{"id":"bgbl1-2021-37-7","kind":"bgbl1","year":2021,"number":37,"date":"2021-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/37#page=82","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-37-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_37.pdf#page=82","order":7,"title":"Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds und zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften","law_date":"2021-06-25T00:00:00Z","page":2114,"pdf_page":82,"num_pages":9,"content":["2114               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021\nGesetz\nüber die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds\nund zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften*\nVom 25. Juni 2021\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                        b) ein Vermittler verbundener Reiseleistungen (§ 651w\nsen:                                                                         Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),\n2. Umsatz ist der Umsatz ohne Umsatzsteuer, den ein\nArtikel 1                                    Reiseanbieter innerhalb eines Geschäftsjahres\nGesetz                                       a) mit Pauschalreisen erzielt, soweit sie vor ihrer\nüber die Insolvenzsicherung                                   Beendigung von dem Reisenden zu bezahlen\ndurch Reisesicherungsfonds                                     sind oder die Rückbeförderung des Reisenden\n(Reisesicherungsfondsgesetz – RSG)                                  umfassen,\nb) mit selbst zu erbringenden Reiseleistungen im\nAbschnitt 1                                          Sinne des § 651w Absatz 3 Satz 1 und 2 des\nAllgemeine Vorschriften                                         Bürgerlichen Gesetzbuchs erzielt, soweit sie vor\nihrer vollständigen Erbringung von dem Reisen-\n§1                                           den zu bezahlen sind oder eine Rückbeförderung\ndes Reisenden umfassen, oder\nBegriffsbestimmungen\nc) dadurch erzielt, dass er nach § 651w Absatz 3\nFür dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestim-                         Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für andere\nmungen:                                                                      Unternehmer Zahlungen des Reisenden entgegen-\n1. Reiseanbieter ist                                                         nimmt, ohne dass dies zu einem Erlöschen der\nEntgeltforderungen der anderen Unternehmer\na) ein Reiseveranstalter (§ 651a Absatz 1 des Bürger-                    führt,\nlichen Gesetzbuchs) oder\n3. Insolvenz ist die Zahlungsunfähigkeit eines Reise-\n* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2302         anbieters einschließlich der nach § 651r Absatz 1\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November              Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleichgestell-\n2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur\nÄnderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie           ten Fälle,\n2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur\nAufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (ABl. L 326 vom        4. Insolvenzrisiko ist die Eintrittswahrscheinlichkeit\n11.12.2015, S. 1).                                                      einer Insolvenz,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021                      2115\n5. Schadensrisiko ist das im Insolvenzfall zu erwar-                       (2) Das Zielkapital kann bis zu einem Viertel durch\ntende Schadensausmaß, das aus Art, Anzahl und                      unwiderrufliche Kreditzusagen eines im Inland zum\nPreis der von einem Reiseanbieter veranstalteten                   Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts gebildet\nPauschalreisen oder vermittelten verbundenen                       werden. Im Übrigen ist es aus den Entgelten der Reise-\nReiseleistungen folgt.                                             anbieter nach § 7 zu bilden.\n§2                                                                  §5\nGeschäft des                                                Bemessung des Zielkapitals\nReisesicherungsfonds\n(1) Bei der Bemessung des Zielkapitals ist hinsicht-\n(1) Das Geschäft eines Reisesicherungsfonds be-                     lich der Erfüllung der Ansprüche von Reisenden\nsteht                                                                  mindestens der Fall einer gleichzeitigen Insolvenz des\n1. in der Bildung und Verwaltung eines Fondsvermö-                     umsatzstärksten Reiseanbieters sowie eines Reise-\ngens und                                                           anbieters mittlerer Umsatzgröße zugrunde zu legen.\nBei der Bemessung des Zielkapitals sind nur Reise-\n2. im Abschluss und in der Durchführung von Absiche-\nanbieter zu berücksichtigen, die ihren Sitz im Inland\nrungsverträgen nach § 651r Absatz 2 Satz 1 des\nhaben. Sofern der umsatzstärkste Reiseanbieter und\nBürgerlichen Gesetzbuchs.\nder Reiseanbieter mittlerer Umsatzgröße zusammen\n(2) Das Geschäft des Reisesicherungsfonds muss                      weniger als 15 Prozent des Gesamtumsatzes aller\nauf die Sicherstellung seiner Leistungsfähigkeit aus-                  Reiseanbieter mit Sitz im Inland erzielen, sind nach\ngerichtet sein. Eine Gewinnausschüttung aus dem                        der Rangfolge ihrer Umsatzstärke weitere Reiseanbie-\nFondsvermögen darf nicht stattfinden.                                  ter zu berücksichtigen, bis mindestens ein Marktanteil\n(3) Das Geschäft des Reisesicherungsfonds kann nur                  von 15 Prozent abgedeckt wird.