{"id":"bgbl1-2021-36-6","kind":"bgbl1","year":2021,"number":36,"date":"2021-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/36#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-36-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_36.pdf#page=20","order":6,"title":"Berichtigung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Betriebsicherheitsverordnung","law_date":"2021-06-25T00:00:00Z","page":2028,"pdf_page":20,"num_pages":2,"content":["2028              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2021\nBerichtigung\nder Zweiten Verordnung\nzur Änderung der Betriebssicherheitsverordnung\nVom 25. Juni 2021\nDie Zweite Verordnung zur Änderung der Betriebssicherheitsverordnung\nvom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1224) ist wie folgt zu berichtigen:\nNummer 1 Buchstabe a muss wie aus der Anlage ersichtlich lauten.\nBerlin, den 25. Juni 2021\nBundesministerium\nfür Arbeit und Soziales\nIm Auftrag\nDirk Moritz\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de\nAnlage\na) Nummer 7.10 wird wie folgt gefasst:\nPrüfungen nach Nr. 5\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2021\nPrüfungen nach Nr. 4                                                                           Prüfung der Anlagenteile\nPrüfung der Druckanlage\nNr.            Druckanlage/Anlagenteil                                                                                    äußere Prüfung                 innere Prüfung                  Festigkeitsprüfung\nPrüfzu-                          Prüfzu-                        Prüfzu-                           Prüfzu-\nPrüfzuständigkeit                           Höchstfrist                    Höchstfrist                     Höchstfrist                      Höchstfrist\nständigkeit                      ständigkeit                    ständigkeit                       ständigkeit\n„7.10   Druckbehälter von Feuerlöschern und Löschmittelbehältern\nDie Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4\nDie Prüfzuständigkeit                                                                                           5 Jahre                        10 Jahre\nergibt sich aus Nr. 6                                                                             ZÜS             2 ) 3)           ZÜS         2) 3) 4) 5)\nTabelle 3, 41)                      entfällt                         entfällt\n10 Jahre                        10 Jahre\nbP            2) 3)              bP         2) 3) 4) 5)\n1\n) Bei tragbaren und fahrbaren Feuerlöschern, die als funktionsfertige Baugruppe nach Richtlinie 2014/68/EU in Verkehr gebracht wurden, entfällt die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme nach\nNummer 4.\n2\n) Bei Feuerlöschern, die nur im Einsatz unter Druck gesetzt werden oder die als Löschmittel CO2 enthalten, müssen wiederkehrende innere Prüfungen und wiederkehrende Festigkeitsprüfungen nach\nAblauf der Prüffristen nur durchgeführt werden, wenn die Druckbehälter zu Instandhaltungszwecken geöffnet oder mit Löschmittel wieder oder neu befüllt werden.\n3\n) Bei stationären Löschanlagen, die zur Speicherung von nicht korrosiv wirkenden Löschgasen dienen, müssen wiederkehrende innere Prüfungen und wiederkehrende Festigkeitsprüfungen nach Ablauf\nder Prüffristen nur durchgeführt werden, wenn die Druckbehälter zu Instandhaltungszwecken geöffnet werden oder wenn Löschmittel nachgefüllt wird.\n4\n) Bei Feuerlöschern mit Pulver als Löschmittel, bei denen bei der inneren Prüfung keine Mängel festgestellt wurden, können wiederkehrende Festigkeitsprüfungen entfallen.\n5\n) Bei tragbaren und fahrbaren Feuerlöschern mit Innenauskleidung können wiederkehrende Festigkeitsprüfungen entfallen, wenn bei den inneren Prüfungen keine Beschädigung der Auskleidung fest-\ngestellt worden ist.“\n2029"]}