{"id":"bgbl1-2021-37-1","kind":"bgbl1","year":2021,"number":37,"date":"2021-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/37#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-37-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_37.pdf#page=3","order":1,"title":"Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtline (ATAD-Umsetzungsgesetz – ATADUmsG)","law_date":"2021-06-25T00:00:00Z","page":2035,"pdf_page":3,"num_pages":15,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021                     2035\nGesetz\nzur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie\n(ATAD-Umsetzungsgesetz – ATADUmsG)*\nVom 25. Juni 2021\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                oder der Beschränkung des Besteuerungs-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                         rechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns\naus der Veräußerung des Wirtschaftsguts er-\nInhaltsübersicht                                        folgt.“\nArtikel  1    Änderung des Einkommensteuergesetzes                         b) Nach Satz 8 wird folgender Satz eingefügt:\nArtikel  2    Änderung des Körperschaftsteuergesetzes                          „In den Fällen des Satzes 3 zweiter Halbsatz gilt\nArtikel  3    Änderung des Gewerbesteuergesetzes                               das Wirtschaftsgut als unmittelbar nach der Ent-\nArtikel  4    Änderung des Investmentsteuergesetzes                            nahme wieder eingelegt.“\nArtikel  5    Änderung des Außensteuergesetzes\n4. § 4g wird wie folgt geändert:\nArtikel  6    Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgaben-\nordnung                                                      a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 7     Inkrafttreten                                                       „(1) Der Steuerpflichtige kann in Höhe des\nUnterschiedsbetrags zwischen dem Buchwert\nArtikel 1                                         und dem nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1\nÄnderung des                                        zweiter Halbsatz anzusetzenden Wert eines\nEinkommensteuergesetzes                                      Wirtschaftsguts auf Antrag einen Ausgleichs-\nposten bilden, soweit das Besteuerungsrecht\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-\nder Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich\nkanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,\ndes Gewinns aus der Veräußerung des Wirt-\n3862), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom\nschaftsguts zugunsten eines Staates im Sinne\n3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1498) geändert worden ist,\ndes § 36 Absatz 5 Satz 1 beschränkt oder aus-\nwird wie folgt geändert:\ngeschlossen wird (§ 4 Absatz 1 Satz 3). Der\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu                           Ausgleichsposten ist für jedes Wirtschaftsgut\n§ 4j folgende Angabe eingefügt:                                           getrennt auszuweisen. Der Antrag ist unwider-\n„§ 4k Betriebsausgabenabzug bei Besteuerungs-                             ruflich. Die Vorschriften des Umwandlungssteu-\ninkongruenzen“.                                                 ergesetzes bleiben unberührt.“\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                          b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\na) In Nummer 40 Satz 1 Buchstabe d wird nach                              „Er ist in vollem Umfang gewinnerhöhend auf-\nSatz 2 folgender Satz eingefügt:                                     zulösen, wenn ein Ereignis im Sinne des § 36\nAbsatz 5 Satz 4 eintritt oder wenn ein künftiger\n„Sofern die Bezüge in einem anderen Staat auf                        Steueranspruch aus der Auflösung des Aus-\nGrund einer vom deutschen Recht abweichen-                           gleichspostens gemäß Satz 1 gefährdet er-\nden steuerlichen Zurechnung einer anderen Per-                       scheint und der Steuerpflichtige dem Verlangen\nson zugerechnet werden, gilt Satz 1 nur, soweit                      der zuständigen Finanzbehörde auf Leistung\ndas Einkommen der anderen Person oder ihr                            einer Sicherheit nicht nachkommt.“\nnahestehender Personen nicht niedriger ist als\nbei einer dem deutschen Recht entsprechenden                     c) Absatz 3 wird aufgehoben.\nZurechnung.“                                                     d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Absätze 1\nb) Nummer 41 wird aufgehoben.                                             bis 3“ durch die Wörter „Absätze 1 und 2“ er-\nsetzt.\n3. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ne) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:\na) In Satz 3 wird der abschließende Punkt durch\nein Semikolon ersetzt und wird folgender Halb-                       „§ 36 Absatz 5 Satz 8 gilt entsprechend.“\nsatz angefügt:                                                   f) In Absatz 6 werden die Wörter „Absatz 2 Satz 2\n„dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen                   Nummer 2 und Absatz 3 sind“ durch die Wörter\ndie Beschränkung des Besteuerungsrechts der                          „Absatz 2 Satz 2 ist“ ersetzt.\nBundesrepublik Deutschland hinsichtlich des                   5. In § 4j Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „Absatz 3“\nGewinns aus der Veräußerung eines Wirt-                          durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.\nschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat               6. Nach § 4j wird folgender § 4k eingefügt:\neine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses\n„§ 4k\n* Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1164 des                         Betriebsausgabenabzug\nRates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steu-                    bei Besteuerungsinkongruenzen\nervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das\nFunktionieren des Binnenmarktes (ABl. L 193 vom 19.7.2016, S. 1),           (1) Aufwendungen für die Nutzung oder im Zu-\ngeändert durch Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2017/952 des Rates vom      sammenhang mit der Übertragung von Kapitalver-\n29. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/1164 bezüglich\nhybrider Gestaltungen mit Drittländern (ABl. L 144 vom 7.6.2017,         mögen sind insoweit nicht als Betriebsausgaben\nS. 1).                                                                   abziehbar, als die den Aufwendungen entspre-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2036              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021\nchenden Erträge auf Grund einer vom deutschen                          der Aufwendungen bereits nach seinen Vorschrif-\nRecht abweichenden steuerlichen Qualifikation                          ten nicht zulässt, die diesem oder den vorstehen-\noder Zurechnung des Kapitalvermögens nicht oder                        den Absätzen entsprechen; dies gilt nicht, wenn\nniedriger als bei dem deutschen Recht entspre-                         der Abzug der Aufwendungen in einem anderen\nchender Qualifikation oder Zurechnung besteuert                        Staat auf Grund einer diesem Absatz entsprechen-\nwerden. Satz 1 gilt nicht, soweit die Besteuerungs-                    den Regelung nicht zugelassen wird bei\ninkongruenz voraussichtlich in einem künftigen\n1. einem mittelbaren oder unmittelbaren Gesell-\nBesteuerungszeitraum beseitigt wird und die Zah-\nschafter eines unbeschränkt Steuerpflichtigen\nlungsbedingungen einem Fremdvergleich stand-\nim Sinne des § 1 des Körperschaftsteuergeset-\nhalten.\nzes oder\n(2) Soweit nicht bereits die Voraussetzungen für\n2. dem Steuerpflichtigen, sofern sich dessen\ndie Versagung des Betriebsausgabenabzugs nach\nWohnsitz, Sitz oder Ort der Geschäftsleitung\nAbsatz 1 vorliegen, sind Aufwendungen auch inso-\nauch in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-\nweit nicht als Betriebsausgaben abziehbar, als die\npäischen Union befindet und dieser Staat den\nden Aufwendungen entsprechenden Erträge auf\nSteuerpflichtigen für Zwecke der Anwendung\nGrund einer vom deutschen Recht abweichenden\neines Abkommens zur Vermeidung der Doppel-\nsteuerlichen Behandlung des Steuerpflichtigen\nbesteuerung zwischen der Bundesrepublik\noder auf Grund einer vom deutschen Recht abwei-\nDeutschland und diesem Staat als nicht in die-\nchenden steuerlichen Beurteilung von anzuneh-\nsem Staat ansässig behandelt.\nmenden schuldrechtlichen Beziehungen im Sinne\ndes § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Außensteu-                        Satz 1 gilt nicht, soweit den Aufwendungen Erträge\nergesetzes in keinem Staat einer tatsächlichen Be-                     desselben Steuerpflichtigen gegenüberstehen, die\nsteuerung unterliegen. Handelt es sich bei dem                         sowohl im Inland als auch nachweislich in dem an-\nGläubiger der Erträge im Sinne des Satzes 1 um                         deren Staat einer tatsächlichen Besteuerung unter-\neinen unbeschränkt steuerpflichtigen, unmittelba-                      liegen. Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, bei de-\nren oder mittelbaren Gesellschafter einer auslän-                      nen eine Doppelbesteuerung durch Anrechnung\ndischen vermögensverwaltenden Personengesell-                          oder Abzug der ausländischen Steuer vermieden\nschaft oder um eine Personengesellschaft, an der                       wird, finden die Sätze 1 bis 3 nur Anwendung, so-\nein solcher Gesellschafter unmittelbar oder mittel-                    weit die Aufwendungen auch Erträge in einem an-\nbar beteiligt ist, gilt § 39 Absatz 2 Nummer 2 der                     deren Staat mindern, die nicht der inländischen\nAbgabenordnung nicht, soweit die in Satz 1 ge-                         Besteuerung unterliegen.\nnannten Aufwendungen in dem anderen Staat\n(5) Soweit nicht bereits die Voraussetzungen für\nzum Abzug zugelassen sind und die den Aufwen-\ndie Versagung des Betriebsausgabenabzugs nach\ndungen entsprechenden Erträge durch die vom\nden vorstehenden Absätzen vorliegen, sind Auf-\ndeutschen Recht abweichende Zurechnung keiner\nwendungen auch insoweit nicht als Betriebsausga-\ntatsächlichen Besteuerung unterliegen. Satz 1 gilt\nben abziehbar, als den aus diesen Aufwendungen\nnicht, soweit den Aufwendungen Erträge dessel-\nunmittelbar oder mittelbar resultierenden Erträgen\nben Steuerpflichtigen gegenüberstehen, die so-\nAufwendungen gegenüberstehen, deren Abzug beim\nwohl im Inland als auch nachweislich in dem Staat\nGläubiger, einem weiteren Gläubiger oder einer\ndes Gläubigers oder, wenn es sich bei dem Gläu-\nanderen Person bei entsprechender Anwendung\nbiger um eine Personengesellschaft handelt, im\ndieses Absatzes oder der Absätze 1 bis 4 versagt\nStaat des unmittelbaren oder mittelbaren Gesell-\nwürde. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit der\nschafters beziehungsweise des anderen Unterneh-\nsteuerliche Vorteil infolge einer Besteuerungsin-\nmensteils im Rahmen einer anzunehmenden\nkongruenz im Sinne dieses Absatzes oder der Ab-\nschuldrechtlichen Beziehung einer tatsächlichen\nsätze 1 bis 4 bereits beim Gläubiger, beim weiteren\nBesteuerung unterliegen.\nGläubiger oder bei der anderen Person im Sinne\n(3) Soweit nicht bereits die Voraussetzungen für                    des Satzes 1 beseitigt wird.\ndie Versagung des Betriebsausgabenabzugs nach\n(6) Die Absätze 1 bis 5 finden nur Anwendung,\nden vorstehenden Absätzen vorliegen, sind Auf-\nwenn der Tatbestand dieser Absätze zwischen na-\nwendungen auch insoweit nicht als Betriebsausga-\nhestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2\nben abziehbar, als die den Aufwendungen entspre-\ndes Außensteuergesetzes oder zwischen einem\nchenden Erträge auf Grund deren vom deutschen\nUnternehmen und seiner Betriebsstätte verwirk-\nRecht abweichender steuerlicher Zuordnung oder\nlicht wird oder wenn eine strukturierte Gestaltung\nZurechnung nach den Rechtsvorschriften anderer\nanzunehmen ist. Einer Person, die mit einer ande-\nStaaten in keinem Staat einer tatsächlichen Be-\nren Person durch abgestimmtes Verhalten zusam-\nsteuerung unterliegen.