{"id":"bgbl1-2021-37-3","kind":"bgbl1","year":2021,"number":37,"date":"2021-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/37#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-37-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_37.pdf#page=24","order":3,"title":"Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb und zur Änderung weiterer Gesetze","law_date":"2021-06-25T00:00:00Z","page":2056,"pdf_page":24,"num_pages":9,"content":["2056              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021\nGesetz\nzur Abwehr von Steuervermeidung\nund unfairem Steuerwettbewerb und zur Änderung weiterer Gesetze\nVom 25. Juni 2021\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                  Artikel 1\nrates das folgende Gesetz beschlossen:\nGesetz\nzur Abwehr von Steuer-\nInhaltsübersicht                                     vermeidung und unfairem Steuerwettbewerb\n(Steueroasen-Abwehrgesetz – StAbwG)\nArtikel 1   Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und un-\nInhaltsübersicht\nfairem Steuerwettbewerb (Steueroasen-Abwehrge-\nsetz – StAbwG)                                                                       Abschnitt 1\nArtikel 2   Änderung des Einkommensteuergesetzes                                           Allgemeine Vorschriften\nArtikel 3   Änderung des Körperschaftsteuergesetzes                    § 1 Anwendungsbereich\nArtikel 4   Änderung der Abgabenordnung                                § 2 Begriffsbestimmungen\nArtikel 5   Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgaben-              § 3 Verordnungsermächtigung\nordnung\nArtikel 6   Aufhebung der Steuerhinterziehungsbekämpfungs-                                       Abschnitt 2\nverordnung                                                           Qualifikation eines Staates oder Gebiets\nArtikel 7   Änderung des Finanzkonten-Informationsaustausch-           § 4 Intransparenz in Steuersachen\ngesetzes\n§ 5 Unfairer Steuerwettbewerb\nArtikel 8   Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes                     § 6 Nichterfüllung der BEPS-Mindeststandards\nArtikel 9   Änderung des Bewertungsgesetzes\nArtikel 10  Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkung-                                         Abschnitt 3\nsteuergesetzes                                                                   Abwehrmaßnahmen\nArtikel 11  Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes                     § 7 Betroffene Geschäftsvorgänge\nArtikel 12  Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes                     § 8 Verbot des Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzugs\nArtikel 13  Inkrafttreten                                              § 9 Verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021                      2057\n§ 10 Quellensteuermaßnahmen                                            und Energie mit Zustimmung des Bundesrates eine\n§ 11 Maßnahmen bei Gewinnausschüttungen und Anteilsver-                Rechtsverordnung, in der genannt sind\näußerungen\n1. die Steuerhoheitsgebiete, die nach Maßgabe des\nAbschnitt 4                                    § 2 Absatz 1 nicht kooperative Steuerhoheitsgebiete\nBesondere Anforderungen\nsind, wenn sie in der im Amtsblatt der Europäischen\nan das Steuerverwaltungsverfahren                            Union veröffentlichten EU-Liste nicht kooperativer\nLänder und Gebiete für Steuerzwecke in der jeweils\n§ 12 Gesteigerte Mitwirkungspflichten\naktuellen Fassung genannt sind; und\nAbschnitt 5                                2. der Zeitpunkt, ab dem ein bisher als nicht koope-\nSchlussvorschriften                                 rativ genanntes Steuerhoheitsgebiet die Voraus-\n§ 13 Anwendungsvorschriften                                                setzungen des § 2 Absatz 1 nicht länger erfüllt.\nDie Rechtsverordnung ist für die Anwendung der Ab-\nAbschnitt 1                                    schnitte 3 und 4 maßgeblich.\nAllgemeine Vorschriften\n(2) Wird in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ein\nSteuerhoheitsgebiet als nicht kooperatives Steuer-\n§1\nhoheitsgebiet genannt, finden die Abschnitte 3 und 4\nAnwendungsbereich                                 in Bezug auf dieses Steuerhoheitsgebiet ab dem Be-\n(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf natür-                ginn des Folgejahres des Inkrafttretens der Rechts-\nliche Personen, Körperschaften, Personenvereinigun-                    verordnung Anwendung. Eine Ausnahme soll gelten\ngen und Vermögensmassen anzuwenden.                                    für § 8, der ab dem Beginn des vierten Jahres nach\n(2) Dieses Gesetz ist auf Steuern einschließlich der                Inkrafttreten, sowie für § 11, der ab Beginn des dritten\nSteuervergütungen anzuwenden, die durch Bundes-                        Jahres nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung, An-\nrecht oder Recht der Europäischen Union geregelt                       wendung findet. Weicht das Wirtschaftsjahr der Per-\nsind und durch Bundesfinanzbehörden, Landesfinanz-                     son, die Adressat der Maßnahmen der Abschnitte 3\nbehörden oder Gemeinden verwaltet werden, aus-                         und 4 ist, vom Kalenderjahr ab, gelten die Sätze 1\ngenommen die Umsatzsteuer, einschließlich der Ein-                     und 2 mit der Maßgabe, dass auf den Beginn des\nfuhrumsatzsteuer, Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und                      folgenden Wirtschaftsjahres abzustellen ist.\nVerbrauchsteuern.                                                         (3) Wird in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ein\n(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes werden durch                   Steuerhoheitsgebiet nicht länger als nicht kooperatives\nAbkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung                          Steuerhoheitsgebiet genannt, finden die Abschnitte 3\nnicht eingeschränkt oder ausgeschlossen. Darüber                       und 4 in Bezug auf dieses Steuerhoheitsgebiet bereits\nhinaus werden deutsche Besteuerungsrechte durch                        ab dem 1. Januar des Kalenderjahres, in dessen Ver-\nAbkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung                          lauf der in der Rechtsverordnung genannte Zeitpunkt\nmit nicht kooperativen Steuerhoheitsgebieten für den                   des Wegfalls der Voraussetzungen fällt, keine Anwen-\nZeitraum, in denen die Abschnitte 3 und 4 bezogen                      dung mehr. Weicht das Wirtschaftsjahr der Person, die\nauf dieses Steuerhoheitsgebiet Anwendung finden,                       Adressat der Maßnahmen der Abschnitte 3 und 4 ist,\nnicht berührt.                                                         