{"id":"bgbl1-2021-38-2","kind":"bgbl1","year":2021,"number":38,"date":"2021-07-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/38#page=52","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-38-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_38.pdf#page=52","order":2,"title":"Fünfundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften","law_date":"2021-06-25T00:00:00Z","page":2204,"pdf_page":52,"num_pages":27,"content":["2204               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021\nFünfundfünfzigste Verordnung\nzur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften\nVom 25. Juni 2021\nAuf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a                            „§ 32e Schutzstrukturen an land- oder forst-\nbis n und p bis x, Nummer 3 Buchstabe g, Nummer 7                                       wirtschaftlichen Zugmaschinen“.\nund 17, auch in Verbindung mit Absatz 3 sowie des § 6\nb) Die Angabe zu § 35d wird wie folgt gefasst:\nAbsatz 3a und 4, des § 6a Absatz 2 in Verbindung mit\nAbsatz 3, des § 6g Absatz 4 Satz 1 Nummer 9, des                              „§ 35d Einrichtungen zum Auf- und Absteigen\n§ 26a Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2                                     an Fahrzeugen und Betätigungsraum“.\nund des § 47 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 1a                               c) Die Angabe zu § 57b wird wie folgt gefasst:\nund 4 des Straßenverkehrsgesetzes, von denen § 6\nAbsatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch Arti-                         „§ 57b Prüfung der Fahrtenschreiber und Kon-\nkel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des                                      trollgeräte“.\nGesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802)                           d) Die Angabe zu § 63a wird wie folgt gefasst:\nund § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe p und r durch\n„§ 63a Fahrräder und Fahrradanhänger“.\nArtikel 137 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom\n20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden                     2. § 19 wird wie folgt geändert:\nsind, § 6 Absatz 3a durch Artikel 1 Nummer 1 des Ge-                       a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nsetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2965) ein-\ngefügt worden ist, § 6 Absatz 4, § 6a Absatz 2, § 26a                         aa) In Satz 1 werden die Wörter „(EWG)\nAbsatz 1 und § 47 im Satzteil vor Nummer 1 zuletzt                                Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember\ndurch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 28. No-                                 1985 über das Kontrollgerät im Straßen-\nvember 2014 (BGBl. I S. 1802), § 6a Absatz 3 zuletzt                              verkehr (ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8),\ndurch Artikel 2 Absatz 144 Nummer 2 des Gesetzes                                  die zuletzt durch die Verordnung (EU)\nvom 7. August 2013 (BGBI. I S. 3154) und § 6g Absatz 4                            Nr. 1266/2009 (ABl. L 339 vom 22.12.2009,\nSatz 1 Nummer 9 durch Artikel 137 des Gesetzes vom                                S. 3) geändert worden ist“ durch die Wörter\n20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden                               „(EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parla-\nsind, und § 47 Nummer 1a durch Artikel 1 Nummer 22                                ments und des Rates vom 4. Februar 2014\ndes Gesetzes vom 28. November 2016 (BGBl. I S. 2722)                              über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr,\neingefügt worden ist, verordnet das Bundesminis-                                  zur Aufhebung der Verordnung (EWG)\nterium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach An-                            Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollge-\nhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:                                   rät im Straßenverkehr und zur Änderung der\nVerordnung (EG) Nr. 561/2006 des Euro-\nArtikel 1                                            päischen Parlaments und des Rates zur\nHarmonisierung        bestimmter        Sozialvor-\nÄnderung der                                             schriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung                                        28.2.2014, S. 1; L 93 vom 9.4.2015, S. 103;\nDie Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom                                     L 246 vom 23.9.2015, S. 11), die durch die\n26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Arti-                          Verordnung (EU) 2020/1054 (ABl. L 249 vom\nkel 1 der Verordnung vom 26. November 2019 (BGBl. I                               31.7.2020, S. 1) geändert worden ist“ er-\nS. 2015) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                            setzt.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                             bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:\na) Nach der Angabe zu § 32d wird folgende An-                                aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das\ngabe eingefügt:                                                                  Wort „Einzelrichtlinien“ durch die Wör-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021                        2205\nter „Einzelrechtsakte und Einzelrege-                  b) In Absatz 2 werden nach Satz 2 folgende Sätze\nlungen“ ersetzt.                                          eingefügt:\nbbb) In Nummer 1 werden die Wörter „Ver-                          „Fahrzeughersteller, Importeure oder Gewerbe-\nordnung (EU) Nr. 371/2010 (ABl. L 110                     treibende dürfen keine Änderungen vornehmen\nvom 1.5.2010, S. 1) geändert worden                       oder vornehmen lassen, die nach Satz 2 zum\nist“ durch die Wörter „Verordnung (EU)                    Erlöschen der Betriebserlaubnis führen. Satz 3\nNr. 2019/543 (ABl. L 95 vom 4.4.2019,                     gilt nicht, wenn unverzüglich eine Betriebs-\nS. 1) geändert worden ist, in der bis                     erlaubnis nach § 21 für das Gesamtfahrzeug\nzum Ablauf des 31. August 2020 gel-                       eingeholt wird.“\ntenden Fassung“ ersetzt.\n3. § 22a wird wie folgt geändert:\nccc) Nach Nummer 1 wird folgende Num-\nmer 2 eingefügt:                                       a) In Absatz 1 werden die Nummern 11, 11a und\n„2. in Anhang II der Verordnung (EU)                      12 wie folgt gefasst:\n2018/858 des Europäischen Parla-                     „11. Warnleuchten für blaues Blinklicht (§ 52\nments und des Rates vom 30. Mai                             Absatz 3);\n2018 über die Genehmigung und\ndie Marktüberwachung von Kraft-                      11a. nach vorn wirkende Warnleuchten für rotes\nfahrzeugen und Kraftfahrzeug-                               Blinklicht mit nur einer Hauptausstrahlrich-\nanhängern sowie von Systemen,                               tung (Anhaltesignal) (§ 52 Absatz 3a);\nBauteilen und selbstständigen tech-\nnischen Einheiten für diese Fahr-                    12. Warnleuchten für gelbes Blinklicht (§ 52\nzeuge, zur Änderung der Verord-                             Absatz 4);“.\nnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG)\nb) In Absatz 3 Nummer 3 werden die Wörter „in\nNr. 595/2009 und zur Aufhebung\nihrer jeweils geltenden Fassung oder einer Ein-\nder Richtlinie 2007/46/EG (ABl.\nzelrichtlinie erfüllt.“ durch die Wörter „oder der\nL 151 vom 14.6.2018, S. 1), oder“.\nVerordnung (EU) Nr. 167/2013 oder der Verord-\nddd) Die bisherigen Nummern 2 und 3 wer-                          nung (EU) Nr. 168/2013 oder der Verordnung\nden die Nummern 3 und 4 und wie                           (EU) 2018/858 in ihrer jeweils geltenden Fas-\nfolgt gefasst:                                            sung oder eines Einzelrechtsaktes oder einer\nEinzelregelung erfüllt.“ ersetzt.\n„3. in Anhang I der Verordnung (EU)\nNr. 167/2013 des Europäischen                  4. § 29 wird wie folgt geändert:\nParlaments und des Rates vom\n5. Februar 2013 über die Genehmi-                 a) Absatz 10 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ngung und Marktüberwachung von\nland- und forstwirtschaftlichen Fahr-                „Der Halter oder sein Beauftragter hat den Un-\nzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013,                      tersuchungsbericht, bei Fahrzeugen, bei denen\nS. 1), die zuletzt durch die Verord-                 nach Nummer 2.1 Anlage VIII eine Sicherheits-\nnung (EU) 2020/1694 (ABl. L 381                      prüfung durchzuführen ist, zusammen mit dem\nvom 13.11.2020, S. 4) geändert                       Prüfprotokoll, zuständigen Personen und der\nworden ist, oder                                     nach Landesrecht zuständigen Behörde auf\nderen Anforderung hin, auszuhändigen.“\n4. in Anhang II der Verordnung (EU)\nNr. 168/2013 des Europäischen                     b) Die Absätze 11 bis 13 werden aufgehoben.\nParlaments und des Rates vom\n5. § 30 Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n15. Januar 2013 über die Ge-\nnehmigung und Marktüberwa-                        a) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nchung von zwei- oder dreirädrigen\nund vierrädrigen Fahrzeugen (ABl.                    aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort\nL 60 vom 2.3.2013, S. 52; L 77                            „Einzelrichtlinien“ durch die Wörter „Einzel-\nvom 23.3.2016, S. 65; L 64 vom                            rechtsakte und Einzelregelungen“ ersetzt.\n10.3.2017, S. 116), die zuletzt durch\ndie Verordnung (EU) 2020/1694                        bb) Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt ge-\n(ABl. L 381 vom 13.11.2020, S. 4)                         fasst:\ngeändert worden ist,“.                                    „1. in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG\neee) Im Satzteil nach Nummer 4 wird das                                     oder in Anhang II der Verordnung (EU)\nWort „seiner“ durch das Wort „ihrer“                                2018/858 oder\nersetzt.\n2. in Anhang I der           Verordnung   (EU)\ncc) Die Sätze 3 und 4 werden durch den folgen-                                   Nr. 167/2013 oder\nden Satz 3 ersetzt:\n3. in Anhang II der          Verordnung   (EU)\n„Die in Satz 2 genannten Einzelrechtsakte                                   Nr. 168/2013“.\nund Einzelregelungen sind jeweils ab dem\nZeitpunkt anzuwenden, zu dem sie in Kraft                         cc) Im Satzteil nach Nummer 3 wird das Wort\ntreten.“                                                               „seiner“ durch das Wort „ihrer“ ersetzt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2206               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021\nb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                                  systemen gedacht sind, in nicht einge-\n„Die in Satz 1 genannten Einzelrechtsakte und                                   zogener Stellung,\nEinzelregelungen sind jeweils ab dem Zeitpunkt                               9. einziehbare Stufen, sofern betriebsbe-\nanzuwenden, zu dem sie in Kraft treten.“                                        reit und bei Fahrzeugstillstand,\nc) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.                                       10. Sichthilfen und Ortungseinrichtungen\n6. § 32 wird wie folgt geändert:                                                      einschließlich Radargeräten,\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                          11. aerodynamische         Luftleiteinrichtungen\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                                             und Ausrüstungen, die gemäß Ver-\nordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kom-\naaa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                                      mission vom 12. Dezember 2012 zur\n„2. bei land- oder forstwirt-                                      Durchführung der Verordnung (EG)\nschaftlichen Arbeitsge-                                       Nr. 661/2009 des Europäischen Parla-\nräten, bei selbstfahren-                                      ments und des Rates hinsichtlich der\nden land- oder forst-                                         Anforderungen an die Typgenehmigung\nwirtschaftlichen Arbeits-                                     von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-\nmaschinen und bei Zug-                                        anhängern bezüglich ihrer Massen und\nmaschinen und Sonder-                                         Abmessungen und zur Änderung der\nfahrzeugen mit aus-                                           Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen\nwechselbaren land- oder                                       Parlaments und des Rates (ABl. L 353\nforstwirtschaftlichen An-                                     vom 21.12.2012, S. 31; L 130 vom\nbaugeräten, wenn sie                                          15.5.2013, S. 60; L 28 vom 4.2.2016,\nfür land- oder forst-\nS. 18), die zuletzt durch die Verordnung\nwirtschaftliche Zwecke\ngemäß § 6 Absatz 5                                            (EU) 2019/1892 vom 31. Oktober 2019\nder Fahrerlaubnis-Ver-                                        (ABl. L 291 vom 12.11.2019, S. 17) ge-\nordnung eingesetzt wer-                                       ändert worden ist, typgenehmigt sind,\nden                            3,00 m,“.                      sofern die Fahrzeugbreite inklusive\neines klimatisierten Aufbaus mit isolier-\nbbb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende                                    ten Wänden einschließlich der gemes-\ndurch ein Komma ersetzt.                                           senen vorstehenden Teile höchstens\nccc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:                                      2 600 mm beträgt, wobei die Einrichtun-\ngen und Ausrüstungen sowohl in der\n„6. bei Fahrzeugen mit an-                                         eingezogenen beziehungsweise einge-\ngebauten Geräten für                                          klappten Stellung als auch in der Ge-\ndie Straßenunterhaltung 3,00 m.“                              brauchsstellung arretiert sein müssen,\nbb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                                         12. Befestigungs- und Schutzeinrichtungen\n„Abweichend von dieser Norm sind bei der                                   für Zollplomben,\nMessung der Fahrzeugbreite die folgenden\n13. Einrichtungen zur Sicherung der Plane\nEinrichtungen nicht zu berücksichtigen:\nund Schutzvorrichtungen hierfür, die\n1. Einrichtungen für indirekte Sicht,                                    bei einer Höhe von höchstens 2,0 m\n2. der am Aufstandspunkt auf der Fahr-                                   über dem Boden höchstens 20 mm und\nbahnoberfläche liegende Teil der Aus-                                bei einer Höhe von mehr als 2,0 m über\nbauchung der Reifenwände,                                            dem Boden höchstens 50 mm hervor-\nragen dürfen und deren Kanten mit\n3. Reifenschadensanzeiger,                                               einem Radius von mindestens 2,5 mm\n4. Reifendruckanzeiger,                                                  abgerundet sind,\n5. lichttechnische Einrichtungen,                                   14. vorstehende flexible Teile eines Spritz-\n6. von Fahrzeugen beförderte klimatisierte                               schutzsystems gemäß Verordnung (EU)\nContainer oder Wechselaufbauten in                                   Nr. 109/2011 der Kommission vom\neinem Bereich von bis zu 5 cm über                                   27. Januar 2011 zur Durchführung der\nder nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 all-                               Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Euro-\ngemein zulässigen Breite von 2,55 m,                                 päischen Parlaments und des Rates\nüber die Typgenehmigung bestimmter\n7. Ladebrücken, Hubladebühnen und ver-                                   Klassen von Kraftfahrzeugen und ihrer\ngleichbare Einrichtungen in nicht be-                                Anhänger hinsichtlich der Spritzschutz-\ntriebsbereitem Zustand, die höchstens                                systeme (ABl. L 34 vom 9.2.2011, S. 2;\n10 mm seitlich des Fahrzeugs hervor-                                 L 234 vom 10.9.2012, S. 48), die durch\nragen und deren nach vorne oder nach                                 die Verordnung (EU) Nr. 519/2013 (ABl.