\nmenwirkt, werden für Zwecke dieses Absatzes und\n(4) Soweit nicht bereits die Voraussetzungen für                    der Absätze 1 bis 5 die Beteiligung, die Stimm-\ndie Versagung des Betriebsausgabenabzugs nach                          rechte und die Gewinnbezugsrechte der anderen\nden vorstehenden Absätzen vorliegen, sind Auf-                         Person zugerechnet. Eine strukturierte Gestaltung\nwendungen auch insoweit nicht als Betriebsaus-                         im Sinne des Satzes 1 ist anzunehmen, wenn der\ngaben abziehbar, als die Aufwendungen auch in                          steuerliche Vorteil, der sich ohne die Anwendung\neinem anderen Staat berücksichtigt werden. Eine                        der vorstehenden Absätze ergeben würde, ganz\nBerücksichtigung der Aufwendungen im Sinne                             oder zum Teil in die Bedingungen der vertraglichen\ndes Satzes 1 liegt bei unbeschränkt Steuerpflich-                      Vereinbarungen eingerechnet wurde oder die Be-\ntigen auch vor, wenn der andere Staat den Abzug                        dingungen der vertraglichen Vereinbarungen oder\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021                       2037\ndie den vertraglichen Vereinbarungen zugrunde lie-                     am 31. Juli der Folgejahre fällig. Die Jahresraten\ngenden Umstände darauf schließen lassen, dass                          sind nicht zu verzinsen; sie sollen in der Regel nur\ndie an der Gestaltung Beteiligten den steuerlichen                     gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Die\nVorteil erwarten konnten. Ein Steuerpflichtiger wird                   noch nicht entrichtete Steuer wird innerhalb eines\nnicht als Teil einer strukturierten Gestaltung behan-                  Monats nach Eintritt eines der nachfolgenden Er-\ndelt, wenn nach den äußeren Umständen vernünf-                         eignisse fällig,\ntigerweise nicht davon auszugehen ist, dass ihm\n1. soweit ein Wirtschaftsgut im Sinne des Satzes 1\nder steuerliche Vorteil bekannt war und er nach-\nveräußert, entnommen, in andere als die in\nweist, dass er nicht an dem steuerlichen Vorteil be-\nSatz 1 genannten Staaten verlagert oder ver-\nteiligt wurde.\ndeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt wird,\n(7) Die Absätze 1 bis 6 sind ungeachtet der Vor-\nschriften eines Abkommens zur Vermeidung der                           2. wenn der Betrieb oder Teilbetrieb während die-\nDoppelbesteuerung anzuwenden.“                                             ses Zeitraums eingestellt, veräußert oder in an-\ndere als die in Satz 1 genannten Staaten verlegt\n7. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                      wird,\na) In Nummer 4 Satz 1 wird der zweite Halbsatz\n3. wenn der Steuerpflichtige aus der inländischen\nwie folgt gefasst:\nunbeschränkten Steuerpflicht oder der unbe-\n„die Entnahme ist in den Fällen des § 4 Absatz 1                       schränkten Steuerpflicht in den in Satz 1 ge-\nSatz 3 erster Halbsatz mit dem gemeinen Wert                           nannten Staaten ausscheidet oder in einem\nund in den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 3 zwei-                        anderen als den in Satz 1 genannten Staaten\nter Halbsatz mit dem Wert anzusetzen, den der                          ansässig wird,\nandere Staat der Besteuerung zugrunde legt,\nhöchstens jedoch mit dem gemeinen Wert.“                           4. wenn der Steuerpflichtige Insolvenz anmeldet\noder abgewickelt wird oder\nb) In Nummer 5a wird der Punkt am Ende durch\nein Semikolon und die Wörter „unterliegt der                       5. wenn der Steuerpflichtige seinen Verpflichtun-\nSteuerpflichtige in einem anderen Staat einer                          gen im Zusammenhang mit den Ratenzahlungen\nBesteuerung auf Grund des Ausschlusses oder                            nicht nachkommt und über einen angemesse-\nder Beschränkung des Besteuerungsrechts die-                           nen Zeitraum, der zwölf Monate nicht über-\nses Staates, ist das Wirtschaftsgut mit dem                            schreiten darf, keine Abhilfe für seine Situation\nWert anzusetzen, den der andere Staat der Be-                          schafft; Satz 2 bleibt unberührt.\nsteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit                      Ändert sich die festgesetzte Steuer, sind die Jah-\ndem gemeinen Wert.“ ersetzt.                                       resraten entsprechend anzupassen. Der Steuer-\nc) Nach Nummer 5a wird folgende Nummer 5b                              pflichtige hat der zuständigen Finanzbehörde jähr-\neingefügt:                                                         lich mit der Steuererklärung oder, sofern keine\n„5b. Im Fall des § 4 Absatz 1 Satz 9 ist das Wirt-                 Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht,\nschaftsgut jeweils mit dem Wert anzuset-                     zum 31. Juli anzuzeigen, ob die Voraussetzungen\nzen, den der andere Staat der Besteuerung                    für die Ratenzahlung weiterhin erfüllt sind; kommt\nzugrunde legt, höchstens jedoch mit dem                      er dieser Anzeigepflicht oder seinen sonstigen Mit-\ngemeinen Wert.“                                              wirkungspflichten im Sinne des § 90 der Abgaben-\nordnung nicht nach, werden die noch nicht entrich-\n8. § 9 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nteten Jahresraten rückwirkend zum 1. August des\n„Die §§ 4j, 4k, 6 Absatz 1 Nummer 1a und § 6e                          vorangegangenen Jahres fällig, frühestens aber\ngelten entsprechend.“                                                  einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbe-\n9. § 36 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                                  scheids. Unbeschadet des Satzes 6 hat der Steu-\nerpflichtige den Eintritt eines Ereignisses nach\n„(5) Die festgesetzte Steuer, die auf den Auf-\nSatz 4 der zuständigen Finanzbehörde unverzüg-\ngabegewinn nach § 16 Absatz 3a und den durch\nlich anzuzeigen. Unterliegt der Steuerpflichtige\nden Wechsel der Gewinnermittlungsart erzielten\neiner Erklärungspflicht, kann die Anzeige auf Grund\nGewinn entfällt, kann auf Antrag des Steuerpflich-\neines Ereignisses nach Satz 4 Nummer 1 abwei-\ntigen in fünf gleichen Jahresraten entrichtet wer-\nchend von der in Satz 7 genannten Frist mit der\nden, wenn die Wirtschaftsgüter einem Betriebs-\nnächsten Steuererklärung erfolgen.“\nvermögen des Steuerpflichtigen in einem anderen\nMitgliedstaat der Europäischen Union oder des                      10. Dem § 49 Absatz 1 wird folgende Nummer 11 an-\nEuropäischen Wirtschaftsraums zuzuordnen sind,                         gefügt:\nsofern durch diese Staaten Amtshilfe entsprechend\n„11. Einkünfte aus der Beteiligung an einer Perso-\noder im Sinne der Amtshilferichtlinie gemäß § 2\nnengesellschaft oder Gemeinschaft, die ihren\nAbsatz 11 des EU-Amtshilfegesetzes und gegen-\nSitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat\nseitige Unterstützung bei der Beitreibung im Sinne\noder in ein inländisches Register eingetragen\nder Beitreibungsrichtlinie einschließlich der in die-\nist, soweit diese Einkünfte\nsem Zusammenhang anzuwendenden Durchfüh-\nrungsbestimmungen in den für den jeweiligen                                  a) in dem Staat, in dem der Beteiligte seinen\nVeranlagungszeitraum geltenden Fassungen oder                                    Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt\neines entsprechenden Nachfolgerechtsakts geleis-                                 hat, aufgrund einer vom deutschen Recht\ntet werden. Die erste Jahresrate ist innerhalb eines                             abweichenden steuerlichen Behandlung\nMonats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids                                      der Personengesellschaft oder Gemein-\nzu entrichten; die übrigen Jahresraten sind jeweils                              schaft keiner Besteuerung unterliegen,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2038              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021\nb) nicht bereits als Einkünfte im Sinne der                         bb) Nach dem neuen Satz 14 wird folgender\nNummern 1 bis 10 einer Besteuerung un-                               Satz eingefügt:\nterliegen und\n„§ 3 Nummer 41 in der am 30. Juni 2021\nc) in keinem anderen Staat einer Besteuerung                             geltenden Fassung ist letztmals für den\nunterliegen.                                                         Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden.“\nSatz 1 gilt nur, wenn dem Beteiligten allein\nb) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\noder zusammen mit ihm nahestehenden Per-\nsonen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außen-\naa) Dem Wortlaut wird folgender Satz vorange-\nsteuergesetzes, die keiner unbeschränkten\nstellt:\nSteuerpflicht im Inland nach § 1 Absatz 1 oder\nnach § 1 des Körperschaftsteuergesetzes un-                              „§ 4 Absatz 1 Satz 3 in der Fassung des\nterliegen, mehr als die Hälfte der Stimmrechte                           Artikels 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021\noder mehr als die Hälfte der Anteile am Kapi-                            (BGBl. I S. 2035) ist erstmals für nach dem\ntal unmittelbar oder mittelbar zuzurechnen                               31. Dezember 2019 endende Wirtschafts-\nsind oder unmittelbar oder mittelbar ein An-                             jahre anzuwenden.“\nspruch auf mehr als die Hälfte des Gewinns\noder des Liquidationserlöses der Personen-                          bb) Nach dem neuen Satz 2 wird folgender Satz\ngesellschaft oder Gemeinschaft zusteht; eine                             eingefügt:\nBeteiligung in diesem Sinne setzt nicht die\nStellung als Gesellschafter oder Gemein-                                 „§ 4 Absatz 1 Satz 9 in der Fassung des Ar-\nschafter voraus. Die Sätze 1 und 2 gelten                                tikels 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021\nnicht, wenn es sich bei der Personengesell-                              (BGBl. I S. 2035) ist erstmals für nach dem\nschaft oder Gemeinschaft um einen Altersvor-                             31. Dezember 2019 endende Wirtschafts-\nsorgevermögensfonds im Sinne des § 53 des                                jahre anzuwenden.“\nInvestmentsteuergesetzes handelt oder die\nEinkünfte auch bei einer nicht vom deutschen                     c) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a einge-\nRecht abweichenden Behandlung der Perso-                            fügt:\nnengesellschaft oder Gemeinschaft im aus-\nländischen Staat keiner Besteuerung unter-                             „(8a) § 4g Absatz 1 in der Fassung des Arti-\nliegen würden. Die Besteuerung nach den                             kels 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I\nvorstehenden Sätzen erfolgt ungeachtet der                          S. 2035) ist in allen offenen Fällen anzuwenden.“\nBestimmungen eines Abkommens zur Ver-\nmeidung der Doppelbesteuerung.“                                  d) Der bisherige Absatz 8a wird Absatz 8b.\n11. In § 50c Absatz 2 Satz 3 wird der Punkt am Ende                        e) Nach dem neuen Absatz 8b wird folgender Ab-\ndurch die Wörter „, es sei denn, die Freistellungs-                       satz 8c eingefügt:\nbescheinigung ist zum Zeitpunkt der Anmeldung\nder Steuer noch nicht erteilt worden.“ ersetzt.                              „(8c) § 4k in der Fassung des Artikels 1 des\n12. § 50d Absatz 9 Satz 1 wird wie folgt geändert:                            Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035)\nist erstmals für Aufwendungen anzuwenden, die\na) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ am Ende ge-                           nach dem 31. Dezember 2019 entstehen. Auf-\nstrichen.                                                              