{"id":"bgbl1-2021-37-5","kind":"bgbl1","year":2021,"number":37,"date":"2021-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/37#page=51","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-37-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_37.pdf#page=51","order":5,"title":"Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz)","law_date":"2021-06-25T00:00:00Z","page":2083,"pdf_page":51,"num_pages":16,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021                      2083\nGesetz\nzur europäischen Vernetzung der Transparenzregister\nund zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019\nzur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von\nGeldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten\n(Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz)*\nVom 25. Juni 2021\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                    1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift von Abschnitt 1 werden die\nArtikel 1                                         Wörter „und Verpflichtete“ durch ein Komma\nund die Wörter „Verpflichtete und risikobasierter\nÄnderung des                                         Ansatz“ ersetzt.\nGeldwäschegesetzes\nb) Nach der Angabe zu § 3 wird folgende Angabe\nDas Geldwäschegesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I                             eingefügt:\nS. 1822), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom\n„§ 3a   Risikobasierter Ansatz, nationale Risiko-\n3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534) geändert worden ist,\nanalyse“.\nwird wie folgt geändert:\nc) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:\n* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153\n„§ 11   Identifizierung, Erhebung von Angaben\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur\nFestlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von                         zum Zweck der Identifizierung“.\nFinanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung,\nUntersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten und zur Auf-\nd) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:\nhebung des Beschlusses 2000/642/JI des Rates (ABl. L 186 vom                  „§ 12   Überprüfung von Angaben zum Zweck\n11.7.2019, S. 122), der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/843\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur                        der Identifizierung, Verordnungsermäch-\nÄnderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung                    tigung“.\ndes Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terroris-\nmusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und           e) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:\n2013/36/EU (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 43) sowie der Umsetzung\nder Richtlinie (EU) 2019/2177 des Europäischen Parlaments und\n„§ 13   Verfahren zur Überprüfung von Anga-\ndes Rates vom 18. Dezember 2019 zur Änderung der Richtlinie                           ben zum Zweck der Identifizierung, Ver-\n2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versiche-                        ordnungsermächtigung“.\nrungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), der Richt-\nlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente, und der Richt-         f) Nach der Angabe zu § 20 wird folgende Angabe\nlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems            eingefügt:\nzum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl.\nL 334 vom 27.12.2019, S. 155).                                                „§ 20a Automatische Eintragung für Vereine“.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2084              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021\ng) Die Angabe zu § 26a wird wie folgt gefasst:                                rismusfinanzierung und zur Änderung der\n„§ 26a Abruf durch bestimmte Behörden“.                                    Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU ge-\nändert worden ist.\nh) Nach der Angabe zu § 32 wird folgende Angabe\neingefügt:                                                             2. Richtlinie (EU) 2019/1153 bezeichnet die\nRichtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen\n„§ 32a Datenübermittlung an Europol“.                                      Parlamentes und des Rates vom 20. Juni\ni) Nach der Angabe zu § 38 wird folgende Angabe                               2019 zur Festlegung von Vorschriften zur Er-\neingefügt:                                                                 leichterung der Nutzung von Finanz- und\n„§ 38a Protokollierung von Informationsersu-                               sonstigen Informationen für die Verhütung,\nchen, Statistik, Verordnungsermächti-                          Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung\ngung“.                                                         bestimmter Straftaten und zur Aufhebung\ndes Beschlusses 2000/642/JI des Rates;\n2. In der Überschrift von Abschnitt 1 werden die Wör-\nter „und Verpflichtete“ durch ein Komma und die                           3. Verordnung (EU) 2016/794 bezeichnet die\nWörter „Verpflichtete und risikobasierter Ansatz“                             Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen\nersetzt.                                                                      Parlamentes und des Rates vom 11. Mai\n2016 über die Agentur der Europäischen\n3. § 1 wird wie folgt geändert:\nUnion für die Zusammenarbeit auf dem\na) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                           Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur\n„(3) Identifizierung im Sinne dieses Gesetzes                           Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse\nbesteht aus                                                                2009/371/JI,      2009/934/JI,       2009/935/JI,\n2009/936/JI und 2009/968/JI.\n1. dem Erheben von Angaben zum Zweck der\nIdentifizierung und                                                   (29) Kryptowerte im Sinne dieses Gesetzes\n2. der Überprüfung dieser Angaben zum Zweck                            sind Kryptowerte nach § 1 Absatz 11 Satz 1\nder Identifizierung.“                                              Nummer 10 in Verbindung mit Satz 4 und 5\ndes Kreditwesengesetzes.\nb) Die folgenden Absätze 26 bis 30 werden ange-\nfügt:                                                                     (30) Übertragung von Kryptowerten im Sinne\ndieses Gesetzes ist jeglicher Transfer von\n„(26) Finanzinformationen im Sinne dieses                           Kryptowerten zwischen natürlichen oder juris-\nGesetzes sind alle Arten von Informationen oder                        tischen Personen im Rahmen der Erbringung\nDaten, insbesondere Daten über finanzielle Ver-                        von Finanzdienstleistungen oder dem Betreiben\nmögenswerte, Geldbewegungen oder finanzge-                             von Bankgeschäften im Sinne des Kreditwesen-\nschäftliche Beziehungen, die bereits bei der Zen-                      gesetzes, der nicht ausschließlich die Krypto-\ntralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen                        verwahrung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2\noder anderen zentralen Meldestellen im Sinne                           Nummer 6 des Kreditwesengesetzes darstellt.“\ndes Artikels 32 der Richtlinie (EU) 2015/849 vor-\nhanden sind, um Geldwäsche und Terrorismus-                      4. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nfinanzierung zu verhüten, aufzudecken und zu                        a) In Nummer 13 Buchstabe e wird vor dem Wort\nbekämpfen.                                                             „Gemeinschaftsrecht“ das Wort „den“ durch\n(27) Finanzanalyse im Sinne dieses Gesetzes                         das Wort „dem“ ersetzt.\nist das Ergebnis der von der Zentralstelle für                      b) Nummer 15 wird wie folgt geändert:\nFinanztransaktionsuntersuchungen oder einer an-\nderen zentralen Meldestelle im Sinne des                               aa) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:\nArtikel 32 der Richtlinie (EU) 2015/849 für die                             „c) Lotterien, für die die Veranstalter und\nErfüllung ihrer Aufgaben nach der Richtlinie                                    Vermittler über eine glücksspielrecht-\n(EU) 2015/849 bereits durchgeführten opera-                                     liche Erlaubnis der in Deutschland je-\ntiven und strategischen Analyse.                                                weils zuständigen Behörde verfügen,\n(28) Die Bezeichnung                                                         und“.\n1. Richtlinie (EU) 2015/849 bezeichnet die                             bb) Buchstabe d wird aufgehoben.\nRichtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen                    5. § 3 wird wie folgt geändert:\nParlamentes und des Rates vom 20. Mai\n2015 zur Verhinderung der Nutzung des                           a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „der\nFinanzsystems zum Zweck der Geldwäsche                             Vertragspartner“ durch die Wörter „eine juris-\nund der Terrorismusfinanzierung, zur Ände-                         tische Person, sonstige Gesellschaft oder eine\nrung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des                          Rechtsgestaltung im Sinne des Absatzes 3“ er-\nEuropäischen Parlaments und des Rates und                          setzt.\nzur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG                         b) Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 wird wie folgt ge-\ndes Europäischen Parlaments und des Rates                          fasst:\nund der Richtlinie 2006/70/EG der Kom-\nmission, die zuletzt durch die Richtlinie                          „6. jede natürliche Person, die unmittelbar oder\nmittelbar beherrschenden Einfluss auf eine\n(EU) 2018/843 des Europäischen Parlamen-\nVereinigung ausüben kann, die\ntes und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Än-\nderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Ver-                            a) Mitglied des Vorstands der Stiftung ist\nhinderung der Nutzung des Finanzsystems                                    oder die als Begünstigte der Stiftung be-\nzum Zweck der Geldwäsche und der Terro-                                    stimmt worden ist, oder\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021                       2085\nb) als Treugeber (Settlor), Verwalter von                      b) Nach Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b wird fol-\nTrusts (Trustee) oder Protektor handelt                      gender Buchstabe c eingefügt:\noder die als Begünstige der Rechtsge-                        „c) die Übertragung von Kryptowerten, die zum\nstaltung bestimmt worden ist.“                                     Zeitpunkt der Übertragung einem Gegen-\n6. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:                                         wert von 1 000 Euro oder mehr entspricht,“\n„§ 3a                                     c) In Absatz 6 Nummer 2 wird das Wort „Miete“\ndurch das Wort „Nettokaltmiete“ und das Wort\nRisikobasierter                                   „Pacht“ durch das Wort „Nettokaltpacht“ er-\nAnsatz, nationale Risikoanalyse                              setzt.\n(1) Die Verhinderung und Bekämpfung von                             d) In Absatz 9 Satz 4 wird die Angabe „11 Ab-\nGeldwäsche und Terrorismusfinanzierung nach                               satz 5a“ durch die Angabe „§ 12 Absatz 4“\nden Anforderungen dieses Gesetzes folgt einem                             und das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt\nrisikobasierten Ansatz. Die spezielleren Regelun-                         und werden nach der Angabe „§ 20 Absatz 1\ngen der nachfolgenden Abschnitte dieses Geset-                            Satz 2 und 3“ die Wörter „oder ein Trustee, der\nzes bleiben hiervon unberührt.                                            außerhalb der Europäischen Union seinen\nWohnsitz oder Sitz hat, seiner Mitteilungspflicht\n(2) Die für die Verhinderung und Bekämpfung\nnach § 21 Absatz 1 Satz 2 Alternative 2 und\nvon Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu-\nSatz 3“ eingefügt.