\nvon einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung aus-                       (2) Bei der Bemessung des Zielkapitals ist zu unter-\ngeübt werden, die ihre Geschäftsleitung im Inland hat.                 stellen, dass die abzusichernden Ansprüche 22 Prozent\n(4) Abweichend von Absatz 3 kann eine nach den                      des Umsatzes der nach Absatz 1 zu berücksichtigen-\nRechtsvorschriften eines anderen Mitgliedsstaats der                   den Reiseanbieter entsprechen. Im Regelfall ist dabei\nEuropäischen Union gegründete Kapitalgesellschaft,                     auf den Umsatz abzustellen, den die zu berücksich-\ndie ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung                   tigenden Reiseanbieter im zurückliegenden Geschäfts-\noder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Euro-                       jahr erzielt haben.\npäischen Union hat, das Geschäft des Reisesiche-                           (3) Die Berechnung des Umsatzes kann abweichend\nrungsfonds ausüben, wenn ihre Rechtsform einer Ge-                     von Absatz 2 Satz 2 auf der Grundlage des prognos-\nsellschaft mit beschränkter Haftung im Wesentlichen                    tizierten Umsatzes erfolgen, wenn\nentspricht und die Kapitalgesellschaft geeignet ist, die\nin diesem Gesetz geregelten Anforderungen in ver-                      1. kein abgeschlossenes Geschäftsjahr vorhanden ist\ngleichbarer Weise zu erfüllen.                                              oder\n2. das zurückliegende Geschäftsjahr aufgrund außer-\nAbschnitt 2                                         gewöhnlicher Umstände, die sich auf den Umsatz\nFondsvermögen                                          erheblich ausgewirkt haben, nicht für die Bemes-\nsung des Zielkapitals herangezogen werden kann.\n§3                                         (4) Macht der Reisesicherungsfonds den Abschluss\nZweck des Fondsvermögens                                eines Absicherungsvertrags gemäß § 6 Absatz 1 von\neiner Sicherheitsleistung abhängig, kann der nach\nDer Reisesicherungsfonds darf das Fondsvermögen                     den Absätzen 1 und 2 Satz 1 für die Bemessung des\nnur verwenden zur                                                      Zielkapitals relevante Prozentsatz wie folgt herab-\n1. Erfüllung der Ansprüche von Reisenden nach § 651r                   gesetzt werden:\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung\n1. für den umsatzstärksten Reiseanbieter sowie ge-\nmit § 651w Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,\ngebenenfalls weitere Reiseanbieter in dem Maße,\n2. Deckung der Kosten für die Bildung des Fondsver-                         in dem sie Sicherheit leisten,\nmögens und den für seine Verwaltung erforderlichen\nGeschäftsbetrieb und                                               2. für den Reiseanbieter mittlerer Umsatzgröße in dem\nMaße, in dem von allen Reiseanbietern mittlerer\n3. Rückführung von Krediten, die er zur Erfüllung                           Umsatzgröße durchschnittlich Sicherheit geleistet\nseiner Verpflichtungen nach den Nummern 1 und 2                         wird.\naufgenommen hat.\n§6\n§4\nSicherheitsleistungen\nZielkapital\n(1) Der Reisesicherungsfonds darf den Abschluss\n(1) Der Reisesicherungsfonds muss in seinem Fonds-\neines Absicherungsvertrags (§ 651r Absatz 2 Satz 1\nvermögen über Finanzmittel verfügen, die in einem\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs) von einer Sicherheits-\nangemessenen Verhältnis zu seinen bestehenden\nleistung abhängig machen,\nund potenziellen Verbindlichkeiten stehen (Zielkapital).\nDas Zielkapital muss für alle Ausgaben nach § 3 aus-                   1. die sich nach einem Prozentsatz des Umsatzes des\nreichen.                                                                    Reiseanbieters bemisst,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2116              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021\n2. die den Reisesicherungsfonds unmittelbar zur For-                   nungsgemäß ist und die dem Zweck, dem Umfang\nderung der Leistung berechtigt und                                 und der Komplexität der Insolvenzsicherung nach §\n3. bei der sich der Sicherungsgeber gegenüber dem                      651r des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbin-\nReisesicherungsfonds nicht auf Folgendes berufen                   dung mit § 651w Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetz-\nkann:                                                              buchs, angemessen ist.\na) Einwendungen aus dem Vertrag mit dem Reise-\n§9\nanbieter,\nb) die Beendigung des Vertrags mit dem Reisean-                                               Beirat\nbieter, wenn es auch dem Reisesicherungsfonds                      Der Reisesicherungsfonds muss einen Beirat haben,\nnach § 651r Absatz 4 Satz 2 des Bürgerlichen                    der die Geschäftsführung unterstützt und berät. In dem\nGesetzbuchs verwehrt ist, sich gegenüber dem                    Beirat müssen mindestens die folgenden Interessen\nReisenden auf die Beendigung des Absiche-                       angemessen repräsentiert sein:\nrungsvertrags zu berufen.\n1. die Interessen des Bundes und der Länder,\nFür die Bemessung der Sicherheitsleistung nach Satz 1\nNummer 1 gilt § 5 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 ent-                    2. die Interessen der Reisewirtschaft einschließlich der\nsprechend.                                                                 kleinen und mittleren Reiseanbieter sowie\n(2) Als Sicherheitsleistung kommen nur in Betracht:                 3. die Interessen der Verbraucher.\n1. eine Versicherung bei einem Versicherungsunter-\nnehmen, das im Inland zum Betrieb der Kautions-                                                § 10\nversicherung befugt ist, und\nAbtretung von Geschäftsanteilen\n2. ein Zahlungsversprechen eines im Inland zum Ge-\nschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.                              