\nhinten liegende Ecken mit einem Radius                               L 158 vom 10.6.2013, S. 74) geändert\nvon mindestens 5 mm und deren Kanten                                 worden ist,\nmit einem Radius von mindestens\n2,5 mm abgerundet sind,                                         15. flexible Radabdeckungen, die nicht un-\nter Nummer 14 fallen,\n8. einziehbare Spurführungseinrichtungen,\ndie für die Verwendung in Spurbus-                              16. Schneeketten,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021                      2207\n17. Sicherheitsgeländer auf Fahrzeugtrans-                             teilnehmern, zur Änderung der Richtlinie\nportern, die für den Transport von min-                          2007/46/EG und zur Aufhebung der Richt-\ndestens zwei Fahrzeugen ausgelegt und                            linien 2003/102/EG und 2005/66/EG (ABl.\ngebaut sind und deren Sicherheits-                               L 35 vom 4.2.2009, S. 1), die durch die Ver-\ngeländer sich mindestens 2,0 m und                               ordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom\nhöchstens 3,70 m über dem Boden                                  10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, typ-\nbefinden und höchstens 50 mm vom                                 genehmigt sind,\näußersten Punkt der Fahrzeugseite                            5. Trittstufen und Handgriffe,\nhinausragen und wenn die Fahrzeug-\nbreite höchstens 2 650 mm beträgt,                           6. mechanische Verbindungseinrichtungen an\nKraftfahrzeugen,\n18. Antennen für die Kommunikation zwi-\nschen Fahrzeugen beziehungsweise                             7. zusätzliche abnehmbare Verbindungsein-\nzwischen Fahrzeugen und Infrastruktu-                            richtung an der Hinterseite eines Anhängers,\nren und                                                      8. abnehmbare oder einklappbare Fahrrad-\n19. Schläuche der Reifendrucküberwa-                                   träger,\nchungssysteme, sofern sie an den bei-                        9. Hubladebühnen, Ladebrücken und ver-\nden Seiten des Fahrzeugs höchstens                               gleichbare Einrichtungen in nicht betriebs-\n70 mm über die größte Breite des Fahr-                           bereitem Zustand, die höchstens 300 mm\nzeugs hinausragen.“                                              hervorragen und die Ladekapazität des\nb) Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 wird wie folgt ge-                                 Fahrzeugs nicht erhöhen,\nfasst:\n10. Sichthilfen und Ortungseinrichtungen ein-\n„1. Antennen für Rundfunk, Navigation, die                                  schließlich Radargeräten,\nKommunikation zwischen Fahrzeugen be-\n11. elastische Stoßdämpfer und vergleichbare\nziehungsweise zwischen Fahrzeugen und\nEinrichtungen,\nInfrastrukturen und“.\n12. Befestigungs- und Schutzeinrichtungen für\nc) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nZollplomben,\n„Abweichend von Satz 1 Nummer 1 darf die\nhöchstzulässige Länge von 12,00 m überschrit-                          13. Einrichtungen zur Sicherung der Plane und\nten werden, wenn die Überschreitung aus-                                    Schutzvorrichtungen hierfür,\nschließlich durch das verlängerte Führerhaus                           14. Längsanschläge für Wechselaufbauten,\ngemäß Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 erfolgt.“\n15. Stangenstromabnehmer von Elektrofahrzeu-\nd) Nach Absatz 4a werden die folgenden Ab-                                     gen,\nsätze 4b und 4c eingefügt:\n16. vordere oder hintere Kennzeichenschilder,\n„(4b) Abweichend von Absatz 4 darf die\n17. zulässige Leuchten gemäß der Begriffs-\nhöchstzulässige Länge von Fahrzeugkombina-\nbestimmung von Nummer 2 der Regelung\ntionen überschritten werden, wenn die Über-\nNr. 48 der Wirtschaftskommission der\nschreitung ausschließlich durch das verlängerte\nVereinten Nationen für Europa (UNECE) –\nFührerhaus bei Kraftfahrzeugen nach Absatz 3\nEinheitliche Bedingungen für die Geneh-\nSatz 2 erfolgt.\nmigung von Fahrzeugen hinsichtlich des An-\n(4c) Bei Sattelkraftfahrzeugen nach § 34 Ab-                             baus der Beleuchtungs- und Lichtsignalein-\nsatz 6 Nummer 6 mit einer höchstzulässigen                                  richtungen (ABl. L 135 vom 23.5.2008, S. 1),\nTeillänge nach Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b\ndarf die höchstzulässige Länge der Fahrzeug-                           18. aerodynamische Luftleiteinrichtungen und\nkombination und die höchstzulässige Teillänge                               Ausrüstungen, die gemäß Verordnung (EU)\nnach Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a beim                                     Nr. 1230/2012 typgenehmigt sind,\nTransport eines Containers oder Wechselauf-                            19. Antennen für die Kommunikation zwischen\nbaus von 45 Fuß Länge um 15 cm überschritten                                Fahrzeugen beziehungsweise zwischen Fahr-\nwerden.“                                                                    zeugen und Infrastrukturen,\ne) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                20. Luftansaugleitungen,\n„Abweichend von dieser Norm sind bei der                               21. Stoßfängergummis und ähnliche Vorrichtun-\nMessung der Länge oder Teillänge die folgen-                                gen und\nden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:\n22. bei anderen Fahrzeugen als Sattelkraftfahr-\n1. Einrichtungen für indirekte Sicht,                                     zeugen Kühl- und andere Nebenaggregate,\n2. Wischer- und Wascheinrichtungen,                                       die sich vor der Ladefläche befinden.“\n3. äußere Sonnenblenden,                                       7. Dem § 32a wird folgender Satz angefügt:\n4. Frontschutzsysteme, die gemäß Verordnung                       „Hinter selbstfahrenden Arbeitsmaschinen dürfen\n(EG) Nr. 78/2009 des Europäischen Parla-                       keine Anhänger zum Zwecke der Güter- oder\nments und des Rates vom 14. Januar 2009                        Personenbeförderung mitgeführt werden, mit Aus-\nüber die Typgenehmigung von Kraftfahrzeu-                      nahme von Beförderungen, die ausschließlich der\ngen im Hinblick auf den Schutz von Fußgän-                     Zweckbestimmung der selbstfahrenden Arbeits-\ngern und anderen ungeschützten Verkehrs-                       maschine dienen.“\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2208               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021\n8. Nach § 32d wird folgender § 32e eingefügt:                                den, wenn es sich um ein Kraftfahrzeug mit\n„§ 32e                                        alternativem Antrieb im Sinne der Artikel 1 und 2\nder Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli\nSchutzstrukturen an                                   1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Ab-\nland- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen                          messungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im\n(1) Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschi-                        innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Ver-\nnen müssen mit Überrollschutzstrukturen ausge-                            kehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung\nrüstet sein, die den im Anhang zu dieser Vorschrift                       der höchstzulässigen Gewichte im grenzüber-\ngenannten Bestimmungen entsprechen, wenn sie                              schreitenden Verkehr (ABl. L 235 vom 17.9.1996,\nhinsichtlich ihrer Merkmale den Fahrzeugen folgen-                        S. 59), die zuletzt durch die Verordnung (EU)\nder Klassen gemäß Anlage XXIX entsprechen                                 2019/1242 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 202)\n1. T1, T4.2,                                                              geändert worden ist, handelt und wenn das\nMehrgewicht durch den alternativen Antrieb be-\n2. T2, T3 mit einer Leermasse größer als 400 kg,                          gründet ist. Abweichend von Absatz 5 Nummer 1\n3. T4.3 mit einer Leermasse größer als 400 kg,                            Buchstabe a sowie Nummer 2 Buchstabe a, b\n4. C1, C2, C3, C4.1, C4.2 und C4.3 mit einer Leer-                        und d darf das zulässige Gesamtgewicht des\nmasse größer als 600 kg.                                             jeweiligen Kraftfahrzeugs unter Beachtung der\nAchslasten um bis zu 2,00 t überschritten wer-\n(2) Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschi-                        den, wenn es sich um ein emissionsfreies Fahr-\nnen, die hinsichtlich ihrer Merkmale den Fahrzeu-                         zeug im Sinne der Artikel 1 und 2 der Richtlinie\ngen der Klassen T1, T2, T3, T4.1, T4.2, T4.3, C1,                         96/53/EG handelt und wenn das Mehrgewicht\nC2, C3, C4.1, C4.2 und C4.3 gemäß Anlage XXIX                             durch die emissionsfreie Technologie begründet\nentsprechen, können mit Schutzaufbauten gegen                             ist.“\nherabfallende Gegenstände ausgerüstet sein, die\nden im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Be-                       c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nstimmungen entsprechen.                                                   aa) Die Nummern 5 und 6 werden wie folgt ge-\n(3) Zum Nachweis der Erfüllung der in Absatz 1                             fasst:\nund 2 genannten Anforderungen werden Prüfbe-                                   „5. Fahrzeugkombinationen           mit\nrichte nach Artikel 9 der Durchführungsverordnung                                  mehr als vier Achsen oder mit\n(EU) 2015/504 der Kommission vom 11. März 2015                                     Gleiskettenfahrzeugen               40,00 t;\nzur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013                              6.  Sattelkraftfahrzeug im Rahmen\ndes Europäischen Parlaments und des Rates hin-                                     intermodaler Beförderungsvor-\nsichtlich der Verwaltungsvorschriften für die Ge-                                  gänge im Sinne des Artikels 2\nnehmigung und Marktüberwachung von land- und                                       der Richtlinie 96/53/EG, beste-\nforstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 85 vom                                    hend aus\n28.3.2015, S. 1; L 300 vom 8.11.2016, S. 26), die\na) zweiachsigem Kraftfahrzeug\nzuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU)                                          mit dreiachsigem Sattel-\n2018/986 (ABl. L 182 vom 18.7.2018, S. 16) ge-                                          anhänger, das einen oder\nändert worden ist, anerkannt. Alternativ werden                                         mehrere Container oder\nauch Prüfberichte nach Maßgabe von Anhang II                                            Wechselaufbauten mit ei-\nder Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014                                           ner maximalen Gesamt-\nder Kommission vom 19. September 2014 zur Er-                                           länge von bis zu 45 Fuß be-\ngänzung und Änderung der Verordnung (EU)                                                fördert                        42,00 t,\nNr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und                                       b) dreiachsigem Kraftfahrzeug\ndes Rates hinsichtlich der Anforderungen an die                                         mit zwei- oder dreiachsigem\nBauweise von Fahrzeugen und der allgemeinen                                             Sattelanhänger, das einen\nAnforderungen im Zusammenhang mit der Typ-                                              oder mehrere Container\ngenehmigung von land- und forstwirtschaftlichen                                         oder Wechselaufbauten mit\nFahrzeugen (ABl. L 364 vom 18.12.2014, S. 1;                                            einer maximalen Gesamt-\nL 300 vom 8.11.2016, S. 29; L 209 vom 12.8.2017,                                        länge von bis zu 45 Fuß be-\nS. 59; L 13 vom 18.1.2018, S. 27), die zuletzt durch                                    fördert                        44,00 t.“\ndie Delegierte Verordnung (EU) 2018/830 (ABl. L 140                       bb) Folgender Satz wird angefügt:\nvom 6.6.2018, S. 15) geändert worden ist, aner-\nkannt.“                                                                        „Bei intermodalen Beförderungsvorgängen\nmit Nutzung des Schiffsverkehrs gilt Satz 1\n9. § 34 wird wie folgt geändert:                                                  Nummer 6 nur, sofern die Streckenlänge\na) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d wer-                                des Vor- oder Nachlaufs auf der Straße nicht\nden jeweils nach dem Wort „Doppelbereifung“                               150 km im Gebiet der Europäischen Union\ndie Wörter „und Luftfederung“ eingefügt.                                  überschreitet.“\nb) Nach Absatz 5a wird folgender Absatz 5b ein-                        d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-\ngefügt:                                                              fügt:\n„(5b) Abweichend von Absatz 5 Nummer 1                               „(6a) Abweichend von Absatz 6 darf das zu-\nBuchstabe a sowie Nummer 2 Buchstabe a, b                            lässige Gesamtgewicht der jeweiligen Fahr-\nund d darf das zulässige Gesamtgewicht des                           zeugkombinationen unter Beachtung der Achs-\njeweiligen Kraftfahrzeugs unter Beachtung der                        lasten um bis zu 1,00 t überschritten werden,\nAchslasten um bis zu 1,00 t überschritten wer-                       wenn die Fahrzeugkombination ein Kraftfahr-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021                      2209\nzeug gemäß Absatz 5b Satz 1 umfasst und                               gung der Luftreifen für Krafträder und Mopeds\nwenn das Mehrgewicht durch den alternativen                           (ABl. L 84 vom 30.3.2011, S. 46) beschriebenen\nAntrieb begründet ist. Abweichend von Absatz 6                        Eigenschaften erfüllen (M+S Reifen), sofern\ndarf das zulässige Gesamtgewicht der jeweili-                         diese Luftreifen an Fahrzeugen der Klasse L ver-\ngen Fahrzeugkombinationen unter Beachtung                             wendet werden.“\nder Achslasten um bis zu 2,00 t überschritten                  13. In § 41a Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummer 2\nwerden, wenn die Fahrzeugkombination ein                           und Absatz 3 Nummer 2 wird jeweils am Ende das\nKraftfahrzeug gemäß Absatz 5b Satz 2 umfasst                       Wort „oder“ eingefügt und werden jeweils folgende\nund wenn das Mehrgewicht durch die emis-                           Nummern 3 und 4 eingefügt:\nsionsfreie Technologie begründet ist.“\n„3. Flüssigerdgas (LNG) oder\n10. § 35a wird wie folgt geändert:\n4. Wasserstoff“.\na) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern\n„für Kraftfahrzeuge“ ein Komma und die Wörter                  14. In § 47 werden die Absätze 4 und 5 aufgehoben.\n„ausgenommen land- oder forstwirtschaftliche                   15. § 49a Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nZugmaschinen,“ eingefügt.                                          a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nb) In Absatz 10 Satz 1 werden nach dem Wort                               „Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch\n„Fahrzeugen“ die Wörter „ausgenommen land-                            Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel sowie\noder forstwirtschaftliche Zugmaschinen,“ einge-                       außenwirksame Anlagen zur variablen oder\nfügt.                                                                 dynamischen optischen Anzeige, wenn diese\nc) Die folgenden Absätze 14 bis 16 werden ange-                           selbst leuchten oder von hinten beleuchtet\nfügt:                                                                 sind.