{"id":"bgbl1-2021-37-4","kind":"bgbl1","year":2021,"number":37,"date":"2021-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/37#page=33","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-37-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_37.pdf#page=33","order":4,"title":"Gesetz zur Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes und der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz","law_date":"2021-06-25T00:00:00Z","page":2065,"pdf_page":33,"num_pages":18,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021                        2065\nGesetz\nzur Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes\nund der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz\nVom 25. Juni 2021\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                        § 38   Steuersatz\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                 § 39   Steuerschuldner\n§ 40   Steuerentstehung\nArtikel 1                                 § 41   Steueranmeldung und -entrichtung\n§ 42   Steuerlicher Beauftragter\nRennwett- und Lotteriegesetz                               § 43   Aufzeichnungspflichten\n(RennwLottG)                                   § 44   Zerlegung\n§ 45   Zuständigkeit\nInhaltsübersicht\nI. Allgemeine Vorschriften für Rennwetten                                           5. Besteuerung von Online-Poker\n§  1  Totalisatorbetreiber                                             § 46   Steuergegenstand\n§  2  Buchmacher                                                       § 47   Bemessungsgrundlage\n§  3  Wettschein                                                       § 48   Steuersatz\n§  4  Strafrecht                                                       § 49   Steuerschuldner\n§  5  Ordnungswidrigkeiten                                             § 50   Steuerentstehung\n§  6  Ermächtigungen                                                   § 51   Steueranmeldung und -entrichtung\n§  7  Zuweisungsverfahren                                              § 52   Steuerlicher Beauftragter\n§ 53   Aufzeichnungspflichten\nII. Steuern                                 § 54   Zerlegung\n1. Besteuerung von Rennwetten                          § 55   Zuständigkeit\n§  8  Steuergegenstand\n§  9  Bemessungsgrundlage                                                                  6. Sonstige Vorschriften\n§ 10  Steuersatz                                                       § 56   Informationspflichten Dritter\n§ 11  Steuerschuldner                                                  § 57   Umrechnung fremder Währung\n§ 12  Steuerentstehung                                                 § 58   Nachschau\n§ 13  Steueranmeldung und -entrichtung                                 § 59   Änderung nach Außenprüfung\n§ 14  Aufzeichnungspflichten                                           § 60   Ermächtigung\n§ 15  Zuständigkeit\nIII. Gemeinsame Vorschriften\n2. Besteuerung von Sportwetten\n§ 61 Offenbarungs- und Verwertungsbefugnis für nichtsteuer-\n§ 16  Steuergegenstand                                                        liche Zwecke\n§ 17  Bemessungsgrundlage                                              § 62 Mitteilungspflicht\n§ 18  Steuersatz                                                       § 63 Bekanntmachungsermächtigungen\n§ 19  Steuerschuldner\n§ 20  Steuerentstehung\nI. Allgemeine Vorschriften für Rennwetten\n§ 21  Steueranmeldung und -entrichtung\n§ 22  Steuerlicher Beauftragter                                                                       §1\n§ 23  Aufzeichnungspflichten                                                               Totalisatorbetreiber\n§ 24  Zerlegung\n§ 25  Zuständigkeit\n(1) Ein Verein, der einen Totalisator aus Anlass\nöffentlicher Pferderennen und anderer öffentlicher\n3. Besteuerung von                              Leistungsprüfungen für Pferde im Inland betreiben will\nöffentlichen Lotterien und Ausspielungen                    (Rennverein), bedarf der Erlaubnis der nach Landes-\n§ 26  Steuergegenstand                                                 recht zuständigen Behörde. Der Betrieb von Totalisa-\n§ 27  Bemessungsgrundlage\ntoren kann diesem Verein auch in Kooperation mit\n§ 28  Lotteriesteuerbefreiung\nanderen Rennvereinen aus dem Inland und mit Totalisa-\n§ 29  Steuersatz\ntorveranstaltern aus dem Ausland gestattet werden.\n§ 30  Steuerschuldner                                                     (2) Die Erlaubnis kann mit einer Befristung oder\n§ 31  Steuerentstehung                                                 einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt oder mit einer\n§ 32  Steueranmeldung und -entrichtung                                 Auflage oder einem Vorbehalt einer nachträglichen\n§ 33  Aufzeichnungspflichten                                           Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage\n§ 34  Zerlegung                                                        verbunden werden. Sie kann auf einzelne Veranstaltun-\n§ 35  Zuständigkeit                                                    gen beschränkt werden.\n(3) Die Erlaubnis darf nur solchen Vereinen erteilt\n4. Besteuerung von virtuellem Automatenspiel\nwerden, die die Sicherheit bieten, dass die Einnahmen\n§ 36 Steuergegenstand                                                  ausschließlich zum Besten der Landespferdezucht\n§ 37 Bemessungsgrundlage                                               verwendet werden.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2066              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021\n(4) Eine Erlaubnis für den Betrieb eines Totalisators               fallen nicht Aufforderungen, Erbieten und Angebote der\naus Anlass öffentlicher Pferderennen im Ausland und                    zugelassenen Wettunternehmer sowie der Personen,\nanderer ausländischer Leistungsprüfungen für Pferde                    deren sich die Wettunternehmer mit Erlaubnis der nach\ndarf Vereinen erteilt werden, die die Sicherheit bieten,               Landesrecht zuständigen Behörde zum Abschluss und\ndass die Einnahmen daraus ebenfalls ausschließlich                     zur Vermittlung von Rennwetten bedienen, soweit\nzum Besten der Landespferdezucht verwendet wer-                        diese Personen bei der Abwicklung von Wettgeschäf-\nden. Der Betrieb von Totalisatoren ist diesen Vereinen                 ten im Auftrag des Wettunternehmers handeln.\nauch in Kooperation mit anderen Rennvereinen und mit\nTotalisatorveranstaltern grenzüberschreitend gestattet.                                             §5\nOrdnungswidrigkeiten\n§2\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Buchmacher\nBuchmacher\noder dessen Gehilfe Rennwetten außerhalb der Örtlich-\n(1) Wer gewerbsmäßig Wetten bei öffentlichen Leis-                  keiten, für die die Erlaubnis erteilt ist (§ 2 Absatz 2),\ntungsprüfungen für Pferde abschließen oder vermitteln                  abschließt, vermittelt oder Angebote dazu entgegen-\nwill (Buchmacher), bedarf der Erlaubnis der nach Lan-                  nimmt.\ndesrecht zuständigen Behörde.\n(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer\n(2) Der Buchmacher bedarf der Erlaubnis für die\nÖrtlichkeit, wo die Wetten entgegengenommen oder                       1. ohne zugelassener Betreiber eines Totalisators oder\nvermittelt werden, und auch für die Personen, derer                        zugelassener Buchmacher zu sein, außerhalb der\ner sich zum Abschluss und zur Vermittlung von Wetten                       Örtlichkeiten des Totalisatorbetreibers oder der\nbedienen will. Die nach Landesrecht zuständige Be-                         Örtlichkeiten, für die die Erlaubnis erteilt ist (§ 2 Ab-\nhörde darf die Erlaubnis nur für die Örtlichkeiten ihres                   satz 2), öffentlich oder durch Verbreiten eines In-\nLandesgebiets erteilen. Die Erlaubnis kann mit einer                       halts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuchs) zum\nBefristung oder einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt                      Abschluss von Wetten auffordert,\noder mit einer Auflage oder einem Vorbehalt einer                      2. gegen Entgelt Voraussagen über den Ausgang von\nnachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung                           Rennen verbreitet,\neiner Auflage verbunden werden.\n3. in seinen Räumen, die für das Betreiben eines\nTotalisators oder eines Buchmachers nicht zugelas-\n§3\nsen sind, den Abschluss oder die Vermittlung von\nWettschein                                      Rennwetten duldet,\n(1) Der Betreiber des Totalisators und der Buch-                    4. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1 eine Aufzeichnung\nmacher haben über die Wette eine Urkunde (Wett-                            nicht, nicht richtig, nicht vollständig führt oder\nschein) auszustellen.\n5. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 2 eine Mitteilung nicht,\n(2) Ist der Wettschein ausgehändigt, so ist die Wette                   nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nfür den Betreiber des Totalisators und den Buch-                           macht.\nmacher verbindlich. Als ausgehändigter Wettschein gilt\nauch eine elektronisch übermittelte Annahmeerklärung                      (3) Absatz 2 Nummer 2 gilt nicht für redaktionelle\ndes Betreibers des Totalisators oder des Buch-                         Veröffentlichungen in einer periodisch erscheinenden\nmachers. Ein von dem Wettenden gezahlter Einsatz                       Druckschrift, soweit diese nicht ausschließlich oder\nkann nicht unter Berufung auf § 762 des Bürgerlichen                   überwiegend der Verbreitung von Voraussagen dient.\nGesetzbuchs zurückverlangt werden. Soweit der Ein-                        (4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\nsatz nicht gezahlt ist, kann er von dem Gewinn ab-                     bis zu 5 000 Euro geahndet werden.\ngezogen werden. Im Übrigen bleiben die Vorschriften\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs unberührt.                                                             §6\n(3) Auf einem Rennplatz ist den Buchmachern nur                                           Ermächtigungen\ndas Legen von Wetten zu festen Odds für die dort am\nRenntag stattfindenden Rennen gestattet.                                  (1) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-\nwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung\n(4) Auf den Rennplätzen dürfen von den Buch-                        mit Zustimmung des Bundesrates zum Zweck der\nmachern nur Wetteinsätze im Betrag von mindestens                      Förderung der Tierzucht mit Pferden\n15 Euro angenommen werden.\n1. die näheren Voraussetzungen für das Erteilen einer\n§4                                          Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 oder § 2 Absatz 1 in\nVerbindung mit § 2 Absatz 2 und die Bekanntma-\nStrafrecht\nchung der Erlaubniserteilung,\n(1) Wer ohne Erlaubnis einen Totalisator betreibt\n2. die Tatbestände, auf die sich die Erlaubnis er-\noder gewerbsmäßig Rennwetten abschließt oder ver-\nstreckt,\nmittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder\nmit Geldstrafe bestraft.                                               3. das Verfahren für das Erteilen der Erlaubnis, ein-\n(2) Wer gewerbsmäßig zum Abschluss oder zur Ver-                        schließlich der Aufbewahrungspflichten und sons-\nmittlung von Rennwetten auffordert oder sich erbietet                      tiger Auflagen,\noder Angebote zum Abschluss oder zur Vermittlung                       4. die Angaben im Wettschein, das Beurkunden und\nsolcher Rennwetten entgegennimmt, wird mit Frei-                           Aufzeichnen abgeschlossener Wetten durch den\nheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe                       Erlaubnisinhaber, einschließlich der Aufbewahrung\nbis zu 180 Tagessätzen bestraft. Unter dieses Verbot                       der Urkunden und Bescheinigungen,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021                      2067\n5. die Einzelheiten des Zuweisungsverfahrens, die Be-                  Wetten auf inländische Pferderennen angemeldet und\ngrenzung der Höhe der Zuweisungen auf die Netto-                   abgeführt wurden. Aus Vereinfachungsgründen ist es\nkosten nach § 7 Absatz 1 sowie die Zerlegung des                   zulässig, diese Angaben von dem Mitteilungspflich-\nzuweisungsfähigen Aufkommens der Buchmacher-                       tigen im Rahmen des Steueranmeldungsverfahrens\nsteuer nach den §§ 7 und 8 Absatz 2 und der Sport-                 anzufordern.\nwettensteuer nach den §§ 7 und 16 sowie die be-\nsonderen Mitteilungspflichten nach § 7 Absatz 3\nzu regeln.                                                                                     II. Steuern\n(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,                               1. Besteuerung von Rennwetten\nRechtsverordnungen nach Absatz 1 zu erlassen, so-\nweit das Bundesministerium für Ernährung und Land-                                                  §8\nwirtschaft von seiner Befugnis keinen Gebrauch\nSteuergegenstand\nmacht. Sie können diese Befugnis auf oberste Landes-\nbehörden übertragen.                                                      (1) Jede von einem im Inland ansässigen Betreiber\n(3) Die Länder können über Rechtsverordnungen                       eines Totalisators gehaltene Wette, die aus Anlass\nnach den Absätzen 1 und 2 hinaus weitergehende Vor-                    öffentlicher Pferderennen und anderer öffentlicher\nschriften über das Veranstalten und Vermitteln von                     Leistungsprüfungen für Pferde abgeschlossen wird,\nPferdewetten, das Vermitteln von Pferdewetten über                     unterliegt der Rennwettsteuer. Sie wird als Totalisator-\ndas Internet und in das Ausland sowie Vorschriften                     steuer erhoben.