wendungen, die rechtlich bereits vor dem\n1. Januar 2020 verursacht wurden, gelten bei\nb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein                           der Anwendung des Satzes 1 nur insoweit als\nKomma und das Wort „oder“ ersetzt.                                     nach dem 31. Dezember 2019 entstanden, als\nc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:                                       ihnen ein Dauerschuldverhältnis zugrunde liegt\nund sie ab diesem Zeitpunkt ohne wesentliche\n„3. die Einkünfte in dem anderen Staat nur des-                        Nachteile hätten vermieden werden können.\nhalb nicht steuerpflichtig sind, weil sie einer                   Ein Nachteil ist insbesondere dann wesentlich\nBetriebsstätte in einem anderen Staat zuge-                       im Sinne des Satzes 2, wenn sämtliche mit der\nordnet werden oder auf Grund einer anzu-                          Vermeidung der Aufwendungen verbundenen\nnehmenden schuldrechtlichen Beziehung die                         Kosten den steuerlichen Vorteil infolge der Be-\nsteuerliche Bemessungsgrundlage in dem                            steuerungsinkongruenz übersteigen. Satz 2 gilt\nanderen Staat gemindert wird.“                                    nicht, wenn das Dauerschuldverhältnis nach\ndem 31. Dezember 2019 wesentlich geändert\n13. § 52 wird wie folgt geändert:                                             wurde.“\na) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nf) Dem Absatz 12 wird folgender Satz angefügt:\naa) Nach Satz 8 wird folgender Satz eingefügt:\n„§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 zweiter Halbsatz,\n„§ 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe d Satz 3 in                       Nummer 5a zweiter Halbsatz und Nummer 5b in\nder Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom                       der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom\n25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035) ist erstmals                      25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035) ist erstmals für\nfür Bezüge anzuwenden, die nach dem                               nach dem 31. Dezember 2019 endende Wirt-\n31. Dezember 2019 zufließen.“                                     schaftsjahre anzuwenden.“\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021                      2039\ng) Dem Absatz 16b wird folgender Satz angefügt:                          gilt dies auf Antrag als Veräußerung und An-\n„§ 9 Absatz 5 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1                  schaffung des Wirtschaftsguts zu dem Wert,\ndes Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I                             den der andere Staat der Besteuerung zugrunde\nS. 2035) ist erstmals für Aufwendungen im                           legt, höchstens zum gemeinen Wert.“\nSinne des § 4k anzuwenden, die nach dem                          c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\n31. Dezember 2019 entstehen.“                                       fügt:\nh) Nach Absatz 35c wird folgender Absatz 35d ein-                           „(1a) § 4 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz,\ngefügt:                                                             Satz 8 zweiter Halbsatz, Satz 9 und Satz 10 des\n„(35d) § 37 Absatz 3 Satz 3 ist auf Antrag des                   Einkommensteuergesetzes gilt im Fall der Begrün-\nSteuerpflichtigen mit der Maßgabe anzuwen-                          dung des Besteuerungsrechts oder des Wegfalls\nden, dass für den Veranlagungszeitraum 2019                         einer Beschränkung des Besteuerungsrechts der\nan die Stelle des 15. Kalendermonats der 21. Ka-                    Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Ge-\nlendermonat und an die Stelle des 23. Kalender-                     winns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts,\nmonats der 28. Kalendermonat tritt sowie dass                       das der außerbetrieblichen Sphäre einer Körper-\nfür den Veranlagungszeitraum 2020 an die Stelle                     schaft, Personenvereinigung oder Vermögens-\ndes 15. Kalendermonats der 18. Kalendermonat                        masse zuzuordnen ist, entsprechend.“\nund an die Stelle des 23. Kalendermonats der                  4. § 34 wird wie folgt geändert:\n26. Kalendermonat tritt.“\na) Dem Wortlaut des Absatzes 5 wird folgender\ni) Absatz 45a Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nSatz vorangestellt:\n„§ 49 Absatz 1 Nummer 11 in der am 1. Juli\n„§ 8b Absatz 1 Satz 3 in der Fassung des Artikels 2\n2021 geltenden Fassung ist erstmals auf Ein-\nkünfte anzuwenden, die nach dem 31. Dezem-                          des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035)\nber 2021 zufließen.“                                                ist erstmals für Bezüge anzuwenden, die nach\ndem 31. Dezember 2019 zufließen.“\nArtikel 2                                    b) Nach Absatz 6c wird folgender Absatz 6d einge-\nfügt:\nÄnderung des\nKörperschaftsteuergesetzes                                      „(6d) § 12 Absatz 1 und 1a in der Fassung des\nDas Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der                           Artikels 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2021\nBekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I                                 (BGBl. I S. 2035) ist erstmals für nach dem\nS. 4144), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 28 des Ge-                      31. Dezember 2019 endende Wirtschaftsjahre\nsetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert                            anzuwenden.“\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                      c) Die bisherigen Absätze 6d bis 6f werden die Ab-\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 12 wie                       sätze 6e bis 6g.\nfolgt gefasst:\n„§ 12 Entstrickungs- und Wegzugsbesteuerung“.                                                 Artikel 3\n2. Nach § 8b Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz ein-                                         Änderung des\ngefügt:                                                                             Gewerbesteuergesetzes\n„Sofern die Bezüge in einem anderen Staat auf                          Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-\nGrund einer vom deutschen Recht abweichenden                        kanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167),\nsteuerlichen Zurechnung der Anteile im Sinne des                    das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 3. Juni\nSatzes 1 einer anderen Person zugerechnet werden,                   2021 (BGBl. I S. 1498) geändert worden ist, wird wie\ngilt Satz 1 nur, soweit das Einkommen der anderen                   folgt geändert:\nPerson oder ihr nahestehender Personen nicht nied-                  1. In § 7 Satz 9 wird die Angabe „§ 8 Absatz 2“ durch\nriger ist als bei einer dem deutschen Recht entspre-                   die Wörter „§ 8 Absatz 2 bis 4“ ersetzt.\nchenden Zurechnung.“\n2. § 8 Nummer 5 Satz 2 wird aufgehoben.\n3. § 12 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                          3. § 9 wird wie folgt geändert:\n„§ 12                                   a) Nummer 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze\nersetzt:\nEntstrickungs-\nund Wegzugsbesteuerung“.                                 „Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit im Gewinn-\nanteil Einkünfte im Sinne des § 7 Satz 7 und 8\nb) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                             enthalten sind. Bei Lebens- und Krankenver-\n„Entfällt die Beschränkung des Besteuerungs-                          sicherungsunternehmen und Pensionsfonds ist\nrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsicht-                       Satz 1 auch auf den übrigen Gewinnanteil nicht\nlich des Gewinns aus der Veräußerung eines                            anzuwenden. Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit\nWirtschaftsguts und erfolgt in einem anderen                          diese Einkünfte bereits bei einer den Anteil am\nStaat eine Besteuerung auf Grund des Aus-                             Gewinn vermittelnden inländischen offenen Han-\nschlusses oder der Beschränkung des Besteue-                          delsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder an-\nrungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Ge-                       deren Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als\nwinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts,                        Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebe-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2040              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021\ntriebs anzusehen sind, Bestandteil des Gewerbe-                                            Zweiter Teil.\nertrags waren. Bei Lebens- und Krankenver-                                             Wohnsitzwechsel in\nsicherungsunternehmen und Pensionsfonds ist                                       niedrig besteuernde Gebiete\nSatz 4 auf Einkünfte im Sinne des § 7 Satz 8 nicht\nanzuwenden;“.                                                        § 2 Einkommensteuer\nb) In Nummer 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 7 Satz 8“                      § 3 (weggefallen)\ndurch die Wörter „§ 7 Satz 7 und 8“ ersetzt.                         § 4 Erbschaftsteuer\n4. § 36 wird wie folgt geändert:\n§ 5 Zwischengeschaltete Gesellschaften\na) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nDritter Teil.\n„§ 7 Satz 9 in der Fassung des Artikels 3 des Ge-\nBehandlung einer\nsetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035) ist\nBeteiligung im Sinne des § 17\nerstmals für den Erhebungszeitraum 2022 anzu-\ndes Einkommensteuergesetzes\nwenden.“\nbei Wohnsitzwechsel ins Ausland\nb) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-\nfügt:                                                                § 6      Besteuerung des Vermögenszuwachses\n„(4a) § 8 Nummer 5 in der Fassung des Arti-                                             Vierter Teil.\nkels 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I                                    Hinzurechnungsbesteuerung\nS. 2035) ist erstmals für den Erhebungszeitraum\n2022 anzuwenden.“                                                    § 7      Beteiligung an ausländischer Zwischenge-\nsellschaft\nc) Nach Absatz 5a wird folgender Absatz 5b einge-\nfügt:                                                                § 8      Einkünfte von Zwischengesellschaften\n„(5b) § 19 Absatz 3 Satz 2 und 3 ist auf Antrag                   § 9      Freigrenze bei gemischten Einkünften\ndes Steuerpflichtigen mit der Maßgabe anzuwen-                       § 10     Hinzurechnungsbetrag\nden, dass für den Erhebungszeitraum 2019 an\ndie Stelle des 15. Kalendermonats der 21. Kalen-                     § 11     Kürzungsbetrag bei Beteiligung an auslän-\ndermonat tritt sowie dass für den Erhebungszeit-                              discher Gesellschaft\nraum 2020 an die Stelle des 15. Kalendermonats                       § 12     Steueranrechnung\nder 18. Kalendermonat tritt.“\n§ 13     Beteiligung an Kapitalanlagegesellschaften\nArtikel 4                                     § 14     (weggefallen)\nÄnderung des                                                            Fünfter Teil.\nInvestmentsteuergesetzes                                                     Familienstiftungen\nDas Investmentsteuergesetz vom 19. Juli 2016                            § 15     Steuerpflicht von Stiftern, Bezugsberechtig-\n(BGBl. I S. 1730), das zuletzt durch Artikel 5 des Ge-                              ten und Anfallsberechtigten\nsetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1498) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                                            Sechster Teil.