{"id":"bgbl1-2021-36-2","kind":"bgbl1","year":2021,"number":36,"date":"2021-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/36#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-36-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_36.pdf#page=12","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder und zur Änderung weiterer Gesetze (Kitafinanzhilfenänderungsgesetz – KitaFinHÄndG)","law_date":"2021-06-25T00:00:00Z","page":2020,"pdf_page":12,"num_pages":4,"content":["2020              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2021\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes\nzum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder und zur Änderung weiterer Gesetze\n(Kitafinanzhilfenänderungsgesetz – KitaFinHÄndG)\nVom 25. Juni 2021\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                  Artikel 2\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                        Änderung des\nBundeskindergeldgesetzes\nArtikel 1\nDas Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der\nÄnderung des                                  Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142,\nGesetzes über Finanzhilfen des Bundes                           3177), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom\nzum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder                          10. März 2021 (BGBl. I S. 335) geändert worden ist,\nDas Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Aus-                    wird wie folgt geändert:\nbau der Tagesbetreuung für Kinder vom 10. Dezember                     1. In § 6a Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „für Zeit-\n2008 (BGBl. I S. 2403, 2407), das zuletzt durch Artikel 2                 räume, in denen“ durch das Wort „, wenn“ und wird\ndes Gesetzes vom 14. Juli 2020 (BGBl. I S. 1683) ge-                      das Wort „werden“ durch das Wort „wurden“ er-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                               setzt.\n1. In § 26 Absatz 2 wird die Angabe „31. Dezember                      2. Nach § 6b wird folgender § 6c eingefügt:\n2021“ durch die Angabe „31. Dezember 2022“ er-\nsetzt.                                                                                           „§ 6c\n2. § 28 wird wie folgt geändert:                                                             Unterhaltspflichten\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                      Unterhaltspflichten werden durch den Kinderzu-\nschlag nicht berührt.“\naa) In Satz 1 wird die Angabe „30. Juni 2021“\ndurch die Angabe „30. Juni 2022“ ersetzt.                   3. Nach § 6c wird folgender § 6d eingefügt:\nbb) In Satz 3 wird die Angabe „30. Juni 2021“                                                 „§ 6d\ndurch die Angabe „30. Juni 2022“ und die                                        Kinderfreizeitbonus aus\nAngabe „31. Oktober 2021“ durch die An-                             Anlass der COVID-19-Pandemie für Familien\ngabe „31. Oktober 2022“ ersetzt.                                  mit Kinderzuschlag, Wohngeld oder Sozialhilfe\nb) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „31. Dezem-                         (1) Personen erhalten eine Einmalzahlung in\nber 2021“ durch die Angabe „31. Dezember                            Höhe von 100 Euro für ein Kind, welches das 18. Le-\n2022“ ersetzt.                                                      bensjahr noch nicht vollendet hat und für das sie für\n3. In § 29 Absatz 2 wird die Angabe „30. Juni 2022“                       den Monat August 2021 Kindergeld nach diesem\ndurch die Angabe „30. Juni 2023“ und die Angabe                        Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkom-\n„31. Dezember 2022“ durch die Angabe „31. Dezem-                       mensteuergesetzes oder andere Leistungen im\nber 2023“ ersetzt.                                                     Sinne von § 4 beziehen, wenn\n4. § 30 wird wie folgt geändert:                                          1. sie für dieses Kind für den Monat August 2021\nKinderzuschlag nach § 6a beziehen,\na) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „31. De-\nzember 2021 und 31. Dezember 2022“ durch                            2. sie und dieses Kind oder nur dieses Kind zu be-\ndie Wörter „31. Dezember 2021, 31. Dezember                             rücksichtigende Haushaltsmitglieder im Sinne\n2022 und 31. Dezember 2023“ ersetzt.                                    der §§ 5 und 6 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes\nsind und die Wohngeldbewilligung den Monat\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „31. Dezember                             August 2021 umfasst oder\n2021 und 31. Dezember 2022“ durch die Wörter\n„31. Dezember 2021, 31. Dezember 2022 und                           3. dieses Kind für den Monat August 2021 Leistun-\n31. Dezember 2023“ ersetzt.                                             gen nach dem Dritten Kapitel des Zwölften\nBuches Sozialgesetzbuch bezieht.\nc) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezem-\nber 2023“ durch die Angabe „31. Dezember                            Eines gesonderten Antrags bedarf es in den Fällen\n2024“ ersetzt.                                                      