Der Reisesicherungsfonds muss sicherstellen, dass\neine Abtretung von Geschäftsanteilen nur mit Zustim-\n(3) Der Reisesicherungsfonds darf keinen Reise-                     mung aller Gesellschafter möglich ist.\nanbieter bei der Entscheidung über die Einforderung\neiner Sicherheitsleistung benachteiligen. Eine Benach-\nteiligung liegt in der Regel vor, wenn der Reisesiche-                                             § 11\nrungsfonds Reiseanbieter, die sich hinsichtlich ihres                                          Auflösung\nInsolvenzrisikos und ihres Schadensrisikos gleichen,\nungleich behandelt.                                                       (1) Der Reisesicherungsfonds muss sicherstellen,\ndass seine Auflösung\n§7                                      1. nicht durch Zeitablauf erfolgt und\nEntgelte                                  2. durch Beschluss der Gesellschafter nur im Ein-\n(1) Reiseanbieter, mit denen der Reisesicherungs-                       vernehmen aller Gesellschafter möglich ist.\nfonds Absicherungsverträge abschließt, sind verpflich-\n(2) Die Gesellschafter sind im Fall der Auflösung des\ntet, durch Entgelte zur Bildung des Zielkapitals bei-\nFondsvermögens von der Verteilung des Fondsvermö-\nzutragen.\ngens auszuschließen. Als Liquidator (§ 66 des Geset-\n(2) Der Reisesicherungsfonds hat die Entgelthöhe                    zes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter\nso zu bemessen, dass das Zielkapital in dem jeweiligen                 Haftung) ist eine von der Aufsichtsbehörde zu benen-\nJahr unter Berücksichtigung der Verwaltungskosten                      nende Person oder ein von ihr zu benennender Rechts-\nund der in durchschnittlichen Jahren zu erwartenden                    träger zu bestimmen. Liquidator kann nicht sein, wer\nInsolvenzfälle nicht unterschritten und nach einem                     nicht von der Aufsichtsbehörde benannt worden ist.\nüberdurchschnittlichen Insolvenzfall in angemessener\nZeit wieder erreicht wird.                                                                   Abschnitt 4\n(3) Bei der Bemessung der Entgelthöhe sind die\nunterschiedlichen Schadensrisiken der Reiseanbieter                                           Erlaubnis\nangemessen und im Verhältnis zueinander zu berück-\nsichtigen. Wird das Entgelt als bestimmter Prozentsatz                                             § 12\nvom Umsatz der Reiseanbieter festgelegt, genügt dies                               Erlaubnis; vorläufige Erlaubnis\nin der Regel den Anforderungen des Satzes 1.\n(1) Ein Reisesicherungsfonds bedarf zur Aufnahme\n(4) Die Art der Bemessung der Entgelthöhe muss für\ndes Geschäftsbetriebs der Erlaubnis der Aufsichtsbe-\nalle Reiseanbieter einheitlich erfolgen.\nhörde. Die Erlaubnis wird vorbehaltlich des Absatzes 2\nauf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller die Voraus-\nAbschnitt 3\nsetzungen erfüllt, die in diesem Gesetz und in einer\nGeschäftsorganisation                                     aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-\ndes Reisesicherungsfonds                                     nung geregelt sind.\n§8                                         (2) Eine Unterschreitung des nach den §§ 4 und 5\nerforderlichen Zielkapitals steht der Erteilung der Er-\nAllgemeine Anforderungen                               laubnis nicht entgegen, sofern der Reisesicherungs-\nan die Geschäftsorganisation                             fonds nachweisen kann, dass im Bedarfsfall die\nDer Reisesicherungsfonds muss über eine Ge-                         Aufstockung des Fondsvermögens bis zur Höhe des\nschäftsorganisation verfügen, die wirksam und ord-                     Zielkapitals gewährleistet ist.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021                      2117\n(3) Die Aufsichtsbehörde erteilt die Erlaubnis un-                  Einstandspflichten Insolvenzen betreffen, die nach\nbefristet.                                                             dem 1. November 2021 eintreten. Der Anspruch be-\n(4) Solange ein Reisesicherungsfonds über eine Er-                  steht nur, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1\nlaubnis verfügt, darf keinem weiteren Reisesicherungs-                 Satz 2 Nummer 1 und 2 vorliegen.\nfonds eine Erlaubnis erteilt werden.                                       (3) Die Übernahme der Einstandspflichten durch\n(5) Die Aufsichtsbehörde kann einem anderen Reise-                  den Reisesicherungsfonds wirkt auch im Verhältnis\nsicherungsfonds auch vor Eintritt der Bestandskraft                    zu den Reiseanbietern und den Reisenden; § 415 des\neiner Entscheidung nach § 17 Absatz 1 oder 2 eine                      Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.\nvorläufige Erlaubnis erteilen, sofern dies zur Sicherung                   (4) Der Reiseanbieter hat dem Reisenden die Über-\nder Rechte der Reisenden oder zur Aufrechterhaltung                    nahme fortbestehender Einstandspflichten durch den\ndes Geschäftsbetriebs der Reiseanbieter erforderlich                   Reisesicherungsfonds unverzüglich unter Vorlage\nist.                                                                   eines angepassten Sicherungsscheins mitzuteilen.\n§ 13                                                                § 17\nSofortige Vollziehbarkeit                                              Widerruf der Erlaubnis\nWiderspruch und Anfechtungsklage gegen die Er-                          (1) Die Aufsichtsbehörde widerruft die Erlaubnis,\nteilung der Erlaubnis und der vorläufigen Erlaubnis                    wenn der Reisesicherungsfonds aufgelöst wird.