vom Kalenderjahr ab, gilt Satz 1 mit der Maßgabe,\ndass auf den Beginn des Wirtschaftsjahres abzustellen\n§2                                      ist.\nBegriffsbestimmungen\nAbschnitt 2\n(1) Ein Staat oder ein Gebiet (Steuerhoheitsgebiet)\nist im Sinne dieses Gesetzes nicht kooperativ, wenn                                         Qualifikation\ndas Steuerhoheitsgebiet eine der Voraussetzungen                                 eines Staates oder Gebiets\ndes § 4 Absatz 1, des § 5 Absatz 1 oder des § 6 erfüllt.\n(2) Ansässig in einem nicht kooperativen Steuer-                                                 §4\nhoheitsgebiet im Sinne dieses Gesetzes sind\nIntransparenz in Steuersachen\n1. natürliche Personen, wenn sie einen Wohnsitz (§ 8\nder Abgabenordnung) oder ihren gewöhnlichen Auf-                      (1) Ein Steuerhoheitsgebiet ist nicht kooperativ,\nenthalt (§ 9 der Abgabenordnung);                                  wenn dieses Steuerhoheitsgebiet keine hinreichende\nTransparenz in Steuersachen gewährleistet.\n2. Körperschaften, Personenvereinigungen und Ver-\nmögensmassen, wenn sie einen Sitz (§ 11 der Ab-                       (2) Ein Steuerhoheitsgebiet gewährleistet keine hin-\ngabenordnung) oder ihren Ort der Geschäftsleitung                  reichende Transparenz in Steuersachen, wenn dieses\n(§ 10 der Abgabenordnung)                                          Steuerhoheitsgebiet\nin einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet ha-                    1. den automatischen Austausch von Informationen\nben.                                                                       über Finanzkonten in Steuersachen mit der Bundes-\nrepublik Deutschland sowie allen anderen Mitglied-\n§3                                          staaten der Europäischen Union nach dem gemein-\nVerordnungsermächtigung                                    samen Meldestandard nicht durchführt;\n(1) Zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechts-                  2. nicht weitgehend den OECD Standard für Trans-\nanwendung erlassen das Bundesministerium der                               parenz und effektiven Informationsaustausch auf\nFinanzen und das Bundesministerium für Wirtschaft                          Ersuchen umgesetzt hat; oder\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2058              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021\n3. das Übereinkommen vom 25. Januar 1988 über die                          die steuerlichen Vorteile auch ohne eine derartige\ngegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der Fas-                     Tätigkeit oder Präsenz gewährt werden;\nsung des Änderungsprotokolls vom 27. Mai 2010\n4. bei der Gewinnermittlung bei Aktivitäten innerhalb\nnicht ratifiziert hat oder, sofern das Steuerhoheits-\neiner multinationalen Unternehmensgruppe von\ngebiet nicht über die volle staatliche Souveränität\ninternational allgemein anerkannten Grundsätzen,\nverfügt, es dem Übereinkommen vom 25. Januar\ninsbesondere denen der OECD, abweichen; oder\n1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuer-\nsachen in der Fassung des Änderungsprotokolls                      5. intransparent, insbesondere nicht allgemein vorher-\nvom 27. Mai 2010 nicht beigetreten ist; die Trans-                     sehbar oder hinreichend dokumentiert sind, ein-\nparenz ist allerdings hinreichend gewährleistet,                       schließlich der Fälle, in denen von den Regelungen\nwenn das Steuerhoheitsgebiet den wirksamen Aus-                        in der Handhabung durch die Verwaltungsbehörden\ntausch von Informationen auf Ersuchen sowie den                        bewusst abgewichen wird, um gesetzlich nicht\nautomatischen Austausch von Informationen mit                          vorgesehene Vorteile zu gewähren.\nder Bundesrepublik Deutschland und allen anderen\n(3) Für ein Steuerhoheitsgebiet, das über kein\nMitgliedstaaten der Europäischen Union aufgrund\nKörperschaftsteuersystem oder über ein Körperschaft-\ngeltender Abkommen sicherstellt.\nsteuersystem verfügt, dessen Anwendung zu einem\n(3) Gemeinsamer Meldestandard nach Absatz 2                         effektiven Körperschaftsteuersatz von null oder nahe\nNummer 1 ist der durch die Organisation für wirtschaft-                null führt (Nullsatzjurisdiktion), sind Regelungen sowie\nliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zu-                        Strukturen als unfairer Steuerwettbewerb anzusehen,\nsammen mit den G20-Staaten entwickelte Standard                        wenn sie zum Ziel haben, Gewinne anzuziehen, die\nfür den automatischen Austausch von Informationen                      keine reale Wirtschaftstätigkeit in dem Steuerhoheits-\nüber Finanzkonten in Steuersachen in dem Stand der                     gebiet abbilden. Regelungen und Strukturen sind ins-\nVeröffentlichung durch die OECD vom 15. Juli 2014.                     besondere dann als unfairer Steuerwettbewerb anzu-\n(4) Der OECD Standard nach Absatz 2 Nummer 2                        sehen, wenn hierdurch eine den Regelungen unter\nbestimmt sich anhand der „2016 Terms of Reference“                     Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5 entsprechende Wir-\nim „Informationsaustausch auf Ersuchen, Handbuch                       kung entsteht. Für die Beurteilung der Wirkung ist un-\nfür die gegenseitige Überprüfung 2016-2020“, Global                    erheblich, ob es sich um steuerliche oder nichtsteuer-\nForum on Transparency and Exchange of Information                      liche Regelungen und Strukturen in dem betreffenden\nfor Tax Purposes (2016).* Der Standard ist in einem                    Steuerhoheitsgebiet handelt. Allein der Umstand, dass\nSteuerhoheitsgebiet weitgehend nicht umgesetzt, wenn                   ein Steuerhoheitsgebiet eine Nullsatzjurisdiktion ist,\nvon ihm wesentlich abgewichen wird und diese Ab-                       führt nicht dazu, dass die betreffenden Regelungen\nweichung signifikante Auswirkungen auf die praktische                  oder Strukturen dieses Steuerhoheitsgebietes als\nDurchführung des Informationsaustausches auf Er-                       unfairer Steuerwettbewerb anzusehen sind.\nsuchen hatte oder voraussichtlich haben wird.