des Satzes 1 Nummer 1 nicht. In den Fällen des\nSatzes 1 Nummer 2 und 3 bedarf es eines Antrags;\nd) Absatz 6 wird wie folgt geändert:                                   § 9 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.\naa) In Satz 1 wird die Angabe „30. Juni 2024“                          (2) Die Einmalzahlung nach Absatz 1 Satz 1 ist\ndurch die Angabe „30. Juni 2025“ ersetzt.                      bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „30. Juni 2022“                       Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen zu\ndurch die Angabe „30. Juni 2023“ ersetzt.                      berücksichtigen. Der Anspruch auf die Einmalzah-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2021                      2021\nlung nach Absatz 1 Satz 1 ist unpfändbar. § 6c gilt                zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 9. Juni 2021\nentsprechend.“                                                     (BGBl. I S. 1614) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:\n4. Dem § 19 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 71 wie\n„(4) § 6c lässt Unterhaltsleistungen, die vor dem                   folgt gefasst:\n30. Juni 2021 fällig geworden sind, unberührt.“\n„ § 71 Kinderfreizeitbonus und weitere Regelung\naus Anlass der COVID-19-Pandemie“.\nArtikel 3\n2. § 71 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des                                                                „§ 71\nPflegezeitgesetzes\nKinderfreizeitbonus und weitere\n§ 9 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008                                Regelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie\n(BGBl. I S. 874, 896), das zuletzt durch Artikel 5 des\n(1) Abweichend von § 37 Absatz 1 Satz 2 gilt der\nGesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert\nAntrag auf Leistungen nach § 28 Absatz 5 in der Zeit\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nvom 1. Juli 2021 bis zum Ablauf des 31. Dezember\n1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „30. Juni 2021“                      2023 als von dem Antrag auf Leistungen zur Siche-\ndurch die Angabe „31. Dezember 2021“ ersetzt.                          rung des Lebensunterhalts mit umfasst. Dies gilt für\nab dem 1. Juli 2021 entstehende Lernförderungsbe-\n2. In Absatz 2 wird die Angabe „30. Juni 2021“ durch                       darfe auch dann, wenn die jeweiligen Bewilligungs-\ndie Wörter „Ablauf des 31. Dezember 2021“ ersetzt                      zeiträume nur teilweise in den in Satz 1 genannten\nund wird die Angabe „und 2“ gestrichen.                                Zeitraum fallen, weil sie entweder bereits vor dem\n3. In Absatz 4 Satz 1, den Absätzen 5 und 7 wird je-                       1. Juli 2021 begonnen haben oder erst nach dem\nweils die Angabe „30. Juni 2021“ durch die Angabe                      31. Dezember 2023 enden.\n„31. Dezember 2021“ ersetzt.                                              (2) Leistungsberechtigte, die für den Monat\nAugust 2021 Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder\nArtikel 4                                     Sozialgeld und das 18. Lebensjahr noch nicht voll-\nendet haben, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe\nÄnderung des                                      von 100 Euro. Satz 1 gilt nicht für Leistungsberech-\nFamilienpflegezeitgesetzes                                 tigte, für die im Monat August 2021 Kinderzuschlag\nnach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes gezahlt\nDas Familienpflegezeitgesetz vom 6. Dezember\nwird. Eines gesonderten Antrags bedarf es nicht.\n2011 (BGBl. I S. 2564), das zuletzt durch Artikel 6 des\nErhält die leistungsberechtigte Person Arbeitslosen-\nGesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert\ngeld II oder Sozialgeld in zwei Bedarfsgemeinschaf-\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nten, wird die Leistung nach Satz 1 in der Bedarfs-\n1. In § 3 Absatz 3 Satz 7 wird die Angabe „30. Juni                        gemeinschaft erbracht, in der das Kindergeld für die\n2021“ durch die Wörter „zum Ablauf des 31. Dezem-                      leistungsberechtigte Person berücksichtigt wird.“\nber 2021“ ersetzt.\nArtikel 7\n2. § 16 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des\na) In Absatz 2 wird die Angabe „1. Juni 2021“ durch                           Zwölften Buches Sozialgesetzbuch\ndie Angabe „1. Dezember 2021“ ersetzt.\n§ 141 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialge-\nb) In Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6                setzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom\nwird jeweils die Angabe „30. Juni 2021“ durch                   27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt\ndie Angabe „31. Dezember 2021“ ersetzt.                         