{"id":"bgbl1-2021-36-1","kind":"bgbl1","year":2021,"number":36,"date":"2021-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/36#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-36-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_36.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung des Adoptionsvermittlungsgesetzes","law_date":"2021-06-21T00:00:00Z","page":2010,"pdf_page":2,"num_pages":10,"content":["2010              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2021\nBekanntmachung\nder Neufassung des Adoptionsvermittlungsgesetzes\nVom 21. Juni 2021\nAuf Grund des Artikels 5 des Gesetzes vom 12. Februar 2021 (BGBl. I S. 226)\nwird nachstehend der Wortlaut des Adoptionsvermittlungsgesetzes in der seit\ndem 1. April 2021 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung be-\nrücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 2001 (BGBl. 2002 I\nS. 354),\n2. den am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Artikel 4 Absatz 15 des Gesetzes\nvom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171),\n3. den am 16. Dezember 2008 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom\n10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403),\n4. den am 8. September 2015 in Kraft getretenen Artikel 188 der Verordnung\nvom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474),\n5. den am 26. November 2015 in Kraft getretenen Artikel 21 des Gesetzes vom\n20. November 2015 (BGBl. I S. 2010),\n6. den am 1. April 2019 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom 31. Ja-\nnuar 2019 (BGBl. I S. 54),\n7. den am 29. November 2019 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom\n22. November 2019 (BGBl. I S. 1752),\n8. den am 1. April 2021 in Kraft getretenen Artikel 5 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBerlin, den 21. Juni 2021\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nChristine Lambrecht\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2021                      2011\nGesetz\nüber die Vermittlung und Begleitung der Adoption\nund über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern\n(Adoptionsvermittlungsgesetz – AdVermiG)\nErster Abschnitt                                                               § 2a\nAdoptionsvermittlung und Begleitung                                                        Internationales\nAdoptionsverfahren; Vermittlungsgebot\n§1                                         (1) Ein internationales Adoptionsverfahren ist ein\nAdoptionsvermittlung                               Adoptionsverfahren, bei dem ein Kind mit gewöhn-\nlichem Aufenthalt im Ausland ins Inland gebracht\nAdoptionsvermittlung ist das Zusammenführen von                     worden ist, gebracht wird oder gebracht werden soll,\nKindern unter 18 Jahren und Personen, die ein Kind                     entweder nach seiner Adoption im Heimatstaat durch\nadoptieren wollen (Adoptionsbewerber), mit dem Ziel                    Annehmende mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland\nder Adoption. Adoptionsvermittlung ist auch der Nach-                  oder im Hinblick auf eine Adoption im Inland oder im\nweis der Gelegenheit, ein Kind zu adoptieren oder                      Heimatstaat. Satz 1 gilt auch, wenn die Annehmenden\nadoptieren zu lassen, und zwar auch dann, wenn das                     ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und\nKind noch nicht geboren oder noch nicht gezeugt ist.                   das Kind innerhalb von zwei Jahren vor Stellung des\nDie Ersatzmuttervermittlung gilt nicht als Adoptions-                  Antrags auf Adoption im Inland oder im Heimatstaat\nvermittlung.                                                           ins Inland gebracht worden ist. Die Sätze 1 und 2 gel-\nten entsprechend, wenn ein Kind mit gewöhnlichem\n§2                                      Aufenthalt im Inland durch Annehmende mit gewöhn-\nAdoptionsvermittlungsstellen                             lichem Aufenthalt im Ausland ins Ausland gebracht\nworden ist, gebracht wird oder gebracht werden soll.\n(1) Die Adoptionsvermittlung ist Aufgabe des Ju-\ngendamtes und des Landesjugendamtes. Das Jugend-                          (2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 hat\namt darf die Adoptionsvermittlung nur durchführen,                     eine Vermittlung durch die Adoptionsvermittlungsstelle\nwenn es eine Adoptionsvermittlungsstelle eingerichtet                  gemäß Absatz 4 stattzufinden, in den Fällen des Ab-\nhat; das Landesjugendamt hat eine zentrale Adop-                       satzes 1 Satz 3 durch die Adoptionsvermittlungsstelle\ntionsstelle einzurichten.                                              gemäß Absatz 4 Nummer 1.\n(2) Jugendämter benachbarter Gemeinden oder                            (3) Im Anwendungsbereich des Haager Überein-\nKreise können mit Zustimmung der zentralen Adop-                       kommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von\ntionsstelle des Landesjugendamtes eine gemeinsame                      Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der\nAdoptionsvermittlungsstelle errichten. Landesjugend-                   internationalen Adoption (BGBl. 2001 II S. 1034)\nämter können eine gemeinsame zentrale Adoptions-                       (Adoptionsübereinkommen) gelten ergänzend die Be-\nstelle bilden. In den Ländern Berlin, Hamburg und                      stimmungen des Adoptionsübereinkommens-Ausfüh-\nSaarland können dem jeweiligen Landesjugendamt                         rungsgesetzes vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950)\ndie Aufgaben der Adoptionsvermittlungsstelle des Ju-                   in der jeweils geltenden Fassung.\ngendamtes übertragen werden.                                              (4) Zur internationalen Adoptionsvermittlung sind\nbefugt:\n(3) Zur Adoptionsvermittlung im Inland sind auch die\nörtlichen und zentralen Stellen befugt:                                1. die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendam-\ntes;\n1. der Diakonie Deutschland,\n2. eine anerkannte Auslandsvermittlungsstelle nach\n2. des Deutschen Caritasverbandes,\n§ 4 Absatz 2 im Rahmen der ihr erteilten Zulassung.\n3. der Arbeiterwohlfahrt,\n(5) Zur Koordination der internationalen Adoptions-\n4. der Fachverbände, die den in den Nummern 1 bis 3                    vermittlung arbeiten die in Absatz 4 genannten Stellen\ngenannten Verbänden angeschlossen sind, sowie                      mit dem Bundesamt für Justiz als Bundeszentralstelle\nfür Auslandsadoption (Bundeszentralstelle) zusammen.\n5. sonstiger Organisationen mit Sitz im Inland.\nDie Bundeszentralstelle kann hierzu mit allen zustän-\nDie in Satz 1 genannten Stellen müssen von der zen-                    digen Stellen im In- und Ausland unmittelbar verkeh-\ntralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes als                       ren.\nAdoptionsvermittlungsstelle anerkannt worden sein.\n(6) Die in Absatz 4 genannten Stellen haben der\n(4) Die Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendäm-                  Bundeszentralstelle\nter und die zentralen Adoptionsstellen der Landesju-\n1. zu jedem Vermittlungsfall im Sinne des Absatzes 1\ngendämter arbeiten im Rahmen ihrer Vermittlungstätig-\nvon der ersten Beteiligung einer ausländischen\nkeit und der Begleitung nach § 9 mit den in Absatz 3\nStelle an die jeweils verfügbaren personenbezoge-\nund in § 2a Absatz 4 Nummer 2 genannten Adoptions-\nnen Daten (Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Ge-\nvermittlungsstellen partnerschaftlich zusammen.