{"id":"bgbl1-2021-37-6","kind":"bgbl1","year":2021,"number":37,"date":"2021-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/37#page=67","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-37-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_37.pdf#page=67","order":6,"title":"Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften","law_date":"2021-06-25T00:00:00Z","page":2099,"pdf_page":67,"num_pages":15,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021                       2099\nGesetz\nzur Fortentwicklung der Strafprozessordnung\nund zur Änderung weiterer Vorschriften\nVom 25. Juni 2021\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                        Artikel 26   Änderung des Gesetzes zur Modernisierung des\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                              Strafverfahrens\nArtikel 27   Einschränkung von Grundrechten\nArtikel 28   Inkrafttreten\nInhaltsübersicht\nArtikel 1   Änderung der Strafprozessordnung                                                       Artikel 1\nArtikel 2   Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes\nÄnderung der\nArtikel 3   Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichts-\nverfassungsgesetz                                                               Strafprozessordnung\nArtikel  4  Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes                      Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-\nArtikel  5  Änderung des Deutschen Richtergesetzes                     kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,\nArtikel  6  Änderung des Rechtspflegergesetzes                         1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom\nArtikel  7  Änderung des Gerichtsdolmetschergesetzes                   23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982) geändert worden ist,\nArtikel  8  Änderung der Zivilprozessordnung                           wird wie folgt geändert:\nArtikel  9  Änderung der Verordnung über den Betrieb des\nZentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregis-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nters                                                            a) Nach der Angabe zu § 95 wird folgende Angabe\nArtikel 10  Änderung der Dokumentenerstellungs- und -über-                      eingefügt:\nmittlungsverordnung\nArtikel 11  Änderung der Strafakteneinsichtsverordnung                          „§ 95a     Zurückstellung der Benachrichtigung\nArtikel 12  Änderung des Strafvollzugsgesetzes                                             des Beschuldigten; Offenbarungsver-\nArtikel 13  Änderung des Sozialgerichtsgesetzes                                            bot“.\nArtikel 14  Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung                         b) Die Angaben zu den §§ 99 und 100 werden wie\nArtikel 15  Änderung der Finanzgerichtsordnung                                  folgt gefasst:\nArtikel 16  Änderung des Gerichtskostengesetzes\n„§ 99      Postbeschlagnahme und Auskunfts-\nArtikel 17  Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes\nverlangen\nArtikel 18  Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nArtikel 19  Änderung des Gewaltschutzgesetzes                                   § 100      Verfahren bei der Postbeschlagnahme\nArtikel 20  Änderung des Strafgesetzbuchs                                                  und Auskunftsverlangen“.\nArtikel 21  Änderung des Jugendgerichtsgesetzes                             c) In der Angabe zu § 136 wird das Wort „Erste“\nArtikel 22  Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes                      gestrichen.\nArtikel 23  Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten\nArtikel 24  Änderung des Telemediengesetzes                                 d) Nach der Angabe zu § 163f wird folgende An-\nArtikel 25  Änderung des Telekommunikation-Telemedien-Da-\ngabe eingefügt:\ntenschutz-Gesetzes                                                  „§ 163g Automatische Kennzeichenerfassung“.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2100              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021\ne) Die Angabe zu § 168a wird wie folgt gefasst:                        b) Satz 2 wird aufgehoben.\n„§ 168a Art der Protokollierung; Aufzeichnun-                    6. § 68 wird wie folgt geändert:\ngen“.                                                  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nf) Der Angabe zum Fünften Buch Erster Abschnitt                            aa) In Satz 1 wird das Wort „Wohnort“ durch die\nwird folgende Angabe vorangestellt:                                         Wörter „vollständige Anschrift“ ersetzt.\n„Erster Abschnitt                                  bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nDefinition                                         „In richterlichen Vernehmungen in Anwesen-\n„§ 373b Begriff des Verletzten“.                                            heit des Beschuldigten und in der Hauptver-\nhandlung wird außer bei Zweifeln über die\ng) Die bisherigen Angaben zum Fünften Buch\nIdentität des Zeugen nicht die vollständige\nErster Abschnitt und Zweiter Abschnitt werden\nAnschrift, sondern nur dessen Wohn- oder\ndie Angaben zum Zweiten Abschnitt und zum\nAufenthaltsort abgefragt.“\nDritten Abschnitt.\ncc) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter\nh) Die bisherige Angabe zum Fünften Buch Dritter\n„des Wohnortes“ durch die Wörter „der\nAbschnitt wird wie folgt gefasst:\nvollständigen Anschrift“ ersetzt.\n„Vierter Abschnitt\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nAdhäsionsverfahren“.                                  aa) In Satz 1 werden jeweils die Wörter „des\ni) Die Angabe zu § 404 wird wie folgt gefasst:                                 Wohnortes“ durch die Wörter „der vollstän-\n„§ 404       Antrag; Prozesskostenhilfe“.                                   digen Anschrift“ ersetzt.\nj) Die bisherige Angabe zum Fünften Buch Vierter                           bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nAbschnitt wird die Angabe zum Fünften Ab-                                   „In richterlichen Vernehmungen in Anwesen-\nschnitt.                                                                    heit des Beschuldigten und in der Hauptver-\nk) In der Angabe zu § 459h werden die Wörter „des                              handlung soll dem Zeugen gestattet wer-\nVerletzten“ gestrichen.                                                     den, seinen Wohn- oder Aufenthaltsort nicht\nanzugeben, wenn die Voraussetzungen des\nl) Nach der Angabe zu § 463d wird folgende An-                                 Satzes 1 bei dessen Angabe vorliegen.“\ngabe eingefügt:\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n„§ 463e Mündliche Anhörung im Wege der Bild-\nund Tonübertragung“.                                       aa) In Satz 3 wird das Wort „Wohnortes“ durch\ndie Wörter „Wohn- oder Aufenthaltsortes,\n2. In § 32b Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter                                     der vollständigen Anschrift“ ersetzt.\n„schriftlich abzufassen,“ gestrichen.\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\n3. § 32e wird wie folgt geändert:\n„Wurde dem Zeugen eine Beschränkung\na) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                     seiner Angaben nach Absatz 2 Satz 1 ge-\n„Wird ein von den verantwortenden Personen                                  stattet, veranlasst die Staatsanwaltschaft\nhandschriftlich unterzeichnetes staatsanwalt-                               von Amts wegen bei der Meldebehörde\nschaftliches oder gerichtliches Schriftstück                                eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1\nübertragen, so ist der Übertragungsnachweis                                 des Bundesmeldegesetzes, wenn der Zeuge\nvom Urkundsbeamten der Staatsanwaltschaft                                   zustimmt.“\noder des Gerichts mit einer qualifizierten                       7. Nach § 95 wird folgender § 95a eingefügt:\nelektronischen Signatur zu versehen.“\n„§ 95a\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nZurückstellung\naa) Satz 2 wird aufgehoben.                                                          der Benachrichtigung\nbb) In dem neuen Satz 2 werden nach dem Wort                               des Beschuldigten; Offenbarungsverbot\n„abgeschlossen“ die Wörter „oder ist Ver-                         (1) Bei der gerichtlichen Anordnung oder Be-\njährung eingetreten“ und nach den Wörtern                      stätigung der Beschlagnahme eines Gegenstan-\n„Ablauf des“ das Wort „zweiten“ eingefügt.                     des, den eine nicht beschuldigte Person im Ge-\n4. § 32f wird wie folgt geändert:                                         wahrsam hat, kann die Benachrichtigung des von\nder Beschlagnahme betroffenen Beschuldigten\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Ab-                        zurückgestellt werden, solange sie den Unter-\nruf“ die Wörter „oder durch Übermittlung des                        suchungszweck gefährden würde, wenn\nInhalts der Akte auf einem sicheren Übermitt-\nlungsweg“ eingefügt.                                                1. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen,\ndass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Ab-                            eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher\nruf“ ein Komma und die Wörter „durch Über-                              Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Ab-\nmittlung des Inhalts der Akte auf einem sicheren                        satz 2 bezeichnete Straftat, begangen, in Fällen,\nÜbermittlungsweg“ eingefügt.                                            in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen\n5. § 58a Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                    versucht, oder durch eine Straftat vorbereitet\na) In Satz 1 werden die Wörter „einer Übertragung                          hat und\nder Aufzeichnung in ein schriftliches Protokoll“                    2. die Erforschung des Sachverhalts oder die Er-\ndurch die Wörter „des Protokolls“ ersetzt.                              mittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldig-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021                      2101\nten auf andere Weise wesentlich erschwert oder                        (7) Im Falle des Verstoßes gegen das Offen-\naussichtslos wäre.                                                 barungsverbot des Absatzes 6 gilt § 95 Absatz 2\nentsprechend.“\n(2) Die Zurückstellung der Benachrichtigung des\nBeschuldigten nach Absatz 1 darf nur durch das                      8. § 99 wird wie folgt geändert:\nGericht angeordnet werden. Die Zurückstellung ist                      a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nauf höchstens sechs Monate zu befristen. Eine\n„§ 99\nVerlängerung der Anordnung durch das Gericht\num jeweils nicht mehr als drei Monate ist zulässig,                                       Postbeschlagnahme\nwenn die Voraussetzungen der Anordnung fort-                                            und Auskunftsverlangen“.\nbestehen.                                                              b) Der Wortlaut wird Absatz 1.