{"id":"bgbl1-2021-37-10","kind":"bgbl1","year":2021,"number":37,"date":"2021-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/37#page=105","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-37-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_37.pdf#page=105","order":10,"title":"Gesetz zur Änderung von Bestimmungen für den Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung","law_date":"2021-06-25T00:00:00Z","page":2137,"pdf_page":105,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021                      2137\nGesetz\nzur Änderung von Bestimmungen\nfür den Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung\nVom 25. Juni 2021\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                         1. der Fonds für die Dritten, an denen er beteiligt\nsen:                                                                           ist, keine Haftung über die investierten Mittel\nhinaus übernommen hat,\nArtikel 1                                     2. die aufgenommenen Kreditmittel nicht dem\nÄnderung des                                          Fonds zufließen und\nEntsorgungsfondsgesetzes                                   3. der Fonds den Schuldendienst nicht über-\nDas Entsorgungsfondsgesetz vom 27. Januar 2017                              nimmt.“\n(BGBl. I S. 114, 1676), das zuletzt durch Artikel 243 der               6. § 10 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.\nVerordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geän-\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                               7. § 11 wird wie folgt gefasst:\n1. Dem § 2 wird folgender Absatz 4 angefügt:                                                       „§ 11\n„(4) Verwaltungskosten sind Ausgaben für säch-                               Grundsätze der Wirtschaftsführung,\nliche Verwaltung, Personal, Baumaßnahmen sowie                                    Finanz- und Wirtschaftsplanung\nfür den Erwerb beweglicher und unbeweglicher                              (1) Der Fonds ist in seiner Wirtschaftsführung\nSachen, soweit sie nicht zu Anlagezwecken erwor-                       selbständig. Er trifft seine Anlageentscheidungen\nben werden.“                                                           nach kaufmännischen Grundsätzen.\n2. Dem § 4 Absatz 4 werden die folgenden Sätze an-                           (2) Der Fonds führt ein kaufmännisches Rech-\ngefügt:                                                                nungswesen nach handelsrechtlichen Grundsät-\n„Die Mitglieder des Kuratoriums bleiben nach Ab-                       zen.\nlauf der Legislaturperiode des Deutschen Bundes-                          (3) Es gelten die in § 105 Absatz 1 Nummer 1\ntages bis zur Bestellung ihrer Nachfolger im Amt.                      und 2 der Bundeshaushaltsordnung genannten\nBis zur Bestellung der Nachfolger im Amt dürfen                        Vorschriften entsprechend, soweit dieses Gesetz\ngrundsätzliche Fragen nur entschieden werden,                          nichts anderes bestimmt.\nsofern dies für die Tätigkeit des Fonds unabding-\n(4) Im Hinblick auf die Verwaltungsaufwendun-\nbar ist und die Entscheidung unverzüglich getrof-\ngen des Fonds sind die §§ 37, 70 und 79 der Bun-\nfen werden muss.“\ndeshaushaltsordnung nicht anzuwenden; es gelten\n3. § 5 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                            stattdessen § 11a Absatz 1, § 9 Absatz 1 und § 12\n„Die Berichtspflichten des Fonds ergeben sich aus                      Absatz 1 und 2.\nden §§ 11, 12 und 12a sowie aus den Vorgaben der                          (5) Für den Vermögensanlagebestand und des-\nSatzung.“                                                              sen Wirtschaftsführung finden vorbehaltlich des\n4. § 8 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                   Absatzes 6 Satz 1 die Vorschriften der Bundes-\nhaushaltsordnung keine Anwendung. Der Vermö-\n„(3) Eine Kreditaufnahme des Fonds ist nicht                        gensanlagebestand wird in dem nach Absatz 7\nzulässig. Einzahlungen in den Fonds aus dem Bun-                       Satz 5 erstellten Haushaltsplan mit einer Zuführung\ndeshaushalt sind nicht zulässig.“                                      und einer Abführung dargestellt. Für die Wirt-\n5. Dem § 8 wird folgender Absatz 4 angefügt:                              schaftsführung des Vermögensanlagebestandes\n„(4) Keine Kreditaufnahme des Fonds im Sinne                        gilt § 12 Absatz 1 und 2. Auf Anlageentscheidun-\nvon Absatz 3 stellt die Aufnahme von Krediten                          gen finden die §§ 11b und 11c Anwendung.