{"id":"bgbl1-2021-38-1","kind":"bgbl1","year":2021,"number":38,"date":"2021-07-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/38#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-38-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_38.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften","law_date":"2021-06-25T00:00:00Z","page":2154,"pdf_page":2,"num_pages":50,"content":["2154                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021\nGesetz\nzur Modernisierung des notariellen Berufsrechts\nund zur Änderung weiterer Vorschriften\nVom 25. Juni 2021\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                              ben. Die Paragraphen der Bundesnotarordnung\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                       erhalten die Überschriften, die sich jeweils aus\nder Inhaltsübersicht zu diesem Gesetz ergeben.\nInhaltsübersicht                                       Weggefallene Paragraphen erhalten keine Über-\nArtikel  1  Änderung der Bundesnotarordnung                                  schrift.\nArtikel  2  Weitere Änderung der Bundesnotarordnung                       2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nArtikel  3  Weitere Änderung der Bundesnotarordnung\n„(1) Notare werden zur hauptberuflichen Amts-\nArtikel  4  Änderung des Deutschen Richtergesetzes\nausübung auf Lebenszeit bestellt (hauptberufliche\nArtikel  5  Änderung der Notarfachprüfungsverordnung\nNotare).“\nArtikel  6  Änderung der Testamentsregister-Verordnung\nArtikel  7  Änderung der Notarverzeichnis- und -postfachver-              3. In § 4 Satz 2 werden die Wörter „des Notarberufs“\nordnung                                                          durch die Wörter „der Angehörigen des Berufs“\nArtikel 8   Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung                          ersetzt.\nArtikel 9   Änderung der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -post-             4. Die §§ 5 bis 6b werden durch die folgenden §§ 4a\nfachverordnung                                                   bis 6a ersetzt:\nArtikel 10  Änderung des Beurkundungsgesetzes\nArtikel 11  Weitere Änderung des Beurkundungsgesetzes\n„§ 4a\nArtikel 12  Änderung des Beratungshilfegesetzes                                                   Bewerbung\nArtikel 13  Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit euro-                      (1) Notarstellen sind auszuschreiben. Dies gilt\npäischer Rechtsanwälte in Deutschland\nnicht bei erneuten Bestellungen nach Amtsnieder-\nArtikel 14  Änderung der Zivilprozessordnung                                 legungen im Rahmen des § 48b Absatz 2 Satz 1\nArtikel 15  Änderung des Gesetzes über das Verfahren in                      oder des § 48c Absatz 3 Satz 1.\nFamiliensachen und in den Angelegenheiten der\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit                                        (2) Bewerbungen sind innerhalb der in der\nArtikel 16  Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung                          Ausschreibung gesetzten oder der von der Lan-\nArtikel 17  Änderung des Justizvergütungs- und -entschädi-                   desjustizverwaltung allgemein bekanntgegebenen\ngungsgesetzes                                                    Frist einzureichen.\nArtikel 18  Änderung der Patentanwaltsordnung\n(3) War jemand ohne sein Verschulden verhin-\nArtikel 19  Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit euro-\ndert, die Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag\npäischer Patentanwälte in Deutschland\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ge-\nArtikel 20  Änderung der Patentanwaltsausbildungs- und -prü-\nfungsverordnung                                                  währen. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wo-\nArtikel 21  Änderung des Steuerberatungsgesetzes                             chen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen.\nArtikel 22  Änderung der Wirtschaftsprüferordnung                            Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind\nArtikel 23  Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung\nglaubhaft zu machen. Die Bewerbung ist inner-\nArtikel 24  Folgeänderungen\nhalb der Antragsfrist nachzuholen.\nArtikel 25  Inkrafttreten\n§5\nAnlage 1    Inhaltsübersicht                                                             Eignung für das notarielle Amt\nAnlage 2    Inhaltsübersicht\nAnlage 3    Inhaltsübersicht                                                    (1) Zum Notar darf nur bestellt werden, wer\npersönlich und fachlich für das Amt geeignet ist.\nArtikel 1                                          (2) Persönlich nicht geeignet ist insbesondere,\nÄnderung der                                        wer\nBundesnotarordnung                                      1. sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat,\nDie Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetz-                                das ihn unwürdig erscheinen lässt, das nota-\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlich-                          rielle Amt auszuüben,\nten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 5 des                     2. aus gesundheitlichen Gründen nicht nur\nGesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert                               vorübergehend unfähig ist, das notarielle Amt\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                             ordnungsgemäß auszuüben, oder\n1. Der Bundesnotarordnung wird die aus der An-                            3. sich im Vermögensverfall befindet; ein Vermö-\nlage 1 zu diesem Gesetz ersichtliche Inhaltsüber-                         gensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenz-\nsicht vorangestellt. Die Untergliederungen der                            verfahren über das Vermögen der Person\nBundesnotarordnung erhalten die Bezeichnungen                             eröffnet oder die Person in das Schuldner-\nund Fassungen, die sich jeweils aus der Inhalts-                          verzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung)\nübersicht in der Anlage 1 zu diesem Gesetz erge-                          eingetragen ist.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021                      2155\n(3) Wenn dies zur Entscheidung über den Ver-                        oder wegen der Betreuung von Kindern oder pfle-\nsagungsgrund nach Absatz 2 Nummer 2 erforder-                          gebedürftigen nahen Angehörigen (§ 7 Absatz 3\nlich ist, hat die Landesjustizverwaltung der Person                    des Pflegezeitgesetzes) bis zu einer Gesamtdauer\naufzugeben, ein ärztliches Gutachten über ihren                        von einem Jahr angerechnet. Für die Tätigkeit\nGesundheitszustand vorzulegen. Die Landesjus-                          nach Absatz 1 Nummer 2 gelten die in Satz 2 ge-\ntizverwaltung hat eine angemessene Frist für die                       nannten Zeiten für die Dauer von bis zu einem\nVorlage des Gutachtens sowie den Arzt zu be-                           Jahr nicht als Unterbrechung.\nstimmen, der das Gutachten erstatten soll. Das\n(3) Von der Voraussetzung nach Absatz 1\nGutachten muss auf einer Untersuchung und,\nNummer 2 kann insbesondere abgesehen wer-\nwenn dies amtsärztlich als notwendig erachtet\nden, wenn keine Bewerbung dieser Vorausset-\nwurde, auch auf einer klinischen Beobachtung\nzung genügt, jedoch eine sich bewerbende Per-\nder Person beruhen. Die Kosten des Gutachtens\nson die Tätigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 jeweils\nhat die Person zu tragen. Wird das Gutachten\nohne Unterbrechung entweder seit mindestens\nohne zureichenden Grund nicht innerhalb der ge-\nzwei Jahren in dem vorgesehenen Amtsbereich\nsetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass der\noder seit mindestens drei Jahren in einem Amts-\nVersagungsgrund nach Absatz 2 Nummer 2 vor-\ngerichtsbezirk ausübt, der innerhalb desselben\nliegt. Die Person ist bei der Fristsetzung auf diese\nLandes an den Amtsgerichtsbezirk angrenzt, in\nFolgen hinzuweisen.\ndem die ausgeschriebene Notarstelle gelegen ist.\n(4) Wer bei Ablauf der Bewerbungsfrist für die                      Absatz 2 gilt entsprechend.\nNotarstelle das 60. Lebensjahr vollendet hat, kann\nnicht erstmals zum Notar bestellt werden.                                 (4) Die Bestellung zum Anwaltsnotar setzt zu-\ndem eine hinreichende Vertrautheit mit der nota-\n(5) Die fachliche Eignung setzt voraus, dass                        riellen Berufspraxis voraus. Diese ist in der Regel\ndie Befähigung zum Richteramt nach dem Deut-                           gegeben, wenn nach Bestehen der notariellen\nschen Richtergesetz erworben wurde. Das Be-                            Fachprüfung 160 Stunden Praxisausbildung bei\nrufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht an-                    einem Notar durchlaufen wurden, der von der für\nzuwenden.                                                              den vorgesehenen Amtsbereich zuständigen No-\ntarkammer bestimmt wurde. Die Praxisausbildung\n§ 5a                                      kann um bis zu 80 Stunden verkürzt werden,\nWeitere Voraussetzungen                               wenn vergleichbare Erfahrungen durch eine Tätig-\nfür hauptberufliche Notare                             keit als Notarvertretung oder als Notariatsverwal-\nZum hauptberuflichen Notar soll nur bestellt                        ter oder durch die erfolgreiche Teilnahme an\nwerden, wer bei Ablauf der Bewerbungsfrist einen                       Praxislehrgängen der Notarkammern oder der\ndreijährigen Anwärterdienst als Notarassessor                          Berufsorganisationen erworben wurden. Die Ein-\ngeleistet hat und sich im Anwärterdienst des Lan-                      zelheiten zu den Sätzen 1 bis 3 regelt die Notar-\ndes befindet, in dem er sich um die Bestellung                         kammer in einer Ausbildungsordnung, die der Ge-\nbewirbt. Die Landesjustizverwaltung kann bestim-                       nehmigung der Landesjustizverwaltung bedarf.\nmen, dass der dreijährige Anwärterdienst erst\nzum Zeitpunkt der Bestellung geleistet sein muss.                                                §6\nAuswahl bei mehreren\n§ 5b                                       geeigneten Personen; Verordnungsermächtigung\nWeitere Voraussetzungen für Anwaltsnotare                             (1) Bewerben sich mehrere geeignete Perso-\n(1) Zum Anwaltsnotar soll nur bestellt werden,                      nen um ein Amt, richtet sich die Reihenfolge bei\nwer bei Ablauf der Bewerbungsfrist                                     der Auswahl nach der persönlichen und fach-\n1. mindestens fünf Jahre in nicht unerheblichem                        lichen Eignung unter Berücksichtigung der die\nUmfang für verschiedene Auftraggeber rechts-                       juristische Ausbildung abschließenden Staatsprü-\nanwaltlich tätig war,                                              fung und der bei der Vorbereitung auf den Notar-\nberuf gezeigten Leistungen. Es sind nur solche\n2. die Tätigkeit nach Nummer 1 seit mindestens\nUmstände zu berücksichtigen, die bei Ablauf der\ndrei Jahren ohne Unterbrechung in dem vorge-\nBewerbungsfrist vorlagen. Die Landesjustizver-\nsehenen Amtsbereich ausübt,\nwaltung kann bei der Bestellung von hauptberuf-\n3. die notarielle Fachprüfung nach § 7a bestan-                        lichen Notaren einen von Satz 2 abweichenden\nden hat und                                                        Zeitpunkt bestimmen.\n4. ab dem auf das Bestehen der notariellen Fach-                          (2) Bei der Bestellung von hauptberuflichen\nprüfung folgenden Kalenderjahr im Umfang                           Notaren ist die Dauer des Anwärterdienstes ange-\nvon jährlich mindestens 15 Zeitstunden an                          messen zu berücksichtigen. Die Landesregierun-\nnotarspezifischen Fortbildungsveranstaltungen                      gen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung\nder Notarkammern oder der Berufsorganisatio-                       Bestimmungen über die Berechnung der Dauer\nnen teilgenommen hat.                                              des Anwärterdienstes nach Satz 1 zu treffen. Dies\n(2) Bei der Tätigkeit nach Absatz 1 Nummer 1                        umfasst die Befugnis, Zeiten zu bestimmen, die in\nund 2 bleiben Unterbrechungen auf Grund von                            angemessenem Umfang auf den Anwärterdienst\nEreignissen des täglichen Lebens außer Betracht.                       angerechnet werden können. Die Landesregie-\nAuf Antrag werden auf die Tätigkeit nach Absatz 1                      rungen können die Ermächtigung durch Rechts-\nNummer 1 Unterbrechungen oder Einschränkun-                            verordnung auf die Landesjustizverwaltungen\ngen der Tätigkeit wegen einer Schwangerschaft                          übertragen.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2156               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021\n(3) Bei der Bestellung von Anwaltsnotaren wird                         erfüllt“ durch die Wörter „Befähigung zum\ndie fachliche Eignung nach Punkten bewertet. Die                          Richteramt nach dem Deutschen Richterge-\nPunktzahl bestimmt sich zu 60 Prozent nach dem                            setz besitzt“ ersetzt.\nErgebnis der notariellen Fachprüfung und zu                            b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Notaramtes“\n40 Prozent nach dem Ergebnis der die juristische                          durch die Wörter „notariellen Amtes“ ersetzt.\nAusbildung abschließenden Staatsprüfung, so-\nweit nicht bei jemandem, der Notar ist oder war,                       c) In Absatz 5 wird das Wort „Prüfern“ durch das\nim Einzelfall nach Anhörung der Notarkammer                               Wort „Prüfenden“ ersetzt.\nausnahmsweise besondere, die fachliche Eignung                         d) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nvorrangig kennzeichnende Umstände zu berück-\n„Eine bestandene Prüfung kann mit dem Ziel\nsichtigen sind. Bei gleicher Punktzahl ist im Re-\nder Notenverbesserung einmal wiederholt wer-\ngelfall auf das Ergebnis der notariellen Fachprü-\nden.“\nfung abzustellen.\n7. § 7b wird wie folgt geändert:\n§ 6a                                       a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nVersagung und Aussetzung der Bestellung                              „Sie kann elektronisch durchgeführt werden.“\n(1) Die Bestellung zum Notar ist zu versagen,                       b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nwenn weder nachgewiesen wird, dass eine Be-\nrufshaftpflichtversicherung (§ 19a) besteht, noch                         aa) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das\neine vorläufige Deckungszusage vorgelegt wird.                                 Wort „Prüfern“ durch das Wort „Prüfen-\nden“ ersetzt.\n(2) Die Bestellung kann ausgesetzt werden,\nwenn gegen die Person, deren Bestellung beab-                             bb) In Satz 5 werden die Wörter „die Prüfer“\nsichtigt ist, ein Verfahren wegen des Verdachts                                durch die Wörter „die Prüfenden“, die Wör-\neiner Straftat anhängig ist, in dem der Tatvorwurf                             ter „weiterer Prüfer“ durch die Wörter „wei-\neine Verurteilung erwarten lässt, die eine Versa-                              terer Prüfender“ und die Wörter „die Be-\ngung der Bestellung zur Folge haben würde.“                                    wertung eines Prüfers“ durch die Wörter\n„eine der beiden Bewertungen“ ersetzt.\n5. § 7 wird wie folgt geändert:\n8. § 7c wird wie folgt geändert:\na) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „eine\n„(1) Zur Ableistung des Anwärterdienstes                           Stunde“ durch die Angabe „45 Minuten“ er-\nvorgesehene Stellen sind auszuschreiben;                              setzt.\n§ 4a Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. Abwei-\nchend davon kann die Landesjustizverwaltung                        b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\neine ständige Liste führen, in die sich Perso-                           „(2) Die mündliche Prüfung wird durch einen\nnen, die sich um die Aufnahme in den An-                              Prüfungsausschuss abgenommen, der aus\nwärterdienst bewerben wollen, für eine von ihr                        drei Mitgliedern besteht. Mindestens ein Mit-\nbestimmte Zeit eintragen können. Die Führung                          glied muss von einer Landesjustizverwaltung\neiner solchen Liste ist allgemein bekanntzuge-                        vorgeschlagen und mindestens ein Mitglied\nben.                                                                  Anwaltsnotar sein. Das Prüfungsamt überträgt\n(2) Bewerben sich mehrere geeignete Per-                           einem Mitglied des Prüfungsausschusses den\nsonen um die Aufnahme in den Anwärter-                                Vorsitz. Die Mitglieder des Prüfungsausschus-\ndienst, hat die Auswahl nach der persönlichen                         ses müssen während der gesamten Prüfung\nund fachlichen Eignung unter besonderer Be-                           anwesend sein.“\nrücksichtigung der Leistungen in der die juris-                    c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „als Zu-\ntische Ausbildung abschließenden Staatsprü-                           hörer zulassen“ durch die Wörter „das Zuhören\nfung zu erfolgen. § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt                      gestatten“ ersetzt.\nentsprechend.“\nd) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Prüfer“\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                      durch das Wort „Prüfenden“ ersetzt.\naa) In Satz 2 werden das Wort „allgemeinen“                     9. In § 7d Absatz 2 werden die Wörter „der Leiter“\nsowie die Wörter „und sonstige Pflichten“                     durch die Wörter „die Leitung“ ersetzt.\ngestrichen.\n10. § 7g wird wie folgt geändert:\nbb) In Satz 3 wird das Wort „ab“ durch das\nWort „an“ ersetzt.                                            a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Prüfer“\ndurch das Wort „Prüfenden“ und das Wort\nc) Absatz 7 wird wie folgt geändert:                                      „Prüfers“ durch das Wort „Prüfenden“ ersetzt.\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „bean-                          b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ntragt“ ein Semikolon und die Wörter „§ 48\nSatz 2 und 3 gilt entsprechend“ eingefügt.                       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Leiter“\ndurch die Wörter „Die das Prüfungsamt lei-\nbb) In Nummer 3 wird das Wort „Bewerber“                                   tende Person (Leitung)“ ersetzt.\ndurch das Wort „Bewerbungen“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Leiter\n6. § 7a wird wie folgt geändert:                                                  und sein ständiger Vertreter“ durch die\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Voraussetzun-                                Wörter „Die Leitung und ihre ständige Ver-\ngen für die Bestellung zum Notar gemäß § 5                                 tretung“ ersetzt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021                      2157\ncc) Satz 4 wird durch die folgenden Sätze er-                         Mitglieder des Verwaltungsrats und der Prü-\nsetzt:                                                           fenden“ ersetzt.\n„Erneute Bestellungen sind möglich. Die                   12. In § 7i wird das Wort „Prüfer“ durch das Wort\nLeitung und ihre ständige Vertretung kön-                     „Prüfenden“ ersetzt.\nnen als Prüfende tätig werden.“                           13. In § 8 Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „Aufla-\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                   gen verbunden oder befristet“ durch die Wörter\naa) In Satz 4 werden die Wörter „dem Leiter“                       „Nebenbestimmungen verbunden“ ersetzt.\ndurch die Wörter „der Leitung“ ersetzt.                   14. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nbb) Die Sätze 5 und 6 werden durch folgende                        a) In Satz 1 werden die Wörter „Zur hauptberufli-\nSätze ersetzt:                                                   chen Amtsausübung bestellte“ durch das Wort\n„Erneute Bestellungen sind möglich. Die                          „Hauptberufliche“ ersetzt.\nMitglieder der Aufgabenkommission sind                        b) Satz 2 wird wie folgt geändert:\nehrenamtlich tätig. Sie erhalten jedoch eine\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach\nangemessene Entschädigung für ihre Tä-\ndem Wort „bestimmen,“ die Wörter „dass\ntigkeit sowie einen Ersatz ihrer notwendi-\neine Verbindung zur gemeinsamen Berufs-\ngen Auslagen.“\nausübung oder eine Nutzung gemeinsamer\nd) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                                            Geschäftsräume nach Satz 1“ eingefügt.\naa) In Satz 2 werden die Wörter „den Leiter“                          bb) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt ge-\ndurch die Wörter „die Leitung“ ersetzt.                                fasst:\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                                           „1. nur mit Genehmigung der Aufsichtsbe-\n„Für die Mitglieder des Verwaltungsrats gilt                               hörde zulässig ist, der eine Anhörung\nAbsatz 4 Satz 6 und 7 entsprechend.“                                       der Notarkammer vorauszugehen hat\nund die mit Ausnahme eines Widerrufs-\ne) Absatz 6 wird wie folgt geändert:                                                vorbehalts mit Nebenbestimmungen\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                                             verbunden werden kann, und\naaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird                                 2. bestimmten Anforderungen an die Be-\ndas Wort „Prüfern“ durch das Wort                                  gründung, Führung, Fortführung und\n„Prüfenden“ ersetzt.                                               Beendigung unterliegt, insbesondere\nbbb) In Nummer 1 werden die Wörter „und                                    in Bezug auf die Höchstzahl der betei-\nder Landesjustizverwaltungen“ durch                                ligten Berufsangehörigen.“\ndie Wörter „oder einer Landesjustiz-              15. § 10 wird wie folgt geändert:\nverwaltung“ ersetzt.                                  a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „am“ durch\nccc) In Nummer 2 werden die Wörter „der                          die Wörter „innerhalb einer bestimmten Entfer-\nNotarkammern“ durch die Wörter                           nung zum“ ersetzt.\n„einer Notarkammer“ ersetzt.                          b) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „Aufla-\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                    gen verbunden und dem Vorbehalt des Wider-\n„Erneute Bestellungen sind möglich.“                             rufs erteilt sowie befristet“ durch die Wörter\n„Nebenbestimmungen verbunden“ ersetzt.\ncc) In Satz 4 wird das Wort „Prüfer“ durch das\nWort „Prüfenden“ ersetzt.                                 16. In § 11a Satz 2 und 4 wird jeweils das Wort\n„Pflichten“ durch das Wort „Amtspflichten“ er-\nf) Absatz 7 wird wie folgt geändert:                                   setzt.\naa) In Satz 1 wird das Wort „Prüfer“ durch das                 17. § 12 wird wie folgt geändert:\nWort „Prüfenden“ ersetzt.\na) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 1 wird\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Prüfer“ durch das                        das Wort „Bestallungsurkunde“ durch das\nWort „Prüfende“ ersetzt.                                         Wort „Bestellungsurkunde“ ersetzt.\ncc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                                 b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n„Für die Prüfenden gilt Absatz 4 Satz 6                              „(2) Abweichend von § 44 des Verwaltungs-\nund 7 entsprechend.“                                             verfahrensgesetzes ist eine Bestellung nur\n11. § 7h wird wie folgt geändert:                                             dann nichtig, wenn keine Bestellungsurkunde\na) In Absatz 1 Satz 3 und 4 wird jeweils das Wort                         ausgehändigt wurde und sich auch aus dem\n„Bewerber“ durch das Wort „Prüfling“ ersetzt.                         Akteninhalt nicht ergibt, dass eine Bestellung\nerfolgen sollte. Liegt keine Nichtigkeit vor, ist\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „sowie die Ver-                          jedoch die Anhörung der Notarkammer oder\ngütung des Leiters und der Bediensteten des                           die Aushändigung der Bestellungsurkunde\nPrüfungsamtes, der Mitglieder der Aufgaben-                           unterblieben, so ist dies unverzüglich nachzu-\nkommission und der Prüfer“ durch ein Komma                            holen.“\nund die Wörter „die Vergütung der Leitung und\nder Bediensteten des Prüfungsamtes sowie                       18. § 13 wird wie folgt geändert:\ndie Entschädigung und den Auslagenersatz                           a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Bestallungs-\nder Mitglieder der Aufgabenkommission, der                            urkunde“ durch das Wort „Bestellungsurkun-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2158               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021\nde“ und das Wort „Pflichten“ durch das Wort                           (2) Der Zugang ist in Textform bei der verwah-\n„Amtspflichten“ ersetzt.                                           renden Stelle oder bei der zuständigen Landes-\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                                   justizverwaltung zu beantragen. In dem Antrag\nsind das Forschungsvorhaben und die Urkunden\n„(4) Ist der Notar schon einmal als Notar                       und Verzeichnisse, zu deren Inhalten Zugang be-\nvereidigt worden, so genügt es in der Regel,                       gehrt wird, möglichst genau zu bezeichnen. Zu-\nwenn er auf den früheren Eid hingewiesen                           dem ist in ihm darzulegen, warum der Zugang\nwird.“                                                             zur Durchführung des Forschungsvorhabens er-\n19. § 14 wird wie folgt geändert:                                          forderlich ist. Wird ein nicht anonymisierter Zu-\ngang nach § 18b Absatz 1 Nummer 1 begehrt,\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nist zudem darzulegen, warum der Forschungs-\n„Er hat nicht eine Partei zu vertreten, sondern                    zweck nur mithilfe von Inhalten erreicht werden\ndie Beteiligten unabhängig und unparteiisch zu                     kann, die der Verschwiegenheitspflicht unterlie-\nbetreuen.“                                                         gen. Wird der Zugang von einer juristischen Per-\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                   son beantragt, so hat diese eine natürliche Person\nzu benennen, die das Forschungsvorhaben leitet.\naa) In Satz 1 wird das Wort „Notaramt“ durch\ndie Wörter „notariellen Amt“ ersetzt.                            (3) Über den Antrag nach Absatz 2 entscheidet\ndie zuständige Landesjustizverwaltung nach An-\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „die ihm ge-\nhörung der verwahrenden Stelle. Der Antrag kann\nsetzlich auferlegten Pflichten“ durch die\nabgelehnt werden, wenn die Ermittlung und Prü-\nWörter „seine Amtspflichten“ ersetzt.\nfung der notariellen Urkunden und Verzeichnisse\nc) In Absatz 5 Satz 2 werden nach den Wörtern                          einen unzumutbaren Aufwand erfordern würden.\n„der Gewerbeordnung ausübt“ die Wörter „so-\nwie an einer Steuerberatungs- oder Wirt-                                                    § 18b\nschaftsprüfungsgesellschaft“ gestrichen.\nForm des Zugangs zu Forschungszwecken\n20. § 17 wird wie folgt geändert:\n(1) Die Landesjustizverwaltung hat den Zugang\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                             zu Inhalten notarieller Urkunden und Verzeich-\n„Soweit nicht gesetzliche Vorschriften eine Ge-                    nisse zu Forschungszwecken anonymisiert zu ge-\nbührenbefreiung, eine Gebührenermäßigung                           währen, soweit nicht\noder eine Nichterhebung von Kosten wegen                           1. der Forschungszweck nur mithilfe von Inhal-\nunrichtiger Sachbehandlung vorsehen, sind                              ten, die der Verschwiegenheitspflicht nach\nein Gebührenerlass oder eine Gebührener-                               § 18 unterliegen, erreicht werden kann oder\nmäßigung nur zulässig, soweit die Gebühren-\nerhebung aufgrund außergewöhnlicher Um-                            2. die Anonymisierung einen unverhältnismäßi-\nstände des Falls unbillig wäre und die Notar-                          gen Aufwand erfordern würde.\nkammer dem Gebührenerlass oder der Gebüh-                             (2) Kommt nach Absatz 1 ein nicht anonymi-\nrenermäßigung zugestimmt hat.“                                     sierter Zugang in Betracht, so darf die Landesjus-\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „Einem Betei-                         tizverwaltung einen solchen nur gewähren, soweit\nligten, dem“ durch die Wörter „Beteiligten, de-                    das Forschungsinteresse das Interesse der vom\nnen“ ersetzt.                                                      Inhalt der Urkunde oder des Verzeichnisses be-\ntroffenen natürlichen oder juristischen Personen\n21. In § 18 Absatz 2 werden die Wörter „ist ein Betei-                     an der Geheimhaltung überwiegt. Bestehen An-\nligter verstorben oder“ durch die Wörter „sind Be-                     haltspunkte dafür, dass das Interesse betroffener\nteiligte verstorben oder ist“, wird das Wort „ihm“                     Personen an der Geheimhaltung das Forschungs-\ndurch das Wort „ihnen“ und wird das Wort „sei-                         interesse überwiegen könnte, so ist den betroffe-\nner“ durch das Wort „ihrer“ ersetzt.                                   nen Personen vor der Gewährung eines nicht\n22. Nach § 18 werden die folgenden §§ 18a bis 18d                          anonymisierten Zugangs Gelegenheit zur Stel-\neingefügt:                                                             lungnahme zu geben. Kann eine Stellungnahme\n„§ 18a                                     nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwie-\nrigkeiten erlangt werden, so kann ohne diese Stel-\nZugang zu                                     lungnahme entschieden werden.\nInhalten notarieller Urkunden\nund Verzeichnisse zu Forschungszwecken                               (3) Die verwahrende Stelle hat den von der\nLandesjustizverwaltung gewährten Zugang durch\n(1) Personen, die historische oder sonstige                         die Erteilung von Auskünften zu eröffnen, soweit\nwissenschaftliche Forschung betreiben, ist nach                        hierdurch der Forschungszweck erreicht werden\nMaßgabe der nachfolgenden Vorschriften Zugang                          kann und die Erteilung keinen unverhältnismäßi-\nzu Inhalten notarieller Urkunden und Verzeich-                         gen Aufwand erfordert. Anderenfalls hat sie Ein-\nnisse zu gewähren, soweit                                              sichtnahme in die Urkunden und Verzeichnisse zu\n1. dies für die Durchführung eines wissenschaft-                       ermöglichen und auf Verlangen Abschriften zur\nlichen Forschungsvorhabens erforderlich ist                        Verfügung zu stellen. Eine Herausgabe der Urkun-\nund                                                                den und Verzeichnisse ist nicht zulässig.\n2. seit dem Tag der Beurkundung oder seit dem                             (4) Ein nicht anonymisierter Zugang wird nur\nTag der Eintragung in das Verzeichnis mehr als                     Forschenden eröffnet, die das Forschungsvor-\n70 Jahre vergangen sind.                                           haben als Amtsträger oder für den öffentlichen\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021                        2159\nDienst besonders Verpflichtete durchführen oder                    23. § 19 wird wie folgt geändert:\ndie zuvor entsprechend § 1 Absatz 2, 3 und 4                           a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nNummer 2 des Verpflichtungsgesetzes zur Ge-\nheimhaltung verpflichtet wurden.                                          aa) In Satz 1 wird das Wort „einem“ gestrichen\nund wird das Wort „diesem“ durch das\nWort „diesen“ ersetzt.\n§ 18c\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „der Verletzte“\nSchutz von Inhalten                                        durch die Wörter „die Verletzten“, wird das\nbeim Zugang zu Forschungszwecken                                       Wort „vermag“ durch das Wort „vermö-\n(1) Forschende haben diejenigen ihnen zu For-                               gen“ und werden die Wörter „dem Auftrag-\nschungszwecken zugänglich gemachten Inhalte                                    geber“ durch die Wörter „seinen Auftrag-\nnotarieller Urkunden und Verzeichnisse, die der                                gebern“ ersetzt.\nVerschwiegenheitspflicht nach § 18 unterliegen,                        b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ngegen unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.                                aa) In Satz 1 wird das Wort „Pflichtverletzung“\nSie haben die an dem Forschungsvorhaben mit-                                   durch das Wort „Amtspflichtverletzung“ er-\nwirkenden Personen, die Zugang zu solchen In-                                  setzt.\nhalten erhalten sollen, in Textform zur Verschwie-\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „als Gesamt-\ngenheit zu verpflichten und auf die Strafbarkeit\nschuldner“ durch das Wort „gesamt-\neiner Pflichtverletzung hinzuweisen. Inhalte im\nschuldnerisch“ ersetzt.\nSinne des Satzes 1 sind zu vernichten, sobald\nsie für das Forschungsvorhaben nicht mehr benö-                           cc) In Satz 4 wird das Wort „Vertreter“ durch\ntigt werden.                                                                   das Wort „Notarvertretung“ ersetzt.\n(2) Inhalte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 dür-                 24. § 19a wird wie folgt geändert:\nfen nur für das Forschungsvorhaben verwendet                           a) In Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 1 Num-\nwerden, für das der Zugang gewährt worden ist.                            mer 1 wird jeweils das Wort „Pflichtverletzung“\nDie Verwendung für andere Forschungsvorhaben                              durch das Wort „Amtspflichtverletzung“ er-\nbedarf der vorherigen Zustimmung der Landes-                              setzt.\njustizverwaltung. Für die Erteilung der Zustim-                        b) In Absatz 3 Satz 4 wird das Wort „Pflichtverlet-\nmung gelten § 18a Absatz 1 und § 18b Absatz 1                             zungen“ durch das Wort „Amtspflichtverlet-\nund 2 Satz 2 und 3 entsprechend.                                          zungen“ ersetzt.\n(3) Forschende dürfen Inhalte im Sinne des                          c) In Absatz 6 wird das Wort „Notaramt“ durch\nAbsatzes 1 Satz 1 nur veröffentlichen, wenn dies                          die Wörter „notarielle Amt“ ersetzt.\nfür die Darstellung des Forschungsergebnisses                      25. In § 24 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Notar,\nunerlässlich ist. Eine Veröffentlichung bedarf der                     der zugleich Rechtsanwalt ist,“ durch das Wort\nvorherigen Zustimmung der Landesjustizverwal-                          „Anwaltsnotar“ ersetzt.\ntung. § 18b Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entspre-\nchend.                                                             26. § 25 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird das Wort „Mitarbeiter“ durch\n§ 18d                                         das Wort „Personen“ ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nKosten des\nZugangs zu Forschungszwecken                                  aa) In Satz 1 wird das Wort „Mitarbeiter“ durch\ndas Wort „Personen“ ersetzt.\n(1) Für den Zugang zu Inhalten notarieller Ur-\nkunden und Verzeichnisse zu Forschungszwe-                                bb) In Satz 2 werden die Wörter „Auflagen ver-\ncken werden Gebühren nach dem Gebührenver-                                     bunden und mit dem Vorbehalt des Wider-\nzeichnis der Anlage 1 erhoben. Soweit die einen                                rufs erteilt sowie befristet“ durch die Wör-\nKostentatbestand auslösende Amtshandlung von                                   ter „Nebenbestimmungen verbunden“ er-\neinem Notar oder einer Notarkammer vorgenom-                                   setzt.\nmen wurde, sind bundesrechtliche oder landes-                      27. § 26a Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nrechtliche Vorschriften, durch die eine sachliche                      a) In Satz 1 wird das Wort „Schriftform“ durch\noder persönliche Befreiung von Kosten gewährt                             das Wort „Textform“ ersetzt.