{"id":"bgbl1-2021-37-8","kind":"bgbl1","year":2021,"number":37,"date":"2021-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/37#page=91","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-37-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_37.pdf#page=91","order":8,"title":"Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen","law_date":"2021-06-25T00:00:00Z","page":2123,"pdf_page":91,"num_pages":10,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021                       2123\nGesetz\nzur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche\nAspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen*\nVom 25. Juni 2021\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                       3. In § 312f Absatz 3 in dem Satzteil vor Nummer 1\nsen:                                                                         werden die Wörter „die Lieferung von nicht auf\neinem körperlichen Datenträger befindlichen Da-\nArtikel 1                                    ten, die in digitaler Form hergestellt und bereitge-\nstellt werden (digitale Inhalte)“ durch die Wörter\nÄnderung des\n„digitale Inhalte (§ 327 Absatz 2 Satz 1), die nicht\nBürgerlichen Gesetzbuchs\nauf einem körperlichen Datenträger bereitgestellt\nDas Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-                        werden“ ersetzt.\nkanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,\n4. § 327 wird durch den folgenden Titel 2a ersetzt:\n2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 2 des\nGesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2114) geändert                                               „Titel 2a\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                                    Verträge über digitale Produkte\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nUntertitel 1\na) Nach der Angabe zu Buch 2 Abschnitt 3 Titel 2\nwird folgende Angabe eingefügt:                                         Verbraucherverträge über digitale Produkte\n„Titel 2a                                                        § 327\nVerträge über digitale Produkte                                          Anwendungsbereich\n(1) Die Vorschriften dieses Untertitels sind auf\nUntertitel 1                              Verbraucherverträge anzuwenden, welche die Be-\nVerbraucherverträge über digitale Produkte                      reitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienst-\nleistungen (digitale Produkte) durch den Unterneh-\nUntertitel 2                              mer gegen Zahlung eines Preises zum Gegenstand\nhaben. Preis im Sinne dieses Untertitels ist auch\nBesondere\neine digitale Darstellung eines Werts.\nBestimmungen für Verträge über\ndigitale Produkte zwischen Unternehmern“.                          (2) Digitale Inhalte sind Daten, die in digitaler\nForm erstellt und bereitgestellt werden. Digitale\nb) Die Angabe zu Buch 2 Abschnitt 8 Titel 5 Unter-                      Dienstleistungen sind Dienstleistungen, die dem\ntitel 3 wird wie folgt gefasst:                                    Verbraucher\n„Untertitel 3                              1. die Erstellung, die Verarbeitung oder die Spei-\nMietverhältnisse über                                 cherung von Daten in digitaler Form oder den\nandere Sachen und digitale Produkte“.                            Zugang zu solchen Daten ermöglichen, oder\n2. § 312 Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1                       2. die gemeinsame Nutzung der vom Verbraucher\nund 1a ersetzt:                                                             oder von anderen Nutzern der entsprechenden\nDienstleistung in digitaler Form hochgeladenen\n„(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses                        oder erstellten Daten oder sonstige Interaktio-\nUntertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwen-                           nen mit diesen Daten ermöglichen.\nden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zah-\nlung eines Preises verpflichtet.                                           (3) Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch\nauf Verbraucherverträge über die Bereitstellung di-\n(1a) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses                    gitaler Produkte anzuwenden, bei denen der Ver-\nUntertitels sind auch auf Verbraucherverträge an-                       braucher dem Unternehmer personenbezogene\nzuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unter-                          Daten bereitstellt oder sich zu deren Bereitstellung\nnehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder                         verpflichtet, es sei denn, die Voraussetzungen des\nsich hierzu verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der                     § 312 Absatz 1a Satz 2 liegen vor.\nUnternehmer die vom Verbraucher bereitgestellten\npersonenbezogenen Daten ausschließlich verar-                              (4) Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch\nbeitet, um seine Leistungspflicht oder an ihn ge-                       auf Verbraucherverträge anzuwenden, die digitale\nstellte rechtliche Anforderungen zu erfüllen, und                       Produkte zum Gegenstand haben, welche nach\nsie zu keinem anderen Zweck verarbeitet.“                               den Spezifikationen des Verbrauchers entwickelt\nwerden.\n* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/770 des            (5) Die Vorschriften dieses Untertitels sind mit\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über                Ausnahme der §§ 327b und 327c auch auf Ver-\nbestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler\nInhalte und digitaler Dienstleistungen (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 1;    braucherverträge anzuwenden, welche die Bereit-\nL 305 vom 26.11.2019, S. 62).                                              stellung von körperlichen Datenträgern, die aus-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2124              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021\nschließlich als Träger digitaler Inhalte dienen, zum                      (2) Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch\nGegenstand haben.                                                      auf Verbraucherverträge über Sachen anzuwen-\nden, die digitale Produkte enthalten oder mit ihnen\n(6) Die Vorschriften dieses Untertitels sind nicht\nverbunden sind. Soweit nachfolgend nicht anders\nanzuwenden auf:\nbestimmt, sind die Vorschriften dieses Untertitels\n1. Verträge über andere Dienstleistungen als digi-                     jedoch nur auf diejenigen Bestandteile des Ver-\ntale Dienstleistungen, unabhängig davon, ob                        trags anzuwenden, welche die digitalen Produkte\nder Unternehmer digitale Formen oder Mittel                        betreffen.\neinsetzt, um das Ergebnis der Dienstleistung                          (3) Absatz 2 gilt nicht für Kaufverträge über Wa-\nzu generieren oder es dem Verbraucher zu lie-                      ren, die in einer Weise digitale Produkte enthalten\nfern oder zu übermitteln,                                          oder mit ihnen verbunden sind, dass die Waren ihre\n2. Verträge über Telekommunikationsdienste im                          Funktionen ohne diese digitalen Produkte nicht er-\nSinne des § 3 Nummer 61 des Telekommunika-                         füllen können (Waren mit digitalen Elementen).\ntionsgesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I                           Beim Kauf einer Ware mit digitalen Elementen ist\nS. 1858) mit Ausnahme von nummernunabhän-                          im Zweifel anzunehmen, dass die Verpflichtung des\ngigen interpersonellen Telekommunikations-                         Verkäufers die Bereitstellung der digitalen Inhalte\ndiensten im Sinne des § 3 Nummer 40 des Tele-                      oder digitalen Dienstleistungen umfasst.