\nständigen Behörden des Bundes sowie die Länder\nwirken an der vom Bundesministerium der Finan-                     11. § 11 wird wie folgt geändert:\nzen koordinierten nationalen Risikoanalyse mit. Die                    a) Der Überschrift werden ein Semikolon und die\nVerpflichteten nach diesem Gesetz werden bei Er-                          Wörter „Erhebung von Angaben zum Zweck\nstellung der nationalen Risikoanalyse eingebunden                         der Identifizierung“ angefügt.\nund über die Ergebnisse unterrichtet. Die nationale                    b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort\nRisikoanalyse berücksichtigt die Risikobewertung                          „identifizieren“ ein Komma und die Wörter „in-\nder Europäischen Kommission nach Artikel 6 der                            dem sie die Angaben nach den Absätzen 4 und 5\nRichtlinie (EU) 2015/843 und wird regelmäßig ak-                          erheben und diese nach § 12 überprüfen“ ein-\ntualisiert. Nach Bedarf werden spezifische sekto-                         gefügt.\nrale Risikoanalysen erstellt.“\nc) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n7. In § 4 Absatz 4 Nummer 2 wird das Wort „Miete“\n„(2) Abweichend von Absatz 1 haben Ver-\ndurch das Wort „Nettokaltmiete“ und das Wort\npflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 die Ver-\n„Pacht“ durch das Wort „Nettokaltpacht“ ersetzt.\ntragsparteien des vermittelten Rechtsgeschäfts,\n8. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                     gegebenenfalls für diese auftretende Personen\nund wirtschaftlich Berechtigte zu identifizieren,\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nsobald ein ernsthaftes Interesse der Vertrags-\naa) In Nummer 1 Buchstabe a wird jeweils das                          parteien an der Durchführung des vermittelten\nWort „Kaufgegenstandes“ durch die Wörter                          Rechtsgeschäfts besteht und die Vertragspar-\n„vermittelten Rechtsgeschäfts“ ersetzt.                           teien hinreichend bestimmt sind. Sind für beide\nVertragsparteien des vermittelten Rechtsge-\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 15 Ab-\nschäfts Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Num-\nsatz 2“ durch die Angabe „§ 15 Absatz 3“\nmer 14 tätig, so muss jeder Verpflichtete nur\nersetzt.\ndie Vertragspartei identifizieren, für die er han-\ncc) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 15 Ab-                           delt.“\nsatz 5 Nummer 1“ durch die Wörter „§ 15                        d) In Absatz 4 werden die Wörter „Bei der Identifi-\nAbsatz 6 Nummer 1“ ersetzt.                                       zierung“ durch die Wörter „In Bezug auf Ver-\nb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 11 Absatz 5a                            tragspartner und gegebenenfalls für diese auf-\nSatz 1“ durch die Wörter „§ 12 Absatz 4 Satz 1“                       tretende Personen“ ersetzt und werden nach\nersetzt.                                                              dem Wort „Verpflichtete“ die Wörter „zum\nZweck der Identifizierung“ eingefügt.\n9. § 9 wird wie folgt geändert:\ne) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n„(5) In Bezug auf einen wirtschaftlich Berech-\n„Für die Bestellung eines Geldwäschebeauf-                            tigten hat der Verpflichtete zum Zweck der Iden-\ntragten nach Satz 2 Nummer 2 gelten die Rege-                         tifizierung zumindest dessen Vor- und Nach-\nlungen des § 7 Absatz 4 bis 7 entsprechend.“                          namen und, soweit dies in Ansehung des im\nEinzelfall bestehenden Risikos der Geldwäsche\nb) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\noder der Terrorismusfinanzierung angemessen\n„Alle anderen gruppenangehörigen Verpflichte-                         ist, weitere Identifizierungsmerkmale zu erhe-\nten müssen die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 3                            ben. Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift\nund 4 genannten Maßnahmen umsetzen.“                                  des wirtschaftlich Berechtigten dürfen unabhän-\ngig vom festgestellten Risiko erhoben werden.\n10. § 10 wird wie folgt geändert:\nDie Erhebung der Angaben hat beim Vertrags-\na) In Absatz 1 Nummer 2 werden nach der Angabe                            partner oder der gegebenenfalls für diesen auf-\n„§ 11 Absatz 5“ die Wörter „und des § 12 Ab-                          tretenden Personen zu erfolgen; eine Erhebung\nsatz 3 und 4“ eingefügt.                                              der Angaben aus dem Transparenzregister ge-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2086              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021\nnügt zur Erfüllung der Pflicht zur Erhebung der                        Transaktionen mit Vereinigungen nach § 20 oder\nAngaben nicht. Werden bei Trusts oder anderen                          Rechtsgestaltungen nach § 21 keine über die\nRechtsgestaltungen nach § 21 die wirtschaftlich                        Einsicht in das Transparenzregister hinausge-\nBerechtigten nach besonderen Merkmalen oder                            henden Maßnahmen zur Erfüllung seiner Pflicht\nnach einer Kategorie bestimmt, so hat der Ver-                         nach Satz 1 ergreifen, wenn die nach § 11 Ab-\npflichtete ausreichende Informationen über den                         satz 5 erhobenen Angaben mit den Angaben zu\nwirtschaftlich Berechtigten einzuholen, um zum                         den wirtschaftlich Berechtigten im Transparenz-\nZeitpunkt der Ausführung der Transaktion oder                          register übereinstimmen und keine sonstigen\nder Ausübung seiner Rechte die Identität des                           Anhaltspunkte bestehen, die Zweifel an der\nwirtschaftlich Berechtigten feststellen zu kön-                        Identität der wirtschaftlich Berechtigten, ihrer\nnen.“                                                                  Stellung als wirtschaftlich Berechtigten oder\nf) Absatz 5a wird aufgehoben.                                             der Richtigkeit sonstiger Angaben nach § 19\nAbsatz 1 begründen oder die auf ein höheres\ng) In Absatz 6 Satz 5 wird das Wort „Kaufgegen-                           Risiko der Geldwäsche und der Terrorismus-\nstandes“ durch die Wörter „vermittelten Rechts-                        finanzierung gemäß § 15 Absatz 2 hindeuten.\ngeschäfts“ ersetzt.\n(4) Sofern der Vertragspartner bei einem Er-\nh) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:                                       werbsvorgang nach § 1 des Grunderwerbsteu-\n„(7) Verwalter von Rechtsgestaltungen im                            ergesetzes für eine Rechtsform im Sinne von § 3\nSinne des § 3 Absatz 3 haben dem Verpflichte-                          Absatz 2 oder 3 handelt, hat der beurkundende\nten ihre Verwaltereigenschaft offenzulegen und                         Notar vor der Beurkundung die Identität des\nihm unverzüglich die Angaben zu übermitteln,                           wirtschaftlich Berechtigten anhand einer von\ndie nach Absatz 5 zur Identifizierung aller wirt-                      dem jeweiligen Vertragspartner in Textform vor-\nschaftlich Berechtigten im Sinne des § 3 Ab-                           zulegenden Dokumentation der Eigentums- und\nsatz 3 erforderlich sind, wenn sie in dieser Po-                       Kontrollstruktur auf ihre Schlüssigkeit zu über-\nsition eine Geschäftsbeziehung aufnehmen oder                          prüfen. Die Dokumentation ist der Zentralstelle\neine Transaktion oberhalb der in § 10 Absatz 3                         für Finanztransaktionsuntersuchungen sowie\nNummer 2, Absatz 5, Absatz 6 oder Absatz 6a                            den Strafverfolgungsbehörden auf Verlangen\ngenannten Schwellenbeträge durchführen. Im                             zur Verfügung zu stellen.“\nFalle von Trusts und anderen Rechtsgestaltun-                       e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.\ngen nach § 21 sind dem Verpflichteten die An-\ngaben nach § 21 Absatz 1 und 2 unverzüglich zu                  13. § 13 wird wie folgt geändert:\nübermitteln.“                                                       a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n12. § 12 wird wie folgt geändert:                                                                      „§ 13\na) In der Überschrift wird das Wort „Identitätsüber-                                           Verfahren zur\nprüfung“ durch die Wörter „Überprüfung von                                   Überprüfung von Angaben zum Zweck\nAngaben zum Zweck der Identifizierung,“ er-                            der Identifizierung, Verordnungsermächtigung“.\nsetzt.                                                              b) In Absatz 1 werden die Wörter „die Identität der“\nb) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Identi-                          durch die Wörter „die zum Zweck der Identifizie-\ntätsüberprüfung hat in den Fällen des § 10 Ab-                         rung erhobenen Angaben bei“ ersetzt.\nsatz 1 Nummer 1“ durch die Wörter „Überprü-                         c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nfung der nach § 11 Absatz 4 erhobenen Anga-\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „sowie an\nben zum Vertragspartner und gegebenenfalls für\ndie sich dieses“ durch die Wörter „und an\ndiesen auftretende Personen hat“ ersetzt.\ndie sich dieses Verfahrens“ ersetzt und nach\nc) In Absatz 2 werden die Wörter „Identitätsüber-                              dem Wort „Verpflichteten“ die Wörter „so-\nprüfung hat in den Fällen des § 10 Absatz 1                                 wie die Aufzeichnungs- und Aufbewah-\nNummer 1“ durch die Wörter „Überprüfung der                                 rungspflichten bei Nutzung dieses Ver-\nnach § 11 Absatz 4 erhobenen Angaben zum                                    fahrens“ eingefügt und nach dem Wort\nVertragspartner und gegebenenfalls für diesen                               „festlegen“ das Wort „und“ durch ein\nauftretende Personen hat“ ersetzt.                                          Komma ersetzt.\nd) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3                           bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch\nund 4 eingefügt:                                                            das Wort „und“ ersetzt.\n„(3) Zur Überprüfung der nach § 11 Absatz 5                         cc) Folgende Nummer 3 wird eingefügt:\nerhobenen Angaben zu den wirtschaftlich                                     „3. Verfahren bestimmen, deren Eignung\nBerechtigten hat sich der Verpflichtete durch                                    zur geldwäscherechtlichen Überprüfung\nrisikoangemessene Maßnahmen zu vergewis-                                         der Identität erprobt wird und bei denen\nsern, dass die Angaben zutreffend sind. Im Falle                                 zu ermitteln ist, ob sie ein Sicherheits-\nder Identifizierung anlässlich der Begründung                                    niveau aufweisen, das dem in Absatz 1\neiner neuen Geschäftsbeziehung mit einer Ver-                                    Nummer 1 genannten Verfahren gleich-\neinigung nach § 20 oder einer Rechtsgestaltung                                   wertig ist.“\nnach § 21 hat der Verpflichtete einen Nachweis\nder Registrierung nach § 20 Absatz 1 oder § 21                         dd) Folgende Sätze werden angefügt:\noder einen Auszug der im Transparenzregister                                „Bei Verfahren nach Nummer 3 können die\nzugänglichen Daten einzuholen. Der Verpflich-                               Aufsichtsbehörden nach § 50 dazu ermäch-\ntete muss bei Geschäftsbeziehungen oder                                     tigt werden, die Nutzung der Verfahren be-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021                        2087\nfristet, unter Vorbehalt eines Widerrufs und                  d) In Absatz 4 werden die Wörter „die Meldepflicht\nunter Auflagen zuzulassen. Eine Zulassung                         nach Absatz 1 gemäß Absatz 2 als erfüllt gilt\nelektronischer Verfahren nach Nummer 3 er-                        oder wenn“ gestrichen.\nfolgt nur, wenn das Bundesamt für Sicher-                 18. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:\nheit in der Informationstechnik bei einer vor-\nherigen Überprüfung des Verfahrens das für                                             „§ 20a\ndie Erprobung notwendige Sicherheits-                                               Automatische\nniveau festgestellt hat.