\n(3) Wird binnen drei Tagen nach der nichtge-                        c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nrichtlichen Beschlagnahme eines Gegenstandes,                                 „(2) Unter den Voraussetzungen des Ab-\nden eine unverdächtige Person im Gewahrsam hat,                            satzes 1 ist es auch zulässig, von Personen oder\ndie gerichtliche Bestätigung der Beschlagnahme                             Unternehmen, die geschäftsmäßig Postdienste\nsowie die Zurückstellung der Benachrichtigung                              erbringen oder daran mitwirken, Auskunft über\ndes Beschuldigten nach Absatz 1 beantragt, kann                            Postsendungen zu verlangen, die an den Be-\nvon einer Belehrung des von der Beschlagnahme                              schuldigten gerichtet sind, von ihm herrühren\nbetroffenen Beschuldigten nach § 98 Absatz 2                               oder für ihn bestimmt sind. Die Auskunft um-\nSatz 5 abgesehen werden. Im Verfahren nach                                 fasst ausschließlich die aufgrund von Rechts-\n§ 98 Absatz 2 bedarf es der vorherigen Anhörung                            vorschriften außerhalb des Strafrechts erhobe-\ndes Beschuldigten durch das Gericht (§ 33 Ab-                              nen Daten, sofern sie Folgendes betreffen:\nsatz 3) nicht.\n1. Namen und Anschriften von Absendern,\n(4) Die nach Absatz 1 zurückgestellte Benach-                               Empfängern und, soweit abweichend, von\nrichtigung des Beschuldigten erfolgt, sobald dies                              denjenigen Personen, welche die jeweilige\nohne Gefährdung des Untersuchungszweckes                                       Postsendung eingeliefert oder entgegen-\nmöglich ist. Bei der Benachrichtigung ist der Be-                              genommen haben,\nschuldigte auf die Möglichkeit des nachträglichen                          2. Art des in Anspruch genommenen Post-\nRechtsschutzes nach Absatz 5 und die dafür vor-                                dienstes,\ngesehene Frist hinzuweisen.\n3. Maße und Gewicht der jeweiligen Post-\n(5) Der Beschuldigte kann bei dem für die An-                               sendung,\nordnung der Maßnahme zuständigen Gericht auch\n4. die vom Postdienstleister zugeteilte Sen-\nnach Beendigung der Zurückstellung nach Absatz 1\ndungsnummer der jeweiligen Postsendung\nbis zu zwei Wochen nach seiner Benachrichtigung\nsowie, sofern der Empfänger eine Abhol-\nnach Absatz 4 die Überprüfung der Rechtmäßigkeit\nstation mit Selbstbedienungs-Schließfächern\nder Beschlagnahme, der Art und Weise ihres Voll-\nnutzt, dessen persönliche Postnummer,\nzugs und der Zurückstellung der Benachrichtigung\nbeantragen. Gegen die gerichtliche Entscheidung                            5. Zeit- und Ortsangaben zum jeweiligen Post-\nist die sofortige Beschwerde statthaft. Ist die                                sendungsverlauf sowie\nöffentliche Klage erhoben und der Angeklagte be-                           6. Bildaufnahmen von der Postsendung, die\nnachrichtigt worden, entscheidet über den Antrag                               zu Zwecken der Erbringung der Postdienst-\ndas mit der Sache befasste Gericht in der das                                  leistung erstellt wurden.\nVerfahren abschließenden Entscheidung.                                     Auskunft über den Inhalt der Postsendung darf\n(6) Wird die Zurückstellung der Benachrich-                             darüber hinaus nur verlangt werden, wenn die in\ntigung des Beschuldigten nach Absatz 1 angeord-                            Satz 1 bezeichneten Personen oder Unterneh-\nnet, kann unter Würdigung aller Umstände und                               men davon auf rechtmäßige Weise Kenntnis er-\nnach Abwägung der Interessen der Beteiligten im                            langt haben. Auskunft nach den Sätzen 2 und 3\nEinzelfall zugleich angeordnet werden, dass der                            müssen sie auch über solche Postsendungen\nBetroffene für die Dauer der Zurückstellung gegen-                         erteilen, die sich noch nicht oder nicht mehr in\nüber dem Beschuldigten und Dritten die Beschlag-                           ihrem Gewahrsam befinden.“\nnahme sowie eine ihr vorausgehende Durchsuchung                     9. § 100 wird wie folgt geändert:\nnach den §§ 103 und 110 oder Herausgabeanord-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nnung nach § 95 nicht offenbaren darf. Absatz 2 gilt\nmit der Maßgabe entsprechend, dass bei Gefahr                                                     „§ 100\nim Verzug auch die Staatsanwaltschaft und ihre                                              Verfahren bei der\nErmittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfas-                              Postbeschlagnahme und Auskunftsverlangen“.\nsungsgesetzes) die Anordnung nach Satz 1 treffen                       b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\nkönnen, wenn nach Absatz 3 von der Belehrung\nabgesehen und die gerichtliche Bestätigung der                                „(1) Zur Anordnung der Maßnahmen nach\nBeschlagnahme und die Zurückstellung der Be-                               § 99 ist nur das Gericht, bei Gefahr im Verzug\nnachrichtigung des Beschuldigten beantragt wird.                           auch die Staatsanwaltschaft befugt.\nTreffen die Staatsanwaltschaft oder ihre Ermitt-                              (2) Anordnungen der Staatsanwaltschaft nach\nlungspersonen eine solche Anordnung, ist die                               Absatz 1 treten, auch wenn sie eine Ausliefe-\ngerichtliche Bestätigung binnen drei Tagen zu                              rung nach § 99 Absatz 1 oder eine Auskunfts-\nbeantragen.                                                                erteilung nach § 99 Absatz 2 noch nicht zur\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2102               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021\nFolge gehabt haben, außer Kraft, wenn sie nicht                 13. § 101 wird wie folgt geändert:\nbinnen drei Werktagen gerichtlich bestätigt\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nwerden.“\n„(1) Für Maßnahmen nach den §§ 98a, 99,\nc) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n100a bis 100f, 100h, 100i, 110a, 163d bis 163g\n„Über eine von der Staatsanwaltschaft verfügte                          gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die\nMaßnahme nach § 99 entscheidet das nach                                 nachstehenden Regelungen.“\n§ 98 zuständige Gericht.“\nb) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n10. § 100a Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a wird wie\naa) Der Nummer 12 wird ein Komma angefügt.\nfolgt gefasst:\n„a) Steuerhinterziehung unter den in § 370 Absatz 3                        bb) Nach Nummer 12 wird die folgende Num-\nSatz 2 Nummer 1 genannten Voraussetzungen,                                  mer 13 eingefügt:\nsofern der Täter als Mitglied einer Bande, die                              „13. des § 163g die Zielperson“.\nsich zur fortgesetzten Begehung von Taten\n14. In § 101a Absatz 4 Satz 1 in dem Satzteil vor\nnach § 370 Absatz 1 verbunden hat, handelt,\nNummer 1 und in Nummer 1 werden jeweils die\noder unter den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Num-\nWörter „§ 100g Absatz 3 Satz 2“ durch die Wörter\nmer 5 genannten Voraussetzungen,“.\n„§ 100g Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2“ er-\n11. § 100b Absatz 2 wird wie folgt geändert:                               setzt.\na) Nummer 1 wird wie folgt geändert:                               15. § 104 wird wie folgt geändert:\naa) Buchstabe g wird wie folgt gefasst:                             a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„g) Straftaten gegen die persönliche Freiheit                         „(1) Zur Nachtzeit dürfen die Wohnung, die\nin den Fällen des § 232 Absatz 2 und 3,                      Geschäftsräume und das befriedete Besitztum\ndes § 232a Absatz 1, 3, 4 und 5 zweiter                      nur in folgenden Fällen durchsucht werden:\nHalbsatz, des § 232b Absatz 1 und 3\nsowie Absatz 4, dieser in Verbindung                         1. bei Verfolgung auf frischer Tat,\nmit § 232a Absatz 4 und 5 zweiter Halb-                      2. bei Gefahr im Verzug,\nsatz, des § 233 Absatz 2, des § 233a\n3. wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht\nAbsatz 1, 3 und 4 zweiter Halbsatz, der\nbegründen, dass während der Durchsuchung\n§§ 234 und 234a Absatz 1 und 2 sowie\nauf ein elektronisches Speichermedium zu-\nder §§ 239a und 239b,“.\ngegriffen werden wird, das als Beweismittel\nbb) Nach Buchstabe l wird folgender Buch-                                  in Betracht kommt, und ohne die Durch-\nstabe m eingefügt:                                                    suchung zur Nachtzeit die Auswertung des\n„m) Computerbetrug in den Fällen des § 263a                           elektronischen Speichermediums, insbeson-\nAbsatz 2 in Verbindung mit § 263 Ab-                           dere in unverschlüsselter Form, aussichtslos\nsatz 5,“.                                                      oder wesentlich erschwert wäre oder\ncc) Der bisherige Buchstabe m wird Buch-                                4. zur Wiederergreifung eines entwichenen Ge-\nstabe n.                                                              fangenen.“\nb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ein-                           b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\ngefügt:                                                                    „(3) Die Nachtzeit umfasst den Zeitraum von\n„4. aus dem Außenwirtschaftsgesetz:                                     21 bis 6 Uhr.“\na) Straftaten nach § 17 Absatz 1, 2 und 3,                 16. § 110 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3\njeweils auch in Verbindung mit Absatz 6                   und 4 ersetzt:\noder 7,                                                      „(3) Nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 ist auch\nb) Straftaten nach § 18 Absatz 7 und 8, je-                    die Durchsicht von elektronischen Speichermedien\nweils auch in Verbindung mit Absatz 10,“.                 bei dem von der Durchsuchung Betroffenen zuläs-\nsig. Diese Durchsicht darf auch auf hiervon räum-\nc) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die\nlich getrennte Speichermedien erstreckt werden,\nNummern 5 und 6.\nsoweit auf sie von dem elektronischen Speicher-\nd) Nach der neuen Nummer 6 werden die folgen-                          medium aus zugegriffen werden kann, wenn an-\nden Nummern 7 und 8 eingefügt:                                      dernfalls der Verlust der gesuchten Daten zu be-\n„7. aus dem Grundstoffüberwachungsgesetz:                           fürchten ist. Daten, die für die Untersuchung von\nBedeutung sein können, dürfen gesichert werden.\nStraftaten nach § 19 Absatz 3,\n(4) Werden Papiere zur Durchsicht mitgenom-\n8. aus dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz:                         men oder Daten vorläufig gesichert, gelten die\nStraftaten nach § 4 Absatz 3 Nummer 1,“.                       §§ 95a und 98 Absatz 2 entsprechend.“\ne) Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden die                       17. Dem § 111d wird folgender Absatz 3 angefügt:\nNummern 9 und 10.                                                      „(3) Beschlagnahmtes Bargeld kann hinterlegt\n12. In § 100j Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Num-                      oder auf ein Konto der Justiz eingezahlt werden.\nmer 4 bis 7“ durch die Wörter „Nummer 5, 6, 9                          Der mit der Einzahlung entstandene Auszahlungs-\noder 10“ ersetzt.                                                      anspruch tritt an die Stelle des Bargeldes.“\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021                     2103\n18. In § 111h Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „gepfän-                   24. § 114b Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndet“ durch die Wörter „nach § 111f gesichert“ er-                      a) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nsetzt.\naa) In Nummer 4 werden nach dem Wort „kann“\n19. § 111i wird wie folgt geändert:                                                ein Semikolon und die Wörter „dabei sind\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „mindes-                               ihm Informationen zur Verfügung zu stellen,\ntens einem Verletzten“ durch das Wort „jeman-                               die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu\ndem“ ersetzt.                                                               kontaktieren; auf bestehende anwaltliche\nNotdienste ist dabei hinzuweisen“ einge-\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nfügt.\n„Sind mehrere Anspruchsberechtigte im Sinne\nbb) In Nummer 4a werden nach dem Wort\ndes Absatzes 1 Satz 1 vorhanden und reicht\n„kann“ ein Semikolon und die Wörter „dabei\nder Wert des in Vollziehung des Vermögens-\nist auf die mögliche Kostenfolge des § 465\narrestes gesicherten Gegenstandes oder des\nhinzuweisen“ eingefügt.\ndurch seine Verwertung erzielten Erlöses zur\nBefriedigung der von ihnen geltend gemachten                        b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nAnsprüche nicht aus, so stellt die Staatsanwalt-                       „Ein Beschuldigter, der der deutschen Sprache\nschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insol-                           nicht hinreichend mächtig ist, ist in einer ihm\nvenzverfahrens über das Vermögen des Arrest-                           verständlichen Sprache darauf hinzuweisen,\nschuldners.“                                                           dass er nach Maßgabe des § 187 Absatz 1 bis 3\n20. Nach § 111k Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz                           des Gerichtsverfassungsgesetzes für das ge-\neingefügt:                                                                samte Strafverfahren die unentgeltliche Hinzu-\nziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers\n„Die erforderlichen Eintragungen in das Grundbuch                         beanspruchen kann; ein hör- oder sprachbehin-\nund in die in § 111c Absatz 4 genannten Register                          derter Beschuldigter ist auf sein Wahlrecht nach\nsowie die in § 111c Absatz 4 genannten Anmeldun-                          § 186 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungs-\ngen werden auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft                            gesetzes hinzuweisen.“\nbewirkt.“\n25. § 136 wird wie folgt geändert:\n21. § 111l wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift wird das Wort „Erste“ ge-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                       strichen.\n„(1) Die Staatsanwaltschaft teilt die Voll-                     b) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 wird jeweils vor\nziehung der Beschlagnahme oder des Vermö-                              dem Wort „Vernehmung“ das Wort „ersten“ ge-\ngensarrests demjenigen mit, dem ein Anspruch                           strichen.\nauf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz\ndes Wertes des Erlangten aus der Tat erwach-                        c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nsen ist.“                                                                 „(5) § 58b gilt entsprechend.“\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Verletzten“                   26. In § 138d Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter\ndurch das Wort „Anspruchsinhaber“ ersetzt.                          „§ 247a Absatz 2 Satz 1“ durch die Wörter „§ 247a\nAbsatz 2 Satz 1 und 3“ ersetzt.\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n27. § 145a wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird das Wort „Verletzten“ ge-\nstrichen.                                                     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nbb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                                     aa) In Satz 1 werden die Wörter „dessen Voll-\nmacht sich bei den Akten befindet“ durch\n„Gleiches gilt, wenn unbekannt ist, wem ein                           die Wörter „dessen Bevollmächtigung nach-\nAnspruch auf Rückgewähr des Erlangten                                 gewiesen ist“ ersetzt.\noder auf Ersatz des Wertes des Erlangten\naus der Tat erwachsen ist, oder wenn der                         bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:\nAnspruchsinhaber unbekannten Aufenthalts                              „Zum Nachweis der Bevollmächtigung ge-\nist.“                                                                 nügt die Übermittlung einer Kopie der\ncc) In Satz 4 wird das Wort „Verletzten“ durch                              Vollmacht durch den Verteidiger. Die Nach-\ndas Wort „Anspruchsinhaber“ ersetzt.                                  reichung der Vollmacht im Original kann\nverlangt werden; hierfür kann eine Frist\n22. § 111n wird wie folgt geändert:                                                bestimmt werden.“\na) In Absatz 2 werden die Wörter „den Verletzten“                      b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „einer\ndurch das Wort „denjenigen“ ersetzt und wird                           bei den Akten befindlichen“ durch die Wörter\nnach dem Wort „Straftat“ das Wort „unmittel-                           „seiner nachgewiesenen“ ersetzt.\nbar“ eingefügt.\n28. § 163a wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „an den letzten\nGewahrsamsinhaber oder den Verletzten“ durch                        a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\ndie Wörter „nach Absatz 1 oder Absatz 2“ er-                           aa) In Satz 1 wird vor dem Wort „Vernehmung“\nsetzt.                                                                      das Wort „ersten“ gestrichen.\n23. In § 111o Absatz 2 werden die Wörter „und ihrer                           bb) In Satz 2 werden die Wörter „Absatz 2 bis 4“\nErmittlungspersonen“ gestrichen.                                               durch die Wörter „Absatz 2 bis 5“ ersetzt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2104              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021\nb) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                                       (4) Liegen die Voraussetzungen der Anordnung\nnicht mehr vor oder ist der Zweck der Maßnahmen\n„(5) Die §§ 186 und 187 Absatz 1 bis 3 sowie\n§ 189 Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgeset-                       erreicht, sind diese unverzüglich zu beenden.“\nzes gelten entsprechend.“                                      30. Dem § 168 wird folgender Satz angefügt:\n29. Nach § 163f wird folgender § 163g eingefügt:                           „Das Protokoll ist von dem Richter und, sofern ein\n„§ 163g                                     solcher zugezogen wurde, dem Protokollführer zu\nunterschreiben.“\nAutomatische\nKennzeichenerfassung                            31. § 168a wird wie folgt geändert:\n(1) Örtlich begrenzt dürfen im öffentlichen Ver-                    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nkehrsraum ohne das Wissen der betroffenen Per-                                                   „§ 168a\nsonen Kennzeichen von Kraftfahrzeugen sowie Ort,\nArt der Protokollierung; Aufzeichnungen“.\nDatum, Uhrzeit und Fahrtrichtung durch den Ein-\nsatz technischer Mittel automatisch erhoben wer-                       b) Die Absätze 2 bis 4 werden durch die folgenden\nden, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte                           Absätze 2 bis 6 ersetzt:\ndafür vorliegen, dass eine Straftat von erheblicher                           „(2) Das Protokoll kann in Form einer wört-\nBedeutung begangen worden ist, und die An-                                 lichen Wiedergabe der Verhandlung (Wort-\nnahme gerechtfertigt ist, dass diese Maßnahme                              protokoll) oder in Form einer Zusammenfassung\nzur Ermittlung der Identität oder des Aufenthalts-                         ihres Inhalts (Inhaltsprotokoll) sowohl während\norts des Beschuldigten führen kann. Die automa-                            der Verhandlung als auch nach ihrer Beendi-\ntische Datenerhebung darf nur vorübergehend und                            gung erstellt werden. Die Verhandlung kann\nnicht flächendeckend erfolgen.                                             wörtlich oder in Form einer Zusammenfassung\n(2) Die nach Absatz 1 erhobenen Kennzeichen                             ihres Inhalts (zusammenfassende Aufzeichnung)\nvon Kraftfahrzeugen dürfen automatisch abge-                               aufgezeichnet werden. Der Nachweis der Un-\nglichen werden mit Kennzeichen von Kraftfahr-                              richtigkeit des Protokolls anhand der Aufzeich-\nzeugen,                                                                    nung ist zulässig.\n1. die auf den Beschuldigten zugelassen sind oder                             (3) Wird das Protokoll während der Verhand-\nvon ihm genutzt werden oder                                            lung erstellt oder wird die Verhandlung in Form\neiner Zusammenfassung ihres Inhalts aufge-\n2. die auf andere Personen als den Beschuldigten\nzeichnet, so ist das Protokoll oder die zusam-\nzugelassen sind oder von ihnen genutzt werden,\nmenfassende Aufzeichnung den an der Ver-\nwenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzuneh-\nhandlung beteiligten Personen, soweit es sie\nmen ist, dass sie mit dem Beschuldigten in Ver-\nbetrifft, zur Genehmigung auf einem Bildschirm\nbindung stehen oder eine solche Verbindung\nanzuzeigen, vorzulesen, abzuspielen oder zur\nhergestellt wird, und die Ermittlung des Aufent-\nDurchsicht vorzulegen, es sei denn, sie ver-\nhaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise\nzichten darauf.\nerheblich weniger erfolgversprechend oder\nwesentlich erschwert wäre.                                                (4) Wird das Protokoll nach Beendigung der\nVerhandlung als Inhaltsprotokoll erstellt, so ist\nDer automatische Abgleich hat unverzüglich nach\nes den an der Verhandlung beteiligten Perso-\nder automatischen Datenerhebung nach Absatz 1\nnen, soweit es sie betrifft, zur Genehmigung zu\nzu erfolgen. Im Trefferfall ist unverzüglich die Über-\nübermitteln, es sei denn, sie verzichten darauf.