{"id":"bgbl1-2021-35-1","kind":"bgbl1","year":2021,"number":35,"date":"2021-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/35#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-35-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_35.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) und zur Modernisierung des Telekommunikationsrechts (Telekommunikationsmodernisierungsgesetz)","law_date":"2021-06-23T00:00:00Z","page":1858,"pdf_page":2,"num_pages":124,"content":["1858               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021\nGesetz\nzur Umsetzung der\nRichtlinie (EU) 2018/1972\ndes Europäischen Parlaments und des Rates\nvom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex\nfür die elektronische Kommunikation (Neufassung)\nund zur Modernisierung des Telekommunikationsrechts*\n(Telekommunikationsmodernisierungsgesetz)\nVom 23. Juni 2021\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                 Abschnitt 2\nrates das folgende Gesetz beschlossen:\nZugangsregulierung\nArtikel 1                                                         Unterabschnitt 1\nTelekommunikationsgesetz                                                Allgemeine Zugangsvorschriften\n(TKG)                                   § 20   Verhandlungen über Zugang und Zusammenschaltung\n§ 21   Zugangsverpflichtung und Zusammenschaltung bei Kon-\nInhaltsübersicht                                        trolle über Zugang zu Endnutzern\nTeil 1                                 § 22   Zugangsverpflichtung bei Hindernissen der Replizierbar-\nkeit\nAllgemeine Vorschriften\n§ 23   Zugangsvereinbarungen bei Kontrolle über Zugang zu\n§    1   Zweck des Gesetzes, Anwendungsbereich                                Endnutzern oder bei Hindernissen der Replizierbarkeit\n§    2   Ziele und Grundsätze der Regulierung\n§    3   Begriffsbestimmungen\nUnterabschnitt 2\n§    4   Internationale Berichtspflichten\n§    5   Meldepflicht                                                                      Zugangsvorschriften für\n§    6   Jahresfinanzbericht                                                    Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht\n§    7   Strukturelle Separierung und getrennte Rechnungslegung        §  24  Diskriminierungsverbot\n§    8   Ordnungsgeldvorschriften                                      §  25  Transparenzverpflichtung\n§    9   Internationaler Status                                        §  26  Zugangsverpflichtungen\n§  27  Verpflichtungen zur einheitlichen Rechnungsstellung und\nTeil 2                                        Inkasso\nMarktregulierung                              § 28   Zugangsvereinbarungen\n§ 29   Standardangebot\nAbschnitt 1\n§ 30   Getrennte Rechnungslegung\nVerfahren der Marktregulierung\n§  10    Marktdefinition                                                                       Unterabschnitt 3\n§  11    Marktanalyse\n§  12    Konsultations- und Konsolidierungsverfahren                                  Sonstige Zugangsvorschriften für\n§  13    Regulierungsverfügung                                                  Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht\n§  14    Verfahren der Regulierungsverfügung                           § 31   Verpflichtung zur funktionellen Trennung eines vertikal\n§  15    Überprüfung von Marktdefinition, Marktanalyse und Re-                integrierten Unternehmens\ngulierungsverfügung                                           § 32   Freiwillige funktionelle Trennung durch ein vertikal inte-\n§ 16     Verfahren bei sonstigen marktrelevanten Maßnahmen                    griertes Unternehmen\n§ 17     Verwaltungsvorschriften zu Regulierungsgrundsätzen            § 33   Ausschließlich auf der Vorleistungsebene tätige Unter-\nund Anträge auf Auskunft über den Regulierungsrahmen                 nehmen\nfür Netze mit sehr hoher Kapazität                            § 34   Migration von herkömmlichen Infrastrukturen\n§ 18     Verpflichtungszusagen\n§ 19     Marktprüfungsverfahren für Verpflichtungszusagen                                      Unterabschnitt 4\nAllgemeine Vorschriften\n* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember           § 35   Anordnungen im Rahmen der Zugangsregulierung\n2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommuni-\nkation (Neufassung) (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36).              § 36   Veröffentlichung\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021                            1859\nAbschnitt 3                                                                Teil 4\nEntgeltregulierung                                                      Telekommunikations-\nendeinrichtungen und Rundfunkübertragung\nUnterabschnitt 1\n§ 73   Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen\nEntgeltvorschriften für Zugangsleistungen                    § 74   Schnittstellenbeschreibungen der Betreiber öffentlicher\n§ 37   Missbräuchliches Verhalten eines Unternehmens mit                      Telekommunikationsnetze\nbeträchtlicher Marktmacht bei der Forderung und Ver-            § 75   Interoperabilität von Fernseh- und Radiogeräten\neinbarung von Entgelten                                         § 76   Zugangsberechtigungssysteme\n§  38  Entgeltregulierung                                              § 77   Streitschlichtung\n§  39  Maßstäbe der Entgeltgenehmigung\n§  40  Verfahren der Entgeltgenehmigung                                                              Teil 5\n§  41  Rechtsschutz bei Verfahren der Entgeltgenehmigung                                     Informationen über\n§  42  Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung                                   Infrastruktur und Netzausbau\n§  43  Kostenunterlagen                                                §  78  Aufgaben der zentralen Informationsstelle des Bundes\n§  44  Abweichung von genehmigten Entgelten                            §  79  Informationen über Infrastruktur\n§  45  Verfahren der Entgeltanzeige                                    §  80  Informationen über Breitbandausbau\n§  46  Nachträgliche Missbrauchsprüfung                                §  81  Informationen über künftigen Netzausbau\n§  82  Informationen über Baustellen\nUnterabschnitt 2                              §  83  Informationen über Liegenschaften\nAllgemeine Vorschriften                           §  84  Gebiete mit Ausbaudefizit\n§  85  Veröffentlichung und Weitergabe von Informationen\n§ 47   Anordnungen im Rahmen der Entgeltregulierung\n§ 48   Veröffentlichung                                                §  86  Verordnungsermächtigung\nTeil 6\nAbschnitt 4\nFrequenzordnung\nRegulierung\nvon Endnutzerleistungen                                §  87  Ziele der Frequenzregulierung\n§  88  Aufgaben\n§ 49   Regulierung von Endnutzerleistungen\n§  89  Verordnungsermächtigung\n§  90  Frequenzplan\nAbschnitt 5\n§  91  Frequenzzuteilung\nBesondere Missbrauchsaufsicht                                 §  92  Befristung und Verlängerung der Frequenzzuteilung\n§ 50   Missbräuchliches Verhalten eines Unternehmens mit               §  93  Gemeinsame Frequenzzuteilungen\nbeträchtlicher Marktmacht                                       §  94  Zeitliche Koordinierung der Frequenzzuteilungen\n§  95  Orbitpositionen und Frequenznutzungen durch Satelliten\nTeil 3                                   §  96  Frequenzzuteilung für Rundfunk, Luftfahrt, Seeschifffahrt,\nKundenschutz                                        Binnenschifffahrt und sicherheitsrelevante Funkanwen-\ndungen\n§ 51   Nichtdiskriminierung, Berücksichtigung der Interessen           § 97   Zuteilung zur gemeinsamen Frequenznutzung, Erprobung\nvon Endnutzern mit Behinderungen                                       innovativer Technologien, kurzfristig auftretender Fre-\n§ 52   Transparenz, Veröffentlichung von Informationen und                    quenzbedarf\nDienstemerkmalen zur Kostenkontrolle; Rechtsverord-             §  98  Zuteilung zur alternativen Frequenznutzung\nnung\n§  99  Bestandteile der Frequenzzuteilung\n§  53  Unabhängige Vergleichsinstrumente\n§ 100  Vergabeverfahren\n§  54  Vertragsschluss und Vertragszusammenfassung\n§ 101  Flexibilisierung der Frequenznutzung\n§  55  Informationsanforderungen für Verträge\n§ 102  Widerruf der Frequenzzuteilung, Verzicht\n§  56  Vertragslaufzeit, Kündigung nach stillschweigender Ver-\n§ 103  Überwachung, Anordnung der Außerbetriebnahme,\ntragsverlängerung\nMonitoring der Mobilfunkversorgung\n§ 57   Vertragsänderung, Minderung und außerordentliche Kün-\n§ 104  Einschränkung der Frequenzzuteilung\ndigung\n§ 105  Förderung des Wettbewerbs\n§  58  Entstörung\n§ 106  Lokales Roaming, Zugang zu aktiven und passiven\n§  59  Anbieterwechsel und Rufnummernmitnahme\nNetzinfrastrukturen\n§  60  Umzug\n§ 107  Beteiligung in der Gruppe für Frequenzpolitik\n§  61  Selektive Sperre zum Schutz vor Kosten, Sperre bei\nZahlungsverzug\nTeil 7\n§  62  Rechnungsinhalte, Teilzahlungen\n§  63  Verbindungspreisberechnung                                                               Nummerierung\n§  64  Vorausbezahlung                                                 § 108  Nummerierung\n§  65  Anspruch auf Einzelverbindungsnachweis                          § 109  Preisangabe\n§  66  Angebotspakete                                                  § 110  Preisansage\n§  67  Beanstandungen                                                  § 111  Preisanzeige\n§  68  Schlichtung                                                     § 112  Preishöchstgrenzen\n§  69  Abwehr- und Schadensersatzansprüche                             § 113  Verbindungstrennung\n§  70  Haftungsbegrenzung                                              § 114  Anwählprogramme (Dialer)\n§  71  Abweichende Vereinbarungen und Geltungsbereich Kun-             § 115  Warteschleifen\ndenschutz                                                       § 116  Wegfall des Entgeltanspruchs\n§ 72   Glasfaserbereitstellungsentgelt                                 § 117  Auskunftsanspruch\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1860              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021\n§ 118  Datenbank für (0)900er-Rufnummern                               § 155 Offener Netzzugang zu öffentlich geförderten Telekom-\n§ 119  R-Gespräche                                                            munikationsnetzen und Telekommunikationslinien, Ver-\n§ 120  Rufnummernübermittlung                                                 bindlichkeit von Ausbauzusagen in der Förderung\n§ 121  Internationaler entgeltfreier Telefondienst\nTeil 9\n§ 122  Umgehungsverbot\n§ 123  Befugnisse der Bundesnetzagentur                                                    Recht auf Versorgung\nmit Telekommunikationsdiensten\n§ 124  Mitteilung an Staatsanwaltschaft oder Verwaltungsbe-\nhörde                                                           § 156  Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten\n§ 157  Verfügbarkeit der Telekommunikationsdienste\nTeil 8                                   § 158  Erschwinglichkeit der Telekommunikationsdienste\nWegerechte und Mitnutzung                             § 159  Beitrag von Unternehmen zur Versorgung mit Telekom-\nmunikationsdiensten\nAbschnitt 1                                  § 160  Feststellung der Unterversorgung\nWegerechte                                    § 161  Verpflichtungen zur Versorgung mit Telekommunikations-\ndiensten\n§ 125 Berechtigung zur Nutzung öffentlicher Wege und ihre\nÜbertragung                                                     § 162  Ausgleich für die Versorgung mit Telekommunikations-\ndiensten\n§ 126 Pflichten der Eigentümer und Betreiber öffentlicher Tele-\nkommunikationsnetze oder öffentlichen Zwecken dienen-           § 163  Umlageverfahren\nder Telekommunikationslinien\n§ 127 Verlegung und Änderung von Telekommunikationslinien                                           Teil 10\n§ 128 Mitnutzung und Wegerecht                                                 Öffentliche Sicherheit und Notfallvorsorge\n§ 129 Rücksichtnahme auf Wegeunterhaltung und Widmungs-\nAbschnitt 1\nzweck\n§ 130 Gebotene Änderung                                                                 Öffentliche Sicherheit\n§ 131 Schonung der Baumpflanzungen                                     § 164  Notruf\n§ 132 Besondere Anlagen                                                § 165  Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen\n§ 133 Spätere besondere Anlagen                                        § 166  Sicherheitsbeauftragter und Sicherheitskonzept\n§ 134 Beeinträchtigung von Grundstücken und Gebäuden                   § 167  Katalog von Sicherheitsanforderungen\n§ 135 Verjährung der Ansprüche                                         § 168  Mitteilung eines Sicherheitsvorfalls\n§ 169  Daten- und Informationssicherheit\nAbschnitt 2                                  § 170  Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen, Erteilung\nvon Auskünften\nMitnutzung\nöffentlicher Versorgungsnetze                               § 171  Mitwirkung bei technischen Ermittlungsmaßnahmen bei\nMobilfunkendgeräten\n§ 136  Informationen über passive Netzinfrastrukturen\n§ 172  Daten für Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehörden\n§ 137  Vor-Ort-Untersuchung passiver Netzinfrastrukturen\n§ 173  Automatisiertes Auskunftsverfahren\n§ 138  Mitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze\n§ 174  Manuelles Auskunftsverfahren\n§ 139  Umfang des Mitnutzungsanspruchs bei Elektrizitätsver-\n§ 175  Verpflichtete; Entschädigung\nsorgungsnetzen\n§ 176  Pflichten zur Speicherung von Verkehrsdaten\n§ 140  Einnahmen aus Mitnutzungen\n§ 177  Verwendung der Daten\n§ 141  Ablehnung der Mitnutzung, Versagungsgründe\n§ 178  Gewährleistung der Sicherheit der Daten\n§ 142  Informationen über Bauarbeiten an öffentlichen Versor-\ngungsnetzen                                                     § 179  Protokollierung\n§ 143  Koordinierung von Bauarbeiten                                   § 180  Anforderungskatalog\n§ 144  Allgemeine Informationen über Verfahrensbedingungen             § 181  Sicherheitskonzept\nbei Bauarbeiten                                                 § 182  Auskunftsersuchen des Bundesnachrichtendienstes\n§ 145  Netzinfrastruktur von Gebäuden                                  § 183  Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen\n§ 146  Mitverlegung, Sicherstellung und Betrieb der Infrastruktur\nfür Netze mit sehr hoher Kapazität                                                      Abschnitt 2\n§ 147  Antragsform und Reihenfolge der Verfahren                                             Notfallvorsorge\n§ 148  Vertraulichkeit der Verfahren, Informationsverarbeitung         § 184  Anwendungsbereich\nund Gewährung der Einsichtnahme\n§ 185  Telekommunikationssicherstellungspflicht\n§ 149  Regulierungsziele, Entgeltmaßstäbe und Fristen der\nnationalen Streitbeilegung                                      § 186  Telekommunikationsbevorrechtigung\n§ 150  Genehmigungsfristen für Bauarbeiten                             § 187  Umsetzung der Telekommunikationsbevorrechtigung\n§ 151  Verordnungsermächtigungen                                       § 188  Mitwirkungspflichten und Entschädigung\n§ 189  Entgelte für die Telekommunikationsbevorrechtigung\nAbschnitt 3                                  § 190  Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen\nDrahtlose\nTeil 11\nZugangspunkte mit geringer\nReichweite, sonstige physische                                                     Bundesnetzagentur\nInfrastrukturen und offener Netzzugang                                           und andere zuständige Behörden\n§ 152 Errichtung, Anbindung und Betrieb drahtloser Zugangs-                                    Abschnitt 1\npunkte mit geringer Reichweite\nOrganisation\n§ 153 Informationen über sonstige physische Infrastruktur für\ndrahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite                 § 191 Aufgaben und Befugnisse\n§ 154 Mitnutzung sonstiger physischer Infrastruktur für draht-         § 192 Medien der Veröffentlichung\nlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite                      § 193 Veröffentlichung von Weisungen\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021                      1861\n§ 194  Aufgaben und Rechte des Beirates                                                           Teil 14\n§ 195  Tätigkeitsbericht, Sektorgutachten                                          Übergangs- und Schlussvorschriften\n§ 196  Jahresbericht                                                   § 229 Geltungsbereich\n§ 197  Zusammenarbeit mit anderen Behörden auf nationaler              § 230 Übergangsvorschriften\nEbene\n§ 198  Zusammenarbeit mit anderen Behörden auf der Ebene\nder Europäischen Union                                                                    Teil 1\n§ 199  Bereitstellung von Informationen                                           Allgemeine Vorschriften\n§ 200  Mediation\n§ 201  Wissenschaftliche Beratung                                                                   §1\nZweck des Gesetzes, Anwendungsbereich\nAbschnitt 2\n(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, durch technolo-\nBefugnisse\ngieneutrale Regulierung den Wettbewerb im Bereich\n§ 202 Durchsetzung von Verpflichtungen                                 der Telekommunikation und leistungsfähige Telekom-\n§ 203 Auskunftsverlangen und weitere Untersuchungsrechte;              munikationsinfrastrukturen zu fördern und flächen-\nÜbermittlungspflichten\ndeckend angemessene und ausreichende Dienstleis-\n§ 204 Auskunftserteilung\ntungen zu gewährleisten.\n§ 205 Ermittlungen\n§ 206 Beschlagnahme                                                       (2) Diesem Gesetz unterliegen alle Unternehmen\n§ 207 Vorläufige Anordnungen                                           oder Personen, die im Geltungsbereich dieses Ge-\n§ 208 Vorteilsabschöpfung durch die Bundesnetzagentur                  setzes Telekommunikationsnetze oder Telekommuni-\nkationsanlagen betreiben oder Telekommunikations-\nAbschnitt 3                                  dienste erbringen sowie die weiteren, nach diesem\nGesetz Berechtigten und Verpflichteten.\nVerfahren\nUnterabschnitt 1                                                           §2\nVerwaltungsverfahren der Bundesnetzagentur                              Ziele und Grundsätze der Regulierung\n§ 209 Entscheidungen der Bundesnetzagentur                                (1) Die Regulierung der Telekommunikation ist eine\n§ 210 Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen                             hoheitliche Aufgabe des Bundes.\n(2) Ziele der Regulierung sind\nUnterabschnitt 2\n1. die Sicherstellung der Konnektivität sowie die För-\nBeschlusskammern\nderung des Zugangs zu und der Nutzung von Net-\n§ 211  Beschlusskammerentscheidungen                                       zen mit sehr hoher Kapazität durch alle Bürger und\n§ 212  Sonstige Streitigkeiten zwischen Unternehmen                        Unternehmen,\n§ 213  Einleitung, Beteiligte\n2. die Sicherstellung eines chancengleichen Wett-\n§ 214  Verfahren der nationalen Streitbeilegung\nbewerbs und die Förderung nachhaltig wettbe-\n§ 215  Anhörung, mündliche Verhandlung\nwerbsorientierter Märkte der Telekommunikation\n§ 216  Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse\nim Bereich der Telekommunikationsdienste und\n-netze – einschließlich eines effizienten infrastruk-\nUnterabschnitt 3\nturbasierten Wettbewerbs – sowie der zugehörigen\nGerichtsverfahren                                 Einrichtungen und Dienste, auch in der Fläche,\n§ 217  Rechtsbehelfe                                                   3. die Wahrung der Nutzer-, insbesondere der Ver-\n§ 218  Vorlage- und Auskunftspflicht der Bundesnetzagentur                 braucherinteressen auf dem Gebiet der Telekom-\n§ 219  Informationssystem zu eingelegten Rechtsbehelfen                    munikation; die Bundesnetzagentur für Elektrizität,\n§ 220  Beteiligung der Bundesnetzagentur bei bürgerlichen                  Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn (Bun-\nRechtsstreitigkeiten\ndesnetzagentur) und andere nach diesem Gesetz\nzuständige Behörden fördern die Interessen der\nUnterabschnitt 4\nNutzer, indem sie\nInternationale Aufgaben\na) die Konnektivität, die breite Verfügbarkeit sowie\n§ 221 Internationale Aufgaben                                                 den beschleunigten Ausbau von Netzen mit sehr\n§ 222 Anerkannte Abrechnungsstelle für den Seefunkverkehr                     hoher Kapazität wie auch von Telekommunika-\ntionsdiensten sicherstellen und deren Nutzung\nTeil 12                                         fördern,\nAbgaben                                       b) auf größtmögliche Vorteile der Nutzer in Bezug\n§ 223  Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung                         auf Auswahl, Preise und Qualität auf der Grund-\n§ 224  Frequenznutzungsbeitrag                                                lage eines wirksamen Wettbewerbs hinwirken,\n§ 225  Kosten von außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren\nc) die Interessen der öffentlichen Sicherheit wahren\n§ 226  Kosten des Vorverfahrens\nund die Sicherheit der Netze und Dienste ge-\n§ 227  Mitteilung der Bundesnetzagentur                                       währleisten,\nTeil 13                                      d) gleichwertige Lebensverhältnisse in städtischen\nund ländlichen Räumen sowie ein hohes gemein-\nBußgeldvorschriften\nsames Schutzniveau für die Endnutzer sicher-\n§ 228 Bußgeldvorschriften                                                     stellen und die Bedürfnisse – wie beispielsweise\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1862              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021\nerschwingliche Preise – bestimmter gesellschaft-                   in den verschiedenen geografischen Gebieten inner-\nlicher Gruppen, insbesondere von Endnutzern                        halb der Bundesrepublik Deutschland vorhanden\nmit Behinderungen, älteren Endnutzern und End-                     sind, gebührend berücksichtigen und\nnutzern mit besonderen sozialen Bedürfnissen,                  6. regulatorische Vorabverpflichtungen nur dann auf-\nsowie die Wahlmöglichkeiten und den gleichwer-                     erlegen, wenn es keinen wirksamen und nachhalti-\ntigen Zugang für Endnutzer mit Behinderungen                       gen Wettbewerb im Interesse der Endnutzer gibt\nberücksichtigen,                                                   und gewährleisten, dass diese Verpflichtungen ge-\ne) sicherstellen, dass im Bereich der Telekommuni-                     lockert oder aufgehoben werden, sobald es einen\nkation keine Wettbewerbsverzerrungen oder -be-                     solchen Wettbewerb gibt.\nschränkungen bestehen,                                            (4) Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbe-\n4. die Förderung der Entwicklung des Binnenmarktes                     werbsbeschränkungen bleiben, soweit nicht durch die-\nder Europäischen Union, indem die Bundesnetz-                      ses Gesetz ausdrücklich abschließende Regelungen\nagentur und andere nach diesem Gesetz zuständige                   getroffen werden, anwendbar. Die Aufgaben und Zu-\nBehörden verbleibende Hindernisse für Investitio-                  ständigkeiten der Kartellbehörden bleiben unberührt.\nnen in Telekommunikationsnetze, Telekommunikati-                      (5) Die hoheitlichen Rechte des Bundesministeriums\nonsdienste, zugehörige Einrichtungen und zuge-                     der Verteidigung bleiben unberührt.\nhörige Dienste sowie für deren Bereitstellung in der\ngesamten Europäischen Union abbauen helfen und                        (6) Die Belange der Behörden und Organisationen\ndie Schaffung konvergierender Bedingungen hierfür                  mit Sicherheitsaufgaben des Bundes und der Länder\nerleichtern, gemeinsame Regeln und vorhersehbare                   sind zu berücksichtigen, ebenso nach Maßgabe dieses\nRegulierungskonzepte entwickeln und ferner offene                  Gesetzes die Belange der Bundeswehr.\nInnovationen, den Aufbau und die Entwicklung                          (7) Die Belange des Rundfunks und vergleichbarer\ntranseuropäischer Netze, die Bereitstellung, Verfüg-               Telemedien sind unabhängig von der Art der Über-\nbarkeit und Interoperabilität europaweiter Dienste                 tragung zu berücksichtigen. Die medienrechtlichen Be-\nund die durchgehende Konnektivität fördern,                        stimmungen der Länder bleiben unberührt.\n5. die Sicherstellung einer effizienten und störungs-\nfreien Nutzung von Frequenzen, auch unter Berück-                                               §3\nsichtigung der Belange des Rundfunks.                                                Begriffsbestimmungen\n(3) Die Bundesnetzagentur und andere nach diesem                       Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind\nGesetz zuständige Behörden wenden bei der Verfol-\ngung der in Absatz 2 festgelegten Ziele objektive,                       1. „Anbieter von Telekommunikationsdiensten“ jeder,\ntransparente, nichtdiskriminierende und verhältnis-                         der Telekommunikationsdienste erbringt;\nmäßige Regulierungsgrundsätze an, indem sie unter                        2. „Anruf“ eine über einen öffentlich zugänglichen in-\nanderem                                                                     terpersonellen Telekommunikationsdienst aufge-\n1. die Vorhersehbarkeit der Regulierung dadurch för-                        baute Verbindung, die eine zweiseitige oder mehr-\ndern, dass sie über angemessene Überprüfungs-                           seitige Sprachkommunikation ermöglicht;\nzeiträume und im Wege der Zusammenarbeit unter-                      3. „Anschlusskennung“ eine Rufnummer oder andere\neinander, mit dem GEREK, mit der Gruppe für                             eindeutige und einmalige Zeichenfolge, die einem\nFrequenzpolitik und mit der Kommission ein einheit-                     bestimmten Anschlussinhaber dauerhaft zuge-\nliches Regulierungskonzept wahren,                                      wiesen ist und die Telekommunikation über den je-\n2. gewährleisten, dass Betreiber von Telekommunika-                         weiligen Anschluss eindeutig und gleichbleibend\ntionsnetzen und Anbieter von Telekommunikations-                        kennzeichnet;\ndiensten unter vergleichbaren Umständen nicht                        4. „Anwendungs-Programmierschnittstelle“ die Soft-\ndiskriminiert werden,                                                   ware-Schnittstelle zwischen Anwendungen, die\n3. das Unionsrecht in technologieneutraler Weise an-                        von Sendeanstalten oder Diensteanbietern zur Ver-\nwenden, soweit dies mit der Erfüllung der Ziele des                     fügung gestellt werden, und den Anschlüssen in\nAbsatzes 2 vereinbar ist,                                               den erweiterten digitalen Fernsehempfangsgeräten\nfür digitale Fernseh- und Hörfunkdienste;\n4. effiziente Investitionen und Innovationen im Bereich\nneuer und verbesserter Infrastrukturen auch da-                      5. „Auskunftsdienste“ bundesweit jederzeit telefo-\ndurch fördern, dass sie dafür sorgen, dass bei                          nisch erreichbare Dienste, insbesondere des Ruf-\njeglicher Zugangsverpflichtung dem Risiko der in-                       nummernbereichs 118, die ausschließlich der Wei-\nvestierenden Unternehmen gebührend Rechnung                             tergabe von Rufnummer, Name, Anschrift sowie\ngetragen wird und dass sie verschiedene kommer-                         zusätzlichen Angaben von Endnutzern dienen; die\nzielle Vereinbarungen zur Diversifizierung des Inves-                   Weitervermittlung zu einem erfragten Endnutzer\ntitionsrisikos zwischen Investoren untereinander so-                    oder Dienst kann Bestandteil des Auskunftsdiens-\nwie zwischen Investoren und Zugangsnachfragern                          tes sein;\nzulassen, während sie gleichzeitig gewährleisten,                    6. „Bestandsdaten“ Daten eines Endnutzers, die\ndass der Wettbewerb auf dem Markt und der                               erforderlich sind für die Begründung, inhaltliche\nGrundsatz der Nichtdiskriminierung gewahrt wer-                         Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines\nden,                                                                    Vertragsverhältnisses über Telekommunikations-\n5. die vielfältigen Bedingungen im Zusammenhang mit                         dienste;\nInfrastrukturen, Wettbewerb, Gegebenheiten der                       7. „Betreiber“ ein Unternehmen, das ein öffentliches\nEndnutzer und insbesondere der Verbraucher, die                         Telekommunikationsnetz oder eine zugehörige Ein-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021                      1863\nrichtung bereitstellt oder zur Bereitstellung hiervon                  wird, anderweitig schwerwiegend beeinträchtigt,\nbefugt ist;                                                            behindert oder wiederholt unterbricht;\n8. „Betreiberauswahl“ der Zugang eines Endnutzers                     18. „gemeinsame Frequenznutzung“ der Zugang von\nzu den Diensten aller unmittelbar zusammenge-                          zwei oder mehr Nutzern zu denselben Frequenz-\nschalteten Anbieter von öffentlich zugänglichen                        bereichen im Rahmen einer bestimmten Regelung\nnummerngebundenen interpersonellen Telekom-                            für die gemeinsame Nutzung, der auf der Grund-\nmunikationsdiensten im Einzelwahlverfahren durch                       lage einer Allgemeinzuteilung, Einzelzuteilung oder\nWählen einer Kennzahl;                                                 einer Kombination davon erlaubt wurde, auch im\n9. „Betreibervorauswahl“ der Zugang eines Endnut-                         Rahmen von Regulierungskonzepten wie dem zu-\nzers zu den Diensten aller unmittelbar zusammen-                       geteilten gemeinsamen Zugang, der die gemein-\ngeschalteten Anbieter von öffentlich zugänglichen                      same Nutzung eines Frequenzbereichs erleichtern\nnummerngebundenen interpersonellen Telekom-                            soll, einer verbindlichen Vereinbarung aller Beteilig-\nmunikationsdiensten durch festgelegte Voraus-                          ten unterliegt und mit den in ihren Frequenznut-\nwahl, wobei der Endnutzer unterschiedliche Vor-                        zungsrechten festgelegten Bestimmungen über\neinstellungen für Orts- und Fernverbindungen                           die gemeinsame Nutzung im Einklang steht, um\nvornehmen kann und bei jedem Anruf die festge-                         allen Nutzern eine vorhersehbare und verlässliche\nlegte Vorauswahl durch Wählen einer Betreiber-                         Regelung für die gemeinsame Nutzung zu garan-\nkennzahl übergehen kann;                                               tieren;\n10. „digitales Fernsehempfangsgerät“ ein Fernsehge-                    19. „Gerät“ eine Funkanlage, eine Telekommunikati-\nrät mit integriertem digitalem Decoder oder ein an                     onsendeinrichtung oder eine Kombination von bei-\nein Fernsehgerät anschließbarer digitaler Decoder                      den;\nzur Nutzung digital übertragener Fernsehsignale,\n20. „GEREK“ das Gremium Europäischer Regulie-\ndie mit Zusatzsignalen einschließlich einer Zu-\nrungsstellen für elektronische Kommunikation;\ngangsberechtigung angereichert sein können;\n21. „Gruppe für Frequenzpolitik“ die beratende Gruppe\n11. „drahtlose Breitbandnetze und -dienste“ breit-\nfür frequenzpolitische Fragen gemäß Beschluss\nbandfähige drahtlose Telekommunikationsnetze\nC/2019/4147 der Kommission vom 11. Juni 2019\nund -dienste;\nüber die Einrichtung der Gruppe für Frequenz-\n12. „drahtloser Zugangspunkt mit geringer Reichweite“                      politik und zur Aufhebung des Beschlusses\neine kleine Anlage mit geringer Leistung und gerin-                    2002/622/EG (ABl. C 196 vom 12.6.2019, S. 16);\nger Reichweite für den drahtlosen Netzzugang, die\nlizenzierte oder lizenzfreie Funkfrequenzen oder                   22. „harmonisierte Frequenzen“ Frequenzen, für die\neine Kombination davon nutzt und den Nutzern ei-                       harmonisierte Bedingungen in Bezug auf die Ver-\nnen von der Netztopologie der Festnetze oder Mo-                       fügbarkeit und die effiziente Nutzung durch tech-\nbilfunknetze unabhängigen drahtlosen Zugang zu                         nische Umsetzungsmaßnahmen gemäß Artikel 4\nTelekommunikationsnetzen ermöglicht, die als Teil                      der Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Euro-\neines Telekommunikationsnetzes genutzt werden                          päischen Parlaments und des Rates vom 7. März\nund mit einer oder mehreren das Erscheinungsbild                       2002 über einen Rechtsrahmen für die Funk-\nwenig beeinträchtigenden Antennen ausgestattet                         frequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft\nsein kann;                                                             (Frequenzentscheidung) (ABl. L 108 vom 24.4.2002,\nS. 1) festgelegt worden sind;\n13. „Endnutzer“ ein Nutzer, der weder öffentliche Tele-\nkommunikationsnetze betreibt noch öffentlich zu-                   23. „Internetzugangsdienst“ ein Internetzugangsdienst\ngängliche Telekommunikationsdienste erbringt;                          im Sinne der Begriffsbestimmung des Artikels 2\nAbsatz 2 Nummer 2 der Verordnung (EU)\n14. „Frequenzzuteilung“ die behördliche oder durch\n2015/2120 des Europäischen Parlaments und des\nRechtsvorschriften erteilte Erlaubnis zur Nutzung\nRates vom 25. November 2015 über Maßnahmen\nbestimmter Frequenzen unter festgelegten Bedin-\nzum Zugang zum offenen Internet und zu End-\ngungen;\nkundenentgelten für regulierte intra-EU-Kommuni-\n15. „Frequenznutzung“ jede gewollte Aussendung                             kation sowie zur Änderung der Richtlinie\noder Abstrahlung elektromagnetischer Wellen                            2002/22/EG und der Verordnung (EU) Nr. 531/2012\nzwischen 8,3 Kilohertz und 3 000 Gigahertz zur                         (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1), die zuletzt durch\nNutzung durch Funkdienste und andere Anwen-                            die Verordnung (EU) 2018/1971 (ABl. L 321 vom\ndungen elektromagnetischer Wellen;                                     17.12.2018, S. 1) geändert worden ist;\n16. „Frequenzzuweisung“ die Benennung eines be-                        24. „interpersoneller Telekommunikationsdienst“ ein\nstimmten Frequenzbereichs für die Nutzung durch                        gewöhnlich gegen Entgelt erbrachter Dienst, der\neinen oder mehrere Funkdienste oder durch an-                          einen direkten interpersonellen und interaktiven In-\ndere Anwendungen elektromagnetischer Wellen,                           formationsaustausch über Telekommunikations-\nfalls erforderlich mit weiteren Festlegungen;                          netze zwischen einer endlichen Zahl von Personen\n17. „funktechnische Störung“ eine Störung, die für das                     ermöglicht, wobei die Empfänger von den Perso-\nFunktionieren eines Funknavigationsdienstes oder                       nen bestimmt werden, die die Telekommunikation\nanderer sicherheitsbezogener Dienste eine Gefahr                       veranlassen oder daran beteiligt sind; dazu zählen\ndarstellt oder die einen Funkdienst, der im Einklang                   keine Dienste, die eine interpersonelle und interak-\nmit dem geltenden internationalen Recht, dem                           tive Telekommunikation lediglich als untrennbar\nRecht der Europäischen Union oder Vorschriften                         mit einem anderen Dienst verbundene untergeord-\ndieses oder eines anderen Gesetzes betrieben                           nete Nebenfunktion ermöglichen;\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1864              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021\n25. „Kennung“ einem Nutzer, einem Anschluss oder                       36. „Nummernbereich“ eine für eine Nummernart be-\neinem Endgerät zu einem bestimmten Zeitpunkt                           reitgestellte Teilmenge des Nummernraums;\nzugewiesene eindeutige Zeichenfolge, die eine ein-\n37. „nummerngebundener interpersoneller Telekommu-\ndeutige Identifizierung des Nutzers, des Anschlus-\nnikationsdienst“ ein interpersoneller Telekommuni-\nses oder des Endgerätes ermöglicht;\nkationsdienst, der entweder eine Verbindung zu\n26. „Kurzwahl-Datendienste“ Kurzwahldienste, die der                       öffentlich zugeteilten Nummerierungsressourcen,\nÜbermittlung von nichtsprachgestützten Inhalten                        nämlich Nummern nationaler oder internationaler\nmittels Telekommunikation dienen und die keine                         Nummernpläne, herstellt oder die Telekommunika-\nTelemedien sind;                                                       tion mit Nummern nationaler oder internationaler\nNummernpläne ermöglicht;\n27. „Kurzwahldienste“ Dienste, die die Merkmale eines                  38. „Nummernraum“ die Gesamtheit aller Nummern,\nPremium-Dienstes haben, jedoch eine spezielle                          die für eine bestimmte Art der Adressierung ver-\nNummernart mit kurzen Nummern nutzen;                                  wendet werden;\n28. „Kurzwahl-Sprachdienste“ Kurzwahldienste, bei                      39. „Nummernteilbereich“ eine Teilmenge eines Num-\ndenen die Kommunikation sprachgestützt erfolgt;                        mernbereichs;\n40. „nummernunabhängiger interpersoneller Telekom-\n29. „Massenverkehrsdienste“ Dienste, insbesondere                          munikationsdienst“ ein interpersoneller Telekom-\ndes Rufnummernbereichs (0)137, die charakteri-                         munikationsdienst, der weder eine Verbindung zu\nsiert sind durch ein hohes Verkehrsaufkommen in                        öffentlich zugeteilten Nummerierungsressourcen,\neinem oder mehreren kurzen Zeitintervallen mit                         nämlich Nummern nationaler oder internationaler\nkurzer Belegungsdauer zu einem Ziel mit begrenz-                       Nummernpläne, herstellt noch die Telekommunika-\nter Abfragekapazität;                                                  tion mit Nummern nationaler oder internationaler\nNummernpläne ermöglicht;\n30. „nachhaltig wettbewerbsorientierter Markt“ ein\nMarkt, auf dem der Wettbewerb so abgesichert ist,                  41. „Nutzer“ jede natürliche oder juristische Person,\ndass er ohne sektorspezifische Regulierung be-                         die einen öffentlich zugänglichen Telekommunika-\nsteht;                                                                 tionsdienst für private oder geschäftliche Zwecke\nin Anspruch nimmt oder beantragt;\n31. „Nationale Teilnehmerrufnummern“ Rufnummern,\n42. „öffentliches Telekommunikationsnetz“ ein Tele-\ninsbesondere des Rufnummernbereichs (0)32, die\nkommunikationsnetz, das ganz oder überwiegend\nfür Dienste verwendet werden, die den Zugang\nder Erbringung öffentlich zugänglicher Telekom-\nzu öffentlichen Telekommunikationsnetzen ermög-\nmunikationsdienste dient, die die Übertragung\nlichen und nicht an einen bestimmten Standort ge-\nvon Informationen zwischen Netzabschlusspunk-\nbunden sind;\nten ermöglichen;\n32. „Netzabschlusspunkt“ der physische Punkt, an                       43. „öffentliche Versorgungsnetze“ entstehende, be-\ndem einem Endnutzer der Zugang zu einem öffent-                        triebene oder stillgelegte physische Infrastrukturen\nlichen Telekommunikationsnetz bereitgestellt wird;                     für die öffentliche Bereitstellung von\nin Netzen, in denen eine Vermittlung oder Leitwe-\na) Erzeugungs-, Leitungs- oder Verteilungsdiens-\ngebestimmung erfolgt, wird der Netzabschluss-\nten für\npunkt anhand einer bestimmten Netzadresse be-\nzeichnet, die mit der Nummer oder dem Namen                                aa) Telekommunikation,\neines Endnutzers verknüpft sein kann;                                      bb) Gas,\n33. „Netz mit sehr hoher Kapazität“ ein Telekommuni-                           cc) Elektrizität, einschließlich der Elektrizität für\nkationsnetz, das entweder komplett aus Glasfaser-                              die öffentliche Straßenbeleuchtung,\nkomponenten zumindest bis zum Verteilerpunkt                               dd) Fernwärme oder\nam Ort der Nutzung besteht oder das zu üblichen\nSpitzenlastzeiten eine vergleichbare Netzleistung                          ee) Wasser, ausgenommen Trinkwasser im\nin Bezug auf die verfügbare Downlink- und                                      Sinne des § 3 Nummer 1 der Trinkwasser-\nUplink-Bandbreite, Ausfallsicherheit, fehlerbezo-                              verordnung in der Fassung der Bekanntma-\ngene Parameter, Latenz und Latenzschwankung                                    chung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459),\nbieten kann; die Netzleistung kann unabhängig da-                              die zuletzt durch Artikel 99 der Verordnung\nvon als vergleichbar gelten, ob der Endnutzer                                  vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geän-\nSchwankungen feststellt, die auf die verschiede-                               dert worden ist; zu den öffentlichen Versor-\nnen inhärenten Merkmale des Mediums zurückzu-                                  gungsnetzen zählen auch physische Infra-\nführen sind, über das das Telekommunikationsnetz                               strukturen zur Abwasserbehandlung und\nletztlich mit dem Netzabschlusspunkt verbunden                                 -entsorgung sowie die Kanalisationssyste-\nist;                                                                           me;\nb) Verkehrsdiensten, insbesondere Schienenwege,\n34. „Nummern“ Zeichenfolgen, die in Telekommunika-                             Straßen, Wasserstraßen, Brücken, Häfen und\ntionsnetzen Zwecken der Adressierung dienen;                               Flugplätze;\n35. „Nummernart“ die Gesamtheit aller Nummern eines                    44. „öffentlich zugängliche Telekommunikationsdiens-\nNummernraums für einen bestimmten Dienst oder                          te“ einem unbestimmten Personenkreis zur Verfü-\neine bestimmte technische Adressierung;                                gung stehende Telekommunikationsdienste;\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021                       1865\n45. „passive Netzinfrastrukturen“ Komponenten eines                        zum Betrieb von der öffentlichen Stelle abgeleitet\nTelekommunikationsnetzes, die andere Netzkom-                          oder verliehen wird; zu diesen Infrastrukturen ge-\nponenten aufnehmen sollen, selbst jedoch nicht                         hören insbesondere Straßenmobiliar, öffentliche\nzu aktiven Netzkomponenten werden; hierzu zäh-                         Straßenbeleuchtung, Verkehrsschilder, Lichtzei-\nlen zum Beispiel Fernleitungen, Leer- und Lei-                         chenanlagen, Reklametafeln und Litfaßsäulen,\ntungsrohre, Kabelkanäle, Kontrollkammern, Ein-                         Bus- und Straßenbahnhaltestellen und U-Bahn-\nstiegsschächte, Verteilerkästen, Gebäude und                           höfe;\nGebäudeeingänge, Antennenanlagen und Träger-\n55. „Sprachkommunikationsdienst“ ein der Öffentlich-\nstrukturen wie Türme, Lichtzeichenanlagen (Ver-\nkeit zur Verfügung gestellter Telekommunikations-\nkehrsampeln) und öffentliche Straßenbeleuchtung,\ndienst, der das Führen aus- und eingehender In-\nMasten und Pfähle; Kabel, einschließlich unbe-\nlands- oder Inlands- und Auslandsgespräche direkt\nschalteter Glasfaserkabel, sind keine passiven\noder indirekt über eine oder mehrere Nummern\nNetzinfrastrukturen;\neines nationalen oder internationalen Nummern-\n46. „Persönliche Rufnummern“ Rufnummern, insbe-                            plans ermöglicht;\nsondere des Rufnummernbereichs (0)700, durch\ndie ein Zugang zu und von allen Telekommunikati-                   56. „Standortdaten“ Daten, die in einem Telekommuni-\nonsnetzen unter einer Rufnummer – unabhängig                           kationsnetz oder von einem Telekommunikations-\nvon Standort, Endgerät, Übertragungsart und                            dienst verarbeitet werden und die den Standort\nTechnologie – möglich ist;                                             des Endgeräts eines Nutzers eines öffentlich zu-\ngänglichen Telekommunikationsdienstes angeben;\n47. „Premium-Dienste“ Dienste, insbesondere des\nRufnummernbereichs (0)900, bei denen über die                      57. „Teilabschnitt“ eine Teilkomponente des Teilneh-\nTelekommunikationsdienstleistung hinaus eine                           meranschlusses, die den Netzabschlusspunkt am\nweitere Dienstleistung erbracht wird, die gegen-                       Standort des Endnutzers mit einem Konzentrati-\nüber dem Anrufer gemeinsam mit der Telekommu-                          onspunkt oder einem festgelegten zwischenge-\nnikationsdienstleistung abgerechnet wird und die                       schalteten Zugangspunkt des öffentlichen Festnet-\nnicht einer anderen Nummernart zuzurechnen ist;                        zes verbindet;\n48. „Roaming“ die Ermöglichung der Nutzung von                         58. „Teilnehmeranschluss“ der physische von Signalen\nMobilfunknetzen anderer Betreiber außerhalb des                        benutzte Verbindungspfad, mit dem der Netz-\nVersorgungsbereichs des nachfragenden Mobil-                           abschlusspunkt mit einem Verteilerknoten oder\nfunknetzbetreibers für dessen Endnutzer;                               mit einer gleichwertigen Einrichtung in festen\nöffentlichen Telekommunikationsnetzen verbunden\n49. „Rufnummer“ eine Nummer des Nummernraums\nwird;\nfür das öffentliche Telekommunikationsnetz oder\neines Nummernraums für Kurzwahldienste;                            59. „Telekommunikation“ der technische Vorgang des\nAussendens, Übermittelns und Empfangens von\n50. „Rufnummernbereich“ eine für eine Nummernart\nSignalen mittels Telekommunikationsanlagen;\nbereitgestellte Teilmenge des Nummernraums für\ndas öffentliche Telekommunikationsnetz oder ei-                    60. „Telekommunikationsanlagen“ technische Einrich-\nnes Nummernraums für Kurzwahldienste;                                  tungen, Systeme oder Server, die als Nachrichten\n51. „Service-Dienste“ Dienste, insbesondere des Ruf-                       identifizierbare elektromagnetische oder optische\nnummernbereichs (0)180, die bundesweit zu einem                        Signale oder Daten im Rahmen der Erbringung\neinheitlichen Entgelt zu erreichen sind;                               eines Telekommunikationsdienstes senden, über-\ntragen, vermitteln, empfangen, steuern oder kon-\n52. „Sicherheit von Netzen und Diensten“ die Fähigkeit                     trollieren können;\nvon Telekommunikationsnetzen und -diensten, auf\neinem bestimmten Vertrauensniveau alle Angriffe                    61. „Telekommunikationsdienste“ in der Regel gegen\nabzuwehren, die die Verfügbarkeit, Authentizität,                      Entgelt über Telekommunikationsnetze erbrachte\nIntegrität oder Vertraulichkeit dieser Netze und                       Dienste, die – mit der Ausnahme von Diensten,\nDienste, der gespeicherten, übermittelten oder ver-                    die Inhalte über Telekommunikationsnetze und\narbeiteten Daten oder der damit zusammenhän-                           -dienste anbieten oder eine redaktionelle Kontrolle\ngenden Dienste, die über diese Telekommunikati-                        über sie ausüben – folgende Dienste umfassen:\nonsnetze oder -dienste angeboten werden oder                           a) Internetzugangsdienste,\nzugänglich sind, beeinträchtigen;\nb) interpersonelle Telekommunikationsdienste und\n53. „Sicherheitsvorfall“ ein Ereignis mit nachteiliger\nWirkung auf die Sicherheit von Telekommunikati-                        c) Dienste, die ganz oder überwiegend in der\nonsnetzen oder -diensten;                                                 Übertragung von Signalen bestehen, wie Über-\ntragungsdienste, die für Maschine-Maschine-\n54. „sonstige physische Infrastrukturen“ entstehende,\nKommunikation und für den Rundfunk genutzt\nbetriebene oder stillgelegte physische Infrastruktu-\nwerden;\nren einschließlich Grundstücke und der darauf be-\nfindlichen Gebäude öffentlicher Stellen oder der                   62. „Telekommunikationsendeinrichtung“ eine direkt\nKontrolle dieser unterstehende sonstige physische                      oder indirekt an die Schnittstelle eines öffentlichen\nInfrastrukturen, die in technischer Hinsicht für die                   Telekommunikationsnetzes angeschlossene Ein-\nErrichtung von drahtlosen Zugangspunkten mit ge-                       richtung zum Aussenden, Verarbeiten oder Emp-\nringer Reichweite geeignet oder zur Anbindung sol-                     fangen von Nachrichten oder Daten; sowohl bei\ncher Zugangspunkte erforderlich sind und bei de-                       direkten als auch bei indirekten Anschlüssen kann\nnen das Recht zur Errichtung oder Stilllegung oder                     die Verbindung über elektrisch leitenden Draht,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1866              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021\nüber optische Faser oder elektromagnetisch her-                    70. „Verkehrsdaten“ Daten, deren Erhebung, Verarbei-\ngestellt werden; bei einem indirekten Anschluss                        tung oder Nutzung bei der Erbringung eines Tele-\nist zwischen Telekommunikationsendeinrichtung                          kommunikationsdienstes erforderlich sind;\nund Schnittstelle des öffentlichen Telekommunika-\n71. „Verletzung des Schutzes personenbezogener Da-\ntionsnetzes ein Gerät geschaltet;\nten“ eine Verletzung der Datensicherheit, die zum\n63. „telekommunikationsgestützte Dienste“ Dienste,                         Verlust, zur unrechtmäßigen Löschung, Verände-\ndie keinen räumlich und zeitlich trennbaren Leis-                      rung, Speicherung, Weitergabe oder sonstigen un-\ntungsfluss auslösen, sondern bei denen die In-                         rechtmäßigen Verwendung personenbezogener\nhaltsleistung noch während der Telekommunikati-                        Daten führt, sowie der unrechtmäßige Zugang zu\nonsverbindung erbracht wird;                                           diesen;\n72. „vollständig entbündelter Zugang zum Teilnehmer-\n64. „Telekommunikationslinien“ unter- oder oberirdisch                     anschluss“ die Bereitstellung des Zugangs zum\ngeführte Telekommunikationskabelanlagen, ein-                          Teilnehmeranschluss oder zum Teilabschnitt in\nschließlich ihrer zugehörigen Schalt- und Verzwei-                     der Weise, dass die Nutzung der gesamten Kapa-\ngungseinrichtungen, Masten und Unterstützungen,                        zität der Telekommunikationsnetzinfrastruktur er-\nKabelschächte und Kabelkanalrohre, sowie weitere                       möglicht wird;\ntechnische Einrichtungen, die für das Erbringen\nvon öffentlich zugänglichen Telekommunikations-                    73. „Warteschleife“ jede vom Nutzer eines Telekom-\ndiensten erforderlich sind;                                            munikationsdienstes eingesetzte Vorrichtung oder\nGeschäftspraxis, über die Anrufe entgegengenom-\n65. „Telekommunikationsnetz“ die Gesamtheit von                            men oder aufrechterhalten werden, ohne dass das\nÜbertragungssystemen, ungeachtet dessen, ob                            Anliegen des Anrufers bearbeitet wird; dies um-\nsie auf einer permanenten Infrastruktur oder zen-                      fasst die Zeitspanne ab Rufaufbau vom Anschluss\ntralen Verwaltungskapazität basieren, und gegebe-                      des Anrufers bis zu dem Zeitpunkt, an dem mit der\nnenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen                        Bearbeitung des Anliegens des Anrufers begonnen\nsowie anderweitigen Ressourcen, einschließlich                         wird, gleichgültig, ob dies über einen automatisier-\nder nicht aktiven Netzbestandteile, die die Über-                      ten Dialog, ein Vorauswahlmenü oder durch eine\ntragung von Signalen über Kabel, Funk, optische                        persönliche Bearbeitung erfolgt; ein automatisier-\nund andere elektromagnetische Einrichtungen                            ter Dialog oder ein Vorauswahlmenü beginnt,\nermöglichen, einschließlich Satellitennetzen, fes-                     sobald automatisiert Informationen abgefragt wer-\nten, leitungs- und paketvermittelten Netzen, ein-                      den, die für die Bearbeitung des Anliegens erfor-\nschließlich des Internets, und mobilen Netzen,                         derlich sind; eine persönliche Bearbeitung des An-\nStromleitungssystemen, soweit sie zur Signalüber-                      liegens beginnt, sobald eine natürliche Person den\ntragung genutzt werden, Netzen für Hör- und Fern-                      Anruf entgegennimmt und bearbeitet; hierzu zählt\nsehfunk sowie Kabelfernsehnetzen, unabhängig                           auch die Abfrage von Informationen, die für die Be-\nvon der Art der übertragenen Information;                              arbeitung des Anliegens erforderlich sind; als War-\nteschleife ist ferner die Zeitspanne anzusehen, die\n66. „Überbau“ die nachträgliche Dopplung von Tele-                         anlässlich einer Weiterleitung zwischen Beendi-\nkommunikationsinfrastrukturen durch parallele Er-                      gung der vorhergehenden Bearbeitung des Anlie-\nrichtung, soweit damit dasselbe Versorgungsge-                         gens und der weiteren Bearbeitung vergeht, ohne\nbiet erschlossen werden soll;                                          dass der Anruf technisch unterbrochen wird; keine\n67. „Übertragungsweg“ Telekommunikationsanlagen                            Warteschleife sind automatische Bandansagen,\nin Form von Kabel- oder Funkverbindungen mit ih-                       wenn die Dienstleistung für den Anrufer vor Her-\nren übertragungstechnischen Einrichtungen als                          stellung der Verbindung erkennbar ausschließlich\nPunkt-zu-Punkt- oder Punkt-zu-Mehrpunkt-Ver-                           in einer Bandansage besteht;\nbindungen mit einem bestimmten Informations-                       74. „Zugang“ die Bereitstellung von Einrichtungen\ndurchsatzvermögen (Bandbreite oder Bitrate) ein-                       oder Diensten für ein anderes Unternehmen unter\nschließlich ihrer Abschlusseinrichtungen;                              bestimmten Bedingungen zum Zweck der Erbrin-\ngung von Telekommunikationsdiensten, auch bei\n68. „umfangreiche Renovierungen“ Tief- oder Hoch-                          deren Verwendung zur Erbringung von Diensten\nbauarbeiten am Standort des Endnutzers, die                            der Informationsgesellschaft oder Rundfunkin-\nstrukturelle Veränderungen an den gesamten ge-                         haltediensten; dies umfasst unter anderem Folgen-\nbäudeinternen passiven Telekommunikationsnetz-                         des:\ninfrastrukturen oder einem wesentlichen Teil davon\numfassen;                                                              a) Zugang zu Netzkomponenten, einschließlich\nnicht aktiver Netzkomponenten, und zugehöri-\n69. „Unternehmen“ das Unternehmen selbst oder mit                              gen Einrichtungen, wozu auch der feste oder\nihm im Sinne des § 36 Absatz 2 des Gesetzes ge-                            nicht feste Anschluss von Geräten gehören\ngen Wettbewerbsbeschränkungen verbundene Un-                               kann; dies beinhaltet insbesondere den Zugang\nternehmen oder mit ihm im Sinne des § 37 Absatz 1                          zum Teilnehmeranschluss sowie zu Einrichtun-\ndes Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen                               gen und Diensten, die erforderlich sind, um\nzusammengeschlossene Unternehmen, unabhän-                                 Dienste über den Teilnehmeranschluss zu er-\ngig davon, ob das verbundene oder mit ihm zu-                              bringen, einschließlich des Zugangs zur An-\nsammengeschlossene Unternehmen zum Zeit-                                   schaltung und Ermöglichung des Anbieterwech-\npunkt der Auferlegung von Verpflichtungen nach                             sels des Nutzers und zu hierfür notwendigen\ndiesem Gesetz bereits gegründet war;                                       Informationen und Daten und zur Entstörung;\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021                      1867\nb) Zugang zu physischen Infrastrukturen wie Ge-                         deren Unternehmens oder den Zugang zu den von\nbäuden, Leitungsrohren und Masten;                                  einem anderen Unternehmen angebotenen Diens-\nc) Zugang zu einschlägigen Softwaresystemen,                            ten zu ermöglichen, soweit solche Dienste von den\neinschließlich Systemen für die Betriebsunter-                      beteiligten Parteien oder von anderen Parteien, die\nstützung;                                                           Zugang zum Netz haben, erbracht werden.\nd) Zugang zu informationstechnischen Systemen\n§4\noder Datenbanken für Vorbestellung, Bereit-\nstellung, Auftragserteilung, Anforderung von                                Internationale Berichtspflichten\nWartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie\nAbrechnung;                                                       Die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze\nund die Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommuni-\ne) Zugang zur Nummernumsetzung oder zu Syste-                      kationsdienste müssen der Bundesnetzagentur und,\nmen, die eine gleichwertige Funktion bieten;                   soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich\nf) Zugang zu Fest- und Mobilfunknetzen;                            ist, anderen zuständigen Behörden auf Verlangen die\ng) Zugang zu Zugangsberechtigungssystemen für                      Informationen zur Verfügung stellen, die diese benöti-\nDigitalfernsehdienste und                                      gen, um Berichtspflichten gegenüber der Kommission\nund anderen internationalen Gremien erfüllen zu kön-\nh) Zugang zu Diensten für virtuelle Telekommuni-                   nen.\nkationsnetze;\n75. „Zugangsberechtigungssysteme“ technische Ver-                                                   §5\nfahren oder Vorrichtungen, welche die erlaubte\nNutzung geschützter Rundfunkprogramme von                                                 Meldepflicht\neinem Abonnement oder einer individuellen Erlaub-                     (1) Wer gewerblich öffentliche Telekommunikations-\nnis abhängig machen;                                               netze betreibt oder gewerblich öffentlich zugängliche\n76. „Zugangspunkt zu passiven gebäudeinternen                          Telekommunikationsdienste erbringt, bei denen es sich\nNetzkomponenten“ ein physischer Punkt innerhalb                    nicht um nummernunabhängige interpersonelle Tele-\noder außerhalb des Gebäudes, der für Eigentümer                    kommunikationsdienste handelt, muss die beabsich-\nund Betreiber öffentlicher Telekommunikations-                     tigte Aufnahme, Änderung und Beendigung seiner\nnetze zugänglich ist und den Anschluss an die ge-                  Tätigkeit sowie Änderungen seines Namens oder\nbäudeinternen passiven Netzinfrastrukturen für                     seiner Firma, seiner Rechtsform und seiner Adresse\nNetze mit sehr hoher Kapazität ermöglicht;                         bei der Bundesnetzagentur unverzüglich melden. Die\n77. „zugehörige Dienste“ diejenigen mit einem Tele-                    Meldung muss schriftlich oder elektronisch erfolgen.\nkommunikationsnetz oder einem Telekommunikati-                        (2) Die Meldung erfolgt nach einem von der Bundes-\nonsdienst verbundenen Dienste, welche die Bereit-                  netzagentur vorgeschriebenen und veröffentlichten\nstellung, Eigenerbringung oder automatisierte                      Formular.\nErbringung von Diensten über dieses Netz oder\ndiesen Dienst ermöglichen, unterstützen oder dazu                     (3) Auf Antrag bestätigt die Bundesnetzagentur\nin der Lage sind; darunter fallen unter anderem                    innerhalb von einer Woche die Vollständigkeit der\nSysteme zur Nummernumsetzung oder Systeme,                         Meldung nach Absatz 2 und bescheinigt, dass dem\ndie eine gleichwertige Funktion bieten, Zugangsbe-                 Unternehmen die durch dieses Gesetz oder aufgrund\nrechtigungssysteme und elektronische Programm-                     dieses Gesetzes eingeräumten Rechte zustehen.\nführer sowie andere Dienste wie Dienste im Zu-\n(4) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht auf ihrer\nsammenhang mit Identität, Standort und Präsenz\nInternetseite regelmäßig ein Verzeichnis der gemelde-\ndes Nutzers;\nten Unternehmen einschließlich einer Kurzbeschrei-\n78. „zugehörige Einrichtungen“ diejenigen mit einem                    bung der gemeldeten Tätigkeit.\nTelekommunikationsnetz oder einem Telekommu-\nnikationsdienst verbundenen zugehörigen Dienste,                      (5) Steht die Einstellung der Geschäftstätigkeit des\nphysischen Infrastrukturen oder sonstigen Einrich-                 Unternehmens eindeutig fest und ist die Beendigung\ntungen oder Komponenten, welche die Bereitstel-                    der Tätigkeit der Bundesnetzagentur nicht innerhalb\nlung von Diensten über dieses Netz oder diesen                     von sechs Monaten gemeldet worden, kann die Bun-\nDienst ermöglichen, unterstützen oder dazu in der                  desnetzagentur die Beendigung der Tätigkeit von Amts\nLage sind; darunter fallen unter anderem Gebäude,                  wegen feststellen.\nGebäudezugänge, Verkabelungen in Gebäuden,                            (6) Die Bundesnetzagentur übermittelt dem GEREK\nAntennen, Türme und andere Trägerstrukturen,                       auf elektronischem Wege die nach Absatz 2 eingegan-\nLeitungsrohre, Leerrohre, Masten, Einstiegs-                       genen Formulardaten.\nschächte und Verteilerkästen;\n79. „Zusammenschaltung“ ein Sonderfall des Zu-                                                      §6\ngangs, der zwischen Betreibern öffentlicher Tele-\nkommunikationsnetze hergestellt wird; dies mittels                                    Jahresfinanzbericht\nder physischen und logischen Verbindung öffent-                       (1) Unternehmen, die\nlicher Telekommunikationsnetze, die von demsel-\nben oder einem anderen Unternehmen genutzt                         1. öffentliche Telekommunikationsnetze betreiben\nwerden, um Nutzern eines Unternehmens die Kom-                         oder öffentlich zugängliche Telekommunikations-\nmunikation mit Nutzern desselben oder eines an-                        dienste erbringen,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1868              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021\n2. nicht nach handelsrechtlichen Vorschriften zur Of-                      wenn sie von rechtlich unabhängigen Unternehmen\nfenlegung eines Jahresabschlusses verpflichtet sind                    ausgeführt würden.\nund\n(2) Im Falle des Absatzes 1 Nummer 2 hat das\n3. in entsprechender Anwendung des § 267 Absatz 3                      Unternehmen für die dort genannten Tätigkeiten eine\nbis 5 des Handelsgesetzbuchs als groß anzusehen                    Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (Tätigkeits-\nsind,                                                              abschluss) nach den für Kapitalgesellschaften gelten-\nhaben einen Jahresfinanzbericht zu erstellen und nach                  den Vorschriften des Ersten Unterabschnitts des\nMaßgabe des Vierten Unterabschnitts des Zweiten Ab-                    Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsge-\nschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs                      setzbuchs aufzustellen; § 264 Absatz 3 und § 264b des\noffenzulegen; die §§ 326 und 327 des Handelsgesetz-                    Handelsgesetzbuchs sind insoweit nicht entsprechend\nbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden.                              anzuwenden. In dem Tätigkeitsabschluss sind die Re-\n(2) Der Jahresfinanzbericht hat mindestens zu ent-                  geln, einschließlich der Berechnungsgrundlagen, anzu-\nhalten:                                                                geben, nach denen die Vermögensgegenstände und\nSchulden sowie die Aufwendungen und Erträge den\n1. einen nach Maßgabe des Absatzes 3 aufgestellten                     Tätigkeiten zugeordnet worden sind. Das Anlage-\nund von einem Abschlussprüfer nach Maßgabe des                     vermögen ist detailliert aufzuschlüsseln. Die struktur-\nAbsatzes 4 geprüften Jahresabschluss,                              bedingten Kosten sind anzugeben. Der Tätigkeits-\n2. einen nach Maßgabe des Absatzes 3 aufgestellten                     abschluss ist durch einen Abschlussprüfer nach\nund von einem Abschlussprüfer nach Maßgabe des                     Maßgabe des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Ab-\nAbsatzes 4 geprüften Lagebericht sowie                             schnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs zu\nprüfen. Das Unternehmen hat den Tätigkeitsabschluss\n3. den Bestätigungsvermerk oder Versagungsvermerk\nsamt Bestätigungsvermerk oder Vermerk über dessen\ndes Abschlussprüfers.\nVersagung nach Maßgabe des Vierten Unterabschnitts\n(3) Der Jahresabschluss und der Lagebericht eines                   des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Han-\nUnternehmens nach Absatz 1 sind nach den für große                     delsgesetzbuchs offenzulegen.\nKapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Ers-\nten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Drit-                      (3) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2\nten Buchs des Handelsgesetzbuchs aufzustellen;                         gelten nicht für Unternehmen, deren Umsatzerlöse aus\n§ 264 Absatz 3 und § 264b des Handelsgesetzbuchs                       der Bereitstellung von öffentlichen Telekommunika-\nsind insoweit nicht entsprechend anzuwenden. Han-                      tionsnetzen oder der Erbringung von öffentlich zu-\ndelt es sich bei dem Unternehmen nach Absatz 1 um                      gänglichen Telekommunikationsdiensten in der Euro-\neine Personenhandelsgesellschaft oder das Unterneh-                    päischen Union in den letzten zwölf Monaten vor dem\nmen eines Einzelkaufmanns, dürfen das sonstige Ver-                    Abschlussstichtag weniger als 50 000 000 Euro betra-\nmögen der Gesellschafter oder des Einzelkaufmanns                      gen haben.\n(Privatvermögen) nicht in die Bilanz und die auf das\nPrivatvermögen entfallenden Aufwendungen und Er-                                                    §8\nträge nicht in die Gewinn- und Verlustrechnung aufge-\nnommen werden.                                                                        Ordnungsgeldvorschriften\n(4) Der Jahresabschluss und der Lagebericht eines                      (1) Die Ordnungsgeldvorschriften der §§ 335\nUnternehmens nach Absatz 1 sind durch einen Ab-                        bis 335b des Handelsgesetzbuchs sind auf die Verlet-\nschlussprüfer nach Maßgabe des Dritten Unterab-                        zung der Pflichten zur Offenlegung des Jahresfinanz-\nschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs                      berichts nach § 6 Absatz 1 oder des Tätigkeitsab-\ndes Handelsgesetzbuchs zu prüfen. § 324 des Han-                       schlusses nach § 7 Absatz 2 Satz 6 entsprechend\ndelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.                           anzuwenden. Das Ordnungsgeldverfahren kann durch-\ngeführt werden\n§7\n1. bei einer juristischen Person gegen die juristische\nStrukturelle Separierung\nPerson oder die Mitglieder des vertretungsberech-\nund getrennte Rechnungslegung\ntigten Organs;\n(1) Unternehmen, die öffentliche Telekommunikati-\nonsnetze betreiben oder öffentlich zugängliche Tele-                   2. bei einer Personenhandelsgesellschaft im Sinne des\nkommunikationsdienste erbringen und innerhalb der                          § 264a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs gegen die\nEuropäischen Union besondere oder ausschließliche                          Personenhandelsgesellschaft oder gegen die in\nRechte für die Erbringung von Diensten in anderen                          § 335b Satz 2 des Handelsgesetzbuchs genannten\nSektoren besitzen, sind verpflichtet,                                      Personen;\n1. die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereit-                     3. bei einer Personenhandelsgesellschaft, die nicht in\nstellung von öffentlichen Telekommunikationsnet-                       Nummer 2 genannt ist, gegen die Personenhandels-\nzen und der Erbringung von öffentlich zugänglichen                     gesellschaft oder den oder die vertretungsbefugten\nTelekommunikationsdiensten strukturell auszuglie-                      Gesellschafter;\ndern oder\n4. bei einem Unternehmen, das in der Rechtsform des\n2. über die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Be-                        Einzelkaufmanns betrieben wird, gegen den Inhaber\nreitstellung von öffentlichen Telekommunikations-                      oder dessen gesetzlichen Vertreter.\nnetzen oder der Erbringung von öffentlich zugäng-\nlichen Telekommunikationsdiensten in dem Umfang                    § 329 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzu-\ngetrennt Rechnung zu legen, der erforderlich wäre,                 wenden.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021                      1869\n(2) Die Bundesnetzagentur übermittelt dem Betrei-                       Betracht kommen (ABl. L 439 vom 29.12.2020,\nber des Bundesanzeigers einmal pro Kalenderjahr                            S. 23) und\nName und Anschrift der ihr bekannt werdenden Unter-                    2. den Leitlinien zur Marktanalyse und zur Bewertung\nnehmen, die                                                                beträchtlicher Marktmacht nach Artikel 64 Ab-\n1. nach § 6 Absatz 1 zur Offenlegung eines Jahres-                         satz 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Euro-\nfinanzberichts verpflichtet sind;                                      päischen Parlaments und des Rates vom 11. De-\n2. nach § 7 Absatz 2 Satz 6 zur Offenlegung eines                          zember 2018 über den europäischen Kodex für die\nTätigkeitsabschlusses verpflichtet sind.                               elektronische Kommunikation (Neufassung) (ABl.\nL 321 vom 17.12.2018, S. 36).\n§9                                     Bei der Festlegung räumlich relevanter Märkte berück-\nInternationaler Status                             sichtigt die Bundesnetzagentur unter anderem die In-\ntensität des Infrastrukturwettbewerbs in diesen Gebie-\n(1) Unternehmen, die internationale Telekommuni-\nten. Sie kann die nach den §§ 79 bis 83 erhobenen\nkationsdienste erbringen oder die im Rahmen ihres An-\nInformationen berücksichtigen.\ngebots Funkanlagen betreiben, die schädliche Störun-\ngen bei Funkdiensten anderer Länder verursachen                           (3) Im Falle der Feststellung einer länderübergrei-\nkönnen, sind anerkannte Betriebsunternehmen im                         fenden Nachfrage durch das GEREK nach Artikel 66\nSinne der Konstitution und der Konvention der Interna-                 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 trägt die Bun-\ntionalen Fernmeldeunion. Diese Unternehmen unterlie-                   desnetzagentur den Leitlinien zur gemeinsamen Vorge-\ngen den sich aus der Konstitution der Internationalen                  hensweise der Regulierungsbehörden zur Deckung\nFernmeldeunion ergebenden Verpflichtungen.                             einer ermittelten länderübergreifenden Nachfrage wei-\n(2) Unternehmen, die internationale Telekommuni-                    testgehend Rechnung.\nkationsdienste erbringen, müssen nach den Regelun-\ngen der Konstitution der Internationalen Fernmelde-                                                § 11\nunion                                                                                         Marktanalyse\n1. allen Nachrichten, welche die Sicherheit des                           (1) Bei den nach § 10 Absatz 1 festgelegten Märkten\nmenschlichen Lebens auf See, zu Lande, in der Luft                 prüft die Bundesnetzagentur im Rahmen der Markt-\nund im Weltraum betreffen, sowie den außerordent-                  analyse, ob diese nach Absatz 2 (Drei-Kriterien-Test)\nlichen dringenden Seuchennachrichten der Welt-                     für eine Regulierung nach diesem Teil in Betracht kom-\ngesundheitsorganisation unbedingten Vorrang ein-                   men. Soweit dies der Fall ist, prüft sie, ob die Auferle-\nräumen,                                                            gung von Verpflichtungen aufgrund der Feststellung,\n2. den Staatstelekommunikationsverbindungen im                         dass ein oder mehrere Unternehmen auf diesem Markt\nRahmen des Möglichen Vorrang vor dem übrigen                       über beträchtliche Marktmacht nach Absatz 4 verfügt\nTelekommunikationsverkehr einräumen, wenn dies                     oder verfügen, gerechtfertigt sein kann.\nvon der Person, die die Verbindung anmeldet, aus-                     (2) Für eine Regulierung im Sinne von Absatz 1 Satz 1\ndrücklich verlangt wird.                                           kommen solche nach § 10 Absatz 1 festgelegten\nMärkte in Betracht,\nTeil 2                                    1. die durch beträchtliche und anhaltende strukturelle,\nMarktregulierung                                         rechtliche oder regulatorische Marktzutrittsschran-\nken gekennzeichnet sind,\nAbschnitt 1                                 2. deren Strukturen angesichts des Infrastrukturwett-\nVerfahren der Marktregulierung                                 bewerbs und des sonstigen Wettbewerbs innerhalb\ndes relevanten Zeitraums nicht zu wirksamem Wett-\n§ 10                                        bewerb tendieren und\nMarktdefinition                                3. auf denen die Anwendung des allgemeinen Wettbe-\nwerbsrechts allein nicht ausreicht, um dem festge-\n(1) Die Bundesnetzagentur legt im Rahmen des ihr\nstellten Marktversagen angemessen entgegenzu-\nzustehenden Beurteilungsspielraums unter Berück-\nwirken.\nsichtigung der Ziele und Grundsätze des § 2 und der\nGrundsätze des allgemeinen Wettbewerbsrechts die                          (3) Bei der Prüfung der Regulierungsbedürftigkeit\nsachlich und räumlich relevanten Telekommunikations-                   eines Marktes nach Absatz 2 berücksichtigt die Bun-\nmärkte fest, die für eine Regulierung nach diesem Ab-                  desnetzagentur die Entwicklungen, die ohne eine\nschnitt in Betracht kommen können.                                     Regulierung des betrachteten Marktes nach den Vor-\n(2) Bei der Festlegung von Märkten nach Absatz 1                    schriften dieses Abschnitts zu erwarten wären; sie be-\nträgt die Bundesnetzagentur folgenden Veröffent-                       rücksichtigt insbesondere\nlichungen der Kommission, in ihrer jeweils geltenden                   1. Marktentwicklungen, die die Wahrscheinlichkeit,\nFassung, weitestgehend Rechnung:                                           dass der relevante Markt zu einem wirksamen Wett-\n1. der Empfehlung (EU) 2020/2245 der Kommission                            bewerb tendiert, beeinflussen,\nvom 18. Dezember 2020 über relevante Produkt-                      2. alle relevanten Wettbewerbszwänge auf Vorleis-\nund Dienstmärkte des elektronischen Kommuni-                           tungs- und Endkundenebene, unabhängig davon,\nkationssektors, die gemäß der Richtlinie (EU)                          ob davon ausgegangen wird, dass die Quelle sol-\n2018/1972 des Europäischen Parlaments und des                          cher Wettbewerbszwänge von Telekommunikati-\nRates über den europäischen Kodex für die elektro-                     onsnetzen und -diensten oder anderen Arten von\nnische Kommunikation für eine Vorabregulierung in                      Diensten oder Anwendungen ausgeht, die aus End-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1870              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021\nnutzersicht vergleichbar sind, und unabhängig                      Mitgliedstaaten der Europäischen Union, es sei denn,\ndavon, ob solche Wettbewerbszwänge Teil des                        eine Empfehlung oder Leitlinie, die die Kommission\nrelevanten Marktes sind,                                           nach Artikel 34 der Richtlinie (EU) 2018/1972 erlassen\n3. andere Arten der Regulierung oder von Maßnah-                       hat, sieht eine Ausnahme von der Übermittlungspflicht\nmen, die auferlegt sind und sich auf den relevanten                vor. § 199 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. Vor Ablauf\nMarkt oder zugehörige Endkundenmärkte im betref-                   eines Monats nach Übermittlung an die Kommission\nfenden Zeitraum auswirken, sowie                                   hat die Bundesnetzagentur beabsichtigte Maßnahmen\nnach den §§ 10 und 11 nicht festzulegen.\n4. eine auf eine Marktanalyse gestützte Regulierung\nanderer relevanter Märkte.                                            (3) Die Bundesnetzagentur hat den Stellungnahmen\nder Kommission, des GEREK und der anderen natio-\n(4) Sofern ein Markt nach dem Drei-Kriterien-Test                   nalen Regulierungsbehörden, die innerhalb der in Ab-\nfür eine Regulierung nach diesem Teil in Betracht                      satz 2 Satz 3 genannten Monatsfrist abgegeben wur-\nkommt, prüft die Bundesnetzagentur, ob und welche                      den, weitestgehend Rechnung zu tragen.\nUnternehmen auf diesem Markt über beträchtliche\nMarktmacht verfügen. Ein Unternehmen gilt als Unter-                      (4) Teilt die Kommission innerhalb der Monatsfrist\nnehmen mit beträchtlicher Marktmacht, wenn es ent-                     nach Absatz 2 Satz 3 mit, dass\nweder allein oder gemeinsam mit anderen eine der Be-                   1. sie ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit der be-\nherrschung gleichkommende Stellung einnimmt, das                           absichtigten Maßnahmen nach den §§ 10 und 11\nheißt, eine wirtschaftlich starke Stellung, die es ihm                     mit dem Recht der Europäischen Union und insbe-\ngestattet, sich in beträchtlichem Umfang unabhängig                        sondere mit den Zielen des Artikels 3 der Richtlinie\nvon Wettbewerbern, Kunden und Endnutzern zu ver-                           (EU) 2018/1972 habe oder\nhalten.\n2. diese Maßnahmen ein Hemmnis für den Binnen-\n(5) Verfügt ein Unternehmen auf einem relevanten\nmarkt schaffen,\nMarkt über beträchtliche Marktmacht, so kann es auf\neinem benachbarten, für eine Regulierung in Betracht                   so legt die Bundesnetzagentur diese Maßnahmen nicht\nkommenden Markt ebenfalls als Unternehmen mit be-                      vor Ablauf von zwei weiteren Monaten nach der Mit-\nträchtlicher Marktmacht eingestuft werden, wenn die                    teilung der Kommission fest, wenn sie Folgendes ent-\nVerbindungen zwischen beiden Märkten es gestatten,                     halten:\nMarktmacht von dem relevanten Markt auf den be-\n1. die Festlegung eines relevanten Marktes, der sich\nnachbarten Markt zu übertragen und damit die ge-\nvon jenen Märkten unterscheidet, die in der jeweils\nsamte Marktmacht des Unternehmens zu verstärken.\ngeltenden Fassung der Empfehlung (EU) 2020/2245\n(6) Im Falle länderübergreifender Märkte im Gel-                        definiert sind, oder\ntungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/1972 untersucht\n2. die Festlegung, dass ein oder mehrere Unterneh-\ndie Bundesnetzagentur gemeinsam mit den nationalen\nmen auf einem Markt über beträchtliche Markt-\nRegulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten\nmacht verfügt oder verfügen.\nder Europäischen Union, welche diese Märkte umfas-\nsen, ob beträchtliche Marktmacht im Sinne von Ab-                         (5) Fordert die Kommission die Bundesnetzagentur\nsatz 4 vorliegt.                                                       innerhalb des in Absatz 4 genannten Zweimonatszeit-\n(7) Die Bundesnetzagentur trägt im Rahmen der                       raums auf, den Entwurf der beabsichtigten Maßnahme\nMarktanalyse den in § 10 Absatz 2 Satz 1 genannten                     nach §§ 10 und 11 zurückzuziehen, so ändert die Bun-\nVeröffentlichungen der Kommission in ihrer jeweils gel-                desnetzagentur diesen innerhalb von sechs Monaten\ntenden Fassung weitestgehend Rechnung.                                 ab dem Datum des Kommissionsbeschlusses oder teilt\nder Kommission innerhalb dieser sechs Monate mit,\n§ 12                                    dass sie den Entwurf zurückzieht. Ändert die Bundes-\nnetzagentur den Entwurf der beabsichtigten Maßnah-\nKonsultations- und Konsolidierungsverfahren                        me, so führt sie das Konsultationsverfahren nach Ab-\n(1) Die Bundesnetzagentur gibt den interessierten                   satz 1 durch und legt der Kommission den geänderten\nParteien Gelegenheit, innerhalb einer angemessenen                     Entwurf nach Absatz 2 vor. Die Bundesnetzagentur un-\nFrist, die in der Regel einen Monat betragen soll, zu                  terrichtet das Bundesministerium für Wirtschaft und\ndem Entwurf der Ergebnisse der Marktdefinition nach                    Energie und das Bundesministerium für Verkehr und\n§ 10 und der Marktanalyse nach § 11 Stellung zu neh-                   digitale Infrastruktur über den Beschluss der Kommis-\nmen. Der Entwurf und die dazu eingegangenen Stel-                      sion und über ihr weiteres Vorgehen nach Satz 1.\nlungnahmen werden von der Bundesnetzagentur unter                         (6) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht unverzüg-\nWahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der                     lich nach Stellungnahme der Kommission die Ergeb-\nBeteiligten veröffentlicht. Die Bundesnetzagentur un-                  nisse der Marktdefinition nach § 10 und der Markt-\nterhält zu diesem Zweck eine einheitliche Informations-                analyse nach § 11 unter Wahrung der Betriebs- und\nstelle, bei der eine Liste aller laufenden Konsultationen              Geschäftsgeheimnisse der Beteiligten und übermittelt\nvorgehalten wird.                                                      diese der Kommission und dem GEREK. § 199 Ab-\n(2) Sofern beabsichtigte Maßnahmen nach den                         satz 3 und 4 gilt entsprechend. Findet das Verfahren\n§§ 10 und 11 Auswirkungen auf den Handel zwischen                      nach den Absätzen 2 bis 5 keine Anwendung, ver-\nden Mitgliedstaaten der Europäischen Union hätten,                     öffentlicht die Bundesnetzagentur die Ergebnisse der\nübermittelt die Bundesnetzagentur den Entwurf der                      Marktdefinition nach § 10 und der Marktanalyse nach\nMaßnahmen nach Durchführung des Konsultationsver-                      § 11 in der Regel innerhalb eines Monats nach Ende\nfahrens gleichzeitig der Kommission, dem GEREK und                     der Stellungnahmefrist nach Absatz 1 Satz 1 unter Be-\nden nationalen Regulierungsbehörden der anderen                        rücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021                      1871\n(7) Die Bundesnetzagentur kann angemessene vor-                     3. die rechtzeitige Verfügbarkeit des Zugangs unter\nläufige Maßnahmen erlassen, wenn sie bei Vorliegen                         fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden\naußergewöhnlicher Umstände der Ansicht ist, dass                           Bedingungen, einschließlich der Gleichwertigkeit\ndringend und ohne Einhaltung des Verfahrens nach                           des Zugangs nach § 24 Absatz 2, auch zu Netzen\nden Absätzen 1 bis 5 gehandelt werden muss, um                             mit sehr hoher Kapazität, im Vorfeld der Einführung\nden Wettbewerb zu gewährleisten und die Nutzerinte-                        entsprechender Endnutzerdienste und\nressen zu schützen. Sie teilt diese der Kommission,                    4. die allgemeine Angemessenheit der Verpflichtungs-\ndem GEREK und den übrigen nationalen Regulierungs-                         zusagen, um einen effektiven und nachhaltigen\nbehörden unverzüglich nach Erlass mit einer vollstän-                      Wettbewerb auf nachgelagerten Märkten zu ermög-\ndigen Begründung mit. Für einen Beschluss der                              lichen und den kooperativen Aufbau und die Nut-\nBundesnetzagentur, diese Maßnahmen dauerhaft auf-                          zung von Netzen mit sehr hoher Kapazität im Inte-\nzuerlegen oder ihre Geltungsdauer zu verlängern, gel-                      resse der Endnutzer zu erleichtern.\nten die Absätze 1 bis 5.\nBetreffen für verbindlich erklärte Verpflichtungszu-\n(8) Die Bundesnetzagentur kann den Entwurf einer                    sagen ein Ko-Investitionsangebot nach § 18 Ab-\nMarktdefinition und Marktanalyse nach den §§ 10 und 11                 satz 1 Satz 1 Nummer 2 und nimmt mindestens ein\njederzeit zurückziehen.                                                Ko-Investor das Angebot an, sieht die Bundesnetz-\nagentur für die von der Verpflichtungszusage umfass-\n§ 13                                    ten Netzbestandteile von der Auferlegung von Ver-\npflichtungen nach Absatz 1 ab und widerruft nach\nRegulierungsverfügung                               Absatz 2 insoweit bestehende Verpflichtungen. Abwei-\nchend von Satz 3 kann die Bundesnetzagentur Ver-\n(1) Die Bundesnetzagentur erlegt Unternehmen, die\npflichtungen nach Absatz 1 auferlegen, ändern oder\nüber beträchtliche Marktmacht verfügen, Verpflichtun-\nbeibehalten, wenn sie feststellt, dass aufgrund der be-\ngen nach den §§ 24 bis 30, 38 oder 49 auf, ändert\nsonderen Merkmale des betrachteten Marktes das\nbestehende Verpflichtungen oder behält diese bei,\nfestgestellte Wettbewerbsproblem anderenfalls nicht\nwenn sie der Ansicht ist, dass das Marktergebnis für\nzu beheben wäre.\ndie Endnutzer ohne diese Verpflichtungen keinen wirk-\nsamen Wettbewerb darstellen würde.                                        (5) Im Falle des § 11 Absatz 5 können Verpflichtun-\ngen nach Absatz 1 auf dem benachbarten Markt nur\n(2) Die Bundesnetzagentur kann auferlegte Ver-                      getroffen werden, um die Übertragung der Marktmacht\npflichtungen widerrufen. Der Widerruf ist den betroffe-                zu unterbinden.\nnen Unternehmen mit angemessener Frist anzukündi-\n(6) Im Falle des § 11 Absatz 6 legt die Bundesnetz-\ngen. Die Frist ist so zu bemessen, dass ein geordneter\nagentur einvernehmlich mit den betroffenen nationalen\nÜbergang zur durch den Widerruf ausgelösten Situa-\ntion ohne die betreffenden Verpflichtungen für die                     Regulierungsbehörden fest, welche Verpflichtungen\ndas oder die Unternehmen mit beträchtlicher Markt-\nBegünstigten der Verpflichtungen und die Endnutzer\nmacht zu erfüllen hat oder haben.\nsichergestellt ist. Bei der Festsetzung der Frist ist den\nBedingungen und Fristen bestehender Zugangsverein-                        (7) Die Entscheidungen zur Auferlegung, Änderung\nbarungen Rechnung zu tragen.                                           und Beibehaltung der Verpflichtungen nach Absatz 1\noder zum Widerruf nach Absatz 2 ergehen mit den\n(3) Die Bundesnetzagentur stellt bei der Auferle-                   Maßnahmen nach den §§ 10 und 11 als einheitlicher\ngung, Änderung, Beibehaltung oder dem Widerruf von                     Verwaltungsakt.\nVerpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 (Regulie-\nrungsverfügung) sicher, dass die Verpflichtungen                                                   § 14\n1. der Art des auf dem relevanten Markt festgestellten                          Verfahren der Regulierungsverfügung\nProblems entsprechen, gegebenenfalls unter Be-\n(1) Die Bundesnetzagentur legt in der Regel inner-\nrücksichtigung einer durch das GEREK nach Arti-\nhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung der\nkel 66 der Richtlinie (EU) 2018/1972 festgestellten\nErgebnisse von Marktdefinition und Marktanalyse\nländerübergreifenden Nachfrage,\neinen Entwurf einer Regulierungsverfügung vor.\n2. angemessen sind, insbesondere unter Berücksichti-                      (2) Soweit die beabsichtigten Verpflichtungen der\ngung der Kosten und des Nutzens der Verpflichtun-                  Regulierungsverfügung beträchtliche Auswirkungen\ngen und                                                            auf den betreffenden Markt hätten, gelten das Konsul-\ntationsverfahren nach § 12 Absatz 1 und das Verfahren\n3. im Hinblick auf die Ziele des § 2 gerechtfertigt sind.\nzum Erlass vorläufiger Maßnahmen nach § 12 Absatz 7\n(4) Die Bundesnetzagentur berücksichtigt in der                     entsprechend.\nRegulierungsverfügung für verbindlich erklärte Ver-                       (3) Das Konsolidierungsverfahren nach § 12 Ab-\npflichtungszusagen nach § 19. Sie berücksichtigt hin-                  satz 2, 3 und 6 gilt entsprechend, sofern die beabsich-\nsichtlich der Verhältnismäßigkeit der auferlegten                      tigten Verpflichtungen der Regulierungsverfügung\nVerpflichtung gemäß Absatz 3 mit Blick auf die Ver-                    Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitglied-\npflichtungszusagen insbesondere                                        staaten der Europäischen Union hätten und keine Aus-\n1. den Nachweis des fairen und angemessenen                            nahme nach einer Empfehlung oder Leitlinien vorliegt,\nCharakters der Verpflichtungszusagen,                              die die Kommission nach Artikel 34 der Richtlinie (EU)\n2018/1972 erlässt. Die Bundesnetzagentur legt der\n2. die Offenheit der Verpflichtungszusagen gegenüber                   Kommission im Konsolidierungsverfahren zusammen\nallen Marktteilnehmern,                                            mit dem Entwurf der Regulierungsverfügung den Be-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1872              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021\nschluss vor, mit dem Verpflichtungszusagen für ver-                                                § 15\nbindlich erklärt wurden. Beabsichtigt die Bundesnetz-                              Überprüfung von Marktdefinition,\nagentur, Verpflichtungen nach den §§ 31 und 32                                Marktanalyse und Regulierungsverfügung\naufzuerlegen, so leitet sie das Verfahren nach den Ab-\nsätzen 1 und 2 erst ein, nachdem die Kommission den                        (1) Werden der Bundesnetzagentur Tatsachen be-\nErlass dieser Verpflichtungen auf einen entsprechen-                   kannt oder bekannt gemacht, prüft sie innerhalb von\nden Antrag hin im Verfahren nach Artikel 118 Absatz 3                  sechs Wochen, ob diese Tatsachen die Annahme\nder Richtlinie (EU) 2018/1972 gestattet hat. Das Ver-                  rechtfertigen, dass die Ergebnisse von Marktdefinition\nfahren nach den Absätzen 1 und 2 kann die Bundes-                      und Marktanalyse nach den §§ 10 und 11 nicht mehr\nnetzagentur zusammen mit dem oder im Anschluss an                      den tatsächlichen Marktgegebenheiten entsprechen\ndas Verfahren nach § 12 durchführen.                                   und eine Überprüfung der Ergebnisse zu erfolgen hat.\nDie §§ 10 bis 14 finden im Falle der Überprüfung der\n(4) Teilt die Kommission innerhalb der Monatsfrist                  Ergebnisse der §§ 10 und 11 entsprechende Anwen-\nnach § 12 Absatz 2 Satz 3 der Bundesnetzagentur                        dung.\nund dem GEREK durch Beschluss mit, warum sie der\n(2) Stellt die Bundesnetzagentur innerhalb der\nAuffassung ist, dass der Entwurf der Regulierungsver-\nSechswochenfrist nach Absatz 1 Satz 1 fest, dass\nfügung, der nicht lediglich die Beibehaltung einer Ver-\npflichtung beinhaltet, ein Hemmnis für den Binnen-                     1. die Tatsachen nach Absatz 1 nicht bedeutend ge-\nmarkt darstelle oder warum sie erhebliche Zweifel an                        nug sind, um eine neue Marktdefinition und Markt-\ndessen Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen                         analyse notwendig zu machen und\nUnion hat, so legt die Bundesnetzagentur beabsich-                     2. die dem Unternehmen mit beträchtlicher Markt-\ntigte Verpflichtungen nicht vor Ablauf von drei weiteren                    macht auferlegten Verpflichtungen nicht mehr den\nMonaten fest.                                                               in § 13 Absatz 1 genannten Bedingungen entspre-\n(5) Innerhalb der Dreimonatsfrist nach Absatz 4 ar-                      chen,\nbeitet die Bundesnetzagentur eng mit der Kommission                    kann sie bestehende Verpflichtungen im Verfahren\nund dem GEREK zusammen, um die am besten geeig-                        nach § 14 ändern oder widerrufen oder neue Verpflich-\nnete und wirksamste Maßnahme im Hinblick auf die                       tungen auferlegen. Satz 1 findet insbesondere Anwen-\nZiele des § 2 zu ermitteln. Dabei berücksichtigt sie                   dung, wenn das Unternehmen mit beträchtlicher\ndie Ansichten der Marktteilnehmer und die Notwendig-                   Marktmacht für verbindlich erklärte Verpflichtungszu-\nkeit, eine einheitliche Regulierungspraxis zu entwi-                   sagen nach § 19 Absatz 1 vorgelegt hat oder wenn\nckeln.                                                                 die Bundesnetzagentur nach § 19 Absatz 6 feststellt,\ndass das Unternehmen die für verbindlich erklärten\n(6) Gibt das GEREK innerhalb von sechs Wochen\nVerpflichtungszusagen nicht eingehalten hat.\nnach Beginn der Dreimonatsfrist nach Absatz 4 eine\nStellungnahme zu der Mitteilung der Kommission ab,                         (3) Außer in den Fällen der Absätze 1 und 4 legt die\nin der es die ernsten Bedenken der Kommission teilt,                   Bundesnetzagentur spätestens alle fünf, jedoch nicht\nso kann die Bundesnetzagentur den Entwurf der Regu-                    vor Ablauf von drei Jahren nach Veröffentlichung der\nlierungsverfügung vor Ablauf der Dreimonatsfrist nach                  Ergebnisse der Marktdefinition und Marktanalyse nach\nAbsatz 4 unter Berücksichtigung der Mitteilung der                     § 12 Absatz 6 einen neuen Entwurf der Ergebnisse der\nKommission und der Stellungnahme des GEREK än-                         Marktdefinition und Marktanalyse vor. Die Bundesnetz-\ndern und dadurch den geänderten Maßnahmenentwurf                       agentur kann diese Frist ausnahmsweise um ein Jahr\nzum Gegenstand der weiteren Prüfung durch die Kom-                     verlängern. Hierzu meldet sie der Kommission vier Mo-\nmission machen.                                                        nate vor Ende der Fünfjahresfrist einen mit Gründen\nversehenen Vorschlag zur Verlängerung. Wenn die\n(7) Nach Ablauf der Dreimonatsfrist nach Absatz 4                   Kommission innerhalb eines Monats nach der Meldung\ngibt die Bundesnetzagentur der Kommission die Gele-                    des Verlängerungsvorschlags durch die Bundesnetz-\ngenheit, innerhalb eines weiteren Monats eine Empfeh-                  agentur keine Einwände erhoben hat, gilt die bean-\nlung abzugeben. Fordert die Kommission die Bundes-                     tragte verlängerte Überprüfungsfrist.\nnetzagentur im Falle des Absatzes 6 innerhalb der\nMonatsfrist nach Satz 1 auf, eine beabsichtigte Ver-                       (4) Hat sich die Empfehlung nach Artikel 64 Absatz 1\npflichtung nach § 13 Absatz 4 Satz 3 und 4 oder § 22 Ab-               der Richtlinie (EU) 2018/1972 geändert, sind bei Märk-\nsatz 1 zurückzuziehen, gilt das Verfahren nach § 12 Ab-                ten, zu denen die Kommission keine vorherige Vorlage\nsatz 5 entsprechend.                                                   nach § 12 Absatz 2 erhalten hat, die Entwürfe der\nMarktdefinition und Marktanalyse nach den §§ 10 und 11\n(8) Nach Ablauf der Monatsfrist nach Absatz 7 Satz 1                und der Regulierungsverfügung nach § 13 innerhalb\nübermittelt die Bundesnetzagentur der Kommission                       von drei Jahren nach Verabschiedung der Änderung\nund dem GEREK die Regulierungsverfügung oder sie                       der Empfehlung nach den Verfahren der §§ 12 und 14\nteilt mit, dass sie den Entwurf der Regulierungsverfü-                 vorzulegen.\ngung zurückgezogen hat. Folgt die Bundesnetzagentur\n(5) Hat die Bundesnetzagentur die Marktdefinition\nder Empfehlung der Kommission nicht, so begründet\nund Marktanalyse nach den §§ 10 und 11 im Hinblick\nsie dies. Ist nach Absatz 1 oder nach § 16 erneut ein\nauf einen relevanten Markt, der in der jeweils geltenden\nKonsultationsverfahren nach § 12 Absatz 1 durchzu-\nFassung der Empfehlung (EU) 2020/2245 festgelegt ist,\nführen, so verlängert sich die Frist nach Satz 1 entspre-\nnicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist abgeschlos-\nchend.\nsen oder zweifelt die Bundesnetzagentur an deren\n(9) Die Bundesnetzagentur kann den Entwurf einer                    fristgemäßem Abschluss, so kann sie das GEREK um\nRegulierungsverfügung nach § 13 jederzeit zurückzie-                   Unterstützung bei der Fertigstellung der Marktdefiniti-\nhen.                                                                   on, der Marktanalyse und der Regulierungsverfügung\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021                        1873\nersuchen. Im Falle eines solchen Ersuchens legt die                       (5) Hat die Auskunft nach Absatz 4 Auswirkungen\nBundesnetzagentur der Kommission die Entwürfe der                      auf die Ergebnisse der Marktdefinition und der Markt-\nMarktdefinition, der Marktanalyse und der Regulie-                     analyse nach den §§ 10 und 11, gilt das Konsultations-\nrungsverfügung im Verfahren nach § 12 Absatz 2 inner-                  und Konsolidierungsverfahren nach § 12 entspre-\nhalb von sechs Monaten vor, nachdem das GEREK mit                      chend. Hat die Auskunft Auswirkungen auf Maßnah-\nseiner Unterstützung begonnen hat.                                     men nach § 13, gilt das Konsultations- und Konsolidie-\nrungsverfahren nach § 14 entsprechend.\n§ 16\nVerfahren bei                                                               § 18\nsonstigen marktrelevanten Maßnahmen                                               Verpflichtungszusagen\nAußer in den Fällen der §§ 10, 11 und 13 hat die                       (1) Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht\nBundesnetzagentur bei allen Maßnahmen, die be-                         können der Bundesnetzagentur zu den für ihre\nträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt                    Telekommunikationsnetze geltenden Zugangs- oder\nhaben, vor einer Entscheidung das Verfahren nach                       Ko-Investitionsbedingungen          Verpflichtungszusagen\n§ 12 Absatz 1 durchzuführen, soweit nicht gesetzlich                   vorlegen, damit die Bundesnetzagentur über eine Ver-\nabweichend geregelt. § 12 Absatz 7 gilt entsprechend.                  