\ndurch Dritte wie Zielfonds, Beteiligungsgesell-                           (6) Der Fonds erstellt für jedes Kalenderjahr\nschaften oder Zweckgesellschaften, an welchen                          einen Wirtschaftsplan nach § 110 der Bundeshaus-\nder Fonds unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist,                    haltsordnung. Der Wirtschaftsplan dient der Pla-\ndar, sofern                                                            nung der Deckung des Bedarfs an Finanzmitteln,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2138              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021\ndie zur Erfüllung der Aufgaben des Fonds im jewei-                     Liquidität der Fondsmittel gründen kann. Drei\nligen Kalenderjahr voraussichtlich notwendig sind.                     Monate vor Beginn eines jeden Kalenderjahres teilt\nDer Wirtschaftsplan bildet die verbindliche Grund-                     der Bund dem Fonds auf der Grundlage der Pla-\nlage für die Wirtschaftsführung des Fonds. Der                         nung für den Bundeshaushalt die Entsorgungs-\nWirtschaftsplan ermächtigt den Fonds entspre-                          maßnahmen, die für die nächsten drei Kalender-\nchend der Ansätze Verpflichtungen einzugehen                           jahre geplant sind, und die zu erwartenden Kosten\nund Ausgaben zu leisten. Durch den Wirtschafts-                        mit. Bei unterjährigen Änderungen der Entsor-\nplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten we-                       gungskosten im Vergleich zur Vorjahresplanung\nder begründet noch aufgehoben.                                         von mehr als 10 Millionen Euro teilt der Bund dem\n(7) Der Wirtschaftsplan umfasst regelmäßig                          Fonds soweit möglich mit, ob diese Änderungen\nden Gesamtrahmen der Kosten erhöhen werden\n1. eine Kurzfristplanung für das jeweils folgende                      oder ob es sich um zeitliche Verschiebungen han-\nKalenderjahr,                                                      delt. Bei zeitlichen Verschiebungen von Entsor-\n2. eine Mittelfristplanung für die jeweils folgenden                   gungskosten teilt der Bund dem Fonds mit, in\nfünf Kalenderjahre sowie                                           welche Jahre Kosten voraussichtlich verschoben\nwerden. Dies gilt auch für Verschiebungen mit\n3. eine Langfristplanung für die jeweils folgenden\neinem Zeithorizont, der größer als drei Jahre ist.“\nzehn Kalenderjahre.\n8. Nach § 11 werden die folgenden §§ 11a bis 11c\nAls Teil des Wirtschaftsplans sind ein Finanzplan\neingefügt:\nund ein Personalplan sowie eine nach handels-\nrechtlichen Grundsätzen aufzustellende Plan-Ge-                                                 „§ 11a\nwinn-und-Verlust-Rechnung zu erstellen. Der Ent-                                           Ausführung und\nwurf des Wirtschaftsplans ist insbesondere um                                     Änderung des Wirtschaftsplans\neine auf der Grundlage der bisherigen und auf der\nGrundlage der zukünftigen Kosten- und Zinsent-                            (1) Verwaltungsaufwendungen müssen durch\nwicklung erstellte Kalkulation über die Angemes-                       Ansätze im Wirtschaftsplan gedeckt sein. Verwal-\nsenheit der Finanzausstattung des Fonds zu ergän-                      tungsaufwendungen, für die die Ansätze im Wirt-\nzen. Einzelheiten können in der Satzung geregelt                       schaftsplan nicht genügen oder für die keine An-\nwerden. Auf Basis des Wirtschaftsplans ist eine                        sätze vorhanden sind, bedürfen keiner Einwilligung\nÜberleitungsrechnung auf einen kameralen Haus-                         des Bundesministeriums für Wirtschaft und Ener-\nhaltsplan, gegliedert nach dem Gruppierungsplan                        gie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\ndes Bundes, zu erstellen.                                              der Finanzen und dem Bundesministerium für Um-\nwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, soweit\n(8) Für den gesamten Anlage- und Finanzie-                          diese unvorhergesehen und unabdingbar für die\nrungszeitraum sind Szenarien zu erstellen, die alle                    Tätigkeit des Fonds sind und die Deckungsfähig-\ndrei Jahre zu aktualisieren sind.                                      keit im Wirtschaftsplan für das Kalenderjahr insge-\n(9) Der Vorstand legt dem Kuratorium jährlich                       samt gewährleistet ist.\neinen Entwurf des Wirtschaftsplans für das                                (2) Der Wirtschaftsplan ist zu ändern, wenn sich\nnächste Kalenderjahr vor. Der Wirtschaftsplan wird                     die Plan-Gewinn-und-Verlust-Rechnung oder der\nvom Kuratorium spätestens zwei Monate vor Ab-                          Finanzplan gegenüber dem ursprünglichen Wirt-\nlauf des laufenden Kalenderjahres beschlossen                          schaftsplan erheblich verändert. Eine erhebliche\nund dem Bundesministerium für Wirtschaft und                           Veränderung liegt vor, wenn die Gesamtaufwen-\nEnergie umgehend zur Genehmigung vorgelegt.                            