\n§6\n§5                                                           Nichterfüllung\nUnfairer Steuerwettbewerb                                            der BEPS-Mindeststandards\n(1) Ein Steuerhoheitsgebiet ist nicht kooperativ,                      (1) Ein Steuerhoheitsgebiet ist nicht kooperativ,\nwenn es unfairen Steuerwettbewerb betreibt.                            wenn es sich nicht zur Umsetzung der Mindeststan-\ndards des OECD/G20 BEPS-Projekts (Base Erosion\n(2) Ein Steuerhoheitsgebiet betreibt unfairen Steuer-               and Profit Shifting, vgl. BEPS-Projekt Erläuterungen,\nwettbewerb, wenn es Regelungen, einschließlich                         Abschlussbericht 2015) gegen Gewinnverkürzung und\nRechts-, Verwaltungsvorschriften und Verwaltungs-                      Gewinnverschiebung verpflichtet hat. Die Mindeststan-\npraktiken auf dem Gebiet des Steuerrechts, anwendet,                   dards umfassen Aktionspunkt 5 „Wirksame Bekämp-\ndie gemessen an den üblicherweise in dem betreffen-                    fung schädlicher Steuerpraktiken unter Berücksich-\nden Steuerhoheitsgebiet geltenden Besteuerungs-                        tigung von Transparenz und Substanz“, Aktionspunkt 6\nniveaus eine deutlich niedrigere Effektivbesteuerung,                  „Verhinderung von Abkommensmissbrauch“, Aktions-\neinschließlich einer Nullbesteuerung, bewirken. Diese                  punkt 13 „Verrechnungspreisdokumentation und län-\nRegelungen sind insbesondere dann als unfairer                         derbezogene Berichterstattung“ und Aktionspunkt 14\nSteuerwettbewerb anzusehen, wenn sie                                   „Verbesserung der Wirksamkeit von Streitbeilegungs-\n1. Vorteile ausschließlich Gebietsfremden oder für                     mechanismen“.\nTransaktionen mit Gebietsfremden gewähren;                            (2) Ein Steuerhoheitsgebiet ist auch dann nicht\n2. Vorteile gewähren, die von der inländischen Wirt-                   kooperativ, wenn es\nschaft des nicht kooperativen Steuerhoheitsgebie-                  1. nicht mit der Bundesrepublik Deutschland sowie\ntes nicht in Anspruch genommen werden können,                          allen anderen Mitgliedstaaten der Europäischen\nso dass sie keine Auswirkungen auf dessen Steuer-                      Union über einen Mechanismus zum Austausch\ngrundlage haben;                                                       länderbezogener Berichte verfügt; oder\n3. Vorteile von einer tatsächlichen wirtschaftlichen\n2. hinsichtlich der Vertraulichkeit, der Datenschutz-\nTätigkeit oder Präsenz in dem diese Vorteile ge-\nvorkehrungen, der sachgemäßen Verwendung oder\nwährenden Steuerhoheitsgebiet entkoppeln und\ndem rechtzeitigen und ausreichenden Austausch\nvon Informationen zu länderbezogenen Berichten\n* Amtlicher Hinweis: Dieses Dokument ist im Internet abrufbar unter\nhttps://www.bzst.de/DE/Behoerden/InternationaleAmtshilfe/Amtshilfe       von dem Mindeststandard des OECD/G20 BEPS-\nDirekteSteuern/amtshilfe_direkte_steuern_node.html.                      Projekts, Aktionspunkt 13 „Verrechnungspreisdoku-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021                      2059\nmentation und länderbezogene Berichterstattung“                    Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermö-\nwesentlich abweicht.                                               gensmassen, die in einem nicht kooperativen Steuer-\nhoheitsgebiet ansässig sind, auch vor, soweit sie Ein-\nAbschnitt 3                                    künfte erzielen aus\nAbwehrmaßnahmen                                       1. Finanzierungsbeziehungen,\n2. Versicherungs- oder Rückversicherungsleistungen,\n§7\n3. der Erbringung von Dienstleistungen, soweit nicht\nBetroffene Geschäftsvorgänge                                  bereits Nummern 1 und 2, oder\nUnterhält ein Steuerpflichtiger Geschäftsbeziehun-                 4. dem Handel mit Waren oder Dienstleistungen,\ngen oder Beteiligungsverhältnisse in oder mit Bezug\nzu einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet                        die nach § 2 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz des Ein-\n(Geschäftsvorgänge), gelten die §§ 8 bis 11. Satz 1                    kommensteuergesetzes bei unbeschränkt Steuer-\nist auch auf anzunehmende schuldrechtliche Bezie-                      pflichtigen der Besteuerung unterlägen, und die ihnen\nhungen im Sinne des § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2                       hierbei gewährten Vergütungen als Betriebsausgaben\ndes Außensteuergesetzes sowie auf Vorgänge, die auf                    oder Werbungskosten eines anderen Steuerpflichtigen\neiner gesellschaftsrechtlichen Vereinbarung beruhen,                   ungeachtet des § 8 Satz 1 bei dessen Veranlagung zur\nanzuwenden.                                                            unbeschränkten Einkommensteuer oder Körperschaft-\nsteuerpflicht berücksichtigt werden können. § 50a des\n§8                                     Einkommensteuergesetzes, mit Ausnahme von dessen\nAbsätzen 6 und 7, und §§ 73c bis 73g der Einkommen-\nVerbot des                                 steuer-Durchführungsverordnung sowie die weiteren\nBetriebsausgaben- und Werbungskostenabzugs                          gesetzlichen Vorschriften, die an den Steuerabzug\nAufwendungen aus Geschäftsvorgängen im Sinne                       auf Grund des § 50a des Einkommensteuergesetzes\ndes § 7 dürfen den Gewinn oder den Überschuss der                      anknüpfen, gelten für die Vergütungen des Satzes 1\nEinnahmen über die Werbungskosten nicht mindern.                       entsprechend. Dabei ist § 50a Absatz 2 Satz 1 des Ein-\nDies gilt nicht, soweit                                                kommensteuergesetzes mit der Maßgabe anzuwen-\n1. die den Aufwendungen entsprechenden Erträge der                     den, dass der Steuerabzug 15 Prozent der gesamten\nunbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht                     Einnahmen beträgt.