\nErmittlung und Verfahren\n1. § 43 Absatz 2 wird aufgehoben.\n2. Dem § 57 wird folgender Absatz 5 angefügt:                              § 16     Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen\n„(5) § 43 Absatz 2 in der am 30. Juni 2021 gel-                      § 17     Sachverhaltsaufklärung\ntenden Fassung ist letztmals für den Veranlagungs-                      § 18     Gesonderte Feststellung von Besteuerungs-\nzeitraum 2021 anzuwenden.“                                                       grundlagen\nSiebenter Teil.\nArtikel 5\nSchlussvorschriften\nÄnderung des\nAußensteuergesetzes                                    § 19     (weggefallen)\nDas Außensteuergesetz vom 8. September 1972                             § 20     Bestimmungen über die Anwendung von\n(BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 5 des Ge-                              Abkommen zur Vermeidung der Doppelbe-\nsetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) geändert                                  steuerung\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                       § 21     Anwendungsvorschriften\n1. Nach der Gesetzesbezeichnung wird folgende In-                         § 22     Neufassung des Gesetzes“.\nhaltsübersicht eingefügt:\n2. § 1 wird wie folgt geändert:\n„Inhaltsübersicht                                a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Dem Steuerpflichtigen ist eine Person\nErster Teil.\nnahestehend, wenn\nInternationale Verflechtungen                               1. die Person\na) an dem Steuerpflichtigen oder der Steuer-\n§ 1 Berichtigung von Einkünften\npflichtige an dieser Person mindestens zu\n§ 1a Preisanpassungsklausel                                                      einem Viertel unmittelbar oder mittelbar an\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021                      2041\ndem gezeichneten Kapital, den Mitglied-                    Einkommensteuergesetzes zum gemeinen Wert\nschaftsrechten, den Beteiligungsrechten,                   gleich\nden Stimmrechten oder dem Gesell-\n1. die Beendigung der unbeschränkten Steuer-\nschaftsvermögen beteiligt (wesentlich be-\npflicht infolge der Aufgabe des Wohnsitzes oder\nteiligt) ist oder\ndes gewöhnlichen Aufenthalts,\nb) gegenüber dem Steuerpflichtigen oder der\nSteuerpflichtige gegenüber dieser Person                   2. die unentgeltliche Übertragung auf eine nicht\nunbeschränkt steuerpflichtige Person sowie,\nAnspruch auf mindestens ein Viertel des\nGewinns oder des Liquidationserlöses hat;                  3. vorbehaltlich der Nummern 1 und 2, der Aus-\noder                                                           schluss oder die Beschränkung des Besteue-\n2. die Person auf den Steuerpflichtigen oder der                       rungsrechts der Bundesrepublik Deutschland\nSteuerpflichtige auf diese Person unmittelbar                       hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung\noder mittelbar beherrschenden Einfluss aus-                         der Anteile.\nüben kann; oder                                                 Die Veräußerung im Sinne des Satzes 1 erfolgt im\n3. eine dritte Person                                              Fall des\na) sowohl an der Person als auch an dem                         1. Satzes 1 Nummer 1 im Zeitpunkt der Beendi-\nSteuerpflichtigen wesentlich beteiligt ist,                    gung der unbeschränkten Steuerpflicht,\nb) sowohl gegenüber der Person als auch ge-                     2. Satzes 1 Nummer 2 im Zeitpunkt der Übertra-\ngenüber dem Steuerpflichtigen Anspruch                         gung,\nauf mindestens ein Viertel des Gewinns                     3. Satzes 1 Nummer 3 unmittelbar vor dem Zeit-\noder des Liquidationserlöses hat oder                          punkt, zu dem der Ausschluss oder die Be-\nc) auf die Person als auch auf den Steuer-                          schränkung des Besteuerungsrechts eintritt.\npflichtigen unmittelbar oder mittelbar be-\nIm Fall des Satzes 1 gelten die Anteile vom Steuer-\nherrschenden Einfluss ausüben kann; oder\npflichtigen oder, bei unentgeltlicher Übertragung,\n4. die Person oder der Steuerpflichtige im-                        von dessen Rechtsnachfolger als zum gemeinen\nstande ist, bei der Vereinbarung der Bedin-                     Wert erworben, soweit die auf den Veräußerungs-\ngungen einer Geschäftsbeziehung auf den                         gewinn entfallende Steuer entrichtet worden ist;\nSteuerpflichtigen oder die Person einen au-                     andernfalls gelten diese weiterhin als zu den ur-\nßerhalb dieser Geschäftsbeziehung begrün-                       sprünglichen Anschaffungskosten erworben.\ndeten Einfluss auszuüben oder wenn einer\nvon ihnen ein eigenes Interesse an der Erzie-                      (2) Unbeschränkt Steuerpflichtige im Sinne des\nlung der Einkünfte des anderen hat.                             Absatzes 1 sind natürliche Personen, die innerhalb\nder letzten zwölf Jahre vor den in Absatz 1 Satz 1\nSatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c gilt auch,                       Nummer 1 bis 3 genannten Tatbeständen ins-\nsoweit im Verhältnis der dritten Person zu der                     gesamt mindestens sieben Jahre unbeschränkt\nPerson und dem Steuerpflichtigen jeweils eines                     steuerpflichtig im Sinne des § 1 Absatz 1 des Ein-\nder in Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c ge-                       kommensteuergesetzes gewesen sind. Bei unent-\nnannten Merkmale erfüllt ist.“                                     geltlichem Erwerb von Anteilen ist für die Berech-\nb) In Absatz 3a Satz 4 werden die Wörter „dem                          nung der nach Satz 1 maßgebenden Dauer der\nFremdvergleichsgrundsatz“ durch die Wörter                         Steuerpflicht auch die unbeschränkte Steuerpflicht\n„innerhalb der Bandbreite dem Fremdver-                            des Rechtsvorgängers oder, sofern der betreffende\ngleichsgrundsatz besser“ ersetzt.                                  Anteil nacheinander unentgeltlich übertragen wur-\nde, auch die unbeschränkte Steuerpflicht des je-\nc) In Absatz 3c Satz 4 werden die Wörter „hierzu                       weiligen Rechtsvorgängers einzubeziehen. Zeiträu-\nVermögenswerte einsetzt oder Risiken über-                         me, in denen die natürliche Person und der oder\nnimmt“ durch die Wörter „hierzu Vermögens-                         die Rechtsvorgänger gleichzeitig unbeschränkt\nwerte einsetzt und Risiken übernimmt“ ersetzt.                     steuerpflichtig waren, werden dabei nur einmal an-\nd) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Ab-                           gesetzt. Entfällt der Steueranspruch nach Absatz 3,\nsätze 1, 3 und 4“ durch die Wörter „Absätze 1,                     gelten der Steuerpflichtige sowie dessen unmittel-\n3 bis 4“ ersetzt.                                                  barer oder mittelbarer Rechtsnachfolger abwei-\n3. In § 5 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „im Sinne                     chend von den Sätzen 1 bis 3 als unbeschränkt\ndes § 7“ gestrichen und wird die Angabe „§§ 7, 8                       Steuerpflichtige im Sinne des Absatzes 1.\nund 14“ durch die Angabe „§§ 7 bis 13“ ersetzt.                           (3) Beruht die Beendigung der unbeschränkten\n4. § 6 wird wie folgt gefasst:                                            Steuerpflicht im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Num-\nmer 1 auf einer nur vorübergehenden Abwesenheit\n„§ 6                                     des Steuerpflichtigen und wird der Steuerpflichtige\nBesteuerung des                                 innerhalb von sieben Jahren seit Beendigung der\nVermögenszuwachses                                  unbeschränkten Steuerpflicht wieder unbeschränkt\nsteuerpflichtig, entfällt der Steueranspruch nach\n(1) Vorbehaltlich der Vorschriften des Einkom-\nAbsatz 1, soweit\nmensteuergesetzes, Körperschaftsteuergesetzes\nund Umwandlungssteuergesetzes stehen bei un-                           1. die Anteile in der Zwischenzeit weder veräußert,\nbeschränkt Steuerpflichtigen der Veräußerung von                           übertragen noch in ein Betriebsvermögen einge-\nAnteilen im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1 des                             legt wurden,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2042              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021\n2. keine Gewinnausschüttungen oder keine Einla-                        folgender unentgeltlicher Weiterübertragung zwi-\ngenrückgewähr erfolgt sind, deren gemeiner                         schen natürlichen Personen von Todes wegen,\nWert insgesamt mehr als ein Viertel des Werts                      auf deren unmittelbaren oder mittelbaren Rechts-\nim Sinne des Absatzes 1 beträgt, und                               nachfolger abzustellen. In den Fällen des Absat-\n3. das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik                            zes 3 gelten die vorstehenden Sätze entsprechend;\nDeutschland hinsichtlich des Gewinns aus der                       der Stundungszeitraum richtet sich nach der vom\nVeräußerung der Anteile mindestens in dem                          Finanzamt eingeräumten Frist; die Erhebung von\nUmfang wieder begründet wird, wie es im Zeit-                      Jahresraten entfällt auf Antrag des Steuerpflich-\npunkt der Beendigung der Steuerpflicht be-                         tigen; über Satz 5 hinaus wird die noch nicht ent-\nstand.                                                             richtete Steuer auch innerhalb eines Monats nach\nEintritt des Ereignisses fällig, wonach der Steuer-\nAbweichend von Satz 1 Nummer 1 ist eine unent-                         anspruch nicht mehr nach Absatz 3 entfallen kann\ngeltliche Übertragung durch den Steuerpflichtigen                      oder der Wegfall der Rückkehrabsicht gegenüber\nauf eine natürliche Person von Todes wegen unbe-                       dem Finanzamt mitgeteilt wird. Soweit die Steuer\nachtlich, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1                        nicht nach Absatz 3 entfällt und der Steuerpflich-\ndurch die betreffende Person oder, infolge auf-                        tige auf die Leistung von Jahresraten verzichtet\neinanderfolgender unentgeltlicher Weiterübertra-                       hat, sind für die Dauer des gewährten Zahlungsauf-\ngung zwischen natürlichen Personen von Todes we-                       schubs Zinsen in entsprechender Anwendung des\ngen, durch deren unmittelbaren oder mittelbaren                        § 234 der Abgabenordnung zu erheben.\nRechtsnachfolger erfüllt werden. Das Finanzamt,\ndas im Zeitpunkt der Beendigung der unbe-                                 (5) Der Steuerpflichtige oder sein Gesamt-\nschränkten Steuerpflicht nach § 19 der Abgaben-                        rechtsnachfolger hat dem Finanzamt, das in den\nordnung zuständig ist, kann die Frist auf Antrag                       in Absatz 1 genannten Zeitpunkten nach § 19 der\ndes Steuerpflichtigen oder im Fall des Satzes 2                        Abgabenordnung zuständig ist, nach amtlich vor-\ndessen Rechtsnachfolgers insgesamt um höchs-                           geschriebenem Vordruck die Verwirklichung eines\ntens fünf Jahre verlängern, wenn die Absicht zur                       der Tatbestände des Absatzes 4 Satz 5 oder 7 mit-\nRückkehr unverändert fortbesteht. Beruht ein Aus-                      zuteilen. Die Mitteilung ist innerhalb eines Monats\nschluss des Besteuerungsrechts im Sinne des                            nach dem meldepflichtigen Ereignis zu erstatten;\nAbsatzes 1 Satz 1 Nummer 3 auf einer nur vorüber-                      sie ist vom Steuerpflichtigen eigenhändig zu unter-\ngehenden Abwesenheit des Steuerpflichtigen, gel-                       schreiben. Der Steuerpflichtige oder sein Gesamt-\nten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. Wird im Fall                       rechtsnachfolger hat dem nach Satz 1 zuständigen\nder unentgeltlichen Übertragung im Sinne des Ab-                       Finanzamt jährlich bis zum 31. Juli schriftlich seine\nsatzes 1 Satz 1 Nummer 2 auf eine natürliche Per-                      aktuelle Anschrift mitzuteilen und zu bestätigen,\nson die betreffende Person innerhalb von sieben                        dass die Anteile ihm oder im Fall des Absatzes 1\nJahren seit der Übertragung unbeschränkt steuer-                       Satz 1 Nummer 2 seinem Rechtsnachfolger weiter-\npflichtig, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.                      