\neinstimmung zwischen den nach Absatz 1 erhobe-\nnen Kennzeichen und den in Satz 1 bezeichneten                                (5) Wird das Protokoll nach Beendigung der\nweiteren Kennzeichen manuell zu überprüfen.                                Verhandlung durch die wörtliche Übertragung\nWenn kein Treffer vorliegt oder die manuelle Über-                         einer Aufzeichnung erstellt, so versieht die Per-\nprüfung den Treffer nicht bestätigt, sind die nach                         son, welche die Übertragung hergestellt oder\nAbsatz 1 erhobenen Daten sofort und spurenlos zu                           eine maschinelle Übertragung überprüft hat,\nlöschen.                                                                   diese mit ihrem Namen und dem Zusatz, dass\ndie Richtigkeit der Übertragung bestätigt wird.\n(3) Die Anordnung der Maßnahmen nach den\nAbsätzen 1 und 2 ergeht schriftlich durch die                                 (6) Die Art der Protokollierung und der Auf-\nStaatsanwaltschaft. Sie muss das Vorliegen der                             zeichnung, die Genehmigung des Protokolls\nVoraussetzungen der Maßnahmen darlegen und                                 oder einer zusammenfassenden Aufzeichnung,\ndiejenigen Kennzeichen, mit denen die automa-                              Einwendungen dagegen sowie ein Verzicht\ntisch erhobenen Daten nach Absatz 2 Satz 1 ab-                             auf die Vorlage zur Genehmigung sind im\ngeglichen werden sollen, genau bezeichnen. Die                             Protokoll zu vermerken oder sonst aktenkundig\nörtliche Begrenzung im öffentlichen Verkehrsraum                           zu machen. Aufzeichnungen sind zu den Akten\n(Absatz 1 Satz 1) ist zu benennen und die Anord-                           zu nehmen, bei der Geschäftsstelle mit den\nnung ist zu befristen. Bei Gefahr im Verzug darf die                       Akten aufzubewahren oder in anderer Weise zu\nAnordnung auch mündlich und durch die Ermitt-                              speichern. Sie können gelöscht werden, wenn\nlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des                            das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen\nGerichtsverfassungsgesetzes) ergehen; in diesem                            oder sonst beendet ist; § 58a Absatz 2 Satz 2\nFall sind die schriftlichen Darlegungen nach den                           und § 136 Absatz 4 Satz 3 bleiben unberührt.\nSätzen 2 und 3 binnen drei Tagen vom Anordnen-                             Die Art der Aufbewahrung oder Speicherung\nden nachzuholen.                                                           und die Löschung sind aktenkundig zu machen.“\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021                          2105\n32. In § 168b Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „den                           Mitteilung des Zeitpunktes, zu dem es zu den\n§§ 168 und 168a“ durch die Angabe „§ 168a“ er-                             Akten gebracht ist“ eingefügt.\nsetzt.                                                             43. Dem Ersten Abschnitt des Fünften Buches wird\n33. In § 168c Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Die                       folgender Erster Abschnitt vorangestellt:\nBenachrichtigung unterbleibt, wenn“ durch die                                             „Erster Abschnitt\nWörter „In den Fällen des Absatzes 2 unterbleibt\ndie Benachrichtigung, soweit“ ersetzt.                                                        Definition\n34. § 200 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                                         § 373b\na) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                                                       Begriff des Verletzten\n„Bei der Benennung von Zeugen ist nicht deren                         (1) Im Sinne dieses Gesetzes sind Verletzte die-\nvollständige Anschrift, sondern nur deren                          jenigen, die durch die Tat, ihre Begehung unter-\nWohn- oder Aufenthaltsort anzugeben.“                              stellt oder rechtskräftig festgestellt, in ihren Rechts-\nb) In Satz 4 werden die Wörter „§ 68 Absatz 1                          gütern unmittelbar beeinträchtigt worden sind oder\nSatz 2“ durch die Wörter „§ 68 Absatz 1 Satz 3“                    unmittelbar einen Schaden erlitten haben.\nersetzt.\n(2) Verletzten im Sinne des Absatzes 1 gleich-\n35. § 222 wird wie folgt geändert:                                         gestellt sind\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                   1. der Ehegatte oder der Lebenspartner,\naa) In Satz 1 werden die Wörter „und ihren                         2. der in einem gemeinsamen Haushalt lebende\nWohn- oder Aufenthaltsort anzugeben“ ge-                           Lebensgefährte,\nstrichen.\n3. die Verwandten in gerader Linie,\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „und deren\n4. die Geschwister und\nWohn- oder Aufenthaltsort anzugeben“ ge-\nstrichen.                                                      5. die Unterhaltsberechtigten\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „ihren Wohn-                          einer Person, deren Tod eine direkte Folge der Tat,\noder Aufenthaltsort“ durch die Wörter „ihre                        ihre Begehung unterstellt oder rechtskräftig fest-\nvollständige Anschrift“ ersetzt.                                   gestellt, gewesen ist.“\n36. § 268 wird wie folgt geändert:                                     44. Der bisherige Erste Abschnitt des Fünften Buches\nwird Zweiter Abschnitt.\na) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „am elften\nTage“ durch die Wörter „zwei Wochen“ ersetzt.                  45. § 385 Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nb) Absatz 4 wird aufgehoben.                                           „§ 406e Absatz 5 gilt entsprechend.“\n37. In § 271 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort                      46. Der bisherige Zweite Abschnitt des Fünften Buches\n„anzugeben“ die Wörter „oder aktenkundig zu                            wird Dritter Abschnitt.\nmachen“ eingefügt.                                                 47. Der bisherige Dritte Abschnitt des Fünften Buches\n38. § 272 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                                 wird Vierter Abschnitt und die Überschrift wird wie\nfolgt gefasst:\n„4. die Namen der Angeklagten, ihrer Verteidiger,\nder Privatkläger, der Nebenkläger, der An-                                           „Vierter Abschnitt\nspruchsteller nach § 403, der sonstigen Neben-                                     Adhäsionsverfahren“.\nbeteiligten, der gesetzlichen Vertreter, der\n48. Dem § 403 wird folgender Satz angefügt:\nBevollmächtigten und der Beistände;“.\n39. In § 286 wird jeweils das Wort „Angeklagten“ durch                     „Das gleiche Recht steht auch anderen zu, die\ndas Wort „Beschuldigten“ ersetzt.                                      einen solchen Anspruch geltend machen.“\n40. In § 323 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „225“                     49. Die Überschrift des § 404 wird wie folgt gefasst:\ndurch die Angabe „225a“ ersetzt.                                                                „§ 404\n41. In § 330 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „schrift-                                    Antrag; Prozesskostenhilfe“.\nlicher“ durch das Wort „nachgewiesener“ ersetzt.                   50. § 405 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n42. § 345 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                „Auf Antrag der nach § 403 zur Geltendmachung\na) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                          eines Anspruchs Berechtigten und des Angeklag-\n„Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich,                    ten nimmt das Gericht einen Vergleich über die aus\nwenn das Urteil später als einundzwanzig Wo-                       der Straftat erwachsenen Ansprüche in das Proto-\nchen nach der Verkündung zu den Akten ge-                          koll auf.“\nbracht worden ist, um einen Monat und, wenn                    51. Der bisherige Vierte Abschnitt des Fünften Buches\nes später als fünfunddreißig Wochen nach der                       wird Fünfter Abschnitt.\nVerkündung zu den Akten gebracht worden ist,                   52. § 406e wird wie folgt geändert:\num einen weiteren Monat.“\na) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-\nb) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „zu die-                          fügt:\nser Zeit“ durch die Wörter „bei Ablauf der Frist\nzur Einlegung des Rechtsmittels“ ersetzt und                              „(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die in\nwerden nach dem Wort „Zustellung“ die Wörter                           § 403 Satz 2 Genannten.“\n„des Urteils und in den Fällen des Satzes 2 der                    b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2106              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021\n53. In § 413 werden nach dem Wort „Sicherung“ die                          b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nWörter „sowie als Nebenfolge die Einziehung“ ein-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „dem Verletz-\ngefügt.\nten“ durch das Wort „demjenigen“ ersetzt\n54. In § 421 Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem                                    und werden nach dem Wort „Erlangten“ die\nWort „Einziehung“ die Wörter „nach den §§ 74                                  Wörter „aus der Tat“ eingefügt.\nund 74c des Strafgesetzbuchs“ eingefügt.\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „dem Verletzten\n55. § 430 Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                       oder dessen Rechtsnachfolger“ durch die\na) In Satz 1 werden die Wörter „ist ihm das Urteil                            Wörter „demjenigen, dem der Gegenstand\nzuzustellen“ durch die Wörter „beginnt die Frist                           gehört oder zusteht,“ ersetzt.\nzur Einlegung eines Rechtsmittels mit der Zu-                       c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „an den\nstellung der Urteilsformel an ihn“ ersetzt.                            Verletzten“ durch das Wort „demjenigen“ er-\nb) In Satz 2 werden die Wörter „Das Gericht kann“                         setzt.\ndurch die Wörter „Bei der Zustellung des Urteils\n59. In § 459i Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „dem\nkann das Gericht“ ersetzt.\nVerletzten“ durch die Wörter „demjenigen, dem ein\n56. Dem § 435 wird folgender Absatz 4 angefügt:                            Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten oder auf\n„(4) Für Ermittlungen, die ausschließlich der                       Ersatz des Wertes des Erlangten aus der Tat er-\nDurchführung des selbständigen Einziehungsver-                         wachsen ist,“ ersetzt.\nfahrens dienen, gelten sinngemäß die Vorschriften                  60. § 459j wird wie folgt geändert:\nüber das Strafverfahren. Ermittlungsmaßnahmen,\ndie nur gegen einen Beschuldigten zulässig sind,                       a) In Absatz 1 werden die Wörter „Der Verletzte\nund verdeckte Maßnahmen im Sinne des § 101 Ab-                            oder dessen Rechtsnachfolger“ durch die Wör-\nsatz 1 sind nicht zulässig.