“\n„(14) Land- oder forstwirtschaftliche Zug-                      b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nmaschinen, die gemäß § 32e Absatz 1 mit Über-                         „Lichttechnische Einrichtungen an Kraftfahrzeu-\nrollschutzstrukturen ausgerüstet sind, müssen                         gen und Anhängern im Anwendungsbereich der\nentsprechend den im Anhang zu dieser Vor-                             Regelung Nummer 48 der Wirtschaftskommis-\nschrift genannten Bestimmungen mit Veranke-                           sion der Vereinten Nationen für Europa (UNECE)\nrungen zum Anbringen von Sicherheitsgurten                            (ABl. L 14 vom 16.1.2019, S. 42) müssen hin-\nund Sicherheitsgurten ausgerüstet sein.                               sichtlich des Anbaus und der Genehmigung\n(15) Land- oder forstwirtschaftliche Zug-                          lichttechnischer Einrichtungen der Regelung in\nmaschinen müssen mit einem Fahrersitz ent-                            der jeweils geltenden Fassung entsprechen.“\nsprechend den im Anhang zu dieser Vorschrift                   16. In § 51a Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „mehr-\ngenannten Bestimmungen ausgerüstet sein.                           spurige“ gestrichen.\nSind ein oder mehrere Beifahrersitze vorhanden,\n17. § 52 wird wie folgt geändert:\nso müssen diese den im Anhang zu dieser Vor-\nschrift genannten Bestimmungen entsprechen.                        a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n(16) Zum Nachweis der Erfüllung der in Ab-                            „(3) Mit einer oder, wenn die horizontale und\nsatz 1 genannten Anforderungen werden Prüf-                           vertikale Sichtbarkeit (geometrische Sicht-\nberichte nach Artikel 9 der Durchführungsver-                         barkeit) es für die Rundumwirkung erfordert,\nordnung (EU) 2015/504 anerkannt. Alternativ                           mehreren Warnleuchten für blaues Blinklicht\nwerden auch Prüfberichte nach Maßgabe von                             dürfen ausgerüstet sein:\nAnhang II der Delegierten Verordnung (EU)                             1. Kraftfahrzeuge sowie Anhänger, die dem\nNr. 1322/2014 anerkannt.“                                                 Vollzugsdienst der Polizei, der Militärpolizei,\n11. § 35d wird wie folgt gefasst:                                                 der Bundespolizei, des Zolldienstes, des\nBundesamtes für Güterverkehr oder der\n„§ 35d                                           Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung die-\nEinrichtungen                                        nen, insbesondere Kommando-, Streifen-,\nzum Auf- und Absteigen                                      Mannschaftstransport-, Verkehrsunfall-, Mord-\nan Fahrzeugen und Betätigungsraum                                    kommissionsfahrzeuge,\n(1) Die Beschaffenheit der Fahrzeuge muss                              2. Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge so-\nsicheres Auf- und Absteigen ermöglichen.                                      wie Anhänger der Feuerwehren und der\n(2) Der Betätigungsraum und der Zugang zum                                 anderen Einheiten und Einrichtungen des\nFahrerplatz bei land- oder forstwirtschaftlichen                              Zivil- und Katastrophenschutzes und des\nZugmaschinen muss den im Anhang zu dieser Vor-                                Rettungsdienstes, falls sie als solche außen\nschrift genannten Bestimmungen entsprechen.“                                  deutlich sichtbar gekennzeichnet sind,\n12. § 36 wird wie folgt geändert:                                             3. Kraftfahrzeuge, die nach dem Fahrzeug-\nschein als Unfallhilfswagen öffentlicher Ver-\na) Absatz 4a wird aufgehoben.                                                 kehrsbetriebe mit spurgeführten Fahrzeugen,\nb) Folgender Absatz 11 wird angefügt:                                         einschließlich Oberleitungsomnibussen, an-\n„(11) Absatz 5 gilt entsprechend für solche                            erkannt sind, falls sie als solche außen\nLuftreifen, die die in Nummer 2.29 der Rege-                              deutlich sichtbar gekennzeichnet sind,\nlung Nummer 75 der Wirtschaftskommission                              4. Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes, die für\nder Vereinten Nationen für Europa (UNECE) –                               Krankentransport oder Notfallrettung beson-\nEinheitliche Bedingungen für die Genehmi-                                 ders eingerichtet und nach dem Fahrzeug-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2210               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021\nschein als Krankenkraftwagen anerkannt                      22. § 57b wird wie folgt gefasst:\nsind, falls sie als solche außen deutlich sicht-\nbar gekennzeichnet sind.                                                                 „§ 57b\nJe ein Paar Warnleuchten für blaues Blinklicht                                            Prüfung der\nmit einer Hauptabstrahlrichtung nach vorne                                  Fahrtenschreiber und Kontrollgeräte\noder nach hinten sind an Kraftfahrzeugen nach                          (1) Halter, deren Kraftfahrzeuge mit einem Fahr-\nSatz 1 zulässig, jedoch bei mehrspurigen Fahr-\ntenschreiber nach der Verordnung (EU) Nr. 165/2014\nzeugen nur in Verbindung mit Warnleuchten für                       ausgerüstet sein müssen, haben auf ihre Kosten\nblaues Blinklicht.“                                                 die Fahrtenschreiber nach Maßgabe des Ab-\nb) In Absatz 3a Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort                     satzes 2 und der Anlagen XVIII und XVIIIa darauf\n„Kennleuchten“ durch das Wort „Warnleuchten“                        prüfen zu lassen, dass Einbau, Zustand, Messge-\nersetzt.                                                            nauigkeit und Arbeitsweise vorschriftsmäßig sind.\nBestehen keine Bedenken gegen die Vorschrifts-\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                   mäßigkeit, so hat der Hersteller oder die Werkstatt\naa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird der Klammer-                      auf oder neben dem Fahrtenschreiber oder an der\nzusatz „(geometrische Sichtbarkeit)“ gestri-                   B-Säule der Fahrerseite gut sichtbar und dauerhaft\nchen.                                                          ein Einbauschild anzubringen. Bei Fahrzeugen\nohne B-Säule ist, sofern möglich, das Einbauschild\nbb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch                        am Türrahmen der Fahrerseite des Fahrzeugs gut\nein Komma ersetzt.                                             sichtbar und dauerhaft anzubringen und muss in\njedem Fall deutlich sichtbar sein. Das Einbauschild\ncc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5\nmuss plombiert sein, es sei denn, dass es sich\nangefügt:\nnicht ohne Vernichtung der Angaben entfernen\n„5. Fahrzeuge der Bodendienste von Flug-                       lässt. Der Halter hat dafür zu sorgen, dass das Ein-\nplätzen oder der behördlichen Luftauf-                   bauschild die vorgeschriebenen Angaben enthält,\nsicht.“                                                  plombiert sowie vorschriftsmäßig angebracht und\nweder verdeckt noch verschmutzt ist.\n18. In § 52 Absatz 4 Satzteil vor Nummer 1, Nummer 3\nund 4, Absatz 11 Satz 1 und 2, § 53 Absatz 10                             (2) Die Prüfungen sind mindestens einmal inner-\nSatz 1 Nummer 4 und § 55 Absatz 3 Satz 1 wird                          halb von 24 Monaten seit der letzten Prüfung\njeweils das Wort „Kennleuchten“ durch das Wort                         durchzuführen. Außerdem müssen die Prüfungen\n„Warnleuchten“ ersetzt.                                                nach jedem Einbau, jeder Reparatur der Fahrten-\nschreiberanlage, jeder Änderung der Wegdrehzahl\n19. § 53b Absatz 5 wird wie folgt geändert:                                oder Wegimpulszahl und nach jeder Änderung des\na) In Satz 1 wird die Angabe „200 cd“ durch die                        wirksamen Reifenumfanges des Kraftfahrzeugs,\nAngabe „500 cd“ ersetzt.                                            die sich aus einer Änderung der Reifengröße er-\ngibt, und wenn eine Plombierung gemäß Artikel 22\nb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Winkel-                             der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 ersetzt wird,\nbereichen“ die Wörter „nach oben, hinten und                        durchgeführt werden.\nzur Seite“ eingefügt.\nBei Fahrtenschreibern nach den Anhängen I B der\n20. § 55 wird wie folgt geändert:                                          Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und I C der Durch-\na) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b ein-                        führungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommis-\ngefügt:                                                             sion vom 18. März 2016 zur Durchführung der Ver-\nordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen\n„(3b) Kraftfahrzeuge im Anwendungsbereich                        Parlaments und des Rates zur Festlegung der Vor-\nder Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des Euro-                          schriften über Bauart, Prüfung, Einbau, Betrieb und\npäischen Parlaments und des Rates vom                               Reparatur von Fahrtenschreibern und ihren Kom-\n16. April 2014 über den Geräuschpegel von                           ponenten (ABl. L 139 vom 26.5.2016, S. 1; L 146\nKraftfahrzeugen und von Austauschschalldämp-                        vom 3.6.2016, S. 31; L 27 vom 1.2.2017, S. 169),\nferanlagen sowie zur Änderung der Richtlinie                        die zuletzt durch die Durchführungsverordnung\n2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinie                         (EU) 2020/158 (ABl. L 34 vom 6.2.2020, S. 20) ge-\n70/157/EWG (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 131;                       ändert worden ist, ist die Prüfung auch dann\nL 360, S. 111), die zuletzt durch die Delegierte                    durchzuführen, wenn die koordinierte Weltzeit\nVerordnung (EU) 2019/839 (ABl. L 138 vom                            (Coordinated Universal Time – UTC) von der kor-\n24.5.2019, S. 70) geändert worden ist, die über                     rekten Zeit um mehr als 20 Minuten abweicht und\nein akustisches Fahrzeug-Warnsystem (Acoustic                       wenn sich das amtliche Kennzeichen des Kraftfahr-\nVehicle Alerting System – AVAS) verfügen dür-                       zeugs geändert hat.\nfen, das den im Anhang zu dieser Vorschrift ge-\nnannten Bestimmungen entspricht, gelten auch                           (3) Die Prüfungen dürfen nur durchgeführt wer-\nim Falle einer Nachrüstung als übereinstimmend                      den durch\nmit diesem Paragraphen.“\n1. einen nach Maßgabe der Anlage XVIIIc hierfür\nb) In Absatz 4 Satz 1 wird die erste Angabe „3a“                           amtlich anerkannten Fahrtenschreiberhersteller,\ndurch die Angabe „3b“ ersetzt.\n2. von diesen nach Maßgabe der Anlage XVIIId\n21. § 57a Absatz 1 wird aufgehoben.                                            beauftragten Kraftfahrzeugwerkstätten oder\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021                       2211\n3. die in den gemäß Artikel 24 Absatz 5 der Ver-                             (3) Für land- oder forstwirtschaftliche Zug-\nordnung (EU) Nr. 165/2014 von der Kommission                          maschinen, die vor dem 1. November 2021 erst-\nveröffentlichten Verzeichnissen aufgeführten zu-                      mals in den Verkehr gekommen sind, ist § 32e in\ngelassenen Einbaubetrieben und Werkstätten.                           der vor dem 3. Juli 2021 geltenden Fassung\nweiter anzuwenden.\n(4) Wird der Fahrtenschreiber vom Fahrzeug-\nhersteller eingebaut, so kann dieser, sofern er hier-\n(4) Für land- oder forstwirtschaftliche Zug-\nfür nach Anlage XVIIIc amtlich anerkannt ist, die\nmaschinen, die vor dem 1. November 2021 erst-\nEinbauprüfung nach Maßgabe der Anlage XVIIIa\nmals in den Verkehr gekommen sind, ist § 35a\ndurchführen und das Gerät kalibrieren. Die Einbau-\nin der vor dem 3. Juli 2021 geltenden Fassung\nprüfung und Kalibrierung kann abweichend von\nweiter anzuwenden.\nSatz 1 auch durch einen hierfür anerkannten Fahr-\nzeugimporteur durchgeführt werden. Die Einbau-                               (5) § 35d Absatz 2 ist für land- oder forstwirt-\nprüfung darf nur an einer Prüfstelle durchgeführt                         schaftliche Zugmaschinen, die vor dem 3. Juli\nwerden, die den in Anlage XVIIIb festgelegten An-                         2021 erstmals in den Verkehr gekommen sind,\nforderungen entspricht.“                                                  wahlweise anwendbar.\n23. § 63a wird wie folgt geändert:\n(6) § 47 Absatz 1a ist hinsichtlich der Vor-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nschriften der Verordnung (EG) Nr. 715/2007\n„§ 63a                                       und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 für erst-\nFahrräder und Fahrradanhänger“.                              mals in den Verkehr kommende Fahrzeuge mit\neiner Einzelgenehmigung ab dem 1. Juni 2012,\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                                      entsprechend der in der Verordnung (EG)\n„(3) Fahrräder und Fahrradanhänger dürfen                          Nr. 692/2008 in Anhang I, Anlage 6, Tabelle 1,\nnur dann im öffentlichen Straßenverkehr in                            Spalte 7 unter „Einführungszeitpunkt Neufahr-\nBetrieb genommen werden, wenn sie den Vor-                            zeuge“ genannten Termine anzuwenden.\nschriften dieser Verordnung, den zu ihrer Aus-\nführung amtlich veröffentlichten Bekannt-                                (7) § 47 Absatz 6b ist hinsichtlich der Vor-\nmachungen sowie dem Stand der Technik zum                             schriften der Verordnung (EG) Nr. 595/2009\nZeitpunkt der Herstellung entsprechen.“                               und der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 für erst-\nmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge mit\n24. § 69a wird wie folgt geändert:                                            einer Einzelgenehmigung ab dem 1. Dezember\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                      2017 anzuwenden und es gelten für diese Fahr-\nzeuge hinsichtlich der Überwachungsanforde-\naa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a                             rungen für Reagensqualität und -verbrauch\neingefügt:                                                       sowie der Schwellenwerte für die Eigensystem-\n„1a. entgegen § 19 Absatz 2 Satz 3 eine                          überwachung (OBD) für NOx und Partikel die in\nÄnderung vornimmt oder vornehmen                          der Verordnung (EU) Nr. 582/2011, Anhang I,\nlässt,“.                                                  Anlage 9, Tabelle 1 unter „Letztes Zulassungs-\ndatum“ genannten Termine.\nbb) Die bisherige Nummer 1a wird Nummer 1b.\ncc) Nummer 17 wird aufgehoben.                                           (8) § 47 Absatz 8c ist für Fahrzeuge, die mit\nb) In Absatz 3 Nummer 8 wird nach den Wörtern                             einer Einzelgenehmigung erstmals in den Ver-\n„oder Absatz 6“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.                        kehr kommen, wie folgt anzuwenden:\n25. § 70 wird wie folgt geändert:                                             1. spätestens ab den in Artikel 4 Absatz 3 der\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                           Richtlinie 2000/25/EG genannten Terminen;\nderweil wird bei Fahrzeugen, die mit Motoren\n„(2) Vor der Genehmigung einer Ausnahme                                ausgerüstet sind, deren Herstellungsdatum\nvon den §§ 32, 32d, 33, 34, 34b und 36 und                                vor den in Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie\neiner allgemeinen Ausnahme von § 65 sind die                              2000/25/EG genannten Terminen liegt, für\nobersten Straßenbaubehörden der Länder und,                               jede Kategorie der Zeitpunkt für erstmals in\nwo noch nötig, die Träger der Straßenbaulast zu                           den Verkehr kommende Fahrzeuge um zwei\nhören.“                                                                   Jahre verlängert;\nb) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Kennleuch-\nten“ durch das Wort „Warnleuchten“ ersetzt.                           