\nburtsort, Staatsangehörigkeit, Familienstand und\n(5) Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1                       Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt) des Kindes,\nund 3, § 2a Absatz 4) arbeitet übergreifend mit anderen                    seiner Eltern und der Adoptionsbewerber sowie zum\nFachdiensten und Einrichtungen zusammen.                                   Stand des Vermittlungsverfahrens zu übermitteln,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2012              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2021\n2. jährlich zusammenfassend über Umfang, Verlauf                           zugestimmt haben und die Eltern ihre Zustimmung\nund Ergebnisse ihrer Arbeit auf dem Gebiet der in-                     nicht widerrufen haben,\nternationalen Adoptionsvermittlung zu berichten                    4. unter Berücksichtigung des Alters und der Reife des\nund                                                                    Kindes das Kind über die Wirkungen der Adoption\n3. auf deren Ersuchen über einzelne Vermittlungsfälle                      aufgeklärt wurde, seine Wünsche berücksichtigt\nim Sinne des Absatzes 1 Auskunft zu geben, soweit                      wurden und das Kind freiwillig und in der gesetzlich\ndies zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 5 und                      vorgeschriebenen Form der Adoption zugestimmt\nnach § 2 Absatz 2 Satz 1 des Adoptionsüberein-                         hat und\nkommens-Ausführungsgesetzes vom 5. November                        5. keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Zu-\n2001 (BGBl. I S. 2950) in der jeweils geltenden Fas-                   stimmung zur Adoption weder der Eltern noch des\nsung erforderlich ist.                                                 Kindes durch eine Geldzahlung oder eine andere\nDie Übermittlungspflicht nach Satz 1 Nummer 1 be-                          Gegenleistung herbeigeführt wurde.\nschränkt sich auf eine Übermittlung über den Ab-                       Die Adoptionsvermittlungsstelle hat den Kindervor-\nschluss des Vermittlungsverfahrens, sofern dieses                      schlag der Fachstelle des Heimatstaats daraufhin zu\nnicht das Verhältnis zu anderen Vertragsstaaten des                    prüfen, ob die Adoptionsbewerber geeignet sind, für\nAdoptionsübereinkommens betrifft.                                      das Kind zu sorgen. In den Fällen des § 2a Absatz 1\n(7) Die Bundeszentralstelle speichert die nach Ab-                  Satz 3 gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend. Das\nsatz 6 Satz 1 Nummer 1 übermittelten Daten in einem                    Ergebnis der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 ist zu\nzentralen Dateisystem. Die Übermittlung der Daten ist                  den Akten zu nehmen.\nzu protokollieren. Die Daten zu einem einzelnen Ver-                      (4) Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2a Absatz 4)\nmittlungsfall sind 100 Jahre, gerechnet vom Geburts-                   kann den Vermittlungsvorschlag der Fachstelle des\ndatum des vermittelten Kindes an, aufzubewahren und                    Heimatstaats nur billigen, wenn das Ergebnis der Eig-\nanschließend zu löschen.                                               nungsprüfung, der länderspezifischen Eignungsprü-\nfung sowie der Prüfung nach Absatz 3 Satz 4 positiv\n§ 2b                                    festgestellt ist.\nUnbegleitete Auslandsadoption                                (5) Hat die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2a Ab-\nEin internationales Adoptionsverfahren ist untersagt,               satz 4) den Vermittlungsvorschlag der Fachstelle des\nwenn es ohne die Vermittlung durch eine Adoptions-                     Heimatstaats gebilligt, so eröffnet sie den Adoptions-\nvermittlungsstelle (§ 2a Absatz 4) durchgeführt werden                 bewerbern den Vermittlungsvorschlag und berät sie\nsoll.                                                                  über dessen Annahme. Nehmen die Adoptionsbewer-\nber den Vermittlungsvorschlag an, so gibt die Adop-\ntionsvermittlungsstelle eine Erklärung ab, dass sie der\n§ 2c\nFortsetzung des Adoptionsverfahrens zustimmt.\nGrundsätze der\n(6) Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2a Absatz 4\ninternationalen Adoptionsvermittlung\nNummer 2) leitet die Erklärung nach Absatz 5 Satz 2\n(1) Bei der internationalen Adoptionsvermittlung                    an die zentralen Adoptionsstellen des Landesjugend-\n(§ 2a Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2) hat die                      amtes nach § 11 Absatz 2 weiter. Die Adoptionsver-\nAdoptionsvermittlungsstelle (§ 9b und § 2 Absatz 3)                    mittlungsstelle (§ 2a Absatz 4) leitet die Erklärung nach\ndie allgemeine Eignung der Adoptionsbewerber nach                      Absatz 5 Satz 2 an die Fachstelle des Heimatstaats\nden §§ 7 und 7b und die Adoptionsvermittlungsstelle                    weiter.\n(§ 2a Absatz 4) die länderspezifische Eignung der\nAdoptionsbewerber nach § 7c zu prüfen.                                                             § 2d\n(2) Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2a Absatz 4)                                   Bescheinigung über ein\nhat sich zu vergewissern, dass im Heimatstaat des Kin-                         internationales Vermittlungsverfahren\ndes eine für die Adoptionsvermittlung zuständige und\n(1) In einem internationalen Adoptionsverfahren hat\nzur Zusammenarbeit bereite Fachstelle (Fachstelle des\ndie Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2a Absatz 4), die die\nHeimatstaats) besteht und die Adoption gesetzlich zu-\ninternationale Adoption vermittelt hat, den Annehmen-\ngelassen ist.\nden eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass\n(3) Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2a Absatz 4)                 eine Vermittlung nach § 2a Absatz 2 stattgefunden hat,\nhat sich bei der Prüfung des Kindervorschlags der                      wenn\nFachstelle des Heimatstaats zu vergewissern, dass\n1. die Erklärung nach § 2c Absatz 5 Satz 2 vorliegt und\n1. die Adoption dem Kindeswohl dient,                                      an die Fachstelle des Heimatstaats weitergeleitet\n2. das Kind adoptiert werden kann und dass keine An-                       worden ist und\nhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine geeignete                   2. die Annehmenden einen Antrag auf Anerkennung\nUnterbringung des Kindes im Heimatstaat nach Prü-                      nach § 1 Absatz 2 des Adoptionswirkungsgesetzes\nfung durch die Fachstelle des Heimatstaats möglich                     gestellt haben.\nist,\n(2) Die Bescheinigung hat das Datum der Erklärung\n3. die Eltern oder andere Personen, Behörden und                       nach § 2c Absatz 5 Satz 2 und Angaben zur Einhaltung\nInstitutionen, deren Zustimmung zur Adoption erfor-                der Grundsätze des § 2c Absatz 1 bis 3 zu beinhalten.\nderlich ist, über die Wirkungen der Adoption auf-                  Die Bescheinigung ist zur Vorlage an deutsche Behör-\ngeklärt wurden und freiwillig und in der gesetzlich                den bestimmt, die die Wirksamkeit einer Auslands-\nvorgeschriebenen Form der Adoption des Kindes                      adoption vor der Entscheidung über deren Anerken-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2021                      2013\nnung im Inland gemäß § 7 des Adoptionswirkungsge-                      die Arbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption\nsetzes zu beurteilen haben.                                            