{"id":"bgbl1-2021-35-2","kind":"bgbl1","year":2021,"number":35,"date":"2021-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/35#page=126","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-35-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_35.pdf#page=126","order":2,"title":"Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien","law_date":"2021-06-23T00:00:00Z","page":1982,"pdf_page":126,"num_pages":21,"content":["1982                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021\nGesetz\nzur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes\nder Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien\nVom 23. Juni 2021\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                   Kapitel 3\nrates das folgende Gesetz beschlossen:\nMitteilen ankommender\nVerbindungen, Rufnummernanzeige und\nArtikel 1                                     -unterdrückung, automatische Anrufweiterschaltung\nGesetz                                 § 14   Mitteilen ankommender Verbindungen\nüber den Datenschutz                               § 15   Rufnummernanzeige und -unterdrückung\nund den Schutz der Privatsphäre in                            § 16   Automatische Anrufweiterschaltung\nder Telekommunikation und bei Telemedien\n(Telekommunikation-Telemedien-                                                          Kapitel 4\nDatenschutz-Gesetz – TTDSG)*\nEndnutzerverzeichnisse,\nBereitstellen von Endnutzerdaten\nInhaltsübersicht\nTeil 1                               § 17   Endnutzerverzeichnisse\n§ 18   Bereitstellen von Endnutzerdaten\nAllgemeine Vorschriften\n§ 1      Anwendungsbereich des Gesetzes                                                             Teil 3\n§ 2      Begriffsbestimmungen\nTelemediendatenschutz, Endeinrichtungen\nTeil 2\nKapitel 1\nDatenschutz und Schutz der\nPrivatsphäre in der Telekommunikation                                                    Technische und\norganisatorische Vorkehrungen,\nKapitel 1                                            Verarbeitung von Daten zum Zweck\ndes Jugendschutzes und zur Auskunftserteilung\nVertraulichkeit der Kommunikation\n§ 3      Vertraulichkeit der Kommunikation – Fernmeldegeheim-          § 19   Technische und organisatorische Vorkehrungen\nnis                                                           § 20   Verarbeitung personenbezogener Daten Minderjähriger\n§ 4      Rechte des Erben des Endnutzers und anderer berech-           § 21   Bestandsdaten\ntigter Personen                                               § 22   Auskunftsverfahren bei Bestandsdaten\n§ 5      Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von          § 23   Auskunftsverfahren bei Passwörtern und anderen Zu-\nFunkanlagen                                                          gangsdaten\n§ 6      Nachrichtenübermittlung mit Zwischenspeicherung               § 24   Auskunftsverfahren bei Nutzungsdaten\n§ 7      Verlangen eines amtlichen Ausweises\n§ 8      Missbrauch von Telekommunikationsanlagen\nKapitel 2\nKapitel 2                                                     Endeinrichtungen\nVerkehrsdaten, Standortdaten\n§ 25   Schutz der Privatsphäre bei Endeinrichtungen\n§   9    Verarbeitung von Verkehrsdaten                                § 26   Anerkannte Dienste zur Einwilligungsverwaltung, End-\n§  10    Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung                              nutzereinstellungen\n§  11    Einzelverbindungsnachweis\n§  12    Störungen von Telekommunikationsanlagen und Miss-                                          Teil 4\nbrauch von Telekommunikationsdiensten\n§ 13     Standortdaten                                                  Straf- und Bußgeldvorschriften und Aufsicht\n§ 27   Strafvorschriften\n* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/58/EG des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die     § 28   Bußgeldvorschriften\nVerarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privat-      § 29   Zuständigkeit, Aufgaben und Befugnisse der oder des\nsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie           Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Infor-\nfür elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37),         mationsfreiheit\ndie durch Artikel 2 der Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Par-\nlaments und des Rates vom 25. November 2009 (ABl. L 337 vom          § 30   Zuständigkeit, Aufgaben und Befugnisse der Bundes-\n18.12.2009, S. 11) geändert worden ist.                                     netzagentur\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021                        1983\nTeil 1                                   und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natür-\nlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezoge-\nAllgemeine Vorschriften                              ner Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung\nder Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverord-\n§1                                      nung) gelten auch für dieses Gesetz, soweit in Absatz 2\nkeine abweichende Begriffsbestimmung getroffen\nAnwendungsbereich des Gesetzes                               wird.\n(1) Dieses Gesetz regelt\n(2) Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind\n1. das Fernmeldegeheimnis, einschließlich des Abhör-\nverbotes und der Geheimhaltungspflicht der Betrei-                 1. „Anbieter von Telemedien“ jede natürliche oder\nber von Funkanlagen,                                                   juristische Person, die eigene oder fremde Tele-\nmedien erbringt, an der Erbringung mitwirkt oder\n2. besondere Vorschriften zum Schutz personenbe-\nden Zugang zur Nutzung von eigenen oder fremden\nzogener Daten bei der Nutzung von Telekommuni-\nTelemedien vermittelt,\nkationsdiensten und Telemedien,\n3. die Anforderungen an den Schutz der Privatsphäre                    2. „Bestandsdaten“ im Sinne des Teils 3 dieses Geset-\nim Hinblick auf die Mitteilung ankommender Verbin-                     zes die personenbezogenen Daten, deren Verar-\ndungen, die Rufnummernunterdrückung und -an-                           beitung zum Zweck der Begründung, inhaltlichen\nzeige und die automatische Anrufweiterschaltung,                       Ausgestaltung oder Änderung eines Vertragsver-\nhältnisses zwischen dem Anbieter von Telemedien\n4. die Anforderungen an die Aufnahme in Endnutzer-                         und dem Nutzer über die Nutzung von Telemedien\nverzeichnisse und die Bereitstellung von Endnutzer-                    erforderlich ist,\ndaten an Auskunftsdienste, Dienste zur Unterrich-\ntung über einen individuellen Gesprächswunsch                      3. „Nutzungsdaten“ die personenbezogenen Daten\neines anderen Nutzers und Anbieter von Endnutzer-                      eines Nutzers von Telemedien, deren Verarbeitung\nverzeichnissen,                                                        erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Tele-\n5. die von Anbietern von Telemedien zu beachtenden                         medien zu ermöglichen und abzurechnen; dazu ge-\ntechnischen und organisatorischen Vorkehrungen,                        hören insbesondere\n6. die Anforderungen an die Erteilung von Auskünften                       a) Merkmale zur Identifikation des Nutzers,\nüber Bestands- und Nutzungsdaten durch Anbieter\nvon Telemedien,                                                        b) Angaben über Beginn und Ende sowie Umfang\nder jeweiligen Nutzung und\n7. den Schutz der Privatsphäre bei Endeinrichtungen\nhinsichtlich der Anforderungen an die Speicherung                      c) Angaben über die vom Nutzer in Anspruch ge-\nvon Informationen in Endeinrichtungen der Endnut-                          nommenen Telemedien,\nzer und den Zugriff auf Informationen, die bereits in\nEndeinrichtungen der Endnutzer gespeichert sind,                   4. „Nachricht“ jede Information, die zwischen einer\nund                                                                    endlichen Zahl von Beteiligten über einen Telekom-\n8. die Aufsichtsbehörden und die Aufsicht im Hinblick                      munikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet\nauf den Datenschutz und den Schutz der Privat-                         wird; davon ausgenommen sind Informationen, die\nsphäre in der Telekommunikation; bei Telemedien                        als Teil eines Rundfunkdienstes über ein öffent-\nbleiben die Aufsicht durch die nach Landesrecht zu-                    liches Telekommunikationsnetz an die Öffentlichkeit\nständigen Behörden und § 40 des Bundesdaten-                           weitergeleitet werden, soweit die Informationen\nschutzgesetzes unberührt.                                              nicht mit dem identifizierbaren Nutzer, der sie erhält,\nin Verbindung gebracht werden können,\n(2) Dem Fernmeldegeheimnis unterliegende Einzel-\nangaben über Verhältnisse einer bestimmten oder be-                    5. „Dienst mit Zusatznutzen“ jeder von einem Anbieter\nstimmbaren juristischen Person oder Personengesell-                        eines Telekommunikationsdienstes bereitgehaltene\nschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte                     zusätzliche Dienst, der die Verarbeitung von Ver-\nzu erwerben oder Verbindlichkeiten einzugehen, ste-                        kehrsdaten oder anderen Standortdaten als Ver-\nhen den personenbezogenen Daten gleich.                                    kehrsdaten in einem Maße erfordert, das über das\nfür die Übermittlung einer Nachricht oder für die\n(3) Diesem Gesetz unterliegen alle Unternehmen\nEntgeltabrechnung des Telekommunikationsdiens-\nund Personen, die im Geltungsbereich dieses Geset-\ntes erforderliche Maß hinausgeht,\nzes eine Niederlassung haben oder Dienstleistungen\nerbringen oder daran mitwirken oder Waren auf dem                      6. „Endeinrichtung“ jede direkt oder indirekt an die\nMarkt bereitstellen. § 3 des Telemediengesetzes bleibt                     Schnittstelle eines öffentlichen Telekommunika-\nunberührt.                                                                 tionsnetzes angeschlossene Einrichtung zum Aus-\nsenden, Verarbeiten oder Empfangen von Nachrich-\n§2                                          ten; sowohl bei direkten als auch bei indirekten\nAnschlüssen kann die Verbindung über Draht, opti-\nBegriffsbestimmungen\nsche Faser oder elektromagnetisch hergestellt wer-\n(1) Die Begriffsbestimmungen des Telekommunika-                         den; bei einem indirekten Anschluss ist zwischen\ntionsgesetzes, des Telemediengesetzes und der Ver-                         der Endeinrichtung und der Schnittstelle des öffent-\nordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments                          lichen Netzes ein Gerät geschaltet.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1984              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021\nTeil 2                                   munikationsdienstes nicht entgegen, wenn diese\nRechte statt durch den betroffenen Endnutzer durch\nDatenschutz und Schutz der\nseinen Erben oder eine andere berechtigte Person,\nPrivatsphäre in der Telekommunikation                           die zur Wahrnehmung der Rechte des Endnutzers be-\nfugt ist, wahrgenommen werden.\nKapitel 1\nVertraulichkeit der Kommunikation                                                               §5\nAbhörverbot,\n§3                                                       Geheimhaltungspflicht\nVertraulichkeit der                                           der Betreiber von Funkanlagen\nKommunikation – Fernmeldegeheimnis                                (1) Mit einer Funkanlage (§ 1 Absatz 1 des Funk-\n(1) Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt                   anlagengesetzes) dürfen nur solche Nachrichten abge-\nder Telekommunikation und ihre näheren Umstände,                       hört oder in vergleichbarer Weise zur Kenntnis genom-\ninsbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Tele-                    men werden, die für den Betreiber der Funkanlage, für\nkommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das                      Funkamateure im Sinne des § 2 Nummer 1 des Ama-\nFernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die nähe-                   teurfunkgesetzes, für die Allgemeinheit oder für einen\nren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche.                          unbestimmten Personenkreis bestimmt sind.\n(2) Zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses sind                         (2) Der Inhalt anderer als in Absatz 1 genannter\nverpflichtet                                                           Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dür-\nfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht,\n1. Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommuni-                   auch von Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhal-\nkationsdiensten sowie natürliche und juristische                   tung nicht schon nach § 3 besteht, anderen nicht mit-\nPersonen, die an der Erbringung solcher Dienste                    geteilt werden. § 3 Absatz 4 gilt entsprechend.\nmitwirken,\n(3) Das Abhören oder die in vergleichbarer Weise\n2. Anbieter von ganz oder teilweise geschäftsmäßig                     erfolgende Kenntnisnahme und die Weitergabe von\nangebotenen Telekommunikationsdiensten sowie                       Nachrichten aufgrund besonderer gesetzlicher Er-\nnatürliche und juristische Personen, die an der Er-                mächtigung bleiben unberührt.\nbringung solcher Dienste mitwirken,\n3. Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und                                               §6\n4. Betreiber von Telekommunikationsanlagen, mit de-                                    Nachrichtenübermittlung\nnen geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste                                       mit Zwischenspeicherung\nerbracht werden.                                                      (1) Nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 Ver-\nDie Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem                    pflichtete dürfen bei Diensten, für deren Durchführung\nEnde der Tätigkeit fort, durch die sie begründet worden                eine Zwischenspeicherung erforderlich ist, Nachrich-\nist.                                                                   teninhalte, insbesondere Sprach-, Ton-, Text- und Gra-\n(3) Den nach Absatz 2 Satz 1 Verpflichteten ist es                  fikmitteilungen von Endnutzern, im Rahmen eines hie-\nuntersagt, sich oder anderen über das für die Erbrin-                  rauf gerichteten Diensteangebots verarbeiten, wenn\ngung der Telekommunikationsdienste oder für den Be-                    1. die Verarbeitung ausschließlich in Telekommunika-\ntrieb ihrer Telekommunikationsnetze oder ihrer Tele-                       tionsanlagen des zwischenspeichernden Anbieters\nkommunikationsanlagen einschließlich des Schutzes                          erfolgt, es sei denn, die Nachrichteninhalte werden\nihrer technischen Systeme erforderliche Maß hinaus                         im Auftrag des Endnutzers oder durch Eingabe des\nKenntnis vom Inhalt oder von den näheren Umständen                         Endnutzers in Telekommunikationsanlagen anderer\nder Telekommunikation zu verschaffen. Sie dürfen                           Anbieter weitergeleitet;\nKenntnisse über Tatsachen, die dem Fernmeldege-                        2. ausschließlich der Endnutzer\nheimnis unterliegen, nur für den in Satz 1 genannten\na) durch seine Eingabe Inhalt, Umfang und Art der\nZweck verwenden. Eine Verwendung dieser Kennt-\nVerarbeitung bestimmt und\nnisse für andere Zwecke, insbesondere die Weitergabe\nan andere, ist nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder                     b) bestimmt, wer Nachrichteninhalte eingeben und\neine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und                          darauf zugreifen darf, und\nsich dabei ausdrücklich auf Telekommunikationsvor-                     3. der Verpflichtete\ngänge bezieht. Die Anzeigepflicht nach § 138 des\na) dem Endnutzer mitteilen darf, dass der Empfän-\nStrafgesetzbuches hat Vorrang.\nger auf die Nachricht zugegriffen hat, und\n(4) Befindet sich die Telekommunikationsanlage an\nb) Nachrichteninhalte nur entsprechend dem mit\nBord eines Wasser- oder Luftfahrzeugs, so besteht die\ndem Endnutzer geschlossenen Vertrag löschen\nPflicht zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses nicht\ndarf.\ngegenüber der Person, die das Fahrzeug führt, und\nihrer Stellvertretung.                                                    (2) Nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 Ver-\npflichtete haben die erforderlichen technischen und\n§4                                      organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um Fehl-\nübermittlungen und das unbefugte Offenbaren von\nRechte des Erben des Endnutzers                             Nachrichteninhalten innerhalb des Unternehmens des\nund anderer berechtigter Personen                            Anbieters und an Dritte auszuschließen. Erforderlich\nDas Fernmeldegeheimnis steht der Wahrnehmung                        sind Maßnahmen nur, wenn ihr Aufwand in einem an-\nvon Rechten gegenüber dem Anbieter des Telekom-                        gemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutz-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021                        1985\nzweck steht. Soweit es im Hinblick auf den angestreb-                      Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Tele-\nten Schutzzweck erforderlich ist, sind die Maßnahmen                       kommunikationsanlage aufgrund eines Dienst- oder\ndem jeweiligen Stand der Technik anzupassen.                               Arbeitsverhältnisses zu befolgen hat oder die tat-\nsächliche Gewalt aufgrund gerichtlichen oder be-\n§7                                          hördlichen Auftrags ausübt,\nVerlangen eines amtlichen Ausweises                           3. als Gerichtsvollzieher oder Vollzugsbeamter in einem\nVollstreckungsverfahren erwirbt,\n(1) Anbieter und mitwirkende Personen nach § 3\nAbsatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 können im Zusam-                        4. von einem Berechtigten nach Absatz 5 vorüberge-\nmenhang mit dem Begründen und dem Ändern eines                             hend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der\nVertragsverhältnisses mit einem Endnutzer über das                         nicht gewerbsmäßigen Beförderung zu einem Be-\nErbringen von Telekommunikationsdiensten die Vor-                          rechtigten erlangt,\nlage eines amtlichen Ausweises verlangen, wenn dies\nzur Überprüfung der Angaben des Endnutzers erfor-                      5. lediglich zur gewerbsmäßigen Beförderung oder ge-\nderlich ist. Die Pflicht nach § 172 des Telekommunika-                     werbsmäßigen Lagerung erlangt,\ntionsgesetzes bleibt unberührt.\n6. durch Fund erlangt, sofern er die Telekommunika-\n(2) Um dem Verlangen nach Vorlage eines amtlichen                       tionsanlage unverzüglich abliefert an den Verlierer,\nAusweises zu entsprechen, kann der Endnutzer den                           den Eigentümer, einen sonstigen Berechtigten nach\nelektronischen Identitätsnachweis gemäß § 18 des                           Absatz 5 oder die für die Entgegennahme der Fund-\nPersonalausweisgesetzes, gemäß § 12 des eID-Karte-                         anzeige zuständige Stelle,\nGesetzes oder gemäß § 78 Absatz 5 des Aufenthalts-\ngesetzes nutzen.                                                       7. von Todes wegen erwirbt, sofern er die Telekommu-\nnikationsanlage unverzüglich einem Berechtigten\n(3) Von dem Ausweis darf eine Kopie erstellt wer-                       nach Absatz 5 überlässt oder sie für dauernd un-\nden. Die Kopie ist unverzüglich nach Feststellung der                      brauchbar macht.\nfür den Vertragsabschluss erforderlichen Angaben des\nEndnutzers zu vernichten. Andere als die für den Ver-                     (4) Das Verbot, Telekommunikationsanlagen nach\ntragsabschluss erforderlichen Daten dürfen dabei nicht                 Absatz 1 zu besitzen, gilt ferner nicht für eine Telekom-\nverarbeitet werden.                                                    munikationsanlage, die durch Entfernen eines wesent-\nlichen Bauteils dauernd unbrauchbar gemacht worden\n§8                                      ist, sofern derjenige, der die tatsächliche Gewalt über\neine solche Telekommunikationsanlage erlangt, den\nMissbrauch von                                 Erwerb unverzüglich der Bundesnetzagentur schriftlich\nTelekommunikationsanlagen                               anzeigt. Die Anzeige muss folgende Angaben enthal-\nten:\n(1) Es ist verboten, Telekommunikationsanlagen zu\nbesitzen, herzustellen, auf dem Markt bereitzustellen,                 1. Name, Vornamen und Anschrift des Erwerbers,\neinzuführen oder sonst in den Geltungsbereich dieses\nGesetzes zu verbringen, die ihrer Form nach einen an-                  2. die Art der Telekommunikationsanlage, deren Her-\nderen Gegenstand vortäuschen oder die mit Gegen-                           steller- oder Warenzeichen und, wenn die Telekom-\nständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind und                        munikationsanlage eine Herstellungsnummer hat,\naufgrund dieser Umstände oder aufgrund ihrer Funk-                         auch diese,\ntionsweise in besonderer Weise geeignet und dazu be-\nstimmt sind, das nicht öffentlich gesprochene Wort ei-                 3. die glaubhafte Darlegung, dass der Erwerber die Te-\nnes anderen von diesem unbemerkt abzuhören oder                            lekommunikationsanlage ausschließlich zu Samm-\ndas Bild eines anderen von diesem unbemerkt aufzu-                         lerzwecken erworben hat.\nnehmen.\n(5) Die zuständigen obersten Bundes- oder Landes-\n(2) Als zum unbemerkten Abhören oder Aufnehmen                      behörden lassen Ausnahmen von Absatz 1 zu, wenn es\neines Bildes bestimmt gilt eine Telekommunikationsan-                  im öffentlichen Interesse, insbesondere aus Gründen\nlage insbesondere, wenn ihre Abhör- oder Aufnahme-                     der öffentlichen Sicherheit oder zum Zweck der Lehre\nfunktion beim bestimmungsgemäßen Gebrauch des                          über oder der Forschung an entsprechenden Telekom-\nGegenstandes für den Betroffenen nicht eindeutig er-                   munikationsanlagen erforderlich ist. Absatz 1 gilt ferner\nkennbar ist.                                                           nicht, soweit das Bundesamt für Wirtschaft und Aus-\nfuhrkontrolle die Ausfuhr der Telekommunikationsanla-\n(3) Das Verbot, Telekommunikationsanlagen nach                      gen genehmigt hat, und nicht für technische Mittel von\nAbsatz 1 zu besitzen, gilt nicht für denjenigen, der die               Behörden, die diese in den Grenzen ihrer gesetzlichen\ntatsächliche Gewalt über eine solche Telekommunika-                    Befugnisse zur Durchführung von technischen Ermitt-\ntionsanlage                                                            lungsmaßnahmen einsetzen.\n1. als Organ, als Mitglied eines Organs, als gesetz-\nlicher Vertreter oder als vertretungsberechtigter                     (6) Es ist verboten, öffentlich oder in Mitteilungen,\nGesellschafter eines Berechtigten nach Absatz 5 er-                die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind,\nfür Telekommunikationsanlagen mit dem Hinweis zu\nlangt,\nwerben, dass sie geeignet sind, das nicht öffentlich\n2. von einem anderen oder für einen anderen Berech-                    gesprochene Wort eines anderen von diesem unbe-\ntigten nach Absatz 5 erlangt, sofern und solange er                merkt abzuhören oder das Bild eines anderen von die-\ndie Weisungen des anderen Berechtigten über die                    sem unbemerkt aufzunehmen.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1986              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021\nKapitel 2                                   gabe der Absätze 2 bis 4 erfolgen. Erbringt ein Anbieter\nVerkehrsdaten, Standortdaten                                   eines Telekommunikationsdienstes seine Dienste über\nein öffentliches Telekommunikationsnetz eines ande-\n§9                                     ren Betreibers, darf dieser Betreiber dem Anbieter\ndes Telekommunikationsdienstes die für die Erbrin-\nVerarbeitung                                 gung von dessen Diensten erhobenen Verkehrsdaten\nvon Verkehrsdaten                                übermitteln. Hat der Anbieter eines Telekommunika-\n(1) Nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Verpflichtete dürfen                   tionsdienstes mit einem Dritten einen Vertrag über\nfolgende Verkehrsdaten nur verarbeiten, soweit dies                    den Einzug des Entgelts geschlossen, so darf er dem\nzum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Telekom-                      Dritten die Verkehrsdaten nach § 9 Absatz 1 Satz 1\nmunikation, zur Entgeltabrechnung oder zum Aufbau                      Nummer 1 bis 3 und 5 nur übermitteln, soweit es zum\nweiterer Verbindungen erforderlich ist:                                Einzug des Entgelts und der Erstellung einer detaillier-\nten Rechnung erforderlich ist. Der Dritte darf die Daten\n1. die Nummer oder Kennung der beteiligten An-\nnur zu diesem Zweck verarbeiten. Der Dritte ist ver-\nschlüsse oder der Endeinrichtung, personenbezo-\ntraglich zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses und\ngene Berechtigungskennungen, bei Verwendung\ndes dem Anbieter des Telekommunikationsdienstes\nvon Kundenkarten auch die Kartennummer, bei mo-\nobliegenden Datenschutzes zu verpflichten.\nbilen Anschlüssen auch die Standortdaten,\n2. den Beginn und das Ende der jeweiligen Verbindung                      (2) Nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 Ver-\nnach Datum und Uhrzeit und, soweit die Entgelte                    pflichtete haben nach Beendigung der Verbindung aus\ndavon abhängen, die übermittelten Datenmengen,                     den Verkehrsdaten nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\nbis 3 und 5 unverzüglich die für die Berechnung des\n3. den vom Nutzer in Anspruch genommenen Tele-                         Entgelts erforderlichen Daten zu ermitteln. Diese Daten\nkommunikationsdienst,                                              dürfen bis zu sechs Monate nach Versendung der\n4. die Endpunkte von festgeschalteten Verbindungen,                    Rechnung gespeichert werden. Für die Abrechnung\nihren Beginn und ihr Ende nach Datum und Uhrzeit                   nicht erforderliche Daten sind unverzüglich zu löschen.\nund, soweit die Entgelte davon abhängen, die über-                 Hat der Endnutzer gegen die Höhe der in Rechnung\nmittelten Datenmengen und                                          gestellten Verbindungsentgelte vor Ablauf der Frist\nnach Satz 2 Einwendungen erhoben, dürfen die Daten\n5. sonstige zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der\ngespeichert werden, bis die Einwendungen abschlie-\nTelekommunikation sowie zur Entgeltabrechnung\nßend geklärt sind.\nnotwendige Verkehrsdaten.\nIm Übrigen sind Verkehrsdaten von den nach § 3 Ab-                        (3) Soweit es für die Abrechnung des Anbieters\nsatz 2 Satz 1 Verpflichteten nach Beendigung der                       eines Telekommunikationsdienstes mit anderen Anbie-\nVerbindung unverzüglich zu löschen. Eine über Satz 1                   tern von Telekommunikationsdiensten oder mit deren\nhinausgehende Verarbeitung der Verkehrsdaten ist un-                   Endnutzern sowie für die Abrechnung anderer Anbieter\nzulässig. Die Pflicht zur Verarbeitung von Verkehrsda-                 mit ihren Endnutzern erforderlich ist, dürfen der Anbie-\nten aufgrund von anderen Rechtsvorschriften bleibt                     ter und mitwirkende Personen nach § 3 Absatz 2 Satz 1\nunberührt.                                                             Nummer 1 und 2 die für die Berechnung des Entgelts\nerforderlichen Verkehrsdaten nach § 9 Absatz 1 Satz 1\n(2) Teilnehmerbezogene Verkehrsdaten nach Ab-                       Nummer 1 bis 3 und 5 verarbeiten.\nsatz 1 dürfen vom Anbieter des Telekommunikations-\ndienstes zum Zweck der Vermarktung von Telekom-                           (4) Ziehen der Anbieter und mitwirkende Personen\nmunikationsdiensten, zur bedarfsgerechten Gestaltung                   nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 mit der\nvon Telekommunikationsdiensten oder zur Bereitstel-                    Rechnung Entgelte für Leistungen eines Dritten ein,\nlung von Diensten mit Zusatznutzen im dazu erforder-                   die dieser im Zusammenhang mit der Erbringung von\nlichen Maß und im dazu erforderlichen Zeitraum nur                     Telekommunikationsdiensten erbracht hat, so dürfen\nverwendet werden, wenn der Endnutzer in diese Ver-                     dem Dritten Verkehrsdaten nach § 9 Absatz 1 Satz 1\nwendung gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 ein-                        Nummer 1 bis 3 und 5 übermittelt werden, soweit diese\ngewilligt hat. Die Daten anderer Endnutzer sind unver-                 im Einzelfall für die Durchsetzung der Forderungen des\nzüglich zu anonymisieren. Eine zielnummernbezogene                     Dritten gegenüber seinem Endnutzer erforderlich sind.\nVerwendung der Verkehrsdaten zu den in Satz 1 ge-\nnannten Zwecken ist nur zulässig, wenn der Endnutzer                                               § 11\ngemäß der Verordnung (EU) 2016/679 informiert wurde                                  Einzelverbindungsnachweis\nund er eingewilligt hat. Hierbei sind die Daten anderer\nEndnutzer unverzüglich zu anonymisieren. Außerdem                         (1) Dem Endnutzer sind die Verkehrsdaten nach § 9\nist der Endnutzer darauf hinzuweisen, dass er die Ein-                 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 derjenigen Verbindun-\nwilligung nach den Sätzen 1 und 3 jederzeit widerrufen                 gen, für die er entgeltpflichtig ist, durch Anbieter und\nkann.                                                                  mitwirkende Personen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Num-\nmer 1 und 2 mitzuteilen, wenn er vor dem maßgeb-\n§ 10                                    lichen Abrechnungszeitraum einen Einzelverbindungs-\nnachweis verlangt hat. Auf Wunsch dürfen ihm auch\nEntgeltermittlung                               die Daten pauschal abgegoltener Verbindungen mitge-\nund Entgeltabrechnung                               teilt werden. Dabei entscheidet der Endnutzer, ob ihm\n(1) Die Verarbeitung der Verkehrsdaten nach § 9 Ab-                 die von ihm gewählten Rufnummern ungekürzt oder\nsatz 1 Satz 1 durch nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1                  unter Kürzung um die letzten drei Ziffern mitgeteilt wer-\nund 2 Verpflichtete zur Ermittlung des Entgelts und zur                den. Bei einem Teilnehmeranschluss im Haushalt ist\nAbrechnung mit den Endnutzern darf nur nach Maß-                       die Mitteilung nur zulässig, wenn der Anschlussinhaber\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021                       1987\nin Textform erklärt hat, dass er alle zum Haushalt ge-                                             § 12\nhörenden Personen, die den Teilnehmeranschluss nut-\nStörungen von\nzen, darüber informiert hat und künftige Mitnutzer des\nTelekommunikationsanlagen und\nTeilnehmeranschlusses unverzüglich darüber informie-\nMissbrauch von Telekommunikationsdiensten\nren wird, dass dem Inhaber des Teilnehmeranschlus-\nses die Verkehrsdaten nach Satz 1 zur Erteilung des                       (1) Soweit erforderlich, dürfen Verpflichtete nach § 3\nEinzelverbindungsnachweises bekannt gegeben wer-                       Absatz 2 Satz 1 Verkehrsdaten der Endnutzer sowie\nden.                                                                   die Steuerdaten eines informationstechnischen Proto-\nkolls zur Datenübertragung, die unabhängig vom Inhalt\n(2) Unbeschadet des Absatzes 1 dürfen dem End-\neines Kommunikationsvorgangs übertragen oder auf\nnutzer die Verkehrsdaten nach Absatz 1 Satz 1 mitge-\nden am Kommunikationsvorgang beteiligten Servern\nteilt werden, wenn er Einwendungen gegen die Höhe\ngespeichert werden und zur Gewährleistung der Kom-\nder Verbindungsentgelte erhoben hat. Das gilt auch für\nmunikation zwischen Empfänger und Sender notwen-\neinen Mobilfunkanschluss.\ndig sind, verarbeiten, um Störungen oder Fehler an Te-\n(3) Bei Teilnehmeranschlüssen in Betrieben und Be-                  lekommunikationsanlagen zu erkennen, einzugrenzen\nhörden ist die Mitteilung nur zulässig, wenn der Inhaber               oder zu beseitigen. Dies gilt auch für Störungen, die\ndes Teilnehmeranschlusses in Textform erklärt hat,                     zu einer Einschränkung der Verfügbarkeit von Informa-\ndass die Mitarbeiter informiert worden sind und künf-                  tions- und Telekommunikationsdiensten oder zu einem\ntige Mitarbeiter unverzüglich informiert werden und                    unerlaubten Zugriff auf Telekommunikations- und Da-\ndass der Betriebsrat oder die Personalvertretung ent-                  tenverarbeitungssysteme der Nutzer führen können.\nsprechend den gesetzlichen Vorschriften beteiligt wor-                 Eine Verarbeitung der Verkehrsdaten und Steuerdaten\nden ist oder eine solche Beteiligung nicht erforderlich                zu anderen Zwecken ist unzulässig. Soweit die Ver-\nist. Soweit die öffentlich-rechtlichen Religionsgesell-                kehrsdaten nicht automatisiert erhoben und verwendet\nschaften für ihren Bereich eigene Mitarbeitervertreter-                werden, muss der Datenschutzbeauftragte des Ver-\nregelungen erlassen haben, findet Satz 1 mit der Maß-                  pflichteten nach § 3 Absatz 2 Satz 1 unverzüglich über\ngabe Anwendung, dass an die Stelle des Betriebsrates                   die Verfahren und Umstände der Maßnahme informiert\noder der Personalvertretung die jeweilige Mitarbeiter-                 werden. Betroffene Endnutzer sind von dem nach § 3\nvertretung tritt.                                                      