\nwird, nicht anzuwenden. Im Übrigen sind mit Aus-\nnahme des dortigen § 4 Absatz 2 Satz 1 die Vor-                        b) In Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter\nschriften des Justizverwaltungskostengesetzes                             „schriftlicher Form“ durch das Wort „Textform“\nentsprechend anzuwenden.                                                  ersetzt.\n28. In § 28 wird das Wort „Pflichten“ durch das Wort\n(2) Die Kosten werden von der Landesjustiz-                         „Amtspflichten“ ersetzt.\nverwaltung angesetzt. Soweit die einen Kosten-\ntatbestand auslösende Amtshandlung von einem                       29. § 29 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nNotar oder einer Notarkammer vorgenommen                                  „(2) Ist ein dem Notar in Ausübung seiner Tä-\nwurde, führt die Landesjustizverwaltung die hier-                      tigkeiten nach § 8 erlaubtes Auftreten mit den\nfür vereinnahmten Kosten an die vornehmende                            Maßstäben des Absatzes 1 nicht zu vereinbaren,\nStelle ab. Soweit die vornehmende Stelle auf die                       so ist es von seinem Auftreten als Notar zu tren-\nKosten Umsatzsteuer zu entrichten hat, ist diese                       nen. Enthält ein Auftreten im Sinne des Satzes 1\nmit anzusetzen.“                                                       Hinweise auf die notarielle Tätigkeit, so ist deut-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2160               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021\nlich zu machen, dass es sich nicht auf die nota-                       d) In Absatz 4 wird das Wort „Notaraktenspei-\nrielle Tätigkeit bezieht.“                                                 cher“ durch das Wort „Notariatsaktenspei-\ncher“ ersetzt.\n30. In § 31 werden das Wort „Kollegen“ durch die\nWörter „anderen Notaren, Notarassessoren“ und                      34. Die §§ 39 bis 41 werden wie folgt gefasst:\ndie Wörter „Beratern seiner Auftraggeber“ durch                                                 „§ 39\ndie Wörter „seine Auftraggeber beratenden Per-\nNotarvertretung\nsonen“ ersetzt.\n(1) Die Aufsichtsbehörde kann dem Notar auf\n31. § 33 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3                       seinen Antrag für die Zeit seiner Abwesenheit\nund 4 ersetzt:                                                         oder Verhinderung eine Notarvertreterin oder\n„(3) Die zur Erzeugung qualifizierter elektroni-                    einen Notarvertreter (Notarvertretung) bestellen.\nscher Signaturen erforderlichen elektronischen                         Die Bestellung kann auch von vornherein für alle\nSignaturerstellungsdaten sind vom Notar auf ei-                        Vertretungsfälle ausgesprochen werden, die wäh-\nner qualifizierten elektronischen Signaturerstel-                      rend eines bestimmten Zeitraums eintreten (stän-\nlungseinheit zu verwalten. Abweichend davon                            dige Vertretung). Für die Zeit der Abwesenheit\nkönnen sie auch von der Notarkammer oder der                           oder Verhinderung auch der ständigen Vertretung\nBundesnotarkammer verwaltet werden, wenn                               kann eine weitere, auch ständige Vertretung be-\nsichergestellt ist, dass die qualifizierte elektro-                    stellt werden. Zudem kann im Fall der Bestellung\nnische Signatur nur mittels eines kryptografischen                     einer ständigen Vertretung ein einem Notar zuge-\nSchlüssels erzeugt werden kann, der auf einer                          wiesener Notarassessor als weitere, auch stän-\nkryptografischen Hardwarekomponente gespei-                            dige Vertretung bestellt werden.\nchert ist.                                                                (2) Im Fall der vorläufigen Amtsenthebung\n(4) Der Notar darf die qualifizierte elektronische                  kann eine Vertretung auch von Amts wegen be-\nSignaturerstellungseinheit oder die kryptografi-                       stellt werden. Dies gilt auch, wenn ein Notar es\nsche Hardwarekomponente keiner anderen Per-                            unterlässt, einen Antrag nach Absatz 1 oder nach\nson überlassen. Der Notar darf keine Wissensda-                        § 48c zu stellen, obwohl er aus gesundheitlichen\nten preisgeben, die er zur Identifikation gegen-                       Gründen zur ordnungsgemäßen Ausübung seines\nüber der qualifizierten elektronischen Signaturer-                     Amtes vorübergehend unfähig ist.\nstellungseinheit oder der kryptografischen Hard-                          (3) Zur Vertretung darf nur bestellt werden, wer\nwarekomponente benutzt.“                                               im Sinne des § 5 Absatz 1 und 2 persönlich und\n32. In § 34 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 wird jeweils                        im Sinne des § 5 Absatz 5 fachlich geeignet ist.\ndas Wort „Notaraktenspeichers“ durch das Wort                          Die ständige Vertretung soll nur einem Notar,\n„Notariatsaktenspeichers“ ersetzt.                                     einem Notarassessor oder einem Notar außer\nDienst übertragen werden. Als ständige Vertre-\n33. § 35 wird wie folgt geändert:                                          tung eines Anwaltsnotars kann nach Anhörung\na) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-                         der Notarkammer auch ein Rechtsanwalt bestellt\ngefügt:                                                            werden. Abgesehen von den Fällen des Absat-\nzes 2 soll als Vertretung nur bestellt werden, wer\n„Er ist befugt, in den Akten und Verzeichnissen                    von dem Notar vorgeschlagen wurde und zur\ndie zur Durchführung der Amtsgeschäfte erfor-                      Übernahme des Amtes bereit ist. Für den Notar\nderlichen personenbezogenen Daten, ein-                            kann auch ein nach § 1896 des Bürgerlichen Ge-\nschließlich solcher besonderer Kategorien, zu                      setzbuchs bestellter Betreuer oder ein nach\nverarbeiten. Dies umfasst insbesondere                             § 1911 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellter\n1. Kontaktdaten der Beteiligten,                                   Abwesenheitspfleger den Antrag stellen und die\nVertretung vorschlagen.\n2. Daten, die zur Identifizierung der Beteiligten\nerhoben wurden, und                                                (4) Auf die Vertretung sind die für den Notar\ngeltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 19a\n3. Daten, die für den Gegenstand des Amtsge-                       entsprechend anzuwenden, soweit nicht nachste-\nschäfts erforderlich sind oder die auf                          hend etwas anderes geregelt ist.\nWunsch der Beteiligten aufgenommen wer-\nden sollen.“                                                                              § 40\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                         Form der Bestellung; Amtseid; Widerruf\naa) In Satz 2 werden nach dem Wort „ist“ die                          (1) Die Bestellung ist der Vertretung unbescha-\nWörter „und für die Absatz 1 Satz 2 und 3                     det einer anderweitigen Bekanntmachung schrift-\nentsprechend gilt“ angefügt.                                  lich zu übermitteln. Abweichend von § 44 des\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                                  Verwaltungsverfahrensgesetzes ist eine Bestel-\nlung nur dann nichtig, wenn sie diesem Erforder-\n„Werden Akten einer anderen Stelle zur                        nis nicht genügt und sich aus dem Akteninhalt\nVerwahrung übergeben, hat dies auch die                       nicht ergibt, dass eine Bestellung erfolgen sollte.\nzugehörigen Hilfsmittel zu umfassen.“\n(2) Die Vertretung hat vor dem Beginn ihrer\nc) In Absatz 3 Satz 5 werden die Wörter „Aufla-                        Amtstätigkeit vor dem Präsidenten des Landge-\ngen verbunden, mit dem Vorbehalt des Wider-                        richts den Amtseid (§ 13) zu leisten. Ist sie schon\nrufs erteilt oder befristet“ durch die Wörter                      einmal als Notar, Notarvertretung oder Notariats-\n„Nebenbestimmungen verbunden“ ersetzt.                             verwalter vereidigt worden, so genügt es in der\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021                      2161\nRegel, dass sie auf den früher geleisteten Eid hin-                    Beabsichtigt eine schwangere Notarin, ihr Amt\ngewiesen wird.                                                         nach Satz 1 niederzulegen, so kann sich die Zeit\n(3) Die Bestellung der Vertretung kann jeder-                       der Amtsniederlegung auch auf den Zeitraum\nzeit widerrufen werden.                                                nach § 3 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes er-\nstrecken. Soweit möglich soll ein Antrag auf\n§ 41                                     Amtsniederlegung sechs Monate im Voraus und\nunter Angabe des voraussichtlichen Zeitraums\nAmtsausübung der Vertretung                               der Amtsniederlegung gestellt werden. Die Ge-\n(1) Die Vertretung versieht das Amt auf Kosten                      samtdauer einer oder mehrerer Amtsniederlegun-\ndes Notars. Sie hat ihrer Unterschrift einen sie als                   gen darf zwölf Jahre nicht überschreiten.\nVertretung kennzeichnenden Zusatz beizufügen\n(2) Erklärt der Notar in dem Antrag auf Amts-\nund Siegel und Stempel des Notars zu gebrau-\nniederlegung, sein Amt innerhalb von drei Jahren\nchen.\nam bisherigen Amtssitz wieder antreten zu wollen,\n(2) Die Vertretung soll sich der Ausübung des                       so wird er innerhalb dieser Frist dort erneut be-\nAmtes insoweit enthalten, als dem von ihr vertre-                      stellt. § 97 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die\ntenen Notar die Amtsausübung untersagt wäre.“                          Gesamtdauer einer oder mehrerer Amtsniederle-\n35. In § 42 werden die Wörter „dem Notarvertreter“                         gungen, die im Rahmen des Satzes 1 erfolgen, ist\ndurch die Wörter „seiner Vertretung“ ersetzt.                          auf drei Jahre begrenzt, soweit nicht ausnahms-\nweise eine längere Dauer genehmigt wird.\n36. In § 43 wird das Wort „dem“ durch das Wort „der“\nund die Angabe „Vertreter (§ 39 Abs. 2)“ durch die                        (3) Bei der Entscheidung über die Genehmi-\nWörter „Vertretung (§ 39 Absatz 2)“ ersetzt.                           gung sind die Belange der geordneten Rechts-\n37. § 44 wird wie folgt geändert:                                          pflege zu berücksichtigen. Die Genehmigung\nkann mit Ausnahme eines Widerrufsvorbehalts\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des Ver-                      mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Die\ntreters“ durch die Wörter „der Vertretung“ er-                     Notarkammer ist vor der Entscheidung anzuhö-\nsetzt.                                                             ren. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Fall\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „des Vertreters“                      des § 56 Absatz 3 Satz 2 eintreten kann, so ist der\ndurch die Wörter „der Vertretung“ und wird das                     Notar darauf hinzuweisen.\nWort „seine“ durch das Wort „ihre“ ersetzt.                           (4) Fallen die Voraussetzungen nach Absatz 1\n38. In § 45 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „wenn                        Satz 1 oder 2 weg, hat der Notar dies der Auf-\nihm ein Vertreter nicht“ durch die Wörter „dem                         sichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Bemüht\nkeine Vertretung“ ersetzt.                                             sich der Notar nach einem Wegfall der Vorausset-\n39. § 46 wird wie folgt gefasst:                                           zungen nicht in zumutbarer Weise um eine er-\nneute Bestellung, so verliert er die Ansprüche\n„§ 46\nnach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5.\nAmtspflichtverletzung der Vertretung\n(5) Bewirbt sich ein Notar nach einer Amtsnie-\nFür eine Amtspflichtverletzung der Vertretung                       derlegung zum Zweck der Betreuung oder Pflege\nhaftet der Notar den Geschädigten neben der                            um eine erneute Bestellung, die nicht nach Ab-\nVertretung gesamtschuldnerisch. Im Verhältnis                          satz 2 Satz 1 erfolgt, so ist bei der Auswahl unter\nzwischen dem Notar und der Vertretung ist der                          mehreren geeigneten Personen zu seinen Guns-\nNotar allein verpflichtet. Satz 2 gilt nicht, wenn                     ten zu berücksichtigen, dass er bereits ein nota-\ndie Vertretung die Amtspflichtverletzung vorsätz-                      rielles Amt ausgeübt und dieses genehmigt nie-\nlich oder grob fahrlässig begangen hat; in diesem                      dergelegt hat.\nFall ist sie im Verhältnis zum Notar allein ver-\npflichtet.“                                                                                     § 48c\n40. In § 47 Nummer 3 wird das Wort „vorübergehen-                                           Amtsniederlegung aus\nde“ gestrichen.                                                                      gesundheitlichen Gründen\n41. Nach § 48 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:                           (1) Der Notar kann sein Amt mit Genehmigung\n„Es kann, solange die Entlassungsverfügung noch                        der Aufsichtsbehörde niederlegen, wenn ärztlich\nnicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen                        bescheinigt ist, dass\nnach Zugang bei der Landesjustizverwaltung zu-\n1. er aus gesundheitlichen Gründen unfähig ist,\nrückgenommen werden, mit Zustimmung der zu-\nsein Amt ordnungsgemäß auszuüben, jedoch\nständigen Behörde auch nach Ablauf dieser\ndie Aussicht besteht, dass er die erforderliche\nFrist.“\nFähigkeit innerhalb eines Jahres wiedererlangt,\n42. Die §§ 48b, 48c und 49 werden wie folgt gefasst:                           oder\n„§ 48b                                     2. eine Amtsniederlegung von höchstens einem\nAmtsniederlegung zum                                     Jahr angezeigt ist, um eine aus gesundheitli-\nZweck der Betreuung oder Pflege                                 chen Gründen drohende Unfähigkeit zur ord-\n(1) Wer als Notar ein Kind unter 18 Jahren oder                         nungsgemäßen Amtsausübung zu verhindern.\neinen nachweislich pflegebedürftigen nahen An-                            (2) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 soll die\ngehörigen (§ 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes)                        ärztliche Bescheinigung Angaben dazu enthalten,\ntatsächlich betreut oder pflegt, kann sein Amt mit                     wann die Fähigkeit voraussichtlich wiedererlangt\nGenehmigung der Aufsichtsbehörde niederlegen.                          sein wird. Im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 soll\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2162               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021\nsie Angaben dazu enthalten, welche Dauer der                                  hatte, das ihn unwürdig erscheinen ließ,\nAmtsniederlegung angezeigt ist. Sofern es aus                                 das notarielle Amt auszuüben,\närztlicher Sicht angezeigt sein könnte, die Geneh-\n2. die Bestellung durch Zwang, arglistige Täu-\nmigung mit Befristungen, Bedingungen oder Auf-\nschung oder Bestechung herbeigeführt\nlagen zu versehen, soll die Bescheinigung auch\nwurde oder\ndazu Angaben enthalten. Die Aufsichtsbehörde\nkann die Vorlage einer amtsärztlichen Bescheini-                           3. die Bestellung durch eine unzuständige Be-\ngung verlangen.                                                               hörde erfolgt ist und von der zuständigen\nBehörde nicht bestätigt wurde.“\n(3) Erklärt der Notar in dem Antrag auf Amts-\nniederlegung, sein Amt nach dem Wegfall des An-                        c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nlasses nach Absatz 1 Satz 1 am bisherigen Amts-\n„(4) Für die auf eine Amtsenthebung nach\nsitz wieder antreten zu wollen, so wird er inner-\nAbsatz 1 Nummer 7 gerichteten Verfahren gilt\nhalb eines Jahres dort erneut bestellt. Die Dauer\n§ 5 Absatz 3 entsprechend.“\neiner Amtsniederlegung nach Satz 1 ist auf die\nGesamtdauer nach § 48b Absatz 1 Satz 4 anzu-                       44. § 51 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nrechnen. Im Übrigen gilt für eine Amtsniederle-                           „(5) Die Abgabe von Akten und Verzeichnissen,\ngung nach Absatz 1 § 48b Absatz 2 Satz 2 und 3                         deren Aufbewahrungsfrist noch nicht abgelaufen\nund Absatz 3 bis 5 entsprechend.                                       ist, an ein öffentliches Archiv regelt die Landes-\njustizverwaltung. Eine Abgabe nach Satz 1 lässt\n§ 49                                      die über die Aufbewahrung hinausgehenden Zu-\nStrafgerichtliche Verurteilung                           ständigkeiten der die Akten und Verzeichnisse\nverwahrenden Stelle unberührt. Die Einsicht in\nEine strafgerichtliche Verurteilung führt bei ei-\nnotarielle Urkunden und Verzeichnisse, die nach\nnem Notar in gleicher Weise zum Amtsverlust wie\nSatz 1 abgegeben wurden, bestimmt sich aus-\nbei einem Beamten nach § 24 Absatz 1 des Be-\nschließlich nach den §§ 18a bis 18d dieses Ge-\namtenstatusgesetzes.“\nsetzes sowie nach § 51 Absatz 3 des Beurkun-\n43. § 50 wird wie folgt geändert:                                          dungsgesetzes.“\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                               45. § 52 wird wie folgt gefasst:\naa) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt ge-                                                „§ 52\nfasst:\nWeiterführung der Amtsbezeichnung\n„1. wenn er keine Befähigung zum Richter-\namt besitzt;                                               (1) Mit dem Erlöschen des Amtes erlischt die\n2. wenn keine Haftpflichtversicherung                         Befugnis, die Amtsbezeichnung „Notarin“ oder\nnach § 19a besteht;“.                                   „Notar“ zu führen. Die Amtsbezeichnung darf\nauch nicht mit einem auf das Erlöschen des Am-\nbb) In Nummer 5 werden die Wörter „den Be-                         tes hinweisenden Zusatz geführt werden.\nstimmungen von § 9 Abs. 1 oder Abs. 2“\ndurch die Wörter „§ 9 Absatz 1 oder 2“ er-                       (2) Ist das Amt eines Notars aus den in § 47\nsetzt.                                                        Nummer 1 bis 4 bezeichneten Gründen mit Aus-\nnahme des Todes oder durch Amtsenthebung aus\ncc) In Nummer 6 werden die Wörter „vom Voll-                       den in § 50 Absatz 1 Nummer 7 bezeichneten\nstreckungsgericht zu führende Verzeichnis                     Gründen erloschen, so kann die Landesjustizver-\n(§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 882b                     waltung dem früheren Notar die Erlaubnis ertei-\nder Zivilprozeßordnung)“ durch die Wörter                     len, seine Amtsbezeichnung mit dem Zusatz\n„Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilpro-                   „außer Dienst“ weiterzuführen, der auch „a. D.“\nzessordnung)“ ersetzt.                                        abgekürzt werden kann. Einem Anwaltsnotar darf\ndd) In Nummer 8 werden die Wörter „die Art                         diese Erlaubnis nur erteilt werden, wenn er wei-\nseiner“ durch die Wörter „seine Art der“ er-                  terhin seine anwaltliche Berufsbezeichnung füh-\nsetzt und nach dem Wort „oder“ die Wörter                     ren darf.\n„seine Art“ eingefügt.\n(3) Die Landesjustizverwaltung kann die Er-\nee) Nummer 9 wird wie folgt geändert:                              laubnis zum Führen der Bezeichnung „Notarin\naaa) In Buchstabe b wird das Wort „Pflich-                    außer Dienst“ oder „Notar außer Dienst“ zurück-\nten“ durch das Wort „Amtspflichten“                   nehmen oder widerrufen, wenn nachträglich Um-\nersetzt.                                              stände bekannt werden oder eintreten, die bei\neinem Notar das Erlöschen des Amtes aus den\nbbb) In dem Satzteil nach Buchstabe b                         in § 47 Nummer 5 bis 7 bezeichneten Gründen\nwird das Semikolon am Ende durch                      nach sich ziehen würden. Ausgenommen hiervon\neinen Punkt ersetzt.                                  ist eine Rücknahme oder ein Widerruf aus den in\nff) Nummer 10 wird aufgehoben.                                     § 50 Absatz 1 Nummer 7 bezeichneten Gründen.\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                    Bei einem Anwaltsnotar erlischt die Erlaubnis zum\nFühren der Bezeichnung zudem, wenn er seine\n„(2) Der Notar ist in der Regel seines Amtes                    anwaltliche Berufsbezeichnung nicht mehr führen\nzu entheben, wenn                                                  darf. Ist die Erlaubnis nach Satz 3 erloschen, kann\n1. bei der Bestellung nicht bekannt war, dass                      sie wieder erteilt werden, wenn die anwaltliche\ner sich eines Verhaltens schuldig gemacht                      Berufsbezeichnung wieder geführt werden darf.“\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021                       2163\n46. In § 53 Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „zur“                          chend. Bei einem Anwaltsnotar kann ein Nota-\nund die Wörter „Amtsausübung bestellten“ ge-                           riatsverwalter bestellt werden.\nstrichen und werden die Wörter „einen in einem                            (6) Zum Notariatsverwalter darf nur bestellt\nbesonderen Vertrauensverhältnis stehenden An-                          werden, wer im Sinne des § 5 Absatz 1 und 2\ngestellten“ durch die Wörter „Angestellte, die in                      persönlich und im Sinne des § 5 Absatz 5 fachlich\neinem besonderen Vertrauensverhältnis zu dem                           geeignet ist. Notarassessoren sind verpflichtet,\nausgeschiedenen Notar standen,“ ersetzt.                               das Amt eines Notariatsverwalters zu überneh-\n47. § 54 wird wie folgt geändert:                                          men.\na) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 werden jeweils                         (7) Die Bestellung eines Notariatsverwalters\ndie Wörter „Notar, der zugleich Rechtsanwalt                       kann vorzeitig widerrufen werden, wenn hierfür\nist,“ durch das Wort „Anwaltsnotar“ ersetzt.                       ein wichtiger Grund vorliegt.“\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                               50. § 57 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 2 werden die Wörter „Notar,                          a) In Satz 1 wird das Wort „Bestallungsurkunde“\nder zugleich Rechtsanwalt ist,“ durch das                         durch das Wort „Bestellungsurkunde“ ersetzt.\nWort „Anwaltsnotar“ ersetzt und nach der                      b) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden\nAngabe „§ 150“ die Wörter „der Bundes-                            Satz ersetzt:\nrechtsanwaltsordnung“ eingefügt.\n„§ 12 Absatz 2 und § 40 Absatz 2 gelten ent-\nbb) In Nummer 3 werden die Wörter „Notar,                              sprechend.“\nder zugleich Rechtsanwalt ist,“ durch das\nWort „Anwaltsnotar“ ersetzt.                              51. In § 61 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „eines\nVertreters“ durch die Wörter „einer Notarvertre-\n48. In § 55 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „kein                        tung“ ersetzt.\nVertreter“ durch die Wörter „keine Notarvertre-\ntung“ ersetzt.                                                     52. § 64 wird wie folgt geändert:\n49. § 56 wird wie folgt gefasst:                                           a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\n„§ 56                                             „(1) Das Amt eines für einen hauptberufli-\nchen Notar nach § 56 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3\nNotariatsverwalter                                    Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 bestellten Nota-\n(1) Ist das Amt eines hauptberuflichen Notars                           riatsverwalters endet, wenn\nerloschen oder sein Amtssitz verlegt worden, so                            1. ein neuer Notar bestellt worden ist,\nhat die Aufsichtsbehörde in der Regel an seiner\nStelle einen Notariatsverwalter damit zu betrauen,                         2. der Notar, der sein Amt im Rahmen des\ndas Amt des Notars vorübergehend wahrzuneh-                                    § 48b Absatz 2 Satz 1 oder des § 48c Ab-\nmen. Soll im Fall des Satzes 1 die Notarstelle                                 satz 3 Satz 1 niedergelegt hatte, erneut be-\nnicht erneut ausgeschrieben werden, gilt Absatz 2                              stellt worden ist oder\nentsprechend.                                                              3. der vorläufig seines Amtes enthobene oder\n(2) Ist ein Anwaltsnotar durch Erlöschen des                                nach § 8 Absatz 1 Satz 2 an der persönli-\nAmtes ausgeschieden, so kann an seiner Stelle                                  chen Amtsausübung verhinderte Notar sein\nzur Abwicklung der Notariatsgeschäfte bis zur                                  Amt wieder übernommen hat.\nDauer eines Jahres ein Notariatsverwalter bestellt                         Im Fall des Satzes 1 dauert die Amtsbefugnis\nwerden, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht. In be-                         des Notariatsverwalters fort, bis ihm die Been-\ngründeten Ausnahmefällen kann diese Frist über                             digung des Amtes von der Landesjustizverwal-\nein Jahr hinaus verlängert werden. Ein nach Satz 1                         tung mitgeteilt wurde. Das Amt eines für einen\nbestellter Notariatsverwalter ist nur innerhalb der                        hauptberuflichen Notar nach § 56 Absatz 1\nersten drei Monate berechtigt, auch neue Nota-                             Satz 2 bestellten Notariatsverwalters endet mit\nriatsgeschäfte vorzunehmen.                                                Ablauf des Zeitraums, für den er bestellt ist.\n(3) Hat ein Notar sein Amt im Rahmen des                                   (2) Das Amt eines für einen Anwaltsnotar\n§ 48b Absatz 2 Satz 1 oder des § 48c Absatz 3                              nach § 56 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1\nSatz 1 niedergelegt, so ist für die Dauer der Amts-                        oder Absatz 5 Satz 2 bestellten Notariatsver-\nniederlegung ein Notariatsverwalter zu bestellen.                          walters endet mit Ablauf des Zeitraums, für\nSofern während der Dauer der Amtsniederlegung                              den er bestellt ist. Das Amt endet zudem in\nkein geeigneter Notariatsverwalter mehr zur Ver-                           den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 ge-\nfügung steht, kann der frühere Notar aufgefordert                          nannten Fällen; in diesem Fall gilt Absatz 1\nwerden, vorzeitig seine erneute Bestellung zu be-                          Satz 2 entsprechend.“\nantragen. Kommt er dem nicht nach, verliert er                         b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „nach\nseinen Anspruch aus § 48b Absatz 2 Satz 1 oder                             der Beendigung des Amtes des Notariatsver-\n§ 48c Absatz 3 Satz 1.                                                     walters“ durch die Wörter „in den in Absatz 1\n(4) In den Fällen des § 39 Absatz 2 kann statt                          Satz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 2 Satz 2\neiner Notarvertretung ein Notariatsverwalter be-                           genannten Fällen“ ersetzt.\nstellt werden, wenn die Bestellung einer Notarver-                 53. In § 64a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „zum\ntretung nicht zweckmäßig erscheint.                                    Vertreter oder“ durch die Wörter „zur Notarvertre-\n(5) Übt im Fall des § 8 Absatz 1 Satz 2 ein                         tung oder zum“ und die Wörter „zur Einleitung ei-\nNotar sein Amt nicht persönlich aus, so gilt bei                       nes Verfahrens wegen ordnungswidrigen Verhal-\neinem hauptberuflichen Notar Absatz 1 entspre-                         tens oder Verletzung von Amtspflichten“ durch\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2164               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021\ndie Wörter „für die Verfolgung einer Amtspflicht-                                durch das Wort „Amtspflichtverletzungen“\nverletzung“ ersetzt.                                                             ersetzt.\n54. Nach § 64a werden die folgenden §§ 64b und 64c                             bb) In Nummer 4 wird das Wort „Notarakten-\neingefügt:                                                                       speicher“ durch das Wort „Notariatsakten-\nspeicher“ ersetzt.\n„§ 64b\nd) In Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 wird das Wort\nBestellung eines Vertreters                                „Pflichtverletzungen“ durch das Wort „Amts-\nWird in einem nach diesem Gesetz geführten                              pflichtverletzungen“ ersetzt.\nVerwaltungsverfahren für den Notar ein Vertreter                       e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nbestellt, soll ein Rechtsanwalt oder Notar bestellt\nwerden.                                                                    aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach\ndem Wort „Notarkammer“ die Wörter „je-\nweils unter Angabe der maßgeblichen Zeit-\n§ 64c\npunkte“ eingefügt.\nErsetzung der Schriftform                                  bb) In Nummer 1 werden die Wörter „Nota-\nIst nach diesem Gesetz oder einer aufgrund                                    riatsverwalters oder Notarvertreters, je-\ndieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung                                      weils unter Angabe des Beginns und der\nfür die Abgabe einer Erklärung die Schriftform                                   Dauer der Bestellung“ durch die Wörter\nvorgeschrieben, so kann die Erklärung auch über                                  „einer Notarvertretung oder eines Nota-\ndas besondere elektronische Notarpostfach ab-                                    riatsverwalters“ ersetzt.\ngegeben werden, wenn Erklärender und Empfän-                               cc) In Nummer 2 werden die Wörter „eines No-\nger über ein solches verfügen. Ist die Erklärung                                 tarvertreters“ durch die Wörter „einer No-\nvon einer natürlichen Person abzugeben, so ist                                   tarvertretung“ ersetzt.\ndas Dokument mit einer qualifizierten elektroni-\nschen Signatur der Person zu versehen oder von                             dd) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3\nihr zu signieren und selbst zu versenden. Ein be-                                eingefügt:\nsonderes elektronisches Behördenpostfach steht                                   „3. eine Entscheidung nach § 8 Absatz 1\ndem besonderen elektronischen Notarpostfach                                           Satz 2,“.\nim Sinne des Satzes 1 gleich.“                                             ee) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden\n55. In § 66 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „in                                    die Nummern 4 und 5.\neinem von ihr bezeichneten Blatt“ durch die Wör-                           ff) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6\nter „unter Angabe des Datums ihres Inkrafttretens                                und die Wörter „eine anderweitige Zuwei-\ndauerhaft auf der Internetseite der Notarkammer“                                 sung“ werden durch das Wort „Änderun-\nersetzt.                                                                         gen“ ersetzt und nach der Angabe „Satz 2“\n56. § 67 wird wie folgt geändert:                                                    werden die Wörter „und Absatz 3“ einge-\nfügt.\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n57. § 69 wird wie folgt geändert:\n„Sie hat für eine rechtmäßige und gewissen-\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nhafte Berufsausübung der Notare und Notaras-\nsessoren zu sorgen, die Aufsichtsbehörden bei                          aa) In Satz 1 werden die Wörter „seinem Stell-\nihrer Tätigkeit zu unterstützen, die Pflege und                              vertreter“ durch die Wörter „seiner Stell-\nAnwendung des Notariatsrechts zu fördern                                     vertretung“ ersetzt.\nund für das Ansehen ihrer Mitglieder einzutre-                         bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:\nten.“                                                                        „Die Mitglieder des Vorstands sind ehren-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                             amtlich tätig. Sie können jedoch eine ange-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „und sonsti-                                 messene Entschädigung für ihre Tätigkeit\ngen Pflichten“ gestrichen und wird vor                                  und einen Ersatz ihrer notwendigen Ausla-\ndem Wort „auf“ das Wort „der“ eingefügt.                                gen erhalten.“\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nbb) Satz 3 wird wie folgt geändert:\n„(3) Sind in dem Bezirk einer Notarkammer\naaa) In Nummer 8 wird das Wort „Mitar-                            hauptberufliche Notare und Anwaltsnotare be-\nbeiter“ durch die Wörter „mitarbeiten-                    stellt, so muss der Präsident der einen und\nden Personen“ ersetzt.                                    seine Stellvertretung der anderen Berufs-\nbbb) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:                            gruppe angehören. Bei den übrigen Mitglie-\n„11. über die Amtspflichten im Ver-                       dern des Vorstands müssen die beiden Berufs-\nhältnis zu anderen Notaren,                         gruppen angemessen vertreten sein.“\nzu Notarassessoren, Gerichten,              58. § 69a wird wie folgt gefasst:\nBehörden, Rechtsanwälten und                                              „§ 69a\nanderen Personen, die Auftrag-\nVerschwiegenheitspflicht;\ngeber des Notars beraten.“\nInanspruchnahme von Dienstleistungen\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                      (1) Die Mitglieder des Vorstands haben über\naa) In Nummer 3 Satzteil vor Satz 2 und Satz 2                     die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit\nwird jeweils das Wort „Pflichtverletzungen“                   im Vorstand über Notare, Notarassessoren und\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021                      2165\nandere Personen bekannt werden, Verschwiegen-                      62. § 75 wird wie folgt gefasst:\nheit zu bewahren. Dies gilt auch nach ihrem Aus-\n„§ 75\nscheiden aus dem Vorstand. Die Verschwiegen-\nheitspflicht gilt nicht für Tatsachen,                                                       Ermahnung\n1. deren Weitergabe zur Erfüllung ihrer Aufgaben                          (1) Die Notarkammer ist befugt, Notare und\nerforderlich ist,                                                  Notarassessoren zu ermahnen, wenn diese eine\nAmtspflichtverletzung leichter Art begangen ha-\n2. in deren Weitergabe die Betroffenen eingewil-                       ben. Die Notarkammer hat die Einleitung eines\nligt haben,                                                        auf eine Ermahnung gerichteten Verfahrens der\nAufsichtsbehörde anzuzeigen. Will die Aufsichts-\n3. die offenkundig sind oder                                           behörde das Verfahren übernehmen, hat sie dies\n4. die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhal-                          der Notarkammer anzuzeigen. Die Befugnis der\ntung bedürfen.                                                     Notarkammer nach Satz 1 endet, wenn gegen\nden Notar oder Notarassessor ein Verfahren nach\nDie Sätze 1 bis 3 gelten auch für Angestellte der                      § 94 oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird.\nNotarkammern und der Einrichtungen nach § 67                           Für die Verjährung gilt § 95a Absatz 1 Satz 1.\nAbsatz 4 sowie für Personen, die von den Notar-\n(2) Vor einer Ermahnung ist der Notar oder No-\nkammern oder den Mitgliedern ihres Vorstands\ntarassessor zu hören.\nzur Mitarbeit herangezogen werden. Die in Satz 4\ngenannten Personen sind in Textform über ihre                             (3) Die Ermahnung ist zu begründen. Sie ist\nVerschwiegenheitspflicht zu belehren.                                  dem Notar oder Notarassessor zuzustellen. Der\nAufsichtsbehörde ist eine Kopie zu übermitteln.\n(2) In Verfahren vor Gerichten und Behörden\ndürfen die in Absatz 1 genannten Personen über                            (4) Gegen eine Ermahnung kann der Notar\nAngelegenheiten, die ihrer Verschwiegenheits-                          oder Notarassessor innerhalb eines Monats nach\npflicht unterliegen, ohne Genehmigung nicht aus-                       Zustellung schriftlich bei dem Vorstand der Notar-\nsagen. Die Genehmigung zur Aussage erteilt der                         kammer Einspruch einlegen. Über den Einspruch\nVorstand der Notarkammer nach pflichtgemäßem                           entscheidet der Vorstand; Absatz 3 gilt entspre-\nErmessen. Die Genehmigung soll nur versagt                             chend.