\nnach den Vorschriften des Einkommensteuergeset-\nzes, Körperschaftsteuergesetzes oder dieses Ge-                                                § 11\nsetzes unterliegen; oder                                                                 Maßnahmen bei\n2. auf Grund der aus den Aufwendungen resultieren-                      Gewinnausschüttungen und Anteilsveräußerungen\nden Einnahmen ein Hinzurechnungsbetrag im Sinne                       (1) Auf Bezüge im Sinne des § 20 Absatz 1 Num-\ndes § 10 Absatz 1 Satz 1 des Außensteuergesetzes                   mer 1, 2, 9 und 10 Buchstabe a des Einkommensteuer-\nanzusetzen ist.                                                    gesetzes, die von einer in einem nicht kooperativen\nSteuerhoheitsgebiet ansässigen Körperschaft geleistet\n§9                                     werden, finden keine Anwendung\nVerschärfte                                 1. die Vorschriften über die Steuerbefreiung nach § 8b\nHinzurechnungsbesteuerung                                   Absatz 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes und\nSind unbeschränkt steuerpflichtige Personen an                     2. den in Nummer 1 genannten Vorschriften vergleich-\neiner ausländischen Gesellschaft im Sinne des § 7                          bare Vorschriften in Abkommen zur Vermeidung der\nAbsatz 1 des Außensteuergesetzes gemäß § 7 des                             Doppelbesteuerung.\nAußensteuergesetzes beteiligt, die in einem nicht                      Auf Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an\nkooperativen Steuerhoheitsgebiet ansässig ist, ist die                 einer Körperschaft oder Personenvereinigung, deren\nausländische Gesellschaft über § 8 Absatz 1 des Außen-                 Leistungen beim Empfänger zu Bezügen im Sinne des\nsteuergesetzes hinaus und ungeachtet von § 8 Ab-                       Satzes 1 gehören, finden die Vorschriften über die\nsatz 2 bis 4 und § 9 des Außensteuergesetzes Zwi-                      Steuerbefreiung nach § 8b Absatz 2 Satz 1 des Körper-\nschengesellschaft für ihre gesamten Einkünfte, die                     schaftsteuergesetzes und vergleichbare Vorschriften in\ninsgesamt einer niedrigen Besteuerung im Sinne des                     Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung\n§ 8 Absatz 5 des Außensteuergesetzes unterliegen.                      keine Anwendung. Die Sätze 1 und 2 gelten auch,\nSatz 1 gilt nicht, soweit dessen Anwendung zu niedri-                  wenn der Steuerpflichtige Bezüge von einer naheste-\ngeren steuerpflichtigen Einkünften führt als ohne                      henden Person im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außen-\ndessen Geltung. Für in einem nicht kooperativen Steuer-                steuergesetzes erhält und diese Bezüge aus Ausschüt-\nhoheitsgebiet gelegene Betriebsstätten eines unbe-                     tungen oder Veräußerungsgewinnen resultieren, die die\nschränkt Steuerpflichtigen gilt § 20 Absatz 2 Satz 1                   nahestehende Person unmittelbar oder mittelbar von\ndes Außensteuergesetzes mit der Maßgabe, dass die-                     einer Körperschaft im Sinne des Satzes 1 erhalten hat;\nser auf sämtliche Einkünfte der Betriebstätte anzuwen-                 dies gilt nicht, wenn bereits auf Ebene der nahestehen-\nden ist; § 20 Absatz 2 Satz 2 des Außensteuergesetzes                  den Person die Sätze 1 und 2 oder vergleichbare Vor-\nist nicht anzuwenden und Satz 2 gilt entsprechend.                     schriften angewendet worden sind.\n§ 10                                       (2) Für Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 sind § 2\nAbsatz 5b Satz 1, § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5\nQuellensteuermaßnahmen                                des Einkommensteuergesetzes in Bezug auf Einkünfte,\nÜber § 49 des Einkommensteuergesetzes hinaus                       die das Kreditinstitut für Rechnung des Schuldners an\nliegen steuerpflichtige Einkünfte natürlicher Personen,                den Steuerpflichtigen zahlt, und § 3 Nummer 40 Satz 1\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2060              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021\nund 2 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwen-                       zuständige Finanzbehörde sowie in den Fällen, in de-\nden.                                                                   nen die Voraussetzungen des § 138a der Abgabenord-\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der                    nung erfüllt sind, dem Bundeszentralamt für Steuern,\nSteuerpflichtige nachweist, dass die Ausschüttungen                    zu übermitteln. Daneben sind die Aufzeichnungen auf\naus Beträgen resultieren, die beim Leistenden bereits                  Anforderung entsprechend § 90 Absatz 3 Satz 6 und 7\nder Besteuerung nach § 10 unterlegen haben oder für                    der Abgabenordnung vorzulegen.\ndie bereits das Abzugsverbot nach § 8 angewendet                          (3) Nach Aufforderung der zuständigen Finanz-\nworden ist.                                                            behörde hat der Steuerpflichtige die Richtigkeit und\nVollständigkeit der Angaben gemäß Absatz 2 an Eides\nAbschnitt 4                                    statt zu versichern und die Finanzbehörde zu bevoll-\nBesondere Anforderungen                                     mächtigen, in seinem Namen mögliche Auskunfts-\nan das Steuerverwaltungsverfahren                                   ansprüche gegenüber den von der Finanzbehörde\nbenannten Personen, zu denen Geschäftsvorgänge im\n§ 12                                    Sinne des § 7 bestehen, außergerichtlich und gericht-\nlich geltend zu machen. § 95 der Abgabenordnung\nGesteigerte Mitwirkungspflichten\nbleibt unberührt.\n(1) Der Steuerpflichtige hat über die nach § 90 der\nAbgabenordnung bestehenden Mitwirkungspflichten                                              Abschnitt 5\nhinaus eine gesteigerte Mitwirkungspflicht. Die ge-\nsteigerte Mitwirkungspflicht umfasst die in den folgen-                               Schlussvorschriften\nden Absätzen geregelten Verpflichtungen.\n§ 13\n(2) Der Steuerpflichtige hat für Geschäftsvorgänge\nim Sinne des § 7 folgende Aufzeichnungen zu erstellen:                                 Anwendungsvorschriften\n1. Darstellung der Geschäftsbeziehungen, Übersicht                        (1) Die Abschnitte 3 und 4 dieses Gesetzes sind ab\nüber Art und Umfang dieser Geschäftsbeziehungen,                   dem 1. Januar 2022 anzuwenden.\ninsbesondere Wareneinkauf, Dienstleistungen, Dar-\n(2) Abweichend von Absatz 1 sind die Abschnitte 3\nlehensverhältnisse, Versicherungsverhältnisse, Nut-\nund 4 dieses Gesetzes in Bezug auf Steuerhoheits-\nzungsüberlassungen sowie Kostenumlagen;\ngebiete, die am 1. Januar 2021 nicht auf der im Amts-\n2. Verträge und vereinbarte Vertragsbedingungen, die                   blatt der Europäischen Union veröffentlichten EU-Liste\nden Geschäftsbeziehungen zugrunde liegen, und                      nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuer-\nihre Veränderung innerhalb des Wirtschaftsjahres;                  zwecke genannt waren, ab dem 1. Januar 2023 anzu-\n3. Auflistung von Vereinbarungen mit Bezug zu                          wenden.