bindlichkeitserklärung nach § 19 entscheiden kann; die\nVerpflichtungszusagen können sich insbesondere auf\n§ 17                                    Folgendes beziehen:\nVerwaltungsvorschriften                              1. kommerzielle Vereinbarungen, die in Bezug auf die\nzu Regulierungsgrundsätzen und Anträge                              Bewertung geeigneter und angemessener Verpflich-\nauf Auskunft über den Regulierungsrahmen                             tungen nach § 13 relevant sind;\nfür Netze mit sehr hoher Kapazität                          2. Ko-Investitionsangebote betreffend die Errichtung\n(1) Zur Verfolgung eines einheitlichen Regulierungs-                    von Netzen mit sehr hoher Kapazität, die bis zu\nkonzepts im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 kann                           den Gebäuden des Endnutzers oder der Basis-\ndie Bundesnetzagentur Verwaltungsvorschriften zu                           station aus Glasfaserkomponenten bestehen, oder\nihren grundsätzlichen Herangehensweisen und Metho-                     3. Zugang für Dritte nach § 32, sowohl während des\nden erlassen für                                                           Umsetzungszeitraums als auch nach vollständiger\n1. die Marktdefinition nach § 10,                                          Umsetzung einer freiwilligen funktionellen Trennung\ndurch ein vertikal integriertes Unternehmen.\n2. die Marktanalyse nach § 11 und\nDas Unternehmen veröffentlicht die nach Satz 1 vorge-\n3. die Regulierungsverfügung nach § 13.\nlegten Verpflichtungszusagen zugleich auf seiner Inter-\n(2) Zur Förderung effizienter Investitionen und Inno-               netseite.\nvationen im Bereich neuer und verbesserter Infrastruk-\n(2) Verpflichtungszusagen müssen fair, angemes-\nturen im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 4 kann die\nsen, nichtdiskriminierend und für alle Marktteilnehmer\nBundesnetzagentur im Hinblick auf eine Regulierungs-\noffen sein. Die Bundesnetzagentur prüft die vorgeleg-\nverfügung nach § 13 oder eine Verpflichtung nach\nten Verpflichtungszusagen im Marktprüfungsverfahren\n§ 22 Absatz 1 Verwaltungsvorschriften zu den grund-\nnach § 19, es sei denn, die vorgelegten Verpflichtungs-\nsätzlichen regulatorischen Anforderungen an die Be-\nzusagen erfüllen eine oder mehrere relevante Bedin-\nrücksichtigung folgender Aspekte erlassen:\ngungen offenkundig nicht. Die Bundesnetzagentur\n1. Investitionsrisiken bei Projekten zur Errichtung von                berücksichtigt in ihrer Prüfung insbesondere, ob die\nNetzen mit sehr hoher Kapazität und                                vorgelegten Verpflichtungszusagen Bedingungen um-\n2. kommerzielle Vereinbarungen zur Aufteilung des In-                  fassen, die eine Gleichwertigkeit des Zugangs nach\nvestitionsrisikos zwischen Investoren untereinander                § 24 Absatz 2 gewährleisten.\nsowie zwischen Investoren und Zugangsnach-                            (3) Verpflichtungszusagen für Ko-Investitionsange-\nfragern bei Projekten zur Errichtung von Netzen mit                bote nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 müssen folgende\nsehr hoher Kapazität.                                              Anforderungen erfüllen:\nDies umfasst insbesondere Anforderungen an die                         1. das Ko-Investitionsangebot steht Betreibern öffent-\nMethodik zur Bestimmung der Anforderungen an die                           licher Telekommunikationsnetze oder Anbietern\nAusgestaltung der Zugangs- und Entgeltkonditionen.                         öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste\nSofern die Anforderungen von wesentlicher und allge-                       zu jedem Zeitpunkt während der Lebensdauer des\nmeiner Bedeutung für den Markt sind, soll die Bundes-                      Telekommunikationsnetzes offen;\nnetzagentur Verwaltungsvorschriften nach Satz 1 er-                    2. die Konditionen des Ko-Investitionsangebots er-\nlassen.                                                                    möglichen es anderen Ko-Investoren, die Betreiber\n(3) Für den Erlass der Verwaltungsvorschriften nach                     öffentlicher Telekommunikationsnetze oder Anbieter\nden Absätzen 1 und 2 gilt das Konsultations- und Kon-                      öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste\nsolidierungsverfahren nach § 12 entsprechend.                              sind, auf den nachgelagerten Märkten, in denen\n(4) Die Bundesnetzagentur erteilt einem Betreiber                       das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht\nöffentlicher Telekommunikationsnetze, der einen Auf-                       tätig ist, langfristig wirksam und nachhaltig im Wett-\nund Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität plant                       bewerb zu bestehen; dies umfasst\noder vornimmt, auf dessen Antrag für eine konkret be-                      a) faire, angemessene und nichtdiskriminierende\nzeichnete Region eine Auskunft über die zu erwarten-                           Bedingungen, die den Zugang zur Kapazität des\nden regulatorischen Rahmenbedingungen oder Maß-                                Netzes in vollem, mindestens aber der Ko-Inves-\nnahmen nach diesem Teil.                                                       tition entsprechendem Umfang sichern;\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1874              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021\nb) Flexibilität hinsichtlich Umfang und Zeitpunkt der              Bundesnetzagentur dies dem Unternehmen mit be-\nBeteiligung der einzelnen Ko-Investoren, ein-                  trächtlicher Marktmacht mit.\nschließlich der Möglichkeit, den Umfang der\n(4) Nach Mitteilung der vorläufigen Bewertung\nBeteiligung zukünftig auszuweiten und die im                   durch die Bundesnetzagentur kann das Unternehmen\nRahmen der Ko-Investitionen übernommenen                       mit beträchtlicher Marktmacht die ursprünglich vorge-\nRechte und Pflichten auf Dritte zu übertragen;\nlegten Verpflichtungszusagen innerhalb von sechs\nc) die Gewährung gleicher wechselseitiger Rechte                   Wochen ändern, um der vorläufigen Bewertung der\ndurch die Ko-Investoren nach Abschluss der                     Bundesnetzagentur Rechnung zu tragen. Die Bundes-\nErrichtung der von der Ko-Investition umfassten                netzagentur prüft, ob die geänderten Verpflichtungszu-\nInfrastruktur, einschließlich der Gewährung ge-                sagen die jeweils anzuwendenden Bedingungen des\ngenseitigen Zugangs;                                           § 18 erfüllen und erklärt diese gegebenenfalls nach Ab-\nsatz 2 für verbindlich. Im Falle wesentlicher Änderun-\n3. das Ko-Investitionsangebot ist transparent und wird\ngen ist den interessierten Parteien im Rahmen der\ndurch das marktmächtige Unternehmen rechtzeitig,\nPrüfung nach Satz 2 erneut Gelegenheit zur Stellung-\nspätestens aber sechs Monate vor Beginn der\nnahme zu geben.\nErrichtung des von der Ko-Investition umfassten\nTelekommunikationsnetzes öffentlich auf seinen In-                    (5) Die Bundesnetzagentur prüft zwölf Monate vor\nternetseiten verfügbar gemacht;                                    Ablauf des Geltungszeitraums von für verbindlich\nerklärten Verpflichtungszusagen eine Verlängerung\n4. die Konditionen des Zugangs für nicht an der Ko-\nder Laufzeit.\nInvestition beteiligte Unternehmen ermöglichen es\nZugangsnachfragern auf den nachgelagerten Märk-                       (6) Die Bundesnetzagentur überwacht und gewähr-\nten, in denen das marktmächtige Unternehmen tätig                  leistet die Einhaltung der von ihr nach Absatz 1 für ver-\nist, langfristig wirksam und nachhaltig im Wettbe-                 bindlich erklärten Verpflichtungszusagen. Sie kann das\nwerb zu bestehen; dies umfasst faire, angemessene                  marktmächtige Unternehmen zu diesem Zweck auffor-\nund nichtdiskriminierende Bedingungen des Zu-                      dern, jährliche Konformitätserklärungen abzugeben.\ngangs, die mindestens die Qualität, die Geschwin-\ndigkeit und die Endnutzerreichweite aufweisen wie                                          Abschnitt 2\nvor Errichtung der von der Ko-Investition umfassten\nInfrastruktur sowie einen Anpassungsmechanismus,                                      Zugangsregulierung\nder solche Bedingungen mit Blick auf die Entwick-\nlung der Endkundenmärkte auch langfristig ab-                                        Unterabschnitt 1\nsichert.                                                                 Allgemeine Zugangsvorschriften\nDie Bundesnetzagentur trägt hierbei den Leitlinien, die\ndas GEREK nach Artikel 76 Absatz 4 der Richtlinie (EU)                                             § 20\n2018/1972 veröffentlicht, weitestgehend Rechnung.                                         Verhandlungen über\n(4) Verpflichtungszusagen nach Absatz 1 Satz 1 Num-                            Zugang und Zusammenschaltung\nmer 3 müssen einen effektiven und nichtdiskriminie-                       (1) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze\nrenden Zugang für Dritte sowohl während des                            sind berechtigt und auf Verlangen anderer Unterneh-\nUmsetzungszeitraums als auch nach vollständiger Um-                    men verpflichtet, mit diesen über ein Angebot auf Zu-\nsetzung einer freiwilligen funktionellen Trennung durch                gang und Zusammenschaltung zu verhandeln, um die\nein vertikal integriertes Unternehmen gewährleisten.                   Kommunikation der Nutzer, die Bereitstellung von\nTelekommunikationsdiensten sowie deren Interopera-\n§ 19                                    bilität im gesamten Gebiet der Europäischen Union zu\nMarktprüfungsverfahren                               gewährleisten.\nfür Verpflichtungszusagen                                (2) Informationen, die bei oder nach Verhandlungen\noder Vereinbarungen über Zugang und Zusammen-\n(1) Die Bundesnetzagentur erklärt Verpflichtungs-\nschaltung nach Absatz 1 gewonnen werden, dürfen\nzusagen des Unternehmens mit beträchtlicher Markt-\nnur für die Zwecke verwendet werden, für die sie be-\nmacht regelmäßig für den angebotenen Zeitraum ganz\nreitgestellt werden. Die Informationen dürfen nicht an\noder teilweise durch Beschluss für verbindlich, wenn\nDritte weitergegeben werden, insbesondere nicht an\nsie die jeweils anzuwendenden Bedingungen des § 18\nandere Abteilungen, Tochtergesellschaften oder Ge-\nerfüllen. Verpflichtungszusagen nach § 18 Absatz 1\nschäftspartner der an den Verhandlungen Beteiligten.\nSatz 1 Nummer 2 sind abweichend von Satz 1 für min-\ndestens sieben Jahre für verbindlich zu erklären.                         (3) Die Bundesnetzagentur kann auf Antrag Beteilig-\nter nach Absatz 1 als neutraler Vermittler in den Ver-\n(2) Die Bundesnetzagentur gibt den interessierten\nhandlungen eingesetzt werden, sofern die Wettbe-\nParteien Gelegenheit, zu den nach § 18 Absatz 1 vor-\nwerbslage dies erfordert.\ngelegten Verpflichtungszusagen in der Regel innerhalb\neines Monats Stellung zu nehmen.\n§ 21\n(3) Die Bundesnetzagentur teilt dem Unternehmen\nmit beträchtlicher Marktmacht innerhalb von sechs                                        Zugangsverpflichtung\nund Zusammenschaltung bei\nWochen nach Ablauf der Stellungnahmefrist nach Ab-\nKontrolle über Zugang zu Endnutzern\nsatz 2 eine vorläufige Bewertung der vorgelegten Ver-\npflichtungszusagen mit. Genügen diese den jeweils an-                     (1) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen, die\nzuwendenden Bedingungen des § 18 nicht, teilt die                      den Zugang zu Endnutzern kontrollieren,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021                      1875\n1. verpflichten, ihre Telekommunikationsnetze mit de-                  2. Verpflichtungen nach § 149 Absatz 6 betreffend den\nnen anderer Unternehmen zusammenzuschalten,                            Zugang in Gebäuden oder bis zum ersten Konzen-\nsoweit dies erforderlich ist, um die durchgehende                      trations- oder Verteilerpunkt sowie Verpflichtungen\nKonnektivität und die Bereitstellung von Diensten                      nach § 13 Absatz 1 nicht ausreichen.\nsowie deren Interoperabilität zu gewährleisten;                    Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen verpflich-\n2. weitere Verpflichtungen auferlegen, soweit dies zur                 ten, Zugang zu insbesondere aktiven oder virtuell ent-\nGewährleistung der durchgehenden Konnektivität                     bündelten Produkten zu gewähren. Die Bundes-\noder zur Gewährleistung der Interoperabilität erfor-               netzagentur legt den Punkt für den Zugang mit der\nderlich ist.                                                       Maßgabe fest, dass dadurch einem effizienten Zu-\ngangsnachfrager die Abnahme einer wirtschaftlich\n(2) Die Bundesnetzagentur kann Anbieter nummern-\ntragfähigen Anzahl von Endnutzeranschlüssen ermög-\nunabhängiger interpersoneller Telekommunikations-\nlicht wird.\ndienste verpflichten, ihre Dienste interoperabel zu\nmachen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt                        (2) Die Bundesnetzagentur erlegt einem Unterneh-\nsind:                                                                  men in den folgenden Fällen keine Zugangsverpflich-\ntungen nach Absatz 1 auf:\n1. die nummernunabhängigen interpersonellen Tele-\nkommunikationsdienste weisen eine nennenswerte                     1. für ein Netz mit sehr hoher Kapazität, wenn das Un-\nAbdeckung und Nutzerbasis auf;                                         ternehmen\na) ein ausschließlich auf der Vorleistungsebene\n2. die durchgehende Konnektivität zwischen End-\ntätiges Unternehmen im Sinne von § 33 ist und\nnutzern ist wegen mangelnder Interoperabilität\nzwischen interpersonellen Telekommunikations-                          b) tragfähige Zugangsalternativen zu fairen, nicht-\ndiensten bedroht;                                                         diskriminierenden und angemessenen Bedingun-\ngen anbietet;\n3. die Verpflichtungen sind zur Gewährleistung der\ndurchgehenden Konnektivität zwischen Endnutzern                    2. die wirtschaftliche oder finanzielle Tragfähigkeit des\nerforderlich und                                                       Aufbaus neuer Telekommunikationsnetze insbeson-\ndere im Rahmen kleiner lokaler Projekte würde\n4. die Kommission hat Durchführungsmaßnahmen                               durch die Zugangsverpflichtung gefährdet.\nnach Artikel 61 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe ii\nAbweichend von Satz 1 Nummer 1 kann die Bundes-\nder Richtlinie (EU) 2018/1972 erlassen.\nnetzagentur Verpflichtungen nach Absatz 1 auferlegen,\n(3) Die Bundesnetzagentur kann Betreiber verpflich-                 wenn das Unternehmen den Aufbau des Telekommu-\nten, zu fairen, ausgewogenen und nichtdiskriminieren-                  nikationsnetzes mit sehr hoher Kapazität mit öffent-\nden Bedingungen Zugang zu Anwendungs-Program-                          lichen Mitteln finanziert. Die Bundesnetzagentur kann\nmierschnittstellen und elektronischen Programmfüh-                     für andere als die in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a\nrern zu gewähren, soweit dies zur Gewährleistung des                   genannten Unternehmen von Zugangsverpflichtungen\nZugangs der Endnutzer zu digitalen Hörfunk- und                        absehen, wenn diese zu fairen, nichtdiskriminierenden\nFernsehdiensten sowie damit verbundenen ergänzen-                      und angemessenen Bedingungen Zugang zu einem\nden Diensten erforderlich ist.                                         Netz mit sehr hoher Kapazität gewähren.\n(4) Die Maßnahmen der Bundesnetzagentur nach                           (3) Die Maßnahmen nach Absatz 1 müssen fair, ob-\nden Absätzen 1 bis 3 müssen fair, objektiv, transpa-                   jektiv, transparent, verhältnismäßig und nichtdiskrimi-\nrent, verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sein.                   nierend sein.\n(5) Für die nach den Absätzen 1 bis 3 auferlegten                      (4) Für die nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 auf-\nMaßnahmen gelten die Verfahren des § 14 entspre-                       erlegten Maßnahmen gelten die Verfahren des § 14\nchend. Die Bundesnetzagentur überprüft die erlasse-                    entsprechend. Für die Prüfung der Bundesnetzagentur\nnen Maßnahmen innerhalb von fünf Jahren ab dem                         nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, ob beträchtliche und\nZeitpunkt ihrer Auferlegung auf deren Wirksamkeit                      anhaltende wirtschaftliche oder physische Hindernisse\nund darauf, ob deren Änderung oder Aufhebung ange-                     für eine Replizierbarkeit von Netzelementen vorliegen,\nmessen wäre.                                                           finden die Fristen des § 14 Absatz 1 entsprechende\nAnwendung. Die Bundesnetzagentur berücksichtigt\n§ 22                                    bei der Auferlegung der Maßnahmen weitestgehend\ndie Leitlinien des GEREK nach Artikel 61 Absatz 3 Un-\nZugangsverpflichtung                               terabsatz 5 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2018/1972.\nbei Hindernissen der Replizierbarkeit                         Sie prüft die erlassenen Maßnahmen innerhalb von fünf\n(1) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen ver-                     Jahren nach ihrer Auferlegung auf deren Wirksamkeit\npflichten, anderen Unternehmen Zugang zu ihrem Netz                    und darauf, ob deren Änderung oder Aufhebung ange-\nan einem Punkt jenseits des ersten Konzentrations-                     messen wäre.\noder Verteilerpunkts, welcher möglichst endnutzernah\nliegt, zu gewähren, wenn                                                                           § 23\n1. die Verpflichtung erforderlich ist, um beträchtliche                              Zugangsvereinbarungen bei\nund anhaltende wirtschaftliche oder physische Hin-                          Kontrolle über Zugang zu Endnutzern\ndernisse für eine Replizierbarkeit von Netzelemen-                       oder bei Hindernissen der Replizierbarkeit\nten, die einer bestehenden oder sich abzeichnenden                    (1) Ein Unternehmen, dem eine Verpflichtung nach\nMarktsituation mit erheblichen Einschränkungen der                 § 21 oder 22 auferlegt worden ist, hat anderen Unter-\nWettbewerbsergebnisse für die Endnutzer zugrunde                   nehmen, die diese Zugangsleistung nachfragen, um\nliegen, zu beseitigen und                                          Telekommunikationsdienste anbieten zu können, un-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1876              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021\nverzüglich, spätestens aber drei Monate nach Auferle-                                              § 26\ngung der Zugangsverpflichtung, einen entsprechenden                                     Zugangsverpflichtungen\nZugang anzubieten.\n(1) Die Bundesnetzagentur kann ein Unternehmen\n(2) Zugangsvereinbarungen nach Absatz 1 sind der                    mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, anderen\nBundesnetzagentur vorzulegen.                                          Unternehmen Zugang zu gewähren, wenn anderenfalls\ndie Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorien-\nUnterabschnitt 2                                   tierten Endkundenmarktes behindert würde und die In-\nteressen der Endnutzer beeinträchtigt würden.\nZugangsvorschriften\nfür Unternehmen mit                                       (2) Bei der Prüfung, ob und welche Zugangsver-\nbeträchtlicher Marktmacht                                    pflichtungen nach Absatz 1 gerechtfertigt sind und ob\ndiese in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen\nnach § 2 stehen, prüft die Bundesnetzagentur, ob\n§ 24\n1. bereits oder absehbar auferlegte Verpflichtungen\nDiskriminierungsverbot                                  nach diesem Teil oder bereits abgeschlossene oder\n(1) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen mit                          angebotene kommerzielle Zugangsvereinbarungen\nbeträchtlicher Marktmacht verpflichten, dass Zugangs-                      im betreffenden oder in einem verbundenen Vorleis-\nvereinbarungen auf objektiven Maßstäben beruhen,                           tungsmarkt und\nnachvollziehbar sein, einen gleichwertigen Zugang ge-                  2. die bloße Auferlegung von Verpflichtungen nach Ab-\nwährleisten und den Geboten der Chancengleichheit                          satz 3 Nummer 10\nund Billigkeit genügen müssen.\nzur Sicherstellung der in § 2 genannten Ziele aus-\n(2) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen mit                      reichen. Dabei berücksichtigt die Bundesnetzagentur\nbeträchtlicher Marktmacht verpflichten, allen Unter-                   insbesondere:\nnehmen, einschließlich sich selbst, Zugangsprodukte                    1. die technische und wirtschaftliche Tragfähigkeit der\nund -dienste mit den gleichen Fristen und zu gleichen                      Nutzung oder Installation konkurrierender Einrich-\nBedingungen, auch im Hinblick auf Entgelte und                             tungen angesichts des Tempos der Marktentwick-\nDienstumfang, sowie mittels der gleichen Systeme                           lung, wobei die Art und der Typ der Zusammen-\nund Verfahren zur Verfügung zu stellen, um einen                           schaltung und des Zugangs berücksichtigt werden,\ngleichwertigen Zugang im Sinne von Absatz 1 zu ge-                         einschließlich der Tragfähigkeit anderer vorgelager-\nwährleisten.                                                               ter Zugangsprodukte;\n2. die Möglichkeit der Gewährung des vorgeschlage-\n§ 25\nnen Zugangs angesichts der verfügbaren Kapazität;\nTransparenzverpflichtung                              3. die Anfangsinvestitionen des Eigentümers der\n(1) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen mit                          Einrichtung unter Berücksichtigung etwaiger ge-\nbeträchtlicher Marktmacht verpflichten, alle für den Zu-                   tätigter öffentlicher Investitionen und der Investiti-\ngang benötigten Informationen zu veröffentlichen, ins-                     onsrisiken, insbesondere solcher Risiken, die mit\nbesondere                                                                  Investitionen in Netze mit sehr hoher Kapazität ver-\nbunden sind;\n1. zur Buchführung,\n4. die Notwendigkeit zur langfristigen Sicherung des\n2. zu Entgelten,                                                           Wettbewerbs unter besonderer Berücksichtigung\neines wirtschaftlich effizienten Infrastrukturwett-\n3. zu technischen Spezifikationen,\nbewerbs und innovativer Geschäftsmodelle;\n4. zu Netzmerkmalen und                                                5. gewerbliche Schutzrechte oder Rechte an geistigem\n5. zu Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen, ein-                       Eigentum;\nschließlich aller Bedingungen, die den Zugang zu                   6. die Bereitstellung unionsweiter Dienste und\nund die Nutzung von Diensten und Anwendungen\nändern, insbesondere aufgrund der Migration von                    7. die zu erwartende technische Entwicklung von\nherkömmlichen Infrastrukturen.                                         Netzgestaltung und Netzmanagement.\n(3) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen, die\n(2) Die Bundesnetzagentur kann einem Unterneh-\nüber beträchtliche Marktmacht verfügen, unter Beach-\nmen mit beträchtlicher Marktmacht vorschreiben, wel-\ntung von Absatz 1 unter anderem folgende Verpflich-\nche Informationen in welcher Form zur Verfügung zu\ntungen auferlegen:\nstellen sind, soweit dies verhältnismäßig ist.\n1. Zugang zu bestimmten physischen Netzkompo-\n(3) Die Bundesnetzagentur kann ein Unternehmen                           nenten und zugehörigen Einrichtungen einschließ-\nmit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, Zugangs-                        lich des physisch entbündelten Zugangs zum Teil-\nvereinbarungen ohne gesonderte Aufforderung in einer                        nehmeranschluss zu gewähren;\nöffentlichen und einer vertraulichen Fassung vorzule-\ngen. Sofern Zugangsvereinbarungen nicht mehr beste-                      2. bereits gewährten Zugang zu Einrichtungen nicht\nhen, teilt das Unternehmen dies der Bundesnetzagen-                         nachträglich zu verweigern;\ntur mit. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht, wann                      3. Zugang zu bestimmten aktiven oder virtuellen\nund wo Nachfrager nach Zugangsleistungen die nach                           Netzkomponenten und -diensten, einschließlich\nSatz 1 vorgelegte öffentliche Fassung einer Zugangs-                        des virtuell entbündelten Breitbandzugangs, zu ge-\nvereinbarung einsehen können.                                               währen;\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021                      1877\n4. bestimmte notwendige Voraussetzungen für die In-                                              § 27\nteroperabilität durchgehender Nutzerdienste oder                                      Verpflichtungen zur\nfür Roaming in Mobilfunknetzen zu schaffen;                           einheitlichen Rechnungsstellung und Inkasso\n5. Zugang zu Systemen für die Betriebsunterstützung                     (1) Die Bundesnetzagentur kann ein Unternehmen\noder ähnlichen Softwaresystemen, die zur Gewähr-                  mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, Dienstleis-\nleistung eines chancengleichen Wettbewerbs bei                    tungen im Bereich der einheitlichen Rechnungsstellung\nder Bereitstellung von Diensten notwendig sind,                   sowie zur Entgegennahme oder zum ersten Einzug von\nunter Sicherstellung der Effizienz bestehender Ein-               Zahlungen nach Maßgabe der folgenden Absätze zu\nrichtungen zu gewähren;                                           gewähren.\n6. Zugang zu zugehörigen Diensten wie einem Iden-                       (2) Soweit der Endnutzer mit anderen Anbietern öf-\ntitäts-, Standort- und Präsenzdienst zu gewähren;                 fentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste nicht\netwas anderes vereinbart, hat ihm der Rechnungser-\n7. Zusammenschaltung von öffentlichen Telekommu-                     steller eine Rechnung zu erstellen, die unabhängig\nnikationsnetzen zu ermöglichen;                                   von der Tarifgestaltung auch die Entgelte für Telekom-\n8. offenen Zugang zu technischen Schnittstellen, Pro-                munikationsdienstleistungen und telekommunikations-\ntokollen oder anderen Schlüsseltechnologien, die                  gestützte Dienste anderer Anbieter ausweist, die über\nfür die Interoperabilität von Diensten oder für                   den Netzzugang des Endnutzers in Anspruch genom-\nDienste für virtuelle Telekommunikationsnetze un-                 men werden. Die Zahlung an den Rechnungsersteller\nentbehrlich sind, zu gewähren;                                    für diese Entgelte erfolgt einheitlich für die gesamte in\nAnspruch genommene Leistung wie für dessen Forde-\n9. Kollokation oder andere Formen der gemeinsamen                    rungen.\nNutzung von zugehörigen Einrichtungen zu ermög-\n(3) Die folgenden Verpflichtungen können nicht auf-\nlichen sowie den Nachfragern oder deren Beauf-\nerlegt werden:\ntragten jederzeit Zutritt zu diesen Einrichtungen zu\ngewähren und                                                      1. eine Verpflichtung zur Rechnungserstellung für\na) zeitunabhängig tarifierte Leistungen im Sinne von\n10. Zugang zu baulichen Anlagen, wozu unter anderem\nAbsatz 2 Satz 1 mit Entgelten über 10 Euro,\nGebäude oder Gebäudezugänge, Verkabelungen in\nGebäuden, Antennen, Türme und andere Träger-                          b) zeitabhängig tarifierte telekommunikationsge-\nstrukturen, Pfähle, Masten, Leitungsrohre, Leer-                         stützte Dienste jeweils mit Entgelten über 2 Euro\nrohre, Kontrollkammern, Einstiegsschächte und                            pro Minute und\nVerteilerkästen gehören, zu gewähren, auch dann,                      c) alle Dienste, für die ein Legitimationsverfahren\nwenn diese nicht Teil des sachlich relevanten                            erforderlich ist;\nMarktes nach § 10 sind, sofern die Zugangsver-\npflichtung im Hinblick auf das in der Marktanalyse                2. eine Verpflichtung zur Reklamationsbearbeitung der\nnach § 11 festgestellte Problem erforderlich und                      für Dritte abgerechneten Leistungen;\nangemessen ist.                                                   3. eine Verpflichtung zur Mahnung und\n(4) Weist ein Unternehmen nach, dass durch die In-                  4. eine Verpflichtung zur Durchsetzung der Forderun-\nanspruchnahme der Leistung die Aufrechterhaltung                           gen Dritter.\nder Netzintegrität oder die Sicherheit des Netzbetriebs                   (4) Der Rechnungsersteller hat den Anbietern öf-\ngefährdet würde, erlegt die Bundesnetzagentur die be-                  fentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste den\ntreffende Zugangsverpflichtung nicht oder in anderer                   Namen, die Anschrift und die Anschlusskennung des\nForm auf. Die Aufrechterhaltung der Netzintegrität                     Schuldners zu übermitteln, soweit dies für die Zwecke\nund die Sicherheit des Netzbetriebs sind nach objekti-                 der Reklamationsbearbeitung, der Mahnung sowie der\nven Maßstäben zu beurteilen.                                           Durchsetzung von Forderungen für Leistungen im\nSinne von Absatz 2 Satz 1 erforderlich ist.\n(5) Wenn die Bundesnetzagentur einem Unterneh-\nmen eine Zugangsverpflichtung auferlegt, kann sie                         (5) Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunika-\ntechnische oder betriebliche Bedingungen festlegen,                    tionsdienste haben dem Rechnungsersteller gegen-\ndie vom Betreiber oder von den Nutzern dieses Zu-                      über sicherzustellen, dass ihm keine Datensätze für\ngangs erfüllt werden müssen, soweit dies erforderlich                  Leistungen zur Abrechnung übermittelt werden, die\nist, um den normalen Betrieb des Telekommunikati-                      nicht den gesetzlichen Regelungen entsprechen. Der\nonsnetzes sicherzustellen. Verpflichtungen, bestimmte                  Rechnungsersteller trägt weder die Verantwortung\ntechnische Normen oder Spezifikationen zugrunde zu                     noch haftet er für die für Dritte abgerechneten Leistun-\nlegen, müssen mit den nach Artikel 39 der Richtlinie                   gen.\n(EU) 2018/1972 festgelegten Normen und Spezifikatio-                      (6) Der Rechnungsersteller hat in seinen Mahnun-\nnen übereinstimmen.                                                    gen deutlich hervorgehoben anzugeben, dass der\n(6) Im Rahmen der Erfüllung der Zugangsverpflich-                   Kunde nicht nur den Mahnbetrag, sondern auch den\ntungen sind Nutzungsmöglichkeiten von Zugangsleis-                     gegebenenfalls höheren, ursprünglichen Rechnungs-\ntungen sowie Kooperationsmöglichkeiten zwischen                        betrag mit befreiender Wirkung an den Rechnungser-\nden zum Zugang berechtigten Unternehmen zuzulas-                       steller zahlen kann.\nsen, es sei denn, ein Unternehmen weist im Einzelfall                     (7) Nach Absatz 1 auferlegte Verpflichtungen finden\nnach, dass eine Nutzungsmöglichkeit oder eine Ko-                      keine Anwendung, sofern der Rechnungsersteller eine\noperation aus technischen Gründen nicht oder nur ein-                  Vereinbarung mit dem überwiegenden Teil des inso-\ngeschränkt möglich ist.                                                weit relevanten Marktes der von ihren Anschlusskun-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1878              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021\nden auswählbaren Anbieter öffentlich zugänglicher Te-                     (5) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht den nach\nlekommunikationsdienste abgeschlossen hat und auch                     Absatz 4 Satz 2 überarbeiteten Entwurf des Standard-\nanderen Anbietern, die nicht an einer solchen Verein-                  angebots auf ihrer Internetseite und gibt den Betei-\nbarung beteiligt sind, diskriminierungsfreien Zugang zu                ligten nach Veröffentlichung Gelegenheit zur Stellung-\ndiesen Dienstleistungen nach den in der Vereinbarung                   nahme innerhalb einer angemessenen Frist. Die Bun-\nniedergelegten Bedingungen gewährt.                                    desnetzagentur prüft, ob der überarbeitete Entwurf den\nAnforderungen des Absatzes 3 entspricht. Die Bundes-\n§ 28                                    netzagentur kann Änderungen am Standardangebot\nZugangsvereinbarungen                                vornehmen und es mit einer Mindestlaufzeit versehen,\nsoweit das Unternehmen Vorgaben für einzelne Bedin-\n(1) Ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht,                  gungen nicht oder nicht ausreichend umgesetzt hat.\ndem eine Zugangsverpflichtung nach § 26 oder 27 auf-\nerlegt worden ist, hat gegenüber anderen Unterneh-                        (6) Veröffentlicht das Unternehmen keinen Entwurf\nmen, die diese Leistung nachfragen, um Telekommuni-                    eines Standardangebots nach Absatz 1 Nummer 2, er-\nkationsdienste erbringen zu können, unverzüglich,                      mittelt die Bundesnetzagentur, für welche Zugangs-\nspätestens aber drei Monate nach Auferlegung der Zu-                   leistungen eine allgemeine Nachfrage besteht und legt\ngangsverpflichtung, einen entsprechenden Zugang an-                    fest, welche der ermittelten Leistungen Bestandteil\nzubieten.                                                              eines Standardangebots werden. Sie fordert das Un-\nternehmen auf, einen den Vorgaben des Absatzes 2\n(2) Zugangsvereinbarungen nach Absatz 1 sind der                    entsprechenden Entwurf innerhalb von drei Monaten\nBundesnetzagentur vorzulegen.                                          nach der Festlegung der Leistungsbestandteile vorzu-\nlegen.\n§ 29\n(7) Das Unternehmen muss beabsichtigte Änderun-\nStandardangebot\ngen oder Pläne zur Einstellung des Standardangebots\n(1) Die Bundesnetzagentur kann ein Unternehmen                      der Bundesnetzagentur zur Prüfung vorlegen.\nmit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, ein Stan-\n(8) Die Entscheidungen nach Absatz 4 Satz 2 und\ndardangebot für die folgenden Zugangsleistungen zu\nAbsatz 5 Satz 3 können nur insgesamt angegriffen\nveröffentlichen:\nwerden. Für die Regulierung der Entgelte gelten die\n1. Zugangsleistungen, deren Gewährung dem Unter-                       Bestimmungen des Abschnitt 3.\nnehmen nach § 26 auferlegt wurde und\n(9) Die Bundesnetzagentur kann das Unternehmen\n2. Zugangsleistungen, für die eine allgemeine Nach-                    verpflichten, ein festgelegtes Standardangebot zu än-\nfrage besteht.                                                     dern, wenn es nicht mehr den Anforderungen des Ab-\n(2) Sofern die Bundesnetzagentur ein Unternehmen                    satzes 3 genügt. Hat die Bundesnetzagentur ein Unter-\nzur Veröffentlichung eines Standardangebots ver-                       nehmen nach Absatz 1 Nummer 2 zur Vorlage eines\npflichtet hat, hat das Unternehmen innerhalb von drei                  Standardangebots verpflichtet und hat sich die allge-\nMonaten ab Inkrafttreten der Verpflichtung den Entwurf                 meine Nachfrage wesentlich geändert, gilt Satz 1 ent-\neines Standardangebots vorzulegen, der eine Produkt-                   sprechend. Für die Änderung des Standardangebots\nbeschreibung und Bereitstellungs- und Nutzungsbe-                      gelten die Absätze 2 bis 7 entsprechend.\ndingungen, einschließlich der Entgelte, enthält. Satz 1                   (10) Das Unternehmen ist verpflichtet, das Stan-\ngilt nicht, wenn bereits ein Standardangebot festgelegt                dardangebot in seine Allgemeinen Geschäftsbedingun-\nund dessen Mindestlaufzeit noch nicht abgelaufen ist.                  gen aufzunehmen.\nDie Bundesnetzagentur veröffentlicht den vorgelegten\nEntwurf auf ihrer Internetseite und gibt den Beteiligten\n§ 30\nnach der Veröffentlichung Gelegenheit zur Stellung-\nnahme innerhalb einer angemessenen Frist.                                           Getrennte Rechnungslegung\n(3) Die Bundesnetzagentur prüft, ob der nach Ab-                       (1) Die Bundesnetzagentur kann einem Unterneh-\nsatz 2 vorgelegte Entwurf des Standardangebots den                     men mit beträchtlicher Marktmacht für bestimmte Tä-\nKriterien der Chancengleichheit, Billigkeit und Recht-                 tigkeiten im Zusammenhang mit Zugangsleistungen\nzeitigkeit entspricht und so umfassend ist, dass er                    eine getrennte Rechnungslegung vorschreiben. Die\nvon den einzelnen Nachfragern ohne weitere Verhand-                    Bundesnetzagentur kann insbesondere von einem\nlungen angenommen werden kann. Sie trägt dabei den                     vertikal integrierten Unternehmen mit beträchtlicher\nLeitlinien des GEREK über die Mindestkriterien für                     Marktmacht verlangen, seine Vorleistungspreise und\nStandardangebote nach Artikel 69 Absatz 4 Satz 1                       seine internen Verrechnungspreise transparent zu ge-\nder Richtlinie (EU) 2018/1972 weitestmöglich Rech-                     stalten. Die Bundesnetzagentur kann dabei konkrete\nnung.                                                                  Vorgaben zu dem zu verwendenden Format sowie zu\n(4) Genügt der nach Absatz 2 vorgelegte Entwurf                     der zu verwendenden Rechnungsführungsmethode\ndes Standardangebots den Anforderungen des Absat-                      machen.\nzes 3, legt die Bundesnetzagentur das Standardange-                       (2) Die Bundesnetzagentur kann verlangen, dass ihr\nbot fest und versieht es mit einer Mindestlaufzeit.                    die Kostenrechnungs- und Buchungsunterlagen nach\nAnderenfalls fordert die Bundesnetzagentur das Unter-                  Absatz 1 einschließlich sämtlicher damit zusammen-\nnehmen auf, innerhalb einer angemessenen Frist einen                   hängender Informationen und Dokumente auf Anforde-\nüberarbeiteten Entwurf vorzulegen. Die Bundesnetz-                     rung in vorgeschriebener Form vorgelegt werden. Die\nagentur kann diese Aufforderung verbinden mit Vorga-                   Bundesnetzagentur kann diese Informationen in geeig-\nben für einzelne Bedingungen, einschließlich Vertrags-                 neter Form veröffentlichen, soweit dies zur Erreichung\nstrafen.                                                               der in § 2 genannten Ziele beiträgt. Dabei sind die Be-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021                      1879\nstimmungen zur Wahrung von Geschäfts- oder Be-                            (3) Die Bundesnetzagentur legt der Kommission ne-\ntriebsgeheimnissen zu beachten.                                        ben dem Antrag nach Absatz 2 einen Maßnahmenent-\nwurf vor, der Folgendes umfasst:\nUnterabschnitt 3                                   1. die genaue Angabe von Art und Ausmaß der Tren-\nnung, insbesondere die Angabe des rechtlichen\nSonstige                                        Status des getrennten Geschäftsbereichs;\nZugangsvorschriften\n2. die Angabe der Vermögenswerte des getrennten\nfür Unternehmen mit\nGeschäftsbereichs sowie der von diesem bereitzu-\nbeträchtlicher Marktmacht\nstellenden Produkte und Dienstleistungen;\n3. die organisatorischen Modalitäten zur Gewährleis-\n§ 31                                        tung der Unabhängigkeit des Personals des ge-\nVerpflichtung zur                                   trennten Geschäftsbereichs sowie die entsprechen-\nfunktionellen Trennung                                  den Anreize;\neines vertikal integrierten Unternehmens                        4. Vorschriften zur Gewährleistung der Einhaltung der\nVerpflichtungen;\n(1) Gelangt die Bundesnetzagentur zu dem Schluss,\ndass die nach § 13 Absatz 1 auferlegten Verpflichtun-                  5. Vorschriften zur Gewährleistung der Transparenz\ngen nicht zu einem wirksamen Wettbewerb geführt                            der betrieblichen Verfahren, insbesondere gegen-\nhaben und wichtige und andauernde Wettbewerbs-                             über den anderen interessierten Parteien;\nprobleme oder Marktversagen auf den Märkten für be-                    6. ein Überwachungsprogramm, mit dem die Einhal-\nstimmte Zugangsprodukte auf Vorleistungsebene be-                          tung der Verpflichtung sichergestellt wird und das\nstehen, so kann sie als außerordentliche Maßnahme                          unter anderem die Veröffentlichung eines jährlichen\nvertikal integrierte Unternehmen mit beträchtlicher                        Berichts enthält.\nMarktmacht verpflichten, ihre Tätigkeiten im Zusam-                       (4) Im Anschluss an die Entscheidung der Kommis-\nmenhang mit der Bereitstellung der betreffenden Zu-                    sion über den Antrag nach Absatz 2 führt die Bundes-\ngangsprodukte auf Vorleistungsebene in Form einer                      netzagentur entsprechend den Verfahren nach § 12\nfunktionellen Trennung in einem unabhängig arbeiten-                   eine koordinierte Analyse der Märkte durch, bei denen\nden Geschäftsbereich unterzubringen. Dieser Ge-                        eine Verbindung zum lokalen Anschlussnetz besteht.\nschäftsbereich stellt Zugangsprodukte und -dienste                     Auf der Grundlage ihrer Analyse erlässt die Bundes-\nallen Unternehmen, einschließlich der anderen Ge-                      netzagentur im Verfahren nach § 14 eine Regulierungs-\nschäftsbereiche des eigenen Mutterunternehmens,                        verfügung.\nmit den gleichen Fristen und zu den gleichen Bedin-\n(5) Einem marktmächtigen Unternehmen, dem die\ngungen, einschließlich der Entgelte und des Dienstum-\nfunktionelle Trennung auferlegt wurde, kann auf jedem\nfangs, sowie mittels der gleichen Systeme und Verfah-\nEinzelmarkt, auf dem es als Unternehmen mit beträcht-\nren zur Verfügung.\nlicher Marktmacht nach § 11 eingestuft wurde, jede der\n(2) Beabsichtigt die Bundesnetzagentur, eine Ver-                   Verpflichtungen nach § 13 Absatz 1 auferlegt werden.\npflichtung zur funktionellen Trennung aufzuerlegen, so\nübermittelt sie der Kommission einen entsprechenden                                                § 32\nAntrag, der Folgendes umfasst:                                                     Freiwillige funktionelle Trennung\ndurch ein vertikal integriertes Unternehmen\n1. den Nachweis, dass die in Absatz 1 genannte\nSchlussfolgerung der Bundesnetzagentur begrün-                        (1) Ein vertikal integriertes Unternehmen mit be-\ndet ist;                                                           trächtlicher Marktmacht unterrichtet die Bundesnetz-\nagentur mindestens drei Monate im Voraus von der\n2. eine mit Gründen versehene Einschätzung, dass                       Absicht, die Anlagen des lokalen Anschlussnetzes\nkeine oder nur geringe Aussichten bestehen, dass                   ganz oder zu einem großen Teil auf eine andere Gesell-\nes innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens ei-                    schaft mit einem anderen Eigentümer zu übertragen\nnen wirksamen und nachhaltigen Infrastrukturwett-                  oder einen getrennten Geschäftsbereich einzurichten,\nbewerb gibt;                                                       um damit allen Anbietern auf der Endkundenebene,\neinschließlich der eigenen im Endkundenbereich täti-\n3. eine Analyse der erwarteten Auswirkungen auf die                    gen Unternehmensbereiche, völlig gleichwertige Zu-\nBundesnetzagentur, auf das Unternehmen, ins-                       gangsprodukte zu liefern. Das Unternehmen unterrich-\nbesondere auf das Personal des abgetrennten Ge-                    tet die Bundesnetzagentur auch über alle Änderungen\nschäftsbereichs und auf den Telekommunikations-                    dieser Absicht sowie über das Ergebnis des Prozesses\nsektor insgesamt, einschließlich der Investitionsan-               der funktionellen Trennung.\nreize, insbesondere im Hinblick auf die notwendige\nWahrung des sozialen und territorialen Zusammen-                      (2) Die Bundesnetzagentur prüft die möglichen\nhalts sowie auf sonstige interessierte Parteien, ein-              Folgen der beabsichtigten Transaktion nach Absatz 1\nschließlich der erwarteten Auswirkungen auf den                    und etwaiger Verpflichtungszusagen nach § 18 Ab-\nWettbewerb und möglicher Folgen für die Endnut-                    satz 1 Satz 1 Nummer 3. Sie führt hierzu entsprechend\nzer;                                                               dem Verfahren des § 11 eine koordinierte Analyse der\nMärkte durch, bei denen eine Verbindung zum lokalen\n4. eine Analyse der Gründe, die dafür sprechen, dass                   Anschlussnetz besteht. Sofern das Unternehmen Ver-\ndiese Verpflichtung das effizienteste Mittel zur Ein-              pflichtungszusagen vorlegt, führt die Bundesnetzagen-\ndämmung des festgestellten Wettbewerbsproblems                     tur das Marktprüfungsverfahren nach § 19 durch. Sie\noder Marktversagens darstellt.                                     kann gegenüber dem Unternehmen, einschließlich dem\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1880              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021\nrechtlich oder betrieblich getrennten Geschäftsbe-                     3. den Antrag auf Änderung des Standardangebots,\nreich, sofern dieser über beträchtliche Marktmacht                         soweit das Unternehmen ein Standardangebot ge-\nauf einem Markt verfügt, eine Regulierungsverfügung                        mäß § 29 für das auferlegte Zugangsprodukt ver-\nim Verfahren nach § 14 erlassen, sofern verbindlich er-                    öffentlicht hat.\nklärte Verpflichtungszusagen zur Erreichung der Ziele\nnach § 2 nicht ausreichen. § 33 bleibt unberührt.                         (3) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die nach\nAbsatz 2 vorgelegten Unterlagen auf ihrer Internetseite\nunter Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheim-\n§ 33\nnisse und gibt den interessierten Parteien Gelegenheit,\nAusschließlich auf der                              innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens\nVorleistungsebene tätige Unternehmen                          einen Monat betragen soll, hierzu Stellung zu nehmen.\n(1) Die Bundesnetzagentur kann einem Unterneh-                         (4) Die Bundesnetzagentur prüft die nach Absatz 2\nmen mit beträchtlicher Marktmacht, das auf keinem                      vorgelegten Unterlagen zum Prozess der Außerbetrieb-\nEndkundenmarkt für öffentlich zugängliche Telekom-                     nahme oder der Ersetzung. Sie legt hierbei einen trans-\nmunikationsdienste tätig ist, abweichend von § 13 Ab-                  parenten Zeitplan, einschließlich einer angemessenen\nsatz 1 Verpflichtungen nach § 24, § 26 Absatz 3 Num-                   Kündigungsfrist für die Zugangsvereinbarung, und\nmer 1 bis 9 oder nach Abschnitt 3 auferlegen, sofern                   transparente und angemessene Bedingungen fest.\nfolgende Voraussetzungen vorliegen:                                    Die Festlegung umfasst auch die Verfügbarkeit alterna-\n1. laufende und geplante Tätigkeiten in allen Ge-                      tiver Zugangsprodukte zu fairen, angemessenen und\nschäftsbereichen des Unternehmens und aller An-                    nichtdiskriminierenden Bedingungen, soweit dies für\nteilseigner, die eine Kontrolle über das Unterneh-                 die Wahrung des Wettbewerbs und der Rechte der\nmen ausüben können, erfolgen ausschließlich in                     Endnutzer erforderlich ist. Die Bedingungen der alter-\nVorleistungsmärkten für öffentlich zugängliche Tele-               nativen Zugangsprodukte, einschließlich Qualität, Ge-\nkommunikationsdienste;                                             schwindigkeit und Endnutzerreichweite, müssen je-\ndenfalls vergleichbar zu den Bedingungen der zuvor\n2. es bestehen keine Exklusivvereinbarungen oder                       verfügbaren Zugangsprodukte sein.\nfaktisch auf Exklusivvereinbarungen hinauslaufende\nVereinbarungen des Unternehmens mit einem ande-                       (5) Die Bundesnetzagentur kann die Verpflichtun-\nren Unternehmen, das in Endkundenmärkten für                       gen, die dem Unternehmen auferlegt wurden, für\nöffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste                   solche Telekommunikationsnetze, die außer Betrieb\ntätig ist.                                                         genommen oder ersetzt werden, mit dem Wirksam-\nwerden der Kündigung der Zugangsvereinbarung\n(2) Die Bundesnetzagentur geht nach § 15 Absatz 1                   widerrufen, wenn die Bedingungen des Absat-\nvor, wenn ihr Tatsachen bekannt oder bekannt ge-                       zes 4 Satz 2 und 3 eingehalten werden. Es gilt das Ver-\nmacht werden, aus denen sich ergibt, dass                              fahren nach § 14. Die Änderung des Standardangebots\n1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr er-                   erfolgt gleichzeitig mit der Änderung der Regulierungs-\nfüllt sind oder                                                    verfügung.\n2. die Bedingungen, die das Unternehmen gegenüber                         (6) Die Regulierungsverfügung nach § 13 für die\nauf nachgelagerten Märkten tätigen Unternehmen                     aufgerüstete oder neue Netzinfrastruktur bleibt unbe-\nanbietet, zu Wettbewerbsproblemen zum Nachteil                     rührt.\nder Endnutzer führen oder absehbar führen werden.\n(7) Beabsichtigt ein Unternehmen mit beträchtlicher\nDas Unternehmen unterrichtet die Bundesnetzagentur                     Marktmacht, sein Netz oder Teile davon zu veräußern,\numgehend über Tatsachen im Sinne von Satz 1.                           finden die Absätze 1 bis 5 entsprechende Anwendung\nauf den Verkaufsprozess.\n§ 34\nMigration von                                                   Unterabschnitt 4\nherkömmlichen Infrastrukturen                                         Allgemeine Vorschriften\n(1) Beabsichtigt ein Unternehmen mit beträchtlicher\nMarktmacht, Teile seines Telekommunikationsnetzes                                                  § 35\naußer Betrieb zu nehmen oder durch neue Infrastruk-\nturen zu ersetzen und wird infolgedessen das Angebot                                        Anordnungen im\neines nach § 26 auferlegten Zugangsproduktes un-                                   Rahmen der Zugangsregulierung\nmöglich, muss es dies der Bundesnetzagentur recht-                        (1) Kommt eine Zugangsvereinbarung nach § 23\nzeitig, mindestens jedoch ein Jahr vor Beginn der                      oder 28 ganz oder teilweise nicht zustande und liegen\nAußerbetriebnahme oder der Ersetzung anzeigen.                         die nach diesem Gesetz erforderlichen Voraussetzun-\n(2) Die Anzeige des Unternehmens nach Absatz 1                      gen für eine Verpflichtung zur Zugangsgewährung vor,\nmuss Folgendes enthalten:                                              ordnet die Bundesnetzagentur den Zugang nach Anhö-\nrung der Beteiligten an. Die Anordnung ergeht inner-\n1. einen Zeitplan zum Prozess der Außerbetriebnahme\nhalb einer Frist von zehn Wochen ab schriftlicher oder\noder der Ersetzung,\nelektronischer Anrufung durch einen an der zu schlie-\n2. die Bedingungen der Migration, einschließlich einer                 ßenden Zugangsvereinbarung Beteiligten oder ab Ein-\nBeschreibung der während und nach Abschluss der                    leitung eines Verfahrens von Amts wegen, sofern dies\nMigration angebotenen alternativen Zugangspro-                     zur Erreichung der Ziele des § 2 erforderlich ist. In be-\ndukte, und                                                         sonders zu begründenden Fällen kann die Bundes-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021                      1881\nnetzagentur innerhalb der Frist nach Satz 2 das Ver-                                           Abschnitt 3\nfahren auf bis zu vier Monate verlängern.\nEntgeltregulierung\n(2) Eine Anordnung nach Absatz 1 ist nur zulässig,\nsoweit und solange die Beteiligten keine Zugangs-                                        Unterabschnitt 1\noder Zusammenschaltungsvereinbarung treffen.\nEntgeltvorschriften\n(3) Die Anrufung nach Absatz 1 Satz 2 muss be-                                   für Zugangsleistungen\ngründet werden. Insbesondere muss dargelegt wer-\nden,                                                                                               § 37\n1. welchen genauen Inhalt die Anordnung der Bundes-                               Missbräuchliches Verhalten eines\nnetzagentur haben soll,                                               Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht\nbei der Forderung und Vereinbarung von Entgelten\n2. wann der Zugang nachgefragt worden ist und\nwelche konkreten Leistungen dabei nachgefragt                         (1) Ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht\nworden sind,                                                       darf diese Stellung bei der Forderung und Vereinba-\nrung von Entgelten gegenüber Endnutzern oder gegen-\n3. dass ernsthafte Verhandlungen stattgefunden                         über anderen Unternehmen nicht missbrauchen. Ein\nhaben oder Verhandlungen vom Anrufungsgegner                       Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn das Unter-\nverweigert worden sind,                                            nehmen Entgelte fordert, die\n4. bei welchen Punkten keine Einigung erzielt worden                   1. nur aufgrund seiner beträchtlichen Marktmacht auf\nist und                                                                dem jeweiligen Markt der Telekommunikation ge-\ngenüber Endnutzern oder gegenüber anderen Un-\n5. wie begehrte technische Maßnahmen technisch\nternehmen durchsetzbar sind oder\nausführbar sind.\n2. die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unterneh-\nDie Anrufung kann bis zum Erlass der Anordnung                             men auf einem Telekommunikationsmarkt auf er-\nwiderrufen werden.                                                         hebliche Weise beeinträchtigen.\n(4) Gegenstand einer Anordnung nach Absatz 1                        Eine Verhaltensweise nach Satz 2 Nummer 2 stellt\nkönnen alle Bedingungen einer Zugangsvereinbarung                      keinen Missbrauch dar, wenn für sie eine sachliche\nsowie die Entgelte sein. Die Bundesnetzagentur darf                    Rechtfertigung nachgewiesen wird.\ndie Anordnung mit Bedingungen, einschließlich Ver-\n(2) Ein Missbrauch durch das Unternehmen mit\ntragsstrafen, in Bezug auf Chancengleichheit, Billigkeit\nbeträchtlicher Marktmacht im Sinne von Absatz 1\nund Rechtzeitigkeit verknüpfen. Für die Regulierung\nSatz 2 Nummer 2 wird vermutet, wenn\nder Entgelte gelten die Bestimmungen des Ab-\nschnitts 3.                                                            1. das Entgelt der betreffenden Leistung die langfristi-\ngen zusätzlichen Kosten der Leistung, einschließlich\n(5) Sind sowohl Bedingungen einer Zugangsverein-                        einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten\nbarung streitig als auch die zu entrichtenden Entgelte                     Kapitals, nicht deckt,\nfür nachgefragte Leistungen, soll die Bundesnetzagen-\ntur hinsichtlich der Bedingungen und der Entgelte je-                  2. das Unternehmen durch das Entgelt der betreffen-\nweils Teilentscheidungen treffen. Sofern die Bundes-                       den Leistung einzelnen Nachfragern, einschließlich\nnetzagentur Teilentscheidungen trifft, gelten für diese                    sich selbst oder seinen Tochter- oder Partnerunter-\njeweils die in Absatz 1 genannten Fristen. Die Anord-                      nehmen, Vorteile gegenüber anderen Nachfragern\nnung der Bundesnetzagentur kann nur insgesamt an-                          gleichartiger oder ähnlicher Leistungen einräumt;\ngegriffen werden.                                                          die Differenzierung von Entgelten im Rahmen von\nkommerziellen Vereinbarungen zur Errichtung von\n(6) Im Laufe des Verfahrens vorgelegte Unterlagen                       Netzen mit sehr hoher Kapazität stellt regelmäßig\nwerden nur berücksichtigt, wenn dadurch die Einhal-                        keine Verhaltensweise im Sinne dieser Nummer dar,\ntung der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist nicht ge-                     wenn dies der Aufteilung des Investitionsrisikos zwi-\nfährdet wird.                                                              schen Investoren sowie zwischen Investoren und\n(7) Die betroffenen Unternehmen müssen eine An-                         Zugangsnachfragern dient und alle tatsächlichen\nordnung der Bundesnetzagentur nach Absatz 1 unver-                         und potenziellen Nachfrager bei Berücksichtigung\nzüglich befolgen, es sei denn, die Bundesnetzagentur                       des jeweils übernommenen Risikos gleich behan-\nhat in der Anordnung eine Umsetzungsfrist bestimmt.                        delt werden,\nZur Durchsetzung der Anordnung kann die Bundes-                        3. die Spanne zwischen dem Entgelt, welches das\nnetzagentur nach Maßgabe des Verwaltungsvoll-                              Unternehmen anderen Unternehmen für eine Zu-\nstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld von bis zu einer                         gangsleistung in Rechnung stellt, und dem entspre-\nMillion Euro festsetzen.                                                   chenden Endnutzerentgelt nicht ausreicht, um\neinem effizienten Unternehmen die Erzielung einer\n§ 36                                        angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapi-\ntals auf dem Endnutzermarkt zu ermöglichen\nVeröffentlichung                                    (Preis-Kosten-Schere),\nDie Bundesnetzagentur veröffentlicht die nach die-                  4. die Spanne zwischen den Entgelten, welche das\nsem Abschnitt getroffenen Maßnahmen unter Wahrung                          Unternehmen für auf verschiedenen Wertschöp-\nvon Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen der betrof-                       fungsstufen erbrachte Zugangsleistungen in Rech-\nfenen Unternehmen.                                                         nung stellt, die Wertschöpfungsdifferenz nicht an-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1882              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021\ngemessen widerspiegelt (Kosten-Kosten-Schere)                      agentur oder eine von ihr beauftragte unabhängige\noder                                                               Stelle prüft die Anwendung der nach diesem Absatz\n5. das Unternehmen bei seinem Produktangebot eine                      auferlegten Verpflichtungen und veröffentlicht das\nsachlich ungerechtfertigte Bündelung vornimmt; bei                 Prüfergebnis einmal jährlich. Das Unternehmen über-\nder Frage, ob dies der Fall ist, hat die Bundesnetz-               mittelt die hierfür erforderlichen Daten an die Bundes-\nagentur insbesondere zu prüfen, ob es anderen                      netzagentur regelmäßig elektronisch.\neffizienten Unternehmen möglich ist, das Bündel-                      (5) Die Bundesnetzagentur berücksichtigt\nprodukt zu vergleichbaren Konditionen anzubieten.                  1. bei der Prüfung, ob und welche Entgeltmaßnahmen\ngerechtfertigt sind und ob diese in einem angemes-\n§ 38                                        senen Verhältnis zu den Zielen nach § 2 stehen, ins-\nEntgeltregulierung                                   besondere die Notwendigkeit der Förderung eines\n(1) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen mit                          nachhaltig wettbewerbsorientierten Marktes und\nbeträchtlicher Marktmacht verpflichten, Entgelte für                       die langfristigen Endnutzerinteressen am Ausbau\nZugangsleistungen zur Genehmigung im Verfahren                             von neuen und verbesserten Telekommunikations-\nnach § 40 vorzulegen oder im Verfahren nach § 45                           netzen, insbesondere von Netzen mit sehr hoher\nzur Anzeige zu bringen, wenn anderenfalls die Entwick-                     Kapazität;\nlung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Endnut-                  2. im Falle der Regulierung von Entgelten insbesonde-\nzermarktes durch missbräuchliche entgeltbezogene                           re, dass die Maßnahmen in ihrer Gesamtheit, ein-\nMaßnahmen des Unternehmens behindert würde und                             schließlich in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht, auf-\ndie Interessen der Endnutzer beeinträchtigt würden.                        einander abgestimmt sind (Konsistenzgebot) sowie\nDie nachträgliche Missbrauchsprüfung der Entgelte                          die Anreize für den Ausbau neuer und verbesserter\nnach § 46 bleibt unberührt.                                                Telekommunikationsnetze, die wirtschaftliche Effi-\n(2) Die Bundesnetzagentur prüft bei Netzen mit sehr                     zienz und einen nachhaltigen Wettbewerb fördern\nhoher Kapazität insbesondere, ob sie von einer Ver-                        und dem langfristigen Endnutzerinteresse dienen;\npflichtung des Unternehmens nach Absatz 1, die                             sie berücksichtigt hierfür die zugrunde liegenden\nEntgelte zur Genehmigung im Verfahren nach § 40 vor-                       Investitionen und ermöglicht eine angemessene\nzulegen oder im Verfahren nach § 45 zur Anzeige zu                         Verzinsung des eingesetzten Kapitals, wobei sie\nbringen, absieht, sofern für solche Netze                                  etwaigen spezifischen Investitionsrisiken unter wei-\ntestgehender Beachtung vereinbarter kommerzieller\n1. ein nachweisbarer Preisdruck auf die Endkunden-                         Zugangsvereinbarungen Rechnung trägt;\npreise vorliegt und\n3. im Falle der Regulierung von Entgelten betreffend\n2. ein effektiver und nichtdiskriminierender Zugang ge-                    den Zugang zu baulichen Anlagen nach § 26 Ab-\nsichert ist, der eine technische und wirtschaftliche                   satz 3 Nummer 10 insbesondere auch die Folgen\nNachbildbarkeit der Endkundenprodukte des markt-                       einer Zugangsgewährung für den Geschäftsplan\nmächtigen Unternehmens durch effiziente Zugangs-                       des Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht.\nnachfrager gewährleistet.\n(6) Betrifft eine Entgeltregulierung von Zugangsleis-\nDie Bundesnetzagentur kann die Entgelte auf deren                      tungen nach Absatz 1 Terminierungsleistungen von\nwirtschaftliche Nachbildbarkeit im Verfahren nach                      Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, trägt die\n§ 46 prüfen oder, wenn dies sachlich gerechtfertigt ist,               Bundesnetzagentur den Prinzipien, Kriterien und Para-\nnach § 40 oder § 45 vorgehen. Ein Vorgehen nach                        metern des Anhangs III der Richtlinie (EU) 2018/1972\nSatz 2 ist auch dann möglich, wenn aufgrund einer                      weitestgehend Rechnung, sofern nicht durch delegier-\nniedrigen Bevölkerungsdichte in einer konkreten                        ten Rechtsakt der Kommission nach Artikel 75 Absatz 1\nRegion die Anreize für den Ausbau von Netzen mit sehr                  der Richtlinie (EU) 2018/1972 unionsweite Entgelte für\nhoher Kapazität gering sind und ein Zugang nach                        Terminierungsleistungen festgelegt sind. Legt die\nSatz 1 Nummer 2 gesichert ist.                                         Kommission unionsweite Entgelte für Terminierungs-\n(3) Entgelte, die ein Unternehmen im Rahmen von                     leistungen fest, stellt die Bundesnetzagentur deren\nVerpflichtungen nach § 21 oder § 22 verlangt, unter-                   Einhaltung sicher. § 44 Absatz 1 und 2 gilt entspre-\nliegen einer nachträglichen Missbrauchsprüfung nach                    chend.\n§ 46. Abweichend von Satz 1 kann die Bundesnetz-\nagentur das Unternehmen verpflichten, die Entgelte                                                  § 39\nzur Genehmigung im Verfahren nach § 40 vorzulegen\nMaßstäbe der Entgeltgenehmigung\noder im Verfahren nach § 45 zur Anzeige zu bringen,\nwenn dies erforderlich ist, um die Ziele nach § 2 zu                      (1) Die Bundesnetzagentur genehmigt nach § 38 Ab-\nerreichen.                                                             satz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2 vorgelegte Entgelte\n(4) Die Bundesnetzagentur kann einem Unterneh-                      1. anhand der Maßstäbe des § 37,\nmen mit beträchtlicher Marktmacht Verpflichtungen in                   2. auf der Grundlage der auf die einzelnen Dienste ent-\nBezug auf Kostenrechnungsmethoden, einschließlich                          fallenden Kosten der effizienten Leistungsbereitstel-\nder Anwendung einer bestimmten Form der Kosten-                            lung nach § 42 oder\nrechnung, auferlegen. In diesem Fall kann sie das Un-\nternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten,                  3. auf der Grundlage einer anderen Vorgehensweise;\neine Beschreibung der den Auflagen entsprechenden                          ein solches Vorgehen ist besonders zu begründen.\nKostenrechnungsmethode zu veröffentlichen, in der                      Ungeachtet des geltenden Maßstabs der Entgeltge-\ndie wichtigsten Kostenarten und die Regeln der                         nehmigung dürfen genehmigte Entgelte nicht nach\nKostenzuweisung aufgeführt werden. Die Bundesnetz-                     Maßgabe des § 37 missbräuchlich sein; für genehmigte\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021                      1883\nEntgelte nach § 38 Absatz 3 Satz 2 gilt § 37 entspre-                  chend. Hat die Bundesnetzagentur gemäß Ab-\nchend.                                                                 satz 2 Satz 3 ein Verfahren von Amts wegen eingelei-\ntet, gilt die Zehnwochenfrist ab dem Zeitpunkt der Ver-\n(2) Die Bundesnetzagentur bestimmt, welcher Maß-\nfahrenseinleitung.\nstab der Entgeltgenehmigung nach Absatz 1 am bes-\nten geeignet ist, die Ziele nach § 2 zu erreichen. Im Fall\nvon Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gilt bei der Anwendung                                                § 41\nkostenorientierter Vorgehensweisen § 42 Absatz 2 und 3                                      Rechtsschutz bei\nentsprechend. Die Bundesnetzagentur kann den Maß-                                 Verfahren der Entgeltgenehmigung\nstab der Entgeltgenehmigung im Rahmen der Regulie-\nrungsverfügung nach § 13 bestimmen.                                       (1) Enthalten Entgeltgenehmigungen die vollstän-\ndige oder teilweise Genehmigung eines vertraglich be-\nreits vereinbarten Entgelts, so wirken sie zurück auf\n§ 40\nden Zeitpunkt der erstmaligen Leistungsbereitstellung\nVerfahren der Entgeltgenehmigung                             durch das Unternehmen mit beträchtlicher Markt-\nmacht. Das Gericht kann im Verfahren nach § 123 der\n(1) Unterliegen Entgelte einer Genehmigungspflicht\nVerwaltungsgerichtsordnung die vorläufige Zahlung ei-\nnach § 38, ist vor dem beabsichtigten Inkrafttreten bei\nnes beantragten höheren Entgelts anordnen, wenn\nder Bundesnetzagentur ein Antrag auf Genehmigung\nüberwiegend wahrscheinlich ist, dass der Anspruch\nzu stellen. Der Antrag muss die Entgelte, die Kosten-\nauf die Genehmigung des höheren Entgelts besteht;\nunterlagen nach § 43 und alle sonstigen für die Geneh-\nder Darlegung eines Anordnungsgrundes bedarf es\nmigungserteilung erforderlichen Unterlagen enthalten.\nnicht. Verpflichtet das Gericht die Bundesnetzagentur\nBei befristet erteilten Genehmigungen hat die Vorlage\nzur Erteilung einer Genehmigung für ein höheres Ent-\ndes Entgeltantrags mindestens zehn Wochen vor Frist-\ngelt, so entfaltet diese Genehmigung die Rückwirkung\nablauf zu erfolgen.\nnach Satz 1 nur, wenn eine Anordnung nach Satz 2\n(2) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen, de-                     ergangen ist. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen\nren Entgelte einer Genehmigungspflicht nach § 38 un-                   Anordnung nach § 123 Absatz 1 der Verwaltungs-\nterliegen, dazu auffordern, Entgeltgenehmigungsan-                     gerichtsordnung kann nur bis zum Ablauf von zwei\nträge zu stellen. Für den Antrag gilt Absatz 1 Satz 2.                 Monaten nach Klageerhebung gestellt und begründet\nWird der Aufforderung nicht innerhalb eines Monats                     werden.\nnach deren Zugang Folge geleistet, leitet die Bundes-\n(2) Werden Entgelte nach dem 31. Juli 2018 erstma-\nnetzagentur ein Verfahren von Amts wegen ein.\nlig genehmigt, findet Absatz 1 Satz 3 keine Anwen-\n(3) Die Bundesnetzagentur prüft für jedes einzelne                  dung, wenn der Vertragspartner gemäß Absatz 1 Satz 1\nEntgelt die Einhaltung des nach § 39 Absatz 1 be-                      Zugangsleistungen nachfragt und dieses Unternehmen\nstimmten Maßstabs der Entgeltgenehmigung. Hierfür                      im letzten Geschäftsjahr vor der Klageerhebung, für\nkann sie zusätzlich zu den nach Absatz 1 oder 2 vor-                   das ein Jahresabschluss vorliegt, einen Jahresumsatz\nliegenden Unterlagen                                                   von mehr als 100 Millionen Euro erzielt hat. Umsätze\nverbundener Unternehmen im Sinne des § 3 Nummer 69\n1. Preise solcher Unternehmen als Vergleich heranzie-\nsind zu berücksichtigen, wenn die verbundenen Unter-\nhen, die entsprechende Leistungen auf vergleichba-\nnehmen ebenfalls Umsätze auf Telekommunikations-\nren, dem Wettbewerb geöffneten Märkten anbieten;\nmärkten erzielen.\ndabei sind die Besonderheiten der Vergleichsmärkte\nzu berücksichtigen; oder                                              (3) In dem Verfahren nach Absatz 1 in Verbindung\nmit § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung kann das\n2. eine von der Kostenberechnung des Unternehmens\nGericht durch Beschluss anordnen, dass nur solche\nunabhängige Kostenrechnung anstellen und hierfür\nPersonen beigeladen werden, die dies innerhalb einer\nKostenmodelle heranziehen.\nbestimmten Frist beantragen. Der Beschluss ist unan-\nSoweit die vorliegenden Unterlagen für eine Entschei-                  fechtbar. Er ist im elektronischen Bundesanzeiger be-\ndung nach Absatz 5 nicht ausreichen, kann diese auch                   kannt zu machen. Er muss außerdem auf der Internet-\nauf einer Prüfung nach Satz 2 Nummer 1 oder 2 beru-                    seite der Bundesnetzagentur veröffentlicht werden. Die\nhen.                                                                   Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem\nGericht für Bekanntmachungen bestimmten Informati-\n(4) Soweit die Bundesnetzagentur im Rahmen der\nons- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist\nPrüfung nach Absatz 3 zu dem Ergebnis kommt, dass\nmuss mindestens einen Monat ab der Veröffentlichung\nEntgelte den festgelegten Maßstäben der Entgeltge-\nim elektronischen Bundesanzeiger betragen. In der\nnehmigung entsprechen, erteilt sie ganz oder teilweise\nVeröffentlichung auf der Internetseite der Bundesnetz-\neine befristete Genehmigung. Die Genehmigung der\nagentur ist mitzuteilen, an welchem Tag die Frist ab-\nEntgelte ist ganz oder teilweise zu versagen, soweit\nläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\ndie Entgelte mit diesem Gesetz oder anderen Rechts-\nbei Versäumung der Frist gilt § 60 der Verwaltungs-\nvorschriften nicht in Einklang stehen. Die Bundesnetz-\ngerichtsordnung entsprechend. Das Gericht soll Per-\nagentur kann eine Genehmigung der Entgelte auch\nsonen, die von der Entscheidung erkennbar in beson-\nversagen, wenn das Unternehmen die in § 43 genann-\nderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag\nten Kostenunterlagen nicht vollständig vorgelegt hat.\nbeiladen. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 finden\n(5) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht in der Re-                 die Sätze 1 bis 9 auf sämtliche Rechtsbehelfsverfahren\ngel innerhalb von zehn Wochen nach Eingang eines                       des Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht An-\nEntgeltgenehmigungsantrags den Entwurf einer Ent-                      wendung, die auf die Genehmigung eines beantragten\nscheidung. Die Verfahren des § 14 gelten entspre-                      höheren Entgelts gerichtet sind.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1884              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021\n§ 42                                    5. Angaben über\nKosten der                                     a) den Umsatz,\neffizienten Leistungsbereitstellung                             b) die Absatzmengen,\n(1) Die Kosten der effizienten Leistungsbereitstel-                     c) die Höhe der einzelnen Kosten nach Absatz 2,\nlung umfassen die langfristigen zusätzlichen Kosten                        d) die Höhe der Deckungsbeiträge sowie\nder Leistungsbereitstellung und einen angemessenen\ne) die Entwicklung der Nachfragerstrukturen bei der\nZuschlag für leistungsmengenneutrale Gemeinkosten,\nbeantragten Dienstleistung für die zwei zurück-\neinschließlich einer angemessenen Verzinsung des ein-\nliegenden Jahre sowie das Antragsjahr und die\ngesetzten Kapitals, soweit diese Kosten jeweils für die\ndarauf folgenden zwei Jahre und\nLeistungsbereitstellung notwendig sind.\n6. soweit für bestimmte Leistungen oder Leistungsbe-\n(2) Aufwendungen, die nicht in den Kosten der effi-                     standteile keine Pauschaltarife beantragt werden,\nzienten Leistungsbereitstellung enthalten sind, werden                     eine Begründung dafür, weshalb eine solche Bean-\nzusätzlich zu Absatz 1 nur berücksichtigt, soweit und                      tragung ausnahmsweise nicht möglich ist.\nsolange hierfür eine rechtliche Verpflichtung besteht\noder das die Genehmigung beantragende Unterneh-                           (2) Die Kostennachweise nach Absatz 1 Nummer 1\nmen eine sonstige sachliche Rechtfertigung nachweist.                  umfassen die Kosten, die sich unmittelbar zuordnen\nZu berücksichtigende Aufwendungen können auch                          lassen (Einzelkosten) und die Kosten, die sich nicht\nGebühren für Beschlusskammerverfahren sein.                            unmittelbar zuordnen lassen (Gemeinkosten). Insbe-\nsondere darzulegen sind\n(3) Bei der Festlegung der angemessenen Verzin-\n1. die der Kostenrechnung zugrunde liegenden Ein-\nsung des eingesetzten Kapitals berücksichtigt die Bun-\nsatzmengen, die dazu gehörenden Preise, jeweils\ndesnetzagentur insbesondere\neinzeln und als Durchschnittswert, sowie die im\n1. die Kapitalstruktur des regulierten Unternehmens,                       Nachweiszeitraum erzielte und erwartete Kapazi-\ntätsauslastung und\n2. die Verhältnisse auf den nationalen und internatio-\nnalen Kapitalmärkten und die Bewertung des regu-                   2. die Ermittlungsmethode der Kosten und der Investi-\nlierten Unternehmens auf diesen Märkten,                               tionswerte sowie die Angabe plausibler Mengen-\nschlüssel für die Kostenzuordnung zu den einzelnen\n3. die Erfordernisse hinsichtlich der Rendite für das                      Diensten des Unternehmens.\neingesetzte Kapital, wobei auch die leistungsspezi-\n(3) Das beantragende Unternehmen hat regelmäßig\nfischen Risiken des eingesetzten Kapitals gewürdigt\neinmal jährlich zum Abschluss eines jeden Geschäfts-\nwerden sollen; dies umfasst auch die Berücksichti-\njahres die Gesamtkosten des Unternehmens sowie\ngung etwaiger spezifischer Investitionsrisiken ge-\nderen Aufteilung auf die Kostenstellen und auf die ein-\nmäß § 38 Absatz 5 Nummer 1,\nzelnen Leistungen nach Einzel- und Gemeinkosten vor-\n4. die langfristige Stabilität der wirtschaftlichen Rah-               zulegen. Die Angaben für nicht regulierte Dienstleistun-\nmenbedingungen, auch im Hinblick auf die Wettbe-                   gen können dabei zusammengefasst werden.\nwerbssituation auf den Telekommunikationsmärk-                        (4) Die Kostennachweise nach Absatz 1 Nummer 1\nten,                                                               müssen im Hinblick auf ihre Transparenz und die Auf-\n5. eine EU-weite Harmonisierung der Methoden bei                       bereitung der Daten eine Prüfung durch die Bundes-\nder Bestimmung des Zinssatzes.                                     netzagentur und eine Entscheidung innerhalb der Frist\nnach § 40 Absatz 5 ermöglichen.\n(4) Aufwendungen, die auf einem Wechsel in der\nPerson des Unternehmens beruhen, können weder                             (5) Nicht mit dem Antrag vorgelegte Unterlagen wer-\nbei der Ermittlung der Kosten der effizienten Leistungs-               den nur berücksichtigt, wenn dadurch die Einhaltung\nbereitstellung gemäß Absatz 1 noch als Aufwendungen                    der Zehnwochenregelfrist nach § 40 Absatz 5 nicht ge-\ngemäß Absatz 2 berücksichtigt werden.                                  fährdet wird. Sofern die Bundesnetzagentur während\ndes Verfahrens zusätzliche Unterlagen und Auskünfte\nanfordert, müssen diese nur berücksichtigt werden,\n§ 43\nwenn das beantragende Unternehmen sie innerhalb ei-\nKostenunterlagen                                 ner von der Bundesnetzagentur gesetzten Frist vorlegt.\n(1) Vorzulegende Kostenunterlagen in den Verfahren                     (6) Kostenrechnungsmethoden sind von dem bean-\nnach § 40 Absatz 1 und 2 sind insbesondere                             tragenden Unternehmen grundsätzlich antragsüber-\ngreifend einheitlich anzuwenden.\n1. aktuelle Kostennachweise, die, sofern nicht anders\nangeordnet, elektronisch zur Verfügung zu stellen                     (7) Die Befugnisse nach § 47 bleiben unberührt.\nsind,\n§ 44\n2. eine detaillierte Leistungsbeschreibung, einschließ-                       Abweichung von genehmigten Entgelten\nlich Angaben zur Qualität der Leistung,\n(1) Unterliegen Entgelte eines Unternehmens mit\n3. ein Entwurf der Allgemeinen Geschäftsbedingun-                      beträchtlicher Marktmacht einer Genehmigungspflicht\ngen,                                                               nach § 38, darf das Unternehmen keine anderen als die\n4. die Angabe, ob die Leistung Gegenstand einer Zu-                    von der Bundesnetzagentur genehmigten Entgelte ver-\ngangsvereinbarung nach § 23 oder § 28, eines fest-                 langen.\ngelegten Standardangebots nach § 29 oder einer                        (2) Verträge über Leistungen, die andere als die für\nZugangsanordnung nach § 47 ist,                                    diese genehmigten Entgelte enthalten, werden mit der\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021                      1885\nMaßgabe wirksam, dass das genehmigte Entgelt an                        satz 2 Nummer 5 ordnet sie zudem an, in welcher\ndie Stelle des vertraglich vereinbarten Entgelts tritt.                Weise das Unternehmen eine Entbündelung vorzuneh-\n(3) Eine vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung                men hat.\nzur Erbringung der Leistung bleibt unabhängig vom                         (6) Erfolgt eine Anordnung nach Absatz 5, gilt § 44\nVorliegen einer Entgeltgenehmigung bestehen. Die                       entsprechend.\nBundesnetzagentur kann die Werbung für ein Rechts-\ngeschäft sowie den Abschluss, die Vorbereitung und                                       Unterabschnitt 2\ndie Anbahnung eines Rechtsgeschäfts, das ein anderes                               Allgemeine Vorschriften\nals das genehmigte oder ein nicht genehmigtes, aber\ngenehmigungsbedürftiges Entgelt enthält, untersagen.                                               § 47\n§ 45                                                         Anordnungen im\nRahmen der Entgeltregulierung\nVerfahren der Entgeltanzeige\n(1) Die Bundesnetzagentur kann im Rahmen oder\n(1) Hat die Bundesnetzagentur das Unternehmen                       zur Vorbereitung von Verfahren der Entgeltregulierung\nmit beträchtlicher Marktmacht nach § 38 verpflichtet,                  nach diesem Abschnitt anordnen, dass das Unterneh-\nEntgelte zur Anzeige zu bringen, sind ihr diese zwei                   men mit beträchtlicher Marktmacht\nMonate vor dem geplanten Inkrafttreten anzuzeigen.\n1. ihr detaillierte Angaben zum Leistungsangebot, zum\n(2) Die Bundesnetzagentur untersagt innerhalb von                       aktuellen und erwarteten Umsatz für Dienstleistun-\nzwei Wochen ab Zugang der Anzeige die Einführung                           gen, zu den aktuellen und erwarteten Absatz-\nder nach Absatz 1 angezeigten Entgelte bis zum Ab-                         mengen und Kosten, zu den voraussehbaren Aus-\nschluss ihrer Prüfung, sofern die geplante Entgeltmaß-                     wirkungen auf die Endnutzer sowie auf die anderen\nnahme offenkundig nicht mit § 37 vereinbar wäre; im                        Unternehmen und sonstige Unterlagen und Anga-\nFalle des § 38 Absatz 3 Satz 2 findet § 37 entspre-                        ben zur Verfügung stellt, die sie zur sachgerechten\nchend Anwendung. Für die weitere Prüfung geht die                          Ausübung der Entgeltregulierung für erforderlich\nBundesnetzagentur nach § 46 vor.                                           hält,\n§ 46                                    2. die Kostenrechnung in einer Form übermittelt, die\nes der Bundesnetzagentur ermöglicht, die für die\nNachträgliche Missbrauchsprüfung                                 Entgeltregulierung aufgrund dieses Gesetzes not-\n(1) Werden der Bundesnetzagentur Tatsachen be-                          wendigen Daten zu erlangen oder\nkannt oder bekannt gemacht, die die Annahme recht-                     3. Zugang unter bestimmten Tarifsystemen anbietet\nfertigen, dass Entgelte für Zugangsleistungen von Un-                      und bestimmte Kostendeckungsmechanismen an-\nternehmen mit beträchtlicher Marktmacht nicht den                          wendet.\nAnforderungen des § 37 genügen, leitet die Bundes-\nnetzagentur unverzüglich eine Überprüfung der Ent-                     Soweit nicht anders angeordnet, hat das Unternehmen\ngelte ein; im Falle des § 38 Absatz 3 Satz 2 findet                    Angaben nach Satz 1 schriftlich oder elektronisch an\n§ 37 entsprechend Anwendung. Die Bundesnetzagen-                       die Bundesnetzagentur zu übermitteln. Trifft die Bun-\ntur teilt die Einleitung der Überprüfung dem betroffe-                 desnetzagentur eine Anordnung nach Satz 1 Num-\nnen Unternehmen schriftlich oder elektronisch mit.                     mer 3, hat das Unternehmen innerhalb von zwei Wo-\nchen einen entsprechenden Entgeltantrag vorzulegen.\n(2) Die Bundesnetzagentur entscheidet innerhalb                     Die Bundesnetzagentur entscheidet nach Vorlage des\nvon zwei Monaten nach Einleitung der Überprüfung                       Antrags oder nach Ablauf der in Satz 3 genannten Frist\nnach Absatz 1.                                                         innerhalb von vier Wochen.\n(3) Stellt die Bundesnetzagentur in der Entschei-                      (2) Die Bundesnetzagentur kann zur Durchsetzung\ndung nach Absatz 2 fest, dass Entgelte für Zugangs-                    der Anordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\nleistungen nicht den Anforderungen des § 37 genügen,                   und 2 nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungs-\nuntersagt sie das nach diesem Gesetz verbotene Ver-                    gesetzes ein Zwangsgeld von bis zu einer Million Euro\nhalten und erklärt die beanstandeten Entgelte ab dem                   festsetzen.\nZeitpunkt der Feststellung für unwirksam.\n(3) Die Bundesnetzagentur kann auch von Unter-\n(4) Legt das betroffene Unternehmen innerhalb                       nehmen, die nicht über beträchtliche Marktmacht ver-\neines Monats ab dem Zeitpunkt der Feststellung nach                    fügen, Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2\nAbsatz 3 Vorschläge zur Änderung der Entgelte vor,                     verlangen sowie nach Absatz 2 vorgehen, wenn dies\nprüft die Bundesnetzagentur binnen eines Monats ab                     zur sachgerechten Ausübung der Entgeltregulierung\nder Vorlage der Vorschläge, ob diese die festgestellten                erforderlich ist.\nVerstöße gegen die Anforderungen des § 37 abstellen.\nMit der Feststellung, dass vorgelegte geänderte Ent-                                               § 48\ngelte den Anforderungen des § 37 genügen, werden\ndiese Entgelte unverzüglich wirksam.                                                        Veröffentlichung\n(5) Erfolgt keine Vorlage nach Absatz 4 oder gelangt                   (1) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht nach Un-\ndie Bundesnetzagentur nach Absatz 4 zu der Feststel-                   terabschnitt 1 auferlegte Entgeltmaßnahmen.\nlung, dass die vorgelegten geänderten Entgelte unge-                      (2) Die Bundesnetzagentur kann gegenüber dem\nnügend sind, ordnet die Bundesnetzagentur innerhalb                    betroffenen Unternehmen anordnen, in welcher Form\nvon zwei Monaten ab Feststellung nach Absatz 4 Ent-                    ein Entgelt oder eine Entgeltänderung einschließlich\ngelte an, die den Anforderungen des § 37 genügen. Im                   der Leistungsbeschreibung und sonstiger entgeltrele-\nFalle eines Missbrauchs im Sinne des § 37 Ab-                          vanter Bestandteile zu veröffentlichen ist.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1886              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021\nAbschnitt 4                                 nahmen, um den Missbrauch zu beenden. Dazu kann\nsie dem Unternehmen ein Verhalten auferlegen oder\nRegulierung von Endnutzerleistungen\nuntersagen. Sie kann Verträge ganz oder teilweise für\nunwirksam erklären.\n§ 49\nRegulierung von Endnutzerleistungen                                                    Teil 3\n(1) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die                                       Kundenschutz\nVerpflichtungen im Zugangsbereich nach Abschnitt 2\nUnterabschnitt 2 sowie nach Abschnitt 3 nicht zur\n§ 51\nErreichung der Ziele nach § 2 und der Entwicklung\neines nachhaltig wettbewerbsorientierten nachgelager-                                    Nichtdiskriminierung,\nten Endkundenmarktes führen würden, kann die Bun-                                 Berücksichtigung der Interessen\ndesnetzagentur Unternehmen auch Verpflichtungen in                              von Endnutzern mit Behinderungen\neinem Endkundenmarkt, in dem das Unternehmen                              (1) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze\nüber beträchtliche Marktmacht verfügt, auferlegen.                     und Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikati-\n(2) Die Bundesnetzagentur kann nach Absatz 1                        onsdienste dürfen gegenüber Endnutzern keine unter-\nauch Entgelte für Endnutzerleistungen der Entgeltregu-                 schiedlichen Anforderungen oder allgemeinen Bedin-\nlierung unterwerfen; Abschnitt 3 gilt entsprechend.                    gungen für den Zugang zu den Netzen oder Diensten\noder für deren Nutzung anwenden, die auf der Staats-\nAbschnitt 5                                 angehörigkeit, auf dem Wohnsitz oder auf dem Ort der\nNiederlassung des Endnutzers beruhen, es sei denn,\nBesondere Missbrauchsaufsicht                              diese unterschiedliche Behandlung ist objektiv ge-\nrechtfertigt.\n§ 50\n(2) Die Interessen von Endnutzern mit Behinderun-\nMissbräuchliches                                gen sind von den Anbietern öffentlich zugänglicher\nVerhalten eines Unternehmens                              Telekommunikationsdienste bei der Planung und\nmit beträchtlicher Marktmacht                             Erbringung der Dienste zu berücksichtigen. Es ist ein\n(1) Ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht                   Zugang zu ermöglichen, der dem Zugang gleichwertig\ndarf diese Stellung gegenüber Endnutzern oder gegen-                   ist, über den die Mehrheit der Endnutzer verfügt. Der\nüber anderen Unternehmen nicht missbrauchen. Ein                       Zugang zu den Telekommunikationsdiensten muss\nMissbrauch liegt insbesondere vor, wenn das Unter-                     Endnutzern mit Behinderungen jederzeit zur Verfügung\nnehmen                                                                 stehen. Gleiches gilt für die Auswahl an Unternehmen\n1. andere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar un-                   und Diensten.\nbillig behindert oder                                                 (3) Nach Anhörung der betroffenen Verbände und\n2. die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unterneh-                      der Unternehmen stellt die Bundesnetzagentur den Be-\nmen auf einem Telekommunikationsmarkt auf er-                      darf nach Absatz 2 fest, der sich aus den Bedürfnissen\nhebliche Weise beeinträchtigt.                                     von Endnutzern mit Behinderungen ergibt. Zur Sicher-\nstellung des Dienstes sowie der Dienstemerkmale ist\nEine Verhaltensweise nach Satz 2 Nummer 2 stellt kei-                  die Bundesnetzagentur befugt, den Unternehmen Ver-\nnen Missbrauch dar, wenn für sie eine sachliche                        pflichtungen aufzuerlegen. Die Bundesnetzagentur\nRechtfertigung nachgewiesen wird.                                      kann von solchen Verpflichtungen absehen, wenn eine\n(2) Ein Missbrauch im Sinne des Absatzes 1 Satz 2                   Anhörung der betroffenen Kreise ergibt, dass diese\nNummer 2 wird vermutet, wenn                                           Dienstemerkmale oder vergleichbare Dienste als weit-\n1. das Unternehmen einzelnen Nachfragern, ein-                         hin verfügbar erachtet werden.\nschließlich sich selbst oder seinen Tochter- oder                     (4) Die Anbieter von Sprachkommunikationsdiens-\nPartnerunternehmen, Vorteile gegenüber anderen                     ten stellen jederzeit verfügbare Vermittlungsdienste\nNachfragern gleichartiger oder ähnlicher Leistungen                für gehörlose und hörgeschädigte Endnutzer zu einem\neinräumt oder                                                      erschwinglichen Preis unter Berücksichtigung ihrer be-\n2. das Unternehmen seiner Verpflichtung aus § 28 Ab-                   sonderen Bedürfnisse bereit. Die Bundesnetzagentur\nsatz 1 nicht nachkommt, indem es die Bearbeitung                   ermittelt den Bedarf für diese Vermittlungsdienste\nvon Zugangsanträgen verzögert.                                     unter Beteiligung der betroffenen Verbände und der\nUnternehmen. Soweit Unternehmen keinen bedarfsge-\n(3) Werden der Bundesnetzagentur Tatsachen be-                      rechten Vermittlungsdienst bereitstellen, beauftragt die\nkannt oder bekannt gemacht, die die Annahme recht-                     Bundesnetzagentur einen Leistungserbringer mit der\nfertigen, dass ein Missbrauch nach Absatz 1 vorliegt,                  Bereitstellung eines Vermittlungsdienstes zu einem er-\nleitet die Bundesnetzagentur unverzüglich ein Verfah-                  schwinglichen Preis. Dabei kann sie eine Grenze vor-\nren zur Überprüfung ein und teilt dies dem betroffenen                 sehen, bis zu welcher die Nutzung des Vermittlungs-\nUnternehmen schriftlich oder elektronisch mit. Sie                     dienstes für die Nutzer kostenfrei ist. Die mit dieser\nentscheidet regelmäßig innerhalb einer Frist von vier                  Bereitstellung nicht durch die vom Nutzer zu zahlenden\nMonaten nach Einleitung des Verfahrens, ob ein Miss-                   Entgelte gedeckten Kosten tragen die Unternehmen,\nbrauch einer marktbeherrschenden Stellung vorliegt.                    die keinen bedarfsgerechten Vermittlungsdienst bereit-\n(4) Wenn die Bundesnetzagentur im Rahmen der                        stellen. Der jeweils von einem Unternehmen zu tra-\nÜberprüfung nach Absatz 3 zu der Entscheidung ge-                      gende Anteil an diesen Kosten bemisst sich nach\nlangt, dass ein Missbrauch durch ein Unternehmen mit                   dem Verhältnis des Anteils der vom jeweiligen Unter-\nbeträchtlicher Marktmacht vorliegt, ergreift sie Maß-                  nehmen erbrachten abgehenden Verbindungen zum\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021                      1887\nGesamtvolumen der von allen zahlungspflichtigen Un-                        § 59, Kündigungsbedingungen sowie Verfahren im\nternehmen erbrachten abgehenden Verbindungen und                           Zusammenhang mit der Übertragung von Rufnum-\nwird von der Bundesnetzagentur festgesetzt. Die Zah-                       mern oder anderen Kennungen,\nlungspflicht entfällt für Unternehmen, die weniger als                 5. allgemeine und anbieterbezogene Informationen\n0,5 Prozent des Gesamtvolumens der abgehenden                              über die Verfahren zur Streitbeilegung und\nVerbindungen erbracht haben; der auf diese Unterneh-\nmen entfallende Teil der Kosten wird von den übrigen                   6. Informationen über grundlegende Rechte der End-\nUnternehmen nach Maßgabe des Satzes 6 getragen.                            nutzer von Internetzugangsdiensten oder öffentlich\nDie Bundesnetzagentur legt die Einzelheiten des                            zugänglichen interpersonellen Telekommunikations-\nVerfahrens der Entgeltermittlung und Kostentragung                         diensten, insbesondere\nfest.                                                                      a) zu Einzelverbindungsnachweisen,\nb) zu beschränkten und für den Endnutzer kosten-\n§ 52                                           losen Sperren abgehender Verbindungen oder\nTransparenz, Veröffentlichung                                    von Kurzwahl-Datendiensten oder, soweit tech-\nvon Informationen und Dienstemerkmalen                                 nisch möglich, anderen Arten ähnlicher Anwen-\nzur Kostenkontrolle; Rechtsverordnung                                 dungen,\n(1) Anbieter von Internetzugangsdiensten und öf-                        c) zur Nutzung öffentlicher Telekommunikations-\nfentlich zugänglichen interpersonellen Telekommuni-                           netze gegen Vorauszahlung,\nkationsdiensten, die die Erbringung der Dienste von                        d) zur Verteilung der Kosten für einen Netzan-\nihren Geschäftsbedingungen abhängig machen, sind                              schluss auf einen längeren Zeitraum,\nverpflichtet, aktuelle Informationen zu veröffentlichen\nüber                                                                       e) zu den Folgen von Zahlungsverzug für mögliche\nSperren,\n1. geltende Preise und Tarife,\nf) zu den Dienstemerkmalen Tonwahl- und Mehr-\n2. die Vertragslaufzeit und die bei vorzeitiger Vertrags-\nfrequenzwahlverfahren und Anzeige der Rufnum-\nkündigung anfallenden Entgelte sowie Rechte be-\nmer des Anrufers und\nzüglich der Kündigung von Angebotspaketen oder\nTeilen davon,                                                          g) zur Tarifberatung.\n3. Standardbedingungen für den Zugang zu den von                          (3) Die Informationen sind klar, verständlich und\nihnen für Endnutzer und Verbraucher bereitgestell-                 leicht zugänglich in maschinenlesbarer Weise und in\nten Diensten und deren Nutzung,                                    einem für Endnutzer mit Behinderungen barrierefreien\nFormat bereitzustellen. Die Bundesnetzagentur stellt\n4. die Dienstequalität einschließlich eines Angebots\nsicher, dass die Anbieter diese Informationen veröf-\nzur Überprüfbarkeit der Datenübertragungsrate,\nfentlichen und regelmäßig auf den neuesten Stand\n5. Einzelheiten über speziell für Nutzer mit Behinde-                  bringen.\nrungen bestimmte Produkte und Dienste und\n(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-\n6. die tatsächliche, standortbezogene Mobilfunknetz-                   gie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bun-\nabdeckung, einschließlich einer Kartendarstellung                  desministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem\nzur aktuellen Netzabdeckung.                                       Bundesministerium der Justiz und für Verbraucher-\nArtikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2120                       schutz sowie dem Bundesministerium für Verkehr und\nbleibt hiervon unberührt.                                              digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zu-\nstimmung des Bundestages Rahmenvorschriften zur\n(2) Im Rahmen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3\nsind Anbieter von Internetzugangsdiensten und öffent-                  Förderung der Transparenz sowie zur Veröffentlichung\nvon Informationen und zusätzlichen Dienstemerkmalen\nlich zugänglichen interpersonellen Telekommunikati-\nzur Kostenkontrolle auf dem Telekommunikations-\nonsdiensten verpflichtet, Folgendes zu veröffentlichen:\nmarkt zu erlassen.\n1. Kontaktangaben des Unternehmens,\n(5) In der Rechtsverordnung nach Absatz 4 können\n2. den Umfang der angebotenen Dienste und Haupt-                       hinsichtlich Ort und Form der gemäß den Absätzen 2\nmerkmale jedes bereitgestellten Dienstes einschließ-               und 3 zu veröffentlichenden Informationen konkretisie-\nlich etwaiger Mindestniveaus der Dienstequalität                   rende Anforderungen festgelegt werden. In der\nsowie etwaig auferlegter Nutzungsbeschränkungen                    Rechtsverordnung nach Absatz 4 können Anbieter\nfür bereitgestellte Telekommunikationsendeinrich-                  von Internetzugangsdiensten und öffentlich zugäng-\ntungen,                                                            lichen interpersonellen Telekommunikationsdiensten\n3. Tarife der angebotenen Dienste mit Angaben zu                       sowie Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze\ndem in bestimmten Tarifen enthaltenen Kommuni-                     verpflichtet werden, Einrichtungen anzubieten, um die\nkationsvolumen und den geltenden Tarifen für zu-                   Kosten von Sprachkommunikationsdiensten, von Inter-\nsätzliche Kommunikationseinheiten, Nummern oder                    netzugangsdiensten oder von nummerngebundenen\nDienste, für die besondere Preisbedingungen gel-                   interpersonellen Telekommunikationsdiensten im Falle\nten, Zugangsentgelte, Wartungsentgelte, Nutzungs-                  des Artikels 115 der Richtlinie (EU) 2018/1972 zu kon-\nentgelte jeder Art, besondere sowie zielgruppen-                   trollieren. Die Einrichtung umfasst auch unentgeltliche\nspezifische Tarife und Zusatzentgelte sowie Kosten                 Warnhinweise für die Verbraucher im Falle eines anor-\nfür Endgeräte,                                                     malen oder übermäßigen Verbrauchsverhaltens.\n4. ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die                          (6) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-\nvon ihnen angebotenen Vertragslaufzeiten, die                      gie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\nVoraussetzungen für einen Anbieterwechsel nach                     für Verkehr und digitale Infrastruktur die Ermächtigung\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1888              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021\nnach Absatz 4 durch Rechtsverordnung auf die Bun-                          gebotenen Informationen keine vollständige Markt-\ndesnetzagentur übertragen. Eine Rechtsverordnung                           übersicht darstellen;\nder Bundesnetzagentur bedarf des Einvernehmens                         7. ein wirksames Verfahren für die Meldung falscher\nmit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-                         Informationen vorsehen;\ngie, dem Bundesministerium des Innern, für Bau und\nHeimat, dem Bundesministerium der Justiz und für                       8. Preise, Tarife und Dienstequalität zwischen Ange-\nVerbraucherschutz, dem Bundesministerium für Ver-                          boten vergleichbar machen, die Verbrauchern zur\nkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundestag.                         Verfügung stehen.