{"id":"bgbl1-2021-37-11","kind":"bgbl1","year":2021,"number":37,"date":"2021-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/37#page=109","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-37-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_37.pdf#page=109","order":11,"title":"Gesetz über die Bereitstellung flächendeckender Schnellladeinfrastruktur für reine Batterieelektrofahrzeuge (Schnellladegesetz – SchnellLG)","law_date":"2021-06-25T00:00:00Z","page":2141,"pdf_page":109,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021                       2141\nGesetz\nüber die Bereitstellung flächendeckender\nSchnellladeinfrastruktur für reine Batterieelektrofahrzeuge\n(Schnellladegesetz – SchnellLG)\nVom 25. Juni 2021\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                  8. Flächendeckung erreicht, wenn alle Fahrzeugführer\neines reinen Batterieelektrofahrzeugs, die auf öffent-\n§1                                          liche Ladeinfrastruktur angewiesen sind, bundesweit\nAnwendungsbereich                                     alle Strecken mit ihrem Batterieelektrofahrzeug ohne\nerhebliche Umwege zurücklegen können;\nDas Gesetz gilt für die Schnellladeinfrastruktur reiner\nBatterieelektrofahrzeuge der Klassen M und N im                        9. Bedarfsdeckung erreicht, wenn durch die Anzahl\nSinne des Artikels 4 der Verordnung (EU) 2018/858                          der Schnellladepunkte unzumutbare Wartezeiten\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom                              vermieden werden.\n30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Markt-\nüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-                                                  §3\nanhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbst-\nAufgaben des Bundesministeriums\nständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge,\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nzur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und\n(EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie                        (1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale\n2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1), die durch                 Infrastruktur gewährleistet die flächendeckende und\ndie Verordnung (EU) 2019/2144 (ABl. L 325 vom                          bedarfsgerechte Bereitstellung von Schnellladeinfra-\n16.12.2019, S. 1) geändert worden ist, mit mindestens                  struktur für reine Batterieelektrofahrzeuge. Ein Rechts-\nvier Rädern.                                                           anspruch auf die Gewährleistung der Bereitstellung\nvon Schnellladeinfrastruktur besteht nicht. Die weitere\n§2                                      Förderung von Elektromobilität durch andere Förder-\ninstrumente wird durch dieses Gesetz nicht ausge-\nBegriffsbestimmungen\nschlossen.\nIm Sinne dieses Gesetzes ist\n(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale\n1. ein Ladepunkt eine Einrichtung, die zum Aufladen                    Infrastruktur ermittelt den Bedarf an Schnellladestand-\nreiner Batterieelektrofahrzeuge geeignet und be-                   orten unter besonderer Berücksichtigung der flächen-\nstimmt ist und an der zur gleichen Zeit nur ein reines             deckenden Bereitstellung. Es bestimmt die Anzahl der\nBatterieelektrofahrzeug aufgeladen werden kann;                    Schnellladepunkte an den einzelnen Schnellladestand-\n2. ein Schnellladepunkt ein Ladepunkt, an dem Strom                    orten, die Ausstattung und die Nebenanlagen, die an\nmit einer Ladeleistung von mindestens 150 Kilowatt                 den Schnellladestandorten bereitgestellt werden. Dem\ngeladen werden kann;                                               Nutzer der Schnellladeinfrastruktur soll durch die flä-\n3. eine Nebenanlage eine Anlage, die den Nutzern von                   chendeckende und bedarfsgerechte Bereitstellung, im\nSchnellladepunkten während des Ladevorgangs zur                    Hinblick auf die Reichweite, ermöglicht werden, bun-\nVerfügung steht und die Aufenthaltsqualität erhöht,                desweit jeden Ort auf direktem Weg zu erreichen. Inso-\nwie