\nüber Regelungen zur Spielersperre, Spielwerbung und                       (2) Jede von einer im Inland ansässigen Person, die\nzum Schutz Minderjähriger erlassen. Die landesrecht-                   nicht Totalisatorbetreiber ist, gehaltene Wette, die aus\nlichen Vorschriften können auch Regelungen zum                         Anlass öffentlicher Pferderennen und anderer öffent-\nSchutz der Allgemeinheit, insbesondere die Gefahren-                   licher Leistungsprüfungen für Pferde abgeschlossen\naufklärung der Öffentlichkeit, umfassen.                               wird, unterliegt der Rennwettsteuer. Sie wird als Buch-\nmachersteuer erhoben.\n§7\nZuweisungsverfahren                                                             §9\n(1) Die Rennvereine, die einen Totalisator betreiben,                                Bemessungsgrundlage\nerhalten vorbehaltlich des Absatzes 2 eine Zuweisung\nin Höhe von bis zu 96 Prozent des Aufkommens der                          (1) Die Rennwettsteuer bemisst sich nach dem ge-\nTotalisatorsteuer nach § 8 Absatz 1 Satz 2, der Buch-                  leisteten Wetteinsatz abzüglich der Rennwettsteuer.\nmachersteuer nach § 8 Absatz 2 Satz 2 und der Sport-                   Der geleistete Wetteinsatz umfasst sämtliche Aufwen-\nwettensteuer nach § 16, die von Veranstaltern einer                    dungen des Wettenden zur Teilnahme an der Wette\nSportwette mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt,                      nach § 8.\nOrt der Geschäftsleitung oder Sitz im Ausland für in-                     (2) Ein Wetteinsatz, der zurückgezahlt oder ver-\nländische Pferderennen abgeführt wird. Sie haben die                   rechnet wird, weil\nBeträge zu Zwecken der öffentlichen Leistungsprüfun-\ngen für Pferde zu verwenden. Die nach Landesrecht                      1. ein Rennen für ungültig erklärt wird,\nzuständigen Behörden setzen die Anteile der Rennver-                   2. ein Rennen, für das die Wette abgeschlossen ist,\neine fest und treffen die erforderlichen Bestimmungen.                     nicht zustande kommt oder\nDie Anteile können für die einzelnen Rennvereine un-\nterschiedlich bemessen werden. Sie dürfen nicht über                   3. ein Pferd, auf das sich die Wette bezieht, an dem\ndas hinausgehen, was erforderlich ist, um die Netto-                       Rennen nicht teilnimmt,\nkosten der Durchführung der öffentlichen Leistungs-\nmindert die Bemessungsgrundlage in dem Anmel-\nprüfungen für Pferde durch den jeweiligen Rennverein\ndungszeitraum (§ 13), in dem die Rückzahlung oder\nzu decken.\nVerrechnung vorgenommen wird.\n(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf das Auf-\nkommen der Totalisatorsteuer nach § 8 Absatz 1 Satz 2,                                             § 10\ndas mittels Erlaubnissen nach § 1 Absatz 4 erzielt wird\nund auf das Aufkommen der Buchmachersteuer nach                                                Steuersatz\n§ 8 Absatz 2 Satz 2 und der Sportwettensteuer nach\nDie Rennwettsteuer beträgt 5,3 Prozent der Bemes-\n§ 16, das jeweils aus Anlass von Pferderennen im Aus-\nsungsgrundlage nach § 9.\nland erzielt wird.\n(3) Für Zwecke des Zuweisungsverfahrens haben der                                               § 11\nim Inland ansässige Totalisatorbetreiber (§ 1 Absatz 1),\nder im Inland ansässige Buchmacher (§ 2 Absatz 1                                            Steuerschuldner\nund 2 Satz 1) und der im Ausland ansässige Veranstal-\n(1) Steuerschuldner der Totalisatorsteuer ist der im\nter von Sportwetten auf inländische Pferderennen für\nInland ansässige Betreiber eines Totalisators.\ndas jeweils zuweisungsfähige Steueraufkommen nach\nAbsatz 1 besondere Aufzeichnungen zu führen. Der im                       (2) Steuerschuldner der Buchmachersteuer ist die in\nInland ansässige Buchmacher und der im Ausland an-                     § 8 Absatz 2 Satz 1 genannte Person, die eine aus An-\nsässige Veranstalter von Sportwetten haben monatlich                   lass öffentlicher Pferderennen und anderer öffentlicher\ndie Buchmachersteuerbeträge oder die Sportwetten-                      Leistungsprüfungen für Pferde abgeschlossene Wette\nsteuerbeträge aufgeschlüsselt mitzuteilen, die für                     hält.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2068              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021\n§ 12                                          2. Besteuerung von Sportwetten\nSteuerentstehung                                                             § 16\nDie Rennwettsteuer entsteht mit der Leistung des                                        Steuergegenstand\nWetteinsatzes.                                                            Wetten aus Anlass von Sportereignissen, die nicht\nals Rennwetten nach den §§ 8 bis 15 besteuert werden\n§ 13                                    (Sportwetten), unterliegen der Sportwettensteuer, wenn\nSteueranmeldung und -entrichtung                             die Sportwette im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nveranstaltet wird. Dies ist der Fall, wenn\n(1) Der Steuerschuldner der Totalisatorsteuer hat\ndie Steuer für jeden Kalendermonat, in dem mindes-                     1. der Veranstalter der Sportwette bei Abschluss des\ntens ein Rennen stattgefunden hat (Anmeldungszeit-                         Wettvertrages seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Auf-\nraum), anzumelden.                                                         enthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz im\nGeltungsbereich dieses Gesetzes hat oder\n(2) Der Steuerschuldner der Buchmachersteuer hat\ndie Steuer für jeden Kalendermonat (Anmeldungszeit-                    2. der Wettende die zur Entstehung des Wettvertrages\nraum) anzumelden.                                                          erforderlichen Handlungen im Geltungsbereich die-\nses Gesetzes vornimmt.\n(3) Der Steuerschuldner hat für die Rennwettsteuer\nbis zum 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeit-                                                    § 17\nraums beim zuständigen Finanzamt eine eigenhändig\nunterschriebene Steuererklärung nach amtlich vorge-                                     Bemessungsgrundlage\nschriebenem Vordruck abzugeben, die Steuer darin                          (1) Die Sportwettensteuer bemisst sich nach dem\nselbst zu berechnen (Steueranmeldung) und die im An-                   geleisteten Wetteinsatz abzüglich der Sportwetten-\nmeldungszeitraum entstandene Steuer zum Fälligkeits-                   steuer. Der geleistete Wetteinsatz umfasst sämtliche\nzeitpunkt zu entrichten. Die Steueranmeldung kann                      Aufwendungen des Wettenden zur Teilnahme an der\nauch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch                     Wette nach § 16.\nDatenfernübertragung übermittelt werden, sofern der                       (2) Ein Wetteinsatz, der zurückgezahlt oder ver-\nZugang hierfür eröffnet ist. Die Steuer nach den Ab-                   rechnet wird, weil\nsätzen 1 oder 2 ist am 15. Tag nach Ablauf des An-\nmeldungszeitraums fällig.                                              1. das Ergebnis des Sportereignisses für ungültig er-\nklärt wird,\n(4) Der Steuerschuldner der Totalisatorsteuer hat als\n2. das Sportereignis, für das die Sportwette abge-\nAnlage zur Steueranmeldung das Rennprogramm bei-\nschlossen ist, nicht stattfindet oder\nzufügen. Der Steuerschuldner der Buchmachersteuer\nhat als Anlage zur Steueranmeldung eine Aufstellung                    3. ein Teilnehmer, auf den sich die Sportwette bezieht,\neinzureichen, aus der für jede einzelne Wettannahme-                       an dem Sportereignis nicht teilnimmt,\nstelle deren gesamte Wetteinsätze (§ 9 Absatz 1) und                   mindert die Bemessungsgrundlage in dem Anmel-\nRückzahlungsbeträge (§ 9 Absatz 2) ersichtlich sind.                   dungszeitraum (§ 21), in dem die Rückzahlung oder\nVerrechnung vorgenommen wird.\n§ 14\nAufzeichnungspflichten                                                          § 18\n(1) Der Steuerschuldner (§ 11) ist verpflichtet, Auf-                                        Steuersatz\nzeichnungen zur Ermittlung der Steuer und zu den                          Die Sportwettensteuer beträgt 5,3 Prozent der Be-\nGrundlagen ihrer Berechnung zu führen.                                 messungsgrundlage nach § 17.\n(2) Aus den Aufzeichnungen müssen insbesondere\nzu ersehen sein:                                                                                   § 19\n1. Beschreibung der Rennwette, der Art der Renn-                                             Steuerschuldner\nwette und des Rennens, auf das sich die Rennwette                     Steuerschuldner ist der Veranstalter der Sportwette.\nbezieht, sowie das Rennprogramm,                                   Veranstalter ist, wer die planmäßige Ausführung des\n2. geleisteter Wetteinsatz für die jeweilige Rennwette,                gesamten Unternehmens selbst oder durch andere\nins Werk setzt und dabei das Wettgeschehen maß-\n3. Name und Anschrift der beteiligten Dritten (§ 56)                   geblich gestaltet.\nsowie die von diesen vermittelten Wetteinsätze (§ 9\nAbsatz 1),                                                                                     § 20\n4. Voraussetzungen für die Minderung der Bemes-                                             Steuerentstehung\nsungsgrundlage (§ 9 Absatz 2),\nDie Sportwettensteuer entsteht mit der Leistung des\n5. Zeitpunkt der Leistung des Wetteinsatzes und                        Wetteinsatzes.\n6. Höhe der Steuer.\n§ 21\n§ 15                                              Steueranmeldung und -entrichtung\nZuständigkeit                                    (1) Der Steuerschuldner hat die Sportwettensteuer\nÖrtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Be-                  für jeden Kalendermonat (Anmeldungszeitraum) an-\nzirk der Steuerschuldner der Rennwettsteuer seinen                     zumelden.\nWohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäfts-                     (2) Der Steuerschuldner hat für die Sportwetten-\nleitung oder Sitz hat.                                                 steuer bis zum 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungs-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021                       2069\nzeitraums beim zuständigen Finanzamt eine eigenhän-                       (2) Aus den Aufzeichnungen müssen insbesondere\ndig unterschriebene Steuererklärung nach amtlich vor-                  zu ersehen sein:\ngeschriebenem Vordruck abzugeben, die Steuer darin                     1. Name und Anschrift des Wettenden,\nselbst zu berechnen (Steueranmeldung) und die im An-\nmeldungszeitraum entstandene Steuer zum Fälligkeits-                   2. Name und Anschrift der beteiligten Dritten (§ 56)\nzeitpunkt zu entrichten. Die Steueranmeldung kann                          sowie die von diesen vermittelten Wetteinsätze (§ 17\nauch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch                         Absatz 1),\nDatenfernübertragung übermittelt werden, sofern der                    3. Beschreibung der Sportwette und der Art der Sport-\nZugang hierfür eröffnet ist. Die Sportwettensteuer ist                     wette sowie des Sportereignisses, auf das sich die\nam 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums                             Sportwette bezieht,\nfällig.\n4. geleisteter Wetteinsatz für die jeweilige Sportwette,\n(3) Der Steuerschuldner der Sportwettensteuer hat\n5. Voraussetzungen für die Minderung der Bemes-\nals Anlage zur Steueranmeldung eine Aufstellung ein-\nsungsgrundlage (§ 17 Absatz 2),\nzureichen, aus der für jede einzelne Wettannahmestelle\nderen gesamte Wetteinsätze (§ 17 Absatz 1) und Rück-                   6. Zeitpunkt der Leistung des Wetteinsatzes und\nzahlungsbeträge (§ 17 Absatz 2) und für jeden Dritten                  7. Höhe der Steuer.\n(§ 56) dessen gesamte vermittelte Wetteinsätze (§ 17\nAbsatz 1) und Rückzahlungsbeträge (§ 17 Absatz 2) er-\n§ 24\nsichtlich sind.\nZerlegung\n(4) Enthält die Steueranmeldung nach Absatz 2\nSportwettensteuer, die auf im Inland durchgeführte                        (1) Das Gesamtaufkommen der Steuer nach § 16\nPferderennen entfällt, hat der Steuerpflichtige oder                   wird nach den Absätzen 2 und 3 zerlegt.\nsein steuerlicher Beauftragter als Anlage zur Steuer-                     (2) Die Zerlegungsanteile der einzelnen Länder am\nanmeldung eine Aufstellung einzureichen, aus der die                   Gesamtaufkommen der Steuer nach § 16 sind nach\nSteuerbeträge, aufgeschlüsselt nach dem jeweiligen                     den folgenden Zerlegungsmaßstäben zu ermitteln:\nOrt des Pferderennens, ersichtlich sind (§ 7 Absatz 3\nSatz 3).                                                               1. zu 50 Prozent entsprechend den Anteilen am im\nJahr 2010 erzielten Aufkommen der Steuern nach\ndiesem Gesetz und\n§ 22\n2. zu 50 Prozent entsprechend dem Einwohneranteil\nSteuerlicher Beauftragter\nder Länder; dabei sind jeweils die am 1. Mai beim\n(1) Hat der Veranstalter der Sportwetten seinen                         Statistischen Bundesamt verfügbaren neuesten Da-\nWohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäfts-                      ten des dem Zerlegungsjahr folgenden Jahres zu-\nleitung oder Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Euro-                   grunde zu legen.\npäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkom-\n(3) Die Zerlegung wird von der in der Durch-\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum, hat er\nführungsverordnung zu diesem Gesetz bestimmten\nder zuständigen Finanzbehörde einen steuerlichen\nobersten Landesfinanzbehörde durchgeführt. Dabei\nBeauftragten im Inland zu benennen.\nsind Abschlagszahlungen unter Berücksichtigung des\n(2) Steuerlicher Beauftragter kann sein, wer seinen                 jeweiligen Vorjahresergebnisses festzusetzen, die am\nWohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäfts-                  15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember\nleitung oder Sitz im Inland hat, gegen dessen steuer-                  des Jahres zu leisten sind. Bis zur Festsetzung der\nliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und der                  Zerlegungsanteile für das Vorjahr sind die Abschlags-\n– soweit er nach dem Handelsgesetzbuch oder der Ab-                    zahlungen vorläufig in bisheriger Höhe zu entrichten.\ngabenordnung dazu verpflichtet ist – ordnungsmäßig\nkaufmännische Bücher führt und rechtzeitig Jahres-                                                 § 25\nabschlüsse aufstellt.\nZuständigkeit\n(3) Der steuerliche Beauftragte hat die in § 21 ge-\nÖrtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Be-\nregelten Pflichten als eigene zu erfüllen.\nzirk der Veranstalter der Sportwette seinen Wohnsitz,\n(4) Der steuerliche Beauftragte schuldet die Steuer                 gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung\nnach § 16 neben dem Steuerschuldner (Gesamt-                           oder Sitz hat. Ist ein steuerlicher Beauftragter im Sinne\nschuldner).                                                            des § 22 Absatz 1 benannt, ist das Finanzamt örtlich\n(5) § 123 der Abgabenordnung bleibt unberührt.                      zuständig, in dessen Bezirk der steuerliche Beauftragte\nseinen Geschäftssitz hat. Ergibt sich weder nach Satz 1\nnoch nach Satz 2 eine örtliche Zuständigkeit, ist das in\n§ 23\nder Durchführungsverordnung zum Rennwett- und\nAufzeichnungspflichten                              Lotteriegesetz bestimmte Finanzamt örtlich zuständig.\n(1) Der Steuerschuldner (§ 19) ist neben der Ver-\npflichtung aus § 7 Absatz 3 verpflichtet, für jede ein-                      3. Besteuerung von öffentlichen\nzelne Wettannahmestelle getrennte Aufzeichnungen                                Lotterien und Ausspielungen\nzur Ermittlung der Sportwettensteuer und zu den                                                    § 26\nGrundlagen ihrer Berechnung zu führen. Ist ein steuer-\nlicher Beauftragter gemäß § 22 benannt, hat der                                            Steuergegenstand\nVeranstalter diesem die Aufzeichnungen nach Satz 1                        (1) Lotterien und Ausspielungen unterliegen der\nmonatlich zu übermitteln.                                              Lotteriesteuer, wenn sie im Geltungsbereich dieses\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2070              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021\nGesetzes öffentlich veranstaltet werden. Dies ist der                  2. bei denen der Gesamtbetrag der geleisteten Teil-\nFall, wenn                                                                 nahmeentgelte einer öffentlichen Lotterie oder\n1. der Veranstalter der Lotterie oder Ausspielung bei                      Ausspielung zu ausschließlich gemeinnützigen,\nAbschluss des Spielvertrages seinen Wohnsitz,                          mildtätigen oder kirchlichen Zwecken den Wert\ngewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung                      von 40 000 Euro nicht übersteigt und der Reinertrag\noder Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat                       für die genannten Zwecke verwandt wird.\noder\n§ 29\n2. der Spieler die zur Entstehung des Spielvertrages\nmit einem im Ausland ansässigen Veranstalter er-                                            Steuersatz\nforderlichen Handlungen im Geltungsbereich dieses                     Die Lotteriesteuer beträgt 20 Prozent der Bemes-\nGesetzes vornimmt.                                                 sungsgrundlage nach § 27.\n(2) Als Lotterie oder Ausspielung im Sinne des\nAbsatzes 1 gilt auch eine angehängte Lotterie (Zweit-                                              § 30\nlotterie).\nSteuerschuldner\n§ 27                                       (1) Steuerschuldner ist der Veranstalter der öffent-\nlichen Lotterie oder Ausspielung. Veranstalter ist, wer\nBemessungsgrundlage                                 die planmäßige Ausführung des gesamten Unter-\n(1) Die Lotteriesteuer bemisst sich nach dem geleis-                nehmens selbst oder durch andere ins Werk setzt und\nteten Teilnahmeentgelt abzüglich der Lotteriesteuer.                   dabei das Spielgeschehen maßgeblich gestaltet.\nGeleistetes Teilnahmeentgelt ist der vom Spieler zur\n(2) Im Fall einer öffentlichen Lotterie oder Aus-\nTeilnahme an der öffentlichen Lotterie oder Aus-\nspielung ohne inländische ordnungsrechtliche Erlaub-\nspielung geleistete Lospreis zuzüglich möglicher vom\nnis schuldet neben dem Veranstalter der öffentlichen\nVeranstalter festgelegter Gebühren. Hält ein Vermittler\nLotterie oder Ausspielung derjenige die Steuer gesamt-\nvon Losen einer Klassenlotterie ein nicht verkauftes\nschuldnerisch, der die Teilnahme an dieser öffentlichen\noder zurückgegebenes Los mit eigener Gewinnberech-\nLotterie oder Ausspielung ermöglicht (Dritter), ins-\ntigung vor, gilt er für die Dauer der Vorhaltung als\nbesondere durch Verkauf oder Vermittlung von Losen\nSpieler. In den Fällen des Satzes 3 gilt der Verkaufs-\noder vergleichbaren Teilnahmeberechtigungen.\npreis des Loses für die erste Klasse beziehungsweise\nfür ein Erneuerungslos für die nachfolgende Klasse als                    (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 schuldet\ngeleistetes Teilnahmeentgelt.                                          der Dritte die Steuer allein, wenn der Veranstalter im\nFall des Absatzes 2 von der Ermöglichung der Teil-\n(2) Wird die öffentliche Lotterie oder Ausspielung\nnahme durch Dritte nicht gewusst hat. Dies gilt auch,\nmit einer sonstigen Leistung kombiniert und leistet\nwenn dem Veranstalter die Ermöglichung der Teil-\nder Spieler hierfür ein ungeteiltes Gesamtentgelt, gilt\nnahme durch Dritte bekannt war oder er diese für\nmindestens der Wert der vorgehaltenen Gewinne als\nmöglich gehalten und im Rahmen seiner Möglichkeiten\ngeleistetes Teilnahmeentgelt im Sinne des Absatz 1\nversucht hat, die Teilnahme zu unterbinden.\nSatz 1.\n(3) Ein Teilnahmeentgelt, das zurückgezahlt oder                       (4) Abweichend von Absatz 1 schuldet neben dem\nverrechnet wird, weil die Lotterie oder Ausspielung für                Veranstalter der öffentlichen Lotterie oder Ausspielung\nungültig erklärt wird oder nicht stattfindet, mindert die              der Lotterieeinnehmer, Lotterievermittler oder sonstige\nBemessungsgrundlage in dem Anmeldungszeitraum                          Dritte den Teil der Steuer, der sich daraus ergibt, dass\n(§ 32), in dem die Rückzahlung oder Verrechnung vor-                   nach § 27 Absatz 4 Gebühren oder Entgelte für sons-\ngenommen wird.                                                         tige Leistungen nicht genehmigt wurden oder sie die\ngenehmigte Höhe übersteigen und sie dem geleisteten\n(4) Werden vom Spieler Gebühren oder Entgelte für                   Teilnahmeentgelt hinzugerechnet werden. Der Lotterie-\nsonstige Leistungen von Lotterieeinnehmern, Spielver-                  einnehmer, Spielvermittler oder sonstige Dritte schul-\nmittlern oder sonstigen Dritten erhoben, die nicht vom                 det den hierauf entfallenden Teil der Steuer allein,\nVeranstalter festgelegt wurden, aber im Zusammen-                      wenn zwischen ihm und dem Lotterieveranstalter kein\nhang mit der Teilnahme stehen, sind diese dem geleis-                  Auftrags- oder ähnliches Vertragsverhältnis besteht.\nteten Teilnahmeentgelt hinzuzurechnen, wenn sie von\nder inländischen Behörde nicht genehmigt wurden                                                    § 31\noder soweit sie die genehmigte Höhe übersteigen.\nDas gilt nicht in den Fällen, in denen diese Gebühren                                       Steuerentstehung\noder Entgelte aufgrund eines anderen Gesetzes all-                        Die Lotteriesteuer entsteht mit der Leistung des\ngemein und der Höhe nach erlaubt sind.                                 Teilnahmeentgelts. Bei Klassenlotterien entsteht die\nSteuer mit Beginn der jeweiligen Klasse, wenn das\n§ 28                                    Teilnahmeentgelt vor diesem Zeitpunkt geleistet\nLotteriesteuerbefreiung                              wurde.\nVon der Lotteriesteuer befreit sind von den zu-\n§ 32\nständigen inländischen Behörden erlaubte öffentliche\nLotterien und Ausspielungen,                                                     Steueranmeldung und -entrichtung\n1. bei denen der Gesamtbetrag der geleisteten Teil-                       (1) Der Steuerschuldner hat die Lotteriesteuer für\nnahmeentgelte den Wert von 1 000 Euro nicht über-                  jeden Kalendermonat, in dem die Steuer entsteht\nsteigt oder                                                        (Anmeldungszeitraum), anzumelden.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021                      2071\n(2) Der Steuerschuldner hat für die Lotteriesteuer                                              § 34\nbis zum 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeit-                                                Zerlegung\nraums beim zuständigen Finanzamt eine eigenhändig\nunterschriebene Steuererklärung nach amtlich vor-                         (1) Das Aufkommen der Steuer nach § 26 Absatz 1\ngeschriebenem Vordruck abzugeben, die Steuer darin                     Satz 2 Nummer 2 wird zerlegt. Die Zerlegungsanteile\nselbst zu berechnen (Steueranmeldung) und die im An-                   der einzelnen Länder sind nach den folgenden Zer-\nmeldungszeitraum entstandene Steuer zum Fälligkeits-                   legungsmaßstäben zu ermitteln:\nzeitpunkt zu entrichten. Die Steueranmeldung kann                      1. zu 50 Prozent entsprechend den Anteilen am im\nauch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch                         Jahr 2010 erzielten Aufkommen der Steuern nach\nDatenfernübertragung übermittelt werden, sofern der                        diesem Gesetz,\nZugang hierfür eröffnet ist. Die Lotteriesteuer ist am                 2. zu 50 Prozent entsprechend dem Einwohneranteil\n15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums fällig.                        der Länder; dabei sind jeweils die am 1. Mai beim\n(3) In den Fällen einer nach § 28 steuerbefreiten                       Statistischen Bundesamt verfügbaren neuesten\nöffentlichen Lotterie oder Ausspielung kann der Ver-                       Daten des dem Zerlegungsjahr folgenden Jahres\nanstalter abweichend von Absatz 1 lediglich für den                        zugrunde zu legen.\nKalendermonat, in dem die letzte Ziehung der öffent-                      (2) Die Zerlegung wird von der in der Durch-\nlichen Lotterie oder Ausspielung stattgefunden hat                     führungsverordnung zu diesem Gesetz bestimmten\n(Anmeldungszeitraum), bis zum 15. Tag nach Ablauf                      obersten Landesfinanzbehörde durchgeführt. Dabei\ndes Anmeldungszeitraums beim zuständigen Finanz-                       sind Abschlagszahlungen unter Berücksichtigung des\namt eine eigenhändig unterschriebene Steuererklärung                   jeweiligen Vorjahresergebnisses festzusetzen, die am\nnach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgeben                         15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember\nund die Steuer darin selbst berechnen (Steueranmel-                    des Jahres zu leisten sind. Bis zur Festsetzung der\ndung). Die Steueranmeldung kann auch nach amtlich                      Zerlegungsanteile für das Vorjahr sind die Abschlags-\nvorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernüber-                        zahlungen vorläufig in bisheriger Höhe zu entrichten.\ntragung übermittelt werden, sofern der Zugang hierfür\neröffnet ist. Der Anmeldungszeitraum nach Satz 1 kann                                              § 35\nauch gewählt werden, wenn die Nichterfüllung der\nSteuerbefreiungsvoraussetzungen feststeht, bevor die                                          Zuständigkeit\nletzte Ziehung der öffentlichen Lotterie oder Aus-                        Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Be-\nspielung stattgefunden hat.                                            zirk der Veranstalter der Lotterie oder Ausspielung\nseinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der\n(4) Der Steueranmeldung sind in den Fällen des § 27\nGeschäftsleitung oder Sitz hat. Ergibt sich nach Satz 1\nAbsatz 2 Unterlagen über die Ermittlung des Werts\nkeine örtliche Zuständigkeit, ist das in der Durchfüh-\nder vorgehaltenen Gewinne beizufügen. Soweit eine\nrungsverordnung zum Rennwett- und Lotteriegesetz\nSteuerbefreiung nach § 28 geltend gemacht wird, hat\nbestimmte Finanzamt örtlich zuständig.