\nkommunikationsgesetzes,\n§ 327b\n3. Behandlungsverträge nach § 630a,                                               Bereitstellung digitaler Produkte\n4. Verträge über Glücksspieldienstleistungen, die                         (1) Ist der Unternehmer durch einen Verbrau-\neinen geldwerten Einsatz erfordern und unter                       chervertrag gemäß § 327 oder § 327a dazu ver-\nZuhilfenahme elektronischer oder anderer Kom-                      pflichtet, dem Verbraucher ein digitales Produkt\nmunikationstechnologien auf individuellen Abruf                    bereitzustellen, so gelten für die Bestimmung der\neines Empfängers erbracht werden,                                  Leistungszeit sowie für die Art und Weise der Be-\n5. Verträge über Finanzdienstleistungen,                               reitstellung durch den Unternehmer die nachfol-\ngenden Vorschriften.\n6. Verträge über die Bereitstellung von Software,                         (2) Sofern die Vertragsparteien keine Zeit für die\nfür die der Verbraucher keinen Preis zahlt und                     Bereitstellung des digitalen Produkts nach Absatz 1\ndie der Unternehmer im Rahmen einer freien                         vereinbart haben, kann der Verbraucher die Bereit-\nund quelloffenen Lizenz anbietet, sofern die                       stellung unverzüglich nach Vertragsschluss verlan-\nvom Verbraucher bereitgestellten personenbe-                       gen, der Unternehmer sie sofort bewirken.\nzogenen Daten durch den Unternehmer aus-\nschließlich zur Verbesserung der Sicherheit,                          (3) Ein digitaler Inhalt ist bereitgestellt, sobald\nder Kompatibilität oder der Interoperabilität der                  der digitale Inhalt oder die geeigneten Mittel für\nvom Unternehmer angebotenen Software verar-                        den Zugang zu diesem oder das Herunterladen\nbeitet werden,                                                     des digitalen Inhalts dem Verbraucher unmittelbar\noder mittels einer von ihm hierzu bestimmten Ein-\n7. Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte,                 richtung zur Verfügung gestellt oder zugänglich ge-\nwenn die digitalen Inhalte der Öffentlichkeit auf                  macht worden ist.\neine andere Weise als durch Signalübermittlung                        (4) Eine digitale Dienstleistung ist bereitgestellt,\nals Teil einer Darbietung oder Veranstaltung zu-                   sobald die digitale Dienstleistung dem Verbraucher\ngänglich gemacht werden,                                           unmittelbar oder mittels einer von ihm hierzu be-\n8. Verträge über die Bereitstellung von Informatio-                    stimmten Einrichtung zugänglich gemacht worden\nnen im Sinne des Informationsweiterverwen-                         ist.\ndungsgesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I                          (5) Wenn der Unternehmer durch den Vertrag zu\nS. 2913), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom                     einer Reihe einzelner Bereitstellungen verpflichtet\n8. Juli 2015 (BGBl. I S. 1162) geändert worden                     ist, gelten die Absätze 2 bis 4 für jede einzelne Be-\nist.                                                               reitstellung innerhalb der Reihe.\n(6) Die Beweislast für die nach den Absätzen 1\n§ 327a                                     bis 4 erfolgte Bereitstellung trifft abweichend von\nAnwendung auf Paketverträge und                              § 363 den Unternehmer.\nVerträge über Sachen mit digitalen Elementen\n§ 327c\n(1) Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch                         Rechte bei unterbliebener Bereitstellung\nauf Verbraucherverträge anzuwenden, die in einem\nVertrag zwischen denselben Vertragsparteien ne-                           (1) Kommt der Unternehmer seiner fälligen Ver-\nben der Bereitstellung digitaler Produkte die Be-                      pflichtung zur Bereitstellung des digitalen Produkts\nreitstellung anderer Sachen oder die Bereitstellung                    auf Aufforderung des Verbrauchers nicht unverzüg-\nanderer Dienstleistungen zum Gegenstand haben                          lich nach, so kann der Verbraucher den Vertrag be-\n(Paketvertrag). Soweit nachfolgend nicht anders                        enden. Nach einer Aufforderung gemäß Satz 1\nbestimmt, sind die Vorschriften dieses Untertitels                     kann eine andere Zeit für die Bereitstellung nur\njedoch nur auf diejenigen Bestandteile des Paket-                      ausdrücklich vereinbart werden.\nvertrags anzuwenden, welche die digitalen Pro-                            (2) Liegen die Voraussetzungen für eine Been-\ndukte betreffen.                                                       digung des Vertrags nach Absatz 1 Satz 1 vor, so\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021                       2125\nkann der Verbraucher nach den §§ 280 und 281                                                    § 327e\nAbsatz 1 Satz 1 Schadensersatz oder nach § 284                                              Produktmangel\nErsatz vergeblicher Aufwendungen verlangen,\nwenn die Voraussetzungen dieser Vorschriften vor-                         (1) Das digitale Produkt ist frei von Produktmän-\nliegen. § 281 Absatz 1 Satz 1 ist mit der Maßgabe                      geln, wenn es zur maßgeblichen Zeit nach den Vor-\nanzuwenden, dass an die Stelle der Bestimmung                          schriften dieses Untertitels den subjektiven Anfor-\neiner angemessenen Frist die Aufforderung nach                         derungen, den objektiven Anforderungen und den\nAbsatz 1 Satz 1 tritt. Ansprüche des Verbrauchers                      Anforderungen an die Integration entspricht. So-\nauf Schadensersatz nach den §§ 283 und 311a Ab-                        weit nachfolgend nicht anders bestimmt, ist die\nsatz 2 bleiben unberührt.                                              maßgebliche Zeit der Zeitpunkt der Bereitstellung\nnach § 327b. Wenn der Unternehmer durch den\n(3) Die Aufforderung nach Absatz 1 Satz 1 und                       Vertrag zu einer fortlaufenden Bereitstellung über\nAbsatz 2 Satz 2 ist entbehrlich, wenn                                  einen Zeitraum (dauerhafte Bereitstellung) ver-\n1. der Unternehmer die Bereitstellung verweigert,                      pflichtet ist, ist der maßgebliche Zeitraum der ge-\nsamte vereinbarte Zeitraum der Bereitstellung (Be-\n2. es nach den Umständen eindeutig zu erkennen                         reitstellungszeitraum).\nist, dass der Unternehmer das digitale Produkt                        (2) Das digitale Produkt entspricht den subjek-\nnicht bereitstellen wird, oder                                     tiven Anforderungen, wenn\n3. der Unternehmer die Bereitstellung bis zu einem                     1. das digitale Produkt\nbestimmten Termin oder innerhalb einer be-\na) die vereinbarte Beschaffenheit hat, ein-\nstimmten Frist nicht bewirkt, obwohl vereinbart\nschließlich der Anforderungen an seine Men-\nwar oder es sich für den Unternehmer aus ein-\nge, seine Funktionalität, seine Kompatibilität\ndeutig erkennbaren, den Vertragsabschluss be-\nund seine Interoperabilität,\ngleitenden Umständen ergeben konnte, dass\ndie termin- oder fristgerechte Bereitstellung für                      b) sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte\nden Verbraucher wesentlich ist.                                            Verwendung eignet,\nIn den Fällen des Satzes 1 ist die Mahnung gemäß                       2. es wie im Vertrag vereinbart mit Zubehör, Anlei-\n§ 286 stets entbehrlich.                                                   