\n(7) Die Bundesnetzagentur kann selbst oder über                     Die Bundesnetzagentur kann sicherstellen, dass das\nDritte jegliche Information veröffentlichen, die für End-              Vergleichsinstrument nach Absatz 1 Nummer 1 auch\nnutzer Bedeutung haben kann. Die Bundesnetzagentur                     öffentlich zugängliche nummernunabhängige interper-\nkann zur Förderung der Transparenz sowie zur Bereit-                   sonelle Telekommunikationsdienste umfasst.\nstellung von Informationen und zusätzlichen Dienste-                      (3) Vergleichsinstrumente, die den Anforderungen\nmerkmalen zur Kostenkontrolle nach Absatz 4 interak-                   nach Absatz 2 entsprechen, werden auf Antrag des\ntive Führer oder ähnliche Techniken selbst oder über                   Anbieters des Vergleichsinstruments von der Bundes-\nDritte bereitstellen, wenn diese auf dem Markt nicht                   netzagentur zertifiziert. Die Bundesnetzagentur kann\nkostenlos oder zu einem angemessenen Preis zur Ver-                    einen Dritten mit der Zertifizierung beauftragen. Falls\nfügung stehen. Zur Bereitstellung nach Satz 3 ist die                  derartige Vergleichsinstrumente im Markt nicht ange-\nNutzung der von Betreibern öffentlicher Telekommuni-                   boten werden, schreibt die Bundesnetzagentur die\nkationsnetze und von Anbietern von Internetzugangs-                    Leistung aus.\ndiensten und öffentlich zugänglichen interpersonellen                     (4) Dritte dürfen die Informationen, die von An-\nTelekommunikationsdiensten veröffentlichten Informa-                   bietern von Internetzugangsdiensten oder öffentlich\ntionen für die Bundesnetzagentur oder für Dritte kos-                  zugänglichen interpersonellen Telekommunikations-\ntenlos.                                                                diensten veröffentlicht werden, zur Bereitstellung un-\nabhängiger Vergleichsinstrumente nutzen. Die Anbieter\n§ 53                                    müssen eine kostenlose Nutzung in offenen Datenfor-\nUnabhängige Vergleichsinstrumente                            maten ermöglichen.\n(1) Die Bundesnetzagentur stellt sicher, dass Ver-\n§ 54\nbraucher kostenlosen Zugang zu mindestens einem\nunabhängigen Vergleichsinstrument haben, mit dem                                             Vertragsschluss\ndiese verschiedene Internetzugangsdienste und öffent-                               und Vertragszusammenfassung\nlich zugängliche nummerngebundene interpersonelle                         (1) Bevor ein Verbraucher seine Vertragserklärung\nTelekommunikationsdienste vergleichen und beurteilen                   abgibt, hat der Anbieter anderer öffentlich zugänglicher\nkönnen in Bezug auf                                                    Telekommunikationsdienste als für die Bereitstellung\n1. die Preise und Tarife der für wiederkehrende oder                   von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation\nverbrauchsbasierte direkte Geldzahlungen erbrach-                  genutzte Übertragungsdienste dem Verbraucher die in\nten Dienste und                                                    Artikel 246 oder Artikel 246a § 1 des Einführungsgeset-\nzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche und die in § 55 auf-\n2. die Dienstequalität, falls eine Mindestdienstequalität              geführten Informationen zu erteilen, soweit diese einen\nangeboten wird oder das Unternehmen verpflichtet                   von ihm zu erbringenden Dienst betreffen.\nist, solche Informationen zu veröffentlichen.\n(2) Die Informationen nach Absatz 1 sind dem Ver-\n(2) Das Vergleichsinstrument nach Absatz 1 muss                     braucher in klarer und verständlicher Weise und auf\n1. unabhängig von den Anbietern der Dienste betrie-                    einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stel-\nben werden und damit sicherstellen, dass die An-                   len. Ist die Zurverfügungstellung auf einem dauerhaften\nbieter bei den Suchergebnissen gleichbehandelt                     Datenträger nicht möglich, sind sie in einem vom An-\nwerden;                                                            bieter bereitgestellten, leicht herunterladbaren Doku-\nment zu erteilen. Die Informationen sind auf Anfrage\n2. die Inhaber und Betreiber des Vergleichsinstru-                     in einem Format bereitzustellen, das für Endnutzer mit\nments eindeutig offenlegen;                                        Behinderungen zugänglich ist. Der Verbraucher ist\n3. klare und objektive Kriterien enthalten, auf die sich               durch den Anbieter ausdrücklich auf die Verfügbarkeit\nder Vergleich stützt;                                              der bereitgestellten Informationen sowie darauf hinzu-\nweisen, dass er über die Informationen zum Zweck der\n4. eine leicht verständliche und eindeutige Sprache\nDokumentation, der künftigen Bezugnahme und der\nverwenden;\nunveränderten Wiedergabe nur verfügen kann, wenn\n5. korrekte und aktualisierte Informationen bereitstel-                er diese herunterlädt.\nlen und den Zeitpunkt der letzten Aktualisierung an-\n(3) Bevor ein Verbraucher seine Vertragserklärung\ngeben;\nabgibt, stellt der Anbieter dem Verbraucher eine klare\n6. allen Anbietern von Internetzugangsdiensten und                     und leicht lesbare Vertragszusammenfassung unter\nöffentlich zugänglichen interpersonellen Telekom-                  Verwendung des Musters in der Durchführungsverord-\nmunikationsdiensten offenstehen, eine breite Pa-                   nung (EU) 2019/2243 der Kommission vom 17. Dezem-\nlette an Angeboten umfassen, die einen wesent-                     ber 2019 zur Festlegung eines Musters für die Vertrags-\nlichen Teil des Marktes abdecken, sowie eine                       zusammenfassung, das von den Anbietern öffentlich\neindeutige diesbezügliche Erklärung ausgeben, be-                  zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste\nvor die Ergebnisse angezeigt werden, falls die an-                 gemäß der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021                        1889\nParlaments und des Rates zu verwenden ist (ABl. L 336                     (3) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze\nvom 30.12.2019, S. 274), kostenlos zur Verfügung. Die                  sind dazu verpflichtet, Anbietern öffentlich zugäng-\nVertragszusammenfassung muss die Hauptelemente                         licher Telekommunikationsdienste die für die Erfüllung\nder Informationspflichten darlegen und umfasst min-                    der Informationspflichten benötigten Informationen zur\ndestens folgende Informationen:                                        Verfügung zu stellen, wenn ausschließlich die Betreiber\n1. Name, Anschrift und Kontaktangaben des Anbieters                    über diese Informationen verfügen.\nsowie Kontaktangaben für Beschwerden, falls diese                     (4) Die Bundesnetzagentur kann nach Beteiligung\nsich von ersteren unterscheiden,                                   der betroffenen Verbände und der Unternehmen\n2. die wesentlichen Merkmale der einzelnen zu erbrin-                  festlegen, welche Mindestangaben nach den Ab-\ngenden Dienste,                                                    sätzen 1 und 2 erforderlich sind. Hierzu kann die Bun-\ndesnetzagentur die Anbieter öffentlich zugänglicher\n3. die jeweiligen Preise für die Aktivierung der Tele-                 Telekommunikationsdienste, die nicht nur Übertra-\nkommunikationsdienste und alle wiederkehrenden                     gungsdienste für Dienste der Maschine-Maschine-Kom-\noder verbrauchsabhängigen Entgelte, wenn die                       munikation bereitstellen, oder die Betreiber öffentlicher\nDienste gegen direkte Geldzahlung erbracht wer-                    Telekommunikationsnetze verpflichten, Daten zum tat-\nden,                                                               sächlichen Mindestniveau der Dienstequalität zu erhe-\n4. die Laufzeit des Vertrages und die Bedingungen für                  ben, eigene Messungen durchzuführen oder Hilfsmittel\nseine Verlängerung und Kündigung,                                  zu entwickeln, die es dem Endnutzer ermöglichen,\n5. die Nutzbarkeit der Produkte und Dienste für End-                   eigenständige Messungen durchzuführen. Die Bundes-\nnutzer mit Behinderungen und                                       netzagentur veröffentlicht jährlich auf ihrer Internetseite\neinen Bericht über ihre Erhebungen und Erkenntnisse, in\n6. im Hinblick auf Internetzugangsdienste auch eine                    dem insbesondere dargestellt wird, inwiefern\nZusammenfassung der gemäß Artikel 4 Absatz 1\nBuchstabe d und e der Verordnung (EU) 2015/2120                    1. die Anbieter von Internetzugangsdiensten die Infor-\nerforderlichen Informationen.                                          mationen zur Verfügung stellen, die nach Absatz 2\nund nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU)\nIst es aus objektiven technischen Gründen nicht mög-\n2015/2120 erforderlich sind,\nlich, die Vertragszusammenfassung vor Abgabe der\nVertragserklärung des Verbrauchers zur Verfügung zu                    2. erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wieder-\nstellen, so muss sie dem Verbraucher unverzüglich                          kehrende Abweichungen zwischen der nach Satz 2\nnach Vertragsschluss zur Verfügung gestellt werden.                        gemessenen Dienstequalität und den nach Artikel 4\nDie Wirksamkeit des Vertrages hängt davon ab, dass                         Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verord-\nder Verbraucher nach Erhalt der Vertragszusammen-                          nung (EU) 2015/2120 im Vertrag enthaltenen Anga-\nfassung den Vertrag in Textform genehmigt. Geneh-                          ben festgestellt wurden und\nmigt der Verbraucher den Vertrag nicht, so steht dem                   3. Anforderungen und Maßnahmen nach Artikel 5 Ab-\nAnbieter, wenn er gegenüber dem Verbraucher in Er-                         satz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU)\nwartung der Genehmigung den Telekommunikations-                            2015/2120 notwendig und wirksam sind.\ndienst erbracht hat, kein Anspruch auf Wertersatz zu.\n(4) Die in den Absätzen 1 und 3 genannten Informa-                                              § 56\ntionen werden Inhalt des Vertrages, es sei denn, die\nVertragslaufzeit, Kündigung nach\nVertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes\nstillschweigender Vertragsverlängerung\nvereinbart.\n(1) Die anfängliche Laufzeit eines Vertrages zwi-\n§ 55                                    schen einem Verbraucher und einem Anbieter öffent-\nlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, der\nInformationsanforderungen für Verträge\nnicht nur nummernunabhängige interpersonelle Tele-\n(1) Bevor ein Verbraucher seine Vertragserklärung                   kommunikationsdienste oder Übertragungsdienste für\nabgibt, hat der Anbieter anderer öffentlich zugänglicher               die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschi-\nTelekommunikationsdienste als für die Bereitstellung                   ne-Kommunikation zum Gegenstand hat, darf 24 Mo-\nvon Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation                       nate nicht überschreiten. Anbieter sind vor Vertrags-\ngenutzter Übermittlungsdienste dem Verbraucher fol-                    schluss verpflichtet, einem Verbraucher einen Vertrag\ngende Informationen umfassend, klar und leicht zu-                     mit einer anfänglichen Laufzeit von höchstens zwölf\ngänglich zur Verfügung zu stellen:                                     Monaten anzubieten.\n1. die gemäß Anhang VIII Teil A der Richtlinie (EU)                       (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden für Verträge, die\n2018/1972 zu erteilenden Informationen und                         nur die Herstellung einer physischen Verbindung zum\n2. Informationen über die Entschädigung der Endnut-                    Gegenstand haben, ohne dabei Endgeräte oder\nzer durch ihre Anbieter für den Fall, dass diese die               Dienste zu umfassen, auch wenn mit dem Verbraucher\nVerpflichtungen zum Anbieterwechsel oder bei einer                 vereinbart wird, dass er die vereinbarte Vergütung über\nRufnummernmitnahme nicht einhalten oder Kun-                       einen Zeitraum in Raten zahlen kann, der 24 Monate\ndendienst- und Installationstermine versäumen.                     übersteigt.\n(2) Bevor ein Verbraucher seine Vertragserklärung                      (3) Ist in einem Vertrag zwischen einem Endnutzer\nabgibt, stellen Anbieter von Internetzugangsdiensten                   und einem Anbieter öffentlich zugänglicher Telekom-\nund öffentlich zugänglichen interpersonellen Telekom-                  munikationsdienste, der nicht nur nummernunabhän-\nmunikationsdiensten zusätzlich zu den Informationen                    gige interpersonelle Telekommunikationsdienste oder\nnach Absatz 1 die Informationen nach Anhang VIII                       Übertragungsdienste für die Bereitstellung von Diens-\nTeil B der Richtlinie (EU) 2018/1972 zur Verfügung.                    ten der Maschine-Maschine-Kommunikation zum Ge-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1890              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021\ngenstand hat, vorgesehen, dass er sich nach Ablauf                     soll. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden auf Ver-\nder anfänglichen Vertragslaufzeit stillschweigend ver-                 träge, die nur nummernunabhängige interpersonelle\nlängert, wenn der Endnutzer den Vertrag nicht recht-                   Telekommunikationsdienste zum Gegenstand haben.\nzeitig kündigt, kann der Endnutzer einen solchen Ver-                     (2) Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunika-\ntrag nach Ablauf der anfänglichen Vertragslaufzeit                     tionsdienste müssen Endnutzer mindestens einen\njederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von                   Monat, höchstens zwei Monate, bevor eine Vertrags-\neinem Monat kündigen. Der Anbieter muss den End-                       änderung nach Absatz 1 Satz 1 wirksam werden soll,\nnutzer rechtzeitig vor einer Verlängerung des Vertrages                klar und verständlich auf einem dauerhaften Daten-\nauf einem dauerhaften Datenträger hinweisen auf                        träger über Folgendes unterrichten:\n1. die stillschweigende Verlängerung des Vertrages,                    1. den Inhalt und den Zeitpunkt der Vertragsänderung\n2. die Möglichkeit, die Verlängerung des Vertrages                         und\ndurch seine rechtzeitige Kündigung zu verhindern,                  2. ein bestehendes Kündigungsrecht des Endnutzers\nund                                                                    nach Absatz 1 Satz 1 bis 3.\n3. das Recht, einen verlängerten Vertrag nach Satz 1\nDie Bundesnetzagentur kann das Format für die Unter-\nzu kündigen.\nrichtung über Vertragsänderungen und zum Kündi-\n(4) Durch eine Kündigung aufgrund des Absat-                        gungsrecht nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 festlegen.\nzes 3 Satz 1 dürfen einem Endnutzer keine Kosten\n(3) Anbieter beraten die Endnutzer hinsichtlich des\nentstehen. Wenn ein Endnutzer berechtigt ist, einen\nfür den jeweiligen Endnutzer besten Tarifs in Bezug auf\nVertrag vor dem Ende der vereinbarten Laufzeit zu kün-\nihre Dienste. Sie berücksichtigen hierbei insbesondere\ndigen, darf von ihm über einen Wertersatz für einbehal-\nden Umfang der vom Endnutzer aktuell vertraglich ver-\ntene Endgeräte hinaus keine Entschädigung verlangt\neinbarten Dienste, insbesondere in Bezug auf das ent-\nwerden. Der Wertersatz darf weder höher sein als der\nhaltene Datenvolumen. Anbieter erteilen Endnutzern\nzum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbarte zeit-\nInformationen über den hiernach ermittelten besten\nanteilige Wert der Geräte noch als die Restentgelte, die\nTarif mindestens einmal pro Jahr.\nnoch für den Dienst angefallen wären, wenn dieser\nnicht vorzeitig gekündigt worden wäre. Spätestens                         (4) Im Falle von\nmit Zahlung des Wertersatzes muss der Anbieter alle                    1. erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wie-\neinschränkenden Bedingungen für die Nutzung dieser                         derkehrenden Abweichungen bei der Geschwindig-\nEndgeräte in anderen Telekommunikationsnetzen kos-                         keit oder bei anderen Dienstequalitätsparametern\ntenlos aufheben.                                                           zwischen der tatsächlichen Leistung der Internetzu-\n(5) Anbieter eines Internetzugangsdienstes stellen                      gangsdienste und der vom Anbieter der Internetzu-\nunentgeltlich sicher, dass Endnutzer während eines                         gangsdienste gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a\nangemessenen Zeitraums nach Beendigung des Ver-                            bis d der Verordnung (EU) 2015/2120 angegebenen\ntrages mit dem Anbieter des Internetzugangsdienstes                        Leistung, die durch einen von der Bundesnetzagen-\nweiterhin Zugang zu E-Mails haben, die unter der Mail-                     tur bereitgestellten oder von ihr oder einem von ihr\nDomain des Anbieters bereitgestellt wurden, und dass                       beauftragten Dritten zertifizierten Überwachungs-\nEndnutzer diese E-Mails an eine vom Endnutzer fest-                        mechanismus ermittelt wurden, oder\ngelegte andere E-Mail-Adresse weiterleiten können.                     2. anhaltenden oder häufig auftretenden erheblichen\nDie Bundesnetzagentur kann den angemessenen Zeit-                          Abweichungen zwischen der tatsächlichen und der\nraum nach Satz 1 festlegen.                                                im Vertrag angegebenen Leistung eines Telekom-\nmunikationsdienstes mit Ausnahme eines Internet-\n§ 57                                        zugangsdienstes,\nVertragsänderung, Minderung                               ist der Verbraucher unbeschadet sonstiger Rechtsbe-\nund außerordentliche Kündigung                             helfe berechtigt, das vertraglich vereinbarte Entgelt zu\n(1) Hat ein Anbieter öffentlich zugänglicher Tele-                  mindern oder den Vertrag außerordentlich ohne Einhal-\nkommunikationsdienste sich durch Allgemeine Ge-                        tung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Bei der Min-\nschäftsbedingungen vorbehalten, einen Vertrag einsei-                  derung ist das vertraglich vereinbarte Entgelt in dem\ntig zu ändern und ändert er die Vertragsbedingungen                    Verhältnis herabzusetzen, in welchem die tatsächliche\neinseitig, kann der Endnutzer den Vertrag ohne Einhal-                 Leistung von der vertraglich vereinbarten Leistung ab-\ntung einer Kündigungsfrist und ohne Kosten kündigen,                   weicht. Ist der Eintritt der Voraussetzungen von\nes sei denn, die Änderungen sind                                       Satz 1 Nummer 1 oder 2 unstreitig oder vom Verbrau-\n1. ausschließlich zum Vorteil des Endnutzers,                          cher nachgewiesen worden, besteht das Recht des\nVerbrauchers zur Minderung so lange fort, bis der An-\n2. rein administrativer Art und haben keine negativen                  bieter den Nachweis erbringt, dass er die vertraglich\nAuswirkungen auf den Endnutzer oder                                vereinbarte Leistung ordnungsgemäß erbringt. Im Falle\n3. unmittelbar durch Unionsrecht oder innerstaatlich                   des vollständigen Ausfalls eines Dienstes ist eine erhal-\ngeltendes Recht vorgeschrieben.                                    tene Entschädigung nach § 58 Absatz 3 auf die Min-\nDie Kündigung kann innerhalb von drei Monaten ab                       derung anzurechnen. Für eine Kündigung nach Satz 1\ndem Zeitpunkt erklärt werden, in dem die Unterrich-                    ist § 314 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ent-\ntung des Anbieters über die Vertragsänderung, die                      sprechend anzuwenden. Für die Entschädigung des\nden Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1 entspricht,                    Anbieters im Falle einer Kündigung nach Satz 1 gilt\ndem Endnutzer zugeht. Der Vertrag kann durch die                       § 56 Absatz 4 Satz 2 bis 4 entsprechend.\nKündigung frühestens zu dem Zeitpunkt beendet wer-                        (5) Die Bundesnetzagentur kann die unbestimmten\nden, zu dem die Vertragsänderung wirksam werden                        Begriffe der erheblichen, kontinuierlichen oder regel-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021                      1891\nmäßig wiederkehrenden Abweichung bei der Ge-                              (5) Die Bundesnetzagentur kann weitere Einzelhei-\nschwindigkeit nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 sowie                      ten der Entstörung durch Festlegung regeln. Dabei\nder anhaltenden oder häufig auftretenden erheblichen                   kann sie insbesondere auch weitere Fristen, Dokumen-\nAbweichungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 nach                        tations- und Informationsanforderungen zum Beginn\nAnhörung der betroffenen Kreise durch Allgemeinver-                    und Ablauf des Entstörungsverfahrens sowie Anforde-\nfügung konkretisieren.                                                 rungen an die Vereinbarung und Dokumentation von\nKundendienst- und Installationsterminen festlegen.\n§ 58\n§ 59\nEntstörung\nAnbieterwechsel\n(1) Der Verbraucher kann von einem Anbieter eines                                 und Rufnummernmitnahme\nöffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes\n(1) Anbieterwechsel und Rufnummernmitnahme er-\nverlangen, dass dieser eine Störung unverzüglich und\nfolgen unter Leitung des aufnehmenden Anbieters.\nunentgeltlich beseitigt, es sei denn, der Verbraucher\nAnbieter von Internetzugangsdiensten und öffentlich\nhat die Störung selbst zu vertreten. Satz 1 gilt nicht\nzugänglichen nummerngebundenen interpersonellen\nfür nummernunabhängige interpersonelle Telekommu-\nTelekommunikationsdiensten erteilen Endnutzern vor\nnikationsdienste oder die Bereitstellung von Übertra-\nund während des Anbieterwechsels ausreichende In-\ngungsdiensten für Dienste der Maschine-Maschine-\nformationen. Der aufnehmende und der abgebende\nKommunikation. Der Verbraucher hat bei der Ent-\nAnbieter sowie die Betreiber öffentlicher Telekommuni-\nstörung eine Mitwirkungspflicht.\nkationsnetze sind dabei zur Zusammenarbeit verpflich-\n(2) Der Anbieter hat den Eingang einer Störungsmel-                 tet. Sie sorgen dafür, dass es keine Unterbrechung des\ndung sowie die Vereinbarung von Kundendienst- und                      Dienstes gibt, sie verzögern oder missbrauchen den\nInstallationsterminen jeweils unverzüglich gegenüber                   Wechsel oder die Rufnummernmitnahme nicht und\ndem Verbraucher zu dokumentieren. Wenn der Anbie-                      führen diese nicht ohne vertragliche Vereinbarung des\nter die Störung nicht innerhalb eines Kalendertages                    Endnutzers mit dem aufnehmenden Anbieter durch.\nnach Eingang der Störungsmeldung beseitigen kann,                         (2) Die Anbieter müssen bei einem Anbieterwechsel\nist er verpflichtet, den Verbraucher spätestens inner-                 sicherstellen, dass die Leistung des abgebenden An-\nhalb des Folgetages darüber zu informieren, welche                     bieters gegenüber dem Endnutzer nicht unterbrochen\nMaßnahmen er eingeleitet hat und wann die Störung                      wird, bevor die vertraglichen und technischen Voraus-\nvoraussichtlich behoben sein wird.                                     setzungen für einen Anbieterwechsel vorliegen, es sei\n(3) Wird die Störung nicht innerhalb von zwei Kalen-                denn, der Endnutzer verlangt dies. Der aufnehmende\ndertagen nach Eingang der Störungsmeldung besei-                       Anbieter stellt sicher, dass die Aktivierung des Tele-\ntigt, kann der Verbraucher ab dem Folgetag für jeden                   kommunikationsdienstes am mit dem Endnutzer aus-\nTag des vollständigen Ausfalls des Dienstes eine Ent-                  drücklich vereinbarten Tag unverzüglich erfolgt. Bei ei-\nschädigung verlangen, es sei denn, der Verbraucher                     nem Anbieterwechsel darf der Dienst des Endnutzers\nhat die Störung oder ihr Fortdauern zu vertreten, oder                 nicht länger als einen Arbeitstag unterbrochen werden.\ndie vollständige Unterbrechung des Dienstes beruht                     Schlägt der Wechsel innerhalb dieser Frist fehl, gilt\nauf gesetzlich festgelegten Maßnahmen nach diesem                      Satz 2 entsprechend.\nGesetz, der Verordnung (EU) 2015/2120, sicherheits-                       (3) Der abgebende Anbieter hat ab Vertragsende bis\nbehördlichen Anordnungen oder höherer Gewalt. Die                      zum Ende der Leistungspflicht nach Absatz 2 Satz 2\nHöhe der Entschädigung beträgt am dritten und vierten                  gegenüber dem Endnutzer einen Anspruch auf Entgelt-\nTag 5 Euro oder 10 Prozent und ab dem fünften Tag                      zahlung. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach den\n10 Euro oder 20 Prozent der vertraglich vereinbarten                   ursprünglich vereinbarten Vertragsbedingungen mit\nMonatsentgelte bei Verträgen mit gleichbleibendem                      der Maßgabe, dass sich die vereinbarten Anschlus-\nmonatlichem Entgelt, je nachdem, welcher Betrag hö-                    sentgelte nach Vertragsende um 50 Prozent reduzie-\nher ist. Soweit der Verbraucher wegen der Störung                      ren, es sei denn, der abgebende Anbieter weist nach,\neine Minderung nach § 57 Absatz 4 geltend macht, ist                   dass der Endnutzer die Verzögerung des Anbieter-\ndiese Minderung auf eine nach diesem Absatz zu zah-                    wechsels zu vertreten hat. Der abgebende Anbieter\nlende Entschädigung anzurechnen. Das Recht des                         hat im Falle des Absatzes 2 Satz 1 gegenüber dem\nVerbrauchers, einen über die Entschädigung nach die-                   Endnutzer eine taggenaue Abrechnung vorzunehmen.\nsem Absatz hinausgehenden Schadensersatz zu ver-                       Der Anspruch des aufnehmenden Anbieters auf Ent-\nlangen, bleibt unberührt. Die Entschädigung ist auf ei-                geltzahlung gegenüber dem Endnutzer entsteht nicht\nnen solchen Schadensersatz anzurechnen; ein solcher                    vor erfolgreichem Abschluss des Anbieterwechsels.\nSchadensersatz ist auf die Entschädigung anzurech-\nnen.                                                                      (4) Wird der Dienst des Endnutzers bei einem Anbie-\nterwechsel länger als einen Arbeitstag unterbrochen,\n(4) Wird ein vereinbarter Kundendienst- oder Instal-                kann der Endnutzer vom abgebenden Anbieter für je-\nlationstermin vom Anbieter versäumt, kann der Ver-                     den weiteren Arbeitstag der Unterbrechung eine Ent-\nbraucher für jeden versäumten Termin eine Entschädi-                   schädigung in Höhe von 10 Euro oder 20 Prozent des\ngung in Höhe von 10 Euro oder 20 Prozent des                           vertraglich vereinbarten Monatsentgeltes bei Verträgen\nvertraglich vereinbarten Monatsentgeltes bei Verträgen                 mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je nach-\nmit gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je nach-                     dem welcher Betrag höher ist, verlangen, es sei denn,\ndem welcher Betrag höher ist, verlangen, es sei denn,                  der Endnutzer hat die Verzögerung zu vertreten. Wird\nder Verbraucher hat das Versäumnis des Termins zu                      ein vereinbarter Kundendienst- oder Installationstermin\nvertreten. Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.                    vom abgebenden oder aufnehmenden Anbieter ver-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1892              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021\nsäumt, kann der Endnutzer von dem jeweiligen Anbie-                    ten für den Anbieterwechsel und die Rufnummernmit-\nter für jeden versäumten Termin eine Entschädigung in                  nahme festlegen. Dazu gehört auch, falls technisch\nHöhe von 10 Euro oder 20 Prozent des vertraglich ver-                  machbar, eine Auflage, die Anlage des Anbieterprofils\neinbarten Monatsentgeltes bei Verträgen mit gleich-                    des aufnehmenden Anbieters auf der SIM-Karte über\nbleibendem monatlichem Entgelt, je nachdem welcher                     Luftschnittstellen durchzuführen, sofern der Endnutzer\nBetrag höher ist, verlangen, es sei denn, der Endnutzer                nichts anderes beantragt. Für Endnutzer, die keine Ver-\nhat das Versäumnis des Termins zu vertreten. Auf eine                  braucher sind und mit denen der Anbieter von öffent-\nnach diesem Absatz geschuldete Entschädigung ist                       lich zugänglichen Telekommunikationsdiensten eine\n§ 58 Absatz 3 Satz 4 und 5 entsprechend anwendbar.                     Individualvereinbarung getroffen hat, kann die Bundes-\n(5) Anbieter öffentlich zugänglicher nummernge-                     netzagentur von den Absätzen 1 und 2 abweichende\nbundener interpersoneller Telekommunikationsdienste                    Regelungen treffen.\nmüssen sicherstellen, dass Endnutzer auf Antrag die\nihnen zugeteilte Rufnummer beibehalten können (Ruf-                                                § 60\nnummernmitnahme). Ist für die Rufnummernmitnahme                                                 Umzug\neine Portierung notwendig, können Rufnummern unab-\n(1) Wenn ein Verbraucher seinen Wohnsitz wechselt\nhängig von dem Anbieter, der den Dienst erbringt, wie\nund seine Verträge weiterführen möchte, ist der Anbie-\nfolgt portiert werden:\nter von öffentlich zugänglichen Telekommunikations-\n1. im Falle geografisch gebundener Rufnummern an                       diensten verpflichtet, die vertraglich geschuldete Leis-\neinem bestimmten Standort und                                      tung an dem neuen Wohnsitz des Verbrauchers ohne\n2. im Falle nicht geografisch gebundener Rufnummern                    Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit und der\nan jedem Standort.                                                 sonstigen Vertragsinhalte zu erbringen, soweit er diese\ndort anbietet. Der Anbieter kann ein angemessenes\nDie Sätze 1 und 2 gelten nur innerhalb der Nummern-\nEntgelt für den durch den Umzug entstandenen Auf-\nbereiche oder Nummernteilbereiche, die für einen be-\nwand verlangen, das jedoch nicht höher sein darf als\nstimmten Dienst festgelegt wurden. Insbesondere ist\ndas für die Schaltung eines Neuanschlusses vorgese-\ndie Portierung von Rufnummern für Sprachkommuni-\nhene Entgelt.\nkationsdienste an festen Standorten zu solchen ohne\nfesten Standort und umgekehrt unzulässig.                                  (2) Wird die vertraglich geschuldete Leistung am\n(6) Anbieter öffentlich zugänglicher nummernge-                     neuen Wohnsitz nicht angeboten, kann der Verbrau-\nbundener interpersoneller Telekommunikationsdienste                    cher den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungs-\nstellen sicher, dass Endnutzer, die einen Vertrag kün-                 frist von einem Monat kündigen. Die Kündigung kann\ndigen, die Rufnummernmitnahme nach Absatz 5 bis zu                     mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wir-\neinem Monat nach Vertragsende beantragen können.                       kung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden.\nDie Mitnahme der Rufnummer und deren technische                            (3) Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekom-\nAktivierung erfolgen an dem mit dem Endnutzer verein-                  munikationsdiensten sowie Betreiber öffentlicher Tele-\nbarten Tag, spätestens innerhalb des folgenden Ar-                     kommunikationsnetze arbeiten zusammen, um sicher-\nbeitstages. Erfolgen die Mitnahme der Rufnummer                        zustellen, dass die Aktivierung des Telekommunikati-\nund deren technische Aktivierung nicht spätestens in-                  onsdienstes am neuen Wohnsitz zu dem mit dem\nnerhalb des folgenden Arbeitstages, kann der Endnut-                   Verbraucher ausdrücklich vereinbarten Tag erfolgt.\nzer von dem Anbieter, der die Verzögerung zu vertreten                 § 58 Absatz 3 und § 59 Absatz 4 gelten entsprechend.\nhat, eine Entschädigung in Höhe von 10 Euro für jeden                      (4) Die Bundesnetzagentur kann unter Berücksichti-\nTag der Verzögerung verlangen; § 58 Absatz 3 Satz 4                    gung des Vertragsrechts, der technischen Machbarkeit\nund 5 ist entsprechend anwendbar. Für die Anbieter                     und der Notwendigkeit, den Endnutzern die Kontinuität\nöffentlich zugänglicher Mobilfunkdienste gilt Satz 1                   der Dienstleistung zu gewährleisten, die Einzelheiten\nmit der Maßgabe, dass der Endnutzer jederzeit die Mit-                 des Verfahrens für den Umzug festlegen.\nnahme der ihm zugeteilten Rufnummer verlangen kann.\nDer bestehende Vertrag zwischen dem Endnutzer und\n§ 61\ndem Anbieter öffentlich zugänglicher Mobilfunkdienste\nbleibt davon unberührt. Auf Verlangen hat der abge-                                      Selektive Sperre zum\nbende Anbieter dem Endnutzer eine neue Rufnummer                          Schutz vor Kosten, Sperre bei Zahlungsverzug\nzuzuteilen.                                                                (1) Endnutzer können von dem Anbieter von\n(7) Die Bundesnetzagentur stellt sicher, dass die                   Sprachkommunikationsdiensten, von dem Anbieter\nPreise, die im Zusammenhang mit der Rufnummern-                        von Internetzugangsdiensten und von dem Anbieter\nportierung und dem Anbieterwechsel zwischen Anbie-                     des Anschlusses an das öffentliche Telekommunikati-\ntern berechnet werden, die einmalig entstehenden                       onsnetz verlangen, dass die Nutzung ihres Netzzu-\nKosten nicht überschreiten. Etwaige Entgelte unterlie-                 gangs für bestimmte Rufnummernbereiche im Sinne\ngen einer nachträglichen Regulierung. Für die Regulie-                 von § 3 Nummer 50 sowie für Kurzwahldienste unent-\nrung der Entgelte gilt § 46 entsprechend. Die Bundes-                  geltlich netzseitig gesperrt wird, soweit dies technisch\nnetzagentur stellt ferner sicher, dass Endnutzern für die              möglich ist. Die Freischaltung der gesperrten Rufnum-\nRufnummernmitnahme keine direkten Entgelte berech-                     mernbereiche und der Kurzwahldienste kann kosten-\nnet werden.                                                            pflichtig sein.\n(8) Die Bundesnetzagentur kann unter Berücksichti-                      (2) Endnutzer können von dem Anbieter öffentlich\ngung des Vertragsrechts, der technischen Machbarkeit                   zugänglicher Mobilfunkdienste und von dem Anbieter\nund der Notwendigkeit, den Endnutzern die Kontinuität                  des Anschlusses an das öffentliche Mobilfunknetz ver-\nder Dienstleistung zu gewährleisten, weitere Einzelhei-                langen, dass die Identifizierung ihres Mobilfunkan-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021                      1893\nschlusses zur Inanspruchnahme und Abrechnung einer                        (2) Sofern Fremdforderungen oder abgetretene\nneben der Verbindung erbrachten Leistung unentgelt-                    Forderungen Dritter (Drittanbieter) mit ausgewiesen\nlich netzseitig gesperrt wird.                                         werden, müssen Rechnungen an Endnutzer zusätzlich\nfolgende Angaben enthalten:\n(3) Anbieter von Sprachkommunikationsdiensten\nund Anbieter von Internetzugangsdiensten dürfen zu                     1. den Namen und die ladungsfähige Anschriften des\nerbringende Leistungen für einen Verbraucher unbe-                         Drittanbieters,\nschadet anderer gesetzlicher Vorschriften nur nach                     2. eine nationale Ortsnetzrufnummer oder eine kosten-\nMaßgabe der nachfolgenden Absätze ganz oder teil-                          freie Kundendiensttelefonnummer, des Drittanbie-\nweise mittels einer Sperre verweigern. § 164 Absatz 1                      ters,\nbleibt unberührt.\n3. den Hinweis auf eine Internetseite mit den folgen-\n(4) Wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers darf                         den leicht auffindbaren Informationen des Drittan-\nder Anbieter eine Sperre durchführen, wenn der Ver-                        bieters:\nbraucher bei wiederholter Nichtzahlung und nach\na) E-Mailadresse,\nAbzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflich-\ntungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Der An-                      b) ladungsfähige Anschrift des Drittanbieters,\nbieter muss die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor                        c) bei einem Drittanbieter mit Sitz im Ausland zu-\nschriftlich androhen und dabei auf die Möglichkeit des                         sätzlich die ladungsfähige Anschrift eines allge-\nVerbrauchers, Rechtsschutz vor den Gerichten zu su-                            meinen Zustellungsbevollmächtigten im Inland.\nchen, hinweisen. Bei der Berechnung der Höhe des\n§ 65 bleibt unberührt. Zahlt der Endnutzer den Ge-\nBetrags nach Satz 1 bleiben nicht titulierte Forderun-\nsamtbetrag der Rechnung an den rechnungsstellenden\ngen, die der Verbraucher form- und fristgerecht und\nAnbieter, so befreit ihn diese Zahlung von der Zah-\nschlüssig begründet beanstandet hat, außer Betracht.\nlungsverpflichtung auch gegenüber dem Drittanbieter.\nEbenso bleiben nicht titulierte bestrittene Forderungen\nDritter außer Betracht. Dies gilt auch dann, wenn diese                   (3) Hat der Endnutzer vor oder bei der Zahlung\nForderungen abgetreten worden sind.                                    nichts anderes bestimmt, so sind Teilzahlungen an\nden rechnungsstellenden Anbieter auf die in der Rech-\n(5) Der Anbieter darf eine Sperre durchführen, wenn                 nung ausgewiesenen Forderungen nach ihrem Anteil\nder begründete Verdacht besteht, dass der Anschluss                    an der Gesamtforderung der Rechnung zu verrechnen.\ndes Endnutzers missbräuchlich benutzt oder von Drit-\nten manipuliert wird.                                                     (4) Das rechnungsstellende Unternehmen muss den\nRechnungsempfänger in der Rechnung darauf hinwei-\n(6) Die Sperre ist auf die vom Zahlungsverzug oder                  sen, dass dieser berechtigt ist, begründete Einwen-\nMissbrauch betroffenen Leistungen zu beschränken.                      dungen gegen einzelne in der Rechnung gestellte\nIm Falle strittiger hoher Rechnungen für Mehrwert-                     Forderungen zu erheben.\ndienste muss dem Verbraucher weiterhin Zugang zu\neinem Mindestangebot an Sprachkommunikations-                             (5) Die Bundesnetzagentur legt nach Anhörung der\nund Breitbandinternetzugangsdiensten gewährt wer-                      betroffenen Unternehmen, Fachkreise und Verbrau-\nden. Sofern der Zahlungsverzug einen Dienst betrifft,                  cherverbände Verfahren fest, die die Anbieter öffentlich\nder Teil eines Angebotspakets ist, kann der Anbieter                   zugänglicher Mobilfunkdienste und die Anbieter des\nnur den betroffenen Bestandteil des Angebotspakets                     Anschlusses an das öffentliche Mobilfunknetz anwen-\nsperren. Eine auch ankommende Sprachkommunika-                         den müssen, um die Identifizierung eines Mobilfunkan-\ntion erfassende Vollsperrung darf frühestens eine Wo-                  schlusses zur Inanspruchnahme und Abrechnung einer\nche nach Sperrung abgehender Sprachkommunikation                       neben der Verbindung erbrachten Leistung zu nutzen.\nerfolgen.                                                              Diese Verfahren sollen den Endnutzer wirksam davor\nschützen, dass eine neben der Verbindung erbrachte\n(7) Die Sperre darf nur aufrechterhalten werden, so-                Leistung gegen seinen Willen in Anspruch genommen\nlange der Grund für die Sperre fortbesteht.                            und abgerechnet wird. Die Bundesnetzagentur veröf-\nfentlicht die Verfahren und überprüft sie in regelmäßi-\n§ 62                                    gen Abständen auf ihre Wirksamkeit.\nRechnungsinhalte, Teilzahlungen\n§ 63\n(1) Rechnungen an Endnutzer müssen Folgendes\nVerbindungspreisberechnung\nenthalten:\n(1) Bei der Abrechnung sind Anbieter öffentlich zu-\n1. die konkrete Bezeichnung der in Rechnung gestell-                   gänglicher nummerngebundener interpersoneller Tele-\nten Leistungen,                                                    kommunikationsdienste und Anbieter von Internetzu-\n2. den Namen und die ladungsfähige Anschrift des                       gangsdiensten verpflichtet,\nrechnungsstellenden Anbieters,                                     1. die Dauer und den Zeitpunkt zeitabhängig tarifierter\n3. bei einem rechnungsstellenden Anbieter mit Sitz im                      Verbindungen von nummerngebundenen interper-\nAusland zusätzlich die ladungsfähige Anschrift                         sonellen Telekommunikationsdiensten und Internet-\neines allgemeinen Zustellungsbevollmächtigten im                       zugangsdiensten unter regelmäßiger Abgleichung\nInland, und                                                            mit einem amtlichen Zeitnormal zu ermitteln,\n4. eine nationale Ortsnetzrufnummer oder eine kosten-                  2. die für die Tarifierung relevanten Entfernungszonen\nfreie Kundendiensttelefonnummer, E-Mail-Adresse                        zu ermitteln,\nund Internetseite des rechnungsstellenden Anbie-                   3. die übertragene Datenmenge bei volumenabhängig\nters.                                                                  tarifierten Verbindungen von nummerngebundenen\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1894              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021\ninterpersonellen Telekommunikationsdiensten und                    Die Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezoge-\nInternetzugangsdiensten nach einem nach Absatz 3                   ner Daten bleiben unberührt.\nvorgegebenen Verfahren zu ermitteln und\n(2) Die Einzelheiten darüber, welche Angaben in der\n4. die Systeme, Verfahren und technischen Einrichtun-                  Regel für einen Einzelverbindungsnachweis erforder-\ngen, mit denen auf der Grundlage der ermittelten                   lich und in welcher Form diese Angaben jeweils min-\nVerbindungsdaten die Entgeltforderungen berech-                    destens zu erteilen sind, kann die Bundesnetzagentur\nnet werden, einer regelmäßigen Kontrolle auf Ab-                   durch Verfügung festlegen. Der Endnutzer kann einen\nrechnungsgenauigkeit und Übereinstimmung mit                       auf diese Festlegungen beschränkten Einzelverbin-\nden vertraglich vereinbarten Entgelten zu unterzie-                dungsnachweis verlangen, für den kein Entgelt erho-\nhen.                                                               ben werden darf.\n(2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Num-\nmer 1 bis 3 sowie die Abrechnungsgenauigkeit und                                                   § 66\nEntgeltrichtigkeit der Datenverarbeitungseinrichtungen\nnach Absatz 1 Nummer 4 sind durch ein Qualitätssi-                                           Angebotspakete\ncherungssystem sicherzustellen oder einmal jährlich                       (1) Wenn ein Dienstpaket oder ein Dienst- und End-\ndurch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverstän-                 gerätepaket, das Verbrauchern angeboten wird, min-\ndige oder vergleichbare Stellen überprüfen zu lassen.                  destens einen Internetzugangsdienst oder einen\nZum Nachweis der Einhaltung dieser Bestimmung ist                      öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interper-\nder Bundesnetzagentur die Prüfbescheinigung einer                      sonellen Telekommunikationsdienst umfasst (Paket-\nakkreditierten Zertifizierungsstelle für Qualitätssiche-               vertrag), gelten die §§ 52 und 54 Absatz 3, §§ 56,\nrungssysteme oder das Prüfergebnis eines öffentlich                    57 und 59 Absatz 1 für alle Elemente des Pakets ein-\nbestellten und vereidigten Sachverständigen vorzule-                   schließlich derjenigen Bestandteile, die ansonsten\ngen.                                                                   nicht unter jene Bestimmungen fallen.\n(3) Die Bundesnetzagentur legt im Benehmen mit\n(2) Wenn ein Bestandteil des Pakets nach Absatz 1\ndem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstech-\nbei Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen oder\nnik Anforderungen an die Systeme und Verfahren zur\nnicht erfolgter Bereitstellung vor dem Ende der verein-\nErmittlung des Entgelts volumenabhängig tarifierter\nbarten Vertragslaufzeit kündbar ist, kann der Verbrau-\nVerbindungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 nach An-\ncher anstelle der Kündigung des einzelnen Vertragsbe-\nhörung der betroffenen Unternehmen, Fachkreise und\nstandteils den Vertrag im Hinblick auf alle Bestandteile\nVerbraucherverbände fest.\ndes Pakets kündigen.\n§ 64                                       (3) Durch eine etwaige Bestellung von zusätzlichen\nVorausbezahlung                                 Diensten oder Endgeräten, die von demselben Anbie-\nter von Internetzugangsdiensten oder öffentlich zu-\n(1) Verbraucher müssen die Möglichkeit haben, auf                   gänglichen nummerngebundenen interpersonellen\nVorauszahlungsbasis Zugang zum öffentlichen Tele-                      Telekommunikationsdiensten bereitgestellt oder ver-\nkommunikationsnetz zu erhalten und Sprachkommuni-                      trieben werden, darf die ursprüngliche Laufzeit des\nkationsdienste, Internetzugangsdienste oder öffentlich                 Vertrags, in dessen Leistungsumfang die betreffenden\nzugängliche nummerngebundene interpersonelle Tele-                     Dienste oder Endgeräte aufgenommen werden, nicht\nkommunikationsdienste in Anspruch nehmen zu kön-                       verlängert werden. Dies gilt nicht, wenn der Verbrau-\nnen.                                                                   cher der Verlängerung bei der Bestellung der zusätzli-\n(2) Für den Fall, dass eine Leistung nach Absatz 1                  chen Dienste oder Endgeräte ausdrücklich zustimmt.\nnicht angeboten wird, schreibt die Bundesnetzagentur\ndie Leistung aus.                                                                                  § 67\n(3) Die Einzelheiten kann die Bundesnetzagentur\nBeanstandungen\nfestlegen.\n(4) Bei vorausbezahlten Diensten erstattet der bis-                    (1) Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunika-\nherige Anbieter dem Verbraucher auf Anfrage bei Be-                    tionsdienste, bei denen es sich weder um nummern-\nendigung des Vertrages das Restguthaben.                               unabhängige interpersonelle Telekommunikations-\ndienste noch um für die Bereitstellung von Diensten\n§ 65                                    für die Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte\nÜbertragungsdienste handelt, sind verpflichtet, Infor-\nAnspruch auf Einzelverbindungsnachweis                          mationen zu den von ihnen bereitgestellten Beschwer-\n(1) Der Endnutzer kann von dem Anbieter öffentlich                  deverfahren in einem Format zu veröffentlichen, das für\nzugänglicher nummerngebundener interpersoneller                        Endnutzer mit Behinderungen zugänglich ist. Die An-\nTelekommunikationsdienste und von dem Anbieter                         bieter müssen insbesondere informieren über die\nvon Internetzugangsdiensten jederzeit mit Wirkung für                  durchschnittliche Dauer der Bearbeitung von Be-\ndie Zukunft eine nach Einzelverbindungen aufge-                        schwerden der Endnutzer sowie die durchschnittliche\nschlüsselte Rechnung (Einzelverbindungsnachweis)                       Dauer der Bearbeitung von Beschwerden zu den The-\nverlangen, die zumindest die Angaben enthält, die für                  men Qualität der Dienstleistungen, Vertragsdurchfüh-\neine Nachprüfung der Teilbeträge der Rechnung erfor-                   rung und Abrechnung. Die Anbieter müssen klarstellen,\nderlich sind. Dies gilt nicht, soweit technische Hinder-               wie die Endnutzer Zugang zu diesen Verfahren haben.\nnisse der Erteilung von Einzelverbindungsnachweisen                    Die Verfahren müssen den Interessen von Endnutzern\nentgegenstehen oder wegen der Art des Rechtsge-                        mit Behinderungen Rechnung tragen, indem sie in\nschäfts eine Rechnung grundsätzlich nicht erteilt wird.                einem barrierefreien Format erfolgen.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021                      1895\n(2) Endnutzer können eine erteilte Abrechnung nach                  es zwischen ihm und einem Betreiber öffentlicher Tele-\nZugang oder eine Abbuchung vorausbezahlten Gut-                        kommunikationsnetze oder einem Anbieter öffentlich\nhabens innerhalb einer Frist von acht Wochen bean-                     zugänglicher Telekommunikationsdienste zum Streit\nstanden. Im Falle der Beanstandung hat der Anbieter                    über einen Sachverhalt kommt, der mit den folgenden\ndem Endnutzer das Verbindungsaufkommen als Ent-                        Regelungen zusammenhängt:\ngeltnachweis nach den einzelnen Verbindungsdaten\n1. die §§ 51, 52, 54 bis 67 oder den aufgrund dieser\naufzuschlüsseln und eine technische Prüfung durchzu-\nRegelungen getroffenen Festlegungen sowie § 156\nführen, es sei denn, die Beanstandung ist nachweislich\noder einer Rechtsverordnung nach § 52 Absatz 4,\nnicht auf einen technischen Mangel zurückzuführen.\nBei der Aufschlüsselung des Verbindungsaufkommens                      2. der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Euro-\nhat der Anbieter die datenschutzrechtlichen Belange                        päischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni\netwaiger weiterer Nutzer des Anschlusses zu wahren.                        2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunk-\n(3) Der Endnutzer kann innerhalb der Beanstan-                          netzen in der Union (Neufassung) (ABl. L 172 vom\ndungsfrist verlangen, dass ihm der Entgeltnachweis                         30.6.2012, S. 10), die zuletzt durch die Verordnung\nund die Ergebnisse der technischen Prüfung vorgelegt                       (EU) 2017/920 (ABl. L 147 vom 9.6.2017, S. 1) ge-\nwerden. Erfolgt die Vorlage nicht binnen acht Wochen                       ändert worden ist, oder\nnach einer Beanstandung, erlöschen bis dahin entstan-                  3. Artikel 4 Absatz 1, 2 und 4 und Artikel 5a der Ver-\ndene Ansprüche aus Verzug. Die mit der Abrechnung                          ordnung (EU) 2015/2120.\ngeltend gemachte Forderung wird mit der verlangten\nVorlage fällig. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht,                     (2) Das Schlichtungsverfahren endet, wenn\nwelche Verfahren zur Durchführung der technischen                      1. der Schlichtungsantrag zurückgenommen wird,\nPrüfung geeignet sind.\n2. Endnutzer und Betreiber oder Anbieter sich geeinigt\n(4) Soweit aus technischen Gründen keine Ver-                           und dies der Bundesnetzagentur mitgeteilt haben,\nkehrsdaten gespeichert oder für den Fall, dass keine\nBeanstandungen erhoben wurden, gespeicherte Daten                      3. Endnutzer und Betreiber oder Anbieter übereinstim-\nnach Verstreichen der in Absatz 2 Satz 1 geregelten                        mend erklären, dass sich der Streit erledigt hat,\noder mit dem Anbieter vereinbarten Frist oder aufgrund                 4. die Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bun-\nrechtlicher Verpflichtungen gelöscht worden sind, trifft                   desnetzagentur dem Endnutzer und dem Betreiber\nden Anbieter weder eine Nachweispflicht für die er-                        oder Anbieter mitteilt, dass eine Einigung im\nbrachten Verbindungsleistungen noch die Auskunfts-                         Schlichtungsverfahren nicht erreicht werden konnte,\npflicht nach Absatz 2 für die Einzelverbindungen. Satz 1                   oder\ngilt entsprechend, soweit der Endnutzer nach einem\ndeutlich erkennbaren Hinweis auf die Folgen nach                       5. die Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bun-\nSatz 1 verlangt hat, dass Verkehrsdaten gelöscht oder                      desnetzagentur feststellt, dass Belange nach Ab-\nnicht gespeichert werden.                                                  satz 1 nicht mehr berührt sind.\n(5) Dem Anbieter öffentlich zugänglicher Telekom-                      (3) Die Bundesnetzagentur regelt die weiteren Ein-\nmunikationsdienste obliegt der Nachweis, dass er den                   zelheiten über das Schlichtungsverfahren in einer\nTelekommunikationsdienst oder den Zugang zum Tele-                     Schlichtungsordnung, die sie veröffentlicht. Die\nkommunikationsnetz bis zu dem Übergabepunkt, an                        Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bundes-\ndem dem Endnutzer der Netzzugang bereitgestellt                        netzagentur muss die Anforderungen nach dem Ver-\nwird, technisch fehlerfrei erbracht hat. Ergibt die tech-              braucherstreitbeilegungsgesetz vom 19. Februar 2016\nnische Prüfung nach Absatz 2 Mängel, die sich auf die                  (BGBl. I S. 254), das durch Artikel 2 Absatz 3 des Ge-\nBerechnung des beanstandeten Entgelts zu Lasten des                    setzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1474) geändert\nEndnutzers ausgewirkt haben können, oder wird die                      worden ist, erfüllen. Das Bundesministerium für Wirt-\ntechnische Prüfung später als zwei Monate nach der                     schaft und Energie übermittelt der Zentralen Anlauf-\nBeanstandung durch den Endnutzer abgeschlossen,                        stelle für Verbraucherschlichtung die Mitteilungen nach\nwird widerleglich vermutet, dass das in Rechnung                       § 32 Absatz 3 und 4 des Verbraucherstreitbeilegungs-\ngestellte Verbindungsaufkommen des jeweiligen An-                      gesetzes.\nbieters öffentlich zugänglicher Telekommunikations-\ndienste unrichtig ermittelt ist.                                                                   § 69\n(6) Soweit der Endnutzer nachweist, dass ihm die                           Abwehr- und Schadensersatzansprüche\nInanspruchnahme von Leistungen des Anbieters nicht\nzugerechnet werden kann, hat der Anbieter keinen An-                      (1) Ein Anbieter von öffentlich zugänglichen Tele-\nspruch auf Entgelt gegen den Endnutzer. Der Anspruch                   kommunikationsdiensten, der gegen dieses Gesetz,\nentfällt auch, soweit Tatsachen die Annahme rechtfer-                  eine aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsver-\ntigen, dass Dritte durch unbefugte Veränderungen an                    ordnung, eine aufgrund dieses Gesetzes in einer Zutei-\nöffentlichen Telekommunikationsnetzen das in Rech-                     lung auferlegte Verpflichtung oder eine Verfügung der\nnung gestellte Verbindungsentgelt beeinflusst haben.                   Bundesnetzagentur verstößt, ist dem Betroffenen zur\nUnterlassung verpflichtet. Der Unterlassungsanspruch\n§ 68                                    besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung\ndroht. Betroffen ist, wer als Endnutzer oder Wettbe-\nSchlichtung                                 werber durch den Verstoß beeinträchtigt ist. Fällt dem\n(1) Ein Endnutzer kann bei der Schlichtungsstelle                   Anbieter Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last, ist er ei-\nTelekommunikation der Bundesnetzagentur durch                          nem Endnutzer oder einem Wettbewerber auch zum\neinen Antrag ein Schlichtungsverfahren einleiten, wenn                 Ersatz des Schadens verpflichtet, der ihm aus dem\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1896              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021\nVerstoß entstanden ist. Geldschulden nach Satz 4 hat                   der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte\nder Anbieter ab Eintritt des Schadens zu verzinsen. Die                Übertragungsdienste handelt. Verbraucher können\n§§ 288 und 289 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs                     entsprechend § 56 Absatz 3 gegenüber ihrem Vermie-\nsind entsprechend anwendbar.                                           ter oder Verpächter die Beendigung der Inanspruch-\nnahme von Telekommunikationsdiensten im Rahmen\n(2) Soweit ein Anbieter aufgrund einer Vorschrift\ndes Miet- oder Pachtverhältnisses erklären, wenn das\ndieses Teils dem Endnutzer eine Entschädigung zu\nMiet- oder Pachtverhältnis bereits 24 Monate oder\nleisten hat oder dem Endnutzer oder einem Wettbe-\nlänger besteht.\nwerber nach den allgemeinen Vorschriften zum Scha-\ndensersatz verpflichtet ist, ist diese Entschädigung                      (3) § 52 Absatz 1 bis 3, § 54 Absatz 1 und 4, die\noder dieser Schadensersatz auf einen Schadensersatz                    §§ 55, 56 Absatz 1, die §§ 58, 60, 61, 66 und 71 Absatz 2\nnach Absatz 1 anzurechnen; ein Schadensersatz nach                     sind auch auf Kleinstunternehmen oder kleine Unter-\nAbsatz 1 ist auf die Entschädigung oder einen Scha-                    nehmen sowie Organisationen ohne Gewinnerzielungs-\ndensersatz nach den allgemeinen Vorschriften anzu-                     absicht anzuwenden, es sei denn, diese haben\nrechnen.                                                               ausdrücklich dem Verzicht der Anwendung dieser Be-\nstimmungen zugestimmt.\n§ 70                                       (4) Mit Ausnahme der §§ 51, 68, 69 und 70 finden\nHaftungsbegrenzung                                 die Regelungen dieses Teils keine Anwendung auf\nKleinstunternehmen, wenn sie nur nummernunabhän-\nSoweit eine Verpflichtung des Anbieters von öffent-                 gige interpersonelle Telekommunikationsdienste er-\nlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten zum                       bringen. Kleinstunternehmen nach Satz 1 müssen End-\nErsatz eines Vermögensschadens oder zur Zahlung                        nutzer vor Vertragsschluss darüber informieren, dass\neiner Entschädigung gegenüber einem Endnutzer                          die §§ 52 bis 67 auf den Vertrag nicht anzuwenden\nbesteht, ist die Haftung auf 12 500 Euro je Endnutzer                  sind.\nbegrenzt. Besteht die Schadensersatz- oder Entschä-\ndigungspflicht des Anbieters wegen desselben Er-\n§ 72\neignisses gegenüber mehreren Endnutzern, ist die\nHaftung auf insgesamt 30 Millionen Euro begrenzt.                                  Glasfaserbereitstellungsentgelt\nÜbersteigt die Schadensersatz- oder Entschädigungs-\npflicht gegenüber mehreren Anspruchsberechtigten                          (1) Der Betreiber eines öffentlichen Telekommunika-\nauf Grund desselben Ereignisses die Höchstgrenze                       tionsnetzes kann auf Grundlage einer vertraglichen\nnach Satz 2, wird der Schadensersatz oder die Ent-                     Vereinbarung mit dem Eigentümer des Grundstücks\nschädigung in dem Verhältnis gekürzt, in dem die                       von diesem ein Bereitstellungsentgelt nach Maßgabe\nSumme aller Schadensersatz- oder Entschädigungs-                       der folgenden Absätze erheben, wenn der Betreiber\nansprüche zur Höchstgrenze steht. Die Haftungsbe-                      1. das Gebäude mit Gestattung des Eigentümers des\ngrenzung nach den Sätzen 1 bis 3 gilt nicht, wenn die                      Grundstücks erstmalig mit einer Netzinfrastruktur\nSchadensersatz- oder Entschädigungspflicht durch ein                       ausstattet, die vollständig aus Glasfaserkomponen-\nvorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des An-                     ten besteht,\nbieters herbeigeführt wurde, sowie für Ansprüche auf\nErsatz des Schadens, der durch den Verzug der Zah-                     2. die Netzinfrastruktur nach Nummer 1 an ein öffent-\nlung von Schadensersatz oder einer Entschädigung                           liches Netz mit sehr hoher Kapazität anschließt, und\nentsteht. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 kann                       3. für den mit dem Eigentümer des Grundstücks ver-\ndie Höhe der Haftung gegenüber Endnutzern, die keine                       einbarten Bereitstellungszeitraum die Betriebsbe-\nVerbraucher sind, durch einzelvertragliche Vereinba-                       reitschaft der Netzinfrastruktur nach Nummer 1\nrung geregelt werden.                                                      und des Anschlusses an das öffentliche Netz mit\nsehr hoher Kapazität nach Nummer 2 gewährleistet.\n§ 71\nDem Eigentümer eines Grundstücks steht der Inhaber\nAbweichende Vereinbarungen                                eines grundstücksgleichen Rechts gleich.\nund Geltungsbereich Kundenschutz\n(2) Das Bereitstellungsentgelt darf im Erhebungs-\n(1) Von den Vorschriften dieses Teils oder der auf-                 zeitraum, der mit Errichtung der Netzinfrastruktur in-\ngrund dieses Teils erlassenen Rechtsverordnungen                       nerhalb des Gebäudes (Absatz 1 Nummer 1) beginnt,\ndarf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum                 in wiederkehrenden Zeitabschnitten erhoben werden.\nNachteil des Endnutzers abgewichen werden.                             Das Bereitstellungsentgelt darf im Jahr höchstens\n60 Euro und in der Summe (Gesamtkosten) höchstens\n(2) Wer im Rahmen eines Miet- oder Pachtvertrages\n540 Euro je Wohneinheit betragen. Es darf höchstens\noder im Zusammenhang mit einem Miet- oder Pacht-\nfür die Dauer von bis zu fünf Jahren erhoben werden;\nvertrag Telekommunikationsdienste zur Verfügung\nist dieser Zeitraum zur Refinanzierung der Gesamtkos-\nstellt, vereinbart, anbietet oder dem Verbraucher im\nten nicht ausreichend, kann er auf höchstens neun\nRahmen des Miet- oder Pachtvertrages oder im Zu-\nJahre verlängert werden. Überschreiten die Gesamt-\nsammenhang mit einem Miet- oder Pachtvertrag Kos-\nkosten 300 Euro (aufwändige Maßnahme), hat der Be-\nten für solche Dienste in Rechnung stellt, hat sicher-\ntreiber nach Absatz 1 die Gründe hierfür darzulegen.\nzustellen, dass die Vorschriften dieses Teils gegenüber\ndem Verbraucher eingehalten werden. Diese Pflicht zur                     (3) Bei der Festsetzung des Bereitstellungsentgelts\nSicherstellung gilt nur, wenn es sich weder um num-                    dürfen die auf die Jahre des Erhebungszeitraums\nmernunabhängige interpersonelle Telekommunikati-                       gleichmäßig verteilten tatsächlichen Kosten zuzüglich\nonsdienste noch um für die Bereitstellung von Diensten                 einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021                      1897\nKapitals berücksichtigt werden, die für die Errichtung                                           Teil 4\nder Netzinfrastruktur innerhalb des Gebäudes (Ab-\nsatz 1 Nummer 1) entstanden sind; dies sind die Kos-                               Telekommunikations-\nten für die Errichtung der passiven Netzinfrastruktur                                  endeinrichtungen\nund der Glasfaserkabel im Gebäude. Kosten, die von                              und Rundfunkübertragung\neinem Dritten übernommen oder die mit Zuschüssen\naus öffentlichen Haushalten gedeckt werden, sind                                                   § 73\nvon den Kosten nach Satz 1 abzuziehen.\nAnschluss von\n(4) In jeder Rechnung des Betreibers nach Absatz 1                         Telekommunikationsendeinrichtungen\nan den Eigentümer des Grundstücks sind auszuweisen\n(1) Der Zugang zu öffentlichen Telekommunikati-\n1. die Höhe des Bereitstellungsentgelts für den Ab-                    onsnetzen an festen Standorten ist an einer mit dem\nrechnungszeitraum,                                                Endnutzer zu vereinbarenden, geeigneten Stelle zu in-\nstallieren. Dieser Zugang ist ein passiver Netzab-\n2. Beginn und Ende des Erhebungszeitraums,                             schlusspunkt; das öffentliche Telekommunikationsnetz\nendet am passiven Netzabschlusspunkt. Für Mobil-\n3. die Gesamtkosten,                                                   funknetze ist die Luftschnittstelle grundsätzlich der\nNetzabschlusspunkt.\n4. bei aufwändigen Maßnahmen gemäß Absatz 2\nSatz 4 die Darlegung der Gründe sowie                                (2) Die Bundesnetzagentur kann durch Allgemein-\nverfügung Ausnahmen von Absatz 1 zulassen. Sie be-\n5. bei Errichtung der Netzinfrastruktur innerhalb des                  rücksichtigt dabei weitestmöglich die nach Artikel 61\nGebäudes (Absatz 1 Nummer 1) vor dem 1. Dezem-                    Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2018/1972 vom GEREK\nber 2021                                                          erstellten Leitlinien und wahrt die Endgerätewahl-\nfreiheit nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU)\na) deren Errichtungsdatum,\n2015/2120. Die Bundesnetzagentur gibt den betroffe-\nb) die Laufzeit des anlässlich der Errichtung abge-               nen Unternehmen, Fachkreisen und Verbraucherver-\nschlossenen Gestattungsvertrages und                           bänden vor Erlass der Allgemeinverfügung Gelegenheit\nzur Stellungnahme.\nc) der Zeitpunkt, ab dem das Bereitstellungsentgelt\n(3) Die Betreiber öffentlicher Telekommunikations-\nerstmals erhoben worden ist.\nnetze und die Anbieter öffentlich zugänglicher Tele-\n(5) Nach Ablauf des Bereitstellungszeitraums ist der               kommunikationsdienste dürfen den Anschluss von Te-\nEigentümer des Grundstücks verpflichtet, die Betriebs-                 lekommunikationsendeinrichtungen an das öffentliche\nbereitschaft der Netzinfrastruktur innerhalb des Ge-                   Telekommunikationsnetz nicht verweigern, wenn die\nbäudes (Absatz 1 Nummer 1) zu gewährleisten.                           Telekommunikationsendeinrichtungen die grundlegen-\nden Anforderungen nach der Richtlinie 2014/30/EU\n(6) Der Betreiber nach Absatz 1 hat Anbietern von                  des Europäischen Parlaments und des Rates vom\nöffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten                     26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvor-\nzum Zwecke der Versorgung von Endnutzern dauerhaft                     schriften der Mitgliedstaaten über die elektromagneti-\nauf Antrag Zugang zur passiven Netzinfrastruktur so-                   sche Verträglichkeit (Neufassung) (ABl. L 96 vom\nwie den Glasfaserkabeln am Hausübergabepunkt zu                        29.3.2014, S. 79) erfüllen. Sie können dem Endnut-\ntransparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen                   zer Telekommunikationsendeinrichtungen überlassen,\nund unentgeltlich zu gewähren. Die Pflicht nach Satz 1                 dürfen aber deren Anschluss und Nutzung nicht zwin-\ntrifft nach Ende des Bereitstellungszeitraums den                      gend vorschreiben. Notwendige Zugangsdaten und\nEigentümer des Grundstücks.                                            Informationen für den Anschluss von Telekommunika-\ntionsendeinrichtungen und die Nutzung der Telekom-\n(7) Die vorgenannten Regelungen gelten für Glasfa-                 munikationsdienste haben sie dem Endnutzer in Text-\nserinfrastrukturen, die spätestens am 31. Dezember                     form unaufgefordert und kostenfrei bei Vertragsschluss\n2027 errichtet worden sind. Ein Bereitstellungsentgelt                 zur Verfügung zu stellen.\nkann auch für Infrastrukturen erhoben werden, die im\nZeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 1. Dezember                           (4) Wer Telekommunikationsendeinrichtungen an\n2021 errichtet wurden, wenn                                            öffentlichen Telekommunikationsnetzen betreiben will,\nhat für deren fachgerechten Anschluss Sorge zu tra-\n1. die Voraussetzungen der vorigen Absätze eingehal-                   gen.\nten sind und\n(5) Verursacht ein Gerät, dessen Konformität mit\n2. der Eigentümer des Grundstücks und der Betreiber                    den Anforderungen des § 4 des Elektromagnetische-\nnach Absatz 1 anlässlich der erstmaligen Errichtung               Verträglichkeit-Gesetzes vom 14. Dezember 2016\nder Netzinfrastruktur einen Gestattungsvertrag ge-                (BGBl. I S. 2879), das durch Artikel 3 Absatz 1 des Ge-\nschlossen haben, der nach der vertraglichen Verein-               setzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1947) geändert\nbarung frühestens am 1. Juli 2024 endet.                          worden ist, bescheinigt wurde, ernsthafte Schäden an\neinem Telekommunikationsnetz, schädliche Störungen\nIn diesem Fall ist das Bereitstellungsentgelt in dem                   beim Netzbetrieb oder funktechnische Störungen, so\nVerhältnis zu kürzen, das dem Verhältnis von ver-                      kann die Bundesnetzagentur dem Betreiber öffentli-\nstrichener Zeit seit Errichtung der Infrastruktur zu der               cher Telekommunikationsnetze gestatten, für dieses\nvereinbarten Laufzeit des Gestattungsvertrags nach                     Gerät den Anschluss zu verweigern, die Verbindung\nNummer 2 entspricht.                                                   aufzuheben oder den Dienst einzustellen. Die Bundes-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1898              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021\nnetzagentur teilt dem Bundesministerium für Wirtschaft                 die Fundstelle in ihrem Amtsblatt oder auf ihrer Inter-\nund Energie die von ihr getroffenen Maßnahmen mit.                     netseite.\n(6) Der Betreiber öffentlicher Telekommunikations-                     (4) Ist die Veröffentlichung der gesamten Schnitt-\nnetze kann eine Telekommunikationsendeinrichtung                       stellenbeschreibungen aufgrund des Umfangs nicht\nim Notfall ohne vorherige Erlaubnis nur dann vom Tele-                 zumutbar, so ist es ausreichend, eine Mitteilung zu ver-\nkommunikationsnetz abtrennen, wenn                                     öffentlichen, die zumindest über Art und Verwendungs-\n1. der Schutz des Telekommunikationsnetzes die un-                     zweck der Schnittstelle Auskunft gibt und einen Hin-\nverzügliche Abschaltung der Telekommunikations-                    weis auf Bezugsmöglichkeiten der umfassenden\nendeinrichtung erfordert und                                       Schnittstellenbeschreibung enthält. Der Betreiber öf-\nfentlicher Telekommunikationsnetze stellt sicher, dass\n2. dem Benutzer unverzüglich und für ihn kostenfrei\ndie Schnittstellenbeschreibungen nach Anforderung\neine alternative Lösung angeboten werden kann.\nunverzüglich an die Interessenten abgegeben werden\n(7) Der Betreiber öffentlicher Telekommunikations-                  und die Interessenten weder zeitlich noch inhaltlich\nnetze unterrichtet unverzüglich die Bundesnetzagentur                  noch hinsichtlich der Kosten für den Bezug der\nüber die Trennung einer Telekommunikationsendein-                      Schnittstellenbeschreibungen ungleich behandelt wer-\nrichtung vom Telekommunikationsnetz.                                   den. Ein für den Bezug von Schnittstellenbeschreibun-\n(8) Die Bundesnetzagentur ergreift gegenüber                        gen erhobenes Entgelt darf nur in Höhe der hierdurch\nBetreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze die                    verursachten besonderen Kosten erhoben werden.\nerforderlichen Maßnahmen, um den Anschluss der                            (5) Der Betreiber öffentlicher Telekommunikations-\nTelekommunikationsendeinrichtungen zu gewährleis-                      netze darf Leistungen, die über die nach Absatz 1\nten, wenn die Betreiber                                                veröffentlichten Schnittstellen bereitgestellt werden\n1. eine Anschaltung von Telekommunikationsendein-                      sollen, nur anbieten, wenn zuvor die Schnittstellenbe-\nrichtungen an ihre Telekommunikationsnetze ver-                    schreibung oder die Fundstelle der Schnittstellenbe-\nweigern oder                                                       schreibung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur veröf-\n2. angeschaltete Telekommunikationsendeinrichtun-                      fentlicht worden ist.\ngen vom Telekommunikationsnetz genommen\nhaben, ohne dass die Voraussetzungen des Absat-                                                § 75\nzes 5 oder 6 vorgelegen haben.                                                           Interoperabilität\nvon Fernseh- und Radiogeräten\n§ 74\n(1) Jedes zum Verkauf, zur Miete oder anderweitig\nSchnittstellenbeschreibungen der                            angebotene digitale Fernsehempfangsgerät muss, so-\nBetreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze                       weit es einen integrierten Bildschirm enthält, dessen\n(1) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze                  sichtbare Diagonale 30 Zentimeter überschreitet, mit\nsind verpflichtet,                                                     mindestens einer Schnittstellenbuchse ausgestattet\n1. angemessene und genaue technische Beschreibun-                      sein, die von einer anerkannten europäischen Normen-\ngen ihrer Netzzugangsschnittstellen bereitzustellen                organisation angenommen wurde oder einer gemein-\nund zu veröffentlichen sowie der Bundesnetzagen-                   samen, branchenweiten, offenen Spezifikation ent-\ntur unmittelbar mitzuteilen und                                    spricht und den Anschluss von Peripheriegeräten\nsowie die Möglichkeit einer Zugangsberechtigung er-\n2. regelmäßig alle aktualisierten Beschreibungen die-                  laubt.\nser Netzzugangsschnittstellen zu veröffentlichen\nund der Bundesnetzagentur unmittelbar mitzuteilen.                    (2) Jedes zum Verkauf, zur Miete oder anderweitig\nangebotene digitale Fernsehempfangsgerät, das zum\nDie Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 1 gilt auch für                   Empfang und zur Entschlüsselung von digitalen Fern-\njede technische Änderung einer vorhandenen Schnitt-                    sehsignalen in der Lage ist, muss über die Fähigkeit\nstelle.                                                                verfügen,\n(2) Die Schnittstellenbeschreibungen müssen hin-\n1. Signale zu entschlüsseln, die einem einheitlichen\nreichend detailliert sein, um den Entwurf von Telekom-\neuropäischen Verschlüsselungsalgorithmus ent-\nmunikationsendeinrichtungen zu ermöglichen, die zur\nsprechen, wie er von einer anerkannten euro-\nNutzung aller über die entsprechende Schnittstelle er-\npäischen Normenorganisation verwaltet wird;\nbrachten Dienste in der Lage sind. Der Verwendungs-\nzweck der Schnittstellen muss angegeben werden. Die                    2. Signale anzuzeigen, die unverschlüsselt übertragen\nSchnittstellenbeschreibungen müssen alle Informatio-                       wurden, sofern bei Mietgeräten die mietvertrag-\nnen enthalten, damit die Hersteller die jeweiligen Prü-                    lichen Bestimmungen vom Mieter eingehalten wer-\nfungen in Bezug auf die schnittstellenrelevanten grund-                    den.\nlegenden Anforderungen, die für die jeweilige Telekom-                    (3) Jedes Autoradio, das in ein neu in Verkehr ge-\nmunikationsendeinrichtung gelten, nach eigener Wahl                    brachtes, für die Personenbeförderung ausgelegtes\ndurchführen können.                                                    und gebautes Kraftfahrzeug mit mindestens vier Rä-\n(3) Die Pflicht zur Veröffentlichung nach Absatz 1 ist              dern eingebaut wird, muss einen Empfänger nach\nerfüllt, wenn die Angaben im Amtsblatt der Bundes-                     dem jeweiligen Stand der Technik enthalten, der zu-\nnetzagentur veröffentlicht werden. Erfolgt die Ver-                    mindest den Empfang und die Wiedergabe von Hör-\nöffentlichung an anderer Stelle, hat der Betreiber                     funkdiensten unmittelbar ermöglicht, die über digitalen\nöffentlicher Telekommunikationsnetze die Fundstelle                    terrestrischen Rundfunk ausgestrahlt werden. Bei\numgehend der Bundesnetzagentur mitzuteilen. In                         Empfängern, die den harmonisierten Normen oder Tei-\ndiesem Fall veröffentlicht die Bundesnetzagentur                       len davon entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021                      1899\nder Europäischen Union veröffentlicht worden sind,                     2. soweit sie auch für das Abrechnungssystem mit den\nwird die Konformität mit der Anforderung in Satz 1,                        Endnutzern verantwortlich sind, vor Abschluss eines\ndie mit den betreffenden Normen oder Teilen davon                          entgeltpflichtigen Vertrages mit einem Endnutzer\nübereinstimmt, angenommen.                                                 diesem eine Entgeltliste aushändigen,\n(4) Jedes für Verbraucher bestimmte, erstmalig zum                  3. über ihre Tätigkeit als Anbieter dieser Systeme eine\nVerkauf, zur Miete oder anderweitig auf dem Markt be-                      getrennte Rechnungsführung haben,\nreitgestellte, überwiegend für den Empfang von Ton-                    4. vor Aufnahme sowie einer Änderung ihres Angebots\nRundfunk bestimmte Radiogerät, das den Programm-                           die Angaben zu den Nummern 1 bis 3 sowie die\nnamen anzeigen kann und nicht Absatz 3 unterfällt,                         einzelnen angebotenen Dienstleistungen für End-\nmuss einen Empfänger enthalten, der zumindest den                          nutzer und die dafür geforderten Entgelte der Bun-\nEmpfang und die Wiedergabe digitaler Hörfunkdienste                        desnetzagentur anzeigen.\nermöglicht. Davon ausgenommen sind\n(3) Die Bundesnetzagentur unterrichtet die zustän-\n1. Bausätze für Funkanlagen,                                           dige Stelle nach Landesrecht unverzüglich über die\n2. Geräte, die Teil einer Funkanlage des Amateurfunk-                  Anzeige nach Absatz 2 Nummer 4. Kommt die Bundes-\ndienstes sind und                                                  netzagentur oder die zuständige Stelle nach Landes-\nrecht jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich aufgrund\n3. Geräte, bei denen der Hörfunkempfänger eine reine                   der Anzeige innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu\nNebenfunktion hat.                                                 dem Ergebnis, dass das Angebot den Anforderungen\n(5) Anbieter digitaler Fernsehdienste haben digitale                nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 nicht entspricht, ver-\nFernsehempfangsgeräte, die sie ihren Endnutzern im                     langt sie Änderungen des Angebots. Können die Vor-\nZusammenhang mit der Nutzung der digitalen Fern-                       gaben trotz Änderungen nicht erreicht werden oder\nsehdienste zur Verfügung stellen, kostenfrei und ein-                  werden die Änderungen trotz Aufforderung nicht erfüllt,\nfach von ihren Endnutzern zurückzunehmen. Dies gilt                    untersagt sie das Angebot.\nnicht, sofern das Gerät mit den Digitalfernsehdiensten                    (4) Verfügt oder verfügen ein oder mehrere Anbieter\ndes Anbieters, zu dem der Endnutzer gewechselt ist,                    oder Verwender von Zugangsberechtigungssystemen\nvollständig interoperabel ist. Die Übereinstimmung mit                 nicht über beträchtliche Marktmacht, so kann die Bun-\nden Interoperabilitätsanforderungen wird vermutet bei                  desnetzagentur die Bedingungen nach den Absät-\ndigitalen Fernsehempfangsgeräten, die zum Zeitpunkt                    zen 2 und 3 in Bezug auf die oder den Betroffenen\nder Vertragsbeendigung den betreffenden harmonisier-                   ändern oder aufheben, wenn\nten Normen oder Teilen davon entsprechen, deren\nFundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union ver-                   1. die Aussichten für einen wirksamen Wettbewerb auf\nöffentlicht worden sind. Die Regelungen des Elektro-                       den Endnutzermärkten für die Übertragung von\nund Elektronikgerätegesetzes bleiben hiervon unbe-                         Rundfunksignalen sowie für Zugangsberechti-\nrührt.                                                                     gungssysteme und andere zugehörige Einrichtun-\ngen dadurch nicht negativ beeinflusst werden und\n§ 76                                    2. die zuständige Stelle nach Landesrecht festgestellt\nhat, dass die Kapazitätsfestlegungen und Über-\nZugangsberechtigungssysteme                                    tragungspflichten nach Landesrecht dadurch nicht\n(1) Entschließen sich Inhaber gewerblicher Schutz-                      negativ beeinflusst werden.\nrechte an Zugangsberechtigungssystemen, Lizenzen                       Für das Verfahren nach Satz 1 gelten die §§ 11 bis 16\nan Hersteller digitaler Fernsehempfangsgeräte zu ver-                  entsprechend.\ngeben oder an Dritte, die ein berechtigtes Interesse\nnachweisen, so muss dies zu chancengleichen, ange-                                                 § 77\nmessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen\ngeschehen. Es gelten die Kriterien der §§ 37 und 46.                                        Streitschlichtung\nDie Inhaber dürfen dabei technische und wirtschaftli-                     (1) Die durch die §§ 75 und 76 Berechtigten oder\nche Faktoren in angemessener Weise berücksichtigen.                    Verpflichteten können zur Beilegung ungelöster Streit-\nDie Lizenzvergabe darf jedoch nicht von Bedingungen                    fragen in Bezug auf die Anwendung dieser Vorschriften\nabhängig gemacht werden, die Folgendes beeinträch-                     die Schlichtungsstelle nach den folgenden Absätzen\ntigen:                                                                 gemeinsam anrufen. Die Anrufung erfolgt schriftlich\noder elektronisch. Die Bundesnetzagentur entscheidet\n1. den Einbau einer gemeinsamen Schnittstelle zum\ninnerhalb von zwei Monaten.\nAnschluss anderer Zugangsberechtigungssysteme\noder                                                                  (2) Die Schlichtungsstelle nach Absatz 1 wird bei\nder Bundesnetzagentur errichtet. Sie besteht aus\n2. den Einbau spezifischer Komponenten eines ande-\neinem vorsitzenden Mitglied und zwei beisitzenden\nren Zugangsberechtigungssystems aus Gründen\nMitgliedern. Die Bundesnetzagentur regelt Errichtung\nder Transaktionssicherheit der zu schützenden In-\nund Besetzung der Schlichtungsstelle und erlässt eine\nhalte.\nVerfahrensordnung. Errichtung und Besetzung der\n(2) Anbieter und Verwender von Zugangsberechti-                     Schlichtungsstelle sowie die Verfahrensordnung sind\ngungssystemen müssen                                                   von der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen.\n1. allen Rundfunkveranstaltern die Nutzung ihrer be-                      (3) Die Schlichtungsstelle nach Absatz 1 gibt der zu-\nnötigten technischen Dienste zur Nutzung ihrer                     ständigen Stelle nach Landesrecht im Rahmen dieses\nSysteme sowie die dafür erforderlichen Auskünfte                   Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme. Sofern die\nzu chancengleichen, angemessenen und nicht-                        zuständige Stelle nach Landesrecht medienrechtliche\ndiskriminierenden Bedingungen ermöglichen,                         Einwendungen erhebt, trifft sie innerhalb des vorgege-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1900              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021\nbenen Zeitrahmens eine entsprechende Entscheidung.                         stelle des Bundes gemäß § 153 Absatz 5 für diese\nDie beiden Entscheidungen können in einem zusam-                           Zwecke zur Verfügung gestellt wurden.\nmengefassten Verfahren erfolgen.                                          (2) Die zentrale Informationsstelle des Bundes ver-\nlangt von Eigentümern oder Betreibern öffentlicher\nTeil 5                                    Versorgungsnetze, die über Einrichtungen verfügen,\nInformationen über                                     die zu Telekommunikationszwecken genutzt werden\nkönnen, diejenigen Informationen, die für die Zwecke\nInfrastruktur und Netzausbau\nnach Absatz 1 Nummer 1 über Art, gegenwärtige Nut-\nzung sowie tatsächliche Verfügbarkeit und geografi-\n§ 78\nsche Lage des Standortes und der Leitungswege\nAufgaben der zentralen                              dieser Einrichtungen erforderlich sind. Die zentrale In-\nInformationsstelle des Bundes                             formationsstelle des Bundes verlangt von Eigentümern\n(1) Zur Herstellung und Aufrechterhaltung der                       oder Betreibern sonstiger physischer Infrastrukturen,\nTransparenz in Bezug auf den Ausbau öffentlicher Te-                   die für die Errichtung und Anbindung drahtloser Zu-\nlekommunikationsnetze errichtet und führt die zentrale                 gangspunkte mit geringer Reichweite geeignet sind,\nInformationsstelle des Bundes ein technisches Instru-                  diejenigen Informationen, die für die Zwecke nach Ab-\nment in Gestalt eines Datenportals, das Informationen                  satz 1 Nummer 1 über Art, gegenwärtige Nutzung so-\nbereitstellt zu den Bereichen                                          wie tatsächliche Verfügbarkeit und geografische Lage\ndes Standortes und der Leitungswege dieser sonstigen\n1. Infrastruktur nach Maßgabe des § 79,                                physischen Infrastrukturen erforderlich sind. Zu den\n2. Breitbandausbau nach Maßgabe des § 80,                              Einrichtungen gemäß Satz 1 zählen insbesondere alle\n3. künftiger Netzausbau nach Maßgabe des § 81,                         passiven Netzinfrastrukturen und sonstige physische\nInfrastrukturen.\n4. Baustellen nach Maßgabe des § 82 und\n(3) Die zentrale Informationsstelle des Bundes\n5. Liegenschaften nach Maßgabe des § 83.                               nimmt nach Absatz 2 erhaltene Informationen nicht in\n(2) Die Aufgaben der zentralen Informationsstelle                   die Übersicht nach Absatz 1 Nummer 1 auf, soweit\ndes Bundes werden vom Bundesministerium für Ver-                       konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass\nkehr und digitale Infrastruktur wahrgenommen. Das                      1. eine Einsichtnahme nach Absatz 4 die Sicherheit\nBundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruk-                     und Integrität der Einrichtung oder der sonstigen\ntur kann die Aufgaben der zentralen Informationsstelle                     physischen Infrastruktur oder die öffentliche Sicher-\ndes Bundes vollständig oder teilweise an Behörden in                       heit oder die öffentliche Gesundheit gefährdet,\nseinem Geschäftsbereich oder an seiner Fachaufsicht\n2. eine Einsichtnahme nach Absatz 4 die Vertraulich-\nunterstehende Behörden übertragen oder Dritte mit der\nkeit gemäß § 148 verletzt,\nAufgabenwahrnehmung beleihen, soweit dies rechtlich\nzulässig ist.                                                          3. Teile einer Infrastruktur betroffen sind, die durch\nGesetz oder aufgrund eines Gesetzes als Kritische\n(3) Die Informationen können auch für allgemeine                        Infrastrukturen bestimmt worden und nachweislich\nPlanungs- und Förderzwecke sowie für weitere durch                         besonders schutzbedürftig und für die Funktionsfä-\nGesetz bestimmte Zwecke genutzt werden.                                    higkeit der Kritischen Infrastruktur maßgeblich sind,\n(4) Bei geografischen Erhebungen, die für die in Ab-                    oder\nsatz 1 genannten Aufgaben erforderlich sind, arbeitet                  4. Teile öffentlicher Versorgungsnetze oder sonstiger\ndie zentrale Informationsstelle des Bundes mit der                         physischer Infrastrukturen betroffen sind, die durch\nBundesnetzagentur zusammen, soweit die Bundes-                             den Bund zur Verwirklichung einer sicheren Behör-\nnetzagentur die jeweilige Aufgabe nicht selbst durch-                      denkommunikation genutzt werden.\nführt und dies für ihre Aufgaben von Belang sein kann.\nIn diesen Fällen sind für die jeweiligen Gebiete, in de-\n§ 79                                    nen sich die Einrichtungen oder sonstigen physischen\nInfrastrukturen befinden, Informationen im Sinne von\nInformationen über Infrastruktur                           § 136 Absatz 3 Nummer 3 und § 153 Absatz 3 Num-\n(1) Informationen über Infrastruktur umfassen                       mer 3 aufzunehmen.\n1. eine gebietsbezogene, Planungszwecken dienende                         (4) Die zentrale Informationsstelle des Bundes ge-\nÜbersicht über Einrichtungen, die zu Telekommuni-                  währt den am Ausbau von öffentlichen Versorgungs-\nkationszwecken genutzt werden können, nach den                     netzen Beteiligten nach Maßgabe der Einsichtnahme-\nAbsätzen 2 bis 4,                                                  bedingungen nach Absatz 5 Einsicht in die Übersicht\nnach Absatz 1, soweit mit dem Ausbauvorhaben Ein-\n2. detaillierte Informationen nach § 136 Absatz 3 für\nrichtungen geschaffen werden sollen, die zu Telekom-\ndie Mitnutzung passiver Netzinfrastrukturen öffentli-\nmunikationszwecken genutzt werden können. Zu den\ncher Versorgungsnetze gemäß den §§ 138 bis 141,\nam Ausbau von öffentlichen Versorgungsnetzen Betei-\nsoweit diese Informationen der zentralen Informati-\nligten gehören insbesondere\nonsstelle des Bundes gemäß § 136 Absatz 5 für\ndiese Zwecke zur Verfügung gestellt wurden, und                    1. Gebietskörperschaften,\n3. detaillierte Informationen nach § 153 Absatz 3 für                  2. Eigentümer und Betreiber öffentlicher Versorgungs-\ndie Mitnutzung sonstiger physischer Infrastrukturen                    netze,\nzur Errichtung oder Anbindung drahtloser Zugangs-                  3. die Auftragnehmer von Gebietskörperschaften oder\npunkte mit geringer Reichweite gemäß § 152, so-                        Eigentümern und Betreibern öffentlicher Versor-\nweit diese Informationen der zentralen Informations-                   gungsnetze.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021                      1901\nDas Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-                  Die Erhebungen nach Satz 1 umfassen solche Informa-\nstruktur sowie Gebietskörperschaften haben für all-                    tionen, die erkennen lassen, an welchen Standorten ein\ngemeine Planungs- und Förderzwecke sowie zur Er-                       Mobilfunknetzbetreiber innerhalb von 12 Monaten ab\nfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz das Recht                      dem Beginn der jeweiligen Erhebung das von ihm be-\nauf:                                                                   triebene Mobilfunknetz in den Gebieten auszubauen\nbeabsichtigt, für die sich aus der Kartendarstellung\n1. Einsichtnahme in die Übersicht nach Absatz 1 nach                   nach § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 ergibt, dass dort\nMaßgabe der Einsichtnahmebedingungen nach Ab-                      keine Netzabdeckung mit Mobilfunktechnologien der\nsatz 5, und                                                        dritten, vierten oder fünften Generation besteht.\n2. Verwendung der eingesehenen Informationen zu                           (2) Die zentrale Informationsstelle des Bundes führt\nden vorgenannten Zwecken.                                          die Erhebungen in regelmäßigen Abständen, jedoch\nmindestens in Abständen von sechs Monaten ab erst-\n(5) Die zentrale Informationsstelle des Bundes regelt               maliger Erhebung durch.\ndie Einzelheiten der Einsichtnahme in Einsichtnahme-\nbedingungen. Diese haben insbesondere der Sensitivi-                      (3) Die nach Absatz 1 zu erhebenden Informationen\ntät der erfassten Daten und dem zu erwartenden                         umfassen:\nVerwaltungsaufwand Rechnung zu tragen. Die Ein-                        1. geografische Standortkoordinaten oder, sofern\nsichtnahmeberechtigten haben die Vertraulichkeit nach                      noch keine Baugenehmigung für einen konkreten\n§ 148 zu wahren.                                                           Standort beantragt wurde, hinreichend genaue An-\ngaben zu Suchkreisen für die Standortplanung, und\n§ 80                                    2. Angaben zu der zu erwartenden Netzabdeckung.\nInformationen über Breitbandausbau                            Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-\nstruktur legt im Einvernehmen mit dem Bundesministe-\n(1) Informationen über den Breitbandausbau beru-                    rium für Wirtschaft und Energie Vorgaben zu den tech-\nhen auf einer von der zentralen Informationsstelle des                 nischen Einzelheiten zu den in Absatz 1 Satz 2 und\nBundes durchzuführenden geografischen Erhebung                         Satz 1 dieses Absatzes genannten Gegenständen in\nzur örtlichen Verfügbarkeit öffentlicher Telekommuni-                  einer Technischen Richtlinie fest, die im Verkehrsblatt\nkationsnetze, die sie in regelmäßigen Abständen, je-                   veröffentlicht wird.\ndoch mindestens einmal im Jahr durchführt.                                (4) Die zentrale Informationsstelle des Bundes kann\n(2) Die Informationen über den Breitbandausbau                      auf Anforderung des Bundesministeriums für Verkehr\numfassen eine gebiets- und haushaltsbezogene Über-                     und digitale Infrastruktur auf Grundlage der geografi-\nsicht über die örtliche Verfügbarkeit von öffentlichen                 schen Erhebung eine Übersicht für einen festgelegten\nTelekommunikationsnetzen sowie Informationen über                      Zeitraum hinsichtlich der künftigen örtlichen Verfügbar-\nGebiete, in denen der Ausbau öffentlicher Telekommu-                   keit sonstiger öffentlicher Telekommunikationsnetze\nnikationsnetze öffentlich gefördert wird, soweit diese                 erstellen, wenn die zentrale Informationsstelle des\nInformationen der zentralen Informationsstelle des                     Bundes einen Bedarf für eine solche Erhebung fest-\nBundes vorliegen. Die Übersicht muss hinreichende                      stellt und diesen Bedarf begründet.\nDetails zu lokalen Gegebenheiten sowie ausreichende                       (5) Informationen über den künftigen Netzausbau im\nInformationen über die Dienstequalität und deren                       Sinne des Absatzes 1 umfassen alle relevanten Infor-\nParameter enthalten.                                                   mationen zu geplanten Netzausbaumaßnahmen ein-\nschließlich der Netzausbaupläne aller Unternehmen\n(3) Die zentrale Informationsstelle des Bundes muss                 und öffentlichen Stellen. Die erhobenen Informationen\nsicherstellen, dass die Informationen über den Breit-                  müssen den Anforderungen des § 80 Absatz 2 Satz 2\nbandausbau unter Wahrung von Betriebs- und Ge-                         entsprechen und gemäß § 80 Absatz 3 behandelt wer-\nschäftsgeheimnissen vertraulich behandelt werden.                      den. Für Informationen, die für die Übersicht über die\n(4) Die zentrale Informationsstelle des Bundes stellt               künftige Verfügbarkeit sonstiger öffentlicher Telekom-\nEndnutzern ein Informationswerkzeug bereit, damit                      munikationsnetze im Sinne des Absatzes 4 erforderlich\ndiese die Verfügbarkeit von Netzanbindungen in ver-                    sind, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.\nschiedenen Gebieten mit einem Detailgrad ermitteln                        (6) Die zentrale Informationsstelle des Bundes kann\nkönnen, der geeignet ist, ihnen bei der Auswahl des                    Gebietskörperschaften für allgemeine Planungs- und\nBetreibers oder Diensteanbieters zu helfen. Satz 1 gilt                Förderzwecke Einsicht in die Übersicht nach den Ab-\nnicht, wenn ein Informationswerkzeug, das die Anfor-                   sätzen 1 und 4 gewähren. Näheres regelt die die zen-\nderungen des Satzes 1 erfüllt, auf dem Markt zur Ver-                  trale Informationsstelle des Bundes in Einsichtnahme-\nfügung steht.                                                          bedingungen, die sicherstellen, dass die Informationen\nunter Wahrung der öffentlichen Sicherheit und unter\n§ 81                                    Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen\nvertraulich behandelt werden.\nInformationen über künftigen Netzausbau\n§ 82\n(1) Informationen über den künftigen Netzausbau für\nden Bereich Mobilfunk beruhen auf geografischen Er-                                 Informationen über Baustellen\nhebungen, die die zentrale Informationsstelle des Bun-                    Informationen über Baustellen sind Informationen\ndes zum Zweck der Erstellung einer Übersicht über                      nach § 142 Absatz 3 für die Koordinierung von Bauar-\nden künftigen Ausbau der für den Mobilfunk bestimm-                    beiten an öffentlichen Versorgungsnetzen gemäß § 143,\nten öffentlichen Telekommunikationsnetze durchführt.                   soweit sie der zentralen Informationsstelle des Bundes\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1902              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021\nnach § 142 Absatz 5 und 6 für diese Zwecke zur Ver-                    2. eine bedeutsame Modernisierung oder Erweiterung\nfügung gestellt wurden.                                                    ihres Telekommunikationsnetzes mit dem Ziel höhe-\nrer Download-Geschwindigkeiten vorzunehmen.\n§ 83\nDie zentrale Informationsstelle des Bundes gibt an,\nInformationen über Liegenschaften                            welche Informationen in der Absichtsbekundung ent-\n(1) Informationen über Liegenschaften sind Informa-                 halten sein müssen, damit sie mindestens den Anfor-\ntionen über solche für die Zwecke des Mobilfunknetz-                   derungen des § 80 Absatz 2 Satz 2 entspricht. Die\nausbaus geeignete Liegenschaften, Grundstücke, In-                     zentrale Informationsstelle des Bundes teilt allen Un-\nfrastrukturen und sonstige physische Infrastrukturen,                  ternehmen oder öffentlichen Stellen auf Anfrage mit,\nderen Eigentümer der Bund, ein Land oder eine Kom-                     ob das ausgewiesene Gebiet nach den gemäß den\nmune ist.                                                              §§ 80 und 81 erhobenen Informationen von einem Netz\nder nächsten Generation unter Nennung der Größen-\n(2) Die zentrale Informationsstelle des Bundes                      ordnung der jeweiligen Download-Geschwindigkeiten\nverlangt von den in Absatz 1 genannten Eigentümern                     versorgt wird oder wahrscheinlich versorgt werden\ndiejenigen Informationen, die für die Bereitstellung der               wird, soweit diese Informationen der zentralen Infor-\nInformationen über Liegenschaften nach § 78 Absatz 1                   mationsstelle des Bundes vorliegen.\nNummer 5 für das Datenportal nach § 78 Absatz 1 er-\nforderlich sind. § 79 Absatz 3 gilt entsprechend.                         (3) Maßnahmen nach Absatz 2 werden nach einem\neffizienten, objektiven, transparenten und diskriminie-\n(3) Das von der zentralen Informationsstelle des                    rungsfreien Verfahren durchgeführt, von dem kein\nBundes gemäß § 78 Absatz 1 geführte Datenportal er-                    Unternehmen von vornherein ausgeschlossen ist.