{"id":"bgbl1-2021-37-12","kind":"bgbl1","year":2021,"number":37,"date":"2021-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/37#page=114","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-37-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_37.pdf#page=114","order":12,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes","law_date":"2021-06-25T00:00:00Z","page":2146,"pdf_page":114,"num_pages":2,"content":["2146              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes\nVom 25. Juni 2021\nAuf Grund des § 11 Nummer 2 und 3 des Tarifver-                        1. die jeweilige Person einwilligt und\ntragsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 223 der\n2. die Teilnahme mittels Video- oder Telefonkonfe-\nVerordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)\nrenz für die Durchführung des Verfahrens zweck-\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium\ndienlich ist.\nfür Arbeit und Soziales unter Mitwirkung der Spitzen-\norganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer:                      Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales\nkann die Teilnahme einer Person mittels Video- oder\nArtikel 1                                    Telefonkonferenz auch auf deren Vorschlag hin zu-\nlassen. Der Vorschlag muss dem Bundesministe-\nÄnderung der Verordnung\nzur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes                            rium für Arbeit und Soziales in der Regel spätestens\nzwei Werktage vor der Verhandlung mitgeteilt wer-\nDie Verordnung zur Durchführung des Tarifvertrags-                     den.\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n16. Januar 1989 (BGBl. I S. 76), die zuletzt durch Arti-                     (2) Sofern der Deutsche Bundestag nach § 5\nkel 11 Absatz 39 des Gesetzes vom 18. Juli 2017                           Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes eine\n(BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird wie folgt                     epidemische Lage von nationaler Tragweite festge-\ngeändert:                                                                 stellt hat, kann das Bundesministerium für Arbeit\nund Soziales die in Absatz 1 Satz 1 Genannten mit\n1. Dem § 2 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                         Ausnahme der Mitglieder des Tarifausschusses auf\n„Wer an den Verhandlungen oder Beratungen mit-                         eine Teilnahme an der Verhandlung mittels Video-\ntels Video- oder Telefonkonferenz teilnimmt, gilt als                  oder Telefonkonferenz verweisen. Macht das Bun-\nanwesend.“                                                             desministerium für Arbeit und Soziales von dieser\nMöglichkeit Gebrauch, so hat es darauf in der Be-\n2. Dem § 3 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nkanntmachung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 hinzuwei-\n„(3) Nimmt ein Mitglied mittels Video- oder Tele-                   sen. In dieser Bekanntmachung fordert das Bundes-\nfonkonferenz an der Beratung des Tarifausschusses                      ministerium für Arbeit und Soziales dazu auf, sich\nteil, so übermittelt das Bundesministerium für Arbeit                  spätestens zwei Werktage vor dem Tag, an dem\nund Soziales ihm den Beschluss auf elektronischem                      die Verhandlung stattfindet, mit den für die Teil-\nWege in Textform im Rahmen der Beratung des                            nahme erforderlichen Kontaktdaten anzumelden.\nTarifausschusses. Das Mitglied bestätigt die Be-\nschlussfassung abweichend von Absatz 2 Satz 1                             (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-\nauf elektronischem Wege in Textform vor Abschluss                      les teilt den betreffenden Personen rechtzeitig vor\nder Beratung.“                                                         Beginn der Verhandlung mit, dass ihre Teilnahme\nmittels Video- oder Telefonkonferenz erfolgt. Die\n3. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:                                betreffenden Personen versichern vor Beginn der\n„§ 6a                                     Verhandlung in Textform, dass sie nicht angemelde-\nten Personen keinen Zugang zur Video- oder Tele-\n(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-\nfonkonferenz verschaffen und keine technischen\nles kann eine Teilnahme der in § 5 Absatz 2 des\nAufzeichnungen der Verhandlung vornehmen. “\nTarifvertragsgesetzes Genannten, der Antragsteller,\nder Mitglieder des Tarifausschusses und weiterer                    4. In § 1 Satz 1, § 4 Absatz 2, § 6 Absatz 3 Satz 1 und\nPersonen an der Verhandlung mittels Video- oder                        § 13 Satz 1 wird jeweils die Angabe „TVG“ durch die\nTelefonkonferenz vorsehen, wenn                                        Wörter „des Tarifvertragsgesetzes“ ersetzt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021                      2147\n5. In § 4 Absatz 2, § 6 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3                                             Artikel 2\nSatz 1, § 10 Satz 2, § 13 Satz 1 und § 15 Absatz 2                                         Inkrafttreten\nwird jeweils die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Ab-\nsatz“ ersetzt.                                                         Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nin Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 25. Juni 2021\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nHubertus Heil\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}