{"id":"bgbl1-2021-37-9","kind":"bgbl1","year":2021,"number":37,"date":"2021-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/37#page=101","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-37-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_37.pdf#page=101","order":9,"title":"Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags","law_date":"2021-06-25T00:00:00Z","page":2133,"pdf_page":101,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021                      2133\nGesetz\nzur Regelung des Verkaufs von Sachen mit\ndigitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags1\nVom 25. Juni 2021\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                      3. der Beschaffenheit einer Probe oder eines Mus-\nters entspricht, die oder das der Verkäufer dem\nArtikel 1                                         Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung ge-\nstellt hat, und\nÄnderung des\nBürgerlichen Gesetzbuchs                                  4. mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung,\nder Montage- oder Installationsanleitung sowie\nDas Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-                           anderen Anleitungen übergeben wird, deren Er-\nkanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,                                halt der Käufer erwarten kann.\n2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des                      Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Num-\nGesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2123) geändert                      mer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merk-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                       male der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit,\n1. § 434 wird wie folgt gefasst:                                         Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der\nVerkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buch-\n„§ 434                                    stabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht\nSachmangel                                   gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht\nkennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des\n(1) Die Sache ist frei      von Sachmängeln, wenn                 Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwerti-\nsie bei Gefahrübergang          den subjektiven Anforde-              ger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung\nrungen, den objektiven          Anforderungen und den                 die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.\nMontageanforderungen             dieser Vorschrift ent-\nspricht.                                                                 (4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, ent-\nspricht die Sache den Montageanforderungen,\n(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anfor-                   wenn die Montage\nderungen, wenn sie                                                    1. sachgemäß durchgeführt worden ist oder\n1. die vereinbarte Beschaffenheit hat,                                2. zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist,\n2. sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte                           dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen\nVerwendung eignet und                                                Montage durch den Verkäufer noch auf einem\nMangel in der vom Verkäufer übergebenen An-\n3. mit dem vereinbarten Zubehör und den verein-                           leitung beruht.\nbarten Anleitungen, einschließlich Montage-\n(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der\nund Installationsanleitungen, übergeben wird.\nVerkäufer eine andere Sache als die vertraglich ge-\nZu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 ge-                        schuldete Sache liefert.“\nhören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompa-                 2. § 439 wird wie folgt geändert:\ntibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale\nder Sache, für die die Parteien Anforderungen ver-                    a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\neinbart haben.                                                            aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „angebracht“\nein Komma und die Wörter „bevor der Man-\n(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes verein-\ngel offenbar wurde“ eingefügt.\nbart wurde, entspricht die Sache den objektiven\nAnforderungen, wenn sie                                                   bb) Satz 2 wird aufgehoben.\n1. sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,                        b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge-\nfügt:\n2. eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen\n„(5) Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache\nderselben Art üblich ist und die der Käufer er-\nzum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu\nwarten kann unter Berücksichtigung\nstellen.“\na) der Art der Sache und                                         c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und fol-\nb) der öffentlichen Äußerungen, die von dem                          gender Satz wird angefügt:\nVerkäufer oder einem anderen Glied der Ver-                       „Der Verkäufer hat die ersetzte Sache auf seine\ntragskette oder in deren Auftrag, insbeson-                       Kosten zurückzunehmen.“\ndere in der Werbung oder auf dem Etikett,                  3. § 445a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nabgegeben wurden,\n„(1) Der Verkäufer kann beim Verkauf einer neu\n1\nDieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/771 des       hergestellten Sache von dem Verkäufer, der ihm\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über be-          die Sache verkauft hatte (Lieferant), Ersatz der Auf-\nstimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung          wendungen verlangen, die er im Verhältnis zum\nder Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie\nzur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG (ABl. L 136 vom 22.5.2019,       Käufer nach § 439 Absatz 2, 3 und 6 Satz 2 sowie\nS. 28; L 305 vom 26.11.2019, S. 66).                                     