\nhaben keine aufschiebende Wirkung.\n(2) Die Aufsichtsbehörde kann die Erlaubnis wider-\n§ 14                                    rufen, wenn der Reisesicherungsfonds keine aus-\nreichende Gewähr für die Sicherung der Ansprüche\nWirkung der Erlaubnis                               der Reisenden mehr bietet oder gegen andere Be-\nMit der Erteilung der Erlaubnis ist der Reisesiche-                 stimmungen dieses Gesetzes gröblich und beharrlich\nrungsfonds berechtigt,                                                 verstößt.\n1. Absicherungsverträge mit Reiseanbietern abzu-                           (3) Widerruft die Aufsichtsbehörde die Erlaubnis, so\nschließen,                                                         trifft sie geeignete Maßnahmen, um die Belange der\n2. Einstandspflichten eines Versicherungsunterneh-                     Reiseanbieter und der Reisenden zu wahren. Insbe-\nmens oder Kreditinstituts aus einem Absicherungs-                  sondere kann sie\nvertrag mit einem Reiseanbieter zu übernehmen, die                 1. die Verfügung des Reisesicherungsfonds über das\nnach Beendigung des Absicherungsvertrags fort-                          Fondsvermögen einschränken oder untersagen so-\nbestehen, und                                                           wie\n3. Sicherungsscheine gemäß Artikel 252 des Einfüh-                     2. einen geeigneten Rechtsträger benennen, auf den\nrungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche aus-                         das Fondsvermögen des Reisesicherungsfonds\nzugeben.                                                                und der Bestand an Absicherungsverträgen zu\nübertragen sind.\n§ 15\nWird das Fondsvermögen auf den Rechtsträger nach\nKontrahierungszwang                                Satz 2 Nummer 2 übertragen, darf dieser nur mit Ge-\nReiseanbieter haben gegen den Reisesicherungs-                      nehmigung der Aufsichtsbehörde über das Fonds-\nfonds einen Anspruch auf Abschluss eines Absiche-                      vermögen verfügen.\nrungsvertrags zu den allgemeinen Absicherungsbedin-                        (4) Im Fall der Auflösung des Reisesicherungsfonds\ngungen des Reisesicherungsfonds.                                       darf der Rechtsträger nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2\nnicht Liquidator sein.\n§ 16\nÜbernahme                                                         Abschnitt 5\nfortbestehender Einstandspflichten\nAufsicht\n(1) Jeder Vertrag, mit dem der Reisesicherungs-\nfonds fortbestehende Einstandspflichten eines Ver-                                                 § 18\nsicherungsunternehmens oder Kreditinstituts aus\neinem beendeten Absicherungsvertrag mit einem                                               Aufsichtsbehörde\nReiseanbieter übernimmt, bedarf der Genehmigung                            Aufsichtsbehörde ist das Bundesministerium der\ndurch die Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung wird                       Justiz und für Verbraucherschutz. Das Bundesminis-\nnur erteilt, wenn                                                      terium der Justiz und für Verbraucherschutz kann\n1. die Belange der Reisenden gewahrt sind und                          die Aufsicht sowie die Aufgaben und Befugnisse der\nAufsichtsbehörde dem Bundesamt für Justiz über-\n2. der Reisesicherungsfonds für die Übernahme der\ntragen.\nEinstandspflichten eine angemessene Gegenleis-\ntung erhält.\n§ 19\n(2) Ein Versicherungsunternehmen oder Kreditinstitut,\ndas einen Absicherungsvertrag mit einem Reiseanbie-                                           Aufgaben und\nter beendet hat, hat bis einschließlich 31. Dezember                               Befugnisse der Aufsichtsbehörde\n2021 einen Anspruch gegen den Reisesicherungsfonds                         (1) Die Aufsichtsbehörde hat insbesondere Miss-\nauf Übernahme seiner fortbestehenden Einstands-                        ständen beim Reisesicherungsfonds entgegenzuwirken,\npflichten aus diesem Absicherungsvertrag, soweit die                   die\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2118              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021\n1. die Befriedigung von Ansprüchen der Reisenden                       1. die Höhe der von den Reiseanbietern zu stellenden\ndurch den Reisesicherungsfonds beeinträchtigen                         Sicherheiten mindestens 5 Prozent des Umsatzes\nkönnen,                                                                der Reiseanbieter beträgt und\n2. das Fondsvermögen des Reisesicherungsfonds ge-                      2. die Höhe der Entgelte mindestens 1 Prozent des\nfährden können oder                                                    Umsatzes der Reiseanbieter beträgt und ausreicht,\num unter Berücksichtigung der Kosten, die für den\n3. einzelne Reiseanbieter benachteiligen können.\nAufbau und die Verwaltung sowie infolge von Insol-\nDie Aufsichtsbehörde kann alle Maßnahmen treffen,                          venzfällen zu erwarten sind, ein Zielkapital zu bilden,\ndie geeignet und erforderlich sind, solche Missstände                      das zusammen mit den Sicherheiten nach § 5 Ab-\nzu beseitigen oder zu verhindern.                                          satz 4 eine Gesamtabdeckung von 750 Millionen\nEuro gewährleistet; dabei ist die Entgelthöhe ab-\n(2) Die Aufsichtsbehörde nimmt ihre Aufgaben und                        weichend von § 7 Absatz 2 so festzulegen, dass\nBefugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.                             das Zielkapital bis zum 31. Oktober 2027 erreicht\nwird.