erforderlichen besonderen Maße erfüllt; sie ist zu\n(3) Die Geltungsdauer der Bescheinigung beträgt                     versagen, wenn ihr überwiegende Belange der Zusam-\nzwei Jahre. Sie ist auf Antrag der Annehmenden um                      menarbeit mit dem betreffenden Heimatstaat entge-\nein Jahr zu verlängern. Die Geltung der Bescheinigung                  genstehen. Die zentrale Adoptionsstelle des Landesju-\nerlischt, wenn eine Entscheidung über die Anerken-                     gendamtes und die Bundeszentralstelle unterrichten\nnung der Auslandsadoption ergangen ist.                                einander über Erkenntnisse, die die in Absatz 1 ge-\nnannten Verhältnisse der anerkannten Auslandsver-\n§3                                      mittlungsstelle betreffen.\nPersönliche und                                   (3) Die Anerkennung nach Absatz 1 oder die Zulas-\nfachliche Eignung der Mitarbeiter                           sung nach Absatz 2 sind zurückzunehmen, wenn die\nVoraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen\n(1) Mit der Adoptionsvermittlung dürfen nur Fach-\nhaben. Sie sind zu widerrufen, wenn die Voraussetzun-\nkräfte betraut werden, die dazu auf Grund ihrer Per-\ngen nachträglich weggefallen sind. Nebenbestimmun-\nsönlichkeit, ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen Er-\ngen zu einer Anerkennung oder Zulassung sowie die\nfahrung geeignet sind. Die gleichen Anforderungen\nFolgen des Verstoßes gegen eine Auflage unterliegen\ngelten für Personen, die den mit der Adoptionsvermitt-\nden allgemeinen Vorschriften.\nlung betrauten Beschäftigten fachliche Weisungen er-\nteilen können. Beschäftigte, die nicht unmittelbar mit                    (4) Zur Prüfung, ob die Voraussetzungen nach Ab-\nVermittlungsaufgaben betraut sind, müssen die Anfor-                   satz 1 oder Absatz 2 Satz 3 weiterhin vorliegen, ist die\nderungen erfüllen, die der ihnen übertragenen Verant-                  zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes be-\nwortung entsprechen.                                                   rechtigt, sich über die Arbeit der Adoptionsvermitt-\n(2) Die Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Absatz 1                  lungsstelle im Allgemeinen und im Einzelfall, über die\nund 3) sind mit mindestens zwei Vollzeitfachkräften                    persönliche und fachliche Eignung ihrer Leiter und Mit-\noder einer entsprechenden Zahl von Teilzeitfachkräften                 arbeiter sowie über die rechtlichen und organisato-\nzu besetzen; diese Fachkräfte dürfen nicht überwie-                    rischen Verhältnisse und die Finanzlage ihres Rechts-\ngend mit vermittlungsfremden Aufgaben befasst sein.                    trägers zu unterrichten. Soweit es zu diesem Zweck\nDie zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes                     erforderlich ist,\nkann Ausnahmen von Satz 1 zulassen.                                    1. kann die zentrale Adoptionsstelle des Landesju-\ngendamtes Auskünfte, Einsicht in Unterlagen sowie\n§4                                          die Vorlage von Nachweisen verlangen;\nAnerkennung als                                 2. dürfen die mit der Prüfung beauftragten Bedienste-\nAdoptionsvermittlungsstelle                                ten Grundstücke und Geschäftsräume innerhalb der\n(1) Die Anerkennung als Adoptionsvermittlungs-                          üblichen Geschäftszeiten betreten; das Grundrecht\nstelle im Sinne des § 2 Absatz 3 erfolgt durch die zen-                    der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des\ntrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes, in deren                      Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.\nBereich die Adoptionsvermittlungsstelle ihren Sitz hat,                Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 3, § 2a Ab-\nund kann erteilt werden, wenn der Nachweis erbracht                    satz 4 Nummer 2) informiert die zentrale Adoptions-\nwird, dass die Stelle                                                  stelle des Landesjugendamtes, in deren Bereich die\n1. die Voraussetzungen des § 3 erfüllt,                                Adoptionsvermittlungsstelle ihren Sitz hat, unverzüg-\n2. insbesondere nach ihrer Arbeitsweise und nach der                   lich, sobald ihr Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass\nFinanzlage ihres Rechtsträgers die ordnungsge-                     sie nicht mehr in der Lage sein wird, ihre Aufgaben\nmäße Erfüllung ihrer Aufgaben erwarten lässt und                   ordnungsgemäß zu erfüllen. Dies ist insbesondere\ndann anzunehmen, wenn sie die Voraussetzungen\n3. von einer juristischen Person oder Personenvereini-                 des § 3 und des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 nicht\ngung unterhalten wird, die steuerbegünstigte Zwe-                  mehr erfüllt.\ncke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung\nverfolgt.                                                             (5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Ver-\nfügungen der zentralen Adoptionsstelle des Landes-\nDie Adoptionsvermittlung darf nicht Gegenstand eines                   jugendamtes haben keine aufschiebende Wirkung.\nsteuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs\nsein.\n§ 4a\n(2) Zur Ausübung der internationalen Adoptionsver-\nmittlung bedarf eine Adoptionsvermittlungsstelle im                                         Verfahren bei der\nSinne des § 2 Absatz 3 der besonderen Zulassung                            Schließung einer Adoptionsvermittlungsstelle\ndurch die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugend-                      (1) Steht fest, dass die Adoptionsvermittlungsstelle\namtes, in deren Bereich die Adoptionsvermittlungs-                     (§ 2 Absatz 3, § 2a Absatz 4 Nummer 2) geschlossen\nstelle ihren Sitz hat. Die Zulassung wird für die Ver-                 wird, hat sie die zentrale Adoptionsstelle des Landes-\nmittlung von Kindern aus einem oder mehreren                           jugendamtes, in deren Bereich die Adoptionsvermitt-\nbestimmten ausländischen Staaten (Heimatstaaten) er-                   lungsstelle ihren Sitz hat, sowie die Adoptionsbewer-\nteilt. Die Zulassung berechtigt dazu, die Bezeichnung                  ber und die Annehmenden, die von ihr begleitet\n„anerkannte Auslandsvermittlungsstelle“ zu führen;                     werden, unverzüglich über die bevorstehende Schlie-\nohne die Zulassung darf diese Bezeichnung nicht ge-                    ßung zu informieren. Sie hat darüber hinaus die Adop-\nführt werden. Die Zulassung kann erteilt werden, wenn                  tionsbewerber und die Annehmenden über die Folgen\nder Nachweis erbracht wird, dass die Stelle die Aner-                  der Schließung zu informieren, insbesondere über die\nkennungsvoraussetzungen nach Absatz 1 in dem für                       Möglichkeit der Fortsetzung des Vermittlungsverfah-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2014              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2021\nrens und über die Aktenaufbewahrung. Die Sätze 1                       sondere durch Zeitungsanzeigen oder Zeitungsberich-\nund 2 gelten entsprechend, wenn die Adoptionsver-                      te, zu suchen oder anzubieten. § 5 bleibt unberührt.\nmittlungsstelle (§ 2a Absatz 4 Nummer 2) ihre Zulas-                      (2) Die Veröffentlichung der in Absatz 1 bezeichne-\nsung in einem Heimatstaat dauerhaft verliert.                          ten Erklärung unter Angabe eines Kennzeichens ist un-\n(2) Wird die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Ab-                   tersagt.