nach § 475 Absatz 4 zu tragen hatte, wenn der vom\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2134              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021\nKäufer geltend gemachte Mangel bereits beim                            ob die Verpflichtung des Unternehmers die Bereit-\nÜbergang der Gefahr auf den Verkäufer vorhanden                        stellung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienst-\nwar oder auf einer Verletzung der Aktualisierungs-                     leistungen umfasst, gilt § 327a Absatz 3 Satz 2.\npflicht gemäß § 475b Absatz 4 beruht.“\n(2) Eine Ware mit digitalen Elementen ist frei von\n4. § 445b Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.                                Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang und in\n5. § 474 wird wie folgt geändert:                                         Bezug auf eine Aktualisierungspflicht auch wäh-\nrend des Zeitraums nach Absatz 3 Nummer 2 und\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 4 Nummer 2 den subjektiven Anforderun-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „bewegliche                        gen, den objektiven Anforderungen, den Montage-\nSache“ durch die Angabe „Ware (§ 241a Ab-                     anforderungen und den Installationsanforderungen\nsatz 1)“ ersetzt.                                             entspricht.\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „beweglichen                           (3) Eine Ware mit digitalen Elementen entspricht\nSache“ durch das Wort „Ware“ ersetzt.                         den subjektiven Anforderungen, wenn\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n1. sie den Anforderungen des § 434 Absatz 2 ent-\n„(2) Für den Verbrauchsgüterkauf gelten er-                          spricht und\ngänzend die folgenden Vorschriften dieses Un-\ntertitels. Für gebrauchte Waren, die in einer                      2. für die digitalen Elemente die im Kaufvertrag\nvereinbarten Aktualisierungen während des\nöffentlich zugänglichen Versteigerung (§ 312g\nnach dem Vertrag maßgeblichen Zeitraums be-\nAbsatz 2 Nummer 10) verkauft werden, gilt dies\nnicht, wenn dem Verbraucher klare und umfas-                            reitgestellt werden.\nsende Informationen darüber, dass die Vor-                             (4) Eine Ware mit digitalen Elementen entspricht\nschriften dieses Untertitels nicht gelten, leicht                  den objektiven Anforderungen, wenn\nverfügbar gemacht wurden.“                                         1. sie den Anforderungen des § 434 Absatz 3 ent-\n6. § 475 wird wie folgt geändert:                                              spricht und\na) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Sache“ durch                      2. dem Verbraucher während des Zeitraums, den\ndas Wort „Ware“ ersetzt.                                                er aufgrund der Art und des Zwecks der Ware\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                        und ihrer digitalen Elemente sowie unter Be-\naa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 439 Absatz 5“                          rücksichtigung der Umstände und der Art des\ndurch die Angabe „§ 439 Absatz 6“ ersetzt.                         Vertrags erwarten kann, Aktualisierungen bereit-\ngestellt werden, die für den Erhalt der Vertrags-\nbb) In Satz 2 wird nach der Angabe „§§“ die An-                         mäßigkeit der Ware erforderlich sind, und der\ngabe „442,“ eingefügt.                                             Verbraucher über diese Aktualisierungen infor-\nc) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.                                   miert wird.\nd) Absatz 6 wird Absatz 4.                                                 (5) Unterlässt es der Verbraucher, eine Aktua-\ne) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden ange-                          lisierung, die ihm gemäß Absatz 4 bereitgestellt\nfügt:                                                              worden ist, innerhalb einer angemessenen Frist zu\ninstallieren, so haftet der Unternehmer nicht für\n„(5) Der Unternehmer hat die Nacherfüllung\neinen Sachmangel, der allein auf das Fehlen dieser\ninnerhalb einer angemessenen Frist ab dem\nAktualisierung zurückzuführen ist, wenn\nZeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über\nden Mangel unterrichtet hat, und ohne erheb-                       1. der Unternehmer den Verbraucher über die Ver-\nliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher                            fügbarkeit der Aktualisierung und die Folgen\ndurchzuführen, wobei die Art der Ware sowie                             einer unterlassenen Installation informiert hat\nder Zweck, für den der Verbraucher die Ware                             und\nbenötigt, zu berücksichtigen sind.                                 2. die Tatsache, dass der Verbraucher die Aktua-\n(6) Im Fall des Rücktritts oder des Schadens-                        lisierung nicht oder unsachgemäß installiert hat,\nersatzes statt der ganzen Leistung wegen eines                          nicht auf eine dem Verbraucher bereitgestellte\nMangels der Ware ist § 346 mit der Maßgabe                              mangelhafte Installationsanleitung zurückzufüh-\nanzuwenden, dass der Unternehmer die Kosten                             ren ist.\nder Rückgabe der Ware trägt. § 348 ist mit der\n(6) Soweit eine Montage oder eine Installation\nMaßgabe anzuwenden, dass der Nachweis des\ndurchzuführen ist, entspricht eine Ware mit digita-\nVerbrauchers über die Rücksendung der Rück-\nlen Elementen\ngewähr der Ware gleichsteht.