“                                                      Eintragung für Vereine\n14. In § 14 Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort „Iden-                            (1) Für eingetragene Vereine nach § 21 des Bür-\ntität“ durch die Wörter „zum Zweck der Identifizie-                    gerlichen Gesetzbuchs erstellt die registerführende\nrung nach § 11 erhobenen Angaben“ ersetzt.                             Stelle anhand der im Vereinsregister eingetragenen\n15. § 17 wird wie folgt geändert:                                          Daten eine Eintragung in das Transparenzregister,\nohne dass es hierfür einer Mitteilung nach § 20 Ab-\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:                            satz 1 Satz 1 bedarf. Im Rahmen dieser Eintragung\naa) In Nummer 2 werden nach dem Wort                               werden alle Mitglieder des Vorstands eines Vereins\n„Union“ die Wörter „oder in einem Vertrags-                   mit den Daten nach § 19 Absatz 1 als wirtschaft-\nstaat des Abkommens über den Euro-                            liche Berechtigte nach § 3 Absatz 2 Satz 5 im\npäischen Wirtschaftsraum“ eingefügt.                          Transparenzregister erfasst. Soweit diese Daten\nnicht im Vereinsregister vorhanden sind, wird als\nbb) In Nummer 3 wird die Angabe „IV“ durch die                     Wohnsitzland Deutschland und als einzige Staats-\nAngabe „VI“ ersetzt.                                          angehörigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit\nb) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „für die                       angenommen. Die nach Satz 1 eingetragenen Da-\nIdentitätsfeststellung“ gestrichen.                                ten gelten als Angaben des Vereins, soweit der\nVerein der registerführenden Stelle keine abwei-\n16. § 19 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nchenden Angaben mitgeteilt hat.\n„(1) Im Transparenzregister sind im Hinblick auf\n(2) Abweichend von § 20 Absatz 1 Satz 1 muss\nVereinigungen nach § 20 Absatz 1 Satz 1 und\nein eingetragener Verein nach § 21 des Bürger-\nRechtsgestaltungen nach § 21 folgende Angaben\nlichen Gesetzbuchs die in § 19 Absatz 1 aufgeführ-\nzum wirtschaftlich Berechtigten nach Maßgabe\nten Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten der\ndes § 23 zugänglich:\nregisterführenden Stelle nur dann zur Eintragung\n1. Vor- und Nachname,                                                  mitteilen, wenn\n2. Geburtsdatum,                                                       1. eine Änderung des Vorstands nicht unverzüglich\nzur Eintragung in das Vereinsregister angemel-\n3. Wohnort,\ndet worden ist,\n4. Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses\n2. mindestens ein wirtschaftlich Berechtigter nach\nund\n§ 3 Absatz 2 Satz 1 bis 4 vorhanden ist oder\n5. alle Staatsangehörigkeiten.“\n3. die Annahmen nach Absatz 1 Satz 3 nicht zu-\n17. § 20 wird wie folgt geändert:                                              treffen.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                   Eine Eintragung durch die registerführende Stelle\nnach Absatz 1 wird nicht vorgenommen, wenn der\naa) Dem Satz 2 werden ein Komma und die\nWörter „wenn Anteile im Sinne des § 1 Ab-                     Verein der registerführenden Stelle Angaben nach\nsatz 3 des Grunderwerbsteuergesetzes sich                     § 19 Absatz 1 zur Eintragung in das Transparenz-\nbei ihr vereinigen oder auf sie übergehen,                    register mitgeteilt hat. Dies gilt nicht, wenn der Ver-\noder wenn sie im Sinne des § 1 Absatz 3a                      ein der registerführenden Stelle mitgeteilt hat, dass\ndes Grunderwerbsteuergesetzes aufgrund                        die mitgeteilten Angaben nach § 19 Absatz 1 nicht\neines Rechtsvorgangs eine wirtschaftliche                     mehr gelten sollen. Die Mitteilung nach Satz 3 hat\nBeteiligung innehaben“ angefügt.                              elektronisch über die Webseite des Transparenz-\nregisters zu erfolgen.\nbb) In Satz 5 werden nach dem Wort „folgt“ das\n(3) Eine Eintragung nach Absatz 1 erfolgt erst-\nKomma und die Wörter „sofern nicht Ab-\nmals spätestens zum 1. Januar 2023. Danach er-\nsatz 2 Satz 2 einschlägig ist“ gestrichen.\nfolgt die automatische Eintragung anlassbezogen.\nb) Absatz 1a wird Absatz 2 und Satz 1 wird wie\n(4) Bei Eintragung nach Absatz 1 handelt die re-\nfolgt geändert:\ngisterführende Stelle nach § 18 Absatz 2 im Rah-\naa) Die Wörter „in einem der in Absatz 2 Satz 1                    men der hoheitlichen Aufgaben des Bundes. Zu\nNummer 1 bis 4 aufgeführten Register“ wer-                    diesem Zweck ist die registerführende Stelle beim\nden durch die Wörter „im Handelsregister,                     Abruf von Daten aus den Vereinsregistern von der\nGenossenschaftsregister, Partnerschaftsre-                    Zahlung der Gebühren nach § 2 Absatz 1 des Jus-\ngister oder Vereinsregister“ ersetzt.                         tizverwaltungskostengesetzes befreit.“\nbb) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Be-                      19. § 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nzeichnung“ die Wörter „oder ihr Sitz“ einge-\na) In Satz 1 werden die Wörter „und die Staatsan-\nfügt.\ngehörigkeit der wirtschaftlich Berechtigten“ ge-\nc) Der bisherige Absatz 2 wird aufgehoben.                                 strichen.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2088              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021\nb) Dem Satz 2 werden ein Komma und die Wörter                             terführende Stelle ist befugt, den in Satz 1\n„wenn Anteile im Sinne des § 1 Absatz 3 des                            genannten Stellen die nach Maßgabe des Ab-\nGrunderwerbsteuergesetzes sich bei ihr vereini-                        satzes 1 zugänglichen Daten im automatisierten\ngen oder auf sie übergehen, oder wenn sie im                           Verfahren zu übermitteln. Bestehen Zweifel da-\nSinne des § 1 Absatz 3a des Grunderwerbsteu-                           ran, dass die Einsichtnahme zur Erfüllung der\nergesetzes aufgrund eines Rechtsvorgangs eine                          gesetzlichen Aufgaben einer Behörde erforder-\nwirtschaftliche Beteiligung innehaben“ ange-                           lich ist oder zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht\nfügt.                                                                  eines Verpflichteten nach Satz 1 erfolgt, ist die\n20. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                    registerführende Stelle berechtigt, die Verfahren\nnach den Sätzen 1 und 2 zu sperren. Sie kann\na) In Satz 1 Nummer 1 wird das erste Komma und                            die Behörde nach Satz 1 zur Bestätigung, dass\ndie nachfolgende Angabe „Absatz 2 Satz 4“ ge-                          die Einsichtnahme zur Erfüllung der gesetz-\nstrichen.                                                              lichen Aufgaben erforderlich ist, auffordern und\nb) In Satz 2 werden die Wörter „den in § 20 Ab-                           den Verpflichteten nach Satz 1 dauerhaft auf\nsatz 2 Satz 1 genannten öffentlichen Registern“                        das für alle Verpflichteten geltende Verfahren\ndurch die Wörter „dem Handelsregister, Genos-                          nach Absatz 1 verweisen. Die Bestätigung nach\nsenschaftsregister, Partnerschaftsregister, Un-                        Satz 4 hat durch den Dienstvorgesetzten zu er-\nternehmensregister oder Vereinsregister“ er-                           folgen. Die beteiligten Stellen haben zu gewähr-\nsetzt.                                                                 leisten, dass für Einsichtnahmen und Daten-\n21. § 23 wird wie folgt geändert:                                             übermittlungen im automatisierten Verfahren\ndie erforderlichen technischen und organisatori-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nschen Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25\naa) In Satz 1 Nummer 2 werden nach der An-                             und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Euro-\ngabe „§ 10 Absatz 3“ die Wörter „und 3a“                          päischen Parlaments und des Rates vom\neingefügt.                                                        27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                         bei der Verarbeitung personenbezogener Daten,\nzum freien Datenverkehr und zur Aufhebung\n„In diesen Fällen ist die registerführende\nder Richtlinie 95/46/EG zur Sicherstellung von\nStelle befugt, die zugänglichen Daten an\nDatenschutz und Datensicherheit getroffen wer-\nden Einsichtnehmenden zu übermitteln.“\nden, die insbesondere die Vertraulichkeit und\ncc) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:                            Unversehrtheit der Daten gewährleisten.“\n„Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 sind neben                      d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-\nden Angaben nach § 19 Absatz 1 Nummer 1                           sätze 4 und 5.\nund 4 nur Monat und Jahr der Geburt des\nwirtschaftlich Berechtigten, sein Wohnsitz-                    e) Nach dem neuen Absatz 5 wird folgender Ab-\nland und alle Staatsangehörigkeiten der Ein-                      satz 6 eingefügt:\nsichtnahme zugänglich und dürfen übermit-                            „(6) Die Einsichtnahme und Übermittlung der\ntelt werden.“                                                     Daten aus dem Transparenzregister an einsicht-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                      nehmende Behörden erfolgt ausschließlich zu\nden in Absatz 1 Nummer 1 genannten Zwecken\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Transpa-                           der Aufgabenerfüllung der jeweiligen Behörden.\nrenzregister“ die Wörter „und die Übermitt-                       Die Einsichtnahme und Übermittlung der Daten\nlung der Daten“ und nach den Wörtern „der                         aus dem Transparenzregister an einsichtneh-\nEinsichtnahme“ die Wörter „und der Über-                          mende Verpflichtete erfolgt ausschließlich zur\nmittlung“ eingefügt.                                              Erfüllung der Sorgfaltspflichten des jeweiligen\nbb) In Satz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort                            Verpflichteten.“\n„Einsichtnahme“ die Wörter „und Übermitt-\nf) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und wird\nlung“ eingefügt.\nwie folgt gefasst:\ncc) In Satz 4 werden nach dem Wort „Einsicht-\n„(7) Das Bundesministerium der Finanzen\nnahme“ die Wörter „und Übermittlung“ ein-\nwird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die\ngefügt.\nnicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,\ndd) In Satz 5 werden die Wörter „Satz 1“ durch                         die Einzelheiten der Einsichtnahme, Datenüber-\ndie Wörter „Satz 2“ ersetzt.                                      mittlung und Beschränkung, insbesondere der\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-                           Online-Registrierung und der Protokollierung\nfügt:                                                                  wie die zu protokollierenden Daten und die\n„(3) Die in § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1                           Löschungsfrist für die protokollierten Daten\ngenannten Behörden sowie diejenigen in § 23                            nach Absatz 3, der Darlegungsanforderungen\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Verpflich-                          für die Einsichtnahme und Übermittlung nach\nteten, gegenüber denen die Beschränkung der                            Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 und der Dar-\nEinsichtnahme und Übermittlung nach § 23                               legungsanforderungen für die Beschränkung\nAbsatz 2 Satz 4 nicht möglich ist, können die                          der Einsichtnahme und Übermittlung nach Ab-\nEinsichtnahme mittels eines durch die register-                        satz 2 zu bestimmen.“\nführende Stelle geschaffenen und nach ihren                         g) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8 und in\nVorgaben ausgestalteten automatisierten Ein-                           Satz 6 werden die Wörter „zur Feststellung der\nsichtnahmeverfahrens durchführen. Die regis-                           Identität“ gestrichen.