2. spätestens ab dem 1. Juni 2012 entspre-\nchend der Termine, die in Artikel 4 Absatz 2\n26. § 72 wird wie folgt geändert:                                                 und 3 der Richtlinie 2000/25/EG in der bis\na) In Absatz 1 wird die Angabe „5. Mai 2012“ durch                            zum 1. Januar 2007 geltenden durch die\ndie Angabe „3. Juli 2021“ ersetzt.                                        Richtlinie 2005/13/EG geänderten Fassung\ngenannt sind, vorbehaltlich einer Verlänge-\nb) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2\nrung um zwei Jahre nach Artikel 4 Absatz 5\nbis 10 ersetzt:\nund 6 der Richtlinie 2000/25/EG in der bis\n„(2) § 32, Anlage VIII und Anlage VIIIc in der                         zum 1. Januar 2007 geltenden durch die\nbis zum Ablauf des 2. Juli 2021 geltenden Fas-                            Richtlinie 2005/13/EG geänderten Fassung;\nsung können bis zum Ablauf des 2. Juli 2022                               für land- oder forstwirtschaftliche Zugma-\nalternativ angewendet werden.                                             schinen, die vor den genannten Terminen\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2212               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021\nerstmals in den Verkehr kamen, bleibt § 47                                     recht bleibt unberührt. Der BIV ist be-\nAbsatz 8c in der vor dem 1. Juni 2012 gelten-                                  fugt, für diese Prüfungen Personal und\nden Fassung anwendbar.                                                         Ausrüstung der nach Nummer 1 der\n(9) § 47e ist wie folgt anzuwenden:                                             Anlage VIIIc anerkannten Kraftfahr-\nzeugwerkstätten einzusetzen. Diese\na) in Fahrzeuge, für die eine Typgenehmigung                                       Befugnis schließt die gesetzliche\nab dem 1. Januar 2011 erteilt wurde, darf                                      Erlaubnis gemäß DIN EN ISO/IEC\nab dem 1. Juni 2012 eine Klimaanlage, die                                      17020:2012, A.3 Anforderungen an In-\ndarauf ausgelegt ist, fluorierte Treibhausgase                                 spektionsstellen (Typ C), Abschnitt b\nmit einem global warming potential-Wert                                        ein, dass verantwortliche Personen\n(GWP-Wert) über 150 zu enthalten, nicht                                        der nach Anlage VIIIc anerkannten\nmehr nachträglich eingebaut werden;                                            Kraftfahrzeugwerkstätten (Inspekto-\nb) Klimaanlagen, die in Fahrzeuge eingebaut                                        ren im Sinne der DIN EN ISO/IEC\nsind, für die ab dem 1. Januar 2011 eine Typ-                                  17020:2012) an Entwicklung, Herstel-\ngenehmigung erteilt wurde, dürfen nicht mit                                    lung, Vertrieb, Errichtung, Kunden-\nfluorierten Treibhausgasen mit einem GWP-                                      dienst oder Instandhaltung desselben\nWert von über 150 befüllt werden und mit                                       Inspektionsgegenstandes beteiligt sein\nWirkung vom 1. Januar 2017 dürfen Klimaan-                                     können, sofern dadurch die Inspek-\nlagen in sämtlichen Fahrzeugen nicht mehr                                      tionsergebnisse nicht beeinträchtigt\nmit fluorierten Treibhausgasen mit einem                                       werden. Der Nachweis, dass die\nGWP-Wert über 150 befüllt werden; hiervon                                      Inspektionsergebnisse nicht beein-\nausgenommen ist das Nachfüllen von diese                                       trächtigt werden, ist durch geeignete\nGase enthaltenden Klimaanlagen, die vor                                        Überwachungsmaßnahmen für das\ndiesem Zeitpunkt in Fahrzeuge eingebaut                                        Vorhandensein von Objektivität durch\nworden sind;                                                                   die akkreditierte Inspektionsstelle zu\nerbringen. Eine Unterbrechung der In-\nc) Fahrzeuge mit einer Einzelgenehmigung, die                                      spektion zum Zwecke der Beseitigung\nab dem 1. Januar 2017 erstmals in den Ver-                                     von festgestellten Mängeln ist unzu-\nkehr gebracht werden sollen, ist die Zulas-                                    lässig. Die Ausführung von Tätigkeiten\nsung zu verweigern, wenn deren Klimaanla-                                      am Fahrzeug, wie zum Beispiel Repa-\ngen mit einem fluorierten Treibhausgas mit                                     ratur, Instandsetzung und Wartung,\neinem GWP-Wert über 150 befüllt sind.                                          nach Beginn der Inspektion führt zur\n(10) Für land- oder forstwirtschaftliche Zug-                                   Wiederholungspflicht der Inspektion.\nmaschinen, die vor dem 1. November 2021 erst-                                      Die Durchführung ist gemäß Num-\nmals in den Verkehr gekommen sind, kann die                                        mer 7.1.6 DIN EN ISO/IEC 17020:2012\nim Anhang zu § 56 Absatz 2 Nummer 4 ge-                                            auf einem mit fälschungserschweren-\nnannte Vorschrift in der vor dem 3. Juli 2021                                      den Merkmalen zu versehenden Nach-\ngeltenden Fassung weiter angewendet werden.“                                       weis, der dem vom Bundesministerium\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\n27. Anlage VIII wird wie folgt geändert:\nmit Zustimmung der obersten Landes-\na) Die Nummern 3.1.1.1 und 3.1.1.2 werden wie                                         behörden im Verkehrsblatt bekannt\nfolgt gefasst:                                                                     gemachten Muster entspricht, zu\n„3.1.1.1 Abweichend von Nummer 3.1.1 darf                                          bescheinigen. Der Nachweis ist dem\ndie Untersuchung des Motormanage-                                     aaSoP oder PI auszuhändigen, der die\nments-/Abgasreinigungssystems (In-                                    Kontrollnummer der in Satz 3 genann-\nspektion im Sinne der DIN EN ISO/IEC                                  ten Kraftfahrzeugwerkstatt sowie ge-\n17020:2012) der Kraftfahrzeuge nach                                   gebenenfalls die Mängelnummer nach\nNummer 1.2.1.1 in Verbindung mit                                      Nummer 3.1.4.6 in den Untersuchungs-\nNummer 6.8.2 der Anlage VIIIa als                                     bericht überträgt und die von ihr im\neigenständiger Teil der Hauptuntersu-                                 Nachweis aufgeführten Mängel bei der\nchung vom amtlich anerkannten Sach-                                   Hauptuntersuchung berücksichtigt.\nverständigen oder Prüfer, von einer                       3.1.1.2     Abweichend von Nummer 3.1.1 darf\nakkreditierten Inspektionsstelle gemäß                                die Untersuchung der Gasanlagen für\nDIN EN ISO/IEC 17020:2012 nach An-                                    Antriebssysteme von Kraftfahrzeugen\nlage VIIIb oder vom Bundesinnungs-                                    (Inspektion im Sinne der DIN EN\nverband des Kraftfahrzeughandwerks                                    ISO/IEC 17020:2012) nach Num-\n(BIV) bescheinigt werden. Diese Unter-                                mer 1.2.1 in Verbindung mit Anlage\nsuchung darf frühestens einen Monat                                   VIIIa Nummer 6.8.5 als eigenständiger\nvor der Durchführung der Hauptunter-                                  Teil der Hauptuntersuchung vom amt-\nsuchung durchgeführt werden. Der BIV                                  lich anerkannten Sachverständigen\ndarf die Bescheinigung nur ausstellen,                                oder Prüfer, von einer akkreditierten In-\nwenn dieser gegenüber der Deut-                                       spektionsstelle gemäß DIN EN ISO/IEC\nschen Akkreditierungsstelle nachge-                                   17020:2012 nach Anlage VIIIb oder\nwiesen hat, dass er alle Anforderun-                                  vom Bundesinnungsverband des Kraft-\ngen der DIN EN ISO/IEC 17020:2012                                     fahrzeughandwerks (BIV) bescheinigt\nerfüllt. Die Anerkennung nach Landes-                                 werden. Diese Untersuchung darf\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021                         2213\nfrühestens einen Monat vor der Durch-                                 Satz 2, 3.1.4.4 Satz 5 oder 3.1.4.5\nführung der Hauptuntersuchung durch-                                  Satz 6“.\ngeführt werden. Wurde innerhalb                        c) Nummer 3.1.4.4 wird wie folgt gefasst:\ndieses Zeitraums eine Gassystemein-\nbauprüfung nach § 41a Absatz 5 oder                       „3.1.4.4 gefährliche Mängel fest, so sind diese\neine Gasanlagenprüfung nach § 41a                                     im Untersuchungsbericht einzutragen.\nAbsatz 6 durchgeführt, tritt diese an                                 Gefährliche Mängel sind solche nach\ndie Stelle der Untersuchung nach                                      Nummer 3.1.4.3, die eine direkte und\nSatz 1. Der BIV darf die Bescheinigung                                unmittelbare Verkehrsgefährdung dar-\nnur ausstellen, wenn dieser gegenüber                                 stellen oder die Umwelt beeinträchti-\nder Deutschen Akkreditierungsstelle                                   gen, ohne eine unmittelbare Untersa-\nnachgewiesen hat, dass er alle An-                                    gung des Betriebs des Fahrzeugs auf\nforderungen der DIN EN ISO/IEC                                        öffentlichen Straßen zu rechtfertigen.\n17020:2012 erfüllt. Die Anerkennung                                   Er darf für das Fahrzeug keine Prüfpla-\nnach Landesrecht bleibt unberührt.                                    kette zuteilen. Der Halter ist zusätzlich\nDer BIV ist befugt, für diese Prüfungen                               im Untersuchungsbericht auf diesen\nPersonal und Ausrüstung der nach                                      Gefährdungstatbestand hinzuweisen.\nAnlage XVIIa anerkannten Kraftfahr-                                   Der Halter hat alle Mängel unverzüg-\nzeugwerkstätten einzusetzen (wieder-                                  lich beheben zu lassen und das Fahr-\nkehrende Gasanlagenprüfung). Diese                                    zeug zur Nachprüfung oder erneuten\nBefugnis schließt die gesetzliche                                     Nachprüfung der Mängelbeseitigung\nErlaubnis gemäß DIN EN ISO/IEC                                        unter Vorlage des Untersuchungsbe-\n17020:2012, A.3 Anforderungen an                                      richts spätestens bis zum Ablauf eines\nInspektionsstellen (Typ C), Abschnitt b                               Monats ab dem Tag der Hauptunter-\nein, dass verantwortliche Personen                                    suchung wieder vorzuführen.“\nder nach Anlage XVIIa anerkannten                      d) Nach Nummer 3.1.4.4 wird folgende Num-\nKraftfahrzeugwerkstätten (Inspekto-                       mer 3.1.4.5 eingefügt:\nren im Sinne der DIN EN ISO/IEC                           „3.1.4.5 Mängel, die das Fahrzeug verkehrs-\n17020:2012) an Entwicklung, Herstel-                                  unsicher machen, fest, so sind diese\nlung, Vertrieb, Errichtung, Kunden-                                   im Untersuchungsbericht einzutragen.\ndienst oder Instandhaltung desselben                                  Das Fahrzeug wird verkehrsunsicher\nInspektionsgegenstandes beteiligt sein                                durch gefährliche Mängel, die eine\nkönnen, sofern dadurch die Inspek-                                    direkte und unmittelbare Verkehrsge-\ntionsergebnisse nicht beeinträchtigt                                  fährdung darstellen oder die Umwelt\nwerden. Der Nachweis, dass die In-                                    beeinträchtigen und eine unmittelbare\nspektionsergebnisse nicht beeinträch-                                 Untersagung des Betriebs des Fahr-\ntigt werden, ist durch geeignete                                      zeugs auf öffentlichen Straßen recht-\nÜberwachungsmaßnahmen für das                                         fertigen. Die vorhandene Prüfplakette\nVorhandensein von Objektivität durch                                  ist zu entfernen und es hat die unver-\ndie akkreditierte Inspektionsstelle zu                                zügliche Benachrichtigung der nach\nerbringen. Die Durchführung der Un-                                   § 46 der Fahrzeug-Zulassungsverord-\ntersuchung ist auf einem Nachweis                                     nung zuständigen Zulassungsbehörde\nnach Nummer 2.4 der Anlage XVII zu                                    zu erfolgen. Der Fahrzeugführer ist da-\nbescheinigen. Eine Unterbrechung der                                  rauf hinzuweisen, dass er das Fahr-\nInspektion zum Zwecke der Beseiti-                                    zeug auf öffentlichen Straßen nicht\ngung von festgestellten Mängeln ist                                   mehr in Betrieb setzen darf. Der Hal-\nunzulässig. Die Ausführung von Tätig-                                 ter ist im Untersuchungsbericht auf\nkeiten am Fahrzeug, wie zum Beispiel                                  diesen Gefährdungstatbestand hinzu-\nReparatur, Instandsetzung und War-                                    weisen. Eine Nachprüfung ist erforder-\ntung, nach Beginn der Inspektion führt                                lich. Es erfolgt keine Zuteilung einer\nzur Wiederholungspflicht der Inspek-                                  Prüfplakette.“\ntion. Der Nachweis über die durchge-\nführte Untersuchung oder Prüfung ist                   e) Die bisherigen Nummern 3.1.4.5 und 3.1.4.6\ndem aaSoP oder PI auszuhändigen,                          werden die Nummern 3.1.4.6 und 3.1.4.7.\nder die Kontrollnummer der in Satz 3                   f) Nach Nummer 3.1.4.7 wird folgende Num-\ngenannten Kraftfahrzeugwerkstatt in                       mer 3.1.4.8 eingefügt:\nden Untersuchungsbericht überträgt                        „3.1.4.8 bei der Eintragung der Laufleistung\nund die von ihr im Nachweis aufge-                                    des Fahrzeugs nach dem Stand des\nführten Mängel bei der Hauptuntersu-                                  Wegstreckenzählers in den Untersu-\nchung berücksichtigt.“                                                chungsbericht durch Vergleich mit\nder in dem Untersuchungsbericht der\nb) Nummer 3.1.4 wird wie folgt gefasst:                                               zuletzt durchgeführten Hauptunter-\nsuchung dokumentierten oder nach\n„3.1.4       Stellt der aaSoP oder PI bei der                                      § 39 Absatz 5b der Fahrzeug-Zulas-\nHauptuntersuchung oder bei einer                                      sungsverordnung übermittelten Lauf-\nNachprüfung nach Nummer 3.1.4.3                                       leistung des Fahrzeugs fest, dass der\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2214               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021\ndurch den Wegstreckenzähler ange-                                     tung, nach Beginn der Inspektion führt\nzeigte Stand niedriger ist als der auf                                zur Wiederholungspflicht der Inspek-\ndem Untersuchungsbericht oder Prüf-                                   tion.“\nprotokoll dokumentierte Stand, der bei\n28. Anlage VIIIb wird wie folgt geändert:\nder zuletzt durchgeführten Haupt-\nuntersuchung oder Sicherheitsprüfung                   a) Nummer 2.1b wird wie folgt gefasst:\nfestgestellt wurde, und der Einbau\n„2.1b       sie für die gesamte Überwachungs-\neines anderen Wegstreckenzählers in\norganisation ein Qualitätsmanagement-\ndas Kraftfahrzeug nicht nachgewiesen\nsystem unterhält, das mindestens den\nwerden kann, so ist der Stand des\nAnforderungen der DIN EN ISO/IEC\nWegstreckenzählers nicht plausibel\n17020:2012 entspricht, deren Erfüllung\nund hat er das Ergebnis der Prüfung\ngegenüber der Deutschen Akkreditie-\ndes Wegstreckenzählers unverzüglich\nrungsstelle nachzuweisen ist (Inspek-\nden zuständigen Zulassungsbehörden\ntionsstelle Typ A); die Anerkennungs-\nauf elektronischem Weg über das\nbehörde kann bis zum 30. Juni 2022\nKraftfahrt-Bundesamt unter Benen-\nvon den Nummern 6.2.6, 6.2.7,\nnung der fahrzeugidentifizierenden\n6.3 und 7.1.6 der DIN EN ISO/IEC\nMerkmale mitzuteilen und die fehlende\n17020:2012 abweichende Anforderun-\nPlausibilität auf dem Untersuchungs-\ngen zulassen, die zu den Nummern\nbericht oder Prüfprotokoll zu ver-\n6.2.6 und 6.2.7 der DIN EN ISO/IEC\nmerken.