“\n7. Nach § 475a werden die folgenden §§ 475b                               1. den Montageanforderungen, wenn sie den An-\nbis 475e eingefügt:                                                         forderungen des § 434 Absatz 4 entspricht, und\n„§ 475b                                     2. den Installationsanforderungen, wenn die Instal-\nlation\nSachmangel einer\nWare mit digitalen Elementen                                  a) der digitalen Elemente sachgemäß durchge-\nführt worden ist oder\n(1) Für den Kauf einer Ware mit digitalen Elemen-\nten (§ 327a Absatz 3 Satz 1), bei dem sich der Un-                          b) zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist,\nternehmer verpflichtet, dass er oder ein Dritter die                            dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen\ndigitalen Elemente bereitstellt, gelten ergänzend die                           Installation durch den Unternehmer noch auf\nRegelungen dieser Vorschrift. Hinsichtlich der Frage,                           einem Mangel der Anleitung beruht, die der\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021                       2135\nUnternehmer oder derjenige übergeben hat,                           (3) Hat sich ein Mangel innerhalb der Verjäh-\nder die digitalen Elemente bereitgestellt hat.                  rungsfrist gezeigt, so tritt die Verjährung nicht vor\ndem Ablauf von vier Monaten nach dem Zeitpunkt\n§ 475c                                     ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat.\nSachmangel einer Ware                                    (4) Hat der Verbraucher zur Nacherfüllung oder\nmit digitalen Elementen bei                            zur Erfüllung von Ansprüchen aus einer Garantie\ndauerhafter Bereitstellung der digitalen Elemente                     die Ware dem Unternehmer oder auf Veranlassung\ndes Unternehmers einem Dritten übergeben, so\n(1) Ist beim Kauf einer Ware mit digitalen Ele-\ntritt die Verjährung von Ansprüchen wegen des gel-\nmenten eine dauerhafte Bereitstellung für die digi-\ntend gemachten Mangels nicht vor dem Ablauf von\ntalen Elemente vereinbart, so gelten ergänzend die\nzwei Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die\nRegelungen dieser Vorschrift. Haben die Parteien\nnachgebesserte oder ersetzte Ware dem Verbrau-\nnicht bestimmt, wie lange die Bereitstellung andau-\ncher übergeben wurde.“\nern soll, so ist § 475b Absatz 4 Nummer 2 entspre-\nchend anzuwenden.                                                   8. Die §§ 476 und 477 werden wie folgt gefasst:\n(2) Der Unternehmer haftet über die §§ 434                                                   „§ 476\nund 475b hinaus auch dafür, dass die digitalen                                      Abweichende Vereinbarungen\nElemente während des Bereitstellungszeitraums,                             (1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den\nmindestens aber für einen Zeitraum von zwei                            Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum\nJahren ab der Ablieferung der Ware, den Anfor-                         Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435,\nderungen des § 475b Absatz 2 entsprechen.                              437, 439 bis 441 und 443 sowie von den Vorschrif-\nten dieses Untertitels abweicht, kann der Unter-\n§ 475d                                     nehmer sich nicht berufen. Von den Anforderungen\nSonderbestimmungen                                  nach § 434 Absatz 3 oder § 475b Absatz 4 kann\nfür Rücktritt und Schadensersatz                           vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer\n(1) Für einen Rücktritt wegen eines Mangels der                     durch Vertrag abgewichen werden, wenn\nWare bedarf es der in § 323 Absatz 1 bestimmten                        1. der Verbraucher vor der Abgabe seiner Ver-\nFristsetzung zur Nacherfüllung abweichend von                               tragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt\n§ 323 Absatz 2 und § 440 nicht, wenn                                        wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware\nvon den objektiven Anforderungen abweicht,\n1. der Unternehmer die Nacherfüllung trotz Ablaufs\nund\neiner angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu\ndem der Verbraucher ihn über den Mangel un-                        2. die Abweichung im Sinne der Nummer 1 im Ver-\nterrichtet hat, nicht vorgenommen hat,                                  trag ausdrücklich und gesondert vereinbart wur-\nde.\n2. sich trotz der vom Unternehmer versuchten\nNacherfüllung ein Mangel zeigt,                                        (2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten An-\nsprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den\n3. der Mangel derart schwerwiegend ist, dass der                       Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleich-\nsofortige Rücktritt gerechtfertigt ist,                            tert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Ver-\n4. der Unternehmer die gemäß § 439 Absatz 1                            jährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbe-\noder 2 oder § 475 Absatz 5 ordnungsgemäße                          ginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten\nNacherfüllung verweigert hat oder                                  Waren von weniger als einem Jahr führt. Die Ver-\n5. es nach den Umständen offensichtlich ist, dass                      einbarung ist nur wirksam, wenn\nder Unternehmer nicht gemäß § 439 Absatz 1                         1. der Verbraucher vor der Abgabe seiner Ver-\noder 2 oder § 475 Absatz 5 ordnungsgemäß                                tragserklärung von der Verkürzung der Verjäh-\nnacherfüllen wird.                                                      rungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt wurde und\n(2) Für einen Anspruch auf Schadensersatz we-                       2. die Verkürzung der Verjährungsfrist im Vertrag\ngen eines Mangels der Ware bedarf es der in § 281                           ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.