{"id":"bgbl1-2021-37-2","kind":"bgbl1","year":2021,"number":37,"date":"2021-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/37#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-37-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_37.pdf#page=18","order":2,"title":"Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts","law_date":"2021-06-25T00:00:00Z","page":2050,"pdf_page":18,"num_pages":6,"content":["2050               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021\nGesetz\nzur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts\nVom 25. Juni 2021\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                           der Abgabenordnung zuständigen Finanzamt spä-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                    testens einen Monat vor Beginn des Wirtschafts-\njahrs zu stellen, ab dem die Besteuerung wie eine\nInhaltsübersicht                                   Kapitalgesellschaft gelten soll; § 31 Absatz 1a Satz 2\nArtikel   1  Änderung des Körperschaftsteuergesetzes\ngilt entsprechend. Erfolgt für die Personenhandels-\noder Partnerschaftsgesellschaft keine gesonderte\nArtikel   2  Änderung des Gewerbesteuergesetzes\nund einheitliche Feststellung der Einkünfte, ist der\nArtikel   3  Änderung des Umwandlungssteuergesetzes\nAntrag bei dem für die Einkommensteuer oder Kör-\nArtikel   4  Änderung des Investmentsteuergesetzes\nperschaftsteuer des Gesellschafters zuständigen\nArtikel   5  Änderung des Einkommensteuergesetzes\nFinanzamt zu stellen. Erzielt eine Personenhandels-\nArtikel   6  Änderung des Außensteuergesetzes\noder Partnerschaftsgesellschaft ausschließlich Ein-\nArtikel   7  Änderung des Bewertungsgesetzes\nkünfte, die dem Steuerabzug vom Kapitalertrag\nArtikel   8  Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkung-\noder dem Steuerabzug auf Grund des § 50a des\nsteuergesetzes\nEinkommensteuergesetzes unterliegen und gilt in-\nArtikel   9  Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes\nfolgedessen die Einkommensteuer nach § 50 Ab-\nArtikel  10  Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes\nsatz 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes oder\nArtikel  11  Änderung des Forschungszulagengesetzes\ndie Körperschaftsteuer nach § 32 Absatz 1 als ab-\nArtikel  12  Inkrafttreten\ngegolten, ist der Antrag bei dem Bundeszentralamt\nfür Steuern zu stellen. Hat die Gesellschaft ihren Sitz\nArtikel 1                                    im Inland, ist der Antrag abweichend von den Sät-\nÄnderung des                                    zen 3 und 4 bei dem Finanzamt zu stellen, in dessen\nKörperschaftsteuergesetzes                                Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Die Sätze 1\nbis 5 finden keine Anwendung auf\nDas Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I                              1. Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuer-\nS. 4144), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes                            gesetzes und\nvom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035) geändert worden                       2. Gesellschaften, die nach Ausübung der Option in\nist, wird wie folgt geändert:                                                 dem Staat, in dem sich ihre Geschäftsleitung be-\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 1                        findet, keiner der deutschen unbeschränkten\nfolgende Angabe eingefügt:                                                Körperschaftsteuerpflicht vergleichbaren Steuer-\n„§ 1a Option zur Körperschaftsbesteuerung“.                               pflicht unterliegen.\n2. In § 1 Absatz 1 Nummer 1 werden vor dem Semiko-                           (2) Der Übergang zur Körperschaftsbesteuerung\nlon am Ende die Wörter „einschließlich optierender                    gilt als Formwechsel im Sinne des § 1 Absatz 3\nGesellschaften im Sinne des § 1a“ eingefügt.                          