“                                              ter „Der Anspruchsinhaber“ ersetzt.\n57. § 459g wird wie folgt geändert:                                        b) In Absatz 5 werden die Wörter „der Verletzte\na) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:                          oder dessen Rechtsnachfolger“ durch die Wör-\nter „der Anspruchsinhaber“ ersetzt.\n„(3) Für die Vollstreckung nach den Absät-\nzen 1 und 2 gelten außerdem die §§ 94 bis 98                    61. § 459k wird wie folgt geändert:\nentsprechend mit Ausnahme von § 98 Absatz 2                         a) In Absatz 1 werden die Wörter „Der Verletzte\nSatz 3, die §§ 102 bis 110, § 111c Absatz 1                            oder dessen Rechtsnachfolger“ durch die Wör-\nund 2, § 111f Absatz 1, § 111k Absatz 1 und 2                          ter „Der Anspruchsinhaber“ ersetzt.\nsowie § 131 Absatz 1. § 457 Absatz 1 bleibt\nunberührt. Vor gerichtlichen Entscheidungen                         b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „der Ver-\nunterbleibt die Anhörung des Betroffenen, wenn                         letzte oder dessen Rechtsnachfolger“ durch die\nsie den Zweck der Anordnung gefährden würde.                           Wörter „der Anspruchsinhaber“ ersetzt.\n(4) Das Gericht ordnet den Ausschluss der                    62. § 459l wird wie folgt geändert:\nVollstreckung der Einziehung nach den §§ 73                         a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nbis 73c des Strafgesetzbuchs an, soweit der\naus der Tat erwachsene Anspruch auf Rückge-                            „Legt derjenige, gegen den sich die Anordnung\nwähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes                          der Einziehung richtet, ein vollstreckbares End-\ndes Erlangten erloschen ist. Dies gilt nicht für                       urteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessord-\nAnsprüche, die durch Verjährung erloschen                              nung oder einen anderen Vollstreckungstitel im\nsind.“                                                                 Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vor,\naus dem sich ergibt, dass der Anspruch auf\nb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nRückgewähr des Erlangten aus der Tat erwach-\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                     sen ist, kann er verlangen, dass der eingezo-\n„In den Fällen des Absatzes 2 unterbleibt                         gene Gegenstand nach Maßgabe des § 459h\nauf Anordnung des Gerichts die Vollstre-                          Absatz 1 an den Anspruchsinhaber zurücküber-\nckung, soweit sie unverhältnismäßig wäre.“                        tragen oder herausgegeben wird.“\nbb) In Satz 2 werden nach dem Wort „wird“ die                       b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nWörter „auf Anordnung des Gerichts“ einge-\naa) In Satz 1 wird jeweils das Wort „Verletzten“\nfügt.\ndurch das Wort „Anspruchsinhaber“ ersetzt.\ncc) Die folgenden Sätze werden angefügt:\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „des Verletzten\n„Vor der Anordnung nach Satz 2 unterbleibt                            oder dessen Rechtsnachfolgers“ durch die\ndie Anhörung des Betroffenen, wenn sie                                Wörter „des Anspruchsinhabers“ ersetzt.\nden Zweck der Anordnung gefährden\nwürde. Die Anordnung nach Satz 1 steht                            cc) In Satz 4 werden die Wörter „Der Verletzte\nErmittlungen dazu, ob die Voraussetzungen                             oder dessen Rechtsnachfolger“ durch die\nfür eine Wiederaufnahme der Vollstreckung                             Wörter „Der Anspruchsinhaber“ ersetzt.\nvorliegen, nicht entgegen.“                                63. In § 459m Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „den\n58. § 459h wird wie folgt geändert:                                        Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger“ durch\ndie Wörter „den Anspruchsinhaber“ ersetzt.\na) In der Überschrift werden die Wörter „des Ver-\nletzten“ gestrichen.                                            64. § 462 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021                      2107\n65. Nach § 463d wird folgender § 463e eingefügt:                       1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 50 wie\n„§ 463e                                    folgt gefasst:\nMündliche Anhörung                                „§ 50 Postbeschlagnahme und Auskunftsverlan-\nim Wege der Bild- und Tonübertragung                                  gen“.\n(1) Wird der Verurteilte vor einer nach diesem                 2. § 50 wird wie folgt geändert:\nAbschnitt zu treffenden gerichtlichen Entscheidung                   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nmündlich gehört, kann das Gericht bestimmen,\ndass er sich bei der mündlichen Anhörung an                                                     „§ 50\neinem anderen Ort als das Gericht aufhält und die                                        Postbeschlagnahme\nAnhörung zeitgleich in Bild und Ton an den Ort,                                       und Auskunftsverlangen“.\nan dem sich der Verurteilte aufhält, und in das\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\nSitzungszimmer übertragen wird. Das Gericht soll\ndie Bild- und Tonübertragung nur mit der Maßgabe                           „(2) Unter den Voraussetzungen des Absat-\nanordnen, dass sich der Verurteilte bei der münd-                       zes 1 ist es auch zulässig, von Personen oder\nlichen Anhörung in einem Dienstraum oder in                             Unternehmen, die geschäftsmäßig Postdienste\neinem Geschäftsraum eines Verteidigers oder                             erbringen oder daran mitwirken, Auskunft über\nRechtsanwalts aufhält. Satz 1 gilt nicht, wenn der                      Postsendungen zu verlangen, die an eine Person\nVerurteilte zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe                       nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 gerichtet sind. Die\nverurteilt oder die Unterbringung des Verurteilten                      Auskunft umfasst ausschließlich die aufgrund\nin einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der                        von Rechtsvorschriften außerhalb dieses Ge-\nSicherungsverwahrung angeordnet worden ist.                             setzes erhobenen Daten, sofern sie Folgendes\nbetreffen:\n(2) Wird der vom Gericht ernannte Sachverstän-\ndige vor einer nach diesem Abschnitt zu treffenden                      1. Namen und Anschriften von Absendern,\ngerichtlichen Entscheidung mündlich gehört, gilt                           Empfängern und, soweit abweichend, von\nAbsatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend.“                                       denjenigen Personen, welche die jeweilige\n66. § 472a wird wie folgt geändert:                                             Postsendung eingeliefert oder entgegen-\ngenommen haben,\na) In Absatz 1 werden die Wörter „des Verletzten“\ndurch die Wörter „des Antragstellers im Sinne                       2. Art des in Anspruch genommenen Post-\nder §§ 403 und 404“ ersetzt.                                           dienstes,\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                              3. Maße und Gewicht der jeweiligen Post-\nsendung,\n„Sieht das Gericht von der Entscheidung über\nden Adhäsionsantrag ab, wird ein Teil des An-                       4. die vom Postdienstleister zugeteilte Sen-\nspruchs dem Antragsteller nicht zuerkannt oder                         dungsnummer der jeweiligen Postsendung\nnimmt dieser den Antrag zurück, so entscheidet                         sowie, sofern der Empfänger eine Abhol-\ndas Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen,                              station mit Selbstbedienungs-Schließfächern\nwer die insoweit entstandenen gerichtlichen                            nutzt, dessen persönliche Postnummer,\nAuslagen und die insoweit den Beteiligten er-                       5. Zeit- und Ortsangaben zum jeweiligen Post-\nwachsenden notwendigen Auslagen trägt.“                                sendungsverlauf sowie\n67. § 479 wird wie folgt geändert:\n6. zu Zwecken der Erbringung der Postdienst-\na) Absatz 3 wird aufgehoben.                                               leistung erstellte Bildaufnahmen von der Post-\nb) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Ab-                           sendung.\nsätze 3 bis 5.                                                      Auskunft über den Inhalt der Postsendung darf\n68. § 492 wird wie folgt geändert:                                           darüber hinaus nur verlangt werden, wenn die\na) Nach Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz ein-                        Personen oder Unternehmen, die geschäfts-\ngefügt:                                                             mäßig Postdienste erbringen oder daran mit-\nwirken, davon auf rechtmäßige Weise Kenntnis\n„Dem Bundeskriminalamt dürfen Auskünfte                             erlangt haben. Auskunft nach den Sätzen 2 und 3\nauch erteilt werden, soweit dies im Einzelfall                      müssen sie auch über solche Postsendungen\nzur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 5 Absatz 1,                    erteilen, die sich noch nicht oder nicht mehr in\n§ 6 Absatz 1 oder § 7 Absatz 1 und 2 des Bun-                       ihrem Gewahrsam befinden.“\ndeskriminalamtgesetzes erforderlich ist.“\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wird\nb) In Absatz 6 werden die Wörter „des Absatzes 3                        wie folgt geändert:\nSatz 3 und“ durch die Wörter „des Absatzes 3\nSatz 3 und 4 sowie“ ersetzt.                                        aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1“ durch\ndie Wörter „den Absätzen 1 und 2“ ersetzt.\nArtikel 2                                       bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des                                             „Soweit diese Anordnung nicht binnen drei\nBundeskriminalamtgesetzes                                         Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt\nDas Bundeskriminalamtgesetz vom 1. Juni 2017                                   sie außer Kraft, auch wenn sie eine Aus-\n(BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400), das zuletzt durch Ar-                           lieferung nach Absatz 1 oder eine Auskunfts-\ntikel 6 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I                                   erteilung nach Absatz 2 noch nicht zur Folge\nS. 2083) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                            gehabt hat.“\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2108               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021\nd) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wird                   2. In § 45 Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „Hilfsschöf-\nwie folgt geändert:                                               fen“ durch das Wort „Ersatzschöffen“ und das Wort\naa) Der Nummer 2 werden die Wörter „oder zu                       „(Hilfsschöffenliste)“ durch das Wort „(Ersatzschöf-\nder die Auskunft erteilt werden soll,“ ange-                 fenliste)“ ersetzt.