insbesondere Überdachung, Toiletten oder                       weit soll ein Schwerpunkt auf den Infrastrukturausbau\ngastronomische Einrichtungen;                                      des Mittel- und Langstreckenverkehrs gelegt werden,\nwobei sich die Schnellladeinfrastruktur an Bundesfern-\n4. ein Schnellladestandort eine Fläche, auf der meh-\nstraßen an bewirtschafteten und unbewirtschafteten\nrere Schnellladepunkte, einschließlich der für den\nRastanlagen befinden soll. Die Schnellladeinfrastruktur\nBetrieb des Standorts erforderlichen Einrichtungen,\nkann sich im ländlichen und suburbanen Raum oder\nsowie Nebenanlagen für jedermann zur Nutzung\nauch innerorts befinden. Auf der Grundlage der Be-\nbereitgestellt werden;\ndarfsermittlung nach Satz 1 bestimmt das Bundes-\n5. ein Auftragnehmer, wer eine neue oder bereits be-                   ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die\nstehende Schnellladeinfrastruktur im Auftrag des                   Standorte und Suchräume für Standorte im Sinne des\nBundesministeriums für Verkehr und digitale Infra-                 § 4 Absatz 1 Satz 1 und übermittelt dem für Verkehr\nstruktur auf der Grundlage dieses Gesetzes ganz                    zuständigen Ausschuss des Deutschen Bundestages\noder teilweise technisch plant, errichtet, unterhält               einen bundesweiten Überblick über diese Standorte\noder betreibt;                                                     und Suchräume.\n6. ein Bestandsinfrastrukturanbieter, wer bei Inkrafttre-                 (3) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale\nten dieses Gesetzes im Bereich der Ladeinfrastruktur               Infrastruktur legt technische, wirtschaftliche und recht-\nmit mehr als 22 Kilowatt tätig ist;                                liche Rahmenbedingungen der Leistungserbringung\n7. ein Mobilitätsanbieter, wer seinen Kunden den Zu-                   fest, die von den Auftragnehmern mit Blick auf Flä-\ngang zu Ladepunkten verschafft;                                    chendeckung, Zugänglichkeit, Leistungsfähigkeit, Zu-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2142              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021\nverlässigkeit, Bedarfsgerechtigkeit, Nutzerfreundlichkeit              denen die Interessen der Bestandsinfrastrukturanbieter\nsowie Umweltverträglichkeit des Infrastrukturangebots                  berücksichtigt werden. Hat der Ausschuss nach Ablauf\nim Rahmen der Leistungserbringung zu beachten sind.                    von drei Sitzungswochen seit Eingang des Konzepts\nEs kann auch Rahmenbedingungen festlegen, die von                      keinen Beschluss gefasst, kann das Bundesministe-\nNutzern oder Dritten im Zusammenhang mit der Nut-                      rium für Verkehr und digitale Infrastruktur das Konzept\nzung der Schnellladepunkte zu beachten sind. Es hat                    zur Bestimmung der Standorte und Suchräume im\nsicherzustellen, dass der Betreiber von Schnelllade-                   Sinne des Absatzes 2 Satz 6 zugrunde legen.\npunkten allen Mobilitätsanbietern den Zugang zu die-\n(9) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale\nsen diskriminierungsfrei und zu marktgerechten Bedin-\nInfrastruktur überwacht, inwiefern die Zielstellung nach\ngungen anbietet. Die Bedingungen für das punktuelle\nAbsatz 1 Satz 1 durch die auf Grundlage dieses Geset-\nLaden müssen diskriminierungsfrei sein und den Be-\nzes ergriffenen Maßnahmen erreicht wird. Es sorgt bei\ndingungen nach Satz 3 entsprechen, dürfen aber im\nBedarf für eine Anpassung der Maßnahmen nach Maß-\nRahmen der Festsetzung des Entgeltes Unterschiede\ngabe dieses Gesetzes und legt das entsprechend ge-\nberücksichtigen, insbesondere einen zusätzlichen Ab-\nänderte Konzept dem für Verkehr zuständigen Aus-\nwicklungsaufwand. Die Stromversorgung der Fahr-\nschuss des Deutschen Bundestages zur Zustimmung\nzeuge hat mit erneuerbarer Energie zu erfolgen. Start\nvor. Absatz 8 Satz 3 gilt entsprechend.\nund Durchführung des Ladevorgangs sollen nutzer-\nfreundlich sein und in einem angemessenen Zeitraum\nerfolgen; dies gilt entsprechend für die Abrechnung                                                 §4\nbeim punktuellen Laden.                                                  