tungen und Kundendienst bereitgestellt wird\nund\n(4) Für die Beendigung des Vertrags nach Ab-\n3. die im Vertrag vereinbarten Aktualisierungen\nsatz 1 Satz 1 und deren Rechtsfolgen sind die\nwährend des nach dem Vertrag maßgeblichen\n§§ 327o und 327p entsprechend anzuwenden.\nZeitraums bereitgestellt werden.\nDas Gleiche gilt für den Fall, dass der Verbraucher\nin den Fällen des Absatzes 2 Schadensersatz statt                      Funktionalität ist die Fähigkeit eines digitalen Pro-\nder ganzen Leistung verlangt. § 325 gilt entspre-                      dukts, seine Funktionen seinem Zweck entspre-\nchend.                                                                 chend zu erfüllen. Kompatibilität ist die Fähigkeit\neines digitalen Produkts, mit Hardware oder Soft-\n(5) § 218 ist auf die Vertragsbeendigung nach                       ware zu funktionieren, mit der digitale Produkte\nAbsatz 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden.                               derselben Art in der Regel genutzt werden, ohne\n(6) Sofern der Verbraucher den Vertrag nach                         dass sie konvertiert werden müssen. Interopera-\nAbsatz 1 Satz 1 beenden kann, kann er sich im                          bilität ist die Fähigkeit eines digitalen Produkts,\nHinblick auf alle Bestandteile des Paketvertrags                       mit anderer Hardware oder Software als derje-\nvom Vertrag lösen, wenn er an dem anderen Teil                         nigen, mit der digitale Produkte derselben Art in\ndes Paketvertrags ohne das nicht bereitgestellte                       der Regel genutzt werden, zu funktionieren.\ndigitale Produkt kein Interesse hat. Satz 1 ist nicht                     (3) Das digitale Produkt entspricht den objek-\nauf Paketverträge anzuwenden, bei denen der an-                        tiven Anforderungen, wenn\ndere Bestandteil ein Telekommunikationsdienst im\n1. es sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,\nSinne des § 3 Nummer 61 des Telekommunika-\ntionsgesetzes ist.                                                     2. es eine Beschaffenheit, einschließlich der Men-\nge, der Funktionalität, der Kompatibilität, der\n(7) Sofern der Verbraucher den Vertrag nach                             Zugänglichkeit, der Kontinuität und der Sicher-\nAbsatz 1 Satz 1 beenden kann, kann er sich im                              heit aufweist, die bei digitalen Produkten dersel-\nHinblick auf alle Bestandteile eines Vertrags nach                         ben Art üblich ist und die der Verbraucher unter\n§ 327a Absatz 2 vom Vertrag lösen, wenn aufgrund                           Berücksichtigung der Art des digitalen Produkts\ndes nicht bereitgestellten digitalen Produkts sich                         erwarten kann,\ndie Sache nicht zur gewöhnlichen Verwendung eig-\nnet.                                                                   3. es der Beschaffenheit einer Testversion oder\nVoranzeige entspricht, die der Unternehmer\ndem Verbraucher vor Vertragsschluss zur Verfü-\n§ 327d                                         gung gestellt hat,\nVertragsmäßigkeit digitaler Produkte                          4. es mit dem Zubehör und den Anleitungen be-\nIst der Unternehmer durch einen Verbraucher-                            reitgestellt wird, deren Erhalt der Verbraucher\nvertrag gemäß § 327 oder § 327a zur Bereitstellung                         erwarten kann,\neines digitalen Produkts verpflichtet, so hat er das                   5. dem Verbraucher gemäß § 327f Aktualisierun-\ndigitale Produkt frei von Produkt- und Rechtsmän-                          gen bereitgestellt werden und der Verbraucher\ngeln im Sinne der §§ 327e bis 327g bereitzustellen.                        über diese Aktualisierungen informiert wird und\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2126              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021\n6. sofern die Parteien nichts anderes vereinbart                       worden ist, innerhalb einer angemessenen Frist zu\nhaben, es in der zum Zeitpunkt des Vertrags-                      installieren, so haftet der Unternehmer nicht für\nschlusses neuesten verfügbaren Version bereit-                    einen Produktmangel, der allein auf das Fehlen die-\ngestellt wird.                                                    ser Aktualisierung zurückzuführen ist, sofern\nZu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Num-                        1. der Unternehmer den Verbraucher über die Ver-\nmer 2 gehören auch Anforderungen, die der Ver-                             fügbarkeit der Aktualisierung und die Folgen\nbraucher nach vom Unternehmer oder einer an-                               einer unterlassenen Installation informiert hat\nderen Person in vorhergehenden Gliedern der                                und\nVertriebskette selbst oder in deren Auftrag vorge-\n2. die Tatsache, dass der Verbraucher die Aktua-\nnommenen öffentlichen Äußerungen, die insbeson-\nlisierung nicht oder unsachgemäß installiert hat,\ndere in der Werbung oder auf dem Etikett abgege-\nnicht auf eine dem Verbraucher bereitgestellte\nben wurden, erwarten kann. Das gilt nicht, wenn\nmangelhafte Installationsanleitung zurückzufüh-\nder Unternehmer die Äußerung nicht kannte und\nren ist.\nauch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im\nZeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder\nin gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn                                                § 327g\ndie Äußerung die Entscheidung, das digitale Pro-                                            Rechtsmangel\ndukt zu erwerben, nicht beeinflussen konnte.                              Das digitale Produkt ist frei von Rechtsmängeln,\n(4) Soweit eine Integration durchzuführen ist,                     wenn der Verbraucher es gemäß den subjektiven\nentspricht das digitale Produkt den Anforderungen                      oder objektiven Anforderungen nach § 327e Ab-\nan die Integration, wenn die Integration                               satz 2 und 3 nutzen kann, ohne Rechte Dritter zu\n1. sachgemäß durchgeführt worden ist oder                              verletzen.\n2. zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist,\n§ 327h\ndies jedoch weder auf einer unsachgemäßen In-\ntegration durch den Unternehmer noch auf                                               Abweichende\neinem Mangel in der vom Unternehmer bereit-                               Vereinbarungen über Produktmerkmale\ngestellten Anleitung beruht.                                         Von den objektiven Anforderungen nach § 327e\nIntegration ist die Verbindung und die Einbindung                      Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und Satz 2, § 327f\neines digitalen Produkts mit den oder in die Kom-                      Absatz 1 und § 327g kann nur abgewichen werden,\nponenten der digitalen Umgebung des Verbrau-                           wenn der Verbraucher vor Abgabe seiner Vertrags-\nchers, damit das digitale Produkt gemäß den                            erklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde,\nAnforderungen nach den Vorschriften dieses Un-                         dass ein bestimmtes Merkmal des digitalen Pro-\ntertitels genutzt werden kann. Digitale Umgebung                       dukts von diesen objektiven Anforderungen ab-\nsind Hardware, Software oder Netzverbindungen                          weicht, und diese Abweichung im Vertrag aus-\naller Art, die vom Verbraucher für den Zugang zu                       drücklich und gesondert vereinbart wurde.\neinem digitalen Produkt oder die Nutzung eines\ndigitalen Produkts verwendet werden.                                                            § 327i\n(5) Einem Produktmangel steht es gleich, wenn                                            Rechte des\nder Unternehmer ein anderes digitales Produkt als                                    Verbrauchers bei Mängeln\ndas vertraglich geschuldete digitale Produkt bereit-\nstellt.                                                                   Ist das digitale Produkt mangelhaft, kann der\nVerbraucher, wenn die Voraussetzungen der fol-\n§ 327f                                     genden Vorschriften vorliegen,\nAktualisierungen                                1. nach § 327l Nacherfüllung verlangen,\n(1) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass                      2. nach § 327m Absatz 1, 2, 4 und 5 den Vertrag\ndem Verbraucher während des maßgeblichen Zeit-                             beenden oder nach § 327n den Preis mindern\nraums Aktualisierungen, die für den Erhalt der Ver-                        und\ntragsmäßigkeit des digitalen Produkts erforderlich                     3. nach § 280 Absatz 1 oder § 327m Absatz 3\nsind, bereitgestellt werden und der Verbraucher                            Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeb-\nüber diese Aktualisierungen informiert wird. Zu                            licher Aufwendungen verlangen.\nden erforderlichen Aktualisierungen gehören auch\nSicherheitsaktualisierungen. Der maßgebliche Zeit-                                              § 327j\nraum nach Satz 1 ist\nVerjährung\n1. bei einem Vertrag über die dauerhafte Bereit-\nstellung eines digitalen Produkts der Bereitstel-                    (1) Die in § 327i Nummer 1 und 3 bezeichneten\nlungszeitraum,                                                    Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjäh-\nrung beginnt mit der Bereitstellung.\n2. in allen anderen Fällen der Zeitraum, den der\nVerbraucher aufgrund der Art und des Zwecks                          (2) Im Fall der dauerhaften Bereitstellung ver-\ndes digitalen Produkts und unter Berücksichti-                    jähren die Ansprüche nicht vor Ablauf von zwölf\ngung der Umstände und der Art des Vertrags                        Monaten nach dem Ende des Bereitstellungszeit-\nerwarten kann.                                                    raums.\n(2) Unterlässt es der Verbraucher, eine Aktua-                        (3) Ansprüche wegen einer Verletzung der Ak-\nlisierung, die ihm gemäß Absatz 1 bereitgestellt                       tualisierungspflicht verjähren nicht vor Ablauf von\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021                       2127\nzwölf Monaten nach dem Ende des für die Aktua-                         stand sowie die Bedeutung des Mangels zu be-\nlisierungspflicht maßgeblichen Zeitraums.                              rücksichtigen. § 275 Absatz 2 und 3 findet keine\n(4) Hat sich ein Mangel innerhalb der Verjäh-                      Anwendung.\nrungsfrist gezeigt, so tritt die Verjährung nicht vor\ndem Ablauf von vier Monaten nach dem Zeitpunkt                                                  § 327m\nein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat.                                        Vertragsbeendigung\n(5) Für die in § 327i Nummer 2 bezeichneten                                          und Schadensersatz\nRechte gilt § 218 entsprechend.                                           (1) Ist das digitale Produkt mangelhaft, so kann\nder Verbraucher den Vertrag gemäß § 327o been-\n§ 327k                                     den, wenn\nBeweislastumkehr                                  1. der Nacherfüllungsanspruch gemäß § 327l Ab-\n(1) Zeigt sich bei einem digitalen Produkt inner-                      satz 2 ausgeschlossen ist,\nhalb eines Jahres seit seiner Bereitstellung ein von                   2. der Nacherfüllungsanspruch des Verbrauchers\nden Anforderungen nach § 327e oder § 327g ab-                              nicht gemäß § 327l Absatz 1 erfüllt wurde,\nweichender Zustand, so wird vermutet, dass das\ndigitale Produkt bereits bei Bereitstellung mangel-                    3. sich trotz der vom Unternehmer versuchten\nhaft war.                                                                  Nacherfüllung ein Mangel zeigt,\n(2) Zeigt sich bei einem dauerhaft bereitgestell-                  4. der Mangel derart schwerwiegend ist, dass die\nten digitalen Produkt während der Dauer der Be-                            sofortige Vertragsbeendigung gerechtfertigt ist,\nreitstellung ein von den Anforderungen nach § 327e                     5. der Unternehmer die gemäß § 327l Absatz 1\noder § 327g abweichender Zustand, so wird ver-                             Satz 2 ordnungsgemäße Nacherfüllung verwei-\nmutet, dass das digitale Produkt während der bis-                          gert hat, oder\nherigen Dauer der Bereitstellung mangelhaft war.\n6. es nach den Umständen offensichtlich ist, dass\n(3) Die Vermutungen nach den Absätzen 1 und 2                          der Unternehmer nicht gemäß § 327l Absatz 1\ngelten vorbehaltlich des Absatzes 4 nicht, wenn                            Satz 2 ordnungsgemäß nacherfüllen wird.\n1. die digitale Umgebung des Verbrauchers mit                             (2) Eine Beendigung des Vertrags nach Absatz 1\nden technischen Anforderungen des digitalen                       ist ausgeschlossen, wenn der Mangel unerheblich\nProdukts zur maßgeblichen Zeit nicht kompa-                       ist. Dies gilt nicht für Verbraucherverträge im Sinne\ntibel war oder                                                    des § 327 Absatz 3.\n2. der Unternehmer nicht feststellen kann, ob die                         (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 6\nVoraussetzungen der Nummer 1 vorlagen, weil                       kann der Verbraucher unter den Voraussetzungen\nder Verbraucher eine hierfür notwendige und                       des § 280 Absatz 1 Schadensersatz statt der Leis-\nihm mögliche Mitwirkungshandlung nicht vor-                       tung verlangen. § 281 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4\nnimmt und der Unternehmer zur Feststellung                        sind entsprechend anzuwenden. Verlangt der Ver-\nein technisches Mittel einsetzen wollte, das für                  braucher Schadensersatz statt der ganzen Leis-\nden Verbraucher den geringsten Eingriff dar-                      tung, so ist der Unternehmer zur Rückforderung\nstellt.                                                           des Geleisteten nach den §§ 327o und 327p be-\n(4) Absatz 3 ist nur anzuwenden, wenn der Un-                      rechtigt. § 325 gilt entsprechend.\nternehmer den Verbraucher vor Vertragsschluss                             (4) Sofern der Verbraucher den Vertrag nach\nklar und verständlich informiert hat über                              Absatz 1 beenden kann, kann er sich im Hinblick\n1. die technischen Anforderungen des digitalen                         auf alle Bestandteile des Paketvertrags vom Ver-\nProdukts an die digitale Umgebung im Fall des                     trag lösen, wenn er an dem anderen Teil des Pa-\nAbsatzes 3 Nummer 1 oder                                          ketvertrags ohne das mangelhafte digitale Produkt\n2. die Obliegenheit des Verbrauchers nach Ab-                          kein Interesse hat. Satz 1 ist nicht auf Paketver-\nsatz 3 Nummer 2.                                                  träge anzuwenden, bei denen der andere Bestand-\nteil ein Telekommunikationsdienst im Sinne des § 3\n§ 327l                                     Nummer 61 des Telekommunikationsgesetzes ist.\nNacherfüllung                                     (5) Sofern der Verbraucher den Vertrag nach\nAbsatz 1 beenden kann, kann er sich im Hinblick\n(1) Verlangt der Verbraucher vom Unternehmer\nauf alle Bestandteile eines Vertrags nach § 327a\nNacherfüllung, so hat dieser den vertragsgemäßen\nAbsatz 2 vom Vertrag lösen, wenn aufgrund des\nZustand herzustellen und die zum Zwecke der\nMangels des digitalen Produkts sich die Sache\nNacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tra-\nnicht zur gewöhnlichen Verwendung eignet.