Nummer 3 des Umwandlungssteuergesetzes. Die\n§§ 1 und 25 des Umwandlungssteuergesetzes sind\n3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:\nentsprechend anzuwenden. Als Einbringungszeit-\n„§ 1a                                     punkt gilt das Ende des Wirtschaftsjahrs, das dem\nOption zur Körperschaftsbesteuerung                          Wirtschaftsjahr im Sinne des Absatzes 1 Satz 2\nunmittelbar vorangeht; § 9 Satz 3 des Umwand-\n(1) Auf unwiderruflichen Antrag sind für Zwecke\nlungssteuergesetzes ist nicht anzuwenden. Das im\nder Besteuerung nach dem Einkommen eine Perso-\nEinbringungszeitpunkt in der Steuerbilanz auszu-\nnenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft wie\nweisende Eigenkapital wird auf dem steuerlichen\neine Kapitalgesellschaft (optierende Gesellschaft)\nEinlagekonto der optierenden Gesellschaft erfasst.\nund ihre Gesellschafter wie die nicht persönlich haf-\nDie zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten\ntenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft zu\nPersonen gelten als gesetzliche Vertreter der optie-\nbehandeln; § 217 Absatz 1 des Umwandlungsgeset-\nrenden Gesellschaft.\nzes gilt sinngemäß. Der Antrag ist von der Perso-\nnenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft nach                         (3) Aufgrund der Option gilt die Beteiligung an\namtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Daten-                       einer optierenden Gesellschaft für Zwecke der\nfernübertragung bei dem für die gesonderte und                        Besteuerung nach dem Einkommen als Beteiligung\neinheitliche Feststellung der Einkünfte nach § 180                    eines nicht persönlich haftenden Gesellschafters an\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021                      2051\neiner Kapitalgesellschaft. Beim Gesellschafter füh-                    dass jeweils § 2 des Umwandlungssteuergesetzes\nren daher insbesondere                                                 keine Anwendung findet. Erfüllt der verbleibende\n1. durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste                       Gesellschafter nicht die persönlichen Voraussetzun-\nEinnahmen zu Einkünften im Sinne des § 20                          gen eines übernehmenden Rechtsträgers einer Um-\nAbsatz 1 Nummer 1 des Einkommensteuerge-                           wandlung einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1\nsetzes,                                                            Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 des Umwand-\nlungssteuergesetzes, gilt die optierende Gesell-\n2. Einnahmen, die er von der Gesellschaft für seine                    schaft als aufgelöst und ihr Vermögen als an die\nTätigkeit im Dienst der Gesellschaft bezieht, zu                   Gesellschafter ausgeschüttet; § 11 des Körper-\nEinkünften im Sinne des § 19 des Einkommen-                        schaftsteuergesetzes ist entsprechend mit der Maß-\nsteuergesetzes,                                                    gabe anzuwenden, dass an die Stelle des zur Ver-\n3. Einnahmen aus der Hingabe von Darlehen zu                           teilung kommenden Vermögens der gemeine Wert\nEinkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 7                     des vorhandenen Vermögens tritt. Abweichend von\noder Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 des Einkommen-                       Satz 4 gilt die Umwandlung der optierenden Gesell-\nsteuergesetzes und                                                 schaft in eine Körperschaft im Sinne des Umwand-\nlungssteuergesetzes als Umwandlung einer Kapital-\n4. Einnahmen aus der Überlassung von Wirt-\ngesellschaft in eine Körperschaft.“\nschaftsgütern zu Einkünften im Sinne des § 21\noder § 22 des Einkommensteuergesetzes.                          4. § 8b Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nDie §§ 13 bis 16, 18 und 35 des Einkommensteuer-                       a) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:\ngesetzes sind vorbehaltlich des Satzes 4 nicht an-\n„Währungskursverluste gelten nicht als Gewinn-\nzuwenden. Soweit entsprechende Einnahmen bei\nminderungen im Sinne der Sätze 4 und 5.“\neinem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft an-\nderen Einkunftsarten zuzurechnen wären, gilt ab-                       b) In dem neuen Satz 8 werden die Wörter „Sätze 4\nweichend von Satz 3, dass auch die Einnahmen                               bis 6“ durch die Wörter „Sätze 4 bis 7“ ersetzt.\ndes Gesellschafters der optierenden Gesellschaft\n5. § 12 Absatz 2 und 3 wird aufgehoben.\nzu diesen Einkünften gehören. Gewinnanteile gelten\nerst dann als ausgeschüttet, wenn sie entnommen                     6. § 14 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nwerden oder ihre Auszahlung verlangt werden kann.