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021                        2089\n22. § 23a wird wie folgt geändert:                                     25. § 26 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 4 wird nach der Angabe „§ 20                       a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 1“ die Angabe „und 2“ gestrichen.                               aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Satz 1“\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-                                die Wörter „Nummer 1“ eingefügt und wer-\nfügt:                                                                        den die Wörter „juristische Personen des\nPrivatrechts und eingetragene Personenge-\n„(3a) Im Rahmen der Prüfung der Unstimmig-                                sellschaften“ durch das Wort „Vereinigun-\nkeitsmeldung erstellt die registerführende Stelle                            gen“ ersetzt.\nauf Basis der in den anderen Registern vorhan-\nbb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „mitge-\ndenen Informationen sowie der aufgrund von\nteilte Daten“ die Wörter „sowie die nach\nNachfragen nach Absatz 3 erhaltenen Informa-\nMaßgabe der von der Europäischen Kom-\ntionen und Unterlagen Eigentums- und Kontroll-\nmission gemäß Artikel 31a der Richtlinie\nstrukturübersichten der betroffenen Vereinigung\n(EU) 2018/843 erlassenen Durchführungs-\nnach § 20 oder der Rechtsgestaltung nach § 21,\nakte erforderlichen Daten“ eingefügt.\nsoweit dies im Einzelfall zur Prüfung der Unstim-\nmigkeitsmeldung erforderlich ist. Sie hat diese                     b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „juris-\nÜbersichten nach Abschluss der Prüfung zwei                            tische Personen des Privatrechts und eingetra-\nJahre aufzubewahren und danach zu löschen.                             gene Personengesellschaften“ durch das Wort\nDie Eigentums- und Kontrollstrukturübersicht                           „Vereinigungen“ ersetzt.\nwird nicht Teil der Eintragung im Transparenz-                  26. § 26a wird wie folgt geändert:\nregister.“\na) In der Überschrift werden die Wörter „die Zen-\nc) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                                      tralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen\nund die Strafverfolgungsbehörden“ durch die\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                     Wörter „bestimmte Behörden“ ersetzt.\n„Die registerführende Stelle hat dem Erstat-                   b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nter der Unstimmigkeitsmeldung die von ihr\n„(1) Die registerführende Stelle übermittelt\nermittelten Angaben zum wirtschaftlich Be-\ndie erforderlichen Informationen aus dem Trans-\nrechtigten im Sinne des § 19 Absatz 1 nach\nparenzregister an\nAbschluss der Prüfung unverzüglich zu\nübermitteln.“                                                     1. die Zentralstelle für Finanztransaktionsunter-\nsuchungen für Zwecke nach § 28 Absatz 1\nbb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „auf-                                Satz 2 Nummer 2, 4 und 8,\ngrund einer neuen“ die Wörter „oder berich-\ntigenden“ eingefügt.                                              2. die Strafverfolgungsbehörden für ihre Aufga-\nbenerfüllung,\n23. § 24 wird wie folgt geändert:\n3. die Aufsichtsbehörden, soweit dies im Einzel-\na) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:                               fall für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 51\nerforderlich ist,\n„Ein Nachweis nach Satz 2 ist nicht erforderlich,\nwenn im Antrag die Verfolgung der nach den                             4. das Bundeszentralamt für Steuern und die\n§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung steuerbe-                                  örtlichen Finanzbehörden nach § 6 Absatz 2\ngünstigten Zwecke versichert und das Einver-                               Nummer 5 der Abgabenordnung, soweit dies\nständnis darüber erklärt werden, dass die regis-                           im Einzelfall für die Erfüllung ihrer jeweiligen\nterführende Stelle beim zuständigen Finanzamt                              Aufgaben erforderlich ist, und\neine Bestätigung der Verfolgung dieser steuer-                         5. die Verfassungsschutzbehörden des Bundes\nbegünstigten Zwecke einholen darf. Die regis-                              und der Länder, soweit dies im Einzelfall zur\nterführende Stelle erhebt keine Gebühren von                               Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.“.\nVereinigungen nach § 20, wenn sich die Verfol-\n27. Dem § 29 wird folgender Absatz 4 angefügt:\ngung der nach den §§ 52 bis 54 der Abgaben-\nordnung steuerbegünstigten Zwecke unmittel-                            „(4) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsun-\nbar aus dem Zuwendungsempfängerregister                             tersuchungen stellt durch Schulungen sicher, dass\nnach § 60b der Abgabenordnung ergibt. Die                           das eingesetzte Personal mit den geltenden euro-\ndurch die Gebührenbefreiung entstehenden                            päischen und nationalen Datenschutzbestimmun-\nMindereinnahmen werden der registerführenden                        gen vertraut ist.“\nStelle durch den Bund erstattet.“                               28. § 31 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                   a) Dem Absatz 1 Satz 1 werden ein Semikolon und\ndie Wörter „zu den inländischen öffentlichen\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Daten“                             Stellen zählt auch die inländische benannte Be-\ndie Wörter „und deren Übermittlung“ einge-                        hörde im Sinne des Artikel 3 Absatz 2 der Richt-\nfügt.                                                             linie (EU) 2019/1153“ angefügt.\nbb) Satz 5 wird gestrichen.                                         b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\n24. In § 25 Absatz 5 Satz 3 werden nach dem Wort                                  „(6) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Num-\n„übertragen“ die Wörter „sowie die Ausgestaltung                          mer 1 haben das nach § 24c Absatz 1 des Kre-\nder Erstattung nach § 24 Absatz 1 Satz 5 näher                            ditwesengesetzes zu führende Dateisystem\nregeln“ eingefügt.                                                        auch für Abrufe der Zentralstelle für Finanz-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2090              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021\ntransaktionsuntersuchungen zu führen. Entspre-                              suchungen das Unterbleiben einer Übermitt-\nchendes gilt für Verpflichtete nach § 2 Absatz 1                            lung gegenüber der ersuchenden Stelle.“\nNummer 3 in Bezug auf das nach § 27 des                             e) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:\nZahlungsdiensteaufsichtsgesetzes zu führende\nDateisystem sowie für Verpflichtete nach § 2                            „Im Falle einer Übermittlung nach Absatz 3a ist\nAbsatz 1 Nummer 9 in Bezug auf das nach                                 eine Verwendung für andere Zwecke zulässig,\n§ 28 des Kapitalanlagegesetzbuchs zu führende                           soweit die Daten auch dafür hätten übermittelt\nDateisystem. Die Zentralstelle für Finanztrans-                         werden dürfen und die Zentralstelle für Finanz-\naktionen darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben Daten                        transaktionsuntersuchungen dieser Verwen-\naus diesen Dateisystemen im automatisierten                             dung zuvor zugestimmt hat.“\nVerfahren abrufen. § 24c Absatz 4 bis 8 des Kre-                30. Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt:\nditwesengesetzes gilt entsprechend.“\n„§ 32a\n29. § 32 wird wie folgt geändert:\nDatenübermittlung an Europol\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n(1) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsunter-\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ersuchen“                       suchungen ist befugt, auf ordnungsgemäß begrün-\ndie Wörter „Daten aus Finanzinformationen                      dete Ersuchen von Europol Finanzinformationen\nund Finanzanalysen, auch soweit sie“ und                       und Finanzanalysen, auch soweit sie personenbe-\nnach den Wörtern „personenbezogene Da-                         zogene Daten enthalten, zu übermitteln, soweit\nten“ das Wort „enthalten“ und ein Komma                        dies in einem Einzelfall im Rahmen der Zustän-\neingefügt.                                                     digkeiten von Europol und zur Erfüllung der Aufga-\nbb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ersuchen“                       ben von Europol gemäß Artikel 4 der Verordnung\ndie Wörter „Daten aus Finanzinformationen                      (EU) 2016/794 erforderlich und nach Artikel 18 der\nund Finanzanalysen, auch soweit sie“ und                       Verordnung (EU) 2016/794 zulässig ist. Sie über-\nnach den Wörtern „personenbezogene Da-                         mittelt diese Informationen zeitnah über das Bun-\nten“ das Wort „enthalten“ und ein Komma                        deskriminalamt in seiner Aufgabe als nationale\neingefügt.                                                     Stelle nach § 1 Nummer 1 des Europol-Gesetzes.\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt:                         (2) Die Übermittlung kann verweigert werden,\nsoweit\n„(3a) Die Zentralstelle für Finanztransaktions-\nuntersuchungen übermittelt auf Ersuchen un-                         1. sich die Bereitstellung der Daten negativ auf den\nverzüglich Daten aus Finanzinformationen und                            Erfolg laufender Ermittlungen oder Analysen der\nFinanzanalysen, auch soweit sie personenbezo-                           zuständigen inländischen öffentlichen Stellen\ngene Daten enthalten, an die inländische be-                            auswirken könnte oder\nnannte Behörde im Sinne des Artikel 3 Absatz 2                      2. die Weitergabe der Daten unverhältnismäßig\nder Richtlinie (EU) 2019/1153, soweit dies zur                          wäre oder\nErfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bei der                       3. die angeforderten Finanzinformationen und Fi-\nVerhinderung oder Verfolgung und Ahndung\nnanzanalysen Daten enthalten, die von einer\nschwerer Straftaten im Sinne des Anhangs I                              zentralen Meldestelle eines ausländischen Staa-\nder VO (EU) 2016/794 erforderlich ist.“\ntes übermittelt wurden und diese einer Weiter-\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                       übermittlung nicht zugestimmt hat, es sei denn,\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Verfas-                             die Informationen stammen aus öffentlich zu-\nsungsschutz“ die Wörter „sowie die inlän-                          gänglichen Quellen.\ndische benannte Behörde im Sinne des Arti-                     Sie unterbleibt darüber hinaus in den in Artikel 7\nkel 3 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/1153“                  Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/794 genannten\neingefügt.                                                     Fällen.\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „haben die je-                         (3) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsunter-\nweiligen Strafverfolgungsbehörden und das                      suchungen hat die Verweigerung einer Übermitt-\nBundesamt für Verfassungsschutz“ durch                         lung gegenüber Europol zu begründen.\ndie Wörter „hat die abrufende Behörde“ er-                        (4) Die Übermittlung ist mit der Bedingung zu\nsetzt.                                                         verbinden, dass Europol die ihm übermittelten per-\nd) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                                   sonenbezogenen Daten nur zu dem Zweck ver-\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                                 wenden darf, zu dem sie ihm übermittelt worden\nsind. Eine Verwendung zu anderen Zwecken be-\naaa) Die Wörter „personenbezogener Da-                         darf der Zustimmung der Zentralstelle für Finanz-\nten“ werden gestrichen und nach der                    transaktionsuntersuchungen.