\nsatz 3, § 2a Absatz 4 Nummer 2) geschlossen, übergibt                     (3) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für öffentliche\nsie die Aufzeichnungen und Unterlagen über jeden ein-                  Erklärungen, die sich auf Vermittlungstätigkeiten nach\nzelnen Vermittlungsfall (Vermittlungsakten) der abge-                  § 5 Absatz 3 Satz 1 beziehen.\nschlossenen und der laufenden Vermittlungsverfahren\nunverzüglich an die zentrale Adoptionsstelle des Lan-                     (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch, wenn das Kind\ndesjugendamtes, in deren Bereich sie ihren Sitz hatte.                 noch nicht geboren oder noch nicht gezeugt ist, es sei\nWenn bei der Schließung der Adoptionsvermittlungs-                     denn, dass sich die Erklärung auf eine Ersatzmutter-\nstelle (§ 2 Absatz 3, § 2a Absatz 4 Nummer 2) bereits                  schaft bezieht.\nfeststeht, welche Adoptionsvermittlungsstelle (§ 9b,\n§ 2 Absatz 3, § 2a Absatz 4) ein laufendes Vermitt-                                                 §7\nlungsverfahren fortsetzt, übergibt die schließende                                   Anspruch auf Durchführung\nAdoptionsvermittlungsstelle die Vermittlungsakten un-                          der Eignungsprüfung bei der Adoption\nverzüglich an diese Adoptionsvermittlungsstelle.                            eines Kindes im Inland; Umfang der Prüfung\n(3) Sind nach Schließung der Adoptionsvermitt-                         (1) Auf Antrag der Adoptionsbewerber führt die\nlungsstelle (§ 2a Absatz 4 Nummer 2) noch Berichte                     Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1) eine Prü-\nüber die Entwicklung des Kindes (§ 9 Absatz 4 Satz 1)                  fung der allgemeinen Eignung der Adoptionsbewerber\nzu fertigen, so sind die Vermittlungsakten unverzüglich                (Eignungsprüfung) zur Adoption eines Kindes mit ge-\nan die örtliche Adoptionsvermittlungsstelle (§ 9b) zu                  wöhnlichem Aufenthalt im Inland durch. Zur Eignungs-\nübergeben, die sodann die Berichte fertigt. Die örtliche               prüfung sind auch die Adoptionsvermittlungsstellen\nAdoptionsvermittlungsstelle übersendet die Berichte                    nach § 2 Absatz 3 berechtigt.\nan die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendam-                       (2) Die Eignungsprüfung umfasst insbesondere:\ntes, in deren Bereich die Annehmenden ihren gewöhn-\nlichen Aufenthalt haben, zur weiteren Übermittlung                     1. die persönlichen und familiären Umstände der\nnach § 9 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2. Nach der Fer-                           Adoptionsbewerber,\ntigung des letzten Berichts sind die Vermittlungsakten                 2. den Gesundheitszustand der Adoptionsbewerber,\nder zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes,                   3. das soziale Umfeld der Adoptionsbewerber,\nin deren Bereich die geschlossene Adoptionsvermitt-\nlungsstelle ihren Sitz hatte, zur Aufbewahrung nach                    4. die Beweggründe der Adoptionsbewerber für die\n§ 9c Absatz 1 zu übergeben.                                                Adoption sowie\n5. die Eigenschaften der Kinder, für die zu sorgen die\n§5                                          Adoptionsbewerber fähig und bereit sind.\nVermittlungsverbote                                  (3) Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1\n(1) Die Adoptionsvermittlung ist nur den nach § 2                   und 3) verfasst über das Ergebnis ihrer Eignungsprü-\nAbsatz 1 befugten Jugendämtern und Landesjugend-                       fung einen Bericht. Das Ergebnis der Eignungsprüfung\nämtern und den nach § 2 Absatz 3 berechtigten Stellen                  ist den Adoptionsbewerbern mitzuteilen. Der Bericht,\ngestattet; anderen ist die Adoptionsvermittlung unter-                 der die Eignung positiv feststellt, darf den Adoptions-\nsagt.                                                                  bewerbern nicht ausgehändigt werden.\n(2) Es ist untersagt, Schwangere, die ihren Wohnsitz                                            § 7a\noder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich die-\nses Gesetzes haben, gewerbs- oder geschäftsmäßig                                   Sachdienliche Ermittlungen bei\ndurch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit                                 der Adoption eines Kindes im Inland\nzur Entbindung außerhalb des Geltungsbereichs die-                        (1) Wird der Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Ab-\nses Gesetzes                                                           satz 1 und 3) bekannt, dass für ein Kind die Adoptions-\n1. zu bestimmen, dort ihr Kind zur Adoption wegzu-                     vermittlung in Betracht kommt, so führt sie zur Vorbe-\ngeben,                                                             reitung der Adoptionsvermittlung unverzüglich die\nsachdienlichen Ermittlungen bei den Adoptionsbewer-\n2. ihnen zu einer solchen Weggabe Hilfe zu leisten.                    bern, bei dem Kind und seiner Familie durch. Dabei ist\n(3) Es ist untersagt, Vermittlungstätigkeiten auszu-                insbesondere zu prüfen, ob die Adoptionsbewerber\nüben, die zum Ziel haben, dass ein Dritter ein Kind                    unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Kindes\nauf Dauer bei sich aufnimmt, insbesondere dadurch,                     und seiner besonderen Bedürfnisse für die Adoption\ndass ein Mann die Vaterschaft für ein Kind, das er nicht               des Kindes geeignet sind.\ngezeugt hat, anerkennt. Vermittlungsbefugnisse, die                       (2) Mit den sachdienlichen Ermittlungen bei den\nsich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben                   Adoptionsbewerbern und bei der Familie des Kindes\nunberührt.                                                             soll schon vor der Geburt des Kindes begonnen wer-\nden, wenn zu erwarten ist, dass die Einwilligung in die\n§6                                      Adoption des Kindes erteilt wird.\nAdoptionsanzeigen                                   (3) Auf Ersuchen einer Adoptionsvermittlungsstelle\n(1) Es ist untersagt, Kinder zur Adoption oder Adop-                (§ 2 Absatz 1 und 3) übernimmt die örtliche Adoptions-\ntionsbewerber durch öffentliche Erklärungen, insbe-                    vermittlungsstelle (§ 9b), in deren Bereich die Adop-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2021                      2015\ntionsbewerber ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,                                                 § 7d\ndie sachdienlichen Ermittlungen bei den Adoptionsbe-                                     Bescheinigung für im\nwerbern.                                                                        Ausland lebende Adoptionsbewerber\n(4) Das Ergebnis der sachdienlichen Ermittlungen ist                  (1) Auf Antrag deutscher Adoptionsbewerber mit\nden jeweils Betroffenen mitzuteilen.                                   gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland prüft die Bundes-\nzentralstelle, ob die Adoptionsbewerber nach den\n§ 7b                                    deutschen Sachvorschriften die rechtliche Befähigung\nAnspruch auf Durchführung                              zur Adoption eines Kindes besitzen.\nder Eignungsprüfung bei der                                (2) Stellt die Bundeszentralstelle die rechtliche Be-\nAdoption eines Kindes aus dem Ausland                          fähigung positiv fest, so stellt sie den Adoptionsbewer-\n(1) Auf Antrag der Adoptionsbewerber erfolgt eine                  bern eine Bescheinigung über diese Feststellung aus.