durch Artikel 8 Absatz 6 des Gesetzes vom 16. Juni\n2021 (BGBl. I S. 1810) geändert worden ist, wird wie\nfolgt gefasst:\nArtikel 5\n„(5) Abweichend von § 34a Absatz 1 Satz 1 gilt der\nÄnderung des                                  Antrag auf Leistungen nach § 34 Absatz 5 in der Zeit\nKrankenhauszukunftsgesetzes                               vom 1. Juli 2021 bis zum Ablauf des 31. Dezember\nIn Artikel 13 Absatz 5 des Krankenhauszukunftsge-                   2023 als von dem Antrag auf Leistungen zur Sicherung\nsetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2208), das                     des Lebensunterhalts mit umfasst. Dies gilt für ab dem\nzuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 29. März                      1. Juli 2021 entstehende Lernförderungsbedarfe auch\n2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist, wird die                    dann, wenn die jeweiligen Bewilligungszeiträume nur\nAngabe „1. Juli 2021“ durch die Angabe „1. Januar                      teilweise in den in Satz 1 genannten Zeitraum fallen,\n2022“ ersetzt.                                                         weil sie entweder bereits vor dem 1. Juli 2021 begon-\nnen haben oder erst nach dem 31. Dezember 2023 en-\nden.“\nArtikel 6\nÄnderung des                                                            Artikel 8\nZweiten Buches Sozialgesetzbuch                                                    Änderung des\nDas Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-                                   Asylbewerberleistungsgesetzes\nrung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekannt-                     Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung\nmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das                   der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2022              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2021\nS. 2022), das zuletzt durch Artikel 20c des Gesetzes                   1. § 22 wird wie folgt geändert:\nvom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert worden                        a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „richten\nist, wird wie folgt geändert:                                                sich“ gestrichen und vor den Wörtern „Form\n1. Dem § 3 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:                            und Verfahren der“ die Wörter „Soweit in den Ab-\n„Die Regelung des § 141 Absatz 5 des Zwölften Bu-                        sätzen 2a und 2b nichts Näheres bestimmt ist,\nches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.“                                richten sich“ eingefügt.\n2. Folgender § 16 wird angefügt:                                          b) Nach Absatz 2 werden die Absätze 2a und 2b\neingefügt:\n„§ 16\n„(2a) Erklärungen     zur   Unterschutzstellung\nKinderfreizeitbonus aus                                 nach Absatz 1, die\nAnlass der COVID-19-Pandemie\n1. durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Sat-\nMinderjährige Leistungsberechtigte, die für den                            zung erfolgt sind und\nMonat August 2021 Anspruch auf Leistungen nach\ndiesem Gesetz haben, erhalten eine Einmalzahlung                         2. mit Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG des\nin Höhe von 100 Euro. Eines gesonderten Antrags                               Europäischen Parlaments und des Rates vom\nbedarf es nicht.“                                                             27. Juni 2001 über die Prüfung der Umwelt-\nauswirkungen bestimmter Pläne und Pro-\nArtikel 9                                            gramme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30) un-\nvereinbar sind, weil eine danach erforderliche\nÄnderung des                                             Strategische Umweltprüfung nicht durchge-\nBundesversorgungsgesetzes                                          führt wurde,\nNach § 88d des Bundesversorgungsgesetzes in der                           gelten fort, wenn sich die Unvereinbarkeit mit\nFassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982                               diesen Vorgaben aus einer Entscheidung des\n(BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes                   Gerichtshofes der Europäischen Union ergibt\nvom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1387) geändert worden                           und soweit und solange nach der Entscheidung\nist, wird folgender § 88e eingefügt:                                         eine Fortgeltung zulässig ist. Die zur Beseitigung\nder Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richt-\n„§ 88e                                         linie 2001/42/EG erforderlichen Handlungen\n(1) Abweichend von § 27a dieses Gesetzes in Ver-                          müssen im Rahmen eines ergänzenden Verfah-\nbindung mit § 34a Absatz 1 Satz 1 des Zwölften Bu-                           rens unverzüglich nachgeholt werden. Die Erklä-\nches Sozialgesetzbuch gilt der Antrag auf Leistungen                         rung zur Unterschutzstellung muss, sofern sich\nnach § 27a dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34                            infolge der nachgeholten Handlungen eine Erfor-\nAbsatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in                             derlichkeit dafür ergibt, angepasst werden. Für\nder Zeit vom 1. Juli 2021 bis zum Ablauf des 31. De-                         die Nachholung der erforderlichen Handlungen\nzember 2023 von dem Antrag auf ergänzende Hilfe                              nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 gel-\nzum Lebensunterhalt als mit umfasst. Dies gilt für ab                        ten die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie\ndem 1. Juli 2021 entstehende Lernförderungsbedarfe                           des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-\nauch dann, wenn die jeweiligen Bewilligungszeiträume                         prüfung oder entsprechender landesrechtlicher\nnur teilweise in den in Satz 1 genannten Zeitraum fal-                       Vorschriften entsprechend. Der Zeitraum, inner-\nlen, weil sie entweder bereits vor dem 1. Juli 2021 be-                      halb dessen die erforderlichen Handlungen nach\ngonnen haben oder erst nach dem 31. Dezember 2023                            Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 nachgeholt\nenden.                                                                       