“\nAngabe „Absatz 3“ werden die Wörter\n„und 3a“ eingefügt.                                31. Nach § 33 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz ein-\ngefügt:\nbbb) In Nummer 1 werden nach dem Wort\n„Ermittlungen“ die Wörter „oder Analy-                 „§ 35 Absatz 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, dass\nsen“ eingefügt.                                        die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu-\nchungen die Anfrage zeitnah zu beantworten hat;\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                      richtet sich die Anfrage auf Finanzinformationen\n„In den Fällen des Absatzes 3a begründet                       oder Finanzanalysen, die im Zusammenhang mit\ndie Zentralstelle für Finanztransaktionsunter-                 Terrorismus oder mit organisierter Kriminalität mit\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021                       2091\nBezug zu Terrorismus von Belang sein können, so                        Halbsatz 2. Sie erhebt hierfür die Zahl der Ersu-\nhat sich die Zentralstelle für Finanztransaktionsun-                   chen sowie die Reaktionszeit sowie nach Möglich-\ntersuchungen um eine umgehende Beantwortung                            keit die Kosten der Bearbeitung der Ersuchen und\nzu bemühen.“                                                           stellt die Daten dem Bundesministerium der Finan-\n32. § 35 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                 zen zur Verfügung. Das Bundesministerium der\nFinanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverord-\na) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:                          nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates\n„Die Ersuchen einer zentralen Meldestelle eines                    bedarf, das Nähere zu den zu erhebenden Daten,\nanderen Staates sind in angemessener Zeit zu                       deren Aufbereitung, Auswertung und Bereitstellung\nbeantworten.“                                                      zu regeln.“\nb) Satz 5 wird aufgehoben.                                         35. In § 43 Absatz 2 Satz 2 wird nach dem Wort „nutzt“\n33. In § 38 Absatz 5 werden die Wörter „des Bundes-                        ein Komma eingefügt.\narchivgesetzes in der Fassung der Bekanntma-                       36. Dem § 44 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nchung vom 6. Januar 1988 (BGBl. I S. 62), das zu-\n„Dies gilt nicht, wenn Verpflichtete nach § 2 Ab-\nletzt durch das Gesetz vom 13. März 1992 (BGBl. I\nsatz 1 Nummer 10 und 12 gemäß § 43 Absatz 2\nS. 506) geändert worden ist“ durch die Wörter „des\nnicht zur Meldung verpflichtet sind und daher von\nBundesarchivgesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I\neiner Meldung abgesehen haben.“\nS. 410), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes\nvom 9. April 2021 (BGBl. I S. 750) geändert worden                 37. § 48 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nist“ ersetzt.                                                             „(1) Wer Sachverhalte nach § 43 meldet oder\n34. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:                              eine Strafanzeige nach § 158 der Strafprozessord-\n„§ 38a                                     nung erstattet, darf deshalb nicht nach zivilrecht-\nlichen oder strafrechtlichen Vorschriften verant-\nProtokollierung von                               wortlich gemacht oder disziplinarrechtlich verfolgt\nInformationsersuchen,                               werden, es sei denn, die Meldung oder Strafan-\nStatistik, Verordnungsermächtigung                            zeige ist vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr\n(1) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsunter-                  erstattet worden.“\nsuchungen protokolliert Ersuchen um Auskunft in                    38. § 55 wird wie folgt geändert:\nden Fällen des § 32 Absatz 3a, des § 32a, des\n§ 33 Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 2 sowie in den Fällen                    a) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\ndes § 31, wenn die Zentralstelle für Finanztransak-                           „(6) Soweit die Aufsichtsbehörden die Aufsicht\ntionsuntersuchungen Daten bei der inländischen                             über die Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Num-\nbenannten Behörde im Sinne des Artikels 3 Ab-                              mer 1 bis 3 und 6 bis 9 ausüben, stellen sie der\nsatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/1153 erhebt.                               Europäischen Bankenaufsichtsbehörde auf deren\n(2) Die Protokolle enthalten mindestens fol-                            Verlangen alle Informationen zur Verfügung, die\ngende Angaben:                                                             erforderlich sind zur Durchführung von ihren Auf-\ngaben aufgrund der Richtlinie (EU) 2015/849\n1. Die Bezeichnung und Kontaktdaten derjenigen\nsowie der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des\nBehörde sowie den Namen derjenigen Person,\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom\ndie das Ersuchen an die Zentralstelle für Finanz-\n24. November 2010 zur Errichtung einer Euro-\ntransaktionsuntersuchungen gerichtet hat sowie\npäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Ban-\n– sofern bekannt – den Namen derjenigen Per-\nkenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Be-\nson, die das Ergebnis des Ersuchens empfängt;\nschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung\n2. das Aktenzeichen des nationalen Falles, hin-                            des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission\nsichtlich dessen das Ersuchen an die Zentral-                          (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12). Die Infor-\nstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen ge-                        mationen sind zur Verfügung zu stellen nach\nrichtet wird;                                                          Maßgabe des Artikels 35 der Verordnung\n3. den Gegenstand des Ersuchens und                                        (EU) Nr. 1093/2010.“\n4. alle Maßnahmen, die getroffen werden, um dem                        b) Nach Absatz 6 werden die folgenden Absätze\nErsuchen nachzukommen.                                                 6a und 6b eingefügt:\n(3) Die Protokolle werden über einen Zeitraum                              „(6a) Die zuständigen Aufsichtsbehörden un-\nvon fünf Jahren nach ihrer Erstellung zugriffsge-                          terrichten die Europäische Bankenaufsichtsbe-\nschützt aufbewahrt. Sie dienen ausschließlich                              hörde über Fälle, in denen bei Verpflichteten\ndem Zweck der Datenschutzkontrolle. Die Zentral-                           nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 bis 9,\nstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen stellt                         die Mutterunternehmen einer Gruppe sind, eine\nauf Anforderung der oder dem Bundesbeauftrag-                              Umsetzung der in § 9 Absatz 1 Satz 2 Num-\nten für den Datenschutz und die Informations-                              mer 1, 3 und 4 genannten Maßnahmen nach\nsicherheit alle erforderlichen Protokolle zur Verfü-                       dem Recht des Drittstaates nicht zulässig ist.\ngung. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die                             (6b) Die Aufsichtsbehörde nach § 50 Num-\nProtokolle unverzüglich zu löschen, sofern sie nicht                       mer 1 dient in Kooperation mit den weiteren\nfür laufende Kontrollverfahren erforderlich sind.                          Aufsichtsbehörden nach § 50 Nummer 2 und 9\n(4) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsunter-                      als Kontaktstelle für die Europäische Banken-\nsuchungen führt eine Statistik über Ersuchen um                            aufsichtsbehörde hinsichtlich der Verpflichteten\nAuskunft in den Fällen des § 33 Absatz 2 Satz 3                            nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 bis 9.“\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2092              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021\n39. § 56 wird wie folgt geändert:                                             deszentralamt übermittelt der Zentralstelle für\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                               Finanztransaktionsuntersuchungen in Beant-\nwortung des Ersuchens nur solche Daten, die\naa) In Nummer 2 werden nach der Angabe „Ab-                            die Zentralstelle nach § 31 Absatz 6 abrufen\nsatz 2“ die Wörter „Nummer 1 und Num-                            darf.“\nmer 2“ eingefügt.\nc) Die folgenden Absätze 8 bis 10 werden ange-\nbb) Nummer 14 wird wie folgt gefasst:\nfügt:\n„14. entgegen § 9 Absatz 5 Satz 2 die in\n„(8) Juristische Personen des Privatrechts\nAbsatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 ge-\nund eingetragene Personengesellschaften nach\nnannten Maßnahmen nicht umsetzt.“\n§ 20 Absatz 1, deren Pflicht zur Mitteilung an\ncc) In Nummer 23 werden nach der Angabe                                das Transparenzregister am 31. Juli 2021 nach\n„Absatz 6“ die Wörter „oder Absatz 6a“ ein-                      der bis einschließlich zum 31. Juli 2021 gelten-\ngefügt.                                                          den Fassung des § 20 Absatz 2 als erfüllt galt,\ndd) In Nummer 27 werden nach dem Wort „Ver-                            haben die in § 19 Absatz 1 aufgeführten Anga-\ntragsparteien“ ein Komma und die Wörter                          ben,\n„für diese auftretende Personen oder wirt-                       1. sofern es sich um eine Aktiengesellschaft,\nschaftlich Berechtigte nicht oder“ eingefügt.                        SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien han-\nee) In Nummer 38 werden die Wörter „nicht die                              delt bis zum 31. März 2022,\nGeschäftsbeziehung keiner“ durch die Wör-                        2. sofern es sich um eine Gesellschaft mit be-\nter „die Geschäftsbeziehung nicht einer“ er-                         schränkter Haftung, Genossenschaft, Euro-\nsetzt.                                                               päische Genossenschaft oder Partnerschaft\nff) In Nummer 56 wird die Angabe „1a“ durch                                handelt bis zum 30. Juni 2022,\ndie Angabe „2“ ersetzt.                                          3. in allen anderen Fällen bis spätestens zum\ngg) In Nummer 60 werden nach der Angabe                                    31. Dezember 2022\n„§ 20 Absatz 3a Satz 4“ die Wörter „oder                         der registerführenden Stelle zur Eintragung in\nAbsatz 3b Satz 3“ eingefügt.                                     das Transparenzregister mitzuteilen.\nhh) In Nummer 62 werden die Wörter „1a oder“\n(9) § 56 Absatz 1 Nummer 55 und 58 bis 60\ngestrichen.\nsind nicht anwendbar auf juristische Personen\nii)   In Nummer 64 werden die Wörter „oder                             des Privatrechts oder eingetragene Personen-\nNummer 3“ gestrichen.                                            gesellschaften nach § 20 Absatz 1, deren Pflicht\nb) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Absat-                           zur Mitteilung an das Transparenzregister am\nzes 2“ durch die Wörter „Absatzes 3“ ersetzt.                          31. Juli 2021 nach der bis einschließlich zum\n31. Juli 2021 geltenden Fassung des § 20 Ab-\nc) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-\nsatz 2 als erfüllt galt,\nfügt:\n„(5a) Soweit nach Absatz 5 Satz 1 die Fi-                          1. sofern es sich um eine Aktiengesellschaft,\nnanzbehörde Verwaltungsbehörde ist, gelten                                 SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien han-\n§ 387 Absatz 2, § 410 Absatz 1 Nummer 2, 6                                 delt bis zum 31. März 2023,\nbis 11, Absatz 2 und § 412 der Abgabenordnung                          2. sofern es sich um eine Gesellschaft mit be-\nsinngemäß.“                                                                schränkter Haftung, Genossenschaft, Euro-\nd) In Absatz 8 werden die Wörter „jeweils zustän-                             päische Genossenschaft oder Partnerschaft\ndige Europäische Aufsichtsbehörde“ durch die                               handelt bis zum 30. Juni 2023,\nWörter „Europäische Bankenaufsichtsbehörde“                            3. in allen anderen Fällen bis spätestens zum\nersetzt.                                                                   