Auswahl und Beauftragung von Auftragnehmern\n(4) Bei der Wahrnehmung der in Absatz 3 beschrie-                      (1) Die Bereitstellung von Schnellladeinfrastruktur\nbenen Aufgaben ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz                   wird in mehreren Losen ausgeschrieben, die Standorte\nzu beachten. Das gilt sowohl bei der Festlegung von                    oder Suchräume für Standorte nach § 3 Absatz 2 Satz 6\nRahmenbedingungen durch Rechtsverordnung nach                          enthalten. Die Lose beziehen sich auf das gesamte\n§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 als auch bei der weite-                   Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder auf eine\nren Konkretisierung in den Vergabeunterlagen im Ver-                   Region, die sich über mehrere Länder oder Teile meh-\ngabeverfahren nach Absatz 5.                                           rerer Länder erstrecken kann. Die Standorte bzw.\n(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale                  Suchräume der bundesweiten Lose sollen Rastanlagen\nInfrastruktur wählt in einem oder mehreren Vergabe-                    an Bundesfernstraßen einbeziehen. Einzelne Lose sol-\nverfahren nach den Bestimmungen des Teils 4 des                        len sich in ihrem Zuschnitt räumlich überschneiden. In\nGesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der                        den Vergabeverfahren werden bundesweit insgesamt\nFassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013                           mindestens achtzehn regionale Lose gebildet. Dane-\n(BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 7                   ben sollen bei Bedarf bundesweite Lose gebildet wer-\ndes Gesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I                            den. Bei der Bestimmung der Lose werden folgende\nS. 2568) geändert worden ist, Unternehmen aus und                      Kriterien zugrunde gelegt:\nbeauftragt diese damit, die Schnellladestandorte wäh-                  1. die Belange von Nutzern der Schnellladeinfrastruktur,\nrend eines bestimmten Zeitraums bereitzustellen. Das\nBundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruk-                 2. die Kosteneffizienz der Leistungserbringung, etwa\ntur gewährt den ausgewählten Auftragnehmern keine                          durch die räumliche Dichte der Standorte, durch\nbesonderen oder ausschließlichen Rechte im Sinne                           Größenvorteile aufgrund einer Vielzahl von Stand-\ndes Artikels 106 Absatz 1 des Vertrags über die Ar-                        orten oder die stromnetzseitige Kosteneffizienz,\nbeitsweise der Europäischen Union.                                     3. die Auswirkungen der Losbildung auf die Umset-\n(6) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale                      zung der Aufgabenstellung, wie sie in § 3 Absatz 1\nInfrastruktur trägt Wirtschaftlichkeitslücken in der                       bis 3 und Absatz 8 festgelegt und durch Rechtsver-\nMarkthochlaufphase angemessen Rechnung, soweit                             ordnungen gemäß § 7 sowie die Vergabeunterlagen\nes zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 erforder-                      in den Vergabeverfahren nach § 3 Absatz 5 näher\nlich ist.                                                                  bestimmt wird, sowie\n(7) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale                  4. das Ziel eines effektiven Wettbewerbs in den\nInfrastruktur stellt sicher, dass die Auftragnehmer ihre                   Vergabeverfahren gemäß § 3 Absatz 5 und eines\nPflichten ordnungsgemäß erfüllen. Das Bundes-                              effektiven Wettbewerbs unter den Anbietern von\nministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur legt                    Schnellladeinfrastruktur nach Abschluss der Ver-\nangemessene Zeitpunkte fest, bis zu denen der Auf-                         gabeverfahren.