hin zuzurechnen sind.“\n(4) Die festgesetzte Steuer, die auf die nach Ab-                5. Die Überschrift des Vierten Teils wird wie folgt ge-\nsatz 1 realisierten Einkünfte entfällt, kann auf An-                   fasst:\ntrag des Steuerpflichtigen in sieben gleichen Jah-                                           „Vierter Teil.\nresraten entrichtet werden. Dem Antrag ist in der\nHinzurechnungsbesteuerung“.\nRegel nur gegen Sicherheitsleistung stattzugeben.\nDie erste Jahresrate ist innerhalb eines Monats                     6. Die §§ 7 bis 12 werden wie folgt gefasst:\nnach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu ent-                                                     „§ 7\nrichten; die übrigen Jahresraten sind jeweils am\n31. Juli der Folgejahre fällig. Die Jahresraten sind                                        Beteiligung an\nnicht zu verzinsen. Die noch nicht entrichtete                                  ausländischer Zwischengesellschaft\nSteuer ist innerhalb eines Monats nach Eintritt der                       (1) Beherrscht ein unbeschränkt Steuerpflich-\nnachfolgenden Ereignisse fällig,                                       tiger eine Körperschaft, Personenvereinigung oder\n1. wenn die Jahresrate nicht fristgemäß entrichtet                     Vermögensmasse im Sinne des Körperschaftsteu-\nwird,                                                              ergesetzes, die weder Geschäftsleitung noch Sitz\nim Inland hat und die nicht gemäß § 3 Absatz 1\n2. wenn der Steuerpflichtige seine Mitwirkungs-\ndes Körperschaftsteuergesetzes von der Körper-\npflichten nach Absatz 5 nicht erfüllt,\nschaftsteuerpflicht ausgenommen ist (ausländische\n3. wenn der Steuerpflichtige Insolvenz anmeldet,                       Gesellschaft), sind die Einkünfte, für die diese\n4. soweit die Anteile veräußert oder übertragen                        Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, bei dem\nwerden oder                                                        unbeschränkt Steuerpflichtigen entsprechend sei-\nner unmittelbaren und mittelbaren Beteiligung am\n5. soweit Gewinnausschüttungen oder eine Einla-                        Nennkapital steuerpflichtig. Mittelbare Beteiligun-\ngenrückgewähr erfolgen und soweit deren ge-                        gen sind für die Steuerpflicht nach Satz 1 unbe-\nmeiner Wert insgesamt mehr als ein Viertel des                     achtlich, soweit bei einer die Beteiligung ver-\nWerts im Sinne des Absatzes 1 beträgt.                             mittelnden Person hinsichtlich der Beteiligung an\nAbweichend von Satz 5 Nummer 4 ist eine unent-                         dieser ausländischen Gesellschaft eine Hinzurech-\ngeltliche Übertragung durch den Steuerpflichtigen                      nungsbesteuerung nach diesem Gesetz oder einer\nauf eine natürliche Person von Todes wegen unbe-                       vergleichbaren ausländischen Regelung erfolgt ist\nachtlich; insofern ist für Zwecke des Satzes 5 auf                     und die danach hinzugerechneten Einkünfte da-\ndie betreffende Person oder, infolge aufeinander-                      durch insgesamt keiner niedrigen Besteuerung im\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021                       2043\nSinne des § 8 Absatz 5 unterliegen. Ist für die                           gie sowie dem Aufsuchen und der Gewinnung\nGewinnverteilung der ausländischen Gesellschaft                           von Bodenschätzen,\nnicht die Beteiligung am Nennkapital maßgebend                         3. dem Betrieb von Versicherungsunternehmen,\noder hat die Gesellschaft kein Nennkapital, so ist                        Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinsti-\nfür die Steuerpflicht der Einkünfte nach Satz 1 der                       tuten, die einer wesentlichen wirtschaftlichen\nMaßstab für die Gewinnverteilung zugrunde zu                              Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 nachgehen;\nlegen. Die Sätze 1 bis 3 sind auch auf einen be-                          es sei denn, die diesen Einkünften zugrunde lie-\nschränkt Steuerpflichtigen anzuwenden, soweit                             genden Geschäfte werden zu mehr als einem\ndie Beteiligung an der ausländischen Gesellschaft                         Drittel mit dem Steuerpflichtigen oder ihm nahe-\nunmittelbar oder mittelbar einer inländischen Be-                         stehenden Personen betrieben. Gleiches gilt für\ntriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnen ist,                        Finanzunternehmen im Sinne des Kreditwesen-\ndurch die eine Tätigkeit im Sinne des § 15 Absatz 2                       gesetzes, an denen Kreditinstitute oder Finanz-\ndes Einkommensteuergesetzes ausgeübt wird.                                dienstleistungsinstitute unmittelbar oder mittel-\n(2) Eine Beherrschung im Sinne des Absatzes 1                          bar zu mehr als 50 Prozent beteiligt sind,\nliegt vor, wenn dem Steuerpflichtigen allein oder                      4. dem Handel, soweit nicht\nzusammen mit ihm nahestehenden Personen am\na) ein Steuerpflichtiger, der gemäß § 7 an der\nEnde des Wirtschaftsjahres der ausländischen Ge-\nausländischen Gesellschaft beteiligt ist, oder\nsellschaft, in dem diese die Einkünfte nach Absatz 1\neine einem solchen Steuerpflichtigen im\nerzielt hat (maßgebendes Wirtschaftsjahr), mehr\nSinne des § 1 Absatz 2 nahestehende Per-\nals die Hälfte der Stimmrechte oder mehr als die\nson, die mit ihren Einkünften hieraus im Gel-\nHälfte der Anteile am Nennkapital unmittelbar oder\ntungsbereich dieses Gesetzes steuerpflichtig\nmittelbar zuzurechnen sind oder unmittelbar oder\nist, der ausländischen Gesellschaft die Verfü-\nmittelbar ein Anspruch auf mehr als die Hälfte des\ngungsmacht an den gehandelten Gütern oder\nGewinns oder des Liquidationserlöses dieser Ge-\nWaren verschafft, oder\nsellschaft zusteht.\nb) die ausländische Gesellschaft einem solchen\n(3) Für Zwecke der §§ 7 bis 12 ist eine Person                            Steuerpflichtigen oder einer solchen nahe-\ndem Steuerpflichtigen unter den Voraussetzungen                              stehenden Person die Verfügungsmacht an\ndes § 1 Absatz 2 nahestehend. Eine Personenge-                               den Gütern oder Waren verschafft,\nsellschaft oder Mitunternehmerschaft ist selbst na-\nhestehende Person, wenn sie die Voraussetzungen                           es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach,\ndes § 1 Absatz 2 erfüllt.                                                 dass die ausländische Gesellschaft einen für\nderartige Handelsgeschäfte in kaufmännischer\n(4) Unbeschadet des Absatzes 3 gelten Perso-                           Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unter\nnen als dem Steuerpflichtigen nahestehend, wenn                           Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Ver-\nsie mit ihm in Bezug auf die Zwischengesellschaft                         kehr unterhält und die zur Vorbereitung, dem\ndurch abgestimmtes Verhalten zusammenwirken.                              Abschluss und der Ausführung der Geschäfte\nBei den unmittelbaren oder mittelbaren Gesell-                            gehörenden Tätigkeiten ohne Mitwirkung eines\nschaftern einer Personengesellschaft oder Mitun-                          solchen Steuerpflichtigen oder einer solchen\nternehmerschaft, die an einer Zwischengesell-                             nahestehenden Person ausübt,\nschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, wird\n5. Dienstleistungen, soweit nicht\nein Zusammenwirken durch abgestimmtes Verhal-\nten widerlegbar unterstellt.                                              a) die ausländische Gesellschaft für die Dienst-\nleistung sich eines Steuerpflichtigen, der ge-\n(5) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden,                            mäß § 7 an ihr beteiligt ist, oder einer einem\nwenn auf die Einkünfte, für die die ausländische                             solchen Steuerpflichtigen im Sinne des § 1\nGesellschaft Zwischengesellschaft ist, die Vor-                              Absatz 2 nahestehenden Person bedient,\nschriften des Investmentsteuergesetzes in der je-                            die mit ihren Einkünften aus der von ihr bei-\nweils geltenden Fassung anzuwenden sind. Satz 1                              getragenen Leistung im Geltungsbereich die-\ngilt nicht, wenn die den Einkünften zugrunde lie-                            ses Gesetzes steuerpflichtig ist, oder\ngenden Geschäfte zu mehr als einem Drittel mit\ndem Steuerpflichtigen oder ihm nahestehenden                              b) die ausländische Gesellschaft die Dienstleis-\nPersonen betrieben werden.                                                   tung einem solchen Steuerpflichtigen oder\neiner solchen nahestehenden Person er-\nbringt, es sei denn, der Steuerpflichtige weist\n§8                                             nach, dass die ausländische Gesellschaft\nEinkünfte von                                       einen für das Bewirken derartiger Dienstleis-\nZwischengesellschaften                                     tungen eingerichteten Geschäftsbetrieb unter\nTeilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen\n(1) Eine ausländische Gesellschaft ist Zwischen-                          Verkehr unterhält und die zu der Dienstleis-\ngesellschaft für Einkünfte, einschließlich Veräuße-                          tung gehörenden Tätigkeiten ohne Mitwir-\nrungsgewinnen, die einer niedrigen Besteuerung                               kung eines solchen Steuerpflichtigen oder\nim Sinne des Absatzes 5 unterliegen und nicht                                einer solchen nahestehenden Person ausübt,\nstammen aus:\n6. der Vermietung und Verpachtung, ausgenom-\n1. der Land- und Forstwirtschaft,                                         men\n2. der Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder                        a) die Überlassung der Nutzung von Rechten,\nMontage von Sachen, der Erzeugung von Ener-                              Plänen, Mustern, Verfahren, Erfahrungen und\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2044              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021\nKenntnissen, es sei denn, der Steuerpflich-                            die ausländische Gesellschaft hinsichtlich\ntige weist nach, dass die ausländische Ge-                             dieser Bezüge gemäß den Nummern 1 bis 6\nsellschaft die Ergebnisse eigener For-                                 oder 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa\nschungs- oder Entwicklungsarbeit auswertet,                            und bb nicht Zwischengesellschaft ist,\ndie ohne Mitwirkung eines Steuerpflichtigen,                    8. der Veräußerung eines Anteils an einer anderen\nder gemäß § 7 an der Gesellschaft beteiligt                         Gesellschaft sowie aus deren Auflösung oder\nist, oder einer einem solchen Steuerpflich-                         der Herabsetzung ihres Kapitals, ausgenom-\ntigen im Sinne des § 1 Absatz 2 nahestehen-                         men Veräußerungsgewinne, die bei der auslän-\nden Person unternommen worden ist,                                  dischen Gesellschaft nach § 8b Absatz 7 des\nb) die Vermietung oder Verpachtung von Grund-                           Körperschaftsteuergesetzes nicht steuerbefreit\nstücken, es sei denn, der Steuerpflichtige                          wären, wenn diese unbeschränkt körperschaft-\nweist nach, dass die Einkünfte daraus nach                          steuerpflichtig wäre; dies gilt auch dann, wenn\neinem Abkommen zur Vermeidung der Dop-                              die ausländische Gesellschaft hinsichtlich die-\npelbesteuerung steuerbefreit wären, wenn                            ser Veräußerungsgewinne gemäß Nummer 3\nsie von den unbeschränkt Steuerpflichtigen,                         nicht Zwischengesellschaft ist,\ndie gemäß § 7 an der ausländischen Gesell-                      9. Umwandlungen; dies gilt nicht, soweit die Ein-\nschaft beteiligt sind, unmittelbar bezogen                          künfte auf der Übertragung von Wirtschaftsgü-\nworden wären, und                                                   tern beruhen, die nicht der Erzielung von Ein-\nc) die Vermietung oder Verpachtung von be-                              künften im Sinne der Nummern 1 bis 8 dienen,\nweglichen Sachen, es sei denn, der Steuer-                          es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach,\npflichtige weist nach, dass die ausländische                        dass die Umwandlung im Inland ungeachtet\nGesellschaft einen Geschäftsbetrieb ge-                             des § 1 Absatz 2 und 4 des Umwandlungssteu-\nwerbsmäßiger Vermietung oder Verpachtung                            ergesetzes zu Buchwerten hätte erfolgen kön-\nunter Teilnahme am allgemeinen wirtschaft-                          nen und im Ausland tatsächlich zu Buchwerten\nlichen Verkehr unterhält und alle zu einer                          erfolgt ist.