\n§ 20\n(2) Die staatliche Absicherung nach Absatz 1 gilt nur\nGeschäftsbericht;                               bis zum Erreichen des Zielkapitals nach Absatz 1 Satz 3\nFinanzierungsplan                                Nummer 2, jedoch in keinem Fall länger als bis zum\n31. Oktober 2027.\n(1) Der Reisesicherungsfonds legt der Aufsichts-\nbehörde spätestens zum 30. März eines jeden Jahres                        (3) Für die Dauer der staatlichen Absicherung nach\nFolgendes vor:                                                         Absatz 1\n1. einen Geschäftsbericht für das vorangegangene                       1. ist das Zielkapital abweichend von § 4 Absatz 2\nKalenderjahr,                                                          Satz 1 vollständig aus den Entgelten der Reise-\n2. einen Finanzierungsplan für das laufende Kalender-                      anbieter zu bilden,\njahr und den Zeitraum bis zur Vorlage des nächsten                 2. bedarf der nach § 20 Absatz 1 Nummer 2 vorzule-\nFinanzierungsplans.                                                    gende Finanzierungsplan der Genehmigung durch\n(2) Der Geschäftsbericht enthält für das betreffende                    die Aufsichtsbehörde.\nJahr Angaben zur Tätigkeit des Reisesicherungsfonds                       (4) Für die staatliche Absicherung nach Absatz 1 er-\nund zur Entwicklung des Vermögens.                                     hebt die Bundesrepublik Deutschland von dem Reise-\n(3) Der Finanzierungsplan legt für den betreffenden                 sicherungsfonds ein Entgelt.\nZeitraum die Berechnung des Zielkapitals dar und\nbegründet die Höhe der Entgelte.                                                                   § 23\nVerordnungsermächtigung\n§ 21\n(1) Das Bundesministerium der Justiz und für\nÄnderungen des                                  Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen\nGesellschaftsvertrags                              mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem\nund der allgemeinen Absicherungsbedingungen                          Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch\nÄnderungen des Gesellschaftsvertrags und der all-                   Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\ngemeinen Absicherungsbedingungen bedürfen der                          nähere Bestimmungen zu treffen über:\nGenehmigung der Aufsichtsbehörde.                                      1. die Geschäftsorganisation des Reisesicherungs-\nfonds (§§ 8 und 9);\nAbschnitt 6\n2. die Voraussetzungen der Erteilung der Erlaubnis\nSchlussvorschriften                                        (§ 12 Absatz 1), einschließlich der für einen Erlaub-\nnisantrag erforderlichen Angaben, Nachweise und\n§ 22                                        Unterlagen;\nStaatliche Absicherung                              3. die Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde\n(§§ 18 und 19), einschließlich der von ihr zu be-\n(1) Solange und soweit der Reisesicherungsfonds                         achtenden Verfahrens- und Anwendungsvorschrif-\nnicht über ausreichendes Fondsvermögen verfügt,                            ten.\num die in § 3 Nummer 1 und 2 genannten Ausgaben\ndecken zu können, übernimmt die Bundesrepublik                            (2) Das Bundesministerium der Justiz und für Ver-\nDeutschland bis zur Höhe der Differenz zwischen der                    braucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit\nGesamtabdeckung nach Satz 3 Nummer 2 einerseits                        dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bun-\nund dem vorhandenen Fondsvermögen sowie den                            desministerium für Wirtschaft und Energie durch\nSicherheitsleistungen insolventer Reiseanbieter ande-                  Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\nrerseits ab dem 1. November 2021 die Absicherung                       Bestimmungen zu treffen über:\nerforderlicher Kredite. Soweit die Staatskasse den\n1. die Verwaltung und Aufbewahrung des Fonds-\nKreditgeber befriedigt, gehen die Forderungen des\nvermögens (§ 2 Absatz 1 Nummer 1);\nKreditgebers gegen den Reisesicherungsfonds auf die\nStaatskasse über. Die staatliche Absicherung nach                      2. die Definition eines Reiseanbieters mittlerer Um-\nSatz 1 ist davon abhängig, dass                                            satzgröße (§ 5 Absatz 1 Satz 1);\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021                      2119\n3. Prozentsätze für den Umsatz von Reiseanbietern,                        Reiseveranstalters stehen die Eröffnung des Insol-\ndie bei der Sicherheitsleistung nicht unter- oder                     venzverfahrens über sein Vermögen und die Ab-\nüberschritten werden dürfen (§ 6 Absatz 1 Satz 1                      weisung eines Eröffnungsantrags mangels Masse\nNummer 1);                                                            gleich.\n4. die Höhe des Entgelts (§ 22 Absatz 4) und das Er-                         (2) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 kann der\nhebungsverfahren.                                                     