“\n17020:2012 durch das Bundesminis-\ng) Nummer 3.2.1 wird wie folgt gefasst:                                               terium für Verkehr und digitale Infra-\nstruktur im Benehmen mit den zustän-\n„3.2.1       Die Durchführung der Sicherheitsprü-                                  digen obersten Landesbehörden be-\nfung (Inspektion im Sinne der DIN EN                                  stimmt und im Verkehrsblatt öffentlich\nISO/IEC 17020:2012) kann von einem                                    bekannt gemacht werden, die zu den\namtlich anerkannten Sachverständigen                                  Nummern 6.3 und 7.1.6 der DIN EN\noder Prüfer, einer akkreditierten Inspek-                             ISO/IEC 17020:2012 durch die Vor-\ntionsstelle gemäß DIN EN ISO/IEC                                      schriften dieser Verordnung in der vor\n17020:2012 nach Anlage VIIIb oder                                     dem 3. Juli 2021 geltenden Fassung\nvom BIV bescheinigt werden. Der BIV                                   hierzu ersetzt werden; soweit eine\ndarf die Bescheinigung nur ausstellen,                                Überwachungsorganisation von den\nwenn gegenüber der Deutschen Akkre-                                   abweichenden Anforderungen zu den\nditierungsstelle nachgewiesen wurde,                                  Nummern 6.2.6 und 6.2.7 der DIN EN\ndass er alle Anforderungen der DIN EN                                 ISO/IEC 17020:2012 Gebrauch macht,\nISO/IEC 17020:2012 erfüllt. Die Aner-                                 weist sie die Einhaltung dieser ab-\nkennung nach Landesrecht bleibt un-                                   weichenden Anforderungen sowie der\nberührt. Der BIV ist befugt, für diese                                sonstigen sich aus DIN EN ISO/IEC\nPrüfungen Personal und Ausrüstung                                     17020:2012 ergebenden Anforde-\nder nach Anlage VIIIc anerkannten                                     rungen gegenüber der Deutschen\nKraftfahrzeugwerkstätten einzusetzen.                                 Akkreditierungsstelle nach; die Deut-\nDiese Befugnis schließt die gesetzli-                                 sche Akkreditierungsstelle bestätigt\nche Erlaubnis gemäß DIN EN ISO/IEC                                    der Überwachungsorganisation die Er-\n17020:2012, A.3 Anforderungen an In-                                  füllung der Anforderungen durch eine\nspektionsstellen (Typ C), Abschnitt b                                 Bescheinigung,“.\nein, dass verantwortliche Personen der\nnach Anlage VIIIc anerkannten Kraft-                   b) Nummer 6.7 wird wie folgt gefasst:\nfahrzeugwerkstätten (Inspektoren im                       „6.7      Die von der Überwachungsorganisa-\nSinne der DIN EN ISO/IEC 17020:2012)                                tion zur Durchführung von HU, SP oder\nan Entwicklung, Herstellung, Vertrieb,                              Abnahmen erhobenen personenbezo-\nErrichtung, Kundendienst oder Instand-                              genen Daten dürfen von ihr zum\nhaltung desselben Inspektionsgegen-                                 Zwecke des Nachweises einer ord-\nstandes beteiligt sein können, sofern                               nungsgemäßen Untersuchung und\ndadurch die Inspektionsergebnisse                                   Prüfung im Sinne von Nummer 2.4 er-\nnicht beeinträchtigt werden. Der Nach-                              hoben, gespeichert und verwendet\nweis, dass die Inspektionsergebnisse                                werden.“\nnicht beeinträchtigt werden, ist durch\n29. Anlage VIIIc wird wie folgt geändert:\ngeeignete Überwachungsmaßnahmen\nfür das Vorhandensein von Objektivität                 a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\ndurch die akkreditierte Inspektions-\naa) Nummer 2.8 wird wie folgt gefasst:\nstelle zu erbringen. Eine Unterbrechung\nder Inspektion zum Zwecke der Besei-                          „2.8       der Antragsteller nachweist, dass\ntigung von festgestellten Mängeln ist                                    für die von ihm benannte Betriebs-\nunzulässig. Die Ausführung von Tätig-                                    stätte eine laufend fortzusetzende\nkeiten am Fahrzeug, wie zum Beispiel                                     Dokumentation der Betriebsorgani-\nReparatur, Instandsetzung und War-                                       sation erstellt ist, die interne\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021                      2215\nRegeln enthält, nach der eine ord-                                   prüfung sowie die Untersuchungen\nnungsgemäße Durchführung und                                         nach §§ 57b und 57d. Darüber hi-\nNachweisführung über die Er-                                         nausgehende Untersuchungen sind\ngebnisse jeder durchgeführten SP                                     nicht zulässig.“\nund/oder der AU und/oder der\nAUK und die vorgeschriebenen                       b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:\nKalibrierungen der Mess- und Prüf-                    „6        Aufsicht über anerkannte Kraftfahr-\ngeräte in dieser Betriebsstätte                                 zeugwerkstätten\nsichergestellt sind, die Teil des\nQualitätsmanagementsystems nach                       6.1       Die Anerkennungsstellen nach Num-\nNummer 2.11 ist und mindestens                                  mer 1.1 üben die Aufsicht über die\nden Anforderungen der nach Num-                                 anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten\nmer 1.2 bekannt gemachten Richt-                                aus. Die Anerkennungsstellen können\nlinie entsprechen muss,“.                                       selbst prüfen oder prüfen lassen, ob\ndie SP und/oder die AU und/oder die\nbb) In Nummer 2.9 werden nach dem Wort\nAUK ordnungsgemäß durchgeführt,\n„wird“ ein Semikolon und die Wörter „ist\ndokumentiert und nachgewiesen sind\nder Antragsteller eine Einrichtung des Bun-\nsowie die sich sonst aus der Anerken-\ndes, entfällt diese Anforderung“ eingefügt.\nnung ergebenden Pflichten von den\ncc) In Nummer 2.10 wird der Punkt am Ende                                        anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten\ndurch ein Semikolon und die Wörter „ist                                     erfüllt werden.\nder Antragsteller eine Einrichtung des Bun-\ndes, entfällt diese Anforderung,“ ersetzt.                        6.2       Die Anerkennungsstellen unterhalten\nein Qualitätsmanagementsystem im\ndd) Folgende Nummern 2.11 bis 2.12 werden\nSinne der DIN EN ISO/IEC 17020:2012,\nangefügt:\nbei dem die Anerkennung von Kraft-\n„2.11       der Antragsteller nachweist, dass                               fahrzeugwerkstätten nach Nummer 1.1\n2.11.1 die von ihm benannte Betriebsstätte                                  ein Teil des Qualitätsmanagement-\nin ein unabhängiges Qualitäts-                                  systems nach Nummer 2.11 ist. In\nmanagementsystem seines Unter-                                  dem System müssen zusätzlich die fol-\nnehmens eingegliedert ist, das                                  genden Prozesse und Zuständigkeiten\nmindestens den Anforderungen                                    dokumentiert sein:\nder DIN EN ISO/IEC 17020:2012                         6.2.1     System zur Erhebung und Speicherung\nentspricht, dessen Erfüllung gegen-                             von Daten\nüber der Deutschen Akkreditie-\nrungsstelle nachzuweisen ist, oder                              Zu jeder anerkannten Kraftfahrzeug-\n2.11.2 die von ihm benannte Betriebsstätte                                  werkstatt sind von der zuständigen\ndie Anforderungen des BIV erfüllt.                              Anerkennungsstelle Name, Anschrift,\nDer BIV muss ein Qualitätsmanage-                               Datum der Anerkennung und Anerken-\nmentsystem unterhalten, das min-                                nungsnummer zu erheben und zu spei-\ndestens den Anforderungen der                                   chern. Darüber hinaus sind für einen\nDIN EN ISO/IEC 17020:2012 ent-                                  Zeitraum von längstens sechs Jahren\nspricht, dessen Erfüllung gegenüber                             ab dem jeweiligen Datum der Anerken-\nder Deutschen Akkreditierungsstelle                             nung folgende Daten zu erheben und\nnachzuweisen ist; ist der Antrag-                               unter Beachtung der einschlägigen\nsteller eine Einrichtung des Bundes,                            Datenschutzvorschriften zu speichern:\nentfällt diese Anforderung.                           6.2.1.1 Datum und Ergebnis mindestens der\n2.12        Zur Vermeidung von Interessen-                                  letzten zwei Überprüfungen,\nkollisionen dürfen der BIV oder die\n6.2.1.2 Name, Funktion, Qualifikation und Da-\nanerkannte Werkstatt, ihre Inhaber,\ntum der bei der jeweiligen Überprüfung\nihre Gesellschafter und ihre nach\naktuellen Erst- oder Wiederholungs-\nGesetz, Vertrag oder Satzung zur\nschulung aller verantwortlichen Perso-\nVertretung der anerkannten Werk-\nnen und Fachkräfte,\nstatt verantwortlichen Personen\nsowie ihre Mitarbeiter nicht mit                      6.2.1.3 zu allen für die jeweilige Anerkennung\nder Durchführung von hoheitlichen                               vorgeschriebenen Prüfmitteln:\nUntersuchungen im Sinne dieser\nVerordnung, insbesondere mit der                                 – Hersteller, Typ und gegebenenfalls\nHauptuntersuchung zur Beurteilung                                   Inventarnummer,\ndes Fahrzeugzustandes, befasst                                   – bei genehmigungspflichtigen Prüf-\nsein. Die Untersuchung des Motor-                                   mitteln, Datum und Nummer der\nmanagement-/Abgasreinigungssys-                                     Genehmigung,\ntems und die Prüfung der Gas-\nanlagen für Antriebssysteme von                                  – Datum und Ergebnis der letzten\nKraftfahrzeugen sind hiervon aus-                                   zwei vorgeschriebenen Eichungen,\ngenommen, ebenso die Sicherheits-                                   Stückprüfungen oder Kalibrierungen.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2216               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021\n– Nachweise/Kalibrierscheine der letz-                       zur Wiederherstellung des ordnungsge-\nten zwei durchgeführten Eichungen,                         mäßen Zustandes der Untersuchungsstelle\nStückprüfungen oder Kalibrierungen.                        unzulässig. Die in Anhang III einschließlich\n6.2.2        System zur Auskunftserteilung und                             Tabelle 1 der Richtlinie 2014/45/EU des\nÜbermittlung der Daten nach Num-                              Europäischen Parlaments und des Rates\nmer 6.2.1.                                                    vom 3. April 2014 über die regelmäßige tech-\nnische Überwachung von Kraftfahrzeugen\n6.2.2.1 Alle Daten nach Nummer 6.2.1 sind der                              und Kraftfahrzeuganhägern und zur Aufhe-\nnach Landesrecht zuständigen Stelle                           bung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127\nvon der Anerkennungsstelle durch                              vom 29.4.2014, S. 51; L 334 vom 22.12.2015,\na) Erteilung einer Auskunft oder                              S. 66) genannten Mindestanforderungen an\nb) Übermittlung                                               die Einrichtungen und Geräte für die Techni-\nsche Überwachung sind ab dem 20. Mai\nkostenfrei zugänglich zu machen, so-\n2023 einzuhalten. Der Kalibrierstatus der ein-\nweit dies zu ihrer Überwachung an-\ngesetzten Mess-/Prüfgeräte ist anhand eines\nerkannter Kraftfahrzeugwerkstätten je-\nKalibrierscheins, der dem amtlichen Muster\nweils erforderlich ist.\nder Deutschen Akkreditierungsstelle ent-\n6.2.2.2 Jede Anerkennung, jede Rücknahme,                                  spricht, zu beurteilen. Die Inspektionsstelle\njeder Widerruf und jede Einschränkung                         oder das akkreditierte Kalibrierlaboratorium\nder Anerkennung sowie die Daten nach                          ist verpflichtet, für den Ergebnisbericht das\nNummer 6.2.1 sind der zuständigen                             amtliche Muster bei Kalibrierungen im An-\nobersten Landesbehörde oder der                               wendungsbereich dieser Verordnung zu\nnach Landesrecht zuständigen Stelle                           nutzen. Das amtliche Muster des Kalibrier-\nund dem Bundesinnungsverband des                              scheins wird auf der Website der Deutschen\nKraftfahrzeughandwerks          unmittelbar                   Akkreditierungsstelle zum Download bereit-\nzu melden, soweit dies für die Über-                          gestellt.“\nprüfung der Rechtmäßigkeit einer Prüf-\n31. In Anlage VIIIe wird Nummer 8.4 aufgehoben.\nbescheinigung jeweils erforderlich ist.\n32. Anlage XIV wird wie folgt geändert:\n6.2.2.3 Alle Daten nach Nummer 6.2.1.3 sind\nden Prüfingenieuren der amtlich aner-                  a) In Abschnitt 3.1.1 werden jeweils in den Num-\nkannten Überwachungsorganisationen                        mern 7 und 9 die Wörter „Abschnitt 4.2.1“ durch\noder den amtlich anerkannten Sach-                        die Wörter „Abschnitt 4.1.2.1“ ersetzt.\nverständigen oder Prüfern der Tech-                    b) In Abschnitt 3.1.2 werden jeweils in den Num-\nnischen Prüfstellen für den Kraftfahr-                    mern 8 und 12 die Wörter „Abschnitt 4.2.3“\nzeugverkehr von der Anerkennungs-                         durch die Wörter „Abschnitt 4.1.2.3“ ersetzt.\nstelle durch\nc) Abschnitt 3.1.3 Satz 1 wird wie folgt geändert:\na) Erteilung einer Auskunft oder\naa) In Nummer 11 wird der Punkt am Ende\nb) Übermittlung\ndurch das Wort „oder“ ersetzt.\nkostenfrei zugänglich zu machen, so-\nbb) Folgende Nummern 12 bis 14 werden ange-\nweit dies zur Durchführung der HU\nfügt:\nund/oder der SP und/oder der AU\nund/oder der AUK im Einzelfall oder                            „12. mit Motoren ausgerüstet sind, die der\nfür das Qualitätsmanagementsystem                                    Richtlinie 97/68/EG entsprechen und\nder amtlich anerkannten Überwa-                                      deren Emissionen der gasförmigen\nchungsorganisationen oder der Tech-                                  Schadstoffe und luftverunreinigenden\nnischen Prüfstellen im Einzelfall jeweils                            Partikel die in der Tabelle im Ab-\nerforderlich ist.                                                    schnitt 4.1.2.4 des Anhangs I der Richt-\nlinie genannten Grenzwerte nicht über-\n6.3          Die in 6.2.1 Satz 1 und 6.2.1.1\nschreiten, oder\nbis 6.2.1.3 genannten Daten sind von\nder Anerkennungsstelle nach dem Ab-                            13. mit Motoren ausgerüstet sind, die der\nlauf, der Rücknahme, dem Widerruf                                    Regelung Nummer 96 der Wirtschafts-\noder der sonstigen Beendigung der                                    kommission der Vereinten Nationen für\nGültigkeit der Anerkennung, längstens                                Europa (UNECE) – Einheitliche Bedin-\naber nach sechs Jahren ab dem jewei-                                 gungen für die Genehmigung der Mo-\nligen Datum der Anerkennung unver-                                   toren mit Selbstzündung für land- und\nzüglich zu löschen.                                                  forstwirtschaftliche Zugmaschinen und\n6.4          Nummer 8.1.1 findet Anwendung.