\n„(4) Minderabführungen der Organgesellschaft,\n§ 4 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes ist bei\ndie ihre Ursache in organschaftlicher Zeit haben,\neiner optierenden Gesellschaft nicht anzuwenden.\nsind als Einlage durch den Organträger in die Or-\nIn den Fällen des Satzes 2 Nummer 2 gelten die\ngangesellschaft zu behandeln. Mehrabführungen\noptierende Gesellschaft als lohnsteuerlicher Arbeit-\nder Organgesellschaft, die ihre Ursache in organ-\ngeber und der Gesellschafter als Arbeitnehmer.\nschaftlicher Zeit haben, gelten als Einlagenrückge-\n(4) Eine Gesellschaft, die nach Absatz 1 zur                        währ der Organgesellschaft an den Organträger.\nKörperschaftsbesteuerung optiert hat, kann bean-                       Minder- oder Mehrabführungen im Sinne der Sätze 1\ntragen, dass sie nicht mehr wie eine Kapitalgesell-                    und 2 liegen insbesondere vor, wenn der an den\nschaft und ihre Gesellschafter nicht mehr wie die                      Organträger abgeführte Gewinn von dem Steuerbi-\nnicht persönlich haftenden Gesellschafter einer                        lanzgewinn der Organgesellschaft abweicht und\nKapitalgesellschaft behandelt werden (Rückoption).                     diese Abweichung in organschaftlicher Zeit verur-\nDie Rückoption gilt als Formwechsel nach § 1 Ab-                       sacht ist. Minder- und Mehrabführungen nach den\nsatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Umwandlungssteuer-                          Sätzen 1 und 2 gelten in dem Zeitpunkt als erfolgt,\ngesetzes mit der Maßgabe, dass § 9 Satz 3 des Um-                      in dem das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft\nwandlungssteuergesetzes keine Anwendung findet.                        endet.“\nAbsatz 1 Satz 2, 3 und 5 gilt mit der Maßgabe ent-\n7. § 27 wird wie folgt geändert:\nsprechend, dass der Antrag bei dem für die Körper-\nschaftsbesteuerung zuständigen Finanzamt zu stel-                      a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern\nlen ist; in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4 ist der                       „§ 28 Absatz 2 Satz 2 und 3“ die Wörter „und\nAntrag bei dem Bundeszentralamt für Steuern zu                             der Mehrabführungen im Sinne des Absatzes 6“\nstellen. Die Sätze 1 und 2 finden auch ohne Antrag                         eingefügt.\nAnwendung, wenn die Voraussetzungen des Ab-\nb) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:\nsatzes 1 entfallen. Scheidet der vorletzte Gesell-\nschafter aus der Gesellschaft aus, gilt die optie-                         „Mehrabführungen im Sinne des Satzes 1 min-\nrende Gesellschaft als unmittelbar danach aufgelöst                        dern das steuerliche Einlagekonto der Organge-\nund, sofern der verbleibende Gesellschafter die per-                       sellschaft vor anderen Leistungen.“\nsönlichen Voraussetzungen eines übernehmenden\n8. § 34 wird wie folgt geändert:\nRechtsträgers einer Umwandlung einer Kapital-\ngesellschaft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Num-                     a) In Absatz 1 wird die Angabe „2020“ durch die\nmer 1 oder 4 des Umwandlungssteuergesetzes er-                             Angabe „2022“ ersetzt.\nfüllt, im Fall des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nUmwandlungssteuergesetzes als auf den verblei-\nfügt:\nbenden Gesellschafter verschmolzen beziehungs-\nweise gilt im Fall des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4                           „(1a) § 1a in der Fassung des Artikels 1 des\ndes Umwandlungssteuergesetzes das Vermögen                                 Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2050)\nder optierenden Gesellschaft als auf den verbleiben-                       ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2021\nden Gesellschafter übertragen mit der Maßgabe,                             anzuwenden mit der Maßgabe, dass der Antrag\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2052              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021\nerstmals für nach dem 31. Dezember 2021 be-                             die Auflösung der Organgesellschaft. § 3 Num-\nginnende Wirtschaftsjahre gestellt werden kann.