dungen der Plan-Gewinn-und-Verlust-Rechnung\nDas Bundesministerium für Wirtschaft und Energie                       oder die Gesamtausgaben des Finanzplans den je-\nentscheidet bis spätestens vier Wochen vor Ablauf                      weiligen Gesamtansatz um mehr als 20 Prozent\ndes laufenden Kalenderjahres über die Genehmi-                         überschreitet. Für die Änderung des Wirtschafts-\ngung. Die Entscheidung ergeht im Einvernehmen                          plans gilt § 11 Absatz 6 bis 11 entsprechend.\nmit dem Bundesministerium der Finanzen und\ndem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz                                                   § 11b\nund nukleare Sicherheit.\nVeränderungen von\n(10) Hat das Kuratorium bis vier Wochen vor\nVerträgen und Ansprüchen, Vergleiche\nAblauf des laufenden Kalenderjahres keinen Wirt-\nschaftsplan beschlossen, so kann das Bundesmi-                            (1) Der Fonds darf in Bezug auf den Vermögens-\nnisterium für Wirtschaft und Energie im Einverneh-                     anlagebestand\nmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und                         1. Verträge zum Nachteil des Fonds nur in beson-\ndem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz                              ders begründeten Ausnahmefällen aufheben\nund nukleare Sicherheit einen vorläufigen Wirt-                            oder ändern,\nschaftsplan für das nächste Kalenderjahr beschlie-\nßen. Erfolgt dieser Beschluss nicht rechtzeitig vor                    2. einen Vergleich nur abschließen, wenn dies für\nAblauf des laufenden Kalenderjahres, so ist der                            den Fonds zweckmäßig und wirtschaftlich ist.\nFonds berechtigt, wirksam begründete Verpflich-                           (2) Der Fonds darf in Bezug auf den Vermögens-\ntungen zu erfüllen.                                                    anlagebestand Ansprüche nur\n(11) Der Bund unterrichtet den Fonds über die                       1. stunden, wenn die sofortige Einziehung unwirt-\ngeplanten Kostenfolgen der zukünftigen Entsor-                             schaftlich wäre und der Anspruch durch die\ngungsmaßnahmen so rechtzeitig, dass der Fonds                              Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung\ndarauf eine Planung der Anlage und zeitgerechten                           soll gegen angemessene Verzinsung und in der\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021                      2139\nRegel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt                        der Anwendung des Dritten Unterabschnitts des\nwerden;                                                            Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des\nHandelsgesetzbuchs zu prüfen, soweit nicht im\n2. niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einzie-\nFolgenden Abweichendes bestimmt ist. Das Kura-\nhung keinen Erfolg haben wird oder wenn die\ntorium wählt im Einvernehmen mit dem Bundesmi-\nKosten der Einziehung außer Verhältnis zur\nnisterium für Wirtschaft und Energie, dem Bundes-\nHöhe des Anspruchs stehen;\nministerium der Finanzen, dem Bundesministerium\n3. erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des                         für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit\nEinzelfalls unwirtschaftlich oder unzweckmäßig                     und dem Bundesrechnungshof den Abschlussprü-\nwäre. Das Gleiche gilt für die Freigabe von Si-                    fer und erteilt den Prüfauftrag. Die Prüfungsrechte\ncherheiten.                                                        des Bundesrechnungshofes bleiben unberührt.\n(3) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2                                (4) Der Jahresabschluss ist vom Kuratorium\nbedürfen der vorherigen Zustimmung des Beauf-                          festzustellen.\ntragten für den Haushalt und eines Vorstandsbe-\nschlusses sowie bei Überschreitung in der Satzung                         (5) Der Jahresabschluss, der Lagebericht und\nfestzulegender Gegenstandswerte der Zustim-                            der Prüfungsbericht sind dem Bundesministerium\nmung des Kuratoriums, soweit dieses nicht auf                          für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministe-\nseine Mitwirkungsbefugnis verzichtet. Näheres re-                      rium der Finanzen und dem Bundesministerium\ngelt die Satzung.                                                      für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit\nunverzüglich vorzulegen; das Bundesministerium\nfür Wirtschaft und Energie hat dem Bundesrech-\n§ 11c\nnungshof den Jahresabschluss, den Lagebericht\nErwerb und Veräußerung von                               und den Prüfungsbericht vorzulegen.