\nsolchen gewerbsmäßigen Vermietung oder                             (2) Ungeachtet des Absatzes 1 ist eine auslän-\nVerpachtung gehörenden Tätigkeiten ohne                         dische Gesellschaft nicht Zwischengesellschaft für\nMitwirkung eines unbeschränkt Steuerpflich-                     Einkünfte, für die nachgewiesen wird, dass die Ge-\ntigen, der gemäß § 7 an ihr beteiligt ist, oder                 sellschaft in dem Staat, in dem sie ihren Sitz oder\neiner einem solchen Steuerpflichtigen im                        ihre Geschäftsleitung hat, insoweit einer wesent-\nSinne des § 1 Absatz 2 nahestehenden Per-                       lichen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht. Dies\nson ausübt,                                                     setzt insbesondere den Einsatz der für die Aus-\n7. Bezügen im Sinne des § 8b Absatz 1 des Kör-                         übung der Tätigkeit erforderlichen sachlichen und\nperschaftsteuergesetzes, ausgenommen                                personellen Ausstattung in diesem Staat voraus.\nDie Tätigkeit muss durch hinreichend qualifiziertes\na) Bezüge, soweit diese das Einkommen der\nPersonal selbständig und eigenverantwortlich aus-\nleistenden Körperschaft gemindert haben;\ngeübt werden. Der wesentlichen wirtschaftlichen\ndies gilt auch dann, wenn die ausländische\nTätigkeit der Gesellschaft sind nur Einkünfte der\nGesellschaft hinsichtlich dieser Bezüge ge-\nGesellschaft zuzuordnen, die durch diese Tätigkeit\nmäß den Nummern 1 bis 6 nicht Zwischen-\nerzielt werden und dies nur insoweit, als der\ngesellschaft ist. Dies gilt nicht, soweit\nFremdvergleichsgrundsatz (§ 1) beachtet worden\naa) die leistende Körperschaft mit den diesen                   ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Gesell-\nBezügen zugrunde liegenden Einkünften                     schaft ihre wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit\nZwischengesellschaft ist oder                             überwiegend durch Dritte besorgen lässt.\nbb) eine verdeckte Gewinnausschüttung das                          (3) Absatz 2 gilt nur, wenn die ausländische Ge-\nEinkommen der ausländischen Gesell-                       sellschaft ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in\nschaft oder einer ihr nahestehenden Per-                  einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder\nson erhöht hat und dieses Einkommen                       einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens hat.\nkeiner niedrigen Besteuerung im Sinne\n(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht, wenn der\ndes Absatzes 5 unterliegt,\nStaat, in dem die Gesellschaft ihren Sitz oder ihre\nb) Bezüge, die bei der ausländischen Gesell-                        Geschäftsleitung hat, im Wege des zwischenstaat-\nschaft nach § 8b Absatz 4 des Körperschaft-                     lichen Informationsaustausches keine Auskünfte\nsteuergesetzes zu berücksichtigen wären,                        erteilt, die zur Durchführung der Besteuerung erfor-\nwenn diese unbeschränkt körperschaftsteu-                       derlich sind.\nerpflichtig wäre; dies gilt auch dann, wenn                        (5) Eine niedrige Besteuerung liegt vor, wenn\ndie ausländische Gesellschaft hinsichtlich                      die nach Maßgabe des § 10 Absatz 3 ermittelten\ndieser Bezüge gemäß den Nummern 1 bis 6                         Einkünfte, für die die ausländische Gesellschaft\noder 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa                           Zwischengesellschaft ist, einer Belastung durch\nund bb nicht Zwischengesellschaft ist, und                      Ertragsteuern von weniger als 25 Prozent unterlie-\nc) Bezüge, die bei der ausländischen Gesell-                        gen, ohne dass dies auf einem Ausgleich mit Ein-\nschaft nach § 8b Absatz 7 des Körperschaft-                     künften aus anderen Quellen beruht. In die Belas-\nsteuergesetzes nicht steuerbefreit wären,                       tungsberechnung sind Ansprüche einzubeziehen,\nwenn diese unbeschränkt körperschaftsteu-                       die der Staat oder das Gebiet der ausländischen\nerpflichtig wäre; dies gilt auch dann, wenn                     Gesellschaft im Fall einer Gewinnausschüttung\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021                      2045\nder ausländischen Gesellschaft dem Steuerpflich-                       Vermögensteuer nicht anzuwenden. Steuerliche\ntigen oder einer anderen Gesellschaft, an der                          Vergünstigungen, die an die unbeschränkte Steuer-\nder Steuerpflichtige unmittelbar oder mittelbar be-                    pflicht oder an das Bestehen eines inländischen\nteiligt ist, gewährt. Einkünfte unterliegen im Sinne                   Betriebs oder einer inländischen Betriebsstätte an-\ndes Satzes 1 auch dann einer Belastung durch                           knüpfen, und die Vorschriften des Umwandlungs-\nErtragsteuern von weniger als 25 Prozent, wenn                         steuergesetzes bleiben unberücksichtigt. Verluste,\nErtragsteuern von mindestens 25 Prozent zwar                           die bei Einkünften entstanden sind, für die die aus-\nrechtlich geschuldet, jedoch nicht tatsächlich erho-                   ländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist,\nben werden.                                                            können in entsprechender Anwendung des § 10d\ndes Einkommensteuergesetzes, soweit sie die\n§9                                       nach § 9 außer Ansatz zu lassenden Einkünfte\nübersteigen, abgezogen werden. Ein Verlustrück-\nFreigrenze bei\ntrag ist nicht zulässig.\ngemischten Einkünften\n(4) Bei der Ermittlung der Einkünfte, für die die\nFür die Anwendung des § 7 Absatz 1 sind Ein-\nausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft\nkünfte eines maßgebenden Wirtschaftsjahres im\nist, dürfen nur solche Betriebsausgaben abgezo-\nSinne des § 7 Absatz 2, für die eine ausländische\ngen werden, die mit diesen Einkünften in wirt-\nGesellschaft Zwischengesellschaft ist, außer An-\nschaftlichem Zusammenhang stehen.\nsatz zu lassen, wenn die Einkünfte nicht mehr als\n10 Prozent der gesamten Einkünfte der auslän-                             (5) Soweit in Anwendung des Absatzes 3 Wirt-\ndischen Gesellschaft betragen, vorausgesetzt, dass                     schaftsgüter erstmals zu bewerten sind, sind sie\ndie bei einem Steuerpflichtigen hiernach außer An-                     mit den Werten anzusetzen, die sich ergeben wür-\nsatz zu lassenden Beträge insgesamt 80 000 Euro                        den, wenn seit Übernahme der Wirtschaftsgüter\nnicht übersteigen.                                                     durch die ausländische Gesellschaft die Vorschrif-\nten des deutschen Steuerrechts angewendet wor-\n§ 10                                      den wären. In den Fällen des § 8 Absatz 1 Num-\nmer 9 sind bei der übernehmenden Gesellschaft\nHinzurechnungsbetrag\ndie auf sie übergegangenen Wirtschaftsgüter mit\n(1) Die nach § 7 Absatz 1 steuerpflichtigen Ein-                    dem von der übertragenden Gesellschaft ange-\nkünfte sind bei dem Steuerpflichtigen als Hinzu-                       setzten Wert zu übernehmen.\nrechnungsbetrag anzusetzen. Ergibt sich ein nega-\n(6) Soweit die dem Hinzurechnungsbetrag zu-\ntiver Betrag, so entfällt die Hinzurechnung.\ngrunde liegenden Einkünfte oder Einkunftsquellen\n(2) Der Hinzurechnungsbetrag gehört zu den                          zu Erträgen des Steuerpflichtigen im Sinne des\nEinkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1                         § 20 Absatz 1 Nummer 3 des Einkommensteuer-\ndes Einkommensteuergesetzes und gilt in dem                            gesetzes in Verbindung mit § 16 Absatz 1 Num-\nVeranlagungszeitraum als zugeflossen, in dem                           mer 2 des Investmentsteuergesetzes oder im Sinne\ndas maßgebende Wirtschaftsjahr der ausländi-                           des § 20 Absatz 1 Nummer 3a des Einkommen-\nschen Gesellschaft endet. Gehören Anteile an der                       steuergesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1\nausländischen Gesellschaft zu einem Betriebsver-                       Nummer 2 des Investmentsteuergesetzes führen,\nmögen, so gehört der Hinzurechnungsbetrag zu                           ist der Hinzurechnungsbetrag in Höhe dieser Er-\nden Einkünften aus Gewerbebetrieb, aus Land-                           träge zu mindern.\nund Forstwirtschaft oder aus selbständiger Arbeit\nund erhöht den nach dem Einkommen- oder Kör-                                                     § 11\nperschaftsteuergesetz ermittelten Gewinn des Be-\nKürzungsbetrag bei\ntriebs für das Wirtschaftsjahr, in dem das Wirt-\nBeteiligung an ausländischer Gesellschaft\nschaftsjahr der ausländischen Gesellschaft endet.\nSind dem Steuerpflichtigen die Anteile an der aus-                        (1) Erhält der Steuerpflichtige aus der Beteili-\nländischen Gesellschaft mittelbar zuzurechnen, gilt                    gung an einer ausländischen Gesellschaft, für die\nSatz 2 nur, soweit die Anteile an der unmittelbar                      Hinzurechnungsbeträge nach § 10 Absatz 2 bei\ngehaltenen vermittelnden Beteiligung zu einem Be-                      ihm der Einkommen- oder Körperschaftsteuer un-\ntriebsvermögen gehören. Auf den Hinzurechnungs-                        terlegen haben, Bezüge im Sinne des\nbetrag sind § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe d,                          1. § 20 Absatz 1 Nummer 1 des Einkommensteu-\n§ 32d des Einkommensteuergesetzes, § 8b Ab-                                ergesetzes,\nsatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes und § 9\nNummer 7 des Gewerbesteuergesetzes nicht an-                           2. § 20 Absatz 1 Nummer 3 des Einkommensteu-\nzuwenden.                                                                  