\ngen. Der Unternehmer hat die Nacherfüllung inner-\nhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt,\n§ 327n\nzu dem der Verbraucher ihn über den Mangel infor-\nmiert hat, und ohne erhebliche Unannehmlich-                                                  Minderung\nkeiten für den Verbraucher durchzuführen.                                 (1) Statt den Vertrag nach § 327m Absatz 1 zu\n(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausge-                          beenden, kann der Verbraucher den Preis durch\nschlossen, wenn die Nacherfüllung unmöglich oder                       Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern.\nfür den Unternehmer nur mit unverhältnismäßigen                        Der Ausschlussgrund des § 327m Absatz 2 Satz 1\nKosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der                        findet keine Anwendung. § 327o Absatz 1 ist ent-\nWert des digitalen Produkts in mangelfreiem Zu-                        sprechend anzuwenden.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2128              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021\n(2) Bei der Minderung ist der Preis in dem Ver-                                              § 327p\nhältnis herabzusetzen, in welchem zum Zeitpunkt\nWeitere Nutzung\nder Bereitstellung der Wert des digitalen Produkts\nnach Vertragsbeendigung\nin mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert\ngestanden haben würde. Bei Verträgen über die                             (1) Der Verbraucher darf das digitale Produkt\ndauerhafte Bereitstellung eines digitalen Produkts                     nach Vertragsbeendigung weder weiter nutzen\nist der Preis unter entsprechender Anwendung des                       noch Dritten zur Verfügung stellen. Der Unterneh-\nSatzes 1 nur anteilig für die Dauer der Mangelhaf-                     mer ist berechtigt, die weitere Nutzung durch den\ntigkeit herabzusetzen.                                                 Verbraucher zu unterbinden. Absatz 3 bleibt hier-\nvon unberührt.\n(3) Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch\nSchätzung zu ermitteln.                                                   (2) Der Unternehmer darf die Inhalte, die nicht\npersonenbezogene Daten sind und die der Ver-\n(4) Hat der Verbraucher mehr als den geminder-                      braucher bei der Nutzung des vom Unternehmer\nten Preis gezahlt, so hat der Unternehmer den                          bereitgestellten digitalen Produkts bereitgestellt\nMehrbetrag zu erstatten. Der Mehrbetrag ist unver-                     oder erstellt hat, nach der Vertragsbeendigung\nzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen                    nicht weiter nutzen. Dies gilt nicht, wenn die Inhalte\nzu erstatten. Die Frist beginnt mit dem Zugang der\nMinderungserklärung beim Unternehmer. Für die                          1. außerhalb des Kontextes des vom Unternehmer\nErstattung muss der Unternehmer dasselbe Zah-                              bereitgestellten digitalen Produkts keinen Nut-\nlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei                             zen haben,\nder Zahlung verwendet hat, es sei denn, es wurde                       2. ausschließlich mit der Nutzung des vom Un-\nausdrücklich etwas anderes vereinbart und dem                              ternehmer bereitgestellten digitalen Produkts\nVerbraucher entstehen durch die Verwendung                                 durch den Verbraucher zusammenhängen,\neines anderen Zahlungsmittels keine Kosten. Der\n3. vom Unternehmer mit anderen Daten aggregiert\nUnternehmer kann vom Verbraucher keinen Ersatz\nwurden und nicht oder nur mit unverhältnismä-\nfür die Kosten verlangen, die ihm für die Erstattung\nßigem Aufwand disaggregiert werden können\ndes Mehrbetrags entstehen.\noder\n§ 327o                                     4. vom Verbraucher gemeinsam mit anderen er-\nzeugt wurden, sofern andere Verbraucher die\nErklärung und                                      Inhalte weiterhin nutzen können.\nRechtsfolgen der Vertragsbeendigung\n(3) Der Unternehmer hat dem Verbraucher auf\n(1) Die Beendigung des Vertrags erfolgt durch                       dessen Verlangen die Inhalte gemäß Absatz 2\nErklärung gegenüber dem Unternehmer, in welcher                        Satz 1 bereitzustellen. Dies gilt nicht für Inhalte\nder Entschluss des Verbrauchers zur Beendigung                         nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3. Die Inhalte\nzum Ausdruck kommt. § 351 ist entsprechend an-                         müssen dem Verbraucher unentgeltlich, ohne Be-\nzuwenden.                                                              hinderung durch den Unternehmer, innerhalb einer\nangemessenen Frist und in einem gängigen und\n(2) Im Fall der Vertragsbeendigung hat der Un-                      maschinenlesbaren Format bereitgestellt werden.\nternehmer dem Verbraucher die Zahlungen zu\nerstatten, die der Verbraucher zur Erfüllung des\n§ 327q\nVertrags geleistet hat. Für Leistungen, die der Un-\nternehmer aufgrund der Vertragsbeendigung nicht                                           Vertragsrechtliche\nmehr zu erbringen hat, erlischt sein Anspruch auf                                  Folgen datenschutzrechtlicher\nZahlung des vereinbarten Preises.                                                  Erklärungen des Verbrauchers\n(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 erlischt bei                        (1) Die Ausübung von datenschutzrechtlichen\nVerträgen über die dauerhafte Bereitstellung eines                     Betroffenenrechten und die Abgabe datenschutz-\ndigitalen Produkts der Anspruch des Unternehmers                       rechtlicher Erklärungen des Verbrauchers nach\nauch für bereits erbrachte Leistungen, jedoch nur                      Vertragsschluss lassen die Wirksamkeit des Ver-\nfür denjenigen Teil des Bereitstellungszeitraums, in                   trags unberührt.\ndem das digitale Produkt mangelhaft war. Der ge-                          (2) Widerruft der Verbraucher eine von ihm er-\nzahlte Preis für den Zeitraum, für den der Anspruch                    teilte datenschutzrechtliche Einwilligung oder wi-\nnach Satz 1 entfallen ist, ist dem Verbraucher zu                      derspricht er einer weiteren Verarbeitung seiner\nerstatten.                                                             personenbezogenen Daten, so kann der Unterneh-\n(4) Für die Erstattungen nach den Absätzen 2                        mer einen Vertrag, der ihn zu einer Reihe einzelner\nund 3 ist § 327n Absatz 4 Satz 2 bis 5 entspre-                        Bereitstellungen digitaler Produkte oder zur dauer-\nchend anzuwenden.                                                      haften Bereitstellung eines digitalen Produkts ver-\npflichtet, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist\n(5) Der Verbraucher ist verpflichtet, einen vom                     kündigen, wenn ihm unter Berücksichtigung des\nUnternehmer bereitgestellten körperlichen Daten-                       weiterhin zulässigen Umfangs der Datenverarbei-\nträger an diesen unverzüglich zurückzusenden,                          tung und unter Abwägung der beiderseitigen Inte-\nwenn der Unternehmer dies spätestens 14 Tage                           ressen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses\nnach Vertragsbeendigung verlangt. Der Unterneh-                        bis zum vereinbarten Vertragsende oder bis zum\nmer trägt die Kosten der Rücksendung. § 348 ist                        Ablauf einer gesetzlichen oder vertraglichen Kündi-\nentsprechend anzuwenden.                                               