\nfügt.                                                     3. § 49 wird wie folgt geändert:\nbb) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Maß-                        a) In Absatz 1 wird das Wort „Hilfsschöffen“ durch\nnahme“ die Wörter „und im Fall eines Aus-                       das Wort „Ersatzschöffen“ und das Wort „Hilfs-\nkunftsverlangens die Daten nach Absatz 2                        schöffenliste“ durch das Wort „Ersatzschöffen-\nSatz 2, zu denen Auskunft erteilt werden soll“                  liste“ ersetzt.\neingefügt.\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Hilfsschöffe“\ne) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und Satz 2                       durch das Wort „Ersatzschöffe“ und jeweils das\nwird wie folgt geändert:                                             Wort „Hilfsschöffenliste“ durch das Wort „Ersatz-\naa) Nummer 3 wird durch die folgenden Num-                           schöffenliste“ ersetzt.\nmern 3 und 4 ersetzt:                                        c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n„3. eine möglichst genaue Bezeichnung der\naa) In Satz 3 wird das Wort „Hilfsschöffen“ durch\nPostsendung, die der Beschlagnahme\ndas Wort „Ersatzschöffen“ ersetzt.\nunterliegt, oder zu der Auskunft erteilt\nwerden soll,                                                bb) In Satz 4 wird das Wort „Hilfsschöffenliste“\ndurch das Wort „Ersatzschöffenliste“ ersetzt.\n4. im Fall des Auskunftsverlangens nach\nAbsatz 2 die Daten nach Absatz 2 Satz 2,                 d) In Absatz 4 Satz 1 werden das Wort „Hilfs-\nzu der die Auskunft zu erteilen ist, sowie“.                schöffe“ durch das Wort „Ersatzschöffe“ und\nbb) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.                            das Wort „Hilfsschöffen“ durch das Wort „Ersatz-\nschöffen“ ersetzt.\nf) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.\n4. § 52 wird wie folgt geändert:\ng) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und in\nSatz 1 wird die Angabe „Absatz 5“ durch die                       a) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Hilfsschöffen“\nAngabe „Absatz 6“ ersetzt.                                           durch das Wort „Ersatzschöffen“ ersetzt.\nh) Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden die Ab-                      b) In Absatz 5 wird jeweils das Wort „Hilfsschöffe“\nsätze 8 und 9.                                                       durch das Wort „Ersatzschöffe“ ersetzt.\nc) In Absatz 6 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort\nArtikel 3                                       „Hilfsschöffen“ durch das Wort „Ersatzschöffen“\nÄnderung des Einführungs-                                    und jeweils das Wort „Hilfsschöffenliste“ durch\ngesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz                                das Wort „Ersatzschöffenliste“ ersetzt.\nIn § 9 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Ge-                       5. § 54 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nrichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt\na) In Satz 1 wird das Wort „Hilfsschöffen“ durch das\nTeil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten be-\nWort „Ersatzschöffen“ ersetzt.\nreinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 9 des\nGesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1444) geändert                      b) In Satz 3 wird das Wort „Hilfsschöffe“ durch das\nworden ist, wird die Angabe „§ 120“ durch die Wörter                         Wort „Ersatzschöffe“ ersetzt.\n„den §§ 120 und 120b“ ersetzt.\n6. In § 74c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5a werden die\nWörter „sowie der Bestechlichkeit im Gesundheits-\nArtikel 4                                    wesen und der Bestechung im Gesundheitswesen“\nÄnderung des                                     durch ein Komma und die Wörter „der Bestechlich-\nGerichtsverfassungsgesetzes                                keit im Gesundheitswesen, der Bestechung im\nDas Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der                       Gesundheitswesen, der Bestechlichkeit und der\nBekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077),                         Bestechung ausländischer und internationaler Be-\ndas zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juni                     diensteter sowie nach dem Gesetz zur Bekämpfung\n2021 (BGBl. I S. 1810) geändert worden ist, wird wie                      internationaler Bestechung“ ersetzt.\nfolgt geändert:                                                        7. In § 120 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 in dem Satzteil\n1. § 36 wird wie folgt geändert:                                          vor Buchstabe a werden die Wörter „§ 19 Abs. 2\nNr. 2 und § 20 Abs. 1 des Gesetzes“ durch die\na) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                            Wörter „dem Gesetz“ ersetzt und werden nach\n„Sie muss Familienname, Vornamen, gegebenen-                      dem Wort „Tat“ die Wörter „oder im Falle des straf-\nfalls einen vom Familiennamen abweichenden                        baren Versuchs auch ihre unterstellte Vollendung“\nGeburtsnamen, Geburtsjahr, Wohnort einschließ-                    eingefügt.\nlich Postleitzahl sowie Beruf der vorgeschlagenen              8. In § 42 Absatz 1 Nummer 2 in dem Satzteil vor\nPerson enthalten; bei häufig vorkommenden                         Satz 2, § 43 Absatz 1, den §§ 44, 58 Absatz 2 Satz 1\nNamen ist auch der Stadt- oder Ortsteil des                       und 2, § 77 Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3\nWohnortes aufzunehmen.“                                           Satz 1 sowie § 78 Absatz 3 Satz 2 wird jeweils das\nb) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Hilfsschöffen“                   Wort „Hilfsschöffen“ durch das Wort „Ersatzschöf-\ndurch das Wort „Ersatzschöffen“ ersetzt.                          fen“ ersetzt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021                      2109\n9. In den §§ 46, 47 sowie 48 Absatz 1 wird jeweils das                                           Artikel 7\nWort „Hilfsschöffenliste“ durch das Wort „Ersatz-                                         Änderung des\nschöffenliste“ ersetzt.                                                         Gerichtsdolmetschergesetzes\nArtikel 5                                    Das Gerichtsdolmetschergesetz vom 10. Dezember\n2019 (BGBl. I S. 2121, 2124) wird wie folgt geändert:\nÄnderung des\nDeutschen Richtergesetzes                              1. § 2 wird wie folgt geändert:\n§ 29 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung                      a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nder Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I                                                        „§ 2\nS. 713), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes                                            Zuständigkeit für die\nvom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) geändert worden                                          allgemeine Beeidigung;\nist, wird wie folgt gefasst:                                                              Verordnungsermächtigung“.\n„§ 29                                       b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „einem\nLandgericht für die Bezirke mehrerer Land-\nBesetzung der                                       gerichte zuzuweisen“ durch die Wörter „ab-\nGerichte mit Richtern auf Probe,                               weichend zu regeln“ ersetzt.\nRichtern kraft Auftrags und abgeordneten Richtern\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\n(1) Bei einer gerichtlichen Entscheidung darf nicht\nmehr als ein Richter auf Probe oder ein Richter kraft                     a) In Absatz 1 Nummer 6 wird das Wort „Sprach-\nAuftrags oder ein abgeordneter Richter mitwirken.                            kenntnisse“ durch die Wörter „Fachkenntnisse\nin der deutschen und der zu beeidigenden\n(2) Abweichend von Absatz 1 darf neben einem der                          Sprache“ ersetzt.\nin Absatz 1 genannten Richter ein Richter auf Lebens-\nzeit, der während eines laufenden Verfahrens befördert                    b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\noder an ein anderes Gericht versetzt wird und unmittel-                         „(2) Über die erforderlichen Fachkenntnisse\nbar anschließend ganz oder teilweise an das zur                              nach Absatz 1 Nummer 6 verfügt, wer über\nEntscheidung berufene Gericht rückabgeordnet wird,                           Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache\nan einer gerichtlichen Entscheidung mitwirken.                               verfügt und\n(3) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Rich-                        1. im Inland die Dolmetscherprüfung eines staat-\nter müssen als solche im Geschäftsverteilungsplan                               lichen oder staatlich anerkannten Prüfungsam-\nkenntlich gemacht werden.“                                                      tes oder eine andere staatliche oder staatlich\nanerkannte Prüfung für den Dolmetscherberuf\nArtikel 6                                          bestanden hat oder\nÄnderung des                                        2. im Ausland eine Prüfung bestanden hat, die\nRechtspflegergesetzes                                        von einer zuständigen deutschen Stelle als\n§ 31 des Rechtspflegergesetzes in der Fassung der                            gleichwertig mit einer Prüfung nach Nummer 1\nBekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778;                              anerkannt wurde.\n2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes                      Die Grundkenntnisse der deutschen Rechts-\nvom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1082) geändert worden                           sprache können auch durch eine Prüfung nach\nist, wird wie folgt geändert:                                                Satz 1 Nummer 1 und 2 nachgewiesen werden.“\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                                c) In Absatz 3 Nummer 5 wird das Wort „Sprach-\n„§ 31                                        kenntnisse“ durch das Wort „Fachkenntnisse“\nersetzt.\nGeschäfte der Staatsanwaltschaft\nim Straf- und Bußgeldverfahren und                        3. § 4 wird wie folgt geändert:\nVollstreckung in Straf- und Bußgeldsachen                        a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nsowie von Ordnungs- und Zwangsmitteln“.                                                      „§ 4\n2. Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                                              Alternativer\na) In Nummer 2 werden nach der Angabe „§§ 111k“                                          Befähigungsnachweis;\nein Komma und die Angabe „111l“ eingefügt.                                        gleichwertige Qualifikationen\nb) In Nummer 3 wird das Wort „und“ am Ende durch                               nach der Berufsanerkennungsrichtlinie“.\nein Komma ersetzt.                                                 