\nmöglicht die Einsicht in die Informationen über Liegen-\nschaften im Sinne des Absatzes 1 nach Maßgabe von\nEinsichtnahmebedingungen, die die zentrale Informati-                                              § 85\nonsstelle des Bundes vorhält. Werden die Aufgaben                                         Veröffentlichung und\nder zentralen Informationsstelle des Bundes nicht un-                               Weitergabe von Informationen\nmittelbar durch das Bundesministerium für Verkehr\nund digitale Infrastruktur wahrgenommen, so bedürfen                      (1) Die zentrale Informationsstelle des Bundes ver-\ndie Einsichtnahmebedingungen der Zustimmung des                        öffentlicht die Informationen aus der geographischen\nBundesministeriums für Verkehr und digitale Infra-                     Erhebung gemäß § 80, sofern die Informationen auf\nstruktur.                                                              dem Markt nicht verfügbar sind. Sie hat hierbei Be-\ntriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren und das\n§ 84                                    Informationsweiterverwendungsgesetz vom 13. De-\nzember 2006 (BGBl. I S. 2913), das durch Artikel 1\nGebiete mit Ausbaudefizit                             des Gesetzes vom 8. Juli 2015 (BGBl. I S. 1162) geän-\n(1) Für allgemeine Planungs- und Förderzwecke                       dert worden ist, einzuhalten. Einsichtnahmerechte\nkann die zentrale Informationsstelle des Bundes geo-                   nach diesem Gesetz bleiben unberührt.\ngraphisch eindeutig abgegrenzte Gebiete ausweisen,\nfür die aufgrund der gemäß den §§ 80 und 81 erfassten                     (2) Die zentrale Informationsstelle des Bundes gibt\nInformationen festgestellt wird, dass während des Zeit-                die Informationen nach den §§ 79 bis 83 auf Anfrage an\nraums, den die Informationen über künftigen Netzaus-                   andere für die Erfüllung von Aufgaben nach diesem\nbau abdecken,                                                          Gesetz zuständige öffentliche Stellen weiter, sofern\ndie anfragende Stelle den gleichen Grad der Vertrau-\n1. kein Unternehmen und keine öffentliche Stelle ein                   lichkeit und des Schutzes von Betriebs- und Ge-\nNetz mit sehr hoher Kapazität ausbaut oder auszu-                  schäftsgeheimnissen gewährleistet wie die zentrale\nbauen plant und                                                    Informationsstelle des Bundes. Die Parteien, die die\n2. keine bedeutsame Modernisierung oder Erweite-                       Informationen bereitgestellt haben, sind über die Mög-\nrung des Telekommunikationsnetzes mit dem Ziel                     lichkeit der Weitergabe der Informationen nach Satz 1\nhöherer Download-Geschwindigkeiten geplant ist.                    zu informieren. Unter den Voraussetzungen der\nSätze 1 und 2 werden die Informationen auf Anfrage\nDie zentrale Informationsstelle des Bundes veröffent-                  dem GEREK und der Kommission zur Verfügung ge-\nlicht, welche Gebiete sie gemäß Satz 1 ausgewiesen                     stellt.\nhat.\n(2) Die zentrale Informationsstelle des Bundes kann                                             § 86\nUnternehmen und öffentliche Stellen ersuchen, ihre\nAbsicht zu bekunden, während des betreffenden Zeit-                                   Verordnungsermächtigung\nraums der Vorausschau Netze mit sehr hoher Kapazität\nDas Bundesministerium für Verkehr und digitale In-\ninnerhalb des gemäß Absatz 1 Satz 1 ausgewiesenen\nfrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem\nGebietes auszubauen. Bekundet ein Unternehmen\nBundesministerium für Wirtschaft und Energie durch\noder eine öffentliche Stelle daraufhin die Absicht im\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nSinne des Satzes 1, kann die zentrale Informations-\nzu bestimmen, in welcher Form, in welchem techni-\nstelle des Bundes andere Unternehmen und öffentliche\nschen Format und in welchem Detailgrad, beispiels-\nStellen auffordern, deren etwaige Absicht zu bekun-\nweise hinsichtlich Lage und technischer Gegebenhei-\nden,\nten, die Informationen im Sinne des § 78 Absatz 1 der\n1. in diesem Gebiet Netze mit sehr hoher Kapazität                     zentralen Informationsstelle des Bundes bereitzustel-\naufzubauen oder                                                    len sind.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021                      1903\nTeil 6                                        bel, gemeinsam und effizient wie möglich genutzt\nwerden,\nFrequenzordnung\n7. Regeln für die Erteilung, die Übertragung, die Ver-\n§ 87                                        längerung, die Änderung und den Entzug von Fre-\nquenznutzungsrechten anwendet, die klar und\nZiele der Frequenzregulierung                                transparent festgelegt werden, um die Rechtssi-\n(1) Ziele der Frequenzregulierung sind                                  cherheit, Einheitlichkeit und Vorhersehbarkeit der\n1. die effiziente Verwaltung der Frequenzen für Tele-                      Regulierung zu gewährleisten und\nkommunikationsnetze und -dienste in der Bundes-                    8. darauf hinarbeitet, dass Frequenzzuteilungen in der\nrepublik Deutschland im Einklang mit § 2 unter Be-                     Europäischen Union im Hinblick auf den Schutz der\nrücksichtigung der Tatsache, dass die Frequenzen                       Bevölkerung vor Gesundheitsschäden durch elek-\nein öffentliches Gut von hohem gesellschaftlichen,                     tromagnetische Felder auf einheitliche und vorher-\nkulturellen, wirtschaftlichen, sicherheits- und vertei-                sehbare Weise erfolgen, wobei sie der Empfehlung\ndigungspolitischen Wert sind,                                          1999/519/EG des Rates vom 12. Juli 1999 zur Be-\n2. die Frequenzzuweisung, die Frequenznutzung und                          grenzung der Exposition der Bevölkerung gegen-\ndie Frequenzzuteilung gemäß objektiven, transpa-                       über elektromagnetischen Feldern (0 Hz – 300 GHz)\nrenten, wettbewerbsfördernden, nichtdiskriminie-                       (ABl. L 199 vom 30.7.1999, S. 59) Rechnung trägt.\nrenden und angemessenen Kriterien,\n§ 88\n3. die Beachtung der einschlägigen internationalen\nÜbereinkünfte, einschließlich der Vollzugsordnung                                           Aufgaben\nfür den Funkdienst und                                                (1) Zur Sicherstellung einer effizienten und stö-\n4. die Förderung der Harmonisierung der Frequenz-                      rungsfreien Nutzung von Frequenzen und unter Be-\nnutzung für Telekommunikationsnetze und -dienste                   rücksichtigung der Regulierungsziele des § 2 sowie\nin der Europäischen Union, um deren effizienten                    der Ziele der Frequenzregulierung gemäß § 87 werden\nund störungsfreien Einsatz zu gewährleisten und                    durch die jeweils zuständigen Behörden\num Vorteile für die Verbraucher, wie etwa Wettbe-                  1. Frequenzbereiche in der Frequenzverordnung nach\nwerb, größenbedingte Kostenvorteile und Interope-                      § 89 zugewiesen und im Frequenzplan in Frequenz-\nrabilität der Dienste und Netze, zu erzielen.                          nutzungen aufgeteilt,\n(2) Die Bundesnetzagentur handelt bei der Verfol-                   2. Frequenzen zugeteilt und\ngung der in Absatz 1 genannten Ziele im Einklang mit                   3. Frequenznutzungen überwacht.\n§ 198 und mit der Entscheidung Nr. 676/2002/EG, in-\ndem sie unter anderem                                                     (2) Die Bundesnetzagentur trifft Anordnungen bei\nFrequenznutzungen im Rahmen des Betriebs von\n1. die Versorgung der Bundesrepublik Deutschland mit                   Funkanlagen auf fremden Land-, Wasser- und Luftfahr-\nhochwertigen, leistungsfähigen, flächendeckenden                   zeugen, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nund unterbrechungsfreien drahtlosen Sprach- und                    aufhalten.\nDatendiensten für alle Endnutzer und dabei ins-\nbesondere die breitbandige Versorgung und die                         (3) Für Frequenznutzungen, die in den Aufgabenbe-\nnutzbare Dienstequalität in ländlichen Räumen vor-                 reich des Bundesministeriums der Verteidigung fallen,\nantreibt und mindestens entlang von Bundesfern-                    stellt das Bundesministerium für Verkehr und digitale\nstraßen und auch im nachgeordneten Straßennetz                     Infrastruktur das Einvernehmen mit dem Bundesminis-\nsowie an allen Schienen- und Wasserwegen einen                     terium der Verteidigung her.\ndurchgehenden, unterbrechungsfreien Zugang für\nalle Endnutzer zu Sprach- und breitbandigen Daten-                                             § 89\ndiensten des öffentlichen Mobilfunks möglichst bis                                Verordnungsermächtigung\n2026 gewährleistet,\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Fre-\n2. die rasche Entwicklung neuer drahtloser Kommuni-                    quenzzuweisungen für die Bundesrepublik Deutsch-\nkationstechnologien und Anwendungen in der Euro-                   land sowie darauf bezogene weitere Festlegungen in\npäischen Union erleichtert, gegebenenfalls auch                    einer Frequenzverordnung festzulegen. Hierbei sind\ndurch ein sektorübergreifendes Konzept,                            die Belange der inneren und äußeren Sicherheit zu be-\n3. im Interesse langfristiger Investitionen für Vorher-                rücksichtigen. Die Frequenzverordnung bedarf der Zu-\nsehbarkeit und Einheitlichkeit bei der Erteilung, Ver-             stimmung des Bundesrates. In die Vorbereitung sind\nlängerung, Änderung und Beschränkung sowie dem                     die von Frequenzzuweisungen betroffenen Kreise ein-\nEntzug von Frequenzzuteilungen sorgt,                              zubeziehen. In die Frequenzverordnung können Rege-\nlungen, wie mit frei werdenden Frequenzen für den\n4. zum Zweck der Vermeidung grenzüberschreitender                      analogen Hörfunk auf Ultrakurzwelle zu verfahren ist,\noder nationaler funktechnischer Störungen geeig-                   aufgenommen werden.\nnete Präventions- und Abhilfemaßnahmen ergreift,\n(2) Bei der Frequenzzuweisung sind die einschlägi-\n5. die gemeinsame Nutzung von Frequenzen durch                         gen internationalen Übereinkünfte, einschließlich der\ngleichartige oder unterschiedliche Frequenznutzun-                 Vollzugsordnung für den Funkdienst, die europäische\ngen im Einklang mit dem Wettbewerbsrecht fördert,                  Harmonisierung und die technische Entwicklung zu be-\n6. die am besten geeignete und mit dem geringstmög-                    rücksichtigen. Sind im Rahmen der Frequenzzuwei-\nlichen Aufwand verbundene Art der Zuteilung ge-                    sung auch Bestimmungen über Frequenznutzungen\nmäß § 91 anwendet, damit die Frequenzen so flexi-                  und darauf bezogene nähere Festlegungen betroffen,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1904              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021\nso sind Beschränkungen nur aus den in Artikel 45 Ab-                                               § 91\nsatz 4 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1972 genannten                                       Frequenzzuteilung\nGründen zulässig.\n(1) Jede Frequenznutzung bedarf einer vorherigen\n(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, Frequenz-                  Frequenzzuteilung, soweit in diesem Gesetz nichts an-\nzuweisungen sowie weitere darauf bezogene Festle-                      deres geregelt ist. Die Frequenzzuteilung erfolgt\ngungen, soweit sie zur Sicherstellung der Aufgaben-                    zweckgebunden nach Maßgabe des Frequenzplanes\nwahrnehmung der Bundeswehr und der Behörden                            und nichtdiskriminierend auf der Grundlage nachvoll-\nund Organisationen mit Sicherheitsaufgaben im Span-                    ziehbarer und objektiver Verfahren. Eine Frequenz-\nnungs- und Verteidigungsfall erforderlich sind, in einer               zuteilung ist nicht erforderlich, wenn die Frequenz-\nbesonderen Frequenzverordnung, die nicht der Zu-                       nutzungsrechte aufgrund einer sonstigen gesetzlichen\nstimmung des Bundesrates bedarf, festzulegen. Die                      Regelung ausgeübt werden können. Sofern für Behör-\nRegelungen der besonderen Frequenzverordnung                           den zur Ausübung gesetzlicher Befugnisse die Nutzung\nnach Satz 1 finden nur bei Feststellung des Span-                      bereits anderen zugeteilter Frequenzen erforderlich ist\nnungsfalls nach Artikel 80a des Grundgesetzes oder                     und durch diese Nutzung keine erheblichen Nutzungs-\ndes Verteidigungsfalls nach Artikel 115a des Grundge-                  beeinträchtigungen zu erwarten sind, ist die Nutzung\nsetzes Anwendung.                                                      unter Einhaltung der von der Bundesnetzagentur im\nBenehmen mit den Bedarfsträgern und Rechtein-\n§ 90                                    habern festgelegten Rahmenbedingungen gestattet,\nohne dass dies einer Frequenzzuteilung bedarf.\nFrequenzplan\n(2) Frequenzen werden in der Regel von Amts we-\n(1) Auf der Grundlage der Frequenzzuweisungen                       gen als Allgemeinzuteilungen durch die Bundesnetz-\nund Festlegungen in der Frequenzverordnung nach                        agentur für die Nutzung durch die Allgemeinheit oder\n§ 89 Absatz 1 teilt die Bundesnetzagentur die Fre-                     einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder\nquenzbereiche in Frequenznutzungen sowie darauf be-                    bestimmbaren Personenkreis zugeteilt. Die Allgemein-\nzogene Nutzungsbestimmungen auf (Frequenzplan).                        zuteilung ist zu veröffentlichen.\nDabei beteiligt sie die betroffenen Bundes- und Lan-                      (3) Soweit eine Allgemeinzuteilung nicht möglich ist,\ndesbehörden, die betroffenen Kreise und die Öffent-                    werden durch die Bundesnetzagentur Frequenzen für\nlichkeit und berücksichtigt die Regulierungsziele des                  einzelne Frequenznutzungen natürlichen Personen,\n§ 2 sowie die Ziele der Frequenzregulierung gemäß                      juristischen Personen oder Personenvereinigungen,\n§ 87. Die Bundesnetzagentur stellt das Einvernehmen                    soweit ihnen ein Recht zustehen kann, auf Antrag ein-\nmit den zuständigen obersten Landes- und Bundesbe-                     zeln zugeteilt. Bei der Auswahl zwischen Allgemein-\nhörden her, soweit                                                     und Einzelzuteilung berücksichtigt die Bundesnetz-\nagentur\n1. die dem Bereich der öffentlichen Sicherheit zuste-\nhenden Kapazitäten oder                                            1. die spezifischen Merkmale der betreffenden Funk-\nfrequenzen,\n2. die dem Rundfunk auf der Grundlage der rundfunk-\nrechtlichen Festlegungen zustehenden Kapazitäten                   2. die Notwendigkeit des Schutzes vor funktechni-\nfür die Übertragung von Rundfunk im Zuständig-                         schen Störungen,\nkeitsbereich der Länder                                            3. soweit erforderlich, die Schaffung verlässlicher Be-\ndingungen für die gemeinsame Frequenznutzung,\nbetroffen sind. § 88 Absatz 3 bleibt unberührt.\n4. die Notwendigkeit der Gewährleistung der techni-\n(2) Stellt die Bundesnetzagentur nach Ablauf von                        schen Qualität der Kommunikation und der Dienste,\ndrei Jahren nach der Festlegung einer Frequenznut-\n5. im Einklang mit Unionsrecht stehende Ziele von\nzung fest, dass eine Frequenzzuteilung im Sinne der\nallgemeinem Interesse sowie\nFestlegung des Frequenzplans nicht ergangen ist, so\nkann sie nach Anhörung der Betroffenen die entspre-                    6. die Notwendigkeit der Wahrung der effizienten Nut-\nchende Festlegung nach Maßgabe der Festlegungen in                         zung von Funkfrequenzen.\nder Frequenzverordnung nach § 89 Absatz 1 aufheben                     Die Entscheidung über die Gewährung von Nutzungs-\noder ändern. Absatz 1 Satz 3 findet keine Anwendung.                   rechten, die für das Angebot von Telekommunikations-\ndiensten bestimmt sind, ist zu veröffentlichen.\n(3) Die Frequenznutzung und die Nutzungsbestim-\nmungen werden durch technische, betriebliche oder                         (4) Der Antrag auf Einzelzuteilung nach Absatz 3 ist\nregulatorische Parameter beschrieben. Zu diesen Pa-                    schriftlich oder elektronisch zu stellen. In dem Antrag\nrametern können auch Angaben zu Nutzungsbe-                            ist das Gebiet zu bezeichnen, in dem die Frequenz\nschränkungen und zu geplanten Nutzungen gehören.                       genutzt werden soll. Die Erfüllung der subjektiven\nVoraussetzungen für die Frequenzzuteilung ist im Hin-\n(4) Der Frequenzplan sowie dessen Änderungen                        blick auf eine effiziente und störungsfreie Frequenznut-\nsind zu veröffentlichen.                                               zung und weitere Bedingungen nach Anhang I Teil D\n(5) Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang zu                     der Richtlinie (EU) 2018/1972 darzulegen. Die Bundes-\nTelekommunikationsdiensten sind so auszuweisen,                        netzagentur kann von dem Antragsteller die Vorlage\ndass alle hierfür vorgesehenen Technologien verwen-                    eines Frequenznutzungskonzeptes verlangen, in dem\ndet werden dürfen und alle Arten von Telekommunika-                    dieser darlegt, wie er eine effiziente und störungsfreie\ntionsdiensten zulässig sind. Absatz 6 bleibt unberührt.                Frequenznutzung gemäß Satz 3 sicherstellen wird. Die\nBundesnetzagentur entscheidet über vollständige An-\n(6) § 89 Absatz 2 gilt entsprechend.                                träge innerhalb von sechs Wochen. Von dieser Frist\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021                        1905\nunberührt bleiben geltende internationale Vereinbarun-                 berührt. Vor der Entscheidung sind die betroffenen\ngen über die Nutzung von Frequenzen und Erdumlauf-                     Kreise anzuhören. Die Entscheidung der Bundesnetz-\npositionen.                                                            agentur ist zu veröffentlichen.\n(5) Frequenzen werden zugeteilt, wenn\n§ 92\n1. sie für die vorgesehene Nutzung im Frequenzplan\nausgewiesen sind,                                                                        Befristung und\nVerlängerung der Frequenzzuteilung\n2. sie verfügbar sind,\n(1) Frequenzen werden in der Regel befristet zuge-\n3. die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen                   teilt. Die Befristung muss für die betreffende Nutzung\ngegeben ist und                                                    angemessen sein und die Amortisation der dafür not-\n4. eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung                   wendigen Investitionen angemessen berücksichtigen.\ndurch den Antragsteller sichergestellt ist.                           (2) Eine befristete Zuteilung ist zu verlängern, wenn\nEine Frequenzzuteilung kann ganz oder teilweise ver-                   die Voraussetzungen für eine Frequenzzuteilung nach\nsagt werden, wenn die vom Antragsteller beabsichtigte                  § 91 Absatz 5 vorliegen. Die Regelungen in Satz 3 und\nNutzung mit den Regulierungszielen nach den                            Absatz 3 bleiben hiervon unberührt. § 91 Absatz 9 gilt\n§§ 2 und 87 nicht vereinbar ist. Sind Belange der Län-                 entsprechend mit der Maßgabe, dass im Falle harmo-\nder bei der Übertragung von Rundfunk im Zuständig-                     nisierter Frequenzen bei der Ausübung des Ermessens\nkeitsbereich der Länder betroffen, ist auf der Grund-                  gemäß § 91 Absatz 9 Satz 1 insbesondere Folgendes\nlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen das Beneh-                   zu berücksichtigen ist:\nmen mit der zuständigen Landesbehörde herzustellen.                    1. die Erfüllung der in den §§ 2 und 87 festgelegten\n(6) Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine                      Ziele sowie von Zielen des Gemeinwohls gemäß\nbestimmte Einzelfrequenz.                                                  dem Recht der Europäischen Union oder dem na-\n(7) Der Inhaber der Frequenzzuteilung hat der Bun-                      tionalen Recht,\ndesnetzagentur Beginn und Beendigung der Frequenz-                     2. die Umsetzung einer technischen Umsetzungs-\nnutzung unverzüglich anzuzeigen. Bei der Bundesnetz-                       maßnahme nach Artikel 4 der Entscheidung Nr.\nagentur anzuzeigen sind zudem Namensänderungen,                            676/2002/EG,\nAnschriftenänderungen, unmittelbare und mittelbare                     3. die Sicherstellung der ordnungsgemäßen und frist-\nÄnderungen in den Eigentumsverhältnissen, auch bei                         gerechten Einhaltung der an das betreffende Fre-\nverbundenen Unternehmen, und identitätswahrende                            quenznutzungsrecht geknüpften Bedingungen,\nUmwandlungen.\n4. die Notwendigkeit, im Einklang mit § 105 den Wett-\n(8) Sollen Frequenznutzungsrechte durch Einzel-                         bewerb zu fördern und Wettbewerbsverzerrungen\noder Gesamtrechtsnachfolge übergehen, hat der In-                          zu vermeiden,\nhaber der Frequenzzuteilung diese Änderung der\nFrequenzzuteilung unverzüglich bei der Bundesnetz-                     5. die Notwendigkeit, die Nutzung der Frequenzen in\nagentur unter Vorlage entsprechender Nachweise                             Anbetracht der Entwicklung der Technik und der\nschriftlich oder elektronisch zu beantragen. In diesen                     Märkte effizienter zu gestalten,\nFällen können Frequenzen bis zur Entscheidung über                     6. die Notwendigkeit, erhebliche           Störungen   der\nden Änderungsantrag weiter genutzt werden. Dem                             Dienste zu verhindern, und\nÄnderungsantrag ist zu entsprechen, wenn                               7. die Nachfrage nach Frequenzen bei anderen Unter-\n1. die Voraussetzungen für eine Frequenzzuteilung                          nehmen als denen, die im betreffenden Frequenz-\nnach Absatz 5 vorliegen,                                               bereich über Nutzungsrechte verfügen.\n2. eine Wettbewerbsverzerrung auf dem sachlich und                        (3) Harmonisierte Frequenzen für drahtlose Breit-\nräumlich relevanten Markt nicht zu besorgen ist und                banddienste werden für mindestens 15 Jahre zugeteilt.\n3. eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung                   Abweichend von Satz 1 kann die Bundesnetzagentur\ngewährleistet ist.                                                 eine kürzere Befristung festlegen für\nWerden Frequenzzuteilungen nicht mehr genutzt, hat                     1. begrenzte geografische Gebiete mit äußerst lücken-\nder Inhaber der Frequenzzuteilung den Verzicht auf                         haftem oder gar keinem Zugang zu Hochgeschwin-\nsie unverzüglich nach Maßgabe des § 102 Absatz 8                           digkeitsnetzen,\nzu erklären. Wird eine juristische Person, der Frequen-                2. bestimmte kurzfristige Projekte,\nzen zugeteilt waren, aufgelöst, ohne dass es einen                     3. Nutzungen der Frequenzen, die unter Beachtung\nRechtsnachfolger gibt, muss derjenige, der die Auf-                        der Ziele des Artikels 45 Absatz 4 und 5 der Richt-\nlösung durchführt, die Frequenzen zurückgeben. Ver-                        linie (EU) 2018/1972 mit drahtlosen Breitbanddiens-\nstirbt eine natürliche Person, ohne dass ein Erbe die                      ten koexistieren können,\nFrequenzen weiter nutzen will, müssen diese vom\nErben oder vom Nachlassverwalter zurückgegeben                         4. die alternative Nutzung der Frequenz gemäß § 98\nwerden.                                                                    oder\n(9) Sind für Frequenzzuteilungen nicht in ausrei-                   5. die Anpassung der Geltungsdauer eines Frequenz-\nchendem Umfang verfügbare Frequenzen vorhanden                             nutzungsrechts an die Geltungsdauer anderer Fre-\noder sind für bestimmte Frequenzen mehrere Anträge                         quenznutzungsrechte.\ngestellt, kann die Bundesnetzagentur anordnen, dass                    Die Zuteilung ist zu verlängern, wenn die nach § 99\nder Zuteilung der Frequenzen ein Vergabeverfahren                      Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Satz 6\nnach § 100 voranzugehen hat. Die Voraussetzungen                       festgelegten allgemeinen Kriterien erfüllt sind. Die Zu-\neiner Einzelzuteilung nach Absatz 5 bleiben hiervon un-                teilung ist angemessen zu verlängern, damit der Rege-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1906              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021\nlungsrahmen für Investitionen in Netzinfrastrukturen für               zen unverzüglich, spätestens jedoch 30 Monate nach\ndie Nutzung solcher Frequenzen während eines Zeit-                     der Festlegung harmonisierter Bedingungen durch\nraums von mindestens 20 Jahren für die Inhaber der                     technische Umsetzungsmaßnahmen gemäß der Ent-\nFrequenznutzungsrechte vorhersehbar ist. Die Rege-                     scheidung Nr. 676/2002/EG, oder unverzüglich nach\nlungen in Absatz 2 bleiben hiervon unberührt. Die                      der Aufhebung einer Entscheidung, mit der die Bun-\nallgemeinen Kriterien der Verlängerung beziehen sich                   desnetzagentur in Ausnahmefällen Frequenzen zur\nauf                                                                    alternativen Nutzung gemäß § 98 zugeteilt hat.\n1. die Gewährung einer effizienten und störungsfreien                     (2) Die Bundesnetzagentur kann die Frist gemäß\nNutzung der betreffenden Frequenzen,                               Absatz 1 für einen bestimmten Frequenzbereich über-\n2. das Erreichen der Ziele des § 87 Absatz 2 Num-                      schreiten,\nmer 1 und 2,                                                       1. wenn dies durch die Beschränkung der Nutzung des\n3. den Schutz des menschlichen Lebens,                                     betreffenden Frequenzbereichs aufgrund der Ziele\nvon allgemeinem Interesse gemäß Artikel 45 Ab-\n4. die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und                      satz 5 Buchstabe a und d der Richtlinie (EU)\nOrdnung,                                                               2018/1972 gerechtfertigt ist,\n5. die Wahrung nationaler Sicherheits- und Verteidi-                   2. wenn offene Fragen der grenzüberschreitenden Ko-\ngungsinteressen und                                                    ordinierung mit Staaten außerhalb der Europäischen\n6. die Sicherstellung eines chancengleichen Wettbe-                        Union bestehen, die zu funktechnischen Störungen\nwerbs.                                                                 führen, sofern die Europäische Union gemäß Arti-\nkel 28 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/1972 um\n(4) Die Bundesnetzagentur entscheidet rechtzeitig\nUnterstützung ersucht worden ist,\nvor Ablauf der Geltungsdauer über die Verlängerung.\nZu diesem Zweck prüft die Bundesnetzagentur von                        3. zur Wahrung nationaler Sicherheits- und Verteidi-\nAmts wegen oder auf Antrag des Rechteinhabers die                          gungsinteressen oder\nNotwendigkeit einer solchen Verlängerung. Bei einer                    4. im Falle höherer Gewalt.\nBefristung von Zuteilungen von harmonisierten Fre-\nDie Bundesnetzagentur überprüft die Überschreitung\nquenzen entscheidet die Bundesnetzagentur auf An-\ngemäß Satz 1 spätestens alle zwei Jahre.\ntrag des Rechteinhabers frühestens fünf Jahre vor\ndem Ablauf der Geltungsdauer der betreffenden                             (3) Die Bundesnetzagentur kann die Frist gemäß\nRechte über die Verlängerung. Bei einer Befristung                     Absatz 1 für einen bestimmten Frequenzbereich, so-\nvon Zuteilungen von harmonisierten Frequenzen für                      fern erforderlich, um bis zu 30 Monate in den folgenden\ndrahtlose Breitbandnetze und -dienste nimmt die Bun-                   Fällen überschreiten:\ndesnetzagentur spätestens zwei Jahre vor Ablauf der                    1. bei offenen Fragen der grenzüberschreitenden\nGeltungsdauer der betreffenden Rechte eine objektive                       Koordinierung zwischen Mitgliedstaaten der Euro-\nund zukunftsgerichtete Bewertung der Einhaltung der                        päischen Union, die zu funktechnischen Störungen\ngemäß § 99 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung                          führen, sofern rechtzeitig sämtliche erforderlichen\nmit Absatz 3 Satz 6 festgelegten Kriterien vor.                            Maßnahmen gemäß Artikel 28 Absatz 3 und 4 der\n(5) Bei der Verlängerung einer Frequenzzuteilung                        Richtlinie (EU) 2018/1972 ergriffen werden oder\nkann die Bundesnetzagentur zur Sicherstellung der                      2. bei Auftreten technischer Schwierigkeiten bei der\nRegulierungsziele nach den §§ 2 und 87 Art und Um-                         Umstellung eines aktuellen Nutzers auf einen ande-\nfang der Frequenznutzung sowie Nebenbestimmungen                           ren Frequenzbereich.\nnach § 99 beibehalten, aufheben, ändern oder neu\n(4) Im Falle einer Fristüberschreitung nach Absatz 2\nfestlegen. Im Falle einer Verlängerung nach Absatz 3\noder Absatz 3 unterrichtet die Bundesnetzagentur die\nsollen Art und Umfang der Frequenznutzung sowie\nanderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und\nNebenbestimmungen beibehalten werden, es sei denn,\ndie Kommission rechtzeitig; die Gründe für die Frist-\nihre Beibehaltung ist nicht mehr erforderlich oder eine\nüberschreitung hat sie anzugeben.\nÄnderung oder Neuauferlegung zur Sicherstellung der\nRegulierungsziele der §§ 2 und 87 geboten.\n§ 95\n§ 93                                                       Orbitpositionen und\nFrequenznutzungen durch Satelliten\nGemeinsame Frequenzzuteilungen\n(1) Natürliche oder juristische Personen mit Wohn-\nDie Bundesnetzagentur kann mit zuständigen Be-\nsitz beziehungsweise Sitz in der Bundesrepublik\nhörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen\nDeutschland, die Orbitpositionen und Frequenzen\nUnion und mit der Gruppe für Frequenzpolitik zusam-\ndurch Satelliten nutzen, unterliegen den Verpflichtun-\nmenarbeiten, um unter Berücksichtigung der von den\ngen, die sich aus der Konstitution und Konvention der\nMarktteilnehmern vorgebrachten Interessen gemein-\nInternationalen Fernmeldeunion ergeben.\nsame Aspekte einer Frequenzzuteilung festzulegen\nund gegebenenfalls gemeinsam ein Vergabeverfahren                         (2) Jede Ausübung deutscher Orbit- und Frequenz-\ngemäß § 100 durchzuführen.                                             nutzungsrechte bedarf neben der Frequenzzuteilung\nnach § 91 Absatz 1 der Übertragung durch die Bun-\n§ 94                                    desnetzagentur. Die Bundesnetzagentur führt auf An-\ntrag Anmeldung, Koordinierung und Notifizierung von\nZeitliche Koordinierung der Frequenzzuteilungen                      Satellitensystemen bei der Internationalen Fernmelde-\n(1) Die Bundesnetzagentur schafft die Vorausset-                    union durch und überträgt dem Antragsteller die da-\nzungen für die Zuteilung von harmonisierten Frequen-                   raus hervorgegangenen Orbit- und Frequenznutzungs-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021                       1907\nrechte. Voraussetzung für die Übertragung der Orbit-                   einigen können. Die zuständige Landesbehörde teilt\nund Frequenznutzungsrechte ist, dass                                   der Bundesnetzagentur das Ergebnis des Einigungs-\n1. Frequenzen und Orbitpositionen verfügbar sind,                      verfahrens mit. Sofern sich die nach Landesrecht be-\nstimmten Inhalteanbieter nicht auf einen Sendernetz-\n2. die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen                   betreiber einigen konnten, bittet die nach Landesrecht\nsowie anderen Anmeldungen von Satellitensyste-                     zuständige Stelle um die Einleitung eines Verfahrens\nmen gegeben ist und                                                zur Auswahl eines Sendernetzbetreibers durch die\n3. öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt werden.                 Bundesnetzagentur.\n(3) Für vorhandene deutsche Planeinträge und                            (2) Frequenznutzungen des Bundesministeriums der\nsonstige ungenutzte Orbit- und Frequenznutzungs-                       Verteidigung bedürfen in den ausschließlich für militä-\nrechte bei der Internationalen Fernmeldeunion kann                     rische Nutzungen im Frequenzplan ausgewiesenen\nein Vergabeverfahren aufgrund der von der Bundes-                      Frequenzbereichen keiner Frequenzzuteilung.\nnetzagentur festzulegenden Bedingungen durchge-\nführt werden.                                                              (3) Als zugeteilt gelten Frequenzen, die für die See-\n(4) Die Übertragung kann widerrufen werden, wenn                    fahrt und die Binnenschifffahrt sowie die Luftfahrt\nausgewiesen sind und die auf fremden Wasser- oder\n1. die Orbit- und Frequenznutzungsrechte länger als                    Luftfahrzeugen, die sich im Geltungsbereich dieses\nein Jahr nicht ausgeübt wurden oder                                Gesetzes aufhalten, zu den entsprechenden Zwecken\n2. die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 nicht                     genutzt werden. Dies gilt nur für Frequenzen, die auf-\nmehr erfüllt sind.                                                 grund einer gültigen nationalen Erlaubnis des Landes,\nin dem das Fahrzeug registriert ist, genutzt werden.\n§ 96\n(4) Für Frequenzen, die für den Funk der Behörden\nFrequenzzuteilung                                und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS-\nfür Rundfunk, Luftfahrt,                             Funk) ausgewiesen sind, legt das Bundesministerium\nSeeschifffahrt, Binnenschifffahrt                           des Innern, für Bau und Heimat im Benehmen mit den\nund sicherheitsrelevante Funkanwendungen                          zuständigen obersten Landesbehörden in einer Richt-\n(1) Für die Zuteilung von Frequenzen zur Übertra-                   linie fest:\ngung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Län-\nder ist neben den Voraussetzungen des § 91 auf der                     1. die Zuständigkeiten der beteiligten Behörden,\nGrundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen das\n2. das Verfahren zur Anerkennung als Berechtigter zur\nBenehmen mit der zuständigen Landesbehörde herzu-\nTeilnahme am BOS-Funk,\nstellen. Die jeweilige Landesbehörde teilt den Versor-\ngungsbedarf für Rundfunk im Zuständigkeitsbereich                      3. das Verfahren und die Zuständigkeiten bei der\nder Länder der Bundesnetzagentur mit. Die Bundes-                           Bearbeitung von Anträgen auf Frequenzzuteilung\nnetzagentur setzt diese Bedarfsanmeldungen bei der                          innerhalb der Behörden und Organisationen mit\nFrequenzzuteilung nach § 91 um. Näheres zum Ver-                            Sicherheitsaufgaben,\nfahren legt die Bundesnetzagentur auf der Grundlage\nrundfunkrechtlicher Festlegungen der zuständigen                       4. die Grundsätze zur Frequenzplanung und die Ver-\nLandesbehörden fest. Die dem Rundfunkdienst im                              fahren zur Frequenzkoordinierung innerhalb der Be-\nFrequenzplan zugewiesenen Frequenzen können für                             hörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben\nandere Zwecke als die Übertragung von Rundfunk im                           sowie\nZuständigkeitsbereich der Länder genutzt werden,\nwenn dem Rundfunk die auf der Grundlage der rund-                      5. die Regelungen für den Funkbetrieb und für die Zu-\nfunkrechtlichen Festlegungen zustehende Kapazität                           sammenarbeit der Frequenznutzer im BOS-Funk.\nzur Verfügung steht. Die Bundesnetzagentur stellt\nDie Richtlinie ist, insbesondere Satz 1 Nummer 4 und 5\nhierzu das Benehmen mit den zuständigen Landes-\nbetreffend, mit der Bundesnetzagentur abzustimmen.\nbehörden her. Hat die zuständige Landesbehörde die\nDas Bundesministerium des Innern, für Bau und Hei-\ninhaltliche Belegung einer analogen oder digitalen\nmat bestätigt im Einzelfall nach Anhörung der jeweils\nFrequenznutzung zur Übertragung von Rundfunk im\nsachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landes-\nZuständigkeitsbereich der Länder einem Inhalteanbie-\nbehörden die Zugehörigkeit eines Antragstellers zum\nter zur alleinigen Nutzung zugewiesen, so kann dieser\nKreis der nach Satz 1 anerkannten Berechtigten.\neinen Vertrag mit einem Sendernetzbetreiber seiner\nWahl abschließen, soweit dabei gewährleistet ist, dass                     (5) Die Bundesnetzagentur teilt Frequenzen für die\nden rundfunkrechtlichen Festlegungen entsprochen                       Nutzung des Flugfunkdienstes zu, wenn die nach\nwurde. Sofern der Sendernetzbetreiber die Zuteilungs-                  dem Luftverkehrsrecht erforderlichen Entscheidungen\nvoraussetzungen erfüllt, teilt ihm die Bundesnetzagen-                 des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung vorlie-\ntur die Frequenz auf Antrag zu. Die Frequenzzuteilung                  gen. Die nach § 91 festgelegte Zuständigkeit der Bun-\nist auf die Dauer der rundfunkrechtlichen Zuweisung                    desnetzagentur und deren Eingriffsmöglichkeiten blei-\nder zuständigen Landesbehörde zu befristen und kann                    ben unberührt.\nbei Fortdauern dieser Zuweisung verlängert werden.\nBei durch mehrere Inhalteanbieter belegten Multi-                          (6) Frequenzen für die Nutzung durch Küstenfunk-\nplexen erfolgt die Sendernetzbetreiberauswahl durch                    stellen des Revier- und Hafenfunkdienstes werden nur\ndie Bundesnetzagentur nur dann, wenn sich die nach                     dann zugeteilt, wenn die Zustimmung der Wasser-\nLandesrecht bestimmten Inhalteanbieter vor dem Start                   straßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes vor-\ndes Multiplexes nicht auf einen Sendernetzbetreiber                    liegt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1908              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021\n§ 97                                    2. die allgemeinen Kriterien für die Verlängerung der\nZuteilung zur                                     Frequenzzuteilung gemäß § 92 Absatz 3 Satz 6.\ngemeinsamen Frequenznutzung,                               Bei der Festlegung von Art und Umfang der Frequenz-\nErprobung innovativer Technologien,                          nutzung sind internationale Vereinbarungen zur Fre-\nkurzfristig auftretender Frequenzbedarf                        quenzkoordinierung zu beachten.\n(1) Frequenzen, bei denen eine effiziente Nutzung                      (2) Verknüpft die Bundesnetzagentur Frequenzzu-\ndurch einen Einzelnen allein nicht zu erwarten ist, kön-               teilungen gemäß Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 mit Ne-\nnen auch mehreren zur gemeinsamen Nutzung zuge-                        benbestimmungen, so kann sie, insbesondere um eine\nteilt werden. Die Inhaber dieser Frequenznutzungs-                     effektive und effiziente Frequenznutzung sicherzustel-\nrechte haben Beeinträchtigungen hinzunehmen, die                       len oder die Versorgung zu verbessern, unter anderem\nsich aus einer bestimmungsgemäßen gemeinsamen                          folgende Möglichkeiten vorsehen:\nNutzung der Frequenz ergeben.                                          1. zur gemeinsamen Nutzung von passiven oder akti-\n(2) In begründeten Einzelfällen, insbesondere zur                       ven Infrastrukturen für die Funkfrequenznutzung\nErprobung innovativer Technologien in der Telekom-                         oder von Funkfrequenzen,\nmunikation oder bei kurzfristig auftretendem Frequenz-                 2. zu kommerziellen Roamingzugangsvereinbarungen\nbedarf, kann von den im Frequenzplan enthaltenen                           und\nFestlegungen bei der Zuteilung von Frequenzen befris-\ntet abgewichen werden. Voraussetzung hierfür ist,                      3. zum gemeinsamen Ausbau von Infrastrukturen für\ndass keine Frequenznutzung beeinträchtigt wird. Sind                       die Bereitstellung von auf Funkfrequenzen gestütz-\nBelange der Länder bei der Übertragung von Rundfunk                        ten Telekommunikationsnetzen oder -diensten.\nim Zuständigkeitsbereich der Länder betroffen, ist auf                 Die Bundesnetzagentur sorgt dafür, dass die mit Fre-\nder Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen                     quenznutzungsrechten verknüpften Bedingungen die\ndas Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde                         gemeinsame Funkfrequenznutzung nicht behindern.\nherzustellen.                                                          Die Umsetzung der gemäß diesem Absatz auferlegten\nBedingungen durch die Unternehmen bleibt weiterhin\n§ 98                                    dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen un-\nterworfen.\nZuteilung zur alternativen Frequenznutzung\n(3) Zur Sicherung einer effizienten und störungs-\n(1) Besteht auf nationaler oder regionaler Ebene\nfreien Nutzung der Frequenzen, der weiteren in § 2 ge-\nkeine ausreichende Nachfrage nach der Nutzung eines\nnannten Regulierungsziele sowie der in § 87 genannten\nFrequenzbereichs der harmonisierten Frequenzen, so\nZiele der Frequenzregulierung\nkann die Bundesnetzagentur nach Maßgabe des Arti-\nkels 45 Absatz 4 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1972                   1. kann die Frequenzzuteilung mit Nebenbestimmun-\neinen solchen Frequenzbereich ganz oder teilweise zur                      gen versehen werden und\nalternativen Nutzung zuteilen, sofern                                  2. können die Frequenz, Nebenstimmungen zur Fre-\n1. die mangelnde Nachfrage nach der Nutzung eines                          quenzzuteilung sowie Art und Umfang der Fre-\nsolchen Frequenzbereichs nach Anhörung der be-                         quenznutzung unter Wahrung des Grundsatzes der\ntroffenen Kreise, einschließlich einer vorausschau-                    Verhältnismäßigkeit nachträglich geändert werden.\nenden Beurteilung der Marktnachfrage, festgestellt                 Den interessierten Kreisen, einschließlich Nutzern und\nwurde und                                                          Verbrauchern, wird eine ausreichende Frist einge-\n2. durch die alternative Nutzung die Verfügbarkeit oder                räumt, um ihren Standpunkt zu den geplanten Ände-\ndie Nutzung eines solchen Frequenzbereichs in an-                  rungen nach Satz 1 Nummer 2 darzulegen. Die Frist\nderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht                 nach Satz 2 beträgt grundsätzlich mindestens vier Wo-\nverhindert oder beeinträchtigt wird.                               chen, es sei denn, die geplanten Änderungen sind ge-\nringfügig. Änderungen werden unter Angabe der\n(2) Die Bundesnetzagentur überprüft das Vorliegen\nGründe veröffentlicht. Sind durch die Änderungen Be-\nder Voraussetzungen in regelmäßigen Abständen von\nlange der Länder bei der Übertragung von Rundfunk im\nAmts wegen oder auf Antrag eines an der harmonisier-\nZuständigkeitsbereich der Länder betroffen, ist auf der\nten Nutzung Interessierten. Die Bundesnetzagentur\nGrundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen das\nsetzt das Bundesministerium für Verkehr und digitale\nBenehmen mit der zuständigen Landesbehörde herzu-\nInfrastruktur, die Kommission und die anderen Mit-\nstellen.\ngliedstaaten der Europäischen Union von der getroffe-\nnen Entscheidung einschließlich deren Gründe sowie                        (4) Die Frequenzzuteilung kann Hinweise darauf ent-\nüber das Ergebnis der Überprüfung der Entscheidung                     halten, welche Parameter die Bundesnetzagentur den\nin Kenntnis.                                                           Festlegungen zu Art und Umfang der Frequenznutzung\nbezüglich der Empfangsanlagen zugrunde gelegt hat.\n§ 99                                    Bei Nichteinhaltung der mitgeteilten Parameter wird die\nBundesnetzagentur keinerlei Maßnahmen ergreifen,\nBestandteile der Frequenzzuteilung                          um Nachteilen zu begegnen.\n(1) Im Rahmen der Frequenzzuteilung sind insbe-                        (5) Frequenzen, die der Übertragung von Rundfunk\nsondere festzulegen:                                                   im Zuständigkeitsbereich der Länder dienen, werden\n1. die Art und der Umfang der Frequenznutzung,                         im Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde mit\nsoweit dies zur Sicherung einer effizienten und                    Auflagen zugeteilt, die sicherstellen, dass die rund-\nstörungsfreien Nutzung der Frequenzen erforderlich                 funkrechtlichen Belange der Länder berücksichtigt\nist und                                                            werden.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021                      1909\n(6) Zugeteilte Frequenzen dürfen nur mit Funkanla-                  4. die Frequenznutzungsbestimmungen einschließlich\ngen genutzt werden, die dem Funkanlagengesetz ent-                         des Versorgungsgrades bei der Frequenznutzung\nsprechen.                                                                  und seiner zeitlichen Umsetzung; bei der Festle-\ngung des Versorgungsgrades und seiner zeitlichen\n§ 100                                        Umsetzung berücksichtigt die Bundesnetzagentur\nVergabeverfahren                                     neben den Regulierungszielen nach den §§ 2 und 87\nauch Möglichkeiten für Inhaber von Frequenz-\n(1) Hat die Bundesnetzagentur nach § 91 Absatz 9                        nutzungsrechten, in zumutbarer Weise öffentlich\nangeordnet, dass der Zuteilung von Frequenzen ein                          geförderte Infrastrukturen mitzunutzen oder aufzu-\nVergabeverfahren voranzugehen hat, kann sie nach                           bauen.\nAnhörung der betroffenen Kreise das Versteigerungs-\nverfahren nach Absatz 5 oder das Ausschreibungsver-                       (5) Im Falle der Versteigerung legt die Bundesnetz-\nfahren nach Absatz 6 durchführen. Die Bundesnetz-                      agentur vor der Durchführung des Vergabeverfahrens\nagentur legt bei der Entscheidung zur Wahl des Verga-                  die Regeln für die Durchführung des Versteigerungs-\nbeverfahrens gemäß Satz 1 die allgemeinen Ziele des                    verfahrens im Einzelnen fest. Die Regeln müssen ob-\nVerfahrens fest. Die Ziele sind zusätzlich zur Förderung               jektiv, nachvollziehbar und nichtdiskriminierend sein\ndes Wettbewerbs und der Verbesserung der Versor-                       und die Belange kleiner und mittlerer Unternehmen be-\ngung, insbesondere in ländlichen Gebieten, auf einen                   rücksichtigen. Die Bundesnetzagentur legt ein Min-\noder mehrere der folgenden Aspekte beschränkt:                         destgebot für das Nutzungsrecht an den zu verstei-\ngernden Frequenzen sowie Zahlungsregelungen fest.\n1. Gewährleistung der erforderlichen Dienstequalität,\nDer Versteigerung geht ein Verfahren voraus, in dem\n2. Förderung der effizienten Nutzung von Frequenzen,                   die Zulassung zur Versteigerung schriftlich oder elek-\nunter anderem unter Berücksichtigung der für die                   tronisch zu beantragen ist. Die Bundesnetzagentur\nNutzungsrechte geltenden Bedingungen und der                       entscheidet über die Zulassung durch schriftlichen\nHöhe der Abgaben, oder                                             oder elektronischen Bescheid. Der Antrag auf Zulas-\n3. Förderung von Innovation und Geschäftsentwick-                      sung ist abzulehnen, wenn der Antragsteller nicht dar-\nlung.                                                              legt und nachweist, dass er die nach Absatz 4 festge-\n(2) Grundsätzlich ist das Versteigerungsverfahren                   legten und die nach § 91 Absatz 5 bestehenden\nnach Absatz 5 durchzuführen. Dies gilt nicht, wenn die-                Voraussetzungen erfüllt.\nses Verfahren nicht geeignet ist, die Regulierungsziele                   (6) Im Falle der Ausschreibung bestimmt die Bun-\nnach § 2 sicherzustellen. Die fehlende Eignung zur                     desnetzagentur vor der Durchführung des Vergabever-\nSicherstellung der Regulierungsziele nach § 2 kann                     fahrens die Kriterien, nach denen die Eignung der Be-\ninsbesondere vorliegen, wenn                                           werber bewertet wird. Kriterien sind\n1. für die Frequenznutzung, für die die Frequenzen                     1. die Zuverlässigkeit, Fachkunde und Leistungsfähig-\nunter Beachtung des Frequenzplanes verwendet                           keit der Bewerber,\nwerden dürfen, bereits Frequenzen ohne Versteige-\nrungsverfahren zugeteilt wurden oder                               2. die Eignung von vorzulegenden Planungen für die\nNutzung der ausgeschriebenen Frequenzen,\n2. ein Antragsteller für die zuzuteilenden Frequenzen\neine gesetzlich begründete Präferenz geltend ma-                   3. die Förderung eines nachhaltig wettbewerbsorien-\nchen kann.                                                             tierten Marktes und\nFür Frequenzen, die für die Übertragung von Rundfunk                   4. der räumliche Versorgungsgrad.\nim Zuständigkeitsbereich der Länder vorgesehen sind,\nist das Versteigerungsverfahren nach Absatz 5 nicht                    Bei ansonsten gleicher Eignung ist derjenige Bewerber\ndurchzuführen.                                                         auszuwählen, der einen höheren räumlichen Versor-\ngungsgrad mit den entsprechenden Telekommunika-\n(3) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Ent-                   tionsdiensten gewährleistet. Die Bundesnetzagentur\nscheidung über die Wahl des Vergabeverfahrens sowie                    legt den im Falle des Zuschlags für das Frequenznut-\ndie Festlegungen und Regeln für die Durchführung der                   zungsrecht zu zahlenden Zuschlagspreis sowie Zah-\nVerfahren unter Angabe der Gründe. Zudem veröffent-                    lungsregelungen fest.\nlicht sie die dazugehörigen Frequenznutzungsbestim-\nmungen. Sie legt die Ergebnisse einer mit der Ent-                        (7) Die Zuteilung der Frequenzen erfolgt nach § 91,\nscheidung in Zusammenhang stehenden Beurteilung                        nachdem das Vergabeverfahren nach Absatz 3 Satz 1\nder Wettbewerbssituation sowie der technischen und                     durchgeführt worden ist. Verpflichtungen, die Antrag-\nwirtschaftlichen Gegebenheiten des Marktes dar.                        steller im Laufe eines Versteigerungs- oder Ausschrei-\nbungsverfahrens eingegangen sind, werden Bestand-\n(4) Die Bundesnetzagentur bestimmt vor Durchfüh-\nteile der Frequenzzuteilung.\nrung eines Vergabeverfahrens\n1. die von einem Antragsteller zu erfüllenden subjekti-                   (8) Bei einem Versteigerungsverfahren nach Ab-\nven, fachlichen und sachlichen Mindestvorausset-                   satz 5 oder einem Ausschreibungsverfahren nach Ab-\nzungen für die Zulassung zum Vergabeverfahren,                     satz 6 kann die in § 91 Absatz 4 genannte Höchstfrist\nvon sechs Wochen so lange wie nötig, längstens je-\n2. die Frequenznutzung, für die die zu vergebenden                     doch um acht Monate, verlängert werden, um für alle\nFrequenzen unter Beachtung des Frequenzplanes                      Beteiligten ein chancengleiches, angemessenes, offe-\nverwendet werden dürfen,                                           nes und transparentes Verfahren sicherzustellen. Diese\n3. die für die Aufnahme des Telekommunikations-                        Fristen lassen geltende internationale Vereinbarungen\ndienstes notwendige Grundausstattung an Frequen-                   über die Nutzung von Frequenzen und die Satelliten-\nzen, sofern dies erforderlich ist, und                             koordinierung unberührt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1910              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021\n§ 101                                    5. nach der Frequenzzuteilung Wettbewerbsverzerrun-\nFlexibilisierung der Frequenznutzung                              gen wahrscheinlich sind oder\n(1) Die Bundesnetzagentur kann Frequenzbereiche                     6. durch eine Änderung der Eigentumsverhältnisse in\nbestimmen, in denen sie Frequenznutzungsrechte                             der Person des Inhabers des Frequenznutzungs-\nzum Handel, zur Vermietung oder zur kooperativen,                          rechts eine Wettbewerbsverzerrung zu besorgen ist.\ngemeinsamen Nutzung (Frequenzpooling) freigibt, um                        (2) Die Frist bis zum Wirksamwerden des Widerrufs\nflexible Frequenznutzungen zu ermöglichen. Die be-                     muss angemessen sein.\ntroffenen Kreise sind vor der Freigabeentscheidung an-                    (3) Sofern Frequenzen für die Übertragung von\nzuhören.                                                               Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder betrof-\n(2) Sofern die Bundesnetzagentur eine Freigabeent-                  fen sind, stellt die Bundesnetzagentur auf der Grund-\nscheidung nach Absatz 1 Satz 1 trifft, legt sie zeitgleich             lage der rundfunkrechtlichen Festlegungen das Beneh-\ndie Rahmenbedingungen und das Verfahren für den                        men mit der zuständigen Landesbehörde her.\nHandel, die Vermietung und das Frequenzpooling fest.                      (4) Die Frequenzzuteilung soll widerrufen werden,\nDie Rahmenbedingungen und das Verfahren haben                          wenn bei einer Frequenz, die zur Übertragung von\ninsbesondere sicherzustellen, dass                                     Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder zuge-\n1. die Effizienz der Frequenznutzung gesteigert oder                   teilt ist, alle rundfunkrechtlichen Festlegungen der zu-\ngewahrt wird,                                                      ständigen Landesbehörde für Rundfunk, der auf dieser\n2. das ursprüngliche Vergabeverfahren einer Fre-                       Frequenz übertragen wird, entfallen sind. Wenn bei\nquenzzuteilung nicht entgegensteht,                                einer Frequenz nach Satz 1 eine oder alle rundfunk-\nrechtlichen Festlegungen nach Satz 1 entfallen sind\n3. keine Verzerrung des Wettbewerbs zu besorgen ist,\nund innerhalb von sechs Monaten keine neue rundfunk-\n4. die sonstigen rechtlichen Rahmenbedingungen, ins-                   rechtliche Festlegung erteilt wird, kann die Bundesnetz-\nbesondere die Nutzungsbestimmungen und interna-                    agentur im Benehmen mit der zuständigen Landesbe-\ntionale Vereinbarungen zur Frequenznutzung, ein-                   hörde dem bisherigen Inhaber diese Frequenz zuteilen.\ngehalten werden und                                                Die Zuteilung nach Satz 2 erfolgt mit eingeschränkter\n5. die Regulierungsziele nach den §§ 2 und 87 sicher-                  Verpflichtung oder ohne Verpflichtung zur Übertragung\ngestellt sind.                                                     von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder\nnach Maßgabe des Frequenzplanes, auch wenn dies\nDie Bundesnetzagentur veröffentlicht die Entscheidung\nnicht dem vorherigen Vergabeverfahren entspricht.\nüber die Rahmenbedingungen und das Verfahren. Die\nEntscheidung erfolgt im Einvernehmen mit der nach                         (5) Bloße Änderungen der Frequenznutzung infolge\nLandesrecht zuständigen Stelle, soweit Frequenzen                      der Anwendung der in § 89 Absatz 2 Satz 2 genannten\nbetroffen sind, die für Rundfunkdienste vorgesehen                     Vorschriften rechtfertigen allein nicht den Widerruf\nsind.                                                                  einer Frequenzzuteilung.\n(3) Erlöse, die aus Maßnahmen nach Absatz 1 erzielt                    (6) § 49 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgeset-\nwerden, stehen abzüglich der Verwaltungskosten dem-                    zes ist auf den Widerruf nach den Absätzen 1 und 4\njenigen zu, der seine Frequenznutzungsrechte Dritten                   nicht anzuwenden.\nüberträgt oder zur Nutzung oder Mitbenutzung über-                        (7) Frequenzzuteilungen für die Übertragung von\nlässt.                                                                 Rundfunk sollen widerrufen werden, wenn ein nach\n(4) Inhaber von Frequenznutzungsrechten informie-                   § 96 Absatz 1 Satz 7 vom Inhalteanbieter ausgewählter\nren die Bundesnetzagentur über ihre Absicht, Fre-                      Sendernetzbetreiber auf Antrag die Zuteilung an ihn\nquenznutzungsrechte zu übertragen oder zu vermie-                      verlangen kann. Für die Widerrufsentscheidung gilt Ab-\nten, sowie über die Übertragung oder Vermietung von                    satz 3 entsprechend. Für das Wirksamwerden des\nFrequenznutzungsrechten. Die Bundesnetzagentur                         Widerrufs ist eine angemessene Frist von mindestens\nveröffentlicht diese Informationen.                                    drei Monaten vorzusehen.\n(8) Die Frequenzzuteilung erlischt durch Verzicht.\n§ 102                                    Der Inhaber der Frequenzzuteilung hat den Verzicht\nWiderruf der Frequenzzuteilung, Verzicht                        gegenüber der Bundesnetzagentur schriftlich oder\nelektronisch unter genauer Bezeichnung der Frequenz-\n(1) Eine Frequenzzuteilung kann neben den Fällen\nzuteilung zu erklären.\ndes § 49 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes\nganz oder teilweise widerrufen werden, wenn\n§ 103\n1. nicht innerhalb eines Jahres nach der Zuteilung mit\nder Nutzung der Frequenz im Sinne des mit der Zu-                                         Überwachung,\nteilung verfolgten Zwecks begonnen wurde,                                     Anordnung der Außerbetriebnahme,\nMonitoring der Mobilfunkversorgung\n2. die Frequenz länger als ein Jahr nicht im Sinne des\nmit der Zuteilung verfolgten Zwecks genutzt worden                    (1) Zur Sicherstellung der Frequenzordnung über-\nist,                                                               wacht die Bundesnetzagentur die Frequenznutzung.\nSoweit es für die Überwachung, insbesondere zur\n3. eine der Voraussetzungen nach § 91 Absatz 5 oder                    Identifizierung eines Frequenznutzers, erforderlich und\n§ 96 Absatz 4 bis 6 nicht mehr gegeben ist,                        angemessen ist, sind die Bediensteten der Bundes-\n4. einer Verpflichtung, die sich aus der Frequenzzutei-                netzagentur befugt, sich Kenntnis von den näheren\nlung ergibt, schwer oder wiederholt zuwidergehan-                  Umständen eines Telekommunikationsvorgangs zu\ndelt oder trotz Aufforderung nicht nachgekommen                    verschaffen und in besonderen Fällen auch in Aussen-\nwird,                                                              dungen hineinzuhören. Die durch Maßnahmen nach\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021                      1911\nSatz 2 erlangten Informationen dürfen nur zur Sicher-                  einen wirksamen Wettbewerb und vermeidet Wettbe-\nstellung der Frequenzordnung verwendet werden. Ab-                     werbsverfälschungen im Binnenmarkt.\nweichend hiervon dürfen Informationen an die zustän-\n(2) Zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele\ndigen Behörden übermittelt werden, soweit dies für die\nkann die Bundesnetzagentur geeignete Maßnahmen\nVerfolgung einer in § 100a der Strafprozessordnung\nergreifen. Diese umfassen unter anderem\ngenannten Straftat erforderlich ist. Das Grundrecht\ndes Fernmeldegeheimnisses nach Artikel 10 des                          1. die Begrenzung der Menge an Frequenzen, die\nGrundgesetzes wird nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4                          einem Unternehmen zugeteilt werden, oder, wenn\neingeschränkt.                                                             die Umstände dies rechtfertigen, die Verknüpfung\n(2) Zur Sicherstellung der Frequenzordnung kann                         der Frequenznutzungsrechte mit Bedingungen, bei-\ndie Bundesnetzagentur eine Einschränkung des Betrie-                       spielsweise mit der Gewährung des Vorleistungszu-\nbes oder die Außerbetriebnahme von Geräten anord-                          gangs und mit nationalem oder regionalem Roaming\nnen. Zur Durchsetzung dieser Anordnungen kann nach                         in bestimmten Frequenzbereichen oder in Gruppen\nMaßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein                          von Frequenzbereichen mit ähnlichen Merkmalen,\nZwangsgeld von bis zu 500 000 Euro festgesetzt wer-                    2. die Reservierung eines bestimmten Abschnitts eines\nden.                                                                       Frequenzbereichs oder einer Gruppe von Frequenz-\n(3) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht auf ihrer                      bereichen für neue Marktteilnehmer, wenn dies an-\nInternetseite die von den Mobilfunknetzbetreibern                          gesichts der besonderen Lage auf dem nationalen\nübermittelten Informationen über die tatsächliche,                         Markt angemessen und gerechtfertigt ist,\nstandortbezogene Mobilfunknetzabdeckung.                               3. die Verweigerung neuer Zuteilungen oder der Ge-\n(4) Zur Veröffentlichung nach Absatz 3 gehören an-                      nehmigung neuer Frequenznutzungsarten in be-\nbieterbezogen insbesondere auch                                            stimmten Bereichen oder das Verknüpfen neuer\n1. die lokalen Schwerpunkte von Verbindungsabbrü-                          Nutzungsrechte oder neuer Frequenznutzungsarten\nchen bei der Sprachtelefonie und                                       mit bestimmten Bedingungen, um Wettbewerbsver-\nzerrungen durch Zuteilung, Übertragung oder An-\n2. der Grad der Versorgung                                                 häufung von Nutzungsrechten zu verhindern,\nentlang von Bundesfernstraßen, des nachgeordneten\n4. die Aufnahme von Bedingungen für eine Unter-\nStraßennetzes sowie der Schienen- und Wasserwege,\nsagung der Übertragung von Zuteilungen oder die\num die Erreichung des Frequenzregulierungsziels nach\nAuferlegung von Bedingungen für die Übertragung\n§ 87 Absatz 2 Nummer 1 sicherzustellen.\nvon Zuteilungen, die nicht unionsweit oder bundes-\n(5) Die Bundesnetzagentur berichtet erstmals sechs                      weit der Fusionskontrolle unterliegen, wenn es\nMonate nach Inkrafttreten der Absätze 3 und 4 und im                       wahrscheinlich ist, dass der Wettbewerb durch die\nAnschluss jährlich dem Ausschuss für Verkehr und di-                       Übertragung in beträchtlicher Weise beeinträchtigt\ngitale Infrastruktur des Deutschen Bundestags über                         würde, oder\nden Zustand der Mobilfunkversorgung insbesondere\nim Hinblick auf die Entwicklung bezüglich der in Ab-                   5. die Änderung bestehender Rechte im Einklang mit\nsatz 4 genannten Aspekte. Gegenstand des Berichts                          diesem Gesetz, wenn dies erforderlich ist, um Wett-\nsoll zudem der anbieterbezogene Stand der Erfüllung                        bewerbsverzerrungen infolge der Übertragung oder\nvon Nebenbestimmungen im Sinne des § 99 Absatz 3                           Anhäufung von Zuteilungen nachträglich zu beseiti-\nsein, die mit der Zuteilung von Frequenzen für den Mo-                     gen.\nbilfunk verbunden und zum Zeitpunkt der Berichter-                     Bei ihren Entscheidungen stützt sich die Bundesnetz-\nstattung nicht bereits vollständig erfüllt sind.                       agentur unter Berücksichtigung der Marktbedingungen\nund der verfügbaren Vergleichsgrößen auf eine objek-\n§ 104                                    tive, vorausschauende Beurteilung der Wettbewerbs-\nEinschränkung der Frequenzzuteilung                            verhältnisse, der Frage, ob solche Maßnahmen zur\nErhaltung oder Erreichung eines wirksamen Wettbe-\nDie Nutzung der zugeteilten Frequenzen kann                         werbs erforderlich sind, und der voraussichtlichen Aus-\nvorübergehend eingeschränkt werden, wenn diese                         wirkungen solcher Maßnahmen auf bestehende oder\nFrequenzen von den zuständigen Behörden zur Bewäl-                     künftige Investitionen der Marktteilnehmer insbeson-\ntigung ihrer Aufgaben im Spannungs- und im Verteidi-                   dere in den Netzausbau. Bei der Beurteilung berück-\ngungsfall, im Rahmen von Bündnisverpflichtungen, im                    sichtigt die Bundesnetzagentur den in § 11 Absatz 3\nRahmen der Zusammenarbeit mit den Vereinten Natio-                     beschriebenen Ansatz zur Durchführung von Markt-\nnen, im Rahmen internationaler Vereinbarungen zur                      analysen. Sie kann hierzu allgemeine Verwaltungsvor-\nNotfallbewältigung oder bei Naturkatastrophen, terro-                  schriften erlassen.\nristischen Anschlägen oder sonstigen vergleichbaren\nEreignissen und besonders schweren Unglücksfällen                         (3) Bevor die Bundesnetzagentur Maßnahmen nach\nbenötigt werden.                                                       Absatz 2 ergreift, gibt sie interessierten Kreisen Gele-\ngenheit zur Stellungnahme zum Entwurf der Maßnah-\n§ 105                                    men innerhalb einer angemessenen Frist. Die Frist\nmuss der Komplexität des Sachverhalts entsprechen\nFörderung des Wettbewerbs                               und mindestens einen Monat betragen. Bei außerge-\n(1) Bei der Zuteilung von Frequenzen für Telekom-                   wöhnlichen Umständen kann eine kürzere Frist gesetzt\nmunikationsnetze und -dienste gemäß diesem Gesetz                      werden. § 99 Absatz 3 bleibt unberührt. Die Ergebnisse\nsowie der Änderung oder Verlängerung von Zuteilun-                     der Anhörung sowie die Maßnahmen sind zu veröffent-\ngen solcher Frequenzen fördert die Bundesnetzagentur                   lichen. Bei der Anwendung des Absatzes 2 handelt die\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1912              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021\nBundesnetzagentur im Übrigen nach dem in § 107 ge-                     7. die vorrangige Notwendigkeit, im Hinblick auf den\nnannten Verfahren.                                                          Ausbau der Infrastruktur zunächst Anreize für das\nnach Absatz 1 verpflichtete Unternehmen zu schaf-\n§ 106                                         fen.\nLokales Roaming, Zugang zu                                   (3) § 12 gilt entsprechend.\naktiven und passiven Netzinfrastrukturen                            (4) Unbeschadet der Verpflichtung nach Absatz 1\n(1) Die Bundesnetzagentur kann den Betreiber eines                  kann die Bundesnetzagentur Unternehmen, die öffent-\nöffentlichen Mobilfunknetzes dazu verpflichten, in                     liche Mobilfunknetze in einem räumlich umgrenzten\neinem räumlich umgrenzten Gebiet die Mitnutzung                        Gebiet bereitstellen, dazu verpflichten, Zugang zu ak-\npassiver Infrastrukturen oder, soweit dies nicht aus-                  tiven Netzinfrastrukturen in diesem Gebiet zu gewäh-\nreicht, Roaming zu ermöglichen (lokales Roaming),                      ren. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.\nwenn                                                                       (5) Die Bundesnetzagentur entscheidet über die Be-\n1. unüberwindbare wirtschaftliche oder physische Hin-                  dingungen, zu denen ein nach Absatz 1 oder 4 ver-\ndernisse für den marktgesteuerten Netzausbau in                    pflichtetes Unternehmen lokales Roaming oder den\ndiesem Gebiet bestehen, aufgrund derer Endnutzer                   Zugang zu aktiven oder passiven Infrastrukturen ge-\nnur äußerst lückenhaften Zugang zu öffentlichen                    währen muss, innerhalb von zwei Monaten nach der\nMobilfunknetzen und -diensten haben,                               Entscheidung nach Absatz 1 oder 4, soweit die Be-\n2. das lokale Roaming zum Angebot von über Mobil-                      teiligten in diesem Zeitraum keine Einigung hierüber\nfunknetze erbrachten öffentlich zugänglichen Tele-                 erzielt haben. Die Frist kann um einen weiteren Monat\nkommunikationsdiensten auf lokaler Ebene unmit-                    verlängert werden. Die Bedingungen müssen objektiv,\ntelbar erforderlich ist,                                           transparent, verhältnismäßig und nichtdiskriminierend\nsein.\n3. keinem anderen Mobilfunknetzbetreiber tragfähige\nund vergleichbare alternative Zugangswege zu den                       (6) Die Bundesnetzagentur kann den Begünstigten\nEndnutzern zu fairen und angemessenen Bedingun-                    der Anordnung nach Absatz 1 oder Absatz 4 verpflich-\ngen in diesem Gebiet zur Verfügung gestellt werden,                ten, Frequenzen mit dem Verpflichteten der Anordnung\nnach Absatz 1 oder Absatz 4 in dem betreffenden Ge-\n4. die Möglichkeit einer solchen Verpflichtung aus-\nbiet gemeinsam zu nutzen.\ndrücklich vorgesehen wurde\n(7) Die Bundesnetzagentur überprüft Verpflichtun-\na) im Falle eines Vergabeverfahrens in den Verga-\ngen und Bedingungen nach den Absätzen 1 bis 6\nbebedingungen der Frequenzzuteilung,\ninnerhalb von fünf Jahren nach Erlass. Sie prüft hierbei\nb) im Übrigen rechtzeitig vor der Frequenzzuteilung,               insbesondere, ob deren Änderung oder Aufhebung an-\n5. von der Verpflichtung begünstigte Unternehmen                       gesichts der sich wandelnden Umstände angemessen\neinen angemessenen Beitrag zur Versorgung von                      wäre.\nbislang unterversorgten Gebieten leisten und\n§ 107\n6. zwischen den Beteiligten innerhalb von drei Mona-\nten keine Vereinbarung zum lokalen Roaming oder                         Beteiligung in der Gruppe für Frequenzpolitik\nzur Mitnutzung passiver Infrastrukturen zustande                       (1) Sofern die Bundesnetzagentur beabsichtigt, ein\ngekommen ist; die Frist für Verhandlungen zwischen                 Vergabeverfahren nach § 91 Absatz 9 in Verbindung\nden Beteiligten kann um einen weiteren Monat ver-                  mit § 100 in Bezug auf harmonisierte Frequenzen für\nlängert werden, soweit alle Beteiligten dieses über-               drahtlose Breitbandnetze und -dienste oder Maßnah-\neinstimmend bei der Bundesnetzagentur beantra-                     men nach § 105 Absatz 2 durchzuführen, unterrichtet\ngen.                                                               sie die Gruppe für Frequenzpolitik über entsprechende\n(2) Bei der Entscheidung über eine Verpflichtung                    Entscheidungs- oder Maßnahmeentwürfe zeitgleich\nnach Absatz 1 berücksichtigt die Bundesnetzagentur                     mit deren Veröffentlichung im Anhörungsverfahren.\ninsbesondere:                                                              (2) Die Bundesnetzagentur gibt bei der Unterrich-\n1. die Gewährleistung eines durchgehenden, unter-                      tung nach Absatz 1 an, ob und gegebenenfalls wann\nbrechungsfreien Zugangs für alle Endnutzer zu                      sie die Gruppe für Frequenzpolitik zur Einberufung\nSprach- und breitbandigen Datendiensten des                        eines Peer-Review-Forums nach Artikel 35 der Richt-\nöffentlichen Mobilfunks mindestens entlang von                     linie (EU) 2018/1972 auffordert.\nBundesfernstraßen und auch im nachgeordneten                           (3) Sofern die Gruppe für Frequenzpolitik ein Peer-\nStraßennetz sowie an allen Schienen- und Wasser-                   Review-Forum nach Artikel 35 Absatz 2 der Richtlinie\nwegen möglichst bis 2026 und in weiteren Gebieten                  (EU) 2018/1972 einberuft, erläutert die Bundesnetz-\nmit äußerst lückenhaftem Zugang für Endnutzer,                     agentur den Maßnahmeentwurf nach Artikel 35 Ab-\n2. die effiziente Nutzung von Frequenzen,                              satz 4 der Richtlinie (EU) 2018/1972.\n3. die Ermöglichung einer wesentlich größeren Aus-\nwahl und einer höheren Dienstequalität für die End-                                          Teil 7\nnutzer,                                                                               Nummerierung\n4. die technische Durchführbarkeit und die diesbezüg-\nlichen Bedingungen,                                                                           § 108\n5. den Stand des Infrastruktur- und Dienstleistungs-                                         Nummerierung\nwettbewerbs,                                                           (1) Die Bundesnetzagentur nimmt die Aufgaben\n6. technische Innovationen und                                         der Nummerierung wahr. Ihr obliegt insbesondere die\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021                       1913\nStrukturierung und Ausgestaltung des Nummernrau-                       2. den Erwerb, Umfang und Verlust von Nutzungs-\nmes mit dem Ziel, den Anforderungen von Endnutzern,                        rechten an Nummern.\nBetreibern von Telekommunikationsnetzen und Anbie-                     Dies schließt auch die Umsetzung darauf bezogener\ntern von Telekommunikationsdiensten zu genügen. Die                    internationaler Empfehlungen und Verpflichtungen in\nBundesnetzagentur teilt ferner Nummern den Betrei-                     nationales Recht sowie die Festlegung von Regelun-\nbern von Telekommunikationsnetzen, Anbietern von                       gen zur Nutzung von Nummern gemäß Absatz 2 ein.\nTelekommunikationsdiensten und Endnutzern zu. Aus-                     Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:\ngenommen ist die Verwaltung von Domänennamen\noberster und nachgeordneter Stufen. Die Bundesnetz-                    1. die effiziente Nummernnutzung,\nagentur veröffentlicht die Zuteilungsentscheidungen                    2. die Belange der Marktbeteiligten einschließlich der\nnach Satz 3 unter Wahrung des Schutzes personenbe-                         Planungssicherheit,\nzogener Daten.                                                         3. die wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Marktteil-\n(2) Im Rahmen ihrer Tätigkeit nach Absatz 1 stellt                      nehmer,\ndie Bundesnetzagentur einen Bereich geografisch                        4. die Anforderungen an die Nummernnutzung und die\nnicht gebundener Nummern zur Verfügung, die zur Be-                        langfristige Bedarfsdeckung sowie\nreitstellung anderer Telekommunikationsdienste als in-\n5. die Interessen der Endnutzer.\nterpersoneller Telekommunikationsdienste auch im\nAusland genutzt werden können.                                         In der Verordnung sind die Befugnisse der Bundes-\nnetzagentur sowie die Rechte und Pflichten der Markt-\n(3) Die Bundesnetzagentur kann zur Umsetzung                        teilnehmer und der Endnutzer im Einzelnen festzule-\ninternationaler Verpflichtungen oder Empfehlungen so-                  gen. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.\nwie zur Sicherstellung der ausreichenden Verfügbarkeit\nvon Nummern Änderungen der Struktur und Ausgestal-                        (7) Ist im Vergabeverfahren für generische Domänen\ntung des Nummernraumes und des nationalen Num-                         oberster Stufe für die Zuteilung oder Verwendung einer\nmernplanes vornehmen. Dabei sind die Belange der                       geografischen Bezeichnung, die mit dem Namen einer\nBetroffenen, insbesondere die Umstellungskosten, die                   Gebietskörperschaft identisch ist, eine Einverständnis-\nden Betreibern von Telekommunikationsnetzen, den                       erklärung oder Unbedenklichkeitsbescheinigung durch\nAnbietern von Telekommunikationsdiensten und den                       eine deutsche Regierungs- oder Verwaltungsstelle er-\nNutzern entstehen, angemessen zu berücksichtigen.                      forderlich, obliegt die Entscheidung über die Erteilung\nBeabsichtigte Änderungen sind rechtzeitig vor ihrem                    des Einverständnisses oder die Ausstellung einer Un-\nWirksamwerden bekannt zu geben. Die von diesen                         bedenklichkeitsbescheinigung der nach dem jeweili-\nÄnderungen betroffenen Betreiber von Telekommuni-                      gen Landesrecht zuständigen Stelle. Weisen mehrere\nkationsnetzen und Anbieter von Telekommunikations-                     Gebietskörperschaften identische Namen auf, liegt\ndiensten sind verpflichtet, die zur Umsetzung erforder-                die Entscheidungsbefugnis bei der Gebietskörper-\nlichen Maßnahmen zu treffen.                                           schaft, die nach der Verkehrsauffassung die größte Be-\ndeutung hat.\n(4) Die Bundesnetzagentur kann zur Durchsetzung\nder Verpflichtungen nach Absatz 3 Anordnungen                                                     § 109\nerlassen. Zur Durchsetzung der Anordnungen können\nPreisangabe\nnach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgeset-\nzes Zwangsgelder bis zu 500 000 Euro festgesetzt                          (1) Wer gegenüber Endnutzern\nwerden.                                                                1. Premium-Dienste,\n(5) Die Bundesnetzagentur trifft, sofern der angeru-                2. Auskunftsdienste,\nfene Endnutzer Anrufe aus bestimmten geografischen\n3. Massenverkehrsdienste,\nGebieten nicht aus wirtschaftlichen Gründen ein-\ngeschränkt hat, die erforderlichen Maßnahmen, um                       4. Service-Dienste,\nsicherzustellen, dass                                                  5. Kurzwahldienste oder\n1. die Endnutzer in der Lage sind, Dienste unter Ver-                  6. Dienste über Nationale Teilnehmerrufnummern\nwendung geografisch nicht gebundener Nummern                       anbietet oder dafür wirbt, hat dabei den für die Inan-\nin der Europäischen Union zu erreichen und zu nut-                 spruchnahme des Dienstes zu zahlenden Höchstpreis\nzen und                                                            nach § 112 Absatz 1 bis 5 oder 6 Satz 4 zeitabhängig je\n2. die Endnutzer in der Lage sind, unabhängig von der                  Minute oder zeitunabhängig je Inanspruchnahme ein-\nvom Betreiber verwendeten Technologie und der                      schließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbe-\nvon ihm genutzten Geräte alle in der Europäischen                  standteile anzugeben. Bei nach § 123 Absatz 7 Satz 1\nUnion bestehenden Rufnummern, einschließlich der                   festgelegten Preisen ist dieser Preis anzugeben. Be-\nNummern in den nationalen Nummernplänen der                        steht einheitlich netzübergreifend bei sämtlichen An-\nMitgliedstaaten der Europäischen Union sowie uni-                  bietern ein niedrigerer Preis als der Höchstpreis, darf\nverseller internationaler gebührenfreier Rufnum-                   auch dieser angegeben werden.\nmern, zu erreichen.                                                   (2) Der Preis ist gut lesbar, deutlich sichtbar und in\nunmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer\n(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nanzugeben. Die Preisangabe hat nach Möglichkeit\nRechtsverordnung die Maßstäbe und Leitlinien festzu-\nbarrierefrei zu erfolgen. Bei Anzeige der Rufnummer\nlegen für\ndarf die Preisangabe nicht zeitlich kürzer als die Ruf-\n1. die Strukturierung, Ausgestaltung und Verwaltung                    nummer angezeigt werden. Auf den Abschluss eines\nder Nummernräume sowie                                             Dauerschuldverhältnisses ist hinzuweisen.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1914              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021\n(3) Bei Telefax-Diensten ist zusätzlich die Anzahl der                                         § 111\nzu übermittelnden Seiten anzugeben.                                                           Preisanzeige\n(1) Für Kurzwahl-Datendienste hat derjenige, der\n§ 110                                    den vom Endnutzer zu zahlenden Preis für die Inan-\nPreisansage                                  spruchnahme dieses Dienstes festlegt,\n(1) Wer den vom Endnutzer zu zahlenden Preis für                    1. vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit den für die Inan-\ndie Inanspruchnahme von                                                    spruchnahme dieses Dienstes zu zahlenden Preis\neinschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger\n1. sprachgestützten Premium-Diensten,                                      Preisbestandteile ab einem Preis von 1 Euro pro In-\n2. Kurzwahl-Sprachdiensten,                                                anspruchnahme deutlich sichtbar und gut lesbar an-\nzuzeigen und\n3. sprachgestützten Auskunftsdiensten und\n2. sich vom Endnutzer den Erhalt der Information be-\n4. sprachgestützter Betreiberauswahl                                       stätigen zu lassen.\nfestlegt, hat vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit dem                     (2) Von den Verpflichtungen nach Absatz 1 kann ab-\nEndnutzer den für die Inanspruchnahme dieses Diens-                    gewichen werden, wenn\ntes zu zahlenden Preis zeitabhängig je Minute oder                     1. der Dienst im öffentlichen Interesse erbracht wird\nzeitunabhängig je Datenvolumen oder sonstiger In-                          oder\nanspruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer und                      2. sich der Endnutzer vor Inanspruchnahme der\nsonstiger Preisbestandteile anzusagen. Für sprachge-                       Dienstleistung gegenüber dem Verpflichteten nach\nstützte Betreiberauswahl ist der Preis dauerhaft in Euro                   Absatz 1 durch ein geeignetes Verfahren legitimiert.\noder in Cent anzusagen; ein Wechsel zwischen der\nPreisansage in Euro und in Cent ist unzulässig.                        Die Einzelheiten regelt und veröffentlicht die Bundes-\nnetzagentur.\n(2) Die Preisansage nach Absatz 1 ist spätestens\ndrei Sekunden vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit unter                                           § 112\nHinweis auf den Zeitpunkt des Beginns derselben ab-\nPreishöchstgrenzen\nzuschließen. Ändert sich dieser Preis während der In-\nanspruchnahme des Dienstes, so ist vor Beginn des                         (1) Preise für zeitabhängig über Rufnummern für\nneuen Tarifabschnitts der nach der Änderung zu zah-                    Premium-Dienste, Kurzwahldienste und Auskunfts-\nlende Preis entsprechend Absatz 1 und Satz 1 anzusa-                   dienste abgerechnete Verbindungen und Dienstleistun-\ngen mit der Maßgabe, dass die Ansage auch während                      gen dürfen nur erhoben werden, wenn sie insgesamt\nder Inanspruchnahme des Dienstes erfolgen kann.                        höchstens 3 Euro pro Minute betragen, soweit nach\nBeim Einsatz von Warteschleifen nach § 115 Ab-                         Absatz 6 keine abweichenden Preise erhoben werden\nsatz 1 Nummer 5 stellt weder der Beginn noch das                       können. Dies gilt auch im Falle der Weitervermittlung\nEnde der Warteschleife eine Änderung des Preises im                    durch einen Auskunftsdienst. Die Abrechnung darf\nSinne von Satz 2 dar, wenn der vom Endnutzer im                        höchstens im 60-Sekunden-Takt erfolgen. Satz 3 gilt\nSinne des Absatzes 1 Satz 1 zu zahlende Preis für                      entsprechend für die Betreiberauswahl.\nden Tarifabschnitt nach der Warteschleife unverändert                     (2) Preise für zeitunabhängig über Rufnummern für\ngegenüber dem Preis für den Tarifabschnitt vor der                     Premium-Dienste, Kurzwahldienste und Auskunfts-\nWarteschleife ist.                                                     dienste abgerechnete Verbindungen und Dienstleistun-\n(3) Bei Inanspruchnahme von sprachgestützten                        gen dürfen nur erhoben werden, wenn sie höchstens\nMassenverkehrsdiensten hat der Diensteanbieter dem                     30 Euro pro Verbindung betragen, soweit nach Ab-\nEndnutzer den für die Inanspruchnahme dieses Diens-                    satz 6 keine abweichenden Preise erhoben werden\ntes zu zahlenden Preis nach Maßgabe der Ab-                            können.\nsätze 1 und 2 anzusagen. Abweichend von Satz 1 kann                       (3) Wird der Preis von über Rufnummern für Premi-\ndie Preisansage unmittelbar im Anschluss an die Inan-                  um-Dienste, Kurzwahldienste und Auskunftsdienste\nspruchnahme des Dienstes erfolgen, wenn der Preis 1                    abgerechnete Dienstleistungen aus zeitabhängigen\nEuro pro Minute oder Inanspruchnahme nicht über-                       und zeitunabhängigen Leistungsanteilen gebildet, so\nsteigt.                                                                müssen diese Preisanteile entweder im Einzelverbin-\ndungsnachweis, soweit dieser erteilt wird, getrennt\n(4) Im Falle der Weitervermittlung durch einen                      ausgewiesen werden oder Verfahren nach Absatz 6\nsprachgestützten Auskunftsdienst besteht die Preis-                    Satz 3 zur Anwendung kommen. Der Preis nach Satz 1\nansageverpflichtung nach Absatz 1 auch für das                         darf höchstens 30 Euro je Verbindung betragen, soweit\nweiterzuvermittelnde Gespräch für den Auskunfts-                       nach Absatz 6 keine abweichenden Preise erhoben\ndiensteanbieter. Die Ansage kann während der Inan-                     werden können.\nspruchnahme des sprachgestützten Auskunftsdienstes\nerfolgen, ist jedoch vor der Weitervermittlung vorzu-                     (4) Preise für Anrufe bei Service-Diensten dürfen nur\nnehmen; Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Auf                   erhoben werden, wenn sie höchstens 0,14 Euro pro\ndie aus der Weitervermittlung resultierende Entgelt-                   Minute oder 0,20 Euro pro Anruf betragen, soweit nach\npflichtigkeit etwaiger Warteschleifen und die Unbe-                    Absatz 6 keine abweichenden Preise erhoben werden\nachtlichkeit anderslautender Preisansagen im Rahmen                    können. Die Abrechnung darf höchstens im 60-Sekun-\nder Warteschleifen ist hinzuweisen. Bei der Weiterver-                 den-Takt erfolgen.\nmittlung auf entgeltfreie Telefondienste ist auf die Un-                  (5) Preise für Anrufe bei Nationalen Teilnehmerruf-\nbeachtlichkeit etwaiger Hinweise auf die Kostenfreiheit                nummern und Persönlichen Rufnummern dürfen nur\nhinzuweisen.                                                           erhoben werden, wenn sie höchstens 0,09 Euro pro\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021                      1915\nMinute betragen, soweit nach Absatz 6 keine abwei-                                                § 115\nchenden Preise erhoben werden können. Die Abrech-                                            Warteschleifen\nnung darf höchstens im 60-Sekunden-Takt erfolgen.\n(1) Warteschleifen dürfen nur eingesetzt werden,\n(6) Über die Preisgrenzen der Absätze 1 bis 3                       wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:\nhinausgehende Preise dürfen nur erhoben werden,\n1. der Anruf erfolgt zu einer entgeltfreien Rufnummer,\nwenn sich der Kunde vor Inanspruchnahme der Dienst-\nleistung gegenüber dem Anbieter durch ein geeignetes                   2. der Anruf erfolgt zu einer ortsgebundenen Rufnum-\nVerfahren legitimiert. Die Einzelheiten regelt die Bun-                    mer oder zu einer Rufnummer, die die Bundesnetz-\ndesnetzagentur. Sie kann durch Allgemeinverfügung                          agentur den ortsgebundenen Rufnummern nach\nEinzelheiten zu zulässigen Verfahren in Bezug auf                          Absatz 3 gleichgestellt hat,\nTarifierungen nach den Absätzen 1 bis 5 festlegen.                     3. der Anruf erfolgt zu einer Rufnummer für mobile\nDarüber hinaus kann die Bundesnetzagentur ent-                             Dienste (015, 016 oder 017),\nsprechend dem Verfahren nach § 123 Absatz 7 von\n4. für den Anruf gilt ein Festpreis pro Verbindung oder\nden Absätzen 1 bis 5 abweichende Preishöchstgren-\nzen festlegen, wenn die allgemeine Entwicklung der                     5. der Anruf ist für die Dauer der Warteschleife für den\nPreise oder des Marktes dies erforderlich macht.                           Anrufer kostenfrei, soweit es sich nicht um Kosten\nhandelt, die bei Anrufen aus dem Ausland für die\n§ 113                                        Herstellung der Verbindung im Ausland entstehen.\n(2) Beim ersten Einsatz einer Warteschleife im Rah-\nVerbindungstrennung\nmen des Anrufs, die nicht unter Absatz 1 Nummer 1\n(1) Der Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommu-                 bis 3 fällt, hat der Angerufene sicherzustellen, dass\nnikationsdienste, bei dem die Rufnummer für Premi-                     der Anrufende mit Beginn der Warteschleife über ihre\num-Dienste, Kurzwahl-Sprachdienste oder Auskunfts-                     voraussichtliche Dauer und, unbeschadet der §§ 109\ndienste eingerichtet ist, hat jede zeitabhängig ab-                    bis 111, darüber informiert wird, ob für den Anruf ein\ngerechnete Verbindung zu dieser Rufnummer nach                         Festpreis gilt oder ob der Anruf gemäß Absatz 1 Num-\n60 Minuten zu trennen. Dies gilt auch, wenn zu einer                   mer 5 für die Dauer des Einsatzes dieser Warteschleife\nRufnummer für Premium-Dienste oder für Kurzwahl-                       für den Anrufer kostenfrei ist. Die Ansage kann mit Be-\nSprachdienste weitervermittelt wurde.                                  ginn der Bearbeitung vorzeitig beendet werden.\n(2) Von der Verpflichtung nach Absatz 1 kann abge-                     (3) Die Bundesnetzagentur stellt auf Antrag eines\nwichen werden, wenn sich der Endnutzer vor der Inan-                   Zuteilungsnehmers Rufnummern den ortsgebundenen\nspruchnahme der Dienstleistung gegenüber dem An-                       Rufnummern nach Absatz 1 Nummer 2 in Bezug auf\nbieter durch ein geeignetes Verfahren legitimiert. Die                 den Einsatz von Warteschleifen gleich, wenn\nEinzelheiten regelt die Bundesnetzagentur. Sie kann                    1. der Angerufene vom Anrufer weder unmittelbar\ndurch Allgemeinverfügung die Einzelheiten der zulässi-                     noch mittelbar über den Anbieter von Telekommuni-\ngen Verfahren zur Verbindungstrennung festlegen.                           kationsdiensten ein Entgelt für den Anruf zu dieser\nNummer erhält und Anrufe zu dieser Nummer in der\n§ 114                                        Regel von den am Markt verfügbaren Pauschaltari-\nfen erfasst sind und\nAnwählprogramme (Dialer)\n2. die Tarifierung dieser Rufnummer auch im Übrigen\n(1) Anwählprogramme, die Verbindungen zu einer                          keine abweichende Behandlung gegenüber den\nNummer herstellen, bei denen neben der Telekommu-                          ortsgebundenen Rufnummern rechtfertigt.\nnikationsdienstleistung Inhalte abgerechnet werden\n(Dialer), sind unzulässig.                                                                        § 116\n(2) Für die Nutzung von Anwählprogrammen, die                                    Wegfall des Entgeltanspruchs\nder Anrufende verwendet, um Verbindungen zu einer\nDer Endnutzer ist zur Zahlung eines Entgelts nicht\nNummer herzustellen, bei denen neben der Telekom-\nverpflichtet, wenn und soweit\nmunikationsdienstleistung keine Inhalte abgerechnet\nwerden (Telefonie-Dialer), legt die Bundesnetzagentur                  1. entgegen § 110 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 nicht vor\nVerfahren und Grenzwerte zum Schutz der Angerufe-                          Beginn der Inanspruchnahme, entgegen § 110 Ab-\nnen vor unzumutbaren Belästigungen durch Anruf-                            satz 3 Satz 2 nicht unmittelbar im Anschluss an die\nversuche fest. Die Festlegung erfolgt durch Allgemein-                     Inanspruchnahme oder entgegen § 110 Absatz 4\nverfügung. Vor der Festlegung sind die betroffenen                         nicht während der Inanspruchnahme des Dienstes\nUnternehmen, Fachkreise und Verbraucherverbände                            über den erhobenen Preis informiert wurde,\nanzuhören.                                                             2. entgegen § 111 nicht vor Beginn der Inanspruch-\n(3) Die nach Absatz 2 festgelegten Verfahren und                        nahme über den erhobenen Preis informiert wurde\nGrenzwerte sind spätestens ein Jahr nach ihrem In-                         und keine Bestätigung des Endnutzers erfolgt,\nkrafttreten einzuhalten, sofern in der Festlegung keine                3. entgegen § 112 die Preishöchstgrenzen nicht einge-\nabweichende Umsetzungsfrist bestimmt ist. Ab diesem                        halten wurden,\nZeitpunkt dürfen Telefonie-Dialer nur eingesetzt wer-                  4. entgegen § 113 die zeitliche Obergrenze nicht ein-\nden, wenn hierbei die von der Bundesnetzagentur fest-                      gehalten wurde,\ngelegten Verfahren und Grenzwerte eingehalten wer-\nden. Die Bundesnetzagentur überprüft die festgelegten                  5. Dialer entgegen § 114 Absatz 1 betrieben wurden,\nVerfahren und Grenzwerte in regelmäßigen Abständen                     6. der Angerufene entgegen § 115 Absatz 1 während\nauf ihre Wirksamkeit.                                                      des Anrufs eine oder mehrere Warteschleifen ein-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1916              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021\nsetzt oder die Angaben nach § 115 Absatz 2 nicht,                                             § 119\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig gemacht                                          R-Gespräche\nwerden,\n(1) Aufgrund von Verbindungen, bei denen dem An-\n7. entgegen § 119 Absatz 1 Satz 2 R-Gesprächs-                         gerufenen das Verbindungsentgelt in Rechnung ge-\ndienste mit Zahlungen an den Anrufer angeboten                     stellt wird (R-Gespräche), dürfen keine Zahlungen an\nwerden,                                                            den Anrufer erfolgen. Das Angebot von R-Gesprächs-\n8. nach Eintragung in die Sperr-Liste nach § 119 Ab-                   diensten mit einer Zahlung an den Anrufer nach Satz 1\nsatz 2 ein R-Gespräch zum gesperrten Anschluss                     ist unzulässig.\nerfolgt oder                                                          (2) Die Bundesnetzagentur führt eine Sperr-Liste mit\n9. die Bundesnetzagentur ein Rechnungslegungs- und                     Rufnummern, die von R-Gesprächsdiensten für ein-\nInkassierungsverbot nach § 123 Absatz 5 Satz 1 er-                 gehende R-Gespräche zu sperren sind. Endnutzer\nlassen hat.                                                        können ihren Anbieter von Telekommunikations-\ndiensten beauftragen, die Aufnahme ihrer Nummern in\nIn diesen Fällen entfällt die Entgeltzahlungspflicht des               die Sperr-Liste unentgeltlich zu veranlassen. Eine\nAnrufers für den gesamten Anruf.                                       Löschung von der Liste kann kostenpflichtig sein. Der\nAnbieter übermittelt den Wunsch des Endnutzers so-\n§ 117                                    wie etwaig erforderliche Streichungen wegen Wegfalls\nAuskunftsanspruch                                 der abgeleiteten Zuteilung an die Bundesnetzagentur.\nDie Bundesnetzagentur stellt die Sperr-Liste Anbietern\n(1) Jeder, der ein berechtigtes Interesse daran hat,\nvon R-Gesprächsdiensten zum Abruf bereit.\nkann schriftlich oder elektronisch von der Bundesnetz-\nagentur Auskunft über den Namen und die ladungsfä-\n§ 120\nhige Anschrift desjenigen verlangen, der eine Nummer\nvon der Bundesnetzagentur zugeteilt bekommen hat.                                     Rufnummernübermittlung\nDie Auskunft soll unverzüglich nach Eingang der An-                       (1) Anbieter von öffentlich zugänglichen nummern-\nfrage nach Satz 1 erteilt werden.                                      gebundenen interpersonellen Telekommunikations-\n(2) Jeder, der ein berechtigtes Interesse daran hat,                diensten, die Endnutzern den Aufbau von abgehenden\nkann von demjenigen, dem von der Bundesnetzagen-                       Verbindungen ermöglichen, müssen sicherstellen, dass\ntur (0)137er-Rufnummern oder Rufnummern für Kurz-                      beim Verbindungsaufbau als Rufnummer des Anrufers\nwahldienste zugeteilt sind, unentgeltlich                              eine vollständige national signifikante Rufnummer des\ndeutschen Nummernraums übermittelt und als solche\n1. Auskunft über den Namen und die ladungsfähige                       gekennzeichnet wird. Die Rufnummer muss dem End-\nAnschrift desjenigen verlangen, der über eine dieser               nutzer für den Dienst zugeteilt sein, im Rahmen dessen\nRufnummern Dienstleistungen anbietet, oder                         die Verbindung aufgebaut wird. Rufnummern für Aus-\n2. die Mitteilung verlangen, an wen die Rufnummer ge-                  kunftsdienste, Massenverkehrsdienste oder Premium-\nmäß § 59 übertragen wurde.                                         Dienste, Nummern für Kurzwahldienste sowie die Not-\nrufnummern 110 und 112 dürfen nicht als Rufnummer\nBei Kurzwahlnummern, die nicht von der Bundesnetz-\ndes Anrufers übermittelt werden. Andere an der Ver-\nagentur zugeteilt wurden, besteht der Anspruch ge-\nbindung beteiligte Anbieter dürfen übermittelte Ruf-\ngenüber demjenigen, in dessen Netz die Kurzwahl-\nnummern nicht verändern.\nnummer geschaltet ist. Bei gemäß § 59 übertragenen\nRufnummern besteht der Anspruch auf Auskunft nach                         (2) Endnutzer dürfen zusätzliche Rufnummern nur\nSatz 1 Nummer 1 gegenüber dem Anbieter, zu dem die                     aufsetzen und in das öffentliche Telekommunikations-\nRufnummer übertragen wurde. Die Auskünfte nach den                     netz übermitteln, wenn sie ein Nutzungsrecht an der\nSätzen 1 bis 3 sollen innerhalb von zehn Werktagen                     entsprechenden Rufnummer haben und es sich um\nnach Eingang der schriftlich oder elektronisch gestell-                eine Rufnummer des deutschen Nummernraums han-\nten Anfrage erteilt werden. Die Auskunftsverpflichteten                delt. Abweichend von Satz 1 darf im Falle einer Ruf-\nhaben die Angabe bei ihren Kunden zu erheben und                       umleitung als zusätzliche Rufnummer die übermittelte\naktuell zu halten.                                                     und angezeigte Rufnummer des Anrufers aufgesetzt\nwerden. Rufnummern für Auskunftsdienste, Massen-\n§ 118                                    verkehrsdienste oder Premium-Dienste, Nummern\nfür Kurzwahldienste sowie die Notrufnummern 110\nDatenbank für (0)900er-Rufnummern                             und 112 dürfen von Endnutzern nicht als zusätzliche\n(1) Alle zugeteilten (0)900er-Rufnummern werden in                  Rufnummer aufgesetzt und in das öffentliche Telekom-\neiner Datenbank bei der Bundesnetzagentur erfasst.                     munikationsnetz übermittelt werden. Die Bundesnetz-\nDie Datenbank ist mit folgenden Angaben im Internet                    agentur kann nach Anhörung der betroffenen Fach-\nzu veröffentlichen:                                                    kreise und Verbraucherverbände Voraussetzungen\nfestlegen, unter denen das Aufsetzen einer aus-\n1. dem Namen und der ladungsfähigen Anschrift des\nländischen Rufnummer abweichend von Satz 1 zu-\nDiensteanbieters,\nlässig ist.