\nder Veranstalter die nach Landesrecht einzuholende\nbehördliche Erlaubnis oder abzugebende Anzeige als\n4. Besteuerung von\nAnlage hinzuzufügen. In den Fällen des § 28 Nummer 2\nvirtuellem Automatenspiel\nist eine zeitnahe Verwendung des Reinertrags für die\ndort genannten Zwecke nachzuweisen.                                                                § 36\nSteuergegenstand\n§ 33                                       Im Internet angebotene Nachbildungen terrestrischer\nAufzeichnungspflichten                              Automatenspiele (virtuelle Automatenspiele) unterliegen\nder Virtuellen Automatensteuer, wenn sie im Geltungs-\n(1) Der Steuerschuldner (§ 30) ist verpflichtet, Auf-               bereich dieses Gesetzes veranstaltet werden. Dies ist\nzeichnungen zur Ermittlung der Steuer und zu den                       der Fall, wenn\nGrundlagen ihrer Berechnung sowie zum Nachweis\nder Steuerbefreiung (§ 28) zu führen.                                  1. der Veranstalter des virtuellen Automatenspiels bei\nAbschluss des Spielvertrages seinen Wohnsitz,\n(2) Aus den Aufzeichnungen müssen insbesondere                          gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung\nzu ersehen sein:                                                           oder Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat\n1. Beschreibung der öffentlichen Lotterie oder Aus-                        oder\nspielung,                                                          2. der Spieler die zur Entstehung des Spielvertrages\nerforderlichen Handlungen im Geltungsbereich\n2. geleistetes Teilnahmeentgelt für die jeweilige öffent-\ndieses Gesetzes vornimmt.\nliche Lotterie oder Ausspielung,\nDer Virtuellen Automatensteuer unterliegen nicht das\n3. in den Fällen des § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2                     terrestrische Automatenspiel sowie im Internet ange-\nName und Anschrift des Spielers,                                   botene Nachbildungen des terrestrischen Automaten-\n4. Voraussetzungen für die Minderung der Bemes-                        spiels, die nur an bestimmten, ortsgebundenen Ein-\nsungsgrundlage (§ 27 Absatz 3),                                    gabegeräten gespielt werden können.\n5. Zeitpunkt der Steuerentstehung,                                                                 § 37\n6. Höhe der Steuer und                                                                  Bemessungsgrundlage\n7. in den Fällen des § 28 Nummer 2 die Verwendung                         Die Virtuelle Automatensteuer bemisst sich nach\ndes Reinertrags.                                                   dem geleisteten Spieleinsatz abzüglich der Virtuellen\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2072              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021\nAutomatensteuer. Der geleistete Spieleinsatz umfasst                      (4) Der steuerliche Beauftragte schuldet die Steuer\nsämtliche Aufwendungen des Spielers zur Teilnahme                      nach § 36 neben dem Steuerschuldner (Gesamtschuld-\nam virtuellen Automatenspiel nach § 36.                                ner).\n(5) § 123 der Abgabenordnung bleibt unberührt.\n§ 38\nSteuersatz                                                             § 43\nDie Virtuelle Automatensteuer beträgt 5,3 Prozent                                    Aufzeichnungspflichten\nder Bemessungsgrundlage nach § 37.                                        (1) Der Steuerschuldner (§ 39) ist verpflichtet, für\njedes virtuelle Automatenspiel Aufzeichnungen zur Er-\n§ 39                                    mittlung der Virtuellen Automatensteuer und zu den\nSteuerschuldner                                 Grundlagen ihrer Berechnung zu führen. Ist ein steuer-\nlicher Beauftragter gemäß § 42 benannt, hat der\nSteuerschuldner ist der Veranstalter des virtuellen                 Veranstalter diesem die Aufzeichnungen nach Satz 1\nAutomatenspiels. Veranstalter ist, wer die planmäßige                  monatlich zu übermitteln.\nAusführung des gesamten Unternehmens selbst oder\ndurch andere ins Werk setzt und dabei das Spiel-                          (2) Aus den Aufzeichnungen müssen insbesondere\ngeschehen maßgeblich gestaltet.                                        zu ersehen sein:\n1. Name und Anschrift des Spielers,\n§ 40                                    2. geleisteter Spieleinsatz,\nSteuerentstehung                                 3. Zeitpunkt der Leistung des Spieleinsatzes,\nDie Virtuelle Automatensteuer entsteht mit der                      4. Höhe der Steuer und\nLeistung des Spieleinsatzes.\n5. Zugangsmöglichkeiten für         eine    Teilnahme am\nvirtuellen Automatenspiel.\n§ 41\n(3) Die Aufzeichnungen zu den Zugangsmöglich-\nSteueranmeldung und -entrichtung\nkeiten im Sinne des Absatzes 2 Nummer 5 umfassen\n(1) Der Steuerschuldner hat die Virtuelle Automaten-                insbesondere die Internetadresse des Angebots sowie\nsteuer für jeden Kalendermonat (Anmeldungszeitraum)                    die Namen der verfügbaren Applikationen, die zusätz-\nanzumelden.                                                            lich oder gänzlich selbständig über Endgeräte genutzt\n(2) Der Steuerschuldner hat für die Virtuelle Auto-                 werden können.\nmatensteuer bis zum 15. Tag nach Ablauf des An-\nmeldungszeitraums beim zuständigen Finanzamt eine                                                  § 44\neigenhändig unterschriebene Steuererklärung nach                                               Zerlegung\namtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, die\n(1) Das Gesamtaufkommen der Steuer nach § 36\nSteuer darin selbst zu berechnen (Steueranmeldung)\nwird nach den Absätzen 2 und 3 zerlegt.\nund die im Anmeldungszeitraum entstandene Steuer\nzum Fälligkeitszeitpunkt zu entrichten. Die Steuer-                       (2) Die Zerlegungsanteile der einzelnen Länder am\nanmeldung kann auch nach amtlich vorgeschriebenem                      Gesamtaufkommen der Steuer nach § 36 sind nach\nDatensatz durch Datenfernübertragung übermittelt                       den folgenden Zerlegungsmaßstäben zu ermitteln:\nwerden, sofern der Zugang hierfür eröffnet ist. Die                    1. zu 50 Prozent entsprechend den Anteilen am im\nVirtuelle Automatensteuer ist am 15. Tag nach Ablauf                       Jahr 2010 erzielten Aufkommen der Steuern nach\ndes Anmeldungszeitraums fällig.                                            diesem Gesetz,\n2. zu 50 Prozent entsprechend dem Einwohneranteil\n§ 42\nder Länder; dabei sind jeweils die am 1. Mai beim\nSteuerlicher Beauftragter                                 Statistischen Bundesamt verfügbaren neuesten Da-\n(1) Hat der Veranstalter des virtuellen Automaten-                      ten des dem Zerlegungsjahr folgenden Jahres zu-\nspiels seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort                       grunde zu legen.\nder Geschäftsleitung oder Sitz nicht in einem Mitglied-                   (3) Die Zerlegung wird von der in der Durch-\nstaat der Europäischen Union oder einem Vertrags-                      führungsverordnung zu diesem Gesetz bestimmten\nstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-                        obersten Landesfinanzbehörde durchgeführt. Dabei\nschaftsraum, hat er der zuständigen Finanzbehörde                      sind Abschlagszahlungen unter Berücksichtigung des\neinen steuerlichen Beauftragten im Inland zu be-                       jeweiligen Vorjahresergebnisses festzusetzen, die am\nnennen.                                                                15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember\n(2) Steuerlicher Beauftragter kann sein, wer seinen                 des Jahres zu leisten sind. Bis zur Festsetzung der\nWohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäfts-                  Zerlegungsanteile für das Vorjahr sind die Abschlags-\nleitung oder Sitz im Inland hat, gegen dessen steuer-                  zahlungen vorläufig in bisheriger Höhe zu entrichten.\nliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und der\n– soweit er nach dem Handelsgesetzbuch oder der Ab-                                                § 45\ngabenordnung dazu verpflichtet ist – ordnungsmäßig                                            Zuständigkeit\nkaufmännische Bücher führt und rechtzeitig Jahres-                        Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Be-\nabschlüsse aufstellt.                                                  zirk der Veranstalter des virtuellen Automatenspiels\n(3) Der steuerliche Beauftragte hat die in § 41 ge-                 seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Ge-\nregelten Pflichten als eigene zu erfüllen.                             schäftsleitung oder Sitz hat. Wurde ein steuerlicher Be-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021                      2073\nauftragter im Sinne des § 42 benannt, ist das Finanz-                                              § 50\namt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der steuerliche                                     Steuerentstehung\nBeauftragte seinen Geschäftssitz hat. Ergibt sich\nweder nach Satz 1 noch nach Satz 2 eine örtliche Zu-                      Die Online-Pokersteuer entsteht mit der Leistung\nständigkeit, ist das in der Durchführungsverordnung                    des Spieleinsatzes.\nzum Rennwett- und Lotteriegesetz bestimmte Finanz-\namt örtlich zuständig.                                                                             § 51\nSteueranmeldung und -entrichtung\n5. Besteuerung von Online-Poker                                      (1) Der Steuerschuldner hat die Online-Pokersteuer\n§ 46                                    für jeden Kalendermonat (Anmeldungszeitraum) anzu-\nSteuergegenstand                                 melden.\nVarianten des Pokerspiels ohne Bankhalter, bei                         (2) Der Steuerschuldner hat für die Online-Poker-\ndenen an einem virtuellen Tisch gespielt wird (Online-                 steuer bis zum 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungs-\nPoker), unterliegen der Online-Pokersteuer, wenn sie                   zeitraums beim zuständigen Finanzamt eine eigenhän-\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes veranstaltet                        dig unterschriebene Steuererklärung nach amtlich vor-\nwerden. Dies ist der Fall, wenn                                        geschriebenem Vordruck abzugeben, die Steuer darin\nselbst zu berechnen (Steueranmeldung) und die im An-\n1. der Veranstalter des Online-Pokers bei Abschluss                    meldungszeitraum entstandene Steuer zum Fälligkeits-\ndes Spielvertrages seinen Wohnsitz, gewöhnlichen                   zeitpunkt zu entrichten. Die Steueranmeldung kann\nAufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz im                  auch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch\nGeltungsbereich dieses Gesetzes hat oder                           Datenfernübertragung übermittelt werden, sofern der\n2. der Spieler die zur Entstehung des Spielvertrages                   Zugang hierfür eröffnet ist. Die Online-Pokersteuer ist\nerforderlichen Handlungen im Geltungsbereich die-                  am 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums\nses Gesetzes vornimmt.                                             fällig.\nAlle Formen des terrestrischen Pokerspiels sowie\nPokerspiele mit Bankhalter an einem virtuellen Tisch                                               § 52\nunterliegen nicht der Online-Pokersteuer.                                              Steuerlicher Beauftragter\n(1) Hat der Veranstalter des Online-Pokers seinen\n§ 47                                    Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäfts-\nBemessungsgrundlage                                 leitung oder Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Euro-\n(1) Die Online-Pokersteuer bemisst sich nach dem                    päischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkom-\nSpieleinsatz abzüglich der Online-Pokersteuer. Der                     mens über den Europäischen Wirtschaftsraum, hat er\nSpieleinsatz umfasst sämtliche Aufwendungen des                        der zuständigen Finanzbehörde einen steuerlichen\nSpielers zur Teilnahme am Online-Poker nach § 46.                      Beauftragten im Inland zu benennen.\nHierzu gehören insbesondere der Betrag, den der                           (2) Steuerlicher Beauftragter kann sein, wer seinen\nSpieler bei Beginn des Spiels zum Setzen zur Ver-                      Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäfts-\nfügung hat sowie alle sonstigen vom Spieler an den                     leitung oder Sitz im Inland hat, gegen dessen steuer-\nVeranstalter oder dessen Beauftragten zur Teilnahme                    liche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und\nbewirkten Leistungen. Werden während des Spiels                        der – soweit er nach dem Handelsgesetzbuch oder\nweitere Beträge zur Verlängerung des Spiels ein-                       der Abgabenordnung dazu verpflichtet ist – ordnungs-\ngesetzt, gelten diese zu dem Betrag zugehörig, den                     mäßig kaufmännische Bücher führt und rechtzeitig\nder Spieler bei Beginn des Spiels zum Setzen zur                       Jahresabschlüsse aufstellt.\nVerfügung hat.                                                            (3) Der steuerliche Beauftragte hat die in § 51 ge-\n(2) Ein Spiel beginnt am jeweiligen Tisch, wenn der                 regelten Pflichten als eigene zu erfüllen.\nSpieler seine erste Karte am Tisch erhält. Das Spiel                      (4) Der steuerliche Beauftragte schuldet die Steuer\nendet mit dem Verlassen des Tisches.                                   