“                                      nicht für den Straßenverkehr be-\nstimmte mobile Maschinen und Geräte,\n30. In Anlage VIIId wird Nummer 3.2 wie folgt gefasst:                                   hinsichtlich der Emissionen von Schad-\n„3.2 Die Einhaltung der für die eingesetzten                                         stoffen aus dem Motor (ABl. L 107 vom\nMess-/Prüfgeräte geltenden gesetzlichen Vor-                                  17.4.2019, S. 1) entsprechen und de-\nschriften und Herstellervorgaben für die Ka-                                  ren Emissionen die in der Tabelle in\nlibrierung sind sicherzustellen. Werden die                                   Abschnitt 5.2.1 genannten Grenzwerte\nVorschriften nicht eingehalten, ist die Durch-                                der Leistungsbereiche H, I, J und K\nführung von HU, SP, AU, AUK und GWP bis                                       nicht überschreiten, oder\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021                      2217\n14. mit Motoren ausgerüstet sind, die der                                  kommission der Vereinten Nationen für\nDelegierten Verordnung (EU) 2015/96                                Europa (UNECE) entsprechen und deren\nder Kommission vom 1. Oktober 2014                                 Emissionen die in der Tabelle in Ab-\nzur Ergänzung der Verordnung (EU)                                  schnitt 5.2.1 genannten Grenzwerte der\nNr. 167/2013 des Europäischen Parla-                               Leistungsbereiche Q und R nicht über-\nments und des Rates in Bezug auf die                               schreiten, oder\nAnforderungen an die Umweltverträg-\n7. mit Motoren ausgerüstet sind, die der\nlichkeit und die Leistung der Antriebs-\nDelegierten Verordnung (EU) 2015/96\neinheit von land- und forstwirtschaft-\nentsprechen und deren Emissionen die\nlichen Fahrzeugen (ABl. L 16 vom\nin der Tabelle im Abschnitt 4.1.2.6 des\n23.1.2015, S. 1) in der bis zum Ablauf\nAnhangs I der Richtlinie 97/68/EG ge-\ndes 20. Juli 2018 geltenden Fassung\nnannten Grenzwerte nicht überschrei-\nentsprechen und deren Emissionen\nten.“\ndie in der Tabelle im Abschnitt 4.1.2.4\ndes Anhangs I der Richtlinie 97/68/EG                  f) Abschnitt 3.1.6 Satz 1 wird wie folgt geändert:\ngenannten Grenzwerte nicht über-\nschreiten.“                                               aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch\ndas Wort „oder“ ersetzt.\nd) Abschnitt 3.1.4 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nbb) Folgende Nummern 3 und 4 werden ange-\naa) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch                               fügt:\ndas Wort „oder“ ersetzt.\n„3. mit Motoren ausgerüstet sind, die der\nbb) Folgende Nummern 8 bis 10 werden ange-                                      Verordnung (EU) 2016/1628 des Europä-\nfügt:                                                                      ischen Parlaments und des Rates vom\n14. September 2016 über die Anforde-\n„8. mit Motoren ausgerüstet sind, die der\nrungen in Bezug auf die Emissions-\nRichtlinie 97/68/EG entsprechen und\ngrenzwerte für gasförmige Schadstoffe\nderen Emissionen der gasförmigen\nund luftverunreinigende Partikel und die\nSchadstoffe und luftverunreinigenden\nTypgenehmigung für Verbrennungsmo-\nPartikel die in der Tabelle im Ab-\ntoren für nicht für den Straßenverkehr\nschnitt 4.1.2.5 des Anhangs I der Richt-\nbestimmte mobile Maschinen und Gerä-\nlinie genannten Grenzwerte nicht über-\nte, zur Änderung der Verordnungen (EU)\nschreiten, oder\nNr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013\n9. mit Motoren ausgerüstet sind, die der                                 und zur Änderung und Aufhebung der\nRegelung Nummer 96 der Wirtschafts-                                  Richtlinie 97/68/EG (ABl. L 252 vom\nkommission der Vereinten Nationen für                                16.9.2016, S. 53; L 231 vom 6.9.2019,\nEuropa (UNECE) entsprechen und deren                                 S. 29), die durch die Verordnung (EU)\nEmissionen die in der Tabelle in Ab-                                 2020/1040 (ABl. L 231 vom 17.7.2020,\nschnitt 5.2.1 genannten Grenzwerte der                               S. 1) geändert wurde, entsprechen und\nLeistungsbereiche L, M, N und P nicht                                deren Emissionen der gasförmigen\nüberschreiten, oder                                                  Schadstoffe und luftverunreinigenden\nPartikel die in den Tabellen II-1 und II-4\n10. mit Motoren ausgerüstet sind, die der                                  des Anhangs II der Verordnung (EU)\nDelegierten Verordnung (EU) 2015/96                                  2016/1628 genannten Grenzwerte nicht\nentsprechen und deren Emissionen die                                 überschreiten, oder\nin der Tabelle im Abschnitt 4.1.2.5 des\nAnhangs I der Richtlinie 97/68/EG ge-                           4. mit Motoren ausgerüstet sind, die der\nnannten Grenzwerte nicht überschrei-                                 Delegierten Verordnung (EU) 2018/985\nten.“                                                                der Kommission vom 12. Februar 2018\nzur Ergänzung der Verordnung (EU)\ne) Abschnitt 3.1.5 Satz 1 wird wie folgt geändert:                                 Nr. 167/2013 des Europäischen Parla-\naa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch                                    ments und des Rates in Bezug auf die\ndas Wort „oder“ ersetzt.                                                   Anforderungen an die Umweltverträg-\nlichkeit und die Leistung der Antriebs-\nbb) Folgende Nummern 5 bis 7 werden ange-                                       einheit land- und forstwirtschaftlicher\nfügt:                                                                      Fahrzeuge und ihrer Motoren und zur\nAufhebung der Delegierten Verordnung\n„5. mit Motoren ausgerüstet sind, die der\n(EU) 2015/96 der Kommission (ABl.\nRichtlinie 97/68/EG entsprechen und\nL 182 vom 18.7.2018, S. 1; L 325 vom\nderen Emissionen der gasförmigen\n20.12.2018, S. 53), die durch die Dele-\nSchadstoffe und luftverunreinigenden\ngierte Verordnung (EU) 2020/1564 (ABl.\nPartikel die in der Tabelle im Ab-\nschnitt 4.1.2.6 des Anhangs I der Richt-                             L 358 vom 28.10.2020, S. 1) geändert\nworden ist, entsprechen und deren\nlinie genannten Grenzwerte nicht über-\nEmissionen die in den Tabellen II-1 und\nschreiten, oder\nII-4 des Anhangs II der Verordnung (EU)\n6. mit Motoren ausgerüstet sind, die der                                   2016/1628 genannten Grenzwerte nicht\nRegelung Nummer 96 der Wirtschafts-                                  überschreiten.“\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2218               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021\n33. Anlage XXIX wird wie folgt geändert:\na) Die Abschnitte 2 und 3 werden wie folgt gefasst:\n„Abschnitt 2\nZwei-, drei- und vierrädrige Kraftfahrzeuge2)\nKlassen         Bezeichnung der Klasse                            Gemeinsame Einstufungskriterien\nL1e - L7e             Alle Fahrzeuge der            (1)   Länge ≤ 4 000 mm oder ≤ 3 000 mm für ein L6e-B-Fahr-\nKlasse L                            zeug oder ≤ 3 700 mm für ein L7e-C-Fahrzeug und\n(2)   Breite ≤ 2 000 mm oder ≤ 1 000 mm für ein L1e-Fahrzeug\noder ≤ 1 500 mm für ein L6e-B- oder ein L7e-C-Fahrzeug\nund\n(3)   Höhe ≤ 2 500 mm und\nKlasse         Bezeichnung der Klasse                            Gemeinsame Einstufungskriterien\nL1e                   Leichtes zweirädriges         (4)   zwei Räder und eine der unter Artikel 4 Absatz 3 der\nKraftfahrzeug                       Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Antriebsformen\nund\n(5)   ein Hubvolumen von ≤ 50 cm3, falls ein PI-Verbrennungs-\nmotor Teil der Antriebskonfiguration des Fahrzeugs ist, und\n(6)   bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs\n≤ 45 km/h und\n(7)   maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 4 000 W\nund\n(8)   Gesamtmasse = technisch zulässige Masse nach Angabe\ndes Herstellers und\nBezeichnung\nUnterklassen            der Unterklasse              Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse\nL1e-A                 Fahrrad mit Antriebs-         (9)   Räder, die für den Pedalantrieb ausgelegt und mit einem\nsystem                              Hilfsantrieb ausgerüstet sind, dessen Hauptzweck die\nUnterstützung der Pedalfunktion ist, und\n(10) die Leistung des Hilfsantriebs wird beim Erreichen einer\nFahrzeuggeschwindigkeit von 25 km/h unterbrochen und\n(11) maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 1 000 W\nund\n(12) ein drei- oder vierrädriges Fahrrad, das mit den zusätz-\nlichen spezifischen Kriterien 9 bis 11 für die Einstufung als\nUnterklasse übereinstimmt, gilt als technisch gleichwertig\nin Bezug auf ein zweirädriges L1e-A-Fahrzeug\nL1e-B                 Zweirädriges Klein-           (9)   ein sonstiges Fahrzeug der Klasse L1e, das anhand der\nkraftrad                            Kriterien 9 bis 12 nicht als L1e-A-Fahrzeug eingestuft\nwerden kann\nKlasse         Bezeichnung der Klasse                            Gemeinsame Einstufungskriterien\nL2e                   Dreirädriges Kleinkraft- (4)        drei Räder und eine der unter Artikel 4 Absatz 3 der\nrad                                 Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Antriebsformen\nund\n(5)   ein Hubvolumen von ≤ 50 cm3, falls ein PI-Motor mit Innen-\nverbrennung oder ein Hubvolumen von ≤ 500 cm3, falls ein\nCI-Motor Teil der Antriebskonfiguration des Fahrzeugs ist,\nund\n(6)   bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit ≤ 45 km/h und\n(7)   maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 4 000 W\nund\n(8)   Masse in fahrbereitem Zustand ≤ 270 kg und\n(9)   ausgerüstet mit höchstens zwei Sitzplätzen, einschließlich\ndes Fahrersitzes, und\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021                               2219\nKlasse         Bezeichnung der Klasse                             Gemeinsame Einstufungskriterien\nBezeichnung\nUnterklassen            der Unterklasse              Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse\nL2e-P                 Dreirädriges Kleinkraft- (10) ein L2e-Fahrzeug außer jenen, die mit den spezifischen\nrad für Personen-                   Einstufungskriterien für ein L2e-U-Fahrzeug übereinstim-\nbeförderung                         men\nL2e-U                 Dreirädriges Kleinkraft- (10) ausschließlich für die Beförderung von Gütern ausgelegtes\nrad für Güterbeförde-               Fahrzeug mit offener oder geschlossener, nahezu ebener\nrung                                und horizontaler Ladefläche, das die folgenden Kriterien\nerfüllt:\na) Länge Ladefläche x Breite Ladefläche ≥ 0,3 x Länge\nFahrzeug x größte Breite Fahrzeug oder\nb) eine gleichwertige Ladefläche gemäß voranstehender\nDefinition, die zur Montage von Maschinen und/oder\nGeräten bestimmt ist, und\nc) ausgelegt mit einer Ladefläche, die durch eine feste\nTrennwand eindeutig von dem den Fahrzeuginsassen\nvorbehaltenen Raum abgetrennt ist, und\nd) die Ladefläche ist in der Lage, ein Mindestvolumen auf-\nzunehmen, das einem Würfel mit einer Kantenlänge von\n600 mm entspricht\nKlasse         Bezeichnung der Klasse                             Gemeinsame Einstufungskriterien\nL3e                   Zweirädriges Kraftrad         (4)   zwei Räder und eine der unter Artikel 4 Absatz 3 der\nVerordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Antriebsformen\nund\n(5)   Gesamtmasse = technisch zulässige Masse nach Angabe\ndes Herstellers und\n(6)   zweirädriges Fahrzeug, das nicht in die Klasse L1e einge-\nstuft werden kann\nBezeichnung\nUnterklassen            der Unterklasse              Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse\nL3e-A1                Kraftrad mit niedriger        (7)   Hubvolumen ≤ 125 cm3 und\nLeistung\n(8)   maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 11 kW\nund\n(9)   Verhältnis von Leistung/Gewicht ≤ 0,1 kW/kg\nL3e-A2                Kraftrad mit mittlerer        (7)   maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 35 kW\nLeistung                            und\n(8)   Verhältnis Leistung/Gewicht ≤ 0,2 kW/kg und\n(9)   nicht abgewandelt von einem Fahrzeug, dessen Motor-\nleistung mehr als doppelt so hoch ist, und\n(10) ein L3e-Fahrzeug, das nicht nach den zusätzlichen Krite-\nrien 7, 8 und 9 für die Unterklassen eines L3e-A1-Fahr-\nzeugs eingestuft werden kann\nL3e-A3                Kraftrad mit hoher            (7)   jedes sonstige L3e-Fahrzeug, das nicht mittels der\nLeistung                            Klassifizierungskriterien eines L3e-A1- oder L3e-A2-Fahr-\nzeugs eingestuft werden kann\nKriterien für die Einstufung in Unter-Unterklassen\nUnter-              Bezeichnung                            zusätzlich zu den Kriterien für die Einstufung\nUnterklassen         der Unter-Unterklasse                     von L3e-A1-, L3e-A2- oder L3e-A3-Fahrzeugen\nL3e-AxE               Enduro-Kraftrad                     a) Sitzhöhe ≥ 900 mm und\n(x = 1, 2 oder 3)                                         b) Bodenfreiheit ≥ 310 mm und\nc) Gesamtübersetzung im höchsten Gang (Primärüberset-\nzung x Getriebeübersetzung im höchsten Gang x End-\nantriebsübersetzung) ≥ 6,0 und\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2220               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021\nKlasse         Bezeichnung der Klasse                            Gemeinsame Einstufungskriterien\nd) Masse in fahrbereitem Zustand zuzüglich der Masse\nder Antriebsbatterie im Falle eines Elektroantriebs oder\neines Hybrid-Elektroantriebs ≤ 140 kg und\ne) kein Beifahrersitz\nL3e-AxT               Trial-Kraftrad                      a) Sitzhöhe ≤ 700 mm und\n(x = 1, 2 oder 3)                                         b) Bodenfreiheit ≥ 280 mm und\nc) Fassungsvermögen des Kraftstofftanks ≤ 4 l und\nd) Gesamtübersetzung im höchsten Gang (Primärüberset-\nzung x Getriebeübersetzung im höchsten Gang x End-\nantriebsübersetzung) ≥ 7,5 und\ne) Masse in fahrbereitem Zustand ≤ 100 kg und\nf) kein Beifahrersitz\nKlasse         Bezeichnung der Klasse                            Gemeinsame Einstufungskriterien\nL4e                   Zweirädriges Kraftrad         (4)   Basisfahrzeug mit Antriebssystem, das mit den Einstu-\nmit Beiwagen                        fungskriterien hinsichtlich der Klasse und Unterklasse für\nein L3e-Fahrzeug übereinstimmt und\n(5)   Basisfahrzeug mit Antriebssystem und einem Beiwagen\nund\n(6)   mit höchstens vier Sitzplätzen einschließlich des Fahrer-\nsitzes auf dem Kraftrad mit Beiwagen und\n(7)   mit höchstens zwei Beifahrersitzen im Beiwagen und\n(8)   Gesamtmasse = technisch zulässige Masse nach Angabe\ndes Herstellers\nKlasse         Bezeichnung der Klasse                            Gemeinsame Einstufungskriterien\nL5e                   Dreirädriges Kraftfahr-       (4)   drei Räder und eine der unter Artikel 4 Absatz 3 der\nzeug                                Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Antriebsformen\nund\n(5)   Masse in fahrbereitem Zustand ≤ 1 000 kg und\n(6)   dreirädriges Fahrzeug, das nicht als L2e-Fahrzeug einge-\nstuft werden kann und\nBezeichnung\nUnterklassen            der Unterklasse              Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse\nL5e-A                 Dreirädriges Kraftfahr-       (7)   ein L5e-Fahrzeug außer jenen, die mit den spezifischen\nzeug                                Einstufungskriterien für ein L5e-B-Fahrzeug übereinstim-\nmen, und\n(8)   mit höchstens fünf Sitzplätzen, einschließlich des Fahrer-\nsitzes\nL5e-B                 Dreirädriges Fahrzeug         (7)   als Nutzfahrzeug ausgelegtes Fahrzeug mit geschlosse-\nzur gewerblichen                    nem, von höchstens drei Seiten zugänglichem Fahrer-\nNutzung                             und Fahrgastraum, und\n(8)   ausgerüstet mit höchstens zwei Sitzplätzen, einschließlich\ndes Fahrersitzes, und\n(9)   ausschließlich für die Beförderung von Gütern ausgelegtes\nFahrzeug mit offener oder geschlossener, nahezu ebener\nund horizontaler Ladefläche, das die folgenden Kriterien\nerfüllt:\na) Länge Ladefläche x Breite Ladefläche ≥ 0,3 x Länge\nFahrzeug x Breite Fahrzeug oder\nb) eine gleichwertige Ladefläche gemäß voranstehender\nDefinition, die zur Montage von Maschinen und/oder\nGeräten bestimmt ist, und\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021                               2221\nKlasse         Bezeichnung der Klasse                             Gemeinsame Einstufungskriterien\nc) ausgelegt mit einer Ladefläche, die durch eine feste\nTrennwand eindeutig von dem den Fahrzeuginsassen\nvorbehaltenen Raum abgetrennt ist, und\nd) die Ladefläche ist in der Lage, ein Mindestvolumen auf-\nzunehmen, das einem Würfel mit einer Kantenlänge von\n600 mm entspricht\nKlasse         Bezeichnung der Klasse                             Gemeinsame Einstufungskriterien\nL6e                   Leichtes vierrädriges         (4)   vier Räder und eine der unter Artikel 4 Absatz 3 der\nKraftfahrzeug                       Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Antriebsformen\nund\n(5)   bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs\n≤ 45 km/h und\n(6)   Masse in fahrbereitem Zustand ≤ 425 kg und\n(7)   ein Hubvolumen von ≤ 50 cm3, falls ein PI-Motor Teil der\nAntriebskonfiguration des Fahrzeugs ist, oder ein Hub-\nvolumen von ≤ 500 cm3, falls ein CI-Motor Teil der An-\ntriebskonfiguration des Fahrzeugs ist, und\n(8)   ausgerüstet mit höchstens zwei Sitzplätzen, einschließlich\ndes Fahrersitzes, und\nBezeichnung\nUnterklassen            der Unterklasse              Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse\nL6e-A                 Leichtes Straßen-Quad (9)           Fahrzeug der Klasse L6e, das nicht mit den spezifi-\nschen Einstufungskriterien für ein Fahrzeug der Unter-\nklasse L6e-B übereinstimmt, und\n(10) maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 4 000 W\nL6e-B                 Leichtes Vierradmobil         (9)   geschlossener, höchstens von drei Seiten zugänglicher\nFahrer- und Fahrgastraum und\n(10) maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 6 000 W\nund\nUnter-              Bezeichnung                          Kriterien für die Einstufung in Unter-Unterklassen\nUnterklassen         der Unter-Unterklasse         zusätzlich zu den Kriterien für die Einstufung eines L6e-B-Fahrzeugs\nL6e-BP                Leichtes Vierradmobil         (11) hauptsächlich für die Beförderung von Personen ausgeleg-\nfür Personenbeförde-                tes L6e-B-Fahrzeug und\nrung\n(12) L6e-B-Fahrzeug, das nicht dem spezifischen Einstufungs-\nkriterium für ein L6e-BU-Fahrzeug entspricht\nL6e-BU                Leichtes Vierradmobil         (11) ausschließlich für die Beförderung von Gütern ausgelegtes\nfür Güterbeförderung                Fahrzeug mit offener oder geschlossener, nahezu ebener\nund horizontaler Ladefläche, das die folgenden Kriterien\nerfüllt:\na) Länge Ladefläche x Breite Ladefläche > 0,3 x Länge\nFahrzeug x Breite Fahrzeug oder\nb) eine gleichwertige Ladefläche gemäß voranstehender\nDefinition, die zur Montage von Maschinen und/oder\nGeräten bestimmt ist, und\nc) ausgelegt mit einer Ladefläche, die durch eine feste\nTrennwand eindeutig von dem den Fahrzeuginsassen\nvorbehaltenen Raum abgetrennt ist, und\nd) die Ladefläche ist in der Lage, ein Mindestvolumen auf-\nzunehmen, das einem Würfel mit einer Kantenlänge von\n600 mm entspricht\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2222               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021\nKlasse         Bezeichnung der Klasse                            Gemeinsame Einstufungskriterien\nL7e                   Schweres vierrädriges         (4)   vier Räder und eine der unter Artikel 4 Absatz 3 der\nKraftfahrzeug                       Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Antriebsformen\nund\n(5)   Masse in fahrbereitem Zustand:\na) ≤ 450 kg für die Beförderung von Personen\nb) ≤ 600 kg für die Beförderung von Gütern und\n(6)   L7e-Fahrzeug, das nicht als L6e-Fahrzeug eingestuft\nwerden kann und\nBezeichnung\nUnterklasse            der Unterklasse              Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse\nL7e-A                 Schweres Straßen-             (7)   L7e-Fahrzeug, das nicht mit den spezifischen Einstufungs-\nQuad                                kriterien für ein L7e-B- oder ein L7e-C-Fahrzeug überein-\nstimmt und\n(8)   ausschließlich für die Beförderung von Personen ausgeleg-\ntes Fahrzeug und\n(9)   maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 15 kW\nund\nUnter-              Bezeichnung\nUnterklassen         der Unter-Unterklasse           Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse\nL7e-A1                A1 schweres Straßen-          (10) höchstens zwei Sattelsitzplätze, einschließlich des Fahrer-\nQuad                                sitzes, und\n(11) Lenkung mittels Lenkstange\nL7e-A2                A2 schweres Straßen-          (10) L7e-A-Fahrzeug, das nicht mit den spezifischen Ein-\nQuad                                stufungskriterien für ein L7e-A1-Fahrzeug übereinstimmt,\nund\n(11) höchstens zwei nicht sattelförmige Sitzplätze, einschließ-\nlich des Fahrersitzes\nUnterklassen             Bezeichnung\nder Unterklasse              Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse\nL7e-B                 Schweres Gelände-             (7)   L7e-Fahrzeug, das nicht mit den spezifischen Einstufungs-\nQuad                                kriterien für ein L7e-C-Fahrzeug übereinstimmt, und\n(8)   Bodenfreiheit ≥ 180 mm und\nUnter-              Bezeichnung\nUnterklassen         der Unter-Unterklasse           Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse\nL7e-B1                Gelände-Quad                  (9)   höchstens zwei Sattelsitzplätze, einschließlich des Fahrer-\nsitzes, und\n(10) für die Lenkung mit einer Lenkstange ausgerüstet und\n(11) bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs\n≤ 90 km/h und\n(12) Verhältnis Radstand zu Bodenfreiheit ≤ 6\nL7e-B2                Side-by-Side-Buggy            (9)   anderes L7e-B-Fahrzeug als ein L7e-B1-Fahrzeug und\n(10) höchstens drei nicht sattelförmige Sitzplätze, von denen\nzwei nebeneinander angeordnet sind, einschließlich des\nFahrersitzes, und\n(11) maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 15 kW\nund\n(12) Verhältnis Radstand zu Bodenfreiheit ≤ 8\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021                               2223\nKlasse         Bezeichnung der Klasse                             Gemeinsame Einstufungskriterien\nUnterklasse             Bezeichnung\nder Unterklasse              Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse\nL7e-C                Schweres Vierradmobil (7)           L7e-Fahrzeug, das nicht mit den spezifischen Einstufungs-\nkriterien für ein L7e-B-Fahrzeug übereinstimmt, und\n(8)   maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 15 kW\nund\n(9)   bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs\n≤ 90 km/h und\n(10) geschlossener, höchstens von drei Seiten zugänglicher\nFahrer- und Fahrgastraum und\nUnter-              Bezeichnung                          Kriterien für die Einstufung in Unter-Unterklassen\nUnterklassen         der Unter-Unterklasse                                 zusätzlich zu den Kriterien\nfür die Unterklasse L7e-C schwere Vierradmobile\nL7e-CP               Schweres Vierradmobil (11) L7e-C-Fahrzeug, das nicht mit den spezifischen Ein-\nfür Personenbeförde-                stufungskriterien für ein L7e-CU-Fahrzeug übereinstimmt,\nrung                                und\n(12) höchstens vier nicht sattelförmige Sitze, einschließlich des\nFahrersitzes\nL7e-CU               Schweres Vierradmobil (11) ausschließlich für die Beförderung von Gütern ausgelegtes\nfür Güterbeförderung                Fahrzeug mit offener oder geschlossener, nahezu ebener\nund horizontaler Ladefläche, das die folgenden Kriterien\nerfüllt:\na) Länge Ladefläche x Breite Ladefläche > 0,3 x Länge\nFahrzeug x Breite Fahrzeug oder\nb) eine gleichwertige Ladefläche gemäß voranstehender\nDefinition, die zur Montage von Maschinen und/oder\nGeräten bestimmt ist, und\nc) ausgelegt mit einer Ladefläche, die durch eine feste\nTrennwand eindeutig von dem den Fahrzeuginsassen\nvorbehaltenen Raum abgetrennt ist, und\nd) die Ladefläche ist in der Lage, ein Mindestvolumen auf-\nzunehmen, das einem Würfel mit einer Kantenlänge von\n600 mm entspricht, und\n(12) höchstens zwei nicht sattelförmige Sitze, einschließlich des\nFahrersitzes\nDiese Einteilung gilt nicht für die nachstehenden Fahrzeuge:\na) Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 6 km/h;\nb) Fahrzeuge, die ausschließlich zur Benutzung durch körperbehinderte Personen bestimmt sind;\nc) ausschließlich fußgängergeführte Fahrzeuge;\nd) Fahrzeuge, die ausschließlich für die Benutzung im sportlichen Wettbewerb bestimmt sind;\ne) Fahrzeuge, die zur Benutzung durch die Streitkräfte, den Katastrophenschutz, die Feuerwehr, die für die\nAufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräfte und die medizinischen Notdienste aus-\ngelegt und gebaut sind;\nf) land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, Maschinen gemäß\nder Richtlinie 97/68/EG und der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates\nvom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. L 157 vom 9.6.2006,\nS. 24; L 76 vom 16.3.2007, S. 35), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom\n25.7.2019, S. 241) geändert worden ist, sowie Kraftfahrzeuge gemäß der Richtlinie 2007/46/EG;\ng) Fahrzeuge, die in erster Linie für die Benutzung im Gelände bestimmt und für das Befahren unbefestig-\nter Flächen ausgelegt sind;\nh) Fahrräder mit Pedalantrieb mit Trethilfe, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer maxi-\nmalen Nenndauerleistung von bis zu 250 W ausgestattet sind, dessen Unterstützung unterbrochen wird,\nwenn der Fahrer im Treten einhält, und dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwin-\ndigkeit progressiv verringert und unterbrochen wird, bevor die Geschwindigkeit des Fahrzeugs 25 km/h\nerreicht;\ni) selbstbalancierende Fahrzeuge;\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2224               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021\nj) Fahrzeuge, die nicht mindestens einen Sitzplatz haben;\nk) Fahrzeuge, bei denen sich der R-Punkt in einer Sitzposition des Fahrers bei den Klassen L1e, L3e\nund L4e in einer Höhe von ≤ 540 mm oder bei den Klassen L2e, L5e, L6e und L7e in einer Höhe\nvon ≤ 400 mm befindet.\nGrundlage der in Abschnitt 2 genannten Leistungsgrenzen ist die maximale Nenndauerleistung bei Fahr-\nzeugen mit Elektroantrieb und die maximale Nutzleistung bei Fahrzeugen, die von einem Verbrennungs-\nmotor angetrieben werden. Das Gewicht eines Fahrzeugs wird als identisch mit seiner Masse in fahr-\nbereitem Zustand betrachtet.\nDie Einstufung eines L3e-Fahrzeugs als Unterklasse je nachdem, ob seine bauartbedingte Höchst-\ngeschwindigkeit weniger, gleich oder mehr als 130 km/h beträgt, ist unabhängig von seiner Einstufung in\ndie Antriebsleistungsklassen L3e-A1, L3e-A2 oder L3e-A3.\nAbschnitt 3\nLand- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen,\nAnhänger und gezogene auswechselbare Geräte3)\n1    Klasse T:         alle Zugmaschinen auf Rädern; jeder Klasse von Zugmaschinen auf Rädern wird je nach\nihrer Auslegungsgeschwindigkeit am Ende ein Index „a“ oder „b“ hinzugefügt:\na) „a“ für Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit\nvon höchstens 40 km/h,\nb) „b“ für Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit\nüber 40 km/h.\nKlasse T1:        Zugmaschinen auf Rädern mit einer Spurweite der dem Fahrer am nächsten liegenden\nAchse von mindestens 1 150 mm, einer Leermasse in fahrbereitem Zustand von mehr\nals 600 kg und einer Bodenfreiheit bis 1 000 mm.\nKlasse T2:        Zugmaschinen auf Rädern mit einer Mindestspurweite von weniger als 1 150 mm, einer\nLeermasse in fahrbereitem Zustand von mehr als 600 kg, einer Bodenfreiheit bis 600 mm;\nwenn der Quotient aus der Höhe des Schwerpunkts der Zugmaschine über dem Boden\nund der mittleren Mindestspurweite der Achsen mehr als 0,90 beträgt, ist die bauart-\nbedingte Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt.\nKlasse T3:        Zugmaschinen auf Rädern mit einer Leermasse in fahrbereitem Zustand bis 600 kg.\nKlasse T4:        Zugmaschinen auf Rädern mit besonderer Zweckbestimmung.\nKlasse T4.1: (Stelzradzugmaschinen):\nZugmaschinen, die für den Einsatz in hohen Reihenkulturen, zum Beispiel Rebkulturen,\nausgelegt sind. Sie sind durch ein überhöhtes Fahrgestell oder einen überhöhten Fahr-\ngestellteil gekennzeichnet, so dass sie parallel zu den Pflanzenreihen über diese hinweg\nfahren und dabei eine oder mehrere Reihen zwischen ihre Räder nehmen können. Sie sind\nzur Beförderung oder zum Antrieb von Geräten konzipiert, die vorn, zwischen Achsen,\nhinten oder auf einer Plattform angebracht sind. Befindet sich die Zugmaschine in Arbeits-\nposition, ist die Bodenfreiheit, gemessen in der Vertikalen der Pflanzenreihen, größer\nals 1 000 mm. Beträgt der Quotient aus der Höhe des Schwerpunkts der Zugmaschine\nüber dem Boden (bei normaler Bereifung) und der mittleren Mindestspurweite der Achsen\nmehr als 0,90, so ist die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt.\nKlasse T4.2: (überbreite Zugmaschinen):\nZugmaschinen, die durch ihre großen Abmessungen gekennzeichnet und speziell zur Be-\narbeitung großer landwirtschaftlicher Flächen bestimmt sind.\nKlasse T4.3: (Zugmaschinen mit geringer Bodenfreiheit):\nZugmaschinen mit Vierradantrieb, deren auswechselbare Geräte für den Einsatz in der\nLand- und Forstwirtschaft bestimmt sind, mit einem Tragrahmen, einer oder mehreren\nZapfwellen, einer technisch zulässigen Masse von höchstens 10 t und einem Verhältnis\ntechnisch zulässige Masse/maximale Leermasse in fahrbereitem Zustand unter 2,5 sowie\nmit einem Schwerpunkt (bei normaler Bereifung) von weniger als 850 mm über dem Boden.\n2    Klasse C:         Zugmaschinen auf Gleisketten, die über die Gleisketten oder über eine Kombination von\nRädern und Gleisketten angetrieben werden (Definition der Unterklassen analog zu der\nKlasse T).\n3    Klasse R:         Anhänger; jeder Klasse von Anhängern wird je nach ihrer Auslegungsgeschwindigkeit am\nEnde ein Index „a“ oder „b“ hinzugefügt:\na) „a“ für Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens\n40 km/h,\nb) „b“ für Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021                      2225\nKlasse R1:        Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse bis zu 1 500 kg\nbeträgt.\nKlasse R2:        Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als\n1 500 kg und bis zu 3 500 kg beträgt.\nKlasse R3:        Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als\n3 500 kg und bis zu 21 000 kg beträgt.\nKlasse R4:        Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als\n21 000 kg beträgt.\n4    Klasse S:         gezogene auswechselbare Geräte.\nJeder Klasse von gezogenen auswechselbaren Geräten wird je nach ihrer Auslegungs-\ngeschwindigkeit am Ende ein Index „a“ oder „b“ hinzugefügt:\na) „a“ für gezogene auswechselbare Geräte mit einer bauartbedingten Höchstgeschwin-\ndigkeit von höchstens 40 km/h,\nb) „b“ für gezogene auswechselbare Geräte mit einer bauartbedingten Höchstgeschwin-\ndigkeit über 40 km/h.\nKlasse S1:        gezogene auswechselbare Geräte, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen\nje Achse bis zu 3 500 kg beträgt.\nKlasse S2:        gezogene auswechselbare Geräte, bei denen die Summe der technisch zulässigen Mas-\nsen je Achse über 3 500 kg beträgt.\nDie Einteilung gilt nicht für speziell zum Einsatz in der Forstwirtschaft bestimmte Maschinen\nwie Seilschlepper (Skidder) und Rückezüge (Forwarder) nach ISO-Norm 6814:2000, für\nForstmaschinen auf Fahrgestell für Erdbaumaschinen nach ISO-Norm 6165:2001 und für\nauswechselbare Maschinen, die im öffentlichen Straßenverkehr von einem anderen Fahr-\nzeug in vollständig angehobener Stellung mitgeführt werden.“\nb) Die Fußnote wird wie folgt gefasst:\n„1) Klasseneinteilung gemäß Anhang II der Richtlinie 2007/46/EG.\n2) Klasseneinteilung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013.\n3) Klasseneinteilung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013.“\n34. Der Anhang wird wie folgt geändert:\na) Nach der Zeile zu § 32c Absatz 4 werden die folgenden Zeilen eingefügt:\nZur Vorschrift\ndes/der                   sind folgende Bestimmungen anzuwenden:\n„§ 32e Absatz 1           Anhang VI und VIII                der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014.\nNummer 1\n§ 32e Absatz 1            Anhang IX und X                   der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014.\nNummer 2\n§ 32e Absatz 1            Anhang VI und VIII bis X          der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014.\nNummer 3\n§ 32e Absatz 1            Anhang VII und VIII               der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014.\nNummer 4\n§ 32e Absatz 2            Anhang XI                         der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014.“\nb) Nach der Zeile zu § 35a Absatz 13 werden die folgenden Zeilen eingefügt:\nZur Vorschrift\ndes/der                   sind folgende Bestimmungen anzuwenden:\n„§ 35a Absatz 14          Anhang XVIII und XIX              der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014.\n§ 35a Absatz 15           Anhang XII und XIV                der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014.