“                        mer 40 Buchstabe c und § 3c Absatz 2 des Ein-\nc) Nach Absatz 5 Satz 1 wird folgender Satz einge-                         kommensteuergesetzes sowie § 8b Absatz 2, 3,\nfügt:                                                                   7 und 8 dieses Gesetzes sind bei der Auflösung\nder Rücklage anzuwenden.“\n„§ 8b Absatz 3 Satz 6 in der Fassung des Arti-\nkels 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I\nArtikel 2\nS. 2050) ist erstmals für Gewinnminderungen im\nSinne des § 8b Absatz 3 Satz 4 und 5 anzu-                                              Änderung des\nwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 ein-                                      Gewerbesteuergesetzes\ntreten.“\nDem § 2 des Gewerbesteuergesetzes in der Fas-\nd) Dem Absatz 6d wird folgender Satz angefügt:                      sung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002\n„§ 12 Absatz 2 in der am 31. Dezember 2021                       (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch Artikel 3 des\ngeltenden Fassung ist letztmals auf Verschmel-                   Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035) geändert\nzungen anwendbar, deren steuerlicher Übertra-                    worden ist, wird folgender Absatz 8 angefügt:\ngungsstichtag vor dem 1. Januar 2022 liegt.“                        „(8) Für die Anwendung dieses Gesetzes sind eine\ne) Dem Absatz 6e werden die folgenden Sätze an-                     optierende Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körper-\ngefügt:                                                          schaftsteuergesetzes als Kapitalgesellschaft und ihre\n„§ 14 Absatz 4 sowie § 27 Absatz 1 Satz 3 und                    Gesellschafter wie die nicht persönlich haftenden Ge-\nAbsatz 6 in der Fassung des Artikels 1 des Ge-                   sellschafter einer Kapitalgesellschaft zu behandeln.“\nsetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2050) sind\nerstmals auf Minder- und Mehrabführungen an-                                               Artikel 3\nzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 er-\nÄnderung des\nfolgen. Hinsichtlich des Zeitpunkts der Minder-\nUmwandlungssteuergesetzes\nund Mehrabführungen ist dabei auf das Ende\ndes Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft ab-                     Das Umwandlungssteuergesetz vom 7. Dezember\nzustellen. Beim Organträger sind noch beste-                     2006 (BGBl. I S. 2782, 2791), das zuletzt durch Artikel 4\nhende Ausgleichsposten für organschaftliche                      des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) ge-\nMinder- und Mehrabführungen, die nach Maß-                       ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\ngabe des § 14 Absatz 4 in der am 31. Dezem-\nber 2021 geltenden Fassung in der Steuerbilanz                   1. § 1 wird wie folgt geändert:\ngebildet wurden, in dem Wirtschaftsjahr aufzu-                      a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter\nlösen, das nach dem 31. Dezember 2021 endet.                            „vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, 1995 I\nAktive Ausgleichsposten erhöhen, passive Aus-                           S. 428), das zuletzt durch Artikel 10 des Ge-\ngleichsposten mindern dabei den Buchwert der                            setzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214)\nBeteiligung des Organträgers an der Organge-                            geändert worden ist, in der jeweils geltenden\nsellschaft in der Steuerbilanz. Soweit ein passiver                     Fassung“ gestrichen.\nAusgleichsposten die Summe aus dem aktiven\nAusgleichsposten und dem Buchwert der Be-                           b) Absatz 2 wird aufgehoben.\nteiligung des Organträgers an der Organgesell-                      c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nschaft in der Steuerbilanz übersteigt, liegt ein\nErtrag aus der Beteiligung an der Organgesell-                          aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Gesell-\nschaft vor. § 3 Nummer 40 Buchstabe c und § 3c                              schaft im Sinne von Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 ist“\nAbsatz 2 des Einkommensteuergesetzes sowie                                  durch die Wörter „Europäische Gesellschaft\n§ 8b Absatz 2, 3, 7 und 8 dieses Gesetzes sind                              im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001,\nauf diesen Beteiligungsertrag anzuwenden. Bis                               eine Europäische Genossenschaft im Sinne\nzur Höhe des Betrages nach Satz 9 kann durch                                der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 oder eine\nden Steuerpflichtigen eine den steuerlichen Ge-                             andere Gesellschaft im Sinne des Artikels 54\nwinn mindernde Rücklage gebildet werden.                                    