gungsfrist nicht zugemutet werden kann.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021                       2129\n(3) Ersatzansprüche des Unternehmers gegen                          trags die Bereitstellung eines Internetzugangs-\nden Verbraucher wegen einer durch die Ausübung                         dienstes oder eines öffentlich zugänglichen num-\nvon Datenschutzrechten oder die Abgabe daten-                          merngebundenen interpersonellen Telekommu-\nschutzrechtlicher Erklärungen bewirkten Ein-                           nikationsdienstes im Rahmen eines Paketvertrags\nschränkung der zulässigen Datenverarbeitung sind                       im Sinne des § 66 Absatz 1 des Telekommunika-\nausgeschlossen.                                                        tionsgesetzes zum Gegenstand hat, nicht anzu-\nwenden.\n§ 327r\nÄnderungen                                                             § 327s\nan digitalen Produkten                                          Abweichende Vereinbarungen\n(1) Bei einer dauerhaften Bereitstellung darf der                      (1) Auf eine Vereinbarung mit dem Verbraucher,\nUnternehmer Änderungen des digitalen Produkts,                         die zum Nachteil des Verbrauchers von den Vor-\ndie über das zur Aufrechterhaltung der Vertrags-                       schriften dieses Untertitels abweicht, kann der\nmäßigkeit nach § 327e Absatz 2 und 3 und § 327f                        Unternehmer sich nicht berufen, es sei denn, die\nerforderliche Maß hinausgehen, nur vornehmen,                          Vereinbarung wurde erst nach der Mitteilung des\nwenn                                                                   Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer über\ndie unterbliebene Bereitstellung oder über den\n1. der Vertrag diese Möglichkeit vorsieht und einen\nMangel des digitalen Produkts getroffen.\ntriftigen Grund dafür enthält,\n(2) Auf eine Vereinbarung mit dem Verbraucher\n2. dem Verbraucher durch die Änderung keine zu-\nüber eine Änderung des digitalen Produkts, die\nsätzlichen Kosten entstehen und\nzum Nachteil des Verbrauchers von den Vorschrif-\n3. der Verbraucher klar und verständlich über die                      ten dieses Untertitels abweicht, kann der Unter-\nÄnderung informiert wird.                                          nehmer sich nicht berufen, es sei denn, sie wurde\n(2) Eine Änderung des digitalen Produkts, wel-                      nach der Information des Verbrauchers über die\nche die Zugriffsmöglichkeit des Verbrauchers auf                       Änderung des digitalen Produkts gemäß § 327r ge-\ndas digitale Produkt oder welche die Nutzbarkeit                       troffen.\ndes digitalen Produkts für den Verbraucher beein-                         (3) Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch\nträchtigt, darf der Unternehmer nur vornehmen,                         anzuwenden, wenn sie durch anderweitige Gestal-\nwenn er den Verbraucher darüber hinaus innerhalb                       tungen umgangen werden.\neiner angemessenen Frist vor dem Zeitpunkt der                            (4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für den Aus-\nÄnderung mittels eines dauerhaften Datenträgers                        schluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf\ninformiert. Die Information muss Angaben enthal-                       Schadensersatz.\nten über:\n(5) § 327h bleibt unberührt.\n1. Merkmale und Zeitpunkt der Änderung sowie\n2. die Rechte des Verbrauchers nach den Absät-                                                Untertitel 2\nzen 3 und 4.                                                              Besondere Bestimmungen für Verträge\nSatz 1 gilt nicht, wenn die Beeinträchtigung der Zu-                     über digitale Produkte zwischen Unternehmern\ngriffsmöglichkeit oder der Nutzbarkeit nur unerheb-\nlich ist.                                                                                       § 327t\n(3) Beeinträchtigt eine Änderung des digitalen                                        Anwendungsbereich\nProdukts die Zugriffsmöglichkeit oder die Nutzbar-                        Auf Verträge zwischen Unternehmern, die der\nkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1, so kann der                       Bereitstellung digitaler Produkte gemäß der nach\nVerbraucher den Vertrag innerhalb von 30 Tagen                         den §§ 327 und 327a vom Anwendungsbereich\nunentgeltlich beenden. Die Frist beginnt mit dem                       des Untertitels 1 erfassten Verbraucherverträge\nZugang der Information nach Absatz 2 zu laufen.                        dienen, sind ergänzend die Vorschriften dieses Un-\nErfolgt die Änderung nach dem Zugang der Infor-                        tertitels anzuwenden.\nmation, so tritt an die Stelle des Zeitpunkts des\nZugangs der Information der Zeitpunkt der Ände-                                                 § 327u\nrung.\nRückgriff des Unternehmers\n(4) Die Beendigung des Vertrags nach Absatz 3                          (1) Der Unternehmer kann von dem Unterneh-\nSatz 1 ist ausgeschlossen, wenn                                        mer, der sich ihm gegenüber zur Bereitstellung\n1. die Beeinträchtigung der Zugriffsmöglichkeit                        eines digitalen Produkts verpflichtet hat (Vertriebs-\noder der Nutzbarkeit nur unerheblich ist oder                      partner), Ersatz der Aufwendungen verlangen, die\n2. dem Verbraucher die Zugriffsmöglichkeit auf                         ihm im Verhältnis zu einem Verbraucher wegen\ndas unveränderte digitale Produkt und die Nutz-                    einer durch den Vertriebspartner verursachten un-\nbarkeit des unveränderten digitalen Produkts                       terbliebenen Bereitstellung des vom Vertriebspart-\nohne zusätzliche Kosten erhalten bleiben.                          ner bereitzustellenden digitalen Produkts aufgrund\nder Ausübung des Rechts des Verbrauchers nach\n(5) Für die Beendigung des Vertrags nach Ab-                        § 327c Absatz 1 Satz 1 entstanden sind. Das Glei-\nsatz 3 Satz 1 und deren Rechtsfolgen sind die                          che gilt für die nach § 327l Absatz 1 vom Unter-\n§§ 327o und 327p entsprechend anzuwenden.                              nehmer zu tragenden Aufwendungen, wenn der\n(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Paketverträge,                     vom Verbraucher gegenüber dem Unternehmer\nbei denen der andere Bestandteil des Paketver-                         geltend gemachte Mangel bereits bei der Bereit-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2130              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021\nstellung durch den Vertriebspartner vorhanden war                          An die Stelle der nach Satz 1 nicht anzuwenden-\noder in einer durch den Vertriebspartner verursach-                        den Vorschriften treten die Vorschriften des Ab-\nten Verletzung der Aktualisierungspflicht des Un-                          schnitts 3 Titel 2a Untertitel 1.“\nternehmers nach § 327f Absatz 1 besteht.\n7. Nach § 475 wird folgender § 475a eingefügt:\n(2) Die Aufwendungsersatzansprüche nach Ab-\nsatz 1 verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung                                              „§ 475a\nbeginnt                                                                Verbrauchsgüterkaufvertrag über digitale Produkte\n1. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 mit dem Zeit-                            (1) Auf einen Verbrauchsgüterkaufvertrag, wel-\npunkt, zu dem der Verbraucher sein Recht aus-                      cher einen körperlichen Datenträger zum Gegen-\ngeübt hat,                                                         stand hat, der ausschließlich als Träger digitaler In-\n2. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 mit dem Zeit-                         halte dient, sind § 433 Absatz 1 Satz 2, die §§ 434\npunkt, zu dem der Unternehmer die Ansprüche                        bis 442, 475 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 bis 6, die\ndes Verbrauchers nach § 327l Absatz 1 erfüllt                      §§ 475b bis 475e und die §§ 476 und 477 über die\nhat.                                                               Rechte bei Mängeln nicht anzuwenden. An die\nStelle der nach Satz 1 nicht anzuwendenden Vor-\n(3) § 327k Absatz 1 und 2 ist mit der Maßgabe                       schriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3\nentsprechend anzuwenden, dass die Frist mit der                        Titel 2a Untertitel 1.\nBereitstellung an den Verbraucher beginnt.\n(2) Auf einen Verbrauchsgüterkaufvertrag über\n(4) Der Vertriebspartner kann sich nicht auf eine\neine Ware, die in einer Weise digitale Produkte ent-\nVereinbarung berufen, die er vor Geltendmachung\nhält oder mit digitalen Produkten verbunden ist,\nder in Absatz 1 bezeichneten Aufwendungsersatz-\ndass die Ware ihre Funktionen auch ohne diese\nansprüche mit dem Unternehmer getroffen hat und\ndigitalen Produkte erfüllen kann, sind im Hinblick\ndie zum Nachteil des Unternehmers von den Ab-\nauf diejenigen Bestandteile des Vertrags, welche\nsätzen 1 bis 3 abweicht. Satz 1 ist auch anzuwen-\ndie digitalen Produkte betreffen, die folgenden Vor-\nden, wenn die Absätze 1 bis 3 durch anderweitige\nschriften nicht anzuwenden:\nGestaltungen umgangen werden.\n1. § 433 Absatz 1 Satz 1 und § 475 Absatz 1 über\n(5) § 377 des Handelsgesetzbuchs bleibt unbe-\ndie Übergabe der Kaufsache und die Leistungs-\nrührt.\nzeit sowie\n(6) Die vorstehenden Absätze sind auf die An-\nsprüche des Vertriebspartners und der übrigen                          2. § 433 Absatz 1 Satz 2, die §§ 434 bis 442, 475\nVertragspartner in der Vertriebskette gegen die je-                        Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 bis 6, die §§ 475b\nweiligen zur Bereitstellung verpflichteten Vertrags-                       bis 475e und die §§ 476 und 477 über die\npartner entsprechend anzuwenden, wenn die                                  Rechte bei Mängeln.\nSchuldner Unternehmer sind.“                                           An die Stelle der nach Satz 1 nicht anzuwendenden\n5. Nach § 445b wird folgender § 445c eingefügt:                           Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3\nTitel 2a Untertitel 1.“\n„§ 445c\n8. Nach § 516 wird folgender § 516a eingefügt:\nRückgriff bei\nVerträgen über digitale Produkte                                                   „§ 516a\nIst der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Ver-                                  Verbrauchervertrag über\nbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler                                 die Schenkung digitaler Produkte\nProdukte nach den §§ 327 und 327a, so sind die\n(1) Auf einen Verbrauchervertrag, bei dem der\n§§ 445a, 445b und 478 nicht anzuwenden. An die\nUnternehmer dem Verbraucher\nStelle der nach Satz 1 nicht anzuwendenden Vor-\nschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3                     1. digitale Produkte oder\nTitel 2a Untertitel 2.“\n2. einen körperlichen Datenträger, der ausschließ-\n6. § 453 wird wie folgt geändert:                                             lich als Träger digitaler Inhalte dient,\na) Der Überschrift werden ein Semikolon und die                        schenkt, und der Verbraucher dem Unternehmer\nWörter „Verbrauchervertrag über den Kauf digi-                     personenbezogene Daten nach Maßgabe des § 327\ntaler Inhalte“ angefügt.                                           Absatz 3 bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet,\nb) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-                         sind die §§ 523 und 524 über die Haftung des\ngefügt:                                                            Schenkers für Rechts- oder Sachmängel nicht an-\nzuwenden. An die Stelle der nach Satz 1 nicht an-\n„Auf einen Verbrauchervertrag über den Verkauf                     zuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften\ndigitaler Inhalte durch einen Unternehmer sind                     des Abschnitts 3 Titel 2a.\ndie folgenden Vorschriften nicht anzuwenden:\n(2) Für einen Verbrauchervertrag, bei dem der\n1. § 433 Absatz 1 Satz 1 und § 475 Absatz 1\nUnternehmer dem Verbraucher eine Sache\nüber die Übergabe der Kaufsache und die\nschenkt, die digitale Produkte enthält oder mit\nLeistungszeit sowie\ndigitalen Produkten verbunden ist, gilt der Anwen-\n2. § 433 Absatz 1 Satz 2, die §§ 434 bis 442,                      dungsausschluss nach Absatz 1 entsprechend für\n475 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 bis 6 und die                     diejenigen Bestandteile des Vertrags, welche die\n§§ 476 und 477 über die Rechte bei Mängeln.                     digitalen Produkte betreffen.“\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021                        2131\n9. Nach § 548 wird folgender § 548a eingefügt:                            b) Folgender Satz wird angefügt:\n„§ 548a                                       „Die Vorschriften über die Beendigung von Ver-\nMiete digitaler Produkte                                braucherverträgen über digitale Produkte blei-\nben unberührt.“\nDie Vorschriften über die Miete von Sachen sind\nauf die Miete digitaler Produkte entsprechend an-                  13. Dem § 620 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nzuwenden.“                                                                „(4) Ein Verbrauchervertrag über eine digitale\n10. Die Überschrift von Buch 2 Abschnitt 8 Titel 5 Un-                     Dienstleistung kann auch nach Maßgabe der\ntertitel 3 wird wie folgt gefasst:                                     §§ 327c, 327m und 327r Absatz 3 und 4 beendet\n„Untertitel 3                                werden.“\nMietverhältnisse über                           14. § 650 wird wie folgt geändert:\nandere Sachen und digitale Produkte“.                           a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n11. Nach § 578a wird folgender § 578b eingefügt:                                                     „§ 650\n„§ 578b                                                      Werklieferungsvertrag;\nVerträge über                                                  Verbrauchervertrag über\ndie Miete digitaler Produkte                                       die Herstellung digitaler Produkte“.\n(1) Auf einen Verbrauchervertrag, bei dem der                       b) Der Wortlaut wird Absatz 1.\nUnternehmer sich verpflichtet, dem Verbraucher\ndigitale Produkte zu vermieten, sind die folgenden                     c) Die folgenden Absätze 2 bis 4 werden angefügt:\nVorschriften nicht anzuwenden:                                               „(2) Auf einen Verbrauchervertrag, bei dem\n1. § 535 Absatz 1 Satz 2 und die §§ 536 bis 536d                          der Unternehmer sich verpflichtet,\nüber die Rechte bei Mängeln und                                       1. digitale Inhalte herzustellen,\n2. § 543 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4                            2. einen Erfolg durch eine digitale Dienstleis-\nüber die Rechte bei unterbliebener Bereitstel-                            tung herbeizuführen oder\nlung.