\ntragnehmer die Schnellladeinfrastruktur nach Vertrags-\n(2) Bei der Losbildung werden mittelständische\nabschluss fertiggestellt haben und für die Öffentlichkeit\nInteressen nach Maßgabe von § 97 Absatz 4 GWB\nnutzbar machen muss.\nberücksichtigt. In jeder Region soll mindestens ein im\n(8) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale                  Verhältnis zu den anderen Losen kleineres Los gebildet\nInfrastruktur legt dem für Verkehr zuständigen Aus-                    werden, das mittelständischen Unternehmen eine Teil-\nschuss des Deutschen Bundestages ein Konzept zur                       nahme ermöglicht. Bei der Bildung aller Lose sollen\nErfüllung seiner Gewährleistungsaufgabe zur Zustim-                    wirtschaftlich attraktive und weniger attraktive Stand-\nmung vor. Das Konzept enthält die methodischen                         orte gebündelt werden. Das Bundesministerium für\nGrundlagen und die Kriterien zur Ermittlung des Be-                    Verkehr und digitale Infrastruktur legt im Rahmen der\ndarfs an Schnellladestandorten nach Absatz 2 Satz 1,                   Ausschreibung die Voraussetzungen fest, unter denen\ndie Mindestanforderungen an die Rahmenbedingungen                      Unternehmen auf ein Los oder auf mehrere Lose bieten\nnach § 3 Absatz 3 Satz 1 sowie die Grundsätze, nach                    können.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021                      2143\n(3) Sofern das Bundesministerium für Verkehr und                    1. dies nach dem Zweck der Konzession geboten ist\ndigitale Infrastruktur eine Auftragsbekanntmachung                         oder andernfalls schutzwürdige Rechte des Konzes-\noder eine Vorinformation beabsichtigt, so ist diese am                     sionsnehmers verletzt würden und\nTag der Veröffentlichung dem für Verkehr zuständigen                   2. Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-\nAusschuss des Deutschen Bundestages zur Informa-                           kungen nicht entgegensteht.\ntion zu übermitteln.\nDas Angebot kann die Rahmenbedingungen nach § 3\n(4) Bei vorzeitiger Beendigung eines Auftrags trifft                Absatz 3 beinhalten. Es kann daneben beinhalten, dass\ndas Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-                  der Bund insbesondere die Kosten für den Netzan-\nstruktur nach pflichtgemäßem Ermessen die erforder-                    schluss des Schnellladestandorts übernimmt, soweit\nlichen Maßnahmen, um die unterbrechungsfreie                           der Netzanschluss nach Auslaufen der Konzession\nBereitstellung der Schnellladeinfrastruktur in einem                   dem Bund oder einem neuen Konzessionsnehmer zu-\nÜbergangszeitraum bis zur Auswahl und Beauftragung                     gutekommt.\ndes neuen Auftragnehmers sicherzustellen. Das Bun-\ndesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur                     (4) Soweit der Konzessionsnehmer den Betrieb der\nkann den Betrieb insbesondere übergangsweise auch                      Schnellladepunkte weder nach Absatz 2 noch nach\nselbst übernehmen oder durch einen Dritten ausführen                   Absatz 3 übernimmt, kann das Bundesministerium für\nlassen, soweit der Betrieb nicht anderweitig aufrecht-                 Verkehr und digitale Infrastruktur den Schnelllade-\nerhalten werden kann.                                                  standort in das Vergabeverfahren nach § 3 Absatz 5\nund § 4 einbeziehen. Das Bundesministerium für\n(5) Der Auftragnehmer hat das unbelastete Allein-                   Verkehr und digitale Infrastruktur handelt insoweit im\neigentum an den für den Betrieb der Schnellladestand-                  Namen der Gesellschaft privaten Rechts nach § 1 des\norte erforderlichen beweglichen Sachen zu erwerben                     Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes; es kann\nund darf das Eigentum weder belasten noch an Dritte                    die Gesellschaft privaten Rechts nach § 1 des Infra-\nübertragen, sofern nicht das Bundesministerium für                     strukturgesellschaftserrichtungsgesetzes mit der Durch-\nVerkehr und digitale Infrastruktur eine andere Gestal-                 führung des Verfahrens nach Satz 1 beauftragen. Die\ntung für alle Verfahrensteilnehmer diskriminierungsfrei                Aufgaben nach § 3 Absatz 7 und § 4 Absatz 3 werden\nzulässt oder selbst Eigentümer der beweglichen Sa-                     hinsichtlich der nach Satz 1 abgeschlossenen Verträge\nchen wird.                                                             von der Gesellschaft privaten Rechts nach § 1 des\nInfrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes wahrge-\n§5                                      nommen.