nach § 46 neben dem Steuerschuldner (Gesamtschuld-\n(3) Wird Online-Poker als Turnier veranstaltet, um-                 ner).\nfasst ein Spiel abweichend von Absatz 2 die gesamte                       (5) § 123 der Abgabenordnung bleibt unberührt.\nTurnierteilnahme vom Beginn des Spielens am ersten\nTisch bis zum Ausscheiden oder Gewinn des Turniers.                                                § 53\n§ 48                                                     Aufzeichnungspflichten\nSteuersatz                                    (1) Der Steuerschuldner (§ 49) ist verpflichtet, für\njedes Online-Poker Aufzeichnungen zur Ermittlung der\nDie Online-Pokersteuer beträgt 5,3 Prozent der Be-                  Online-Pokersteuer und zu den Grundlagen ihrer Be-\nmessungsgrundlage nach § 47.                                           rechnung zu führen. Ist ein steuerlicher Beauftragter\ngemäß § 52 benannt, hat der Veranstalter diesem die\n§ 49                                    Aufzeichnungen nach Satz 1 monatlich zu übermitteln.\nSteuerschuldner                                    (2) Aus den Aufzeichnungen müssen insbesondere\nSteuerschuldner ist der Veranstalter des Online-                    zu ersehen sein:\nPokers. Veranstalter ist, wer die planmäßige Ausfüh-                   1. Name und Anschrift des Spielers,\nrung des gesamten Unternehmens selbst oder durch\nandere ins Werk setzt und dabei das Spielgeschehen                     2. geleisteter Spieleinsatz,\nmaßgeblich gestaltet.                                                  3. Zeitpunkt der Leistung des Spieleinsatzes,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2074              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021\n4. Höhe der Steuer und                                                                             § 57\n5. Zugangsmöglichkeiten für eine Teilnahme am Online-                              Umrechnung fremder Währung\nPoker.                                                                Werte in fremder Währung sind zur Berechnung der\n(3) Die Aufzeichnungen zu den Zugangsmöglich-                       Steuer nach den für die Umsatzsteuer geltenden\nkeiten im Sinne des Absatzes 2 Nummer 5 umfassen                       Vorschriften umzurechnen.\ninsbesondere die Internetadresse des Angebots sowie\ndie Namen der verfügbaren Applikationen, die zusätz-                                               § 58\nlich oder gänzlich selbständig über Endgeräte genutzt                                          Nachschau\nwerden können.                                                            (1) Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen und voll-\nständigen Festsetzung und Erhebung der Steuern nach\n§ 54                                    diesem Gesetz sind die von der zuständigen Finanzbe-\nhörde mit der Verwaltung dieser Steuer betrauten\nZerlegung\nAmtsträger befugt, ohne vorherige Ankündigung und\n(1) Das Gesamtaufkommen der Steuer nach § 46                        außerhalb einer Außenprüfung nach § 193 der Ab-\nwird nach den Absätzen 2 und 3 zerlegt.                                gabenordnung Grundstücke und Geschäftsräume von\nPersonen, die die Teilnahme an Rennwetten, Sportwet-\n(2) Die Zerlegungsanteile der einzelnen Länder am\nten, Lotterien oder Ausspielungen, virtuellem Automa-\nGesamtaufkommen der Steuer nach § 46 sind nach\ntenspiel oder Online-Poker ermöglichen, während der\nden folgenden Zerlegungsmaßstäben zu ermitteln:\nGeschäfts- und Arbeitszeiten kostenfrei zu betreten,\n1. zu 50 Prozent entsprechend den Anteilen am im                       um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung\nJahr 2010 erzielten Aufkommen der Steuern nach                     erheblich sein können.\ndiesem Gesetz,                                                        (2) Soweit dies zur Feststellung einer steuerlichen\n2. zu 50 Prozent entsprechend dem Einwohneranteil                      Erheblichkeit zweckdienlich ist, haben die von der\nder Länder; dabei sind jeweils die am 1. Mai beim                  Nachschau betroffenen Personen und deren Ange-\nStatistischen Bundesamt verfügbaren neuesten Da-                   stellte oder Beauftragte sowie Personen, die darüber\nten des dem Zerlegungsjahr folgenden Jahres zu-                    hinaus über eine entsprechende Berechtigung ver-\ngrunde zu legen.                                                   fügen, auf Ersuchen des Amtsträgers Aufzeichnungen,\nBücher, Geschäftspapiere und andere Unterlagen vor-\n(3) Die Zerlegung wird von der in der Durch-                        zulegen und Auskünfte zu erteilen. § 147 Absatz 6 der\nführungsverordnung zu diesem Gesetz bestimmten                         Abgabenordnung gilt entsprechend.\nobersten Landesfinanzbehörde durchgeführt. Dabei\n(3) Wenn die bei der Nachschau getroffenen Fest-\nsind Abschlagszahlungen unter Berücksichtigung des\nstellungen hierzu Anlass geben, kann ohne vorherige\njeweiligen Vorjahresergebnisses festzusetzen, die am\nPrüfungsanordnung (§ 196 der Abgabenordnung) zu\n15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember\neiner Außenprüfung nach § 193 der Abgabenordnung\ndes Jahres zu leisten sind. Bis zur Festsetzung der\nübergegangen werden. Auf den Übergang zur Außen-\nZerlegungsanteile für das Vorjahr sind die Abschlags-\nprüfung ist schriftlich hinzuweisen.\nzahlungen vorläufig in bisheriger Höhe zu entrichten.\n(4) Werden anlässlich der Nachschau Verhältnisse\n§ 55                                    festgestellt, die für die Festsetzung und Erhebung\nanderer Steuern als der Steuern nach diesem Gesetz\nZuständigkeit                                 erheblich sein können, ist die Auswertung der Fest-\nÖrtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Be-                  stellungen insoweit zulässig, als ihre Kenntnis für die\nzirk der Veranstalter des Online-Pokers seinen Wohn-                   Besteuerung der in Absatz 1 genannten Personen oder\nsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung                anderer Personen von Bedeutung sein kann.\noder Sitz hat. Wurde ein steuerlicher Beauftragter im\nSinne des § 52 benannt, ist das Finanzamt örtlich zu-                                              § 59\nständig, in dessen Bezirk der steuerliche Beauftragte                               Änderung nach Außenprüfung\nseinen Geschäftssitz hat. Ergibt sich weder nach Satz 1                   Steuerbeträge, die auf Grund einer Außenprüfung\nnoch nach Satz 2 eine örtliche Zuständigkeit, ist das                  nachzuentrichten oder zu erstatten sind, sind zusam-\nin der Durchführungsverordnung zum Rennwett- und                       men mit der Steuer für den letzten Kalendermonat des\nLotteriegesetz bestimmte Finanzamt örtlich zuständig.                  Prüfungszeitraums festzusetzen. Sie sind einen Monat\nnach Bekanntgabe der Festsetzung fällig.\n6. Sonstige Vorschriften\n§ 60\n§ 56\nErmächtigung\nInformationspflichten Dritter\nDas Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\nZur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Be-                        tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nsteuerungsverfahrens sind alle an der Begründung                       Bundesrates Regelungen zu erlassen über:\noder Durchführung der Vereinbarung zwischen Veran-                     1. die nähere Bestimmung der in Abschnitt II verwen-\nstalter und Wettenden oder Spieler beteiligten Dritten                     deten Begriffe,\nverpflichtet, den jeweiligen Steuerschuldner über die\nfür die Besteuerung erheblichen Tatsachen, insbeson-                   2. Anzeigepflichten gegenüber der zuständigen Finanz-\ndere über den geleisteten Wetteinsatz oder das ge-                         behörde,\nleistete Teilnahmeentgelt, unverzüglich zu informieren.                3. die für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021                     2075\n4. die Bestimmung der für die Steuerzerlegung zu-                       1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nständigen Finanzbehörden,                                                                     „Verordnung\nzur Durchführung des\n5. die Berechnung der Steuer,\nRennwett- und Lotteriegesetzes\n6. die näheren Voraussetzungen für eine Steuer-                                      (Rennwett- und Lotteriegesetz-\nbefreiung und                                                            Durchführungsverordnung – RennwLottDV)“.\n2. Die Zwischenüberschrift „A. Rennwetten“ wird\n7. die Einzelheiten der Besteuerungsverfahren ein-                         durch die Zwischenüberschrift „A. Ordnungsrecht-\nschließlich der erforderlichen Angaben und vor-                        licher Teil“ ersetzt.\nzulegenden Unterlagen.\n3. Der Zwischenüberschrift „I. Erteilung der Erlaubnis“\nwerden die Wörter „für Rennwetten“ angefügt.\nIII. Gemeinsame Vorschriften\n4. § 1 wird wie folgt gefasst:\n§ 61                                                                   „§ 1\nErlaubnisempfänger\nOffenbarungs- und\nVerwertungsbefugnis für nichtsteuerliche Zwecke                              Die Erlaubnis zum Abschluss und zur Ver-\nmittlung von Rennwetten darf nur Betreibern von\nDie Finanzbehörde kann die nach § 30 der Abgaben-                       Totalisatoren und Buchmachern erteilt werden.“\nordnung geschützten personenbezogenen Daten ge-\n5. Die Überschriften vor § 2 „Voraussetzungen für die\ngenüber der Glücksspielaufsichtsbehörde und gegen-\nErteilung der Erlaubnis“ und „a) an Rennvereine\nüber der für das Zuweisungsverfahren nach § 7\nzum Betrieb eines Totalisators“ werden gestrichen.\nzuständigen Behörde offenbaren, soweit es dem Ver-\nfahren der Glücksspielaufsicht und dem Zuweisungs-                      6. § 2 wird wie folgt geändert:\nverfahren dient.                                                           a) Die Überschrift zu § 2 wird wie folgt gefasst:\n„§ 2\n§ 62                                                     Voraussetzungen für die Erteilung\nder Erlaubnis zum Betrieb eines Totalisators“.\nMitteilungspflicht\nb) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Totalisator-\nDie für die Glücksspielaufsicht und für die Erteilung                       unternehmens“ durch das Wort „Totalisators“\nder Erlaubnis zuständigen Behörden sind verpflichtet,                          ersetzt.\nerlangte Kenntnisse gegenüber der Finanzbehörde mit-                    7. Die Überschrift vor § 3 „b) an Buchmacher“ wird\nzuteilen, soweit die Kenntnisse der Durchführung eines                     gestrichen.\nVerfahrens in Steuersachen dienen.\n8. § 3 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n§ 63\n„§ 3\nBekanntmachungsermächtigungen\nVoraussetzungen für die\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann die-                                 Erteilung der Erlaubnis an Buchmacher“.\nses Gesetz, die Durchführungsverordnung zu diesem                          b) In Absatz 5 werden die Wörter „der Oberfinanz-\nGesetz sowie die von ihm auf Grund dieses Gesetzes                             direktion, in deren Bezirk der Buchmacher zuge-\nerlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils gelten-                           lassen ist,“ durch die Wörter „dem Finanzamt,\nden Fassung mit neuem Datum und unter neuer Über-                              das für die Steuern des Buchmachers nach\nschrift im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.                                    dem Rennwett- und Lotteriegesetz zuständig\nist,“ ersetzt.\n(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-\n9. Die Überschriften vor § 5 „Inhalt der Erlaubnis“ und\nwirtschaft kann die von ihm auf Grund dieses Gesetzes\n„b) besondere Bestimmungen für Rennvereine“\nerlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils gelten-\nwerden gestrichen.\nden Fassung mit neuem Datum und unter neuer Über-\nschrift im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.                            10. § 5 wird § 4 und erhält folgende Überschrift:\n„§ 4\nArtikel 2                                                             Besondere\nBestimmungen für Totalisatorbetreiber“.\nÄnderung der                                   11. Die Überschrift vor § 6 „c) besondere Bestimmun-\nAusführungsbestimmungen                                       gen für Buchmacher“ wird gestrichen.\nzum Rennwett- und Lotteriegesetz\n12. § 6 wird § 5 und erhält folgende Überschrift:\nDie Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und                                                      „§ 5\nLotteriegesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,                                               Besondere\nGliederungsnummer 611-14-1, veröffentlichten be-                                      Bestimmungen für Buchmacher“.\nreinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 30 des\nGesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451;                       13. Die Überschrift vor § 7 „d) Erlaubnisurkunde für\n2021 I S. 97) geändert worden sind, werden wie folgt                       Buchmacher“ wird gestrichen.\ngeändert:                                                              14. § 7 wird aufgehoben.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2076              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021\n15. Die Überschrift vor § 8 „e) Bekanntmachungen,                          c) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:\nTotalisator- und Buchmacherliste“ wird gestrichen.                           „(2) Der Wettschein muss mindestens einen\n16. § 8 wird § 6 und wie folgt gefasst:                                        Betrag von 50 Cent ausweisen.