Reiseveranstalter vorbehaltlich des Satzes 2 ab\n(3) Das Bundesministerium der Justiz und für                           dem 1. November 2021 nur durch einen Absiche-\nVerbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen                        rungsvertrag mit einem nach dem Reisesicherungs-\nmit dem Bundesministerium der Finanzen und dem                            fondsgesetz zum Geschäftsbetrieb befugten Reise-\nBundesministerium für Wirtschaft und Energie durch                        sicherungsfonds erfüllen. Reiseveranstalter, die im\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates                          letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr einen Um-\ndie Bedingungen für die staatliche Absicherung (§ 22                      satz im Sinne des § 1 Nummer 2 Buchstabe a des\nAbsatz 1) an die tatsächliche Entwicklung der Umsätze                     Reisesicherungsfondsgesetzes von weniger als\nder Reiseanbieter, des Fondsvermögens sowie des                           10 Millionen Euro erzielt haben, können im jeweils\nMarktes für Sicherheiten nach § 6 Absatz 1 und 2 an-                      darauffolgenden Geschäftsjahr die Verpflichtungen\nzupassen. Eine Erhöhung der Sicherheitsleistung                           nach Absatz 1 auch erfüllen\n1. vor dem 1. November 2022 oder                                          1. durch eine Versicherung bei einem im Geltungs-\n2. auf mehr als 7 Prozent des Umsatzes der Reise-                             bereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb\nveranstalter                                                              befugten Versicherungsunternehmen oder\nist ausgeschlossen.                                                       2. durch ein Zahlungsversprechen eines im Gel-\n(4) Das Bundesministerium der Justiz und für                               tungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäfts-\nVerbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen                            betrieb befugten Kreditinstituts.\nmit dem Bundesministerium der Finanzen und dem\nDer Reiseveranstalter muss die Verpflichtungen\nBundesministerium für Wirtschaft und Energie durch\nnach Absatz 1 ohne Rücksicht auf den Wohnsitz\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\ndes Reisenden, den Ort der Abreise und den Ort\ndie in § 16 Absatz 2 dieses Gesetzes, § 651r Absatz 2\ndes Vertragsschlusses erfüllen.\nSatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Artikel 229\n§ 56 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürger-                            (3) Der Reisesicherungsfonds, der Versicherer\nlichen Gesetzbuche genannten Zeitpunkte 1. November                       oder das Kreditinstitut (Absicherer) kann dem Reisen-\n2021 und 31. Dezember 2021 durch spätere Zeit-                            den die Fortsetzung der Pauschalreise anbieten.\npunkte zu ersetzen, die jeweils bis zu drei Monate nach                   Verlangt der Reisende eine Erstattung nach Ab-\nden gesetzlich bestimmten Zeitpunkten liegen dürfen,                      satz 1, hat der Absicherer diesen Anspruch unver-\nwenn die Erlaubnis nach § 12 nicht bis zum 1. Septem-                     züglich zu erfüllen. Versicherer und Kreditinstitute\nber 2021 erteilt werden kann.                                             können ihre aus Verträgen nach Absatz 2 Satz 2\nNummer 1 und 2 folgende Einstandspflicht für jede\nArtikel 2                                    Insolvenz eines Reiseveranstalters, der im letzten\nabgeschlossenen Geschäftsjahr einen Umsatz im\nÄnderung des\nSinne des § 1 Nummer 2 Buchstabe a des Reise-\nBürgerlichen Gesetzbuchs                                  sicherungsfondsgesetzes von weniger als 3 Millio-\nDas Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-                      nen Euro erzielt hat, auf 1 Million Euro begrenzen.\nkanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909;                     Übersteigen in diesem Fall die zu erbringenden\n2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 18 des Geset-                   Leistungen den vereinbarten Höchstbetrag, so ver-\nzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert wor-                     ringern sich die einzelnen Leistungsansprüche der\nden ist, wird wie folgt geändert:                                         Reisenden in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamt-\n1. § 651r wird wie folgt gefasst:                                         betrag zum Höchstbetrag steht.\n„§ 651r                                       (4) Zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Ab-\nsatz 1 hat der Reiseveranstalter dem Reisenden\nInsolvenzsicherung; Sicherungsschein\neinen unmittelbaren Anspruch gegen den Absiche-\n(1) Der Reiseveranstalter hat sicherzustellen,                     rer zu verschaffen und durch eine von diesem oder\ndass dem Reisenden der gezahlte Reisepreis er-                        auf dessen Veranlassung gemäß Artikel 252 des\nstattet wird, soweit im Fall der Zahlungsunfähigkeit                  Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz-\ndes Reiseveranstalters                                                buche ausgestellte Bestätigung (Sicherungsschein)\n1. Reiseleistungen ausfallen oder                                     nachzuweisen. Der im Vertrag gemäß Artikel 250 § 6\nAbsatz 2 Nummer 3 des Einführungsgesetzes zum\n2. der Reisende im Hinblick auf erbrachte Reiseleis-                  Bürgerlichen Gesetzbuche genannte Absicherer\ntungen Zahlungsaufforderungen von Leistungs-                      kann sich gegenüber dem Reisenden weder auf Ein-\nerbringern nachkommt, deren Entgeltforderun-                      wendungen aus dem Absicherungsvertrag berufen\ngen der Reiseveranstalter nicht erfüllt hat.                      noch auf dessen Beendigung, wenn die Beendigung\nUmfasst der Vertrag auch die Beförderung des                          nach Abschluss des Pauschalreisevertrags erfolgt\nReisenden, hat der Reiseveranstalter zudem die                        ist. In den Fällen des Satzes 2 geht der Anspruch\nvereinbarte Rückbeförderung und die Beherbergung                      des Reisenden gegen den Reiseveranstalter auf\ndes Reisenden bis zum Zeitpunkt der Rückbeförde-                      den Absicherer über, soweit dieser den Reisenden\nrung sicherzustellen. Der Zahlungsunfähigkeit des                     befriedigt.