\n2. bei Diensteanbietern mit Sitz im Ausland zusätzlich                    (3) Sämtliche an der Verbindung beteiligte Anbieter\nmit der ladungsfähigen Anschrift eines allgemeinen                 öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste\nZustellungsbevollmächtigten im Inland.                             müssen sicherstellen, dass Rufnummern für Aus-\n(2) Jedermann kann schriftlich oder elektronisch                    kunftsdienste, Massenverkehrsdienste oder Premium-\nvon der Bundesnetzagentur Auskunft über die in der                     Dienste, Nummern für Kurzwahldienste sowie die Not-\nDatenbank gespeicherten Daten verlangen.                               rufnummern 110 und 112 nicht als Rufnummer des\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021                      1917\nAnrufers übermittelt und angezeigt werden. Sie haben                   insbesondere Auskünfte zu personenbezogenen Daten\nVerbindungen, bei denen als Rufnummer des Anrufers                     verlangen, die erforderlich sind für die einzelfallbe-\nRufnummern nach Satz 1 übermittelt und angezeigt                       zogene Überprüfung von Verpflichtungen, wenn\nwerden, abzubrechen.                                                   1. der Bundesnetzagentur eine Beschwerde vorliegt,\n(4) Sämtliche an der Verbindung beteiligte Anbieter                 2. die Bundesnetzagentur aus anderen Gründen eine\nöffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste                          Verletzung von Pflichten annimmt oder\nmüssen sicherstellen, dass als Rufnummer des An-\n3. die Bundesnetzagentur von sich aus Ermittlungen\nrufers nur dann eine national signifikante Rufnummer\ndurchführt.\ndes deutschen Nummernraums angezeigt wird, wenn\ndie Verbindung aus dem öffentlichen deutschen Tele-                    Andere Regelungen bleiben von der Auskunftspflicht\nfonnetz übergeben wird. Wird eine Verbindung, bei der                  nach den Sätzen 1 und 2 unberührt.\neine national signifikante Rufnummer des deutschen                        (3) Zur Verfolgung von Verstößen gegen § 120 kann\nNummernraums angezeigt wird, aus dem ausländi-                         die Bundesnetzagentur von Anbietern öffentlich zu-\nschen Telefonnetz übergeben, haben die Anbieter                        gänglicher Telekommunikationsdienste Auskunft über\nsicherzustellen, dass netzintern der Eintrittsweg der                  die Rufnummer, von der ein Anruf ausging, sowie über\nVerbindung in das deutsche Netz eindeutig gekenn-                      für die Verfolgung erforderliche personenbezogene\nzeichnet wird; die Rufnummernanzeige ist zu unterdrü-                  Daten wie Name und ladungsfähige Anschrift des\ncken. Ausgenommen von Satz 1 ist das internationale                    Nummerninhabers und des Nummernnutzers verlan-\nRoaming im Mobilfunk. Angerufene müssen die Mög-                       gen. Zur Erfüllung dieser Auskunftspflicht dürfen An-\nlichkeit haben, Anrufe mit unterdrückter Rufnummern-                   bieter öffentlich zugänglicher Telekommunikations-\nanzeige auf einfache Weise und unentgeltlich abzu-                     dienste im dafür erforderlichen Umfang Verkehrsdaten\nweisen.                                                                verarbeiten.\n(5) Absatz 1 gilt entsprechend für Anbieter num-                       (4) Die Bundesnetzagentur kann bei Nichterfüllung\nmerngebundener interpersoneller Telekommunikati-                       von gesetzlichen oder behördlich auferlegten Ver-\nonsdienste bei der Übertragung von Textnachrichten                     pflichtungen die rechtswidrig genutzte Nummer entzie-\nüber das öffentliche Telekommunikationsnetz. Abwei-                    hen. Sie soll ferner im Falle der gesicherten Kenntnis\nchend von Satz 1 sind Nummern für Kurzwahldienste                      von der rechtswidrigen Nutzung einer Rufnummer ge-\nsowie alphanumerische Absenderkennungen zulässig,                      genüber dem Netzbetreiber, in dessen Netz die Num-\nwenn der Absender für den Empfänger hierüber ein-                      mer geschaltet ist, die Abschaltung der Rufnummer\ndeutig identifizierbar ist und hierüber keine zweiseitige              anordnen.\nKommunikation ermöglicht wird.                                            (5) Die Bundesnetzagentur kann den Rechnungser-\nsteller bei gesicherter Kenntnis einer rechtswidrigen\n§ 121                                    Nummernnutzung auffordern, keine Rechnungslegung\nInternationaler entgeltfreier Telefondienst                      und -inkassierung vorzunehmen. Sie kann in diesem\nAnrufe bei (00)800er-Rufnummern müssen für den                      Zusammenhang\nAnrufer unentgeltlich sein. Die Erhebung eines Entgelts                1. die Auszahlung und Verrechnung bereits inkassier-\nfür die Inanspruchnahme eines Endgerätes bleibt un-                        ter Entgelte untersagen und\nbenommen.                                                              2. die Erstattung bereits inkassierter Entgelte anord-\nnen.\n§ 122\n(6) Teilt die Bundesnetzagentur Nummern nach\nUmgehungsverbot                                  § 108 Absatz 2 zu, knüpft sie die Nutzungsrechte an\nDie §§ 109 bis 121 sind auch dann anzuwenden,                       den Nummern an bestimmte Bedingungen, um im Falle\nwenn versucht wird, sie durch anderweitige Gestaltun-                  einer Bereitstellung von Diensten im Ausland die Ein-\ngen zu umgehen.                                                        haltung der einschlägigen ausländischen Verbraucher-\nschutzvorschriften und des ausländischen Rechts zu\n§ 123                                    gewährleisten. Weist die zuständige Behörde des\nStaates, in dem die Nummern zum Einsatz kommen,\nBefugnisse der Bundesnetzagentur                             einen Verstoß gegen dessen einschlägige Verbrau-\n(1) Die Bundesnetzagentur kann im Rahmen der                        cherschutzvorschriften oder dessen nationales Recht\nNummernverwaltung Anordnungen und andere ge-                           im Rahmen der Nummernnutzung nach, ergreift die\neignete Maßnahmen treffen, um die Einhaltung gesetz-                   Bundesnetzagentur auf Antrag dieser Behörde Maß-\nlicher Vorschriften, aufgrund dieses Gesetzes ergange-                 nahmen zur Durchsetzung dieser Bedingungen.\nner Verpflichtungen und der von ihr erteilten Bedingun-                   (7) Soweit für Premium-Dienste, Auskunftsdienste,\ngen über die Zuteilung von Nummern sicherzustellen.                    Massenverkehrsdienste oder Service-Dienste die Tarif-\n(2) Die Bundesnetzagentur kann die Betreiber von                    hoheit bei dem Anbieter des Anrufers liegt und deshalb\nöffentlichen Telekommunikationsnetzen und die Anbie-                   unterschiedliche Entgelte für Verbindungen gelten\nter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste                  würden, legt die Bundesnetzagentur nach Anhörung\nverpflichten, Auskünfte zu personenbezogenen Daten                     der betroffenen Unternehmen, Fachkreise und Ver-\nwie Name und ladungsfähige Anschrift von Nummern-                      braucherverbände zum Zweck der Preisangabe und\ninhabern und Nummernnutzern zu erteilen, die für den                   Preisansage nach den §§ 109 und 110 jeweils bezogen\nVollzug dieses Gesetzes, aufgrund dieses Gesetzes                      auf bestimmte Nummernbereiche oder Nummernteil-\nergangener Verordnungen sowie der erteilten Bedin-                     bereiche den Preis netzübergreifend für sämtliche An-\ngungen erforderlich sind, soweit die Daten den Unter-                  bieter fest. Soweit erforderlich, legt die Bundesnetz-\nnehmen bekannt sind. Die Bundesnetzagentur kann                        agentur dabei auch fest, durch wen die Preisansage\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1918              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021\nnach § 110 Absatz 1 zu erfolgen hat. Teil 2 Abschnitt 2                                           § 126\nbleibt unberührt.                                                                             Pflichten der\n(8) Zur Durchsetzung der Anordnungen nach den                                Eigentümer und Betreiber öffentlicher\nAbsätzen 1 bis 6 kann nach Maßgabe des Verwal-                              Telekommunikationsnetze oder öffentlichen\ntungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld von min-                       Zwecken dienender Telekommunikationslinien\ndestens 1 000 Euro bis höchstens 1 000 000 Euro fest-                     Telekommunikationslinien sind so zu errichten und\ngesetzt werden.                                                        zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der öffent-\n(9) Die Rechte der Länder sowie die Befugnisse an-                  lichen Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten\nderer Behörden bleiben unberührt.                                      Regeln der Technik genügen.\n§ 124                                                               § 127\nMitteilung an                                                 Verlegung und Änderung\nStaatsanwaltschaft oder Verwaltungsbehörde                                      von Telekommunikationslinien\nDie Bundesnetzagentur teilt Tatsachen, die den Ver-                    (1) Für die Verlegung oder die Änderung von Tele-\ndacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit be-                 kommunikationslinien ist die schriftliche oder elektro-\ngründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwal-                       nische Zustimmung des Trägers der Wegebaulast er-\ntungsbehörde mit.                                                      forderlich.\n(2) Ist der Wegebaulastträger selbst Betreiber einer\nTeil 8                                    Telekommunikationslinie oder mit einem Betreiber im\nSinne des § 37 Absatz 1 oder 2 des Gesetzes gegen\nWegerechte und Mitnutzung                                      Wettbewerbsbeschränkungen zusammengeschlossen,\nso ist die Zustimmung nach Absatz 1 von einer Verwal-\nAbschnitt 1                                 tungseinheit zu erteilen, die unabhängig von der für\nden Betrieb der Telekommunikationslinie oder der für\nWegerechte                                   die Wahrnehmung der Gesellschaftsrechte zuständi-\ngen Verwaltungseinheit ist.\n§ 125\n(3) Die Zustimmung gilt nach Ablauf einer Frist von\nBerechtigung zur Nutzung                              drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags\nöffentlicher Wege und ihre Übertragung                          als erteilt. Diese Zustimmungsfrist beginnt nicht, wenn\n(1) Der Bund ist befugt, Verkehrswege für die öffent-               der Antrag unvollständig ist und der zuständige Wege-\nlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien                      baulastträger dies innerhalb eines Monats nach Ein-\nunentgeltlich zu benutzen, soweit dadurch nicht der                    gang des Antrags beim zuständigen Wegebaulast-\nWidmungszweck der Verkehrswege dauernd be-                             träger dem Antragsteller in Textform mitteilt. Im Fall\nschränkt wird (Nutzungsberechtigung). Als Verkehrs-                    der Ergänzung oder Änderung des Antrags beginnen\nwege gelten öffentliche Wege, Plätze, Brücken und                      die Fristen nach den Sätzen 1 und 2 neu zu laufen.\nTunnel sowie die öffentlichen Gewässer.                                Die Zustimmungsfrist kann um einen Monat verlängert\nwerden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Ange-\n(2) Der Bund überträgt die Nutzungsberechtigung                     legenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu\nnach Absatz 1 durch die Bundesnetzagentur auf An-                      begründen und rechtzeitig mitzuteilen.\ntrag an die Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Tele-\n(4) Wird eine nach Maßgabe etwaiger Verwaltungs-\nkommunikationsnetze oder öffentlichen Zwecken die-\nvorschriften des jeweils zuständigen Wegebaulast-\nnen der Telekommunikationslinien. In dem Antrag nach\nträgers nur geringfügige bauliche Maßnahme diesem\nSatz 1 ist das Gebiet zu bezeichnen, für das die Nut-\nvollständig angezeigt, und fordert dieser nicht inner-\nzungsberechtigung übertragen werden soll.\nhalb eines Monats den Anzeigenden auf, einen ent-\n(3) Die Bundesnetzagentur überträgt die Nutzungs-                   sprechenden Antrag zu stellen, gilt die Zustimmung\nberechtigung, wenn der Antragsteller nachweislich                      nach Absatz 1 als erteilt. Diese Zustimmungsfrist be-\nfachkundig, zuverlässig und leistungsfähig ist, Tele-                  ginnt nicht, wenn die Anzeige unvollständig ist und der\nkommunikationslinien zu errichten und die Nutzungs-                    zuständige Wegebaulastträger dies innerhalb eines\nberechtigung mit den Regulierungszielen nach § 2                       Monats nach Eingang der Anzeige beim zuständigen\nvereinbar ist. Die Bundesnetzagentur erteilt die Nut-                  Wegebaulastträger dem Anzeigenden in Textform mit-\nzungsberechtigung für die Dauer der öffentlichen                       teilt. Im Fall der Ergänzung oder Änderung der Anzeige\nTätigkeit. Sie entscheidet über vollständige Anträge in-               beginnen die Fristen nach den Sätzen 1 und 2 neu zu\nnerhalb von sechs Wochen.                                              laufen.\n(4) Beginn und Beendigung der Nutzung sowie jeder                      (5) Behördliche Entscheidungen nach Maßgabe des\nsonstige Wegfall der Nutzungsberechtigung nach Ab-                     Naturschutzrechtes, des Wasserhaushaltrechtes, des\nsatz 2, Namensänderungen, Anschriftenänderungen                        Denkmalschutzes und der Straßenverkehrs-Ordnung,\nund identitätswahrende Umwandlungen des Unterneh-                      die im Zuge der Verlegung oder Änderung von Tele-\nmens sind der Bundesnetzagentur unverzüglich mitzu-                    kommunikationslinien notwendig sind, sind zeitgleich\nteilen. Die Bundesnetzagentur stellt diese Informatio-                 mit der Zustimmung nach Absatz 1 zu erteilen. Dies gilt\nnen den Wegebaulastträgern zur Verfügung. Für                          nicht in Fällen, in denen der Bund für die Erteilung\nSchäden, die daraus entstehen, dass Änderungen                         dieser Zustimmung zuständig ist. Sonstige Genehmi-\nnicht rechtzeitig mitgeteilt wurden, haftet der Nut-                   gungserfordernisse bleiben unberührt. Die Länder\nzungsberechtigte.                                                      sollen eine oder mehrere koordinierende Stellen be-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021                       1919\nstimmen und für die zeitgleiche Erteilung der in Satz 1                oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze\ngenannten behördlichen Entscheidungen sorgen.                          dürfen ihre passiven Netzinfrastrukturen Eigentümern\noder Betreibern anderer öffentlicher Versorgungsnetze\n(6) Bei der Verlegung oberirdischer Leitungen sind\nfür deren Netzausbau zur Mitnutzung anbieten.\ndie Interessen der Wegebaulastträger, der Betreiber\nöffentlicher Telekommunikationsnetze und die städte-                      (2) Soweit die Ausübung der Nutzungsberechtigung\nbaulichen Belange abzuwägen. In die Abwägung muss                      nach § 125 für die Verlegung weiterer Telekommunika-\nzugunsten einer beantragten Verlegung oberirdischer                    tionslinien nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig\nLeitungen insbesondere einfließen, dass der Ausbau                     hohen Aufwand möglich ist, können andere passive\nvon Netzen mit sehr hoher Kapazität beschleunigt wird                  Netzinfrastrukturen      öffentlicher    Versorgungsnetz-\noder die Kosten der Verlegung hierdurch maßgeblich                     betreiber unter den Voraussetzungen der §§ 138,\ngesenkt werden. Soweit beantragt, sollen in der Regel                  139 und 141 mitgenutzt werden. Dies gilt unabhängig\noberirdische Leitungen verlegt werden, wenn vereinzelt                 davon, ob die Telekommunikationslinie zum Aufbau\nstehende Gebäude oder Gebäudeansammlungen                              eines Netzes mit sehr hoher Kapazität genutzt werden\nerschlossen werden sollen. Soweit die Verlegung im                     kann.\nRahmen einer Gesamtbaumaßnahme koordiniert wer-                           (3) Soweit die Nutzungsberechtigung nach § 125 für\nden kann, die in engem zeitlichem Zusammenhang                         die Verlegung weiterer Telekommunikationslinien auf\nnach der Antragstellung auf Zustimmung durchgeführt                    die Eisenbahninfrastruktur nicht anwendbar ist und es\nwird, soll die Verlegung in der Regel unterirdisch erfol-              sich bei der Eisenbahninfrastruktur nicht um eine pas-\ngen.                                                                   sive Netzinfrastruktur handelt, können Teile der Eisen-\n(7) Dem Träger der Straßenbaulast ist mitzuteilen,                  bahninfrastruktur nach den §§ 138, 139 und 141 mit-\nob Glasfaserleitungen oder Leerrohrsysteme, die der                    genutzt werden. Die §§ 79, 82, 136 und 137 gelten\nAufnahme von Glasfaserleitungen dienen, in geringerer                  entsprechend.\nals der nach den anerkannten Regeln der Technik vor-                      (4) Beeinträchtigt die Ausübung der Nutzungsbe-\ngesehenen Verlegetiefe, wie zum Beispiel im Wege des                   rechtigung nach § 125 für die Verlegung weiterer Tele-\nMicro- oder Minitrenching, verlegt werden (mindertiefe                 kommunikationslinien Belange des Umweltschutzes,\nVerlegung). Eine mindertiefe Verlegung darf erfolgen,                  der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit oder der\nwenn der Antragsteller die durch eine mögliche                         Städteplanung und Raumordnung, kann die Bundes-\nwesentliche Beeinträchtigung des Schutzniveaus ent-                    netzagentur nach Anhörung der beteiligten Kreise inso-\nstehenden Kosten oder den etwaig höheren Er-                           weit die Mitnutzung und gemeinsame Unterbringung\nhaltungsaufwand übernimmt. Die Sätze 1 und 2 sind                      (Kollokation) der zugehörigen Einrichtungen und der\nauf die Verlegung von Glasfaserleitungen oder Leer-                    Telekommunikationslinien anordnen, als dies für die\nrohrsystemen in Bundesautobahnen und autobahn-                         berührten Belange für notwendig erachtet wird. Die ge-\nähnlich ausgebauten Bundesfernstraßen nicht anzu-                      troffenen Maßnahmen müssen objektiv, transparent,\nwenden.                                                                nichtdiskriminierend und verhältnismäßig sein. Die\n(8) Die Zustimmung kann mit Nebenbestimmungen                       Bundesnetzagentur legt Regeln für die Umlegung der\nversehen werden, die diskriminierungsfrei zu gestalten                 Kosten bei gemeinsamer Nutzung von Telekommuni-\nsind; die Nebenbestimmungen dürfen nur die Art und                     kationslinien und zugehörigen Einrichtungen fest.\nWeise der Errichtung der Telekommunikationslinie so-\nwie die dabei zu beachtenden Regeln der Technik, die                                              § 129\nSicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die im Be-                                      Rücksichtnahme auf\nreich des jeweiligen Wegebaulastträgers übliche Doku-                         Wegeunterhaltung und Widmungszweck\nmentation der Lage der Telekommunikationslinie nach\ngeographischen Koordinaten und die Verkehrssiche-                         (1) Bei der Benutzung der Verkehrswege ist eine\nrungspflichten regeln. Soweit keine anerkannten Re-                    Erschwerung ihrer Unterhaltung und eine vorüberge-\ngeln der Technik für die mindertiefe Verlegung oder                    hende Beschränkung ihres Widmungszwecks nach\nErrichtungs- und Anbindungskonzepte für drahtlose                      Möglichkeit zu vermeiden.\nZugangspunkte mit geringer Reichweite bestehen,                           (2) Wird die Unterhaltung erschwert, so hat der\nund der Wegebaulastträger von den Angaben des An-                      Nutzungsberechtigte dem Unterhaltungspflichtigen\ntragsstellers abweichende Vorgaben zur Art und Weise                   die aus der Erschwerung erwachsenden Kosten zu er-\nder Errichtung bei der mindertiefen Verlegung oder bei                 setzen.\nder Errichtung und Anbindung drahtloser Zugangs-\npunkte mit geringer Reichweite macht, müssen diese                        (3) Nach Beendigung der Arbeiten an den Telekom-\naus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung                    munikationslinien hat der Nutzungsberechtigte den\nnotwendig sein. Die Zustimmung kann außerdem von                       Verkehrsweg unverzüglich wieder instand zu setzen,\nder Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig                    sofern nicht der Unterhaltungspflichtige erklärt hat,\ngemacht werden.                                                        die Instandsetzung selbst vornehmen zu wollen. Der\nNutzungsberechtigte hat dem Unterhaltungspflichtigen\ndie Auslagen für die von ihm vorgenommene Instand-\n§ 128\nsetzung zu erstatten und den durch die Arbeiten an\nMitnutzung und Wegerecht                               den Telekommunikationslinien entstandenen Schaden\n(1) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versor-                  zu ersetzen.\ngungsnetze dürfen ihre passiven Netzinfrastrukturen                       (4) Der Unterhaltspflichtige kann die Erfüllung der\nEigentümern oder Betreibern öffentlicher Telekommu-                    Pflichten durch den Nutzungsberechtigten und seine\nnikationsnetze für den Ausbau von Netzen mit sehr                      Rechte durch schriftlichen Verwaltungsakt geltend\nhoher Kapazität zur Mitnutzung anbieten. Eigentümer                    machen.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1920              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021\n§ 130                                    anderweitig ihrem Zweck entsprechend untergebracht\nGebotene Änderung                                 werden kann.\n(3) Auch bei Vorliegen der Voraussetzungen der Ab-\n(1) Ergibt sich nach Errichtung einer Telekommuni-\nsätze 1 und 2 hat die Benutzung des Verkehrsweges\nkationslinie, dass sie den Widmungszweck eines Ver-\nfür die Telekommunikationslinie zu unterbleiben, wenn\nkehrsweges nicht nur vorübergehend beschränkt oder\nder aus der Verlegung oder Veränderung der besonde-\ndie Vornahme der zu seiner Unterhaltung erforder-\nren Anlage entstehende Schaden gegenüber den\nlichen Arbeiten verhindert oder der Ausführung einer\nKosten, welche dem Nutzungsberechtigten aus der\nvon dem Unterhaltungspflichtigen beabsichtigten Än-\nBenutzung eines anderen ihm zur Verfügung stehen-\nderung des Verkehrsweges entgegensteht, so ist die\nden Verkehrsweges erwachsen, unverhältnismäßig\nTelekommunikationslinie, soweit erforderlich, abzu-\ngroß ist.\nändern oder zu beseitigen.\n(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auf in der Vorberei-\n(2) Soweit ein Verkehrsweg eingezogen wird, er-                     tung befindliche besondere Anlagen, deren Herstellung\nlischt die Befugnis des Nutzungsberechtigten zu seiner                 im öffentlichen Interesse liegt, entsprechende Anwen-\nBenutzung.                                                             dung. Eine Entschädigung aufgrund des Absatzes 2\n(3) In all diesen Fällen hat der Nutzungsberechtigte                wird nur bis zu dem Betrag der Aufwendungen ge-\ndie gebotenen Maßnahmen an der Telekommunikati-                        währt, die durch die Vorbereitung entstanden sind.\nonslinie auf seine Kosten zu bewirken.                                 Als in der Vorbereitung begriffen gelten Anlagen, so-\nbald sie aufgrund eines im Einzelnen ausgearbeiteten\n(4) Der Unterhaltspflichtige kann die Erfüllung der\nPlanes die Genehmigung des Auftraggebers und, so-\nPflichten durch den Nutzungsberechtigten und seine\nweit erforderlich, die Genehmigung der zuständigen\nRechte durch schriftlichen Verwaltungsakt geltend\nBehörden und des Eigentümers oder des sonstigen\nmachen.\nzur Nutzung Berechtigten des in Anspruch genomme-\nnen Weges erhalten haben.\n§ 131\nSchonung der Baumpflanzungen                                                           § 133\n(1) Die Baumpflanzungen auf und an den Verkehrs-                                  Spätere besondere Anlagen\nwegen und Wirtschaftswegen im Sinne des § 134 Ab-                         (1) Spätere besondere Anlagen sind nach Möglich-\nsatz 1 Satz 1 Nummer 3 sind nach Möglichkeit zu                        keit so auszuführen, dass sie die vorhandenen Tele-\nschonen, auf das Wachstum der Bäume ist Rücksicht                      kommunikationslinien nicht störend beeinflussen.\nzu nehmen. Ausästungen können nur insoweit verlangt\n(2) Der Inhaber oder Betreiber einer späteren be-\nwerden, als sie zur Herstellung der Telekommunikati-\nsonderen Anlage kann vom Nutzungsberechtigten ver-\nonslinie oder zur Verhütung von Betriebsstörungen er-\nlangen, dass eine Telekommunikationslinie auf dessen\nforderlich sind; sie sind auf das unbedingt notwendige\nKosten verlegt oder verändert wird, wenn\nMaß zu beschränken.\n1. ohne die Verlegung oder Veränderung die Errich-\n(2) Der Nutzungsberechtigte hat dem Besitzer der                        tung der späteren besonderen Anlage unterbleiben\nBaumpflanzungen eine angemessene Frist zu setzen,                          müsste oder wesentlich erschwert würde,\ninnerhalb welcher er die Ausästungen selbst vorneh-\nmen kann. Sind die Ausästungen innerhalb der Frist                     2. die Errichtung der späteren besonderen Anlage aus\nnicht oder nicht genügend vorgenommen, so bewirkt                          Gründen des öffentlichen Interesses, insbesondere\nder Nutzungsberechtigte die Ausästungen. Dazu ist er                       aus volkswirtschaftlichen Gründen oder wegen Ver-\nauch berechtigt, wenn es sich um die dringliche Ver-                       kehrsrücksichten, von den Wegeunterhaltspflichti-\nhütung oder Beseitigung einer Störung handelt.                             gen oder unter ihrer überwiegenden Beteiligung\nvollständig oder überwiegend ausgeführt werden\n(3) Der Nutzungsberechtigte ersetzt den an den                          soll und\nBaumpflanzungen verursachten Schaden und die Kos-\n3. die Kosten des Nutzungsberechtigten nicht unver-\nten der auf sein Verlangen vorgenommenen Ausästun-\nhältnismäßig sind.\ngen.\nLiegen nur die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1\n§ 132                                    und 2 vor, so kann eine Verlegung oder Veränderung\nauch dann verlangt werden, wenn der Inhaber oder Be-\nBesondere Anlagen                                 treiber der späteren besonderen Anlage die Kosten\n(1) Die Telekommunikationslinien sind so auszufüh-                  teilweise erstattet, so dass die vom Nutzungsberech-\nren, dass sie vorhandene besondere Anlagen (der We-                    tigten zu tragenden Kosten verhältnismäßig ausfallen.\ngeunterhaltung dienende Einrichtungen, Kanalisations-,                    (3) Muss wegen einer späteren besonderen Anlage\nWasser-, Gasleitungen, Schienenbahnen, elektrische                     die schon vorhandene Telekommunikationslinie mit\nAnlagen und dergleichen) nicht störend beeinflussen.                   Schutzvorkehrungen versehen werden, so sind die da-\nDie aus der Herstellung erforderlicher Schutzvorkeh-                   durch entstehenden Kosten von dem Nutzungsberech-\nrungen erwachsenden Kosten hat der Nutzungsberech-                     tigten zu tragen.\ntigte zu tragen.\n(4) Überlässt ein Wegeunterhaltspflichtiger seinen\n(2) Die Verlegung oder Veränderung vorhandener                      Anteil einem nicht unterhaltspflichtigen Dritten, so sind\nbesonderer Anlagen kann nur gegen Entschädigung                        dem Nutzungsberechtigten die durch die Verlegung\nund nur dann verlangt werden, wenn die Benutzung                       oder Veränderung oder durch die Herstellung der\ndes Verkehrsweges für die Telekommunikationslinie                      Schutzvorkehrungen erwachsenden Kosten, soweit\nsonst unterbleiben müsste und die besondere Anlage                     sie auf dessen Anteil fallen, zu erstatten.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021                      1921\n(5) Die Unternehmer anderer als der in Absatz 2 be-                 wenn die erweiterte Nutzung ausschließlich zum An-\nzeichneten besonderen Anlagen haben die aus der                        schluss von Gebäuden auf dem genutzten Grundstück\nVerlegung oder Veränderung der vorhandenen Tele-                       erfolgt oder wenn das Grundstück im öffentlichen\nkommunikationslinien oder aus der Herstellung der                      Eigentum steht. Wird das Grundstück oder sein Zu-\nerforderlichen Schutzvorkehrungen erwachsenden                         behör durch die Ausübung der aus dieser Vorschrift\nKosten zu tragen.                                                      folgenden Rechte beschädigt, hat der Betreiber oder\n(6) Auf spätere Änderungen vorhandener besonde-                     der Eigentümer des Leitungsnetzes auf seine Kosten\nrer Anlagen finden die Absätze 1 bis 5 entsprechende                   den Schaden zu beseitigen. § 840 Absatz 1 des Bür-\nAnwendung.                                                             gerlichen Gesetzbuchs ist anzuwenden. Der Betreiber\nder Telekommunikationslinie oder der Eigentümer des\n§ 134                                    Leitungsnetzes hat den Eigentümer des Grundstücks\nauf die Pflicht zur Duldung vor Einwirkung nach Ab-\nBeeinträchtigung von                               satz 1 oder Absatz 2 hinzuweisen.\nGrundstücken und Gebäuden\n(4) Soweit die Durchführung von nach Absatz 1 zu\n(1) Der Eigentümer eines Grundstücks, das kein                      duldenden Maßnahmen nicht oder nur mit einem un-\nVerkehrsweg im Sinne des § 125 Absatz 1 Satz 2 ist,                    verhältnismäßig hohen Aufwand möglich ist, können\nkann die Errichtung, den Betrieb und die Erneuerung                    bestehende passive Netzinfrastrukturen Dritter unter\nvon Telekommunikationslinien auf seinem Grundstück                     den Voraussetzungen der §§ 138, 139 und 141 mitge-\nsowie den Anschluss der auf dem Grundstück befind-                     nutzt werden.\nlichen Gebäude an Netze mit sehr hoher Kapazität\ninsoweit nicht verbieten, als                                             (5) Beeinträchtigt die Ausübung der Nutzungsbe-\nrechtigung nach § 125 für die Verlegung weiterer Tele-\n1. auf dem Grundstück einschließlich der Gebäudean-                    kommunikationslinien Belange des Umweltschutzes,\nschlüsse eine durch ein Recht gesicherte Leitung                   der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit oder der\noder Anlage auch für die Errichtung, den Betrieb                   Städteplanung und Raumordnung, kann die Bundes-\nund die Erneuerung einer Telekommunikationslinie                   netzagentur nach Anhörung der beteiligten Kreise inso-\ngenutzt und hierdurch die Nutzbarkeit des Grund-                   weit die Mitnutzung von Grundstücken anordnen, als\nstücks nicht dauerhaft zusätzlich eingeschränkt                    dies für die berührten Belange für notwendig erachtet\nwird,                                                              wird. § 128 Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\n2. das Grundstück einschließlich der Gebäude durch\ndie Benutzung nicht unzumutbar beeinträchtigt                                                  § 135\nwird,\nVerjährung der Ansprüche\n3. das Grundstück im öffentlichen Eigentum steht, wie\nein Verkehrsweg genutzt wird, ohne als solcher ge-                    Die Verjährung der auf den §§ 128 bis 134 beruhen-\nwidmet zu sein (Wirtschaftsweg), und der Be-                       den Ansprüche richtet sich nach den Regelungen über\nnutzung keine wichtigen Gründe der öffentlichen                    die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen\nSicherheit entgegenstehen oder                                     Gesetzbuch.\n4. das Grundstück im Eigentum eines Schienenwege-\nAbschnitt 2\nbetreibers steht und die Sicherheit des Eisenbahn-\nbetriebs hierdurch nicht beeinträchtigt wird.                            Mitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze\nWerden Gebäude, die sich nicht auf dem Grundstück\ndes Eigentümers befinden, gleichwohl von dessen                                                    § 136\nGrundstück oder Gebäude aus mitversorgt, so gilt                                           Informationen über\nSatz 1 entsprechend.                                                                 passive Netzinfrastrukturen\n(2) Der Eigentümer eines Grundstücks nach Ab-                          (1) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekom-\nsatz 1 kann dessen Überfahren nicht verbieten, wenn                    munikationsnetze können bei Eigentümern oder Be-\ndie Überfahrt zur Errichtung, zum Betrieb und zur                      treibern öffentlicher Versorgungsnetze für Zwecke des\nErneuerung von Telekommunikationslinien auf einem                      Ausbaus von Netzen mit sehr hoher Kapazität die\nanderen Grundstück notwendig ist.                                      Erteilung von Informationen über die passive Netz-\n(3) Hat der Grundstückseigentümer eine Einwirkung                   infrastruktur ihrer öffentlichen Versorgungsnetze bean-\nnach Absatz 1 oder Absatz 2 zu dulden, so kann er von                  tragen. Im Antrag ist das Gebiet anzugeben, das mit\ndem Betreiber der Telekommunikationslinie oder dem                     Netzen mit sehr hoher Kapazität erschlossen werden\nEigentümer des Leitungsnetzes einen angemessenen                       soll.\nAusgleich in Geld verlangen, wenn durch die Errich-                       (2) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versor-\ntung, die Erneuerung oder durch Wartungs-, Repara-                     gungsnetze erteilen Antragstellern nach Absatz 1 in-\ntur- oder vergleichbare, mit dem Betrieb der Tele-                     nerhalb von zwei Monaten nach dem Tag des Antrags-\nkommunikationslinie unmittelbar zusammenhängende                       eingangs die beantragten Informationen. Die Erteilung\nMaßnahmen eine Benutzung seines Grundstücks oder                       erfolgt unter verhältnismäßigen, diskriminierungsfreien\ndessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beein-                     und transparenten Bedingungen.\nträchtigt wird. Für eine erweiterte Nutzung zu Zwecken\nder Telekommunikation kann darüber hinaus ein ein-                        (3) Die Informationen über passive Netzinfrastruktu-\nmaliger Ausgleich in Geld verlangt werden, sofern                      ren öffentlicher Versorgungsnetze nach Absatz 2 müs-\nbisher keine Leitungswege vorhanden waren, die zu                      sen mindestens folgende Angaben enthalten:\nZwecken der Telekommunikation genutzt werden                           1. die geografische Lage des Standortes und der Lei-\nkonnten. Der Anspruch nach Satz 2 besteht nicht,                           tungswege der passiven Netzinfrastrukturen,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1922              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021\n2. die Art und gegenwärtige Nutzung der passiven                                                  § 137\nNetzinfrastrukturen und\nVor-Ort-Untersuchung\n3. die Kontaktdaten eines oder mehrerer Ansprech-                                    passiver Netzinfrastrukturen\npartner beim Eigentümer oder Betreiber des öffent-\n(1) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekom-\nlichen Versorgungsnetzes.\nmunikationsnetze können bei den Eigentümern oder\n(4) Der Antrag nach Absatz 1 kann ganz oder teil-                   Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze eine Vor-\nweise abgelehnt werden, soweit konkrete Anhalts-                       Ort-Untersuchung der passiven Netzinfrastrukturen\npunkte dafür vorliegen, dass                                           beantragen. Aus dem Antrag muss hervorgehen, wel-\n1. eine Erteilung der Informationen die Sicherheit oder                che Netzkomponenten von dem Ausbau von Netzen\nIntegrität der Versorgungsnetze, die öffentliche                   mit sehr hoher Kapazität betroffen sind.\nSicherheit oder die öffentliche Gesundheit gefähr-                    (2) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versor-\ndet,                                                               gungsnetze müssen zumutbaren Anträgen nach Ab-\n2. durch die Erteilung der Informationen die Vertrau-                  satz 1 innerhalb eines Monats ab dem Tag des\nlichkeit gemäß § 148 verletzt wird,                                Antragseingangs entsprechen. Ein Antrag ist insbeson-\ndere dann zumutbar, wenn die Untersuchung für eine\n3. von dem Antrag Teile einer Kritischen Infrastruktur,                gemeinsame Nutzung passiver Netzinfrastrukturen\ninsbesondere deren Informationstechnik, betroffen                  oder die Koordinierung von Bauarbeiten erforderlich\nsind, die nachweislich besonders schutzbedürftig                   ist.\nund für die Funktionsfähigkeit der Kritischen Infra-\nstruktur maßgeblich sind, und der Betreiber des                       (3) Der Antrag nach Absatz 1 kann ganz oder teil-\nöffentlichen Versorgungsnetzes bei Erteilung der                   weise abgelehnt werden, soweit konkrete Anhalts-\nInformationen unverhältnismäßige Maßnahmen er-                     punkte dafür vorliegen, dass\ngreifen müsste, um die ihm durch Gesetz oder auf-                  1. eine Vor-Ort-Untersuchung die Sicherheit oder\ngrund eines Gesetzes auferlegten Schutzpflichten                       Integrität der öffentlichen Versorgungsnetze oder\nzu erfüllen, oder                                                      die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Ge-\n4. ein Ablehnungsgrund für eine Mitnutzung nach                            sundheit gefährdet,\n§ 141 Absatz 2 vorliegt.                                           2. durch die Vor-Ort-Untersuchung die Vertraulichkeit\n(5) Werden nach Absatz 1 beantragte Informationen                       gemäß § 148 verletzt wird,\nbereits von der zentralen Informationsstelle des Bun-                  3. von dem Antrag Teile einer Kritischen Infrastruktur,\ndes gemäß § 78 Absatz 1 Nummer 1 bereitgestellt, ge-                       insbesondere deren Informationstechnik, betroffen\nnügt anstelle einer Erteilung der Informationen durch                      sind, die nachweislich besonders schutzbedürftig\nden Eigentümer oder Betreiber des öffentlichen Ver-                        und für die Funktionsfähigkeit der Kritischen Infra-\nsorgungsnetzes ein Hinweis an den Antragsteller, dass                      struktur maßgeblich sind, und der Betreiber des öf-\ndie Informationen nach Absatz 6 einsehbar sind. Der                        fentlichen Versorgungsnetzes zur Durchführung der\nEigentümer oder Betreiber des öffentlichen Versor-                         Vor-Ort-Untersuchung unverhältnismäßige Maßnah-\ngungsnetzes kann der zentralen Informationsstelle                          men ergreifen müsste, um die ihm durch Gesetz\ndes Bundes die Informationen über die passiven Netz-                       oder aufgrund eines Gesetzes auferlegten Schutz-\ninfrastrukturen seines Versorgungsnetzes zur Bereit-                       pflichten zu erfüllen, oder\nstellung gemäß § 78 Absatz 1 Nummer 1 im Rahmen\nder hierfür von der zentralen Informationsstelle des                   4. ein Versagungsgrund für eine Mitnutzung nach\nBundes vorgegebenen Bedingungen zur Verfügung                              § 141 Absatz 2 oder für eine Koordinierung von\nstellen.                                                                   Bauarbeiten nach § 143 Absatz 4 vorliegt oder die\nKoordinierung von Bauarbeiten unzumutbar ist.\n(6) Die zentrale Informationsstelle des Bundes\nmacht die nach Absatz 5 Satz 2 erhaltenen Informatio-                     (4) Die Gewährung hat unter verhältnismäßigen, dis-\nnen unverzüglich zugänglich:                                           kriminierungsfreien und transparenten Bedingungen zu\nerfolgen. Dabei sind die jeweiligen besonderen Sicher-\n1. den Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Tele-                  heitserfordernisse des öffentlichen Versorgungsnetzes\nkommunikationsnetze,                                               zu beachten.\n2. dem Bundesministerium für Verkehr und digitale                         (5) Die für die Vor-Ort-Untersuchung erforderlichen\nInfrastruktur sowie                                                und angemessenen Kosten trägt der Antragsteller.\n3. den Gebietskörperschaften der Länder und der                        Dazu zählen insbesondere die Kosten der Vorberei-\nKommunen.                                                          tung, der Absicherung und der Durchführung der Vor-\nOrt-Untersuchung.\nDie Zugänglichmachung erfolgt elektronisch unter ver-\nhältnismäßigen, diskriminierungsfreien und transparen-\n§ 138\nten Bedingungen. Näheres regelt die zentrale Informa-\ntionsstelle des Bundes in Einsichtnahmebedingungen,                          Mitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze\ndie insbesondere der Sensitivität der erfassten Daten                     (1) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekom-\nund dem zu erwartenden Verwaltungsaufwand Rech-                        munikationsnetze können bei den Eigentümern oder\nnung zu tragen haben.                                                  Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze die Mitnut-\n(7) Die zentrale Informationsstelle des Bundes kann                 zung der passiven Netzinfrastrukturen der öffentlichen\ndie nach Absatz 5 Satz 2 erhaltenen Informationen                      Versorgungsnetze für den Einbau von Komponenten\nauch für die Bereitstellung einer gebietsbezogenen                     von Netzen mit sehr hoher Kapazität beantragen. Der\nÜbersicht gemäß § 79 Absatz 1 Nummer 1 verwenden.                      Antrag muss folgende Angaben enthalten:\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021                       1923\n1. eine detaillierte Beschreibung des Projekts und der                                            § 140\nKomponenten des öffentlichen Versorgungsnetzes,                                  Einnahmen aus Mitnutzungen\nfür die die Mitnutzung beantragt wird,\nEigentümer oder Betreiber öffentlicher Versorgungs-\n2. einen genauen Zeitplan für die Umsetzung der be-                    netze können Einnahmen aus Mitnutzungen, die über\nantragten Mitnutzung und                                           die Kosten im Sinne des § 149 Absatz 2 Satz 3 hinaus-\ngehen und sich für den Eigentümer oder Betreiber des\n3. die Angabe des Gebiets, das mit Netzen mit sehr                     öffentlichen Versorgungsnetzes durch die Ermög-\nhoher Kapazität erschlossen werden soll.                           lichung der Mitnutzung seiner passiven Netzinfrastruk-\n(2) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versor-                  turen ergeben, von der Berechnungsgrundlage für\ngungsnetze müssen Antragstellern nach Absatz 1 in-                     Endnutzertarife ihrer Haupttätigkeit ausnehmen.\nnerhalb von zwei Monaten nach Antragseingang ein\nAngebot über die Mitnutzung ihrer passiven Netz-                                                  § 141\ninfrastrukturen für den Einbau von Komponenten von                        Ablehnung der Mitnutzung, Versagungsgründe\nNetzen mit sehr hoher Kapazität unterbreiten. Das An-                     (1) Gibt der Eigentümer oder Betreiber des öffent-\ngebot über die Mitnutzung hat insbesondere Folgen-                     lichen Versorgungsnetzes kein Angebot über die\ndes zu enthalten:                                                      Mitnutzung ab, so hat er innerhalb der in § 138 Ab-\n1. faire und angemessene Bedingungen für die Mitnut-                   satz 2 Satz 1 genannten Frist dem Antragsteller nach-\nzung, insbesondere in Bezug auf den Preis für die                  zuweisen, dass einer Mitnutzung objektive, transpa-\nBereitstellung und Nutzung des Versorgungsnetzes                   rente und verhältnismäßige Gründe entgegenstehen.\nsowie in Bezug auf die zu leistenden Sicherheiten                     (2) Der Antrag auf Mitnutzung darf nur abgelehnt\nund Vertragsstrafen,                                               werden, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:\n2. die operative und organisatorische Umsetzung der                    1. die fehlende technische Eignung der passiven Netz-\nMitnutzung; die Umsetzung umfasst die Art und                          infrastrukturen für die beabsichtigte Unterbringung\nWeise des Einbaus der Komponenten von Netzen                           der Komponenten von Netzen mit sehr hoher Kapa-\nmit sehr hoher Kapazität, die Dokumentationspflich-                    zität,\nten und den Zeitpunkt oder den Zeitraum der Bau-                   2. der zum Zeitpunkt des Antragseingangs fehlende\narbeiten,                                                              oder der zukünftig fehlende Platz für die beabsich-\ntigte Unterbringung der Komponenten von Netzen\n3. die Verantwortlichkeiten einschließlich der Möglich-\nmit sehr hoher Kapazität im öffentlichen Ver-\nkeit, Dritte zu beauftragen.\nsorgungsnetz; den zukünftig fehlenden Platz hat\nDas Angebot kann besondere Vereinbarungen zur                              der Eigentümer oder Betreiber des öffentlichen Ver-\nHaftung beim Einbau der Netzkomponenten und zu                             sorgungsnetzes anhand der Investitionsplanung für\nInstandhaltungen, Änderungen, Erweiterungen, Ver-                          die nächsten fünf Jahre ab Antragstellung konkret\nlegungen und Störungen enthalten.                                          darzulegen,\n3. konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die beantragte\n(3) Die Mitnutzung ist so auszugestalten, dass sie\nMitnutzung die öffentliche Sicherheit oder die\nden Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und\nöffentliche Gesundheit gefährdet, wobei von kon-\nder öffentlichen Gesundheit sowie den anerkannten\nkreten Anhaltspunkten für die Gefährdung der\nRegeln der Technik genügt.\nöffentlichen Sicherheit auszugehen ist, soweit Teile\n(4) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versor-                      öffentlicher Versorgungsnetze betroffen sind, die\ngungsnetze haben Verträge über Mitnutzungen inner-                         durch den Bund zur Verwirklichung einer sicheren\nhalb von zwei Monaten nach deren Abschluss der Bun-                        Behördenkommunikation genutzt werden,\ndesnetzagentur zur Kenntnis zu geben.                                  4. konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die beantragte\nMitnutzung die Integrität oder Sicherheit bereits be-\n(5) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versor-\nstehender öffentlicher Versorgungsnetze, insbeson-\ngungsnetze können Standardangebote für Mitnutzun-\ndere nationaler Kritischer Infrastrukturen, gefährdet;\ngen über die zentrale Informationsstelle des Bundes\nbei Kritischen Infrastrukturen liegen konkrete An-\nveröffentlichen.\nhaltspunkte für eine solche Gefährdung vor, soweit\nvon dem Antrag Teile einer Kritischen Infrastruktur,\n§ 139                                        insbesondere die Informationstechnik Kritischer In-\nUmfang des                                       frastrukturen, betroffen sind, die nachweislich be-\nMitnutzungsanspruchs                                    sonders schutzbedürftig und für die Funktionsfähig-\nbei Elektrizitätsversorgungsnetzen                              keit der Kritischen Infrastruktur maßgeblich sind,\nund der Betreiber die Mitnutzung im Rahmen der\n(1) Die Mitnutzung eines Elektrizitätsversorgungs-                      ihm durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes\nnetzes umfasst auch Dachständer, Giebelanschlüsse                          auferlegten Schutzpflichten nicht durch verhältnis-\nund die Hauseinführung.                                                    mäßige Maßnahmen ermöglichen kann,\n(2) Soweit es für den Betrieb des öffentlichen Tele-                5. Anhaltspunkte für eine zu erwartende erhebliche\nkommunikationsnetzes notwendig ist, muss der Be-                           Störung des Versorgungsdienstes durch die geplan-\ntreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes entgeltlich                     ten Telekommunikationsdienste,\neinen Anschluss zum Bezug des Betriebsstroms für                       6. die Verfügbarkeit tragfähiger Alternativen zur bean-\ndie eingebauten Komponenten des Netzes mit sehr                            tragten Mitnutzung passiver Netzinfrastrukturen, so-\nhoher Kapazität zur Verfügung stellen.                                     weit der Eigentümer oder Betreiber des öffentlichen\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1924              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021\nVersorgungsnetzes diese Alternativen anbietet, sie                 4. von dem Antrag Teile einer Kritischen Infrastruktur,\nsich für die Bereitstellung von Netzen mit sehr hoher                  insbesondere deren Informationstechnik, betroffen\nKapazität eignen und die Mitnutzung zu fairen und                      sind, die nachweislich besonders schutzbedürftig\nangemessenen Bedingungen gewährt wird; als Al-                         und für die Funktionsfähigkeit der Kritischen Infra-\nternativen können geeignete Vorleistungsprodukte                       struktur maßgeblich sind, und der Betreiber des\nfür Telekommunikationsdienste, der Zugang zu be-                       öffentlichen Versorgungsnetzes bei Erteilung der\nstehenden Telekommunikationsnetzen oder die Mit-                       Informationen unverhältnismäßige Maßnahmen er-\nnutzung anderer als der beantragten passiven Netz-                     greifen müsste, um die ihm durch Gesetz oder auf-\ninfrastrukturen angeboten werden,                                      grund eines Gesetzes auferlegten Schutzpflichten\n7. der Überbau von bestehenden Glasfasernetzen, die                        zu erfüllen,\neinen diskriminierungsfreien, offenen Netzzugang                   5. die Koordinierung von Bauarbeiten unzumutbar ist\nzur Verfügung stellen.                                                 oder\n6. ein Versagungsgrund für eine Koordinierung von\n§ 142\nBauarbeiten nach § 143 Absatz 4 vorliegt.\nInformationen über\nBauarbeiten an öffentlichen Versorgungsnetzen                           (5) Anstelle einer Erteilung der Informationen genügt\nein Verweis auf eine bereits erfolgte Veröffentlichung,\n(1) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekom-                 wenn\nmunikationsnetze können bei den Eigentümern oder\nBetreibern öffentlicher Versorgungsnetze die Erteilung                 1. der Bauherr die beantragten Informationen bereits\nvon Informationen über geplante oder laufende Bau-                         selbst elektronisch öffentlich zugänglich gemacht\narbeiten an öffentlichen Versorgungsnetzen beantra-                        hat oder\ngen, um eine Koordinierung dieser Bauarbeiten mit                      2. der Zugang zu diesen Informationen bereits über die\nBauarbeiten zum Ausbau von Netzen mit sehr hoher                           zentrale Informationsstelle des Bundes nach § 78\nKapazität zu prüfen. Der Antrag muss erkennen lassen,                      Absatz 1 Nummer 4 gewährleistet ist.\nin welchem Gebiet der Einbau von Komponenten von\nNetzen mit sehr hoher Kapazität vorgesehen ist.                           (6) Innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist sind\ndie Informationen auch der zentralen Informationsstelle\n(2) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versor-                  des Bundes zu übermitteln. Sie macht diese Informa-\ngungsnetze erteilen Antragstellern nach Absatz 1 in-                   tionen anderen Interessenten, die ein berechtigtes In-\nnerhalb von zwei Wochen ab dem Tag des Antragsein-                     teresse an der Einsichtnahme haben, in geeigneter\ngangs die beantragten Informationen. Die Erteilung                     Form zugänglich. Näheres regeln die Einsichtnahme-\nerfolgt unter verhältnismäßigen, diskriminierungsfreien                bedingungen der zentralen Informationsstelle des\nund transparenten Bedingungen.                                         Bundes.\n(3) Die Informationen müssen folgende Angaben zu\nlaufenden und geplanten Bauarbeiten an passiven                                                   § 143\nNetzinfrastrukturen öffentlicher Versorgungsnetze ent-\nKoordinierung von Bauarbeiten\nhalten, für die bereits eine Genehmigung erteilt wurde\noder ein Genehmigungsverfahren anhängig ist:                              (1) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versor-\n1. die geografische Lage des Standortes und die Art                    gungsnetze können mit Eigentümern oder Betreibern\nder Bauarbeiten,                                                   öffentlicher Telekommunikationsnetze im Hinblick auf\nden Ausbau der Komponenten von Netzen mit sehr ho-\n2. die betroffenen Netzkomponenten,                                    her Kapazität Vereinbarungen über die Koordinierung\n3. den geschätzten Beginn und die geplante Dauer der                   von Bauarbeiten schließen.\nBauarbeiten und                                                       (2) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekom-\n4. Kontaktdaten eines oder mehrerer Ansprechpartner                    munikationsnetze können bei den Eigentümern oder\ndes Eigentümers oder Betreibers des öffentlichen                   Betreibern öffentlicher Versorgungsnetze die Koordi-\nVersorgungsnetzes.                                                 nierung von Bauarbeiten beantragen. Im Antrag sind\nArt und Umfang der zu koordinierenden Bauarbeiten\nIst innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des An-\nund die zu errichtenden Komponenten von Netzen mit\ntrags auf Erteilung der Informationen ein Antrag auf\nsehr hoher Kapazität zu benennen.\nGenehmigung der Bauarbeiten vorgesehen, so müssen\nauch zu diesen Bauarbeiten die Informationen nach                         (3) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versor-\nden Absätzen 2 und 3 erteilt werden.                                   gungsnetze, die ganz oder überwiegend aus öffent-\n(4) Der Antrag nach Absatz 1 kann ganz oder teil-                   lichen Mitteln finanzierte Bauarbeiten direkt oder indi-\nweise abgelehnt werden, soweit konkrete Anhalts-                       rekt ausführen, haben zumutbaren Anträgen nach\npunkte dafür vorliegen, dass                                           Absatz 2 zu transparenten und diskriminierungsfreien\nBedingungen stattzugeben. Den Anträgen ist insbe-\n1. die Sicherheit oder Integrität der Versorgungsnetze                 sondere zu entsprechen, sofern\noder die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche\nGesundheit durch Erteilung der Informationen ge-                   1. dadurch keine zusätzlichen Kosten für die ursprüng-\nfährdet wird,                                                          lich geplanten Bauarbeiten verursacht werden,\nwobei eine geringfügige zeitliche Verzögerung der\n2. durch die Erteilung die Vertraulichkeit gemäß § 148                     Planung und geringfügige Mehraufwendungen für\nverletzt wird,                                                         die Bearbeitung des Koordinierungsantrags nicht\n3. Bauarbeiten betroffen sind, deren anfänglich ge-                        als zusätzliche Kosten der ursprünglich geplanten\nplante Dauer acht Wochen nicht überschreitet,                          Bauarbeiten gelten,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021                      1925\n2. die Kontrolle über die Koordinierung der Arbeiten                   möglich erfolgen. Die Verlegung neuer Netzinfrastruk-\nnicht behindert wird,                                              tur ist nur statthaft, soweit keine Nutzung bestehender\n3. der Koordinierungsantrag so früh wie möglich,                       Netzinfrastruktur nach den Absätzen 2 und 3 möglich\nspätestens aber einen Monat vor Einreichung des                    ist, mit der der Betreiber seinen Telekommunikations-\nendgültigen Projektantrags bei der zuständigen                     dienst ohne spürbare Qualitätseinbußen bis zum End-\nGenehmigungsbehörde gestellt wird und Bauarbei-                    nutzer bereitstellen kann. Soweit dies zum Netzab-\nten betrifft, deren anfänglich geplante Dauer acht                 schluss erforderlich ist, ist der Gebäudeeigentümer\nWochen überschreitet und                                           dazu verpflichtet, dem Telekommunikationsnetzbetrei-\nber auf Antrag den Anschluss aktiver Netzbestandteile\n4. der Hauptzweck der ganz oder überwiegend öffent-                    an das Stromnetz zu ermöglichen. Die durch den An-\nlich finanzierten Bauarbeiten nicht beeinträchtigt                 schluss aktiver Netzbestandteile an das Stromnetz ent-\nwird. Der Hauptzweck wird insbesondere dann nicht                  stehenden Kosten hat der Telekommunikationsnetzbe-\nbeeinträchtigt, wenn hierbei ein geplantes oder im                 treiber zu tragen.\nBau befindliches Glasfasernetz, das einen offenen\nund diskriminierungsfreien Netzzugang gewährt,                        (2) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekom-\nnur geringfügig überbaut würde.                                    munikationsnetze können, um ihr Netz in den Räum-\n(4) Der Antrag nach Absatz 2 ist ganz oder teilweise                lichkeiten des Endnutzers abzuschließen, bei den\ninsbesondere abzulehnen, sofern                                        Eigentümern oder Betreibern von gebäudeinternen\nKomponenten öffentlicher Telekommunikationsnetze\n1. von dem Antrag Teile einer Kritischen Infrastruktur,                oder den Eigentümern von Verkabelungen und zuge-\ninsbesondere deren Informationstechnik, betroffen                  hörigen Einrichtungen in Gebäuden am Standort des\nsind, die nachweislich besonders schutzbedürftig                   Endnutzers die Mitnutzung der gebäudeinternen Netz-\nund für die Funktionsfähigkeit der Kritischen Infra-               infrastruktur beantragen. Liegt der erste Konzentrati-\nstruktur maßgeblich sind,                                          ons- oder Verteilerpunkt eines öffentlichen Telekom-\n2. der Betreiber des öffentlichen Versorgungsnetzes                    munikationsnetzes außerhalb des Gebäudes, so gilt\nzur Koordinierung der Bauarbeiten unverhältnis-                    Absatz 1 ab diesem Punkt entsprechend.\nmäßige Maßnahmen ergreifen müsste, um die ihm\ndurch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes aufer-                      (3) Wer über Netzinfrastrukturen in Gebäuden oder\nlegten Schutzpflichten zu erfüllen, oder                           bis zum ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt\neines öffentlichen Telekommunikationsnetzes verfügt,\n3. durch die zu koordinierenden Bauarbeiten ein                        hat allen zumutbaren Mitnutzungsanträgen nach Ab-\ngeplantes öffentlich gefördertes Glasfasernetz, das                satz 2 zu fairen und diskriminierungsfreien Bedingun-\neinen diskriminierungsfreien, offenen Netzzugang                   gen, einschließlich der Mitnutzungsentgelte, stattzu-\nzur Verfügung stellt, überbaut würde.                              geben, wenn eine Dopplung der Netzinfrastrukturen\n(5) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Ver-                     technisch unmöglich oder wirtschaftlich ineffizient ist.\nsorgungsnetze haben Koordinierungsvereinbarungen\ninnerhalb von zwei Monaten nach deren Abschluss                           (4) Neu errichtete Gebäude, die über Anschlüsse für\nder Bundesnetzagentur zur Kenntnis zu geben.                           Endnutzer von Telekommunikationsdiensten verfügen\nsollen, sind gebäudeintern bis zu den Netzabschluss-\n(6) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht Grund-\npunkten mit geeigneten passiven Netzinfrastrukturen\nsätze dafür, wie die Kosten, die mit der Koordinierung\nfür Netze mit sehr hoher Kapazität sowie einem Zu-\nvon Bauarbeiten verbunden sind, auf den Eigentümer\ngangspunkt zu diesen passiven gebäudeinternen Netz-\noder Betreiber des öffentlichen Telekommunikations-\nkomponenten auszustatten.\nnetzes umgelegt werden sollen. Die Bundesnetzagen-\ntur ist im Rahmen der Streitbeilegung nach § 149 an                       (5) Gebäude, die umfangreich renoviert werden und\ndie veröffentlichten Grundsätze gebunden.                              über Anschlüsse für Endnutzer von Telekommunikati-\nonsdiensten verfügen sollen, sind gebäudeintern bis zu\n§ 144                                    den Netzabschlusspunkten mit passiven Netzinfra-\nAllgemeine Informationen über                             strukturen für Netze mit sehr hoher Kapazität sowie\nVerfahrensbedingungen bei Bauarbeiten                          einem Zugangspunkt zu diesen passiven gebäude-\ninternen Netzkomponenten auszustatten.\nDie zentrale Informationsstelle des Bundes macht\ndie relevanten Informationen zugänglich, welche die                       (6) Einfamilienhäuser, Baudenkmäler, Ferienhäuser,\nallgemeinen Bedingungen und Verfahren für die Ertei-                   Militärgebäude und Gebäude, die für Zwecke der\nlung von Genehmigungen für Bauarbeiten betreffen,                      nationalen Sicherheit genutzt werden, fallen nicht unter\ndie zum Zweck des Aufbaus der Komponenten von                          die Absätze 4 und 5.\nNetzen mit sehr hoher Kapazität notwendig sind. Diese\nInformationen schließen Angaben über Ausnahmen                            (7) Die zuständigen Behörden haben darüber zu\nvon Genehmigungspflichten ein.                                         wachen, dass die nach den Absätzen 4 bis 6 festge-\nsetzten Anforderungen erfüllt werden. Soweit von der\n§ 145                                    Verordnungsermächtigung des § 151 Absatz 4 Ge-\nNetzinfrastruktur von Gebäuden                             brauch gemacht wurde, berücksichtigen sie dabei die\nin der Rechtsverordnung festgesetzten Ausnahmen.\n(1) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze\ndürfen ihr öffentliches Telekommunikationsnetz in den                     (8) Die Absätze 2 und 3 finden keine Anwendung,\nRäumen des Endnutzers abschließen. Der Abschluss                       soweit zur mitzunutzenden gebäudeinternen Infra-\nist nur statthaft, wenn der Endnutzer zustimmt und Ein-                struktur ein Zugang gemäß § 72 Absatz 6 gewährt\ngriffe in Eigentumsrechte Dritter so geringfügig wie                   wird.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1926              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021\n§ 146                                    erhalten hat, verarbeiten und auf Antrag den am Aus-\nMitverlegung,                                 bau von öffentlichen Versorgungsnetzen Beteiligten\nSicherstellung und Betrieb der                            Einsicht in die verarbeiteten Informationen gewähren.\nInfrastruktur für Netze mit sehr hoher Kapazität                    Für die Verwendung der nach Satz 1 gewonnenen In-\nformationen gilt Absatz 1 entsprechend.\n(1) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Versor-\ngungsnetze können im Rahmen von Bauarbeiten pas-                                                   § 149\nsive Netzinfrastrukturen für ein Netz mit sehr hoher\nKapazität mitverlegen, um eine Mitnutzung im Sinne                               Regulierungsziele, Entgeltmaßstäbe\ndieses Abschnitts oder den Betrieb eines Netzes mit                          und Fristen der nationalen Streitbeilegung\nsehr hoher Kapazität zu ermöglichen.                                      (1) Die Bundesnetzagentur kann als nationale Streit-\n(2) Im Rahmen von ganz oder teilweise aus öffent-                  beilegungsstelle nach § 211 in Verbindung mit § 214 in\nlichen Mitteln finanzierten Bauarbeiten für die Be-                    den folgenden Fällen angerufen und eine verbindliche\nreitstellung von Verkehrsdiensten, deren anfänglich                    Entscheidung beantragt werden:\ngeplante Dauer acht Wochen überschreitet, ist sicher-                  1. Der Eigentümer oder Betreiber eines öffentlichen\nzustellen, dass geeignete passive Netzinfrastrukturen                      Versorgungsnetzes oder sonstiger physischer Infra-\nfür ein Netz mit sehr hoher Kapazität bedarfsgerecht                       struktur, die für die Errichtung oder Anbindung von\nmitverlegt werden, um den Betrieb eines Netzes mit                         drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reich-\nsehr hoher Kapazität durch Betreiber öffentlicher Tele-                    weite geeignet ist, gibt innerhalb der in § 138 Ab-\nkommunikationsnetze zu ermöglichen. Im Rahmen der                          satz 2 und § 154 Absatz 2 genannten Frist kein\nErschließung von Neubaugebieten ist stets sicher-                          Angebot zur Mitnutzung ab oder es kommt keine\nzustellen, dass geeignete passive Netzinfrastrukturen                      Einigung über die Bedingungen der Mitnutzung zu-\nfür ein Netz mit sehr hoher Kapazität mitverlegt                           stande,\nwerden.                                                                2. Rechte, Pflichten oder Versagungsgründe, die in\n(3) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze                     den §§ 136, 137, 142 und 153 festgelegt sind, sind\nhaben dem nach Absatz 2 Verpflichteten auf Anfrage                         streitig,\ninnerhalb von zwei Monaten Auskunft über die wesent-                   3. in den Fällen des § 143 Absatz 2 und 3 kommt\nlichen Bedingungen eines Betriebs einer nach Absatz 2                      innerhalb eines Monats ab dem Tag des Eingangs\nzu verlegenden oder bereits verlegten Infrastruktur zu                     des Antrags bei dem Eigentümer oder Betreiber des\ngeben. Dazu gehören insbesondere die Modalitäten                           öffentlichen Versorgungsnetzes keine Vereinbarung\neines Anschlusses der Infrastruktur an das eigene                          über die Koordinierung der Bauarbeiten zustande,\nöffentliche Telekommunikationsnetz einschließlich der\nrelevanten Übergabepunkte.                                             4. innerhalb von zwei Monaten ab Eingang des An-\ntrags kommt keine Vereinbarung über die Mitnut-\n§ 147                                        zung nach § 145 Absatz 2 und 3 zustande,\nAntragsform und                                 5. innerhalb von zwei Monaten ab Eingang des An-\nReihenfolge der Verfahren                                 trags beim Betreiber des öffentlichen Telekommuni-\nkationsnetzes kommt keine Vereinbarung über den\n(1) Anträge der Eigentümer oder Betreiber öffent-                      Netzzugang nach § 155 Absatz 1 zustande oder\nlicher Telekommunikationsnetze nach den §§ 79, 82,\n136 bis 138, 142 und 143, 145, 153 und 154 können                      6. innerhalb von einem Monat ab Eingang des Antrags\nschriftlich oder elektronisch gestellt werden.                             beim Betreiber einer nach § 72 Absatz 1 Nummer 1\nund 2 errichteten Netzinfrastruktur kommt keine\n(2) Über vollständige Anträge hat der Verpflichtete                    Vereinbarung über den Netzzugang nach § 72 Ab-\nin der Reihenfolge zu entscheiden, in der die Anträge                      satz 6 zustande.\nbei ihm eingehen. Ein vollständiger Antrag liegt vor,\nwenn der Antragsteller alle entscheidungsrelevanten                       (2) In dem Verfahren nach Absatz 1 Nummer 1 ent-\nInformationen dargelegt hat.                                           scheidet die Bundesnetzagentur über die Rechte,\nPflichten oder Versagungsgründe aus den §§ 138, 139,\n§ 148                                    141 und 154. Setzt sie ein Mitnutzungsentgelt fest, ist\ndieses fair und angemessen zu bestimmen. Grundlage\nVertraulichkeit                                für die Höhe des Mitnutzungsentgelts sind die zusätz-\nder Verfahren, Informations-                            lichen Kosten, die sich für den Eigentümer oder Betrei-\nverarbeitung und Gewährung der Einsichtnahme                         ber des öffentlichen Versorgungsnetzes oder der sons-\n(1) Die Informationen, die im Rahmen der Verfahren                 tigen physischen Infrastruktur durch die Ermöglichung\ndieses Abschnitts gewonnen werden, dürfen nur für die                  der Mitnutzung seiner passiven Netzinfrastrukturen\nZwecke verwendet werden, für die sie bereitgestellt                    oder seiner sonstigen physischen Infrastruktur erge-\nwerden. Die Informationen dürfen nicht an Dritte                       ben. Darüber hinaus gewährt sie einen angemessenen\nweitergegeben werden, insbesondere nicht an andere                     Aufschlag als Anreiz für Eigentümer oder Betreiber öf-\nAbteilungen, Tochtergesellschaften oder Geschäfts-                     fentlicher Versorgungsnetze oder sonstiger physischer\npartner der an den Verhandlungen Beteiligten. Die Ver-                 Infrastruktur zur Gewährung der Mitnutzung.\nfahrensbeteiligten haben die aus den Verhandlungen                        (3) Betrifft die Streitigkeit nach Absatz 1 Nummer 1\noder Vereinbarungen gewonnenen Betriebs- und Ge-                       die Mitnutzung eines öffentlichen Telekommunikati-\nschäftsgeheimnisse zu wahren.                                          onsnetzes, so berücksichtigt die Bundesnetzagentur\n(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale                 neben Absatz 2 auch die in § 2 Absatz 2 genannten\nInfrastruktur kann die Informationen, die es für die Auf-              Regulierungsziele. Dabei stellt die Bundesnetzagentur\ngabenerfüllung nach § 78 Absatz 1 Nummer 1 und 5                       sicher, dass Eigentümer und Betreiber des mitzunut-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021                      1927\nzenden öffentlichen Telekommunikationsnetzes die                       den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Euro-\nMöglichkeit haben, ihre Kosten zu decken; sie berück-                  päischen Union haben und keine Ausnahme nach einer\nsichtigt hierfür über die zusätzlichen Kosten gemäß                    Empfehlung oder nach Leitlinien vorliegt, die die Kom-\nAbsatz 2 hinaus auch die Folgen der beantragten Mit-                   mission nach Artikel 34 der Richtlinie (EU) 2018/1972\nnutzung auf deren Geschäftsplan einschließlich der In-                 erlässt. Die Bundesnetzagentur als nationale Streitbei-\nvestitionen in das mitgenutzte öffentliche Telekommu-                  legungsstelle überprüft die beschlossenen Maßnah-\nnikationsnetz und deren angemessene Verzinsung.                        men innerhalb von fünf Jahren auf deren Wirksamkeit.\nFür die Ergebnisse ihrer Prüfung gelten die Sätze 4\n(4) In den Verfahren nach Absatz 1 Nummer 3 und 5\nbis 6 entsprechend. Die Bundesnetzagentur als natio-\nlegt die Bundesnetzagentur in ihrer Entscheidung faire\nnale Streitbeilegungsstelle kann beabsichtigte Maß-\nund diskriminierungsfreie Bedingungen einschließlich\nnahmen nach diesem Absatz jederzeit zurückziehen.\nder Entgelte der Koordinierungsvereinbarung oder\ndes jeweils beantragten Netzzugangs fest.                                 (7) Die Bundesnetzagentur entscheidet nach Ein-\ngang des vollständigen Antrags verbindlich in dem Ver-\n(5) In dem Verfahren nach Absatz 1 Nummer 4\nfahren nach\nrichtet sich die Bestimmung der Höhe des Mitnut-\nzungsentgelts für Eigentümer oder Betreiber von ge-                    1. Absatz 1 Nummer 1 und 5 innerhalb von vier Mona-\nbäudeinternen Komponenten öffentlicher Telekommu-                          ten und\nnikationsnetze oder Eigentümer von Verkabelungen                       2. Absatz 1 Nummer 2 bis 4 innerhalb von zwei Mona-\nund zugehörigen Einrichtungen in Gebäuden nach                             ten.\nden Maßstäben des Absatzes 2, ohne dass ein Auf-\n(8) Die Bundesnetzagentur kann die ihr gesetzten\nschlag gewährt wird. Für ab dem Inkrafttreten dieses\nFristen für die Streitbeilegung bei außergewöhnlichen\nGesetzes errichtete gebäudeinterne Komponenten                         Umständen um höchstens zwei Monate verlängern. Die\neines Netzes mit sehr hoher Kapazität oder aufgerüs-                   Umstände sind besonders und hinreichend zu begrün-\ntete gebäudeinterne Netzinfrastrukturen, die vollstän-\nden.\ndig aus Glasfaserkomponenten bestehen, richtet sich\nfür den die Mitnutzung beantragenden Eigentümer                           (9) Anträge können schriftlich oder elektronisch ge-\noder Betreiber eines öffentlichen Telekommunikations-                  stellt werden.\nnetzes die Bestimmung des Mitnutzungsentgelts nach\nden Maßstäben des Absatzes 3, soweit die mitzunut-                                                § 150\nzende gebäudeinterne Netzinfrastruktur auf Kosten                               Genehmigungsfristen für Bauarbeiten\neines Eigentümers oder Betreibers eines öffentlichen\nGenehmigungen für Bauarbeiten, die zum Zweck\nTelekommunikationsnetzes, der kein mit dem am\ndes Aufbaus der Komponenten von Netzen mit sehr\nGebäude Verfügungsberechtigten verbundenes Unter-\nhoher Kapazität notwendig sind, sind innerhalb von\nnehmen im Sinne des § 3 Nummer 69 ist, errichtet wur-\ndrei Monaten nach Eingang eines vollständigen An-\nde. Soweit der die Mitnutzung begehrende Telekom-\ntrags zu erteilen oder abzulehnen. Die Frist kann um\nmunikationsnetzbetreiber Investitionen zur Herstellung\neinen Monat verlängert werden, wenn dies wegen der\ndieser Infrastruktur getätigt hat, kann er die Mitnutzung\nSchwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die\nentgeltfrei beanspruchen, es sei denn, dass die Mitnut-\nFristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mit-\nzung aufgrund besonderer technischer oder baulicher\nzuteilen.\nGegebenheiten einen außergewöhnlichen Aufwand\nverursacht. Der Maßstab nach Satz 3 gilt nur für solche\n§ 151\nInvestitionen, die erstmalig ab Inkrafttreten dieses Ge-\nsetzes getätigt werden.                                                             Verordnungsermächtigungen\n(6) Soweit eine Replizierung der Netzinfrastruktur                     (1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale\ntechnisch unmöglich oder wirtschaftlich ineffizient ist,               Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung\nkann die Bundesnetzagentur als nationale Streitbei-                    ohne Zustimmung des Bundesrates im Benehmen mit\nlegungsstelle über die Entscheidung nach Absatz 5                      dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie\nüber die Mitnutzung nach § 145 Absatz 2 und 3 hinaus                   passive Netzinfrastrukturen zu benennen, die von den\nEigentümer oder Betreiber von gebäudeinternen Kom-                     in den §§ 79, 82, 136 und 137 genannten Rechten und\nponenten öffentlicher Telekommunikationsnetze oder                     Pflichten ausgenommen sind. Die Ausnahmen sind\nEigentümer von Verkabelungen und zugehörigen Ein-                      hinreichend zu begründen. Sie dürfen nur darauf ge-\nrichtungen in Gebäuden dazu verpflichten, anderen                      stützt werden, dass der Schutz von Teilen Kritischer\nUnternehmen Zugang zur gebäudeinternen Netzinfra-                      Infrastrukturen betroffen ist oder dass die passiven\nstruktur oder bis zum ersten Konzentrations- oder Ver-                 Netzinfrastrukturen für die Telekommunikation tech-\nteilerpunkt des öffentlichen Telekommunikationsnetzes                  nisch ungeeignet sind. Soweit die Ausnahmen auf\naußerhalb des Gebäudes zu gewähren. Die auferlegten                    den Schutz von Teilen Kritischer Infrastrukturen ge-\nMaßnahmen können insbesondere konkrete Bestim-                         stützt werden, bedarf die Rechtsverordnung des Ein-\nmungen zur Zugangsgewährung, Transparenz und Dis-                      vernehmens mit dem Bundesministerium des Innern,\nkriminierungsfreiheit sowie zu den Zugangsentgelten                    für Bau und Heimat.\nenthalten. Die Maßnahmen müssen objektiv, transpa-                        (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale\nrent, verhältnismäßig und diskriminierungsfrei sein.                   Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung,\nDas Konsultationsverfahren nach § 12 Absatz 1 und                      die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, über die\ndas Verfahren zum Erlass vorläufiger Maßnahmen nach                    in § 142 Absatz 4 vorgesehenen Ablehnungsgründe\n§ 12 Absatz 7 gelten entsprechend. Das Konsolidie-                     von den in § 142 festgelegten Rechten und Pflichten\nrungsverfahren nach § 12 Absatz 2, 3 und 6 gilt ent-                   hinausgehende Ausnahmen vorzusehen und Katego-\nsprechend, sofern die Maßnahmen Auswirkungen auf                       rien von Bauarbeiten zu benennen, die der zentralen\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1928              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021\nInformationsstelle des Bundes zu melden sind. Solche                   gungen nach Absatz 1 Satz 3 und geschäftliche Ver-\nKategorien dürfen nur Bauarbeiten enthalten, deren                     einbarungen.\nanfänglich geplante Dauer acht Wochen überschreitet.\nDie Rechtsverordnung ist hinreichend zu begründen                                                 § 153\nund kann im Umfang oder Wert geringfügige Bauarbei-                                   Informationen über sonstige\nten oder Kritische Infrastrukturen ausnehmen. Soweit                            physische Infrastruktur für drahtlose\ndie Ausnahmen auf den Schutz von Teilen Kritischer                             Zugangspunkte mit geringer Reichweite\nInfrastrukturen gestützt werden, bedarf die Rechts-\nverordnung des Einvernehmens mit dem Bundesminis-                         (1) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekom-\nterium des Innern, für Bau und Heimat.                                 munikationsnetze können bei Eigentümern oder Betrei-\nbern sonstiger physischer Infrastrukturen für Zwecke\n(3) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale                  der Errichtung oder Anbindung von drahtlosen Zu-\nInfrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung,                 gangspunkten mit geringer Reichweite die Erteilung\ndie der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Aus-                        von Informationen über die sonstigen physischen Infra-\nnahmen von den in § 143 festgelegten Rechten und                       strukturen beantragen. Im Antrag ist das Gebiet anzu-\nPflichten vorzusehen. Die Ausnahmen können auf                         geben, das mit drahtlosen Zugangspunkten mit gerin-\ndem geringen Umfang und Wert der Bauarbeiten oder                      ger Reichweite erschlossen werden soll.\nauf dem Schutz von Teilen Kritischer Infrastrukturen\nberuhen. Soweit die Ausnahmen auf den Schutz von                          (2) Eigentümer oder Betreiber sonstiger physischer\nTeilen Kritischer Infrastrukturen gestützt werden, be-                 Infrastrukturen müssen Antragstellern nach Absatz 1\ndarf die Rechtsverordnung des Einvernehmens mit                        innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag des An-\ndem Bundesministerium des Innern, für Bau und Hei-                     tragseingangs die beantragten Informationen erteilen.\nmat.                                                                   Die Erteilung erfolgt unter verhältnismäßigen, diskrimi-\nnierungsfreien und transparenten Bedingungen.\n(4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale\n(3) Die Informationen über sonstige physische Infra-\nInfrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit\nstrukturen nach Absatz 2 müssen mindestens folgende\ndem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und\nAngaben enthalten:\nnukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung, die der\nZustimmung des Bundesrates bedarf, Ausnahmen                           1. die geografische Lage des Standortes und etwaig\nvon § 145 Absatz 4 und 5 vorzusehen. Die Rechtsver-                        entstehende oder bereits bestehende Telekommu-\nordnung ist hinreichend zu begründen und kann be-                          nikationslinien,\nstimmte Gebäudekategorien und umfangreiche Reno-                       2. die Art und gegenwärtige Nutzung der sonstigen\nvierungen ausnehmen, falls die Erfüllung der Pflichten                     physischen Infrastrukturen und\nunverhältnismäßig wäre. Die Unverhältnismäßigkeit\n3. die Kontaktdaten eines oder mehrerer Ansprech-\nkann insbesondere auf den voraussichtlichen Kosten\npartner beim Eigentümer oder Betreiber der sonsti-\nfür einzelne Eigentümer oder auf der spezifischen Art\ngen physischen Infrastruktur.\ndes Gebäudes beruhen.\n(4) Der Antrag nach Absatz 1 kann ganz oder teil-\n(5) Eigentümern und Betreibern öffentlicher Versor-                 weise abgelehnt werden, soweit konkrete Anhalts-\ngungsnetze und interessierten Parteien ist die Gele-                   punkte dafür vorliegen, dass\ngenheit zu geben, innerhalb eines Monats zum Entwurf\neiner aufgrund der Absätze 1 bis 4 erlassenen Rechts-                  1. eine Erteilung der Informationen die Sicherheit oder\nverordnung Stellung zu nehmen.                                             Integrität der sonstigen physischen Infrastruktur, die\nöffentliche Sicherheit oder die öffentliche Gesund-\n(6) Die aufgrund der Absätze 1 bis 4 erlassenen                         heit gefährdet,\nRechtsverordnungen sind der Kommission mitzuteilen.\n2. durch die Erteilung der Informationen die Vertrau-\nlichkeit gemäß § 148 verletzt wird,\nAbschnitt 3\n3. eine Erteilung der Informationen die Integrität oder\nDrahtlose Zugangspunkte                                    Sicherheit bereits bestehender sonstiger physischer\nmit geringer Reichweite, sonstige                                Infrastrukturen, insbesondere nationaler, nachweis-\nphysische Infrastrukturen und offener Netzzugang                           lich besonders schutzbedürftiger Kritischer Infra-\nstrukturen, gefährdet und der Betreiber die Mitnut-\n§ 152                                        zung im Rahmen der ihm durch Gesetz oder\naufgrund eines Gesetzes auferlegten Schutzpflich-\nErrichtung,                                     ten nicht durch verhältnismäßige Maßnahmen\nAnbindung und Betrieb drahtloser                                 ermöglichen kann,\nZugangspunkte mit geringer Reichweite\n4. ein Ablehnungsgrund für eine Mitnutzung nach\n(1) Die zuständigen Behörden beschränken die                            § 154 Absatz 4 vorliegt.\nErrichtung drahtloser Zugangspunkte mit geringer\n(5) Werden nach Absatz 1 beantragte Informationen\nReichweite, die den Durchführungsmaßnahmen nach\nbereits von der zentralen Informationsstelle des Bun-\nArtikel 57 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 ent-\ndes gemäß § 78 Absatz 1 Nummer 1 bereitgestellt, ge-\nsprechen, nicht in unangemessener Weise.\nnügt anstelle einer Erteilung der Informationen durch\n(2) Die Errichtung und Anbindung von drahtlosen                     den Eigentümer oder Betreiber der sonstigen physi-\nZugangspunkten mit geringer Reichweite unterliegt                      schen Infrastruktur ein Hinweis an den Antragsteller,\nkeinen über die gemäß § 223 zulässigen hinausgehen-                    dass die Informationen nach Absatz 6 einsehbar sind.\nden Gebühren und Auslagen. Hiervon unberührt blei-                     Der Eigentümer oder Betreiber der sonstigen physi-\nben erhobene Gebühren und Auslagen für Genehmi-                        schen Infrastruktur kann diese Informationen der zen-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021                       1929\ntralen Informationsstelle des Bundes zur Bereitstellung                3. die Verantwortlichkeiten einschließlich der Möglich-\ngemäß § 78 Absatz 1 Nummer 1 im Rahmen der hierfür                         keit, Dritte zu beauftragen.\nvon ihr vorgegebenen Bedingungen zur Verfügung                         Das Angebot kann besondere Vereinbarungen zur\nstellen.                                                               Haftung und zu Instandhaltungen, Änderungen, Erwei-\n(6) Die zentrale Informationsstelle des Bundes                      terungen, Verlegungen und Störungen enthalten.\nmacht die nach Absatz 5 Satz 2 erhaltenen Informatio-                     (3) Die Mitnutzung ist so auszugestalten, dass sie\nnen unverzüglich zugänglich:                                           den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und\n1. den Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Tele-                  der öffentlichen Gesundheit sowie den anerkannten\nkommunikationsnetze,                                               Regeln der Technik genügt.\n2. dem Bundesministerium für Verkehr und digitale In-                     (4) Gibt der Eigentümer oder Betreiber der sonsti-\nfrastruktur sowie                                                  gen physischen Infrastruktur kein Angebot über die\nMitnutzung ab, so hat er innerhalb der in Absatz 2\n3. den Gebietskörperschaften der Länder und der                        Satz 1 genannten Frist dem Antragsteller nachzuwei-\nKommunen.                                                          sen, dass einer Mitnutzung objektive, transparente\nDie Zugänglichmachung erfolgt elektronisch unter ver-                  und verhältnismäßige Gründe entgegenstehen. Der An-\nhältnismäßigen, diskriminierungsfreien und transparen-                 trag auf Mitnutzung darf nur abgelehnt werden, wenn\nten Bedingungen. Näheres regelt die zentrale Informa-                  einer der folgenden Gründe vorliegt:\ntionsstelle des Bundes in Einsichtnahmebedingungen,                    1. die fehlende technische oder bauliche Eignung der\ndie der vorherigen Zustimmung des Bundesministeri-                         sonstigen physischen Infrastruktur für die beabsich-\nums für Verkehr und digitale Infrastruktur bedürfen.                       tigte Errichtung oder Anbindung des drahtlosen Zu-\nDie Einsichtnahmebedingungen haben insbesondere                            gangspunkts mit geringer Reichweite,\nder Sensitivität der erfassten Daten und dem zu erwar-                 2. der zum Zeitpunkt des Antragseingangs fehlende\ntenden Verwaltungsaufwand Rechnung zu tragen.                              Platz für die beabsichtigte Errichtung oder Anbin-\n(7) Die zentrale Informationsstelle des Bundes kann                     dung des drahtlosen Zugangspunkts mit geringer\ndie nach Absatz 5 Satz 2 erhaltenen Informationen                          Reichweite,\nauch für die Bereitstellung einer gebietsbezogenen                     3. konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die beantragte\nÜbersicht gemäß § 79 Absatz 1 Nummer 1 verwenden.                          Mitnutzung die öffentliche Sicherheit gefährdet,\nwobei von konkreten Anhaltspunkten auszugehen\n§ 154                                        ist, soweit Teile einer sonstigen physischen Infra-\nMitnutzung sonstiger                                   struktur betroffen sind, die durch den Bund zur Ver-\nphysischer Infrastruktur für drahtlose                           wirklichung einer sicheren Behördenkommunikation\nZugangspunkte mit geringer Reichweite                              genutzt werden,\n4. konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die beantragte\n(1) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Tele-\nMitnutzung die Integrität oder Sicherheit bereits\nkommunikationsnetze können bei Eigentümern oder\nbestehender sonstiger physischer Infrastrukturen,\nBetreibern sonstiger physischer Infrastrukturen die\ninsbesondere nationaler, nachweislich besonders\nMitnutzung für die Errichtung oder Anbindung von\nschutzbedürftiger Kritischer Infrastrukturen, gefähr-\ndrahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reichweite\ndet, und der Betreiber die Mitnutzung im Rahmen\nbeantragen. Der Antrag muss folgende Angaben ent-\nder ihm durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes\nhalten:\nauferlegten Schutzpflichten nicht durch verhältnis-\n1. eine detaillierte Beschreibung des Projekts und der                     mäßige Maßnahmen ermöglichen kann,\nKomponenten der sonstigen physischen Infrastruk-                   5. die Verfügbarkeit tragfähiger Alternativen zur bean-\ntur, für die die Mitnutzung beantragt wird,                            tragten Mitnutzung sonstiger physischer Infrastruk-\n2. einen genauen Zeitplan für die Umsetzung der be-                        turen, soweit der Eigentümer oder Betreiber der\nantragten Mitnutzung und                                               sonstigen physischen Infrastruktur diese Alternati-\nven anbietet, sie sich für die Errichtung oder Anbin-\n3. die Angabe des Gebiets, das mit drahtlosen Zu-                          dung drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reich-\ngangspunkten mit geringer Reichweite erschlossen                       weite eignen und die Mitnutzung zu fairen und\nwerden soll, sowie deren vorgesehene Sende-                            angemessenen Bedingungen gewährt wird.\nleistung.\n(5) Eigentümer oder Betreiber sonstiger physischer\n(2) Eigentümer oder Betreiber sonstiger physischer                  Infrastrukturen haben Verträge über Mitnutzungen in-\nInfrastrukturen müssen Antragstellern nach Absatz 1                    nerhalb von zwei Monaten nach deren Abschluss der\ninnerhalb von zwei Monaten nach Antragseingang                         Bundesnetzagentur zur Kenntnis zu geben.\nein Angebot über die Mitnutzung für die Errichtung\noder Anbindung von drahtlosen Zugangspunkten mit                                                  § 155\ngeringer Reichweite unterbreiten. Das Angebot über\ndie Mitnutzung hat insbesondere Folgendes zu ent-                                 Offener Netzzugang zu öffentlich\nhalten:                                                                        geförderten Telekommunikationsnetzen\nund Telekommunikationslinien, Verbindlichkeit\n1. faire und angemessene, transparente und diskrimi-                            von Ausbauzusagen in der Förderung\nnierungsfreie Bedingungen für die Mitnutzung, ins-\n(1) Betreiber oder Eigentümer öffentlicher Telekom-\nbesondere in Bezug auf den Preis,\nmunikationsnetze müssen anderen Betreibern öffent-\n2. die Art und Weise der Umsetzung sowie den Zeit-                     licher Telekommunikationsnetze auf Antrag einen dis-\npunkt der Bereitstellung und                                       kriminierungsfreien, offenen Netzzugang zu öffentlich\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1930              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021\ngeförderten Telekommunikationslinien oder Telekom-                        (2) Diensteverpflichtete haben die Leistungen so\nmunikationsnetzen zu fairen und angemessenen Be-                       anzubieten und zu erbringen, dass Endnutzer nicht\ndingungen gewähren.                                                    für Einrichtungen oder Telekommunikationsdienste zu\n(2) Bei öffentlich geförderten Baumaßnahmen gilt                   zahlen haben, die nicht notwendig oder für die gewähl-\ndie gesamte verlegte Infrastruktur als gefördert im                    ten Telekommunikationsdienste nicht erforderlich sind.\nSinne des Absatzes 1. Dies gilt nicht für die im Rahmen                   (3) Diensteverpflichtete haben der Bundesnetz-\nder öffentlich geförderten Baumaßnahme zusätzlich                      agentur auf Anfrage angemessene und aktuelle Infor-\neingebrachte Infrastruktur, die der Fördermittelemp-                   mationen über ihre Leistungen bei der Versorgung mit\nfänger oder ein Dritter auf jeweils eigene Kosten verlegt              Telekommunikationsdiensten nach § 157 Absatz 2 mit-\nhat.                                                                   zuteilen. Dabei werden die Parameter, Definitionen und\nMessverfahren für die Dienstequalität zugrunde gelegt,\n(3) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekom-\ndie in Anhang X der Richtlinie (EU) 2018/1972 darge-\nmunikationsnetze haben Verträge über einen offenen\nNetzzugang im Sinne des Absatzes 1 innerhalb von                       legt sind.\nzwei Monaten nach deren Abschluss der Bundesnetz-                         (4) Auf Antrag eines Verbrauchers kann die Ver-\nagentur zur Kenntnis zu geben.                                         sorgung mit Telekommunikationsdiensten gemäß\n§ 157 Absatz 2 auf Sprachkommunikationsdienste be-\n(4) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht im Einver-\nschränkt werden.\nnehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und\ndigitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für\nWirtschaft und Energie Grundsätze zu Art, Umfang                                                  § 157\nund Bedingungen des offenen Netzzugangs nach Ab-                                              Verfügbarkeit\nsatz 1. Sie berücksichtigt dabei unionsrechtliche Vor-                             der Telekommunikationsdienste\nschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang                       (1) Die Bundesnetzagentur überwacht in regelmäßi-\nmit dem schnellen Breitbandausbau in der jeweils                       gen Abständen die Verfügbarkeit eines Mindestange-\ngültigen Fassung.                                                      bots gemäß Absatz 2. Sie berücksichtigt hierbei die\n(5) Richtliniengeber für die öffentliche Förderung                 Ergebnisse der Erhebungen der zentralen Informati-\nvon Telekommunikationslinien oder Telekommunikati-                     onsstelle des Bundes gemäß den §§ 80, 81 und 84.\nonsnetzen können in der jeweiligen Förderrichtlinie                    Die Bundesnetzagentur berichtet in dem Jahresbericht\nvorsehen, dass Meldungen von Unternehmen in einem                      nach § 196 über die Ergebnisse der Überwachung\nVerfahren zur Markterkundung nur berücksichtigt                        nach Satz 1.\nwerden, soweit sich das Unternehmen gegenüber der                         (2) Mindestens verfügbar sein müssen Sprachkom-\nGebietskörperschaft oder dem Zuwendungsgeber, die                      munikationsdienste sowie ein schneller Internetzu-\noder der das Verfahren durchführt oder in Auftrag ge-                  gangsdienst für eine angemessene soziale und\ngeben hat, vertraglich verpflichtet, den gemeldeten                    wirtschaftliche Teilhabe im Sinne des Absatzes 3, ein-\nAusbau durchzuführen. Das Markterkundungsverfah-                       schließlich des hierfür notwendigen Anschlusses an ein\nren wird von einer Gebietskörperschaft oder im Auftrag                 öffentliches Telekommunikationsnetz an einem festen\neiner Gebietskörperschaft, einem Zuwendungsgeber                       Standort.\noder im Auftrag eines Zuwendungsgebers mit dem Ziel\ndurchgeführt, den Ausbau von Telekommunikations-                          (3) In einer Rechtsverordnung des Bundesministeri-\nlinien oder Telekommunikationsnetzen in einem festge-                  ums für Verkehr und digitale Infrastruktur, die des Ein-\nlegten Gebiet innerhalb eines bestimmten Zeitraums                     vernehmens mit dem Ausschuss für Verkehr und digi-\nsicherzustellen.                                                       tale Infrastruktur des Deutschen Bundestages bedarf,\nwird ohne Zustimmung des Bundesrates festgelegt,\nwelche Anforderungen ein Internetzugangsdienst so-\nTeil 9\nwie ein Sprachkommunikationsdienst nach Absatz 2\nRecht auf Versorgung mit                                    erfüllen müssen. Bei der Festlegung der Anforderun-\nTelekommunikationsdiensten                                     gen an den Internetzugangsdienst nach Satz 1 werden\ninsbesondere die von mindestens 80 Prozent der Ver-\n§ 156                                    braucher im Bundesgebiet genutzte Mindestband-\nbreite, Uploadrate und Latenz sowie weitere nationale\nRecht auf Versorgung                               Gegebenheiten, wie die Auswirkungen der festgelegten\nmit Telekommunikationsdiensten                              Qualität auf Anreize zum privatwirtschaftlichen Breit-\n(1) Endnutzer haben gegenüber Unternehmen, die                     bandausbau und zu Breitbandfördermaßnahmen,\ndurch die Bundesnetzagentur nach § 161 Absatz 1, 2                     berücksichtigt. Der Internetzugangsdienst muss stets\noder 3 verpflichtet worden sind (Diensteverpflichtete),                mindestens die in Anhang V der Richtlinie (EU)\neinen Anspruch auf Versorgung mit den von der                          2018/1972 in der jeweils gültigen Fassung aufgeführ-\nVerpflichtung umfassten Telekommunikationsdiensten                     ten Dienste, Teleheimarbeit einschließlich Verschlüsse-\nnach § 157 Absatz 2, einschließlich des hierfür notwen-                lungsverfahren im üblichen Umfang und eine für\ndigen Anschlusses an ein öffentliches Telekommunika-                   Verbraucher marktübliche Nutzung von Online-Inhalte-\ntionsnetz, an ihrer Hauptwohnung oder an ihrem                         diensten ermöglichen. Die nach Satz 1 festzulegende\nGeschäftsort, soweit diese sich in dem von der Ver-                    Uploadrate und Latenz können niedriger, als die von\npflichtung umfassten Gebiet befinden. Der Dienstever-                  80 Prozent der Verbraucher im Bundesgebiet genutz-\npflichtete hat die Versorgung innerhalb der von der                    ten Werte sein, wenn tatsächlich nachgewiesen ist,\nBundesnetzagentur festgelegten Frist des § 161 Ab-                     dass die in Satz 3 genannten Dienste auch bei gerin-\nsatz 2 Satz 4 nach Geltendmachung durch den End-                       geren Vorgaben beim Endnutzer funktionieren. In einer\nnutzer sicherzustellen.                                                Rechtsverordnung nach Satz 1 können kürzere als die\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021                      1931\nin § 160 und § 161 genannten Fristen festgelegt wer-                   1. eine Versorgung mit Telekommunikationsdiensten\nden, wenn durch eine Digitalisierung der Verfahrensab-                     nach § 157 Absatz 2 wird weder aktuell noch in ob-\nläufe eine Beschleunigung erreicht werden konnte.                          jektiv absehbarer Zeit angemessen, ausreichend\noder nach § 158 Absatz 1 zu einem erschwinglichen\n(4) Die Rechtsverordnung nach Absatz 3 ist inner-\nEndnutzerpreis erbracht,\nhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Re-\ngelung zu erlassen. Das Bundesministerium für Verkehr                  2. es ist zu besorgen, dass eine Versorgung mit Tele-\nund digitale Infrastruktur hat die festgelegten Anforde-                   kommunikationsdiensten nach § 157 Absatz 2 zu-\nrungen jährlich zu überprüfen. Über das Ergebnis un-                       künftig nicht mehr gewährleistet sein wird.\nterrichtet es den Ausschuss für Verkehr und digitale                   Die Bundenetzagentur kann die ihr gesetzte Frist für\nInfrastruktur des Deutschen Bundestages.                               die Veröffentlichung der Unterversorgungsfeststellung\n(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale                  nach Satz 1 bei außergewöhnlichen Umständen um bis\nInfrastruktur kann die Ermächtigung nach Absatz 3                      zu einen Monat überschreiten. Die Umstände sind hin-\nsowie die Pflichten nach Absatz 4 durch Rechtsverord-                  reichend zu begründen.