31. Dezember 2023.\n40. § 59 wird wie folgt geändert:                                                (10) Abweichend von § 23a Absatz 1 sind\na) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                       Unstimmigkeitsmeldungen wegen des Fehlens\neiner Eintragung nach § 20 bis zum 1. April 2023\n„(3) § 23 Absatz 3 findet ab dem 1. Januar\nnicht abzugeben, wenn nach der bis einschließ-\n2023 Anwendung.“\nlich zum 31. Juli 2021 geltenden Fassung des\nb) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 einge-                           § 23a Absatz 1 in Verbindung mit § 20 Absatz 2\nfügt:                                                                  keine Pflicht zur Abgabe einer Unstimmigkeits-\n„(7) Bis zur technischen Umsetzung des Ver-                        meldung an das Transparenzregister bestanden\nfahrens nach § 31 Absatz 6, längstens jedoch                           hätte.“\nbis zum 31. Dezember 2023, darf die Zentral-\nstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen                                               Artikel 2\ndas Bundeszentralamt für Steuern ersuchen,                                             Änderung des\nbei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1                                  Zollverwaltungsgesetzes\nund 1a der Abgabenordnung bezeichneten Da-\nten, ausgenommen die Identifikationsnummer                         Das Zollverwaltungsgesetz vom 21. Dezember 1992\nnach § 139b der Abgabenordnung, abzurufen                       (BGBl. I S. 2125; 1993 I S. 2493), das zuletzt durch\n(§ 93 Absatz 8 der Abgabenordnung). Bei einem                   Artikel 4 des Gesetzes vom 19. April 2021 (BGBl. I\nErsuchen nach Satz 1 gilt § 93 Absatz 8a bis 10                 S. 771) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nder Abgabenordnung entsprechend. Das Bun-                       1. § 1 Absatz 4 Satz 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021                      2093\n„Unbeschadet von Satz 1 erfolgt die Überwachung                                   b) zum Zweck der Terrorismusfinanzie-\nvon begleiteten und unbegleiteten Barmitteln über                                     rung nach § 89a Absatz 2a, § 89c des\ndie Außengrenzen der Europäischen Union in den                                        Strafgesetzbuchs,\noder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes                                      c) zum Zweck der Finanzierung einer ter-\ngemäß der Verordnung (EU) 2018/1672 des Euro-                                         roristischen Vereinigung nach § 129a,\npäischen Parlaments und des Rates vom 23. Okto-                                       auch in Verbindung mit § 129b des\nber 2018 über die Überwachung von Barmitteln, die                                     Strafgesetzbuchs oder\nin die Union oder aus der Union verbracht werden\n(ABl. L 284 vom 12.11.2018, S. 6). Barmittel im                                   d) im Zusammenhang mit einer kriminel-\nSinne des Satzes 1 sind die in Artikel 2 Absatz 1                                     len Tätigkeit nach Artikel 3 Nummer 4\nBuchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1672 ge-                                         der Richtlinie (EU) 2015/849\nnannten Zahlungsinstrumente. Gleichgestellte Zah-                              verbracht werden.“\nlungsmittel im Sinne des Satzes 1 sind Edelmetalle,                       bb) In Satz 2 werden die Wörter „bis zu drei Mo-\nEdelsteine, Wertpapiere im Sinne des § 1 des De-                               nate“ durch die Wörter „auf 90 Tage“ ersetzt.\npotgesetzes und des § 808 des Bürgerlichen Ge-\nsetzbuchs, soweit es sich bei diesen nicht bereits                        cc) In Satz 5 werden nach dem Wort „Wider-\num Barmittel nach Satz 3 handelt.“                                             spruch“ die Wörter „und die Anfechtungskla-\nge“ eingefügt und wird das Wort „hat“ durch\n2. § 12a wird wie folgt gefasst:                                                  das Wort „haben“ ersetzt.\na) Absatz 1 wird aufgehoben.\nf) Absatz 8 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 wird Absatz 1 und die Wörter „unbe-\naa) In Satz 2 werden die Wörter „grenzüber-\nschadet des Absatzes 1“ werden gestrichen.\nschreitenden Verkehr“ durch das Wort „Ver-\nc) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:                            bringen“ ersetzt und werden nach dem Wort\n„(2) Werden unbegleitete Barmittel und gleich-                           „Zahlungsmittel“ die Wörter „in den, aus dem\ngestellte Zahlungsmittel im Gesamtwert von                                  oder durch den Geltungsbereich dieses Ge-\n10 000 Euro oder mehr in den, aus dem oder                                  setzes“ eingefügt.\ndurch den Geltungsbereich dieses Gesetzes ver-                         bb) In Satz 4 wird die Angabe „§ 8“ durch die\nbracht, können die Zollbediensteten den Absen-                              Angabe „§ 23“ ersetzt.\nder, den Empfänger oder einen Vertreter dieser\n3. § 31a wird wie folgt geändert:\nPersonen auffordern, binnen einer Frist von 30 Ta-\ngen eine Offenlegungserklärung abzugeben. Für                       a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nden Inhalt der Offenlegungserklärung gilt Artikel 4                    aa) In Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe\nAbsatz 2 Verordnung (EU) 2018/1672 entspre-                                 „Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 1“ er-\nchend. Bis zur Vorlage der Offenlegungserklärung                            setzt.\nkönnen die Barmittel oder gleichgestellten Zah-\nbb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer ein-\nlungsmittel sichergestellt werden.“\ngefügt:\nd) In Absatz 3 werden die Wörter „Absatz 2“ durch\n„4. einer vollziehbaren Anordnung nach\ndie Wörter „Absatz 1“ ersetzt.\n§ 12a Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt,“\ne) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\ncc) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                          Nummern 5 und 6.\n„Werden Barmittel oder gleichgestellte Zah-                    b) Absatz 2 wird aufgehoben.\nlungsmittel sowie die zugehörigen Behält-\nnisse und Umschließungen in den, aus dem                       c) Absatz 3 wird Absatz 2.\noder durch den Geltungsbereich dieses Ge-                      d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:\nsetzes verbracht, können die Zollbedienste-                          „(3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die\nten diese bis zu 30 Tage nach dem Auffinden                       Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen\nsicherstellen und in zollamtliche Verwahrung                      Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018\nnehmen, um die Herkunft oder den Verwen-                          über die Überwachung von Barmitteln, die in\ndungszweck aufzuklären, wenn                                      die Union oder aus der Union verbracht werden,\n1. die Anmeldepflicht für begleitete Barmittel                    und zur Aufhebung der Verordnung (EG)\nnach Artikel 3 oder die Offenlegungspflicht                  Nr. 1889/2005 (ABl. L 284 vom 12.11.2018, S. 6;\nfür unbegleitete Barmittel nach Artikel 4                    L 435 vom 23.12.2018, S. 79) verstößt, indem er\nder Verordnung (EU) 2018/1672 nicht ein-                     vorsätzlich oder fahrlässig\ngehalten wird,                                               1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 einen dort\n2. die Anzeigepflicht für begleitete Barmittel                       genannten Bargeldbetrag nicht oder nicht bis\nnach Absatz 1 oder die Offenlegungs-                            zum Zeitpunkt der Ein- oder Ausreise anmel-\npflicht für unbegleitete Barmittel nach Ab-                     det oder Barmittel nicht oder nicht zum Zeit-\nsatz 2 nicht eingehalten wird oder                              punkt der Kontrolle zur Verfügung stellt oder\n3. Grund zu der Annahme besteht, dass die                         2. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 4\nBarmittel oder gleichgestellten Zahlungs-                       Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt.“\nmittel                                                    e) In Absatz 4 wird die Angabe „Absatzes 2“ durch\na) zum Zweck der Geldwäsche nach                             die Angabe „Absatzes 3“ und die Angabe „Num-\n§ 261 des Strafgesetzbuchs,                              mer 5“ durch die Angabe „Nummer 6“ ersetzt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2094              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021\nArtikel 3                                       4. die eindeutige Kennung der Ergebnisse,\nÄnderung des                                        5. die Person, die den Abruf durchgeführt hat.\nKreditwesengesetzes\nBei jedem Abruf zum Zweck der Auskunftser-\nDas Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-                         teilung auf Ersuchen nach Absatz 3 protokolliert\nmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),                             sie zudem die ersuchende Stelle und das Akten-\ndas zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 3. Juni                        zeichen der ersuchenden Stelle. Bei einem Abruf\n2021 (BGBl. I S. 1568) geändert worden ist, wird wie                         nach Absatz 3a durch eine inländische benannte\nfolgt geändert:                                                              Behörde im Sinne des Artikel 3 Absatz 1 Richt-\n1. § 24c wird wie folgt geändert:                                            linie (EU) 2019/1153 ist zudem die eindeutige Be-\nnutzerkennung derjenigen Person zu protokollie-\na) In Absatz 1 Nummer 2 wird jeweils das Wort „Na-                        ren, die das Ersuchen an die Bundesanstalt\nme“ durch die Wörter „Vor- und Nachname“ er-                           gerichtet hat und – sofern abweichend – die\nsetzt.                                                                 Benutzerkennung derjenigen Person, die Er-\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-                          gebnisse weiterübermittelt erhält. Die Protokolle\nfügt:                                                                  dienen ausschließlich dem Zweck der Daten-\nschutzkontrolle sowie der Sicherstellung der Da-\n„(3a) Die Bundesanstalt erteilt auf Ersuchen\ntensicherheit. Sie werden von der oder dem\nAuskunft aus den Dateisystemen nach Absatz 1\nDatenschutzbeauftragten der Bundesanstalt re-\nSatz 1\ngelmäßig überprüft und auf Anforderung der oder\n1. an die inländischen benannten Behörden im                           dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz\nSinne des Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie                         und die Informationssicherheit zur Verfügung ge-\n(EU) 2019/1153 des Europäischen Parlamen-                           stellt. Protokolle nach Satz 1 und 2 sind 18 Mo-\ntes und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Fest-                       nate, Protokolle nach Satz 3 sind fünf Jahre\nlegung von Vorschriften zur Erleichterung der                       zugriffsgeschützt aufzubewahren. Nach Ablauf\nNutzung von Finanz- und sonstigen Informa-                          der Aufbewahrungsfrist sind die Protokolle zu\ntionen für die Verhütung, Aufdeckung, Unter-                        löschen, sofern sie nicht für laufende Kontrollver-\nsuchung oder Verfolgung bestimmter Strafta-                         fahren erforderlich sind. Die Bundesanstalt stellt\nten und zur Aufhebung des Beschlusses                               durch besondere Schulungsprogramme sicher,\n2000/642/JI des Rates, soweit dies zur Er-                          dass das eingesetzte Personal mit den geltenden\nfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bei der                         Bestimmungen unter Einschluss insbesondere\nVerhütung oder Verfolgung schwerer Straf-                           der europäischen und nationalen Datenschutz-\ntaten im Sinne des Anhangs I der Verordnung                         bestimmungen vertraut ist. Die Bundesanstalt\n(EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments                           führt eine Statistik über Zahl und Bearbeitung\nund des Rates vom 11. Mai 2016 über die                             von Ersuchen nach Absatz 3a.