werden müssen, richtet sich nach der Entschei-\n(2) Leistungsberechtigte, die für den Monat August                        dung des Gerichtshofes der Europäischen Union\n2021 Anspruch auf Leistungen nach § 27a und das                              und hat nur den Zeitraum zu umfassen, der zwin-\n18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten                          gend notwendig ist, um Maßnahmen zu treffen,\neine Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro. Die Einmal-                         die die Beseitigung der Unvereinbarkeit mit den\nzahlung nach Satz 1 erhalten auch Familienmitglieder,                        Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG ermög-\ndie nach § 27a in Verbindung mit § 25 Absatz 4 Satz 2                        lichen. Sind die erforderlichen Handlungen nach\nfür den Monat August 2021 Leistungen erhalten und                            Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 innerhalb\ndas 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Eines                         der Frist nach Satz 5 nachgeholt, ist die Unver-\ngesonderten Antrags bedarf es nicht.                                         einbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie\n2001/42/EG geheilt. Sind die erforderlichen\n(3) Die Einmalzahlung nach Absatz 2 ist bei Sozial-                       Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach\nleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen                              Satz 3 bei Ablauf der Frist nach Satz 5 nicht\nabhängig ist, nicht als Einkommen zu berücksichtigen.                        nachgeholt worden, tritt die Erklärung zur Unter-\nDer Anspruch auf die Einmalzahlung nach Absatz 2 ist                         schutzstellung außer Kraft.\nunpfändbar.“\n(2b) Absatz 2a findet auch Anwendung auf Er-\nArtikel 10                                       klärungen zur Unterschutzstellung nach der rah-\nmenrechtlichen Vorschrift des § 22 Absatz 1\nÄnderung des                                        und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in der\nBundesnaturschutzgesetzes                                    bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung so-\nDas Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009                             wie nach ausfüllendem Landesrecht. Pläne zur\n(BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 5 des Ge-                       Durchführung von Pflege-, Entwicklungs- und\nsetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306) geändert                        Wiederherstellungsmaßnahmen im Sinne des\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                         Absatzes 1 Satz 2 bleiben gültig.“\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2021                      2023\n2. Dem § 32 wird folgender Absatz 7 angefügt:                                                   Artikel 11\n„(7) Für Schutzerklärungen im Sinne der Ab-                                   Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nsätze 2 und 3, für den Schutz nach anderen Rechts-\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nvorschriften im Sinne von Absatz 4 sowie für Pläne\nund 3 am 30. Juni 2021 in Kraft.\nim Sinne von Absatz 5 gilt § 22 Absatz 2a und 2b\nentsprechend. Dies gilt auch für Schutzerklärungen                     (2) Artikel 2 Nummer 1, 2 und 4 sowie die Artikel 3,\nnach § 33 Absatz 2 bis 4 des Bundesnaturschutz-                     4, 5 und 10 treten am Tag nach der Verkündung in\ngesetzes in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden                  Kraft.\nFassung.“                                                              (3) Artikel 2 Nummer 3 und die Artikel 6 bis 9 treten\n3. Dem § 57 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                     am 1. Juli 2021 in Kraft.\n„Für die Herstellung der Vereinbarkeit mit Vorgaben                    (4) Artikel 10 tritt am 31. Dezember 2026 außer\naus der Richtlinie 2001/42/EG sowie für die Fortgel-                Kraft. Eine bis zu diesem Zeitpunkt erfolgte Heilung\ntung bestehender Schutzerklärungen gilt § 22 Ab-                    nach oder entsprechend § 22 Absatz 2a Satz 6 bleibt\nsatz 2a und 2b Satz 2.“                                             wirksam.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 25. Juni 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nChristine Lambrecht\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nHubertus Heil\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}