“\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2120              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021\n2. § 651t wird wie folgt geändert:                                         Reisenden gegen Abtretung derjenigen Ansprüche,\ndie ihnen nach Artikel 240 § 6 Absatz 6 Satz 2 ge-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                              gen die Bundesrepublik Deutschland zustehen,\n„§ 651t                                   vollständig entschädigen. Er hat im Fall des Sat-\nzes 2 neben den abgetretenen Ansprüchen auch\nRückbeförderung; Vorauszahlungen“.                           einen Anspruch auf angemessenen Ausgleich des\nzusätzlichen Abwicklungsaufwands gegen die\nb) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach                             Bundesrepublik Deutschland.“\ndem Wort „darf“ die Wörter „eine Rückbeförde-\nrung des Reisenden nur vereinbaren und“ ein-                     2. Artikel 250 § 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ngefügt.\na) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:\nc) In Nummer 1 wird das Wort „Kundengeldabsiche-\nrungsvertrag“ durch das Wort „Absicherungs-                            „a) gemäß § 651i des Bürgerlichen Gesetz-\nvertrag“ ersetzt.                                                           buchs für die ordnungsgemäße Erbringung\naller von dem Vertrag umfassten Reiseleis-\nd) In Nummer 2 wird das Wort „Kundengeldabsiche-                                tungen verantwortlich ist und“.\nrers“ durch das Wort „Absicherers“ ersetzt.\nb) In Nummer 3 wird das Wort „Kundengeldabsiche-\nrers“ durch das Wort „Absicherers“ ersetzt.\nArtikel 3\n3. Artikel 252 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Einführungs-\ngesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche                                a) In der Überschrift wird das Wort „Kundengeld-\nabsicherers“ durch das Wort „Absicherers“ er-\nDas Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetz-                             setzt.\nbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom\n21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061),                      b) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Kundengeld-\ndas zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni                          absicherers“ durch das Wort „Absicherers“ er-\n2021 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie                          setzt.\nfolgt geändert:\nc) In Absatz 5 wird das Wort „Kundengeldabsiche-\n1. Dem Artikel 229 wird folgender § 56 angefügt:                             rer“ durch das Wort „Absicherer“ und das Wort\n„Kundengeldabsicherungsvertrags“ durch das\n„§ 56                                        Wort „Absicherungsvertrags“ ersetzt.\nÜberleitungsvorschrift                           4. In Anlage 11 Gestaltungshinweis 55 Buchstabe b\nzum Gesetz über die Insolvenz-                            und Gestaltungshinweis 66 Buchstabe b wird je-\nsicherung durch Reisesicherungsfonds                           weils das Wort „Kundengeldabsicherers“ durch\nund zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften                      das Wort „Absicherers“ ersetzt.\n(1) Auf Pauschalreiseverträge und Verträge über                 5. In Anlage 12 Gestaltungshinweis 44 Buchstabe b\nverbundene Reiseleistungen, die vor dem 1. No-                         und Gestaltungshinweis 55 Buchstabe b wird je-\nvember 2021 abgeschlossen wurden, ist § 651r                           weils das Wort „Kundengeldabsicherers“ durch\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbin-                          das Wort „Absicherers“ ersetzt.\ndung mit § 651w Absatz 3 des Bürgerlichen Ge-\nsetzbuchs, in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden                   6. In Anlage 13 Gestaltungshinweis 55 Buchstabe b\nFassung mit der Maßgabe weiter anzuwenden,                             und Gestaltungshinweis 66 Buchstabe b wird je-\ndass                                                                   weils das Wort „Kundengeldabsicherers“ durch\ndas Wort „Absicherers“ ersetzt.\n1. ein Reisesicherungsfonds, der gemäß § 16 des\nReisesicherungsfondsgesetzes fortbestehende                    7. In Anlage 14 Gestaltungshinweis 55 Buchstabe b\nEinstandspflichten eines Kundengeldabsiche-                       und Gestaltungshinweis 66 Buchstabe b wird je-\nrers übernimmt, an die Stelle des bisherigen                      weils das Wort „Kundengeldabsicherers“ durch\nKundengeldabsicherers tritt und                                   das Wort „Absicherers“ ersetzt.\n2. in den Fällen der Nummer 1 sich der bisherige                    8. In Anlage 15 Gestaltungshinweis 44 Buchstabe b\nKundengeldabsicherer abweichend von § 651r                        und Gestaltungshinweis 55 Buchstabe b wird je-\nAbsatz 4 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs                      weils das Wort „Kundengeldabsicherers“ durch\ngegenüber dem Reisenden auf die Beendigung                        das Wort „Absicherers“ ersetzt.\ndes Kundengeldabsicherungsvertrags berufen\nkann.                                                          9. In Anlage 16 Gestaltungshinweis 55 Buchstabe b\nund Gestaltungshinweis 66 Buchstabe b wird je-\n(2) Auf einen Reisegutschein nach Artikel 240                      weils das Wort „Kundengeldabsicherers“ durch\n§ 6 sind die Vorschriften dieses Gesetzes und des                      das Wort „Absicherers“ ersetzt.