Absatz 2 Satz 1 Verpflichteten zu benachrichtigen, so-\nfern sie ermittelt werden können.\n(4) Soweit ein Anschlussinhaber zur vollständigen\noder teilweisen Übernahme der Entgelte für Verbindun-                     (2) Die Verkehrsdaten und Steuerdaten sind unver-\ngen verpflichtet ist, die bei seinem Anschluss ankom-                  züglich zu löschen, sobald sie für die Beseitigung der\nmen, dürfen ihm in dem für ihn bestimmten Einzelver-                   Störung nicht mehr erforderlich sind.\nbindungsnachweis die Nummern der Anschlüsse, von\n(3) Zur Durchführung von Umschaltungen sowie\ndenen die Anrufe ausgingen, nur unter Kürzung um die\nzum Erkennen und Eingrenzen von Störungen im Netz\nletzten drei Ziffern mitgeteilt werden.\nist dem Betreiber von Telekommunikationsnetzen oder\n(5) Der Einzelverbindungsnachweis nach Absatz 1                     seinem Beauftragten das Aufschalten auf bestehende\nSatz 1 darf nicht Verbindungen zu Anschlüssen erken-                   Verbindungen erlaubt, soweit dies betrieblich erfor-\nnen lassen,                                                            derlich ist. Eventuelle bei der Aufschaltung erstellte\nAufzeichnungen sind unverzüglich zu löschen. Das\n1. deren Inhaber Personen, Behörden oder Organisa-\nAufschalten muss den betroffenen Kommunikations-\ntionen in sozialen oder kirchlichen Bereichen sind,\nteilnehmern durch ein akustisches oder sonstiges Sig-\ndie grundsätzlich anonym bleibenden Endnutzern\nnal zeitgleich angezeigt und ausdrücklich mitgeteilt\nganz oder überwiegend telefonische Beratung in\nwerden. Sofern dies technisch nicht möglich ist, muss\nseelischen oder sozialen Notlagen anbieten und\nder betriebliche Datenschutzbeauftragte des Betrei-\ndie selbst oder deren Mitarbeiter insoweit besonde-\nbers des Telekommunikationsnetzes unverzüglich de-\nren Verpflichtungen zur Verschwiegenheit unterlie-\ntailliert über die Verfahren und Umstände der Maß-\ngen, und\nnahme informiert werden. Diese Informationen hat der\n2. die die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Te-                betriebliche Datenschutzbeauftragte für zwei Jahre\nlekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundes-                     aufzubewahren.\nnetzagentur) in eine Liste aufgenommen hat.\n(4) Wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die rechts-\n(6) Der Beratung im Sinne des Absatzes 5 Nummer 1                   widrige Inanspruchnahme eines Telekommunikations-\ndienen neben den in § 203 Absatz 1 Nummer 4 und 5                      netzes oder Telekommunikationsdienstes vorliegen,\ndes Strafgesetzbuches genannten Personengruppen                        insbesondere für eine Leistungserschleichung oder\ninsbesondere die Telefonseelsorge und die Gesund-                      einen Betrug oder eine unzumutbare Belästigung nach\nheitsberatung. Die Bundesnetzagentur nimmt die Inha-                   § 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb,\nber der Anschlüsse auf Antrag in die Liste auf, wenn sie               darf der Verpflichtete nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zur\ndie Aufgabenbestimmung nach Absatz 5 Nummer 1                          Sicherung seines Entgeltanspruchs sowie zum Schutz\ndurch Bescheinigung einer Behörde oder Körper-                         der Endnutzer vor der rechtswidrigen Inanspruch-\nschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts                  nahme des Telekommunikationsdienstes oder des Te-\nnachgewiesen haben. Die Liste wird zum Abruf im                        lekommunikationsnetzes Verkehrsdaten verarbeiten,\nautomatisierten Verfahren bereitgestellt. Die Verpflich-               die erforderlich sind, um die rechtswidrige Inanspruch-\nteten nach § 3 Absatz 2 Satz 1, die Einzelverbindungs-                 nahme des Telekommunikationsnetzes oder Telekom-\nnachweise erstellen, haben die Liste quartalsweise                     munikationsdienstes aufzudecken und zu unterbinden.\nabzufragen und Änderungen unverzüglich in ihren Ab-                    Die Anhaltspunkte für die rechtwidrige Inanspruch-\nrechnungsverfahren anzuwenden.                                         nahme des Telekommunikationsnetzes oder Telekom-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1988              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021\nmunikationsdienstes hat der nach § 3 Absatz 2 Satz 1                   des Dritten, der den Dienst mit Zusatznutzen anbietet,\nVerpflichtete zu dokumentieren. Der nach § 3 Absatz 2                  handeln.\nSatz 1 Verpflichtete darf aus den Verkehrsdaten nach\nSatz 1 einen pseudonymisierten Gesamtdatenbestand\nKapitel 3\nbilden, der Aufschluss über die von einzelnen Endnut-\nzern erzielten Umsätze gibt und unter Zugrundelegung                               Mitteilen ankommender\ngeeigneter Kriterien das Auffinden solcher Verbindun-                          Verbindungen, Rufnummern-\ngen des Netzes ermöglicht, bei denen der Verdacht                              anzeige und -unterdrückung,\neiner rechtswidrigen Inanspruchnahme besteht. Die                         automatische Anrufweiterschaltung\nVerkehrsdaten anderer Verbindungen sind unverzüg-\nlich zu löschen. Die Aufsichtsbehörde ist über Einfüh-\nrung und Änderung eines Verfahrens nach Satz 1 un-                                                 § 14\nverzüglich in Kenntnis zu setzen.\nMitteilen\nankommender Verbindungen\n§ 13\n(1) Trägt ein Anschlussinhaber in einem Verfahren\nStandortdaten                                 schlüssig vor, dass bei seinem Anschluss bedrohende\n(1) Standortdaten, die in Bezug auf die Nutzer von                  oder belästigende Anrufe ankommen, hat der Anbieter\nöffentlichen Telekommunikationsnetzen oder Telekom-                    des Telekommunikationsdienstes auf schriftlichen An-\nmunikationsdiensten verarbeitet werden, dürfen nur in                  trag auch netzübergreifend Auskunft über die Inhaber\ndem zur Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen                   der Anschlusskennungen zu erteilen, von denen die\nerforderlichen Umfang und innerhalb des dafür erfor-                   Verbindungen ausgehen; das Verfahren ist zu doku-\nderlichen Zeitraums verarbeitet werden, wenn sie ano-                  mentieren. Die Auskunft darf sich nur auf Verbindun-\nnymisiert wurden oder wenn der Nutzer vom Anbieter                     gen und Verbindungsversuche beziehen, die nach Stel-\ndes Dienstes mit Zusatznutzen gemäß der Verordnung                     lung des Antrags stattgefunden haben. Der Anbieter\n(EU) 2016/679 informiert wurde und eingewilligt hat.                   des Telekommunikationsdienstes darf die Anschluss-\nDer Anbieter des Dienstes mit Zusatznutzen hat bei je-                 kennungen, Namen und Anschriften der Inhaber dieser\nder Feststellung des Standortes des Mobilfunkendge-                    Anschlusskennungen sowie Datum und Uhrzeit des\nrätes den Endnutzer durch eine Textmitteilung an das                   Beginns der Verbindungen und der Verbindungsversu-\nEndgerät, dessen Standortdaten ermittelt wurden, über                  che verarbeiten sowie diese Daten dem betroffenen\ndie Feststellung des Standortes zu informieren. Dies                   Anschlussinhaber mitteilen.\ngilt nicht, wenn der Standort nur auf dem Endgerät an-\n(2) Die Bekanntgabe nach Absatz 1 Satz 3 darf nur\ngezeigt wird, dessen Standortdaten ermittelt wurden.\nerfolgen, wenn der betroffene Anschlussinhaber des\nWerden die Standortdaten für einen Dienst mit Zusatz-\nbetroffenen Anschlusses zuvor die Verbindungen nach\nnutzen verarbeitet, der die Übermittlung von Standort-\nDatum, Uhrzeit oder anderen geeigneten Kriterien ein-\ndaten eines Mobilfunkendgerätes an einen anderen\ngrenzt, soweit ein Missbrauch dieses Verfahrens nicht\nNutzer oder Dritte, die nicht Anbieter des Dienstes mit\nauf andere Weise ausgeschlossen werden kann.\nZusatznutzen sind, zum Gegenstand hat, muss der\nNutzer seine Einwilligung ausdrücklich, gesondert und                     (3) Im Fall einer netzübergreifenden Auskunft sind\nschriftlich gegenüber dem Anbieter des Dienstes mit                    die an der Verbindung mitwirkenden anderen Anbieter\nZusatznutzen erteilen. In diesem Fall gilt die Verpflich-              und Betreiber nach § 3 Absatz 2 Satz 1 verpflichtet,\ntung nach Satz 2 entsprechend für den Anbieter des                     dem Anbieter des Telekommunikationsdienstes des\nDienstes mit Zusatznutzen. Der Anschlussinhaber                        bedrohten oder belästigten Anschlussinhabers die er-\nmuss weitere Nutzer seines Mobilfunkanschlusses                        forderlichen Auskünfte zu erteilen, sofern sie über\nüber eine erteilte Einwilligung unterrichten.                          diese Daten verfügen.\n(2) Haben die Nutzer ihre Einwilligung zur Verarbei-\n(4) Der Inhaber der Anschlusskennung, von der die\ntung von Standortdaten gegeben, müssen sie auch\nfestgestellten Verbindungen ausgegangen sind, ist da-\nweiterhin die Möglichkeit haben, die Verarbeitung die-\nrüber zu unterrichten, dass über diese Verbindungen\nser Daten für jede Verbindung zum Netz oder für jede\nAuskunft erteilt wurde. Davon kann abgesehen wer-\nÜbertragung einer Nachricht auf einfache Weise und\nden, wenn der Antragsteller schriftlich schlüssig vorge-\nunentgeltlich zeitweise zu untersagen.\ntragen hat, dass ihm aus dieser Mitteilung wesentliche\n(3) Bei Verbindungen zu Anschlüssen, die unter den                  Nachteile entstehen können, und diese Nachteile bei\nNotrufnummern 112 oder 110 oder den Rufnummern                         Abwägung mit den schutzwürdigen Interessen der An-\n124 124 oder 116 117 erreicht werden, haben der An-                    rufenden als wesentlich schwerwiegender erscheinen.\nbieter und mitwirkende Personen nach § 3 Absatz 2                      Erhält der Inhaber der Anschlusskennung, von der die\nSatz 1 Nummer 1 und 2 sicherzustellen, dass nicht im                   als bedrohend oder belästigend bezeichneten Anrufe\nEinzelfall oder dauernd die Übermittlung von Standort-                 ausgegangen sind, auf andere Weise Kenntnis von\ndaten ausgeschlossen wird.                                             der Auskunftserteilung nach Absatz 1 Satz 3, so ist er\nauf Verlangen über die Auskunftserteilung zu unterrich-\n(4) Die Verarbeitung von Standortdaten nach den                     ten.\nAbsätzen 1 und 2 muss auf das für die Bereitstellung\ndes Dienstes mit Zusatznutzen erforderliche Maß so-                       (5) Die Aufsichtsbehörde ist über die Einführung und\nwie auf Personen beschränkt werden, die im Auftrag                     Änderungen des Verfahrens zur Einhaltung der Anfor-\ndes Betreibers des Telekommunikationsnetzes oder                       derungen der Absätze 1 bis 4 unverzüglich in Kenntnis\ndes Anbieters des Telekommunikationsdienstes oder                      zu setzen.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021                      1989\n§ 15                                                            Kapitel 4\nRufnummernanzeige und -unterdrückung                                        Endnutzerverzeichnisse,\nBereitstellen von Endnutzerdaten\n(1) Bietet der Anbieter eines Sprachkommunika-\ntionsdienstes bei Anrufen die Anzeige der Rufnummer                                                § 17\nder anrufenden Endnutzer an, so müssen anrufende                                       Endnutzerverzeichnisse\nund angerufene Endnutzer die Möglichkeit haben, die\nRufnummernanzeige dauernd oder für jeden Anruf ein-                       (1) Anschlussinhaber können mit ihrer Rufnummer,\nzeln auf einfache Weise und unentgeltlich zu unterdrü-                 ihrem Namen und ihrer Anschrift in gedruckte oder\ncken. Angerufene Endnutzer müssen die Möglichkeit                      elektronische Endnutzerverzeichnisse, die der Öffent-\nhaben, eingehende Anrufe, bei denen die Rufnum-                        lichkeit unmittelbar oder über Auskunftsdienste zu-\nmernanzeige durch den anrufenden Endnutzer unter-                      gänglich sind, eingetragen werden, soweit sie dies be-\ndrückt wurde, auf einfache Weise und unentgeltlich                     antragen. Vor ihrem Antrag sind die Anschlussinhaber\nabzuweisen. Wird die Anzeige der Rufnummer von an-                     über weitere Nutzungsmöglichkeiten aufgrund der in\ngerufenen Endnutzern angeboten, so müssen angeru-                      elektronischen Fassungen der Verzeichnisse eingebet-\nfene Endnutzer die Möglichkeit haben, die Anzeige                      teten Suchfunktionen zu informieren. Auf Antrag kön-\nihrer Rufnummer beim anrufenden Endnutzer auf ein-                     nen zusätzliche Angaben wie Beruf und Branche\nfache Weise und unentgeltlich zu unterdrücken. Die                     eingetragen werden. Dabei können die Antragsteller\nAnzeige von Rufnummern von anrufenden Endnutzern                       bestimmen, welche Angaben in den Verzeichnissen\ndarf bei den Notrufnummern 112 und 110 sowie den                       veröffentlicht werden sollen. Auf Verlangen des Antrag-\nRufnummern 124 124 und 116 117 nicht ausgeschlos-                      stellers dürfen weitere Nutzer des Anschlusses mit Na-\nsen werden.                                                            men und Vornamen eingetragen werden, soweit diese\ndamit einverstanden sind. Für die Einträge nach Satz 1\n(2) Bei Anrufen zum Zweck der Werbung dürfen an-                    darf ein Entgelt nicht erhoben werden.\nrufende Nutzer weder die Rufnummernanzeige unter-                         (2) Der Anbieter eines nummerngebundenen inter-\ndrücken noch bei dem Anbieter des Telekommunika-                       personellen Telekommunikationsdienstes hat An-\ntionsdienstes veranlassen, dass diese unterdrückt                      schlussinhaber bei der Begründung des Vertragsver-\nwird; der anrufende Nutzer hat sicherzustellen, dass                   hältnisses über die Möglichkeit zu informieren, ihre\ndem Angerufenen die dem anrufenden Nutzer zuge-                        Rufnummer, ihren Namen, ihren Vornamen und ihre\nteilte Rufnummer übermittelt wird.                                     Anschrift in Endnutzerverzeichnisse nach Absatz 1\nSatz 1 aufzunehmen.\n(3) Sofern Anschlussinhaber es beantragen, müssen\nAnbieter von Sprachkommunikationsdiensten einen                           (3) Der Anschlussinhaber kann von seinem Anbieter\nAnschluss bereitstellen, bei dem die Übermittlung der                  des nummerngebundenen interpersonellen Telekom-\nRufnummer unentgeltlich ausgeschlossen ist. Auf An-                    munikationsdienstes jederzeit verlangen, dass seine\ntrag des Anschlussinhabers sind solche Anschlüsse im                   Rufnummer, sein Name, sein Vorname und seine An-\nEndnutzerverzeichnis (§ 17) zu kennzeichnen. Ist eine                  schrift in Auskunfts- und Verzeichnismedien unentgelt-\nKennzeichnung nach Satz 2 erfolgt, so darf an den ge-                  lich eingetragen, gespeichert, berichtigt oder gelöscht\nkennzeichneten Anschluss eine Übermittlung der Ruf-                    werden.\nnummer des Anschlusses, von dem der Anruf ausgeht,                        (4) Anbieter von Auskunfts- und Verzeichnismedien\nerst dann erfolgen, wenn die Kennzeichnung in der ak-                  sind verpflichtet, die gemäß § 18 Absatz 1 übermittel-\ntualisierten Fassung des Endnutzerverzeichnisses                       ten Daten zu veröffentlichen sowie unrichtige oder ge-\nnicht mehr enthalten ist.                                              löschte Daten aus den Verzeichnissen zu entfernen\nund Berichtigungen vorzunehmen.\n(4) Hat der Anschlussinhaber die Eintragung in das\nEndnutzerverzeichnis nicht nach § 17 beantragt, unter-\n§ 18\nbleibt die Anzeige seiner Rufnummer bei dem angeru-\nfenen Anschluss, es sei denn, dass der Anschlussinha-                                         Bereitstellen\nber die Übermittlung seiner Rufnummer ausdrücklich                                        von Endnutzerdaten\nwünscht.                                                                  (1) Jeder Anbieter eines nummerngebundenen in-\nterpersonellen Telekommunikationsdienstes hat unter\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Anrufe in das\nBeachtung der anzuwendenden datenschutzrecht-\nAusland und für aus dem Ausland kommende Anrufe,\nlichen Regelungen jedem Unternehmen Endnutzerda-\nsoweit sie Anrufende oder Angerufene im Inland betref-\nten nach § 17 Absatz 1 auf Antrag zum Zweck der\nfen.\nBereitstellung von öffentlich zugänglichen Auskunfts-\ndiensten, Diensten zur Unterrichtung über einen indivi-\n§ 16                                    duellen Gesprächswunsch eines anderen Nutzers und\nvon Endnutzerverzeichnissen bereitzustellen.