{"id":"bgbl1-2021-38-7","kind":"bgbl1","year":2021,"number":38,"date":"2021-07-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/38#page=95","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-38-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_38.pdf#page=95","order":7,"title":"Bekanntmachung über die Anwendung des Gesetzes zur Verlängerung des erhöhten Lohnsteuereinbehalts in der Seeschifffahrt","law_date":"2021-06-29T00:00:00Z","page":2247,"pdf_page":95,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021                      2247\nBekanntmachung\nüber die Anwendung des Gesetzes\nzur Verlängerung des erhöhten Lohnsteuereinbehalts in der Seeschifffahrt\nVom 29. Juni 2021\nNach § 52 Absatz 40a Satz 4 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung\ndes Gesetzes zur Verlängerung des erhöhten Lohnsteuereinbehalts in der\nSeeschifffahrt vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 989) wird hiermit bekannt gegeben,\ndass dieses Gesetz nach Erteilung der Genehmigung durch die Europäische\nKommission vom 22. Juni 2021 Anwendung findet.\nDie Europäische Kommission hat die Genehmigung mit der Maßgabe erteilt,\ndass das Erfordernis der Eintragung in einem Seeschiffsregister diskriminie-\nrungsfrei ausgestaltet werde. Die mit dem Änderungsgesetz vorgesehene Fas-\nsung entspreche nicht dieser Anforderung, da Eigner, deren Handelsschiffe in\neinem Register eines anderen EU- oder EWR-Staates eingetragen sind, benach-\nteiligt seien, ohne dass es hierfür eine ausreichende Rechtfertigung gebe. Die\ngeänderte Regelung ist daher mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle\nder Eintragung in einem inländischen Seeschiffsregister die Eintragung in\neinem Seeschiffsregister eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder\neines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum\nanwendbar ist, tritt.\n§ 41a Absatz 4 in der Fassung des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I\nS. 989) gilt für eine Dauer von 72 Monaten und ist erstmals für laufenden\nArbeitslohn anzuwenden, der für den Lohnzahlungszeitraum Juni 2021 gezahlt\nwird; die Regelung ist erstmals für sonstige Bezüge anzuwenden, die ab dem\n1. Juni 2021 zufließen.\nBerlin, den 29. Juni 2021\nBundesministerium der Finanzen\nIm Auftrag\nRennings\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}