des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro-\nSoweit diese Rücklage gebildet wird, sind § 3                               päischen Union oder des Artikels 34 des\nNummer 40 Buchstabe c und § 3c Absatz 2 des                                 Abkommens über den Europäischen Wirt-\nEinkommensteuergesetzes sowie § 8b Absatz 2,                                schaftsraum ist, deren Sitz und Ort der Ge-\n3, 7 und 8 dieses Gesetzes auf den Ertrag nach                              schäftsleitung sich innerhalb des Hoheits-\nSatz 9 nicht anzuwenden. Die Rücklage nach                                  gebiets eines dieser Staaten befindet,“ er-\nSatz 11 ist grundsätzlich im Wirtschaftsjahr der                            setzt.\nBildung und in den neun folgenden Wirtschafts-\nbb) Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa\njahren zu jeweils einem Zehntel gewinnerhöhend\nund bb wird wie folgt gefasst:\naufzulösen. Die Rücklage ist in vollem Umfang\ngewinnerhöhend aufzulösen, wenn die Beteili-                                „aa) eine natürliche Person ist, deren Wohn-\ngung des Organträgers an der Organgesellschaft                                    sitz oder gewöhnlicher Aufenthalt sich\nveräußert wird. Der Veräußerung gleichgestellt                                    innerhalb des Hoheitsgebiets eines der\nsind insbesondere die Umwandlung der Organ-                                       Staaten im Sinne der Nummer 1 befin-\ngesellschaft auf eine Personengesellschaft oder                                   det und die nicht auf Grund eines Ab-\neine natürliche Person, die verdeckte Einlage                                     kommens zur Vermeidung der Doppel-\nder Beteiligung an der Organgesellschaft und                                      besteuerung mit einem dritten Staat als\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021                      2053\naußerhalb des Hoheitsgebiets dieser                     3. § 20 Absatz 3a Satz 2\nStaaten ansässig angesehen wird, oder\nin der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom\nbb) eine Gesellschaft im Sinne der Num-                       25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2050).“\nmer 1 ist und, wenn es sich um eine\nPersonengesellschaft handelt, soweit                                           Artikel 5\nan dieser Körperschaften, Personenver-\nÄnderung des\neinigungen, Vermögensmassen oder\nEinkommensteuergesetzes\nnatürliche Personen unmittelbar oder\nmittelbar über eine oder mehrere Perso-                 Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-\nnengesellschaften beteiligt sind, die die            kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,\nVoraussetzungen im Sinne der Num-                    3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom\nmern 1 und 2 Buchstabe a Doppelbuch-                 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035) geändert worden ist,\nstabe aa erfüllen,“.                                 wird wie folgt geändert:\n2. Dem § 27 wird folgender Absatz 18 angefügt:                         1. In § 13 Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Er-\nwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft“ durch das\n„(18) § 1 in der Fassung des Artikels 3 des Ge-                     Wort „Genossenschaft“ ersetzt.\nsetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2050) ist erst-\nmals auf Umwandlungen und Einbringungen anzu-                       2. In § 17 Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern\nwenden, deren steuerlicher Übertragungsstichtag                        „solche Beteiligungen“ die Wörter „sowie Anteile an\nnach dem 31. Dezember 2021 liegt.“                                     einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a\ndes Körperschaftsteuergesetzes“ eingefügt.