“\nAgentur der Europäischen Union für die\nZusammenarbeit auf dem Gebiet der Straf-                         d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und                          aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „automa-\nAufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI,                                     tisierten Abruf“ die Wörter „unter Sicherstel-\n2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und                                 lung des Datenschutzes und der Daten-\n2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom                                     sicherheit der Daten nach Absatz 1 Satz 1\n24.5.2016, S. 53) erforderlich ist oder zur Un-                           nach dem jeweiligen Stand der Technik“ ein-\nterstützung einer strafrechtlichen Ermittlung                             gefügt.\nim Zusammenhang mit einer schweren Straf-\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\ntat;\n„Den Stand der Technik stellt die Bundes-\n2. an das Bundeskriminalamt in seiner Funktion\nanstalt im Benehmen mit dem Bundesamt\nals nationale Stelle nach § 1 Nummer 1 des\nfür Sicherheit in der Informationstechnik in\nEuropol-Gesetzes zum Zwecke der Weiter-\neinem von ihr bestimmten Verfahren fest.“\ngabe an Europol, soweit dies zur Erfüllung\nder Aufgaben von Europol gemäß Artikel 4                         e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\nder Verordnung (EU) 2016/794 im Rahmen                                  „(6) Die Bundesanstalt hat dem jeweiligen\nder Zuständigkeit von Europol im Einzelfall er-                     Stand der Technik entsprechende Maßnahmen\nforderlich ist.                                                     zur Sicherstellung von Datenschutz und Daten-\nDie Bundesanstalt hat die Daten im automatisier-                       sicherheit zu treffen, die insbesondere die Ver-\nten Verfahren abzurufen und sie unmittelbar an                         traulichkeit und Unversehrtheit der Daten nach\ndie ersuchende Stelle weiter zu übermitteln. Ab-                       Absatz 1 Satz 1 beim Abruf durch die Bundesan-\nsatz 3 Sätze 4 und 6 gelten entsprechend.“                             stalt gewährleisten. Die Bundesanstalt hat ent-\nsprechende Maßnahmen bei der Weiterübermitt-\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nlung der Daten nach den Absätzen 3 und 3a zu\n„(4) Die Bundesanstalt protokolliert bei jedem                      treffen; diese Maßnahmen müssen im Falle von\nAbruf                                                                  Ersuchen nach Absatz 3a bei den ersuchenden\n1. das Aktenzeichen,                                                   Behörden eine Zugangsbeschränkung auf ein-\nzelne Personen und deren eindeutige Benutzer-\n2. Datum und Uhrzeit des Abrufs,                                       kennung ermöglichender abgerufenen und weiter\n3. die Art der bei der Durchführung des Abrufs                         übermittelten Daten gewährleisten. Den Stand\nverwendeten Daten,                                                  der Technik stellt die Bundesanstalt im Beneh-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021                      2095\nmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der                     5. § 58a wird wie folgt geändert:\nInformationstechnik in einem von ihr bestimmten                    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nVerfahren fest.“\naa) In Satz 1 werden die Wörter „angemessenes\nf) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:                                           Entgelt“ durch die Wörter „ein die tatsäch-\n„(7) Das Bundesministerium der Finanzen                                 lichen Kosten des jeweiligen Zugriffs nicht\nkann durch Rechtsverordnung Näheres regeln                                 übersteigendes Entgelt“ ersetzt und werden\nzu den technischen Verfahren des automatisier-                             die Wörter „angemessener Zugangsbedin-\nten Abrufs sowie der Weiterübermittlung, zu Aus-                           gungen“ durch die Wörter „einer standar-\nnahmen von der Verpflichtung zur Übermittlung                              disierten technischen Schnittstelle zu allen\nim automatisierten Verfahren sowie zur Protokol-                           Endgeräten“ ersetzt.\nlierung der Abrufe und zur Statistik über Ersu-                       bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nchen. Es kann die Ermächtigung durch Rechts-\nverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.“                              „Die Zurverfügungstellung im Sinne des Sat-\nzes 1 muss so ausgestaltet sein, dass das\n2. § 25l wird wie folgt gefasst:                                                  anfragende Unternehmen seine Zahlungs-\n„§ 25l                                            dienste oder E-Geld-Geschäfte ungehindert\nGeldwäscherechtliche Pflichten                                    erbringen oder betreiben kann und Funk-\nfür Finanzholding-Gesellschaften                                   tionsgleichheit gewährleistet ist.“\nFinanzholding-Gesellschaften und gemischte                         b) In Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:\nFinanzholding-Gesellschaften mit Sitz im Inland,                         „Der Zahlungsdienstleister kann die Gründe der\ndie über eine Zulassung nach § 2f Absatz 1 verfü-                        Ablehnung durch einen Sachverständigen über-\ngen, sind Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1                       prüfen lassen. Dazu hat das Systemunternehmen\ndes Geldwäschegesetzes. Sie unterliegen insoweit                         dem Sachverständigen die für diese Prüfung er-\nauch der Aufsicht der Bundesanstalt nach § 50                            forderlichen Informationen nach Aufforderung\nNummer 1 des Geldwäschegesetzes.“                                        unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Der Sach-\nverständige ist in Bezug auf die vorgelegten In-\nArtikel 4                                       formationen zur Verschwiegenheit verpflichtet\nÄnderung der                                        und darf diese gegenüber dem Zahlungsdienst-\nAbgabenordnung                                        leister oder Dritten nicht offen legen.“\nIn § 60a der Abgabenordnung in der Fassung der                                                Artikel 6\nBekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I\nS. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 4 des                                       Änderung des\nGesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2056) geändert                                Bundeskriminalamtgesetzes\nworden ist, wird der folgende Absatz 7 angefügt:                          Das Bundeskriminalamtgesetz vom 1. Juni 2017\n„(7) Auf Anfrage der registerführenden Stelle nach                  (BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400), das zuletzt durch Ar-\n§ 18 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes kann das für                      tikel 9 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I\ndie Feststellung nach Absatz 1 zuständige Finanzamt                    S. 1982) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nder registerführenden Stelle bestätigen, dass eine                     1. Nach § 3 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\nVereinigung, die einen Antrag nach § 24 Absatz 1                          fügt:\nSatz 2 des Geldwäschegesetzes gestellt hat, die nach\n„(2a) Das Bundeskriminalamt ist Vermögensab-\nden §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung steuerbegüns-\nschöpfungsstelle nach Artikel 1 des Beschlusses\ntigten Zwecke verfolgt. Hierzu hat die registerführende\n2007/845/JI des Rates vom 6. Dezember 2007 über\nStelle dem zuständigen Finanzamt zu bestätigen, dass\ndie Zusammenarbeit zwischen den Vermögens-\ndas Einverständnis der Vereinigung auf Auskunftsertei-\nabschöpfungsstellen der Mitgliedstaaten auf dem\nlung nach § 24 Absatz 1 Satz 3 des Geldwäschegeset-\nGebiet des Aufspürens und der Ermittlung von Er-\nzes vorliegt.“\nträgen aus Straftaten oder anderen Vermögensge-\ngenständen im Zusammenhang mit Straftaten (ABl.\nArtikel 5                                    L 332 vom 18.12.2007, S. 103). Das Bundeskrimi-\nÄnderung des                                     nalamt nimmt im Rahmen der bestehenden Zustän-\nZahlungsdiensteaufsichtsgesetzes                               digkeiten seine Aufgaben auch als benannte Be-\nDas Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 17. Juli                        hörde nach Artikel 3 Absatz 1 und 2 der Richtlinie\n2017 (BGBl. I S. 2446; 2019 I S. 1113), das zuletzt                       (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und\ndurch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I                    des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von\nS. 1534) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                    Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von\nFinanz- und sonstigen Informationen für die Verhü-\n1. In § 25 Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „schriftlich“                    tung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung\ndurch die Wörter „in Textform“ ersetzt.                               bestimmter Straftaten und zur Aufhebung des Be-\n2. In § 26 Absatz 4 wird das Wort „schriftlich“ durch                     schlusses 2000/642/JI des Rates (ABl. L 186 vom\ndie Wörter „in Textform“ ersetzt.                                     11.7.2019, S. 122) wahr.“\n3. In § 38 Absatz 9 wird das Wort „schriftlich“ durch                  2. Dem § 9 wird folgender Absatz 6 angefügt:\ndie Wörter „in Textform“ ersetzt.                                        „(6) Das Bundeskriminalamt als Vermögensab-\n4. In § 39 Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „schriftlich“                    schöpfungsstelle kann die in § 24c Absatz 1 des\ndurch die Wörter „in Textform“ ersetzt.                               Kreditwesengesetzes bezeichneten Kontoinforma-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2096              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021\ntionen automatisiert abrufen, soweit dies im Einzel-                                          Artikel 7\nfall für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 3\nAbsatz 2a zur Verhütung und Verfolgung einer                                               Änderung des\nschweren Straftat oder zur Unterstützung einer straf-                                   Gesetzes über die\nrechtlichen Ermittlung im Zusammenhang mit einer                            Errichtung des Bundesamts für Justiz\nschweren Straftat im Rahmen seiner Zuständigkei-                       § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes über die Er-\nten erforderlich ist, einschließlich der Ermittlung,                richtung des Bundesamts für Justiz vom 17. Dezember\nRückverfolgung und Sicherstellung der mit dieser                    2006 (BGBl. I S. 3171), das zuletzt durch Artikel 4 des\nErmittlung zusammenhängenden Vermögenswerte.                        Gesetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1474) geändert\nAls schwere Straftat im Sinne von Satz 1 gelten die                 worden ist, wird wie folgt geändert:\nin Anhang I der Verordnung (EU) 2016/794 des Euro-\npäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai                       1. Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d ein-\n2016 über die Agentur der Europäischen Union                           gefügt:\nfür die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Straf-\nverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhe-                      „d) als Vermögensabschöpfungsstelle; § 9 Absatz 6\nbung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI,                              des Bundeskriminalamtgesetzes gilt entspre-\n2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Ra-                           chend,“.\ntes genannten Straftaten. Das Bundeskriminalamt                     2. Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe e.