\nimmateriellen Werten, einschließlich Kostenumlage-                    (3) Vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 ist § 9 in der\nvereinbarungen sowie Forschungsdienstleistungs-                    am Tag nach Verkündung geltenden Fassung erstmals\nvereinbarungen und Lizenzvereinbarungen, sowie                     anzuwenden\nAuflistung der immateriellen Werte, die der Steuer-\npflichtige im Rahmen der betreffenden Geschäfts-                   1. für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für den\nbeziehungen nutzt oder zur Nutzung überlässt;                          Veranlagungszeitraum,\n4. die von den Beteiligten im Rahmen der Geschäfts-                    2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum,\nbeziehungen ausgeübten Funktionen und über-                        für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in\nnommenen Risiken sowie deren Veränderungen                         einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder\ninnerhalb des Wirtschaftsjahres;                                   der Betriebsstätte entstanden sind, das nach dem\n5. die eingesetzten wesentlichen Vermögenswerte;                       31. Dezember 2021 beginnt. Für Zwischeneinkünfte\n6. die gewählten Geschäftsstrategien;                                  einer Zwischengesellschaft oder einer Untergesell-\nschaft im Sinne des § 14 Absatz 1 des Außensteuer-\n7. die Markt- und Wettbewerbsverhältnisse, die für die                 gesetzes in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung\nBesteuerung von Bedeutung sind;                                    oder einer ihr nachgeschalteten ausländischen Gesell-\n8. die natürlichen Personen, die unmittelbar oder                      schaft im Sinne des § 14 Absatz 3 des Außensteuer-\nmittelbar Gesellschafter oder Anteilseigner einer                  gesetzes in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung\nGesellschaft in dem nicht kooperativen Steuer-                     oder einer Betriebsstätte, die in einem Wirtschaftsjahr\nhoheitsgebiet sind, zu dem der Steuerpflichtige in                 entstanden sind, das vor dem 1. Januar 2022 beginnt,\nGeschäftsbeziehung steht; das gilt nicht, soweit                   ist § 9 vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 in der folgen-\nmit der Hauptgattung der Aktien der ausländischen                  den Fassung anzuwenden:\nGesellschaft ein wesentlicher und regelmäßiger\n„§ 9\nHandel an einer Börse in einem Mitgliedstaat der\nEuropäischen Union oder in einem Vertragsstaat                                             Verschärfte\ndes EWR-Abkommens stattfindet oder an einer                                       Hinzurechnungsbesteuerung\nBörse, die in einem anderen Staat nach § 193 Ab-                      Sind unbeschränkt steuerpflichtige Personen an\nsatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 des Kapitalanlage-                    einer ausländischen Gesellschaft im Sinne des § 7 Ab-\ngesetzbuchs von der Bundesanstalt für Finanz-                      satz 1 des Außensteuergesetzes in der am 30. Juni\ndienstleistungsaufsicht zugelassen ist.                            2021 geltenden Fassung gemäß § 7 des Außensteuer-\nDie Aufzeichnungen nach Satz 1 sind spätestens ein                     gesetzes in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung\nJahr nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres                       beteiligt, die in einem nicht kooperativen Steuerho-\noder Wirtschaftsjahres zu erstellen und an die örtlich                 heitsgebiet ansässig ist, ist die ausländische Gesell-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021                      2061\nschaft über § 8 Absatz 1 des Außensteuergesetzes in                       Körperschaft und Personen, die aus dieser Körper-\nder am 30. Juni 2021 geltenden Fassung hinaus und                         schaft Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 1 Num-\nungeachtet von § 8 Absatz 2 und § 9 des Außensteuer-                      mer 1 und 9 des Einkommensteuergesetzes erzie-\ngesetzes in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung                        len, für Zwecke der Durchführung der Besteuerung\nZwischengesellschaft für ihre gesamten Einkünfte, die                     mit Ertragsteuern wie Leistungen und Leistungs-\ninsgesamt einer niedrigen Besteuerung im Sinne des                        versprechen zwischen einer rechtsfähigen Körper-\n§ 8 Absatz 3 des Außensteuergesetzes in der am                            schaft und deren Anteilseignern zu behandeln.“\n30. Juni 2021 geltenden Fassung unterliegen. Unter-\n2. § 12 Absatz 4 wird aufgehoben.\ngesellschaften im Sinne des § 14 Absatz 1 des Außen-\nsteuergesetzes in der am 30. Juni 2021 geltenden Fas-                  3. § 33 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:\nsung und ihnen nachgeschaltete ausländische Gesell-\nschaften im Sinne des § 14 Absatz 3 des Außensteuer-                      a) In Buchstabe d wird das Semikolon am Ende\ngesetzes in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung,                          durch einen Punkt ersetzt.\ndie in nicht kooperativen Steuerhoheitsgebieten ansäs-                    b) Buchstabe e wird aufgehoben.\nsig sind, sind über § 14 Absatz 1 und § 8 Absatz 1 des\nAußensteuergesetzes in der am 30. Juni 2021 gelten-                    4. § 34 wird wie folgt geändert:\nden Fassung hinaus und ungeachtet von § 8 Absatz 2                        a) Nach Absatz 3b wird folgender Absatz 3c einge-\nund § 9 des Außensteuergesetzes in der am 30. Juni                           fügt:\n2021 geltenden Fassung nachgeschaltete Zwischen-\ngesellschaften für ihre gesamten Einkünfte, soweit                              „(3c) § 8 Absatz 1 in der Fassung des Arti-\ndiese einer niedrigen Besteuerung unterlegen haben;                          kels 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I\nnegative Einkünfte solcher Gesellschaften sind abwei-                        S. 2056) ist auch für Veranlagungszeiträume vor\nchend von § 14 Absatz 1 Satz 1 des Außensteuerge-                            2021 anzuwenden.“\nsetzes in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung                          b) Der bisherige Absatz 3c wird Absatz 3d.