\n„§ 6                                            (3) Wettscheine dürfen allgemein übliche und\nverständliche Abkürzungen enthalten.“\nBekanntmachungen\n22. Die Überschrift vor § 11 „b) Aufbewahrungsfrist“\nDie Erteilung der Erlaubnis an Vereine zum Be-                      wird gestrichen.\ntrieb eines Totalisators und an Buchmacher zum\nBetrieb eines Wettunternehmens, die Beschrän-                      23. § 11 wird § 9 und wie folgt gefasst:\nkung dieser Erlaubnis und ihr Widerruf sind im                                                    „§ 9\nBundesanzeiger öffentlich bekanntzumachen. Die\nAufbewahrungsfrist\njeweils für Rennwett-, Lotterie- und Sportwetten-\nsteuer zuständige Finanzbehörde ist über die Er-                          Die im Besitz des Buchmachers verbleibenden\nteilung der Erlaubnis zu unterrichten.“                                Duplikate der Wettscheine oder demselben Zweck\ndienende vergleichbare schriftliche oder elektro-\n17. Die Zwischenüberschrift „II. Abschluß der Wette“\nnische Unterlagen sowie die sonstigen Unterlagen\nwird durch die Wörter „II. Abschluss der Rennwette“\nfür den Abschluss der Wetten sind zeitlich ge-\nersetzt.\nordnet zehn Jahre lang aufzubewahren.“\n18. Die Überschrift vor § 9 „Wettschein beim Totalisa-                 24. § 12 wird aufgehoben.\ntor“ wird gestrichen.\n25. Die Überschrift vor § 13 „d) Nachweise“ wird ge-\n19. § 9 wird § 7 und wie folgt geändert:                                   strichen.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                         26. § 13 wird § 10 und wie folgt geändert:\n„§ 7                                    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nAbschluss der Wette beim Totalisator“.                                                    „§ 10\nb) In Buchstabe b werden nach den Wörtern „oder                                    Buchführung des Buchmachers“.\nder Pferde“ die Wörter „und die Wettart“ einge-\nb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 11“ durch die An-\nfügt.                                                                  gabe „§ 9“ ersetzt.\n20. Die Überschriften vor § 10 „Geschäftsführung des                   27. Teil A Abschnitt III Steuervorschriften sowie Teil C\nBuchmachers“ und „a) Wettschein“ werden ge-                            Steueraufsicht, Teil D Strafverfahren, Teil E Steuer-\nstrichen.                                                              erhebung, Teil F Schlussvorschriften werden auf-\n21. § 10 wird § 8 und wie folgt geändert:                                  gehoben und\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                         28. Teil B wird wie folgt gefasst:\n„§ 8                                                   „B. Steuerrechtlicher Teil\nAbschluss                                                       I. Rennwettsteuer\nder Wetten beim Buchmacher“.                                                       § 11\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                                  Definition der Rennwetten\naa) Die Sätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:                       Rennwetten im Sinne der §§ 8 bis 15 des Renn-\nwett- und Lotteriegesetzes sind Wetten, die aus\n„Der Buchmacher und die Buchmacherge-\nAnlass öffentlicher Pferderennen und anderer\nhilfen haben über jede angenommene Wette\nöffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde von\neinen dem Wettenden auszuhändigenden\neinem im Inland ansässigen Betreiber eines\nWettschein auszustellen. Ein Duplikat ver-\nTotalisators oder von einer im Inland ansässigen\nbleibt im Besitz des Buchmachers und soll\nPerson, die nicht Totalisatorbetreiber ist, mit einem\nelektronisch gespeichert werden. Mehrere\nWettenden abgeschlossen werden.\nWetten desselben Wettenden, die sich auf\ndasselbe Rennen oder auf mehrere am\nselben Tag und auf derselben Rennbahn                                                     § 12\nstattfindende Rennen beziehen, können auf                                      Bemessungsgrundlage\neinem Wettschein zusammengefasst wer-                             Der geleistete Wetteinsatz nach § 9 Rennwett-\nden.“                                                          und Lotteriegesetz umfasst nicht Wettboni, die\nbb) Satz 5 wird wie folgt geändert:                                dem Wettenden zur Verfügung gestellt werden,\naber nicht ausbezahlt, sondern nur verspielt wer-\naaa) Nach Buchstabe d werden die folgen-\nden können.\nden Buchstaben e und f eingefügt:\n„e) Veranstaltung oder Vermittlung der                                            § 13\nWette,\nZuständigkeit\nf)  die Angabe, ob das Rennen im\n(1) Ist der Veranstalter der Rennwette eine\nAusland stattfand,“.\nnatürliche Person, ist das Finanzamt örtlich zustän-\nbbb) Die bisherigen Buchstaben e und f                         dig, in dessen Bezirk dieser seinen Wohnsitz hat\nwerden die Buchstaben g und h.                         oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen ge-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021                      2077\nwöhnlichen Aufenthalt hat. § 19 Absatz 1 Satz 2                        aber nicht ausbezahlt, sondern nur verspielt wer-\nder Abgabenordnung gilt entsprechend.                                  den können.\n(2) Ist der Veranstalter der Rennwette eine juris-\ntische Person oder Personenvereinigung, ist das                                                  § 17\nFinanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich                                           Veranstalter\ndie Geschäftsleitung befindet. Befindet sich der Ort\nVeranstalter einer Sportwette ist diejenige Per-\nder Geschäftsleitung nicht im Geltungsbereich des\nson, die das Wettgeschehen in tatsächlicher oder\nRennwett- und Lotteriegesetzes oder lässt sich der\nrechtlicher Hinsicht maßgeblich gestaltet. Sie ord-\nOrt der Geschäftsleitung nicht feststellen, ist das\nnet insbesondere die regelungsbedürftigen Fragen\nFinanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der\nim Verhältnis zu den Wettenden, z. B. durch vor-\nVeranstalter der Rennwette seinen Sitz hat.\nformulierte Vertragsbedingungen, und setzt diese\nselbst oder durch andere entsprechend um.\n§ 14\nVoraussetzung für die Veranstaltereigenschaft ist\nBesteuerungsverfahren                                nicht, dass die Quoten eigenständig ermittelt\n(1) Das Besteuerungsverfahren richtet sich nach                     werden. Vielmehr können diese auch zugekauft\nden §§ 8 bis 15 des Rennwett- und Lotteriegeset-                       werden oder auf andere Art zu Stande kommen.\nzes.\n§ 18\n(2) Bei der Zahlung der Rennwettsteuer sind die\nSteuernummer, die Steuerart und der Zeitraum, für                                         Veranstaltungsort\nden die Steuer entrichtet wird, anzugeben.                                (1) In den Fällen des § 16 Satz 2 Nummer 1 des\n(3) Wird die Rennwettsteuer abweichend fest-                        Rennwett- und Lotteriegesetzes ist der Veranstal-\ngesetzt, geändert oder berichtigt, ist die Klein-                      tungsort dort, wo der Veranstalter der Sportwette\nbetragsverordnung zu beachten.                                         seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der\nGeschäftsleitung oder Sitz hat, unabhängig davon,\nII. Sportwettensteuer                              wo der Wettende die zur Entstehung des Wett-\n§ 15                                      vertrages erforderlichen Handlungen vornimmt.\nSportwetten                                      (2) In den Fällen des § 16 Satz 2 Nummer 2 des\nRennwett- und Lotteriegesetzes ist der Veranstal-\n(1) Wetten aus Anlass von Sportereignissen, die                     tungsort im Geltungsbereich des Rennwett- und\nnicht als Rennwetten im Sinne des § 11 besteuert                       Lotteriegesetzes belegen, wenn der Wettende die\nwerden, unterliegen unabhängig vom Ort des                             zur Entstehung des Wettvertrages erforderlichen\nSportereignisses der Sportwettensteuer.                                Handlungen im Geltungsbereich des Rennwett-\n(2) Sport im Sinne des Rennwett- und Lotterie-                      und Lotteriegesetzes vornimmt. Maßgeblich für\ngesetzes ist die körperliche Betätigung eines Men-                     die Ortsbestimmung ist grundsätzlich der Ort der\nschen oder eines Menschen zusammen mit einem                           physischen Anwesenheit des Wettenden. Sofern\ntrainierten oder abgerichteten Tier, die über das                      der Veranstalter den Ort der physischen Anwesen-\nansonsten übliche Maß hinausgeht und durch                             heit des Wettenden nicht feststellen kann, gilt der\näußerlich zu beobachtende Anstrengungen oder                           Wohnsitz des Wettenden als Veranstaltungsort.\ndurch die einem persönlichen Können zurechen-                          Dies gilt unabhängig davon, wo der Veranstalter\nbare Bewegung gekennzeichnet ist. Zu dieser                            der Sportwette seinen Wohnsitz, gewöhnlichen\nBetätigung gehören auch sportliche Wettkämpfe                          Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz hat\nzwischen Menschen mit Hilfe von technischen                            oder sonstige technische Vorrichtungen (z. B.\nGeräten, wie beispielsweise Drohnen-Flugwett-                          Server) vorhält.\nbewerbe und Motorsport.\n(3) Erforderliche Handlungen zur Entstehung\n(3) Schach und Wettkämpfe zwischen Men-                             des Wettvertrages sind die Handlungen, die zur\nschen mit Hilfe von Computerspielen, wie bei-                          Abgabe der Willenserklärung zum Abschluss des\nspielsweise der sogenannte E-Sport, gelten als                         Wettvertrages in jedweder Form vorgenommen\nSport im Sinne des Absatzes 2.                                         werden, z. B. in schriftlicher, mündlicher oder\n(4) Kein Sport im Sinne des Absatzes 2 sind                         elektronischer Form.\nBridge und artverwandte Spiele, reine Denksport-\narten, ein durch ein Computerprogramm animiertes                                                 § 19\nEreignis, dessen Ausgang von einem Programm                                                 Zuständigkeit\nermittelt wird, sowie reine Tierwettkämpfe, wie\n(1) Ist der Veranstalter der Sportwette eine\nbeispielsweise Hunderennen und Hahnenkämpfe.\nnatürliche Person, ist das Finanzamt örtlich zu-\n(5) Die „TOTO 13er Ergebniswette“ und die                           ständig, in dessen Bezirk dieser seinen Wohnsitz\n„TOTO 6aus45 Auswahlwette“ sind Sportwetten                            oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen ge-\nim Sinne des Rennwett- und Lotteriegesetzes.                           wöhnlichen Aufenthalt hat. § 19 Absatz 1 Satz 2\nder Abgabenordnung gilt entsprechend.\n§ 16\n(2) Ist der Veranstalter der Sportwette eine juris-\nBemessungsgrundlage                                  tische Person oder Personenvereinigung, ist das\nDer geleistete Wetteinsatz nach § 17 des Renn-                      Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich\nwett- und Lotteriegesetzes umfasst nicht Wettboni,                     die Geschäftsleitung befindet. Befindet sich der Ort\ndie dem Wettenden zur Verfügung gestellt werden,                       der Geschäftsleitung nicht im Geltungsbereich des\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2078              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021\nRennwett- und Lotteriegesetzes oder lässt sich der                        (3) Unter Zweitlotterie im Sinne des § 26 Ab-\nOrt der Geschäftsleitung nicht feststellen, ist das                    satz 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes sind\nFinanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der                      Veranstaltungen zu verstehen, bei denen der Ver-\nVeranstalter der Sportwette seinen Sitz hat.                           anstalter keine eigene Verlosung von Gewinnen\n(3) Ergibt sich nach § 25 Satz 1 und 2 des Renn-                    vornimmt, sondern der Eintritt eines Gewinns oder\nwett- und Lotteriegesetzes keine örtliche Zustän-                      Verlusts des Teilnehmers vom Ausgang einer\ndigkeit für die Besteuerung, ist das Finanzamt                         anderen Lotterie (Erstlotterie) abhängt.\nFrankfurt am Main III örtlich zuständig.                                  (4) Eine Klassenlotterie ist eine Lotterie oder\n(4) Für die Zerlegung des Gesamtaufkommens                          Ausspielung im Sinne des Absatzes 1, bei der der\nder Sportwettensteuer ist die Landesfinanz-                            Spielzeitraum mit einer oder mehreren Gewinn-\nbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg zu-                          möglichkeiten in jeweilige Klassen unterteilt ist.\nständig.\n§ 23\n§ 20                                                    Öffentliche Veranstaltung\nAnzeigepflichten                                   Eine Lotterie oder Ausspielung im Sinne des\n§ 26 des Rennwett- und Lotteriegesetzes ist öffent-\n(1) Wer Sportwetten im Sinne des § 16 des\nlich, wenn für einen größeren, nicht geschlossenen\nRennwett- und Lotteriegesetzes veranstalten will,\nPersonenkreis eine Teilnahmemöglichkeit besteht\nhat dem zuständigen Finanzamt unverzüglich\noder diese gewohnheitsmäßig in Vereinen oder\nschriftlich anzuzeigen:\nsonstigen geschlossenen Gesellschaften veran-\n1. Name,                                                               staltet wird. Eine Lotterie oder Ausspielung gilt als\n2. Gewerbe,                                                            öffentlich, wenn die für die Erlaubnis zuständige\nBehörde sie als erlaubnispflichtig ansieht. Die Ent-\n3. Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Ge-                      scheidung der Erlaubnisbehörde, dass eine Ver-\nschäftsleitung oder Sitz und                                       anstaltung nicht öffentlich ist, ist für Zwecke der\n4. Zeitpunkt der Aufnahme des Wettbetriebs.                            Lotteriesteuer nicht bindend.\n(2) Ist ein steuerlicher Beauftragter gemäß § 22\nAbsatz 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes be-                                                  § 24\nstellt worden, ist auch dieser dem zuständigen                                               Veranstalter\nFinanzamt unverzüglich schriftlich zu benennen.\n(1) Veranstalter einer öffentlichen Lotterie oder\nAusspielung ist diejenige Person, die das Spielge-\n§ 21                                     schehen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht\nBesteuerungsverfahren                                maßgeblich gestaltet. Sie ordnet insbesondere die\n(1) Das Besteuerungsverfahren richtet sich nach                     regelungsbedürftigen Fragen im Verhältnis zu den\nden §§ 16 bis 25 des Rennwett- und Lotterie-                           teilnehmenden Spielern, z. B. durch vorformulierte\ngesetzes.                                                              Vertragsbedingungen.\n(2) Bei der Zahlung der Sportwettensteuer sind                         (2) Veranstalter einer Zweitlotterie ist derjenige,\ndie Steuernummer, die Steuerart und der Zeitraum,                      der dem Teilnehmer gegen Entgelt Gewinnchancen\nfür den die Steuer entrichtet wird, anzugeben.                         nach einem bestimmten Plan eröffnet und den\nGewinn schuldet, wobei der Eintritt eines Gewinns\n(3) Wird die Sportwettensteuer abweichend                           vom Ausgang einer anderen Lotterie abhängt.\nfestgesetzt, geändert oder berichtigt, ist die Klein-\nbetragsverordnung zu beachten.                                                                   § 25\nVeranstaltungsort\nIII. Lotteriesteuer\n(1) In den Fällen des § 26 Absatz 1 Satz 2 Num-\n§ 22\nmer 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes ist der\nDefinition der Lotterie und Ausspielung                         Veranstaltungsort dort, wo der Veranstalter der\n(1) Ein öffentliches Glücksspiel, bei dem einer                     Lotterie oder Ausspielung seinen Wohnsitz, ge-\nMehrzahl von Personen die Möglichkeit eröffnet                         wöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung\nwird, nach einem bestimmten Plan gegen ein be-                         oder Sitz hat, unabhängig davon, wo der Spieler\nstimmtes Entgelt die Chance                                            die zur Entstehung des Spielvertrages erforder-\nlichen Handlungen vornimmt.\n1. auf einen Geldgewinn zu erlangen, ist eine\nLotterie und                                                          (2) In den Fällen des § 26 Absatz 1 Satz 2 Num-\nmer 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes ist der\n2. auf einen Sachgewinn oder geldwerten Vorteil                        Veranstaltungsort im Geltungsbereich des Renn-\noder einer Kombination aus beidem zu er-                           wett- und Lotteriegesetzes belegen, wenn der\nlangen, ist eine Ausspielung.                                      Spieler die zur Entstehung des Spielvertrages er-\n(2) Ein bestimmter Plan im Sinne des Absatzes 1                     forderlichen Handlungen im Geltungsbereich des\nliegt vor, wenn Regelungen für den Gewinnfall und                      Rennwett- und Lotteriegesetzes vornimmt. Maß-\ndie Gewinnhöhe bestehen, die für die Gesamtheit                        geblich für die Ortsbestimmung ist grundsätzlich\nder teilnehmenden Spieler gelten. Dabei ist es un-                     der Ort der physischen Anwesenheit des Spielers.\nerheblich, ob die mögliche Gewinnhöhe im Zeit-                         Sofern der Veranstalter den Ort der physischen An-\npunkt der Teilnahme bereits bekannt ist.                               wesenheit des Spielers nicht feststellen kann, gilt\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021                       2079\nder Wohnsitz des Spielers als Veranstaltungsort.                       oder allgemein erlaubt worden sind. Die Vorausset-\nDies gilt unabhängig davon, wo der Veranstalter                        zungen für die Erlaubnis der öffentlichen Lotterie\nder Lotterie oder Ausspielung seinen Wohnsitz, ge-                     oder Ausspielung ergeben sich aus den landes-\nwöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung                        gesetzlichen Regelungen. Die Entscheidung der\noder Sitz außerhalb des Geltungsbereichs des                           Erlaubnisbehörde ist für Zwecke der Lotteriesteuer\nRennwett- und Lotteriegesetzes hat oder sonstige                       bindend. Dies gilt auch für nachträglich erteilte\ntechnische Vorrichtungen (z. B. Server) vorhält.                       Erlaubnisse.\n(3) Erforderliche Handlungen zur Entstehung                            (3) Ist eine notwendige Erlaubnis nicht eingeholt\ndes Spielvertrages sind die Handlungen, die zur                        oder eine erforderliche Anzeige nicht erfolgt und\nAbgabe der Willenserklärung zum Abschluss des                          liegt damit keine Entscheidung der Erlaubnis-\nSpielvertrages in jedweder Form vorgenommen                            behörde vor, ist § 28 des Rennwett- und Lotterie-\nwerden, z. B. in schriftlicher, mündlicher oder                        gesetzes nicht anwendbar. Gleiches gilt, wenn eine\nelektronischer Form.                                                   erteilte Erlaubnis widerrufen wird.\n(4) Voraussetzung für die Steuerbefreiung nach\n§ 26                                      § 28 Nummer 2 des Rennwett- und Lotteriegeset-\nBemessungsgrundlage                                  zes ist zudem, dass die öffentliche Lotterie oder\n(1) Das geleistete Teilnahmeentgelt im Sinne                        Ausspielung ausschließlich gemeinnützigen, mild-\ndes § 27 des Rennwett- und Lotteriegesetzes                            tätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der\numfasst nicht Spielboni, die dem Spielenden zur                        §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung dient.\nVerfügung gestellt werden, aber nicht ausbezahlt,                         (5) Der tatsächlich erzielte Reinertrag ist in den\nsondern nur verspielt werden können. Vom Ver-                          Fällen des § 28 Nummer 2 des Rennwett- und\nanstalter festgelegte Gebühren sind solche, die                        Lotteriegesetzes in voller Höhe unmittelbar und\nder Veranstalter als Gläubiger beansprucht und                         zeitnah den in Absatz 4 genannten begünstigten\ndie betragsmäßig konkret bestimmt sind.                                Zwecken zuzuführen. Der tatsächlich erzielte Rein-\n(2) Ein Erneuerungslos im Sinne des § 27 Ab-                        ertrag ist der Betrag, der sich aus der Summe der\nsatz 1 Satz 4 des Rennwett- und Lotteriegesetzes                       tatsächlichen Kaufpreise sämtlicher Lose nach\nist das Los einer Klassenlotterie mit Teilnahme-                       Abzug der mit der öffentlichen Lotterie oder Aus-\nberechtigung für die folgende Klasse, das dieselbe                     spielung zusammenhängenden tatsächlichen Kos-\nNummer und gegebenenfalls denselben Buch-                              ten, Gewinnsummen und Steuern ergibt.\nstaben des Loses trägt, mit dem der Spieler an\nder Vorklasse teilgenommen hat.                                                                  § 28\n(3) Der Wert der vorgehaltenen Gewinne im                                                Zuständigkeit\nSinne des § 27 Absatz 2 des Rennwett- und                                 (1) Ist der Veranstalter der Lotterie oder Aus-\nLotteriegesetzes ist regelmäßig die Summe der                          spielung eine natürliche Person, ist das Finanzamt\nAnschaffungskosten der einzelnen Preise. Werden                        örtlich zuständig, in dessen Bezirk dieser seinen\nPreise unentgeltlich zur Verfügung gestellt, ist                       Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes\nderen Wert in diesem Zeitpunkt zu schätzen. Dabei                      seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. § 19 Absatz 1\nkönnen grundsätzlich die Anschaffungskosten                            Satz 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend.\nvergleichbarer Wirtschaftsgüter zugrunde gelegt\nwerden.                                                                   (2) Ist der Veranstalter der Lotterie oder Aus-\nspielung eine juristische Person oder Personenver-\n(4) Von der inländischen Behörde genehmigte                         einigung, ist das Finanzamt örtlich zuständig, in\nGebühren im Sinne des § 27 Absatz 4 des Renn-                          dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet.\nwett- und Lotteriegesetzes sind auch solche, die                       Befindet sich der Ort der Geschäftsleitung nicht\nvon Dritten erhoben werden und für die der Ver-                        im Geltungsbereich des Rennwett- und Lotterie-\nanstalter lediglich einen Gebührenrahmen vorgibt.                      gesetzes oder lässt sich der Ort der Geschäfts-\nSoweit die inländischen Behörden diese Gebühren                        leitung nicht feststellen, ist das Finanzamt örtlich\nvon Lotterieeinnehmern, Lotterievermittlern oder                       zuständig, in dessen Bezirk der Veranstalter der\nsonstigen Dritten allgemein und ohne Einschrän-                        Lotterie oder Ausspielung seinen Sitz hat.\nkung genehmigen, erfolgt keine Hinzurechnung\nzur Bemessungsgrundlage, da keine genehmigte                              (3) Ergibt sich nach § 35 Satz 1 des Rennwett-\nHöhe überschritten wurde. Das gilt entsprechend                        und Lotteriegesetzes keine örtliche Zuständigkeit\nfür Gebühren oder Entgelte, die aufgrund eines Ge-                     für die Besteuerung, ist das Finanzamt Frankfurt\nsetzes allgemein oder der Höhe nach erlaubt sind.                      am Main III örtlich zuständig.\n(4) Für die nach § 34 des Rennwett- und\n§ 27                                      Lotteriegesetzes durchzuführende Zerlegung des\nSteuerbefreiung                                 Gesamtaufkommens der Lotteriesteuer ist die\nLandesfinanzbehörde der Freien und Hansestadt\n(1) Die in § 28 des Rennwett- und Lotteriegeset-\nHamburg zuständig.\nzes bestimmten Freigrenzen bemessen sich nach\ndem Gesamtbetrag der geleisteten Teilnahme-\n§ 29\nentgelte.\n(2) § 28 des Rennwett- und Lotteriegesetzes gilt                                         Anzeigepflicht\nnur für öffentliche Lotterien und Ausspielungen, die                      (1) Wer öffentliche Lotterien oder Ausspielungen\nvon den jeweils zuständigen Behörden genehmigt                         im Geltungsbereich des Rennwett- und Lotterie-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2080              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021\ngesetzes veranstalten oder über einen Dritten                          und setzt diese selbst oder durch andere ent-\nanbieten will, hat dem zuständigen Finanzamt                           sprechend um.\nspätestens 14 Tage vor Beginn des Losverkaufs\nFolgendes schriftlich anzuzeigen:                                                                § 33\n1. Name und Anschrift des Veranstalters,                                                  Veranstaltungsort\n2. geplante Anzahl und Preis der Lose,                                    (1) In den Fällen des § 36 Satz 2 Nummer 1 des\n3. Zeitpunkt und Ort des Losverkaufes und der                          Rennwett- und Lotteriegesetzes ist der Veranstal-\nZiehung,                                                           tungsort dort, wo der Veranstalter des virtuellen\nAutomatenspiels seinen Wohnsitz, gewöhnlichen\n4. Spielplan und\nAufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz hat,\n5. geplante Höhe und Verwendung des Rein-                              unabhängig davon, wo der Spieler die zur Ent-\nertrags, soweit eine Steuerbefreiung nach § 28                     stehung des Spielvertrages erforderlichen Hand-\nRennwett- und Lotteriegesetz geltend gemacht                       lungen vornimmt.\nwerden soll.\n(2) In den Fällen des § 36 Satz 2 Nummer 2 des\n(2) Ausgenommen von der Anzeigepflicht nach                         Rennwett- und Lotteriegesetzes ist der Veranstal-\nAbsatz 1 sind von den zuständigen inländischen                         tungsort im Geltungsbereich des Rennwett- und\nBehörden erlaubte öffentliche Lotterien und Aus-                       Lotteriegesetzes belegen, wenn der Spieler die\nspielungen im Sinne des § 28 Nummer 1 des Renn-                        zur Entstehung des Spielvertrages erforderlichen\nwett- und Lotteriegesetzes, bei denen der geplante                     Handlungen im Geltungsbereich des Rennwett-\nGesamtpreis der Lose den Wert von 1 000 Euro                           und Lotteriegesetzes vornimmt. Maßgeblich für\nnicht übersteigt. Öffentliche Lotterien und Aus-                       die Ortsbestimmung ist grundsätzlich der Ort der\nspielungen im Sinne des § 28 Nummer 2 des Renn-                        physischen Anwesenheit des Spielers. Sofern der\nwett- und Lotteriegesetzes unterliegen nicht der                       Veranstalter den Ort der physischen Anwesenheit\nAnzeigepflicht nach Absatz 1, wenn der geplante                        des Spielers nicht feststellen kann, gilt der Wohn-\nGesamtpreis der Lose einer öffentlichen Lotterie                       sitz des Spielers als Veranstaltungsort. Dies gilt un-\noder Ausspielung 5 000 Euro nicht übersteigt.                          