b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nc) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das                          aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort\nWort „und“ ersetzt.                                                        „Sprachkenntnisse“ durch das Wort „Fach-\nd) Folgende Nummer 5 wird angefügt:                                           kenntnisse“ ersetzt, wird vor dem Wort „Prü-\nfung“ das Wort „bestandenen“ eingefügt und\n„5. die Geschäfte bei der Vollziehung der He-                              werden vor dem Wort „auf“ die Wörter\nrausgabe von beschlagnahmten beweglichen                               „Satz 1“ eingefügt.\nSachen (§ 111n in Verbindung mit § 111c Ab-\nsatz 1 der Strafprozessordnung).“                                 bb) In Nummer 1 werden die Wörter „weder eine\nPrüfung bei einem staatlichen Prüfungsamt\ne) Folgender Satz wird angefügt:                                              noch an einer Hochschule“ durch die Wörter\n„In Bußgeldverfahren gilt für die Geschäfte der                            „keine Prüfung nach § 3 Absatz 2 Satz 1\nStaatsanwaltschaft Satz 1 entsprechend.“                                   Nummer 1“ ersetzt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2110              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021\ncc) In Nummer 2 werden die Wörter „die zu                                                  Artikel 8\nbeeidigende Sprache“ durch die Wörter „eine                                        Änderung der\nnach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 im Aus-                                      Zivilprozessordnung\nland bestandene Prüfung“ ersetzt.\nIn § 299 Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung in\nc) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                 der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember\n„(2) Fachkenntnisse sind in geeigneter Weise                  2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781),\nnachzuweisen. Als Nachweis im Sinne des Ab-                      die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 4. Mai\nsatzes 1 für Sprachkenntnisse der deutschen                      2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, werden\nsowie der zu beeidigenden Sprache kommen                         nach dem Wort „Abruf“ die Wörter „oder durch Über-\ninsbesondere in Betracht:                                        mittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren\nÜbermittlungsweg“ eingefügt.\n1. die Urkunde über ein abgeschlossenes Stu-\ndium an einer staatlich anerkannten Hoch-                                               Artikel 9\nschule im Ausland, ohne dass der Abschluss\nÄnderung der\nvon einer zuständigen deutschen Stelle als\nVerordnung über\nvergleichbar eingestuft worden ist,\nden Betrieb des Zentralen\n2. ein C2-Sprachzertifikat des Gemeinsamen                            Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters\nEuropäischen Referenzrahmens für Sprachen                        Die Verordnung über den Betrieb des Zentralen\neines staatlich anerkannten Sprachinstituts,                  Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters vom\n3. das Zeugnis einer Industrie- und Handelskam-                  23. September 2005 (BGBl. I S. 2885), die zuletzt durch\nmer über den Erwerb des anerkannten Fortbil-                  Artikel 7 des Gesetzes vom 22. April 2020 (BGBl. I\ndungsabschlusses Geprüfter Übersetzer oder                    S. 840) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nGeprüfte Übersetzerin nach der Übersetzer-                    1. In § 2 werden nach den Wörtern „steuerstrafrecht-\nprüfungsverordnung vom 8. Mai 2017 (BGBl. I                       licher Verfahren“ die Wörter „sowie Verfahren der\nS. 1159) oder                                                     Behörden der Zollverwaltung nach § 14a Absatz 1\nund § 14b Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämp-\n4. der Nachweis über das Bestehen eines staat-\nfungsgesetzes“ eingefügt.\nlichen Verfahrens zur Überprüfung der Sprach-\nkenntnisse.“                                                  2. In § 3 Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Staats-\nanwaltschaften“ das Wort „und“ durch ein Komma\nd) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                    ersetzt und nach dem Wort „Finanzbehörden“ wer-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „sind die Voraus-                    den die Wörter „und die Behörden der Zollverwal-\nsetzungen des § 3 Absatz 1 Nummer 2 bis“                        tung nach § 14a Absatz 1 und § 14b Absatz 1 des\ndurch die Wörter „ist die Voraussetzung des                     Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes“ eingefügt.\n§ 3 Absatz 1 Nummer“ ersetzt.                               3. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                   a) In der Nummer 1 werden nach dem Wort „Stel-\nlen“ die Wörter „im Sinne des § 3 Absatz 1\n„Antragsteller, deren Qualifikation nicht im                        Satz 1“ eingefügt.\nSinne des Satzes 1 als gleichwertig aner-\nkannt wurde, können die fehlenden Kennt-                        b) Nach der Nummer 2 wird folgende Nummer 2a\nnisse und Ausbildungsinhalte durch erfolg-                          eingefügt:\nreichen Abschluss der Eignungsprüfung oder                          „2a. das Bundeskriminalamt,\neines Anpassungslehrgangs ausgleichen,\na) nach Maßgabe des § 492 Absatz 3 Satz 3\nwenn die Anforderungen an die Ausbildung                                    der Strafprozessordnung und des § 39\nund Prüfung im Herkunftsland nur teilweise                                  des Bundeskriminalamtgesetzes, soweit\ngleichwertig oder teilweise vergleichbar sind.“                             dies im Einzelfall zur Erfüllung seiner Auf-\n4. § 7 wird wie folgt geändert:                                                        gaben nach § 5 Absatz 1 des Bundes-\nkriminalamtgesetzes erforderlich ist, oder\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nb) nach Maßgabe des § 492 Absatz 3 Satz 3\n„§ 7                                                 der Strafprozessordnung und des § 9\nAbsatz 2 und 5 des Bundeskriminalamt-\nBefristung der\ngesetzes, soweit dies im Einzelfall zur\nallgemeinen Beeidigung;\nErfüllung seiner Aufgaben nach § 6 Ab-\nVerlängerung; Verzicht; Widerruf“.\nsatz 1 oder § 7 Absatz 1 oder Absatz 2\nb) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                                       des Bundeskriminalamtgesetzes erfor-\nderlich ist,“.\n„Hat der Dolmetscher die Verlängerung der all-\ngemeinen Beeidigung vor Ablauf der Frist nach                        c) Die Nummern 5 bis 5d werden wie folgt gefasst:\nSatz 1 beantragt, so besteht die allgemeine Be-                          „5. die Waffenbehörden nach Maßgabe des\neidigung bis zur Entscheidung über die Verlänge-                             § 492 Absatz 3 Satz 4 der Strafprozessord-\nrung durch die nach § 2 zuständige Stelle fort.“                             nung und des § 5 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2\nc) In Absatz 4 werden die Wörter „Das nach § 2 zu-                              und Satz 2 des Waffengesetzes,\nständige Gericht“ durch die Wörter „Die nach § 2                         5a. die Sprengstoffbehörden nach Maßgabe\nzuständige Stelle“ ersetzt.                                                  des § 492 Absatz 3 Satz 4 der Strafprozess-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021                      2111\nordnung und des § 8a Absatz 5 Satz 1 Num-                                           Artikel 12\nmer 2 und Satz 3 des Sprengstoffgesetzes,                                         Änderung des\n5b. die an Sicherheitsüberprüfungen mitwirken-                                    Strafvollzugsgesetzes\nden Behörden nach Maßgabe des § 492 Ab-\nIn § 119a Absatz 6 Satz 3 des Strafvollzugsgesetzes\nsatz 3 Satz 4 der Strafprozessordnung und\nvom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I\ndes § 12 Absatz 1 Nummer 2 des Sicher-\nS. 436), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom\nheitsüberprüfungsgesetzes,\n9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2146) geändert worden\n5c. die Zentralstelle für Finanztransaktionsunter-              ist, werden nach der Angabe „§§ 110“ die Wörter\nsuchungen nach Maßgabe des § 492 Ab-                       „und 110a sowie die auf dessen Grundlage erlassenen\nsatz 3 Satz 4 der Strafprozessordnung und                  Rechtsverordnungen, die §§“ eingefügt.\ndes § 31 Absatz 4a des Geldwäschegesetzes,\n5d. die Luftsicherheitsbehörden nach Maßgabe                                             Artikel 13\ndes § 492 Absatz 3 Satz 4 der Strafprozess-                                       Änderung des\nordnung und des § 7 Absatz 3 Satz 1 Num-                                    Sozialgerichtsgesetzes\nmer 3 des Luftsicherheitsgesetzes,“.\nIn § 120 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 des\nArtikel 10                                 Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das\nÄnderung der Dokumenten-                               zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Juni 2021\nerstellungs- und -übermittlungsverordnung                        (BGBl. I S. 1309) geändert worden ist, werden jeweils\nIn § 4 Absatz 3 Satz 2 der Dokumentenerstellungs-                   nach dem Wort „Abruf“ die Wörter „oder durch Über-\nund -übermittlungsverordnung vom 28. Februar 2020                      mittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren\n(BGBl. I S. 244) werden die Wörter „und 3“ gestrichen.                 Übermittlungsweg“ eingefügt.\nArtikel 11                                                          Artikel 14\nÄnderung der                                                         Änderung der\nStrafakteneinsichtsverordnung                                          Verwaltungsgerichtsordnung\nDie Strafakteneinsichtsverordnung vom 24. Februar                      Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der\n2020 (BGBl. I S. 242) wird wie folgt geändert:                         Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),\n1. In § 2 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 7“ durch                  die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni\ndie Angabe „§ 8“ ersetzt.                                          2021 (BGBl. I S. 1760) geändert worden ist, wird wie\n2. Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt:                              folgt geändert:\n„§ 3                                  1. In § 80b Absatz 2 wird das Wort „Oberverwaltungs-\ngericht“ durch das Wort „Rechtsmittelgericht“ er-\nÜbermittlung des                                  setzt.\nInhalts auf einem sicheren Übermittlungsweg\n2. In § 100 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 wer-\nEinsicht in den Inhalt der elektronischen Akte\nden jeweils nach dem Wort „Abruf“ die Wörter „oder\nkann, soweit Einsicht gewährt werden soll, auch\ndurch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem\ndurch Übermittlung des Repräsentats auf einem si-\nsicheren Übermittlungsweg“ eingefügt.\ncheren Übermittlungsweg nach § 32a Absatz 4 der\nStrafprozessordnung gewährt werden, wenn die                       3. In § 176 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An-\nPerson, der Akteneinsicht gewährt werden soll, über                    gabe „Satz 1“ durch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt.\neinen entsprechenden Zugang verfügt. § 2 Absatz 1\nSatz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Person, der                                             Artikel 15\nAkteneinsicht gewährt wird, ist auf das Datum des                                         Änderung der\nStands der elektronischen Akte hinzuweisen.“                                        Finanzgerichtsordnung\n3. Die bisherigen §§ 3 und 4 werden die §§ 4 und 5.                       In § 78 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 der\n4. Der bisherige § 5 wird § 6 und wird wie folgt ge-                   Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntma-\nändert:                                                            chung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I\na) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 7“ durch die An-                 S. 679), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 10 des Ge-\ngabe „§ 8“ ersetzt.                                             setzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert wor-\nden ist, werden jeweils nach dem Wort „Abruf“ die\nb) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-                     Wörter „oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten\ngefügt:                                                         auf einem sicheren Übermittlungsweg“ eingefügt.\n„§ 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die\nPerson, der Akteneinsicht gewährt wird, ist auf                                          Artikel 16\ndas Datum des Stands der elektronischen Akte\nÄnderung des\nhinzuweisen.“\nGerichtskostengesetzes\n5. Der bisherige § 6 wird § 7.\nIn Nummer 3700 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis)\n6. Der bisherige § 7 wird § 8 und in Absatz 1 Nummer 2                 zum Gerichtskostengesetz in der Fassung der Be-\nwird die Angabe „§ 5“ durch die Angabe „§ 6“ er-                   kanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154),\nsetzt.                                                             das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juni\n7. Der bisherige § 8 wird § 9.                                         2021 (BGBl. I S. 1603) geändert worden ist, werden im\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2112              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021\nGebührentatbestand die Wörter „des Verletzten oder                     3. In § 355 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c\nseines Erben“ gestrichen.                                                  werden die Wörter „aus anderem Anlass“ durch\ndie Wörter „im Rahmen einer Weiterverarbeitung\nArtikel 17                                     nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6\nder Abgabenordnung oder aus anderem dienst-\nÄnderung des                                      lichen Anlass, insbesondere“ ersetzt.\nRechtsanwaltsvergütungsgesetzes\nIn den Nummern 4143 und 4144 der Anlage 1 (Ver-                                              Artikel 21\ngütungsverzeichnis) zum Rechtsanwaltsvergütungsge-                                            Änderung des\nsetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt                                 Jugendgerichtsgesetzes\ndurch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I\nS. 1278) geändert worden ist, werden jeweils im Ge-                       Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Be-\nbührentatbestand die Wörter „des Verletzten oder sei-                  kanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I\nnes Erben“ durch die Angabe „(§ 403 StPO)“ ersetzt.                    S. 3427), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes\nvom 16. Juni 2021 (BGBl. I S. 1810) geändert worden\nist, wird wie folgt geändert:\nArtikel 18\n1. In § 35 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 werden jeweils\nÄnderung des                                      die Wörter „Jugendschöffen und -hilfsschöffen“\nBürgerlichen Gesetzbuchs                                  durch die Wörter „Jugendschöffen und Jugend-\nIn § 1361b Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Ge-                         ersatzschöffen“ ersetzt.\nsetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom                        2. § 81 wird wie folgt geändert:\n2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738),\ndas zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 23. Juni                     a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, werden die                                               „§ 81\nWörter „der Gesundheit oder der Freiheit“ durch die                                           Adhäsionsverfahren“.\nWörter „an der Gesundheit, der Freiheit oder der\nsexuellen Selbstbestimmung“ ersetzt.                                       b) Die Wörter „die Entschädigung des Verletzten“\nwerden durch die Wörter „das Adhäsionsverfah-\nren“ ersetzt.\nArtikel 19\n3. In § 109 Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „Verletzten“\nÄnderung des                                      durch das Wort „Antragstellers“ ersetzt.\nGewaltschutzgesetzes\n§ 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 11. Dezember                                                Artikel 22\n2001 (BGBl. I S. 3513), das zuletzt durch Artikel 15 Ab-                                      Änderung des\nsatz 18 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882)                            Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n§ 19 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes vom\n1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder die Frei-                23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Arti-\nheit“ durch ein Komma und die Wörter „die Freiheit                 kel 10 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I\noder die sexuelle Selbstbestimmung“ ersetzt.                       S. 1982) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n2. In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter                       1. In Nummer 1 wird das Wort „Ermittlungsverfahrens“\n„oder der Freiheit“ durch ein Komma und die Wörter                     durch die Wörter „Straf- oder Bußgeldverfahrens“\n„der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung“                     ersetzt.\nersetzt.\n2. In Nummer 2 wird das Wort „Ermittlungsverfahren“\ndurch die Wörter „Straf- oder Bußgeldverfahren“ er-\nArtikel 20                                     setzt.\nÄnderung des\nStrafgesetzbuchs                                                         Artikel 23\nDas Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-                                            Änderung des\nmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),                                 Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten\ndas zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni                     Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fas-\n2021 (BGBl. I S. 1810) geändert worden ist, wird wie                   sung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987\nfolgt geändert:                                                        (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 9a des Ge-\n1. § 78c Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             setzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 448) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 wird das Wort „unterzeichnet“ durch\n1. § 33 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndas Wort „abgefasst“ ersetzt.\na) In Satz 1 wird das Wort „unterzeichnet“ durch\nb) In Satz 2 wird das Wort „Unterzeichnung“ durch                          das Wort „abgefasst“ ersetzt.\ndas Wort „Abfassung“ ersetzt.\nb) In Satz 2 wird das Wort „Unterzeichnung“ durch\n2. In § 129 Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „§ 100b                          das Wort „Abfassung“ ersetzt.\nAbsatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, c, d, e und g\nbis m, Nummer 2 bis 5 und 7“ durch die Wörter „§                   2. § 51 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, c, d, e und g                      a) In Satz 1 werden die Wörter „dessen Vollmacht\nbis n, Nummer 2 bis 8 und 10“ ersetzt.                                     sich bei den Akten befindet“ durch die Wörter\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021                      2113\n„dessen Bevollmächtigung nachgewiesen ist“ er-                                           Artikel 26\nsetzt.\nÄnderung des Gesetzes\nb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                             zur Modernisierung des Strafverfahrens\n„Zum Nachweis der Bevollmächtigung genügt\nArtikel 10 Satz 3 des Gesetzes zur Modernisierung\ndie Übermittlung einer Kopie der Vollmacht durch\ndes Strafverfahrens vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I\nden Verteidiger. Die Nachreichung der Vollmacht\nS. 2121) wird wie folgt gefasst:\nim Original kann verlangt werden; hierfür kann\neine Frist bestimmt werden.“                                    „Artikel 6 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.“\nArtikel 24\nArtikel 27\nÄnderung des\nTelemediengesetzes                                           Einschränkung von Grundrechten\nIn § 15b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Telemedien-                      Durch Artikel 1 Nummer 7, 10, 14 und 16 wird das\ngesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179, 251),                   Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes)\ndas zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Juni                  eingeschränkt. Durch Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe c\n2021 (BGBl. I S. 1982) geändert worden ist, werden die                 und Artikel 2 Nummer 2 wird das Briefgeheimnis sowie\nWörter „Nummer 4, 5, 6 oder 7“ durch die Wörter                        das Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des\n„Nummer 5, 6, 9 oder 10“ ersetzt.                                      Grundgesetzes) eingeschränkt. Durch Artikel 1 Num-\nmer 11 und 15 wird die Unverletzlichkeit der Wohnung\nArtikel 25                                 (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.\nÄnderung des Telekommunikation-\nTelemedien-Datenschutz-Gesetzes                                                       Artikel 28\nIn § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Telekom-                                              Inkrafttreten\nmunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes                    vom\n23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982) werden die Wörter                         Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am\n„Nummer 4, 5, 6, oder 7“ durch die Wörter „Nummer 5,                   1. Juli 2021 in Kraft. Artikel 26 tritt am Tag nach der\n6, 9 oder 10“ ersetzt.                                                 Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 25. Juni 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nChristine Lambrecht\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}