\nnung auf die Bundesnetzagentur übertragen. Eine                           (2) Stellt die Bundesnetzagentur im Rahmen ihrer\nRechtsverordnung der Bundesnetzagentur nach Satz 1                     Feststellung nach Absatz 1 in dem von der Feststellung\nsowie das Ergebnis des Prüfberichts bedürfen des Ein-                  umfassten Gebiet einen tatsächlichen Bedarf für eine\nvernehmens mit dem Bundesministerium für Verkehr                       Versorgung mit den nach § 157 Absatz 2 mindestens\nund digitale Infrastruktur und mit dem Ausschuss für                   verfügbaren Telekommunikationsdiensten fest, kündigt\nVerkehr und digitale Infrastruktur des Deutschen Bun-                  sie mit der Veröffentlichung der Unterversorgungsfest-\ndestages.                                                              stellung an, nach den Vorschriften des § 161 Absatz 2\nvorzugehen, sofern kein Unternehmen innerhalb eines\n§ 158                                    Monats nach Veröffentlichung der Unterversorgungs-\nfeststellung schriftlich oder elektronisch gegenüber\nErschwinglichkeit\nder Bundesnetzagentur zusagt, sich zur Versorgung\nder Telekommunikationsdienste\nmit Telekommunikationsdiensten nach § 157 Absatz 2\n(1) Telekommunikationsdienste nach § 157 Absatz 2,                  und § 158 Absatz 1 ohne Ausgleich nach § 162 zu ver-\neinschließlich des hierfür notwendigen Anschlusses an                  pflichten.\nein öffentliches Telekommunikationsnetz an einem\nfesten Standort, müssen Verbrauchern zu einem                                                      § 161\nerschwinglichen Preis angeboten werden. Die Bundes-\nVerpflichtungen zur\nnetzagentur veröffentlicht nach Anhörung der betroffe-\nVersorgung mit Telekommunikationsdiensten\nnen Kreise Grundsätze über die Ermittlung erschwing-\nlicher Preise für Telekommunikationsdienste nach                          (1) Ist die nach § 160 Absatz 2 eingereichte Ver-\n§ 157 Absatz 2, einschließlich des hierfür notwendigen                 pflichtungszusage nach Beurteilung durch die Bundes-\nAnschlusses an ein öffentliches Telekommunikations-                    netzagentur geeignet, die Versorgung mit Telekommu-\nnetz an einem festen Standort, innerhalb von sechs                     nikationsdiensten nach § 157 Absatz 2 und § 158\nMonaten nach Inkrafttreten dieser Regelung.                            Absatz 1 zu gewährleisten, kann die Bundesnetzagen-\ntur die Verpflichtungszusage durch Verfügung für bin-\n(2) Die Bundesnetzagentur überwacht die Entwick-                    dend erklären. Die Verfügung hat zum Inhalt, dass die\nlung und Höhe der Preise für Telekommunikations-                       Bundesnetzagentur vorbehaltlich des Satzes 4 von\ndienste nach § 157 Absatz 2, einschließlich des hierfür                ihren Befugnissen nach den folgenden Absätzen ge-\nnotwendigen Anschlusses an ein öffentliches Telekom-                   genüber den beteiligten Unternehmen keinen Ge-\nmunikationsnetz an einem festen Standort.                              brauch machen wird. Die Verfügung kann befristet\nwerden. Die Bundesnetzagentur kann die Verfügung\n§ 159                                    nach Satz 1 aufheben und das Verfahren wieder auf-\nBeitrag von Unternehmen zur                              nehmen, wenn\nVersorgung mit Telekommunikationsdiensten                          1. sich die tatsächlichen Verhältnisse in einem für die\nJeder Anbieter, der auf dem sachlichen Markt der                        Verfügung wesentlichen Punkt nachträglich geän-\nVersorgung mit Telekommunikationsdiensten nach                             dert haben,\n§ 157 Absatz 2 im Geltungsbereich dieses Gesetzes                      2. die beteiligten Unternehmen ihre Verpflichtungen\ntätig ist, ist verpflichtet, dazu beizutragen, dass die                    nicht einhalten,\nVersorgung mit Telekommunikationsdiensten nach                         3. die Bundesnetzagentur die Anforderungen an die\nden §§ 157 und 158 erbracht werden kann. Die Ver-                          Telekommunikationsdienste nach § 157 Absatz 3\npflichtung nach Satz 1 ist nach Maßgabe der Bestim-                        oder § 158 Absatz 1 ändert oder\nmungen dieses Abschnitts zu erfüllen.\n4. die Verfügung auf unvollständigen, unrichtigen oder\nirreführenden Angaben der Parteien beruht.\n§ 160\n(2) Hat die Bundesnetzagentur das Vorliegen einer\nFeststellung der Unterversorgung\nUnterversorgung und eines tatsächlichen Bedarfs ge-\n(1) Stellt die Bundesnetzagentur im Rahmen ihrer                    mäß § 160 festgestellt und keine geeignete Verpflich-\nÜberwachung gemäß § 157 Absatz 1 und § 158 Ab-                         tungszusage nach Absatz 1 für bindend erklärt, ver-\nsatz 2 fest, dass einer der nachfolgenden Umstände                     pflichtet die Bundesnetzagentur nach Anhörung der in\nvorliegt, so veröffentlicht sie innerhalb von zwei Mona-               Betracht kommenden Unternehmen eines oder meh-\nten nach erstmaliger Kenntniserlangung diese Feststel-                 rere dieser Unternehmen, Telekommunikationsdienste\nlung:                                                                  nach § 157 Absatz 2 und § 158 Absatz 1, einschließlich\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1932              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021\ndes hierfür notwendigen Anschlusses an ein öffent-                     § 158 Absatz 1 entsteht, auf begründeten Antrag nach\nliches Telekommunikationsnetz zu erbringen. Die Ver-                   Maßgabe der folgenden Bestimmungen einen finan-\npflichtung eines oder mehrerer der in Betracht kom-                    ziellen Ausgleich, sofern die ermittelten Nettokosten\nmenden Unternehmen hat innerhalb von drei Monaten                      eine unzumutbare Belastung darstellen.\nnach Ablauf der Monatsfrist zur Einreichung aus-                          (2) Die Bundesnetzagentur ermittelt die voraussicht-\ngleichsfreier Verpflichtungszusagen nach § 160 Ab-                     liche Höhe der Nettokosten für die verpflichtende Er-\nsatz 2 zu erfolgen. Die Frist nach Satz 2 kann um einen                bringung der Telekommunikationsdienste nach § 157\nMonat überschritten werden, wenn dies wegen der                        Absatz 2 und § 158 Absatz 1 als Differenz zwischen\nKomplexität des Sachverhalts gerechtfertigt ist. Der                   den Nettokosten des Diensteverpflichteten für den Be-\nDiensteverpflichtete hat spätestens mit Ablauf von drei                trieb ohne Diensteverpflichtung und den Nettokosten\nMonaten ab dem Zeitpunkt der Verpflichtung mit dem                     für den Betrieb unter Einhaltung der Diensteverpflich-\nSchaffen der Voraussetzungen für die Erbringung der                    tung gemäß Anhang VII der Richtlinie (EU) 2018/1972\nvon der Verpflichtung umfassten Telekommunikations-                    in der jeweils gültigen Fassung.\ndienste nach § 157 Absatz 2 zu beginnen und diese\nTelekommunikationsdienste innerhalb einer von der                         (3) Die Bundesnetzagentur prüft die für die Berech-\nBundesnetzagentur gesetzten angemessenen Frist,                        nung der Nettokosten zugrunde liegende Kostenrech-\ndie in der Regel drei Monate nicht überschreiten sollte,               nung des Diensteverpflichteten und weitere der\nzu erbringen. Im Rahmen der Anhörung kann die Bun-                     Berechnung der Nettokosten zugrunde liegende Infor-\ndesnetzagentur die Unternehmen dazu verpflichten, ihr                  mationen.\nInformationen, die für die Entscheidung nach Satz 1                       (4) Die Bundesnetzagentur stellt fest, ob die ermit-\nerforderlich sind, vorzulegen und glaubhaft zu machen.                 telten Nettokosten der Erbringung der Versorgung mit\nFür eine Verpflichtung nach Satz 1 kommen insbeson-                    Telekommunikationsdiensten eine unzumutbare Belas-\ndere solche Unternehmen in Betracht, die bereits ge-                   tung darstellen. Ist dies der Fall, setzt die Bundesnetz-\neignete Telekommunikationsnetze in der Nähe der be-                    agentur die Höhe des Ausgleichs fest. Die Höhe des\ntreffenden Anschlüsse betreiben und die Versorgung                     Ausgleichs ergibt sich aus dem von der Bundesnetz-\nmit Telekommunikationsdiensten nach § 157 Absatz 2                     agentur errechneten Ausgleichsbetrag zuzüglich einer\nauf kosteneffiziente Weise erbringen können. Die Bun-                  marktüblichen Verzinsung. Die Verzinsung beginnt mit\ndesnetzagentur kann die Erbringung der Versorgung                      dem Tag, der dem Ablauf des in Absatz 1 genannten\nmit Telekommunikationsdiensten nach § 157 Absatz 2                     Kalenderjahres folgt.\nfür mehrere Gebiete anordnen. Das Verfahren zur\n(5) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht\nVerpflichtung des geeigneten Unternehmens muss\neffizient, objektiv, transparent und nichtdiskriminierend              1. die Grundsätze der Nettokostenberechnung nach\nsein.                                                                      Absatz 2, einschließlich der Einzelheiten der zu ver-\n(3) Die Bundesnetzagentur kann ausnahmsweise                           wendenden Methode,\nein oder mehrere in Betracht kommende Unternehmen                      2. die Ergebnisse der Nettokostenberechnung nach\ndazu verpflichten, Endnutzer leitungsgebunden unter                        Absatz 2 und\nMitnutzung bereits vorhandener Telekommunikations-                     3. die Ergebnisse der Prüfung nach Absatz 3.\nlinien anzuschließen und mit Diensten nach § 157 Ab-\nsatz 2 zu versorgen, wenn dies zumutbar ist. Die Fest-                 Bei der Veröffentlichung der Ergebnisse nach Satz 1\nstellung einer Unterversorgung nach § 160 Absatz 1                     Nummer 2 und 3 sind die Betriebs- und Geschäftsge-\nbleibt unberührt. Zumutbar ist der leitungsgebundene                   heimnisse der betroffenen Unternehmen zu wahren.\nAnschluss in der Regel dann, wenn geeignete Leer-\nrohrinfrastruktur am zu versorgenden Grundstück                                                   § 163\nanliegt. Das Verfahren zur Verpflichtung eines oder                                         Umlageverfahren\nmehrerer Unternehmen zum leitungsgebundenen An-\nschluss entspricht dem Verfahren des Absatzes 2. Die                      (1) Gewährt die Bundesnetzagentur einen Ausgleich\nBundesnetzagentur veröffentlicht ihre Entscheidung                     nach § 162 für die Erbringung der Versorgung mit Tele-\neinschließlich deren Gründe.                                           kommunikationsdiensten gemäß § 157 Absatz 2 und\n§ 158 Absatz 1, trägt jedes Unternehmen, das nach\n(4) Wesentliche Änderungen, die sich auf die Ver-                  § 159 verpflichtet ist, zu diesem Ausgleich durch eine\nsorgung mit Telekommunikationsdiensten nach § 157                      Abgabe bei.\nAbsatz 2 und § 158 Absatz 1 auswirken können, haben\nDiensteverpflichtete der Bundesnetzagentur rechtzeitig                    (2) Die Höhe der Abgabe bemisst sich grundsätzlich\nim Voraus anzuzeigen. Anzuzeigen ist insbesondere                      nach dem Verhältnis des Jahresinlandsumsatzes des\ndie Veräußerung eines wesentlichen Teils oder der Ge-                  jeweiligen Unternehmens zu der Summe des Jahresin-\nsamtheit der Anlagen des Ortsanschlussnetzes an eine                   landsumsatzes aller auf dem sachlich relevanten Markt\nandere juristische Person mit anderem Eigentümer.                      Verpflichteten und hat eine eigene Erbringung der Ver-\nsorgung mit Telekommunikationsdiensten nach § 161\n§ 162                                    Absatz 1 hinreichend zu berücksichtigen. Dabei ist ab-\nzustellen auf den Inlandsumsatz des Kalenderjahres,\nAusgleich für die Versorgung                             für das ein Ausgleich nach § 162 gewährt wird. Die\nmit Telekommunikationsdiensten                              Höhe der Abgabe wird für jedes Unternehmen geson-\n(1) Die Bundesnetzagentur gewährt dem Dienste-                     dert berechnet und darf nicht gebündelt werden. Kann\nverpflichteten nach § 161 Absatz 2 oder 3 nach Ablauf                  von einem abgabepflichtigen Unternehmen die auf ihn\ndes Kalenderjahres, in welchem dem Diensteverpflich-                   entfallende Abgabe nicht erlangt werden, so ist der\nteten ein Defizit bei der Erbringung der Versorgung mit                Ausfall von den übrigen Verpflichteten nach dem Ver-\nTelekommunikationsdiensten nach § 157 Absatz 2 und                     hältnis ihrer Anteile zueinander zu leisten.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021                      1933\n(3) Die Unternehmen teilen der Bundesnetzagentur                    verpflichteten infolge der Diensteverpflichtung entstan-\nihre Umsätze auf dem sachlich relevanten Markt der                     den sind.\nVersorgung mit Telekommunikationsdiensten nach\n§ 157 Absatz 2 jeweils auf Verlangen jährlich mit. Un-                                          Teil 10\nterbleibt die Mitteilung, kann die Bundesnetzagentur\neine Schätzung vornehmen.                                                                    Öffentliche\n(4) Bei der Ermittlung der Umsätze gelten § 36 Ab-\nSicherheit und Notfallvorsorge\nsatz 2 und § 38 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-\nschränkungen entsprechend.                                                                     Abschnitt 1\n(5) Nach Ablauf des Kalenderjahres, für das ein Aus-                                 Öffentliche Sicherheit\ngleich nach § 162 Absatz 1 gewährt wird, setzt die\nBundesnetzagentur den Abgabebetrag der abgabe-                                                    § 164\npflichtigen Unternehmen fest und teilt dies den betrof-\nfenen Unternehmen mit.                                                                            Notruf\n(6) Die Bundesnetzagentur kann Anbieter, die num-                      (1) Wer öffentlich zugängliche nummerngebundene\nmernunabhängige interpersonelle Telekommunikati-                       interpersonelle Telekommunikationsdienste für das\nonsdienste im Geltungsbereich dieses Gesetzes er-                      Führen von ausgehenden Gesprächen zu einer oder\nbringen, dazu verpflichten, zu dem Ausgleich nach                      mehreren Nummern des nationalen oder internationa-\nAbsatz 1 beizutragen, wenn die Voraussetzungen nach                    len Nummernplans erbringt, hat Vorkehrungen zu tref-\n§ 21 Absatz 2 Nummer 1 vorliegen. Sie hat den Anteil                   fen, damit Endnutzern unentgeltliche Verbindungen\nder nach Satz 1 verpflichteten Unternehmen im Ver-                     möglich sind, die entweder durch die Wahl der euro-\nhältnis zu den nach § 159 Verpflichteten zu berechnen.                 paeinheitlichen Notrufnummer 112 oder der zusätz-\nDie Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend, wobei als                     lichen nationalen Notrufnummer 110 oder durch das\nBemessungsgrundlage an die Stelle des Jahresin-                        Aussenden entsprechender Signalisierungen eingelei-\nlandsumsatzes die Anzahl der monatlich aktiven Nut-                    tet werden (Notrufverbindungen). Wer derartige öffent-\nzer im Inland tritt.                                                   lich zugängliche nummerngebundene interpersonelle\nTelekommunikationsdienste erbringt, den Zugang zu\n(7) Die zu einer Abgabe nach Absatz 1 oder Absatz 6                 solchen Diensten ermöglicht oder Telekommunikati-\nverpflichteten Unternehmen haben die von der Bun-                      onsnetze betreibt, die für diese Dienste einschließlich\ndesnetzagentur festgesetzten, auf sie entfallenden                     der Durchleitung von Anrufen genutzt werden, hat\nAbgaben innerhalb eines Monats ab Zugang des Fest-                     sicherzustellen oder im notwendigen Umfang daran\nsetzungsbescheides an die Bundesnetzagentur zu ent-                    mitzuwirken, dass Notrufverbindungen jederzeit unver-\nrichten. Ist ein zur Abgabe verpflichtetes Unternehmen                 züglich zu der örtlich zuständigen Notrufabfragestelle\nmit der Zahlung der Abgabe mehr als drei Monate im                     hergestellt werden. Die nach den Sätzen 1 und 2 Ver-\nRückstand, erlässt die Bundesnetzagentur einen Fest-                   pflichteten haben sicherzustellen, dass der Notrufab-\nstellungsbescheid über die rückständigen Beträge der                   fragestelle auch Folgendes mit der Notrufverbindung\nAbgabe und betreibt die Einziehung.                                    übermittelt wird:\n(8) Unternehmen sind von der Abgabeverpflichtung\n1. die Rufnummer des Anschlusses, von dem die Not-\nbefreit, wenn ihr Jahresinlandsumsatz unterhalb einer\nrufverbindung ausgeht, und\nvon der Bundesnetzagentur festgesetzten Umsatz-\nschwelle für Kleinstunternehmen sowie für kleine und                   2. die Daten, die zur Ermittlung des Standortes erfor-\nmittlere Unternehmen liegt. Bei der Festsetzung be-                        derlich sind, von dem die Notrufverbindung aus-\nrücksichtigt die Bundesnetzagentur unionsrechtliche                        geht.\nVorschriften, welche die Definition der Kleinstunterneh-\nNotrufverbindungen sind vorrangig vor anderen Ver-\nmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen\nbindungen herzustellen; sie stehen vorrangigen Verbin-\nbetreffen. Auf Antrag kann die Bundesnetzagentur\ndungen nach § 186 Absatz 2 Satz 1 gleich. Daten, die\nweitere Unternehmen nach § 159 bei unbilliger Härte\nnach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 5\nvon der Abgabeverpflichtung befreien.\nzur Verfolgung von Missbrauch des Notrufs erforder-\n(9) Die Bundesnetzagentur hat bei der Anwendung                     lich sind, dürfen auch verzögert an die Notrufabfrage-\nder Absätze 1 bis 8 die Grundsätze der Transparenz,                    stelle übermittelt werden. Die Übermittlung der Daten\nder geringstmöglichen Marktverfälschung, der Nicht-                    nach den Sätzen 3 und 5 erfolgt unentgeltlich. Die für\ndiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit entspre-                   Notrufverbindungen entstehenden Kosten trägt jeder\nchend den im Anhang VII Teil B der Richtlinie (EU)                     Anbieter eines Telekommunikationsdienstes selbst;\n2018/1972 in der jeweils gültigen Fassung genannten                    die Entgeltlichkeit von Vorleistungen bleibt unberührt.\nGrundsätzen einzuhalten. Die Bundesnetzagentur ver-\n(2) Im Hinblick auf Notrufverbindungen, die unter\nöffentlicht die Grundsätze für die Berechnung der Ab-\nVerwendung eines Telefaxgerätes eingeleitet werden,\ngabe für den Ausgleich der Nettokosten. Die Bundes-\ngilt Absatz 1 entsprechend.\nnetzagentur veröffentlicht ferner unter Wahrung der\nBetriebs- und Geschäftsgeheimnisse einen jährlichen                       (3) Zur Gewährleistung einer gleichwertigen Notruf-\nBericht, in dem die Einzelheiten der nach § 162 be-                    kommunikation von Menschen mit Behinderungen ist\nrechneten Nettokosten für die Versorgung mit Tele-                     sicherzustellen, dass bei Nutzung eines Vermittlungs-\nkommunikationsdiensten nach § 157 Absatz 2 und                         dienstes nach § 51 Absatz 4 unentgeltliche Notrufver-\n§ 158 Absatz 1 angegeben und die von allen beteiligten                 bindungen möglich sind. Soweit technisch möglich,\nUnternehmen geleisteten Abgaben aufgeführt sind,                       gelten die Anforderungen des Absatzes 1 Satz 3 und 6\neinschließlich etwaiger Marktvorteile, die den Dienste-                entsprechend.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1934              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021\n(4) Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller                   nung nach Absatz 5. Die Bundesnetzagentur erstellt\nTelekommunikationsdienste, die eine direkte Kommu-                     die Technische Richtlinie unter Beteiligung\nnikation zu der örtlich zuständigen Notrufabfragestelle                1. der Verbände der durch die Absätze 1 bis 4 betrof-\nermöglichen, haben sicherzustellen, dass die zur                           fenen Anbieter von Telekommunikationsdiensten\nErmittlung des Standortes erforderlichen Daten über-                       und Betreiber von Telekommunikationsnetzen,\nmittelt werden. Die für diese Notrufverbindungen ent-\nstehenden Kosten trägt jeder Anbieter eines Telekom-                   2. der vom Bundesministerium des Innern, für Bau und\nmunikationsdienstes selbst; die Entgeltlichkeit von                        Heimat benannten Vertreter der Betreiber von Not-\nVorleistungen bleibt unberührt.                                            rufabfragestellen und\n3. der Hersteller der in den Telekommunikationsnetzen\n(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-\nund Notrufabfragestellen eingesetzten technischen\ngie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bun-\nEinrichtungen.\ndesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem\nBundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruk-                 Bei den Festlegungen in der Technischen Richtlinie\ntur und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales                  sind internationale Standards zu berücksichtigen; Ab-\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-                      weichungen von den Standards sind zu begründen.\nrates Regelungen zu treffen                                            Die Verpflichteten nach den Absätzen 1 bis 4 haben\ndie Anforderungen der Technischen Richtlinie spätes-\n1. zu den Grundsätzen der Festlegung von Einzugs-                      tens ein Jahr nach deren Bekanntmachung zu erfüllen,\ngebieten von Notrufabfragestellen und deren Unter-                 sofern in der Technischen Richtlinie für bestimmte Ver-\nteilungen durch die für den Notruf zuständigen                     pflichtungen kein längerer Übergangszeitraum festge-\nLandes- und Kommunalbehörden sowie zu den                          legt ist. Nach dieser Technischen Richtlinie gestaltete\nGrundsätzen des Abstimmungsverfahrens zwischen                     mängelfreie technische Einrichtungen müssen im Falle\ndiesen Behörden und den betroffenen Netzbetrei-                    einer Änderung der Technischen Richtlinie spätestens\nbern, soweit diese Grundsätze für die Herstellung                  drei Jahre nach deren Inkrafttreten die geänderten An-\nvon Notrufverbindungen erforderlich sind,                          forderungen erfüllen.\n2. zur Herstellung von Notrufverbindungen zur jeweils\nörtlich zuständigen Notrufabfragestelle oder Ersatz-                                          § 165\nnotrufabfragestelle,                                                                     Technische und\n3. zum Umfang der für Notrufverbindungen zu erbrin-                             organisatorische Schutzmaßnahmen\ngenden Leistungsmerkmale, einschließlich                              (1) Wer Telekommunikationsdienste erbringt oder\na) der Übermittlung der Daten nach Absatz 1 Satz 3                 daran mitwirkt, hat angemessene technische Vor-\nund                                                            kehrungen und sonstige Maßnahmen zu treffen\n1. zum Schutz des Fernmeldegeheimnisses und\nb) zulässiger Abweichungen hinsichtlich der nach\nAbsatz 1 Satz 3 Nummer 1 zu übermittelnden                     2. gegen die Verletzung des Schutzes personenbe-\nDaten in unausweichlichen technisch bedingten                      zogener Daten.\nSonderfällen,                                                  Dabei ist der Stand der Technik zu berücksichtigen.\n4. zur Bereitstellung und Übermittlung von Daten, die                     (2) Wer ein öffentliches Telekommunikationsnetz\ngeeignet sind, der Notrufabfragestelle die Ver-                    betreibt oder öffentlich zugängliche Telekommunikati-\nfolgung von Missbrauch des Notrufs zu ermög-                       onsdienste erbringt, hat bei den hierfür betriebenen\nlichen,                                                            Telekommunikations- und Datenverarbeitungssyste-\nmen angemessene technische und organisatorische\n5. zum Herstellen von Notrufverbindungen mittels\nVorkehrungen und sonstige Maßnahmen zu treffen\nautomatischer Verfahren,\n1. zum Schutz gegen Störungen, die zu erheblichen\n6. zur Sicherstellung der Gleichwertigkeit der Notruf-                     Beeinträchtigungen von Telekommunikationsnetzen\nkommunikation für Menschen mit Behinderungen                           und -diensten führen, auch, sofern diese Störungen\nund                                                                    durch äußere Angriffe und Einwirkungen von Kata-\n7. zu den Aufgaben der Bundesnetzagentur auf den in                        strophen bedingt sein können, und\nden Nummern 1 bis 6 aufgeführten Gebieten, insbe-                  2. zur Beherrschung der Risiken für die Sicherheit von\nsondere im Hinblick auf die Festlegung von Kriterien                   Telekommunikationsnetzen und -diensten.\nfür die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Daten,\nInsbesondere sind Maßnahmen, einschließlich gege-\ndie zur Ermittlung des Standortes erforderlich sind,\nvon dem die Notrufverbindung ausgeht.                              benenfalls Maßnahmen in Form von Verschlüsselung,\nzu treffen, um Telekommunikations- und Datenverar-\nLandesrechtliche Regelungen über Notrufabfrage-                        beitungssysteme gegen unerlaubte Zugriffe zu sichern\nstellen, die nicht Verpflichtungen im Sinne der Ab-                    und Auswirkungen von Sicherheitsverletzungen für\nsätze 1 bis 4 betreffen, bleiben von den Vorschriften                  Nutzer, andere Telekommunikationsnetze und Dienste\ndieses Absatzes unberührt.                                             so gering wie möglich zu halten. Bei diesen Maßnah-\n(6) Die technischen Einzelheiten zu den in Absatz 5                 men ist der Stand der Technik zu berücksichtigen.\nSatz 1 Nummer 1 bis 6 aufgeführten Regelungsgegen-                        (3) Als eine angemessene Maßnahme im Sinne des\nständen, insbesondere die Kriterien für die Genauigkeit                Absatzes 2 können Betreiber öffentlicher Telekommu-\nund Zuverlässigkeit der Angaben zu dem Standort, von                   nikationsnetze und Anbieter öffentlich zugänglicher\ndem die Notrufverbindung ausgeht, legt die Bundes-                     Telekommunikationsdienste Systeme zur Angriffser-\nnetzagentur in einer Technischen Richtlinie fest; dabei                kennung im Sinne des § 2 Absatz 9b des BSI-Gesetzes\nberücksichtigt sie die Vorschriften der Rechtsverord-                  einsetzen. Betreiber öffentlicher Telekommunikations-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021                        1935\nnetze und Anbieter öffentlich zugänglicher Telekom-                    § 166 erfolgt durch die Bundesnetzagentur im Einver-\nmunikationsdienste mit erhöhtem Gefährdungspoten-                      nehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Infor-\nzial haben entsprechende Systeme zur Angriffserken-                    mationstechnik.\nnung einzusetzen. Die eingesetzten Systeme zur                             (10) Über aufgedeckte Mängel bei der Erfüllung der\nAngriffserkennung müssen in der Lage sein, durch                       Sicherheitsanforderungen in der Informationstechnik\nkontinuierliche und automatische Erfassung und Aus-                    sowie die in diesem Zusammenhang von der Bundes-\nwertung Gefahren oder Bedrohungen zu erkennen. Sie                     netzagentur geforderten Abhilfemaßnahmen unterrich-\nsollen zudem in der Lage sein, erkannte Gefahren oder                  tet die Bundesnetzagentur unverzüglich das Bundes-\nBedrohungen abzuwenden und für eingetretene                            amt für Sicherheit in der Informationstechnik.\nStörungen geeignete Beseitigungsmaßnahmen vorse-\nhen. Weitere Einzelheiten kann die Bundesnetzagentur                       (11) Die Bundesnetzagentur kann zur Unterstützung\nim Katalog von Sicherheitsanforderungen nach § 167                     ein Computer-Notfallteam gemäß Artikel 9 der Richt-\nfestlegen.                                                             linie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments\nund des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur\n(4) Kritische Komponenten im Sinne von § 2 Ab-                      Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicher-\nsatz 13 des BSI-Gesetzes dürfen von einem Betreiber                    heitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in\nöffentlicher Telekommunikationsnetze mit erhöhtem                      der Union (ABl. L 194 vom 19.7.2016, S. 1; L 33 vom\nGefährdungspotenzial nur eingesetzt werden, wenn                       7.2.2018, S. 5) im Rahmen der zugewiesenen Aufga-\nsie vor dem erstmaligen Einsatz von einer anerkannten                  ben in Anspruch nehmen. Die Bundesnetzagentur kann\nZertifizierungsstelle überprüft und zertifiziert wurden.               ferner das Bundesamt für Sicherheit in der Informati-\n(5) Wer ein öffentliches Telekommunikationsnetz                     onstechnik, die zuständigen nationalen Strafverfol-\nbetreibt, hat Maßnahmen zu treffen, um den ordnungs-                   gungsbehörden und die Bundesbeauftragte oder den\ngemäßen Betrieb seiner Netze zu gewährleisten und                      Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die In-\ndadurch die fortlaufende Verfügbarkeit der über diese                  formationsfreiheit konsultieren.\nNetze erbrachten Dienste sicherzustellen.\n§ 166\n(6) Technische Vorkehrungen und sonstige Schutz-\nmaßnahmen sind angemessen, wenn der dafür erfor-                          Sicherheitsbeauftragter und Sicherheitskonzept\nderliche technische und wirtschaftliche Aufwand nicht                      (1) Wer ein öffentliches Telekommunikationsnetz\naußer Verhältnis zur Bedeutung der zu schützenden                      betreibt oder öffentlich zugängliche Telekommunikati-\nTelekommunikationsnetze oder -dienste steht. § 62                      onsdienste erbringt, hat\nAbsatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entspre-\n1. einen Sicherheitsbeauftragten zu bestimmen,\nchend.\n2. einen in der Europäischen Union ansässigen An-\n(7) Bei gemeinsamer Nutzung eines Standortes oder\nsprechpartner zu benennen und\ntechnischer Einrichtungen hat jeder Beteiligte die Ver-\npflichtungen nach den Absätzen 1 bis 5 zu erfüllen,                    3. ein Sicherheitskonzept zu erstellen, aus dem her-\nsoweit bestimmte Verpflichtungen nicht einem be-                            vorgeht,\nstimmten Beteiligten zugeordnet werden können.                              a) welches öffentliche Telekommunikationsnetz be-\n(8) Im Falle des Eintritts eines Sicherheitsvorfalls                        trieben wird und welche öffentlich zugänglichen\noder der Feststellung einer erheblichen Gefahr kann                            Telekommunikationsdienste erbracht werden,\ndie Bundesnetzagentur Maßnahmen zur Behebung                                b) von welchen Gefährdungen auszugehen ist und\ndes Sicherheitsvorfalls oder zur Abwendung der Ge-                          c) welche technischen Vorkehrungen oder sonsti-\nfahr und deren Umsetzungsfristen anordnen.                                     gen Schutzmaßnahmen zur Erfüllung der durch\n(9) Die Bundesnetzagentur kann anordnen, dass                               die Vorgaben des Katalogs von Sicherheitsanfor-\nsich die Betreiber öffentlicher Telekommunikations-                            derungen nach § 167 konkretisierten Verpflich-\nnetze oder die Anbieter öffentlich zugänglicher Tele-                          tungen aus § 165 Absatz 1 bis 7 getroffen oder\nkommunikationsdienste einer Überprüfung durch eine                             geplant sind; sofern der Katalog lediglich Sicher-\nqualifizierte unabhängige Stelle oder eine zuständige                          heitsziele vorgibt, ist darzulegen, dass mit den\nnationale Behörde unterziehen, in der festgestellt wird,                       ergriffenen Maßnahmen das jeweilige Sicher-\nob die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 7 erfüllt                         heitsziel vollumfänglich erreicht wird.\nsind. Unbeschadet von Satz 1 haben sich Betreiber öf-                      (2) Wer ein öffentliches Telekommunikationsnetz be-\nfentlicher Telekommunikationsnetze mit erhöhtem Ge-                    treibt, hat der Bundesnetzagentur das Sicherheitskon-\nfährdungspotenzial alle zwei Jahre einer Überprüfung                   zept unverzüglich nach der Aufnahme des Netzbetriebs\ndurch eine qualifizierte unabhängige Stelle oder eine                  vorzulegen. Wer öffentlich zugängliche Telekommuni-\nzuständige nationale Behörde zu unterziehen, in der                    kationsdienste erbringt, kann von der Bundesnetzagen-\nfestgestellt wird, ob die Anforderungen nach den Ab-                   tur verpflichtet werden, das Sicherheitskonzept vorzu-\nsätzen 1 bis 7 erfüllt sind. Die Bundesnetzagentur legt                legen.\nden Zeitpunkt der erstmaligen Überprüfung fest. Der\nnach den Sätzen 1 und 2 Verpflichtete hat eine Kopie                       (3) Mit dem Sicherheitskonzept ist eine Erklärung\ndes Überprüfungsberichts unverzüglich an die Bun-                      vorzulegen, dass die in dem Sicherheitskonzept aufge-\ndesnetzagentur und an das Bundesamt für Sicherheit                     zeigten technischen Vorkehrungen und sonstigen\nin der Informationstechnik, sofern dieses die Überprü-                 Schutzmaßnahmen umgesetzt sind oder unverzüglich\nfung nicht vorgenommen hat, zu übermitteln. Er trägt                   umgesetzt werden.\ndie Kosten dieser Überprüfung. Die Bewertung der                           (4) Stellt die Bundesnetzagentur im Sicherheitskon-\nÜberprüfung sowie eine diesbezügliche Feststellung                     zept oder bei dessen Umsetzung Sicherheitsmängel\nvon Sicherheitsmängeln im Sicherheitskonzept nach                      fest, so kann sie die unverzügliche Beseitigung dieser\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1936              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021\nMängel verlangen. Sofern sich die dem Sicherheits-                        (2) Das Ausmaß der Auswirkungen eines Sicher-\nkonzept zugrunde liegenden Gegebenheiten ändern,                       heitsvorfalls ist – sofern verfügbar – insbesondere an-\nhat der nach Absatz 2 Verpflichtete das Sicherheits-                   hand folgender Kriterien zu bewerten:\nkonzept unverzüglich nach der Änderung anzupassen                      1. die Zahl der von dem Sicherheitsvorfall betroffenen\nund der Bundesnetzagentur unverzüglich nach erfolg-                        Nutzer,\nter Anpassung unter Hinweis auf die Änderungen\nerneut vorzulegen.                                                     2. die Dauer des Sicherheitsvorfalls,\n3. die geographische Ausdehnung des von dem\n(5) Die Bundesnetzagentur überprüft regelmäßig die\nSicherheitsvorfall betroffenen Gebiets,\nUmsetzung des Sicherheitskonzepts. Die Überprüfung\nsoll mindestens alle zwei Jahre erfolgen.                              4. das Ausmaß der Beeinträchtigung des Telekommu-\nnikationsnetzes oder des Dienstes,\n§ 167                                    5. das Ausmaß der Auswirkungen auf wirtschaftliche\nund gesellschaftliche Tätigkeiten.\nKatalog von Sicherheitsanforderungen\n(3) Die Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1 muss die\n(1) Die Bundesnetzagentur legt im Einvernehmen                      folgenden Angaben enthalten:\nmit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informations-\ntechnik und der oder dem Bundesbeauftragten für den                    1. Angaben zu dem Sicherheitsvorfall,\nDatenschutz und die Informationsfreiheit durch All-                    2. Angaben zu den Kriterien nach Absatz 2,\ngemeinverfügung in einem Katalog von Sicherheitsan-                    3. Angaben zu den betroffenen Systemen sowie\nforderungen für das Betreiben von Telekommunikati-\nons- und Datenverarbeitungssystemen sowie für die                      4. Angaben zu der vermuteten oder tatsächlichen\nVerarbeitung personenbezogener Daten fest:                                 Ursache.\n(4) Die Bundesnetzagentur legt Einzelheiten des\n1. Einzelheiten der nach § 165 Absatz 1 bis 7 zu tref-\nMitteilungsverfahrens fest. Die Bundesnetzagentur\nfenden technischen Vorkehrungen und sonstigen\nkann einen detaillierten Bericht über den Sicherheits-\nMaßnahmen unter Beachtung der verschiedenen\nvorfall und die ergriffenen Abhilfemaßnahmen verlan-\nGefährdungspotenziale der öffentlichen Telekom-\ngen.\nmunikationsnetze und öffentlich zugänglichen Tele-\nkommunikationsdienste,                                                (5) Erforderlichenfalls unterrichtet die Bundesnetz-\nagentur die nationalen Regulierungsbehörden der an-\n2. welche Funktionen kritische Funktionen im Sinne                     deren Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die\nvon § 2 Absatz 13 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b                      Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit\ndes BSI-Gesetzes sind, die von kritischen Kompo-                   über den Sicherheitsvorfall. Die Bundesnetzagentur\nnenten im Sinne von § 2 Absatz 13 des BSI-Geset-                   kann die Öffentlichkeit unterrichten oder die nach Ab-\nzes realisiert werden, und                                         satz 1 Satz 1 Verpflichteten zu dieser Unterrichtung\n3. wer als Betreiber öffentlicher Telekommunikations-                  verpflichten, wenn sie zu dem Schluss gelangt, dass\nnetze und als Anbieter öffentlich zugänglicher Tele-               die Bekanntgabe des Sicherheitsvorfalls im öffent-\nkommunikationsdienste mit erhöhtem Gefährdungs-                    lichen Interesse liegt.\npotenzial einzustufen ist.                                            (6) Im Falle einer besonderen und erheblichen\nDer Katalog von Sicherheitsanforderungen nach Satz 1                   Gefahr eines Sicherheitsvorfalls informieren die nach\nkann auch Anforderungen zur Offenlegung und Inter-                     Absatz 1 Satz 1 Verpflichteten die von dieser Gefahr\noperabilität von Schnittstellen von Netzkomponenten                    potenziell betroffenen Nutzer über alle möglichen\neinschließlich einzuhaltender technischer Standards                    Schutz- oder Abhilfemaßnahmen, die von den Nutzern\nenthalten. Die Bundesnetzagentur gibt den Herstellern,                 ergriffen werden können sowie gegebenenfalls auch\nden Verbänden der Betreiber öffentlicher Telekommu-                    über die Gefahr selbst. § 8e des BSI-Gesetzes gilt ent-\nnikationsnetze und den Verbänden der Anbieter öffent-                  sprechend.\nlich zugänglicher Telekommunikationsdienste Gele-                         (7) Die Bundesnetzagentur legt der Kommission,\ngenheit zur Stellungnahme.                                             der Agentur der Europäischen Union für Cybersicher-\nheit und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informa-\n(2) Die Verpflichteten haben die Vorgaben des Kata-\ntionstechnik einmal pro Jahr einen zusammenfassen-\nlogs spätestens ein Jahr nach dessen Inkrafttreten zu\nden Bericht über die eingegangenen Meldungen und\nerfüllen, es sei denn, in dem Katalog ist eine davon\ndie ergriffenen Abhilfemaßnahmen vor.\nabweichende Umsetzungsfrist festgelegt worden.\n§ 169\n§ 168\nDaten- und Informationssicherheit\nMitteilung eines Sicherheitsvorfalls\n(1) Wer öffentlich zugängliche Telekommunikations-\n(1) Wer ein öffentliches Telekommunikationsnetz                     dienste erbringt, hat im Falle einer Verletzung des\nbetreibt oder öffentlich zugängliche Telekommunikati-                  Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich die\nonsdienste erbringt, hat der Bundesnetzagentur und                     Bundesnetzagentur und die Bundesbeauftragte oder\ndem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstech-                  den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die\nnik einen Sicherheitsvorfall mit beträchtlichen Auswir-                Informationsfreiheit von der Verletzung zu benachrich-\nkungen auf den Betrieb der Netze oder die Erbringung                   tigen. Ist anzunehmen, dass durch die Verletzung des\nder Dienste unverzüglich mitzuteilen. § 42 Absatz 4                    Schutzes personenbezogener Daten Endnutzer oder\nund § 43 Absatz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes                        andere Personen schwerwiegend in ihren Rechten\ngelten entsprechend.                                                   oder schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt wer-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021                      1937\nden, hat der Anbieter des Telekommunikationsdienstes                      (5) Wird der Anbieter des Telekommunikations-\nzusätzlich die Betroffenen unverzüglich von dieser Ver-                dienstes nach Absatz 1 Satz 1 vom Bundesamt für\nletzung zu benachrichtigen. In Fällen, in denen in dem                 Sicherheit in der Informationstechnik über konkrete\nSicherheitskonzept nachgewiesen wurde, dass die von                    erhebliche Gefahren informiert, die von Datenverarbei-\nder Verletzung betroffenen personenbezogenen Daten                     tungssystemen der Nutzer ausgehen oder diese betref-\ndurch geeignete technische Vorkehrungen gesichert,                     fen, so hat er die betroffenen Nutzer, soweit ihm diese\ninsbesondere unter Anwendung eines als sicher aner-                    bekannt sind, unverzüglich darüber zu benachrichti-\nkannten Verschlüsselungsverfahrens gespeichert wur-                    gen. Soweit technisch möglich und zumutbar, hat er\nden, ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich. Un-                 die Nutzer auf angemessene, wirksame und zugängli-\nabhängig von Satz 3 kann die Bundesnetzagentur                         che technische Mittel hinzuweisen, mit denen sie diese\nden Anbieter des Telekommunikationsdienstes unter                      Gefahren erkennen und ihnen vorbeugen können. Wer-\nBerücksichtigung der wahrscheinlichen nachteiligen                     den dem Anbieter des Telekommunikationsdienstes\nAuswirkungen der Verletzung des Schutzes personen-                     nach Absatz 1 Satz 1 Gefahren bekannt, die von Da-\nbezogener Daten zu einer Benachrichtigung der Be-                      tenverarbeitungssystemen der Nutzer ausgehen oder\ntroffenen verpflichten. Im Übrigen gelten § 42 Absatz 4                diese betreffen, so kann er die Nutzer, soweit ihm\nund § 43 Absatz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes                        diese bekannt sind, darüber benachrichtigen. Soweit\nentsprechend.                                                          technisch möglich und zumutbar, kann er die Nutzer\n(2) Die Benachrichtigung nach Absatz 1 Satz 1 und 2                 auf angemessene, wirksame und zugängliche techni-\nmuss mindestens enthalten:                                             sche Mittel hinweisen, mit denen sie diese Gefahren\nerkennen und ihnen vorbeugen können.\n1. die Art der Verletzung des Schutzes personenbezo-\ngener Daten,                                                          (6) Der Anbieter des Telekommunikationsdienstes\ndarf im Falle einer Störung die Nutzung des Telekom-\n2. Angaben zu den Kontaktstellen, bei denen weitere                    munikationsdienstes bis zur Beendigung der Störung\nInformationen erhältlich sind, und                                 einschränken, umleiten oder unterbinden, soweit dies\n3. Empfehlungen zu Maßnahmen, die mögliche nach-                       erforderlich ist, um die Beeinträchtigung der Telekom-\nteilige Auswirkungen der Verletzung des Schutzes                   munikations- und Datenverarbeitungssysteme des An-\npersonenbezogener Daten begrenzen.                                 bieters des Telekommunikationsdienstes, eines Nut-\nzers im Sinne des Absatzes 4 oder anderer Nutzer zu\nIn der Benachrichtigung an die Bundesnetzagentur und                   beseitigen oder zu verhindern und der Nutzer die\ndie Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten                      Störung nicht unverzüglich selbst beseitigt oder zu er-\nfür den Datenschutz und die Informationsfreiheit hat                   warten ist, dass der Nutzer die Störung selbst nicht\nder Anbieter des Telekommunikationsdienstes zusätz-                    unverzüglich beseitigt.\nlich die Folgen der Verletzung des Schutzes personen-\nbezogener Daten und die beabsichtigten oder ergriffe-                     (7) Der Anbieter des Telekommunikationsdienstes\nnen Maßnahmen darzulegen.                                              darf den Datenverkehr von und zu Störungsquellen\neinschränken, umleiten oder unterbinden, soweit dies\n(3) Die Anbieter der Telekommunikationsdienste ha-                  zur Vermeidung von Störungen in den Telekommunika-\nben ein Verzeichnis der Verletzungen des Schutzes                      tions- und Datenverarbeitungssystemen der Nutzer\npersonenbezogener Daten zu führen, das Angaben zu                      erforderlich ist.\nFolgendem enthält:\n(8) Vorbehaltlich technischer Durchführungsmaß-\n1. den Umständen der Verletzungen,                                     nahmen der Kommission nach Artikel 4 Absatz 5 der\n2. den Auswirkungen der Verletzungen und                               Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments\n3. den ergriffenen Abhilfemaßnahmen.                                   und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung\npersonenbezogener Daten und den Schutz der Privat-\nDiese Angaben müssen ausreichend sein, um der Bun-                     sphäre in der elektronischen Kommunikation (Daten-\ndesnetzagentur und der oder dem Bundesbeauftragten                     schutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl.\nfür den Datenschutz und die Informationsfreiheit die                   L 201 vom 31.7.2002, S. 37; L 241 vom 10.9.2013, S. 9;\nPrüfung zu ermöglichen, ob die Absätze 1 und 2 ein-                    L 162 vom 23.6.2017, S. 56), die zuletzt durch die\ngehalten wurden. Das Verzeichnis enthält nur die zu                    Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009,\ndiesem Zweck erforderlichen Informationen und muss                     S. 11) geändert worden ist, kann die Bundesnetzagen-\nnicht Verletzungen berücksichtigen, die mehr als fünf                  tur Leitlinien vorgeben bezüglich des Formats, der Ver-\nJahre zurückliegen.                                                    fahrensweise und der Umstände, unter denen eine Be-\n(4) Werden dem Anbieter des Telekommunikations-                     nachrichtigung über eine Verletzung des Schutzes per-\ndienstes nach Absatz 1 Satz 1 Störungen bekannt, die                   sonenbezogener Daten erforderlich ist.\nvon Datenverarbeitungssystemen der Nutzer ausge-\nhen, so hat er die Nutzer, soweit ihm diese bereits be-                                           § 170\nkannt sind, unverzüglich darüber zu benachrichtigen.                               Umsetzung von Überwachungs-\nSoweit technisch möglich und zumutbar, hat er die                              maßnahmen, Erteilung von Auskünften\nNutzer auf angemessene, wirksame und zugängliche\ntechnische Mittel hinzuweisen, mit denen sie diese                        (1) Wer eine Telekommunikationsanlage betreibt,\nStörungen erkennen und beseitigen können. Der An-                      mit der öffentlich zugängliche Telekommunikations-\nbieter des Telekommunikationsdienstes darf die Teile                   dienste erbracht werden, hat\ndes Datenverkehrs von und zu einem Nutzer, von de-                     1. ab dem Zeitpunkt der Betriebsaufnahme auf eigene\nnen eine Störung ausgeht, umleiten, soweit dies erfor-                     Kosten technische Einrichtungen zur Umsetzung\nderlich ist, um den Nutzer über die Störungen benach-                      gesetzlich vorgesehener Maßnahmen zur Überwa-\nrichtigen zu können.                                                       chung der Telekommunikation vorzuhalten und\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1938              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021\norganisatorische Vorkehrungen für deren unverzüg-                  1. sich bei der Auswahl des Betreibers der dafür ge-\nliche Umsetzung zu treffen,                                             nutzten Telekommunikationsanlage zu vergewis-\nsern, dass dieser Anordnungen zur Überwachung\n2. in Fällen, in denen die Überwachbarkeit nur durch\nder Telekommunikation unverzüglich nach Maßgabe\ndas Zusammenwirken von zwei oder mehreren Tele-\ndes Absatzes 1 sowie der Rechtsverordnung nach\nkommunikationsanlagen eines oder mehrerer Be-\nAbsatz 5 und der Technischen Richtlinie nach Ab-\ntreiber sichergestellt werden kann, ab dem Zeit-\nsatz 6 umsetzen kann, und\npunkt der Betriebsaufnahme die dazu erforderlichen\nautomatischen Steuerungsmöglichkeiten zur Erfas-                   2. der Bundesnetzagentur unverzüglich nach Auf-\nsung und Ausleitung der zu überwachenden Tele-                          nahme seines Dienstes mitzuteilen,\nkommunikation in seiner Telekommunikationsan-                           a) welche Telekommunikationsdienste er erbringt,\nlage bereitzustellen sowie eine derartige Steuerung\nb) durch wen Überwachungsanordnungen, die\nzu ermöglichen,\nseine Nutzer betreffen, umgesetzt werden und\n3. der Bundesnetzagentur unverzüglich nach der Be-                          c) an welche im Inland gelegene Stelle die Zu-\ntriebsaufnahme                                                             stellung von Anordnungen zur Überwachung der\na) mitzuteilen, dass er die Vorkehrungen nach Num-                         Telekommunikation sowie damit zusammenhän-\nmer 1 getroffen hat, sowie                                             gender Verfügungen und Schriftstücke bewirkt\nwerden kann.\nb) einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland zu\nbenennen, bei dem die Zustellung für ihn be-                       (3) Änderungen der den Mitteilungen nach Ab-\nstimmter Anordnungen zur Überwachung der                       satz 1 Nummer 3 Buchstabe b und Absatz 2 Nummer 2\nTelekommunikation sowie damit zusammenhän-                     zugrunde liegenden Daten sind der Bundesnetzagentur\ngender Verfügungen und Schriftstücke bewirkt                   unverzüglich mitzuteilen. In Fällen, in denen noch keine\nwerden kann,                                                   Vorschriften nach Absatz 6 vorhanden sind, hat der\nVerpflichtete die technischen Einrichtungen nach Ab-\n4. der Bundesnetzagentur den unentgeltlichen Nach-                     satz 1 Nummer 1 und 2 in Absprache mit der Bundes-\nweis zu erbringen, dass seine technischen Einrich-                 netzagentur zu gestalten, die entsprechende Festle-\ntungen und organisatorischen Vorkehrungen nach                     gungen im Benehmen mit den berechtigten Stellen\nNummer 1 mit den Vorschriften der Rechtsverord-                    trifft.\nnung nach Absatz 5 und der Technischen Richtlinie\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit die\nnach Absatz 6 übereinstimmen; dazu hat er unver-\nRechtsverordnung nach Absatz 5 Ausnahmen für die\nzüglich, spätestens einen Monat nach Betriebsauf-\nTelekommunikationsanlage vorsieht. § 100a Absatz 4\nnahme,\nSatz 1 der Strafprozessordnung, § 2 Absatz 1 Satz 3\na) der Bundesnetzagentur die Unterlagen zu über-                   des Artikel 10-Gesetzes, § 51 Absatz 6 Satz 1 des\nsenden, die dort für die Vorbereitung der im                   Bundeskriminalamtgesetzes, § 8 Absatz 1 Satz 1 des\nRahmen des Nachweises von der Bundesnetz-                      BND-Gesetzes sowie entsprechende landesgesetz-\nagentur durchzuführenden Prüfungen erforder-                   liche Regelungen zur polizeilich-präventiven Telekom-\nlich sind, und                                                 munikationsüberwachung bleiben unberührt.\nb) mit der Bundesnetzagentur einen Prüftermin für                      (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\ndie Erbringung dieses Nachweises zu vereinba-                  Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nren;                                                           1. Regelungen zu treffen\nbei den für den Nachweis erforderlichen Prüfungen                       a) über die grundlegenden technischen Anforderun-\nhat er die Bundesnetzagentur zu unterstützen,                              gen und die organisatorischen Eckpunkte für die\n5. der Bundesnetzagentur auf deren besondere Auf-                              Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen und\nforderung insbesondere zur Beseitigung von Fehl-                           die Erteilung von Auskünften einschließlich der\nfunktionen eine erneute unentgeltliche Prüfung                             Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen und\nseiner technischen und organisatorischen Vorkeh-                           der Erteilung von Auskünften durch einen von\nrungen zu gestatten sowie                                                  dem Verpflichteten beauftragten Erfüllungsgehil-\nfen und der Speicherung von Anordnungsdaten\n6. die Aufstellung und den Betrieb von technischen                             sowie zu den Mitwirkungspflichten bei techni-\nMitteln der zur Überwachung der Telekommunika-                             schen Ermittlungsmaßnahmen bei Mobilfunkend-\ntion berechtigten Stellen für die Durchführung von                         geräten nach § 171,\nMaßnahmen nach den §§ 3, 5 und 8 des Arti-\nb) über den Regelungsrahmen für die Technische\nkel 10-Gesetzes oder nach den §§ 6, 12 und 14\nRichtlinie nach Absatz 6,\ndes BND-Gesetzes in seinen Räumen zu dulden\nund Bediensteten der für diese Maßnahmen zustän-                        c) für den Nachweis nach Absatz 1 Nummer 4,\ndigen Stelle sowie bei Maßnahmen nach den §§ 3, 5                       d) für die erneute Prüfung nach Absatz 1 Nummer 5,\nund 8 des Artikel 10-Gesetzes den Mitgliedern und\ne) für die nähere Ausgestaltung der Duldungsver-\nMitarbeitern der G 10-Kommission (§ 1 Absatz 2\npflichtung nach Absatz 1 Nummer 6 und\ndes Artikel 10-Gesetzes) Zugang zu diesen tech-\nnischen Mitteln zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Auf-                   f) für die nähere Ausgestaltung der Sicher-\ngaben zu gewähren.                                                         stellungspflichten nach Absatz 11 sowie\n(2) Wer öffentlich zugängliche Telekommunikations-                  2. zu bestimmen,\ndienste erbringt und sich hierfür eines Betreibers einer                    a) in welchen Fällen und unter welchen Bedingun-\nTelekommunikationsanlage bedient, hat                                          gen vorübergehend auf die Einhaltung bestimm-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021                      1939\nter technischer Vorgaben verzichtet werden                      kationsdienste müssen im Falle einer Änderung der\nkann,                                                           Richtlinie spätestens drei Jahre nach deren Inkrafttre-\nten die geänderten Anforderungen erfüllen. Stellt sich\nb) dass die Bundesnetzagentur aus technischen\nbei dem Nachweis nach Absatz 1 Nummer 4 oder einer\nGründen Ausnahmen von der Erfüllung einzelner\nerneuten Prüfung nach Absatz 1 Nummer 5 ein Mangel\ntechnischer Anforderungen zulassen kann und\nbei den von dem Verpflichteten getroffenen techni-\nc) bei welchen Telekommunikationsanlagen und                       schen oder organisatorischen Vorkehrungen heraus,\ndamit erbrachten Telekommunikationsdiensten                     hat er diesen Mangel nach Vorgaben der Bundesnetz-\naus grundlegenden technischen Erwägungen                        agentur in angemessener Frist zu beseitigen; stellt sich\noder aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ab-                    im Betrieb, insbesondere anlässlich durchzuführender\nweichend von Absatz 1 Nummer 1 keine techni-                    Überwachungsmaßnahmen, ein Mangel heraus, hat er\nschen Einrichtungen vorgehalten und keine orga-                 diesen unverzüglich zu beseitigen. Sofern für die tech-\nnisatorischen Vorkehrungen getroffen werden                     nische Einrichtung eine Typmusterprüfung nach Ab-\nmüssen.                                                         satz 7 durchgeführt worden ist und dabei Fristen für\n(6) Die Bundesnetzagentur legt technische Einzel-                   die Beseitigung von Mängeln festgelegt worden sind,\nheiten zur Umsetzung von Maßnahmen zur Über-                           hat die Bundesnetzagentur diese Fristen bei ihren Vor-\nwachung der Telekommunikation, insbesondere tech-                      gaben zur Mängelbeseitigung nach Satz 3 zu berück-\nnische Einzelheiten, die zur Sicherstellung einer                      sichtigen.\nvollständigen Erfassung der zu überwachenden Tele-                        (9) Jeder Betreiber einer Telekommunikationsan-\nkommunikation und zur Auskunftserteilung sowie zur                     lage, der anderen im Rahmen seines Angebots für die\nGestaltung des Übergabepunktes zu den berechtigten                     Öffentlichkeit Netzabschlusspunkte seiner Telekom-\nStellen und zur Speicherung der Anordnungsdaten                        munikationsanlage überlässt, ist verpflichtet, den\nsowie zu den Mitwirkungspflichten bei technischen                      gesetzlich zur Überwachung der Telekommunikation\nErmittlungsmaßnahmen bei Mobilfunkendgeräten nach                      berechtigten Stellen auf deren Anforderung Netzab-\n§ 171 erforderlich sind, in einer im Benehmen mit den                  schlusspunkte für die Übertragung der im Rahmen ei-\nberechtigten Stellen und unter Beteiligung der Ver-                    ner Überwachungsmaßnahme anfallenden Informatio-\nbände und der Hersteller zu erstellenden Technischen                   nen unverzüglich und vorrangig bereitzustellen. Die\nRichtlinie fest. Dabei sind internationale technische                  technische Ausgestaltung derartiger Netzabschluss-\nStandards zu berücksichtigen; Abweichungen von                         punkte kann in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5\nden Standards sind zu begründen.                                       geregelt werden. Für die Bereitstellung und Nutzung\ngelten mit Ausnahme besonderer Tarife oder Zu-\n(7) Wer technische Einrichtungen zur Umsetzung\nschläge für vorrangige oder vorzeitige Bereitstellung\nvon Überwachungsmaßnahmen herstellt oder vertreibt,\noder Entstörung die jeweils für die Allgemeinheit anzu-\nkann von der Bundesnetzagentur verlangen, dass sie\nwendenden Tarife. Besondere vertraglich vereinbarte\ndiese Einrichtungen im Rahmen einer Typmusterprü-\nRabatte bleiben von Satz 3 unberührt.\nfung im Zusammenwirken mit bestimmten Telekommu-\nnikationsanlagen daraufhin prüft, ob die rechtlichen                      (10) Telekommunikationsanlagen, die von den ge-\nund technischen Vorschriften der Rechtsverordnung                      setzlich berechtigten Stellen betrieben werden und\nnach Absatz 5 und der Technischen Richtlinie nach                      mittels derer in das Fernmeldegeheimnis oder in den\nAbsatz 6 erfüllt werden. Die Bundesnetzagentur kann                    Netzbetrieb eingegriffen werden soll, sind im Einver-\nnach pflichtgemäßem Ermessen vorübergehend Ab-                         nehmen mit der Bundesnetzagentur technisch zu ge-\nweichungen von den technischen Vorgaben zulassen,                      stalten. Die Bundesnetzagentur hat sich gegenüber der\nsofern die Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen                         berechtigten Stelle zu der technischen Gestaltung in-\ngrundsätzlich sichergestellt ist und sich ein nur unwe-                nerhalb angemessener Frist zu äußern.\nsentlicher Anpassungsbedarf bei den Einrichtungen\n(11) Betreiber von öffentlichen Mobilfunknetzen, die\nder berechtigten Stellen ergibt. Die Bundesnetzagentur\nNutzer eines Betreibers von öffentlichen Mobilfunknet-\nhat dem Hersteller oder Vertreiber das Prüfergebnis\nzen in der Europäischen Union nach Absprache an-\nschriftlich mitzuteilen. Die Prüfergebnisse werden von\nschließen und zu dessen Telekommunikationsanlage\nder Bundesnetzagentur bei dem Nachweis der Über-\nvermitteln, haben bei der durch sie bereitzustellenden\neinstimmung der technischen Einrichtungen mit den\nÜberwachungskopie sicherzustellen, dass eine durch\nanzuwendenden technischen Vorschriften beachtet,\nden ausländischen Betreiber netzseitig aufgebrachte\nden der Verpflichtete nach Absatz 1 Nummer 4 zu er-\nVerschlüsselung zu dessen Nutzern aufgehoben wird,\nbringen hat. Die vom Bundesministerium für Wirtschaft\nsoweit hierfür internationale technische Standards zur\nund Energie vor Inkrafttreten dieser Vorschrift ausge-\nVerfügung stehen, die in der Technischen Richtlinie\nsprochenen Zustimmungen zu den von Herstellern vor-\nnach Absatz 6 beschrieben werden.\ngestellten Rahmenkonzepten gelten als Mitteilungen\nim Sinne des Satzes 3.\n§ 171\n(8) Wer nach Absatz 1 oder 2 in Verbindung mit der\nMitwirkung bei\nRechtsverordnung nach Absatz 5 und der Technischen\ntechnischen Ermittlungs-\nRichtlinie nach Absatz 6 verpflichtet ist, Vorkehrungen\nmaßnahmen bei Mobilfunkendgeräten\nzu treffen, hat die Anforderungen spätestens ein Jahr,\nnachdem sie für ihn Geltung erlangen, zu erfüllen,                        Jeder Betreiber eines öffentlichen Mobilfunknetzes\nsofern dort nicht für bestimmte Verpflichtungen ein                    hat den berechtigten Stellen nach § 100i Absatz 1 der\nlängerer Zeitraum festgelegt ist. Nach dieser Richtlinie               Strafprozessordnung, § 53 des Bundekriminalamtsge-\ngestaltete mängelfreie technische Einrichtungen für                    setzes, § 9 Absatz 4 des Bundesverfassungsschutzge-\nbereits vom Verpflichteten angebotene Telekommuni-                     setzes, auch in Verbindung mit § 5 des MAD-Gesetzes\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1940              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021\nund § 5 des BND-Gesetzes, oder nach Landesrecht                           (2) Anbieter von im Voraus bezahlten Mobilfunk-\nnach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 170 Ab-                       diensten haben die Richtigkeit der nach Absatz 1\nsatz 5 und der Technischen Richtlinie nach § 170 Ab-                   Satz 1 Nummer 3 und 4 erhobenen Daten, sofern die\nsatz 6 ohne dass dies dem Endnutzer bekannt wird,                      Daten in den vorgelegten Dokumenten oder eingese-\n1. den Einsatz von technischen Mitteln der berechtig-                  henen Registern oder Verzeichnissen enthalten sind,\nten Stellen in seinem Mobilfunknetz zu ermöglichen,                vor der Freischaltung zu überprüfen durch\ndie der Ermittlung folgender Informationen von                     1. Vorlage eines Ausweises im Sinne des § 2 Absatz 1\nMobilfunkendgeräten dienen:                                            des Personalausweisgesetzes,\na) des Standortes,                                                 2. Vorlage eines Passes im Sinne des § 1 Absatz 2 des\nb) der Gerätenummer,                                                   Passgesetzes,\nc) der Kennung zur Identifizierung des Anschlusses                 3. Vorlage eines sonstigen gültigen amtlichen Auswei-\nund                                                                 ses, der ein Lichtbild des Inhabers enthält und mit\ndem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt\nd) der temporären oder dauerhaften Kennungen,                          wird, wozu insbesondere auch ein nach ausländer-\ndie Mobilfunkendgeräten in seinem Mobilfunk-                        rechtlichen Bestimmungen anerkannter oder zuge-\nnetz zugewiesen sind,                                               lassener Pass, Personalausweis oder Pass- oder\nsowie                                                                  Ausweisersatz zählt,\n2. eine automatisierte Auskunft über die temporär und                  4. Vorlage eines Aufenthaltstitels,\ndauerhaft in seinem Mobilfunknetz zugewiesenen                     5. Vorlage eines Ankunftsnachweises nach § 63a Ab-\nKennungen unverzüglich zu erteilen.                                    satz 1 des Asylgesetzes oder einer Bescheinigung\n§ 170 Absatz 10 gilt entsprechend. Verpflichtungen                         über die Aufenthaltsgestattung nach § 63 Absatz 1\nnach Maßgabe des § 170 bleiben unberührt. Die Be-                          des Asylgesetzes,\nnachrichtigung des Endnutzers erfolgt ausschließlich                   6. Vorlage einer Bescheinigung über die Aussetzung\ndurch die für die Maßnahme zuständige Behörde nach                         der Abschiebung nach § 60a Absatz 4 des Aufent-\nden jeweils geltenden Vorschriften.                                        haltsgesetzes oder\n§ 172                                    7. Vorlage eines Auszugs aus dem Handels- oder Ge-\nnossenschaftsregister oder einem vergleichbaren\nDaten für                                     amtlichen Register oder Verzeichnis, der Grün-\nAuskunftsersuchen der Sicherheitsbehörden                             dungsdokumente oder gleichwertiger beweiskräfti-\n(1) Wer nummerngebundene interpersonelle Tele-                          ger Dokumente oder durch Einsichtnahme in diese\nkommunikationsdienste, Internetzugangsdienste oder                         Register oder Verzeichnisse und Abgleich mit den\nDienste, die ganz oder überwiegend in der Übertra-                         darin enthaltenen Daten, sofern es sich bei dem An-\ngung von Signalen bestehen, erbringt und dabei Ruf-                        schlussinhaber um eine juristische Person oder Per-\nnummern oder andere Anschlusskennungen vergibt                             sonengesellschaft handelt.\noder Telekommunikationsanschlüsse für von anderen                      Dazu darf ihnen abweichend von § 20 Absatz 2 Satz 2\nvergebene Rufnummern oder andere Anschlussken-                         des Personalausweisgesetzes und § 18 Absatz 3 Satz 2\nnungen bereitstellt, hat für die Auskunftsverfahren                    des Passgesetzes ein Vertriebspartner eine elektroni-\nnach den §§ 173 und 174 vor der Freischaltung                          sche Kopie des Personalausweises oder Reisepasses\nfolgende Daten zu erheben und unverzüglich zu                          übersenden. Die Überprüfung kann auch durch andere\nspeichern, auch, soweit diese Daten für betriebliche                   geeignete Verfahren erfolgen; die Bundesnetzagentur\nZwecke nicht erforderlich sind:                                        legt nach Anhörung der betroffenen Kreise fest, welche\n1. die Rufnummern,                                                     anderen Verfahren zur Überprüfung geeignet sind,\nwobei jeweils zum Zweck der Identifikation vor Frei-\n2. andere von ihm vergebene Anschlusskennungen,                        schaltung der vertraglich vereinbarten Mobilfunk-\n3. den Namen und die Anschrift des Anschlussinha-                      dienstleistung ein Dokument im Sinne des Satzes 1 ge-\nbers,                                                              nutzt werden muss. Verpflichtete haben vor Nutzung\n4. bei natürlichen Personen deren Geburtsdatum,                        anderer geeigneter Verfahren die Feststellung der\nÜbereinstimmung eines Verfahrens mit der Festlegung\n5. bei Festnetzanschlüssen die Anschrift des An-                       der Bundesnetzagentur durch eine Konformitätsbe-\nschlusses,                                                         wertungsstelle im Sinne der Begriffsbestimmung in Ar-\n6. in Fällen, in denen neben einem Mobilfunkanschluss                  tikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008\nauch ein Mobilfunkendgerät überlassen wird, die                    des Europäischen Parlaments und des Rates vom\nGerätenummer dieses Gerätes sowie                                  9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung\nund Marktüberwachung im Zusammenhang mit der\n7. das Datum der Vergabe der Rufnummer und, soweit                     Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der\nabweichend, das Datum des Vertragsbeginns.                         Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218\nDas Datum der Beendigung der Zuordnung der Ruf-                        vom 13.8.2008, S. 30) nachzuweisen, die gemäß jener\nnummer und, sofern davon abweichend, das Datum                         Verordnung als zur Durchführung der Konformitätsbe-\ndes Vertragsendes sind bei Bekanntwerden ebenfalls                     wertung von anderen geeigneten Verfahren nach Satz 3\nzu speichern. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, sofern                    akkreditiert worden ist. Die Feststellung darf bei Nut-\ndie Daten nicht in Endnutzerverzeichnisse eingetragen                  zung des Verfahrens nicht älter als 24 Monate sein. Bei\nwerden. Für das Auskunftsverfahren nach § 174 ist die                  der Überprüfung ist die Art des eingesetzten Verfah-\nForm der Datenspeicherung freigestellt.                                rens zu speichern; bei Überprüfung mittels eines\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021                       1941\nDokumentes im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 6                        Rufnummern sind die Rufnummer und die zugehörige\nsind ferner Angaben zu Art, Nummer und ausstellender                   Portierungskennung erst nach Ablauf des Jahres zu\nStelle zu speichern. Für die Identifizierung anhand                    löschen, das dem Zeitpunkt folgt, zu dem die Rufnum-\neines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18                    mer wieder an den Netzbetreiber zurückgegeben\ndes Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Kar-                    wurde, dem sie ursprünglich zugeteilt worden war.\nte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthalts-                      (2) Der Verpflichtete hat zu gewährleisten, dass\ngesetzes gilt § 8 Absatz 2 Satz 5 des Geldwäschege-\nsetzes entsprechend.                                                   1. die Bundesnetzagentur jederzeit Daten aus den\nKundendateien automatisiert im Inland abrufen\n(3) Die Verpflichtung zur unverzüglichen Speiche-                       kann,\nrung nach Absatz 1 Satz 1 gilt hinsichtlich der Daten\nnach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3, 4 und 7 entspre-                     2. der Abruf von Daten unter Verwendung unvollstän-\nchend für denjenigen, der nummernunabhängige inter-                        diger Abfragedaten oder die Suche mittels einer\npersonelle Telekommunikationsdienste erbringt und                          Ähnlichenfunktion erfolgen kann.\ndabei Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3, 4                        Der Verpflichtete und sein Beauftragter haben durch\nund 7 erhebt, wobei an die Stelle der Daten nach Ab-                   technische und organisatorische Maßnahmen sicher-\nsatz 1 Satz 1 Nummer 1 die entsprechenden Kennun-                      zustellen, dass ihnen die abgerufenen Daten nicht zur\ngen des Dienstes und an die Stelle des Anschlussinha-                  Kenntnis gelangen können.\nbers nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Nutzer des\n(3) Die Bundesnetzagentur darf Daten aus den Kun-\nDienstes tritt.\ndendateien nur abrufen, soweit die Kenntnis der Daten\n(4) Wird dem Verpflichteten nach den Absätzen 1                     erforderlich ist\nbis 3 eine Änderung bekannt, hat er die Daten unver-\n1. für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten oder\nzüglich zu berichtigen.\nVerstößen nach diesem Gesetz oder nach dem Ge-\n(5) Bedient sich ein Verpflichteter nach den Absät-                     setz gegen den unlauteren Wettbewerb,\nzen 1 bis 3 zur Erhebung der Daten nach Absatz 1\n2. für die Erledigung von Auskunftsersuchen der in Ab-\nSatz 1 und 2 und Absatz 3 oder Überprüfung der Daten\nsatz 4 genannten Stellen.\nnach Absatz 2 eines Dritten, bleibt er für die Erfüllung\nder Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 verantwortlich.                Die ersuchende Stelle prüft unverzüglich, inwieweit sie\nEs ist dem Dritten verboten, unrichtige Daten zu ver-                  die als Antwort übermittelten Daten benötigt; nicht be-\nwenden oder zu verarbeiten. Werden dem Dritten im                      nötigte Daten löscht sie unverzüglich; dies gilt auch für\nRahmen des üblichen Geschäftsablaufs Änderungen                        die Bundesnetzagentur für den Abruf von Daten nach\nder Daten nach Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 3                      Satz 1 Nummer 1.\nbekannt, hat er diese dem Anbieter des Telekommuni-                       (4) Auskünfte aus den Kundendateien nach Absatz 1\nkationsdienstes unverzüglich zu übermitteln.                           werden den folgenden Stellen nach Absatz 7 jederzeit\n(6) Die Daten nach den Absätzen 1 bis 3 sind mit                    erteilt, soweit die Auskünfte zur Erfüllung ihrer gesetz-\nAblauf des auf die Beendigung des Vertragsverhältnis-                  lichen Aufgaben erforderlich sind und die Ersuchen an\nses folgenden Kalenderjahres zu löschen.                               die Bundesnetzagentur im automatisierten Auskunfts-\nverfahren vorgelegt werden:\n(7) Eine Entschädigung für die Datenerhebung und\n-speicherung wird nicht gewährt.                                       1. den Gerichten und Strafverfolgungsbehörden,\n2. den Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der\n§ 173                                        Länder für Zwecke der Gefahrenabwehr,\nAutomatisiertes Auskunftsverfahren                            3. dem Zollkriminalamt und den Zollfahndungsämtern\n(1) Wer nummerngebundene interpersonelle Tele-                          für Zwecke eines Strafverfahrens sowie dem Zoll-\nkommunikationsdienste oder Dienste, die ganz oder                          kriminalamt zur Vorbereitung und Durchführung\nüberwiegend in der Übertragung von Signalen beste-                         von Maßnahmen nach § 72 des Zollfahndungs-\nhen, erbringt und dabei Rufnummern vergibt, hat die                        dienstgesetzes,\nnach § 172 Absatz 1, 2 und 4 erhobenen Daten unver-                    4. den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und\nzüglich in Kundendateien zu speichern, in die auch                         der Länder, dem Militärischen Abschirmdienst,\nRufnummern und Rufnummernkontingente, die zur                              dem Bundesnachrichtendienst,\nweiteren Vermarktung oder sonstigen Nutzung an an-\ndere Anbieter von Telekommunikationsdiensten verge-                    5. den Notrufabfragestellen nach § 164 sowie der Ab-\nben werden, sowie bei portierten Rufnummern die                            fragestelle für die Rufnummer 124 124,\naktuelle Portierungskennung aufzunehmen sind. Der                      6. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-\nVerpflichtete kann auch eine andere Stelle nach Maß-                       sicht,\ngabe des Artikels 28 der Verordnung (EU) 2016/679                      7. den Behörden der Zollverwaltung für die in § 2 Ab-\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom                              satz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes ge-\n27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei                         nannten Zwecke über zentrale Abfragestellen,\nder Verarbeitung personenbezogener Daten, zum\nfreien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie                   8. den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahn-\n95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119                         dung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Be-\nvom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72;                           hörden für die in § 2 Absatz 3 des Schwarzarbeits-\nL 127 vom 23.5.2018, S. 2) beauftragen, die Kunden-                        bekämpfungsgesetzes genannten Zwecke über\ndateien zu führen. Für die Berichtigung und Löschung                       zentrale Abfragestellen sowie\nder in den Kundendateien gespeicherten Daten gilt                      9. den für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungs-\n§ 172 Absatz 4 und 6 entsprechend. In Fällen portierter                    widrigkeiten nach § 81 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1942              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021\ngegen Wettbewerbsbeschränkungen zuständigen                        gestaltete mängelfreie technische Einrichtungen müs-\nKartellbehörden.                                                   sen im Falle einer Änderung der Technischen Richtlinie\n(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-                  spätestens drei Jahre nach deren Inkrafttreten die ge-\ngie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bun-                      änderten Anforderungen erfüllen.\ndeskanzleramt, dem Bundesministerium des Innern,                          (7) Auf Ersuchen der in Absatz 4 genannten Stellen\nfür Bau und Heimat, dem Bundesministerium der Justiz                   hat die Bundesnetzagentur die entsprechenden Daten-\nund für Verbraucherschutz, dem Bundesministerium                       sätze aus den Kundendateien nach Absatz 1 abzurufen\nder Finanzen, dem Bundesministerium für Verkehr                        und als Ergebnis an die ersuchende Stelle zu übermit-\nund digitale Infrastruktur sowie dem Bundesministe-                    teln. Sie prüft die Zulässigkeit der Übermittlung nur,\nrium der Verteidigung eine Rechtsverordnung mit Zu-                    soweit hierzu ein besonderer Anlass besteht. Die Ver-\nstimmung des Bundesrates zu erlassen, in der Folgen-                   antwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung tra-\ndes geregelt wird:                                                     gen\n1. die wesentlichen Anforderungen an die technischen                   1. in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 die\nVerfahren                                                              Bundesnetzagentur und\na) zur Übermittlung der Ersuchen an die Bundes-                    2. in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 die in\nnetzagentur,                                                        Absatz 4 genannten Stellen.\nb) zur Abfrage der Daten durch die Bundesnetz-                        (8) Die Bundesnetzagentur protokolliert für Zwecke\nagentur bei den Verpflichteten und deren Antwort                der Datenschutzkontrolle durch die jeweils zuständige\nan die Bundesnetzagentur einschließlich der für                 Stelle bei jedem Abruf\ndie Abfrage zu verwendenden Datenarten und                      1. den Zeitpunkt,\nc) zur Übermittlung der Ergebnisse des Abrufs von\n2. die bei der Durchführung des Abrufs verwendeten\nder Bundesnetzagentur an die ersuchenden Stel-\nDaten,\nlen,\n3. die abgerufenen Daten,\n2. die zu beachtenden Sicherheitsanforderungen,\n4. ein die abrufende Person eindeutig bezeichnendes\n3. für Auskünfte und Abrufe mit unvollständigen Abfra-\nDatum sowie\ngedaten und für die Suche mittels einer Ähnlichen-\nfunktion                                                           5. die ersuchende Stelle, deren Aktenzeichen und ein\ndie ersuchende Person eindeutig bezeichnendes\na) die Mindestanforderungen an den Umfang der\nDatum.\neinzugebenden Daten zur möglichst genauen Be-\nstimmung der gesuchten Person,                                  Eine Verwendung der Protokolldaten für andere\nZwecke ist unzulässig. Die Protokolldaten sind nach\nb) die Zeichen, die in Ersuchen verwendet werden\neinem Jahr zu löschen.\ndürfen,\n(9) Der Verpflichtete nach den Absätzen 1 und 2 hat\nc) Anforderungen an den Einsatz sprachwissen-\nalle technischen Vorkehrungen in seinem Verantwor-\nschaftlicher Verfahren, die gewährleisten, dass\ntungsbereich auf seine Kosten zu treffen, die für die\nunterschiedliche Schreibweisen eines Personen-,\nErteilung der Auskünfte nach dieser Vorschrift erfor-\nStraßen- oder Ortsnamens sowie Abweichungen,\nderlich sind. Dazu gehören auch die Anschaffung der\ndie sich aus der Vertauschung, Auslassung oder\nzur Sicherstellung der Vertraulichkeit und des Schutzes\nHinzufügung von Namensbestandteilen ergeben,\nvor unberechtigten Zugriffen erforderlichen Geräte, die\nin die Suche und das Suchergebnis einbezogen\nEinrichtung eines geeigneten Telekommunikationsan-\nwerden,\nschlusses sowie die laufende Bereitstellung dieser Vor-\nd) die zulässige Menge der an die Bundesnetzagen-                  kehrungen nach Maßgaben der Rechtsverordnung\ntur zu übermittelnden Antwortdatensätze sowie                   nach Absatz 5 und der Technischen Richtlinie nach\n4. wer abweichend von Absatz 1 Satz 1 aus Gründen                      Absatz 6. Eine Entschädigung für im automatisierten\nder Verhältnismäßigkeit keine Kundendateien für                    Auskunftsverfahren erteilte Auskünfte wird den Ver-\ndas automatisierte Auskunftsverfahren vorhalten                    pflichteten nicht gewährt.\nmuss; in diesen Fällen gilt § 172 Absatz 1 Satz 4\nentsprechend.                                                                                 § 174\nIm Übrigen können in der Rechtsverordnung auch Ein-                                Manuelles Auskunftsverfahren\nschränkungen der Abfragemöglichkeit für die in Ab-                        (1) Wer Telekommunikationsdienste erbringt oder\nsatz 4 Nummer 5 bis 9 genannten Stellen auf den für                    daran mitwirkt, darf von ihm erhobene Bestandsdaten\ndiese Stellen erforderlichen Umfang geregelt werden.                   sowie die nach § 172 erhobenen Daten nach Maßgabe\n(6) Die technischen Einzelheiten des automatisier-                  dieser Vorschrift zur Erfüllung von Auskunftspflichten\nten Auskunftsverfahrens legt die Bundesnetzagentur                     gegenüber den in Absatz 3 genannten Stellen verwen-\nunter Beteiligung der betroffenen Verbände und der                     den. Dies gilt auch für Daten, mittels derer der Zugriff\nberechtigten Stellen in einer Technischen Richtlinie                   auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in\nfest, die bei Bedarf an den Stand der Technik anzupas-                 diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt ein-\nsen ist. Die Verpflichteten nach den Absätzen 1 und 2                  gesetzt werden, geschützt wird. Die in eine Auskunft\nund die berechtigten Stellen haben die Anforderungen                   aufzunehmenden Daten dürfen auch anhand einer zu\nder Technischen Richtlinie spätestens ein Jahr nach                    einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internet-\nderen Inkrafttreten zu erfüllen, es sei denn, in der Tech-             protokoll-Adresse bestimmt werden; hierfür dürfen\nnischen Richtlinie ist eine davon abweichende Umset-                   Verkehrsdaten auch automatisiert ausgewertet wer-\nzungsfrist festgelegt worden. Nach dieser Richtlinie                   den. Für die Auskunftserteilung nach Satz 3 sind sämt-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021                     1943\nliche unternehmensinternen Datenquellen zu berück-                           das individuelle Verhalten einer Person die kon-\nsichtigen. Der Verpflichtete hat die in seinem Verant-                       krete Wahrscheinlichkeit begründet, dass die\nwortungsbereich für die Auskunftserteilung erforderli-                       Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums\nchen Vorkehrungen auf eigene Kosten zu treffen.                              die Tat begehen wird,\n(2) Die Auskunft darf nur erteilt werden nach Maß-                  3. an das Bundeskriminalamt als Zentralstelle nach § 2\ngabe der nachfolgenden Absätze und soweit die um                          des Bundeskriminalamtgesetzes,\ndie Auskunft ersuchende Stelle dies im Einzelfall unter                   a) sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte\nAngabe einer gesetzlichen Bestimmung verlangt, die                           für eine Straftat im Sinne des § 2 Absatz 1 des\nihr eine Erhebung der in Absatz 1 in Bezug genomme-                          Bundeskriminalamtgesetzes vorliegen und die in\nnen Daten erlaubt. Das Auskunftsverlangen ist schrift-                       die Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich\nlich oder elektronisch zu stellen. Bei Gefahr im Verzug                      sind,\ndarf die Auskunft auch erteilt werden, wenn das Ver-\nlangen in anderer Form gestellt wird. In diesem Falle ist                    aa) um die zuständige Strafverfolgungsbehörde\ndas Verlangen unverzüglich nachträglich schriftlich                              zu ermitteln, oder\noder elektronisch zu bestätigen. Die Verantwortung                           bb) um ein Auskunftsersuchen einer ausländi-\nfür die Zulässigkeit der Auskunft tragen die um Aus-                             schen Strafverfolgungsbehörde im Rahmen\nkunft ersuchenden Stellen.                                                       des internationalen polizeilichen Dienstver-\n(3) Die Auskunft nach Absatz 1 Satz 1 darf nur erteilt                        kehrs, das nach Maßgabe der Vorschriften\nwerden                                                                           über die internationale Rechtshilfe in Straf-\nsachen bearbeitet wird, zu erledigen, oder\n1. an die für die Verfolgung von Straftaten und Ord-\nnungswidrigkeiten zuständigen Behörden, soweit                        b) sofern die in die Auskunft aufzunehmenden\nzureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine                          Daten im Rahmen der Strafvollstreckung erfor-\nStraftat oder Ordnungswidrigkeit vorliegen und die                       derlich sind, um ein Auskunftsersuchen einer\nin die Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich                        ausländischen Strafverfolgungsbehörde im Rah-\nsind, um den Sachverhalt zu erforschen, den Auf-                         men des polizeilichen Dienstverkehrs, das nach\nenthaltsort eines Beschuldigten oder Betroffenen                         Maßgabe der Vorschriften über die internationale\nzu ermitteln oder eine Strafe zu vollstrecken,                           Rechtshilfe in Strafsachen bearbeitet wird, zu\nerledigen, oder\n2. an die für die Abwehr von Gefahren für die öffent-\nliche Sicherheit oder Ordnung zuständigen Be-                         c) sofern die Gefahr besteht, dass eine Person an\nhörden, wenn die in die Auskunft aufzunehmenden                          der Begehung einer Straftat im Sinne des § 2 Ab-\nDaten im Einzelfall erforderlich sind                                    satz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes beteiligt\nsein wird und die in die Auskunft aufzunehmen-\na) zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche\nden Daten erforderlich sind,\nSicherheit oder\naa) um die für die Verhütung der Straftat zustän-\nb) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person,\ndige Polizeibehörde zu ermitteln, oder\nsexueller Selbstbestimmung, dem Bestand und\nder Sicherheit des Bundes und der Länder, der                        bb) um ein Auskunftsersuchen einer ausländi-\nfreiheitlich demokratischen Grundordnung, Gü-                            schen Polizeibehörde im Rahmen des poli-\ntern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die                              zeilichen Dienstverkehrs zur Verhütung der\nGrundlagen der Existenz der Menschen berührt                             Straftat zu erledigen, oder\nsowie nicht unerheblichen Sachwerten, wenn                        d) sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen,\nTatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner                      dass eine Person innerhalb eines übersehbaren\nArt nach konkretisiertes sowie zeitlich abseh-                       Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach kon-\nbares Geschehen zulassen, an dem bestimmte                           kretisierte Weise an einer Straftat von erheblicher\nPersonen beteiligt sein werden, oder                                 Bedeutung beteiligt sein wird und die in die Aus-\nc) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person,                      kunft aufzunehmenden Daten erforderlich sind,\nsexueller Selbstbestimmung, dem Bestand und                          aa) um die für die Verhütung der Straftat zustän-\nder Sicherheit des Bundes und der Länder, der                            dige Polizeibehörde zu ermitteln oder\nfreiheitlich demokratischen Grundordnung sowie\nGütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die                        bb) um ein Auskunftsersuchen einer ausländi-\nGrundlagen der Existenz der Menschen berührt,                            schen Polizeibehörde im Rahmen des poli-\nwenn das individuelle Verhalten einer Person die                         zeilichen Dienstverkehrs zur Verhütung der\nkonkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie                          Straftat zu erledigen oder\nin einem übersehbaren Zeitraum eine gegen ein                     e) sofern das individuelle Verhalten einer Person die\nsolches Rechtsgut gerichtete Straftat begehen                        konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie\nwird, oder                                                           innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine\nd) zur Verhütung einer Straftat von erheblicher                          schwere Straftat nach § 100a Absatz 2 der Straf-\nBedeutung, sofern Tatsachen die Annahme                              prozessordnung begehen wird und die in die\nrechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines                      Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich\nübersehbaren Zeitraums auf eine ihrer Art nach                       sind,\nkonkretisierte Weise als Täter oder Teilnehmer                       aa) um die für die Verhütung der Straftat zustän-\nan der Begehung einer Tat beteiligt ist, oder                            dige Polizeibehörde zu ermitteln oder\ne) zur Verhütung einer schweren Straftat nach                            bb) um ein Auskunftsersuchen einer ausländi-\n§ 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, sofern                          schen Polizeibehörde im Rahmen des poli-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1944              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021\nzeilichen Dienstverkehrs zur Verhütung der                     haltspunkte im Einzelfall erforderlich ist zur Auf-\nStraftat zu erledigen,                                         klärung bestimmter Bestrebungen oder Tätigkeiten\n4. an das Zollkriminalamt als Zentralstelle nach § 3 des                  nach\nZollfahndungsdienstgesetzes,                                           a) § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzge-\na) sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte                           setzes oder\nfür eine Straftat vorliegen und die in die Auskunft\nb) einem zum Verfassungsschutz (§ 1 Absatz 1\naufzunehmenden Daten erforderlich sind, um\ndes Bundesverfassungsschutzgesetzes) landes-\naa) die zuständige Strafverfolgungsbehörde zu                           gesetzlich begründeten Beobachtungsauftrag\nermitteln, oder                                                    der Landesbehörde, insbesondere zum Schutz\nbb) ein Auskunftsersuchen einer ausländischen                           der verfassungsmäßigen Ordnung vor Bestre-\nStrafverfolgungsbehörde im Rahmen des                              bungen und Tätigkeiten der organisierten Krimi-\ninternationalen polizeilichen Dienstverkehrs,                      nalität,\ndas nach Maßgabe der Vorschriften über die                  6. an den Militärischen Abschirmdienst, soweit dies\ninternationale Rechtshilfe in Strafsachen be-                  aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall\narbeitet wird, auch im Rahmen der Strafvoll-                   zur Aufklärung bestimmter Bestrebungen oder\nstreckung, zu bearbeiten, oder                                 Tätigkeiten nach § 1 Absatz 1 des MAD-Gesetzes\nb) sofern dies im Einzelfall erforderlich ist                          oder zur Sicherung der Einsatzbereitschaft der\naa) zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche                     Truppe oder zum Schutz der Angehörigen, der\nSicherheit,                                                    Dienststellen oder Einrichtungen des Geschäftsbe-\nreichs des Bundesministeriums der Verteidigung\nbb) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der                        nach § 14 Absatz 1 des MAD-Gesetzes erforderlich\nPerson, sexueller Selbstbestimmung, dem                        ist,\nBestand und der Sicherheit des Bundes und\nder Länder, der freiheitlich demokratischen                 7. an den Bundesnachrichtendienst, soweit dies erfor-\nGrundordnung, Gütern der Allgemeinheit, de-                    derlich ist\nren Bedrohung die Grundlagen der Existenz\na) zur politischen Unterrichtung der Bundesregie-\nder Menschen berührt, sowie nicht unerheb-\nrung, wenn im Einzelfall tatsächliche Anhalts-\nlichen Sachwerten, wenn Tatsachen den\npunkte dafür vorliegen, dass durch die Auskunft\nSchluss auf ein wenigstens seiner Art nach\nInformationen über das Ausland gewonnen wer-\nkonkretisiertes und zeitlich absehbares Ge-\nden können, die von außen- und sicherheits-\nschehen zulassen, an dem bestimmte Perso-\npolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik\nnen beteiligt sein werden, oder\nDeutschland sind und zu deren Aufklärung das\ncc) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der                            Bundeskanzleramt den Bundesnachrichtendienst\nPerson, sexueller Selbstbestimmung, dem                            beauftragt hat, oder\nBestand und der Sicherheit des Bundes und\nder Länder, der freiheitlich demokratischen                    b) zur Früherkennung von aus dem Ausland dro-\nGrundordnung sowie Gütern der Allgemein-                           henden Gefahren von internationaler Bedeutung,\nheit, deren Bedrohung die Grundlagen der                           wenn im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte\nExistenz der Menschen berührt, wenn das                            dafür vorliegen, dass durch die Auskunft Er-\nindividuelle Verhalten einer Person die kon-                       kenntnisse gewonnen werden können mit Bezug\nkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass                           zu den in § 4 Absatz 3 Nummer 1 des BND-Ge-\ndie Gefährdung eines solchen Rechtsgutes                           setzes genannten Gefahrenbereichen oder zum\nin einem übersehbaren Zeitraum eintreten                           Schutz der in § 4 Absatz 3 Nummer 2 und 3 des\nwird, oder                                                         BND-Gesetzes genannten Rechtsgüter,\ndd) zur Erledigung eines Auskunftsersuchens                      8. an das Bundesamt für Sicherheit in der Informati-\neiner ausländischen Polizeibehörde im Rah-                     onstechnik zum Schutz der Versorgung der Bevöl-\nmen des polizeilichen Dienstverkehrs zur                       kerung in den Bereichen des § 2 Absatz 10 Satz 1\nVerhütung einer Straftat oder                                  Nummer 1 des BSI-Gesetzes oder der öffentlichen\nee) zur Verhütung einer Straftat von erheblicher                    Sicherheit, um damit eine Beeinträchtigung der Si-\nBedeutung, sofern Tatsachen die Annahme                        cherheit oder Funktionsfähigkeit informationstech-\nrechtfertigen, dass eine Person innerhalb                      nischer Systeme einer Kritischen Infrastruktur oder\neines übersehbaren Zeitraums auf eine ihrer                    eines Unternehmens im besonderen öffentlichen In-\nArt nach konkretisierte Weise als Täter oder                   teresse abzuwenden, wenn Tatsachen den Schluss\nTeilnehmer an der Begehung der Tat beteiligt                   auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes\nist, oder                                                      und zeitlich absehbares Geschehen zulassen, das\nauf die informationstechnischen Systeme bestimm-\nff) zur Verhütung einer schweren Straftat nach                      barer Infrastrukturen oder Unternehmen abzielen\n§ 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung,                       wird, und die in die Auskunft aufzunehmenden Da-\nsofern das individuelle Verhalten einer Per-                   ten im Einzelfall erforderlich sind, um den Betreiber\nson die konkrete Wahrscheinlichkeit begrün-                    der betroffenen Kritischen Infrastruktur oder das be-\ndet, dass die Person innerhalb eines über-                     troffene Unternehmen im besonderen öffentlichen\nsehbaren Zeitraums die Tat begehen wird,                       Interesse vor dieser Beeinträchtigung zu warnen,\n5. an die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und                        über diese zu informieren oder bei deren Beseiti-\nder Länder, soweit dies aufgrund tatsächlicher An-                     gung zu beraten oder zu unterstützen.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021                      1945\n(4) Die Auskunft nach Absatz 1 Satz 2 darf nur unter                3. das Bundeskriminalamt als Zentralstelle nach § 2\nden Voraussetzungen des Absatzes 3 und nur dann                           des Bundeskriminalamtgesetzes, sofern\nerteilt werden, wenn die Auskunft verlangende Stelle                      a) zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine\nauch zur Nutzung der zu beauskunftenden Daten im                             Straftat im Sinne des § 2 Absatz 1 des Bundes-\nEinzelfall berechtigt ist. Die Verantwortung für die Be-                     kriminalamtgesetzes vorliegen und die in die\nrechtigung zur Nutzung der zu beauskunftenden Daten                          Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich\ntragen die um Auskunft ersuchenden Stellen.                                  