\nAutomatische\nAnrufweiterschaltung                                  (2) Für die Bereitstellung der Daten kann ein Entgelt\nverlangt werden. Das Entgelt unterliegt in der Regel\nAnbieter von Sprachkommunikationsdiensten sind                      einer nachträglichen Missbrauchsprüfung durch die\nverpflichtet, ihren Endnutzern die Möglichkeit einzu-                  Bundesnetzagentur nach Maßgabe der Bestimmungen\nräumen, eine von einem Dritten veranlasste automa-                     des Telekommunikationsgesetzes zur Missbrauchs-\ntische Weiterschaltung auf das Endgerät des Endnut-                    prüfung von Entgelten. Ein Entgelt kann nur dann der\nzers auf einfache Weise und unentgeltlich abzustellen,                 Entgeltgenehmigungspflicht nach dem Telekommuni-\nsoweit dies technisch möglich ist.                                     kationsgesetz unterworfen werden, wenn das Unter-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1990              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021\nnehmen, von dem die Endnutzerdaten bereitgestellt                                                  § 20\nwerden, auf dem Markt für Endnutzerdaten über eine                                            Verarbeitung\nbeträchtliche Marktmacht verfügt.                                            personenbezogener Daten Minderjähriger\n(3) Die Bereitstellung der Daten nach Absatz 1 hat                     Hat ein Telemedienanbieter zur Wahrung des\nunverzüglich nach einem Antrag nach Absatz 1 und in                    Jugendschutzes personenbezogene Daten von Min-\nnichtdiskriminierender Weise zu erfolgen.                              derjährigen erhoben, etwa durch Mittel zur Altersverifi-\nkation oder andere technische Maßnahmen, oder an-\n(4) Die nach Absatz 1 bereitgestellten Daten müssen\nderweitig gewonnen, so darf er diese Daten nicht für\nvollständig sein und inhaltlich sowie technisch so auf-\nkommerzielle Zwecke verarbeiten.\nbereitet sein, dass sie nach dem jeweiligen Stand der\nTechnik ohne Schwierigkeiten in ein kundenfreundlich\n§ 21\ngestaltetes Endnutzerverzeichnis oder in eine entspre-\nchende Auskunftsdienste-Datenbank aufgenommen                                                Bestandsdaten\nwerden können.                                                            (1) Auf Anordnung der zuständigen Stellen dürfen\nAnbieter von Telemedien im Einzelfall Auskunft über\nTeil 3                                   Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung\nder Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist.\nTelemediendatenschutz, Endeinrichtungen\n(2) Der Anbieter von Telemedien darf darüber hinaus\nim Einzelfall Auskunft über bei ihm vorhandene Be-\nKapitel 1                                   standsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung\nTechnische                                     zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung abso-\nund organisatorische                                   lut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte,\nVorkehrungen, Verarbeitung von                                   die von § 10a Absatz 1 des Telemediengesetzes oder\nDaten zum Zweck des Jugendschutzes                                    § 1 Absatz 3 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes er-\nund zur Auskunftserteilung                                   fasst werden, erforderlich ist. In diesem Umfang ist er\ngegenüber dem Verletzten zur Auskunft verpflichtet.\n§ 19                                       (3) Für die Erteilung der Auskunft nach Absatz 2 ist\neine vorherige gerichtliche Anordnung über die Zuläs-\nTechnische und                                 sigkeit der Auskunftserteilung erforderlich, die vom\norganisatorische Vorkehrungen                              Verletzten zu beantragen ist. Das Gericht entscheidet\nzugleich über die Verpflichtung zur Auskunftserteilung,\n(1) Anbieter von Telemedien haben durch tech-\nsofern der Antrag nicht ausdrücklich auf die Anord-\nnische und organisatorische Vorkehrungen sicherzu-\nnung der Zulässigkeit der Auskunftserteilung be-\nstellen, dass der Nutzer von Telemedien die Nutzung\nschränkt ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das\ndes Dienstes jederzeit beenden kann und er Teleme-\nLandgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zustän-\ndien gegen Kenntnisnahme Dritter geschützt in An-\ndig. Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk\nspruch nehmen kann.\nder Verletzte seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine\n(2) Anbieter von Telemedien haben die Nutzung von                   Niederlassung hat. Die Entscheidung trifft die Zivilkam-\nTelemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter                        mer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Ge-\nPseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch                        setzes über das Verfahren in Familiensachen und in\nmöglich und zumutbar ist. Der Nutzer von Telemedien                    den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit\nist über diese Möglichkeit zu informieren.                             entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung\nträgt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Land-\n(3) Die Weitervermittlung zu einem anderen Anbieter                 gerichts ist die Beschwerde statthaft.\nvon Telemedien ist dem Nutzer anzuzeigen.\n(4) Der Anbieter von Telemedien ist als Beteiligter zu\n(4) Anbieter von Telemedien haben, soweit dies                      dem Verfahren nach Absatz 3 hinzuzuziehen. Er darf\ntechnisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, im                  den Nutzer über die Einleitung des Verfahrens unter-\nRahmen ihrer jeweiligen Verantwortlichkeit für ge-                     richten.\nschäftsmäßig angebotene Telemedien durch tech-\nnische und organisatorische Vorkehrungen sicherzu-                                                 § 22\nstellen, dass\nAuskunftsverfahren bei Bestandsdaten\n1. kein unerlaubter Zugriff auf die für ihre Telemedien-                  (1) Wer geschäftsmäßig Telemediendienste er-\nangebote genutzten technischen Einrichtungen                       bringt, daran mitwirkt oder den Zugang zur Nutzung\nmöglich ist und                                                    daran vermittelt, darf die Bestandsdaten nach Maß-\n2. diese gesichert sind gegen Störungen, auch soweit                   gabe dieser Vorschrift zur Erfüllung von Auskunfts-\nsie durch äußere Angriffe bedingt sind.                            pflichten gegenüber den in Absatz 3 genannten Stellen\nverwenden. Dies gilt nicht für Passwörter oder andere\nVorkehrungen nach Satz 1 müssen den Stand der                          Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf\nTechnik berücksichtigen. Eine Vorkehrung nach Satz 1                   Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder\nist insbesondere die Anwendung eines als sicher aner-                  hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, ge-\nkannten Verschlüsselungsverfahrens. Anordnungen                        schützt wird. Die in eine Auskunft aufzunehmenden\ndes Bundesamtes für Sicherheit in der Informations-                    Bestandsdaten dürfen auch anhand einer zu einem be-\ntechnik nach § 7d Satz 1 BSI-Gesetz bleiben unbe-                      stimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-\nrührt.                                                                 Adresse bestimmt werden; hierfür dürfen Nutzungsda-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021                      1991\nten auch automatisiert ausgewertet werden. Für die                        e) zur Verhütung einer schweren Straftat im Sinne\nAuskunftserteilung sind sämtliche unternehmensinter-                         von § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung,\nnen Datenquellen zu berücksichtigen.                                         sofern das individuelle Verhalten einer Person\ndie konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass\n(2) Die Auskunft darf nur erteilt werden nach Maß-\ndie Person innerhalb eines übersehbaren Zeit-\ngabe der nachfolgenden Absätze und soweit die um\nraums die Tat begehen wird,\ndie Auskunft ersuchende Stelle dies im Einzelfall unter\nAngabe einer gesetzlichen Bestimmung verlangt, die                     3. das Bundeskriminalamt als Zentralstelle nach § 2\nihr eine Erhebung der in Absatz 1 in Bezug genomme-                       des Bundeskriminalamtgesetzes, sofern\nnen Daten erlaubt. Das Auskunftsverlangen ist schrift-                    a) zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine\nlich oder elektronisch zu stellen. Bei Gefahr im Verzug                      Straftat im Sinne des § 2 Absatz 1 des Bundes-\ndarf die Auskunft auch erteilt werden, wenn das Ver-                         kriminalamtgesetzes vorliegen und die in die\nlangen in anderer Form gestellt wird. In diesem Fall ist                     Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich\ndas Verlangen unverzüglich nachträglich schriftlich                          sind, um\noder elektronisch zu bestätigen. Die Verantwortung                           aa) die zuständige Strafverfolgungsbehörde zu\nfür die Zulässigkeit der Auskunft tragen die um Aus-                             ermitteln oder\nkunft ersuchenden Stellen.\nbb) ein Auskunftsersuchen einer ausländischen\n(3) Die Auskunft nach Absatz 1 Satz 1 darf nur erteilt                        Strafverfolgungsbehörde im Rahmen des in-\nwerden an                                                                        ternationalen polizeilichen Dienstverkehrs,\n1. die für die Verfolgung von Straftaten und Ordnungs-                           das nach Maßgabe der Vorschriften über die\nwidrigkeiten zuständigen Behörden, soweit zurei-                             internationale Rechtshilfe in Strafsachen be-\nchende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat                          arbeitet wird, zu erledigen, oder\noder Ordnungswidrigkeit, die gegenüber einer na-                      b) die in die Auskunft aufzunehmenden Daten im\ntürlichen Person mit Geldbuße im Höchstmaß von                           Rahmen der Strafvollstreckung erforderlich sind,\nmehr als fünfzehntausend Euro bedroht ist, vorlie-                       um ein Auskunftsersuchen einer ausländischen\ngen und die in die Auskunft aufzunehmenden Daten                         Strafverfolgungsbehörde im Rahmen des polizei-\nerforderlich sind, um den Sachverhalt zu erforschen,                     lichen Dienstverkehrs, das nach Maßgabe der\nden Aufenthaltsort eines Beschuldigten oder Betrof-                      Vorschriften über die internationale Rechtshilfe\nfenen zu ermitteln oder eine Strafe zu vollstrecken,                     in Strafsachen bearbeitet wird, zu erledigen, oder\n2. die für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche                    c) die Gefahr besteht, dass eine Person an der Be-\nSicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden,                            gehung einer Straftat im Sinne des § 2 Absatz 1\nsoweit die in die Auskunft aufzunehmenden Daten                          des Bundeskriminalamtgesetzes beteiligt sein\nim Einzelfall erforderlich sind,                                         wird, und die in die Auskunft aufzunehmenden\nDaten erforderlich sind, um\na) zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicher-\naa) die für die Verhütung der Straftat zuständige\nheit, oder\nPolizeibehörde zu ermitteln oder\nb) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person,                      bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländischen\nsexueller Selbstbestimmung, dem Bestand und                               Polizeibehörde im Rahmen des polizeilichen\nder Sicherheit des Bundes oder eines Landes,                              Dienstverkehrs zur Verhütung der Straftat zu\nder freiheitlich demokratischen Grundordnung,                             erledigen, oder\nGütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die\nd) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine\nGrundlagen der Existenz der Menschen berührt,\nPerson innerhalb eines übersehbaren Zeitraums\nsowie nicht unerheblichen Sachwerten, wenn\nauf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte\nTatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner\nWeise an einer Straftat von erheblicher Bedeu-\nArt nach konkretisiertes sowie zeitlich absehba-\ntung beteiligt sein wird und die in die Auskunft\nres Geschehen zulassen, an dem bestimmte Per-\naufzunehmenden Daten erforderlich sind, um\nsonen beteiligt sein werden, oder\naa) die für die Verhütung der Straftat zuständige\nc) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person,                          Polizeibehörde zu ermitteln oder\nsexueller Selbstbestimmung, dem Bestand und\nder Sicherheit des Bundes oder eines Landes,                          bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländischen\nder freiheitlich demokratischen Grundordnung                              Polizeibehörde im Rahmen des polizeilichen\nsowie Gütern der Allgemeinheit, deren Bedro-                              Dienstverkehrs zur Verhütung der Straftat zu\nhung die Grundlagen der Existenz der Menschen                             erledigen, oder\nberührt, wenn das individuelle Verhalten einer                     e) das individuelle Verhalten einer Person die kon-\nPerson die konkrete Wahrscheinlichkeit begrün-                        krete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie in-\ndet, dass sie in einem übersehbaren Zeitraum                          nerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine\neine gegen ein solches Rechtsgut gerichtete                           schwere Straftat nach § 100a Absatz 2 der Straf-\nStraftat begehen wird, oder                                           prozessordnung begehen wird, und die in die\nAuskunft aufzunehmenden Daten erforderlich\nd) zur Verhütung einer Straftat von erheblicher Be-                      sind, um\ndeutung, sofern Tatsachen die Annahme recht-\nfertigen, dass eine Person innerhalb eines über-                      aa) die für die Verhütung der Straftat zuständige\nsehbaren Zeitraums auf eine ihrer Art nach                                Polizeibehörde zu ermitteln oder\nkonkretisierte Weise als Täter oder Teilnehmer                        bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländischen\nan der Begehung einer Tat beteiligt ist, oder                             Polizeibehörde im Rahmen des polizeilichen\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1992              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021\nDienstverkehrs zur Verhütung der Straftat zu                5. die Behörden der Zollverwaltung und die nach Lan-\nerledigen,                                                      desrecht zuständigen Behörden, sofern im Einzelfall\nbei der Veröffentlichung von Angeboten oder Wer-\n4. das Zollkriminalamt als Zentralstelle nach § 3 des\nbemaßnahmen ohne Angabe von Name und An-\nZollfahndungsdienstgesetzes, sofern\nschrift tatsächliche Anhaltspunkte für Schwarzarbeit\na) im Einzelfall zureichende tatsächliche Anhalts-                      oder illegale Beschäftigung nach § 1 des Schwarz-\npunkte für eine Straftat vorliegen und die in die                    arbeitsbekämpfungsgesetzes vorliegen und die in\nAuskunft aufzunehmenden Daten erforderlich                           die Auskunft aufzunehmenden Daten zur Identifi-\nsind, um                                                             zierung des Auftraggebers erforderlich sind, um\nSchwarzarbeit oder illegale Beschäftigung aufzude-\naa) die zuständige Strafverfolgungsbehörde zu\ncken,\nermitteln oder\n6. die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und\nbb) ein Auskunftsersuchen einer ausländischen\nder Länder, soweit dies aufgrund tatsächlicher An-\nStrafverfolgungsbehörde im Rahmen des in-\nhaltspunkte im Einzelfall erforderlich ist zur Aufklä-\nternationalen polizeilichen Dienstverkehrs,\nrung bestimmter Bestrebungen oder Tätigkeiten\ndas nach Maßgabe der Vorschriften über die\nnach\ninternationale Rechtshilfe in Strafsachen be-\narbeitet wird, auch im Rahmen der Strafvoll-                    a) § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzge-\nstreckung, zu erledigen, oder                                       setzes oder\nb) dies im Einzelfall erforderlich ist                                  b) einem zum Verfassungsschutz (§ 1 Absatz 1 des\nBundesverfassungsschutzgesetzes) landesgesetz-\naa) zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche\nlich begründeten Beobachtungsauftrag der Lan-\nSicherheit, oder\ndesbehörde, insbesondere zum Schutz der ver-\nbb) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der                             fassungsmäßigen Ordnung vor Bestrebungen\nPerson, sexueller Selbstbestimmung, dem                             und Tätigkeiten der organisierten Kriminalität,\nBestand und der Sicherheit des Bundes oder\n7. den Militärischen Abschirmdienst, soweit dies auf-\neines Landes, der freiheitlich demokratischen\ngrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zur\nGrundordnung, Gütern