“\nc) Nach der Zeile zu § 35c Absatz 2 wird folgende Zeile eingefügt:\nZur Vorschrift\ndes/der                   sind folgende Bestimmungen anzuwenden:\n„§ 35d Absatz 2           Anhang XV                         der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014.“\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2226               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021\nd) Die Zeilen zu § 41a Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 1 bis § 41a Absatz 8 werden durch die folgen-\nden Zeilen zu § 41a Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 1 bis § 41a Absatz 8 ersetzt:\nZur Vorschrift\ndes/der                   sind folgende Bestimmungen anzuwenden:\n„§ 41a Absatz 1           Teil II                           der Regelung Nr. 67 der Wirtschaftskommission der\nNummer 1                                                    Vereinten Nationen für Europa (UNECE) – Einheitliche\nund Absatz 4 Satz 1                                         Bedingungen für die\nI. Genehmigung der speziellen Ausrüstung von Fahr-\nzeugen der Klassen M und N, in deren Antriebssystem\nverflüssigte Gase verwendet werden,\nII. Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M und N,\ndie mit der speziellen Ausrüstung für die Verwendung\nvon verflüssigten Gasen in ihrem Antriebssystem aus-\ngestattet sind, in Bezug auf den Einbau dieser Aus-\nrüstung (ABl. L 285 vom 20.10.2016, S. 1).\n§ 41a Absatz 1            Teil II                           der Regelung Nr. 110 der Wirtschaftskommission der\nNummer 2 und 3                                              Vereinten Nationen für Europa (UNECE) – Einheitliche Be-\nund Absatz 4 Satz 1                                         dingungen für die Genehmigung:\nI. der speziellen Bauteile von Kraftfahrzeugen, in deren\nAntriebssystem komprimiertes Erdgas (CNG) und/oder\nFlüssigerdgas (LNG) verwendet wird,\nII. von Fahrzeugen hinsichtlich des Einbaus spezieller\nBauteile eines genehmigten Typs für die Verwendung\nvon komprimiertem Erdgas (CNG) und/oder Flüssig-\nerdgas (LNG) in ihrem Antriebssystem (ABl. L 166\nvom 30.6.2015, S. 1).\n§ 41a Absatz 1                                              Verordnung (EG) Nr. 79/2009 des Europäischen Parla-\nNummer 4 und Ab-                                            ments und des Rates vom 14. Januar 2009 über die\nsatz 4 Satz 1                                               Typgenehmigung von wasserstoffbetriebenen Kraftfahr-\nzeugen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG\n(ABl. L 35 vom 4.2.2009, S. 32; L 348 vom 4.12.2014,\nS. 31), die durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl.\nL 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist.\n§ 41a Absatz 2                                              Regelung Nr. 115 der Wirtschaftskommission der Verein-\nNummer 1 und 2                                              ten Nationen für Europa (UNECE).\nund Absatz 4 Satz 1\n§ 41a Absatz 3            Teil I                            der Regelung Nr. 67 der Wirtschaftskommission der\nSatz 1 Nummer 1                                             Vereinten Nationen für Europa (UNECE).\nund Absatz 4 Satz 1\n§ 41a Absatz 3            Teil I                            der Regelung Nr. 110 der Wirtschaftskommission der\nSatz 1 Nummer 2                                             Vereinten Nationen für Europa (UNECE).\nund 3\nund Absatz 4 Satz 1\n§ 41a Absatz 3                                              Verordnung (EG) Nr. 79/2009.\nSatz 1 Nummer 4\nund Absatz 4 Satz 1\n§ 41a Absatz 3                                              Regelung Nr. 115 der Wirtschaftskommission der Ver-\nSatz 2 und Absatz 4                                         einten Nationen für Europa (UNECE).\nSatz 1\n§ 41a Absatz 8                                              Richtlinie 87/404/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur\nAngleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten\nfür einfache Druckbehälter (ABl. L 220 vom 8.8.1987,\nS. 48; L 31 vom 2.2.1990, S. 46), die zuletzt durch die\nRichtlinie 93/68/EWG (ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 1) ge-\nändert worden ist, in der bis zum Ablauf des 27. Oktober\n2009 geltenden Fassung.“\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021                           2227\ne) Nach der Zeile zu § 55 Absatz 2a wird folgende Zeile eingefügt:\nZur Vorschrift\ndes/der                  sind folgende Bestimmungen anzuwenden:\n„§ 55 Absatz 3b          Artikel 8 Anhang VIII            der Verordnung (EU) Nr. 540/2014.“\nf)  Die Zeile zu § 56 Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nZur Vorschrift\ndes/der                  sind folgende Bestimmungen anzuwenden:\n„§ 56 Absatz 2           Anhang IX                        der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 der Kom-\nNummer 4                                                  mission vom 8. Dezember 2014 zur Ergänzung der\nVerordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parla-\nments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an\ndie funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Geneh-\nmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen\n(ABl. L 42 vom 17.2.2015, S. 1; L 278 vom 14.10.2016,\nS. 52), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU)\n2020/540 (ABl. L 121 vom 20.4.2020, S. 1) geändert wor-\nden ist.“\nArtikel 2\nÄnderung der\n35. Ausnahmeverordnung zur StVZO\nIn § 1 Absatz 1 der 35. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 22. April 1988 (BGBl. I S. 562), die zuletzt durch\nArtikel 3 der Verordnung vom 26. Juli 2013 (BGBl. I S. 2803) geändert worden ist, werden im Satzteil vor Nummer 1\nnach dem Wort „wenn“ die Wörter „die Fahrten ausschließlich dem land- oder forstwirtschaftlichen Zweck gemäß\n§ 6 Absatz 5 Fahrerlaubnis-Verordnung dienen und“ eingefügt.\nArtikel 3\nAufhebung der\n55. Ausnahmeverordnung zur StVZO\nDie 55. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 13. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2479) wird aufgehoben.\nArtikel 4\nÄnderung der\nGebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr\nDie Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die\nzuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2905; 2021 I S. 71) geändert worden ist,\nwird wie folgt geändert:\n1. Nach Gebühren-Nummer 241.5 wird folgende Gebühren-Nummer 241a eingefügt:\nGebühren-                                                                                                          Gebühr\nNummer                                                     Gegenstand                                               Euro\n„241a                Erhebung und Speicherung der Daten nach Nummer 6.2.1 der Anlage VIIIc                         25,00“.\nder StVZO und Auskunft zu diesen Daten oder Übermittlung dieser Daten\nnach den Nummern 6.2.2.1 und 6.2.2.3 der Anlage VIIIc der StVZO je\nKraftfahrzeugwerkstatt für einen Zweijahreszeitraum\n2. In Gebühren-Nummer 413.1 werden die Wörter „vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge“ durch die Wörter „leichte\nvierrädrige Kraftfahrzeuge“ ersetzt.\nArtikel 5\nÄnderung der\nFahrzeug-Zulassungsverordnung\nDie Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 4 des\nGesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1528) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Anlage 12 wie folgt gefasst:\n„Anlage 12 Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle und leichte vier-\nrädrige Kraftfahrzeuge“.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2228               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021\n2. § 2 Nummer 12 wird wie folgt gefasst:\n„12. leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge: leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne des Artikels 4 Absatz 2\nBuchstabe f in Verbindung mit dem Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 in der jeweils geltenden\nFassung;“.\n3. § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f wird wie folgt gefasst:\n„f) leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge,“.\n4. In § 7 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates\nvom 6. Mai 2009 über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Neufas-\nsung) (ABl. L 141 vom 6.6.2009, S. 12)“ durch die Wörter „Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parla-\nments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen\nund Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2012, S. 51;\nL 334 vom 22.12.2015, S. 66; L 219 vom 22.8.2019, S. 25)“ ersetzt.\n5. § 16 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheinhefte für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen nach An-\nlage 9 können durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde auch Technischen Prüfstellen, nach § 30\nder EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeug-\nklasse benannten Technischen Diensten sowie anerkannten Überwachungsorganisationen nach An-\nlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für die Durchführung von Prüfungsfahrten im Rahmen\nvon Untersuchungen, Prüfungen und Begutachtungen nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,\nnach der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung oder nach § 5 widerruflich zur wiederkehrenden betrieb-\nlichen Verwendung an unterschiedlichen Fahrzeugen zugeteilt werden.“\nb) Folgender Satz 3 wird angefügt:\n„Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.“\n6. § 34 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 15 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:\n„a) der Hauptuntersuchung mit der Angabe „ohne festgestellte Mängel“, „geringe Mängel“, „erhebliche\nMängel“, „gefährliche Mängel“ oder „verkehrsunsicher“ oder“.\nbb) In Nummer 15 Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.\ncc) Folgende Nummer 16 wird angefügt:\n„16. Stand des Wegstreckenzählers bei Kraftfahrzeugen und, soweit vorhanden, bei Anhängern.“\nb) Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\n„5. fehlende Plausibilität des Standes des Wegstreckenzählers, sofern festgestellt,“.\nc) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\n„(3) Folgende weitere Daten mit Bezug auf eine Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung sind im\nZentralen Fahrzeugregister zu speichern:\n1. Entscheidung über die Zuteilung der Prüfplakette nach einer Hauptuntersuchung oder Prüfmarke nach\neiner Sicherheitsprüfung durch die Zulassungsbehörde,\n2. Zeitpunkt der Beseitigung von bei der Untersuchung festgestellten Mängeln,\n3. Ergebnis nach Beseitigung von bei der Untersuchung festgestellten Mängeln.\n§ 33 Absatz 1 gilt entsprechend.“\n7. In § 39 wird nach Absatz 5a folgender Absatz 5b eingefügt:\n„(5b) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach\n§ 36 Absatz 2f des Straßenverkehrsgesetzes dürfen die in § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7, 9 bis 12, 15\nund 16, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 7, 12 und 18 bis 20 sowie Absatz 3 genannten Daten der jeweils letzten\ngespeicherten Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung für Anfragen unter Verwendung der Fahrzeug-\nIdentifizierungsnummer und, sofern zugeteilt, des Kennzeichens bereitgehalten werden. Die in Satz 1 genann-\nten Daten werden bereitgehalten für die Technischen Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr und für die\namtlich anerkannten Überwachungsorganisationen, auch über ihre jeweiligen Kopfstellen, sowie über Kopf-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021                           2229\nstellen für die anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten, soweit diese Werkstätten Sicherheitsprüfungen durch-\nführen. Die Verwendung der Daten durch die Technischen Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr, durch die\namtlich anerkannten Überwachungsorganisationen und durch die anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten ist\nauf die Zwecke der Durchführung der nächsten Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nach § 29 der\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung beschränkt; nach deren Durchführung sind die Daten unverzüglich zu\nlöschen. Die Daten dürfen weder an Dritte weiterübermittelt noch offengelegt werden.“\n8. Dem § 45a wird folgender Absatz 9 angefügt:\n„(9) Die von einem Hersteller übermittelten und gespeicherten Daten dürfen diesem zur Beseitigung von\nFehlern und zur Vervollständigung der Daten vom Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt und zu diesen Zwecken\nverwendet werden. Soweit dies für die Zwecke nach Absatz 1 erforderlich ist, darf das Kraftfahrt-Bundesamt\ndem Hersteller von zugelassenen Fahrzeugen, für die er noch keine Daten im Sinne des Absatzes 4 oder 5\nübermittelt hat, deren Fahrzeug-Identifizierungsnummern zum Zweck der Ergänzung der fehlenden Daten\nübermitteln.“\n9. § 50 wird wie folgt geändert:\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:\n„(1a) Krafträdern, die vor dem 1. Januar 1959 erstmals in den Verkehr gekommen sind und deren Hub-\nraum 50 cm3 übersteigt, sind verkleinerte zweizeilige Kennzeichen nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe d der\nAnlage 4 zuzuteilen, es sei denn, der Halter stellt einen abweichenden Antrag.“\nb) Die Absätze 8 und 9 werden wie folgt gefasst:\n„(8) Fahrzeuge, die nach der bis zum 2. Juli 2021 gültigen Fassung dieser Verordnung als zulassungs-\npflichtig zugelassen worden sind und die die Voraussetzungen nach § 2 Nummer 12 erfüllen, gelten ab dem\n3. Juli 2021 als nach § 3 Absatz 3 zugelassen.\n(9) Technische Prüfstellen sowie anerkannte Überwachungsorganisationen nach Anlage VIIIb der Straßen-\nverkehrs-Zulassungs-Ordnung, denen bis zum 2. Juli 2021 ein rotes Kennzeichen zugeteilt worden ist,\nhaben bei der Zulassungsbehörde bis zum 31. Dezember 2021 die Ausgabe eines Fahrzeugscheinheftes\nfür das ihnen zugeteilte rote Kennzeichen zu beantragen. Ab Erhalt des Fahrzeugscheinheftes gilt für sie\n§ 16 Absatz 3 Satz 3.“\n10. Anlage 4 Abschnitt 1 Nummer 4 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 6 werden nach den Wörtern „eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeug-\nverkehr“ die Wörter „oder eines nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von\nGesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes“ eingefügt.\nb) In Satz 7 werden die Wörter „Stellt ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr\nfest“ durch die Wörter „Wird in einem solchen Gutachten festgestellt“ ersetzt.\n11. In der Überschrift der Anlage 12 werden die Wörter „vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge“ durch die Wörter\n„leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge“ ersetzt.\nArtikel 6\nÄnderung der\nBußgeldkatalog-Verordnung\nDie Anlage zu § 1 Absatz 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498), die zuletzt\ndurch Artikel 3 der Verordnung vom 20. April 2020 (BGBl. I S. 814) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In Nummer 189a wird in der Spalte „Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)“ die Angabe „Nummer 1a“\ndurch die Angabe „Nummer 1b“ ersetzt.\n2. In Nummer 214a wird in der Spalte „Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)“ die Angabe „Nummer 1a“\ndurch die Angabe „Nummer 1b“ ersetzt.\n3. Nach Nummer 253 wird nach der Überschrift „d) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung“ folgender Abschnitt\neingefügt:\nRegelsatz in Euro (€),\nStraßenverkehrs-Ordnung            Fahrverbot\nLfd.Nr.                           Tatbestand\n(StVO)                  in Monaten\n„Erlöschen der Betriebserlaubnis\n253a       Änderungen am Fahrzeug vorgenommen oder vor- § 19 Absatz 2 Satz 3\nnehmen lassen, die zum Erlöschen der Betriebs- § 69a Absatz 2 Nummer 1a\nerlaubnis führen\n253a.1 – als Hersteller oder Importeur                                                                            800 €\n253a.2 – als Gewerbetreibender                                                                                    400 €“.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2230               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021\nArtikel 7\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am Tag nach der Ver-\nkündung in Kraft. Artikel 5 Nummer 6 Buchstabe c und Nummer 7 tritt am 1. Juli\n2022 in Kraft. Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe a tritt am 1. Oktober 2024 in\nKraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 25. Juni 2021\nDer Bundesminister\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nAndreas Scheuer\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}