\nNebenbetriebe an Bundesautobahnen                                 (5) § 15 des Bundesfernstraßengesetzes findet An-\n(1) Zur Erfüllung der Aufgabe nach § 3 Absatz 1 wird                wendung, soweit dieses Gesetz keine abweichenden\nSchnellladeinfrastruktur im Rahmen des nach § 3 Ab-                    Regelungen trifft.\nsatz 2 ermittelten Bedarfs auch an geeigneten Flächen\nder Bundesautobahnen bereitgestellt.                                                                §6\n(2) Ist die Bereitstellung von Schnellladeinfrastruktur                          Bestandsinfrastrukturanbieter\nnach Absatz 1 bereits Inhalt des nach § 15 Absatz 2\n(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale\nSatz 2 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung\nInfrastruktur berücksichtigt die berechtigten Interessen\nder Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I\nder Bestandsinfrastrukturanbieter im Rahmen der\nS. 1206), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes\nDurchführung der Aufgaben nach § 3.\nvom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694) geändert wor-\nden ist, abgeschlossenen Konzessionsvertrages, gel-                       (2) Die eigenwirtschaftliche Bereitstellung       von\nten die Vorgaben nach § 3 Absatz 3 auch für die im                     Schnellladeinfrastruktur bleibt zulässig.\nRahmen der Konzession errichtete Schnellladeinfra-                        (3) Ein Bestandsinfrastrukturanbieter, der von einer\nstruktur, soweit dies dem Konzessionär rechtlich und                   wirtschaftlich unzumutbaren Härte in Folge einer Maß-\ntatsächlich möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.                   nahme nach § 3, insbesondere nach § 3 Absatz 6,\nMuss ein Netzanschluss verstärkt oder neu hergestellt                  betroffen ist, kann\nwerden, kann der Bund die dafür anfallenden Kosten\nübernehmen, soweit sie nach Auslaufen der Konzes-                      1. bei Aufgabe des Standorts dem Bundesministerium\nsion dem Bund oder einem neuen Konzessionsnehmer                           für Verkehr und digitale Infrastruktur seine Lade-\nzugutekommen.                                                              infrastruktur einschließlich der zugehörigen Rechte\nund Verträge ganz oder teilweise zur käuflichen\n(3) Soweit die Bereitstellung von Schnellladeinfra-                     Übernahme anbieten oder\nstruktur nach Absatz 1 nicht bereits Inhalt des nach\n§ 15 Absatz 2 Satz 2 des Bundesfernstraßengesetzes                     2. bei Weiterbetrieb des Standorts vom Bundesminis-\nabgeschlossenen Konzessionsvertrages ist, bietet die                       terium für Verkehr und digitale Infrastruktur eine\nGesellschaft privaten Rechts nach § 1 des Infrastruk-                      angemessene Entschädigung verlangen.\nturgesellschaftserrichtungsgesetzes vom 14. August                     Nimmt das Bundesministerium für Verkehr und digitale\n2017 (BGBl. I S. 3122, 3141), das zuletzt durch Artikel 6              Infrastruktur das Angebot zur Übernahme der Lade-\ndes Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1528) ge-                   infrastruktur nach Satz 1 Nummer 1 an, ist es zur\nändert worden ist, dem Inhaber einer Konzession zum                    Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung\nBetrieb eines Nebenbetriebs mit Tankstelle unter Be-                   verpflichtet. Nimmt das Bundesministerium für Verkehr\nrücksichtigung der Gewinnaussichten die eigenwirt-                     und digitale Infrastruktur das Angebot zur Übernahme\nschaftliche Übernahme von Errichtung, Unterhaltung                     der Ladeinfrastruktur nach Satz 1 Nummer 1 nach\nund Betrieb der an diesem Standort geplanten Schnell-                  pflichtgemäßem Ermessen nicht an, so hat es eine an-\nladepunkte an, soweit                                                  gemessene Entschädigung zu leisten.