\nEignungsprüfung der Adoptionsbewerber zur Adoption                        (3) Die Prüfung und die Bescheinigung erstrecken\neines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland                    sich weder auf die Gesundheit der Adoptionsbewerber\ndurch eine örtliche Adoptionsvermittlungsstelle nach                   noch auf deren Eignung nach den §§ 7b und 7c zur\n§ 9b. Zur Eignungsprüfung sind auch die Adoptions-                     Adoption eines Kindes; hierauf ist in der Bescheinigung\nvermittlungsstellen nach § 2 Absatz 3 berechtigt.                      hinzuweisen.\n(2) Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 9b, § 2 Ab-\nsatz 3) verfasst über das Ergebnis ihrer Eignungsprü-                                              § 7e\nfung einen Bericht, den sie einer von den Adoptions-                                       Mitwirkungspflicht\nbewerbern benannten Adoptionsvermittlungsstelle                                         der Adoptionsbewerber\n(§ 2a Absatz 4) zuleitet. § 7 Absatz 3 Satz 2 und 3 ist\nanzuwenden.                                                               Den Adoptionsbewerbern obliegt es, die erforder-\nlichen Angaben zu machen und geeignete Nachweise\n(3) Erfolgt die Eignungsprüfung durch eine Adop-                   zu erbringen für:\ntionsvermittlungsstelle nach § 2 Absatz 3, so darf diese\nAdoptionsvermittlungsstelle nicht zugleich die von                     1. die Eignungsprüfung (§ 7 und § 7b Absatz 1 und 2),\nden Adoptionsbewerbern benannte Adoptionsvermitt-                      2. die sachdienlichen Ermittlungen (§ 7a Absatz 1\nlungsstelle nach § 2a Absatz 4 Nummer 2 sein.                              und 2),\n3. die länderspezifische Eignungsprüfung (§ 7c Ab-\n§ 7c                                        satz 1 und 2),\nLänderspezifische Eignungsprüfung bei                         4. die Prüfung nach § 7d Absatz 1.\nder Adoption eines Kindes aus dem Ausland\nDie Vorschriften des Dritten Abschnitts des Dritten\n(1) Ist das Ergebnis der Eignungsprüfung positiv                   Titels des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gelten ent-\nfestgestellt, prüft die von den Adoptionsbewerbern be-                 sprechend.\nnannte Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2a Absatz 4) die\nländerspezifische Eignung der Adoptionsbewerber.                                                    §8\n(2) Die länderspezifische Eignungsprüfung umfasst                                Beginn der Adoptionspflege\ninsbesondere:\nDas Kind darf erst dann zur Eingewöhnung bei den\n1. das Wissen und die Auseinandersetzung der Adop-                     Adoptionsbewerbern in Pflege gegeben werden (Adop-\ntionsbewerber mit der Kultur und der sozialen Situa-              tionspflege), wenn feststeht, dass die Adoptionsbewer-\ntion im Heimatstaat des Kindes,                                   ber für die Annahme des Kindes geeignet sind.\n2. die Bereitschaft der Adoptionsbewerber, die Her-\nkunft des Kindes in das zukünftige Familienleben                                              § 8a\nzu integrieren, sowie                                                           Informationsaustausch oder\n3. die Bereitschaft der Adoptionsbewerber, sich auf                              Kontakt vor und nach der Adoption\ndie besonderen Bedürfnisse des Kindes auf Grund                      (1) Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1\nseiner Herkunft und auf Grund des Wechsels des                    und 3) soll vor Beginn der Adoptionspflege sowohl\nKulturkreises einzulassen.                                        mit den Adoptionsbewerbern als auch mit den Eltern\nHält die von den Adoptionsbewerbern benannte Adop-                     erörtern, ob ein Informationsaustausch oder Kontakt\ntionsvermittlungsstelle (§ 2a Absatz 4) die länderspe-                 zum Wohl des Kindes zwischen den Adoptionsbewer-\nzifische Eignung der Adoptionsbewerber für gegeben,                    bern und dem Kind auf der einen Seite und den Eltern\nso ergänzt sie den Bericht zur Eignungsprüfung um                      auf der anderen Seite zukünftig stattfinden kann und\ndas Ergebnis ihrer länderspezifischen Eignungsprü-                     wie der Informationsaustausch oder Kontakt gestaltet\nfung. Das Ergebnis der länderspezifischen Eignungs-                    werden kann. Die Adoptionsvermittlungsstelle nimmt\nprüfung ist den Adoptionsbewerbern mitzuteilen. Der                    das Ergebnis der Erörterungen zu den Akten.\nBericht, der die Eignung positiv feststellt, darf den                     (2) Mit dem Einverständnis der abgebenden Eltern\nAdoptionsbewerbern nicht ausgehändigt werden.                          und der Annehmenden soll die Adoptionsvermittlungs-\n(3) Ist das Ergebnis der Eignungsprüfung und der                   stelle (§ 2 Absatz 1 und 3) nach der Adoption die Er-\nländerspezifischen Eignungsprüfung positiv festge-                     örterungen gemäß Absatz 1 Satz 1 in angemessenen\nstellt, so leitet die von den Adoptionsbewerbern be-                   Zeitabständen wiederholen. Dies gilt, bis das Kind das\nnannte Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2a Absatz 4)                     16. Lebensjahr vollendet hat. Das Ergebnis jeder Erör-\nden Bericht über das Ergebnis der Fachstelle des Hei-                  terung ist zu den Akten zu nehmen. Das Einverständnis\nmatstaats des Kindes zu.                                               soll vor dem Beschluss, spätestens muss es nach dem\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2016              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2021\nBeschluss, durch den das Familiengericht die Adoption                      Bewältigung sozialer und psychischer Auswirkun-\nausspricht, eingeholt werden. Das Einverständnis kann                      gen im Zusammenhang mit der bevorstehenden\njederzeit widerrufen werden.                                               oder bereits erfolgten Einwilligung in die Adoption\n(3) Das Kind ist bei den Erörterungen nach den Ab-                      des Kindes,\nsätzen 1 und 2 entsprechend seinem Entwicklungs-                       4. die Information über die Rechte des Kindes, in der\nstand zu beteiligen und sein Interesse ist entsprechend                    die Bedeutung der Kenntnis der Herkunft des Kin-\nzu berücksichtigen.                                                        des für seine Entwicklung hervorzuheben ist,\n(4) Wird das Ergebnis der Erörterung zum Informa-                   5. das Hinwirken darauf, dass die Adoptionsbewerber\ntionsaustausch oder Kontakt nicht umgesetzt oder                           das Kind von Beginn an entsprechend seinem Alter\nbesteht Uneinigkeit über die Umsetzung des Ergebnis-                       und seiner Reife über seine Herkunft aufklären,\nses, so hat die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Ab-\n6. die Information über die Möglichkeiten und Gestal-\nsatz 1 und 3) im Rahmen der bestehenden Möglichkei-\ntung von Informationsaustausch oder Kontakt\nten auf eine Lösung hinzuwirken.\nzwischen den Adoptionsbewerbern und dem Kind\nauf der einen Seite und den Eltern auf der anderen\n§ 8b                                        Seite nach Maßgabe der §§ 8a und 8b,\nAnspruch der abgebenden Eltern\n7. die Erörterung der Gestaltung eines Informations-\nauf allgemeine Informationen über das Kind\naustauschs oder von Kontakten zwischen den\nund seine Lebenssituation nach der Adoption\nAdoptionsbewerbern und dem Kind auf der einen\n(1) Die abgebenden Eltern haben gegen die Adop-                         Seite und den Eltern auf der anderen Seite nach\ntionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1 und 3) einen An-                     Maßgabe des § 8a sowie\nspruch auf Zugang zu allgemeinen Informationen über\n8. die Information über das Recht zur Akteneinsicht\ndas Kind und seine Lebenssituation, die der Adop-\nnach § 9c Absatz 2 und die Information zu Möglich-\ntionsvermittlungsstelle von den Annehmenden zum\nkeiten der Suche nach der Herkunft des Kindes.