{"id":"bgbl1-2021-36-3","kind":"bgbl1","year":2021,"number":36,"date":"2021-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/36#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-36-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_36.pdf#page=16","order":3,"title":"Verordnung über die Beschaffenheit und Kennzeichnung von bestimmten Einwegkunststoffprodukten (Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung – EWKKennzV)","law_date":"2021-06-24T00:00:00Z","page":2024,"pdf_page":16,"num_pages":2,"content":["2024              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2021\nVerordnung\nüber die Beschaffenheit und Kennzeichnung von bestimmten Einwegkunststoffprodukten\n(Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung – EWKKennzV)*\nVom 24. Juni 2021\nAuf Grund des § 24 Nummer 2, 6 und 7 Buchstabe b                        18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung,\nund d in Verbindung mit § 67 des Kreislaufwirtschafts-                     Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe\ngesetzes, von denen § 24 Nummer 2, 6 und 7 Buch-                           (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Che-\nstabe b und d durch Artikel 1 Nummer 18 des Gesetzes                       mikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie\nvom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2232) geändert wor-                       1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung\nden ist, verordnet die Bundesregierung nach Anhörung                       (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung\nder beteiligten Kreise unter Wahrung der Rechte des                        (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie\nBundestages:                                                               76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien\n91/155/EWG,        93/67/EWG,       93/105/EG   und\n§1                                        2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom\nAnwendungsbereich                                     30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung\n(EU) 2020/507 (ABl. L 110 vom 8.4.2020, S. 1)\nDiese Verordnung regelt die Beschaffenheit be-                          geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-\nstimmter Einwegkunststoffgetränkebehälter sowie die                        sung, dem möglicherweise Zusatzstoffe oder an-\nKennzeichnung von bestimmten Einwegkunststoffpro-                          dere Stoffe zugesetzt wurden und der als Haupt-\ndukten auf dem Produkt selbst oder auf der zugehö-                         strukturbestandteil von Endprodukten fungieren\nrigen Verpackung. Rechtsvorschriften, die andere An-                       kann; ausgenommen sind Werkstoffe aus natür-\nforderungen an die Beschaffenheit und Kennzeichnung                        lichen Polymeren, die nicht chemisch modifiziert\nfestlegen, bleiben unberührt.                                              wurden;\n§2                                    3. Inverkehrbringen:\nBegriffsbestimmungen                                   die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf\ndem Markt im Geltungsbereich dieser Verordnung;\nFür diese Verordnung gelten die Begriffsbestimmun-\ngen nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU)                    4. Bereitstellung auf dem Markt:\n2020/2151 der Kommission vom 17. Dezember 2020                             jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines\nzur Festlegung harmonisierter Kennzeichnungsvor-                           Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Ver-\nschriften für in Teil D des Anhangs der Richtlinie                         wendung auf dem Markt im Rahmen einer Ge-\n(EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des                          schäftstätigkeit.\nRates über die Verringerung der Auswirkungen be-\nstimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt auf-                                                     §3\ngeführte Einwegkunststoffartikel (ABl. L 428 vom\n18.12.2020, S. 57) sowie ergänzend die folgenden Be-                                          Anforderung\ngriffsbestimmungen:                                                                   an die Beschaffenheit von\nbestimmten Einwegkunststoffgetränkebehältern\n1. Einwegkunststoffprodukt:\n(1) Getränkebehälter mit einem Füllvolumen von bis\nein ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehendes\nzu 3,0 Litern, die Einwegkunststoffprodukte sind und\nProdukt, das nicht konzipiert, entwickelt und in Ver-\nderen Verschlüsse oder Deckel ganz oder teilweise\nkehr gebracht wird, um während seiner Lebens-\naus Kunststoff bestehen, dürfen ab dem 3. Juli 2024\ndauer mehrere Produktkreisläufe zu durchlaufen, in-\nnur in Verkehr gebracht werden, wenn die Verschlüsse\ndem es zur Wiederbefüllung an einen Hersteller oder\noder Deckel während der vorgesehenen Verwendungs-\nVertreiber zurückgegeben wird oder zu demselben\ndauer am Behälter befestigt bleiben. Für Getränkebe-\nZweck wiederverwendet wird, zu dem es hergestellt\nhälter, die den harmonisierten Normen im Sinne des\nworden ist;\nArtikels 6 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2019/904 ent-\n2. Kunststoff:                                                         sprechen, wird vermutet, dass sie die Anforderung\nein Werkstoff bestehend aus einem Polymer nach Ar-                 nach Satz 1 erfüllen.\ntikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006                    (2) Absatz 1 findet keine Anwendung\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom\n1. auf Getränkebehälter aus Glas oder Metall mit Ver-\n* Diese Verordnung dient der Umsetzung von Artikel 6 Absatz 1, 2\nschlüssen oder Deckeln aus Kunststoff,\nund 4 sowie Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 14 der Richtlinie (EU)    2. auf Getränkebehälter, deren Verschlüsse oder Deckel\n2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni\n2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunst-            zwar Kunststoffdichtungen enthalten, im Übrigen\nstoffprodukte auf die Umwelt (ABl. L 155 vom 12.6.2019, S. 1).           aber aus Metall bestehen und\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2021                      2025\n3. auf Getränkebehälter, die für flüssige Lebensmittel                     nach Anhang II Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2\nfür besondere medizinische Zwecke gemäß Arti-                          der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151 sowie\nkel 2 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU)\n4. Filter, die zur Verwendung in Kombination          mit\nNr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und\nTabakprodukten vorgesehen sind, gemäß            den\ndes Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für\nVorgaben nach Anhang III Nummer 1 Satz 1         und\nSäuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für beson-\nNummer 2 der Durchführungsverordnung            (EU)\ndere medizinische Zwecke und Tagesrationen für\n2020/2151.\ngewichtskontrollierende Ernährung und zur Auf-\nhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der                        (2) Tabakprodukte mit Filtern dürfen nur in Verkehr\nRichtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG                       gebracht werden, wenn ihre Außenverpackung und die\nund 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie                     Packung jeweils gemäß den Vorgaben nach Anhang III\n2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des                     Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2 der Durchführungs-\nRates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009                      verordnung (EU) 2020/2151 gekennzeichnet sind.\nund (EG) Nr. 953/2009 des Rates und der Kommis-                       (3) Getränkebecher, die Einwegkunststoffprodukte\nsion (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35), die zuletzt                sind, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn\ndurch die Verordnung (EU) 2017/1091 (ABl. L 158                    sie gemäß den Vorgaben nach Anhang IV Nummer 1\nvom 21.6.2017, S. 5) geändert worden ist, bestimmt                 Satz 1, Nummer 2 Satz 1, Nummer 3 und 4 der Durch-\nsind und dafür verwendet werden.                                   führungsverordnung (EU) 2020/2151 gekennzeichnet\nsind.\n§4\nKennzeichnungspflicht                                                            §5\n(1) Folgende Einwegkunststoffprodukte dürfen nur                                      Ordnungswidrigkeiten\nin Verkehr gebracht werden, wenn ihre Verkaufs- und\nUmverpackung wie folgt gekennzeichnet werden:                             Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Num-\nmer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer\n1. Hygieneeinlagen, insbesondere Binden, gemäß den\nvorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 1\nVorgaben nach Anhang I Nummer 1 Satz 1 und\nSatz 1 oder § 4 ein Produkt in Verkehr bringt.\nNummer 3 der Durchführungsverordnung (EU)\n2020/2151,\n§6\n2. Tampons und Tamponapplikatoren gemäß den\nVorgaben nach Anhang I Nummer 2 Satz 1 und                                                 Inkrafttreten\nNummer 3 der Durchführungsverordnung (EU)                             Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am\n2020/2151,                                                         3. Juli 2021 in Kraft. Erfolgt die Verkündung nach dem\n3. Feuchttücher, das heißt getränkte Tücher für Kör-                   3. Juli 2021, tritt die Verordnung am Tag nach der Ver-\nper- und Haushaltspflege, gemäß den Vorgaben                       kündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 24. Juni 2021\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit\nSvenja Schulze\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}