\nBürgerlichen Gesetzbuchs jeweils in der bis ein-\nschließlich 30. Juni 2021 geltenden Fassung weiter                 10. In Anlage 17 Gestaltungshinweis 44 Buchstabe b\nanzuwenden; Absatz 1 Nummer 1 und 2 gilt ent-                          und Gestaltungshinweis 55 Buchstabe b wird je-\nsprechend. In den Fällen des Artikels 240 § 6 Ab-                      weils das Wort „Kundengeldabsicherers“ durch\nsatz 6 Satz 2 kann der Reisesicherungsfonds die                        das Wort „Absicherers“ ersetzt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021                                                      2121\n11. Anlage 18 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 18\n(zu Artikel 252 Absatz 1 Satz 1)\nMuster\nfür den Sicherungsschein\n(gegebenenfalls einsetzen Sicherungsscheinnummer)\nSicherungsschein für\n11 Pauschalreisen\ngemäß     22  § 651r des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nfür . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(einsetzen: Namen des Reisenden, die Wörter „den umseitig bezeichneten Reisenden“ oder die Buchungsnummer)                                           33\n(gegebenenfalls einsetzen: Geltungsdauer des Sicherungsscheins)                          44\nDem Reisenden steht im Fall der Insolvenz 55 gegenüber dem unten angegebenen Absicherer unter den\ngesetzlichen Voraussetzungen ein unmittelbarer Anspruch nach § 651r Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetz-\nbuchs zu.\nDie Einstandspflicht des Absicherers für die zu erbringenden Leistungen ist auf 1 Million Euro für jeden\nInsolvenzfall begrenzt. Sollte diese Summe nicht für alle Reisenden ausreichen, so verringern sich die einzel-\nnen Leistungsansprüche der Reisenden in dem Verhältnis, in dem der Gesamtbetrag ihrer Ansprüche zum\nHöchstbetrag steht. 66\nBei Rückfragen wenden Sie sich an: (mindestens einsetzen: Namen, Anschrift und Telefonnummer der an-\nzusprechenden Stelle; falls diese nicht für die Schadensabwicklung zuständig ist, auch Namen, Anschrift und\nTelefonnummer der dafür zuständigen Stelle).\n(einsetzen: Namen, ladungsfähige Anschrift des Absicherers)\nAbsicherer\nGestaltungshinweise:\n11   Hier ist bei einer Vermittlung verbundener Reiseleistungen (§ 651w des Bürgerlichen Gesetzbuchs) anstelle des nach-\nfolgenden Wortes „Pauschalreisen“ Folgendes einzufügen: „verbundene Reiseleistungen“.\n22   Hier ist bei einer Vermittlung verbundener Reiseleistungen (§ 651w des Bürgerlichen Gesetzbuchs) anstelle der nach-\nfolgenden Angabe „§ 651r“ Folgendes einzufügen: „den §§ 651r und 651w“.\n33   Diese Angaben können entfallen. In diesem Fall ist folgender Satz einzufügen: „Dieser Sicherungsschein gilt für den\nBuchenden und alle Reiseteilnehmer.“\n44   Falls der Sicherungsschein befristet ist, muss die Frist mindestens den Zeitraum vom Vertragsschluss bis zur Be-\nendigung der Reise umfassen.\n55   Hier ist einzufügen:\na) wenn ein Pauschalreisevertrag vorliegt: entweder die Wörter „des umseitig bezeichneten Reiseveranstalters“ oder\n„der“/„des“ und sodann Firma/Name und Anschrift des Reiseveranstalters.\nb) wenn eine Vermittlung verbundener Reiseleistungen (§ 651w des Bürgerlichen Gesetzbuchs) vorliegt: „der“/„des“\nund sodann Firma/Name und Anschrift des Vermittlers verbundener Reiseleistungen.\n66   Diese Angabe entfällt, wenn\na) die Absicherung durch den Reisesicherungsfonds erfolgt,\nb) der Reiseveranstalter oder Vermittler verbundener Reiseleistungen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr\neinen Umsatz nach § 1 Nummer 2 des Reisesicherungsfondsgesetzes von mindestens 3 Millionen Euro erzielt hat\noder\nc) ein Versicherer oder Kreditinstitut in allen anderen Fällen keine Beschränkung der Einstandspflicht nach § 651r\nAbsatz 3 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vereinbart.“\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2122              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021\nArtikel 4                                     b) In Absatz 1 in dem Satzteil nach Nummer 2 wer-\nden nach dem Wort „Gesetzbuchs“ die Wörter\nÄnderung der Gewerbeordnung\n„eine Rückbeförderung vereinbart oder“ einge-\nDie Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-                             fügt.\nmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die\nzuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 3. Juni 2021                                            Artikel 5\n(BGBl. I S. 1568) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:                                                                                      Inkrafttreten\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 147b                      (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nwie folgt gefasst:                                                  am 1. Juli 2021 in Kraft.\n„§ 147b Verletzung von Vorschriften über die Insol-                    (2) In Artikel 1 tritt § 22 des Reisesicherungsfonds-\nvenzsicherung bei Pauschalreisen und                   gesetzes vorbehaltlich der hierzu erforderlichen bei-\nverbundenen Reiseleistungen“.                          hilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische\n2. § 147b wird wie folgt geändert:                                     Kommission am 1. Juli 2021 in Kraft, ansonsten an\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                          dem Tag, nach dem die Europäische Kommission die\nbeihilferechtliche Genehmigung erteilt oder mitteilt,\n„§ 147b                                dass eine solche Genehmigung nicht erforderlich ist.\nVerletzung von Vorschriften über                      Das Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-\ndie Insolvenzsicherung bei Pauschal-                     cherschutz gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundes-\nreisen und verbundenen Reiseleistungen“.                     gesetzblatt bekannt.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 25. Juni 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nChristine Lambrecht\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nPeter Altmaier\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}