\n3. einen körperlichen Datenträger herzustellen,\nAn die Stelle der nach Satz 1 nicht anzuwendenden                             der ausschließlich als Träger digitaler Inhalte\nVorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3                         dient,\nTitel 2a. Der Anwendungsausschluss nach Satz 1\nNummer 2 gilt nicht, wenn der Vertrag die Bereit-                         sind die §§ 633 bis 639 über die Rechte bei\nstellung eines körperlichen Datenträgers zum Ge-                          Mängeln sowie § 640 über die Abnahme nicht\ngenstand hat, der ausschließlich als Träger digita-                       anzuwenden. An die Stelle der nach Satz 1 nicht\nler Inhalte dient.                                                        anzuwendenden Vorschriften treten die Vor-\nschriften des Abschnitts 3 Titel 2a. Die §§ 641,\n(2) Wenn der Verbraucher einen Verbraucher-\n644 und 645 sind mit der Maßgabe anzuwen-\nvertrag nach Absatz 1 wegen unterbliebener Be-\nden, dass an die Stelle der Abnahme die Bereit-\nreitstellung (§ 327c), Mangelhaftigkeit (§ 327m)\nstellung des digitalen Produkts (§ 327b Absatz 3\noder Änderung (§ 327r Absatz 3 und 4) des digita-\nbis 5) tritt.\nlen Produkts beendet, sind die §§ 546 bis 548 nicht\nanzuwenden. An die Stelle der nach Satz 1 nicht                              (3) Auf einen Verbrauchervertrag, bei dem\nanzuwendenden Vorschriften treten die Vorschrif-                          der Unternehmer sich verpflichtet, einen herzu-\nten des Abschnitts 3 Titel 2a.                                            stellenden körperlichen Datenträger zu liefern,\n(3) Für einen Verbrauchervertrag, bei dem der                          der ausschließlich als Träger digitaler Inhalte\nUnternehmer sich verpflichtet, dem Verbraucher                            dient, sind abweichend von Absatz 1 Satz 1\neine Sache zu vermieten, die ein digitales Produkt                        und 2 § 433 Absatz 1 Satz 2, die §§ 434 bis 442,\nenthält oder mit ihm verbunden ist, gelten die An-                        475 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 bis 6 und die\nwendungsausschlüsse nach den Absätzen 1 und 2                             §§ 476 und 477 über die Rechte bei Mängeln\nentsprechend für diejenigen Bestandteile des Ver-                         nicht anzuwenden. An die Stelle der nach Satz 1\ntrags, die das digitale Produkt betreffen.                                nicht anzuwendenden Vorschriften treten die\nVorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a.\n(4) Auf einen Vertrag zwischen Unternehmern,\nder der Bereitstellung digitaler Produkte gemäß                              (4) Für einen Verbrauchervertrag, bei dem der\neines Verbrauchervertrags nach Absatz 1 oder Ab-                          Unternehmer sich verpflichtet, eine Sache her-\nsatz 3 dient, ist § 536a Absatz 2 über den Anspruch                       zustellen, die ein digitales Produkt enthält oder\ndes Unternehmers gegen den Vertriebspartner auf                           mit digitalen Produkten verbunden ist, gilt der\nErsatz von denjenigen Aufwendungen nicht anzu-                            Anwendungsausschluss nach Absatz 2 entspre-\nwenden, die er im Verhältnis zum Verbraucher nach                         chend für diejenigen Bestandteile des Vertrags,\n§ 327l zu tragen hatte. An die Stelle des nach Satz 1                     welche die digitalen Produkte betreffen. Für\nnicht anzuwendenden § 536a Absatz 2 treten die                            einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unter-\nVorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a Untertitel 2.“                     nehmer sich verpflichtet, eine herzustellende Sa-\nche zu liefern, die ein digitales Produkt enthält\n12. § 580a Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                  oder mit digitalen Produkten verbunden ist, gilt\na) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach den                           der Anwendungsausschluss nach Absatz 3 ent-\nWörtern „bewegliche Sachen“ die Wörter „oder                          sprechend für diejenigen Bestandteile des Ver-\ndigitale Produkte“ eingefügt.                                         trags, welche die digitalen Produkte betreffen.“\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2132              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021\nArtikel 2                                    (4) Die §§ 327t und 327u des Bürgerlichen Gesetz-\nÄnderung des                                  buchs sind auf Verträge anzuwenden, welche ab dem\nEinführungsgesetzes                                1. Januar 2022 abgeschlossen wurden.“\nzum Bürgerlichen Gesetzbuche\nDem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bür-                                              Artikel 3\ngerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekannt-                                             Änderung des\nmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494;                                     Unterlassungsklagengesetzes\n1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes\nvom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2114) geändert worden                       § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungs-\nist, wird folgender § 57 angefügt:                                     klagengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zu-\n„§ 57                                    letzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 23. Juni 2021\n(BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, wird wie folgt\nÜbergangsvorschrift\ngeändert:\nzum Gesetz zur Umsetzung\nder Richtlinie über bestimmte                          1. Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c ein-\nvertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung                        gefügt:\ndigitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen\n„c) Verbraucherverträge über digitale Produkte,“.\n(1) Auf Verbraucherverträge, welche die Bereitstel-\nlung eines digitalen Produkts zum Gegenstand haben                     2. Die bisherigen Buchstaben c bis i werden die Buch-\nund ab dem 1. Januar 2022 abgeschlossen wurden,                            staben d bis j.\nsind nur die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nund des Unterlassungsklagengesetzes in der ab dem                                                Artikel 4\n1. Januar 2022 geltenden Fassung anzuwenden.\nÄnderung des EU-Verbraucher-\n(2) Sofern nicht in Absatz 3 etwas anderes bestimmt                              schutzdurchführungsgesetzes\nist, sind auf vor dem 1. Januar 2022 abgeschlossene\nVerbraucherverträge, welche die Bereitstellung eines                      In § 2 Nummer 1 Buchstabe a des EU-Verbraucher-\ndigitalen Produkts zum Gegenstand haben, die Vor-                      schutzdurchführungsgesetzes vom 21. Dezember\nschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Un-                     2006 (BGBl. I S. 3367), das zuletzt durch Artikel 7 Ab-\nterlassungsklagengesetzes in der ab dem 1. Januar                      satz 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990)\n2022 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die ver-                       geändert worden ist, wird die Angabe „25 und 26“\ntragsgegenständliche Bereitstellung ab dem 1. Januar                   durch die Angabe „25, 26 und 28“ ersetzt.\n2022 erfolgt.\n(3) § 327r des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auf Ver-                                          Artikel 5\nbraucherverträge anzuwenden, welche die Bereitstel-\nInkrafttreten\nlung eines digitalen Produkts zum Gegenstand haben\nund ab dem 1. Januar 2022 abgeschlossen wurden.                           Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 25. Juni 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nChristine Lambrecht\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}