\nwerden, wenn dies mit Rücksicht auf die Stellung                          (5) Wird der Einspruch vom Vorstand zurück-\noder die Aufgaben der Notarkammer oder be-                             gewiesen, so kann der Notar oder Notarassessor\nrechtigte Belange der Personen, über welche die                        die Entscheidung des Oberlandesgerichts als Dis-\nTatsachen bekannt geworden sind, unabweisbar                           ziplinargericht für Notare beantragen. Der Antrag\nerforderlich ist. § 28 Absatz 2 des Bundesverfas-                      ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der\nsungsgerichtsgesetzes bleibt unberührt.                                Entscheidung über den Einspruch schriftlich ein-\nzureichen und zu begründen. Das Oberlandesge-\n(3) Für die Inanspruchnahme von Dienstleis-\nricht entscheidet endgültig durch Beschluss. Auf\ntungen durch Notarkammern gilt in Bezug auf An-\ndas Verfahren des Gerichts sind im Übrigen die\ngelegenheiten, die der Verschwiegenheitspflicht\nVorschriften des Bundesdisziplinargesetzes über\ndes Notars nach § 18 unterliegen, § 26a Absatz 1\ndas Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsge-\nbis 3, 6 und 7 sinngemäß.“\nricht entsprechend anzuwenden. Soweit nach\n59. § 69b wird wie folgt geändert:                                         diesen Vorschriften die Kosten des Verfahrens\ndem Dienstherrn zur Last fallen, tritt an dessen\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Geschäfts-                        Stelle die Notarkammer.\nordnung“ durch das Wort „Satzung“ ersetzt.\n(6) Eine Ermahnung lässt das Recht der Auf-\nb) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                             sichtsbehörde zur Einleitung eines Disziplinarver-\nfahrens unberührt. Hat jedoch das Oberlandesge-\n„Die Mitglieder der Abteilung wählen aus ihren                     richt die Ermahnung aufgehoben, weil es keine\nReihen eine Person, die den Vorsitz der Abtei-                     schuldhafte Amtspflichtverletzung festgestellt\nlung führt, sowie deren Vertretung.“                               hat, so ist die Ausübung der Disziplinarbefugnis\nc) In Absatz 6 wird das Wort „Vorsitzender“ durch                      wegen desselben Verhaltens nur auf Grund\ndas Wort „Vorsitz“ ersetzt.                                        solcher Tatsachen oder Beweismittel zulässig,\ndie dem Gericht bei seiner Entscheidung nicht be-\n60. § 71 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                  kannt waren. Wird gegen den Notar oder Notar-\nassessor eine Disziplinarmaßnahme verhängt, so\n„(3) Die Kammerversammlung ist mindestens                           wird eine bereits ausgesprochene Ermahnung un-\nzwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesord-                          wirksam.“\nnung durch schriftliche Einladung einzuberufen.\nBei der Fristberechnung sind der Tag der Versen-                   63. In § 77 Absatz 3 wird das Wort „Vertreterver-\ndung und der Tag der Versammlung nicht mitzu-                          sammlung“ durch das Wort „Generalversamm-\nzählen. In dringenden Fällen kann die Kammer-                          lung“ ersetzt.\nversammlung mit kürzerer Frist einberufen wer-                     64. § 78 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nden.“\na) In Nummer 5 wird das Wort „Vertreterver-\n61. In § 74 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Pflichten“                          sammlung“ durch das Wort „Generalversamm-\ndurch das Wort „Amtspflichten“ ersetzt.                                    lung“ ersetzt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2166               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021\nb) In Nummer 7 wird das Wort „Notaraktenspei-                                 Auskunft über Verwahrangaben aus dem\ncher“ durch das Wort „Notariatsaktenspei-                                 Zentralen Testamentsregister.\ncher“ ersetzt.                                                        Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“\n65. In § 78c Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 werden die                           b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 1\nWörter „Absatz 1 bis 3“ gestrichen.                                       bis 3“ gestrichen.\n66. § 78d Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                             69. § 78g wird wie folgt geändert:\n„(1) In das Zentrale Testamentsregister werden                      a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden nach den\nVerwahrangaben zu erbfolgerelevanten Urkunden                             Wörtern „§ 78f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2“ die\naufgenommen, die                                                          Wörter „und Absatz 1a Satz 1“ eingefügt.\n1. von Notaren nach § 34a Absatz 1 oder 2 des                          b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nBeurkundungsgesetzes zu übermitteln sind                                 „(3) Die Gebühren sind so zu bemessen,\noder                                                                  dass der mit der Einrichtung sowie der dauer-\nhaften Führung und Nutzung des Zentralen\n2. von Gerichten nach Absatz 4 Satz 1 sowie\nTestamentsregisters durchschnittlich verbun-\nnach § 347 des Gesetzes über das Verfahren\ndene Verwaltungsaufwand einschließlich Per-\nin Familiensachen und in den Angelegenheiten\nsonal- und Sachkosten gedeckt wird. Die\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit zu übermitteln\ndurch die Aufnahme von Mitteilungen nach\nsind.\n§ 78d Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 entstehenden\nWeiterer Inhalt des Zentralen Testamentsregisters                         Kosten bleiben außer Betracht.“\nsind                                                               70. § 78k wird wie folgt geändert:\n1. Verwahrangaben, die nach § 1 des Testa-                             a) In Absatz 1 und in Absatz 2 Satz 1 und 2 wird\nmentsverzeichnis-Überführungsgesetzes über-                           jeweils das Wort „Notaraktenspeicher“ durch\nführt worden sind, und                                                das Wort „Notariatsaktenspeicher“ ersetzt.\n2. Mitteilungen, die nach § 9 des Testamentsver-                       b) In Absatz 3 und Absatz 5 Nummer 1 wird je-\nzeichnis-Überführungsgesetzes überführt wor-                          weils das Wort „Notaraktenspeichers“ durch\nden sind.                                                             das Wort „Notariatsaktenspeichers“ ersetzt.\nDie gespeicherten Daten sind mit Ablauf des                        71. § 78l wird wie folgt geändert:\n30. auf die Sterbefallmitteilung folgenden Kalen-                      a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.\nderjahres zu löschen.“\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n67. In § 78e Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Beteilig-\n„§ 78d Absatz 1 Satz 1“ durch die Wörter „§ 78d\nten“ die Wörter „über die bestellten Notare\nAbsatz 1 Satz 1 und 2“ ersetzt.\nund Notariatsverwalter sowie über die Zu-\n68. § 78f wird wie folgt geändert:                                                 ständigkeit für die Verwahrung notarieller\nAkten und Verzeichnisse“ eingefügt.\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-\ngefügt:                                                               bb) In Satz 2 werden die Wörter „jeweiligen\nNotarkammer“ durch das Wort „Notarkam-\n„(1a) Auf Ersuchen erteilt die Registerbe-                              mern“ ersetzt.\nhörde in Angelegenheiten, die die Rechtsnach-\nfolge von Todes wegen betreffen, innerhalb                         c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ndes Anwendungsbereichs der Verordnung (EU)                            aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nNr. 650/2012 des Europäischen Parlaments                                   aaa) In Nummer 1 werden nach der An-\nund des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zu-                                       gabe „Absatz 6“ die Wörter „Num-\nständigkeit, das anzuwendende Recht, die An-                                      mer 1 bis 5“ eingefügt.\nerkennung und Vollstreckung von Entschei-\ndungen und die Annahme und Vollstreckung                                   bbb) In Nummer 2 werden nach dem Wort\nöffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur                                      „Notar“ die Wörter „oder Notariats-\nEinführung eines Europäischen Nachlasszeug-                                       verwalter“ eingefügt.\nnisses (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 107;                                  ccc) In Nummer 3 werden nach dem Wort\nL 344 vom 14.12.2012, S. 3; L 41 vom                                              „Aktenverwahrung“ das Komma und\n12.2.2013, S. 16; L 60 vom 2.3.2013, S. 140;                                      die Wörter „die dem Notar nach § 51\nL 363 vom 18.12.2014, S. 186) auch                                                Absatz 1 und 3 übertragen sind“\ndurch die Wörter „mit Ausnahme sol-\n1. ausländischen Gerichten im Sinne des Arti-\ncher nach § 45 Absatz 1“ ersetzt.\nkels 3 Absatz 2 der Verordnung (EU)\nNr. 650/2012 und ausländischen Behörden,                                ddd) In den Nummern 7 und 8 werden je-\ndie für die Ausstellung des Europäischen                                       weils nach dem Wort „Notar“ die\nNachlasszeugnisses zuständig sind, Aus-                                        Wörter „oder Notariatsverwalter“ ein-\nkunft aus dem Zentralen Testamentsregister                                     gefügt.\nsowie                                                              bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n2. Notaren, die in einem anderen Mitgliedstaat                             „Eintragungen zu Notarvertretungen kön-\nder Europäischen Union mit Ausnahme Dä-                                 nen auch unmittelbar durch die Aufsichts-\nnemarks und Irlands niedergelassen sind,                                behörde erfolgen.“\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021                      2167\nd) Die Absätze 4 bis 6 werden wie folgt gefasst:                           aa) In Satz 1 wird das Wort „Vertreterver-\n„(4) Die zu einem Anwaltsnotar zu erheben-                              sammlung“ durch das Wort „Generalver-\nden Daten können auch automatisiert aus dem                                sammlung“ ersetzt.\nGesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwalts-                             bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nkammer (§ 31 der Bundesrechtsanwaltsord-                                   „Wählbar sind die Präsidenten der Notar-\nnung) abgerufen werden. Das Gleiche gilt bei                               kammern und die von ihnen vorgeschlage-\nder Bestellung eines Rechtsanwalts zum Nota-                               nen Mitglieder ihrer Notarkammer.“\nriatsverwalter oder zur Notarvertretung.\nb) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Vertreterver-\n(5) Das Notarverzeichnis kann auch Eintra-                          sammlung“ durch das Wort „Generalversamm-\ngungen zu früheren Notaren, Notariatsverwal-                           lung“ ersetzt.\ntern und vergleichbaren anderen Amtsperso-\nnen enthalten. Zuständig für Eintragungen zu                   77. § 81a wird wie folgt gefasst:\nfrüheren Amtspersonen sind die Notarkam-                                                   „§ 81a\nmern, die zur Zeit der Amtstätigkeit der frühe-\nVerschwiegenheitspflicht;\nren Amtspersonen für Eintragungen nach Ab-\nInanspruchnahme von Dienstleistungen\nsatz 1 Satz 2 zuständig waren. Zu früheren\nAmtspersonen sind nur die Angaben einzutra-                           (1) Für die Verschwiegenheitspflicht der Mit-\ngen, die zum Auffinden derjenigen Urkunden                         glieder des Präsidiums und der Angestellten der\nerforderlich sind, die von ihnen beurkundet                        Bundesnotarkammer sowie der Personen, die von\nwurden.                                                            der Bundesnotarkammer oder den Mitgliedern\n(6) Die Eintragungen im Notarverzeichnis                        ihres Präsidiums zur Mitarbeit herangezogen wer-\nsind zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der in                     den, gilt § 69a Absatz 1 und 2 entsprechend.\nAbsatz 2 Satz 1 und 2 genannten Zwecke nicht                          (2) Für die Inanspruchnahme von Dienstleis-\nmehr erforderlich sind.“                                           tungen durch die Bundesnotarkammer gilt in Be-\n72. In § 78m Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter                             zug auf Angelegenheiten, die der Verschwiegen-\n„eines Notarvertreters“ durch die Wörter „einer                        heitspflicht des Notars nach § 18 unterliegen,\nNotarvertretung“ ersetzt.                                              § 26a Absatz 1 bis 3, 6 und 7 sinngemäß.“\n73. § 78n wird wie folgt geändert:                                     78. In § 82 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Bundes-\nminister“ durch das Wort „Bundesministerium“\na) In Absatz 1 werden die Wörter „zum 1. Januar                        ersetzt und werden die Wörter „einen schrift-\n2018“ gestrichen.                                                  lichen“ gestrichen.\nb) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5                    79. § 83 wird wie folgt geändert:\nund 6 eingefügt:\na) In Absatz 1 wird das Wort „Vertreterversamm-\n„(5) Die Bundesnotarkammer kann auch für                            lungen“ durch das Wort „Generalversammlun-\nNotarvertretungen, für Notarassessoren, für                            gen“ ersetzt.\nsich selbst, für die Notarkammern und für an-\ndere notarielle Einrichtungen besondere elek-                      b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Vertreterver-\ntronische Notarpostfächer einrichten. Absatz 2                         sammlung“ durch das Wort „Generalversamm-\nSatz 1, 3 und 4 ist anzuwenden.                                        lung“ ersetzt.\n(6) Der Inhaber des besonderen elektroni-                   80. § 84 wird aufgehoben.\nschen Notarpostfachs ist verpflichtet, die für                 81. Die §§ 85 und 86 werden wie folgt gefasst:\ndessen Nutzung erforderlichen technischen\n„§ 85\nEinrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen\nund den Zugang von Mitteilungen über das be-                              Einberufung der Generalversammlung\nsondere elektronische Notarpostfach zur                               (1) Die Generalversammlung wird durch den\nKenntnis zu nehmen.“                                               Präsidenten schriftlich einberufen. Er führt in ihr\nc) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.                               den Vorsitz. Die Generalversammlung muss ein-\nberufen werden, wenn das Präsidium oder min-\n74. In § 79 wird das Wort „Vertreterversammlung“\ndestens drei Notarkammern dies schriftlich unter\ndurch das Wort „Generalversammlung“ ersetzt.\nAngabe des zu behandelnden Gegenstands be-\n75. § 80 wird wie folgt gefasst:                                           antragen.\n„§ 80                                         (2) Bei der Einberufung der Generalversamm-\nPräsidium                                     lung ist der Gegenstand anzugeben, über den Be-\nschluss gefasst werden soll. Über einen Gegen-\nDas Präsidium der Bundesnotarkammer be-                             stand, der nicht innerhalb der in der Satzung für\nsteht aus dem Präsidenten und acht weiteren Mit-                       die Einberufung vorgesehenen Fristen mitgeteilt\ngliedern. Fünf Mitglieder des Präsidiums müssen                        wurde, kann nur mit Zustimmung aller Notarkam-\nhauptberufliche Notare sein, vier Mitglieder müs-                      mern Beschluss gefasst werden.\nsen Anwaltsnotare sein. Jeweils ein hauptberufli-\ncher Notar und ein Anwaltsnotar amtieren dabei                            (3) Beschlüsse der Generalversammlung kön-\nals Vertretung des Präsidenten.“                                       nen auch ohne Zusammenkunft gefasst werden,\nwenn nicht mehr als drei Notarkammern wider-\n76. § 81 wird wie folgt geändert:                                          sprechen. Abstimmungen sind schriftlich durch-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                   zuführen.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2168               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021\n§ 86                                  87. § 93 wird wie folgt geändert:\nZusammensetzung und                                  a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Aufbewah-\nBeschlussfassung der Generalversammlung                                rung“ durch das Wort „Verwahrung“ ersetzt.\n(1) In der Generalversammlung werden die No-                        b) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „einem\ntarkammern durch ihren jeweiligen Präsidenten                              Beauftragten der Notarkasse“ durch die Wör-\noder ein anderes Mitglied ihrer Notarkammer ver-                           ter „der Notarkasse oder der Ländernotarkas-\ntreten. Teilnahmeberechtigt sind zudem die Mit-                            se“ ersetzt.\nglieder des Präsidiums der Bundesnotarkammer                       88. § 94 wird wie folgt gefasst:\nsowie vom Präsidenten der Bundesnotarkammer\n„§ 94\nbesonders zugelassene Personen.\nMissbilligung\n(2) In der Generalversammlung werden die\nStimmen der Notarkammern nach den Einwoh-                                 (1) Die Aufsichtsbehörden sind befugt, Notaren\nnerzahlen des Bezirks, für den sie gebildet sind,                      und Notarassessoren eine Missbilligung auszu-\nwie folgt gewichtet:                                                   sprechen, wenn diese eine Amtspflichtverletzung\nleichter Art begangen haben. Für die Verjährung\n1. bis zu drei Millionen Einwohner einfach,\ngilt § 95a Absatz 1 Satz 1.\n2. bis zu sechs Millionen Einwohner zweifach,\n(2) § 75 Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 gilt ent-\n3. bis zu neun Millionen Einwohner dreifach,                           sprechend. Der Notarkammer ist eine Kopie der\n4. über neun Millionen Einwohner vierfach.                             Missbilligung zu übermitteln.\nDie Einwohnerzahlen bestimmen sich für jeweils                            (3) Gegen eine Missbilligung kann der Notar\nein Kalenderjahr nach den vor Beginn des Jahres                        oder Notarassessor innerhalb eines Monats nach\nzuletzt veröffentlichten Zahlen des Statistischen                      Zustellung schriftlich bei der Aufsichtsbehörde\nBundesamts.                                                            Beschwerde einlegen. Die Aufsichtsbehörde kann\nder Beschwerde abhelfen. Hilft sie ihr nicht ab,\n(3) In der Generalversammlung werden Be-                            entscheidet über die Beschwerde die nächst-\nschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgege-                        höhere Aufsichtsbehörde. Deren Entscheidung\nbenen Stimmen gefasst, soweit in diesem Gesetz                         ist zu begründen und dem Notar oder Notaras-\noder in der Satzung der Bundesnotarkammer                              sessor zuzustellen.\nnichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleich-\nheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Aus-                            (4) Wird die Beschwerde zurückgewiesen,\nschlag; bei Wahlen entscheidet das Los.                                kann der Notar oder Notarassessor die Entschei-\ndung des Oberlandesgerichts als Disziplinarge-\n(4) Die Ausführung von Beschlüssen unter-                           richt für Notare beantragen. § 75 Absatz 5 Satz 2\nbleibt, wenn ihr mit einer Mehrheit von mindes-                        bis 4 gilt entsprechend.\ntens drei Vierteln entweder der Stimmen, die\n(5) Eine Missbilligung lässt das Recht der Auf-\nhauptberuflichen Notaren zustehen, oder der\nsichtsbehörde zur Einleitung eines Disziplinarver-\nStimmen, die Anwaltsnotaren zustehen, wider-\nfahrens unberührt. § 75 Absatz 6 Satz 2 und 3 gilt\nsprochen wird.“\nentsprechend.“\n82. In § 87 wird das Wort „Vertreterversammlung“\n89. § 95 wird wie folgt gefasst:\ndurch das Wort „Generalversammlung“ ersetzt.\n„§ 95\n83. § 88 wird wie folgt geändert:\nEinleitung eines Disziplinarverfahrens\na) Das Wort „Vertreterversammlung“ wird durch\ndas Wort „Generalversammlung“ ersetzt.                                Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte\ndafür vor, dass ein Notar oder ein Notarassessor\nb) Folgender Satz wird angefügt:                                       seine Amtspflichten schuldhaft verletzt hat und\n„Sie können jedoch eine angemessene Ent-                           die Amtspflichtverletzung nicht nur leichter Art\nschädigung für ihre Tätigkeit und einen Ersatz                     war, so hat die Aufsichtsbehörde gegen ihn we-\nihrer notwendigen Auslagen erhalten.“                              gen des Dienstvergehens ein Disziplinarverfahren\n84. Dem § 89 wird folgender Satz angefügt:                                 einzuleiten.“\n90. In § 95a Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „oder\n„Die Satzung und deren Änderungen sind im amt-\nfür die Dauer“ durch das Wort „und“ ersetzt.\nlichen Verkündungsblatt der Bundesnotarkammer\nbekanntzumachen.“                                                  91. Dem § 96 wird folgender Absatz 6 angefügt:\n85. In § 91 Absatz 2 wird das Wort „Vertreterver-                             „(6) In Disziplinarverfahren gegen Notare hat\nsammlung“ durch das Wort „Generalversamm-                              das Gericht die Notarkammer, deren Mitglied der\nlung“ ersetzt.                                                         Notar ist, von dem Termin der Verhandlung zu be-\nnachrichtigen. Vertretern der Notarkammer, die\n86. § 92 wird wie folgt geändert:\neiner Verschwiegenheitspflicht nach § 69a Ab-\na) Der Wortlaut wird Absatz 1.                                         satz 1 unterliegen, soll zu einer nicht öffentlichen\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                                   Verhandlung der Zutritt gestattet werden.“\n„(2) Soweit gesetzlich nichts anderes gere-                 92. § 97 wird wie folgt geändert:\ngelt ist, bestimmt die Landesjustizverwaltung                      a) In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort „zur“ und\ndie jeweiligen Zuständigkeiten der Aufsichts-                          die Wörter „Amtsausübung bestellten“ gestri-\nbehörden.“                                                             chen.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021                      2169\nb) In Absatz 5 werden die Wörter „Notar, der zu-                          ihre Tätigkeit und einen Ersatz ihrer notwendi-\ngleich Rechtsanwalt ist,“ durch das Wort „An-                         gen Auslagen erhalten.“\nwaltsnotar“ ersetzt.\nd) In Absatz 11 Satz 1 Nummer 4 und 5 wird je-\n93. § 98 wird wie folgt geändert:                                             weils das Wort „Mitarbeitern“ durch das Wort\na) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.                           „Beschäftigten“ ersetzt.\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                           e) Absatz 14 wird wie folgt geändert:\n94. § 100 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                      aa) In Satz 1 wird das Wort „Mitarbeiter“ durch\n„Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte                                 das Wort „Beschäftigten“ ersetzt.\nerrichtet, so kann die Landesregierung durch\nRechtsverordnung die örtliche Zuständigkeit der                           bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „gericht-\nOberlandesgerichte für die ihnen als Disziplinar-                              lichen“ die Wörter „und behördlichen“ ein-\ngericht zugewiesenen Aufgaben abweichend re-                                   gefügt.\ngeln oder diese Aufgaben dem obersten Landes-                          f) In Absatz 17 Satz 6 Nummer 6 wird das Wort\ngericht übertragen.“                                                      „Mitarbeitern“ durch das Wort „Beschäftigten“\n95. In § 102 Satz 2 und § 107 Satz 2 werden jeweils                           ersetzt.\ndie Wörter „und § 6 des Einführungsgesetzes zum\ng) Absatz 19 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.\nGerichtsverfassungsgesetz“ gestrichen.\n96. § 108 wird wie folgt geändert:                                    102. In § 113b in dem Satzteil vor Nummer 1 werden\ndie Wörter „Notare zur hauptberuflichen Amts-\na) In Absatz 2 wird die Angabe „bis 6“ durch die                       ausübung“ durch die Wörter „hauptberufliche\nAngabe „bis 4“ ersetzt.                                            Notare“ ersetzt.\nb) In Absatz 4 Satz 2 werden nach der Angabe\n„§ 69a“ die Wörter „Absatz 1 Satz 1 und 2,                    103. § 114 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 2“ eingefügt.                                               a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n97. In § 111a Satz 3 werden die Wörter „Zuständig-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Notare nach\nkeit eines oder mehrerer Oberlandesgerichte ab-\n§ 3 Absatz 1“ durch die Wörter „hauptbe-\nweichend regeln“ durch die Wörter „örtliche Zu-\nrufliche Notare“ ersetzt.\nständigkeit der Oberlandesgerichte abweichend\nregeln oder die Zuständigkeit für verwaltungs-                            bb) In Satz 2 wird die Angabe „7“ durch die\nrechtliche Notarsachen dem obersten Landesge-                                  Angabe „9“ ersetzt.\nricht übertragen“ ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n98. Nach § 111b Absatz 2 Satz 1 werden die folgen-\nden Sätze eingefügt:                                                      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Notar im\nSinne des § 3 Absatz 1“ durch die Wörter\n„In Streitigkeiten zwischen dem Notar und der für\n„hauptberuflichen Notar“ ersetzt.\nihn zuständigen Aufsichtsbehörde hat das Gericht\ndie Notarkammer, deren Mitglied der Notar ist,                            bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.\nvon dem Termin der Verhandlung zu benachrich-\ntigen. Vertretern der Notarkammer, die einer Ver-                      c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nschwiegenheitspflicht nach § 69a Absatz 1 unter-                          aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach § 3 Ab-\nliegen, soll zu einer nicht öffentlichen Verhand-                              satz 1 bestellter“ durch das Wort „haupt-\nlung der Zutritt gestattet werden.“                                            beruflicher“ ersetzt.\n99. In § 111c Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „den\nLeiter“ durch die Wörter „die Leitung“ ersetzt.                           bb) Satz 4 wird aufgehoben.\n100. In § 111f Satz 1 werden die Wörter „Anlage zu                          d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\ndiesem Gesetz“ durch die Angabe „Anlage 2“ er-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Notar nach\nsetzt.\n§ 3 Absatz 1“ durch die Wörter „hauptbe-\n101. § 113 wird wie folgt geändert:                                                 ruflichen Notar“ ersetzt.\na) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:                               bb) In Satz 2 wird die Angabe „Satz 1“ durch\naa) In Nummer 1 wird das Wort „Mitarbeiter“                                die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.\ndurch das Wort „Personen“ ersetzt.\ncc) In Satz 3 wird die Angabe „3 Satz“ gestri-\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „Abs. 4 Nr. 3                              chen.\nzu“ durch die Wörter „Absatz 4 Nummer 3“\nersetzt.                                                      e) In Absatz 6 Satz 3 wird nach der Angabe „§ 5“\ndie Angabe „Absatz 5“ eingefügt.\nb) In Absatz 6 wird das Wort „Mitarbeiter“ durch\ndas Wort „Personen“ ersetzt.                                       f) Die folgenden Absätze 8 und 9 werden ange-\nc) Dem Absatz 8 werden die folgenden Sätze an-                            fügt:\ngefügt:                                                                  „(8) Als Notarvertretung oder Notariatsver-\n„Der Präsident und die Mitglieder des Verwal-                         walter kann auch bestellt werden, wer am\ntungsrats sind ehrenamtlich tätig. Sie können                         31. Dezember 2017 die Befähigung für die\njedoch eine angemessene Entschädigung für                             Laufbahn des Bezirksnotars besaß.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2170               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021\n(9) § 69 Absatz 3 Satz 1 ist nicht anzuwen-                         106. § 117b wird wie folgt geändert:\nden.“                                                                            a) In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 5“ die An-\n104. § 116 wird wie folgt geändert:                                                             gabe „Absatz 5“ eingefügt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                                 b) In Satz 2 werden die Wörter „der Bewerber“\naa) In Satz 2 werden die Wörter „Notar im                                              durch die Wörter „die Person“ und die Wörter\nSinne des § 3 Absatz 1“ durch die Wörter                                          „als Jurist gearbeitet hat und notarspezifische“\n„hauptberuflichen Notar“ ersetzt.                                                 durch die Wörter „in einem juristischen Beruf\nbb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                                                     tätig war und notariatsspezifische“ ersetzt.\n„Die §§ 4a und 5 Absatz 4, § 6 Absatz 1                           107. § 118 wird wie folgt gefasst:\nund 2 sowie die §§ 7 und 13 sind nicht an-                                                                             „§ 118\nzuwenden.“\nÜbergangsvorschrift zu § 80\ncc) In Satz 4 werden die Wörter „Notar im\nSinne des § 3 Absatz 1“ durch die Wörter                                         Für die Zusammensetzung des Präsidiums der\n„hauptberuflichen Notar“ ersetzt.                                           Bundesnotarkammer gilt bis zur ersten nach dem\n31. Juli 2021 stattfindenden Wahl des Präsidiums\nb) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.                                                  § 80 in der bis einschließlich 31. Juli 2021 gelten-\n105. § 117 wird aufgehoben.                                                               den Fassung.“\n108. Der Anlage wird folgende Anlage 1 vorangestellt:\n„Anlage 1\n(zu § 18d Absatz 1)\nGebührenverzeichnis\n(Zugang zu Inhalten notarieller Urkunden und Verzeichnisse zu Forschungszwecken)\nNr.                                        Gebührentatbestand                                                                            Gebührenbetrag\n10      Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung des Zugangs zu Inhalten\nnotarieller Urkunden und Verzeichnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               25,00 bis 250,00 €\n20      Erteilung einer Auskunft aus notariellen Urkunden oder Verzeichnissen . . . . . . .                                            20,00 bis 200,00 €\nDie Gebühr fällt nur einmal an, auch wenn mehrere Stellen mit der Erteilung\nder Auskunft befasst sind.\n30      Gewährung der Einsicht in notarielle Urkunden und Verzeichnisse:\n1. wenn keine Anonymisierung von Inhalten erfolgt, je notarieller Urkunde\noder notariellem Verzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               10,00 €\n2. wenn eine Anonymisierung von Inhalten erfolgt, je notarieller Urkunde oder\nnotariellem Verzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      20,00 €\nDie Gebühren betragen insgesamt höchstens 3 000,00 €, wenn die Ge-\nwährung der Einsicht aufgrund eines Antrags erfolgt. Die Höchstgebühr gilt\nunabhängig davon, wie viele Stellen mit der Gewährung der Einsicht befasst\nsind.\n40      Entscheidung über einen Antrag auf Zustimmung zur Verwendung verschwie-\ngenheitspflichtiger Inhalte für ein anderes Forschungsvorhaben . . . . . . . . . . . . .                                       20,00 bis 100,00 €\n50      Entscheidung über einen Antrag auf Zustimmung zur Veröffentlichung ver-\nschwiegenheitspflichtiger Inhalte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      20,00 bis 100,00 €“.\n109. Die bisherige Anlage wird Anlage 2 und wird wie folgt geändert:\na) Der Überschrift werden die Wörter „(verwaltungsrechtliche Notarsachen)“ angefügt.\nb) In den Nummern 111 und 121 werden jeweils im Gebührentatbestand in Nummer 1 Buchstabe c und\nNummer 4 die Wörter „der Bundesnotarordnung“ durch die Angabe „BNotO“ ersetzt.\nc) In der Anmerkung zu Nummer 203 werden die Wörter „der Bundesnotarordnung“ durch die Angabe\n„BNotO“ ersetzt.\nd) In Nummer 204 werden im Gebührentatbestand in Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 4 die Wörter „der\nBundesnotarordnung“ durch die Angabe „BNotO“ ersetzt.\ne) In der Vorbemerkung 3 Absatz 1 und 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter „der Bundesnotarordnung“ durch\ndie Angabe „BNotO“ ersetzt.\nf) In den Nummern 311, 321 und 331 werden jeweils im Gebührentatbestand in Nummer 3 die Wörter „der\nBundesnotarordnung“ durch die Angabe „BNotO“ ersetzt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021                      2171\nArtikel 2                                  5. § 51a wird wie folgt geändert:\nWeitere Änderung                                     a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nder Bundesnotarordnung                                       „Satz 2 gilt entsprechend für die Vernichtung\nDie Bundesnotarordnung, die zuletzt durch Artikel 1                        oder Löschung von Akten und Verzeichnissen,\ndieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt                           deren Aufbewahrungsfrist bereits vor dem Über-\ngeändert:                                                                     gang der Verwahrungszuständigkeit abgelaufen\nwar.“\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.\na) Nach der Angabe zu § 51 wird folgende Angabe                        c) Absatz 4 wird Absatz 3.\neingefügt:\n6. § 55 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„§ 51a Ablieferung verwahrter Gegenstände“.                        a) In Satz 1 werden die Wörter „ein Vertreter“\nb) Die Angaben zu den §§ 118 bis 120 werden wie                           durch die Wörter „eine Notarvertretung“ ersetzt.\nfolgt gefasst:                                                     b) In Satz 3 wird die Angabe „Absatz 4“ durch die\n„§ 118 Übergangsvorschrift für Akten, Bücher                          Angabe „Absatz 3“ ersetzt.\nund Verzeichnisse                                    7. In § 58 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „4“ durch\ndie Angabe „3“ ersetzt.\n§ 119      Übergangsvorschrift für bereits ver-\nwahrte Urkundensammlungen                            8. In § 63 Absatz 1 wird das Wort „einem“ gestrichen.\n§ 120      Übergangsvorschrift für die Übernahme                9. § 70 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndurch ein öffentliches Archiv“.                         a) In Satz 2 werden nach den Wörtern „von Aus-\nfertigungen“ das Komma und die Wörter „voll-\n2. § 35 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\nstreckbaren Ausfertigungen“ gestrichen und\n„(6) Zum Ablauf der jeweiligen Aufbewahrungs-                         werden die Wörter „Mitgliedern des Vorstands\nfrist bietet die verwahrende Stelle die Einträge im                       oder Mitarbeitern der Notarkammer“ durch das\nUrkundenverzeichnis sowie die in der elektro-                             Wort „Personen“ ersetzt.\nnischen Urkundensammlung und in der Sonder-                            b) Die folgenden Sätze werden angefügt:\nsammlung verwahrten Dokumente dem zuständi-\ngen öffentlichen Archiv nach den jeweiligen archiv-                       „Nach Satz 2 darf zur Vertretung nur bestimmt\nrechtlichen Vorschriften zur Übernahme an. Im Üb-                         werden, wer im Sinne des § 5 Absatz 1 und 2\nrigen ist die verwahrende Stelle verpflichtet, nach                       persönlich und im Sinne des § 5 Absatz 5 fach-\nAblauf der Aufbewahrungsfristen die in Papierform                         lich geeignet und Mitglied des Vorstands oder\ngeführten Akten und Verzeichnisse zu vernichten                           mitarbeitende Person der Notarkammer ist. Im\nund die elektronisch geführten Akten und Verzeich-                        Fall des § 51 Absatz 1 Satz 4 darf zur Vertretung\nnisse zu löschen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht,                         auch bestimmt werden, wer im Sinne des Sat-\nsolange im Einzelfall eine weitere Verwahrung                             zes 3 geeignet und Mitglied des Vorstands oder\ndurch die verwahrende Stelle erforderlich ist.