\nnicht zuzurechnen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, so-\nweit deren Anwendung zu niedrigeren steuerpflichtigen                     c) Dem Absatz 6d wird folgender Satz angefügt:\nEinkünften oder zuzurechnenden Einkünften führen                             „§ 12 Absatz 4 in der am 30. Juni 2021 geltenden\nwürden als ohne deren Geltung. Für in einem nicht                            Fassung ist letztmals für den Veranlagungszeit-\nkooperativen Steuerhoheitsgebiet gelegene Betriebs-                          raum 2020 anzuwenden.“\nstätten eines unbeschränkt Steuerpflichtigen gilt § 20\nAbsatz 2 Satz 1 des Außensteuergesetzes in der am\n30. Juni 2021 geltenden Fassung mit der Maßgabe,                                                Artikel 4\ndass dieser auf sämtliche Einkünfte der Betriebstätte                                         Änderung der\nanzuwenden ist; § 20 Absatz 2 Satz 2 des Außen-\nAbgabenordnung\nsteuergesetzes in der am 30. Juni 2021 geltenden Fas-\nsung ist nicht anzuwenden und Satz 3 gilt entspre-                        Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-\nchend.“                                                                machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I\nS. 61), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom\nArtikel 2                                 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534) geändert worden ist,\nwird wie folgt geändert:\nÄnderung des\nEinkommensteuergesetzes                                1. In § 3 Absatz 4 Nummer 3 wird nach der Angabe\n„§ 162 Absatz 4“ die Angabe „und 4a“ eingefügt.\n§ 51 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f des Einkom-\nmensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntma-                        2. § 90 Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.\nchung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862),                     3. In § 147a Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter „§ 90\ndas zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juni                     Absatz 2 Satz 3“ durch die Wörter „§ 12 Absatz 3\n2021 (BGBl. I S. 2050) geändert worden ist, wird auf-                     des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung\ngehoben.                                                                  und unfairem Steuerwettbewerb“ ersetzt.\nArtikel 3                                 4. § 162 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des                                      a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nKörperschaftsteuergesetzes                                    „Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungs-\nDas Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der                           pflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr\nBekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I                                 von Steuervermeidung und unfairem Steuerwett-\nS. 4144), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes                           bewerb verletzt, so wird widerlegbar vermutet,\nvom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2050) geändert worden                          dass in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte\nist, wird wie folgt geändert:                                                in Bezug zu Staaten oder Gebieten im Sinne\ndes § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Abwehr von\n1. Dem § 8 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                            Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbe-\n„Bei Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 mit                        werb\nSitz im Ausland, deren Ort der Geschäftsleitung im\n1. bisher nicht erklärt wurden, tatsächlich aber\nInland belegen ist und die nach inländischem\nvorhanden sind, oder\nGesellschaftsrecht mangels Rechtsfähigkeit nicht\nals juristische Person zu behandeln sind, sind Leis-                     2. bisher zwar erklärt wurden, tatsächlich aber\ntungen und Leistungsversprechen zwischen der                                 höher sind als erklärt.“\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2062              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021\nb) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-                       anderen Person die Eröffnung eines Finanzkontos\nfügt:                                                              beantragen, sowie Kontoinhaber haben die nach-\n„(4a) Verletzt der Steuerpflichtige seine Mit-                  folgenden Pflichten zu beachten.\nwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur                          (2) Hat nach diesem Gesetz ein meldendes\nUmsetzung steuerlicher Abwehrmaßnahmen ge-                         Finanzinstitut Selbstauskünfte oder Belege einzu-\ngen Steuervermeidung und unfairen Steuerwett-                      holen, so sind diese Informationen oder Unterlagen\nbewerb, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden.                      vollständig und richtig zu erteilen oder heraus-\nVon der Festsetzung eines Zuschlags ist abzu-                      zugeben.\nsehen, wenn die Nichterfüllung der Mitwirkungs-                       (3) Wer einem meldenden Finanzinstitut eine\npflichten entschuldbar erscheint oder das Ver-                     Selbstauskunft erteilt hat, muss dem Finanzinstitut\nschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden                      bei einer Änderung der Gegebenheiten die neu zu-\neines gesetzlichen Vertreters oder eines Er-                       treffenden Angaben bis zum letzten Tag des maß-\nfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zu-                     geblichen Kalenderjahres oder eines anderen geeig-\nzurechnen.“                                                        neten Meldezeitraums oder 90 Kalendertage nach\n5. § 193 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                        dem Eintritt der Änderung der Gegebenheiten, je\n„3. wenn ein Steuerpflichtiger seinen Mitwirkungs-                     nachdem, welches Datum später ist, mit einer\npflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr                       Selbstauskunft richtig und vollständig mitteilen.“\nvon Steuervermeidung und unfairem Steuer-                      3. Nach § 13 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-\nwettbewerb nicht nachkommt.