\nZweck der Weitergabe an die abgebenden Eltern frei-\nwillig und unter Wahrung des Persönlichkeitsrechts                        (2) Nach dem Beschluss, durch den das Familien-\ndes Kindes zur Verfügung gestellt wurden. Die Adop-                    gericht die Adoption ausspricht, haben das Kind, die\ntionsvermittlungsstelle gewährt den abgebenden Eltern                  Annehmenden und die abgebenden Eltern einen An-\nden Zugang zu diesen Informationen, soweit dies dem                    spruch auf nachgehende Adoptionsbegleitung durch\nKindeswohl nicht widerspricht.                                         die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1, § 2a\nAbsatz 4 Nummer 1). Zur nachgehenden Adoptionsbe-\n(2) Mit dem Einverständnis der Annehmenden soll\ngleitung sind auch die Adoptionsvermittlungsstellen\ndie Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1 und 3)\nnach § 2 Absatz 3 und § 2a Absatz 4 Nummer 2 be-\ndarauf hinwirken, dass ihr die Annehmenden allge-\nrechtigt. Die nachgehende Adoptionsbegleitung um-\nmeine Informationen nach Absatz 1 in regelmäßigen\nfasst insbesondere:\nAbständen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres\ndes Kindes schriftlich zukommen lassen, soweit dies                    1. die bedarfsgerechte Beratung und Unterstützung\ndem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Das Kind ist                       des Kindes, der Annehmenden und der abgebenden\nentsprechend seinem Entwicklungsstand zu beteiligen.                       Eltern,\nDas Einverständnis soll vor dem Beschluss, spätestens                  2. die Förderung und die Begleitung eines Informa-\nmuss es nach dem Beschluss, durch den das Familien-                        tionsaustauschs oder von Kontakten zwischen den\ngericht die Adoption ausspricht, eingeholt werden. Das                     Annehmenden und dem Kind auf der einen Seite\nEinverständnis kann jederzeit widerrufen werden.                           und den abgebenden Eltern auf der anderen Seite\nnach Maßgabe der §§ 8a und 8b,\n§9\n3. die Unterstützung der abgebenden Eltern bei der\nAnspruch auf Adoptionsbegleitung                                 Bewältigung sozialer und psychischer Auswirkun-\n(1) Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1,                      gen auf Grund der Entscheidung zur Einwilligung in\n§ 2a Absatz 4 Nummer 1) hat vor und während der                            die Adoption des Kindes, insbesondere indem die\nAdoptionsvermittlung sowie während der Adoptions-                          Adoptionsvermittlungsstelle den abgebenden Eltern\npflege die Adoptionsbewerber, die Eltern und das Kind                      Hilfen durch andere Fachdienste aufzeigt,\nzu begleiten. Zur Adoptionsbegleitung sind auch die                    4. die Unterstützung der Annehmenden bei der alters-\nAdoptionsvermittlungsstellen nach § 2 Absatz 3 und                         entsprechenden Aufklärung des Kindes über seine\n§ 2a Absatz 4 Nummer 2 berechtigt. Die Adoptions-                          Herkunft sowie\nbegleitung umfasst insbesondere:\n5. die Begleitung des Kindes bei der Suche nach der\n1. die allgemeine Beratung der Adoptionsbewerber,                          Herkunft, einschließlich der Begleitung des vertrau-\nder Eltern und des Kindes zu Fragen im Zusammen-                       lich geborenen Kindes bei der Einsichtnahme in\nhang mit der Adoption und die bedarfsgerechte                          den Herkunftsnachweis nach § 31 Absatz 1 des\nUnterstützung,                                                         Schwangerschaftskonfliktgesetzes.\n2. die Information über die Voraussetzungen und den                       (3) Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1\nAblauf des Adoptionsverfahrens sowie über die                      und 3, § 2a Absatz 4) hat bei Bedarf und mit Einver-\nRechtsfolgen der Adoption,                                         ständnis der zu Beratenden im Rahmen der Adoptions-\n3. die Information für die abgebenden Eltern über un-                  begleitung nach den Absätzen 1 und 2 Hilfen und\nterstützende Maßnahmen im Rahmen der Kinder-                       Unterstützungsangebote durch andere Fachdienste\nund Jugendhilfe als Alternative zur Adoption sowie                 aufzuzeigen. Sie hat auf Wunsch der zu Beratenden\ndie Unterstützung der abgebenden Eltern bei der                    den Kontakt zu diesen Fachdiensten herzustellen.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2021                      2017\n(4) Soweit es zur Erfüllung der Adoptionsvorausset-                 bewerber und die Annehmenden richtet sich die ört-\nzungen, die von einem Heimatstaat aufgestellt werden,                  liche Zuständigkeit nach ihrem gewöhnlichen Aufent-\nerforderlich ist, können die Adoptionsbewerber und die                 halt.\nAdoptionsvermittlungsstelle (§ 2a Absatz 4) schriftlich\nvereinbaren, dass die Adoptionsvermittlungsstelle                                                  § 9c\n1. während eines in der Vereinbarung festzulegenden                                        Vermittlungsakten\nZeitraums nach der Adoption die Entwicklung des                       (1) Vermittlungsakten sind, gerechnet vom Geburts-\nKindes beobachtet und                                              datum des Kindes an, 100 Jahre lang aufzubewahren.\n2. der zuständigen Stelle im Heimatstaat über die Ent-                    (2) Soweit die Vermittlungsakten die Herkunft und\nwicklung berichtet.                                                die Lebensgeschichte des Kindes betreffen oder ein\nMit Zustimmung einer anderen Adoptionsvermittlungs-                    sonstiges berechtigtes Interesse besteht, ist dem ge-\nstelle (§ 2 Absatz 1 und 3, § 2a Absatz 4) kann verein-                setzlichen Vertreter des Kindes und, wenn das Kind\nbart werden, dass diese Stelle die Aufgabe nach Satz 1                 das 16. Lebensjahr vollendet hat, auch diesem selbst\nNummer 1 wahrnimmt und die Ergebnisse an die in                        auf Antrag unter Anleitung durch eine Fachkraft Ein-\nSatz 1 genannte Adoptionsvermittlungsstelle weiter-                    sicht zu gewähren. Die Einsichtnahme ist zu versagen,\nleitet. Im Fall der Schließung einer Adoptionsvermitt-                 soweit überwiegende Belange einer betroffenen Per-\nlungsstelle (§ 2a Absatz 4 Nummer 2) gilt § 4a Ab-                     son entgegenstehen.\nsatz 3.                                                                   (3) Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1\nund 3, § 2a Absatz 4) hat die Annehmenden auf das\n§ 9a                                    Akteneinsichtsrecht des Kindes nach Absatz 2 Satz 1\nVerpflichtende                                 hinzuweisen, sobald das Kind das 16. Lebensjahr voll-\nBeratung bei Stiefkindadoption                             endet hat.