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2144              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021\n(4) Beabsichtigt ein Bestandsinfrastrukturanbieter                  der Auftragnehmer nach § 3 Absatz 5 mit Wirkung für\nden Betrieb von Schnellladeinfrastruktur einzustellen,                 die mit diesen Auftragnehmern bestehenden Vertrags-\nhat er dies dem Bundesministerium für Verkehr und                      verhältnisse diskriminierungsfrei festlegen oder ändern,\ndigitale Infrastruktur mindestens sechs Monate vor                     sofern dies aufgrund veränderter Nachfrage, neuer\ndem geplanten Zeitpunkt der Einstellung, im Fall einer                 wissenschaftlicher Erkenntnisse, technischer Entwick-\nspäteren Entscheidung zur Einstellung spätestens                       lungen oder veränderter rechtlicher Rahmenbedingun-\nunverzüglich nach der Entscheidung, anzuzeigen.                        gen zur Erreichung der Aufgabe nach § 3 Absatz 1 er-\nforderlich ist. Etwaige durch die Rechtsverordnung\n§7                                      nach Satz 1 ausgelöste Mehrkosten werden ausge-\nVerordnungsermächtigung                                glichen. In der Rechtsverordnung können Regelungen\n(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale                  für diesen Ausgleich getroffen werden.\nInfrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung                     (4) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 1\nmit Zustimmung des Deutschen Bundestages                               und 2 sowie nach den Absätzen 2 und 3 erlässt das\n1. Einzelheiten zu den technischen, wirtschaftlichen                   Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruk-\nund rechtlichen Rahmenbedingungen nach § 3 Ab-                     tur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für\nsatz 3 festzulegen; dazu zählt auch die Erhöhung                   Wirtschaft und Energie. Rechtsverordnungen nach Ab-\nder Ladeleistung von Schnellladepunkten im Sinne                   satz 1 Nummer 2 und 4 erlässt das Bundesministerium\nvon § 2 Nummer 2;                                                  für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen\nmit dem Bundesministerium der Finanzen.\n2. Regelungen für das Vergabeverfahren nach § 3 Ab-\nsatz 5 zu treffen und die Bildung der Lose nach § 4\nAbsatz 1 und 2 näher zu regeln;                                                                 §8\n3. die Voraussetzungen einer wirtschaftlich unzumut-                                            Beleihung\nbaren Härte nach § 6 Absatz 3 Satz 1 sowie die für                    Das Bundesministerium für Verkehr und digitale In-\nihre Geltendmachung erforderlichen Nachweise                       frastruktur kann juristischen Personen des privaten\nnäher zu regeln;                                                   Rechts mit ihrem Einverständnis die Befugnis verlei-\n4. das Recht der Bestandsinfrastrukturanbieter auf                     hen, Verwaltungsaufgaben nach diesem Gesetz in\nÜbernahme der Schnellladeinfrastruktur nach § 6                    eigenem Namen und in den Handlungsformen des\nAbsatz 3 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2                  öffentlichen Rechts wahrzunehmen, wenn sie die\nund dessen Ausübung und Umsetzung näher zu                         Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihnen\nregeln;                                                            übertragenen Aufgaben bieten und die Beleihung im\nöffentlichen Interesse liegt. Die Verleihung und die Ent-\n5. die Entschädigung nach § 6 Absatz 3 Satz 1 Num-\nziehung der Befugnis obliegen dem Bundesministerium\nmer 2 und Satz 3 sowie das Entschädigungsverfah-\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur; im Falle der Ver-\nren näher zu regeln;\nleihung ist das Bundesministerium der Finanzen zu\n6. Regelungen bezüglich der Anzeigepflicht nach § 6                    unterrichten. Die