ergesetzes in Verbindung mit § 16 Absatz 1\nNummer 1 des Investmentsteuergesetzes oder\n(3) Die dem Hinzurechnungsbetrag zugrunde\nliegenden Einkünfte sind in entsprechender An-                         3. § 20 Absatz 1 Nummer 3a des Einkommensteu-\nwendung der Vorschriften des deutschen Steuer-                             ergesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1\nrechts zu ermitteln. Alle Einkünfte, für die die aus-                      Nummer 1 des Investmentsteuergesetzes,\nländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist,                       ist bei der Ermittlung der Summe der Einkünfte ein\nsind als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behan-                        Kürzungsbetrag nach Absatz 2 abzuziehen; im\ndeln; ihre Ermittlung hat gemäß § 4 Absatz 1 des                       Rahmen des § 32d des Einkommensteuergesetzes\nEinkommensteuergesetzes zu erfolgen. § 10 Num-                         ist dieser bei der Ermittlung der Summe der Kapi-\nmer 2 des Körperschaftsteuergesetzes ist auf eine                      talerträge abzuziehen. Entsprechendes gilt für Be-\nvon der ausländischen Gesellschaft zu entrichtende                     züge des Steuerpflichtigen im Sinne des Satzes 1\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2046              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021\nvon Gesellschaften, die an der Zwischengesell-                            (2) Auf Antrag des Steuerpflichtigen wird auf\nschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind.                      seine Einkommen- oder Körperschaftsteuer, die\n(2) Der Kürzungsbetrag entspricht dem Betrag,                       auf den Hinzurechnungsbetrag entfällt, auch die\nder als Bezug im Sinne der unter Absatz 1 bezeich-                     anteilige Steuer angerechnet, die im Staat einer\nneten Vorschriften bei dem Steuerpflichtigen steu-                     die Beteiligung an der Zwischengesellschaft ver-\nerpflichtig ist. Er ist begrenzt auf den Betrag, der                   mittelnden Gesellschaft oder Betriebsstätte im\nals Bezug im Sinne der unter Absatz 1 bezeichne-                       Wege einer der Hinzurechnungsbesteuerung ver-\nten Vorschriften bei dem Steuerpflichtigen steuer-                     gleichbaren Besteuerung tatsächlich erhoben wor-\npflichtig wäre, wenn das auf den Schluss des                           den ist.\nvorangegangenen Veranlagungszeitraums festge-                             (3) Bei der Anrechnung sind die Vorschriften des\nstellte Hinzurechnungskorrekturvolumen zuzüglich                       § 34c Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes und\ndes im laufenden Veranlagungszeitraum zu besteu-                       des § 26 Absatz 1 und 2 Satz 1 des Körperschaft-\nernden Hinzurechnungsbetrags in vollem Umfang                          steuergesetzes auf den Gesamtbetrag der Anrech-\nausgeschüttet würde.                                                   nungsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 entspre-\n(3) Das am Schluss eines Veranlagungszeit-                          chend anzuwenden.“\nraums verbleibende Hinzurechnungskorrekturvo-                       7. Nach § 12 wird folgender § 13 eingefügt:\nlumen ist gemäß § 18 für jeden Steuerpflichtigen                                                „§ 13\ngesondert festzustellen. Hinzurechnungskorrektur-\nvolumen ist der nach § 10 Absatz 2 der Ein-                                                 Beteiligung an\nkommen- oder Körperschaftsteuer unterliegende                                       Kapitalanlagegesellschaften\nHinzurechnungsbetrag des laufenden Veranla-                               (1) Ist ein unbeschränkt Steuerpflichtiger unmit-\ngungszeitraums, vermindert um den Betrag der                           telbar oder mittelbar an einer ausländischen Ge-\nBezüge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und 2                            sellschaft beteiligt und bestehen die Einkünfte der\ndes laufenden Veranlagungszeitraums sowie den                          Gesellschaft aus Einkünften mit Kapitalanlagecha-\nBetrag der Gewinne im Sinne des Absatzes 4 und                         rakter, die einer niedrigen Besteuerung unterliegen\nvermehrt um das auf den Schluss des vorangegan-                        (§ 8 Absatz 5), sind diese Einkünfte bei dem unbe-\ngenen Veranlagungszeitraums festgestellte Hinzu-                       schränkt Steuerpflichtigen entsprechend seiner\nrechnungskorrekturvolumen. Der Bestand des ver-                        unmittelbaren und mittelbaren Beteiligung am\nbleibenden Hinzurechnungskorrekturvolumens kann                        Nennkapital dieser Gesellschaft steuerpflichtig,\nnicht negativ werden.                                                  auch wenn die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Gewinne                     Satz 1 im Übrigen nicht erfüllt sind. § 7 Absatz 1\ndes Steuerpflichtigen aus der Veräußerung von An-                      Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Satz 1 ist nicht an-\nteilen an der ausländischen Gesellschaft oder an                       zuwenden, wenn die Einkünfte mit Kapitalanlage-\neiner Gesellschaft, die an der ausländischen Ge-                       charakter nicht mehr als 10 Prozent der gesamten\nsellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist,                   Einkünfte, für die die ausländische Gesellschaft\nsowie aus deren Auflösung oder aus der Herabset-                       Zwischengesellschaft ist, betragen und die bei\nzung ihres Kapitals.                                                   einer Zwischengesellschaft oder bei einem Steuer-\npflichtigen hiernach außer Ansatz zu lassenden Be-\n(5) Wenn Hinzurechnungsbeträge nach § 10 Ab-\nträge insgesamt 80 000 Euro nicht übersteigen.\nsatz 2 der Gewerbesteuer unterlegen haben, min-\nSatz 1 gilt bei einer Beteiligung von weniger als\ndert der abzuziehende Kürzungsbetrag im Sinne\n1 Prozent nur, wenn die Einkünfte der ausländi-\ndes Absatzes 2 auch den Gewerbeertrag, soweit\nschen Gesellschaft ausschließlich oder nahezu\ndieser durch die Bezüge im Sinne der unter Ab-\nausschließlich aus Einkünften mit Kapitalanlage-\nsatz 1 bezeichneten Vorschriften oder die in Ab-\ncharakter bestehen und mit der Hauptgattung der\nsatz 4 bezeichneten Gewinne nach Anwendung\nAktien der ausländischen Gesellschaft kein we-\nvon § 8 Nummer 5 und § 9 Nummer 7 oder 8 des\nsentlicher und regelmäßiger Handel an einer Börse\nGewerbesteuergesetzes erhöht ist. Dabei erhöht\nin einem Mitgliedstaat der Europäischen Union\nsich der Kürzungsbetrag nach Satz 1 um insoweit\noder in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens\nvorgenommene Hinzurechnungen nach § 8 Num-\noder an einer in einem anderen Staat nach § 193\nmer 5 in Verbindung mit § 9 Nummer 7 oder 8\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 des Kapitalanla-\ndes Gewerbesteuergesetzes.\ngegesetzbuchs von der Bundesanstalt für Finanz-\ndienstleistungsaufsicht zugelassenen Börse statt-\n§ 12                                      findet.\nSteueranrechnung                                     (2) Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter sind\n(1) Auf die Einkommen- oder Körperschaft-                           Einkünfte, einschließlich Veräußerungsgewinne,\nsteuer des Steuerpflichtigen, die auf den Hinzu-                       die aus dem Halten, der Verwaltung, der Werterhal-\nrechnungsbetrag entfällt, werden die Steuern vom                       tung oder der Werterhöhung von Zahlungsmitteln,\nEinkommen angerechnet, die zu Lasten der aus-                          Forderungen, Wertpapieren, Beteiligungen (ausge-\nländischen Gesellschaft auf die dem Hinzurech-                         nommen Einkünfte im Sinne des § 8 Absatz 1\nnungsbetrag unterliegenden Einkünfte tatsächlich                       Nummer 7 und 8) oder ähnlichen Vermögenswer-\nerhoben worden sind. In den Fällen des § 8 Ab-                         ten stammen, es sei denn, der Steuerpflichtige\nsatz 5 Satz 2 sind die Steuern um die dort bezeich-                    weist nach, dass sie aus einer Tätigkeit stammen,\nneten Ansprüche des Steuerpflichtigen oder einer                       die einer unter § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 fallen-\nanderen Gesellschaft, an der der Steuerpflichtige                      den eigenen Tätigkeit der ausländischen Gesell-\nunmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, zu kürzen.                   schaft dient.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021                        2047\n(3) Zu den Einkünften mit Kapitalanlagecharak-                  10. § 17 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nter gehören auch die Einkünfte aus einer Gesell-\na) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 1 Absatz 2“\nschaft im Sinne des § 16 des REIT-Gesetzes vom\ndurch die Wörter „§ 7 Absatz 3 oder 4“ ersetzt.\n28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) in der jeweils gelten-\nden Fassung, es sei denn, dass mit der Hauptgat-                       b) Nummer 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ntung der Aktien der ausländischen Gesellschaft ein\n„die für die Anwendung der §§ 7 bis 15 sach-\nwesentlicher und regelmäßiger Handel an einer\ndienlichen Unterlagen einschließlich der Bilan-\nBörse der in Absatz 1 Satz 4 genannten Art statt-\nzen und der Erfolgsrechnungen, einer Darstel-\nfindet.\nlung der Beteiligungsverhältnisse sowie der\n(4) § 8 Absatz 2 und 5 sowie die §§ 10 bis 12                          Steuererklärungen und Steuerbescheide vorzu-\ngelten entsprechend. § 8 Absatz 2 gilt nicht, wenn                        legen.“\nder Staat, in dem die Gesellschaft ihren Sitz oder\n11. § 18 wird wie folgt geändert:\nihre Geschäftsleitung hat, im Wege des zwischen-\nstaatlichen Informationsaustausches keine Aus-                         a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden\nkünfte erteilt, die zur Durchführung der Besteue-                         Sätze ersetzt:\nrung erforderlich sind.\n„Die Besteuerungsgrundlagen für die Anwen-\n(5) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden,                         dung der §§ 7 bis 13, insbesondere der Hinzu-\nwenn auf die Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter,                        rechnungsbetrag (§ 10), die anrechenbaren\nfür die die ausländische Gesellschaft Zwischenge-                         Steuern (§ 12), das Hinzurechnungskorrekturvo-\nsellschaft ist, die Vorschriften des Investmentsteu-                      lumen (§ 11) und der Verlustvortrag werden ge-\nergesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzu-                         sondert festgestellt. Ist ein Steuerpflichtiger an\nwenden sind. Mittelbare Beteiligungen sind für den                        der ausländischen Gesellschaft über andere\nunbeschränkt Steuerpflichtigen nach Absatz 1                              vermittelnde Gesellschaften beteiligt, so ist\nSatz 1 unbeachtlich, wenn er diese über einen In-                         auch festzustellen, wie sich das Hinzurech-\nvestmentfonds oder einen Spezial-Investment-                              nungskorrekturvolumen für Zwecke des § 11\nfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes                               Absatz 1 Satz 2 auf die vermittelnden Gesell-\nhält.“                                                                    schaften aufteilt. Sind an der ausländischen Ge-\n8. § 14 wird aufgehoben.                                                     sellschaft mehrere Steuerpflichtige unmittelbar\noder mittelbar beteiligt, so wird die gesonderte\n9. § 15 wird wie folgt geändert:                                             Feststellung ihnen gegenüber einheitlich vorge-\na) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                                       nommen; dabei ist auch festzustellen, wie sich\n„(5) Auf die Einkommen- oder Körperschaft-                         die Besteuerungsgrundlagen auf die einzelnen\nsteuer des Stifters oder der bezugs- oder an-                         Beteiligten verteilen.“\nfallsberechtigten Person werden die Steuern                        b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „unbe-\nvom Einkommen angerechnet, die zu Lasten                              schränkt“ gestrichen und werden vor dem Wort\nder ausländischen Stiftung auf die zuzurechnen-                       „Beteiligung“ die Wörter „unmittelbaren und\nden Einkünfte erhoben worden sind. Bei der An-                        mittelbaren“ eingefügt.