\n(1) Nimmt ein Ehegatte ein Kind seines Ehegatten\n§ 9d\nallein an, so müssen sich vor Abgabe ihrer notwen-\ndigen Erklärungen und Anträge zur Adoption von der                                  Durchführungsbestimmungen\nAdoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1 und 3) nach                     (1) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,\n§ 9 Absatz 1 beraten lassen:                                           Frauen und Jugend wird ermächtigt, im Einvernehmen\n1. die Eltern des anzunehmenden Kindes,                                mit dem Bundesministerium der Justiz und für\nVerbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zu-\n2. der Annehmende und                                                  stimmung des Bundesrates das Nähere über die Aner-\n3. das Kind gemäß § 8 des Achten Buches Sozialge-                      kennung und Beaufsichtigung von Adoptionsvermitt-\nsetzbuch.                                                          lungsstellen nach § 2 Absatz 3 und den §§ 3 und 4,\n(2) Die Adoptionsvermittlungsstelle hat über die Be-                die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationa-\nratung eine Bescheinigung auszustellen.                                len Adoptionsvermittlung nach § 2a Absatz 5 und 6, die\nsachdienlichen Ermittlungen nach § 7a, die Eignungs-\n(3) Die Beratung eines Elternteils ist nicht erforder-              prüfung nach den §§ 7, 7b und 7c, die Bescheinigung\nlich, wenn                                                             nach § 7d, die Adoptionsbegleitung nach § 9 und die\n1. er zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande                   Gewährung von Akteneinsicht nach § 9c sowie über\nist,                                                               die von den Adoptionsvermittlungsstellen dabei zu be-\n2. sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist,                              achtenden Grundsätze zu regeln. Durch Rechtsverord-\nnung nach Satz 1 können insbesondere geregelt wer-\n3. seine Einwilligung nach § 1748 des Bürgerlichen                     den:\nGesetzbuchs ersetzt wird oder\n1. Zeitpunkt, Gliederung und Form der Meldungen\n4. es sich um den abgebenden Elternteil handelt und                        nach § 2a Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie\ndieser seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland                       Satz 2;\nhat.\n2. Anforderungen an die persönliche und fachliche\n(4) Die Beratungspflicht nach Absatz 1 besteht                          Eignung des Personals einer Adoptionsvermitt-\nnicht, wenn der annehmende Elternteil zum Zeitpunkt                        lungsstelle (§ 3, § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1);\nder Geburt des Kindes mit dem Elternteil des Kindes\n3. Anforderungen an die Arbeitsweise und die Finanz-\nverheiratet ist. Die Beratungspflicht des annehmenden\nlage des Rechtsträgers einer Adoptionsvermitt-\nund des verbleibenden Elternteils bleibt bestehen,\nlungsstelle (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2);\nwenn das Kind im Ausland geboren wurde und der ab-\ngebende Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im                   4. besondere Anforderungen für die Zulassung zur in-\nAusland hat.                                                               ternationalen Adoptionsvermittlung (§ 4 Absatz 2);\n(5) In den Fällen des § 1766a des Bürgerlichen Ge-                  5. Antragstellung und vorzulegende Nachweise im\nsetzbuchs gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.                         Verfahren nach § 7d;\n6. Zeitpunkt und Form der Unterrichtung der Anneh-\n§ 9b                                        menden über das Leistungsangebot der Adoptions-\nÖrtliche                                      begleitung nach § 9 Absatz 1 und 2;\nAdoptionsvermittlungsstelle; Pflichtaufgaben                      7. das Verfahren bei der Schließung einer Adoptions-\nDie Jugendämter haben die Wahrnehmung der Auf-                          vermittlungsstelle nach § 4a.\ngaben nach den §§ 7, 7a, 7b, 8a, 8b, 9 und 9a für ihren                   (2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1\njeweiligen Bereich sicherzustellen. Für die Adoptions-                 kann ferner vorgesehen werden, dass die Träger der\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2018              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2021\nstaatlichen Adoptionsvermittlungsstellen von den                                                   § 10\nAdoptionsbewerbern für eine Eignungsprüfung nach                                      Unterrichtung der zentralen\nden §§ 7, 7b und 7c oder für eine internationale Adop-                        Adoptionsstelle des Landesjugendamtes\ntionsvermittlung Gebühren sowie Auslagen für die Be-\nschaffung von Urkunden, für Übersetzungen und für                         (1) Die Adoptionsvermittlungsstelle hat die zentrale\ndie Vergütung von Sachverständigen erheben. Die Ge-                    Adoptionsstelle des Landesjugendamtes zu unterrich-\nbührentatbestände und die Gebührenhöhe sind dabei                      ten, wenn ein Kind nicht innerhalb von drei Monaten\nzu bestimmen; für den einzelnen Vermittlungsfall darf                  nach Abschluss der bei ihm durchgeführten Ermittlun-\ndie Gebührensumme 2 500 Euro nicht überschreiten.                      gen Adoptionsbewerbern mit dem Ziel der Adoption in\nSolange das Bundesministerium für Familie, Senioren,                   Pflege gegeben werden kann. Die Unterrichtung ist\nFrauen und Jugend von der Ermächtigung nach Ab-                        nicht erforderlich, wenn bei Fristablauf sichergestellt\nsatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 1 keinen Ge-                      ist, dass das Kind in Adoptionspflege gegeben wird.\nbrauch gemacht hat, kann diese durch die Landesre-                        (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Adoptionsbe-\ngierungen ausgeübt werden; die Landesregierungen                       werber, bei denen Ermittlungen durchgeführt wurden,\nkönnen diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung                       bereit und geeignet sind, ein schwer vermittelbares\nauf oberste Landesbehörden übertragen.                                 Kind aufzunehmen, sofern die Adoptionsbewerber der\nUnterrichtung der zentralen Adoptionsstelle zustim-\nmen.\n§ 9e\n(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 sucht die\nDatenschutz                                  Adoptionsvermittlungsstelle und die zentrale Adop-\ntionsstelle nach geeigneten Adoptionsbewerbern. Sie\n(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten                    unterrichten sich gegenseitig vom jeweiligen Stand ih-\ngilt das Zweite Kapitel des Zehnten Buches Sozial-                     rer Bemühungen. Im Einzelfall kann die zentrale Adop-\ngesetzbuch mit der Maßgabe, dass Daten, die für die                    tionsstelle die Vermittlung eines Kindes selbst über-\nAdoptionsvermittlung und für andere Zwecke dieses                      nehmen.\nGesetzes erhoben worden sind, nur für folgende\nZwecke verarbeitet werden dürfen:                                                                  § 11\n1. für die Adoptionsvermittlung oder Adoptionsbeglei-                                   Aufgaben der zentralen\ntung,                                                                     Adoptionsstelle des Landesjugendamtes\n(1) Die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugend-\n2. für die Anerkennung, Zulassung oder Beaufsich-\namtes unterstützt die Adoptionsvermittlungsstelle bei\ntigung von Adoptionsvermittlungsstellen,\nihrer Arbeit, insbesondere durch fachliche Beratung,\n3. für die Überwachung von Vermittlungsverboten,                       1. wenn ein Kind schwer zu vermitteln ist,\n4. für die Verfolgung von Verbrechen oder anderen                      2. wenn ein Adoptionsbewerber oder das Kind eine\nStraftaten von erheblicher Bedeutung,                                  ausländische Staatsangehörigkeit besitzt oder staa-\ntenlos ist,\n5. für die internationale Zusammenarbeit auf diesen                    3. wenn ein Adoptionsbewerber oder das Kind seinen\nGebieten oder                                                          Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb\ndes Geltungsbereichs dieses Gesetzes hat,\n6. für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher\nVorhaben zur Erforschung möglicher politisch moti-                 4. in sonstigen schwierigen Einzelfällen.