\nArtikel 4                                 3. § 20 Absatz 1 Nummer 1 der Satzteil vor Satz 2 wird\nwie folgt gefasst:\nÄnderung des\nInvestmentsteuergesetzes                                 „Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge\naus Aktien, Genussrechten, mit denen das Recht\nDas Investmentsteuergesetz vom 19. Juli 2016                           am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalge-\n(BGBl. I S. 1730), das zuletzt durch Artikel 4 des                        sellschaft verbunden ist, aus Anteilen an Gesell-\nGesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035) geändert                     schaften mit beschränkter Haftung, an Genossen-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                      schaften sowie an einer optierenden Gesellschaft\n1. Dem § 1 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                         im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergeset-\nzes.“\n„Investmentvermögen in der Rechtsform einer Per-\nsonengesellschaft sind auch dann keine Invest-                      4. Dem § 50d wird folgender Absatz 14 angefügt:\nmentfonds, wenn sie nach § 1a des Körperschaft-                           „(14) Dem Gläubiger der Kapitalerträge im Sinne\nsteuergesetzes zur Körperschaftsbesteuerung op-                        des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2 aus Anteilen an\ntiert haben.“                                                          einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                           des Körperschaftsteuergesetzes steht ungeachtet\nder Bestimmungen eines Abkommens zur Vermei-\na) In Absatz 8 Satz 5 Nummer 1 werden nach den                         dung der Doppelbesteuerung kein Anspruch auf\nWörtern „auch wenn die Personengesellschaften                      Entlastung von der Kapitalertragsteuer zu, wenn\nAnteile an Kapitalgesellschaften halten“ die Wör-                  die Kapitalerträge im anderen Staat aufgrund einer\nter „oder wenn die Personengesellschaften nach                     vom deutschen Recht abweichenden steuerlichen\n§ 1a des Körperschaftsteuergesetzes zur Körper-                    Behandlung der optierenden Gesellschaft nicht der\nschaftsbesteuerung optiert haben“ eingefügt.                       Besteuerung unterliegen. Gewinne aus der Veräuße-\nrung von Anteilen an einer optierenden Gesellschaft\nb) Folgender Absatz 16 wird angefügt:\nim Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes\n„(16) Anteile an Personengesellschaften, die                    sind ungeachtet der Bestimmungen eines Abkom-\nnach § 1a des Körperschaftsteuergesetzes zur                       mens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zu\nKörperschaftsbesteuerung optiert haben, gelten                     versteuern, wenn sie im anderen Staat aufgrund\nfür die Zwecke der §§ 26, 28 und 48 nicht als                      einer vom deutschen Recht abweichenden steuer-\nBeteiligung an einer Kapitalgesellschaft, sondern                  lichen Behandlung der optierenden Gesellschaft\nes sind weiterhin die für Personengesellschaften                   nicht der Besteuerung unterliegen.“\ngeltenden Regelungen anzuwenden.“\n5. § 52 wird wie folgt geändert:\n3. Dem § 20 Absatz 3a wird folgender Satz angefügt:                       a) Absatz 14 wird wie folgt geändert:\n„Satz 1 ist nicht auf Personengesellschaften anzu-                         aa) In Satz 4 werden die Wörter „ein Jahr“ durch\nwenden, die nach § 1a des Körperschaftsteuer-                                  die Wörter „zwei Jahre“ ersetzt.\ngesetzes zur Körperschaftsbesteuerung optiert ha-\nben.“                                                                      bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:\n4. Dem § 57 wird folgender Absatz 6 angefügt:                                     „Die in Satz 4 genannten Fristen verlängern\nsich um ein Jahr, wenn die Rücklage wegen\n„(6) Ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden sind:                                 § 6b Absatz 3 Satz 5, Absatz 8 Satz 1 Num-\nmer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 5 oder\n1. § 1 Absatz 3 Satz 2,\nAbsatz 10 Satz 8 am Schluss des nach dem\n2. § 2 Absatz 16,                                                              31. Dezember 2020 und vor dem 1. Ja-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2054              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021\nnuar 2022 endenden Wirtschaftsjahres auf-                  ten im Sinne des § 1a Absatz 1 des Körperschaft-\nzulösen wäre.