sind, um\n(5) Die Auskunft nach Absatz 1 Satz 3 darf nur erteilt                    aa) die zuständige Strafverfolgungsbehörde zu\nwerden an                                                                        ermitteln, oder\n1. die für die Verfolgung von Straftaten zuständigen                         bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländischen\nBehörden, soweit zureichende tatsächliche Anhalts-                           Strafverfolgungsbehörde im Rahmen des in-\npunkte für eine Straftat vorliegen und die in die Aus-                       ternationalen polizeilichen Dienstverkehrs,\nkunft aufzunehmenden Daten erforderlich sind, um                             das nach Maßgabe der Vorschriften über die\nden Sachverhalt zu erforschen, den Aufenthaltsort                            internationale Rechtshilfe in Strafsachen be-\neines Beschuldigten zu ermitteln oder eine Strafe                            arbeitet wird, zu erledigen, oder\nzu vollstrecken,\nb) die in die Auskunft aufzunehmenden Daten im\n2. die für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche                       Rahmen der Strafvollstreckung erforderlich sind,\nSicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden,                            um ein Auskunftsersuchen einer ausländischen\nwenn die in die Auskunft aufzunehmenden Daten                            Strafverfolgungsbehörde im Rahmen des polizei-\nim Einzelfall erforderlich sind                                          lichen Dienstverkehrs, das nach Maßgabe der\nVorschriften über die internationale Rechtshilfe\na) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person,                      in Strafsachen bearbeitet wird, zu erledigen,\nsexueller Selbstbestimmung, dem Bestand und\nder Sicherheit des Bundes oder eines Landes,                       c) die Gefahr besteht, dass eine Person an der Be-\nder freiheitlich demokratischen Grundordnung,                         gehung einer Straftat im Sinne des § 2 Absatz 1\nGütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die                         des Bundeskriminalamtgesetzes beteiligt sein\nGrundlagen der Existenz der Menschen berührt,                         wird und die in die Auskunft aufzunehmenden\nsowie nicht unerheblicher Sachwerte oder zur                          Daten erforderlich sind, um\nVerhütung einer Straftat oder                                         aa) die für die Verhütung der Straftat zuständigen\nPolizeibehörde zu ermitteln, oder\nb) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person,\nsexueller Selbstbestimmung, dem Bestand und                           bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländischen\nder Sicherheit des Bundes oder eines Landes,                              Polizeibehörde im Rahmen des polizeilichen\nder freiheitlich demokratischen Grundordnung                              Dienstverkehrs zur Verhütung der Straftat zu\nsowie Gütern der Allgemeinheit, deren Bedro-                              erledigen, oder\nhung die Grundlagen der Existenz der Menschen                      d) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine\nberührt, wenn Tatsachen den Schluss auf ein                           Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums\nwenigstens seiner Art nach konkretisiertes sowie                      auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte\nzeitlich absehbares Geschehen zulassen, an dem                        Weise an einer schweren Straftat nach § 100a\nbestimmte Personen beteiligt sein werden, oder                        Absatz 2 der Strafprozessordnung beteiligt sein\nc) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Person,                      wird und die in die Auskunft aufzunehmenden\nsexueller Selbstbestimmung, dem Bestand und                           Daten erforderlich sind, um\nder Sicherheit des Bundes oder eines Landes,                          aa) die für die Verhütung der Straftat zuständige\nder freiheitlich demokratischen Grundordnung                              Polizeibehörde zu ermitteln, oder\nsowie Gütern der Allgemeinheit, deren Bedro-\nbb) ein Auskunftsersuchen einer ausländischen\nhung die Grundlagen der Existenz der Menschen\nPolizeibehörde im Rahmen des polizeilichen\nberührt, wenn das individuelle Verhalten einer\nDienstverkehrs zur Verhütung der Straftat zu\nPerson die konkrete Wahrscheinlichkeit begrün-\nerledigen, oder\ndet, dass sie in einem übersehbaren Zeitraum\neine gegen ein solches Rechtsgut gerichtete                        e) das individuelle Verhalten einer Person die kon-\nStraftat begehen wird, oder                                           krete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie in-\nnerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine\nd) zur Verhütung einer schweren Straftat nach                            schwere Straftat nach § 100a Absatz 2 der Straf-\n§ 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, sofern                       prozessordnung begehen wird, und die in die\nTatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine                        Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich\nPerson innerhalb eines übersehbaren Zeitraums                         sind, um\nauf eine ihrer Art nach konkretisierten Weise als\nTäter oder Teilnehmer an der Begehung einer Tat                       aa) die für die Verhütung der Straftat zuständige\nbeteiligt ist, oder                                                       Polizeibehörde zu ermitteln, oder\ne) zur Verhütung einer schweren Straftat nach                            bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländischen\n§ 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, sofern                           Polizeibehörde im Rahmen des polizeilichen\ndas individuelle Verhalten einer Person die kon-                          Dienstverkehrs zur Verhütung der Straftat zu\nkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass die                              erledigen,\nPerson innerhalb eines übersehbaren Zeitraums                   4. das Zollkriminalamt als Zentralstelle nach § 3 des\ndie Tat begehen wird,                                              Zollfahndungsdienstgesetzes, sofern\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1946              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021\na) im Einzelfall zureichende tatsächliche Anhalts-                              det, dass die Person innerhalb eines über-\npunkte für eine Straftat vorliegen und die in die                            sehbaren Zeitraums die Tat begehen wird,\nAuskunft aufzunehmenden Daten erforderlich\n5. die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und\nsind, um\nder Länder, soweit dies aufgrund tatsächlicher An-\naa) die zuständige Strafverfolgungsbehörde zu                       haltspunkte im Einzelfall erforderlich ist zur Aufklä-\nermitteln, oder                                                rung bestimmter Bestrebungen oder Tätigkeiten\nbb) ein Auskunftsersuchen einer ausländischen                       nach\nStrafverfolgungsbehörde im Rahmen des in-                      a) § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzge-\nternationalen polizeilichen Dienstverkehrs,                        setzes oder\ndas nach Maßgabe der Vorschriften über die\ninternationale Rechtshilfe in Strafsachen be-                  b) einem zum Verfassungsschutz (§ 1 Absatz 1 des\narbeitet wird, auch im Rahmen der Strafvoll-                       Bundesverfassungsschutzgesetzes)            landesge-\nstreckung, zu erledigen, oder                                      setzlich begründeten Beobachtungsauftrag der\nLandesbehörde, insbesondere zum Schutz der\nb) dies im Einzelfall erforderlich ist\nverfassungsmäßigen Ordnung vor Bestrebungen\naa) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der                            und Tätigkeiten der organisierten Kriminalität,\nPerson, sexueller Selbstbestimmung, dem\nBestand und der Sicherheit des Bundes oder                  6. den Militärischen Abschirmdienst, soweit dies auf-\neines Landes, der freiheitlich demokratischen                  grund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zur\nGrundordnung, Gütern der Allgemeinheit, de-                    Aufklärung bestimmter Bestrebungen oder Tätigkei-\nren Bedrohung die Grundlagen der Existenz                      ten nach § 1 Absatz 1 des MAD-Gesetzes oder zur\nder Menschen berührt, sowie nicht unerheb-                     Sicherung der Einsatzbereitschaft der Truppe oder\nlicher Sachwerte oder zur Verhütung einer                      zum Schutz der Angehörigen, der Dienststellen und\nStraftat, oder                                                 Einrichtungen des Geschäftsbereichs des Bundes-\nministeriums der Verteidigung nach § 14 Absatz 1\nbb) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der                        des MAD-Gesetzes erforderlich ist,\nPerson, sexueller Selbstbestimmung, dem\nBestand und der Sicherheit des Bundes oder                  7. den Bundesnachrichtendienst, soweit dies erforder-\neines Landes, der freiheitlich demokratischen                  lich ist\nGrundordnung sowie Gütern der Allgemein-                       a) zur politischen Unterrichtung der Bundesregie-\nheit, deren Bedrohung die Grundlagen der                           rung, wenn im Einzelfall tatsächliche Anhalts-\nExistenz der Menschen berührt, wenn Tatsa-                         punkte dafür vorliegen, dass durch die Auskunft\nchen den Schluss auf ein wenigstens seiner                         Informationen über das Ausland gewonnen wer-\nArt nach konkretisiertes und zeitlich ab-                          den können, die von außen- und sicherheits-\nsehbares Geschehen zulassen, an dem be-                            politischer Bedeutung für die Bundesrepublik\nstimmte Personen beteiligt sein werden, oder                       Deutschland sind und zu deren Aufklärung das\ncc) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der                            Bundeskanzleramt den Bundesnachrichtendienst\nPerson, sexueller Selbstbestimmung, dem                            beauftragt hat, oder\nBestand und der Sicherheit des Bundes oder\nb) zur Früherkennung von aus dem Ausland dro-\neines Landes, der freiheitlich demokratischen\nhenden Gefahren von internationaler Bedeutung,\nGrundordnung sowie Gütern der Allgemein-\nwenn im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte\nheit, deren Bedrohung die Grundlagen der\ndafür vorliegen, dass durch die Auskunft Er-\nExistenz der Menschen berührt, wenn das\nkenntnisse gewonnen werden können mit Bezug\nindividuelle Verhalten einer Person die kon-\nzu den in § 4 Absatz 3 Nummer 1 des BND-Ge-\nkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass\nsetzes genannten Gefahrenbereichen oder zum\ndie Gefährdung eines solchen Rechtsgutes\nSchutz der in § 4 Absatz 3 Nummer 2 und 3 des\nin einem übersehbaren Zeitraum eintreten\nBND-Gesetzes genannten Rechtsgüter,\nwird, oder\ndd) zur Erledigung eines Auskunftsersuchens                      8. an das Bundesamt für Sicherheit in der Informati-\neiner ausländischen Polizeibehörde im Rah-                     onstechnik zum Schutz der Versorgung der Bevöl-\nmen des polizeilichen Dienstverkehrs zur                       kerung in den Bereichen des § 2 Absatz 10 Satz 1\nVerhütung einer schweren Straftat nach                         Nummer 1 des BSI-Gesetzes oder der öffentlichen\n§ 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung,                       Sicherheit, um damit eine Beeinträchtigung der Si-\noder                                                           cherheit oder Funktionsfähigkeit informationstech-\nnischer Systeme einer Kritischen Infrastruktur oder\nee) zur Verhütung einer schweren Straftat nach                      eines Unternehmens im besonderen öffentlichen In-\n§ 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung,                       teresse abzuwenden, wenn Tatsachen den Schluss\nsofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen,                    auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes\ndass eine Person innerhalb eines übersehba-                    und zeitlich absehbares Geschehen zulassen, das\nren Zeitraums auf eine ihrer Art nach konkre-                  auf die informationstechnischen Systeme bestimm-\ntisierte Weise als Täter oder Teilnehmer an                    barer Infrastrukturen oder Unternehmen abzielen\nder Begehung der Tat beteiligt ist, oder                       wird, und die in die Auskunft aufzunehmenden Da-\nff) zur Verhütung einer schweren Straftat nach                      ten im Einzelfall erforderlich sind, um den Betreiber\n§ 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung,                       der betroffenen Kritischen Infrastruktur oder das be-\nsofern das individuelle Verhalten einer Per-                   troffene Unternehmen im besonderen öffentlichen\nson, die konkrete Wahrscheinlichkeit begrün-                   Interesse vor dieser Beeinträchtigung zu warnen,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021                       1947\nüber diese zu informieren oder bei deren Beseiti-                  die tatsächlich entstandenen Kosten maßgebend. Über\ngung zu beraten oder zu unterstützen.                              Anträge auf Entschädigung entscheidet die Bundes-\n(6) Derjenige, der geschäftsmäßig Telekommunika-                    netzagentur.\ntionsdienste erbringt oder daran mitwirkt, hat die zu\nbeauskunftenden Daten unverzüglich und vollständig                                                § 176\nzu übermitteln. Über das Auskunftsersuchen und die                                            Pflichten zur\nAuskunftserteilung haben die Verpflichteten gegenüber                               Speicherung von Verkehrsdaten\nden Betroffenen sowie Dritten Stillschweigen zu wah-                      (1) Die in § 175 Absatz 1 Genannten sind verpflich-\nren.                                                                   tet, Daten wie folgt im Inland zu speichern:\n(7) Wer öffentlich zugängliche Telekommunikations-                  1. Daten nach den Absätzen 2 und 3 für zehn Wochen,\ndienste erbringt, hat für die Entgegennahme der Aus-\nkunftsverlangen sowie für die Erteilung der zugehöri-                  2. Standortdaten nach Absatz 4 für vier Wochen.\ngen Auskünfte gesicherte elektronische Schnittstellen                     (2) Die Anbieter von Sprachkommunikationsdiens-\nnach Maßgabe der Verordnung nach § 170 Absatz 5                        ten speichern\nund der Technischen Richtlinie nach § 170 Absatz 6                     1. die Rufnummer oder eine andere Kennung des an-\nbereitzuhalten, durch die auch die gegen die Kenntnis-                     rufenden und des angerufenen Anschlusses sowie\nnahme der Daten durch Unbefugte gesicherte Übertra-                        bei Um- oder Weiterschaltungen jedes weiteren be-\ngung gewährleistet ist. Dabei haben Verpflichtete mit                      teiligten Anschlusses,\n100 000 oder mehr Vertragspartnern die Schnittstelle\n2. Datum und Uhrzeit von Beginn und Ende der Ver-\nsowie das E-Mail-basierte Übermittlungsverfahren\nbindung unter Angabe der zugrunde liegenden Zeit-\nnach der Technischen Richtlinie nach § 170 Absatz 6\nzone,\nbereitzuhalten. Verpflichtete mit weniger als 100 000\nVertragspartnern müssen nur das E-Mail-basierte                        3. Angaben zu dem genutzten Dienst, wenn im Rah-\nÜbermittlungsverfahren bereithalten. Darüber hinaus                        men des Sprachkommunikationsdienstes unter-\ngelten für die Entgegennahme der Auskunftsverlangen                        schiedliche Dienste genutzt werden können,\nsowie für die Übermittlung der zugehörigen Auskünfte                   4. im Falle mobiler Sprachkommunikationsdienste fer-\n§ 31 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und Absatz 6 und 7, § 34                        ner\nAbsatz 1 Satz 1 und 3 und Absatz 2 sowie § 35 der\na) die internationale Kennung mobiler Endnutzer für\nVerordnung nach § 170 Absatz 5 entsprechend. Die\nden anrufenden und den angerufenen Anschluss,\nVerpflichteten haben dafür Sorge zu tragen, dass jedes\nAuskunftsverlangen durch eine verantwortliche Fach-                        b) die internationale Kennung des anrufenden und\nkraft auf Einhaltung der in Absatz 2 genannten forma-                          des angerufenen Endgerätes,\nlen Voraussetzungen geprüft und die weitere Bearbei-                       c) Datum und Uhrzeit der ersten Aktivierung des\ntung des Verlangens erst nach einem positiven Prüfer-                          Dienstes unter Angabe der zugrunde liegenden\ngebnis freigegeben wird. Die Prüfung und Freigabe                              Zeitzone, wenn Dienste im Voraus bezahlt wur-\ndurch eine verantwortliche Fachkraft nach Satz 5 kann                          den,\nunterbleiben, sofern durch die technische Ausgestal-\n5. im Falle von Internet-Sprachkommunikationsdiens-\ntung der elektronischen Schnittstelle die Einhaltung\nten auch die Internetprotokoll-Adressen des anru-\nder in Absatz 2 genannten formalen Voraussetzungen\nfenden und des angerufenen Anschlusses und zu-\nautomatisch überprüft werden kann.\ngewiesene Benutzerkennungen.\n§ 175                                    Satz 1 gilt entsprechend\nVerpflichtete; Entschädigung                            1. bei der Übermittlung einer Kurz-, Multimedia- oder\nähnlichen Nachricht; hierbei treten an die Stelle der\n(1) Die Verpflichtungen zur Speicherung von Ver-                        Angaben nach Satz 1 Nummer 2 die Zeitpunkte der\nkehrsdaten, zur Verwendung der Daten und zur Daten-                        Versendung und des Empfangs der Nachricht;\nsicherheit nach den §§ 176 bis 181 beziehen sich auf\nAnbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikations-                   2. für unbeantwortete oder wegen eines Eingriffs des\ndienste für Endnutzer, bei denen es sich nicht um num-                     Netzwerkmanagements erfolglose Anrufe, soweit\nmernunabhängige interpersonelle Telekommunikati-                           der Anbieter öffentlich zugänglicher Sprachkommu-\nonsdienste handelt. Ein Anbieter nach Satz 1, der nicht                    nikationsdienste die in Satz 1 genannten Verkehrs-\nalle der nach Maßgabe der §§ 176 bis 181 zu spei-                          daten für die in § 9 des Telekommunikation-Tele-\nchernden Daten selbst erzeugt oder verarbeitet, hat                        medien-Datenschutz-Gesetzes genannten Zwecke\nspeichert oder protokolliert.\n1. sicherzustellen, dass die nicht von ihm selbst bei\nder Erbringung seines Dienstes erzeugten oder ver-                    (3) Die Anbieter öffentlich zugänglicher Internetzu-\narbeiteten Daten gemäß § 176 Absatz 1 gespeichert                  gangsdienste speichern\nwerden, und                                                        1. die dem Endnutzer für eine Internetnutzung zuge-\n2. der Bundesnetzagentur auf deren Verlangen unver-                        wiesene Internetprotokoll-Adresse,\nzüglich mitzuteilen, wer diese Daten speichert.                    2. eine eindeutige Kennung des Anschlusses, über den\n(2) Für notwendige Aufwendungen, die den Ver-                           die Internetnutzung erfolgt, sowie eine zugewiesene\npflichteten durch die Umsetzung der Vorgaben aus                           Benutzerkennung,\nden §§ 176, 178 bis 181 entstehen, ist eine angemes-                   3. Datum und Uhrzeit von Beginn und Ende der Inter-\nsene Entschädigung zu zahlen, soweit dies zur Abwen-                       netnutzung unter der zugewiesenen Internetproto-\ndung oder zum Ausgleich unbilliger Härten geboten er-                      koll-Adresse unter Angabe der zugrunde liegenden\nscheint. Für die Bemessung der Entschädigung sind                          Zeitzone.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1948              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021\n(4) Im Falle der Nutzung mobiler Sprachkommunika-                   Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuer-\ntionsdienste sind die Bezeichnungen der Funkzellen zu                  halten.\nspeichern, die durch den anrufenden und den angeru-\nfenen Anschluss bei Beginn der Verbindung genutzt                                                 § 178\nwurden. Bei öffentlich zugänglichen Internetzugangs-                          Gewährleistung der Sicherheit der Daten\ndiensten ist im Falle der mobilen Nutzung die Bezeich-\nnung der bei Beginn der Internetverbindung genutzten                      Der nach § 175 Absatz 1 Verpflichtete hat sicherzu-\nFunkzelle zu speichern. Zusätzlich sind die Daten vor-                 stellen, dass die aufgrund der Speicherpflicht nach\nzuhalten, aus denen sich die geografische Lage und                     § 176 Absatz 1 gespeicherten Daten durch technische\ndie Hauptstrahlrichtungen der die jeweilige Funkzelle                  und organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der\nversorgenden Funkantennen ergeben.                                     Technik gegen unbefugte Kenntnisnahme und Verwen-\ndung geschützt werden. Die Maßnahmen umfassen\n(5) Der Inhalt der Kommunikation, Daten über auf-                   insbesondere\ngerufene Internetseiten und Daten von Diensten der\nelektronischen Post dürfen aufgrund dieser Vorschrift                  1. den Einsatz eines besonders sicheren Verschlüsse-\nnicht gespeichert werden.                                                  lungsverfahrens,\n(6) Daten, die den in § 11 Absatz 5 des Telekommu-                  2. die Speicherung in gesonderten, von den für die üb-\nnikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes genann-                           lichen betrieblichen Aufgaben getrennten Speicher-\nten Verbindungen zugrunde liegen, dürfen aufgrund                          einrichtungen,\ndieser Vorschrift nicht gespeichert werden. Dies gilt                  3. die Speicherung mit einem hohen Schutz vor dem\nentsprechend für Telefonverbindungen, die von den in                       Zugriff aus dem Internet auf vom Internet entkoppel-\n§ 11 Absatz 5 des Telekommunikation-Telemedien-Da-                         ten Datenverarbeitungssystemen,\ntenschutz-Gesetzes genannten Stellen ausgehen. § 11                    4. die Beschränkung des Zutritts zu den Datenverar-\nAbsatz 6 des Telekommunikation-Telemedien-Daten-                           beitungsanlagen auf Personen, die durch den Ver-\nschutz-Gesetzes gilt entsprechend.                                         pflichteten besonders ermächtigt sind, und\n(7) Die Speicherung der Daten hat so zu erfolgen,                   5. die notwendige Mitwirkung von mindestens zwei\ndass Auskunftsersuchen der berechtigten Stellen un-                        Personen beim Zugriff auf die Daten, die dazu durch\nverzüglich beantwortet werden können.                                      den Verpflichteten besonders ermächtigt worden\n(8) Der nach § 175 Absatz 1 Verpflichtete hat die                       sind.\naufgrund des Absatzes 1 gespeicherten Daten unver-\nzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche nach                                                § 179\nAblauf der Speicherfristen nach Absatz 1, irreversibel                                       Protokollierung\nzu löschen oder die irreversible Löschung sicherzustel-\nlen.                                                                      (1) Der nach § 175 Absatz 1 Verpflichtete hat sicher-\nzustellen, dass für Zwecke der Datenschutzkontrolle\n§ 177                                    jeder Zugriff, insbesondere das Lesen, Kopieren, Än-\ndern, Löschen und Sperren der aufgrund der Speicher-\nVerwendung der Daten                                pflicht nach § 176 Absatz 1 gespeicherten Daten pro-\n(1) Die aufgrund des § 176 gespeicherten Daten                      tokolliert wird. Zu protokollieren sind\ndürfen                                                                 1. der Zeitpunkt des Zugriffs,\n1. an eine Strafverfolgungsbehörde übermittelt wer-                    2. die auf die Daten zugreifenden Personen,\nden, soweit diese die Übermittlung unter Berufung\nauf eine gesetzliche Bestimmung, die ihr eine Erhe-                3. Zweck und Art des Zugriffs.\nbung der in § 176 genannten Daten zur Verfolgung                      (2) Für andere Zwecke als die der Datenschutzkon-\nbesonders schwerer Straftaten erlaubt, verlangt;                   trolle dürfen die Protokolldaten nicht verwendet wer-\n2. an eine Gefahrenabwehrbehörde der Länder über-                      den.\nmittelt werden, soweit diese die Übermittlung unter                   (3) Der nach § 175 Absatz 1 Verpflichtete hat sicher-\nBerufung auf eine gesetzliche Bestimmung, die ihr                  zustellen, dass die Protokolldaten nach einem Jahr ge-\neine Erhebung der in § 176 genannten Daten zur                     löscht werden.\nAbwehr einer konkreten Gefahr für Leib, Leben oder\nFreiheit einer Person oder für den Bestand des Bun-                                           § 180\ndes oder eines Landes erlaubt, verlangt;                                             Anforderungskatalog\n3. durch den Anbieter öffentlich zugänglicher Tele-                       (1) Bei der Umsetzung der Verpflichtungen gemäß\nkommunikationsdienste für eine Auskunft nach                       den §§ 176 bis 179 ist ein besonders hoher Standard\n§ 174 Absatz 1 Satz 3 verwendet werden.                            der Datensicherheit und Datenqualität zu gewährleis-\n(2) Für andere Zwecke als die in Absatz 1 genannten                 ten. Die Einhaltung dieses Standards wird vermutet,\ndürfen die aufgrund des § 176 gespeicherten Daten                      wenn alle Anforderungen des Katalogs der technischen\nvon den nach § 175 Absatz 1 Verpflichteten nicht ver-                  Vorkehrungen und sonstigen Maßnahmen erfüllt wer-\nwendet werden.                                                         den, den die Bundesnetzagentur im Benehmen mit\n(3) Die Übermittlung der Daten erfolgt nach Maß-                    dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstech-\ngabe der Rechtsverordnung nach § 170 Absatz 5 und                      nik und der oder dem Bundesbeauftragten für den Da-\nder Technischen Richtlinie nach § 170 Absatz 6. Die                    tenschutz und die Informationsfreiheit erstellt.\nDaten sind so zu kennzeichnen, dass erkennbar ist,                        (2) Die Bundesnetzagentur überprüft fortlaufend die\ndass es sich um Daten handelt, die nach § 176 ge-                      im Katalog nach Absatz 1 Satz 2 enthaltenen Anforde-\nspeichert waren. Nach Übermittlung an eine andere                      rungen; hierbei berücksichtigt sie den Stand der Tech-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021                        1949\nnik und der Fachdiskussion. Stellt die Bundesnetz-                     Abschnitts ergangenen Rechtsverordnungen und All-\nagentur Änderungsbedarf fest, ist der Katalog im Be-                   gemeinverfügungen, insbesondere der jeweils anzu-\nnehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Infor-                  wendenden Technischen Richtlinien, sicherzustellen.\nmationstechnik und der oder dem Bundesbeauftragten                     Der nach den Vorschriften des Abschnitts 1 Verpflich-\nfür den Datenschutz und die Informationsfreiheit un-                   tete muss auf Anforderung der Bundesnetzagentur die\nverzüglich anzupassen.                                                 hierzu erforderlichen Auskünfte erteilen. Die Bundes-\n(3) § 167 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Der An-                netzagentur ist zur Überprüfung der Einhaltung der\nforderungskatalog wird von der Bundesnetzagentur                       Verpflichtungen befugt, die Geschäfts- und Betriebs-\nveröffentlicht. § 165 Absatz 9 Satz 1 und 5 gilt mit                   räume während der üblichen Betriebs- oder Geschäfts-\nder Maßgabe, dass an die Stelle der Anforderungen                      zeiten zu betreten und zu besichtigen. Die Befugnisse\nnach § 165 Absatz 1 bis 7 die Anforderungen nach Ab-                   der Bundesnetzagentur nach Teil 11 Abschnitt 2 blei-\nsatz 1 Satz 1, § 176 Absatz 7 und 8, § 178 und                         ben unberührt.\n§ 179 Absatz 1 und 3 treten.                                              (2) Die Bundesnetzagentur kann bei konkreten An-\nhaltspunkten für Verstöße gegen die Verpflichtungen\n§ 181                                    aus § 172 den Inhalt von Kundendateien nach § 173 Ab-\nSicherheitskonzept                               satz 1 Satz 1 überprüfen und dazu auch personenbe-\nzogene Daten verarbeiten. Die Speicherdauer der per-\nDer nach § 175 Absatz 1 Verpflichtete hat in das                    sonenbezogenen Daten ist auf das erforderliche Maß\nSicherheitskonzept nach § 166 zusätzlich aufzuneh-                     zu beschränken.\nmen,\n(3) Bei wiederholten Verstößen gegen § 172 Ab-\n1. welche Systeme zur Erfüllung der Verpflichtungen                    satz 1 bis 6, § 173 Absatz 1, 2, 6 Satz 2, Absatz 9 Satz 1\naus den §§ 176 bis 179 betrieben werden,                           und 2 oder § 174 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 6 kann\n2. von welchen Gefährdungen für diese Systeme aus-                     die Tätigkeit des Verpflichteten durch Anordnung der\nzugehen ist und                                                    Bundesnetzagentur dahingehend eingeschränkt wer-\n3. welche technischen Vorkehrungen oder sonstigen                      den, dass der Kundenstamm bis zur Erfüllung der sich\naus diesen Vorschriften ergebenden Verpflichtungen\nMaßnahmen getroffen oder geplant sind, um diesen\nnur durch Vertragsablauf oder Kündigung verändert\nGefährdungen entgegenzuwirken und die Verpflich-\ntungen aus den §§ 176 bis 179 zu erfüllen.                         werden darf.\nDer nach § 175 Absatz 1 Verpflichtete hat der Bundes-                     (4) Über die Befugnis zu Anordnungen nach Ab-\nnetzagentur das Sicherheitskonzept unverzüglich nach                   satz 3 hinaus kann die Bundesnetzagentur bei Nicht-\ndem Beginn der Speicherung nach § 176 und unver-                       erfüllung von Verpflichtungen dieses Abschnitts den\nzüglich bei jeder Änderung des Konzepts vorzulegen.                    Betrieb der betreffenden Telekommunikationsanlage\nBleibt das Sicherheitskonzept unverändert, hat der                     oder das Erbringen des betreffenden Telekommunika-\nnach § 175 Absatz 1 Verpflichtete dies gegenüber der                   tionsdienstes ganz oder teilweise untersagen, wenn\nBundesnetzagentur im Abstand von jeweils zwei Jah-                     mildere Eingriffe zur Durchsetzung rechtmäßigen Ver-\nren schriftlich zu erklären.                                           haltens nicht ausreichen.\n(5) Zur Durchsetzung von Maßnahmen nach den\n§ 182                                    Absätzen 1 bis 4 kann nach Maßgabe des Verwal-\ntungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu\nAuskunftsersuchen\neiner Million Euro festgesetzt werden.\ndes Bundesnachrichtendienstes\n(6) Das Fernmeldegeheimnis des Artikels 10 des\n(1) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze\nGrundgesetzes wird nach Maßgabe des Absatzes 1\nhaben dem Bundesministerium für Wirtschaft und\neingeschränkt.\nEnergie auf Anfrage entgeltfrei Auskünfte über die\nStrukturen der Telekommunikationsnetze sowie be-\nvorstehende Änderungen zu erteilen. Einzelne Tele-                                             Abschnitt 2\nkommunikationsvorgänge und Bestandsdaten von                                                 Notfallvorsorge\nEndnutzern dürfen nicht Gegenstand einer Auskunft\nnach dieser Vorschrift sein.                                                                      § 184\n(2) Anfragen nach Absatz 1 sind nur zulässig, wenn                                     Anwendungsbereich\nein entsprechendes Ersuchen des Bundesnachrichten-\ndienstes vorliegt und soweit die Auskunft zur Erfüllung                   Die Vorschriften dieses Abschnitts sind anzuwenden\nder Aufgaben nach den §§ 5 und 8 des Artikel 10-Ge-                    zur Sicherung einer Mindestversorgung mit Telekom-\nsetzes oder den §§ 6, 12 und 14 des BND-Gesetzes                       munikationsdiensten\nerforderlich ist. Die Verwendung einer nach dieser Vor-                1. bei unmittelbar bevorstehenden oder bereits einge-\nschrift erlangten Auskunft zu anderen Zwecken ist aus-                     tretenen erheblichen Störungen der Versorgung mit\ngeschlossen.                                                               Telekommunikationsdiensten, insbesondere infolge\nvon Naturkatastrophen, besonders schweren Un-\n§ 183                                        glücksfällen, Sabotagehandlungen, terroristischen\nKontrolle und                                     Anschlägen, sonstigen vergleichbaren Ereignissen\nDurchsetzung von Verpflichtungen                                 oder im Spannungs- oder Verteidigungsfall sowie\n(1) Die Bundesnetzagentur kann Anordnungen und                      2. zur Erfüllung\nandere Maßnahmen treffen, um die Einhaltung der Vor-                       a) internationaler Vereinbarungen zur Notfallbewäl-\nschriften des Abschnitts 1 sowie der aufgrund dieses                          tigung,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1950              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021\nb) der Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen                   tung kann die Bundesnetzagentur technische Festle-\noder                                                            gungen und zeitliche Vorgaben treffen. Die Bundes-\nc) von Bündnisverpflichtungen.                                     netzagentur berücksichtigt bei den Festlegungen inter-\nnationale technische Standards und beteiligt die\n§ 185                                    betroffenen Verbände.\nTelekommunikationssicherstellungspflicht                            (3) Telekommunikationsbevorrechtigte sind\n(1) Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunika-                 1. Verfassungsorgane des Bundes und der Länder,\ntionsdienste mit mehr als 100 000 Vertragspartnern                     2. Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden\nhaben folgende von ihnen erbrachte Dienste aufrecht-                       und Gemeindeverbände,\nzuerhalten:                                                            3. Gerichte des Bundes und der Länder,\n1. Sprachkommunikationsdienste,                                        4. Dienststellen der Bundeswehr und der stationierten\n2. Internetzugangsdienste,                                                 Streitkräfte,\n3. Datenübertragungsdienste und                                        5. Katastrophenschutz- und Zivilschutzorganisationen\n4. E-Mail-Dienste.                                                         sowie Hilfsorganisationen nach § 26 Absatz 1 Satz 2\ndes Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes,\nBetreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze haben\nden Betrieb ihres Netzes mindestens in dem Umfang                      6. Aufgabenträger im Gesundheitswesen,\naufrechtzuerhalten, der für die Erbringung der Dienste                 7. Hilfs- und Rettungsdienste,\nnach Satz 1 erforderlich ist. Anbieter öffentlich zugäng-              8. Rundfunkveranstalter,\nlicher Telekommunikationsdienste nach Satz 1 und Be-\ntreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, die An-                  9. Nutzer, denen von einer Behörde nach Nummer 2,\nschlüsse oder Übertragungswege bereitstellen, die für                      die für den Bevölkerungsschutz (Zivil- oder Kata-\ndie Dienste nach Satz 1 erforderlich sind, haben diese                     strophenschutz) oder die Verteidigung zuständig ist,\nDienstleistungen aufrechtzuerhalten.                                       eine Bescheinigung darüber ausgestellt wurde, dass\nsie lebens- oder verteidigungswichtige Aufgaben zu\n(2) Unbeschadet der Regelungen der Verordnung                           erfüllen haben und hierzu auf Telekommunikations-\n(EU) 2015/2120 haben Betreiber öffentlicher Telekom-                       dienste nach Absatz 1 oder 2 angewiesen sind.\nmunikationsnetze Verkehrsmanagementmaßnahmen\nzu ergreifen, soweit und solange es erforderlich ist,                  Die Bescheinigung nach Satz 1 Nummer 9 verliert ihre\num eine drohende Netzüberlastung zu verhindern oder                    Gültigkeit zehn Jahre nach Ausstellungsdatum, sofern\neine eingetretene Netzüberlastung zu beseitigen. Da-                   auf der Bescheinigung nicht eine kürzere Geltungs-\nbei sind gleichwertige Verkehrsarten gleich zu behan-                  dauer vermerkt ist.\ndeln.\n§ 187\n(3) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze\nund Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikati-                                        Umsetzung der\nonsdienste nach Absatz 1 haben Maßnahmen zu er-                                  Telekommunikationsbevorrechtigung\ngreifen, soweit und solange es erforderlich ist, um eine                  (1) Telekommunikationsbevorrechtigte haben ihrem\ndrohende Engpasssituation bei der Zusammenschal-                       Anbieter rechtzeitig im Voraus mitzuteilen,\ntung von Telekommunikationsnetzen und -diensten,                       1. welche Anschlüsse und Übertragungswege vorran-\nan Übergabepunkten von Telekommunikationsnetzen                            gig entstört werden sollen,\nund -diensten sowie an Systemkomponenten zur\nSteuerung und Verwaltung von Telekommunikations-                       2. für welche Mobilfunkanschlüsse vorrangige Verbin-\ndiensten zu verhindern oder eine eingetretene Eng-                         dungen in Anspruch genommen werden sollen.\npasssituation zu beseitigen.                                           Dabei haben Telekommunikationsbevorrechtigte nach\n§ 186 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 die ihnen ausgestellte\n§ 186                                    Bescheinigung vorzulegen.\nTelekommunikationsbevorrechtigung                                 (2) Für die Umsetzung der Telekommunikationsbe-\n(1) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze                  vorrechtigung hat der nach § 186 Absatz 1 und 2 Ver-\nund Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikati-                  pflichtete unverzüglich nach Eingang der Mitteilung\nonsdienste nach § 185 Absatz 1 Satz 1, die Anschlüsse                  nach Absatz 1 Satz 1 Vorkehrungen zu treffen. Er hat\noder Übertragungswege bereitstellen, die für die nach                  diese Vorkehrungen nach Kündigung des Anschlusses\n§ 185 Absatz 1 sicherzustellenden Dienste erforderlich                 oder nach Ablauf der in § 186 Absatz 3 Satz 2 genann-\nsind, haben für Telekommunikationsbevorrechtigte un-                   ten Frist wieder aufzuheben, sofern nicht vor Ablauf\nverzüglich und vorrangig                                               dieser Frist eine neue Bescheinigung nach § 186 Ab-\nsatz 3 Satz 1 Nummer 9 vorgelegt wird. Die nach\n1. Anschlüsse und Übertragungswege bereitzustellen                     § 186 Absatz 1 und 2 Verpflichteten haben den betrof-\nund zu entstören sowie                                             fenen Nutzer über den Abschluss und die Aufhebung\n2. die Datenübertragungsraten bestehender An-                          der getroffenen Vorkehrungen unverzüglich zu infor-\nschlüsse oder Übertragungswege auf Anfrage im er-                  mieren.\nforderlichen Umfang zu erweitern.                                     (3) Für die Erfüllung der Verpflichtung nach § 186 Ab-\n(2) Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze haben für                 satz 2 Satz 1 kann die Dauer oder die Datenübertra-\nTelekommunikationsbevorrechtigte Verbindungen im                       gungsrate nicht vorrangiger Verbindungen im erforder-\nMobilfunk für interpersonelle Kommunikation vorrangig                  lichen Umfang begrenzt werden. Satz 1 gilt nicht für\nherzustellen. Für die Ausgestaltung dieser Verpflich-                  Verbindungen zu den Notrufnummern 110 und 112;\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021                       1951\n§ 4 der Verordnung über Notrufverbindungen vom 6.                         (2) Zur Durchsetzung von Maßnahmen nach Ab-\nMärz 2009 (BGBl. I S. 481), die zuletzt durch Artikel 1                satz 1 kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstre-\ndes Gesetzes vom 26. November 2012 (BGBl. I                            ckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu einer Million\nS. 2347) geändert worden ist, in der jeweils geltenden                 Euro festgesetzt werden.\nFassung bleibt unberührt.\nTeil 11\n§ 188\nBundesnetzagentur und\nMitwirkungspflichten und Entschädigung                                   andere zuständige Behörden\n(1) Die nach diesem Abschnitt Verpflichteten haben\nauf Anordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft                                            Abschnitt 1\nund Energie in den Fällen des § 184 sowie im Rahmen\nOrganisation\nvon Vorsorgeplanungen und Übungen in Arbeitsstäben\nim Inland mitzuwirken sowie das hierfür erforderliche\n§ 191\nFachpersonal abzustellen.\nAufgaben und Befugnisse\n(2) Für Personal, das aufgrund einer Anordnung\nnach Absatz 1 abgestellt wurde, wird ab Beginn des                        Die Bundesnetzagentur nimmt die ihr nach diesem\nEinsatzes je Person und angefangener Stunde eine                       Gesetz und nach Artikel 5 der Verordnung (EU)\nEntschädigung gewährt. Diese entspricht der Num-                       2015/2120 sowie nach Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8\nmer 11.3 der Anlage 1 zum Justizvergütungs- und                        der Verordnung (EU) 2018/302 des Europäischen Par-\n-entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I                         laments und des Rates vom 28. Februar 2018 über\nS. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes                 Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking\nvom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229) geändert                       und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der\nworden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Ent-                 Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes\nschädigung darf je Person und Tag den Betrag, der für                  der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnen-\neinen achtstündigen Einsatz zu leisten ist, nicht über-                markts und zur Änderung der Verordnungen (EG)\nschreiten.                                                             Nr. 2006/2004 und (EU) 2017/2394 sowie der Richtlinie\n2009/22/EG (ABl. L 60 vom 2.3.2018, S. 1) zugewiese-\n§ 189                                    nen Aufgaben und Befugnisse wahr.\nEntgelte für die\n§ 192\nTelekommunikationsbevorrechtigung\nMedien der Veröffentlichung\nTelekommunikationsbevorrechtigte haben die fol-\ngenden Entgelte an ihren Anbieter zu entrichten:                          Veröffentlichungen und Bekanntmachungen, zu\ndenen die Bundesnetzagentur durch dieses Gesetz\n1. für jeden Anschluss und Übertragungsweg, für den\nverpflichtet ist, erfolgen im Amtsblatt der Bundesnetz-\nVorkehrungen nach § 187 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\nagentur und auf ihrer Internetseite, soweit nichts Ab-\ngetroffen wurden, ein einmaliges Entgelt in Höhe\nweichendes bestimmt ist.\nvon 100 Euro und\n2. für jeden Anschluss, für den technische Vorkehrun-                                             § 193\ngen nach § 187 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 getroffen\nVeröffentlichung von Weisungen\nwurden, ein einmaliges Entgelt in Höhe von 50 Euro.\nWeisungen, die das Bundesministerium für Wirt-\nDamit sind alle Entgeltansprüche abgegolten. Hat ein\nschaft und Energie oder das Bundesministerium für\nVerpflichteter die getroffenen Vorkehrungen pflichtge-\nVerkehr und digitale Infrastruktur erteilen, sind im Bun-\nmäß aufgehoben und wird ihm danach eine neue Be-\ndesanzeiger zu veröffentlichen. Dies gilt nicht für Auf-\nscheinigung nach § 186 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9\ngaben, die von diesen Bundesministerien aufgrund\nvorgelegt, gilt Satz 1 entsprechend. Die übrigen Ent-\ndieses Gesetzes oder anderer Gesetze in eigener Zu-\ngelte für die Inanspruchnahme von Telekommunikati-\nständigkeit wahrzunehmen sind und mit deren Erfül-\nonsdiensten bleiben unberührt.\nlung sie die Bundesnetzagentur beauftragt haben.\n§ 190                                                               § 194\nKontrolle und                                           Aufgaben und Rechte des Beirates\nDurchsetzung von Verpflichtungen\n(1) Der Beirat nach § 5 des Gesetzes über die Bun-\n(1) Die Bundesnetzagentur kann Anordnungen und                      desnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikati-\nandere Maßnahmen treffen, um die Einhaltung der Vor-                   on, Post und Eisenbahnen hat die in den nachstehen-\nschriften dieses Abschnitts sicherzustellen. Der Ver-                  den Absätzen genannten Aufgaben und Rechte.\npflichtete hat auf Anforderung der Bundesnetzagentur\ndie hierzu erforderlichen Auskünfte zu erteilen. § 55                     (2) Der Beirat wirkt mit bei den Entscheidungen der\nder Strafprozessordnung gilt entsprechend. Die                         Bundesnetzagentur in den Fällen des § 100 Absatz 4\nBundesnetzagentur ist zur Überprüfung der Einhaltung                   Nummer 2 und 4.\nder Verpflichtungen befugt, die Geschäfts- und                            (3) Der Beirat ist berechtigt, Maßnahmen zur Umset-\nBetriebsräume während der üblichen Betriebs- oder                      zung der Regulierungsziele und zur Sicherstellung des\nGeschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen. Der                    Rechts auf Versorgung mit Telekommunikationsdiens-\nVerpflichtete hat die Überprüfung zu dulden. Die Be-                   ten gemäß Teil 9 zu beantragen. Die Bundesnetzagen-\nfugnisse der Bundesnetzagentur nach Teil 11 Ab-                        tur ist verpflichtet, den Antrag innerhalb von sechs Wo-\nschnitt 2 bleiben unberührt.                                           chen zu bescheiden.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1952              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021\n(4) Der Beirat ist gegenüber der Bundesnetzagentur                  3. § 32 und\nberechtigt, Auskünfte und Stellungnahmen einzuholen.\nDie Bundesnetzagentur ist gegenüber dem Beirat aus-                    4. § 101 Absatz 2 Nummer 3.\nkunftspflichtig.\n(2) Die Bundesnetzagentur gibt dem Bundeskartell-\n(5) Der Beirat ist bei der Aufstellung des Frequenz-                amt im Rahmen der folgenden Entscheidungen recht-\nplans nach § 90 anzuhören.                                             zeitig vor Abschluss des Verfahrens Gelegenheit zur\nStellungnahme:\n§ 195\n1. § 17 in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Num-\nTätigkeitsbericht, Sektorgutachten                               mer 2 und Absatz 3,\n(1) Die Bundesnetzagentur legt den gesetzgeben-\nden Körperschaften des Bundes einen Bericht über                       2. Teil 2 Abschnitt 2 bis 5 und\nihre Tätigkeit sowie über die Lage und die Entwicklung                 3. § 149 Absatz 6.\nauf dem Gebiet der Telekommunikation vor. Der Be-\nricht ist gemeinsam mit dem Sektorgutachten nach                          (3) Die Bundesnetzagentur gibt dem Bundeskartell-\nAbsatz 2 vorzulegen. In dem Bericht ist auch zu der                    amt im Rahmen einer Maßnahme oder Entscheidung\nEntwicklung und der Höhe der Endnutzerpreise der Te-                   nach § 91 Absatz 9 in Verbindung mit\nlekommunikationsdienste nach § 157 Absatz 2 sowie\nzu der Verfügbarkeit des Mindestangebots an diesen                     1. § 92 Absatz 2 Satz 3 Nummer 4,\nDiensten Stellung zu nehmen.\n2. § 100 Absatz 3 Satz 3,\n(2) Die Monopolkommission erstellt alle zwei Jahre\nein Sektorgutachten, in dem sie den Stand und die ab-                  3. § 102 Absatz 1 Nummer 5 und 6,\nsehbare Entwicklung des Wettbewerbs und die Frage,\nob nachhaltig wettbewerbsorientierte Telekommunika-                    4. § 105 oder\ntionsmärkte in der Bundesrepublik Deutschland beste-\n5. § 106\nhen, beurteilt, die Anwendung der Vorschriften dieses\nGesetzes über die Regulierung und Wettbewerbsauf-                      rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens Gelegenheit\nsicht würdigt und zu sonstigen aktuellen wettbewerbs-                  zur Stellungnahme.\npolitischen Fragen Stellung nimmt.\n(3) Das Sektorgutachten soll bis zum 30. November                      (4) Führt das Bundeskartellamt im Bereich der Tele-\neines Jahres abgeschlossen sein, in dem kein Haupt-                    kommunikation Verfahren nach den §§ 19 und 20 Ab-\ngutachten nach § 44 des Gesetzes gegen Wettbe-                         satz 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-\nwerbsbeschränkungen vorgelegt wird. Die Monopol-                       schränkungen, nach Artikel 102 des Vertrages über\nkommission kann Einsicht nehmen in die bei der                         die Arbeitsweise der Europäischen Union oder nach\nBundesnetzagentur geführten Akten einschließlich der                   § 40 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-\nBetriebs- und Geschäftsgeheimnisse, soweit dies zur                    schränkungen durch, gibt es der Bundesnetzagentur\nordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben erforder-                     rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens Gelegenheit\nlich ist. Für den vertraulichen Umgang mit den Akten                   zur Stellungnahme.\ngilt § 46 Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-\n(5) Beide Behörden wirken auf eine einheitliche und\nbeschränkungen entsprechend. Die Bundesregierung\nden Zusammenhang mit dem Gesetz gegen Wettbe-\nnimmt zum Sektorgutachten gegenüber den gesetzge-\nwerbsbeschränkungen wahrende Auslegung dieses\nbenden Körperschaften des Bundes in angemessener\nGesetzes, auch beim Erlass von Verwaltungsvorschrif-\nFrist Stellung.\nten, hin. Sie haben einander Beobachtungen und Fest-\nstellungen mitzuteilen, die für die Erfüllung der beider-\n§ 196                                    seitigen Aufgaben von Bedeutung sein können.\nJahresbericht\n(6) Die Bundesnetzagentur arbeitet mit den Landes-\nDie Bundesnetzagentur veröffentlicht einmal jährlich                medienanstalten zusammen. Auf Anfrage übermittelt\neinen Bericht über die Entwicklung des Telekommuni-                    sie den Landesmedienanstalten Erkenntnisse, die für\nkationsmarktes, einschließlich der wesentlichen Markt-                 die Erfüllung von deren Aufgaben erforderlich sind. Im\ndaten, ihrer Entscheidungen sowie ihrer eingesetzten                   Falle einer Betroffenheit von Belangen von Rundfunk\npersonellen und finanziellen Ressourcen. In dem Jah-                   und vergleichbaren Telemedien nach § 2 Absatz 7\nresbericht berichtet die Bundesnetzagentur auch über                   Satz 1, wird die zuständige Landesmedienanstalt hie-\nihre zukünftigen Vorhaben.                                             rüber informiert und an eingeleiteten Verfahren betei-\nligt. Auf Antrag der zuständigen Landesmedienanstalt\n§ 197                                    prüft die Bundesnetzagentur auf der Grundlage dieses\nGesetzes die Einleitung eines Verfahrens und die An-\nZusammenarbeit mit\nordnung von Maßnahmen nach diesem Gesetz.\nanderen Behörden auf nationaler Ebene\n(1) Die Bundesnetzagentur entscheidet in den fol-                      (7) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Be-\ngenden Fällen im Einvernehmen mit dem Bundeskar-                       fugnisse nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2015/2120\ntellamt:                                                               arbeitet die Bundesnetzagentur, soweit Belange des\nRundfunks und vergleichbarer Telemedien nach § 2 Ab-\n1. §§ 10 und 11,\nsatz 7 Satz 1 betroffen sind, mit der nach dem jewei-\n2. § 31,                                                               ligen Landesrecht zuständigen Stelle zusammen.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021                      1953\n§ 198                                    Informationen. Sie können bei der Kommission bean-\nZusammenarbeit                                  tragen, dass die Informationen, die sie der Kommission\nmit anderen Behörden                                bereitstellen, Behörden anderer Mitgliedstaaten der\nauf der Ebene der Europäischen Union                           Europäischen Union nicht zur Verfügung gestellt wer-\nden. Der Antrag ist zu begründen.\n(1) Die Bundesnetzagentur arbeitet mit den nationa-\nlen Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten der                                              § 200\nEuropäischen Union, der Kommission und dem GEREK\nauf transparente Weise zusammen, um eine einheitli-                                             Mediation\nche Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie (EU)                        Die Bundesnetzagentur kann in geeigneten Fällen\n2018/1972 zu gewährleisten. Sie arbeitet insbesondere                  zur Beilegung telekommunikationsrechtlicher Streitig-\nmit der Kommission und dem GEREK bei der Ermitt-                       keiten den Parteien einen einvernehmlichen Einigungs-\nlung der Maßnahmen zusammen, die zur Bewältigung                       versuch vor einer Gütestelle im Wege eines Mediati-\nbestimmter Situationen auf dem Markt am besten ge-                     onsverfahrens vorschlagen.\neignet sind.\n(2) Die Bundesnetzagentur unterstützt die Ziele des                                            § 201\nGEREK in Bezug auf bessere regulatorische Koordinie-                                 Wissenschaftliche Beratung\nrung und mehr Kohärenz.\n(1) Die Bundesnetzagentur kann zur Vorbereitung\n(3) Die Bundesnetzagentur arbeitet gemeinsam und                    ihrer Entscheidungen oder zur Begutachtung von Fra-\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ver-                     gen der Regulierung wissenschaftliche Kommissionen\nkehr und digitale Infrastruktur in der Gruppe für Fre-                 einsetzen. Die Mitglieder dieser Kommissionen müssen\nquenzpolitik mit.                                                      auf dem Gebiet der Telekommunikation über beson-\n(4) Die Bundesnetzagentur trägt bei der Wahrneh-                    dere volkswirtschaftliche, betriebswirtschaftliche, sozi-\nmung ihrer Aufgaben weitestgehend den Empfehlun-                       alpolitische, technologische oder rechtliche Erfahrun-\ngen Rechnung, die die Kommission nach Artikel 38 Ab-                   gen und über ausgewiesene wissenschaftliche Kennt-\nsatz 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 erlässt.                    nisse verfügen.\nBeschließt die Bundesnetzagentur, sich nicht an eine                      (2) Die Bundesnetzagentur erhält bei der Erfüllung\nsolche Empfehlung zu halten, so teilt sie dies der Kom-                ihrer Aufgaben fortlaufend wissenschaftliche Unter-\nmission unter Angabe ihrer Gründe mit.                                 stützung. Diese betrifft insbesondere\n1. die regelmäßige Begutachtung der volkswirtschaft-\n§ 199\nlichen, betriebswirtschaftlichen, rechtlichen und\nBereitstellung von Informationen                                sozialen Entwicklung der Telekommunikation im In-\n(1) Die Bundesnetzagentur und andere nach diesem                        land und Ausland,\nGesetz zuständige Behörden stellen der Kommission                      2. die Aufbereitung und Weiterentwicklung der wissen-\nauf deren begründeten Antrag die Informationen zur                         schaftlichen Grundlagen für die Gestaltung des\nVerfügung, die die Kommission benötigt, um ihre Auf-                       Rechts auf Versorgung mit Telekommunikations-\ngaben aufgrund des Vertrages über die Arbeitsweise                         diensten, die Regulierung von Anbietern mit be-\nder Europäischen Union wahrzunehmen. Beziehen sich                         trächtlicher Marktmacht, die Regeln über den offe-\ndie bereitgestellten Informationen auf Informationen,                      nen Netzzugang und die Zusammenschaltung sowie\ndie zuvor von Unternehmen auf Anforderung der Be-                          die Nummerierung und den Kundenschutz.\nhörde bereitgestellt wurden, so werden die Unterneh-\nmen hiervon unterrichtet.                                                                      Abschnitt 2\n(2) Die Bundesnetzagentur und andere nach diesem\nBefugnisse\nGesetz zuständige Behörden können ihnen übermit-\ntelte Informationen dem GEREK und Behörden eines\n§ 202\nanderen Mitgliedstaates der Europäischen Union auf\nderen begründeten Antrag hin zur Verfügung stellen,                              Durchsetzung von Verpflichtungen\nsoweit dies erforderlich ist, damit das GEREK seine                       (1) Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass ein\noder diese Behörden ihre Verpflichtungen aus dem                       Unternehmen seine Verpflichtungen nach diesem Ge-\nRecht der Europäischen Union erfüllen kann oder kön-                   setz, aufgrund dieses Gesetzes, nach der Verordnung\nnen.                                                                   (EU) Nr. 531/2012 oder nach der Verordnung (EU)\n(3) Im Rahmen des Informationsaustausches nach                      2015/2120 nicht erfüllt, fordert sie das Unternehmen\nden Absätzen 1 und 2 stellen die Bundesnetzagentur                     auf\nund andere nach diesem Gesetz zuständige Behörden                      1. innerhalb einer angemessenen Frist zur Nichter-\neine vertrauliche Behandlung aller übermittelten Infor-                    füllung der Verpflichtung Stellung zu nehmen und\nmationen sicher, die nach den Vorschriften der Euro-\npäischen Union und der Mitgliedstaaten der Euro-                       2. innerhalb einer angemessenen Frist oder unverzüg-\npäischen Union über das Geschäftsgeheimnis als                             lich der Nichterfüllung der Verpflichtung abzuhelfen.\nvertraulich angesehen werden.                                          Das Abhilfeverlangen nach Satz 1 Nummer 2 kann nur\n(4) Die Bundesnetzagentur und andere nach diesem                    gleichzeitig mit der Anordnung nach Absatz 2 ange-\nGesetz zuständige Behörden kennzeichnen im Rah-                        fochten werden.\nmen der Bereitstellung von Informationen an die Kom-                      (2) Die Bundesnetzagentur kann die erforderlichen\nmission, an Behörden anderer Mitgliedstaaten der                       Maßnahmen anordnen, um die Einhaltung der Ver-\nEuropäischen Union und an das GEREK vertrauliche                       pflichtungen sicherzustellen, wenn das Unternehmen\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1954              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021\ndem Abhilfeverlangen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2                     3. die Veröffentlichung von Qualitäts- und Preisverglei-\nnicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt. Bei der                      chen für Dienste zum Nutzen der Endnutzer, ein-\nAnordnung ist dem Unternehmen eine angemessene                              schließlich Informationen über die tatsächliche,\nFrist zu setzen, um den Maßnahmen entsprechen zu                            standortbezogene Netzabdeckung nach § 52 Ab-\nkönnen.                                                                     satz 7 Satz 2,\n(3) Verletzt das Unternehmen seine Verpflichtungen                  4. von ihr genau angegebene statistische Zwecke,\nin schwerer oder wiederholter Weise oder kommt es                      5. die Marktdefinitions- und Marktanalyseverfahren\nden von der Bundesnetzagentur angeordneten Maß-                             nach den §§ 10 und 11 sowie die Regulierungsver-\nnahmen nach Absatz 2 nicht nach, so kann die Bun-                           fügung nach § 13,\ndesnetzagentur ihm die Tätigkeit als Betreiber von\nTelekommunikationsnetzen oder Anbieter von Tele-                       6. das Marktprüfungsverfahren für Verpflichtungszu-\nkommunikationsdiensten untersagen.                                          sagen nach § 19 und für die Auferlegung von Zu-\ngangsverpflichtungen bei Hindernissen der Repli-\n(4) Wird durch die Verletzung von Verpflichtungen                        zierbarkeit nach § 22,\ndie öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar\nund erheblich gefährdet oder führt die Pflichtverletzung               7. die Durchführung der Verfahren in Teil 9,\nbei anderen Anbietern oder Nutzern von Telekommuni-                    8. Verfahren auf Erteilung von Nutzungsrechten und\nkationsnetzen und -diensten zu erheblichen wirtschaft-                      zur Überprüfung der entsprechenden Anträge oder\nlichen oder betrieblichen Problemen, kann die Bundes-\n9. die systematische oder einzelfallbezogene Überprü-\nnetzagentur vorläufige Maßnahmen ergreifen. Die\nfung der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften über\nBundesnetzagentur entscheidet, nachdem sie dem be-\ndie Zuteilung und Nutzung von Nummern sowie\ntreffenden Unternehmen Gelegenheit zur Stellung-\nder von der Bundesnetzagentur getroffenen Fest-\nnahme innerhalb einer angemessenen Frist eingeräumt\nlegungen und erteilten Bedingungen über die Zu-\nhat, ob die vorläufige Maßnahme bestätigt, aufgeho-\nteilung und Nutzung von Nummern.\nben oder abgeändert wird.\nAuskünfte nach Satz 2 Nummer 1 bis 5 dürfen nicht vor\n(5) Zur Durchsetzung der Anordnungen nach Ab-\ndem Zugang zum Markt oder als Bedingung für den\nsatz 2 kann nach Maßgabe des Verwaltungsvoll-\nZugang verlangt werden. Satz 1 gilt entsprechend für\nstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld von mindestens\nAnbieter im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 der Verord-\n1 000 Euro bis höchstens 10 Millionen Euro festgesetzt\nnung (EU) 2018/302. Reichen die von den in den Satz 1\nwerden.\ngenannten Unternehmen übermittelten Informationen\n(6) Die Absätze 1, 2, 4 und 5 gelten für die Durch-                 für die Bundesnetzagentur nicht aus, um ihre Regulie-\nsetzung von Verpflichtungen von Eigentümern und Be-                    rungsaufgaben wahrzunehmen, können auch andere\ntreibern öffentlicher Versorgungsnetze, die keine Un-                  Unternehmen, die in der Telekommunikation oder in\nternehmen sind, entsprechend.                                          eng damit verbundenen Sektoren tätig sind, zur Ertei-\nlung von Auskünften über die in den Sätzen 1 und 2\n(7) Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass ein An-\ngenannten Zwecke verpflichtet werden.\nbieter seine Verpflichtungen nach der Verordnung (EU)\n2018/302 nicht erfüllt, gelten die Absätze 1, 2 und 5                     (2) Soweit es zur Erfüllung der nach diesem Gesetz\nentsprechend.                                                          oder der weiteren ihr zugewiesenen Aufgaben und Be-\nfugnisse nach § 191 erforderlich ist, kann die Bundes-\n§ 203                                    netzagentur von den in Absatz 1 genannten Unterneh-\nmen\nAuskunftsverlangen und weitere\nUntersuchungsrechte; Übermittlungspflichten                        1. Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse,\ninsbesondere über Umsatzzahlen, verlangen sowie\n(1) Unbeschadet anderer nationaler oder auf unmit-\ntelbar vollziehbarem Recht der Europäischen Union                      2. innerhalb der üblichen Betriebs- oder Geschäftszei-\nberuhender Berichts- und Informationspflichten sind                         ten die geschäftlichen Unterlagen einsehen und\ndie Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze                          prüfen.\nund die Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommuni-                  Die Bundesnetzagentur kann von den in Absatz 1 ge-\nkationsdienste sowie die Eigentümer und Betreiber öf-                  nannten Unternehmen insbesondere Auskünfte über\nfentlicher Versorgungsnetze verpflichtet, der Bundes-                  künftige Netz- und Diensteentwicklungen verlangen,\nnetzagentur auf Verlangen diejenigen Informationen                     wenn diese Entwicklungen sich auf Dienste auf Vorleis-\nzur Verfügung zu stellen, die für den Vollzug dieses                   tungsebene auswirken können, die die Unternehmen\nGesetzes und der weiteren ihr nach § 191 zugewiese-                    Wettbewerbern zugänglich machen. Die Bundesnetz-\nnen Aufgaben und Befugnisse erforderlich sind. Die                     agentur kann ferner von Unternehmen mit beträcht-\nBundesnetzagentur kann insbesondere Auskünfte ver-                     licher Marktmacht auf Vorleistungsmärkten verlangen,\nlangen, die erforderlich sind für                                      Rechnungslegungsdaten zu den mit diesen Vorleis-\n1. die systematische oder einzelfallbezogene Überprü-                  tungsmärkten verbundenen Endnutzermärkten vorzu-\nfung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Ge-                  legen.\nsetz oder aufgrund dieses Gesetzes ergeben,                           (3) Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich\n2. die einzelfallbezogene Überprüfung von Verpflich-                   ist, die der Bundesnetzagentur in diesem Gesetz über-\ntungen, wenn der Bundesnetzagentur eine Be-                        tragen werden, kann die Bundesnetzagentur im Streit-\nschwerde vorliegt oder sie aus anderen Gründen                     fall\neine Verletzung von Pflichten annimmt oder sie von                 1. passive Netzinfrastrukturen öffentlicher        Versor-\nsich aus Ermittlungen durchführt,                                       gungsnetze vor Ort untersuchen,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021                      1955\n2. von den Eigentümern und Betreibern öffentlicher                                                § 204\nVersorgungsnetze Auskünfte über künftige Entwick-                                      Auskunftserteilung\nlungen der Netze und Dienste verlangen, soweit\nsich diese Entwicklungen auf die Mitnutzung der                       (1) Die Inhaber der Unternehmen oder die diese ver-\npassiven Netzinfrastrukturen der Eigentümer und                    tretenden Personen sind verpflichtet,\nBetreiber öffentlicher Versorgungsnetze auswirken                  1. die verlangten Auskünfte nach § 203 Absatz 1 bis 4\nkönnen, und                                                            zu erteilen,\n3. in den Fällen von § 79 Absatz 3, § 136 Absatz 4,                    2. die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen und\n§ 137 Absatz 3, § 141 Absatz 2, § 142 Absatz 4,                    3. die Prüfung dieser geschäftlichen Unterlagen sowie\n§ 143 Absatz 4, § 153 Absatz 4 und § 154 Absatz 4                      das Betreten von Geschäftsräumen und -grund-\nEinsicht nehmen in die von den Betreibern öffent-                      stücken während der üblichen Betriebs- oder Ge-\nlicher Versorgungsnetze erstellten Sicherheitskon-                     schäftszeiten zu dulden.\nzepte, sonstigen Konzepte, Nachweisdokumente                       Bei juristischen Personen, Gesellschaften oder nicht\noder in Teile davon.                                               rechtsfähigen Vereinen gelten die Verpflichtungen\n(4) Die zentrale Informationsstelle des Bundes kann                 nach Satz 1 für die nach Gesetz oder Satzung zur Ver-\nvon Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Telekom-                  tretung berufenen Personen.\nmunikationsnetze oder Telekommunikationslinien ver-                       (2) Personen, die von der Bundesnetzagentur mit\nlangen, diejenigen Informationen zur Verfügung zu stel-                der Vornahme von Prüfungen beauftragt werden, dür-\nlen, die erforderlich sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben                fen die Büro- und Geschäftsräume der Unternehmen\nnach                                                                   und Vereinigungen von Unternehmen während der üb-\n1. § 78 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 80 und                   lichen Betriebs- oder Geschäftszeiten betreten.\n(3) Durchsuchungen können nur auf Anordnung des\n2. § 78 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 81.\nAmtsgerichts, in dessen Bezirk die Durchsuchung er-\nReichen die gemäß Satz 1 gesammelten Informationen                     folgen soll, vorgenommen werden. Auf die Anfechtung\nfür die Zwecke der §§ 80 und 81 nicht aus, kann die                    dieser Anordnung finden die §§ 306 bis 310 und 311a\nzentrale Informationsstelle des Bundes andere Unter-                   der Strafprozessordnung entsprechende Anwendung.\nnehmen, die in der Telekommunikation oder in eng da-                   Bei Gefahr im Verzug können die in Absatz 2 bezeich-\nmit verbundenen Sektoren tätig sind, um Informationen                  neten Personen während der Geschäftszeit die erfor-\nersuchen, die zur Erfüllung der Aufgaben nach § 78 Ab-                 derlichen Durchsuchungen ohne richterliche Anord-\nsatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 80 und nach                        nung vornehmen. An Ort und Stelle ist ein Protokoll\n§ 78 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 81 erfor-                   über die Durchsuchung und ihr wesentliches Ergebnis\nderlich sind.                                                          zu erstellen, aus dem sich, falls keine richterliche An-\nordnung ergangen ist, auch die Tatsachen ergeben, die\n(5) Die Bundesnetzagentur stellt dem Bundesminis-\nzur Annahme einer Gefahr im Verzug geführt haben.\nterium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesmi-\nnisterium für Verkehr und digitale Infrastruktur Daten                    (4) Gegenstände oder geschäftliche Unterlagen\nzum tatsächlichen, standortbezogenen Ausbau der                        können im erforderlichen Umfang in Verwahrung\nMobilfunknetze nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in Ver-                   genommen werden oder, wenn sie nicht freiwillig he-\nbindung mit § 52 Absatz 7 Satz 2, insbesondere Daten                   rausgegeben werden, beschlagnahmt werden. Auf die\nzu lokalen Schwerpunkten für Verbindungsabbrüche                       Beschlagnahme findet Absatz 3 entsprechende An-\nbei der Sprachtelefonie, einschließlich unternehmens-                  wendung.\nbezogener Daten und der Betriebs- und Geschäftsge-                        (5) Zur Auskunft nach Absatz 1 Verpflichtete können\nheimnisse, in einem weiterverarbeitungsfähigen For-                    die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Be-\nmat zur Verfügung, soweit dies zur Erfüllung ihrer je-                 antwortung sie selbst oder in § 383 Absatz 1 Nummer 1\nweiligen gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Zu den                bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichnete Angehörige\ngesetzlichen Aufgaben zählt auch die Erstellung von                    der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines\nNetzabdeckungskarten unter Wahrung von Betriebs-                       Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkei-\nund Geschäftsgeheimnissen.                                             ten aussetzen würde. Die durch Auskünfte oder\n(6) Die Bundesnetzagentur ordnet die Maßnahmen                      Maßnahmen nach § 203 Absatz 1 bis 4 erlangten\nnach den Absätzen 1 bis 3 durch Verfügung an. Die                      Kenntnisse und Unterlagen dürfen für ein Besteue-\nzentrale Informationsstelle des Bundes fordert die In-                 rungsverfahren oder ein Bußgeldverfahren wegen einer\nformationen nach Absatz 4 durch Verfügung an. In der                   Steuerordnungswidrigkeit oder einer Devisenzuwider-\nVerfügung sind die Rechtsgrundlagen, der Gegenstand                    handlung sowie für ein Verfahren wegen einer Steuer-\nund der Zweck des Auskunftsverlangens anzugeben.                       straftat oder einer Devisenstraftat nicht verwendet wer-\nEin Auskunftsverlangen kann dabei mehrere Zwecke                       den; die §§ 93, 97, 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in\numfassen. Für die Erteilung der Auskunft oder der In-                  Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1\nformation ist eine angemessene Frist zu bestimmen.                     der Abgabenordnung sind insoweit nicht anzuwenden.\nDie Übermittlung der angeforderten Auskünfte oder In-                  Satz 2 gilt nicht für Verfahren wegen einer Steuerstraf-\nformationen erfolgt elektronisch und in einem weiter-                  tat sowie eines damit zusammenhängenden Besteue-\nverarbeitungsfähigen Format, soweit dies von der Bun-                  rungsverfahrens, wenn an deren Durchführung ein\ndesnetzagentur oder der zentralen Informationsstelle                   zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder bei\ndes Bundes nicht anders angeordnet wurde. Die Bun-                     vorsätzlich falschen Angaben der Auskunftspflichtigen\ndesnetzagentur und die zentrale Informationsstelle des                 oder der für sie tätigen Personen.\nBundes können zur Ausgestaltung und zu den Interval-                      (6) Soweit Prüfungen einen Verstoß gegen Auflagen,\nlen der Übermittlung geeignete Vorgaben machen.                        Anordnungen oder Verfügungen der Bundesnetz-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1956              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021\nagentur ergeben haben, hat das Unternehmen der                            (4) Gegen die gerichtliche Entscheidung ist die Be-\nBundesnetzagentur die Aufwendungen für diese Prü-                      schwerde zulässig. Die §§ 306 bis 310 und 311a der\nfungen einschließlich ihrer Auslagen für Sachverstän-                  Strafprozessordnung gelten entsprechend.\ndige zu erstatten.\n§ 207\n(7) Zur Durchsetzung der Maßnahmen nach § 203\nkann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungs-                                       Vorläufige Anordnungen\ngesetzes ein Zwangsgeld von mindestens 1 000 Euro                         Die Bundesnetzagentur kann bis zur endgültigen\nbis höchstens 10 Millionen Euro festgesetzt werden.                    Entscheidung vorläufige Anordnungen treffen.\n§ 205                                                               § 208\nErmittlungen                                                    Vorteilsabschöpfung\ndurch die Bundesnetzagentur\n(1) Die Bundesnetzagentur kann alle Ermittlungen\nführen und alle Beweise erheben, die erforderlich sind.                   (1) Hat ein Unternehmen gegen eine Entscheidung\nder Bundesnetzagentur oder vorsätzlich oder fahrläs-\n(2) Für den Beweis durch Augenschein, Zeugen und                    sig gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes verstoßen\nSachverständige sind § 372 Absatz 1, die §§ 376, 377,                  und dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt,\n380 bis 387, 390, 395 bis 397, 398 Absatz 1 und die                    kann die Bundesnetzagentur die Abschöpfung des\n§§ 401, 402, 404, 406 bis 409, 411 bis 414 der Zivil-                  wirtschaftlichen Vorteils anordnen und dem Unterneh-\nprozessordnung entsprechend anzuwenden; Haft darf                      men die Zahlung eines entsprechenden Geldbetrags\nnicht verhängt werden. Für die Entscheidung über die                   auferlegen.\nBeschwerde ist das Oberlandesgericht zuständig.\n(2) Absatz 1 gilt nicht, sofern der wirtschaftliche\n(3) Über die Aussagen der Zeuginnen und Zeugen                      Vorteil durch Schadensersatzleistungen oder durch\nsoll ein Protokoll erstellt werden. Das Protokoll ist von              die Verhängung von Bußgeldern oder die Anordnung\ndem ermittelnden Mitglied der Bundesnetzagentur                        der Einziehung von Taterträgen ausgeglichen ist. So-\nund, wenn ein Urkundsbeamter zugezogen ist, auch                       weit das Unternehmen Leistungen nach Satz 1 erst\nvon diesem zu unterschreiben. Das Protokoll soll Ort                   nach der Vorteilsabschöpfung erbringt, ist der abge-\nund Tag der Verhandlung sowie die Namen der Mitwir-                    führte Geldbetrag in Höhe der nachgewiesenen Zah-\nkenden und Beteiligten enthalten.                                      lungen an das Unternehmen zurückzuerstatten.\n(4) Das Protokoll ist den Zeuginnen und Zeugen zur                     (3) Wäre die Durchführung einer Vorteilsabschöp-\nGenehmigung vorzulesen oder zur eigenen Durchsicht                     fung eine unbillige Härte, soll die Anordnung auf einen\nvorzulegen. Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken                  angemessenen Geldbetrag beschränkt werden oder\nund von den Betreffenden zu unterschreiben. Unter-                     ganz unterbleiben. Sie soll auch unterbleiben, wenn\nbleibt die Unterschrift, so ist der Grund hierfür anzuge-              der wirtschaftliche Vorteil gering ist.\nben.                                                                      (4) Die Höhe des wirtschaftlichen Vorteils kann ge-\n(5) Bei der Vernehmung von Sachverständigen sind                    schätzt werden. Der abzuführende Geldbetrag ist zah-\ndie Absätze 3 und 4 entsprechend anzuwenden.                           lenmäßig zu bestimmen.\n(6) Die Bundesnetzagentur kann das Amtsgericht                                              Abschnitt 3\num die Beeidigung von Zeuginnen und Zeugen ersu-\nchen, wenn sie die Beeidigung zur Herbeiführung einer                                           Verfahren\nwahrheitsgemäßen Aussage für notwendig erachtet.\nÜber die Beeidigung entscheidet das Gericht.                                             Unterabschnitt 1\nVerwaltungsverfahren\n§ 206                                                der Bundesnetzagentur\nBeschlagnahme\n§ 209\n(1) Die Bundesnetzagentur kann Gegenstände, die                            Entscheidungen der Bundesnetzagentur\nals Beweismittel für die Ermittlung von Bedeutung sein\nkönnen, beschlagnahmen. Die Beschlagnahme ist den                         (1) Entscheidungen der Bundesnetzagentur sind zu\ndavon Betroffenen unverzüglich bekannt zu geben.                       begründen. Sie sind mit der Begründung und einer Be-\nlehrung über den zulässigen Rechtsbehelf den Betei-\n(2) Die Bundesnetzagentur hat innerhalb von drei                    ligten bekannt zu geben.\nTagen die gerichtliche Bestätigung des Amtsgerichts,\n(2) Entscheidungen, die gegenüber einem Beteilig-\nin dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden\nten im Ausland ergehen, gibt die Bundesnetzagentur\nhat, zu beantragen, wenn bei der Beschlagnahme we-\ngegenüber denjenigen bekannt, die der Beteiligte der\nder der davon Betroffene noch ein erwachsener Ange-\nBundesnetzagentur als Bevollmächtigte im Inland oder\nhöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und\nin einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen\nim Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Ange-\nUnion benannt hat. Hat der Beteiligte keine Bevoll-\nhöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme\nmächtigten im Inland oder in einem anderen Mitglied-\nausdrücklich Widerspruch erhoben hat.\nstaat der Europäischen Union benannt, so gibt die\n(3) Der Betroffene kann jederzeit eine gerichtliche                 Bundesnetzagentur die Entscheidung durch Bekannt-\nEntscheidung beantragen. Hierüber ist er zu belehren.                  machung im Bundesanzeiger bekannt oder stellt diese\nÜber den Antrag entscheidet das nach Absatz 2 zu-                      nach § 9 des Verwaltungszustellungsgesetzes im Aus-\nständige Gericht.                                                      land zu.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021                        1957\n(3) Im Übrigen bleibt § 41 des Verwaltungsverfah-                   über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele-\nrensgesetzes unberührt.                                                kommunikation, Post und Eisenbahnen entsprechende\n(4) Sofern ein Verfahren nicht mit einer Entschei-                  Anwendung; Absatz 3 Satz 2 und 3 findet insoweit\ndung abgeschlossen wird, ist die Beendigung des Ver-                   keine Anwendung. Die Entscheidung in den Fällen\nfahrens den Beteiligten mitzuteilen.                                   des § 100 Absatz 4 Nummer 2 und 4 erfolgt im Beneh-\nmen mit dem Beirat.\n§ 210                                       (5) Zur Wahrung einer einheitlichen Spruchpraxis in\nBekanntgabe von Allgemeinverfügungen                            Fällen vergleichbarer oder zusammenhängender Sach-\nverhalte und zur Sicherstellung des Konsistenzgebotes\nEntscheidungen der Bundesnetzagentur in Form                        nach § 38 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 sind in der Ge-\nvon Technischen Richtlinien und anderen Allgemein-                     schäftsordnung der Bundesnetzagentur Verfahren\nverfügungen sind abweichend von § 209 Absatz 1                         vorzusehen, die vor Erlass von Entscheidungen umfas-\nöffentlich bekannt zu geben. Die öffentliche Bekannt-                  sende Abstimmungs-, Auskunfts- und Informations-\ngabe wird dadurch bewirkt, dass                                        pflichten der jeweiligen Beschlusskammern und der\n1. die vollständige Entscheidung auf der Internetseite                 Abteilungen vorsehen. Soweit Entscheidungen der\nder Bundesnetzagentur veröffentlicht wird und                      Beschlusskammern nach den §§ 24 bis 32 Absatz 2,\n2. Folgendes im Amtsblatt der Bundesnetzagentur be-                    nach § 38 oder § 49 betroffen sind, ist in der Ge-\nkannt gemacht wird:                                                schäftsordnung sicherzustellen, dass Festlegungen\nnach den §§ 10 und 11 durch die Präsidentenkammer\na) der verfügende Teil der Allgemeinverfügung,                     erfolgen.\nb) die Rechtsbehelfsbelehrung und                                     (6) Abweichend von § 209 Absatz 1 sind Entschei-\nc) ein Hinweis auf die Veröffentlichung der vollstän-              dungen der Beschlusskammern den Beteiligten nach\ndigen Entscheidung auf der Internetseite der                    den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes\nBundesnetzagentur.                                              zuzustellen. Beschlusskammerentscheidungen, die ge-\nDie Allgemeinverfügung gilt zwei Wochen nach der Be-                   genüber einem Beteiligten im Ausland ergehen, stellt\nkanntmachung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur                        die Bundesnetzagentur denjenigen zu, die der Betei-\nals bekannt gegeben; hierauf ist in der Bekanntma-                     ligte der Bundesnetzagentur als Zustellungsbevoll-\nchung hinzuweisen. § 41 Absatz 4 Satz 4 des Verwal-                    mächtigte im Inland benannt hat. Hat der Beteiligte\ntungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.                             keine Zustellungsbevollmächtigten im Inland benannt,\nso stellt die Beschlusskammer die Entscheidung durch\nBekanntmachung im Bundesanzeiger oder nach § 9\nUnterabschnitt 2\ndes Verwaltungszustellungsgesetzes im Ausland zu.\nBeschlusskammern\n(7) Sofern ein Verfahren nicht mit einer Entschei-\ndung abgeschlossen wird, die den Beteiligten nach\n§ 211\nAbsatz 6 zugestellt wird, ist die Beendigung des Ver-\nBeschlusskammerentscheidungen                                fahrens den Beteiligten mitzuteilen.\n(1) Die Bundesnetzagentur entscheidet durch Be-\nschlusskammern in den Fällen des Teils 2, des § 91                                                § 212\nAbsatz 9 sowie der §§ 100 und 101. Absatz 4 Satz 1                        Sonstige Streitigkeiten zwischen Unternehmen\nbleibt unberührt. Die Entscheidung ergeht durch Ver-\nwaltungsakt. Die Beschlusskammern werden mit Aus-                         (1) Ergeben sich im Zusammenhang mit Verpflich-\nnahme der Absätze 2 und 4 nach Bestimmung des                          tungen aus diesem Gesetz oder aufgrund dieses\nBundesministeriums für Wirtschaft und Energie im Be-                   Gesetzes Streitigkeiten zwischen Unternehmen, die\nnehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und                       öffentliche Telekommunikationsnetze betreiben oder\ndigitale Infrastruktur gebildet.                                       öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste\nerbringen, oder zwischen diesen und anderen Unter-\n(2) Die Bundesnetzagentur entscheidet durch Be-                     nehmen, denen Zugangs- oder Zusammenschaltungs-\nschlusskammern als nationale Streitbeilegungsstelle                    verpflichtungen aus diesem Gesetz oder aufgrund\nin den Fällen von § 72, § 128 Absatz 4, § 134 Ab-                      dieses Gesetzes zugutekommen, trifft die Beschluss-\nsatz 5 und § 149. Die Entscheidung ergeht durch Ver-                   kammer, soweit dies gesetzlich nicht anders geregelt\nwaltungsakt. Nationale Streitbeilegungsstellen werden                  ist, auf Antrag einer Partei nach Anhörung der Betei-\nnach Bestimmung des Bundesministeriums für Verkehr                     ligten eine verbindliche Entscheidung. Sie hat inner-\nund digitale Infrastruktur im Benehmen mit dem Bun-                    halb einer Frist von höchstens vier Monaten, begin-\ndesministerium für Wirtschaft und Energie gebildet.                    nend mit der Anrufung durch einen der an dem Streit-\n(3) Die Beschlusskammern entscheiden in der Be-                     fall Beteiligten, über die Streitigkeit zu entscheiden.\nsetzung mit einem Vorsitzenden oder einer Vorsitzen-                      (2) Fällt eine Streitigkeit in einem unter dieses Ge-\nden und zwei beisitzenden Mitgliedern. Der oder die                    setz fallenden Bereich zwischen Unternehmen in ver-\nVorsitzende und die beisitzenden Mitglieder müssen                     schiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in\ndie Befähigung für eine Laufbahn des höheren Diens-                    die Zuständigkeit der nationalen Regulierungsbe-\ntes erworben haben. Mindestens ein Mitglied der Be-                    hörden von mehr als einem Mitgliedstaat der Euro-\nschlusskammer muss die Befähigung zum Richteramt                       päischen Union, kann jede Partei die Streitigkeit der\nhaben.                                                                 betreffenden nationalen Regulierungsbehörde vorle-\n(4) In den Fällen des § 91 Absatz 9 sowie der §§ 100                gen. Fällt die Streitigkeit in den Zuständigkeitsbereich\nund 101 findet für die Besetzung der Beschlusskam-                     der Bundesnetzagentur, so koordiniert sie ihre Maß-\nmer § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Gesetzes                      nahmen mit den zuständigen nationalen Regulierungs-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1958              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021\nbehörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten der                       und die die Bundesnetzagentur auf ihren Antrag zu\nEuropäischen Union. Die Beschlusskammer trifft ihre                        dem Verfahren beigeladen hat,\nEntscheidung im Benehmen mit der betreffenden na-\ntionalen Regulierungsbehörde innerhalb der in Absatz 1                 5. bei einer Inanspruchnahme von Eisenbahninfra-\ngenannten Frist.                                                           strukturunternehmen die zuständige Eisenbahnauf-\nsichtsbehörde.\n(3) Bei einer Streitigkeit nach Absatz 2, die den Han-\ndel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen                         (3) Sind bei Streitigkeiten über das Vorliegen eines\nUnion beeinträchtigt, meldet die Bundesnetzagentur                     Ablehnungsgrundes nach § 136 Absatz 4 Nummer 3,\ndie Streitigkeit dem GEREK, um sie im Einklang mit                     § 137 Absatz 3 Nummer 3, § 141 Absatz 2 Nummer 4,\nden in § 2 genannten Zielen dauerhaft beizulegen. Die                  § 142 Absatz 4 Nummer 4, § 143 Absatz 4 Nummer 1,\nBeschlusskammer trifft ihre Entscheidung nicht, bevor                  § 153 Absatz 4 Nummer 3 oder § 154 Absatz 4 Satz 2\ndas GEREK im Anschluss an eine Meldung nach Satz 1                     Nummer 4 Kritische Infrastrukturen im Sinne des § 2\nseine Stellungnahme abgegeben hat, in der es die                       Absatz 10 des BSI-Gesetzes betroffen, so entscheidet\nBundesnetzagentur oder die zuständige nationale Re-                    die Bundesnetzagentur im Benehmen mit dem Bun-\ngulierungsbehörde ersucht, konkrete Maßnahmen zu                       desamt für Sicherheit in der Informationstechnik.\nergreifen oder zu unterlassen, damit die Streitigkeit\nspätestens innerhalb von vier Monaten beigelegt wird.                                             § 215\n§ 207 bleibt hiervon unberührt.\n(4) Die §§ 202 bis 207, 211 und 213 bis 217 gelten                            Anhörung, mündliche Verhandlung\nentsprechend.                                                             (1) Die Beschlusskammer hat den Beteiligten Gele-\ngenheit zur Stellungnahme zu geben.\n§ 213\nEinleitung, Beteiligte                                (2) Die Beschlusskammer kann den Personen, die\nvon dem Verfahren berührte Wirtschaftskreise vertre-\n(1) Die Beschlusskammer leitet ein Verfahren von                    ten, in geeigneten Fällen Gelegenheit zur Stellung-\nAmts wegen oder auf Antrag ein.                                        nahme geben.\n(2) An dem Verfahren vor der Beschlusskammer\n(3) Die Beschlusskammer entscheidet aufgrund öf-\nsind beteiligt:\nfentlicher mündlicher Verhandlung. Mit Einverständnis\n1. der Antragsteller,                                                  der Beteiligten kann die mündliche Verhandlung im\n2. die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze                  Rahmen einer Telefon- oder Videokonferenz durchge-\nund die Anbieter öffentlich zugänglicher Telekom-                  führt oder ohne mündliche Verhandlung entschieden\nmunikationsdienste, gegen die sich das Verfahren                   werden. Ferner kann die Beschlusskammer ohne\nrichtet,                                                           mündliche Verhandlung entscheiden, wenn nach An-\nkündigung durch die Beschlusskammer keiner der Be-\n3. die Personen und Personenvereinigungen, deren In-\nteiligten begründet die Durchführung der mündlichen\nteressen durch die Entscheidung berührt werden\nVerhandlung verlangt. Auf Antrag eines Beteiligten\nund die die Bundesnetzagentur auf ihren Antrag zu\noder von Amts wegen ist für die Verhandlung oder für\ndem Verfahren beigeladen hat.\neinen Teil davon die Öffentlichkeit auszuschließen,\nwenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung,\n§ 214\ninsbesondere der Staatssicherheit, oder die Gefähr-\nVerfahren der nationalen Streitbeilegung                        dung eines wichtigen Betriebs- oder Geschäftsge-\n(1) Die nationale Streitbeilegungsstelle leitet ein Ver-            heimnisses besorgen lässt.\nfahren auf Antrag ein.\n(4) Abweichend von Absatz 3 kann die Beschluss-\n(2) An Verfahren vor der nationalen Streitbei-                      kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden,\nlegungsstelle sind beteiligt:                                          wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten\n1. bei einem Verfahren nach § 128 Absatz 4, § 134 Ab-                  tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der\nsatz 5, § 149 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 und 5 der                    Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu\nAntragsteller und die Eigentümer oder Betreiber                    hören.\nöffentlicher Versorgungsnetze oder sonstiger physi-                   (5) Die Beschlusskammer kann Erklärungen und Be-\nscher Infrastruktur, gegen die sich das Verfahren                  weismittel, die erst nach Ablauf einer gesetzten Frist\nrichtet,                                                           vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere\n2. bei einem Verfahren nach § 149 Absatz 1 Nummer 4                    Ermittlungen entscheiden, wenn\nder Antragsteller und die Verfügungsberechtigten\nüber Netzinfrastrukturen in Gebäuden oder bis zum                  1. ihre Zulassung nach der freien Überzeugung der\nersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt eines                       Beschlusskammer die Erledigung des Verfahrens\nöffentlichen Telekommunikationsnetzes, gegen die                       verzögern würde,\nsich das Verfahren richtet,                                        2. der Beteiligte die Verspätung nicht genügend ent-\n3. bei einem Verfahren nach § 149 Absatz 1 Nummer 6                        schuldigt und\nder Antragsteller und die Betreiber einer nach\n§ 72 Absatz 1 Nummer 1 und 2 errichteten Netzin-                   3. der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung\nfrastruktur, gegen die sich das Verfahren richtet,                     belehrt worden ist.\n4. die Personen und Personenvereinigungen, deren In-                   Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen der Be-\nteressen durch die Entscheidung berührt werden                     schlusskammer glaubhaft zu machen.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021                      1959\n§ 216                                                               § 218\nBetriebs- oder Geschäftsgeheimnisse                                                  Vorlage- und\nAuskunftspflicht der Bundesnetzagentur\nUnverzüglich nach der Vorlage von Unterlagen im                        (1) Für die Vorlage von Urkunden oder Akten, die\nRahmen des Beschlusskammerverfahrens haben alle                        Übermittlung elektronischer Dokumente oder die Ertei-\nBeteiligten diejenigen Teile zu kennzeichnen, die Be-                  lung von Auskünften durch die Bundesnetzagentur ist\ntriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten. In die-                   § 99 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung mit der\nsem Fall müssen sie zusätzlich eine Fassung vorlegen,                  Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Rechts der\ndie aus ihrer Sicht ohne Preisgabe von Betriebs- oder                  obersten Aufsichtsbehörde nach § 99 Absatz 1 Satz 2\nGeschäftsgeheimnissen eingesehen werden kann. Er-                      der Verwaltungsgerichtsordnung, die Vorlage zu ver-\nfolgt diese Vorlage nicht, kann die Beschlusskammer                    weigern, das Recht der Bundesnetzagentur tritt, die\nvon ihrer Zustimmung zur Einsicht ausgehen, es sei                     Unterlagen als geheimhaltungsbedürftig zu kennzeich-\ndenn, ihr sind besondere Umstände bekannt, die eine                    nen. Das Gericht der Hauptsache unterrichtet die\nsolche Vermutung nicht rechtfertigen. Hält die Be-                     Beteiligten, deren Geheimhaltungsinteresse durch die\nschlusskammer die Kennzeichnung der Unterlagen als                     Offenlegung der Unterlagen im Hauptsacheverfahren\nBetriebs- oder Geschäftsgeheimnisse für unberechtigt,                  berührt werden könnte, darüber, dass die Unterlagen\nso muss sie vor der Entscheidung über die Gewährung                    vorgelegt worden sind.\nvon Einsichtnahme an Dritte die vorlegenden Personen\nhören.                                                                    (2) Das Gericht der Hauptsache entscheidet auf An-\ntrag eines Beteiligten, der ein Geheimhaltungsinteresse\nan den vorgelegten Unterlagen geltend macht, durch\nUnterabschnitt 3                                   Beschluss, inwieweit die §§ 100 und 108 Absatz 1\nGerichtsverfahren                                    Satz 2 sowie Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsord-\nnung auf die Entscheidung in der Hauptsache anzu-\nwenden sind. Die Beteiligtenrechte nach den §§ 100\n§ 217                                    und 108 Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 der Verwal-\nRechtsbehelfe                                  tungsgerichtsordnung sind auszuschließen, soweit\nnach Abwägung aller Umstände das Geheimhaltungs-\n(1) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen                      interesse das Interesse der Beteiligten auf rechtliches\nder Bundesnetzagentur haben keine aufschiebende                        Gehör auch unter Beachtung des Rechts auf effektiven\nWirkung.                                                               Rechtsschutz überwiegt. Insoweit dürfen die Entschei-\ndungsgründe im Hauptsacheverfahren die Art und den\n(2) Im Falle des § 211 und bei Entscheidungen der                   Inhalt der geheimgehaltenen Unterlagen nicht erken-\nBundesnetzagentur nach Teil 9 findet kein Vorverfah-                   nen lassen. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Ge-\nren statt.                                                             heimhaltung verpflichtet.\n(3) Im Falle des § 211 und bei Entscheidungen der                      (3) Der Antrag nach Absatz 2 Satz 1 ist innerhalb\nBundesnetzagentur nach Teil 9 sind die Berufung                        eines Monats zu stellen, nachdem das Gericht die Be-\ngegen ein Urteil und die Beschwerde nach der Verwal-                   teiligten, deren Geheimhaltungsinteressen durch die\ntungsgerichtsordnung oder nach dem Gerichtsverfas-                     Offenlegung der Unterlagen berührt werden könnten,\nsungsgesetz gegen eine andere Entscheidung des Ver-                    über die Vorlage der Unterlagen durch die Bundesnetz-\nwaltungsgerichts ausgeschlossen. Das gilt nicht für                    agentur unterrichtet hat. In diesem Verfahren ist § 100\nder Verwaltungsgerichtsordnung nicht anzuwenden.\n1. die Beschwerde gegen den Beschluss nach § 218\nAbsatz 2 Satz 3 und 4 gilt sinngemäß.\nAbsatz 2 Satz 1,\n(4) Gegen die Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 ist\n2. die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Re-                     die Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht ge-\nvision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Ver-                 geben. Über die Beschwerde entscheidet der für die\nwaltungsgerichtsordnung und                                        Hauptsache zuständige Revisionssenat. Absatz 2\nSatz 3 und 4 und Absatz 3 Satz 2 gelten sinngemäß.\n3. die Beschwerde gegen Beschlüsse über den\nRechtsweg nach § 17a Absatz 2 und 3 des Ge-\n§ 219\nrichtsverfassungsgesetzes.\nInformationssystem\nAuf die Beschwerde gegen Beschlüsse über den                                       zu eingelegten Rechtsbehelfen\nRechtsweg findet § 17a Absatz 4 Satz 4 bis 6 des\n(1) Die Bundesnetzagentur erhebt zu den gegen ihre\nGerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwen-\nEntscheidungen eingelegten Rechtsbehelfen die fol-\ndung.                                                                  genden Informationen:\n(4) Für Anfechtungsklagen gegen Entscheidungen                      1. die Anzahl und den allgemeinen Inhalt der eingeleg-\nder nationalen Streitbeilegungsstelle nach § 211 Ab-                       ten Rechtsbehelfe,\nsatz 2 in Verbindung mit § 72, § 128 Absatz 4, § 134 Ab-               2. die Dauer der Verfahren und\nsatz 5 oder § 149 ist das Verwaltungsgericht örtlich\nzuständig, in dessen Bezirk die nationale Streitbeile-                 3. die Anzahl der Entscheidungen im vorläufigen\ngungsstelle ihren Sitz hat. Dies gilt auch für Verpflich-                  Rechtsschutz.\ntungsklagen in den Fällen des Satzes 1. Die Sätze 1                       (2) Die Bundesnetzagentur stellt der Kommission\nund 2 gelten entsprechend für Streitigkeiten, die Ent-                 und dem GEREK auf deren begründete Anfrage die In-\nscheidungen der Bundesnetzagentur nach Teil 9 be-                      formationen nach Absatz 1 sowie die Entscheidungen\ntreffen.                                                               oder Gerichtsurteile zur Verfügung.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1960              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021\n§ 220                                    setzes verpflichtete effiziente Verwendung dieser Güter\nBeteiligung der Bundesnetzagentur                            sicherstellen. Für Gebühren für Entscheidungen über\nbei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten                         die Zuteilung von Rundfunkfrequenzen sind die medi-\nenrechtlichen Zielvorgaben der Länder zu berück-\nFür bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus                  sichtigen. Die Bemessung der Gebühren ist nach Maß-\ndiesem Gesetz ergeben, gilt § 90 Absatz 1 und 2 des                    gabe von Satz 1 in regelmäßigem Abstand, mindestens\nGesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ent-                          jedoch alle fünf Jahre zu überprüfen und erforderli-\nsprechend. In diesen Fällen treten an die Stelle des                   chenfalls anzupassen. Gebührenentscheidungen nach\nBundeskartellamtes und seines Präsidenten oder                         Satz 1 können eine Zahlung in jährlich fällig werdenden\nseiner Präsidentin die Bundesnetzagentur und ihr                       Raten vorsehen. Bei Erlöschen einer Frequenzzuteilung\nPräsident oder ihre Präsidentin.                                       durch Verzicht nach § 102 Absatz 8 soll eine anteilige\nGebührenermäßigung gewährt werden, wenn dadurch\nUnterabschnitt 4                                   eine effizientere Frequenznutzung bewirkt wird. Es\nInternationale Aufgaben                                    werden keine Gebühren erhoben, wenn Frequenzen\nim Wege eines Verfahrens nach § 100 Absatz 5 und 6\n§ 221                                    vergeben werden.