\nrechnung sind die Vorschriften des § 34c Ab-\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nsatz 1 des Einkommensteuergesetzes und des\n§ 26 Absatz 1 und 2 Satz 1 des Körperschaft-                             „(3) Jeder der an der ausländischen Gesell-\nsteuergesetzes entsprechend anzuwenden.“                              schaft unmittelbar oder mittelbar beteiligten Steu-\nb) In Absatz 6 Nummer 2 wird die Angabe „§ 2 Ab-                          erpflichtigen hat eine Erklärung zur gesonderten\nsatz 2“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 11“ er-                          Feststellung nach amtlich vorgeschriebenem Vor-\nsetzt.                                                                druck abzugeben. In den Fällen, in denen nach § 8\nAbsatz 2 geltend gemacht wird, dass eine Hinzu-\nc) In Absatz 7 Satz 2 werden vor dem Punkt am                             rechnung unterbleibt, ist dies abweichend von\nEnde ein Semikolon und die Wörter „§ 8b des                           Satz 1 nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck\nKörperschaftsteuergesetzes bleibt unberück-                           nur anzuzeigen; für diese Anzeige gelten die für\nsichtigt“ eingefügt.                                                  die Erklärung zur gesonderten Feststellung nach\nd) Absatz 9 wird wie folgt geändert:                                      Satz 1 maßgeblichen Fristen entsprechend. Die\nAnzeige hat die Angaben zu enthalten, die für die\naa) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 7 bis 14“\nPrüfung der Voraussetzungen nach § 8 Absatz 2\ndurch die Angabe „§§ 7 bis 13“ ersetzt.\nvon Bedeutung sind; insbesondere Name, An-\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                        schrift, wirtschaftliche Tätigkeit der ausländi-\n„§ 7 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.“                         schen Gesellschaft, Beteiligungsverhältnisse und\nIdentifikationsmerkmale der an der ausländischen\ne) Dem Absatz 11 wird folgender Satz angefügt:                            Gesellschaft Beteiligten. Das zuständige Finanz-\n„Steuern von den nach Satz 1 befreiten Zuwen-                         amt kann in den Fällen des Satzes 2 die Abgabe\ndungen werden auf Antrag im Veranlagungszeit-                         einer Erklärung nach Satz 1 verlangen. Die Ver-\nraum der Zurechnung der zugrunde liegenden                            pflichtungen nach diesem Absatz können durch\nEinkünfte in entsprechender Anwendung des                             die Abgabe einer gemeinsamen Erklärung oder\n§ 34c Absatz 1 und 2 des Einkommensteuerge-                           Anzeige erfüllt werden. Die Erklärung sowie die\nsetzes und des § 26 Absatz 1 und 2 Satz 1 des                         Anzeige sind von dem Steuerpflichtigen oder von\nKörperschaftsteuergesetzes angerechnet oder                           den in § 34 der Abgabenordnung bezeichneten\nabgezogen.“                                                           Personen eigenhändig zu unterschreiben.“\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2048              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021\nd) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                                       (4) Die §§ 7 bis 13, 15 bis 18 und 20 in der am\n1. Juli 2021 geltenden Fassung sind erstmals an-\n„(5) Eine Außenprüfung zur Ermittlung der\nzuwenden\nBesteuerungsgrundlagen ist bei jedem Steuer-\npflichtigen zulässig.“                                              1. für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für\nden Veranlagungszeitraum,\n12. § 20 wird wie folgt geändert:\n2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeit-\na) In Absatz 1 werden die Wörter „der Absätze 2\nraum,\nund 3“ durch die Wörter „des Absatzes 2“ er-\nsetzt.                                                              für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die\nin einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\noder der Betriebsstätte entstanden sind, das nach\n„(2) Fallen Einkünfte in der ausländischen                       dem 31. Dezember 2021 beginnt. Verluste, die für\nBetriebsstätte eines unbeschränkt Steuerpflich-                     Veranlagungszeiträume oder Erhebungszeiträume\ntigen an und sind sie auf Grund eines Abkom-                        vor dem 1. Januar 2022 bei Einkünften entstanden\nmens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung                           sind, für die die ausländische Gesellschaft Zwi-\nvon der Besteuerung auszunehmen und wären                           schengesellschaft ist, können in entsprechender An-\ndie Einkünfte ungeachtet des § 8 Absatz 2 als                       wendung des § 10d des Einkommensteuergesetzes,\nZwischeneinkünfte steuerpflichtig, falls diese                      soweit sie die nach § 9 außer Ansatz zu lassenden\nBetriebsstätte eine ausländische Gesellschaft                       Einkünfte übersteigen, abgezogen werden. Für Steu-\nwäre, ist insoweit die Doppelbesteuerung nicht                      ern der ausländischen Gesellschaft für Wirtschafts-\ndurch Freistellung, sondern durch Anrechnung                        jahre, die vor dem 1. Januar 2022 enden, gelten § 10\nder auf diese Einkünfte erhobenen ausländi-                         Absatz 1 Satz 2, § 10 Absatz 3 Satz 6 und § 12 Ab-\nschen Steuern zu vermeiden; ein negativer Be-                       satz 1 in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung\ntrag ist nicht zu berücksichtigen, § 10 Absatz 3                    fort. Als Anfangsbestand des Hinzurechnungskor-\nSatz 5 und 6 gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht,                  rekturvolumens zum 31. Dezember 2021 wird die\nsoweit in der ausländischen Betriebsstätte Ein-                     Summe der Hinzurechnungsbeträge erfasst, die\nkünfte anfallen, die nach § 8 Absatz 1 Nummer 5                     beim Steuerpflichtigen gemäß § 10 Absatz 2 in\nBuchstabe a als Zwischeneinkünfte steuer-                           der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung für die\npflichtig wären.“                                                   Veranlagungszeiträume 2015 bis 2022 der Be-\nsteuerung unterliegen, soweit sie nicht für eine\n13. § 21 wird wie folgt gefasst:                                            Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 41 des Einkom-\n„§ 21                                      mensteuergesetzes in der am 30. Juni 2021 gelten-\nden Fassung zu berücksichtigen sind. Soweit Ver-\nAnwendungsvorschriften                                 luste im Sinne des Satzes 2 durch Anwendung des\n(1) Diese Fassung des Gesetzes gilt, sofern in                       § 14 in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung\nden folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt                          einer anderen Gesellschaft zugerechnet worden\nist,                                                                    und noch nicht verrechnet worden sind, können\nsie auf bis zum 31. Juli 2023 zu stellenden Antrag\n1. für die Einkommen- und Körperschaftsteuer                            denjenigen nachgeordneten Zwischengesellschaf-\nerstmals für den Veranlagungszeitraum 2022,                         ten im Sinne des § 14 in der am 30. Juni 2021 gel-\n2. für die Gewerbesteuer erstmals für den Erhe-                         tenden Fassung zugeordnet werden, durch deren\nbungszeitraum 2022,                                                 Tätigkeit sie wirtschaftlich verursacht sind; bei\nmehreren Steuerpflichtigen ist der Antrag einheit-\n3. für die Erbschaftsteuer auf Erwerbe, bei denen                       lich zu stellen.“\ndie Steuerschuld nach dem Inkrafttreten dieses\nGesetzes entstanden ist.\nArtikel 6\n(2) § 1 Absatz 2 in der Fassung des Artikels 5 des\nÄnderung des\nGesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035) ist\nEinführungsgesetzes zur Abgabenordnung\nfür Zwecke der Anwendung des § 4k Absatz 6 des\nEinkommensteuergesetzes in der Fassung des                            Dem Artikel 97 § 36 des Einführungsgesetzes zur\nArtikels 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I                 Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I\nS. 2035) bereits für den Veranlagungs- und Er-                     S. 3341; 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 7\nhebungszeitraum 2020 anzuwenden.                                   des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) ge-\nändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:\n(3) § 6 in der am 30. Juni 2021 geltenden\nFassung ist auf noch am 31. Dezember 2021                             „(3) Für den Besteuerungszeitraum 2020 sind die\nlaufende Stundungen im Sinne des § 6 Absatz 4                      §§ 109, 149, 152 und 233a der Abgabenordnung in\nund 5 in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung                    der am 1. Juli 2021 geltenden Fassung mit folgenden\nsowie auf noch laufende Fristen im Sinne des § 6                   Maßgaben anzuwenden:\nAbsatz 3 in der am 30. Juni 2021 geltenden\n1. In § 109 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgaben-\nFassung weiterhin anzuwenden. Abweichend von\nordnung tritt an die Stelle des letzten Tags des Mo-\nSatz 2 sind Minderungen des Vermögenszuwach-\nnats Februar 2022 der 31. Mai 2022.\nses im Sinne des § 6 Absatz 6 in der am 30. Juni\n2021 geltenden Fassung auf Veräußerungen                            2. In § 109 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung tritt\nnach dem 24. März 2021 nicht mehr zu berück-                            an die Stelle des 31. Juli 2022 der 31. Oktober\nsichtigen.                                                              2022.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2021                      2049\n3. In § 149 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung tritt                   9. In § 152 Absatz 2 Nummer 2 der Abgabenordnung\njeweils an die Stelle der Angabe „sieben Monate“                        tritt jeweils an die Stelle der Angabe „19 Monaten“\ndie Angabe „zehn Monate“.                                               die Angabe „22 Monaten“.\n4. In § 149 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung tritt                  10. In § 233a Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung tritt\nan die Stelle der Angabe „des siebten Monats“ die                       an die Stelle der Angabe „15 Monate“ die Angabe\nAngabe „des zehnten Monats“.                                            „18 Monate“.\n11. In § 233a Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung tritt\n5. In § 149 Absatz 3 der Abgabenordnung tritt an die\nan die Stelle der Angabe „23 Monate“ die Angabe\nStelle des letzten Tags des Monats Februar 2022\n„26 Monate“.“\nder 31. Mai 2022 und an die Stelle des 31. Juli\n2022 der 31. Oktober 2022.\nArtikel 7\n6. In § 149 Absatz 4 Satz 1 und 3 der Abgabenord-                                             Inkrafttreten\nnung tritt jeweils an die Stelle des letzten Tags des\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nMonats Februar 2022 der 31. Mai 2022.\nund 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.\n7. In § 149 Absatz 4 Satz 5 der Abgabenordnung tritt                     (2) Artikel 1 Nummer 3, 4 Buchstabe a, Nummer 13\nan die Stelle des 31. Juli 2022 der 31. Oktober                    Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Buchstabe b, c, d, e\n2022.                                                              und f sowie Artikel 2 treten mit Wirkung vom 1. Januar\n8. In § 152 Absatz 2 Nummer 1 der Abgabenordnung                      2020 in Kraft.\ntritt jeweils an die Stelle der Angabe „14 Monaten“                   (3) Artikel 1 Nummer 10 und 13 Buchstabe i tritt am\ndie Angabe „17 Monaten“.                                           1. Januar 2022 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 25. Juni 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}