der Allgemeinheit, de-\nAufklärung bestimmter Bestrebungen oder Tätigkei-\nren Bedrohung die Grundlagen der Existenz\nten nach § 1 Absatz 1 des MAD-Gesetzes oder zur\nder Menschen berührt, sowie nicht unerheb-\nSicherung der Einsatzbereitschaft der Truppe oder\nlichen Sachwerten, wenn Tatsachen den\nzum Schutz der Angehörigen, der Dienststellen und\nSchluss auf ein wenigstens seiner Art nach\nEinrichtungen des Geschäftsbereichs des Bundes-\nkonkretisiertes und zeitlich absehbares Ge-\nministeriums der Verteidigung nach § 14 Absatz 1\nschehen zulassen, an dem bestimmte Perso-\ndes MAD-Gesetzes erforderlich ist,\nnen beteiligt sein werden, oder\n8. den Bundesnachrichtendienst, soweit dies erforder-\ncc) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der\nlich ist\nPerson, sexueller Selbstbestimmung, dem\nBestand und der Sicherheit des Bundes oder                      a) zur politischen Unterrichtung der Bundesregie-\neines Landes, der freiheitlich demokratischen                       rung, wenn im Einzelfall tatsächliche Anhalts-\nGrundordnung sowie Gütern der Allgemein-                            punkte dafür vorliegen, dass durch die Auskunft\nheit, deren Bedrohung die Grundlagen der                            Informationen über das Ausland gewonnen\nExistenz der Menschen berührt, wenn das in-                         werden können, die von außen- und sicherheits-\ndividuelle Verhalten einer Person die kon-                          politischer Bedeutung für die Bundesrepublik\nkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass                            Deutschland sind und zu deren Aufklärung das\ndie Gefährdung eines solchen Rechtsgutes                            Bundeskanzleramt den Bundesnachrichtendienst\nin einem übersehbaren Zeitraum eintreten                            beauftragt hat, oder\nwird, oder\nb) zur Früherkennung von aus dem Ausland dro-\ndd) zur Erledigung eines Auskunftsersuchens                              henden Gefahren von internationaler Bedeutung,\neiner ausländischen Polizeibehörde im Rah-                          wenn im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte\nmen des polizeilichen Dienstverkehrs zur                            dafür vorliegen, dass durch die Auskunft Er-\nVerhütung einer Straftat, oder                                      kenntnisse gewonnen werden können mit Bezug\nzu den in § 4 Absatz 3 Nummer 1 des BND-Ge-\nee) zur Verhütung einer Straftat von erheblicher\nsetzes genannten Gefahrenbereichen oder zum\nBedeutung, sofern Tatsachen die Annahme\nSchutz der in § 4 Absatz 3 Nummer 2 und 3 des\nrechtfertigen, dass eine Person innerhalb\nBND-Gesetzes genannten Rechtsgüter.\neines übersehbaren Zeitraums auf eine ihrer\nArt nach konkretisierte Weise als Täter oder                   (4) Die Auskunft nach Absatz 1 Satz 3 darf nur erteilt\nTeilnehmer an der Begehung der Tat beteiligt                werden an\nist, oder\n1. die für die Verfolgung von Straftaten zuständigen\nff) zur Verhütung einer schweren Straftat nach                       Behörden, soweit zureichende tatsächliche Anhalts-\n§ 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung,                        punkte für eine Straftat vorliegen und die in die Aus-\nsofern das individuelle Verhalten einer Person                  kunft aufzunehmenden Daten erforderlich sind, um\ndie konkrete Wahrscheinlichkeit begründet,                      den Sachverhalt zu erforschen, den Aufenthaltsort\ndass die Person innerhalb eines übersehbaren                    eines Beschuldigten zu ermitteln oder eine Strafe\nZeitraums die Tat begehen wird,                                 zu vollstrecken,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021                      1993\n2. die für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche                    b) die in die Auskunft aufzunehmenden Daten im\nSicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden,                             Rahmen der Strafvollstreckung erforderlich sind,\nwenn die in die Auskunft aufzunehmenden Daten                             um ein Auskunftsersuchen einer ausländischen\nim Einzelfall erforderlich sind                                           Strafverfolgungsbehörde im Rahmen des polizei-\nlichen Dienstverkehrs, das nach Maßgabe der\na) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person,\nVorschriften über die internationale Rechtshilfe\nsexueller Selbstbestimmung, dem Bestand und\nin Strafsachen bearbeitet wird, zu erledigen,\nder Sicherheit des Bundes oder eines Landes,\nder freiheitlich demokratischen Grundordnung,                       c) die Gefahr besteht, dass eine Person an der Be-\nGütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die                          gehung einer Straftat im Sinne des § 2 Absatz 1\nGrundlagen der Existenz der Menschen berührt,                          des Bundeskriminalamtgesetzes beteiligt sein\nsowie nicht unerheblicher Sachwerte oder zur                           wird und die in die Auskunft aufzunehmenden\nVerhütung einer Straftat oder                                          Daten erforderlich sind, um\nb) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person,                       aa) die für die Verhütung der Straftat zuständige\nsexueller Selbstbestimmung, dem Bestand und                                Polizeibehörde zu ermitteln, oder\nder Sicherheit des Bundes oder eines Landes,\nder freiheitlich demokratischen Grundordnung                           bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländischen\nsowie Gütern der Allgemeinheit, deren Bedro-                               Polizeibehörde im Rahmen des polizeilichen\nhung die Grundlagen der Existenz der Menschen                              Dienstverkehrs zur Verhütung der Straftat zu\nberührt, sowie nicht unerheblicher Sachwerte,                              erledigen, oder\nwenn Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens                       d) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine\nseiner Art nach konkretisiertes sowie zeitlich ab-                     Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums\nsehbares Geschehen zulassen, an dem be-                                auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte\nstimmte Personen beteiligt sein werden, oder                           Weise an einer schweren Straftat nach § 100a\nc) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person,                       Absatz 2 der Strafprozessordnung beteiligt sein\nsexueller Selbstbestimmung, dem Bestand und                            wird, und die in die Auskunft aufzunehmenden\nder Sicherheit des Bundes oder eines Landes,                           Daten erforderlich sind, um\nder freiheitlich demokratischen Grundordnung                           aa) die für die Verhütung der Straftat zuständige\nsowie Gütern der Allgemeinheit, deren Bedro-                               Polizeibehörde zu ermitteln, oder\nhung die Grundlagen der Existenz der Menschen\nberührt, wenn das individuelle Verhalten einer                         bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländischen\nPerson die konkrete Wahrscheinlichkeit begrün-                             Polizeibehörde im Rahmen des polizeilichen\ndet, dass sie in einem übersehbaren Zeitraum                               Dienstverkehrs zur Verhütung der Straftat zu\neine gegen ein solches Rechtsgut gerichtete                                erledigen, oder\nStraftat begehen wird, oder\ne) das individuelle Verhalten einer Person die kon-\nd) zur Verhütung einer schweren Straftat nach                             krete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie in-\n§ 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, sofern                        nerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine\nTatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine                         schwere Straftat nach § 100a Absatz 2 der Straf-\nPerson innerhalb eines übersehbaren Zeitraums                          prozessordnung begehen wird, und die in die\nauf eine ihrer Art nach konkretisierten Weise als                      Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich\nTäter oder Teilnehmer an der Begehung einer Tat                        sind, um\nbeteiligt ist, oder\naa) die für die Verhütung der Straftat zuständige\ne) zur Verhütung einer schweren Straftat nach                                 Polizeibehörde zu ermitteln, oder\n§ 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, sofern\ndas individuelle Verhalten einer Person die kon-                       bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländischen\nkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass die                               Polizeibehörde im Rahmen des polizeilichen\nPerson innerhalb eines übersehbaren Zeitraums                              Dienstverkehrs zur Verhütung der Straftat zu\ndie Tat begehen wird,                                                      erledigen,\n3. das Bundeskriminalamt als Zentralstelle nach § 2                    4. das Zollkriminalamt als Zentralstelle nach § 3 des\ndes Bundeskriminalamtgesetzes, sofern                                  Zollfahndungsdienstgesetzes, sofern\na) zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine                     a) im Einzelfall zureichende tatsächliche Anhalts-\nStraftat im Sinne des § 2 Absatz 1 des Bundes-                         punkte für eine Straftat vorliegen, und die in die\nkriminalamtgesetzes vorliegen und die in die                           Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich\nAuskunft aufzunehmenden Daten erforderlich                             sind, um\nsind, um                                                               aa) die zuständige Strafverfolgungsbehörde zu\naa) die zuständige Strafverfolgungsbehörde zu                              ermitteln, oder\nermitteln, oder\nbb) ein Auskunftsersuchen einer ausländischen\nbb) ein Auskunftsersuchen einer ausländischen                              Strafverfolgungsbehörde im Rahmen des in-\nStrafverfolgungsbehörde im Rahmen des in-                             ternationalen polizeilichen Dienstverkehrs,\nternationalen polizeilichen Dienstverkehrs,                           das nach Maßgabe der Vorschriften über die\ndas nach Maßgabe der Vorschriften über die                            internationale Rechtshilfe in Strafsachen be-\ninternationale Rechtshilfe in Strafsachen be-                         arbeitet wird, auch im Rahmen der Strafvoll-\narbeitet wird, zu erledigen, oder                                     streckung, zu erledigen, oder\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1994              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021\nb) dies im Einzelfall erforderlich ist                                  a) § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzge-\nsetzes, oder\naa) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der\nPerson, sexueller Selbstbestimmung, dem                         b) einem zum Verfassungsschutz (§ 1 Absatz 1 des\nBestand und der Sicherheit des Bundes oder                          Bundesverfassungsschutzgesetzes)           landesge-\neines Landes, der freiheitlich demokratischen                       setzlich begründeten Beobachtungsauftrag der\nGrundordnung, Gütern der Allgemeinheit, de-                         Landesbehörde, insbesondere zum Schutz der\nren Bedrohung die Grundlagen der Existenz                           verfassungsmäßigen Ordnung vor Bestrebungen\nder Menschen berührt, sowie nicht unerheb-                          und Tätigkeiten der organisierten Kriminalität,\nlicher Sachwerte oder zur Verhütung einer                   7. den Militärischen Abschirmdienst, soweit dies auf-\nStraftat, oder                                                  grund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zur\nbb) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der                         Aufklärung bestimmter Bestrebungen oder Tätigkei-\nPerson, sexueller Selbstbestimmung, dem                         ten nach § 1 Absatz 1 des MAD-Gesetzes oder zur\nBestand und der Sicherheit des Bundes oder                      Sicherung der Einsatzbereitschaft der Truppe oder\neines Landes, der freiheitlich demokratischen                   zum Schutz der Angehörigen, der Dienststellen und\nGrundordnung sowie Gütern der Allgemein-                        Einrichtungen des Geschäftsbereichs des Bundes-\nheit, deren Bedrohung die Grundlagen der                        ministeriums der Verteidigung nach § 14 Absatz 1\nExistenz der Menschen berührt, wenn Tatsa-                      des MAD-Gesetzes erforderlich ist,\nchen den Schluss auf ein wenigstens seiner                  8. den Bundesnachrichtendienst, soweit dies erforder-\nArt nach konkretisiertes und zeitlich abseh-                    lich ist\nbares Geschehen zulassen, an dem be-                            a) zur politischen Unterrichtung der Bundesregie-\nstimmte Personen beteiligt sein werden, oder                        rung, wenn im Einzelfall tatsächliche Anhalts-\ncc) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der                             punkte dafür vorliegen, dass durch die Auskunft\nPerson, sexueller Selbstbestimmung, dem                             Informationen über das Ausland gewonnen\nBestand und der Sicherheit des Bundes oder                          werden können, die von außen- und sicherheits-\neines Landes, der freiheitlich demokratischen                       politischer Bedeutung für die Bundesrepublik\nGrundordnung sowie Gütern der Allgemein-                            Deutschland sind und zu deren Aufklärung das\nheit, deren Bedrohung die Grundlagen der                            Bundeskanzleramt den Bundesnachrichtendienst\nExistenz der Menschen berührt, wenn das in-                         beauftragt hat, oder\ndividuelle Verhalten einer Person die kon-                      b) zur Früherkennung von aus dem Ausland dro-\nkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass                            henden Gefahren von internationaler Bedeutung,\ndie Gefährdung eines solchen Rechtsgutes                            wenn im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte\nin einem übersehbaren Zeitraum eintreten                            dafür vorliegen, dass durch die Auskunft Er-\nwird, oder                                                          kenntnisse gewonnen werden können mit Bezug\ndd) zur Erledigung eines Auskunftsersuchens ei-                          zu den in § 4 Absatz 3 Nummer 1 des BND-Ge-\nner ausländischen Polizeibehörde im Rah-                            setzes genannten Gefahrenbereichen oder zum\nmen des polizeilichen Dienstverkehrs zur                            Schutz der in § 4 Absatz 3 Nummer 2 und 3 des\nVerhütung einer schweren Straftat nach                              BND-Gesetzes genannten Rechtsgüter.\n§ 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung,                       (5) Derjenige, der geschäftsmäßig Telemedien-\noder                                                        dienste erbringt, daran mitwirkt oder den Zugang zur\nNutzung daran vermittelt, hat die zu beauskunftenden\nee) zur Verhütung einer schweren Straftat nach\nDaten unverzüglich und vollständig zu übermitteln.\n§ 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung,\nEine Verschlüsselung der Daten bleibt unberührt. Über\nsofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen,\ndas Auskunftsersuchen und die Auskunftserteilung ha-\ndass eine Person innerhalb eines übersehba-\nben die Verpflichteten gegenüber den Betroffenen so-\nren Zeitraums auf eine ihrer Art nach konkre-\nwie Dritten Stillschweigen zu wahren.\ntisierte Weise als Täter oder Teilnehmer an\nder Begehung der Tat beteiligt ist, oder                       (6) Wer geschäftsmäßig Telemediendienste erbringt\noder daran mitwirkt, hat die in seinem Verantwortungs-\nff) zur Verhütung einer schweren Straftat nach                   bereich für die Auskunftserteilung erforderlichen Vor-\n§ 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung,                    kehrungen auf seine Kosten zu treffen. Jedes\nsofern das individuelle Verhalten einer Per-                Auskunftsverlangen ist durch eine verantwortliche\nson die konkrete Wahrscheinlichkeit begrün-                 Fachkraft auf Einhaltung der in Absatz 2 genannten for-\ndet, dass die Person innerhalb eines über-                  malen Voraussetzungen zu prüfen. Die weitere Bear-\nsehbaren Zeitraums die Tat begehen wird,                    beitung des Auskunftsverlangens darf erst nach einem\n5. die Behörden der Zollverwaltung und die nach Lan-                   positiven Prüfergebnis freigegeben werden.