“                                             steuergesetzes“ ersetzt.\ncc) Satz 6 wird aufgehoben.\nArtikel 8\nb) Absatz 16 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des\naa) In Satz 3 werden die Wörter „zum Ende des                    Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes\nvierten“ durch die Wörter „zum Ende des\nDas Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz\nfünften“ ersetzt.\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                              1997 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel 7 Ab-\nsatz 24 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990)\n„Bei in nach dem 31. Dezember 2017 und vor\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\ndem 1. Januar 2019 endenden Wirtschafts-\njahren beanspruchten Investitionsabzugsbe-                 1. In § 13a Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 Satz 1 und 2\nträgen endet die Investitionsfrist abweichend                  sowie Nummer 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter\nvon § 7g Absatz 3 Satz 1 erst zum Ende des                     „§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 oder\nvierten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs                     § 18 Absatz 4 Satz 2 des Einkommensteuergeset-\nfolgenden Wirtschaftsjahres.“                                  zes“ durch die Wörter „§ 97 Absatz 1 Satz 1 Num-\nmer 5 Satz 1 des Bewertungsgesetzes“ ersetzt.\nArtikel 6                                 2. § 13b wird wie folgt geändert:\nÄnderung des                                      a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „§ 15\nAußensteuergesetzes                                       Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 oder\n§ 18 Absatz 4 Satz 2 des Einkommensteuerge-\nDas Außensteuergesetz vom 8. September 1972\nsetzes“ durch die Wörter „§ 97 Absatz 1 Satz 1\n(BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 5 des Ge-\nNummer 5 Satz 1 des Bewertungsgesetzes“ er-\nsetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035) geändert\nsetzt.\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 4 Nummer 5 Satz 5 wird der Punkt am\n1. In § 8 Absatz 1 Nummer 9 werden die Wörter „§ 1\nEnde durch die Wörter „; dies gilt auch, wenn sie\nAbsatz 2 und 4“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 4“\nihrer Tätigkeit nach einer Gesellschaft im Sinne\nersetzt.\ndes § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder des\n2. Dem § 21 wird folgender Absatz 5 angefügt:                                 § 18 Absatz 4 Satz 2 des Einkommensteuerge-\nsetzes entsprechen, für Gesellschaften im Sinne\n„(5) Für Zwischeneinkünfte, die in einem Wirt-\ndes § 1a Absatz 1 des Körperschaftsteuerge-\nschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder der Be-\nsetzes.“ ersetzt.\ntriebsstätte entstanden sind, das vor dem 1. Januar\n2022 beginnt, ist § 8 Absatz 1 Nummer 10 in der am\n30. Juni 2021 geltenden Fassung auf Umwandlun-                                               Artikel 9\ngen und Einbringungen, deren steuerlicher Übertra-                                        Änderung des\ngungsstichtag nach dem 31. Dezember 2021 liegt,                                  Grunderwerbsteuergesetzes\nin der folgenden Fassung anzuwenden:\nDas Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der\n„10. Umwandlungen, die ungeachtet des § 1 Ab-                      Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I\nsatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes zu                      S. 418, 1804), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes\nBuchwerten erfolgen könnten; dies gilt nicht,                vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1498) geändert worden\nsoweit eine Umwandlung den Anteil an einer                   ist, wird wie folgt geändert:\nKapitalgesellschaft erfasst, dessen Veräuße-\n1. § 5 wird wie folgt geändert:\nrung nicht die Voraussetzungen der Nummer 9\nerfüllen würde.