abhängig davon, wo der Veranstalter des virtuellen\n(3) Für die GKL Gemeinsame Klassenlotterie der                      Automatenspiels seinen Wohnsitz, gewöhnlichen\nLänder sowie für die staatlichen oder mit der                          Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz\nDurchführung staatlich beauftragten Lottogesell-                       hat oder sonstige technische Vorrichtungen (z. B.\nschaften der Länder besteht keine Anzeigepflicht.                      Server) vorhält.\n(3) Erforderliche Handlungen zur Entstehung\n§ 30                                      des Spielvertrages sind die Handlungen, die zur\nBesteuerungsverfahren                                Abgabe der Willenserklärung zum Abschluss des\nSpielvertrages in jedweder Form vorgenommen\n(1) Das Besteuerungsverfahren richtet sich nach\nwerden, z. B. in schriftlicher, mündlicher oder\nden §§ 26 bis 35 des Rennwett- und Lotterie-\nelektronischer Form.\ngesetzes.\n(2) Bei der Zahlung der Lotteriesteuer sind die                                               § 34\nSteuernummer, die Steuerart und der Zeitraum,\nfür den die Steuer entrichtet wird, anzugeben.                                              Zuständigkeit\n(3) Wird die Lotteriesteuer abweichend fest-                           (1) Ist der Veranstalter des virtuellen Automa-\ngesetzt, geändert oder berichtigt, ist die Klein-                      tenspiels eine natürliche Person, ist das Finanzamt\nbetragsverordnung zu beachten.                                         örtlich zuständig, in dessen Bezirk dieser seinen\nWohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes\nIV. Virtuelle Automatensteuer                            seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. § 19 Absatz 1\nSatz 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend.\n§ 31\n(2) Ist der Veranstalter des virtuellen Automa-\nBemessungsgrundlage                                  tenspiels eine juristische Person oder Personen-\nDer geleistete Spieleinsatz nach § 37 des Renn-                     vereinigung, ist das Finanzamt örtlich zuständig,\nwett- und Lotteriegesetzes umfasst nicht Spiel-                        in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung be-\nboni, die dem Spieler zur Verfügung gestellt wer-                      findet. Befindet sich der Ort der Geschäftsleitung\nden, aber nicht ausbezahlt, sondern nur verspielt                      nicht im Geltungsbereich des Rennwett- und\nwerden können.                                                         Lotteriegesetzes oder lässt sich der Ort der Ge-\nschäftsleitung nicht feststellen, so ist das Finanz-\n§ 32                                      amt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ver-\nanstalter des virtuellen Automatenspiels seinen\nVeranstalter\nSitz hat.\nVeranstalter des virtuellen Automatenspiels ist\n(3) Ergibt sich aus § 45 Satz 1 und 2 des Renn-\ndiejenige Person, die das Spielgeschehen in tat-\nwett- und Lotteriegesetzes keine örtliche Zustän-\nsächlicher oder rechtlicher Hinsicht maßgeblich\ndigkeit für die Besteuerung, ist das Finanzamt\ngestaltet. Sie entscheidet insbesondere über die\nFrankfurt am Main III örtlich zuständig.\nangebotenen Spiele und ordnet die regelungs-\nbedürftigen Fragen im Verhältnis zu den Spielern,                         (4) Für die Zerlegung des Gesamtaufkommens\nz. B. durch vorformulierte Vertragsbedingungen,                        der Virtuellen Automatensteuer ist die Landes-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021                      2081\nfinanzbehörde der Freien und Hansestadt Ham-                           Vertragsbedingungen, und setzt diese selbst oder\nburg zuständig.                                                        durch andere entsprechend um.\n§ 35                                                                § 39\nAnzeigepflichten                                                   Veranstaltungsort\n(1) Wer virtuelles Automatenspiel im Sinne des\n(1) In den Fällen des § 46 Satz 2 Nummer 1 des\n§ 36 des Rennwett- und Lotteriegesetzes ver-\nRennwett- und Lotteriegesetzes ist der Veranstal-\nanstalten will, hat dem zuständigen Finanzamt\ntungsort dort, wo der Veranstalter des Online-\nunverzüglich schriftlich anzuzeigen:\nPokers seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt,\n1. Name,                                                               Ort der Geschäftsleitung oder Sitz hat, unabhängig\n2. Gewerbe,                                                            davon, wo der Spieler die zur Entstehung des\nSpielvertrages erforderlichen Handlungen vornimmt.\n3. Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der\nGeschäftsleitung oder Sitz,                                           (2) In den Fällen des § 46 Satz 2 Nummer 2 des\n4. Zeitpunkt der Aufnahme des Spielbetriebs und                        Rennwett- und Lotteriegesetzes ist der Veranstal-\ntungsort im Geltungsbereich des Rennwett- und\n5. Zugangsmöglichkeiten für eine Teilnahme am                          Lotteriegesetzes belegen, wenn der Spieler die\nvirtuellen Automatenspiel.                                         zur Entstehung des Spielvertrages erforderlichen\n(2) Ist ein steuerlicher Beauftragter gemäß § 42                    Handlungen im Geltungsbereich des Rennwett-\nAbsatz 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes                            und Lotteriegesetzes vornimmt. Maßgeblich für\nbestellt worden, ist auch dieser dem zuständigen                       die Ortsbestimmung ist grundsätzlich der Ort der\nFinanzamt unverzüglich schriftlich zu benennen.                        physischen Anwesenheit des Spielers. Sofern der\nVeranstalter den Ort der physischen Anwesenheit\n§ 36                                      des Spielers nicht feststellen kann, gilt der Wohn-\nBesteuerungsverfahren                                sitz des Spielers als Veranstaltungsort. Dies gilt\nunabhängig davon, wo der Veranstalter des\n(1) Das Besteuerungsverfahren richtet sich nach\nOnline-Pokers seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Auf-\nden §§ 36 bis 45 des Rennwett- und Lotterie-\nenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz hat oder\ngesetzes.\nsonstige technische Vorrichtungen (z. B. Server)\n(2) Bei der Zahlung der Virtuellen Automaten-                       vorhält.\nsteuer sind die Steuernummer, die Steuerart und\nder Zeitraum, für den die Steuer entrichtet wird,                         (3) Erforderliche Handlungen zur Entstehung\nanzugeben.                                                             des Spielvertrages sind die Handlungen, die zur\nAbgabe der Willenserklärung zum Abschluss des\n(3) Wird die Virtuelle Automatensteuer ab-                          Spielvertrages in jedweder Form vorgenommen\nweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, ist                    werden, z. B. in schriftlicher, mündlicher oder\ndie Kleinbetragsverordnung zu beachten.                                elektronischer Form.\nV. Online-Pokersteuer\n§ 40\n§ 37\nZuständigkeit\nBemessungsgrundlage\n(1) Ist der Veranstalter des Online-Pokers eine\n(1) Der Spieleinsatz nach § 47 des Rennwett-\nnatürliche Person, ist das Finanzamt örtlich zustän-\nund Lotteriegesetzes umfasst nicht Spielboni, die\ndig, in dessen Bezirk dieser seinen Wohnsitz oder\ndem Spieler zur Verfügung gestellt werden, aber\nin Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhn-\nnicht ausbezahlt, sondern nur verspielt werden\nlichen Aufenthalt hat. § 19 Absatz 1 Satz 2 der Ab-\nkönnen. Das gleiche gilt für erlassene Teilnahme-\ngabenordnung gilt entsprechend.\nentgelte.\n(2) Werden vom Spieler geleistete Geldbeträge,                         (2) Ist der Veranstalter des Online-Pokers eine\nmit denen der Spieler am Spiel teilnimmt, in beson-                    juristische Person oder Personenvereinigung, ist\nderes Spielgeld umgewandelt, bestimmt sich der                         das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk\nBetrag den der Spieler bei Teilnahme am Spiel zur                      sich die Geschäftsleitung befindet. Befindet sich\nVerfügung hat, nicht nach der Höhe dieses be-                          der Ort der Geschäftsleitung nicht im Geltungs-\nsonderen Spielgeldes, sondern nach der Höhe                            bereich des Rennwett- und Lotteriegesetzes oder\ndes entsprechenden, zugrundeliegenden geleis-                          lässt sich der Ort der Geschäftsleitung nicht fest-\nteten Geldbetrages.                                                    stellen, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in\ndessen Bezirk der Veranstalter des Online-Pokers\n§ 38                                      seinen Sitz hat.\nVeranstalter                                     (3) Ergibt sich aus § 55 Satz 1 und 2 des Renn-\nwett- und Lotteriegesetzes keine örtliche Zu-\nVeranstalter des Online-Pokers ist diejenige Per-\nständigkeit für die Besteuerung, ist das Finanzamt\nson, die das Spielgeschehen in tatsächlicher oder\nFrankfurt am Main III örtlich zuständig.\nrechtlicher Hinsicht maßgeblich gestaltet. Sie ent-\nscheidet insbesondere über die angebotenen                                (4) Für die Zerlegung des Gesamtaufkommens\nSpielvarianten und ordnet die regelungsbedürf-                         der Online-Pokersteuer ist die Landesfinanz-\ntigen Fragen im Verhältnis zu den Spielern und                         behörde der Freien und Hansestadt Hamburg zu-\nzwischen den Spielern, z. B. durch vorformulierte                      ständig.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2082              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021\n§ 41                                       tes Teilnahmeentgelt oder als Spieleinsatz jeweils\nAnzeigepflichten                                 abzüglich der Steuer definiert. Bei dem geleisteten\nWetteinsatz, dem geleisteten Teilnahmeentgelt\n(1) Wer Online-Poker im Sinne des § 46 des                           oder dem Spieleinsatz handelt es sich um einen\nRennwett- und Lotteriegesetzes veranstalten will,                       Bruttowert, aus dem die nach dem Rennwett- und\nhat dem zuständigen Finanzamt unverzüglich                              Lotteriegesetz geschuldete Steuer herauszurech-\nschriftlich anzuzeigen:                                                 nen ist.\n1. Name,\n(2) Die jeweilige Steuer ist nach folgender For-\n2. Gewerbe,                                                             mel zu berechnen:\n3. Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der\nGeschäftsleitung oder Sitz,\n“.\n4. Zeitpunkt der Aufnahme des Spielbetriebs und\n5. Zugangsmöglichkeiten für eine Teilnahme am\nOnline-Poker.                                                                           Artikel 3\n(2) Ist ein steuerlicher Beauftragter gemäß § 52                                      Änderung des\nAbsatz 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes be-                                  Finanzausgleichsgesetzes\nstellt worden, ist auch dieser dem zuständigen\nFinanzamt unverzüglich schriftlich zu benennen.                       In § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Finanzaus-\ngleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I\n§ 42                                  S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-\nzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2657) geändert\nBesteuerungsverfahren\nworden ist, werden die Wörter „Rennwett- und\n(1) Das Besteuerungsverfahren richtet sich nach                 Lotteriesteuer sowie der Steuer für Sportwetten“ durch\nden §§ 46 bis 55 des Rennwett- und Lotterie-                       die Wörter „Steuern nach dem Rennwett- und Lotterie-\ngesetzes.                                                          gesetz“ ersetzt.\n(2) Bei der Zahlung der Online-Pokersteuer sind\ndie Steuernummer, die Steuerart und der Zeitraum,                                           Artikel 4\nfür den die Steuer entrichtet wird, anzugeben.\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n(3) Wird die Online-Pokersteuer abweichend\nfestgesetzt, geändert oder berichtigt, ist die Klein-                 Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2021 in Kraft. Gleich-\nbetragsverordnung zu beachten.                                     zeitig treten das Rennwett- und Lotteriegesetz in der im\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14,\nVI. Steuerberechnung                            veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch\n§ 43                                  Artikel 8 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I\nS. 2600) geändert worden ist und die Rennwett- und\nSteuerberechnungsformel                           Lotteriegesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 11. De-\n(1) In den §§ 9, 17, 27, 37 und 47 des Rennwett-                zember 2012 (BGBl. I S. 2637), die durch Artikel 1 der\nund Lotteriegesetzes wird die Steuerbemessungs-                    Verordnung vom 24. September 2013 (BGBl. I S. 3709)\ngrundlage als geleisteter Wetteinsatz, als geleiste-               geändert worden ist, außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 25. Juni 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}