Beliehene unterliegt der Aufsicht des\nAbsatz 4 zu treffen und                                            Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infra-\n7. die dem Bundesministerium für Verkehr und digitale                  struktur; dieses kann die Aufsicht auf nachgeordnete\nInfrastruktur nach diesem Gesetz obliegenden Auf-                  Behörden übertragen. Im Falle der Staatshaftung\ngaben der Gesellschaft privaten Rechts nach § 1                    wegen Ansprüchen Dritter kann der Bund gegenüber\nAbsatz 1 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungs-                einer beliehenen juristischen Person des Privatrechts\ngesetzes zur Ausübung zu übertragen, soweit                        bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit\nSchnellladestandorte auf Flächen der Bundesauto-                   Rückgriff nehmen.\nbahnen und der anderen Bundesstraßen in Bundes-\nverwaltung bereitgestellt werden oder Bestands-                                                 §9\ninfrastrukturen auf diesen Flächen betroffen sind.\nBerichterstattung\nEine Rechtsverordnung nach Satz 1 bedarf nicht der\nZustimmung des Bundesrates.                                               Das Bundesministerium für Verkehr und digitale In-\nfrastruktur erstellt alle zwei Jahre, erstmals zum 1. Juli\n(2) Um die Erreichung der Ziele dieses Gesetzes                     2024, einen Bericht über die Flächendeckung, den Be-\ndauerhaft sicherzustellen, kann das Bundesministe-                     trieb und die technische Ausstattung der Schnelllade-\nrium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch                      standorte, über den Bedarf an Schnellladeinfrastruktur\nRechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 1 regeln,                        und ihre Auslastung, über den Erfüllungsgrad oder\ndass der Betrieb der im Auftrag des Bundesministe-                     Hemmnisse bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 3\nriums für Verkehr und digitale Infrastruktur errichteten               und über weitere Anforderungen, die zur Erfüllung\nSchnellladeinfrastruktur auch nach dem Auslaufen                       dieser Aufgaben erforderlich sind. Der Bericht soll\noder der sonstigen Beendigung der in Umsetzung des                     darstellen, welcher Anteil der öffentlich zugänglichen\n§ 3 Absatz 5 geschlossenen Verträge ganz oder teil-                    Ladepunkte eigenwirtschaftlich betrieben wird, und\nweise den Rahmenbedingungen unterliegt, die in die-                    verbleibende Wirtschaftlichkeitslücken der Betreiber\nsem Gesetz oder einer Rechtsverordnung nach diesem                     bewerten. Er soll zudem eine Prognose des Bundes-\nGesetz festgelegt sind.                                                ministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur ent-\n(3) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale                  halten, wann mit dem Ende der Markthochlaufphase zu\nInfrastruktur kann durch Rechtsverordnung gemäß Ab-                    rechnen ist. In diesem Bericht hat das Bundesministe-\nsatz 1 Nummer 1 die technischen, wirtschaftlichen und                  rium für Verkehr und digitale Infrastruktur begründet\nrechtlichen Rahmenbedingungen der Leistungserbrin-                     darzulegen, ob und inwieweit die Gewährleistung der\ngung gemäß § 3 Absatz 3 auch nach der Beauftragung                     flächendeckenden und bedarfsgerechten Bereitstel-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021                      2145\nlung von Schnellladeinfrastruktur durch das Bundes-                                                § 10\nministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur\nInkrafttreten\nweiterhin erforderlich ist. Der Bericht ist den für\nVerkehr und Haushalt zuständigen Ausschüssen des                          Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nDeutschen Bundestages vorzulegen.                                      Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 25. Juni 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nAndreas Scheuer\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}