““                                                a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n„Satz 1 gilt nicht für eine Gesamthand, die nach\nArtikel 7                                        § 1a des Körperschaftsteuergesetzes optiert hat,\nÄnderung des                                         es sei denn, die Ausübung und Wirksamkeit der\nBewertungsgesetzes                                        Option liegt länger als die in Absatz 3 Satz 1 ge-\nnannte Frist zurück und die jeweilige Beteiligung\nIn § 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Satz 1 des Be-                            am Vermögen der Gesamthand besteht länger\nwertungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-                                  als die in Absatz 3 Satz 1 genannte Frist.“\nmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das\nzuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. Juni 2021                      b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n(BGBl. I S. 1498) geändert worden ist, werden die                             „Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“\nWörter „§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3\nc) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\noder § 18 Absatz 4 Satz 2 des Einkommensteuergeset-\nzes“ durch die Wörter „§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,                         „Bei der Anwendung des Satzes 1 gilt die Aus-\ndes § 15 Absatz 3, des § 18 Absatz 4 Satz 2 des Ein-                          übung der Option nach § 1a des Körperschaft-\nkommensteuergesetzes und, wenn sie ihrer Tätigkeit                            steuergesetzes als Verminderung des Anteils\nnach einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Absatz 1                            des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand,\nSatz 1 Nummer 2 oder des § 18 Absatz 4 Satz 2 des                             wenn die Option innerhalb der jeweils für Satz 1\nEinkommensteuergesetzes entsprechen, Gesellschaf-                             geltenden Frist ausgeübt und wirksam wird.“\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021                      2055\n2. Dem § 6 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                             deutschen Abzugsteuern (Erstattungen und Frei-\n„Absatz 1 ist nicht entsprechend anzuwenden,                               stellungen) auf Grund von Abkommen zur Ver-\nwenn die erwerbende Gesamthand nach § 1a des                               meidung der Doppelbesteuerung;“.\nKörperschaftsteuergesetzes optiert hat und von ei-\nner Gesamthand übergeht, die nicht nach § 1a des                                             Artikel 11\nKörperschaftsteuergesetzes optiert hat; es sei denn                                        Änderung des\ndie Ausübung und Wirksamkeit der Option liegt län-                                 Forschungszulagengesetzes\nger als die in Satz 2 genannte Frist zurück und die\nDem § 1 Absatz 2 des Forschungszulagengesetzes\njeweilige Beteiligung am Vermögen der Gesamt-\nvom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2763), das zuletzt\nhand besteht länger als die in Satz 2 genannte\ndurch Artikel 40 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020\nFrist.“\n(BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, wird folgender\nSatz angefügt:\nArtikel 10\n„Nach § 1a des Körperschaftsteuergesetzes optie-\nÄnderung des\nrende Gesellschaften sind als Steuerpflichtige im Sinne\nFinanzverwaltungsgesetzes\ndes Körperschaftsteuergesetzes anspruchsberech-\nNach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Finanzver-                    tigt.“\nwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das                                             Artikel 12\nzuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. Juni 2021\n(BGBl. I S. 1259) geändert worden ist, wird folgende                                          Inkrafttreten\nNummer 2a eingefügt:                                                      (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\n„2a. die Entgegennahme der Anträge nach § 1a Ab-                       am 1. Januar 2022 in Kraft.\nsatz 1 Satz 4 des Körperschaftsteuergesetzes                         (2) Artikel 1 Nummer 1, 3, 8 Buchstabe b, Artikel 5\nund Berücksichtigung des Status der optierenden                   Nummer 5 sowie die Artikel 7 bis 10 treten am Tag\nGesellschaft in den Verfahren zur Entlastung von                  nach der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 25. Juni 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}