“                           mitarbeitende Person einer anderen an dem Zu-\nsammenschluss beteiligten Notarkammer ist.“\n3. § 45 wird wie folgt geändert:\n10. § 119 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „kein Ver-                     a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-\ntreter“ durch die Wörter „keine Vertretung“ er-                       gefügt:\nsetzt.\n„Übertragungen nach Satz 1 müssen jeweils\nb) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „4“ durch die                       den gesamten Jahrgang einer Urkundensamm-\nAngabe „3“ ersetzt.                                                   lung umfassen.“\n4. § 51 wird wie folgt geändert:                                          b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „den ab\ndem 1. Januar 2022 für den Notar geltenden\na) In Absatz 1 Satz 4 und 5 wird jeweils das Wort                         Vorschriften“ durch die Wörter „§ 50 Absatz 1\n„Verwahrung“ durch das Wort „Aufbewahrung“                            Nummer 3 der Verordnung über die Führung\nersetzt.                                                              notarieller Akten und Verzeichnisse“ ersetzt.\nb) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                                   c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „8“ durch die\nAngabe „9“ ersetzt.\n„(5) Die Abgabe von Akten und Verzeichnis-\nsen, deren Aufbewahrungsfrist noch nicht abge-                     d) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nlaufen ist, an ein öffentliches Archiv regelt die                     „Absatz 1 Satz 2 bis 9 und Absatz 2 gelten ent-\nLandesjustizverwaltung. Eine Abgabe nach                              sprechend.“\nSatz 1 lässt die über die Aufbewahrung hinaus-\ngehenden Zuständigkeiten der die Akten und                     11. § 120 Absatz 2 Satz 1 bis 4 wird durch folgenden\nVerzeichnisse verwahrenden Stelle unberührt.                       Satz ersetzt:\nDie Einsicht in notarielle Urkunden und Ver-                       „Werden Urkundensammlungen der Jahrgänge bis\nzeichnisse, die nach Satz 1 abgegeben wurden,                      einschließlich 2021, die vom Amtsgericht zu ver-\nbestimmt sich ausschließlich nach den §§ 18a                       wahren sind, vom zuständigen öffentlichen Archiv\nbis 18d dieses Gesetzes sowie nach § 51 Ab-                        aufbewahrt, so gelten für die Erteilung von Ausfer-\nsatz 3 des Beurkundungsgesetzes.“                                  tigungen und Abschriften durch das Amtsgericht\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2172               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021\ndie Vorschriften über die Erteilung von Ausfertigun-                     1. mindestens eines Kindes unter 18 Jahren oder\ngen und Abschriften gerichtlicher Urkunden.“\n2. eines laut ärztlichen Gutachtens pflegebedürf-\ntigen Ehegatten, Lebenspartners oder in gera-\nArtikel 3\nder Linie Verwandten.\nWeitere Änderung\nder Bundesnotarordnung                                      Liegen besondere persönliche Gründe vor, die in\nArt und Umfang den in Satz 1 genannten Grün-\nDie Bundesnotarordnung, die zuletzt durch Artikel 2\nden vergleichbar sind und eine besondere Härte\ndieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt\ndarstellen, kann auf Antrag die Ableistung des\ngeändert:\nVorbereitungsdienstes in Teilzeit eröffnet wer-\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 32 wie                       den. Für die Ableistung in Teilzeit wird der regel-\nfolgt gefasst:                                                            mäßige Dienst um ein Fünftel reduziert. Die\n„§ 32     (weggefallen)“.                                                 Dauer des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit be-\n2. Dem § 14 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:                           trägt zweieinhalb Jahre. Die Zeit der Verlänge-\nrung des Vorbereitungsdienstes ist in angemes-\n„Dies umfasst die Pflicht, sich über Rechtsänderun-                       sener Weise auf die Pflichtstationen zu verteilen.“\ngen zu informieren.“\n3. § 32 wird aufgehoben.                                                  b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.\n5. § 5d wird wie folgt geändert:\nArtikel 4\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des\nDeutschen Richtergesetzes                                    aa) In Satz 1 werden die Wörter „rechtsprechen-\nDas Deutsche Richtergesetz in der Fassung der Be-                              de, verwaltende und rechtsberatende Praxis\nkanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das                             einschließlich der hierfür erforderlichen\nzuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2021                            Schlüsselqualifikationen nach § 5a Abs. 3\n(BGBl. I S. 2099) geändert worden ist, wird wie folgt                             Satz 1“ durch die Wörter „inhaltlichen Vor-\ngeändert:                                                                         gaben des § 5a Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.\n1. Der Überschrift wird die Abkürzung „(DRiG)“ ange-                         bb) In Satz 3 werden die Wörter „Der Bundes-\nfügt.                                                                          minister“ durch die Wörter „Das Bundesmi-\n2. Dem Deutschen Richtergesetz wird die aus der                                   nisterium“ ersetzt.\nAnlage 2 zu diesem Gesetz ersichtliche Inhalts-                        b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nübersicht vorangestellt. Die Untergliederungen des\nDeutschen Richtergesetzes erhalten die Bezeich-                           aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „erbringen“\nnungen und Fassungen, die sich jeweils aus der                                 ein Semikolon und die Wörter „bei Teilzeit-\nInhaltsübersicht in der Anlage 2 zu diesem Gesetz                              ausbildung nach § 5b Absatz 6 Satz 1 ist\nergeben. Die Paragraphen des Deutschen Richter-                                die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes\ngesetzes erhalten die Überschriften, die sich jeweils                          angemessen zu berücksichtigen“ eingefügt.\naus der Inhaltsübersicht zu diesem Gesetz ergeben.\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Sie“ durch die Wör-\nWeggefallene Paragraphen erhalten keine Über-\nter „Die schriftlichen Leistungen“ ersetzt.\nschrift.\n3. § 5a wird wie folgt geändert:                                          c) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:\na) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort                                „Es kann auch bestimmen, dass in den staat-\n„Grundlagen“ ein Semikolon und die Wörter „die                         lichen Prüfungen schriftliche Leistungen elektro-\nVermittlung der Pflichtfächer erfolgt auch in Aus-                     nisch erbracht werden dürfen.“\neinandersetzung mit dem nationalsozialistischen\nUnrecht und dem Unrecht der SED-Diktatur“ ein-                   6. In § 47 Satz 3 wird das Wort „Bundesminister“\ngefügt.                                                             durch das Wort „Bundesministerium“ und das Wort\n„Bundesministern“ durch das Wort „Bundesministe-\nb) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                             rien“ ersetzt.\n„Die Inhalte des Studiums berücksichtigen die\nethischen Grundlagen des Rechts und fördern                      7. Die §§ 105, 106, 110 und 111 werden aufgehoben.\ndie Fähigkeit zur kritischen Reflexion des Rechts;               8. § 122 wird wie folgt geändert:\nsie berücksichtigen ferner die rechtsprechende,\nverwaltende und rechtsberatende Praxis ein-                         a) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „Der Bun-\nschließlich der hierfür erforderlichen Schlüssel-                      desminister“ durch die Wörter „Das Bundes-\nqualifikationen wie Verhandlungsmanagement,                            ministerium“ ersetzt.\nGesprächsführung, Rhetorik, Streitschlichtung,                      b) In Absatz 5 werden die Wörter „und § 110 Satz 1“\nMediation, Vernehmungslehre und Kommunikati-                           gestrichen und werden die Wörter „der Bundes-\nonsfähigkeit.“                                                         minister“ durch die Wörter „das Bundesministe-\n4. § 5b wird wie folgt geändert:                                             rium“ und die Wörter „zuständigen Bundesminis-\na) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:                       ter“ durch die Wörter „zuständigen Bundesminis-\nterium“ ersetzt.\n„(6) Die Ableistung des Vorbereitungsdienstes\nin Teilzeit ist auf Antrag zu eröffnen im Falle der              9. In § 123 Satz 1 werden die Wörter „vom 1. August\ntatsächlichen Betreuung oder Pflege                                 1959 (Bundesgesetzblatt I S. 565)“ gestrichen.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021                      2173\nArtikel 5                                 1. § 7 wird wie folgt geändert:\nÄnderung der                                     a) In Absatz 3 Satz 4 und 5 wird jeweils die Angabe\nNotarfachprüfungsverordnung                                      „Satz 1“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.\nDie Notarfachprüfungsverordnung vom 7. Mai 2010\nb) Absatz 5 wird aufgehoben.\n(BGBl. I S. 576), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-\nnung vom 13. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2246) geändert                   2. § 8 wird wie folgt geändert:\nworden ist, wird wie folgt geändert:\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 4 wie                        fügt:\nfolgt gefasst:\n„(1a) Die Registerbehörde erteilt nach § 78f\n„§ 4       Prüfende“.                                                     Absatz 1a der Bundesnotarordnung Auskunft\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                              aus dem Zentralen Testamentsregister, wenn\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Leiterin oder der                       die ersuchende Stelle\nLeiter“ durch das Wort „Leitung“ ersetzt.                              1. ihr Geschäftszeichen und zur Person des Erb-\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Vertreterversamm-                              lassers mindestens seinen Geburtsnamen,\nlung“ durch das Wort „Generalversammlung“                                 sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort an-\nersetzt.                                                                  gibt,\n3. § 2 Absatz 5 wird aufgehoben.                                             2. das Sterbedatum und den Sterbeort des Erb-\n4. § 4 wird wie folgt geändert:                                                 lassers angibt oder die Einwilligung des Erb-\nlassers nach § 78f Absatz 1 Satz 3 der Bun-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\ndesnotarordnung vorlegt und\n„§ 4\n3. erklärt, dass die in § 78f Absatz 1a der Bun-\nPrüfende“.\ndesnotarordnung genannten Voraussetzungen\nb) In Absatz 1 werden die Wörter „Prüferinnen und                            vorliegen.\nPrüfern“ durch das Wort „Prüfenden“ ersetzt.\nAbsatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“\nc) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Prüferin-\nnen und Prüfer“ durch das Wort „Prüfenden“ er-                     b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nsetzt.                                                                 „Die ein Auskunftsverfahren nach Absatz 1a be-\n5. Dem § 6 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                            treffenden Dokumente hat die Registerbehörde in\n„Wenn die schriftliche Prüfung elektronisch durch-                        Papierform aufzubewahren oder elektronisch zu\ngeführt werden soll, ist darauf bei der Bekanntgabe                       speichern.“\nder Prüfungstermine hinzuweisen.“                                     c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n6. Dem § 7 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n„(3) Die Protokolldaten und die nach Absatz 2\n„Satz 1 gilt nicht für schriftliche Prüfungen, die                        Satz 2 aufbewahrten Dokumente dürfen nur für\nelektronisch durchgeführt werden.“                                        die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Re-\n7. § 10 Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                    gisterbetriebs, einschließlich der Datenschutz-\nkontrolle und der Datensicherheit, verwendet\na) In Satz 1 werden die Wörter „Prüferinnen und\nwerden. Sie sind gegen zweckfremde Verwen-\nPrüfer“ durch das Wort „Prüfenden“ ersetzt.\ndung besonders zu schützen. Fünf Jahre nach\nb) In Satz 2 werden die Wörter „Ersatzprüferinnen                         Ablauf des Kalenderjahres der Auskunftsertei-\nund Ersatzprüfer“ durch das Wort „Ersatzprü-                           lung oder der anderweitigen Erledigung der An-\nfende“ ersetzt.                                                        gelegenheit sind die Protokolldaten und die nach\n8. In § 12 Satz 1 werden die Wörter „Prüferinnen und                         Absatz 2 Satz 2 elektronisch gespeicherten Do-\nPrüfern“ durch das Wort „Prüfenden“ ersetzt.                              kumente zu löschen sowie die nach Absatz 2\n9. In § 17 Satz 1 werden die Wörter „Prüferinnen und                         Satz 2 in Papierform aufbewahrten Dokumente\nPrüfer“ durch das Wort „Prüfenden“ ersetzt.                               zu vernichten.“\n10. In § 20 Satz 1 werden die Wörter „Leiterin oder der                3. § 9 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nLeiter“ durch das Wort „Leitung“ und die Wörter                       a) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ gestrichen.\n„Prüferinnen und Prüfer“ durch das Wort „Prüfen-\nden“ ersetzt.                                                         b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 einge-\nfügt:\n11. In § 21 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Prüfe-\nrinnen und Prüfern“ durch das Wort „Prüfenden“                            „3. bei Auskünften an Stellen nach § 78f Ab-\nersetzt.                                                                       satz 1a der Bundesnotarordnung oder“.\nc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.\nArtikel 6\nÄnderung der                                  4. In § 10 Absatz 2 Satz 2 und 3 wird jeweils die An-\nTestamentsregister-Verordnung                                 gabe „2“ durch die Angabe „3“ ersetzt.\nDie Testamentsregister-Verordnung vom 11. Juli                      5. In § 11 werden die Wörter „nach dem jeweiligen\n2011 (BGBl. I S. 1386), die zuletzt durch Artikel 6 des                   Stand der Testamentsverzeichnisüberführung“ ge-\nGesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724)                          strichen und werden die Wörter „zu erwarten wäre“\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                             durch die Wörter „vorgesehen war“ ersetzt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2174               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021\nArtikel 7                                     b) Die Angaben zu den §§ 53 und 54 werden wie\nÄnderung der                                         folgt gefasst:\nNotarverzeichnis- und -postfachverordnung                                „§ 53     Bestellung einer Vertretung\nDie Notarverzeichnis- und -postfachverordnung vom                          § 54      Befugnisse der Vertretung“.\n4. März 2019 (BGBl. I S. 187) wird wie folgt geändert:\nc) Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst:\n1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 5\ndas Wort „Notarvertreter“ durch das Wort „Notar-                           „§ 58     Mitgliederakten“.\nvertretung“ ersetzt.                                                    d) Die Angabe zu § 61 wird wie folgt gefasst:\n2. In § 1 Absatz 2 werden im Satzteil vor Nummer 1 die\n„§ 61     (weggefallen)“.\nWörter „zum Zweck der Urkundensuche“ gestrichen.\ne) Die Angabe zu § 76 wird wie folgt gefasst:\n3. § 3 Absatz 4 wird wie folgt geändert:\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                          „§ 76     Verschwiegenheitspflicht; Inanspruch-\nnahme von Dienstleistungen“.\n„Für die bei der amtlichen Tätigkeit errichteten\nUrkunden ist die Verwahrzuständigkeit einzutra-                    f) In den Angaben zu den §§ 161 und 173 werden\ngen.“                                                                 jeweils die Wörter „eines Vertreters“ durch die\nWörter „einer Vertretung“ ersetzt.\nb) Satz 2 wird aufgehoben.\ng) Die Angabe zu § 184 wird wie folgt gefasst:\n4. § 5 wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift wird das Wort „Notarvertreter“                       „§ 184 Verschwiegenheitspflicht; Inanspruch-\ndurch das Wort „Notarvertretung“ ersetzt.                                       nahme von Dienstleistungen“.\nb) In Satz 1 werden die Wörter „eines Notarvertre-                      h) In der Angabe zu § 188 wird das Wort „Vertre-\nters“ durch die Wörter „einer Notarvertretung“ er-                    ter“ durch das Wort „Vertretung“ ersetzt.\nsetzt.                                                          3. § 7 wird wie folgt geändert:\n5. In § 6 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Absatz 5“                       a) In Nummer 3 werden die Wörter „und seit\ndurch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.                                       Rechtskraft des Urteils noch nicht acht Jahre\n6. In § 9 Absatz 4 werden die Wörter „einem Notarver-                         verstrichen sind, Nummer 5 bleibt unberührt“\ntreter“ durch die Wörter „einer Notarvertretung“ er-                       gestrichen.\nsetzt.                                                                  b) In Nummer 9 werden die Wörter „vom Vollstre-\n7. § 14 Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:                                ckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26\n„(2) Die Aktivierung des besonderen elektroni-                         Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 882b der Zivil-\nschen Notarpostfachs durch den Postfachinhaber                             prozeßordnung)“ durch die Wörter „Schuldner-\nerfolgt mittels eines kryptografischen Schlüssels,                         verzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung)“\nder auf einer kryptografischen Hardwarekompo-                              ersetzt.\nnente gespeichert ist.                                                  c) Die folgenden Sätze werden angefügt:\n(3) Die Bundesnotarkammer hat durch geeignete                          „Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn seit\ntechnische und organisatorische Maßnahmen si-                              Rechtskraft der Entscheidung noch keine acht\ncherzustellen, dass der zur Aktivierung bestimmte                          Jahre verstrichen sind. Ein Fristablauf nach\nkryptografische Schlüssel des Postfachinhabers                             Satz 2 lässt die Anwendbarkeit des Satzes 1\nnur durch diesen verwendet werden kann.“                                   Nummer 5 unberührt.“\n8. In § 16 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Authentisie-                  4. § 10 wird wie folgt gefasst:\nrungszertifikats“ durch die Wörter „kryptografischen\nSchlüssels“ ersetzt.                                                                             „§ 10\nAussetzung des Zulassungsverfahrens\nArtikel 8\nDie Entscheidung über den Antrag auf Zulas-\nÄnderung der                                      sung zur Rechtsanwaltschaft kann ausgesetzt wer-\nBundesrechtsanwaltsordnung                                  den, wenn gegen die antragstellende Person ein\nDie Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundes-                        Verfahren wegen des Verdachts einer Straftat an-\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröf-                      hängig ist, in dem der Tatvorwurf eine Verurteilung\nfentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Arti-                   erwarten lässt, die eine Versagung der Zulassung\nkel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I                          zur Folge haben würde.“\nS. 3320) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n5. In § 12 Absatz 3 werden die Wörter „die Bewerbe-\n1. Der Überschrift wird die Abkürzung „(BRAO)“ an-                        rin oder der Bewerber“ durch die Wörter „der\ngefügt.                                                                Rechtsanwalt“ ersetzt.\n2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                       6. § 12a wird wie folgt geändert:\na) Die Angabe zu den §§ 37 bis 42 wird durch fol-                      a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\ngende Angaben ersetzt:\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „des\n„§ 37     Ersetzung der Schriftform                                      Eides“ ein Komma und die Wörter „der an-\n§§ 38 bis 42       (weggefallen)“.                                       deren Beteuerungsformel“ eingefügt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021                      2175\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „den Personal-                          Zusatz „im Ruhestand“ weiterzuführen, der\nakten“ durch die Wörter „der Mitgliederakte“                       auch „i. R.“ abgekürzt werden kann“ ersetzt.\nersetzt.\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nb) Folgender Absatz 7 wird angefügt:                                          „(3) Die Rechtsanwaltskammer kann eine\n„(7) Hat der Bewerber schon einmal den Eid                           nach Absatz 2 erteilte Erlaubnis\nnach Absatz 1 oder das Gelöbnis nach Absatz 4                           1. zurücknehmen, wenn nachträglich Umstände\ngeleistet, so genügt es in der Regel, wenn er auf                          bekanntwerden, die zur Versagung der Er-\nden früheren Eid oder das frühere Gelöbnis hin-                            laubnis geführt hätten, oder\ngewiesen wird.“\n2. widerrufen, wenn nachträglich Umstände\n7. § 14 wird wie folgt geändert:                                                 eintreten, die bei einem Rechtsanwalt das Er-\nlöschen oder nach § 14 Absatz 2 Nummer 1\na) In Absatz 2 Nummer 7 werden die Wörter „vom                                oder 2 den Widerruf der Zulassung nach sich\nVollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis                              ziehen würden.“\n(§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 882b der\nZivilprozeßordnung)“ durch die Wörter „Schuld-                  10. § 30 wird wie folgt geändert:\nnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessord-                         a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-\nnung)“ ersetzt.                                                         gefügt:\nb) In Absatz 3 Nummer 3 wird das Wort „bestellt“                           „Der Rechtsanwalt hat dem Zustellungsbevoll-\ndurch das Wort „benennt“ ersetzt.                                       mächtigten einen Zugang zu seinem besonde-\nren elektronischen Anwaltspostfach einzuräu-\n8. § 15 wird wie folgt geändert:                                              men. Der Zustellungsbevollmächtigte muss zu-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                       mindest befugt sein, Posteingänge zur Kenntnis\nzu nehmen und elektronische Empfangsbe-\naa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze er-                           kenntnisse abzugeben.“\nsetzt:\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Wenn dies zur Entscheidung über den Ver-                             „(2) An den Zustellungsbevollmächtigten\nsagungsgrund des § 7 Satz 1 Nummer 7                               kann, auch von Anwalt zu Anwalt, wie an den\noder über den Widerrufsgrund des § 14 Ab-                          Rechtsanwalt selbst zugestellt werden (§§ 174\nsatz 2 Nummer 3 erforderlich ist, hat die                          und 195 der Zivilprozessordnung).“\nRechtsanwaltskammer der betroffenen Per-\nson aufzugeben, ein ärztliches Gutachten                       c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „bestellt“\nüber ihren Gesundheitszustand vorzulegen.                          durch das Wort „benannt“ ersetzt.\nDie Rechtsanwaltskammer hat eine ange-                     11. § 31 Absatz 3 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:\nmessene Frist für die Vorlage des Gutach-\ntens sowie den Arzt zu bestimmen, der das                      „8. die durch die Rechtsanwaltskammer erfolgte\nGutachten erstatten soll.“                                          Bestellung einer Vertretung oder eines Abwick-\nlers sowie die nach § 30 erfolgte Benennung\nbb) Im neuen Satz 3 werden die Wörter „ein                               eines Zustellungsbevollmächtigten unter An-\nAmtsarzt für notwendig hält“ durch die Wör-                         gabe von Familienname, Vorname oder Vorna-\nter „amtsärztlich als notwendig erachtet                            men und Anschrift der Vertretung, des Abwick-\nwird“ und die Wörter „des Betroffenen“                              lers oder des Zustellungsbevollmächtigten;“.\ndurch die Wörter „der betroffenen Person“\n12. In § 31a Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „hat\nersetzt.\nauch Vertretern“ durch die Wörter „kann auch Ver-\ncc) Im neuen Satz 4 werden die Wörter „hat der                      tretungen“ ersetzt und wird das Wort „zu“ gestri-\nBetroffene“ durch die Wörter „sind von der                     chen.\nbetroffenen Person“ ersetzt.                               13. § 37 wird wie folgt gefasst:\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                                             „§ 37\naa) In Satz 1 werden die Wörter „der Betroffene“                                   Ersetzung der Schriftform\ndurch die Wörter „die betroffene Person“ er-\nIst nach diesem Gesetz für die Abgabe einer Er-\nsetzt.\nklärung die Schriftform vorgeschrieben, so kann\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Betroffene                     die Erklärung auch über das besondere elektroni-\nist auf diese Folgen“ durch die Wörter „Die                    sche Anwaltspostfach abgegeben werden, wenn\nbetroffene Person ist auf diese Folge“ er-                     Erklärender und Empfänger über ein solches ver-\nsetzt.                                                         fügen. Ist die Erklärung von einer natürlichen Per-\nson abzugeben, so ist das Dokument mit einer\n9. § 17 wird wie folgt geändert:                                          qualifizierten elektronischen Signatur der Person\nzu versehen oder von ihr zu signieren und selbst\na) In Absatz 2 werden die Wörter „wegen körper-\nzu versenden.“\nlicher Leiden“ durch die Wörter „aus gesund-\nheitlichen Gründen“ und die Wörter „sich                        14. In § 43a Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter\nweiterhin Rechtsanwalt zu nennen“ durch                             „schriftlicher Form“ durch das Wort „Textform“ er-\ndie Wörter „seine Berufsbezeichnung mit dem                         setzt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2176               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021\n15. In § 43c Absatz 3 Satz 3 werden nach der Angabe                        Sie wird in eigener Verantwortung, jedoch im Inte-\n„76“ die Wörter „Absatz 1 und 2“ eingefügt.                            resse, für Rechnung und auf Kosten des Vertrete-\n16. In § 45 Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird jeweils das                       nen tätig. Die §§ 666, 667 und 670 des Bürger-\nWort „Notarvertreter“ durch das Wort „Notarvertre-                     lichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.\ntung“ ersetzt.                                                            (2) Der Vertretene hat der von ihm selbst be-\n17. In § 46a Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter                           stellten Vertretung einen Zugang zu seinem beson-\n„die Bewerberin oder der Bewerber“ durch die                           deren elektronischen Anwaltspostfach einzuräu-\nWörter „der Syndikusrechtsanwalt“ ersetzt.                             men. Die Vertretung muss zumindest befugt sein,\n18. § 46c wird wie folgt geändert:                                         Posteingänge zur Kenntnis zu nehmen und elektro-\nnische Empfangsbekenntnisse abzugeben.\na) In Absatz 3 wird die Angabe „und 52“ durch die\nAngabe „bis 55“ ersetzt.                                              (3) Die von Amts wegen bestellte Vertretung ist\nb) Folgender Absatz 6 wird angefügt:                                   berechtigt, die Kanzleiräume des Vertretenen zu\nbetreten und die zur Kanzlei gehörenden Gegen-\n„(6) Der Syndikusrechtsanwalt hat einen Zu-\nstände einschließlich des der anwaltlichen Verwah-\nstellungsbevollmächtigten zu benennen, wenn\nrung unterliegenden Treugutes in Besitz zu neh-\ner länger als eine Woche daran gehindert ist,\nmen, herauszuverlangen und hierüber zu verfügen.\nseinen Beruf auszuüben. § 30 gilt entspre-\nAn Weisungen des Vertretenen ist sie nicht gebun-\nchend.“\nden. Der Vertretene darf die Tätigkeit der Vertre-\n19. In § 47 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 werden je-                        tung nicht beeinträchtigen.\nweils die Wörter „einen Vertreter“ durch die Wörter\n„eine Vertretung“ ersetzt.                                                (4) Der Vertretene hat der von Amts wegen be-\nstellten Vertretung eine angemessene Vergütung\n20. Die §§ 53 und 54 werden wie folgt gefasst:\nzu zahlen, für die Sicherheit zu leisten ist, wenn\n„§ 53                                     die Umstände es erfordern. Können sich die Betei-\nBestellung einer Vertretung                            ligten über die Höhe der Vergütung oder über die\n(1) Der Rechtsanwalt muss für seine Vertretung                      Sicherheit nicht einigen oder wird die geschuldete\nsorgen, wenn er                                                        Sicherheit nicht geleistet, so setzt der Vorstand der\nRechtsanwaltskammer auf Antrag eines Beteiligten\n1. länger als eine Woche daran gehindert ist, sei-                     die Vergütung fest. Die Vertretung ist befugt, Vor-\nnen Beruf auszuüben, oder                                          schüsse auf die vereinbarte oder festgesetzte Ver-\n2. sich länger als zwei Wochen von seiner Kanzlei                      gütung zu entnehmen. Für die festgesetzte Vergü-\nentfernen will.                                                    tung haftet die Rechtsanwaltskammer wie ein\n(2) Die Vertretung soll einem anderen Rechtsan-                     Bürge.“\nwalt übertragen werden. Sie kann auch durch Per-                   21. § 55 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nsonen erfolgen, die die Befähigung zum Richteramt\nerworben oder mindestens zwölf Monate des Vor-                         „§ 53 Absatz 4 Satz 3 und § 54 Absatz 1 Satz 2\nbereitungsdienstes nach § 5b des Deutschen Rich-                       und 3, Absatz 3 und 4 gelten entsprechend.“\ntergesetzes absolviert haben. In den Fällen des\nSatzes 2 gilt § 7 entsprechend.                                    22. § 58 wird wie folgt gefasst:\n(3) Soll die Vertretung einem anderen Rechtsan-                                              „§ 58\nwalt übertragen werden, so soll der Rechtsanwalt\ndiesen selbst bestellen. Soll die Vertretung durch                                         Mitgliederakten\neine andere Person erfolgen oder findet der\nRechtsanwalt keine Vertretung, so ist die Vertre-                         (1) Die Rechtsanwaltskammern führen zur Erfül-\ntung auf Antrag des Rechtsanwalts von der                              lung ihrer Aufgaben Akten über ihre Mitglieder (§ 60\nRechtsanwaltskammer zu bestellen.                                      Absatz 2). Mitgliederakten können teilweise oder\nvollständig elektronisch geführt werden. Zu den\n(4) Hat es ein Rechtsanwalt in den Fällen des                       Mitgliederakten sind insbesondere die Dokumente\nAbsatzes 1 unterlassen, eine Vertretung zu bestel-                     zu nehmen, die im Zusammenhang mit der Zulas-\nlen oder deren Bestellung zu beantragen, so soll                       sung, der Mitgliedschaft oder der Qualifikation des\ndie Rechtsanwaltskammer eine Vertretung von                            Mitglieds stehen oder die in Bezug auf das Mitglied\nAmts wegen bestellen. Zuvor soll sie den Rechts-                       geführte berufsaufsichtliche Verfahren betreffen.\nanwalt auffordern, die Vertretung selbst zu bestel-\nlen oder deren Bestellung zu beantragen. Ein                              (2) Die Mitglieder der Rechtsanwaltskammern\nRechtsanwalt, der von Amts wegen als Vertretung                        haben das Recht, die über sie geführten Akten ein-\nbestellt wird, kann die Vertretung nur aus wichti-                     zusehen. Bei einer Einsichtnahme dürfen Aufzeich-\ngem Grund ablehnen.                                                    nungen über den Inhalt der Akten oder Kopien der\n(5) Die Bestellung kann jederzeit widerrufen                        Dokumente gefertigt werden. Bei einer elektroni-\nwerden.                                                                schen Aktenführung hat die Rechtsanwaltskammer\nden Inhalt elektronisch oder durch Ausdrucke zu-\n§ 54                                     gänglich zu machen. Die Akteneinsicht kann ver-\nweigert werden, solange die in § 29 Absatz 1 Satz 2\nBefugnisse der Vertretung                              und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes\n(1) Der Vertretung stehen die anwaltlichen Be-                      und § 147 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessord-\nfugnisse des Rechtsanwalts zu, den sie vertritt.                       nung genannten Gründe vorliegen.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021                      2177\n(3) Beantragt ein Mitglied die Aufnahme in eine                 29. § 73 wird wie folgt geändert:\nandere Rechtsanwaltskammer, übersendet die ab-\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ngebende Kammer der anderen Kammer dessen\nMitgliederakte. Ist die Aufnahme in die andere                             aa) In Nummer 9 wird das Wort „Prüfer“ durch\nKammer erfolgt, löscht die abgebende Kammer                                    die Wörter „die anwaltlichen Mitglieder der\nalle personenbezogenen Daten des Mitglieds mit                                 juristischen Prüfungsausschüsse“ und das\nAusnahme des Hinweises auf den Wechsel und                                     Semikolon am Ende durch einen Punkt er-\neventueller weiterer zu ihrer Aufgabenerfüllung                                setzt.\nnoch erforderlicher Daten.\nbb) Nummer 10 wird aufgehoben.\n(4) Mitgliederakten sind dreißig Jahre nach dem\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nEnde des Jahres, in dem die Mitgliedschaft in der\nRechtsanwaltskammer erloschen war, zu vernich-                             aa) In Satz 1 werden die Wörter „den Beschwer-\nten. Davon abweichende Pflichten, Aktenbestand-                                deführer“ durch die Wörter „die Person, die\nteile früher zu vernichten, bleiben unberührt. Satz 1                          die Beschwerde erhoben hatte“ ersetzt.\ngilt nicht, wenn das Mitglied in eine längere Auf-\nbewahrung eingewilligt hat oder die Akte einem                             bb) In Satz 3 wird nach der Angabe „§ 76“ die\nöffentlichen Archiv angeboten wird. Wurde die Zu-                              Angabe „Absatz 1“ eingefügt.\nlassung des Mitglieds wegen Unzuverlässigkeit,                     30. Dem § 75 wird folgender Satz angefügt:\nUngeeignetheit oder Unwürdigkeit zurückgenom-\nmen oder widerrufen oder wurde das Mitglied aus                        „Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Rechtsanwälte,\nder Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen, darf die                        die zur Mitarbeit in der Rechtsanwaltskammer\nAkte nicht vernichtet werden, bevor die entspre-                       herangezogen werden.“\nchende Eintragung im Bundeszentralregister ent-                    31. § 76 wird wie folgt gefasst:\nfernt wurde. Satz 4 gilt auch, wenn das Mitglied\nwährend eines Rücknahme- oder Widerrufsverfah-                                                  „§ 76\nrens wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit                                           Verschwiegenheitspflicht;\noder Unwürdigkeit auf die Zulassung verzichtet                                Inanspruchnahme von Dienstleistungen\nhat. Bei einer elektronischen Aktenführung tritt an\ndie Stelle der Vernichtung der Akten die Löschung                         (1) Die Mitglieder des Vorstands haben über die\nder Daten.                                                             Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im\nVorstand über Rechtsanwälte und andere Perso-\n(5) Nach dem Tod eines Mitglieds kann die                           nen bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewah-\nRechtsanwaltskammer zu Zwecken wissenschaft-                           ren. Dies gilt auch nach ihrem Ausscheiden aus\nlicher Forschung Einsicht in die Mitgliederakte ge-                    dem Vorstand. Die Verschwiegenheitspflicht gilt\nwähren, soweit das wissenschaftliche Interesse die                     nicht für Tatsachen,\nPersönlichkeitsrechte und Interessen der von einer\nEinsicht betroffenen Personen überwiegt und der                        1. deren Weitergabe zur Erfüllung ihrer Aufgaben\nZweck der Forschung auf andere Weise nicht oder                            erforderlich ist,\nnur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht                           2. in deren Weitergabe die Betroffenen eingewilligt\nwerden kann.                                                               haben,\n(6) Auf Personen, die einen Antrag auf Zulas-                       3. die offenkundig sind oder\nsung zur Rechtsanwaltschaft oder als Rechts-\nanwaltsgesellschaft gestellt haben, sind die Ab-                       4. die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung\nsätze 1, 2, 4 und 5 entsprechend anzuwenden. Ab-                           bedürfen.\nsatz 2 gilt auch für frühere Mitglieder.“                              Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Angestellte der\n23. In § 59b Absatz 2 Nummer 8 wird das Wort „Mit-                         Rechtsanwaltskammern und für Personen, die von\narbeiter“ durch das Wort „Personen“ ersetzt.                           den Rechtsanwaltskammern oder den Mitgliedern\nihres Vorstands zur Mitarbeit herangezogen wer-\n24. In § 59h Absatz 6 Satz 4 wird die Angabe „§ 53                         den. Die in Satz 4 genannten Personen sind in\nAbs. 10 Satz 7“ durch die Wörter „§ 54 Absatz 4                        Textform über ihre Verschwiegenheitspflicht zu be-\nSatz 4“ ersetzt.                                                       lehren.\n25. § 61 wird aufgehoben.                                                     (2) In Verfahren vor Gerichten und Behörden\n26. In § 70 Absatz 2 wird das Wort „drei“ durch die                        dürfen die in Absatz 1 genannten Personen über\nWörter „ein Viertel der“ ersetzt.                                      Angelegenheiten, die ihrer Verschwiegenheits-\npflicht unterliegen, ohne Genehmigung nicht aus-\n27. In § 71 werden die Wörter „oder sich an einer                          sagen. Die Genehmigung zur Aussage erteilt der\nschriftlichen Abstimmung beteiligt“ gestrichen.                        Vorstand der Rechtsanwaltskammer nach pflicht-\ngemäßem Ermessen. Die Genehmigung soll nur\n28. § 72 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nversagt werden, wenn dies mit Rücksicht auf die\n„(4) Beschlüsse des Vorstandes können auch                          Stellung oder die Aufgaben der Rechtsanwalts-\nohne Zusammenkunft gefasst werden, wenn kein                           kammer oder berechtigte Belange der Personen,\nVorstandsmitglied widerspricht und sich mindes-                        über welche die Tatsachen bekannt geworden\ntens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Ab-                     sind, unabweisbar erforderlich ist. § 28 Absatz 2\nstimmung beteiligt. Abstimmungen sind schriftlich                      des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes bleibt un-\ndurchzuführen.“                                                        berührt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2178               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021\n(3) Für die Inanspruchnahme von Dienstleistun-                          bb) In Satz 2 werden die Wörter „Mitglieder\ngen durch Rechtsanwaltskammern gilt in Bezug                                   eines gemeinsamen Anwaltsgerichtshofes,\nauf Angelegenheiten, die der Verschwiegenheits-                                die Rechtsanwälte sind“ durch die Wörter\npflicht des Rechtsanwalts nach § 43a Absatz 2 un-                              „anwaltlichen Mitglieder eines gemeinsa-\nterliegen, § 43e Absatz 1 bis 4, 7 und 8 sinnge-                               men Anwaltsgerichtshofes“ ersetzt.\nmäß.“\n38. § 107 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n32. § 77 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Das Bundesministerium der Justiz und für Ver-\n„Die Mitglieder der Abteilung wählen aus ihren Rei-                    braucherschutz bestimmt nach Anhörung der Bun-\nhen eine Person, die den Abteilungsvorsitz führt,                      desrechtsanwaltskammer, welche Zahl von Mit-\neine Person, die die Protokolle der Abteilungs-                        gliedern erforderlich ist.“\nsitzungen führt, sowie je eine Person als deren je-\nweilige Vertretung.“                                               39. § 110 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n33. In § 81 Absatz 1 werden die Wörter „einen schrift-                     a) In Satz 1 werden die Wörter „gegen jedermann“\nlichen“ gestrichen.                                                        gestrichen.\n34. § 86 wird wie folgt gefasst:                                           b) In Satz 2 werden nach der Angabe „§ 76“ die\nWörter „Absatz 1 und 2“ eingefügt.\n„§ 86\n40. § 140 wird wie folgt geändert:\nEinladung und Einberufungsfrist\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nDie Kammerversammlung ist mindestens zwei\nWochen vorher durch schriftliche Einladung einzu-                          „§ 75 gilt entsprechend.“\nberufen. Bei der Fristberechnung sind der Tag der                      b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nVersendung und der Tag der Versammlung nicht\nmitzuzählen. In dringenden Fällen kann die Kam-                            aa) In Satz 1 werden die Wörter „gegen jeder-\nmerversammlung mit kürzerer Frist einberufen wer-                              mann“ gestrichen.\nden.“\nbb) In Satz 2 werden nach der Angabe „§ 76“\n35. § 89 Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:                                 die Wörter „Absatz 1 und 2“ eingefügt.\n„5. Richtlinien für die Aufwandsentschädigung und                  41. § 149 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ndie Reisekostenvergütung aufzustellen, die\n„Ein Anspruch auf Benachrichtigung über die Ter-\na) den in § 43c Absatz 3 und den §§ 75, 95,                      mine, die zum Zwecke der Beweissicherung anbe-\n140 und 191b genannten Personen zu ge-                        raumt werden, steht dem früheren Rechtsanwalt\nwähren ist;                                                   nur zu, wenn dem Gericht eine zustellungsfähige\nAnschrift in einem Mitgliedstaat der Europäischen\nb) nach Maßgabe des § 40 Absatz 6 und des                        Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkom-\n§ 77 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes                      mens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nfür die dort genannten Tätigkeiten zu ge-                     oder der Schweiz bekannt ist.“\nwähren ist;“.\n42. § 161 wird wie folgt gefasst:\n36. § 94 Absatz 5 wird aufgehoben.\n„§ 161\n37. § 103 wird wie folgt geändert:\nBestellung einer Vertretung\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Diejenigen Mit-\nglieder des Anwaltsgerichtshofes, die Rechts-                         (1) Für einen Rechtsanwalt, gegen den ein Be-\nanwälte sind,“ durch die Wörter „Die anwalt-                       rufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, wird von\nlichen Mitglieder des Anwaltsgerichtshofes“ er-                    der Rechtsanwaltskammer eine Vertretung bestellt,\nsetzt.                                                             wenn hierfür ein Bedürfnis besteht. Vor der Bestel-\nlung ist der Rechtsanwalt zu hören. Er kann eine\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nVertretung vorschlagen.\n„(2) Für die Ernennung der anwaltlichen Mit-\n(2) § 53 Absatz 2, Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5\nglieder des Anwaltsgerichtshofes und deren\nsowie § 54 Absatz 1, 3 und 4 sind entsprechend\nStellung gelten die §§ 94 und 95 Absatz 1 ent-\nanzuwenden.“\nsprechend.“\n43. In § 163 Satz 1 werden die Wörter „eines Vertreters\nc) In Absatz 3 wird nach dem Wort „eines“ das\noder“ durch die Wörter „einer Vertretung oder\nWort „anwaltlichen“ eingefügt.\neines“ ersetzt.\nd) In Absatz 4 werden die Wörter „der ehrenamtli-\n44. In § 167a Absatz 3 wird die Angabe „Abs. 2 und 3“\nche Richter“ durch die Wörter „das anwaltliche\ndurch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.\nMitglied“ ersetzt.\n45. In § 170 Absatz 2 werden die Wörter „kann ausge-\ne) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nsetzt werden, wenn einer der in § 10 Abs. 1 be-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „In den Fällen                     zeichneten Gründe vorliegt“ durch die Wörter\ndes § 61 und des § 100 Abs. 2“ durch die                     „kann aus den in § 10 genannten Gründen ausge-\nWörter „Im Fall des § 100 Absatz 2“ ersetzt.                 setzt werden“ ersetzt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021                       2179\n46. § 173 wird wie folgt geändert:                                     55. In § 192 Satz 1 werden die Wörter „eines Vertre-\nters“ durch die Wörter „einer Vertretung“ ersetzt.\na) In der Überschrift werden die Wörter „eines Ver-\ntreters“ durch die Wörter „einer Vertretung“ er-               56. § 206 wird wie folgt geändert:\nsetzt.                                                             a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nb) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zum Ver-                         „Personen, die in einem Mitgliedstaat der Welt-\ntreter“ durch die Wörter „als Vertretung“ ersetzt.                    handelsorganisation einen Beruf ausüben, der in\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                      der Ausbildung und den Befugnissen dem Beruf\ndes Rechtsanwalts nach diesem Gesetz ent-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „eines Vertre-                        spricht, sind berechtigt, sich in der Bundesrepu-\nters“ durch die Wörter „einer Vertretung“                         blik Deutschland unter der Berufsbezeichnung\nund die Wörter „§ 53 Absatz 2 Satz 3, Ab-                         des Herkunftsstaates zur Rechtsbesorgung auf\nsatz 5“ durch die Wörter „§ 53 Absatz 3                           den Gebieten des Rechts des Herkunftsstaates\nSatz 2, Absatz 4“ ersetzt.                                        und des Völkerrechts niederzulassen, wenn sie\nbb) Satz 4 wird aufgehoben.                                           auf Antrag in die für den Ort ihrer Niederlassung\nzuständige Rechtsanwaltskammer aufgenom-\n47. § 184 wird wie folgt gefasst:                                             men sind.“\n„§ 184                                     b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Für die\nVerschwiegenheitspflicht;                                Angehörigen anderer Staaten, die“ durch die\nInanspruchnahme von Dienstleistungen                               Wörter „Personen, die in anderen Staaten“ er-\nsetzt.\n(1) Für die Verschwiegenheitspflicht der Mitglie-\nder des Präsidiums und der Angestellten der Bun-                   57. In § 207 Absatz 4 werden nach den Wörtern „(§ 139\ndesrechtsanwaltskammer sowie der Personen, die                         Absatz 3 Satz 2)“ ein Komma und die Wörter „Ver-\nvon der Bundesrechtsanwaltskammer oder den                             letzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Absatz 1\nMitgliedern ihres Präsidiums zur Mitarbeit herange-                    Nummer 3, Absatz 3 bis 6, §§ 204, 205)“ eingefügt.\nzogen werden, gilt § 76 Absatz 1 und 2 entspre-                    58. In § 208 Satz 1 werden die Wörter „im Verfahren\nchend.                                                                 vor dem Schiedsmann“ durch die Wörter „in Ver-\n(2) Für die Inanspruchnahme von Dienstleistun-                      fahren vor Schiedspersonen“ ersetzt.\ngen durch die Bundesrechtsanwaltskammer gilt in                    59. Die Anlage wird wie folgt geändert:\nBezug auf Angelegenheiten, die der Verschwiegen-                       a) In den Nummern 1111, 1120, 1230, 1310, 1311,\nheitspflicht des Rechtsanwalts nach § 43a Absatz 2                        1331 und 1332 werden jeweils im Gebührentat-\nunterliegen, § 43e Absatz 1 bis 4, 7 und 8 sinnge-                        bestand die Wörter „der Bundesrechtsanwalts-\nmäß.“                                                                     ordnung“ durch die Angabe „BRAO“ ersetzt.\n48. § 185 wird wie folgt geändert:                                         b) In den Nummern 2111 und 2121 werden jeweils\na) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „einen                            im Gebührentatbestand in Nummer 1 Buch-\nschriftlichen“ gestrichen.                                            stabe c und Nummer 4 die Wörter „der Bundes-\nrechtsanwaltsordnung“ durch die Angabe\nb) In Absatz 5 wird das Wort „Kammer“ durch das                           „BRAO“ ersetzt.\nWort „Bundesrechtsanwaltskammer“ ersetzt.\nc) In der Anmerkung zu Nummer 2203 werden\n49. In der Überschrift zu § 188 wird das Wort „Vertre-                        die Wörter „der Bundesrechtsanwaltsordnung“\nter“ durch das Wort „Vertretung“ ersetzt.                                 durch die Angabe „BRAO“ ersetzt.\n50. § 189 Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.                                 d) In Nummer 2204 werden im Gebührentatbe-\n51. In § 191b Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§§ 65,                         stand in Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 4\n66, 67, 68 Abs. 1, § 69 Abs. 1, 2 und 4, §§ 75, 76“                       die Wörter „der Bundesrechtsanwaltsordnung“\ndurch die Wörter „§§ 65 bis 68 Absatz 1, § 69 Ab-                         durch die Angabe „BRAO“ ersetzt.\nsatz 1, 2 und 4 sowie die §§ 75 und 76 Absatz 1                        e) In Vorbemerkung 2.3 Absatz 1 und 2 Satz 2 wer-\nund 2“ ersetzt.                                                           den jeweils die Wörter „der Bundesrechtsan-\n52. § 191c Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                            waltsordnung“ durch die Angabe „BRAO“ er-\nsetzt.\n„Im Übrigen gilt § 189 Absatz 2 bis 4 entspre-\nchend.“                                                                f) In den Nummern 2311, 2321 und 2331 werden\njeweils im Gebührentatbestand in Nummer 3\n53. In § 191e Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „in                           die Wörter „der Bundesrechtsanwaltsordnung“\nden für die Verlautbarungen der Bundesrechtsan-                           durch die Angabe „BRAO“ ersetzt.\nwaltskammer bestimmten Presseorganen“ durch\ndie Wörter „unter Angabe des Datums ihres Inkraft-                                           Artikel 9\ntretens dauerhaft auf der Internetseite der Bundes-\nÄnderung der Rechtsanwalts-\nrechtsanwaltskammer“ ersetzt.\nverzeichnis- und -postfachverordnung\n54. § 191f Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nDie Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachver-\n„Es wird ein Beirat errichtet, in dem die Bundes-                  ordnung vom 23. September 2016 (BGBl. I S. 2167),\nrechtsanwaltskammer, die Rechtsanwaltskam-                         die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. De-\nmern, die Verbände der Rechtsanwaltschaft und                      zember 2019 (BGBl. I S. 2128) geändert worden ist,\ndie Verbraucherverbände vertreten sein müssen.“                    wird wie folgt geändert:\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2180               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021\n1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 25                                           Artikel 10\ndas Wort „Vertreter“ durch das Wort „Vertretungen“                                         Änderung des\nersetzt.                                                                             Beurkundungsgesetzes\n2. § 2 Absatz 8 wird wie folgt geändert:                                  Das   Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969\n(BGBl.  I S. 1513), das zuletzt durch Artikel 13 des Ge-\na) In Satz 1 werden die Wörter „eines Vertreters“\nsetzes  vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942) ge-\ndurch die Wörter „einer Vertretung“ ersetzt.\nändert  worden ist, wird wie folgt geändert:\nb) Satz 2 wird aufgehoben.                                           1. Der Überschrift wird die Abkürzung „(BeurkG)“ an-\n3. In § 11 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „einen                        gefügt.\nVertreter, Abwickler oder“ durch die Wörter „eine                    2. § 3 wird wie folgt geändert:\nVertretung, einen Abwickler oder einen“ ersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der Num-\n4. In § 19 Absatz 4 wird das Wort „Vertreter“ durch das                       mer 7“ durch die Wörter „des Satzes 1 Num-\nWort „Vertretungen“ ersetzt.                                               mer 7“ eingefügt.\n5. Dem § 23 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                         b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 ist\n„Satz 5 gilt nicht für die Befugnis von Vertretungen\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 6 nicht anwendbar.“\nund Zustellungsbevollmächtigten, elektronische\nEmpfangsbekenntnisse abzugeben.“                                     3. In § 17 Absatz 2a Satz 1 wird das Wort „Pflichten“\ndurch das Wort „Amtspflichten“ ersetzt.\n6. § 25 wird wie folgt geändert:\n4. § 39a Absatz 1 Satz 4 wird durch die folgenden\na) In der Überschrift wird das Wort „Vertreter“                         Sätze ersetzt:\ndurch das Wort „Vertretungen“ ersetzt.\n„Der Notar muss die qualifizierte elektronische Sig-\nb) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „als Ver-                       natur selbst erzeugen. § 33 Absatz 3 der Bundes-\ntreter“ durch die Wörter „von der Rechtsanwalts-                     notarordnung gilt entsprechend.“\nkammer als Vertretung“ ersetzt und werden die                     5. In § 42 Absatz 4 werden nach den Wörtern „eines\nWörter „oder von ihr als Zustellungsbevollmäch-                      Ausdrucks“ die Wörter „oder einer Abschrift“ ein-\ntigte benannt“ gestrichen.                                           gefügt.\nc) Absatz 3 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:                     6. In § 46 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Ort und\nZeit“ durch die Wörter „Ort und Tag“ ersetzt.\n„Bestellt die Rechtsanwaltskammer eine Vertre-\ntung oder einen Abwickler, so räumt die Bundes-                   7. In § 51 Absatz 4 werden nach dem Wort „beste-\nrechtsanwaltskammer dieser Person für die                            hen,“ die Wörter „sowie das Recht auf Zugang zu\nDauer ihrer Bestellung einen auf die Übersicht                       Forschungszwecken nach § 18a der Bundesnotar-\nder eingegangenen Nachrichten beschränkten                           ordnung“ eingefügt.\nZugang zum besonderen elektronischen An-                          8. In § 57 Absatz 5 werden die Wörter „sein amtlich\nwaltspostfach der Person ein, für die sie bestellt                   bestellter Vertreter“ durch die Wörter „seine Notar-\nwurde. Dabei müssen für die Vertretung oder den                      vertretung“ ersetzt.\nAbwickler der Absender und der Eingangszeit-\n9. § 58 Absatz 3 Satz 1 und 2 wird durch folgenden\npunkt der Nachricht einsehbar sein; der Betreff,\nSatz ersetzt:\nder Text und die Anhänge der Nachricht dürfen\nnicht einsehbar sein.“                                               „Über das Notaranderkonto dürfen nur der Notar\npersönlich, die Notarvertretung, der Notariatsver-\nd) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                                     walter oder der nach § 51 Absatz 1 Satz 2 der Bun-\n„(4) Hat es ein Rechtsanwalt in den Fällen des                   desnotarordnung mit der Aktenverwahrung be-\n§ 30, des § 46c Absatz 6 oder des § 54 Absatz 2                      traute Notar verfügen.“\nder Bundesrechtsanwaltsordnung unterlassen,                      10. § 75 wird aufgehoben.\neinem von ihm benannten Zustellungsbevoll-\nmächtigten oder einer von ihm bestellten Vertre-                                          Artikel 11\ntung einen Zugang zu seinem besonderen elek-\nWeitere Änderung\ntronischen Anwaltspostfach einzuräumen, so\ndes Beurkundungsgesetzes\nkann die Bundesrechtsanwaltskammer dieser\nPerson für die Dauer ihrer Benennung oder Be-                       Das Beurkundungsgesetz, das zuletzt durch Arti-\nstellung einen auf die Übersicht der eingegange-                 kel 10 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie\nnen Nachrichten beschränkten Zugang zum be-                      folgt geändert:\nsonderen elektronischen Anwaltspostfach des                      1. § 49 wird wie folgt geändert:\nRechtsanwalts einräumen, für den sie benannt\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\noder bestellt wurde. Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt\nentsprechend. Der Antrag auf Einräumung eines                              „(1) Die Ausfertigung besteht, jeweils mit ei-\nZugangs nach Satz 1 ist bei der Rechtsanwalts-                         nem Ausfertigungsvermerk versehen, in\nkammer zu stellen.“                                                    1. einer Abschrift der Urschrift oder der elektro-\n7. In § 30 werden die Wörter „eines Vertreters oder“                             nischen Fassung der Urschrift oder\ndurch die Wörter „einer Vertretung oder eines“ er-                        2. einem Ausdruck der elektronischen Fassung\nsetzt.                                                                        der Urschrift.“\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021                      2181\nb) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „in“                         d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ndie Wörter „einer Abschrift oder“ eingefügt.\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n2. § 56 wird wie folgt geändert:                                                   „Mutwilligkeit liegt vor, wenn Beratungshilfe\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                            in Anspruch genommen werden soll, obwohl\nRechtsuchende, die nach ihren persönlichen\naa) In Satz 2 werden die Wörter „der Zeit“ durch                            und wirtschaftlichen Verhältnissen keine Be-\ndie Wörter „des Tages“ ersetzt.                                         ratungshilfe beanspruchen können, bei ver-\nbb) In Satz 5 wird die Angabe „und 4“ durch die                             ständiger Würdigung aller Umstände der\nAngabe „bis 5“ ersetzt.                                                 Rechtsangelegenheit davon absehen wür-\nden, sich auf eigene Kosten rechtlich bera-\nb) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Fassung                                 ten oder vertreten zu lassen.“\nder Urschrift“ die Wörter „oder Abschrift“ einge-\nfügt.                                                                  bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Antrag-\nstellers“ durch die Wörter „der Recht-\n3. § 76 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                           suchenden“ und wird das Wort „seine“\n„(3) Für Verwahrungsmassen, die der Notar vor                                durch das Wort „ihre“ ersetzt.\ndem 1. Januar 2022 entgegengenommen hat, ist                         2. § 2 wird wie folgt geändert:\n§ 59a vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nicht an-\nzuwenden. Für diese Verwahrungsmassen werden                            a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\ndie Verwahrungsbücher, die Massenbücher, die                                                        „§ 2\nNamensverzeichnisse zum Massenbuch und die\nGegenstand der Beratungshilfe“.\nAnderkontenlisten nach den vor dem 1. Januar 2022\ngeltenden Bestimmungen geführt und verwahrt. Der                        b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nNotar kann jedoch zum Schluss eines Kalenderjah-\n„Eine Vertretung ist erforderlich, wenn Recht-\nres alle Verwahrungsmassen im Sinne des Satzes 1\nsuchende nach der Beratung angesichts des\nin das Verwahrungsverzeichnis übernehmen und\nUmfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeu-\ninsoweit die Verzeichnisführung nach den vor dem\ntung, die die Rechtsangelegenheit für sie hat,\n1. Januar 2022 geltenden Bestimmungen abschlie-\nihre Rechte nicht selbst wahrnehmen können.“\nßen. Dazu sind für die zu übernehmenden Verwah-\nrungsmassen die nach den Vorschriften des Ab-                        3. Die Überschrift des § 3 wird wie folgt gefasst:\nschnitts 3 der Verordnung über die Führung nota-\n„§ 3\nrieller Akten und Verzeichnisse erforderlichen Anga-\nben in das Verwahrungsverzeichnis einzutragen.                                     Gewährung von Beratungshilfe“.\nDabei sind sämtliche in den Massenbüchern und                        4. § 4 wird wie folgt geändert:\nVerwahrungsbüchern verzeichneten Eintragungen\nzu übernehmen.“                                                         a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„§ 4\nArtikel 12\nVerfahren“.\nÄnderung des\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nBeratungshilfegesetzes\naa) In Satz 1 werden die Wörter „der Recht-\nDas Beratungshilfegesetz vom 18. Juni 1980 (BGBl. I\nsuchende seinen“ durch die Wörter „die\nS. 689), das zuletzt durch Artikel 140 der Verordnung\nRechtsuchenden ihren“ und wird das Wort\nvom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-\n„hat“ durch das Wort „haben“ ersetzt.\nden ist, wird wie folgt geändert:\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Hat der“ durch\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                                   das Wort „Haben“ ersetzt.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                             c) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „wer-\n„§ 1                                       den“ ein Semikolon und die Wörter „§ 130a der\nZivilprozessordnung und auf dessen Grundlage\nVoraussetzungen“.                                  erlassene Rechtsverordnungen gelten entspre-\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                      chend“ eingefügt.\naa) In Nummer 1 wird das Wort „der“ gestrichen                     d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nund wird das Wort „seinen“ durch das Wort                        aa) In Nummer 1 wird das Wort „des“ durch das\n„ihren“ und das Wort „kann“ durch das Wort                            Wort „der“ und das Wort „seine“ durch das\n„können“ ersetzt.                                                     Wort „ihre“ ersetzt.\nbb) In Nummer 2 werden die Wörter „nicht an-                          bb) In Nummer 2 wird das Wort „des“ durch das\ndere“ durch die Wörter „keine anderen“ und                            Wort „der“ und das Wort „ihm“ durch das\nwird das Wort „dem“ durch das Wort „den“                              Wort „ihnen“ ersetzt.\nersetzt.\ne) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „der“ gestri-\nc) In Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe „Nr.“                             chen und werden das Wort „seine“ durch das\ndurch das Wort „Nummer“ und das Wort „dem“                            Wort „ihre“ und das Wort „macht“ durch das\ndurch das Wort „den“ ersetzt.                                         Wort „machen“ ersetzt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2182               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021\nf) In Absatz 5 werden die Wörter „Hat der“ durch                    9. § 8 wird wie folgt geändert:\ndas Wort „Haben“ und wird das Wort „seine“                          a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\ndurch das Wort „ihre“ ersetzt.\n„§ 8\ng) In Absatz 6 werden die Wörter „kann die Bera-\ntungsperson“ durch die Wörter „können die                                                   Vergütung“.\nBeratungspersonen“, die Wörter „der Recht-                          b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „den\nsuchende seine“ durch die Wörter „die Recht-                           Rechtsuchenden“ durch das Wort „Rechtsu-\nsuchenden ihre“ und die Wörter „belegt und                             chende“ ersetzt.\nerklärt, dass ihm“ durch die Wörter „belegen\n10. § 8a wird wie folgt geändert:\nund erklären, dass ihnen“ ersetzt.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n5. Die Überschrift des § 5 wird wie folgt gefasst:\n„§ 8a\n„§ 5\nFolgen der Aufhebung der Bewilligung“.\nAnwendbare Vorschriften“.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n6. § 6 wird wie folgt geändert:                                              aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                                    aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das\nWort „vom“ durch das Wort „von“ er-\n„§ 6\nsetzt.\nBerechtigungsschein“.                                     bbb) In Nummer 2 wird das Wort „den“\nb) In Absatz 1 wird das Wort „dem“ gestrichen und                                    durch das Wort „die“ ersetzt.\nwird das Wort „seiner“ durch das Wort „ihrer“                          bb) In Satz 2 wird das Wort „der“ gestrichen und\nersetzt.                                                                   wird das Wort „hat“ durch das Wort „haben“\nc) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „sich“                               ersetzt.\ndas Wort „der“ gestrichen und wird das Wort                         c) In Absatz 3 wird das Wort „vom“ durch die Wör-\n„wendet“ durch das Wort „wenden“ ersetzt.                              ter „von den“ ersetzt.\n7. § 6a wird wie folgt geändert:                                          d) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „vom“ durch\ndie Wörter „von den“ und das Wort „ihn“ durch\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                                das Wort „diese“ ersetzt.\n„§ 6a                                11. § 9 wird wie folgt geändert:\nAufhebung der Bewilligung“.                           a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                                               „§ 9\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                              Kostenersatz durch den Gegner“.\n„Beratungspersonen können die Aufhebung                        b) In Satz 1 wird das Wort „dem“ gestrichen und\nder Bewilligung beantragen, wenn Recht-                           das Wort „seiner“ durch das Wort „ihrer“ er-\nsuchende auf Grund der Beratung oder Ver-                         setzt.\ntretung, für die ihnen Beratungshilfe be-                      c) In Satz 3 wird das Wort „des“ durch das Wort\nwilligt wurde, etwas erlangt haben.“                              „der“ ersetzt.\nbb) Satz 2 wird wie folgt geändert:                             12. § 10 wird wie folgt geändert:\naaa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das                         a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nWort „Beratungsperson“ durch das                                                  „§ 10\nWort „Beratungspersonen“ ersetzt.\nStreitsachen mit\nbbb) In Nummer 1 wird das Wort „hat“                                       grenzüberschreitendem Bezug“.\ndurch das Wort „haben“ ersetzt.                        b) In Absatz 2 und 4 werden jeweils die Angaben\nccc) In Nummer 2 werden die Wörter „den                           „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.\nRechtsuchenden“ durch die Wörter                   13. § 10a wird wie folgt geändert:\n„die Rechtsuchenden“ und wird das\nWort „hat“ durch das Wort „haben“ er-                  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nsetzt.                                                                           „§ 10a\ncc) In Satz 3 wird das Wort „des“ durch das                                Grenzüberschreitende Unterhaltssachen“.\nWort „der“, das Wort „dieser“ durch das                        b) In Absatz 1 werden die Wörter „des Antragstel-\nWort „diese“ und das Wort „erfüllt“ durch                         lers“ durch die Wörter „der Rechtsuchenden“\ndas Wort „erfüllen“ ersetzt.                                      ersetzt.\n8. Die Überschrift des § 7 wird wie folgt gefasst:                        c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der An-\ntragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat“\n„§ 7\ndurch die Wörter „die Rechtsuchenden ihren\nRechtsbehelf“.                                    gewöhnlichen Aufenthalt haben“ ersetzt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021                      2183\n14. Die Überschrift des § 11 wird wie folgt gefasst:                    6. § 15 wird wie folgt geändert:\n„§ 11                                     a) In Satz 1 werden die Wörter „der Antragsteller“\ndurch die Wörter „die antragstellende Person“\nVerordnungsermächtigung“.                                  und wird das Wort „er“ durch das Wort „sie“\n15. § 12 wird wie folgt geändert:                                             ersetzt.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                             b) In Satz 2 werden die Wörter „des Antragstellers\nund seinen“ durch die Wörter „der antragstel-\n„§ 12                                       lenden Person und ihren“ ersetzt.\nLänderklauseln“.                           7. § 17 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „hat der“ durch                       a) In Satz 1 werden die Wörter „des Antragstellers“\ndas Wort „haben“ ersetzt.                                              durch die Wörter „der antragstellenden Person“\nund wird das Wort „seine“ durch das Wort „ihre“\nc) In Absatz 4 werden die Wörter „Die Berater der\nersetzt.\nöffentlichen Rechtsberatung, die“ durch die\nWörter „Personen, die im Rahmen der öffent-                         b) In Satz 2 werden die Wörter „der Antragsteller“\nlichen Rechtsberatung beraten und“ und die                             durch die Wörter „die antragstellende Person“\nWörter „des Ratsuchenden“ durch die Wörter                             ersetzt.\n„der Rechtsuchenden“ ersetzt.                                    8. In § 18 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Antrag-\n16. Die §§ 13 und 14 werden aufgehoben.                                    stellern“ durch die Wörter „antragstellenden Per-\nsonen“ ersetzt.\nArtikel 13                                  9. In § 20 Absatz 1 Satz 2 in dem Satzteil vor Num-\nmer 1 und Satz 3 werden jeweils die Wörter „Der\nÄnderung des\nAntragsteller“ durch die Wörter „Die antragstel-\nGesetzes über die Tätigkeit\nlende Person“ ersetzt.\neuropäischer Rechtsanwälte in Deutschland\n10. § 21 wird wie folgt geändert:\nDas Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechts-\nanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I                           a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nS. 182, 1349), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes                       aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Prüfung“\nvom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3320) geändert                                   ein Komma und die Wörter „die auch elek-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                               tronisch durchgeführt werden kann,“ einge-\n1. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter „der Antragstel-                             fügt.\nler“ durch die Wörter „die antragstellende Person“                        bb) In Satz 2 werden die Wörter „vom Antrag-\nersetzt.                                                                       steller“ durch die Wörter „von der antrag-\nstellenden Person“ ersetzt.\n2. In § 6 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „verliert\nder Verurteilte die Mitgliedschaft“ durch die Wörter                   b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Der An-\n„endet die Mitgliedschaft der verurteilten Person“                        tragsteller“ durch die Wörter „Die antragstel-\nersetzt.                                                                  lende Person“ ersetzt.\n3. § 9 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                            c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „der An-\ntragsteller“ durch die Wörter „die antragstel-\n„Personen, die diese beauftragt hat, ist der Zutritt                      lende Person“ ersetzt.\nzu nichtöffentlichen Verhandlungen gestattet.“\n11. In § 22 werden die Wörter „der Antragsteller“ durch\n4. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                 die Wörter „die antragstellende Person“ ersetzt.\na) In Satz 1 werden die Wörter „Der Antragsteller“                 12. § 23 wird wie folgt geändert:\ndurch die Wörter „Die antragstellende Person“                       a) In Absatz 1 werden die Wörter „Der Antrag-\nund wird das Wort „ihm“ durch das Wort „ihr“                           steller“ durch die Wörter „Die antragstellende\nund das Wort „seiner“ durch das Wort „ihrer“                           Person“ und wird das Wort „seiner“ durch das\nersetzt.                                                               Wort „ihrer“ ersetzt.