“\nVermögensgegenständen zu Anlagezwecken\n10. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:\n(1) Vermögensgegenstände dürfen zu Anlage-\nzwecken nur erworben werden, soweit der Erwerb                                                  „§ 12a\naufgrund der gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 dieses                              Entlastung des Vorstands; sonstige Pflichten\nGesetzes erlassenen Anlagerichtlinien des Fonds\nzulässig ist. Vermögensgegenstände dürfen nur                             (1) Die Entlastung des Vorstands erteilt das Ku-\nzu Marktpreisen erworben und veräußert werden.                         ratorium. Die Entlastung bedarf der Genehmigung\ndes Bundesministeriums für Wirtschaft und Ener-\n(2) Dingliche Rechte an Grundstücken dürfen                         gie. Die Entscheidung über die Genehmigung er-\nnur gegen angemessenes Entgelt bestellt werden.                        geht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\nBeim Erwerb von Grundstücken können Hypothe-                           der Finanzen und dem Bundesministerium für Um-\nken, Grund- und Rentenschulden unter Anrech-                           welt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.\nnung auf den Kaufpreis ohne besondere Grundlage\nim Wirtschaftsplan übernommen werden.“                                    (2) Der Fonds berichtet dem Bundesministerium\nfür Wirtschaft und Energie, dem Bundesministe-\n9. § 12 wird wie folgt gefasst:                                           rium der Finanzen und dem Bundesministerium\n„§ 12                                     für Umwelt, Naturschutz, und nukleare Sicherheit\nregelmäßig, mindestens vierteljährlich, über die ak-\nBuchführung,\ntuelle Geschäftsentwicklung.\nRechnungslegung und Abschlussprüfung\n(3) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung des\n(1) Auf die Führung der Bücher des Fonds und\nFonds unterliegt der Prüfung durch den Bundes-\ndie Pflichten zur Aufbewahrung findet der Erste\nrechnungshof gemäß § 111 der Bundeshaushalts-\nund Dritte Unterabschnitt des Ersten Abschnitts\nordnung.“\ndes Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs in der\njeweils geltenden Fassung entsprechende Anwen-\ndung.                                                                                        Artikel 2\n(2) Der Vorstand des Fonds hat einen Jahresab-                                         Änderung des\nschluss und einen Lagebericht in entsprechender                               Entsorgungsübergangsgesetzes\nAnwendung des Zweiten Unterabschnitts des Ers-                        Nach § 4 des Entsorgungsübergangsgesetzes vom\nten Abschnitts und des Ersten Unterabschnitts des                  27. Januar 2017 (BGBl. I S. 114, 120, 1676), das zuletzt\nZweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Han-                      durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I\ndelsgesetzbuchs in der jeweils geltenden Fassung                   S. 1194) geändert worden ist, wird folgender § 5 ein-\naufzustellen. Von größenabhängigen Erleichterun-                   gefügt:\ngen darf kein Gebrauch gemacht werden. Der La-\ngebericht ist um eine Darstellung der Entwicklung\n„§ 5\nder nach § 9 erfolgten Vermögensanlagen, des Be-\nstands des Fonds einschließlich der Forderungen                                           Zahlungen für\nund Verbindlichkeiten sowie der Einnahmen nach                          entsorgungskostenreduzierende Maßnahmen\n§ 7 und Ausgaben nach § 10 zu ergänzen. Dane-\nDas Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nben erstellt der Fonds eine Überleitungsrechnung\nund nukleare Sicherheit kann im Einvernehmen mit\nentsprechend § 11 Absatz 7 Satz 5.\ndem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie\n(3) Der Jahresabschluss und der Lagebericht                     den Fonds nach dem Entsorgungsfondsgesetz durch\nsind durch einen Abschlussprüfer in entsprechen-                   Bescheid verpflichten, Zahlungen für Kosten von Maß-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2140              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021\nnahmen zu leisten, die dazu dienen, die Kosten für die                                           Artikel 3\nsichere Entsorgung radioaktiver Abfälle nach § 2 Ab-\nsatz 2 des Entsorgungsfondsgesetzes nicht nur uner-\nInkrafttreten\nheblich zu reduzieren. In dem Bescheid sind insbeson-\ndere der Zahlungsbetrag, die Zahlungsmodalitäten und\nder Zahlungsempfänger festzusetzen.“                                      Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 25. Juni 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nPeter Altmaier\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}