\nvierter Adoptionsvermittlung in der DDR.                              (2) Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1\nund 3, § 2a Absatz 4 Nummer 2) hat in den Fällen\nIn den Fällen des Satzes 1 Nummer 6 dürfen die be-                     des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 die zentrale Adop-\ntroffenen Personen nicht kontaktiert werden. Die Vor-                  tionsstelle des Landesjugendamtes, in deren Bereich\nschriften über die internationale Rechtshilfe bleiben                  die Adoptionsvermittlungsstelle ihren Sitz hat, und die\nunberührt.                                                             zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes, in\nderen Bereich die Annehmenden ihren gewöhnlichen\n(2) Die Bundeszentralstelle übermittelt den zustän-\nAufenthalt haben, ab Beginn der sachdienlichen Er-\ndigen Stellen auf deren Ersuchen die zu den in Absatz 1\nmittlungen nach § 7a zu beteiligen. Unterlagen der in\ngenannten Zwecken erforderlichen personenbezoge-\nden Artikeln 15 und 16 des Adoptionsübereinkommens\nnen Daten. In dem Ersuchen ist anzugeben, zu wel-\ngenannten Art sind den in Satz 1 genannten zentralen\nchem Zweck die Daten benötigt werden.\nAdoptionsstellen zur Prüfung vorzulegen.\n(3) Die ersuchende Stelle trägt die Verantwortung\nfür die Zulässigkeit der Übermittlung. Die Bundeszen-                                              § 12\ntralstelle prüft nur, ob das Übermittlungsersuchen im                                         (weggefallen)\nRahmen der Aufgaben der ersuchenden Stelle liegt,\nes sei denn, dass ein besonderer Anlass zur Prüfung                                                § 13\nder Zulässigkeit der Übermittlung besteht.\nAusstattung der zentralen\n(4) Bei der Übermittlung an eine ausländische Stelle                       Adoptionsstelle des Landesjugendamtes\noder an eine inländische nicht öffentliche Stelle weist                   Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sollen der zentralen\ndie Bundeszentralstelle darauf hin, dass die Daten nur                 Adoptionsstelle mindestens ein Kinderarzt oder Kin-\nfür den Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dem sie                    derpsychiater, ein Psychologe mit Erfahrungen auf\nübermittelt werden.                                                    dem Gebiet der Kinderpsychologie und ein Jurist so-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2021                       2019\nwie Sozialpädagogen oder Sozialarbeiter mit mehrjäh-                       c) Ersatzmütter oder Bestelleltern\nriger Berufserfahrung zur Verfügung stehen.                                sucht oder anbietet.\n(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer\nZweiter Abschnitt\n1. entgegen § 5 Absatz 1 oder 3 Satz 1 eine Vermitt-\nErsatzmutterschaft\nlungstätigkeit ausübt und dadurch bewirkt, dass\ndas Kind in den Geltungsbereich dieses Gesetzes\n§ 13a\noder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes\nErsatzmutter                                      verbracht wird, oder\nErsatzmutter ist eine Frau, die auf Grund einer Ver-                2. gewerbs- oder geschäftsmäßig\neinbarung bereit ist,                                                      a) entgegen § 5 Absatz 2 Nummer 1 eine Schwan-\n1. sich einer künstlichen oder natürlichen Befruchtung                        gere zu der Weggabe ihres Kindes bestimmt oder\nzu unterziehen oder                                                    b) entgegen § 5 Absatz 2 Nummer 2 einer Schwan-\n2. einen nicht von ihr stammenden Embryo auf sich                             geren zu der Weggabe ihres Kindes Hilfe leistet.\nübertragen zu lassen oder sonst auszutragen                           (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\nund das Kind nach der Geburt Dritten zur Adoption                      Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend\noder zur sonstigen Aufnahme auf Dauer zu überlassen.                   Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße\nbis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.\n§ 13b\n§ 14a\nErsatzmuttervermittlung\n(weggefallen)\nErsatzmuttervermittlung ist das Zusammenführen\nvon Personen, die das aus einer Ersatzmutterschaft                                                § 14b\nentstandene Kind annehmen oder in sonstiger Weise\nauf Dauer bei sich aufnehmen wollen (Bestelleltern),                                        Strafvorschriften\nmit einer Frau, die zur Übernahme einer Ersatzmutter-                              gegen Ersatzmuttervermittlung\nschaft bereit ist. Ersatzmuttervermittlung ist auch der                   (1) Wer entgegen § 13c Ersatzmuttervermittlung be-\nNachweis der Gelegenheit zu einer in § 13a bezeichne-                  treibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder\nten Vereinbarung.                                                      mit Geldstrafe bestraft.\n(2) Wer für eine Ersatzmuttervermittlung einen Ver-\n§ 13c                                    mögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt, wird\nVerbot der Ersatzmuttervermittlung                           mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe\nbestraft. Handelt der Täter gewerbs- oder geschäfts-\nDie Ersatzmuttervermittlung ist untersagt.\nmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jah-\nren oder Geldstrafe.\n§ 13d\n(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 werden die\nAnzeigenverbot\nErsatzmutter und die Bestelleltern nicht bestraft.\nEs ist untersagt, Ersatzmütter oder Bestelleltern\ndurch öffentliche Erklärungen, insbesondere durch                                       Vierter Abschnitt\nZeitungsanzeigen oder Zeitungsberichte, zu suchen                        Übergangs- und Schlussvorschriften\noder anzubieten.\n§ 15\nDritter Abschnitt\nAnzuwendendes Recht\nStraf- und Bußgeldvorschriften\nVom Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Änderung\ndieses Gesetzes an richtet sich die weitere Durchfüh-\n§ 14\nrung einer vor dem Inkrafttreten der Änderung begon-\nBußgeldvorschriften                               nenen Vermittlung, soweit nicht anders bestimmt, nach\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer                                     den geänderten Vorschriften.\n1. entgegen § 5 Absatz 1 oder 3 Satz 1 eine Vermitt-\n§ 16\nlungstätigkeit ausübt oder\nBericht\n2. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung\nmit Absatz 2 oder 3, oder § 13d durch öffentliche                     Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundes-\nErklärungen                                                        tag bis zum 30. September 2026 einen Bericht über die\nAuswirkungen der §§ 2a, 2b, 2c, 2d, 8a, 8b und 9a\na) Kinder zur Adoption oder Adoptionsbewerber,                     sowie über die gegebenenfalls notwendigen Anpas-\nb) Kinder oder Dritte zu den in § 5 Absatz 3 Satz 1                sungen dieser Vorschriften vor. Der Bericht darf keine\ngenannten Zwecken oder                                          personenbezogenen Daten enthalten.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}