\nb) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort                         b) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 werden jeweils\n„Sie“ ersetzt.                                                         die Wörter „der Antragsteller“ durch die Wörter\nc) In Satz 3 werden die Wörter „den Antragsteller“                        „die antragstellende Person“ und wird jeweils\ndurch die Wörter „die antragstellende Person“                          das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.\nund wird das Wort „seine“ durch das Wort „ihre“                 13. In § 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe\nersetzt.                                                            „§ 7 Nr. 1, 2, 4 bis 6“ durch die Wörter „§ 7 Satz 1\n5. § 14 wird wie folgt geändert:                                          Nummer 1, 2 oder 4 bis 6“ ersetzt.\n14. In § 30 Absatz 3 werden die Wörter „§§ 26, 27\na) In Satz 1 werden die Wörter „Der Antragsteller“\nAbs. 3, § 29 Abs. 1 und § 31 Abs. 4 des Strafvoll-\ndurch die Wörter „Die antragstellende Person“\nzugsgesetzes“ durch die Wörter „die im jeweiligen\nersetzt.\nFall für den Besuch von und den Schriftwechsel mit\nb) In Satz 2 wird das Wort „er“ durch das Wort                         Verteidigern geltenden Vorschriften des Strafvoll-\n„sie“ und das Wort „seine“ durch das Wort                           zugsgesetzes oder des Justizvollzugsgesetzes\n„ihre“ ersetzt.                                                     des Landes“ ersetzt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2184               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021\n15. § 31 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:                          (3) Die Entscheidung über Einwendungen, welche\ndie Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel und die Zu-\n„An ihn kann, auch von Anwalt zu Anwalt, wie an\nlässigkeit der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren\neinen Rechtsanwalt selbst zugestellt werden\nAusfertigung betreffen, wird getroffen bei\n(§§ 174 und 195 der Zivilprozessordnung).“\n16. § 32 wird wie folgt geändert:                                      1. gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde ver-\nwahrenden Gericht,\na) In Absatz 3 wird die Angabe „56, 57 und“ durch\ndie Angabe „56 bis 58,“ ersetzt.                              2. notariellen Urkunden von dem Amtsgericht,\nb) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:                           a) in dessen Bezirk der die Urkunde verwahrende\nNotar seinen Amtssitz hat,\naa) In Nummer 2 werden nach dem Wort\n„Rechtsanwaltskammer“ die Wörter „für                         b) in dessen Bezirk die die Urkunde verwahrende\nden Oberlandesgerichtsbezirk“ eingefügt.                         Notarkammer ihren Sitz hat oder\nbb) In Nummer 6 wird nach dem Wort „Rechts-                       c) das die Urkunde verwahrt.\nanwaltskammer“ das Wort „Freiburg“ einge-\nfügt.                                                        (4) Auf die Geltendmachung von Einwendungen, die\nden Anspruch selbst betreffen, ist § 767 Absatz 2 nicht\ncc) In Nummer 7 werden nach dem Wort                          anzuwenden.\n„Rechtsanwaltskammer“ die Wörter „für\nden Oberlandesgerichtsbezirk Celle“ einge-                   (5) Das Gericht, bei dem der Schuldner im Inland\nfügt.                                                     seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, ist zuständig für\ndd) In Nummer 9 werden nach dem Wort                          1. Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel,\n„Rechtsanwaltskammer“ die Wörter „für\nden Oberlandesgerichtsbezirk“ eingefügt.                  2. Klagen, durch welche die den Anspruch selbst be-\ntreffenden Einwendungen geltend gemacht werden,\n17. In der Anlage zu § 1 werden die Wörter „– in Kroa-                     und\ntien: Odvjetnik“ durch die Wörter „– in Kroatien:\nOdvjetnik/Odvjetnica“ ersetzt.                                    3. Klagen, durch welche der bei der Erteilung der Voll-\nstreckungsklausel als bewiesen angenommene\nArtikel 14                                     Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der Voll-\nstreckungsklausel bestritten wird.\nÄnderung der\nZivilprozessordnung                               Hat der Schuldner im Inland keinen allgemeinen Ge-\nrichtsstand, so ist das Gericht zuständig, bei dem nach\n§ 797 der Zivilprozessordnung in der Fassung der                    § 23 gegen den Schuldner Klage erhoben werden\nBekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I                           kann.\nS. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt\ndurch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I                   (6) Auf Beschlüsse nach § 796c sind die Absätze 1\nS. 2099) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:                  bis 5 entsprechend anzuwenden.“\n„§ 797                                                            Artikel 15\nVerfahren bei vollstreckbaren Urkunden                                              Änderung des\n(1) Die vollsteckbare Ausfertigung wird erteilt bei                                     Gesetzes über das\nVerfahren in Familiensachen und in den\n1. gerichtlichen Urkunden von dem Urkundsbeamten                         Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit\nder Geschäftsstelle des die Urkunde verwahrenden\nGerichts,                                                             § 347 Absatz 4 bis 6 des Gesetzes über das Verfah-\nren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der\n2. notariellen Urkunden von                                            freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008\na) dem die Urkunde verwahrenden Notar,                             (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 5\ndes Gesetzes vom 16. Juni 2021 (BGBl. I S. 1810) ge-\nb) der die Urkunde verwahrenden Notarkammer                        ändert worden ist, wird aufgehoben.\noder\nc) dem die Urkunde verwahrenden Amtsgericht.                                                Artikel 16\n(2) Die Entscheidung über die Erteilung einer weite-                                       Änderung der\nren vollstreckbaren Ausfertigung wird getroffen bei                                   Verwaltungsgerichtsordnung\n1. gerichtlichen Urkunden von dem die Urkunde ver-                        Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der\nwahrenden Gericht,                                                 Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),\n2. notariellen Urkunden von                                            die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 25. Juni\n2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden ist, wird wie\na) dem die Urkunde verwahrenden Notar,                             folgt geändert:\nb) der die Urkunde verwahrenden Notarkammer\n1. In § 37 Absatz 1 werden die Wörter „oder die Vo-\noder\nraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen\nc) dem die Urkunde verwahrenden Amtsgericht.                           Richtergesetzes erfüllen“ gestrichen.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021                      2185\n2. Nach § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird folgende                     2. Dem § 8 wird folgender Satz angefügt:\nNummer 3a eingefügt:\n„Die schriftliche Prüfung kann auch elektronisch\n„3a. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirt-                       durchgeführt werden.“\nschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Per-\n3. § 14 wird wie folgt geändert:\nsonen und Vereinigungen im Sinn des § 3a\ndes Steuerberatungsgesetzes sowie Gesell-                        a) In Nummer 3 werden die Wörter „oder aus der\nschaften im Sinn des § 3 Nummer 2 und 3                             Rechtsanwaltschaft“ und die Wörter „und seit\ndes Steuerberatungsgesetzes, die durch Per-                         Rechtskraft des Urteils noch nicht acht Jahre\nsonen im Sinn des § 3 Nummer 1 des Steuer-                          verstrichen sind“ gestrichen.\nberatungsgesetzes handeln, in Angelegenhei-\nb) In Nummer 9 werden die Wörter „vom Vollstre-\nten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen\nckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26\nstaatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung\nAbs. 2 der Insolvenzordnung, § 882b der Zivil-\nder Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn\nprozeßordnung)“ durch die Wörter „Schuldner-\nund soweit diese Hilfsprogramme eine Einbe-\nverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung)“\nziehung der Genannten als prüfende Dritte vor-\nersetzt.\nsehen,“.\nc) Die folgenden Sätze werden angefügt:\n3. In § 162 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Abga-\nbenangelegenheiten auch einer der in § 67 Abs. 2                          „Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn seit\nSatz 2 Nr. 3“ durch die Wörter „den in § 67 Absatz 2                      Rechtskraft der Entscheidung noch keine acht\nSatz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenhei-                            Jahre verstrichen sind. Ein Fristablauf nach\nten auch einer der dort“ ersetzt.                                         Satz 2 lässt die Anwendbarkeit des Satzes 1\nNummer 5 unberührt.“\nArtikel 17                                  4. § 17 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des                                                               „§ 17\nJustizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes\nAussetzung des Zulassungsverfahrens\nIn Anlage 1 Teil 2 des Justizvergütungs- und -ent-\nschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718,                          Die Entscheidung über den Antrag auf Zulas-\n776), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom                        sung zur Patentanwaltschaft kann ausgesetzt wer-\n23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist,                       den, wenn gegen die antragstellende Person ein\nwerden in Honorargruppe M 1 in der Spalte „Gegen-                          Verfahren wegen des Verdachts einer Straftat an-\nstand medizinischer oder psychologischer Gutachten“                        hängig ist, in dem der Tatvorwurf eine Verurteilung\nin Nummer 1 die Wörter „(z. B. Streitigkeiten bei Kran-                    erwarten lässt, die eine Versagung der Zulassung\nkenhausabrechnungen)“ gestrichen.                                          zur Folge haben würde.“\n5. In § 18 Absatz 3 werden die Wörter „die Bewerbe-\nArtikel 18                                     rin oder der Bewerber“ durch die Wörter „der Pa-\nÄnderung der                                      tentanwalt“ ersetzt.\nPatentanwaltsordnung                                 6. § 19 wird wie folgt geändert:\nDie Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966                          a) In Absatz 3 werden die Wörter „der Patentan-\n(BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 2 des Geset-                      walt, der“ durch das Wort „wer“ ersetzt.\nzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1403) geändert wor-\nden ist, wird wie folgt geändert:                                          b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                            aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „des\nEides“ ein Komma und die Wörter „oder\na) Die Angaben zu den §§ 46 und 47 werden wie                                 der anderen Beteuerungsformel“ eingefügt.\nfolgt gefasst:\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „den Personal-\n„§ 46      Bestellung einer Vertretung                                     akten“ durch die Wörter „der Mitgliederakte“\n§ 47       Befugnisse der Vertretung“.                                     ersetzt.\nb) Die Angabe zu § 51 wird wie folgt gefasst:                         c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:\n„(7) Hat der Bewerber schon einmal den Eid\n„§ 51      Mitgliederakten“.\nnach Absatz 1 oder das Gelöbnis nach Absatz 4\nc) Die Angabe zu § 71 wird wie folgt gefasst:                            geleistet, so genügt es in der Regel, wenn er auf\nden früheren Eid oder das frühere Gelöbnis hin-\n„§ 71      Verschwiegenheitspflicht; Inanspruch-\ngewiesen wird.“\nnahme von Dienstleistungen“.\n7. § 21 wird wie folgt geändert:\nd) Die Angabe zu § 82a wird wie folgt gefasst:\na) In Absatz 2 Nummer 8 werden die Wörter „vom\n„§ 82a Prüfung der Berufsordnung und der\nVollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis\nSatzung der Kammer“.\n(§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 882b der\ne) In der Angabe zu § 143 werden die Wörter                              Zivilprozeßordnung)“ durch die Wörter „Schuld-\n„eines Vertreters“ durch die Wörter „einer Ver-                       nerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessord-\ntretung“ ersetzt.                                                     nung)“ ersetzt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2186               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021\nb) In Absatz 3 Nummer 3 wird das Wort „bestellt“                   11. § 29 Absatz 3 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:\ndurch das Wort „benennt“ ersetzt.                                   „7. die durch die Patentanwaltskammer erfolgte\n8. § 22 wird wie folgt geändert:                                               Bestellung einer Vertretung oder eines Abwick-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                        lers sowie die nach § 28 erfolgte Benennung\neines Zustellungsbevollmächtigten unter An-\naa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze er-\ngabe von Familienname, Vorname oder Vorna-\nsetzt:                                                              men und Anschrift der Vertretung, des Abwick-\n„Wenn dies zur Entscheidung über den Ver-                           lers oder des Zustellungsbevollmächtigten;“.\nsagungsgrund des § 14 Satz 1 Nummer 7\n12. In § 39a Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter\noder über den Widerrufsgrund des § 21 Ab-\n„schriftlicher Form“ durch das Wort „Textform“ er-\nsatz 2 Nummer 3 erforderlich ist, hat die Pa-\nsetzt.\ntentanwaltskammer der betroffenen Person\naufzugeben, ein ärztliches Gutachten über                  13. In § 41b Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter\nihren Gesundheitszustand vorzulegen. Die                       „die Bewerberin oder der Bewerber“ durch die\nPatentanwaltskammer hat eine angemes-                          Wörter „der Syndikuspatentanwalt“ ersetzt.\nsene Frist für die Vorlage des Gutachtens                  14. § 41d wird wie folgt geändert:\nsowie den Arzt zu bestimmen, der das Gut-\nachten erstatten soll.“                                        a) In Absatz 3 wird die Angabe „und 45b“ durch\ndie Angabe „bis 48“ ersetzt.\nbb) Im neuen Satz 3 werden die Wörter „ein\nAmtsarzt für notwendig hält“ durch die Wör-                    b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 einge-\nter „amtsärztlich als notwendig erachtet                           fügt:\nwird“ und die Wörter „des Betroffenen“                                „(6) Der Syndikuspatentanwalt hat einen Zu-\ndurch die Wörter „der betroffenen Person“                          stellungsbevollmächtigten zu benennen, wenn\nersetzt.                                                           er länger als zwei Wochen daran gehindert ist,\ncc) Im neuen Satz 4 werden die Wörter „hat der                          seinen Beruf auszuüben. § 28 gilt entspre-\nBetroffene“ durch die Wörter „sind von der                         chend.“\nbetroffenen Person“ ersetzt.                                   c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                               15. In § 42 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 werden je-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „der Betroffene“                    weils die Wörter „einen Vertreter“ durch die Wörter\ndurch die Wörter „die betroffene Person“ er-                   „eine Vertretung“ ersetzt.\nsetzt.                                                     16. Die §§ 46 und 47 werden wie folgt gefasst:\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Betroffene\n„§ 46\nist auf die Folgen“ durch die Wörter „Die be-\ntroffene Person ist auf diese Folge“ ersetzt.                               Bestellung einer Vertretung\n9. § 24 wird wie folgt geändert:                                             (1) Der Patentanwalt muss für seine Vertretung\na) In Absatz 2 werden die Wörter „wegen körper-                        sorgen, wenn er\nlicher Leiden“ durch die Wörter „aus gesund-                        1. länger als zwei Wochen daran gehindert ist, sei-\nheitlichen Gründen“ und die Wörter „sich wei-                           nen Beruf auszuüben, oder\nterhin Patentanwalt zu nennen“ durch die Wör-                       2. sich länger als zwei Wochen von seiner Kanzlei\nter „seine Berufsbezeichnung mit dem Zusatz                             entfernen will.\n„im Ruhestand“ weiterzuführen, der auch „i. R.“\nabgekürzt werden kann“ ersetzt.                                        (2) Die Vertretung soll einem anderen Patentan-\nwalt oder einem Rechtsanwalt übertragen werden.\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nSie kann auch durch Patentassessoren oder solche\n„(3) Die Patentanwaltskammer kann eine                           Personen erfolgen, die mindestens 18 Monate der\nnach Absatz 2 erteilte Erlaubnis                                    Ausbildung nach § 7 Absatz 1 und 2 absolviert\n1. zurücknehmen, wenn nachträglich Umstände                         haben. In den Fällen des Satzes 2 gilt § 14 entspre-\nbekanntwerden, die zur Versagung der Er-                        chend.\nlaubnis geführt hätten, oder                                       (3) Soll die Vertretung einem anderen Patentan-\n2. widerrufen, wenn nachträglich Umstände                           walt oder einem Rechtsanwalt übertragen werden,\neintreten, die bei einem Patentanwalt das Er-                   so soll der Patentanwalt diesen selbst bestellen.\nlöschen oder nach § 21 Absatz 2 Nummer 1                        Soll die Vertretung durch eine andere Person erfol-\noder 2 den Widerruf der Zulassung nach sich                     gen oder findet der Patentanwalt keine Vertretung,\nziehen würden.“                                                 so ist die Vertretung auf Antrag des Patentanwalts\n10. § 28 wird wie folgt geändert:                                          von der Patentanwaltskammer zu bestellen.\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                       (4) Hat es ein Patentanwalt in den Fällen des\nAbsatzes 1 unterlassen, eine Vertretung zu bestel-\n„(2) An den Zustellungsbevollmächtigten                          len oder deren Bestellung zu beantragen, so soll\nkann, auch von Anwalt zu Anwalt, wie an den                         die Patentanwaltskammer eine Vertretung von\nPatentanwalt selbst zugestellt werden (§§ 174                       Amts wegen bestellen. Zuvor soll sie den Patent-\nund 195 der Zivilprozessordnung).“                                  anwalt auffordern, die Vertretung selbst zu bestel-\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „bestellt“                         len oder deren Bestellung zu beantragen. Ein Pa-\ndurch das Wort „benannt“ ersetzt.                                   tentanwalt, der von Amts wegen als Vertretung be-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021                       2187\nstellt wird, kann die Vertretung nur aus wichtigem                        (3) Mitgliederakten sind dreißig Jahre nach dem\nGrund ablehnen.                                                        Ende des Jahres, in dem die Mitgliedschaft in der\n(5) Die Bestellung kann jederzeit widerrufen                        Patentanwaltskammer erloschen war, zu vernich-\nwerden.                                                                ten. Davon abweichende Pflichten, Aktenbestand-\nteile früher zu vernichten, bleiben unberührt. Satz 1\n§ 47                                     gilt nicht, wenn das Mitglied in eine längere Auf-\nbewahrung eingewilligt hat oder die Akte einem\nBefugnisse der Vertretung                              öffentlichen Archiv angeboten wird. Wurde die Zu-\n(1) Der Vertretung stehen die patentanwaltlichen                    lassung des Mitglieds wegen Unzuverlässigkeit,\nBefugnisse des Patentanwalts zu, den sie vertritt.                     Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit zurückgenom-\nSie wird in eigener Verantwortung, jedoch im Inte-                     men oder widerrufen oder wurde das Mitglied aus\nresse, für Rechnung und auf Kosten des Vertrete-                       der Patentanwaltschaft ausgeschlossen, darf die\nnen tätig. Die §§ 666, 667 und 670 des Bürgerli-                       Akte nicht vernichtet werden, bevor die entspre-\nchen Gesetzbuchs gelten entsprechend.                                  chende Eintragung im Bundeszentralregister ent-\nfernt wurde. Satz 4 gilt auch, wenn das Mitglied\n(2) Die von Amts wegen bestellte Vertretung ist\nwährend eines Rücknahme- oder Widerrufsverfah-\nberechtigt, die Kanzleiräume des Vertretenen zu\nrens wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit\nbetreten und die zur Kanzlei gehörenden Gegen-\noder Unwürdigkeit auf die Zulassung verzichtet\nstände einschließlich des der patentanwaltlichen\nhat. Bei einer elektronischen Aktenführung tritt an\nVerwahrung unterliegenden Treugutes in Besitz zu\ndie Stelle der Vernichtung der Akten die Löschung\nnehmen, herauszuverlangen und hierüber zu ver-\nder Daten.\nfügen. An Weisungen des Vertretenen ist sie nicht\ngebunden. Der Vertretene darf die Tätigkeit der                           (4) Nach dem Tod eines Mitglieds kann die Pa-\nVertretung nicht beeinträchtigen.                                      tentanwaltskammer zu Zwecken wissenschaft-\n(3) Der Vertretene hat der von Amts wegen be-                       licher Forschung Einsicht in die Mitgliederakte ge-\nstellten Vertretung eine angemessene Vergütung                         währen, soweit das wissenschaftliche Interesse die\nzu zahlen, für die Sicherheit zu leisten ist, wenn                     Persönlichkeitsrechte und Interessen der von einer\ndie Umstände es erfordern. Können sich die Betei-                      Einsicht betroffenen Personen überwiegt und der\nligten über die Höhe der Vergütung oder über die                       Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder\nSicherheit nicht einigen oder wird die geschuldete                     nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht\nSicherheit nicht geleistet, so setzt der Vorstand der                  werden kann.\nPatentanwaltskammer auf Antrag eines Beteiligten                          (5) Auf Personen, die einen Antrag auf Zulas-\ndie Vergütung fest. Die Vertretung ist befugt, Vor-                    sung zur Patentanwaltschaft oder als Patentan-\nschüsse auf die vereinbarte oder festgesetzte Ver-                     waltsgesellschaft gestellt haben, sind die Absätze 1\ngütung zu entnehmen. Für die festgesetzte Vergü-                       bis 4 entsprechend anzuwenden. Absatz 2 gilt\ntung haftet die Patentanwaltskammer wie ein                            auch für frühere Mitglieder.“\nBürge.“\n19. In § 52b Absatz 2 Nummer 7 werden die Wörter\n17. § 48 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                           „Ausbildung und Beschäftigung anderer Mitarbei-\n„§ 46 Absatz 4 Satz 3 und § 47 Absatz 1 Satz 2                         ter“ durch die Wörter „der Beschäftigung von Pa-\nund 3, Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.“                            tentanwälten und der Ausbildung sowie Beschäfti-\ngung anderer Personen“ ersetzt.\n18. § 51 wird wie folgt gefasst:\n20. In § 52h Absatz 6 Satz 4 wird die Angabe „§ 46\n„§ 51\nAbs. 10 Satz 7“ durch die Wörter „§ 47 Absatz 3\nMitgliederakten                                Satz 4“ ersetzt.\n(1) Die Patentanwaltskammer führt zur Erfüllung                 21. § 56 Satz 2 wird aufgehoben.\nihrer Aufgaben Akten über ihre Mitglieder (§ 53 Ab-\nsatz 2). Mitgliederakten können teilweise oder voll-               22. In § 64 Absatz 1 wird jeweils das Wort „Vertreter“\nständig elektronisch geführt werden. Zu den Mit-                       durch das Wort „Vertretung“ ersetzt.\ngliederakten sind insbesondere die Dokumente zu                    23. In § 65 Absatz 2 wird das Wort „schriftlich“ durch\nnehmen, die im Zusammenhang mit der Zulassung,                         die Wörter „in Textform“ ersetzt.\nder Mitgliedschaft oder der Qualifikation des Mit-\nglieds stehen oder die in Bezug auf das Mitglied                   24. In § 66 werden die Wörter „oder sich an einer\nschriftlichen Abstimmung beteiligt“ gestrichen.\ngeführte berufsaufsichtliche Verfahren betreffen.\n(2) Die Mitglieder der Patentanwaltskammer ha-                  25. § 67 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nben das Recht, die über sie geführten Akten ein-                          „(4) Beschlüsse des Vorstandes können auch\nzusehen. Bei einer Einsichtnahme dürfen Aufzeich-                      ohne Zusammenkunft gefasst werden, wenn kein\nnungen über den Inhalt der Akten oder Kopien der                       Vorstandsmitglied widerspricht und sich mindes-\nDokumente gefertigt werden. Bei einer elektroni-                       tens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Ab-\nschen Aktenführung hat die Patentanwaltskammer                         stimmung beteiligt. Die Abstimmung ist in Textform\nden Inhalt elektronisch oder durch Ausdrucke zu-                       durchzuführen.“\ngänglich zu machen. Die Akteneinsicht kann ver-\n26. § 68 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nweigert werden, solange die in § 29 Absatz 1 Satz 2\nund Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes                         „Die Mitglieder der Abteilung wählen aus ihren Rei-\nund § 147 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessord-                         hen je eine Person, die den Abteilungsvorsitz führt,\nnung genannten Gründe vorliegen.                                       eine Person, die den Schriftverkehr der Abteilung\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2188               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021\nführt, sowie je eine Person als deren jeweilige Ver-               30. § 79 wird wie folgt gefasst:\ntretung.“                                                                                        „§ 79\n27. § 69 Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                            Einladung und Einberufungsfrist\na) In Satz 1 werden die Wörter „den Beschwerde-                           Die Kammerversammlung ist mindestens zwei\nführer“ durch die Wörter „die Person, die die                      Wochen vorher einzuberufen. Die Einberufung hat\nBeschwerde erhoben hatte“ ersetzt.                                 schriftlich oder öffentlich in den dazu von der Sat-\nb) In Satz 3 wird nach der Angabe „§ 71“ die An-                       zung bestimmten Blättern zu erfolgen. Bei der\ngabe „Absatz 1“ eingefügt.                                         Fristberechnung sind der Tag der Versendung und\n28. § 71 wird wie folgt gefasst:                                           der Tag der Versammlung nicht mitzuzählen. In\ndringenden Fällen kann die Kammerversammlung\n„§ 71                                     mit kürzerer Frist einberufen werden.“\nVerschwiegenheitspflicht;                         31. In § 82 Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort\nInanspruchnahme von Dienstleistungen                            „Satzung“ die Wörter „der Kammer (§ 56)“ einge-\n(1) Die Mitglieder des Vorstands haben über die                     fügt.\nAngelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im\n32. § 82a wird wie folgt gefasst:\nVorstand über Patentanwälte und andere Personen\nbekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren.                                                   „§ 82a\nDies gilt auch nach ihrem Ausscheiden aus dem                                       Prüfung der Berufsordnung\nVorstand. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht                                  und der Satzung der Kammer\nfür Tatsachen,\n(1) Die Berufsordnung bedarf der Genehmigung\n1. deren Weitergabe zur Erfüllung ihrer Aufgaben                       durch das Bundesministerium der Justiz und für\nerforderlich ist,                                                  Verbraucherschutz. Diese gilt als erteilt, wenn das\n2. in deren Weitergabe die Betroffenen eingewilligt                    Bundesministerium der Justiz und für Verbraucher-\nhaben,                                                             schutz die Berufsordnung nicht innerhalb von drei\nMonaten nach Zugang teilweise oder vollständig\n3. die offenkundig sind oder\naufgehoben hat. Beabsichtigt das Bundesministe-\n4. die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung                       rium der Justiz und für Verbraucherschutz eine\nbedürfen.                                                          Aufhebung, soll es der Patentanwaltskammer zu-\nDie Sätze 1 bis 3 gelten auch für Angestellte der                      vor Gelegenheit zur Stellungnahme geben.\nPatentanwaltskammer und für Personen, die von                             (2) Das Bundesministerium der Justiz und für\nder Patentanwaltskammer oder den Mitgliedern ih-                       Verbraucherschutz hat zu prüfen, ob die Vorgaben\nres Vorstands zur Mitarbeit herangezogen werden.                       der Richtlinie (EU) 2018/958 eingehalten wurden.\nDie in Satz 4 genannten Personen sind in Textform                      Zu diesem Zweck hat ihm die Patentanwaltskam-\nüber ihre Verschwiegenheitspflicht zu belehren.                        mer die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die\n(2) In Verfahren vor Gerichten und Behörden                         Einhaltung der Vorgaben ergibt. Insbesondere sind\ndürfen die in Absatz 1 genannten Personen über                         die Gründe zu übermitteln, auf Grund derer die\nAngelegenheiten, die ihrer Verschwiegenheits-                          Kammerversammlung die Berufsordnung als ge-\npflicht unterliegen, ohne Genehmigung nicht aus-                       rechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beur-\nsagen. Die Genehmigung zur Aussage erteilt der                         teilt hat.\nVorstand der Patentanwaltskammer nach pflicht-                            (3) Nach ihrer Genehmigung ist die Berufsord-\ngemäßem Ermessen. Die Genehmigung soll nur                             nung unter Angabe des Datums ihres Inkrafttretens\nversagt werden, wenn dies mit Rücksicht auf die                        dauerhaft auf der Internetseite der Patentanwalts-\nStellung oder die Aufgaben der Patentanwaltskam-                       kammer zu veröffentlichen. Sofern die Berufsord-\nmer oder berechtigte Belange der Personen, über                        nung nichts anderes bestimmt, tritt sie am ersten\nwelche die Tatsachen bekannt geworden sind, un-                        Tag des dritten auf die Veröffentlichung folgenden\nabweisbar erforderlich ist. § 28 Absatz 2 des Bun-                     Monats in Kraft.\ndesverfassungsgerichtsgesetzes bleibt unberührt.\n(4) Für Änderungen an der Berufsordnung gel-\n(3) Für die Inanspruchnahme von Dienstleistun-                      ten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Für die Sat-\ngen durch die Patentanwaltskammer gilt in Bezug                        zung der Kammer und Änderungen an dieser gilt\nauf Angelegenheiten, die der Verschwiegenheits-                        Absatz 1 entsprechend.“\npflicht des Patentanwalts nach § 39a Absatz 2 un-\n33. § 87 Absatz 5 wird aufgehoben.\nterliegen, § 39c Absatz 1 bis 4, 7 und 8 sinnge-\nmäß.“                                                              34. § 88 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n29. § 74 wird wie folgt geändert:                                          a) In Satz 1 werden die Wörter „gegen jedermann“\na) In Absatz 1 werden die Wörter „einen schrift-                           gestrichen.\nlichen“ gestrichen.                                                b) In Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2 und 3“ durch\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                       die Wörter „Absatz 1 und 2“ ersetzt.\naa) In Satz 1 wird das Wort „Vertretern“ durch                 35. In § 91 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „bis 5“\ndas Wort „Vertretungen“ ersetzt.                               durch die Angabe „und 4“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „ihre Kosten im                36. § 131 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nBundesanzeiger“ durch die Wörter „ihrer In-                    „Ein Anspruch auf Benachrichtigung über die Ter-\nternetseite“ ersetzt.                                          mine, die zum Zwecke der Beweissicherung anbe-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021                      2189\nraumt werden, steht dem früheren Patentanwalt                      2. § 48 Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt geändert:\nnur zu, wenn dem Gericht eine zustellungsfähige\na) In Nummer 3 Buchstabe e wird am Ende das\nAnschrift in einem Mitgliedstaat der Europäischen\nKomma durch einen Punkt ersetzt.\nUnion, einem anderen Vertragsstaat des Abkom-\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum                            b) Nummer 4 wird aufgehoben.\noder der Schweiz bekannt ist.“\n37. § 143 wird wie folgt gefasst:                                                               Artikel 21\n„§ 143                                                        Änderung des\nSteuerberatungsgesetzes\nBestellung einer Vertretung\nDas Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Be-\n(1) Für einen Patentanwalt, gegen den ein Be-                  kanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I\nrufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, wird                    S. 2735), das zuletzt durch Artikel 37 des Gesetzes\nvon der Patentanwaltskammer eine Vertretung be-                    vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert\nstellt, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht. Vor der                worden ist, wird wie folgt geändert:\nBestellung ist der Patentanwalt zu hören. Er kann\neine Vertretung vorschlagen.                                        1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n(2) § 46 Absatz 2, Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5                    a) Die Angabe zu § 41 wird durch die folgenden\nsowie § 47 sind entsprechend anzuwenden.“                                 Angaben ersetzt:\n38. In der Anlage werden in den Nummern 1120, 1121,                           „§ 40a Aussetzung des Bestellungsverfahrens\n1310 und 1311 jeweils im Gebührentatbestand die                           § 41      Bestellung“.\nWörter „der Patentanwaltsordnung“ durch die An-\ngabe „PAO“ ersetzt.                                                    b) Nach der Angabe zu § 74 wird folgende Angabe\neingefügt:\nArtikel 19                                        „§ 74a Mitgliederakten“.\nÄnderung des                                      c) Die Angabe zu § 83 wird wie folgt gefasst:\nGesetzes über die Tätigkeit\n„§ 83     Verschwiegenheitspflicht; Inanspruch-\neuropäischer Patentanwälte in Deutschland\nnahme von Dienstleistungen“.\nDas Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patent-\n2. § 3a wird wie folgt geändert:\nanwälte in Deutschland vom 12. Mai 2017 (BGBl. I\nS. 1121, 1137), das zuletzt durch Artikel 5 des Geset-                     a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3320) geändert\n„§ 74a gilt entsprechend.“\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 7 Satz 3 werden die Wörter „§ 83 die-\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 30 ge-\nses Gesetzes und“ gestrichen und wird das\nstrichen.\nWort „stehen“ durch das Wort „steht“ ersetzt.\n2. In § 6 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Prü-\n3. In § 5 Absatz 5, § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 3\nfung“ ein Komma und die Wörter „die auch elektro-\nwerden jeweils die Wörter „§ 83 dieses Gesetzes\nnisch durchgeführt werden kann,“ eingefügt.\nund“ gestrichen und wird jeweils das Wort „ste-\n3. In § 12 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „in die                       hen“ durch das Wort „steht“ ersetzt.\ndeutsche Sprache übersetzten“ gestrichen.\n4. In § 20 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b werden\n4. § 30 wird aufgehoben.                                                   die Wörter „vom Vollstreckungsgericht zu führen-\nde“ und die Wörter „§ 26 Abs. 2 der Insolvenzord-\nArtikel 20                                     nung;“ gestrichen.\nÄnderung der                                   5. Nach § 37 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz ein-\nPatentanwaltsausbildungs-                                  gefügt:\nund -prüfungsverordnung                                   „Die schriftliche Prüfung kann auch elektronisch\nDie Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsver-                         durchgeführt werden.