\ndesrecht zuständigen Behörden zur Verhütung einer\nStraftat nach den §§ 10, 10a oder 11 des Schwarz-                                               § 23\narbeitsbekämpfungsgesetzes oder § 266a des                                            Auskunftsverfahren bei\nStrafgesetzbuches,                                                         Passwörtern und anderen Zugangsdaten\n6. die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und                           (1) Abweichend von § 22 darf derjenige, der ge-\nder Länder, soweit dies aufgrund tatsächlicher An-                  schäftsmäßig Telemediendienste erbringt, daran mit-\nhaltspunkte im Einzelfall erforderlich ist zur Aufklä-              wirkt oder den Zugang zur Nutzung daran vermittelt,\nrung bestimmter Bestrebungen oder Tätigkeiten                       die als Bestandsdaten erhobenen Passwörter oder an-\nnach                                                                dere Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021                       1995\noder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endge-                   unternehmensinternen Datenquellen zu berücksich-\nräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt wer-                   tigen.\nden, geschützt wird, nach Maßgabe dieser Vorschrift                       (2) Die Auskunft darf nur erteilt werden nach Maß-\nzur Erfüllung von Auskunftspflichten gegenüber den in                  gabe der nachfolgenden Absätze und soweit die um\nAbsatz 2 genannten Stellen verwenden. Für die Aus-                     die Auskunft ersuchende Stelle dies im Einzelfall unter\nkunftserteilung sind sämtliche unternehmensinternen                    Angabe einer gesetzlichen Bestimmung verlangt, die\nDatenquellen zu berücksichtigen.                                       ihr eine Erhebung der in Absatz 1 in Bezug genomme-\n(2) Die Auskunft nach Absatz 1 Satz 1 darf nur erteilt              nen Daten erlaubt. Das Auskunftsverlangen ist schrift-\nwerden an                                                              lich oder elektronisch zu stellen. Bei Gefahr im Verzug\ndarf die Auskunft auch erteilt werden, wenn das Ver-\n1. zur Verfolgung von Straftaten zuständige Behörden,\nlangen in anderer Form gestellt wird. In diesem Fall ist\nsoweit diese im Einzelfall die Übermittlung unter An-\ndas Verlangen unverzüglich nachträglich schriftlich\ngabe einer gesetzlichen Bestimmung, die ihnen eine\noder elektronisch zu bestätigen. Die Verantwortung\nErhebung und Nutzung der in Absatz 1 genannten\nfür die Zulässigkeit der Auskunft tragen die um Aus-\nDaten zur Verfolgung besonders schwerer Strafta-\nkunft ersuchenden Stellen.\nten nach § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a,\nb, d, e, f, g oder l, Nummer 3 Buchstabe b erste                      (3) Die Auskunft nach Absatz 1 Satz 1 darf nur erteilt\nAlternative, Nummer 4, 5, 6 oder 7 der Strafprozess-               werden an\nordnung erlauben, nach Anordnung durch ein Ge-                     1. die für die Verfolgung von Straftaten zuständigen\nricht verlangen, oder                                                  Behörden, soweit zureichende tatsächliche Anhalts-\n2. für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche                         punkte für eine Straftat vorliegen und die zu erhe-\nSicherheit oder Ordnung zuständige Behörden, so-                       benden Daten erforderlich sind, um den Sachverhalt\nweit diese im Einzelfall die Übermittlung unter An-                    zu erforschen, den Aufenthaltsort eines Beschuldig-\ngabe einer gesetzlichen Bestimmung, die ihnen eine                     ten zu ermitteln,\nErhebung und Nutzung der in Absatz 1 genannten                     2. die für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche\nDaten zur Abwehr einer konkreten Gefahr für Leib,                      Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden,\nLeben oder Freiheit der Person, für die sexuelle                       soweit dies im Einzelfall erforderlich ist,\nSelbstbestimmung, für den Bestand des Bundes\na) zur Abwehr einer Gefahr für\noder eines Landes, die freiheitlich demokratische\nGrundordnung sowie Güter der Allgemeinheit, deren                         aa) die öffentliche Sicherheit, wobei die Auskunft\nBedrohung die Grundlagen der Existenz der Men-                                auf Nutzungsdaten nach § 2 Absatz 2 Num-\nschen berührt, erlauben, nach Anordnung durch                                 mer 3 Buchstabe a beschränkt ist, oder\nein Gericht verlangen.                                                    bb) Leib, Leben, Freiheit der Person, die sexuelle\nAn andere öffentliche und nichtöffentliche Stellen dür-                           Selbstbestimmung, den Bestand und die\nfen Daten nach Absatz 1 nicht übermittelt werden. Die                             Sicherheit des Bundes oder eines Landes,\nVerantwortung für die Zulässigkeit der Auskunft tragen                            die freiheitlich demokratische Grundordnung,\ndie um Auskunft ersuchenden Stellen.                                              Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung\ndie Grundlagen der Existenz der Menschen\n(3) Derjenige, der geschäftsmäßig Telemedien-                                  berührt, sowie nicht unerhebliche Sachwerte,\ndienste erbringt, daran mitwirkt oder den Zugang zur                              oder\nNutzung daran vermittelt, hat die zu beauskunftenden\nDaten unverzüglich und vollständig zu übermitteln.                         b) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person,\nEine Verschlüsselung der Daten bleibt unberührt. Über                         sexueller Selbstbestimmung, dem Bestand und\ndas Auskunftsersuchen und die Auskunftserteilung ha-                          der Sicherheit des Bundes oder eines Landes,\nben die Verpflichteten gegenüber den Betroffenen so-                          der freiheitlich demokratischen Grundordnung,\nwie Dritten Stillschweigen zu wahren.                                         Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die\nGrundlagen der Existenz der Menschen berührt,\n(4) Wer geschäftsmäßig Telemediendienste erbringt                          sowie nicht unerheblichen Sachwerten, wenn\noder daran mitwirkt, hat die in seinem Verantwortungs-                        Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner\nbereich für die Auskunftserteilung erforderlichen                             Art nach konkretisiertes sowie zeitlich absehba-\nVorkehrungen auf seine Kosten zu treffen. Jedes Aus-                          res Geschehen zulassen, an dem bestimmte Per-\nkunftsverlangen ist durch eine verantwortliche Fach-                          sonen beteiligt sein werden, oder\nkraft auf Einhaltung der in Absatz 2 genannten formalen\nc) zum Schutz von Leib, Leben Freiheit der Person,\nVoraussetzungen zu prüfen. Die weitere Bearbeitung\ndes Auskunftsverlangens darf erst nach einem positi-                          sexueller Selbstbestimmung, dem Bestand und\nder Sicherheit des Bundes oder eines Landes,\nven Prüfergebnis freigegeben werden.\nder freiheitlich demokratischen Grundordnung\nsowie Gütern der Allgemeinheit, deren Bedro-\n§ 24\nhung die Grundlagen der Existenz der Menschen\nAuskunftsverfahren                                       berührt, wenn das individuelle Verhalten einer\nbei Nutzungsdaten                                       Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begrün-\n(1) Wer geschäftsmäßig Telemediendienste er-                               det, dass sie in einem übersehbaren Zeitraum\nbringt, daran mitwirkt oder den Zugang zur Nutzung                            eine gegen ein solches Rechtsgut gerichtete\ndaran vermittelt, darf die Nutzungsdaten nach Maß-                            Straftat begehen wird, oder\ngabe dieser Vorschrift zur Erfüllung von Auskunfts-                        d) zur Verhütung einer Straftat von erheblicher\npflichten gegenüber den in Absatz 3 genannten Stellen                         Bedeutung, sofern Tatsachen die Annahme\nverwenden. Für die Auskunftserteilung sind sämtliche                          rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1996              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021\nübersehbaren Zeitraums auf eine ihrer Art nach                         an dem bestimmte Personen beteiligt sein wer-\nkonkretisierten Weise als Täter oder Teilnehmer                        den, und das\nan der Begehung einer Tat beteiligt ist, oder                          aa) einem der in § 4 Absatz 3 Nummer 1 des\ne) zur Verhütung einer schweren Straftat nach                                  BND-Gesetzes genannten Gefahrenbereiche\n§ 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, sofern                            unterfällt, oder\ndas individuelle Verhalten einer Person die kon-                       bb) eines der in § 4 Absatz 3 Nummer 2 und 3\nkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass die                               des BND-Gesetzes genannten Rechtsgüter\nPerson innerhalb eines übersehbaren Zeitraums                              beeinträchtigen wird, oder\ndie Tat begehen wird,\nb) eine Auskunftserteilung über bestimmte Nut-\n3. das Bundeskriminalamt als Zentralstelle nach § 2                           zungsdaten im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 3\ndes Bundeskriminalamtgesetzes, sofern im Einzel-                           Buchstabe a erforderlich ist, um einen Nutzer zu\nfall eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicher-                    identifizieren, von dem ein bestimmter, dem Bun-\nheit vorliegt oder zureichende tatsächliche Anhalts-                       desnachrichtendienst bereits bekannter Inhalt\npunkte für eine Straftat im Sinne des § 2 Absatz 1                         der Nutzung des Telemediendienstes herrührt,\ndes Bundeskriminalamtgesetzes vorliegen und die                            zum Zweck\nDaten erforderlich sind, um die zuständige Strafver-\naa) der politischen Unterrichtung der Bundes-\nfolgungsbehörde oder zuständige Polizeibehörde zu\nregierung, wenn im Einzelfall tatsächliche\nermitteln, wobei die Auskunft auf Nutzungsdaten\nAnhaltspunkte für bestimmte Vorgänge im\nnach § 2 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a be-\nAusland vorliegen, die von außen- und\nschränkt ist,\nsicherheitspolitischer Bedeutung für die Bun-\n4. das Zollkriminalamt, soweit dies im Einzelfall erfor-                          desrepublik Deutschland sind und zu deren\nderlich ist zum Schutz der in § 4 Absatz 1, auch in                            Aufklärung das Bundeskanzleramt den Bun-\nVerbindung mit Absatz 2, des Außenwirtschaftsge-                               desnachrichtendienst beauftragt hat, oder\nsetzes genannten Rechtsgüter, wenn\nbb) der Früherkennung von aus dem Ausland\na) Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner                             drohenden Gefahren von internationaler Be-\nArt nach konkretisiertes sowie zeitlich absehba-                           deutung, wenn im Einzelfall tatsächliche An-\nres Geschehen zulassen, an dem bestimmte Per-                              haltspunkte für Vorgänge im Ausland beste-\nsonen beteiligt sein werden, oder                                          hen, die einen Bezug zu den in § 4 Absatz 3\nb) das individuelle Verhalten einer Person die kon-                            Nummer 1 des BND-Gesetzes genannten\nkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie in                            Gefahrenbereichen aufweisen oder darauf\neinem übersehbaren Zeitraum eine gegen ein                                 abzielen oder geeignet sind, die in § 4 Ab-\nsolches Rechtsgut gerichtete Straftat begehen                              satz 3 Nummer 2 und 3 des BND-Gesetzes\nwird,                                                                      genannten Rechtsgüter zu schädigen.\n5. die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und                           (4) Derjenige, der geschäftsmäßig Telemedien-\nder Länder, soweit dies aufgrund tatsächlicher An-                  dienste erbringt, daran mitwirkt oder den Zugang zur\nhaltspunkte im Einzelfall erforderlich ist zur Aufklä-              Nutzung daran vermittelt, hat die zu beauskunftenden\nrung bestimmter Bestrebungen oder Tätigkeiten                       Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln.\nnach                                                                Eine Verschlüsselung der Daten bleibt unberührt. Über\ndas Auskunftsersuchen und die Auskunftserteilung ha-\na) § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzge-                      ben die Verpflichteten gegenüber den Betroffenen so-\nsetzes oder                                                     wie Dritten Stillschweigen zu wahren.\nb) einem zum Verfassungsschutz (§ 1 Absatz 1 des                       (5) Wer geschäftsmäßig Telemediendienste erbringt\nBundesverfassungsschutzgesetzes)                landesge-       oder daran mitwirkt, hat die in seinem Verantwortungs-\nsetzlich begründeten Beobachtungsauftrag der                    bereich für die Auskunftserteilung erforderlichen Vor-\nLandesbehörde, insbesondere zum Schutz der                      kehrungen auf seine Kosten zu treffen. Jedes Aus-\nverfassungsmäßigen Ordnung vor Bestrebungen                     kunftsverlangen ist durch eine verantwortliche Fachkraft\nund Tätigkeiten der organisierten Kriminalität,                 auf Einhaltung der in Absatz 2 genannten formalen\n6. den Militärischen Abschirmdienst, soweit dies auf-                  Voraussetzungen zu prüfen. Die weitere Bearbeitung\ngrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zur                 des Auskunftsverlangens darf erst nach einem positi-\nAufklärung bestimmter Bestrebungen oder Tätigkei-                   ven Prüfergebnis freigegeben werden.\nten nach § 1 Absatz 1 des MAD-Gesetzes oder zur\nSicherung der Einsatzbereitschaft der Truppe oder                                           Kapitel 2\nzum Schutz der Angehörigen, der Dienststellen und                                     Endeinrichtungen\nEinrichtungen des Geschäftsbereichs des Bundes-\nministeriums der Verteidigung nach § 14 Absatz 1                                                § 25\ndes MAD-Gesetzes erforderlich ist,\nSchutz der\n7. den Bundesnachrichtendienst zur Gewinnung von                                 Privatsphäre bei Endeinrichtungen\nErkenntnissen über das Ausland von außen- und                          (1) Die Speicherung von Informationen in der End-\nsicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundes-                    einrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf Infor-\nrepublik Deutschland, sofern                                        mationen, die bereits in der Endeinrichtung gespei-\na) tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass                 chert sind, sind nur zulässig, wenn der Endnutzer auf\nein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes                  der Grundlage von klaren und umfassenden Informa-\nsowie zeitlich absehbares Geschehen besteht,                    tionen eingewilligt hat. Die Information des Endnutzers\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021                         1997\nund die Einwilligung haben gemäß der Verordnung (EU)                       a) Software zum Abrufen und Darstellen von Infor-\n2016/679 zu erfolgen.                                                          mationen aus dem Internet,\n(2) Die Einwilligung nach Absatz 1 ist nicht erforder-                      aa) Einstellungen der Endnutzer hinsichtlich der\nlich,                                                                              Einwilligung nach § 25 Absatz 1 befolgt und\n1. wenn der alleinige Zweck der Speicherung von In-                            bb) die Einbindung von anerkannten Diensten zur\nformationen in der Endeinrichtung des Endnutzers                               Einwilligungsverwaltung berücksichtigt und\noder der alleinige Zweck des Zugriffs auf bereits in\nb) Anbieter von Telemedien bei der Verwaltung der\nder Endeinrichtung des Endnutzers gespeicherte In-\nvon Endnutzern erteilten Einwilligung die Einbin-\nformationen die Durchführung der Übertragung\ndung von anerkannten Diensten zur Einwilli-\neiner Nachricht über ein öffentliches Telekommuni-\ngungsverwaltung und Einstellungen durch die\nkationsnetz ist oder\nEndnutzer berücksichtigen.\n2. wenn die Speicherung von Informationen in der\n(3) Die Bundesregierung bewertet innerhalb von\nEndeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf\nzwei Jahren nach Inkrafttreten einer Rechtsverordnung\nbereits in der Endeinrichtung des Endnutzers ge-\nnach Absatz 1 die Wirksamkeit der getroffenen Maß-\nspeicherte Informationen unbedingt erforderlich ist,\nnahmen im Hinblick auf die Errichtung nutzerfreund-\ndamit der Anbieter eines Telemediendienstes einen\nlicher und wettbewerbskonformer Einwilligungsverfah-\nvom Nutzer ausdrücklich gewünschten Telemedien-\nren und legt dazu einen Bericht an den Bundestag und\ndienst zur Verfügung stellen kann.\nden Bundesrat vor.