“                                      gefügt:\n„(2a) Abweichend von Absatz 2 kann die Be-\nArtikel 5                                    schaffung der Selbstauskunft oder die Bestätigung\nÄnderung des Einführungs-                                  ihrer Plausibilität auch unverzüglich nach der Konto-\ngesetzes zur Abgabenordnung                                  eröffnung erfolgen, wenn das meldende Finanz-\ninstitut nachweisen kann, dass\nDem Artikel 97 § 22 des Einführungsgesetzes zur\nAbgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I                             1. die Beschaffung der Selbstauskunft bei Konto-\nS. 3341; 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 6                          eröffnung aus rechtlichen oder tatsächlichen\ndes Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035)                              Gründen unmöglich ist; oder\ngeändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:                    2. die Bestätigung der Plausibilität bei Konto-\n„(4) § 3 Absatz 4 Nummer 3, § 90 Absatz 2, § 147a                          eröffnung in begründeten Ausnahmefällen un-\nAbsatz 1 Satz 6, § 162 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4a                          zumutbar ist.\nsowie § 193 Absatz 2 Nummer 3 der Abgabenordnung                          Im Fall des Satzes 1 muss sichergestellt sein, dass\nin der ab 1. Juli 2021 geltenden Fassung sind erstmals                    vor der Beschaffung der Selbstauskunft oder der\nauf Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach                            Bestätigung ihrer Plausibilität keine Gelder von\ndem 31. Dezember 2021 beginnen.“                                          dem Konto abverfügt werden können. Für den Fall\neiner Rückzahlung eingegangener Gelder dürfen\nArtikel 6                                    diese nur an den Einzahler ausgezahlt werden. Kann\nAufhebung der Steuer-                                   die Selbstauskunft innerhalb von 90 Kalendertagen\nseit der Kontoeröffnung nicht beschafft oder ihre\nhinterziehungsbekämpfungsverordnung\nPlausibilität nicht bestätigt werden, muss das mel-\nDie Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung                          dende Finanzinstitut dies dem Bundeszentralamt für\nvom 18. September 2009 (BGBl. I S. 3046) wird auf-                        Steuern unverzüglich unter Angabe aller zur Identifi-\ngehoben.                                                                  zierung des Kontoinhabers zur Verfügung stehen-\nden Angaben mitteilen.“\nArtikel 7                                 4. Nach § 16 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-\nÄnderung des                                      gefügt:\nFinanzkonten-Informationsaustauschgesetzes                                „(2a) Abweichend von Absatz 2 Nummer 1 Buch-\nDas Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz vom                       stabe a kann die Beschaffung der Selbstauskunft\n21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2531), das zuletzt durch                    oder die Bestätigung ihrer Plausibilität auch unver-\nArtikel 16 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019                             züglich nach der Kontoeröffnung erfolgen, wenn das\n(BGBl. I S. 2451) geändert worden ist, wird wie folgt                     meldende Finanzinstitut nachweisen kann, dass\ngeändert:                                                                 1. die Beschaffung der Selbstauskunft bei Konto-\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 3                        eröffnung aus rechtlichen oder tatsächlichen\nfolgende Angabe eingefügt:                                                 Gründen unmöglich ist; oder\n„§ 3a Pflichten der Kontoinhaber und Antragsteller“.                   2. die Bestätigung der Plausibilität bei Konto-\n2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:                                    eröffnung in begründeten Ausnahmefällen unzu-\nmutbar ist.\n„§ 3a\nIm Fall des Satzes 1 muss sichergestellt sein, dass\nPflichten der                                vor der Beschaffung der Selbstauskunft oder der\nKontoinhaber und der Antragsteller                           Bestätigung ihrer Plausibilität keine Gelder von\n(1) Natürliche Personen und Rechtsträger, die bei                   dem Konto abverfügt werden können. Für den Fall\neinem meldenden Finanzinstitut entweder für sich                       einer Rückzahlung eingegangener Gelder dürfen\nselbst oder zugunsten oder für Rechnung einer                          diese nur an den Einzahler ausgezahlt werden. Kann\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021                      2063\ndie Selbstauskunft innerhalb von 90 Kalendertagen                       b) Folgender Satz wird angefügt:\nseit der Kontoeröffnung nicht beschafft oder ihre                          „Als Gewerbebetrieb im Sinne des Satzes 1 gilt\nPlausibilität nicht bestätigt werden, muss das mel-                        auch der Betrieb von Gesellschaften im Sinne\ndende Finanzinstitut dies dem Bundeszentralamt für                         des § 1 Absatz 1 des Körperschaftsteuergeset-\nSteuern unverzüglich unter Angabe aller zur Identifi-                      zes mit Sitz im Ausland, deren Ort der Geschäfts-\nzierung des Kontoinhabers zur Verfügung stehen-                            leitung im Inland belegen ist, und die nach inlän-\nden Angaben mitteilen.“                                                    dischem Gesellschaftsrecht nicht als juristische\n5. § 28 wird wie folgt geändert:                                              Person zu behandeln sind, wenn dem Grunde\nnach eine Tätigkeit im Sinne des § 15 Absatz 1\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                        und Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes vor-\n„(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich                        liegt.“\noder leichtfertig                                               2. In § 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Satz 1 werden die\n1. entgegen § 3a Absatz 2 eine Selbstauskunft                       Wörter „wenn sie ihrer Tätigkeit nach einer Gesell-\noder einen Beleg nicht richtig oder nicht voll-                  schaft im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2\nständig erteilt;                                                 oder des § 18 Absatz 4 Satz 2 des Einkommen-\nsteuergesetzes entsprechen, Gesellschaften im\n2. entgegen § 3a Absatz 3 eine Mitteilung nicht,                    Sinne des § 1a Absatz 1 des Körperschaftsteuer-\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht                      gesetzes“ durch die Wörter „wenn sie ihrer Tätigkeit\nrechtzeitig macht; oder                                          nach einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Absatz 1\n3. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 eine Meldung                        Satz 1 Nummer 2, des § 15 Absatz 3 oder des § 18\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht               Absatz 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes\nrechtzeitig macht.“                                              entsprechen, Gesellschaften im Sinne des § 1a Ab-\nsatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes und Gesell-\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-                        schaften im Sinne des § 1 Absatz 1 des Körper-\nfügt:                                                               schaftsteuergesetzes mit Sitz im Ausland, deren\n„(1a) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl-                    Ort der Geschäftsleitung im Inland belegen ist, und\nlen des Absatzes 1 Nummer 3 mit einer Geldbuße                      die nach inländischem Gesellschaftsrecht als Per-\nbis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen                   sonengesellschaft zu behandeln sind“ ersetzt.\nmit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro ge-\nahndet werden.“                                                                          Artikel 10\nÄnderung des\nArtikel 8                                  Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes\nÄnderung des                                      In § 13b Absatz 4 Nummer 5 Satz 5 des Erbschaft-\nFinanzverwaltungsgesetzes                               steuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl. I\n§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 des Finanzverwal-                     S. 378), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom\ntungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                        25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2050) geändert worden ist,\nvom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt                  wird der Punkt am Ende durch die Wörter „und für Ge-\ndurch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Juni 2021                        sellschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 des Körper-\n(BGBl. I S. 2050) geändert worden ist, wird wie folgt                  schaftsteuergesetzes mit Sitz im Ausland, deren Ort\ngefasst:                                                               der Geschäftsleitung im Inland belegen ist, und die\n„12. die Durchführung der Veranlagung nach § 50 Ab-                    nach inländischem Gesellschaftsrecht als Personen-\nsatz 2 Satz 2 Nummer 5 des Einkommensteuer-                      gesellschaft zu behandeln sind.“ ersetzt.\ngesetzes und § 32 Absatz 2 Nummer 2 des\nKörperschaftsteuergesetzes sowie die Durch-                                               Artikel 11\nführung des Steuerabzugsverfahrens nach § 50a                                           Änderung des\nAbsatz 1 des Einkommensteuergesetzes und\nGrunderwerbsteuergesetzes\nnach § 10 des Steueroasen-Abwehrgesetzes; ein-\nschließlich des Erlasses von Haftungs- und Nach-                    Das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der\nforderungsbescheiden und deren Vollstreckung;“.                  Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I\nS. 418, 1804), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes\nvom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2050) geändert worden\nArtikel 9\nist, wird wie folgt geändert:\nÄnderung des                                   1. § 5 wird wie folgt geändert:\nBewertungsgesetzes\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nDas Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt-                           „Satz 1 gilt nicht für eine Gesellschaft im Sinne\nmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das                             des § 1 Absatz 1 des Körperschaftsteuergeset-\nzuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Juni 2021                        zes mit Sitz im Ausland, deren Ort der Geschäfts-\n(BGBl. I S. 2050) geändert worden ist, wird wie folgt                         leitung im Inland belegen ist, und die nach in-\ngeändert:                                                                     ländischem Gesellschaftsrecht als Personen-\n1. § 95 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                     gesellschaft behandelt wird.“\na) Die Angabe „§ 15 Abs. 1 und 2“ wird durch die                        b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nWörter „§ 15 Absatz 1 und 2“ ersetzt.                                  „Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.“\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2064              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021\n2. Dem § 6 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                      des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834)\n„Absatz 1 ist nicht entsprechend anzuwenden, wenn                   geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\ndie erwerbende Gesamthand eine Gesellschaft im                      1. In Nummer 1 werden die Wörter „35 vom Hundert“\nSinne des § 1 Absatz 1 des Körperschaftsteuerge-                       durch die Wörter „30 vom Hundert“ ersetzt.\nsetzes mit Sitz im Ausland ist, deren Ort der Ge-\n2. Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nschäftsleitung im Inland belegen ist, und die nach\ninländischem Gesellschaftsrecht als Personen-                          „3. zu 45 vom Hundert entsprechend den Anteilen\ngesellschaft behandelt wird.“                                               an der Wohnbevölkerung zu 40 vom Hundert\nund den Anteilen am Bestand an Wohngebäu-\nArtikel 12                                         den zu 60 vom Hundert;“.\nÄnderung des\nArtikel 13\nFeuerschutzsteuergesetzes\n§ 11 Absatz 2 Satz 1 des Feuerschutzsteuergeset-                                           Inkrafttreten\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Ja-                         Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nnuar 1996 (BGBl. I S. 18), das zuletzt durch Artikel 15                Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 25. Juni 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}