“\nordnung vom 22. September 2017 (BGBl. I S. 3437)\n6. § 37a wird wie folgt geändert:\nwird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 3 Nr.“\n1. § 35 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndurch die Wörter „Absatz 3 Satz 1 Nummer“ er-\na) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                              setzt.\n„Wenn die schriftliche Prüfung elektronisch                         b) In Absatz 4a Satz 2 werden die Wörter „§ 83\ndurchgeführt werden soll, ist darauf bei der Ver-                      dieses Gesetzes und“ gestrichen und wird das\nöffentlichung der Prüfungstage hinzuweisen.“                           Wort „stehen“ durch das Wort „steht“ ersetzt.\nb) Im neuen Satz 3 wird das Wort „Es“ durch die                      7. In § 39a Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 83\nWörter „Das Deutsche Patent- und Markenamt“                         dieses Gesetzes und“ gestrichen und wird das\nersetzt.                                                            Wort „stehen“ durch das Wort „steht“ ersetzt.\nc) Im neuen Satz 4 wird die Angabe „2“ durch die                     8. In § 40 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 3“\nAngabe „3“ ersetzt.                                                 durch die Wörter „Satz 2 Nummer 3“ ersetzt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2190               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021\n9. § 41 wird durch die folgenden §§ 40a und 41 er-                    14. In § 62 Satz 1 werden die Wörter „schriftlicher\nsetzt:                                                                 Form“ durch das Wort „Textform“ ersetzt.\n„§ 40a                                 15. Nach § 74 wird folgender § 74a eingefügt:\nAussetzung des Bestellungsverfahrens                                                    „§ 74a\nDie Entscheidung über den Antrag auf Bestel-                                            Mitgliederakten\nlung zum Steuerberater kann ausgesetzt werden,\n(1) Die Steuerberaterkammern führen zur Erfül-\nwenn gegen die antragstellende Person ein Verfah-\nlung ihrer Aufgaben Akten über ihre Mitglieder\nren wegen des Verdachts einer Straftat anhängig\n(§ 74). Mitgliederakten können teilweise oder voll-\nist, in dem der Tatvorwurf eine Verurteilung erwar-\nständig elektronisch geführt werden. Zu den Mit-\nten lässt, die eine Versagung der Bestellung zur\ngliederakten sind insbesondere die Dokumente zu\nFolge haben würde.\nnehmen, die im Zusammenhang mit der Bestellung\noder Anerkennung, der Mitgliedschaft oder der\n§ 41\nQualifikation des Mitglieds stehen oder die in Be-\nBestellung                                   zug auf das Mitglied geführte berufsaufsichtliche\n(1) Die Bestellung zum Steuerberater wird mit                       Verfahren betreffen.\nder Aushändigung einer von der Steuerberater-                             (2) Die Mitglieder der Steuerberaterkammern\nkammer ausgestellten Urkunde wirksam.                                  haben das Recht, die über sie geführten Akten ein-\n(2) Die Urkunde darf erst ausgehändigt werden,                      zusehen. Bei einer Einsichtnahme dürfen Aufzeich-\nwenn der Bewerber gegenüber der Steuerberater-                         nungen über den Inhalt der Akten oder Kopien der\nkammer die Versicherung abgegeben hat, dass er                         Dokumente gefertigt werden. Bei einer elektroni-\ndie insbesondere aus § 57 Absatz 1 bis 2a folgen-                      schen Aktenführung hat die Steuerberaterkammer\nden Pflichten eines Steuerberaters erfüllen wird.                      den Inhalt elektronisch oder durch Ausdrucke zu-\ngänglich zu machen. Die Akteneinsicht kann ver-\n(3) Mit der Bestellung wird der Steuerberater\nweigert werden, solange die in § 29 Absatz 1 Satz 2\nMitglied der bestellenden Steuerberaterkammer.“\nund Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes\n10. In § 46 Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter                            und § 147 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessord-\n„vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeich-                       nung genannten Gründe vorliegen.\nnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung; § 882b der\nZivilprozeßordnung)“ durch die Wörter „Schuldner-                         (3) Wird die Mitgliedschaft in einer anderen\nverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung)“ er-                      Steuerberaterkammer begründet, übersendet die\nsetzt.                                                                 abgebende Kammer der anderen Kammer die Mit-\ngliederakte. Hat die andere Kammer die Daten des\n11. § 47 wird wie folgt geändert:                                          Mitglieds erfasst, löscht die abgebende Kammer\na) In Absatz 2 werden die Wörter „wegen körper-                        alle personenbezogenen Daten des Mitglieds mit\nlicher Leiden“ durch die Wörter „aus gesund-                       Ausnahme des Hinweises auf den Wechsel und\nheitlichen Gründen“ und die Wörter „sich wei-                      eventueller weiterer zu ihrer Aufgabenerfüllung\nterhin Steuerberater oder Steuerbevollmächtig-                     noch erforderlicher Daten.\nter zu nennen“ durch die Wörter „seine Berufs-                        (4) Mitgliederakten sind dreißig Jahre nach dem\nbezeichnung mit dem Zusatz „im Ruhestand“                          Ende des Jahres, in dem die Mitgliedschaft in der\nweiterzuführen, der auch „i. R.“ abgekürzt wer-                    Steuerberaterkammer erloschen war, zu vernich-\nden kann“ ersetzt.                                                 ten. Davon abweichende Pflichten, Aktenbestand-\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                    teile früher zu vernichten, bleiben unberührt. Satz 1\n„(3) Die Steuerberaterkammer             kann      eine         gilt nicht, wenn das Mitglied in eine längere Aufbe-\nnach Absatz 2 erteilte Erlaubnis                                   wahrung eingewilligt hat oder die Akte einem öf-\nfentlichen Archiv angeboten wird. Wurde die Be-\n1. zurücknehmen, wenn nachträglich Umstände                        stellung des Mitglieds wegen Unzuverlässigkeit,\nbekanntwerden, die zur Versagung der Er-                       Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit zurückgenom-\nlaubnis geführt hätten, oder                                   men oder widerrufen oder wurde das Mitglied aus\n2. widerrufen, wenn nachträglich Umstände                          dem Beruf ausgeschlossen, darf die Akte nicht ver-\neintreten, die bei einem Steuerberater oder                    nichtet werden, bevor die entsprechende Eintra-\nSteuerbevollmächtigten das Erlöschen oder                      gung im Bundeszentralregister entfernt wurde.\nnach § 46 Absatz 2 Nummer 2 den Widerruf                       Satz 4 gilt auch, wenn das Mitglied während eines\nder Bestellung nach sich ziehen würden.“                       Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens wegen Un-\n12. § 48 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                 zuverlässigkeit, Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit\nauf die Bestellung verzichtet hat. Bei einer elektro-\na) In Nummer 1 wird die Angabe „Abs. 1 Nr. 2“                          nischen Aktenführung tritt an die Stelle der Ver-\ndurch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 2“                        nichtung der Akten die Löschung der Daten.\nersetzt.\n(5) Nach dem Tod eines Mitglieds kann die\nb) In Nummer 2 wird die Angabe „Abs. 1 Nr. 3“                          Steuerberaterkammer zu Zwecken wissenschaftli-\ndurch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 3“                        cher Forschung Einsicht in die Mitgliederakte ge-\nersetzt.                                                           währen, soweit das wissenschaftliche Interesse die\n13. In § 55 Absatz 2a werden die Wörter „vom Vollstre-                     Persönlichkeitsrechte und Interessen der von einer\nckungsgericht zu führende“ und die Wörter „§ 26                        Einsicht betroffenen Personen überwiegt und der\nAbs. 2 der Insolvenzordnung,“ gestrichen.                              Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021                      2191\nnur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht                               Bundessteuerberaterkammer sowie der Perso-\nwerden kann.                                                               nen, die von der Bundessteuerberaterkammer\n(6) Auf Personen, die einen Antrag auf Bestel-                          oder den Mitgliedern ihres Präsidiums zur Mit-\nlung zum Steuerberater oder Steuerbevollmächtig-                           arbeit herangezogen werden, gilt § 83 Absatz 1\nten oder auf Anerkennung als Steuerberatungsge-                            und 2 entsprechend.“\nsellschaft gestellt haben, sind die Absätze 1, 2, 4                     b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\nund 5 entsprechend anzuwenden. Absatz 2 gilt                                  „(6) Für die Inanspruchnahme von Dienstleis-\nauch für frühere Mitglieder.“                                              tungen durch die Bundessteuerberaterkammer\n16. § 83 wird wie folgt gefasst:                                               gilt in Bezug auf Angelegenheiten, die der Ver-\n„§ 83                                         schwiegenheitspflicht des Steuerberaters oder\nSteuerbevollmächtigten nach § 57 Absatz 1 un-\nVerschwiegenheitspflicht;                                 terliegen, § 62a Absatz 1 bis 4, 7 und 8 sinnge-\nInanspruchnahme von Dienstleistungen                                mäß.“\n(1) Die Mitglieder des Vorstands haben über die                 19. § 86 wird wie folgt geändert:\nAngelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im\na) In Absatz 5 Satz 5 werden die Wörter „in dem\nVorstand über Steuerberater, Steuerbevollmäch-\nPresseorgan zu veröffentlichen, das für die Ver-\ntigte und andere Personen bekannt werden, Ver-\nlautbarungen der Bundessteuerberaterkammer\nschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach\nbestimmt ist“ durch die Wörter „unter Angabe\nihrem Ausscheiden aus dem Vorstand. Die Ver-\ndes Datums ihres Inkrafttretens dauerhaft auf\nschwiegenheitspflicht gilt nicht für Tatsachen,\nder Internetseite der Bundessteuerberaterkam-\n1. deren Weitergabe zur Erfüllung ihrer Aufgaben                           mer zu veröffentlichen“ ersetzt.\nerforderlich ist,\nb) In Absatz 6 Satz 4 werden die Wörter „in dem\n2. in deren Weitergabe die Betroffenen eingewilligt                        Presseorgan zu veröffentlichen, das für Verlaut-\nhaben,                                                                 barungen der Bundessteuerberaterkammer be-\n3. die offenkundig sind oder                                               stimmt ist“ durch die Wörter „unter Angabe\nihres Datums dauerhaft auf der Internetseite\n4. die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung\nder Bundessteuerberaterkammer zu veröffent-\nbedürfen.\nlichen“ ersetzt.\nDie Sätze 1 bis 3 gelten auch für Angestellte der\n20. § 99 wird wie folgt geändert:\nSteuerberaterkammern und für Personen, die von\nden Steuerberaterkammern oder den Mitgliedern                           a) Absatz 5 wird aufgehoben.\nihres Vorstands zur Mitarbeit herangezogen wer-                         b) Absatz 6 wird Absatz 5 und die Angabe „5“ wird\nden. Die in Satz 4 genannten Personen sind in                              durch die Angabe „4“ ersetzt.\nTextform über ihre Verschwiegenheitspflicht zu be-\nc) Absatz 7 wird Absatz 6.\nlehren.\n21. § 102 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n(2) In Verfahren vor Gerichten und Behörden\ndürfen die in Absatz 1 genannten Personen über                          a) In Satz 1 werden die Wörter „gegen jedermann“\nAngelegenheiten, die ihrer Verschwiegenheits-                              gestrichen.\npflicht unterliegen, ohne Genehmigung nicht aus-                        b) In Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2 und 3“ durch\nsagen. Die Genehmigung zur Aussage erteilt der                             die Wörter „Absatz 1 und 2“ ersetzt.\nVorstand der Steuerberaterkammer nach pflichtge-\n22. In § 155 Absatz 3 wird die Angabe „Abs. 1 Nr. 2\nmäßem Ermessen. Die Genehmigung soll nur ver-\nund Abs. 2 Nr. 1“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1\nsagt werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Stel-\nNummer 2 und Absatz 2 Nummer 1“ ersetzt.\nlung oder die Aufgaben der Steuerberaterkammer\noder berechtigte Belange der Personen, über wel-                   23. In § 156 wird die Angabe „Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3“\nche die Tatsachen bekannt geworden sind, unab-                          durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und\nweisbar erforderlich ist. § 28 Absatz 2 des Bundes-                     Absatz 3“ ersetzt.\nverfassungsgerichtsgesetzes bleibt unberührt.                      24. In § 162 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe\n(3) Für die Inanspruchnahme von Dienstleistun-                       „Abs. 1 Nr. 8“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1\ngen durch Steuerberaterkammern gilt in Bezug auf                        Nummer 8“ ersetzt.\nAngelegenheiten, die der Verschwiegenheitspflicht\ndes Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten                                              Artikel 22\nnach § 57 Absatz 1 unterliegen, § 62a Absatz 1                                            Änderung der\nbis 4, 7 und 8 sinngemäß.“                                                         Wirtschaftsprüferordnung\n17. § 84 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der\na) Satz 1 wird aufgehoben.                                         Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I\nS. 2803), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes\nb) Die Angabe „Abs. 1“ wird durch die Wörter „Ab-                  vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534) geändert worden\nsatz 1 und 2“ ersetzt.                                         ist, wird wie folgt geändert:\n18. § 85 wird wie folgt geändert:                                        1. In der Überschrift wird nach der Kurzbezeichnung\na) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                                     die Abkürzung „WPO“ eingefügt.\n„(4) Für die Verschwiegenheitspflicht der Mit-                2. Der Wirtschaftsprüferordnung wird die aus der An-\nglieder des Präsidiums und der Angestellten der                     lage 3 zu diesem Gesetz ersichtliche Inhaltsüber-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2192               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021\nsicht vorangestellt. Die Untergliederungen der                         b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 64 Abs. 1“ durch\nWirtschaftsprüferordnung erhalten die Bezeichnun-                          die Angabe „§ 59c Absatz 1 und 2 Satz 1 Num-\ngen und Fassungen, die sich jeweils aus der In-                            mer 1“ ersetzt.\nhaltsübersicht in der Anlage 3 zu diesem Gesetz                    12. Dem § 57c Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nergeben. Die Paragraphen der Wirtschaftsprüfer-\nordnung erhalten die Überschriften, die sich jeweils                   „Nach der Genehmigung sind die Satzung und\naus der Inhaltsübersicht zu diesem Gesetz erge-                        deren Änderungen unter Angabe des Datums ihres\nben. Weggefallene Untergliederungen und Para-                          Inkrafttretens dauerhaft auf der Internetseite der\ngraphen erhalten keine Überschrift.                                    Wirtschaftsprüferkammer zu veröffentlichen.“\n3. § 9 wird wie folgt geändert:                                       13. Nach § 58 wird folgender § 58a eingefügt:\na) In Absatz 6 werden die Wörter „Bewerber und                                                  „§ 58a\nBewerberinnen“ durch das Wort „Bewerbende“                                              Mitgliederakten\nersetzt.\n(1) Die Wirtschaftsprüferkammer führt zur Erfül-\nb) Folgender Absatz 7 wird angefügt:                                   lung ihrer Aufgaben Akten über ihre Mitglieder\n„(7) Bewerbende können zur Ablegung ein-                         (§ 58). Mitgliederakten können teilweise oder voll-\nzelner Teile der Prüfung zugelassen werden,                         ständig elektronisch geführt werden. Zu den Mit-\nwenn sie eine Tätigkeit nach Absatz 1 von we-                       gliederakten sind insbesondere die Dokumente zu\nnigstens sechs Monaten nachweisen. Das Bun-                         nehmen, die im Zusammenhang mit der Bestellung\ndesministerium für Wirtschaft und Energie wird                      oder Anerkennung, der Mitgliedschaft oder der\nermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht                       Qualifikation des Mitglieds stehen oder die in Be-\nder Zustimmung des Bundesrats bedarf, ein-                          zug auf das Mitglied geführte berufsaufsichtliche\nzelne Prüfungsgebiete von der Regelung des                          Verfahren betreffen.\nSatzes 1 auszunehmen.“                                                 (2) Die Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer\n4. Nach § 16a wird folgender § 16b eingefügt:                             haben das Recht, die über sie geführten Akten ein-\nzusehen. Bei einer Einsichtnahme dürfen Aufzeich-\n„§ 16b\nnungen über den Inhalt der Akten oder Kopien der\nAussetzung des Bestellungsverfahrens                            Dokumente gefertigt werden. Bei einer elektroni-\nDie Entscheidung über den Antrag auf Be-                            schen Aktenführung hat die Wirtschaftsprüferkam-\nstellung kann ausgesetzt werden, wenn gegen die                        mer den Inhalt elektronisch oder durch Ausdrucke\nantragstellende Person ein Verfahren wegen des                         zugänglich zu machen. Die Akteneinsicht kann ver-\nVerdachts einer Straftat anhängig ist, in dem der                      weigert werden, solange die in § 29 Absatz 1 Satz 2\nTatvorwurf eine Verurteilung erwarten lässt, die                       und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes\neine Versagung der Bestellung zur Folge haben                          und § 147 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessord-\nwürde.“                                                                nung genannten Gründe vorliegen.\n5. Dem § 17 wird folgender Absatz 4 angefügt:                                (3) Mitgliederakten sind dreißig Jahre nach dem\nEnde des Jahres, in dem die Mitgliedschaft in der\n„(4) Über die Bestellung ist ein Protokoll auf-\nWirtschaftsprüferkammer erloschen war, zu ver-\nzunehmen. Das Protokoll ist von dem Wirtschafts-\nnichten. Davon abweichende Pflichten, Aktenbe-\nprüfer und der den Eid abnehmenden Person zu\nstandteile früher zu vernichten, bleiben unberührt.\nunterschreiben. Es ist zu der Mitgliederakte des\nSatz 1 gilt nicht, wenn das Mitglied in eine längere\nWirtschaftsprüfers zu nehmen.“\nAufbewahrung eingewilligt hat oder die Akte einem\n6. In § 18 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „wegen                       öffentlichen Archiv angeboten wird. Wurde die Be-\nkörperlicher Leiden“ durch die Wörter „aus ge-                         stellung oder Anerkennung des Mitglieds wegen\nsundheitlichen Gründen“ ersetzt.                                       Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit oder Unwürdig-\n7. In § 36a Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 64“                        keit zurückgenommen oder widerrufen oder wurde\ndurch die Angabe „§ 59c“ ersetzt.                                      das Mitglied aus dem Beruf ausgeschlossen, darf\ndie Akte nicht vernichtet werden, bevor die ent-\n8. In § 50 Satz 1 werden die Wörter „schriftlicher                        sprechende Eintragung im Bundeszentralregister\nForm“ durch das Wort „Textform“ ersetzt.                               entfernt wurde. Satz 4 gilt auch, wenn das Mitglied\n9. Dem § 57 Absatz 3b wird folgender Satz angefügt:                       während eines Rücknahme- oder Widerrufsver-\n„Nach der Genehmigung sind die Satzung und                             fahrens wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit\nderen Änderungen unter Angabe des Datums ihres                         oder Unwürdigkeit auf die Bestellung verzichtet\nInkrafttretens dauerhaft auf der Internetseite der                     hat. Bei einer elektronischen Aktenführung tritt an\nWirtschaftsprüferkammer zu veröffentlichen.“                           die Stelle der Vernichtung der Akten die Löschung\nder Daten.\n10. In § 57a Absatz 8 Satz 1 werden nach dem Wort\n„Qualitätskontrollbericht“ die Wörter „und den da-                        (4) Nach dem Tod eines Mitglieds kann die Wirt-\nmit in Zusammenhang stehenden Vorgang“ und                             schaftsprüferkammer zu Zwecken wissenschaftli-\nnach dem Wort „Eingang“ die Wörter „des Be-                            cher Forschung Einsicht in die Mitgliederakte ge-\nrichts“ eingefügt.                                                     währen, soweit das wissenschaftliche Interesse die\nPersönlichkeitsrechte und Interessen der von einer\n11. § 57b wird wie folgt geändert:                                         Einsicht betroffenen Personen überwiegt und der\na) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 64 Abs. 2“                    Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder\ndurch die Wörter „§ 59c Absatz 4 Satz 1“ er-                        nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht\nsetzt.                                                              werden kann.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021                      2193\n(5) Auf Personen, die einen Antrag auf Bestel-                         (4) In Verfahren vor Gerichten und Behörden\nlung oder Anerkennung durch die Wirtschaftsprü-                        dürfen die in den Absätzen 1 und 2 Satz 1 Num-\nferkammer gestellt haben, sind die Absätze 1 bis 4                     mer 1 und 2 genannten Personen über Angelegen-\nentsprechend anzuwenden. Absatz 2 gilt auch für                        heiten, die ihrer Verschwiegenheitspflicht unterlie-\nfrühere Mitglieder.“                                                   gen, ohne Genehmigung nicht aussagen. Die Ge-\nnehmigung zur Aussage erteilt der Vorstand der\n14. Nach § 59b wird folgender § 59c eingefügt:\nWirtschaftsprüferkammer nach pflichtgemäßem\n„§ 59c                                     Ermessen. Die Genehmigung soll nur versagt wer-\nVerschwiegenheitspflicht;                             den, wenn dies mit Rücksicht auf die Stellung oder\nInanspruchnahme von Dienstleistungen                            die Aufgaben der Wirtschaftsprüferkammer oder\nberechtigte Belange der Personen, über welche\n(1) Die Mitglieder des Vorstands, des Beirats                       die Tatsachen bekannt geworden sind, unabweis-\nund der Ausschüsse haben über die Angelegenhei-                        bar erforderlich ist. § 28 Absatz 2 des Bundesver-\nten, die ihnen bei ihrer jeweiligen Tätigkeit über                     fassungsgerichtsgesetzes bleibt unberührt.\nMitglieder der Wirtschaftsprüferkammer und an-\ndere Personen bekannt werden, Verschwiegenheit                            (5) Für die Inanspruchnahme von Dienstleistun-\nzu bewahren. Dies gilt auch nach ihrem Ausschei-                       gen durch die Wirtschaftsprüferkammer gilt in Be-\nden aus dem Vorstand, dem Beirat oder dem Aus-                         zug auf Angelegenheiten, die der Verschwiegen-\nschuss. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht für                    heitspflicht der Wirtschaftsprüfer nach § 43 Ab-\nTatsachen,                                                             satz 1 unterliegen, § 50a Absatz 1 bis 4, 7 und 8\nsinngemäß.“\n1. deren Weitergabe zur Erfüllung ihrer Aufgaben\n15. Dem § 60 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nerforderlich ist,\n„§ 57 Absatz 3b Satz 5 gilt entsprechend.“\n2. in deren Weitergabe die Betroffenen eingewilligt\nhaben,                                                         16. § 64 wird wie folgt gefasst:\n3. die offenkundig sind oder                                                                    „§ 64\n4. die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung                             Auskünfte von Nichtkammerangehörigen\nbedürfen.                                                             Zur Durchführung von Ermittlungen in Aufsichts-\n(2) Absatz 1 gilt auch für                                          und Beschwerdesachen sowie in Widerrufsverfah-\nren sind die in § 59c Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2\n1. Angestellte der Wirtschaftsprüferkammer,                            Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen be-\n2. Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer, die                         rechtigt, Nichtkammerangehörige um Auskunft zu\nvon der Wirtschaftsprüferkammer zur Mitarbeit                      bitten. Nichtkammerangehörige sind nicht zur Aus-\nim Vorstand, im Beirat oder in den Ausschüssen                     kunft verpflichtet, es sei denn, die Auskunft bezieht\nherangezogen werden, und                                           sich auf gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprü-\nfungen bei Unternehmen von öffentlichem Inte-\n3. Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer, die                         resse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs\na) im Verfahren nach § 62 zur Anhörung ge-                         und die Nichtkammerangehörigen fallen unter Arti-\nladen werden,                                                   kel 23 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe b bis e\nder Verordnung (EU) Nr. 537/2014.“\nb) im Rahmen einer Aufsichts- oder Beschwer-\ndesache oder eines Widerrufsverfahrens um                   17. In § 66b Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 64 gilt“\nAuskunft gebeten werden oder                                    durch die Wörter „Die §§ 59c und 64 gelten“ er-\nsetzt und werden nach dem Wort „Genehmigung“\nc) an einer nichtöffentlichen Verhandlung nach                     die Wörter „nach § 59c Absatz 4“ eingefügt.\n§ 99 teilgenommen haben.\n18. § 75 wird wie folgt geändert:\nDie in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen\nsind in Textform über ihre Verschwiegenheitspflicht                    a) Absatz 5 wird aufgehoben.\nzu belehren.                                                           b) Die Absätze 6 und 7 werden die Absätze 5\nund 6.\n(3) Wurde im Rahmen eines Vertretungsverhält-\nnisses eine Berufspflichtverletzung begangen, dür-                 19. § 78 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nfen die in den Absätzen 1 und 2 Satz 1 Nummer 1                        a) In Satz 1 werden die Wörter „gegen jedermann“\nund 2 bezeichneten Personen den Vertretenen                                gestrichen.\nüber ein gegen ein Mitglied der Wirtschaftsprüfer-\nkammer geführtes berufsaufsichtliches Verfahren                        b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 64 Abs. 2 und 3“\nunterrichten. Abweichend von Absatz 1 dürfen die                           durch die Angabe „§ 59c Absatz 1 Satz 2 und 3\nin den Absätzen 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 und 2                              und Absatz 4“ ersetzt.\nbezeichneten Personen in Fällen von öffentlichem                   20. In § 135 Satz 1 werden der Angabe „§ 54“ die Wör-\nInteresse, die mögliche Pflichtverletzungen im Zu-                     ter „§ 43 Absatz 6 Satz 2 und“ vorangestellt und\nsammenhang mit gesetzlichen Abschlussprüfun-                           wird das Wort „ist“ durch das Wort „sind“ ersetzt.\ngen betreffen, auf Anfrage darüber Auskunft ge-                    21. Die §§ 136 bis 139a werden aufgehoben.\nben, ob berufsaufsichtliche Verfahren eingeleitet\nwurden und ob diese noch andauern oder bereits                     22. Die Anlage wird wie folgt geändert:\nabgeschlossen wurden. Die Auskunft darf keine                          a) In der Gliederung werden in der Angabe zu Ab-\npersonenbezogenen Daten enthalten. § 69 bleibt                             schnitt 5 die Wörter „der Wirtschaftsprüferord-\nunberührt.                                                                 nung“ durch die Angabe „WPO“ ersetzt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2194               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021\nb) In der Vorbemerkung vor dem Abschnitt 1                        (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 1\nwerden in Absatz 1 Satz 1 die Wörter „der                      des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geän-\nWirtschaftsprüferordnung“ durch die Angabe                     dert worden ist, wird wie folgt geändert:\n„WPO“ ersetzt.\n1. In § 27 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „oder die\nc) In den Nummern 110, 111, 112, 113, 114, 115,                       Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen\n120, 121, 122, 123, 220 und 221 werden je-                         Richtergesetzes erfüllen“ gestrichen.\nweils im Gebührentatbestand die Wörter „der\n2. In § 61 Absatz 1 Satz 2 und § 65 Absatz 5 werden\nWirtschaftsprüferordnung“ durch die Angabe\njeweils die Wörter „oder die Voraussetzungen des\n„WPO“ ersetzt.\n§ 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllt“\nd) In der Anmerkung zu Nummer 222 werden die                          gestrichen.\nWörter „der Wirtschaftsprüferordnung“ durch\ndie Angabe „WPO“ ersetzt.                                         (4) Das Rechtspflegergesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778;\ne) In den Nummern 310, 311, 320 und 321 werden                    2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes\njeweils im Gebührentatbestand die Wörter „der                  vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden\nWirtschaftsprüferordnung“ durch die Angabe                     ist, wird wie folgt geändert:\n„WPO“ ersetzt.\n1. In § 20 Absatz 1 Nummer 13 werden die Wörter\nf) In der Anmerkung zu Nummer 322 werden die\n„§ 797 Absatz 3 der Zivilprozessordnung und“\nWörter „der Wirtschaftsprüferordnung“ durch\ndurch die Wörter „§ 797 Absatz 2 Nummer 2 Buch-\ndie Angabe „WPO“ ersetzt.\nstabe c der Zivilprozessordnung und die Entschei-\ng) In der Überschrift zum Abschnitt 5 werden die                      dung über die Erteilung weiterer vollstreckbarer\nWörter „der Wirtschaftsprüferordnung“ durch                        Ausfertigungen nach“ ersetzt.\ndie Angabe „WPO“ ersetzt.\n2. In § 23 Absatz 1 Nummer 10 wird die Angabe „Ab-\nh) In der Nummer 500 werden die Wörter „der                           satz 3“ durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 1“ er-\nWirtschaftsprüferordnung“ durch die Angabe                         setzt.\n„WPO“ ersetzt.\n3. In § 36b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe\nArtikel 23                                     „Absatz 3“ durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 1“\nersetzt.\nÄnderung der\nWirtschaftsprüferprüfungsverordnung                              (5) Die Verordnung über die Führung notarieller Ak-\nten und Verzeichnisse vom 13. Oktober 2020 (BGBl. I\nDie     Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung                vom      S. 2246) wird wie folgt geändert:\n20. Juli 2004 (BGBl. I S. 1707), die zuletzt durch Arti-\nkel 1 der Verordnung vom 6. Februar 2019 (BGBl. I                      1. In § 4 Absatz 2 wird das Wort „Notaraktenspeicher“\nS. 78) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                       durch das Wort „Notariatsaktenspeicher“ ersetzt.\n1. Nach § 5 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz ein-                   2. In § 52 Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „Ab-\ngefügt:                                                                satz 6“ die Angabe „Satz 3“ eingefügt.\n„Das Prüfungsgebiet Wirtschaftliches Prüfungswe-                      (6) Das Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. De-\nsen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht ist                     zember 2007 (BGBl. I S. 2840), das zuletzt durch Arti-\nvon einer Zulassung zur Prüfung nach § 9 Absatz 7                  kel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I\nder Wirtschaftsprüferordnung ausgenommen.“                         S. 3320) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n2. In § 19 Absatz 3 und § 22 Absatz 1 Satz 2 wird                      1. In § 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d wird nach\njeweils die Angabe „3 und 4“ durch die Angabe „4                       der Angabe „§ 7“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.\nund 5“ ersetzt.\n2. In § 14a Absatz 2 werden die Wörter „§ 53 Absatz 5\nSatz 3, Absatz 9 und 10 Satz 1 bis 6“ durch die\nArtikel 24\nWörter „§ 53 Absatz 4 Satz 3, § 54 Absatz 1 Satz 2\nFolgeänderungen                                     und 3, Absatz 3 und 4 Satz 1 bis 3“ ersetzt.\n(1) In § 22a Absatz 5 Satz 1 der Wehrbeschwerde-                       (7) Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichts- und\nordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                          Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586),\n22. Januar 2009 (BGBl. I S. 81), die zuletzt durch Arti-               das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 12 des Gesetzes\nkel 12 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583)                vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist,\ngeändert worden ist, werden die Wörter „oder die                       wird wie folgt geändert:\nVoraussetzungen des § 110 des Deutschen Richter-\ngesetzes erfüllt“ gestrichen.                                          1. In der Gliederung in der Angabe zu Teil 2 Hauptab-\nschnitt 5 Abschnitt 1, in Vorbemerkung 2 Absatz 3\n(2) In § 81 Absatz 1 Satz 2 und § 90 Absatz 2 Satz 1\nund in Vorbemerkung 2.1 Absatz 1 werden jeweils\nund 2 der Wehrdisziplinarordnung vom 16. August\ndie Wörter „des Beurkundungsgesetzes“ durch die\n2001 (BGBl. I S. 2093), die zuletzt durch Artikel 15\nAngabe „BeurkG“ ersetzt.\ndes Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147)\ngeändert worden ist, werden jeweils die Wörter „oder                   2. In Nummer 23804 wird im Gebührentatbestand die\ndie Voraussetzungen des § 110 des Deutschen Rich-                          Angabe „Abs. 3“ durch die Angabe „Abs. 2“ ersetzt.\ntergesetzes erfüllen“ gestrichen.                                      3. In der Überschrift zu Teil 2 Hauptabschnitt 5 Ab-\n(3) Das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fas-                         schnitt 1, Absatz 2 Nummer 2 der Anmerkung zu\nsung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003                                Nummer 25102, Nummer 25104 im Gebührentat-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021                      2195\nbestand und der Anmerkung zu Nummer 26001                             (11) § 50 des Geldwäschegesetzes vom 23. Juni\nwerden jeweils die Wörter „des Beurkundungsge-                     2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Artikel 1 des\nsetzes“ durch die Angabe „BeurkG“ ersetzt.                         Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2083) geändert\n(8) In Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) zum Rechts-                 worden ist, wird wie folgt geändert:\nanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I                       1. In Nummer 3 wird die Angabe „61,“ gestrichen.\nS. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes                2. In Nummer 5 wird nach der Angabe „92“ die Angabe\nvom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden                        „Absatz 1“ eingefügt.\nist, werden in Vorbemerkung 3.5 die Wörter „in Vorbe-\nmerkung 3.1 Abs. 2 und“ gestrichen.                                       (12) Artikel 1 Nummer 19 des Gesetzes zur Neuord-\nnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und\n(9) In § 95 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung in                   zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs\nder Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober\nbei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung wei-\n2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch                terer Gesetze vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1396), das\nArtikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I                      durch Artikel 14 des Gesetzes vom 30. November 2019\nS. 2083) geändert worden ist, werden die Wörter „oder\n(BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, wird aufgeho-\ndie Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen                     ben.\nRichtergesetzes erfüllen“ gestrichen.\n(13) Artikel 4 Nummer 1 und Artikel 11 Absatz 3 des\n(10) Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozial-\nGesetzes zur Neuregelung des Schutzes von Geheim-\nverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der\nnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsaus-\nFassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001\nübung schweigepflichtiger Personen vom 30. Oktober\n(BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset-\n2017 (BGBl. I S. 3618) werden aufgehoben.\nzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1649) geändert wor-\nden ist, wird wie folgt geändert:\nArtikel 25\n1. In § 22 Absatz 4 werden die Wörter „oder die Vo-\nInkrafttreten\nraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen\nRichtergesetzes erfüllt“ gestrichen.                                  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nbis 4 am 1. August 2021 in Kraft.\n2. In § 23 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „oder die\nVoraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen                        (2) Artikel 16 Nummer 2 und 3, die Artikel 17 und 22\nRichtergesetzes erfüllen“ gestrichen.                              Nummer 20 sowie Artikel 24 Absatz 8 treten am Tag\n3. In § 60 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „oder die                 nach der Verkündung in Kraft.\nVoraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen                        (3) Die Artikel 2 und 4 Nummer 3 und 5 Buchstabe a\nRichtergesetzes erfüllt“ gestrichen.                               Doppelbuchstabe aa sowie die Artikel 11 und 24 Ab-\n4. In § 72 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „oder die                 satz 5 Nummer 2 treten am 1. Januar 2022 in Kraft.\nVoraussetzungen des § 110 des Deutschen Richter-                      (4) Die Artikel 3 und 4 Nummer 4 und 5 Buchstabe b\ngesetzes erfüllen“ gestrichen.                                     treten am 1. Januar 2023 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 25. Juni 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nChristine Lambrecht\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2196               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021\nAnlage 1\n(zu Artikel 1 Nummer 1)\nInhaltsübersicht\nTeil 1                                                             Abschnitt 4\nDas Amt des Notars                                               Sonstige Amtspflichten des Notars\nAbschnitt 1                                § 25    Beschäftigung von Mitarbeitern; Verordnungsermächti-\ngung\nBestellung zum Notar                             § 26 Förmliche Verpflichtung beschäftigter Personen\n§   1   Stellung und Aufgaben des Notars                               § 26a Inanspruchnahme von Dienstleistungen\n§   2   Beruf des Notars                                               § 27 Anzeigepflicht bei Verbindung zur gemeinsamen Berufs-\n§   3   Hauptberufliche Notare; Anwaltsnotare                                  ausübung\n§   4   Bedürfnis für die Bestellung eines Notars                      § 28 Sicherstellung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit\n§   4a  Bewerbung                                                      § 29 Werbeverbot\n§   5   Eignung für das notarielle Amt                                 § 30 Ausbildungspflicht\n§   5a  Weitere Voraussetzungen für hauptberufliche Notare             § 31 Verhalten des Notars\n§   5b  Weitere Voraussetzungen für Anwaltsnotare                      § 32 Bezug von Gesetzes- und Amtsblättern\n§   6   Auswahl bei mehreren geeigneten Personen; Verord-              § 33 Elektronische Signatur\nnungsermächtigung                                              § 34 Meldepflichten\n§   6a  Versagung und Aussetzung der Bestellung\n§   7   Anwärterdienst; Verordnungsermächtigung                                                 Abschnitt 4a\n§   7a  Notarielle Fachprüfung; Verordnungsermächtigung                            Führung der Akten und Verzeichnisse\n§   7b  Schriftliche Prüfung\n§ 35    Führung der Akten und Verzeichnisse\n§   7c  Mündliche Prüfung\n§ 36    Verordnungsermächtigung zu Akten und Verzeichnissen\n§   7d  Bescheid; Zeugnis; Rechtsmittel\n§ 37    (weggefallen)\n§   7e  Rücktritt; Versäumnis\n§   7f  Täuschungsversuche; Ordnungsverstöße                                                     Abschnitt 5\n§   7g  Prüfungsamt; Verordnungsermächtigung\nAbwesenheit und\n§   7h  Gebühren\nVerhinderung des Notars; Notarvertretung\n§   7i  Verordnungsermächtigung zur notariellen Fachprüfung\n§  38   Anzeige von Abwesenheit oder Verhinderung\n§   8   Nebentätigkeit\n§  39   Notarvertretung\n§   9   Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung; Verord-\nnungsermächtigung                                              §  40   Form der Bestellung; Amtseid; Widerruf\n§  10   Amtssitz                                                       §  41   Amtsausübung der Vertretung\n§  10a  Amtsbereich                                                    §  42   Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen Notar und\nVertretung\n§  11   Amtsbezirk\n§  43   Vergütung der von Amts wegen bestellten Vertretung\n§  11a  Zusammenarbeit mit einem im Ausland bestellten Notar\n§  44   Dauer der Amtsbefugnis der Vertretung\n§  12   Bestellungsurkunde\n§  45   Verwahrung bei Abwesenheit oder Verhinderung\n§  13   Vereidigung\n§  46   Amtspflichtverletzung der Vertretung\nAbschnitt 2\nAbschnitt 6\nAusübung des Amtes\nErlöschen des Amtes;\n§  14   Allgemeine Berufspflichten                                            vorläufige Amtsenthebung; Notariatsverwalter\n§  15   Verweigerung der Amtstätigkeit\n§  47   Erlöschen des Amtes\n§  16   Verbot der Mitwirkung als Notar; Selbstablehnung\n§  48   Entlassung\n§  17   Gebühren\n§  48a  Altersgrenze\n§  18   Pflicht zur Verschwiegenheit\n§  48b  Amtsniederlegung zum Zweck der Betreuung oder\n§  18a  Zugang zu Inhalten notarieller Urkunden und Verzeich-                  Pflege\nnisse zu Forschungszwecken\n§ 48c Amtsniederlegung aus gesundheitlichen Gründen\n§ 18b   Form des Zugangs zu Forschungszwecken\n§ 49 Strafgerichtliche Verurteilung\n§ 18c   Schutz von Inhalten beim Zugang zu Forschungszwe-\ncken                                                           § 50 Amtsenthebung\n§ 18d   Kosten des Zugangs zu Forschungszwecken                        § 51 Verwahrung bei Erlöschen des Amtes oder Verlegung\ndes Amtssitzes\n§ 19    Amtspflichtverletzung\n§ 52 Weiterführung der Amtsbezeichnung\n§ 19a   Berufshaftpflichtversicherung\n§ 53 Übernahme von Räumen oder Angestellten des aus-\ngeschiedenen Notars\nAbschnitt 3\n§ 54 Vorläufige Amtsenthebung\nDie Amtstätigkeit                             § 55 Verwahrung und Amtshandlungen bei vorläufiger Amts-\n§ 20    Beurkundungen und Beglaubigungen                                       enthebung\n§ 21    Bescheinigungen                                                § 56 Notariatsverwalter\n§ 22    Abnahme von Eiden; Aufnahme eidesstattlicher Ver-              § 57 Amtsausübung und Bestellung des Notariatsverwalters\nsicherungen                                                    § 58 Fortführung der Amtsgeschäfte; Kostenforderungen\n§ 23    Aufbewahrung und Ablieferung von Wertgegenständen              § 59 Vergütung; Abrechnung mit der Notarkammer\n§ 24    Betreuung und Vertretung der Beteiligten                       § 60 Überschüsse aus Notariatsverwaltungen\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021                          2197\n§ 61    Amtspflichtverletzung des Notariatsverwalters                  § 81a Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienst-\n§ 62    Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen Notarkammer                  leistungen\nund Notariatsverwaltung                                        § 82 Aufgaben des Präsidenten und des Präsidiums\n§ 63    Einsicht der Notarkammer                                       § 83 Generalversammlung\n§ 64    Dauer der Amtsbefugnis des Notariatsverwalters;                § 84 (weggefallen)\nKostenforderungen                                              § 85 Einberufung der Generalversammlung\n§ 86 Zusammensetzung und Beschlussfassung der General-\nAbschnitt 7                                        versammlung\n§ 87 Bericht des Präsidiums\nAllgemeine Vorschriften\nfür das Verwaltungsverfahren                         § 88 Status der Mitglieder\n§ 89 Regelung durch Satzung\n§ 64a Anwendbarkeit des Verwaltungsverfahrensgesetzes;                 § 90 Auskunftsrecht\nÜbermittlung personenbezogener Informationen\n§ 91 Erhebung von Beiträgen\n§ 64b Bestellung eines Vertreters\n§ 64c Ersetzung der Schriftform                                                                     Teil 3\nAufsicht; Disziplinarverfahren;\nTeil 2                                                   gerichtliches Verfahren\nNotarkammern und Bundesnotarkammer                                     in verwaltungsrechtlichen Notarsachen\nAbschnitt 1\nAbschnitt 1\nAufsicht\nNotarkammern\n§ 92    Aufsichtsbehörden\n§  65   Bildung; Sitz; Verordnungsermächtigung                         § 93    Befugnisse der Aufsichtsbehörden\n§  66   Satzung; Aufsicht; Tätigkeitsbericht                           § 94    Missbilligung\n§  67   Aufgaben; Verordnungsermächtigung\n§  68   Organe                                                                                   Abschnitt 2\n§  69   Vorstand                                                                             Disziplinarverfahren\n§  69a  Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienst-          § 95 Einleitung eines Disziplinarverfahrens\nleistungen                                                     § 95a Verjährung\n§ 69b Abteilungen                                                      § 96 Anwendung der Vorschriften des Bundesdisziplinarge-\n§ 70 Präsident                                                                 setzes; Verordnungsermächtigung\n§ 71 Kammerversammlung                                                 § 97 Disziplinarmaßnahmen\n§ 72 Regelung durch Satzung                                            § 98 Verhängung der Disziplinarmaßnahmen\n§ 73 Erhebung von Beiträgen                                            § 99 Disziplinargericht\n§ 74 Auskunfts-, Vorlage- und Vorladerecht                             § 100 Übertragung von Aufgaben des Disziplinargerichts\n§ 75 Ermahnung                                                                 durch Rechtsverordnung\n§ 101 Besetzung des Oberlandesgerichts\nAbschnitt 2                                § 102 Bestellung der richterlichen Mitglieder\n§ 103 Bestellung der notariellen Beisitzer\nBundesnotarkammer\n§ 104 Rechte und Pflichten der notariellen Beisitzer\n§  76   Bildung; Sitz                                                  § 105 Anfechtung von Entscheidungen des Oberlandesge-\n§  77   Rechtsstatus; Aufsicht; Genehmigung der Satzung                        richts\n§  78   Aufgaben                                                       § 106 Besetzung des Bundesgerichtshofs\n§  78a  Zentrales Vorsorgeregister; Verordnungsermächtigung            § 107 Bestellung der richterlichen Mitglieder\n§  78b  Auskunft und Gebühren                                          § 108 Bestellung der notariellen Beisitzer\n§  78c  Zentrales Testamentsregister; Verordnungsermächti-             § 109 Anzuwendende Verfahrensvorschriften\ngung                                                           § 110 Maßgebliches Verfahren\n§  78d  Inhalt des Zentralen Testamentsregisters                       § 110a Tilgung\n§  78e  Sterbefallmitteilung\n§  78f  Auskunft aus dem Zentralen Testamentsregister                                            Abschnitt 3\n§  78g  Gebührenerhebung für das Zentrale Testamentsregister                               Gerichtliches Verfahren\n§  78h  Elektronisches Urkundenarchiv; Verordnungsermächti-                        in verwaltungsrechtlichen Notarsachen\ngung                                                           § 111   Sachliche Zuständigkeit\n§ 78i   Zugangsberechtigung zum Elektronischen Urkunden-               § 111a  Örtliche Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung\narchiv\n§ 111b  Verfahrensvorschriften\n§ 78j   Gebührenerhebung für das Elektronische Urkunden-\narchiv                                                         § 111c  Beklagter\n§ 78k   Elektronischer Notariatsaktenspeicher; Verordnungs-            § 111d  Berufung\nermächtigung                                                   § 111e  Klagen gegen Wahlen und Beschlüsse\n§ 78l   Notarverzeichnis                                               § 111f  Gebühren\n§ 78m   Verordnungsermächtigung zum Notarverzeichnis                   § 111g  Streitwert\n§ 78n   Besonderes elektronisches Notarpostfach; Verord-               § 111h  Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren\nnungsermächtigung\n§  78o  Beschwerde                                                                                  Teil 4\n§  79   Organe                                                             Übergangs- und Schlussbestimmungen\n§  80   Präsidium                                                      § 112   Übertragung von Befugnissen der Landesjustizverwal-\n§  81   Wahl des Präsidiums                                                    tung durch Rechtsverordnung\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2198               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021\n§ 113 Notarkasse und Ländernotarkasse                                  § 117b Sondervorschriften für Notarassessoren und Notare aus\n§ 113a (weggefallen)                                                            den neuen Bundesländern\n§ 113b Notarkammern außerhalb der Tätigkeitsbereiche von               § 118 Übergangsvorschrift zu § 80\nNotarkasse und Ländernotarkasse                                § 119 (weggefallen)\n§ 114 Sondervorschriften für das Land Baden-Württemberg                § 120 Übergangsvorschrift zu Besetzungsverfahren\n§ 115 (weggefallen)                                                    Anlage 1             Gebührenverzeichnis (Zugang zu Inhalten\n§ 116 Sondervorschriften für einzelne Länder                           (zu § 18d Absatz 1)  notarieller Urkunden und Verzeichnisse zu\n§ 117 (weggefallen)                                                                         Forschungszwecken)\n§ 117a Notarkammern im Oberlandesgerichtsbezirk Frankfurt              Anlage 2             Gebührenverzeichnis (verwaltungsrecht-\nam Main und in den neuen Bundesländern                         (zu § 111f Satz 1)   liche Notarsachen)\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021                            2199\nAnlage 2\n(zu Artikel 4 Nummer 2)\nInhaltsübersicht\nTeil 1                                   § 36    Mitgliedschaft in einer Volksvertretung oder Regierung\nRichteramt in Bund und Ländern                                § 37    Abordnung\nAbschnitt 1                                                           Abschnitt 5\nEinleitende Vorschriften                                         Besondere Pflichten des Richters\n§   1   Berufsrichter und ehrenamtliche Richter                        §  38   Richtereid\n§   2   Geltung für Berufsrichter                                      §  39   Wahrung der Unabhängigkeit\n§   3   Dienstherr                                                     §  40   Schiedsrichter und Schlichter\n§   4   Unvereinbare Aufgaben                                          §  41   Rechtsgutachten\n§  42   Nebentätigkeiten in der Rechtspflege\nAbschnitt 2                                §  43   Beratungsgeheimnis\nBefähigung zum Richteramt\nAbschnitt 6\n§   5   Befähigung zum Richteramt\nEhrenamtliche Richter\n§   5a  Studium\n§   5b  Vorbereitungsdienst                                            §  44   Bestellung und Abberufung des ehrenamtlichen Richters\n§   5c  Anrechnung einer Ausbildung für den gehobenen Dienst           §  44a  Hindernisse für Berufungen als ehrenamtliche Richter\n§   5d  Prüfungen; Verordnungsermächtigung                             §  44b  Abberufung von ehrenamtlichen Richtern\n§   6   Anerkennung von Prüfungen                                      §  45   Unabhängigkeit und besondere Pflichten des ehren-\n§   7   Universitätsprofessoren                                                amtlichen Richters\n§ 45a Bezeichnungen der ehrenamtlichen Richter\nAbschnitt 3\nRichterverhältnis                                                          Teil 2\nRichter im Bundesdienst\n§   8   Rechtsformen des Richterdienstes\n§   9   Voraussetzungen für die Berufungen                                                        Abschnitt 1\n§  10   Ernennung auf Lebenszeit                                                            Allgemeine Vorschriften\n§  11   Ernennung auf Zeit\n§ 46    Geltung des Bundesbeamtenrechts\n§  12   Ernennung auf Probe\n§ 47    Bundespersonalausschuss in Angelegenheiten der\n§  13   Verwendung eines Richters auf Probe\nRichter\n§  14   Ernennung zum Richter kraft Auftrags\n§ 48    Eintritt in den Ruhestand\n§  15   Wirkungen auf das Beamtenverhältnis\n§ 48a   Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären\n§  16   Dauer der Verwendung als Richter kraft Auftrags                        Gründen\n§  17   Ernennung durch Urkunde                                        § 48b   Beurlaubung aus Arbeitsmarktgründen\n§  17a  Niederlegung eines Mandats im Deutschen Bundestag              § 48c   Teilzeitbeschäftigung\n§  18   Nichtigkeit der Ernennung                                      § 48d   Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung und berufliches\n§  19   Rücknahme der Ernennung                                                Fortkommen\n§  19a  Amtsbezeichnungen\n§  20   Allgemeines Dienstalter                                                                   Abschnitt 2\n§  21   Entlassung aus dem Dienstverhältnis                                                   Richtervertretungen\n§  22   Entlassung eines Richters auf Probe\n§  23   Entlassung eines Richters kraft Auftrags                       §  49   Richterrat und Präsidialrat\n§  24   Beendigung des Dienstverhältnisses durch richterliche          §  50   Zusammensetzung des Richterrats\nEntscheidung                                                   §  51   Wahl des Richterrats\n§  52   Aufgaben des Richterrats\nAbschnitt 4                                §  53   Gemeinsame Aufgaben von Richterrat und Personal-\nUnabhängigkeit des Richters                                  vertretung\n§  54   Bildung des Präsidialrats\n§  25   Grundsatz                                                      §  55   Aufgabe des Präsidialrats\n§  26   Dienstaufsicht                                                 §  56   Einleitung der Beteiligung\n§  27   Übertragung eines Richteramts                                  §  57   Stellungnahme des Präsidialrats\n§  28   Besetzung der Gerichte mit Richtern auf Lebenszeit             §  58   Geschäftsführung, Rechtsstellung der Mitglieder\n§  29   Besetzung der Gerichte mit Richtern auf Probe, Richtern        §  59   Abgeordnete Richter\nkraft Auftrags und abgeordneten Richtern                       §  60   Rechtsweg in Angelegenheiten der Richtervertretungen\n§  30   Versetzung und Amtsenthebung\n§  31   Versetzung im Interesse der Rechtspflege                                                  Abschnitt 3\n§  32   Veränderung der Gerichtsorganisation                                               Dienstgericht des Bundes\n§  33   Belassung des vollen Gehalts\n§  34   Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit            § 61    Verfassung des Dienstgerichts\n§  35   Vorläufige Untersagung der Amtsgeschäfte                       § 62    Zuständigkeit des Dienstgerichts\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2200               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021\n§  63   Disziplinarverfahren                                                                       Teil 4\n§  64   Disziplinarmaßnahmen                                                 Übergangs- und Schlussvorschriften\n§  65   Versetzungsverfahren\nAbschnitt 1\n§  66   Prüfungsverfahren\nÄnderung von Bundesrecht\n§  67   Urteilsformel im Prüfungsverfahren\n§  68   Aussetzung von Verfahren                                       §§ 85\nbis 103 (Änderungs- und Aufhebungsvorschriften)\nAbschnitt 4                                § 104 Verweisung auf aufgehobene Vorschriften\nRichter des Bundesverfassungsgerichts                                                Abschnitt 2\nÜberleitung von Rechtsverhältnissen\n§ 69    Beschränkte Geltung dieses Gesetzes\n§ 70    Bundesrichter als Richter des Bundesverfassungsge-             §§ 105\nrichts                                                         bis 108 (weggefallen)\n§ 109 Befähigung zum Richteramt\nTeil 3                                   §§ 110\nund 111 (weggefallen)\nRichter im Landesdienst                                § 112 Anerkennung ausländischer Prüfungen und im Ausland\nerworbener Ausbildungsnachweise\n§  71   Geltung des Beamtenstatusgesetzes                              § 112a Gleichwertigkeitsprüfung für die Zulassung zum juristi-\nschen Vorbereitungsdienst\n§  71a  Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes\n§§ 113\n§  72   Bildung des Richterrats\nbis 118 (weggefallen)\n§  73   Aufgaben des Richterrats\n§  74   Bildung des Präsidialrats                                                               Abschnitt 3\n§  75   Aufgaben des Präsidialrats                                                           Schlussvorschriften\n§  76   Altersgrenzen\n§  76a  Teilzeitbeschäftigung                                          § 119   (weggefallen)\n§  77   Errichtung von Dienstgerichten                                 § 120   Technische Mitglieder des Bundespatentgerichts\n§  78   Zuständigkeit des Dienstgerichts                               § 120a  Besondere Vorschriften über die Amtsbezeichnungen\n§  79   Rechtszug                                                      § 121   Richter im Bundesdienst als Mitglieder der gesetzge-\n§  80   Revision im Versetzungsverfahren und im Prüfungsver-                   benden Körperschaft eines Landes\nfahren                                                         § 122   Staatsanwälte\n§  81   Zulässigkeit der Revision im Disziplinarverfahren              § 123   Besetzung der Berufsgerichte für Rechtsanwälte\n§  82   Revisionsverfahren im Disziplinarverfahren                     § 124   Laufbahnwechsel\n§  83   Verfahrensvorschriften                                         § 125   (weggefallen)\n§  84   Verfassungsrichter                                             § 126   Inkrafttreten\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021                             2201\nAnlage 3\n(zu Artikel 22 Nummer 2)\nInhaltsübersicht\nErster Teil                                                   Fünfter Abschnitt\nAllgemeine Vorschriften                                   Wirtschaftsprüfungsgesellschaften\n§   1   Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaf-          § 27    Rechtsform\nten\n§ 28    Voraussetzungen für die Anerkennung\n§   2 Inhalt der Tätigkeit\n§ 29    Zuständigkeit und Verfahren\n§   3 Berufliche Niederlassung\n§ 30    Änderungsanzeige\n§   4 Wirtschaftsprüferkammer\n§ 31    Bezeichnung „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“\n§   4a Verfahren über eine einheitliche Stelle\n§ 32    Bestätigungsvermerke\n§   4b Frist für den Erlass von Verwaltungsakten\n§ 33    Erlöschen der Anerkennung\n§ 34    Rücknahme und Widerruf der Anerkennung\nZweiter Teil\n§§ 35\nVoraussetzungen für die Berufsausübung                        und 36  (weggefallen)\nErster Abschnitt\nSechster Abschnitt\nZulassung zur Prüfung\nAllgemeine Vorschriften\n§   5   Prüfungsstelle; Rechtsschutz                                              für das Verwaltungsverfahren\n§   6   Verbindliche Auskunft\n§   7   Antrag auf Zulassung zur Prüfung                               § 36a Untersuchungsgrundsatz; Mitwirkungspflicht; Daten-\n§   8   Voraussetzungen für die Zulassung (Vorbildung)                         übermittlung\n§   8a  Anerkannte Hochschulausbildungsgänge; Verordnungs-\nermächtigung                                                                     Siebenter Abschnitt\n§   9   Voraussetzungen für die Zulassung (Prüfungstätigkeit);\nVerordnungsermächtigung                                                              Berufsregister\n§§ 10\nund 11 (weggefallen)                                                   §  37   Registerführende Stelle\n§  38   Eintragung\nZweiter Abschnitt                                 §  39   Löschung\nPrüfung                                   §  40   Verfahren\n§  40a  Register für genossenschaftliche Prüfungsverbände und\n§  12   Prüfungskommission und Gliederung der Prüfung                          Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände\n§  13   Verkürzte Prüfung für Steuerberater\n§  13a  Verkürzte Prüfung für vereidigte Buchprüfer                                         Achter Abschnitt\n§  13b  Verkürzte Prüfung nach Anrechnung gleichwertiger Prü-                 Verwaltungsgerichtliches Verfahren\nfungsleistungen; Verordnungsermächtigung\n§ 14 Verordnungsermächtigung zu Einzelheiten des Prü-                  § 41    Unmittelbare Klage gegen Bescheide der Wirtschafts-\nfungsverfahrens                                                        prüferkammer\n§ 14a Zulassungs- und Prüfungsgebühren                                 § 42    (weggefallen)\nDritter Abschnitt\nDritter Teil\nBestellung\nRechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer\n§  15   Bestellungsbehörde\n§  16   Versagung der Bestellung                                       §  43   Allgemeine Berufspflichten\n§  16a  Ärztliches Gutachten im Bestellungsverfahren                   §  43a  Regeln der Berufsausübung\n§  16b  Aussetzung des Bestellungsverfahrens                           §  44   Eigenverantwortliche Tätigkeit\n§  17   Berufsurkunde und Berufseid                                    §  44a  Wirtschaftsprüfer im öffentlich-rechtlichen Dienst- oder\n§  18   Berufsbezeichnung                                                      Amtsverhältnis\n§  19   Erlöschen der Bestellung                                       §  44b  Gemeinsame Berufsausübung\n§  20   Rücknahme und Widerruf der Bestellung                          §  45   Prokuristen\n§  20a  Ärztliches Gutachten im Widerrufsverfahren                     §  46   Beurlaubung\n§  21   Zuständigkeit                                                  §  47   Zweigniederlassungen\n§  22   (weggefallen)                                                  §  48   Siegel\n§  23   Wiederbestellung                                               §  49   Versagung der Tätigkeit\n§  24   (weggefallen)                                                  §  50   Verschwiegenheitspflicht beschäftigter Personen\n§  50a  Inanspruchnahme von Dienstleistungen\nVierter Abschnitt                                §  51   Mitteilung der Ablehnung eines Auftrages\n§  51a  Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe\n(weggefallen)\n§  51b  Handakten\n§§ 25                                                                  §  51c  Auftragsdatei\nund 26 (weggefallen)                                                   §  52   Werbung\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2202               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021\n§  53   Wechsel des Auftraggebers                                                               Sechster Teil\n§  54   Berufshaftpflichtversicherung                                                      Berufsgerichtsbarkeit\n§  54a  Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen\nErster Abschnitt\n§  55   Vergütung\nBerufsgerichtliche Entscheidung\n§  55a  Erfolgshonorar für Hilfeleistung in Steuersachen\n§  55b  Internes Qualitätssicherungssystem                             § 71a Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung\n§  55c  Bestellung eines Praxisabwicklers\n§  56   Anwendung der Vorschriften über die Rechte und                                     Zweiter Abschnitt\nPflichten der Wirtschaftsprüfer auf Wirtschaftsprüfungs-\ngesellschaften                                                                            Gerichte\n§ 72    Kammer für Wirtschaftsprüfersachen\nVierter Teil                               § 73    Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Oberlandes-\ngericht\nOrganisation des Berufs                            § 74    Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Bundesge-\nrichtshof\n§ 75    Berufsangehörige als Beisitzer\n§  57   Aufgaben der Wirtschaftsprüferkammer\n§ 76    Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und\n§  57a  Qualitätskontrolle\nRecht zur Ablehnung\n§  57b  Verschwiegenheitspflicht und Verantwortlichkeit\n§ 77    Enthebung vom Amt des Beisitzers\n§  57c  Satzung für Qualitätskontrolle\n§ 78    Stellung der ehrenamtlichen Richter und Pflicht zur\n§  57d  Mitwirkungspflichten                                                   Verschwiegenheit\n§  57e  Kommission für Qualitätskontrolle                              § 79    Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen\n§  57f  (weggefallen)                                                  § 80    Entschädigung der ehrenamtlichen Richter\n§  57g  Freiwillige Qualitätskontrolle\n§  57h  Qualitätskontrolle bei Prüfungsstellen der Sparkassen-                             Dritter Abschnitt\nund Giroverbände\nVerfahrensvorschriften\n§  58   Mitgliedschaft\n§  58a  Mitgliederakten                                                                     Erster Unterabschnitt\n§  59   Organe; Kammerversammlungen                                                              Allgemeines\n§  59a  Abteilungen des Vorstandes und der Kommission für\nQualitätskontrolle                                             §  81   Vorschriften für das Verfahren\n§ 59b   Ehrenamtliche Tätigkeit                                        §  82   Keine Verhaftung von Berufsangehörigen\n§ 59c   Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienst-          §  82a  Verteidigung\nleistungen                                                     §  82b  Akteneinsicht; Beteiligung der Wirtschaftsprüferkammer\n§ 60    Satzung; Wirtschaftsplan                                               und der Abschlussprüferaufsichtsstelle\n§ 61    Beiträge und Gebühren                                          § 83 Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zum Straf-\noder Bußgeldverfahren\n§ 83a (weggefallen)\nFünfter Teil                               § 83b Aussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens\n§ 83c Wiederaufnahme des berufsgerichtlichen Verfahrens\nBerufsaufsicht\nZweiter Unterabschnitt\n§ 61a Zuständigkeit                                                                    Verfahren im ersten Rechtszug\n§ 62 Pflicht zum Erscheinen vor der Wirtschaftsprüferkam-\nmer; Auskunfts- und Vorlagepflichten; Betretens- und           § 84    Mitwirkung der Staatsanwaltschaft\nEinsichtsrecht                                                 § 85    Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens\n§ 62a Zwangsgeld bei Verletzung von Mitwirkungspflichten               § 86    Verfahren\n§ 62b Inspektionen                                                     §§ 87\n§ 63 (weggefallen)                                                     bis 93  (weggefallen)\n§ 64 Auskünfte von Nichtkammerangehörigen                              § 94    Verlesung der berufsaufsichtlichen Entscheidung\n§ 65 Unterrichtung der Staatsanwaltschaft                              §§ 95\n§ 66 Rechtsaufsicht                                                    bis 97  (weggefallen)\n§ 66a Abschlussprüferaufsicht                                          § 98    Hauptverhandlung trotz Ausbleibens der Berufsange-\n§ 66b Verschwiegenheit; Schutz von Privatgeheimnissen                          hörigen\n§ 66c Zusammenarbeit mit anderen Stellen und internationale            §  99   Nichtöffentliche Hauptverhandlung\nZusammenarbeit                                                 § 100   (weggefallen)\n§ 67 Ahndung einer Pflichtverletzung                                   § 101   Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter\n§ 68 Berufsaufsichtliche Maßnahmen                                     § 102   Verlesen von Protokollen\n§ 68a Untersagungsverfügung                                            § 103   Entscheidung\n§ 68b Vorläufige Untersagungsverfügung\n§ 68c Ordnungsgeld                                                                          Dritter Unterabschnitt\n§ 69 Bekanntmachung von Maßnahmen, Bußgeldentschei-                                              Rechtsmittel\ndungen und strafrechtlichen Verurteilungen\n§ 69a Anderweitige Ahndung                                             § 104   Beschwerde\n§ 70 Verjährung der Verfolgung einer Pflichtverletzung                 § 105   Berufung\n§ 71 Vorschriften für Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer,          § 106   Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Senat für\ndie nicht Wirtschaftsprüfer sind, und Wirtschaftsprü-                  Wirtschaftsprüfersachen\nfungsgesellschaften                                            § 107   Revision\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 2021                         2203\n§ 107a Einlegung der Revision und Verfahren                            § 130    Anwendung von Vorschriften des Gesetzes\n§ 108 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundes-\ngerichtshof                                                                              Achter Teil\nEU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften\nVierter Unterabschnitt\nSicherung von Beweisen                            § 131    Prüfungstätigkeit von EU- und EWR-Abschlussprü-\nfungsgesellschaften\n§ 109   Anordnung der Beweissicherung                                  § 131a Registrierungsverfahren\n§ 110   Verfahren                                                      § 131b Überwachung der EU- und EWR-Abschlussprüfungs-\ngesellschaften\nFünfter Unterabschnitt                           §§ 131c\nbis 131f (weggefallen)\nVorläufiges Tätigkeits- und Berufsverbot\n§ 111   Voraussetzung des Verbots                                                               Neunter Teil\n§ 112   Mündliche Verhandlung                                                     Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer\n§ 113   Abstimmung über das Verbot\n§ 131g Zulassung zur Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer\n§ 114   Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung\n§ 131h Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer\n§ 115   Zustellung des Beschlusses\n§ 131i Anwendung des Berufsqualifikationsfeststellungsge-\n§ 116   Wirkungen des Verbots                                                   setzes\n§ 117   Zuwiderhandlungen gegen das Verbot                             § 131j (weggefallen)\n§ 118   Beschwerde                                                     § 131k Bestellung\n§ 119   Außerkrafttreten des Verbots                                   § 131l Verordnungsermächtigung\n§ 120   Aufhebung des Verbots                                          § 131m Bescheinigungen des Herkunftsmitgliedstaats\n§ 120a  Mitteilung des Verbots\n§ 121   Bestellung eines Vertreters                                                             Zehnter Teil\nStraf- und Bußgeldvorschriften\nSechster Unterabschnitt\nVorläufige Untersagung                            § 132    Verbot verwechselungsfähiger Berufsbezeichnungen;\nSiegelimitate\n§ 121a Voraussetzung des Verfahrens                                    § 133    Schutz der Bezeichnungen „Wirtschaftsprüfungsgesell-\nschaft“ und „Buchprüfungsgesellschaft“\nVierter Abschnitt                                § 133a   Unbefugte Ausübung einer Führungsposition bei dem\ngeprüften Unternehmen\nKosten des\nberufsgerichtlichen Verfahrens;                               § 133b   Unbefugte Verwertung fremder Betriebs- oder Ge-\nVollstreckung der berufsgerichtlichen                                      schäftsgeheimnisse\nMaßnahmen und der Kosten; Tilgung                               § 133c   Unbefugte Offenbarung fremder Betriebs- oder Ge-\nschäftsgeheimnisse\n§ 122   Gerichtskosten                                                 § 133d   Verwaltungsbehörde\n§ 123   (weggefallen)                                                  § 133e   Verwendung der Geldbußen\n§ 124   Kostenpflicht\n§ 125   (weggefallen)                                                                             Elfter Teil\n§ 126   Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen und                        Übergangs- und Schlussvorschriften\nder Kosten\n§ 126a Tilgung                                                         § 134    Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes auf Ab-\nschlussprüfer, Abschlussprüferinnen und Abschluss-\nprüfungsgesellschaften aus Drittstaaten\nFünfter Abschnitt\n§ 134a Übergangsregelung\nAnzuwendende Vorschriften\n§§ 135 Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstär-\nkungsgesetz\n§ 127   Anzuwendende Vorschriften\n§§ 136\nbis 139a (weggefallen)\nSiebenter Teil\n§ 139b Übergangsregelung für den bis zum 31. Dezember 2003\nVereidigte Buchprüfer                                      geltenden § 51a\nund Buchprüfungsgesellschaften                           § 140 (weggefallen)\n§ 141 Inkrafttreten\n§ 128   Berufszugehörigkeit und Berufsbezeichnung\n§ 129   Inhalt der Tätigkeit                                           Anlage (zu § 122 Satz 1)\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}