\nAbsatz 1 bestimmten Fristsetzung in den in Ab-                             (3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der\nsatz 1 bestimmten Fällen nicht. § 281 Absatz 2                         §§ 307 bis 309 nicht für den Ausschluss oder die\nund § 440 sind nicht anzuwenden.                                       Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz.\n(4) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 sind\n§ 475e\nauch anzuwenden, wenn sie durch anderweitige\nSonderbestimmungen für die Verjährung                            Gestaltungen umgangen werden.\n(1) Im Fall der dauerhaften Bereitstellung digita-\nler Elemente nach § 475c Absatz 1 Satz 1 verjähren                                               § 477\nAnsprüche wegen eines Mangels an den digitalen                                            Beweislastumkehr\nElementen nicht vor dem Ablauf von zwölf Mona-                             (1) Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahr-\nten nach dem Ende des Bereitstellungszeitraums.                        übergang ein von den Anforderungen nach § 434\n(2) Ansprüche wegen einer Verletzung der Ak-                        oder § 475b abweichender Zustand der Ware, so\ntualisierungspflicht nach § 475b Absatz 3 oder 4                       wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahr-\nverjähren nicht vor dem Ablauf von zwölf Monaten                       übergang mangelhaft war, es sei denn, diese Ver-\nnach dem Ende des Zeitraums der Aktualisierungs-                       mutung ist mit der Art der Ware oder des mangel-\npflicht.                                                               haften Zustands unvereinbar. Beim Kauf eines\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2136              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021\nlebenden Tieres gilt diese Vermutung für einen                            (3) Hat der Hersteller gegenüber dem Verbrau-\nZeitraum von sechs Monaten seit Gefahrübergang.                        cher eine Haltbarkeitsgarantie übernommen, so hat\n(2) Ist bei Waren mit digitalen Elementen die                       der Verbraucher gegen den Hersteller während des\ndauerhafte Bereitstellung der digitalen Elemente                       Zeitraums der Garantie mindestens einen Anspruch\nim Kaufvertrag vereinbart und zeigt sich ein von                       auf Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 2, 3, 5 und 6\nden vertraglichen Anforderungen nach § 434 oder                        Satz 2 und § 475 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5.\n§ 475b abweichender Zustand der digitalen Ele-                            (4) Die Wirksamkeit der Garantieverpflichtung\nmente während der Dauer der Bereitstellung oder                        wird nicht dadurch berührt, dass eine der vorste-\ninnerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren seit Ge-                     henden Anforderungen nicht erfüllt wird.“\nfahrübergang, so wird vermutet, dass die digitalen\nElemente während der bisherigen Dauer der Be-                                                Artikel 2\nreitstellung mangelhaft waren.“\nÄnderung des Einführungs-\n9. In § 478 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „445a                         gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche\nAbsatz 1 und 2 sowie von § 445b“ durch die Wör-\nter „445a Absatz 1 und 2 sowie den §§ 445b, 475b                      Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetz-\nund 475c“ ersetzt.                                                 buche in der Fassung der Bekanntmachung vom\n21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061),\n10. § 479 wird wie folgt gefasst:\ndas zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni\n„§ 479                                 2021 (BGBl. I S. 2123) geändert worden ist, wird wie\nSonderbestimmungen für Garantien                          folgt geändert:\n(1) Eine Garantieerklärung (§ 443) muss einfach                 1. Artikel 46b Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nund verständlich abgefasst sein. Sie muss Folgen-\na) Nummer 2 wird aufgehoben.\ndes enthalten:\n1. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des                        b) Die Nummern 3 und 4 werden die Nummern 2\nVerbrauchers bei Mängeln, darauf, dass die In-                       und 3.\nanspruchnahme dieser Rechte unentgeltlich ist                  2. Dem Artikel 229 wird folgender § 58 angefügt:\nsowie darauf, dass diese Rechte durch die Ga-\n„§ 58\nrantie nicht eingeschränkt werden,\n2. den Namen und die Anschrift des Garantie-                                             Übergangsvorschrift\ngebers,                                                                          zum Gesetz zur Regelung\ndes Verkaufs von Sachen mit digitalen\n3. das vom Verbraucher einzuhaltende Verfahren\nElementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags\nfür die Geltendmachung der Garantie,\nAuf einen Kaufvertrag, der vor dem 1. Januar 2022\n4. die Nennung der Ware, auf die sich die Garantie\ngeschlossen worden ist, sind die Vorschriften die-\nbezieht, und\nses Gesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuchs\n5. die Bestimmungen der Garantie, insbesondere                        in der bis einschließlich 31. Dezember 2021 gelten-\ndie Dauer und den räumlichen Geltungsbereich                      den Fassung anzuwenden.“\ndes Garantieschutzes.\n(2) Die Garantieerklärung ist dem Verbraucher                                             Artikel 3\nspätestens zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware\nInkrafttreten\nauf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung\nzu stellen.                                                           Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 25. Juni 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nChristine Lambrecht\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}