\nträgt die Verantwortung dafür, dass die Vorausset-\nzungen des Satzes 1 vorliegen. Automatisierte Ab-\nrufe von Kontoinformationen dürfen nur durch Per-                                             Artikel 8\nsonen vorgenommen werden, die dazu besonders                                               Änderung des\nermächtigt und entweder Amtsträger im Sinne des                                          Europol-Gesetzes\n§ 11 Absatz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs oder\nnach dem Verpflichtungsgesetz förmlich verpflichtet                    Das Europol-Gesetz vom 16. Dezember 1997\nsind.“                                                              (BGBl. 1997 II S. 2150), das zuletzt durch Artikel 10\nAbsatz 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I\n3. § 29 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nS. 3618) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 5 wird das Wort „und“ durch ein\nKomma ersetzt.                                                  1. § 2 wird wie folgt geändert:\nb) In Nummer 6 wird der Punkt durch das Wort                           a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Zoll-\n„und“ ersetzt.                                                        behörden“ die Wörter „sowie die mit der Steuer-\nfahndung betrauten Dienststellen der Landes-\nc) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 ange-\nfinanzbehörden“ eingefügt.\nfügt:\n„7. die mit der Steuerfahndung betrauten Dienst-                   b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „sowie“ durch\nstellen der Landesfinanzbehörden“.                                ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort\n„Länder“ die Wörter „sowie die mit der Steuer-\n4. Dem § 81 wird folgender Absatz 4 angefügt:                                fahndung betrauten Dienststellen der Landes-\n„(4) Bei eingehenden Ersuchen um Finanzinfor-                          finanzbehörden“ eingefügt.\nmationen oder Finanzanalysen nach Artikel 2 Num-\n2. In § 3 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „sowie“ durch\nmer 5 und 11 der Richtlinie (EU) 2019/1153 werden\nein Komma ersetzt und werden nach dem Wort\nprotokolliert:\n„Länder“ die Wörter „sowie die mit der Steuerfahn-\n1. Der Name und die Kontaktdaten der Organisa-                         dung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbe-\ntion und des Mitarbeiters, der die Informationen                   hörden“ eingefügt.\nanfordert, sowie nach Möglichkeit des Empfän-\ngers der Ergebnisse der Abfrage oder Suche,                     3. § 4 wird wie folgt geändert:\n2. die Bezugnahme auf den nationalen Fall der er-                      a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und das Wort „sowie“\nsuchenden zentralen Meldestelle, hinsichtlich                         wird durch ein Komma ersetzt und nach dem\ndessen die Informationen angefordert werden,                          Wort „Länder“ werden die Wörter „sowie die mit\nder Steuerfahndung betrauten Dienststellen der\n3. der Gegenstand der Ersuchen und\nLandesfinanzbehörden“ eingefügt.\n4. alle Maßnahmen, die getroffen wurden, um die-\nsen Ersuchen nachzukommen.                                         b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nAbweichend von Absatz 3 sind die Protokolldaten                              „(2) Bei der Übermittlung von Informationsersu-\nnach fünf Jahren zu löschen. Sie dürfen ausschließ-                       chen nach Artikel 12 der Richtlinie (EU) 2019/1153\nlich zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verar-                        des Europäischen Parlamentes und des Rates\nbeitung personenbezogener Daten verwendet wer-                            vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von Vorschrif-\nden und sind der oder dem Bundesbeauftragten für                          ten zur Erleichterung der Nutzung von Finanz-\nden Datenschutz und die Informationsfreiheit auf                          und sonstigen Informationen für die Verhütung,\nAnforderung zur Verfügung zu stellen. Außerdem                            Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung be-\nerhebt das Bundeskriminalamt die Dauer der Bear-                          stimmter Straftaten und zur Aufhebung des Be-\nbeitung von Ersuchen im Sinne des Satzes 1 und                            schlusses 2000/642/JI des Rates an Europol gilt\nübermittelt sie auf Anforderung an das Bundes-                            für das Bundeskriminalamt § 81 Absatz 4 des\nministerium des Innern, für Bau und Heimat.“                              Bundeskriminalamtgesetzes entsprechend.“\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021                        2097\nArtikel 9                                                           Artikel 12\nÄnderung des                                                         Änderung der\nEinführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch                                Transparenzregistergebührenverordnung\nIn der Überschrift zu Artikel 316k des Einführungs-                    Die Transparenzregistergebührenverordnung vom\ngesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974                          8. Januar 2020 (BGBl. I S. 93) wird wie folgt geändert:\n(BGBl. I S. 469; 1975 I S. 1916; 1976 I S. 507), das                   1. § 4 wird wie folgt geändert:\nzuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Juni 2021\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(BGBl. I S. 1810) geändert worden ist, werden die Wör-\nter „des Geldwäschegesetzes“ durch die Wörter „der                            aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „elektro-\nGeldwäsche“ ersetzt.“                                                               nischen“ die Wörter „oder schriftlichen“ ein-\ngefügt.\nArtikel 10                                        bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Antrag-\nÄnderung der                                               stellung per“ die Wörter „schriftlichen An-\nTransparenzregisterdatenübermittlungsverordnung                                    trag“ und ein Komma eingefügt.\nIn § 3 Absatz 1 der Transparenzregisterdatenüber-                      b) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze ange-\nmittlungsverordnung vom 30. Juni 2017 (BGBl. I                                fügt:\nS. 2090) werden die Wörter „Absatz 2 Satz 4 sowie“                            „Dieser Nachweis ist nicht erforderlich, wenn im\ngestrichen.                                                                   Antrag die Verfolgung der nach den §§ 52 bis 54\nder Abgabenordnung steuerbegünstigten Zwecke\nArtikel 11                                        versichert und das Einverständnis darüber erklärt\nwerden, dass die registerführende Stelle beim\nÄnderung der\nzuständigen Finanzamt eine Bestätigung der Ver-\nTransparenzregistereinsichtnahmeverordnung\nfolgung dieser steuerbegünstigten Zwecke ein-\nDie Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung                             holen darf. Die Antragstellerin hat im Antrag das\nvom 19. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3984) wird wie                              zuständige Finanzamt und die Steuernummer an-\nfolgt geändert:                                                               zugeben.“\n1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                   c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\n„(1) Die Einsichtnahme in das Transparenzregister                         „(4) Die registerführende Stelle stellt spätes-\nist in den Fällen des § 23 Absatz 1 des Geldwäsche-                       tens am 31. März 2022 ein gesondertes Antrags-\ngesetzes ausschließlich über die Internetseite des                        formular zur Verfügung, mit dem schriftlich oder\nTransparenzregisters www.transparenzregister.de                           elektronisch eine Befreiung von den Gebühren\nmöglich. In den Fällen des § 23 Absatz 3 des Geld-                        für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis zur Errichtung\nwäschegesetzes ist die Einsichtnahme ausschließ-                          des Zuwendungsempfängerregisters nach § 60b\nlich über die von der registerführenden Stelle vorge-                     der Abgabenordnung beantragt werden kann.\ngebenen Schnittstellen möglich.“                                          Abweichend von Absatz 2 Satz 3 kann die Iden-\n2. Dem § 2 wird folgender Absatz 7 angefügt:                                  tifizierung anhand des Antragsformulars erfolgen.\nAbweichend von Absatz 3 Satz 3 kann die Befrei-\n„(7) Zur Nutzung der automatischen Einsicht-                          ung für das Gebührenjahr 2021 bis zum 30. Juni\nnahme nach § 23 Absatz 3 des Geldwäschegeset-                             2022 beantragt werden.“\nzes ist eine erweiterte Registrierung notwendig. Im\nRahmen dieser Registrierung muss der Nutzer nach                   2. In Nummer 2 der Anlage zu § 1 werden die Wörter\nden Vorgaben der registerführenden Stelle die Vo-                     „Verweist das Transparenzregister auf andere Re-\nraussetzungen der Nutzung der automatischen Ein-                      gister nach § 20 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes\nsichtnahme belegen.“                                                  und vermittelt dahin den Zugang, weil sich der wirt-\nschaftlich Berechtigte gegebenenfalls aus diesen\n3. In § 5 Absatz 2 werden nach den Wörtern „§ 21 Ab-                      Registern ergibt, so fällt keine Einsichtnahmegebühr\nsatz 1 und 2 des Geldwäschegesetzes“ die Wörter                       zusätzlich zu den Gebühren für die Einsichtnahme in\n„oder im Fall des § 23 Absatz 3 Satz 1 des Geld-                      diese anderen Register an.“ durch die Wörter „Ver-\nwäschegesetzes für welche natürliche Person“ ein-                     mittelt das Transparenzregister den Zugang zum\ngefügt.                                                               Handelsregister, Genossenschaftsregister, Partner-\n4. Dem § 6 werden ein Komma und die Wörter „soweit                        schaftsregister, Unternehmensregister oder Ver-\ndie Einsichtnahme nicht im Rahmen einer automa-                       einsregister, so fällt keine Einsichtnahmegebühr\ntisierten Einsichtnahme nach § 23 Absatz 3 des                        zusätzlich zu etwaigen Gebühren für die Einsicht-\nGeldwäschegesetzes erfolgt.“ angefügt.                                nahme in diese anderen Register an.“ ersetzt.\n5. § 7 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nArtikel 13\na) Nach der Angabe „§ 10 Absatz 3“ werden die\nÄnderung der\nWörter „und Absatz 3a“ eingefügt.\nTransparenzregisterbeleihungsverordnung\nb) Der Punkt am Ende wird durch ein Semikolon er-\n§ 2 Absatz 1 der Transparenzregisterbeleihungsver-\nsetzt und folgender Halbsatz wird angefügt:\nordnung vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1938) wird wie\n„dies gilt nicht im Falle des automatisierten Ab-              folgt gefasst:\nrufs nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Geldwäsche-                    „(1) Der Beliehene trägt den ihm durch die Wahrneh-\ngesetzes.“                                                     mung der in § 1 genannten Aufgaben, insbesondere\n6. § 8 wird aufgehoben.                                                durch das Erstellen und Betreiben des Transparenzre-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2098              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021\ngisters, entstehenden Aufwand selbst. Dies gilt nicht für                                       Artikel 14\ndie durch die Gebührenbefreiung nach § 24 Absatz 1                                            Inkrafttreten\nSatz 2 des Geldwäschegesetzes entstehenden Minder-\neinnahmen. Diese werden der registerführenden Stelle                      (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\ndurch den Bund erstattet. Hierfür hat die registerfüh-                 am 1. August 2021 in Kraft.\nrende Stelle zum 31. März des auf das jeweilige Gebüh-                    (2) Artikel 1 Nummer 38, 39 Buchstabe d und Num-\nrenjahr folgenden Jahres dem Bundesministerium der                     mer 40 Buchstabe b sowie Artikel 9 treten am Tag nach\nFinanzen eine Übersicht der durch die Gebührenbe-                      der Verkündung in Kraft. Artikel 5 Nummer 5 tritt zum\nfreiung entstandenen Mindereinnahmen vorzulegen.“                      1. März 2022 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 25. Juni 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}