\n§ 26\nTeil 4\nAnerkannte Dienste zur\nEinwilligungsverwaltung, Endnutzereinstellungen                          Straf- und Bußgeldvorschriften und Aufsicht\n(1) Dienste zur Verwaltung von nach § 25 Absatz 1\nerteilten Einwilligungen, die                                                                       § 27\n1. nutzerfreundliche und wettbewerbskonforme Ver-                                            Strafvorschriften\nfahren und technische Anwendungen zur Einholung                       (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit\nund Verwaltung der Einwilligung haben,                             Geldstrafe wird bestraft, wer\n2. kein wirtschaftliches Eigeninteresse an der Erteilung               1. entgegen § 5 Absatz 1 eine Nachricht abhört oder in\nder Einwilligung und an den verwalteten Daten ha-                      vergleichbarer Weise zur Kenntnis nimmt,\nben und unabhängig von Unternehmen sind, die ein\n2. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 eine Mitteilung macht\nsolches Interesse haben können,\noder\n3. die personenbezogenen Daten und die Informatio-\nnen über die Einwilligungsentscheidungen für keine                 3. entgegen § 8 Absatz 1 eine dort genannte Telekom-\nanderen Zwecke als die Einwilligungsverwaltung                         munikationsanlage herstellt oder auf dem Markt be-\nverarbeiten und                                                        reitstellt.\n4. ein Sicherheitskonzept vorlegen, das eine Bewer-                       (2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1\ntung der Qualität und Zuverlässigkeit des Dienstes                 Nummer 3 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe\nund der technischen Anwendungen ermöglicht und                     bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.\naus dem sich ergibt, dass der Dienst sowohl tech-\nnisch als auch organisatorisch die rechtlichen                                                  § 28\nAnforderungen an den Datenschutz und die Daten-                                        Bußgeldvorschriften\nsicherheit, die sich insbesondere aus der Verord-\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nnung (EU) 2016/679 ergeben, erfüllt,\nfahrlässig\nkönnen von einer unabhängigen Stelle nach Maßgabe\n1. entgegen § 8 Absatz 6 für eine Telekommunika-\nder Rechtsverordnung nach Absatz 2 anerkannt wer-\ntionsanlage wirbt,\nden.\n(2) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsver-                     2. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1\nordnung mit Zustimmung des Bundestages und des                              Verkehrsdaten verarbeitet,\nBundesrates die Anforderungen                                            3. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 3 dort genannte Da-\n1. an das nutzerfreundliche und wettbewerbskonforme                         ten nicht oder nicht rechtzeitig löscht,\nVerfahren und technische Anwendungen nach Ab-                        4. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 3 Verkehrsdaten ver-\nsatz 1 Nummer 1 und                                                     arbeitet,\n2. an das Verfahren der Anerkennung, insbesondere                        5. entgegen § 12 Absatz 2 Verkehrsdaten nicht oder\na) den erforderlichen Inhalt des Antrags auf Aner-                      nicht rechtzeitig löscht,\nkennung,                                                          6. entgegen § 12 Absatz 3 Satz 2 eine dort genannte\nb) den Inhalt des Sicherheitskonzepts nach Absatz 1                     Aufzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig löscht,\nNummer 4 und                                                      7. entgegen § 12 Absatz 4 Satz 5 oder § 14 Absatz 5\nc) die für die Anerkennung zuständige unabhängige                       die Aufsichtsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig in\nStelle, und                                                          Kenntnis setzt,\n3. die technischen und organisatorischen Maßnah-                         8. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 2 den Endnutzer\nmen, dass                                                               nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig informiert,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1998              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021\n9. entgegen § 15 Absatz 2 erster Halbsatz die Ruf-                   diesem Gesetz findet Artikel 58 der Verordnung (EU)\nnummernanzeige unterdrückt oder veranlasst,                      2016/679 entsprechende Anwendung.\ndass diese unterdrückt wird,                                        (4) Das Fernmeldegeheimnis des Artikels 10 des\n10. entgegen § 19 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass der                Grundgesetzes wird eingeschränkt, soweit die Wahr-\nNutzer einen dort genannten Dienst beenden oder                  nehmung der Befugnisse nach Absatz 3 dies erfordert.\nin Anspruch nehmen kann,\n11. entgegen § 20 personenbezogene Daten verarbei-                                                 § 30\ntet,                                                                             Zuständigkeit, Aufgaben\n12. entgegen § 22 Absatz 5 Satz 1, § 23 Absatz 3                              und Befugnisse der Bundesnetzagentur\nSatz 1 oder § 24 Absatz 4 Satz 1 die dort genann-                   (1) Die Bundesnetzagentur ist zuständige Aufsichts-\nten Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder           behörde für die Einhaltung der Vorschriften in Teil 2,\nnicht rechtzeitig übermittelt oder                               soweit nicht gemäß § 27 die Zuständigkeit des oder\n13. entgegen § 25 Absatz 1 Satz 1 eine Information                     der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die\nspeichert oder auf eine Information zugreift.                    Informationsfreiheit gegeben ist.\n(2) Die Bundesnetzagentur kann Anordnungen und\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\nandere Maßnahmen treffen, um die Einhaltung der Vor-\nAbsatzes 1 Nummer 2, 3, 9, 11, 12 und 13 mit einer\nschriften des Teils 2 sicherzustellen. Der nach den Vor-\nGeldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, in den Fäl-\nschriften des Teils 2 Verpflichtete muss auf Anforde-\nlen des Absatzes 1 Nummer 4 und 5 mit einer Geld-\nrung der Bundesnetzagentur die hierzu erforderlichen\nbuße bis zu hunderttausend Euro, in den Fällen des\nAuskünfte erteilen. Die Bundesnetzagentur ist zur\nAbsatzes 1 Nummer 8 mit einer Geldbuße bis zu fünf-\nÜberprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen be-\nzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer\nfugt, die Geschäfts- und Betriebsräume während der\nGeldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.\nüblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten zu betreten\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1                  und zu besichtigen.\nNummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten\n(3) Über die Befugnis zu Anordnungen nach Ab-\nist\nsatz 2 hinaus kann die Bundesnetzagentur bei Nicht-\n1. die Bundesnetzagentur in den Fällen des Absatzes 1                  erfüllung von Verpflichtungen des Teils 2 den Betrieb\nNummer 1 und 9,                                                   von betroffenen Telekommunikationsanlagen oder das\n2. der Bundesbeauftragte oder die Bundesbeauftragte                    Erbringen des betreffenden Telekommunikationsdiens-\nfür den Datenschutz und die Informationsfreiheit in               tes ganz oder teilweise untersagen, wenn mildere Ein-\nden Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 bis 8 und im                   griffe zur Durchsetzung rechtmäßigen Verhaltens nicht\nFall des Absatzes 1 Nummer 13, soweit die Spei-                   ausreichen.\ncherung von oder der Zugriff auf Informationen                       (4) Zur Durchsetzung von Maßnahmen und Anord-\ndurch Anbieter von Telekommunikationsdiensten                     nungen nach den Absätzen 2 und 3 kann nach Maß-\noder durch Bundesbehörden erfolgt.                                gabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein\n(4) Gegen Behörden und sonstige öffentliche Stellen                Zwangsgeld bis zu 1 Million Euro festgesetzt werden.\nim Sinne des § 2 Absatz 1 oder Absatz 2 des Bundes-                       (5) Das Fernmeldegeheimnis des Artikels 10 des\ndatenschutzgesetzes werden keine Geldbußen ver-                        Grundgesetzes wird eingeschränkt, soweit die Wahr-\nhängt.                                                                 nehmung der Befugnisse nach Absatz 2 Satz 1 und 3\ndies erfordert.\n§ 29\nZuständigkeit, Aufgaben                                                        Artikel 2\nund Befugnisse der oder                                                     Änderung der\ndes Bundesbeauftragten für\nStrafprozessordnung\nden Datenschutz und die Informationsfreiheit\nDie Strafprozessordnung in der Fassung der Be-\n(1) Soweit für die geschäftsmäßige Erbringung von\nkanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,\nTelekommunikationsdiensten Daten von natürlichen\n1319), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom\noder juristischen Personen verarbeitet werden, ist der\n23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist,\noder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und\nwird wie folgt geändert:\ndie Informationsfreiheit die zuständige Aufsichtsbehör-\nde.                                                                    1. § 100j wird wie folgt geändert:\n(2) Erfolgt die Speicherung von Informationen in der                   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nEndeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf                            aa) In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „die\nInformationen, die bereits in der Endeinrichtung ge-                              nach § 14 des Telemediengesetzes erhobe-\nspeichert sind, durch Anbieter von Telekommunika-                                 nen Daten (§ 15a Absatz 1 Satz 1 des Tele-\ntionsdiensten oder durch öffentliche Stellen des                                  mediengesetzes)“ durch die Wörter „Be-\nBundes, ist der oder die Bundesbeauftragte für den                                standsdaten gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2\nDatenschutz und die Informationsfreiheit zuständige                               des Telekommunikation-Telemedien-Daten-\nAufsichtsbehörde für die Einhaltung des § 24.                                     schutz-Gesetzes (§ 22 Absatz 1 Satz 1 des\n(3) Im Hinblick auf die Befugnisse des oder der Bun-                          Telekommunikation-Telemedien-Daten-\ndesbeauftragten für den Datenschutz und die Informa-                              schutz-Gesetzes)“ ersetzt.\ntionsfreiheit im Rahmen seiner oder ihrer Aufsichtstä-                        bb) In Satz 3 werden die Wörter „nach § 14 Ab-\ntigkeit über die Einhaltung der Bestimmungen nach                                 satz 1 des Telemediengesetzes“ durch die\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021                      1999\nWörter „als Bestandsdaten“ und die Wörter                   2. In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „§ 88 des\n„(§ 15b des Telemediengesetzes)“ durch die                      Telekommunikationsgesetzes“ durch die Wörter „§ 3\nWörter „(§ 23 des Telekommunikation-Tele-                       des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-\nmedien-Datenschutz-Gesetzes)“ ersetzt.                          Gesetzes“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 15a\nAbsatz 1 Satz 3 und 4 des Telemediengeset-                                               Artikel 5\nzes“ durch die Wörter „§ 22 Absatz 1 Satz 3\nund 4 des Telekommunikation-Telemedien-Da-                                            Änderung des\ntenschutz-Gesetzes“ ersetzt.                                            Bundesverfassungsschutzgesetzes\n2. § 100k wird wie folgt geändert:                                        In § 8d Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bundesver-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 15 Ab-                   fassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990\nsatz 1 des Telemediengesetzes“ durch die Wörter                 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 2\n„§ 2 Absatz 2 Nummer 3 des Telekommunikation-                   des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858)\nTelemedien-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt.                       geändert worden ist, werden die Wörter „§ 14 Ab-\nsatz 1 des Telemediengesetzes“ durch die Wörter „§ 2\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 15 Absatz 1\nAbsatz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Tele-\nSatz 2 Nummer 1 des Telemediengesetzes“\nmedien-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt.\ndurch die Wörter „§ 2 Absatz 2 Nummer 3 Buch-\nstabe a des Telekommunikation-Telemedien-Da-\ntenschutz-Gesetzes“ ersetzt.                                                             Artikel 6\nÄnderung des\nArtikel 3\nMAD-Gesetzes\nÄnderung des\nTelemediengesetzes                                     In § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des MAD-Geset-\nzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2977),\nDas Telemediengesetz vom 26. Februar 2007                           das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Juni\n(BGBl. I S. 179, 251), das zuletzt durch Artikel 39 des                2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, werden die\nGesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert                  Wörter „§ 14 Absatz 1 des Telemediengesetzes“ durch\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                   die Wörter „§ 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommu-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                       nikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt.\na) Die Angaben zu Abschnitt 5 werden gestrichen.\nb) Die Angabe „Abschnitt 6“ wird durch die Angabe                                            Artikel 7\n„Abschnitt 5“ ersetzt.                                                                Änderung des\nc) Die Angabe „§ 16“ wird durch die Angabe „§ 11“                                         BND-Gesetzes\nersetzt.\nIn § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des BND-Gesetzes\n2. Abschnitt 5 wird aufgehoben.                                        vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2979), das\n3. Abschnitt 6 wird Abschnitt 5.                                       zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juni 2021\n4. § 16 wird § 11 und Absatz 2 wird wie folgt geändert:                (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, werden die Wör-\nter „§ 14 Absatz 1 des Telemediengesetzes“ durch die\na) In Nummer 1 werden die Wörter „in Verbindung                     Wörter „§ 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunika-\nmit § 2b Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2“ gestri-                  tion-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt.\nchen.\nb) In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch\nArtikel 8\ndas Wort „oder“ ersetzt.\nc) Nummer 2a wird Nummer 3 und das Komma am                                               Änderung des\nEnde wird durch einen Punkt ersetzt.                                            Bundespolizeigesetzes\nd) Die bisherigen Nummern 3 bis 7 werden aufge-                        § 22a des Bundespolizeigesetzes vom 19. Oktober\nhoben.                                                          1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), das zuletzt durch Artikel 6\ndes Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) ge-\nArtikel 4                                 ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nÄnderung des                                   1. In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter\nFünften Buches Sozialgesetzbuch                                   „die nach § 14 des Telemediengesetzes erhobenen\n§ 307 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Ge-                         Daten verlangt werden (§ 15a Absatz 1 Satz 1 und\nsetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Geset-                      § 15b Absatz 1 Satz 1 des Telemediengesetzes)“\nzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482),                         durch die Wörter „Bestandsdaten gemäß § 2 Ab-\ndas zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Juni                       satz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Teleme-\n2021 (BGBl. I S. 1444) geändert worden ist, wird wie                       dien-Datenschutz-Gesetzes (§ 22 Absatz 1 Satz 1\nfolgt geändert:                                                            und § 23 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikation-\nTelemedien-Datenschutz-Gesetzes)“ ersetzt.\n1. In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 88 des\nTelekommunikationsgesetzes“ durch die Wörter „§ 3                   2. In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 14 Absatz 1\ndes Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-                           des Telemediengesetzes“ durch die Wörter „als Be-\nGesetzes“ ersetzt.                                                      standsdaten“ und die Wörter „§ 15b Absatz 1 Satz 1\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2000              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021\ndes Telemediengesetzes“ durch die Wörter „§ 23                            gesetzes“ durch die Wörter „§ 22 Absatz 1 Satz 3\nAbsatz 1 Satz 1 des Telekommunikation-Telemedi-                           und 4 des Telekommunikation-Telemedien-Da-\nen-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt.                                         tenschutz-Gesetzes“ ersetzt.\n3. In Absatz 3 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter                  4. In § 52 Absatz 2 Satz 1werden die Wörter „§ 15 Ab-\n„§ 15a Absatz 1 Satz 3 und 4 des Telemediengeset-                      satz 1 des Telemediengesetzes“ durch die Wörter\nzes“ durch die Wörter „§ 22 Absatz 1 Satz 3 und 4                      „§ 2 Absatz 2 Nummer 3 des Telekommunikation-\ndes Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-                          Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt.\nGesetzes“ ersetzt.\n5. § 63a wird wie folgt geändert:\nArtikel 9\na) In Absatz 2 werden die Wörter „die nach § 14 des\nÄnderung des                                         Telemediengesetzes erhobenen Daten verlangt\nBundeskriminalamtgesetzes                                        werden (§ 15a Absatz 1 Satz 1 und § 15b Ab-\nDas Bundeskriminalamtgesetz vom 1. Juni 2017                              satz 1 Satz 1 des Telemediengesetzes)“ durch\n(BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400), das zuletzt durch Ar-                      die Wörter „Bestandsdaten gemäß § 2 Absatz 2\ntikel 14 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I                             Nummer 2 des Telekommunikation-Telemedien-\nS. 1858) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                       Datenschutz-Gesetzes (§ 22 Absatz 1 Satz 1 und\n§ 23 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikation-Te-\n1. § 10 wird wie folgt geändert:\nlemedien-Datenschutz-Gesetzes)“ ersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter\n„die nach § 14 des Telemediengesetzes erho-                         b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 14 Ab-\nbenen Daten (§ 15a Absatz 1 Satz 1 des Tele-                           satz 1 des Telemediengesetzes“ durch die Wör-\nmediengesetzes)“ durch die Wörter „Bestandsda-                         ter „als Bestandsdaten“ und die Wörter „§ 15b\nten gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 des                                    Absatz 1 Satz 1 des Telemediengesetzes“ durch\nTelekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Ge-                           die Wörter „§ 23 Absatz 1 Satz 1 des Telekom-\nsetzes (§ 22 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunika-                        munikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“\ntion-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes)“ ersetzt.                        ersetzt.\nb) In Absatz 3 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wör-                    c) In Absatz 4 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wör-\nter „§ 15a Absatz 1 Satz 3 und 4 des Telemedien-                       ter „§ 15a Absatz 1 Satz 3 und 4 des Telemedien-\ngesetzes“ durch die Wörter „§ 22 Absatz 1 Satz 3                       gesetzes“ durch die Wörter „§ 22 Absatz 1 Satz 3\nund 4 des Telekommunikation-Telemedien-Da-                             und 4 des Telekommunikation-Telemedien-Da-\ntenschutz-Gesetzes“ ersetzt.                                           tenschutz-Gesetzes“ ersetzt.\n2. § 10a Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n6. § 66a wird wie folgt geändert:\na) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „die\nnach § 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des                              a) In Absatz 2 werden die Wörter „die nach § 14 des\nTelemediengesetzes erhobenen Daten (§ 15c                              Telemediengesetzes erhobenen Daten verlangt\nAbsatz 1 des Telemediengesetzes)“ durch die                            werden (§ 15a Absatz 1 Satz 1 und § 15b Ab-\nWörter „Nutzungsdaten nach § 2 Absatz 2 Num-                           satz 1 Satz 1 des Telemediengesetzes)“ durch\nmer 3 Buchstabe a des Telekommunikation-Tele-                          die Wörter „Bestandsdaten gemäß § 2 Absatz 2\nmedien-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt.                                  Nummer 2 des Telekommunikation-Telemedien-\nb) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 15 Absatz 1                           Datenschutz-Gesetzes (§ 22 Absatz 1 Satz 1 und\nSatz 2 Nummer 1 des Telemediengesetzes“                                § 23 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikation-Te-\ndurch die Wörter „§ 2 Absatz 2 Nummer 3 Buch-                          lemedien-Datenschutz-Gesetzes)“ ersetzt.\nstabe a des Telekommunikation-Telemedien-Da-                        b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 14 Ab-\ntenschutz-Gesetzes“ ersetzt.                                           satz 1 des Telemediengesetzes“ durch die Wör-\n3. § 40 wird wie folgt geändert:                                             ter „als Bestandsdaten“ und die Wörter „§ 15b\na) In Absatz 2 werden die Wörter „die nach § 14 des                       Absatz 1 Satz 1 des Telemediengesetzes“ durch\nTelemediengesetzes erhobenen Daten verlangt                            die Wörter „§ 23 Absatz 1 Satz 1 des Telekom-\nwerden (§ 15a Absatz 1 Satz 1 und § 15b Ab-                            munikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“\nsatz 1 Satz 1 des Telemediengesetzes)“ durch                           ersetzt.\ndie Wörter „Bestandsdaten gemäß § 2 Absatz 2\nc) In Absatz 4 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wör-\nNummer 2 des Telekommunikation-Telemedien-\nter „§ 15a Absatz 1 Satz 3 und 4 des Telemedien-\nDatenschutz-Gesetzes (§ 22 Absatz 1 Satz 1 und\ngesetzes“ durch die Wörter „§ 22 Absatz 1 Satz 3\n§ 23 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikation-Te-\nund 4 des Telekommunikation-Telemedien-Da-\nlemedien-Datenschutz-Gesetzes)“ ersetzt.\ntenschutz-Gesetzes“ ersetzt.\nb) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 14 Ab-\nsatz 1 des Telemediengesetzes“ durch die Wör-\nter „als Bestandsdaten“ und die Wörter „§ 15b                                            Artikel 10\nAbsatz 1 Satz 1 des Telemediengesetzes“ durch\nÄnderung des\ndie Wörter „§ 23 Absatz 1 Satz 1 des Telekom-\nmunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“                            Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes\nersetzt.                                                            § 7 Absatz 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsge-\nc) In Absatz 4 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wör-                 setzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt\nter „§ 15a Absatz 1 Satz 3 und 4 des Telemedien-                 durch Artikel 10 des Gesetzes vom 30. März 2021\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021                      2001\n(BGBl. I S. 448) geändert worden ist, wird wie folgt                          die Wörter „§ 15b des Telemediengesetzes“\ngeändert:                                                                     durch die Wörter „§ 23 Absatz 1 des Telekom-\n1. In Satz 1 werden die Wörter „die nach § 14 des Te-                         munikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“\nlemediengesetzes erhobenen Daten (§ 15a Absatz 1                           ersetzt.\nSatz 1 des Telemediengesetzes)“ durch die Wörter                        d) In Absatz 4 Satz 1 und 4 werden jeweils die Wör-\n„Bestandsdaten gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2                                 ter „§ 15a Absatz 1 Satz 3 und 4 des Telemedien-\ndes Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-                              gesetzes“ durch die Wörter „§ 22 Absatz 1 Satz 3\nGesetzes (§ 22 Absatz 1 Satz 1 des Telekommuni-                            und 4 des Telekommunikation-Telemedien-Da-\nkation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes)“ ersetzt.                          tenschutz-Gesetzes“ ersetzt.\n2. In Satz 3 werden die Wörter „§ 15a Absatz 1 Satz 3                      e) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „den Ab-\nund 4 des Telemediengesetzes“ durch die Wörter                             sätzen 3 und 4“ durch die Angabe „Absatz 3“ er-\n„§ 22 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Telekommunika-                             setzt und in Satz 2 werden die Wörter „und des\ntion-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt.                             Absatzes 4“ gestrichen.\n3. In § 77 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 15\nArtikel 11                                     Absatz 1 des Telemediengesetzes“ durch die Wör-\nÄnderung des                                       ter „§ 2 Absatz 2 Nummer 3 des Telekommunika-\nZollfahndungsdienstgesetzes                                    tion-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt.\nDas Zollfahndungsdienstgesetz vom 30. März 2021                                             Artikel 12\n(BGBl. I S. 402), das zuletzt durch Artikel 28 des Ge-\nsetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert                                            Änderung\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                                       des BSI-Gesetzes\n1. § 10 wird wie folgt geändert:                                          Das BSI-Gesetz vom 14. August 2009 (BGBl. I\nS. 2821), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes\na) In Absatz 1 Satz 1 werden im Satzteil nach Num-\nvom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden\nmer 3 Buchstabe b die Wörter „die nach § 14 des\nist, wird wie folgt geändert:\nTelemediengesetzes erhobenen Daten (§ 15a\nAbsatz 1 Satz 1 des Telemediengesetzes)“ durch                   1. In § 2 Absatz 8 und 9 werden die Wörter „§ 15 Ab-\ndie Wörter „Bestandsdaten gemäß § 2 Ab-                              satz 1 des Telemediengesetzes“ durch die Wörter\nsatz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Tele-                          „§ 2 Absatz 2 Nummer 3 des Telekommunikation-\nmedien-Datenschutz-Gesetzes (§ 22 Absatz 1                           Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt.\nSatz 1 des Telekommunikation-Telemedien-Da-                      2. § 7d wird wie folgt geändert:\ntenschutz-Gesetzes)“ ersetzt.\na) Die Wörter „Diensteanbietern im Sinne des § 2\nb) In Absatz 3 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wör-                        Satz 1 Nummer 1 des Telemediengesetzes“ wer-\nter „§ 15a Absatz 1 Satz 3 und 4 des Telemedien-                        den durch die Wörter „Anbietern von Telemedien\ngesetzes“ durch die Wörter „§ 22 Absatz 1 Satz 3                        im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Tele-\nund 4 des Telekommunikation-Telemedien-Da-                              kommunikation-Telemedien-Datenschutz-Geset-\ntenschutz-Gesetzes“ ersetzt.                                            zes“ ersetzt.\nc) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „der Ab-                        b) Die Wörter „§ 13 Absatz 7 des Telemediengeset-\nsätze 2 und 3“ durch die Wörter „des Absatzes 2“                        zes“ werden durch die Wörter „§ 19 Absatz 4 des\nersetzt.                                                                Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Ge-\n2. § 30 wird wie folgt geändert:                                              setzes“ ersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter                        c) Die Wörter „Diensteanbieter im Sinne des § 2\n„die nach § 14 des Telemediengesetzes erho-                             Satz 1 Nummer 1 des Telemediengesetzes“ wer-\nbenen Daten (§ 15a Absatz 1 Satz 1 und § 15b                            den durch die Wörter „Anbieter von Telemedien\ndes Telemediengesetzes)“ durch die Wörter                               im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Tele-\n„Bestandsdaten gemäß § 2 Absatz 2 Num-                                  kommunikation-Telemedien-Datenschutz-Geset-\nmer 2 des Telekommunikation-Telemedien-Da-                              zes“ ersetzt.\ntenschutz-Gesetzes (§ 22 Absatz 1 Satz 1 und\n§ 23 des Telekommunikation-Telemedien-Daten-                                             Artikel 13\nschutz-Gesetzes)“ ersetzt.                                                             Änderung des\nb) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter                                Telekommunikationsgesetzes\n„die nach § 14 des Telemediengesetzes erhobe-                       Das Telekommunikationsgesetz vom 23. Juni 2021\nnen Daten (§ 15a Absatz 1 Satz 1 und § 15b                       (BGBl. I S. 1858), das durch Artikel 59 des Gesetzes\ndes Telemediengesetzes)“ durch die Wörter                        vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden\n„Bestandsdaten gemäß § 2 Absatz 2 Num-                           ist, wird wie folgt geändert:\nmer 2 des Telekommunikation-Telemedien-Da-\ntenschutz-Gesetzes (§ 22 Absatz 1 Satz 1 und                     1. In § 3 Nummer 45 wird das Wort „Telekommunika-\n§ 23 des Telekommunikation-Telemedien-Daten-                         tionsnetzes“ durch das Wort „Netzes“ ersetzt.\nschutz-Gesetzes)“ ersetzt.                                       2. § 100 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nc) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 14 Ab-                          „(2) Es ist dasjenige Vergabeverfahren durchzu-\nsatz 1 des Telemediengesetzes“ durch die Wör-                        führen, das am besten geeignet ist, die Regulie-\nter „§ 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommuni-                          rungsziele nach den §§ 2 und 87 zu erreichen. Für\nkation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“ und                          Frequenzen, die für die Übertragung von Rundfunk\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","2002              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021\nim Zuständigkeitsbereich der Länder vorgesehen                      6. § 174 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nsind, ist das Versteigerungsverfahren nach Absatz 5\na) In Nummer 2 Buchstabe b und c werden jeweils\nnicht durchzuführen.“\ndie Wörter „und der Länder“ durch die Wörter\n3. In § 147 Absatz 1 werden nach den Wörtern „Tele-                           „oder eines Landes“ ersetzt.\nkommunikationsnetze nach“ die Wörter „§ 72 Ab-\nb) Nummer 4 wird wie folgt geändert:\nsatz 6 sowie“ eingefügt.\n4. In § 149 Absatz 7 Nummer 2 wird nach den Wörtern                           aa) In Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird\n„Absatz 1 Nummer 2 bis 4“ die Angabe „und 6“ ein-                               das Wort „bearbeiten“ durch das Wort „erle-\ngefügt.                                                                         digen“ ersetzt.\n5. § 157 wird wie folgt geändert:                                             bb) In Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und cc\nwerden jeweils die Wörter „und der Länder“\na) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „ohne“ durch\ndurch die Wörter „oder eines Landes“ er-\ndas Wort „mit“ ersetzt.\nsetzt.\nb) Absatz 5 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze\nersetzt:                                                         7. In § 230 Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Gestat-\ntungsvertrag“ durch die Wörter „Bezugsvertrag über\n„Eine Rechtsverordnung der Bundesnetzagentur                         die Belieferung von Gebäuden oder in den Gebäu-\nnach Satz 1 bedarf des Einvernehmens mit dem                         den befindlichen Wohneinheiten mit Telekommuni-\nBundesministerium für Verkehr und digitale Infra-                    kationsdiensten“ ersetzt.\nstruktur und mit dem Ausschuss für Verkehr und\ndigitale Infrastruktur des Deutschen Bundesta-\nges und der Zustimmung des Bunderates. Das\nArtikel 14\nErgebnis des Prüfberichts der Bundesnetzagen-                                           Inkrafttreten\ntur nach Absatz 4 bedarf des Einvernehmens mit\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\ndem Bundesministerium für Verkehr und digitale\nam 1. Dezember 2021 in Kraft.\nInfrastruktur und mit dem Ausschuss für Verkehr\nund digitale Infrastruktur des Deutschen Bundes-                    (2) Artikel 13 tritt am Tag nach der Verkündung in\ntages.“                                                          Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 23. Juni 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nPeter Altmaier\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}