\nInternationale Aufgaben                                 (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-\ngie bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesminis-\n(1) Im Bereich der europäischen und internationalen\nterium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem\nTelekommunikationspolitik, insbesondere bei der Mit-\nBundesministerium der Finanzen die Gebühren nach\narbeit in europäischen und internationalen Institutionen\nAbsatz 1 Satz 1 sowie die mit einer Frequenzzuteilung\nund Organisationen, wird die Bundesnetzagentur im\nim Sachzusammenhang stehenden Gebühren durch\nAuftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und\neine Besondere Gebührenverordnung nach § 22 Ab-\nEnergie oder des Bundesministeriums für Verkehr und\nsatz 4 des Bundesgebührengesetzes. Das Bundes-\ndigitale Infrastruktur tätig. Dies gilt nicht für Aufgaben,\nministerium für Wirtschaft und Energie kann die\ndie die Bundesnetzagentur aufgrund dieses Gesetzes\nErmächtigung durch Rechtsverordnung im Einverneh-\noder anderer Gesetze sowie aufgrund von Verordnun-\nmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und\ngen der Europäischen Union in eigener Zuständigkeit\ndem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-\nwahrnimmt.\nstruktur auf die Bundesnetzagentur übertragen. Eine\n(2) Die Bundesnetzagentur unterrichtet das Bundes-                  Rechtsverordnung nach Satz 2, ihre Änderung und ihre\nministerium für Wirtschaft und Energie oder das Bun-                   Aufhebung bedürfen des Einvernehmens mit dem\ndesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur                  Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem\nvorab über die wesentlichen Inhalte geplanter Sitzun-                  Bundesministerium der Finanzen und dem Bundes-\ngen in europäischen und internationalen Gremien. Sie                   ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.\nfasst die wesentlichen Ergebnisse und Schlussfolge-\n(3) Die Gebühren für Entscheidungen über die Zu-\nrungen der Sitzungen zusammen und übermittelt sie\nteilung von Nummern können in einer Besonderen\nunverzüglich an das Bundesministerium für Wirtschaft\nGebührenverordnung nach § 22 Absatz 4 des Bundes-\nund Energie oder das Bundesministerium für Verkehr\ngebührengesetzes abweichend von § 9 Absatz 1 des\nund digitale Infrastruktur. Bei Aufgaben, die die Bun-\nBundesgebührengesetzes so bestimmt werden, dass\ndesnetzagentur nach Absatz 1 Satz 2 in eigener Zu-\nsie als Lenkungszweck die optimale Nutzung und eine\nständigkeit wahrnimmt, finden die Sätze 1 und 2 keine\nden Zielen dieses Gesetzes verpflichtete effiziente Ver-\nAnwendung, soweit zwingende Vorschriften die ver-\nwendung der Nummern sicherstellen.\ntrauliche Behandlung von Informationen fordern.\n(4) Die Wegebaulastträger können in ihrem Zu-\n§ 222                                    ständigkeitsbereich Regelungen erlassen, nach denen\nlediglich die Verwaltungskosten abdeckende Gebühren\nAnerkannte\nund Auslagen für die Erteilung von Zustimmungsbe-\nAbrechnungsstelle für den Seefunkverkehr\nscheiden nach § 127 Absatz 1 zur Nutzung öffentlicher\nZuständige Behörde für die Anerkennung von Ab-                      Wege erhoben werden können. Eine Pauschalierung ist\nrechnungsstellen für den internationalen Seefunkver-                   zulässig.\nkehr nach den Anforderungen der Internationalen Fern-\nmeldeunion im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist                                                 § 224\ndie Bundesnetzagentur.\nFrequenznutzungsbeitrag\nTeil 12                                      (1) Die Bundesnetzagentur erhebt jährliche Beiträge\nzur Deckung ihrer Kosten für die Verwaltung, Kontrolle\nAbgaben                                     und Durchsetzung von Allgemeinzuteilungen und Nut-\nzungsrechten im Bereich der Frequenz- und Orbitnut-\n§ 223                                    zungen nach diesem Gesetz oder den darauf beruhen-\nGebühren und                                  den Rechtsverordnungen. Dies umfasst insbesondere\nAuslagen; Verordnungsermächtigung                             auch die Kosten der Bundesnetzagentur für\n(1) Die Gebühren für Entscheidungen über die Zutei-                 1. die Planung und Fortschreibung von Frequenznut-\nlung von Frequenzen nach den §§ 91 und 92 sind ab-                         zungen einschließlich der notwendigen Messungen,\nweichend von § 9 Absatz 1 des Bundesgebührenge-                            Prüfungen und Verträglichkeitsuntersuchungen zur\nsetzes so zu bestimmen, dass sie als Lenkungszweck                         Gewährleistung einer effizienten und störungsfreien\ndie optimale Nutzung und eine den Zielen dieses Ge-                        Frequenznutzung,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021                       1961\n2. internationale Zusammenarbeit,             Harmonisierung                                       § 226\nund Normung.\nKosten des Vorverfahrens\n(2) Beitragspflichtig sind diejenigen, denen Fre-\n(1) Für ein Vorverfahren werden Gebühren und Aus-\nquenzen zugeteilt sind. Die Anteile an den Kosten wer-\nlagen erhoben.\nden den einzelnen Nutzergruppen, die sich aus der\nFrequenzzuweisung ergeben, so weit wie möglich auf-                       (2) Für die vollständige oder teilweise Zurückwei-\nwandsbezogen zugeordnet. Eine Beitragspflicht ist                      sung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur\nauch dann gegeben, wenn eine Frequenz aufgrund                         Höhe der für die angefochtene Amtshandlung festge-\nsonstiger Verwaltungsakte oder dauerhaft ohne Zutei-                   setzten Gebühr erhoben. Über die Kosten entscheidet\nlung genutzt wird. Dies gilt insbesondere für die bis                  die Widerspruchsstelle nach billigem Ermessen. In den\nzum 1. August 1996 erteilten Rechte, soweit sie Fest-                  Fällen, in denen für die angefochtene Amtshandlung\nlegungen über die Nutzung von Frequenzen enthalten.                    der Bundesnetzagentur keine Gebühr anfällt, bestimmt\nsich die Gebühr nach Maßgabe des § 34 Absatz 1 des\n(3) In die nach Absatz 1 abzugeltenden Kosten sind                  Gerichtskostengesetzes; auf die Bestimmung des Wer-\nsolche nicht einzubeziehen, für die bereits die nachste-               tes der Streitfrage finden die §§ 3 bis 9 der Zivilpro-\nhenden Gebühren oder Beiträge nach den genannten                       zessordnung entsprechende Anwendung.\nVorschriften in der jeweils gültigen Fassung und nach\nden auf diesen Vorschriften beruhenden Rechtsverord-                      (3) Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sach-\nnungen erhoben werden:                                                 lichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zu-\nrückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 Pro-\n1. eine Gebühr nach § 223,                                             zent der Widerspruchsgebühr. Über die Kosten ent-\n2. Gebühren nach den Besonderen Gebührenverord-                        scheidet die Widerspruchsstelle nach billigem Ermes-\nnungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und                   sen.\nEnergie im Einvernehmen mit dem Bundesministe-\nrium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach § 22                                          § 227\nAbsatz 4 des Bundesgebührengesetzes,                                          Mitteilung der Bundesnetzagentur\n3. Beiträge nach § 31 des Elektromagnetische-Ver-                         Die Bundesnetzagentur veröffentlicht einen jähr-\nträglichkeit-Gesetzes oder                                         lichen Überblick über ihre Verwaltungskosten und die\n4. Beiträge nach § 35 des Funkanlagengesetzes.                         insgesamt eingenommenen Abgaben. Soweit erforder-\nlich, werden Gebühren und Beitragssätze in den be-\n(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und                        troffenen Verordnungen für die Zukunft angepasst.\nEnergie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem\nBundesministerium der Finanzen und dem Bundes-\nTeil 13\nministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des                                        Bußgeldvorschriften\nBundesrates bedarf, nach Maßgabe der vorstehenden\nAbsätze das Nähere festzulegen über                                                                § 228\n1. den Kreis der Beitragspflichtigen,                                                     Bußgeldvorschriften\n2. die Beitragssätze,                                                     (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nleichtfertig einer vollziehbaren Anordnung nach § 203\n3. die Beitragskalkulation und\nAbsatz 4 Satz 1 Nummer 2 zuwiderhandelt.\n4. das Verfahren der Beitragserhebung einschließlich\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nder Zahlungsweise.\nfahrlässig\nDer auf das Allgemeininteresse entfallende Kosten-                       1. entgegen § 4 eine Information nicht, nicht richtig,\nanteil ist beitragsmindernd zu berücksichtigen. Das\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Ver-\nBundesministerium für Wirtschaft und Energie kann                           fügung stellt,\ndie Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverord-\nnung unter Sicherstellung der Einvernehmensregelung                      2. entgegen § 5 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht\nauf die Bundesnetzagentur übertragen. Eine Rechts-                          richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschrie-\nverordnung der Bundesnetzagentur, ihre Änderung                             benen Weise oder nicht rechtzeitig macht,\nund ihre Aufhebung bedürfen des Einvernehmens mit\n3. einer vollziehbaren Anordnung nach\ndem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,\ndem Bundesministerium der Finanzen und dem Bun-                             a) § 19 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 18 Ab-\ndesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.                         satz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz Nummer 2 oder 3,\n§ 25 Absatz 1, 2 oder 3 Satz 1, § 29 Ab-\n§ 225                                            satz 4 Satz 2, § 38 Absatz 4 Satz 1 oder 2,\n§ 44 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit\nKosten von                                          § 46 Absatz 6, § 46 Absatz 5, § 47 Absatz 1\naußergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren                               Satz 1, § 49 Absatz 2 erster Halbsatz, § 50 Ab-\nsatz 4 Satz 1, § 161 Absatz 2 Satz 1 oder Ab-\nFür die außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren\nsatz 3 Satz 1 oder § 188 Absatz 1,\nnach § 68 werden keine Gebühren und Auslagen\nerhoben. Jede Partei trägt die ihr durch die Teilnahme                      b) § 47 Absatz 3, § 104 oder § 203 Absatz 2\nam Verfahren entstehenden Kosten selbst.                                       Satz 1 Nummer 1 oder Satz 3 oder\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1962              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021\nc) § 58 Absatz 5 Satz 2, § 123 Absatz 1, 2 Satz 1                      nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\noder 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 oder 5, § 149                    rechtzeitig ansagt,\nAbsatz 2 Satz 1 oder § 166 Absatz 2 Satz 2 oder                23. entgegen § 112 Absatz 1, 2, 4 oder 5 Satz 1 einen\nAbsatz 4 Satz 1                                                    Preis erhebt,\nzuwiderhandelt,\n24. entgegen § 113 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbin-\n4. entgegen                                                               dung mit § 113 Absatz 1 Satz 2, eine Verbindung\na) § 34 Absatz 1,                                                      nicht oder nicht rechtzeitig trennt,\nb) § 45 Absatz 1 oder § 76 Absatz 2 Nummer 4                       25. entgegen § 114 Absatz 1 oder 3 Satz 2 einen dort\noder                                                               genannten Dialer einsetzt,\nc) § 111 Absatz 1 Nummer 1                                         26. entgegen § 115 Absatz 1 eine Warteschleife ein-\neine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,                   setzt,\n5. ohne Genehmigung nach § 38 Absatz 1 Satz 1 ein                     27. entgegen § 115 Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt,\nEntgelt erhebt,                                                        dass der Anrufende informiert wird,\n6. einer Rechtsverordnung nach § 52 Absatz 4 oder                     28. entgegen § 119 Absatz 1 Satz 2 einen R-Ge-\n§ 108 Absatz 6 Satz 1 oder einer vollziehbaren An-                     sprächsdienst anbietet,\nordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung                    29. entgegen § 120 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbin-\nzuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für                        dung mit § 120 Absatz 5 Satz 1, nicht sicherstellt,\neinen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-                         dass eine vollständige Rufnummer übermittelt und\nvorschrift verweist,                                                   gekennzeichnet wird,\n7. entgegen § 54 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung                  30. entgegen § 120 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbin-\nmit § 54 Absatz 3 Satz 3, eine Vertragszusammen-                       dung mit § 120 Absatz 5 Satz 1, oder entgegen\nfassung nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung                     § 120 Absatz 2 Satz 1 oder 3 eine dort genannte\nstellt,                                                                Rufnummer aufsetzt oder übermittelt,\n8. entgegen § 55 Absatz 1 eine Information nicht,                     31. entgegen § 120 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbin-\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig                dung mit § 120 Absatz 5 Satz 1, eine übermittelte\nzur Verfügung stellt,                                                  Rufnummer verändert,\n9. entgegen § 57 Absatz 2 Satz 1 den Endnutzer nicht                  32. entgegen § 120 Absatz 3 Satz 1 nicht sicherstellt,\noder nicht rechtzeitig unterrichtet,                                   dass eine dort genannte Rufnummer nicht als Ruf-\n10. entgegen § 58 Absatz 2 Satz 1 eine Dokumentation                       nummer des Anrufers übermittelt oder angezeigt\nnicht oder nicht rechtzeitig erstellt,                                 wird,\n11. entgegen § 59 Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt,                  33. entgegen § 120 Absatz 4 Satz 1 nicht sicherstellt,\ndass die Leistung beim Anbieterwechsel gegen-                          dass eine dort genannte Rufnummer nur in den\nüber dem Endnutzer nicht unterbrochen wird,                            dort genannten Fällen angezeigt wird,\n12. entgegen § 59 Absatz 2 Satz 3 den Telekommuni-                     34. entgegen § 120 Absatz 4 Satz 2 erster Halbsatz\nkationsdienst unterbricht,                                             nicht sicherstellt, dass der Eintrittsweg gekenn-\n13. entgegen § 61 Absatz 3 Satz 1 eine Leistung ganz                       zeichnet wird,\noder teilweise verweigert,                                         35. entgegen § 164 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbin-\n14. entgegen § 73 Absatz 3 Satz 1 den Anschluss einer                      dung mit § 164 Absatz 2 oder einer Rechtsverord-\nTelekommunikationsendeinrichtung verweigert,                           nung nach § 164 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2, nicht\n15. entgegen § 73 Absatz 3 Satz 3 die Zugangsdaten                         sicherstellt, dass eine Notrufverbindung hergestellt\noder eine Information nicht, nicht richtig, nicht voll-                wird,\nständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder                  36. entgegen § 164 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbin-\nnicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,                                dung mit § 164 Absatz 2 oder einer Rechtsverord-\n16. entgegen § 74 Absatz 5 eine Leistung anbietet,                         nung nach § 164 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3, oder\nentgegen § 164 Absatz 4 Satz 1 nicht sicherstellt,\n17. ohne Frequenzzuteilung nach § 91 Absatz 1 Satz 1                       dass die Rufnummer oder die dort genannten\neine Frequenz nutzt,                                                   Daten übermittelt werden,\n18. ohne Übertragung nach § 95 Absatz 2 Satz 1 ein\n37. entgegen § 164 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbin-\ndeutsches Orbit- oder Frequenznutzungsrecht\ndung mit einer Rechtsverordnung nach § 164 Ab-\nausübt,\nsatz 5 Nummer 6, nicht sicherstellt, dass eine dort\n19. einer vollziehbaren Auflage nach § 99 Absatz 3                         genannte Notrufverbindung möglich ist,\nSatz 1 Nummer 1 zuwiderhandelt,\n38. entgegen § 166 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4\n20. entgegen § 109 Absatz 1 Satz 1 oder 2, Absatz 2                        Satz 2 oder § 181 Satz 2 ein Sicherheitskonzept\nSatz 1 oder Absatz 3 eine Angabe nicht, nicht rich-                    nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\ntig oder nicht vollständig macht,                                      rechtzeitig vorlegt,\n21. entgegen § 109 Absatz 2 Satz 3 die Preisangabe                     39. entgegen § 168 Absatz 1 Satz 1, § 170 Absatz 1\nzeitlich kürzer anzeigt,                                               Nummer 3 Buchstabe a, Absatz 2 Nummer 2 oder\n22. entgegen § 110 Absatz 1, auch in Verbindung mit                        Absatz 3 Satz 1 oder § 175 Absatz 1 Satz 2 Num-\n§ 110 Absatz 2 Satz 1 oder 2, Absatz 3 Satz 1 oder                     mer 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht voll-\nAbsatz 4 Satz 1 oder 2, einen dort genannten Preis                     ständig oder nicht rechtzeitig macht,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021                          1963\n40. entgegen § 169 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder Ab-                     58. entgegen § 177 Absatz 2 oder § 179 Absatz 2 dort\nsatz 5 Satz 1 eine Benachrichtigung nicht, nicht                        genannte Daten für andere als die dort genannten\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vor-                  Zwecke verwendet,\nnimmt,\n59. entgegen § 178 Satz 1 nicht sicherstellt, dass\n41. entgegen § 169 Absatz 3 Satz 1 das dort genannte                        Daten geschützt werden,\nVerzeichnis nicht, nicht richtig oder nicht vollstän-\n60. entgegen § 179 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt,\ndig führt,\ndass jeder Zugriff protokolliert wird,\n42. entgegen § 170 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Ver-\nbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 170                      61. entgegen § 182 Absatz 1 Satz 1, § 183 Absatz 1\nAbsatz 5 Nummer 1 Buchstabe a eine technische                           Satz 2 oder § 190 Absatz 1 Satz 2 eine Auskunft\nEinrichtung nicht vorhält oder eine organisatori-                       nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nsche Vorkehrung nicht trifft,                                           rechtzeitig erteilt,\n43. entgegen § 170 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Ver-                    62. entgegen § 185 Absatz 1 einen Telekommunikati-\nbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 170 Ab-                       onsdienst, den Netzbetrieb oder eine Dienstleis-\nsatz 5 Nummer 1 Buchstabe a eine Steuerungs-                            tung nicht aufrechterhält,\nmöglichkeit nicht oder nicht rechtzeitig bereitstellt              63. entgegen § 186 Absatz 1 einen Anschluss oder\noder eine Steuerung nicht oder nicht rechtzeitig er-                    einen Übertragungsweg nicht oder nicht rechtzeitig\nmöglicht,                                                               bereitstellt oder nicht oder nicht rechtzeitig entstört\n44. entgegen § 170 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buch-                           oder eine Datenübertragungsrate nicht oder nicht\nstabe b einen Zustellungsbevollmächtigten im In-                        rechtzeitig erweitert,\nland nicht oder nicht rechtzeitig benennt,                         64. entgegen § 187 Absatz 2 Satz 1 eine Vorkehrung\n45. entgegen § 170 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 eine                            nicht oder nicht rechtzeitig trifft,\nPrüfung nicht gestattet,\n65. entgegen § 187 Absatz 2 Satz 2 eine Vorkehrung\n46. entgegen § 170 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 die Auf-                        nicht oder nicht rechtzeitig aufhebt,\nstellung oder den Betrieb eines dort genannten\ntechnischen Mittels nicht duldet oder den Zugang                   66. entgegen § 187 Absatz 2 Satz 3 eine Information\nzu einem solchen technischen Mittel nicht gewährt,                      nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gibt,\n47. entgegen § 170 Absatz 8 Satz 3 einen Mangel nicht                  67. entgegen § 190 Absatz 1 Satz 5 eine Überprüfung\noder nicht rechtzeitig beseitigt,                                       nicht duldet oder\n48. entgegen § 170 Absatz 9 Satz 1 einen Netzab-                       68. entgegen § 203 Absatz 1 Satz 1 eine Information\nschlusspunkt nicht, nicht in der vorgeschriebenen                       nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nWeise oder nicht rechtzeitig bereitstellt,                              rechtzeitig zur Verfügung stellt.\n49. entgegen § 172 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbin-                       (3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verord-\ndung mit § 172 Absatz 3, oder entgegen § 172 Ab-                   nung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments\nsatz 4 dort genannte Daten nicht, nicht richtig,                   und des Rates vom 13. Juni 2012 über das Roaming in\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig erhebt,                   öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 172\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht                 vom 30.6.2012, S. 10), die zuletzt durch die Verord-\nrechtzeitig speichert oder nicht, nicht richtig, nicht             nung (EU) 2017/920 (ABl. L 147 vom 9.6.2017, S. 1)\nvollständig oder nicht rechtzeitig berichtigt,                     geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich\n50. entgegen § 172 Absatz 2 Satz 1 die Richtigkeit der                 oder fahrlässig\nDaten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder                  1. entgegen Artikel 3 Absatz 5 Satz 2 einen Entwurf\nnicht rechtzeitig überprüft,                                            nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,\n51. entgegen § 172 Absatz 5 Satz 2 unrichtige Daten                     2. entgegen Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 einem dort ge-\nverwendet oder verarbeitet,                                             nannten Antrag nicht oder nicht unverzüglich nach\n52. entgegen § 172 Absatz 5 Satz 3 eine Änderung                            Zugang des Antrags nachkommt,\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht                  3. entgegen Artikel 6a ein dort genanntes Entgelt be-\nrechtzeitig übermittelt,                                                rechnet,\n53. entgegen § 172 Absatz 6 Daten nicht oder nicht\n4. entgegen Artikel 6e Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1\nrechtzeitig löscht,\neinen Aufschlag erhebt,\n54. entgegen § 173 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nicht\ngewährleistet, dass die Bundesnetzagentur jeder-                    5. entgegen Artikel 6e Absatz 1 Unterabsatz 3 Satz 1\nzeit und automatisiert Daten aus den Kunden-                            oder 3 ein Entgelt nicht richtig abrechnet,\ndateien abrufen kann,                                               6. entgegen Artikel 6e Absatz 1 Unterabsatz 3 Satz 2\n55. entgegen § 173 Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt,                      eine andere Mindestabrechnungsdauer zugrunde\ndass ihm die abgerufenen Daten nicht zur Kenntnis                       legt,\ngelangen können,                                                    7. entgegen Artikel 11 ein technisches Merkmal ver-\n56. entgegen § 174 Absatz 6 Satz 2 Stillschweigen                           ändert,\nnicht wahrt,                                                        8. entgegen Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 eine\n57. entgegen § 176 Absatz 8 Daten nicht oder nicht                          dort genannte Preisinformation nicht, nicht richtig,\nrechtzeitig löscht oder die Löschung nicht sicher-                      nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen\nstellt,                                                                 Weise oder nicht rechtzeitig bereitstellt,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1964              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021\n9. entgegen Artikel 15 Absatz 2a Satz 1 in Verbindung                3. nicht sicherstellt, dass ein Verbraucher gemäß Arti-\nmit Satz 2 eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzei-                 kel 5a Absatz 4 der Verordnung (EU) 2015/2120 aus\ntig versendet,                                                        einem oder in einen dort genannten Tarif kostenfrei\nwechseln kann.\n10. entgegen Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 6 Satz 1\nnicht sicherstellt, dass eine dort genannte Meldung                  (6) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verord-\nübermittelt wird,                                                 nung (EU) 2018/302 des Europäischen Parlaments und\ndes Rates vom 28. Februar 2018 über Maßnahmen ge-\n11. entgegen Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 7 Satz 3\ngen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere\ndie Erbringung oder Inrechnungstellung eines dort\nFormen der Diskriminierung aufgrund der Staatsange-\ngenannten Dienstes nicht oder nicht rechtzeitig\nhörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Nieder-\neinstellt,\nlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts und\n12. entgegen Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 8 eine                    zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2006/2004\ndort genannte Änderung nicht oder nicht rechtzei-                 und (EU) 2017/2394 sowie der Richtlinie 2009/22/EG\ntig vornimmt oder                                                 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) verstößt, indem er vor-\n13. entgegen Artikel 16 Absatz 4 Satz 2 eine Informa-                  sätzlich oder fahrlässig\ntion nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht           1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 einen Zugang zur On-\nrechtzeitig übermittelt.                                              line-Benutzeroberfläche sperrt oder beschränkt,\n(4) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verord-                   2. entgegen Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 einen\nnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments                            Kunden zu einer dort genannten Version der On-\nund des Rates vom 25. November 2015 über Maßnah-                           line-Benutzeroberfläche weiterleitet,\nmen zum Zugang zum offenen Internet und zu Endkun-                     3. entgegen Artikel 4 Absatz 1 unterschiedliche Allge-\ndenentgelten für regulierte intra-EU-Kommunikation                         meine Geschäftsbedingungen anwendet oder\nsowie zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG und\n4. entgegen Artikel 5 Absatz 1 unterschiedliche Bedin-\nder Verordnung (EU) Nr. 531/2012 (ABl. L 310 vom\ngungen für einen Zahlungsvorgang anwendet.\n26.11.2015, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung\n(EU) 2018/1971 (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 1) ge-                      (7) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden\nändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder                 1. in den Fällen des\nfahrlässig\na) Absatzes 2 Nummer 19,\n1. entgegen Artikel 3 Absatz 2 als Anbieter von Inter-\nb) Absatzes 3 Nummer 3 und 4 und des Absatzes 5\nnetzugangsdiensten eine Vereinbarung trifft oder\nNummer 1 und\neine Geschäftspraxis anwendet,\nc) Absatzes 4 Nummer 1, 2 und 4\n2. entgegen Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 3 erster\nHalbsatz eine dort genannte Verkehrsmanagement-                        mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro,\nmaßnahme anwendet,                                                 2. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3 Buch-\n3. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1                        stabe a, Nummer 4 Buchstabe a, Nummer 17, 42,\nnicht sicherstellt, dass ein dort genannter Vertrag                    43, 47, 54 und 57 bis 59 mit einer Geldbuße bis zu\ndie dort genannten Angaben enthält,                                    fünfhunderttausend Euro,\n3. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 10, 37, 38,\n4. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 5 Ab-\n46, 49, 50, 53 und 60 und des Absatzes 6 mit einer\nsatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt,\nGeldbuße von bis zu dreihunderttausend Euro,\n5. entgegen Artikel 5 Absatz 2 eine dort genannte In-\n4. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3 Buch-\nformation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nstabe c, Nummer 6 bis 8, 14 bis 16, 20 bis 36, 40,\nnicht rechtzeitig vorlegt oder nicht, nicht richtig,\n61, 63 bis 66 und 68, des Absatzes 3 Nummer 1, 2\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,\nund 8, des Absatzes 4 Nummer 3 und 6 und des\n6. entgegen Artikel 5a Absatz 2 Satz 2 einen Verbrau-                      Absatzes 5 Nummer 2 und 3 mit einer Geldbuße\ncher nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht                bis zu einhunderttausend Euro,\nrechtzeitig unterrichtet oder                                      5. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 11, 18 und 56\n7. entgegen Artikel 5a Absatz 5 Satz 1, auch in Verbin-                    mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und\ndung mit Satz 3, als Anbieter regulierter intra-EU-                6. in den übrigen Fällen der Absätze 1 bis 4 mit einer\nKommunikation eine dort genannte Obergrenze                            Geldbuße bis zu zehntausend Euro.\nnicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig festlegt.\n(8) Bei einer juristischen Person oder Personenver-\n(5) Ordnungswidrig handelt, wer als Anbieter regu-                  einigung mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz\nlierter intra-EU-Kommunikation nach Artikel 2 Absatz 2                 von mehr als\nNummer 3 der Verordnung (EU) 2015/2120 vorsätzlich\n1. 50 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 7\noder fahrlässig\nNummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit § 30 Ab-\n1. gegenüber einem Verbraucher einen Endkunden-                            satz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrig-\npreis berechnet, der den in Artikel 5a Absatz 1 der                    keiten eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Num-\nVerordnung (EU) 2015/2120 genannten Endkunden-                         mer 19 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 des Geset-\npreis überschreitet,                                                   zes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße\n2. nicht sicherstellt, dass ein in Artikel 5a Absatz 3 der                 bis zu 2 Prozent,\nVerordnung (EU) 2015/2120 genannter Tarifwechsel                   2. 100 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 7\ndurchgeführt wird, oder                                                Nummer 1 Buchstabe c in Verbindung mit § 30 Ab-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021                      1965\nsatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrig-                      (3) Festlegungen, die über Marktdefinitionen und\nkeiten eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 4 Num-                 -analysen nach §§ 10 und 11 des Telekommunikati-\nmer 1, 2 oder 4, jeweils in Verbindung mit § 30 Ab-               onsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190) ge-\nsatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, mit                troffen worden sind, gelten als Festlegungen nach\neiner Geldbuße bis zu 1 Prozent                                   §§ 10 und 11 dieses Gesetzes.\ndes durchschnittlichen Jahresumsatzes geahndet wer-                       (4) § 71 Absatz 2 ist bis zum 30. Juni 2024 nicht\nden, der von der juristischen Person oder Personen-                    anzuwenden, wenn der Telekommunikationsdienst im\nvereinigung weltweit in den letzten drei Geschäftsjah-                 Rahmen des Miet- und Pachtverhältnisses erbracht\nren erzielt wurde, die der Behördenentscheidung                        wird und die Gegenleistung ausschließlich als Be-\nvorausgehen. In den durchschnittlichen Jahresumsatz                    triebskosten abgerechnet wird.\nnach Satz 1 sind die durchschnittlichen Jahresumsätze\n(5) Jede Partei kann einen vor dem 1. Dezember\naller Unternehmen einzubeziehen, die mit der juristi-\n2021 geschlossenen Gestattungsvertrag wegen der\nschen Person oder Personenvereinigung nach § 3 Num-\nBeschränkung der Umlagefähigkeit nach § 2 Satz 1\nmer 69 verbunden oder zusammengeschlossen sind.\nNummer 15 Buchstabe a und b der Betriebskostenver-\nDer durchschnittliche Jahresumsatz kann geschätzt\nordnung frühestens mit Wirkung ab dem 1. Juli 2024\nwerden.\nohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, so-\n(9) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1                  weit die Parteien für diesen Fall nichts anderes verein-\nNummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten                        bart haben. Die Kündigung berechtigt den anderen Teil\nist die Bundesnetzagentur.                                             nicht zum Schadensersatz.\n(10) Die Bundesnetzagentur ist zuständige Voll-                       (6) Bis zum Inkrafttreten einer Preisfestlegung für\nstreckungsbehörde für das Verfahren wegen der Fest-                    Premium-Dienste, Auskunftsdienste oder Massenver-\nsetzung einer Geldbuße. Die Vollstreckung der im ge-                   kehrsdienste nach § 123 Absatz 7 gilt § 109 mit der\nrichtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahren verhängten                   Maßgabe, dass der für die Inanspruchnahme dieser\nGeldbuße und des Geldbetrages, dessen Einziehung                       Dienste zu zahlende Preis für Anrufe aus den Festnet-\nnach § 29a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten                      zen mit dem Hinweis auf die Möglichkeit abweichender\nangeordnet wurde, erfolgt durch die Bundesnetzagen-                    Preise für Anrufe aus den Mobilfunknetzen anzugeben\ntur als Vollstreckungsbehörde aufgrund einer von dem                   ist, soweit für Anrufe aus den Mobilfunknetzen Preise\nUrkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu                     gelten, die von den Preisen für Anrufe aus den Fest-\nerteilenden, mit der Bescheinigung der Vollstreckbar-                  netzen abweichen.\nkeit versehenen beglaubigten Abschrift der Urteilsfor-\nmel entsprechend den Vorschriften über die Vollstre-                      (7) Bis zum Inkrafttreten einer Preisfestlegung für\nckung von Bußgeldbescheiden. Die Geldbußen und                         Massenverkehrsdienste nach § 123 Absatz 7 gilt\ndie Geldbeträge, deren Einziehung nach § 29a des Ge-                   § 110 Absatz 3 mit der Maßgabe, dass der Dienstean-\nsetzes über Ordnungswidrigkeiten angeordnet wurde,                     bieter dem Endnutzer den für die Inanspruchnahme\nfließen der Bundeskasse zu, die auch die der Staats-                   des Dienstes zu zahlenden Preis für Anrufe aus den\nkasse auferlegten Kosten trägt.                                        Festnetzen mit dem Hinweis auf die Möglichkeit ab-\nweichender Preise für Anrufe aus den Mobilfunknetzen\nTeil 14                                   unmittelbar im Anschluss an die Inanspruchnahme des\nDienstes anzusagen hat; dies gilt auch, wenn der Preis\nÜbergangs-                                     1 Euro pro Minute oder Inanspruchnahme übersteigt.\nund Schlussvorschriften                                       (8) Die Vorgaben des § 120 Absatz 3 und 4 sind\nspätestens ab dem 1. Dezember 2022 zu erfüllen.\n§ 229\n(9) Die Bundesnetzagentur kann abweichend von\nGeltungsbereich\n§ 172 Absatz 2 Satz 4 und 5 festlegen, dass für eine\nDie Vorschriften dieses Gesetzes gelten nach Maß-                  von ihr zu bestimmende Übergangszeit von nicht mehr\ngabe des Seerechtsübereinkommens der Vereinten                         als zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes\nNationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II                          auf das Erfordernis eines vorherigen Konformitäts-\nS. 1798, 1799) auch im Bereich des Küstenmeers so-                     nachweises verzichtet werden kann.\nwie im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirt-\nschaftszone.                                                              (10) Die von der Bundesnetzagentur vor Inkrafttre-\nten dieses Gesetzes gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 des\nPost- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes\n§ 230\nvom 24. März 2011 (BGBl. I S. 506, 941), das zuletzt\nÜbergangsvorschriften                               durch Artikel 12 Absatz 3 des Gesetzes vom 21. De-\n(1) Bestehende Frequenz- und Nummernzuteilun-                      zember 2020 (BGBl. I S. 3229) geändert worden ist,\ngen sowie Wegerechte, die im Rahmen des § 8 des Te-                    getroffenen Festlegungen bleiben wirksam, bis sie\nlekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I                    durch neue Festlegungen nach § 186 Absatz 2 Satz 2\nS. 1120) erteilt wurden, bleiben wirksam. Das Gleiche                  ersetzt werden. Bescheinigungen, die nach § 6 Ab-\ngilt auch für vorher erworbene Rechte, die eine Fre-                   satz 2 Satz 2 des Post- und Telekommunikationssi-\nquenznutzung gewähren.                                                 cherstellungsgesetzes ausgestellt wurden, gelten bis\n(2) Rechte und Verpflichtungen, die aufgrund des                   zum Ablauf der zehnjährigen oder vermerkten kürzeren\nTelekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 oder                      Geltungsdauer fort.\nvom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190) erlassen worden                       (11) Die bei der Bundesnetzagentur zum Zeitpunkt\nsind, gelten als Rechte und Verpflichtungen nach die-                  des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß § 77a Ab-\nsem Gesetz im Sinne der §§ 202 und 212.                                satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 des Telekom-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1966              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021\nmunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 oder vom                         gesetzes“ durch die Wörter „§ 3 Nummer 6 und § 172\n22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190) vorliegenden Informa-                  des Telekommunikationsgesetzes“ ersetzt.\ntionen dürfen von der zentralen Informationsstelle des\nBundes nach Maßgabe der Einsichtnahmebedingun-                                                   Artikel 4\ngen gemäß § 77a Absatz 3 Satz 4, § 77b Absatz 6\nSatz 3 und § 77h Absatz 6 Satz 3 des Telekommunika-                                          Änderung des\ntionsgesetzes vom 22. Juni 2004 auch nach Inkrafttre-                                        BND-Gesetzes\nten dieses Gesetzes weiterverwendet werden, bis eine                                             (FNA 12-6)\nNeuverpflichtung gemäß § 79 Absatz 2 herbeigeführt\nwurde.                                                                    Das BND-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I\nS. 2954, 2979), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-\n(12) Die Vorgaben nach § 165 Absatz 3 und § 171                     zes vom 19. April 2021 (BGBl. I S. 771) geändert wor-\nsind spätestens ab dem 1. Dezember 2022 zu erfüllen.                   den ist, wird wie folgt geändert:\n(13) Die Zulässigkeit des Rechtsmittels gegen eine\n1. § 3 wird wie folgt geändert:\ngerichtliche Entscheidung richtet sich nach den bisher\ngeltenden Vorschriften, wenn die gerichtliche Entschei-                    a) In Absatz 1 Satz 2 wird im Satzteil vor Nummer 1\ndung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verkündet                          die Angabe „§ 8a Absatz 2“ durch die Wörter\noder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zuge-                           „§ 8a Absatz 1 und 2“ ersetzt.\nstellt worden ist.\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 8a Absatz 2“\n(14) Auf vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ge-                         durch die Wörter „§ 8a Absatz 1 und 2“ ersetzt.\nstellte Anträge nach § 99 Absatz 2 der Verwaltungsge-\nrichtsordnung sind die bisherigen Vorschriften an-                     2. In § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter\nwendbar.                                                                   „den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgeset-\nzes“ durch die Wörter „§ 3 Nummer 6 und § 172 des\n(15) Die §§ 6, 7 Absatz 2 und § 8 in der ab dem                         Telekommunikationsgesetzes“ ersetzt.\n1. Dezember 2021 geltenden Fassung sind erstmals\nauf Jahresfinanzberichte sowie Tätigkeitsabschlüsse                    3. In § 8 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 110“\nfür das nach dem 31. Dezember 2020 beginnende Ge-                          durch die Angabe „§ 170“ ersetzt.\nschäftsjahr anzuwenden.                                                4. In § 25 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 110\ndes Telekommunikationsgesetzes“ durch die Wörter\nArtikel 2                                     „§ 170 des Telekommunikationsgesetzes“ ersetzt.\nÄnderung des\nBundesverfassungsschutzgesetzes                                                         Artikel 5\n(FNA 12-4)                                             Änderung der Sicherheits-\nDas Bundesverfassungsschutzgesetz vom 20. De-                              überprüfungsfeststellungsverordnung\nzember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch                                         (FNA 12-10-2)\nArtikel 7 Absatz 22 des Gesetzes vom 12. Mai 2021\n(BGBl. I S. 990) geändert worden ist, wird wie folgt                      In § 10 Absatz 1 Nummer 1 der Sicherheitsüberprü-\ngeändert:                                                              fungsfeststellungsverordnung in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 12. September 2007 (BGBl. I\n1. In § 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden die Wör-                    S. 2294), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes\nter „§ 96 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Telekommunikati-                  vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2667) geändert wor-\nonsgesetzes“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 1                 den ist, werden die Wörter „§ 3 Nummer 23 des Tele-\nNummer 1 bis 4 des Telekommunikation-Telemedi-                     kommunikationsgesetzes“ durch die Wörter „§ 3 Num-\nen-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt.                                  mer 60 des Telekommunikationsgesetzes“ und die\n2. § 8b Absatz 8 wird wie folgt geändert:                              Wörter „dem Post- und Telekommunikationssicherstel-\na) In Satz 4 wird die Angabe „§ 110“ durch die An-                 lungsgesetz“ durch die Wörter „Teil 10 Abschnitt 2 des\ngabe „§ 170“ ersetzt.                                           Telekommunikationsgesetzes“ ersetzt.\nb) In Satz 5 wird die Angabe „§ 110 Absatz 3“ durch\ndie Angabe „§ 170 Absatz 6“ ersetzt.                                                      Artikel 6\n3. In § 8d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wör-                                          Änderung des\nter „den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsge-                                   Bundespolizeigesetzes\nsetzes“ durch die Wörter „§ 3 Nummer 6 und § 172                                            (FNA 13-7-2)\ndes Telekommunikationsgesetzes“ ersetzt.\n§ 22a des Bundespolizeigesetzes vom 19. Oktober\nArtikel 3                                 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), das zuletzt durch Artikel 6\ndes Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 448, 1380)\nÄnderung des                                   geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nMAD-Gesetzes\n1. In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter\n(FNA 12-5)                                    „die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunika-\nIn § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des MAD-Geset-                         tionsgesetzes“ durch die Wörter „Bestandsdaten\nzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2977),                         gemäß § 3 Nummer 6 des Telekommunikationsge-\ndas zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. März                      setzes und über die nach § 172 des Telekommuni-\n2021 (BGBl. I S. 448) geändert worden ist, werden die                      kationsgesetzes“ ersetzt und die Wörter „(§ 113 Ab-\nWörter „den §§ 95 und 111 des Telekommunikations-                          satz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes)“\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021                       1967\ndurch die Wörter „(§ 174 Absatz 1 Satz 1 des Tele-                    zes“ durch die Wörter „§ 96 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2\nkommunikationsgesetzes)“ ersetzt.                                     des Telekommunikationsgesetzes“ ersetzt.\n2. In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 113 Ab-                     2. In § 2a Absatz 3 werden die Wörter „§ 57 Absatz 4\nsatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes“                         Satz 1 Nummer 2 des Telekommunikationsgeset-\ndurch die Wörter „§ 174 Absatz 1 Satz 2 des Tele-                     zes“ durch die Wörter „§ 96 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2\nkommunikationsgesetzes“ ersetzt.                                      des Telekommunikationsgesetzes“ ersetzt.\n3. In Absatz 2 sind nach Satz 3 folgende Sätze einzu-                  3. Nach § 23 wird folgender § 24 eingefügt:\nfügen:\n„§ 24\n„Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch\nPflicht zur\ndie Präsidentin oder den Präsidenten des Bundes-\nAbgabe eines Angebots für die\npolizeipräsidiums oder ihre oder seine Vertretung\nBereitstellung von Telekommunikationsleistungen\ngetroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche\nEntscheidung unverzüglich nachzuholen.“                                  (1) Unternehmen, die öffentliche Telekommuni-\n4. In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 113 Ab-                        kationsleistungen anbieten (Telekommunikationsun-\nsatz 1 Satz 3, § 113c Absatz 1 Nummer 3 des Tele-                     ternehmen), haben der Bundesanstalt auf deren\nkommunikationsgesetzes“            durch      die      Wörter         Verlangen hin unverzüglich, spätestens aber drei\n„§ 174 Absatz 1 Satz 3, § 177 Absatz 1 Nummer 3                       Monate nach Zugang des Angebotsverlangens, ein\ndes Telekommunikationsgesetzes“ ersetzt.                              Angebot zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesan-\nstalt nach § 2 Absatz 1 für die Bereitstellung von\nTelekommunikationsleistungen zu unterbreiten. Für\nArtikel 7\ndie Bestimmung der Preise gilt die Verordnung PR\nÄnderung des                                      Nr 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen\nArtikel 10-Gesetzes                                   vom 21. November 1953 (BAnz. 1953 Nr. 244), die\n(FNA 190-4)                                   zuletzt durch Artikel 70 des Gesetzes vom 8. Dezem-\nber 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, in\nIn § 2 Absatz 1 Satz 5 des Artikel 10-Gesetzes vom                     der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe,\n26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298; 2017 I S. 154),                     dass die Preise vorrangig auf Grundlage marktübli-\ndas zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. April                    cher Konditionen zu kalkulieren sind. Scheidet eine\n2021 (BGBl. I S. 771) geändert worden ist, wird die                       Kalkulation auf Grundlage marktüblicher Konditio-\nAngabe „§ 110“ durch die Angabe „§ 170“ ersetzt.                          nen aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls\naus, sind die Selbstkostenpreise des Telekommuni-\nArtikel 8                                    kationsunternehmens gemäß der Verordnung PR Nr\nÄnderung des                                      30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen in\nGesetzes über die                                    der jeweils geltenden Fassung maßgeblich.\nBundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,                                (2) Die Bundesanstalt darf von einem Telekom-\nTelekommunikation, Post und Eisenbahnen                                 munikationsunternehmen ein Angebot nach Ab-\nsatz 1 nur verlangen, wenn\n(FNA 200-6)\n1. in einem zuvor durchgeführten Verfahren zur Ver-\n§ 11 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für\ngabe der Telekommunikationsleistungen keine\nElektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisen-\noder keine geeigneten Angebote oder kein ge-\nbahnen vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 2009), das\neigneter Teilnahmeantrag abgegeben wurde;\nzuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017\ndies gilt auch für solche Verfahren, in denen sich\n(BGBl. I S. 2503) geändert worden ist, wird wie folgt\nder Auftraggeber in vergaberechtlich zulässiger\ngefasst:\nWeise ohne vorherige Auftragsbekanntmachung\nunmittelbar an alle geeigneten Unternehmen\n„§ 11\nwendet; und\nAmtsblatt\n2. ein Verlangen nach Absatz 1 an alle für die ge-\nDas Amtsblatt der Bundesnetzagentur wird elektro-                          forderte Bereitstellung von Telekommunikations-\nnisch veröffentlicht. Die elektronische Ausgabe des                           leistungen geeigneten Telekommunikationsun-\nAmtsblatts wird der Öffentlichkeit auf der Internetseite                      ternehmen gerichtet wird.\nder Bundesnetzagentur dauerhaft und kostenfrei zu-\ngänglich gemacht.“                                                           (3) Die Bundesanstalt darf die Abgabe eines An-\ngebots nach Absatz 1 nur für die Bereitstellung sol-\ncher Telekommunikationsleistungen verlangen, die\nArtikel 9\nweder von ihr selbst noch durch Nutzung von vor-\nÄnderung des                                      handenen bundeseigenen oder aufgrund von\nBDBOS-Gesetzes                                      Vereinbarungen mit den Ländern zur Verfügung ste-\n(FNA 200-7)                                   henden Telekommunikationsleistungen erbracht\nwerden können. Das Vorliegen der Voraussetzun-\nDas BDBOS-Gesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I                          gen des Satzes 1 ist von der Bundesanstalt im An-\nS. 2039), das zuletzt durch Artikel 41 der Verordnung                     gebotsverlangen gegenüber dem Telekommunikati-\nvom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden                       onsunternehmen zu erklären. Solange der Vertrag\nist, wird wie folgt geändert:                                             besteht, ist die Bundesanstalt verpflichtet, mindes-\n1. In § 2 Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „§ 57                         tens alle fünf Jahre nach dem Zustandekommen\nAbs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Telekommunikationsgeset-                      des Vertrags, der auf Grundlage der Abgabe eines\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1968               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021\nAngebots nach Absatz 1 zwischen der Bundesan-                      1. § 2 wird wie folgt geändert:\nstalt und einem Telekommunikationsunternehmen\nabgeschlossen worden ist, ihre Erklärung zu erneu-                    a) In Absatz 8 Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Num-\nmer 30“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 70“ er-\nern, dass eine Erbringung nach Satz 1 weiterhin\nsetzt.\nnicht möglich ist. Wird die verlangte Erklärung nicht\nbinnen drei Monaten nach Abgabe des Verlangens                        b) In Absatz 9 Satz 2 werden die Wörter „§ 88 Ab-\nbeigebracht, kann das Telekommunikationsunter-                           satz 1 des Telekommunikationsgesetzes“ durch\nnehmen den Vertrag außerordentlich kündigen.                             die Wörter „§ 3 Absatz 1 des Telekommunikati-\n(4) Die Bundesanstalt darf ein Telekommunikati-                       on-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt.\nonsunternehmen nicht verpflichten, soweit die                      2. § 5c wird wie folgt geändert:\nangefragte Bereitstellung oder die Bedingungen\nder Bereitstellung von Telekommunikationsleistun-                     a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die nach\ngen für das Telekommunikationsunternehmen aus                            den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsge-\nbetriebsbedingten, technischen oder rechtlichen                          setzes“ durch die Wörter „Bestandsdaten gemäß\nGründen ganz oder teilweise unmöglich oder unzu-                         § 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes\nmutbar sind. Dies gilt insbesondere, wenn                                und über die nach § 172 des Telekommunikati-\nonsgesetzes“ ersetzt und die Wörter „(§ 113 Ab-\n1. diese zu einem zusätzlichen Ausbau oder der\nsatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes)“\nFreihaltung von Netzkapazitäten führen würden,\ndurch die Wörter „(§ 174 Absatz 1 Satz 1 des\n2. diese die Ausübung der Rechte durch Dritte für                        Telekommunikationsgesetzes)“ ersetzt.\nZwecke des Ausbaus von Netzen mit sehr hoher\nKapazität oder des Angebots von Telekommuni-                      b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 113 Absatz 1\nkationsleistungen gegenüber Endnutzern nicht                         Satz 3, § 113c Absatz 1 Nummer 3 des Telekom-\nnur geringfügig einschränken würden,                                 munikationsgesetzes“        durch        die Wörter\n„§ 174 Absatz 1 Satz 3, § 177 Absatz 1 Nummer 3\n3. die Telekommunikationsleistungen erstmalig                            des Telekommunikationsgesetzes“ ersetzt.\ndurch das Telekommunikationsunternehmen ge-\nschaffen werden müssten oder                                   3. In § 7c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wör-\nter „§ 109a Absatz 5 oder 6 des Telekommunikati-\n4. das Telekommunikationsunternehmen anlässlich                       onsgesetzes“ durch die Wörter „§ 169 Absatz 6 und 7\neines Verfahrens nach Absatz 2 Nummer 1 ein                       des Telekommunikationsgesetzes“ ersetzt.\nfreiwilliges Angebot über geeignete alternative\nTelekommunikationsleistungen abgegeben hat.\nArtikel 12\n(5) Die Bundesanstalt und die verpflichteten\nTelekommunikationsunternehmen können ab Zu-                                              Änderung der\ngang des Verlangens, ein Angebot gemäß Absatz 1                                     BSI-Kritisverordnung\nabzugeben, die Bundesnetzagentur als Vermittlerin                                          (FNA 206-2-2)\nanrufen.\n(6) Für Klagen gegen ein Verlangen der Bundes-                     Anhang 4 der BSI-Kritisverordnung vom 22. April\nanstalt, ein Angebot gemäß Absatz 1 abzugeben, ist                 2016 (BGBl. I S. 958), die zuletzt durch Artikel 3 Ab-\nder Verwaltungsrechtsweg gegeben.“                                 satz 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1295)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n4. Der bisherige § 24 wird § 25.\n1. Teil 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:\nArtikel 10                                    a) In Buchstabe a werden die Wörter „öffentlichen\nÄnderung des                                         Telefondienst, zu einem öffentlichen Datenüber-\nmittlungsdienst“ durch die Wörter „Sprachkom-\nBundesdatenschutzgesetzes\nmunikationsdienst, zu einem öffentlichen Daten-\n(FNA 204-4)                                      übertragungsdienst“ ersetzt.\nIn § 9 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes                          b) In Buchstabe b werden die Wörter „öffentlich\nvom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097), das durch Arti-                         zugängliche Telefondienste und Datenübermitt-\nkel 12 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I                           lungsdienste“ durch die Wörter „Sprachkommu-\nS. 1626) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 115                       nikationsdienste und öffentliche Datenübertra-\nAbsatz 4 des Telekommunikationsgesetzes“ durch die                           gungsdienste“ ersetzt.\nWörter „§ 27 des Telekommunikation-Telemedien-Da-\ntenschutz-Gesetzes“ ersetzt.                                              c) In Buchstabe d werden die Wörter „öffentlich zu-\ngänglicher Telefondienste, Datenübermittlungs-\nArtikel 11                                       dienste und Internetzugangsdienste“ durch die\nWörter „von Sprachkommunikationsdiensten,\nÄnderung des                                         öffentlich zugänglichen Datenübertragungs-\nBSI-Gesetzes                                         diensten und Internetzugangsdiensten“ ersetzt.\n(FNA 206-2)\n2. In Teil 2 Nummer 7 werden die Wörter „§ 1 Absatz 1\nDas BSI-Gesetz vom 14. August 2009 (BGBl. I                            Nummer 2 des Post- und Telekommunikationssi-\nS. 2821), das zuletzt durch Artikel 19c des Gesetzes                      cherstellungsgesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I\nvom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309) geändert worden                        S. 506, 941)“ durch die Wörter „§ 185 Absatz 1 Satz 1\nist, wird wie folgt geändert:                                             des Telekommunikationsgesetzes“ ersetzt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021                      1969\n3. Teil 3 wird wie folgt geändert:                                                              Artikel 14\na) Nummer 1.1.1 wird wie folgt geändert:                                                  Änderung des\nBundeskriminalamtgesetzes\naa) In Spalte B werden die Wörter „öffentlichen\nTelefondienst, zu einem öffentlichen Daten-                                         (FNA 2190-3)\nübermittlungsdienst“ durch die Wörter                          Das Bundeskriminalamtgesetz vom 1. Juni 2017\n„Sprachkommunikationsdienst, zu einem                       (BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400), das zuletzt durch Ar-\nöffentlichen Datenübertragungsdienst“ er-                   tikel 7 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 448,\nsetzt.                                                      1380) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nbb) In Spalte C wird die Angabe „§ 3 Nummer 21“                  1. § 10 wird wie folgt geändert:\ndurch die Angabe „§ 3 Nummer 58“ ersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter\ncc) In Spalte D werden die Wörter „§ 1 Absatz 1                         „die nach den §§ 95 und 111 des Telekommuni-\nNummer 2 PTSG“ durch die Wörter „§ 185 Ab-                         kationsgesetzes“ durch die Wörter „Bestands-\nsatz 1 Satz 1 TKG“ ersetzt.                                        daten gemäß § 3 Nummer 6 des Telekommuni-\nkationsgesetzes und über die nach § 172 des\nb) Nummer 1.2.1 wird wie folgt geändert:                                   Telekommunikationsgesetzes“ ersetzt und die\nWörter „(§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommu-\naa) In Spalte B werden die Wörter „öffentlich\nnikationsgesetzes)“ durch die Wörter „(§ 174 Ab-\nzugängliche Telefondienste und Datenüber-\nsatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes)“\nmittlungsdienste“ durch die Wörter „Sprach-\nersetzt.\nkommunikationsdienste und Datenübertra-\ngungsdienste“ ersetzt.                                         b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 113 Absatz 1\nSatz 2 des Telekommunikationsgesetzes“ durch\nbb) In Spalte C wird das Wort „Teilnehmer“ durch                        die Wörter „§ 174 Absatz 1 Satz 2 des Telekom-\ndas Wort „Vertragspartner“ ersetzt.                                munikationsgesetzes“ ersetzt.\ncc) In Spalte D werden die Wörter „§ 1 Absatz 1                     c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 113 Ab-\nNummer 2 PTSG“ durch die Wörter „§ 185 Ab-                         satz 1 Satz 3, § 113c Absatz 1 Nummer 3 des\nsatz 1 Satz 1 TKG“ ersetzt.                                        Telekommunikationsgesetzes“ durch die Wörter\n„§ 174 Absatz 1 Satz 3, § 177 Absatz 1 Nummer 3\nc) In Nummer 1.3.1 Spalte B werden die Wörter „öf-\ndes Telekommunikationsgesetzes“ ersetzt.\nfentlich zugängliche Telefondienste, Datenüber-\nmittlungsdienste“ durch die Wörter „Sprachkom-                   2. § 40 wird wie folgt geändert:\nmunikationsdienste, Datenübertragungsdienste“                       a) In Absatz 1 werden die Wörter „die nach den\nersetzt.                                                                §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgeset-\nd) Nummer 1.4.1 wird wie folgt geändert:                                   zes“ durch die Wörter „Bestandsdaten gemäß\n§ 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes\naa) In Spalte B werden die Wörter „öffentlich                           und über die nach § 172 des Telekommunikati-\nzugänglicher Telefondienste, Datenübermitt-                        onsgesetzes“ ersetzt und die Wörter „(§ 113 Ab-\nlungsdienste oder Internetzugangsdienste“                          satz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes)“\ndurch die Wörter „von Sprachkommunika-                             durch die Wörter „(§ 174 Absatz 1 Satz 1 des\ntionsdiensten,        Datenübertragungsdiensten                    Telekommunikationsgesetzes)“ ersetzt.\noder Internetzugangsdiensten“ ersetzt.\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 113 Ab-\nbb) In Spalte C wird das Wort „Teilnehmer“ durch                        satz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes“\ndas Wort „Vertragspartner“ ersetzt.                                durch die Wörter „§ 174 Absatz 1 Satz 2 des\nTelekommunikationsgesetzes“ ersetzt.\nArtikel 13                                    c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 113 Ab-\nsatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes“\nÄnderung des                                          durch die Wörter „§ 174 Absatz 1 Satz 3 des\nDe-Mail-Gesetzes                                         Telekommunikationsgesetzes“ ersetzt.\n(FNA 206-4)                                3. In § 52 Absatz 1 werden die Wörter „(§ 96 Absatz 1\ndes Telekommunikationsgesetzes)“ durch die Wör-\nDas De-Mail-Gesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I                         ter „(§§ 9 und 12 des Telekommunikation-Telemedi-\nS. 666), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes                        en-Datenschutz-Gesetzes)“ ersetzt.\nvom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                   4. § 63a wird wie folgt geändert:\n1. In § 7 Absatz 4 werden die Wörter „§ 47 des Tele-                      a) In Absatz 1 werden die Wörter „die nach den\nkommunikationsgesetzes“ durch die Wörter „§ 18                             §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgeset-\ndes Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-                              zes“ durch die Wörter „Bestandsdaten gemäß\nGesetzes“ ersetzt.                                                         § 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes\nund über die nach § 172 des Telekommunikati-\n2. In § 15 Satz 1 werden nach den Wörtern „des                                onsgesetzes“ ersetzt und die Wörter „(§ 113 Ab-\nTelekommunikationsgesetzes“ die Wörter „, des                              satz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes)“\nTelekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Geset-                            durch die Wörter „(§ 174 Absatz 1 Satz 1 des\nzes“ eingefügt.                                                            Telekommunikationsgesetzes)“ ersetzt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1970              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 113 Ab-                            c) des Betriebs einer gebäudeinternen Ver-\nsatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes“                                 teilanlage, die vollständig mittels Glasfaser\ndurch die Wörter „§ 174 Absatz 1 Satz 2 des                                   mit einem öffentlichen Netz mit sehr hoher\nTelekommunikationsgesetzes“ ersetzt.                                          Kapazität im Sinne des § 3 Nummer 33\nc) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 113 Ab-                               des Telekommunikationsgesetzes verbun-\nsatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes“                                 den ist, wenn der Mieter seinen Anbieter\ndurch die Wörter „§ 174 Absatz 1 Satz 3 des                                   von öffentlich zugänglichen Telekommuni-\nTelekommunikationsgesetzes“ ersetzt.                                          kationsdiensten über seinen Anschluss frei\nwählen kann,\n5. § 66a wird wie folgt geändert:\nhierzu gehören die Kosten des Betriebs-\na) In Absatz 1 werden die Wörter „die nach den                                   stroms sowie ein Bereitstellungsentgelt\n§§ 95 und 111 des Telekommunikationsgeset-                                    gemäß § 72 Absatz 1 des Telekommunika-\nzes“ durch die Wörter „Bestandsdaten gemäß                                    tionsgesetzes;“.\n§ 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes\nund über die nach § 172 des Telekommunikati-                     2. Folgender Satz wird angefügt:\nonsgesetzes“ ersetzt und die Wörter „(§ 113 Ab-                      „Für Anlagen, die ab dem 1. Dezember 2021 errich-\nsatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes)“                       tet worden sind, ist Satz 1 Nummer 15 Buchstabe a\ndurch die Wörter „(§ 174 Absatz 1 Satz 1 des                         und b nicht anzuwenden.“\nTelekommunikationsgesetzes)“ ersetzt.\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 113 Ab-                                           Artikel 16\nsatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes“\nÄnderung des\ndurch die Wörter „§ 174 Absatz 1 Satz 2 des\nTelekommunikationsgesetzes“ ersetzt.\nAufenthaltsgesetzes\n(FNA 26-12)\nc) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 113 Ab-\nsatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes“                       In § 48a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes in der\ndurch die Wörter „§ 174 Absatz 1 Satz 3 des                      Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008\nTelekommunikationsgesetzes“ ersetzt.                             (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 10 des Ge-\nsetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2855) geän-\nArtikel 15                                 dert worden ist, werden die Wörter „(§ 113 Absatz 1\nSatz 2 des Telekommunikationsgesetzes)“ durch die\nÄnderung der                                   Wörter „(§ 174 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikati-\nBetriebskostenverordnung                                 onsgesetzes)“ ersetzt.\n(FNA 2330-32-2)\n§ 2 der Betriebskostenverordnung vom 25. Novem-                                              Artikel 17\nber 2003 (BGBl. I S. 2346, 2347), die durch Artikel 4                                        Änderung der\ndes Gesetzes vom 3. Mai 2012 (BGBl. I S. 958) geän-                                      Strafprozessordnung\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:\n(FNA 312-2)\n1. Nummer 15 wird wie folgt gefasst:\nDie Strafprozessordnung in der Fassung der Be-\n„15. die Kosten                                                     kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,\na) des Betriebs der Gemeinschafts-Antennen-                   1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom\nanlage,                                                    16. Juni 2021 (BGBl. I S. 1810) geändert worden ist,\nwird wie folgt geändert:\nhierzu gehören die Kosten des Betriebs-\nstroms und die Kosten der regelmäßigen                     1. § 100g wird wie folgt geändert:\nPrüfung ihrer Betriebsbereitschaft ein-                        a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 96 Ab-\nschließlich ihrer Einstellung durch eine                          satz 1 des Telekommunikationsgesetzes“ durch\nFachkraft,                                                        die Wörter „§§ 9 und 12 des Telekommunikati-\nbis zum 30. Juni 2024 außerdem das Nut-                           on-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt.\nzungsentgelt für eine nicht zu dem Gebäude                     b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 113b“\ngehörende Antennenanlage sowie die Ge-                            durch die Angabe „§ 176“ ersetzt.\nbühren, die nach dem Urheberrechtsgesetz\nfür die Kabelweitersendung entstehen,                          c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 113b“\ndurch die Angabe „§ 176“ ersetzt.\noder\n2. § 100j wird wie folgt geändert:\nb) des Betriebs der mit einem Breitbandnetz\nverbundenen privaten Verteilanlage,                            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nhierzu gehören die Kosten des Betriebs-                           aa) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „die\nstroms,                                                                nach den §§ 95 und 111 des Telekommuni-\nkationsgesetzes“ durch die Wörter „Be-\nbis zum 30. Juni 2024 außerdem die weite-                              standsdaten gemäß § 3 Nummer 6 des Tele-\nren Kosten entsprechend Buchstabe a, so-                               kommunikationsgesetzes und über die nach\nwie die laufenden monatlichen Grundge-                                 § 172 des Telekommunikationsgesetzes“ er-\nbühren für Breitbandanschlüsse,                                        setzt und die Wörter „(§ 113 Absatz 1 Satz 1\noder                                                                      des Telekommunikationsgesetzes)“ durch die\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021                      1971\nWörter „(§ 174 Absatz 1 Satz 1 des Telekom-                  8. In dem der Nummer 315 vorangestellten Satz wird\nmunikationsgesetzes)“ ersetzt.                                  die Angabe „§ 113b Abs. 2 bis 4“ durch die Angabe\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „(§ 113 Absatz 1                     „§ 176 Abs. 2 bis 4“ ersetzt.\nSatz 2 des Telekommunikationsgesetzes)“                      9. In Nummer 319 wird in der Spalte „Tätigkeit“ die\ndurch die Wörter „(§ 174 Absatz 1 Satz 2                        Angabe „§ 113b Abs. 2 bis 4“ durch die Angabe\ndes Telekommunikationsgesetzes)“ ersetzt.                       „§ 176 Abs. 2 bis 4“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „(§ 113 Ab-                 10. In Nummer 401 wird in der Spalte „Tätigkeit“ die\nsatz 1 Satz 3, § 113c Absatz 1 Nummer 3 des                          Angabe „§ 113b Abs. 2 bis 4“ durch die Angabe\nTelekommunikationsgesetzes)“ durch die Wörter                        „§ 176 Abs. 2 bis 4“ ersetzt.\n„(§ 174 Absatz 1 Satz 3, § 177 Absatz 1 Nummer 3\ndes Telekommunikationsgesetzes)“ ersetzt.                                                 Artikel 19\n3. § 101a wird wie folgt geändert:                                                           Änderung des\na) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe                                    Bürgerlichen Gesetzbuchs\n„§ 113b“ durch die Angabe „§ 176“ ersetzt.                                                (FNA 400-2)\nb) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 113b“                         Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-\ndurch die Angabe „§ 176“ ersetzt.                                kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,\n2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des\nc) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter\nGesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1666) geändert\n„(§ 113c Absatz 1 Nummer 2 des Telekommuni-\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nkationsgesetzes)“ durch die Wörter „(§ 177 Ab-\nsatz 1 Nummer 2 des Telekommunikationsge-                        1. In § 555b wird nach Nummer 4 folgende Nummer 4a\nsetzes)“ ersetzt.                                                   eingefügt:\nd) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 113b“ durch die                      „4a. durch die die Mietsache erstmalig mittels Glas-\nAngabe „§ 176“ ersetzt.                                                    faser an ein öffentliches Netz mit sehr hoher\nKapazität im Sinne des § 3 Nummer 33 des\nTelekommunikationsgesetzes angeschlossen\nArtikel 18\nwird,“.\nÄnderung des                                   2. § 556 wird wie folgt geändert:\nJustizvergütungs- und\na) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-\n-entschädigungsgesetzes                                        fügt:\n(FNA 367-3)\n„(3a) Ein Glasfaserbereitstellungsentgelt nach\nAnlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädi-                             § 72 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes\ngungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776),                          hat der Mieter nur bei wirtschaftlicher Umsetzung\ndas zuletzt durch Artikel 15 Absatz 15 des Gesetzes                           der Maßnahme zu tragen. Handelt es sich um\nvom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist,                         eine aufwändige Maßnahme im Sinne von § 72\nwird wie folgt geändert:                                                      Absatz 2 Satz 4 des Telekommunikationsge-\n1. In Nummer 200 wird die Spalte „Tätigkeit“ wie folgt                       setzes, hat der Mieter die Kosten nur dann zu\ngeändert:                                                                 tragen, wenn der Vermieter vor Vereinbarung\nder Glasfaserbereitstellung soweit möglich drei\na) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe                           Angebote eingeholt und das wirtschaftlichste\n„§ 3 Nr. 3“ durch die Angabe „§ 3 Nr. 6“ ersetzt.                      ausgewählt hat.“\nb) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 112“ durch die                      b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nAngabe „§ 173“ ersetzt.\n„(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Ab-\n2. In Nummer 202 wird in der Spalte „Tätigkeit“ die                          satz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 3a\nAngabe „§ 113b Abs. 2 bis 4“ durch die Angabe                             abweichende Vereinbarung ist unwirksam.“\n„§ 176 Abs. 2 bis 4“ ersetzt.                                      3. In § 559 Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\n3. In Nummer 301 wird in der Spalte „Tätigkeit“ die                      „Im Fall des § 555b Nummer 4a ist die Erhöhung nur\nAngabe „§ 113b Abs. 2 bis 4“ durch die Angabe                         zulässig, wenn der Mieter seinen Anbieter von öf-\n„§ 176 Abs. 2 bis 4“ ersetzt.                                         fentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten\n4. In Nummer 304 wird in der Spalte „Tätigkeit“ die                      über den errichteten Anschluss frei wählen kann\nAngabe „§ 113b Abs. 2 bis 4“ durch die Angabe                         und der Vermieter kein Bereitstellungsentgelt ge-\n„§ 176 Abs. 2 bis 4“ ersetzt.                                         mäß § 72 des Telekommunikationsgesetzes als Be-\ntriebskosten umlegt oder umgelegt hat.“\n5. In Nummer 307 wird in der Spalte „Tätigkeit“ die\nAngabe „§ 113b Abs. 2 bis 4“ durch die Angabe\n„§ 176 Abs. 2 bis 4“ ersetzt.                                                               Artikel 20\n6. In Nummer 309 wird in der Spalte „Tätigkeit“ die                                         Änderung des\nAngabe „§ 113b Abs. 2 bis 4“ durch die Angabe                                  Unterlassungsklagengesetzes\n„§ 176 Abs. 2 bis 4“ ersetzt.                                                              (FNA 402-37)\n7. In Nummer 311 wird in der Spalte „Tätigkeit“ die                      § 2 Absatz 2 Satz 1 des Unterlassungsklagengeset-\nAngabe „§ 113b Abs. 2 bis 4“ durch die Angabe                      zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Au-\n„§ 176 Abs. 2 bis 4“ ersetzt.                                      gust 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1972              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021\nArtikel 4 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I                       Wörter „(§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsge-\nS. 1204) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                 setzes)“ ersetzt.\n1. In Nummer 12 wird das Wort „und“ am Ende durch\nein Komma ersetzt.                                                                          Artikel 24\n2. In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch ein                                             Änderung des\nKomma und das Wort „und“ ersetzt.                                                      Markengesetzes\n(FNA 423-5-2)\n3. Folgende Nummer 14 wird angefügt:\nIn § 19 Absatz 9 Satz 1 des Markengesetzes vom\n„14. die Vorschriften des Telekommunikationsge-\n25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I\nsetzes, die das Verhältnis zwischen Anbietern\nS. 682), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom\nvon öffentlich zugänglichen Telekommunikati-\n11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2357) geändert worden\nonsdiensten und Verbrauchern regeln.“\nist, werden die Wörter „(§ 3 Nr. 30 des Telekommuni-\nkationsgesetzes)“ durch die Wörter „(§ 3 Nummer 70\nArtikel 21                                des Telekommunikationsgesetzes)“ ersetzt.\nÄnderung des\nWertpapierhandelsgesetzes                                                          Artikel 25\n(FNA 4110-4)                                                     Änderung des\nUrheberrechtsgesetzes\n§ 7 des Wertpapierhandelsgesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I                                               (FNA 440-1)\nS. 2708), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom\nIn § 101 Absatz 9 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes\n3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1568) geändert worden ist,\nvom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt\nwird wie folgt geändert:\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I\n1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „im Sinne                      S. 1204) geändert worden ist, werden die Wörter\ndes § 96 Absatz 1 des Telekommunikationsgeset-                     „(§ 3 Nr. 30 des Telekommunikationsgesetzes)“ durch\nzes“ durch die Wörter „im Sinne der §§ 9 und 12                    die Wörter „(§ 3 Nummer 70 des Telekommunikations-\ndes Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-                      gesetzes)“ ersetzt.\nGesetzes“ ersetzt.\n2. In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „im\nArtikel 26\nSinne des § 96 Absatz 1 des Telekommunikations-                                          Änderung des\ngesetzes“ durch die Wörter „im Sinne der §§ 9\nDesigngesetzes\nund 12 des Telekommunikation-Telemedien-Daten-\nschutz-Gesetzes“ ersetzt.                                                                   (FNA 442-5)\nIn § 46 Absatz 9 Satz 1 des Designgesetzes in der\nArtikel 22                                Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2014\n(BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 5 des Ge-\nÄnderung des                                   setzes vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2568) ge-\nPatentgesetzes                                  ändert worden ist, werden die Wörter „(§ 3 Nummer 30\n(FNA 420-1)                               des Telekommunikationsgesetzes)“ durch die Wörter\n„(§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes)“\nIn § 140b Absatz 9 Satz 1 des Patentgesetzes in der                 ersetzt.\nFassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember\n1980 (BGBl. 1981 I S. 1), das zuletzt durch Artikel 4\nArtikel 27\ndes Gesetzes vom 8. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3546)\ngeändert worden ist, werden die Wörter „(§ 3 Nr. 30                                          Änderung des\ndes Telekommunikationsgesetzes)“ durch die Wörter                                   Bundesleistungsgesetzes\n„(§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes)“\nersetzt.                                                                                         (FNA 54-1)\n§ 95 des Bundesleistungsgesetzes in der im Bun-\nArtikel 23                                desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-1, ver-\nöffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch\nÄnderung des                                   Artikel 5 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I\nGebrauchsmustergesetzes                                  S. 2723) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\n(FNA 421-1)\n„§ 95\nIn § 24b Absatz 9 Satz 1 des Gebrauchsmusterge-\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                              Die nach § 1 des Postsicherstellungsgesetzes oder\n28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), das zuletzt durch                   Teil 10 Abschnitt 2 des Telekommunikationsgesetzes\nArtikel 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I                     verpflichteten Unternehmen sowie öffentliche Eisen-\nS. 2541) geändert worden ist, werden die Wörter „(§ 3                  bahnen können nicht zu Leistungen nach diesem Ge-\nNr. 30 des Telekommunikationsgesetzes)“ durch die                      setz herangezogen werden.“\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021                      1973\nArtikel 28                                                          Artikel 29\nÄnderung des                                                         Änderung der\nZollfahndungsdienstgesetzes                                           FIDE-Verzeichnis-Verordnung\n(FNA 602-4)                                                        (FNA 602-3-1)\nDas Zollfahndungsdienstgesetz vom 30. März 2021\n(BGBl. I S. 402), das durch Artikel 11 des Gesetzes                       In § 1 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe u der FIDE-\nvom 30. März 2021 (BGBl. I S. 448, 1380) geändert                      Verzeichnis-Verordnung vom 5. Oktober 2011 (BGBl. I\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                   S. 2057), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 2 des Ge-\nsetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327) geändert\n1. § 10 wird wie folgt geändert:                                       worden ist, werden die Wörter „§ 148 Absatz 1 Num-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die nach                   mer 2 Buchstabe b Variante 2 bis 4 des Telekommuni-\nden §§ 95 und 111 des Telekommunikationsge-                      kationsgesetzes“ durch die Wörter „§ 25 Absatz 1\nsetzes“ durch die Wörter „Bestandsdaten gemäß                    Nummer 3 Variante 2 des Telekommunikation-Tele-\n§ 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes                      medien-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt.\nund über die nach § 172 des Telekommunikati-\nonsgesetzes“ ersetzt und die Wörter „(§ 113 Ab-                                           Artikel 30\nsatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes)“\ndurch die Wörter „(§ 174 Absatz 1 Satz 1 des                                           Änderung des\nTelekommunikationsgesetzes)“ ersetzt.                            Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 113 Absatz 1                                             (FNA 703-5)\nSatz 2 des Telekommunikationsgesetzes“ durch\ndie Wörter „§ 174 Absatz 1 Satz 2 des Telekom-                      In § 46 Absatz 2a und 2b des Gesetzes gegen Wett-\nmunikationsgesetzes“ ersetzt.                                    bewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245),\nc) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 113 Ab-\ndas zuletzt durch Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom\nsatz 1 Satz 3, § 113c Absatz 1 Nummer 3 des\n9. März 2021 (BGBl. I S. 327) geändert worden ist, wer-\nTelekommunikationsgesetzes“ durch die Wörter\nden jeweils die Wörter „§ 121 Absatz 2 des Telekom-\n„§ 174 Absatz 1 Satz 3, § 177 Absatz 1 Nummer 3\nmunikationsgesetzes“ durch die Wörter „§ 195 Ab-\ndes Telekommunikationsgesetzes“ ersetzt.\nsatz 2 des Telekommunikationsgesetzes“ ersetzt.\n2. § 30 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter                                             Artikel 31\n„die nach den §§ 95 und 111 des Telekommuni-\nkationsgesetzes“ durch die Wörter „Bestands-                                           Änderung der\ndaten gemäß § 3 Nummer 6 des Telekommuni-                             Mineralölbewirtschaftungs-Verordnung\nkationsgesetzes und über die nach § 172 des                                              (FNA 705-1-8)\nTelekommunikationsgesetzes“ ersetzt und die\nWörter „(§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommu-                       In § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Mineral-\nnikationsgesetzes)“ durch die Wörter „(§ 174 Ab-                 ölbewirtschaftungs-Verordnung vom 19. April 1988\nsatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes)“                   (BGBl. I S. 530), die zuletzt durch Artikel 221 der Ver-\nersetzt.                                                         ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert\nb) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter                    worden ist, werden die Wörter „gemäß § 2 des Post-\n„die nach den §§ 95 und 111 des Telekommuni-                     und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes, so-\nkationsgesetzes“ durch die Wörter „Bestands-                     weit sie aufgrund einer Rechtsverordnung gemäß § 3\ndaten gemäß § 3 Nummer 6 des Telekommuni-                        des vorgenannten Gesetzes verpflichtet sind, für das\nkationsgesetzes und über die nach § 172 des                      Bundesamt für Post und Telekommunikation und für\nTelekommunikationsgesetzes“ ersetzt und die                      das Bundesamt für Zulassungen in der Telekommuni-\nWörter „(§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommu-                    kation,“ durch die Wörter „, die gemäß § 1 des Post-\nnikationsgesetzes)“ durch die Wörter „(§ 174 Ab-                 sicherstellungsgesetzes oder Teil 10 Abschnitt 2 des\nsatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes)“                   Telekommunikationsgesetzes verpflichtet sind, sowie\nersetzt.                                                         für die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele-\nkommunikation, Post und Eisenbahnen,“ ersetzt.\nc) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 113 Ab-\nsatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes“\ndurch die Wörter „§ 174 Absatz 1 Satz 2 des Te-                                           Artikel 32\nlekommunikationsgesetzes“ ersetzt.\nÄnderung der\nd) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 113 Ab-                              Außenwirtschaftsverordnung\nsatz 1 Satz 3, § 113c Absatz 1 Nummer 3 des\nTelekommunikationsgesetzes“ durch die Wörter                                            (FNA 7400-4-1)\n„§ 174 Absatz 1 Satz 3, § 177 Absatz 1 Nummer 3                     In § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der Außenwirt-\ndes Telekommunikationsgesetzes“ ersetzt.                         schaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I\n3. In § 77 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „(§ 96                    S. 2865), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes\nAbs. 1 des Telekommunikationsgesetzes)“ durch                       vom 18. Mai 2021 (BGBl. I S. 1122) geändert worden\ndie Wörter „(§§ 9 und 12 des Telekommunikation-                     ist, wird die Angabe „§ 110“ durch die Angabe „§ 170“\nTelemedien-Datenschutz-Gesetzes)“ ersetzt.                          ersetzt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1974              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021\nArtikel 33                                                           Artikel 38\nÄnderung der                                                         Änderung des\nGasnetzentgeltverordnung                                          Versicherungsaufsichtsgesetzes\n(FNA 752-6-1)                                                       (FNA 7631-11)\nIn § 9 Absatz 1 Satz 2 der Gasnetzentgeltverord-                       In § 305a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Versiche-\nnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2197), die zuletzt                  rungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I\ndurch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Dezember                        S. 434), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes\n2019 (BGBl. I S. 2935) geändert worden ist, wird die                   vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1568) geändert worden\nAngabe „§ 77f“ durch die Angabe „§ 140“ ersetzt.                       ist, wird die Angabe „§ 3 Nummer 30“ durch die An-\ngabe „§ 3 Nummer 70“ ersetzt.\nArtikel 34\nArtikel 39\nÄnderung der                                                         Änderung des\nStromnetzentgeltverordnung                                                  Telemediengesetzes\n(FNA 752-6-3)                                                         (FNA 772-4)\nIn § 9 Absatz 1 Satz 2 der Stromnetzentgeltverord-                     Das Telemediengesetz vom 26. Februar 2007\nnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt                  (BGBl. I S. 179, 251), das zuletzt durch Artikel 2 des\ndurch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Oktober 2020                    Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1436) geändert\n(BGBl. I S. 2269) geändert worden ist, wird die Angabe                 worden ist, wird wie folgt geändert:\n„§ 77f“ durch die Angabe „§ 140“ ersetzt.\n1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 3 Nr. 24\ndes Telekommunikationsgesetzes, die ganz in der\nArtikel 35                                     Übertragung von Signalen über Telekommunikati-\nÄnderung der                                       onsnetze bestehen, telekommunikationsgestützte\nDienste nach § 3 Nr. 25 des Telekommunikations-\nNiederspannungsanschlussverordnung\ngesetzes“ durch die Wörter „§ 3 Nummer 61 des\n(FNA 752-6-6)                                   Telekommunikationsgesetzes, telekommunikations-\nIn § 6 Absatz 3 Satz 1 der Niederspannungsan-                           gestützte Dienste nach § 3 Nummer 63 des Tele-\nschlussverordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I                            kommunikationsgesetzes“ ersetzt.\nS. 2477), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung                   2. In § 7 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 88 des\nvom 30. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2269) geändert wor-                       Telekommunikationsgesetzes“ durch die Wörter „§ 3\nden ist, wird die Angabe „§ 3 Nr. 26“ durch die Angabe                     des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-\n„§ 3 Nummer 64“ ersetzt.                                                   Gesetzes“ ersetzt.\nArtikel 36                                                           Artikel 40\nÄnderung der                                                         Änderung des\nNiederdruckanschlussverordnung                                                Sortenschutzgesetzes\n(FNA 752-6-7)                                                        (FNA 7822-7)\nIn § 37b Absatz 9 Satz 1 des Sortenschutzgesetzes\nIn § 6 Absatz 3 Satz 1 der Niederdruckanschlussver-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezem-\nordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477,\nber 1997 (BGBl. I S. 3164), das zuletzt durch Artikel 6\n2485), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom\nAbsatz 37 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I\n30. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2269) geändert worden\nS. 872) geändert worden ist, werden die Wörter „(§ 3\nist, wird die Angabe „§ 3 Nr. 26“ durch die Angabe\nNr. 30 des Telekommunikationsgesetzes)“ durch die\n„§ 3 Nummer 64“ ersetzt.\nWörter „(§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsge-\nsetzes)“ ersetzt.\nArtikel 37\nÄnderung der                                                             Artikel 41\nKraftstoff-Lieferbeschränkungs-Verordnung                                                  Änderung des\n(FNA 754-3-2)                                         Arbeitssicherstellungsgesetzes\n(FNA 800-18)\nIn § 14 Absatz 5 der Kraftstoff-Lieferbeschränkungs-\nVerordnung vom 26. April 1982 (BGBl. I S. 520), die                       In § 4 Absatz 1 Nummer 8 des Arbeitssicherstel-\nzuletzt durch Artikel 325 der Verordnung vom 31. Au-                   lungsgesetzes vom 9. Juli 1968 (BGBl. I S. 787), das\ngust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wer-                  zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 4. August\nden die Wörter „gemäß § 2 des Post- und Telekommu-                     2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, werden\nnikationssicherstellungsgesetzes, soweit sie aufgrund                  die Wörter „bei Unternehmen nach § 2 Nr. 2 und 3\neiner Rechtsverordnung gemäß § 3 des vorgenannten                      des Post- und Telekommunikationssicherstellungsge-\nGesetzes verpflichtet sind,“ durch die Wörter „, die                   setzes, soweit sie aufgrund einer Rechtsverordnung\nnach § 1 des Postsicherstellungsgesetzes oder Teil 10                  nach § 3 des vorgenannten Gesetzes verpflichtet\nAbschnitt 2 des Telekommunikationsgesetzes ver-                        sind,“ durch die Wörter „bei Unternehmen, die nach\npflichtet sind,“ ersetzt.                                              § 1 des Postsicherstellungsgesetzes oder Teil 10 Ab-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021                           1975\nschnitt 2 des Telekommunikationsgesetzes verpflichtet                         dd) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:\nsind,“ ersetzt.                                                                   „6. mit ihnen ausschließlich nummernun-\nabhängige interpersonelle Telekommu-\nArtikel 42                                                 nikationsdienste oder ausschließlich\nÄnderung der                                                   nichtkennungsbezogene             Internetzu-\nTelekommunikations-                                                  gangsdienste über ein drahtloses loka-\nles Netzwerk erbracht werden und an\nÜberwachungsverordnung\nsie nicht mehr als 100 000 Nutzer ange-\n(FNA 900-15-3)                                               schlossen sind.“\nDie Telekommunikations-Überwachungsverordnung                           b) In Satz 2 werden die Wörter „öffentlich zugäng-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 2017                           lichen Telefondienstes“ durch die Wörter\n(BGBl. I S. 2316), die zuletzt durch Artikel 3 des Ge-                        „öffentlich zugänglichen Sprachkommunikati-\nsetzes vom 19. April 2021 (BGBl. I S. 771) geändert                           onsdienstes“ ersetzt.\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nc) In Satz 3 werden die Wörter „§ 110 Absatz 1\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                             Satz 1 Nummer 1a“ durch die Wörter „§ 170 Ab-\na) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 110 Absatz 3“                          satz 1 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.\ndurch die Angabe „§ 170 Absatz 6“ ersetzt.                      4. In § 13 Satz 4 wird das Wort „Teilnehmer“ durch\nb) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 110 Absatz 1                      das Wort „Nutzer“ ersetzt.\nSatz 1 Nummer 3 und 4“ durch die Wörter                         5. Dem § 14 wird folgender Satz angefügt:\n„§ 170 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5“ er-\n„Der Verpflichtete hat die Anordnungsdaten, die\nsetzt.\nbei der technischen Umsetzung einer Anordnung\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                          aus technischen Gründen in einer Telekommunika-\na) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 110 Absatz 6“                       tionsanlage gespeichert oder hinterlegt werden\ndurch die Angabe „§ 170 Absatz 9“ ersetzt.                         müssen, nach Vorgaben des Telekommunikations-\ngesetzes sowie der Technischen Richtlinie nach\nb) Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt geändert:                      § 170 Absatz 6 des Telekommunikationsgesetzes\naa) In Doppelbuchstabe aa werden die Wör-                          gegen unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.“\nter „§ 96 des Telekommunikationsgeset-                      6. In der Überschrift zu Abschnitt 4 werden die Wörter\nzes“ durch die Wörter „den §§ 9 und 12                         „§ 110 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3“ durch die Wör-\ndes Telekommunikation-Telemedien-Daten-                        ter „§ 170 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4“ ersetzt.\nschutz-Gesetzes“ ersetzt.\n7. § 19 wird wie folgt geändert:\nbb) In Doppelbuchstabe bb werden die Wörter\n„§ 113c Absatz 1 Nummer 1 oder 2“ durch                        a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 110\ndie Wörter „§ 177 Absatz 1 Nummer 1 oder 2“                       Absatz 1 Satz 1 Nummer 3“ durch die Wörter\nersetzt und wird die Angabe „§ 113b“ durch                        „§ 170 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4“ ersetzt.\ndie Angabe „§ 176“ ersetzt.                                    b) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 110 Ab-\nc) In Nummer 9 werden die Wörter „Teilnehmer                             satz 4“ durch die Angabe „§ 170 Absatz 7“ er-\noder sonstigen“ gestrichen.                                           setzt.\nd) In Nummer 12 wird das Wort „teilnehmerbezo-                        c) In Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „§ 110\ngenen“ durch das Wort „nutzerbezogenen“ er-                           Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Telekommunika-\nsetzt und das Wort „Telefonnetz“ durch das                            tionsgesetzes im Falle von nachträglich aufge-\nWort „Sprachkommunikationsdienst“ ersetzt.                            tretenen Mängeln“ durch die Wörter „§ 170\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Telekommunika-\ne) Nummer 17 wird wie folgt geändert:                                    tionsgesetzes zur Beseitigung von Fehlfunktio-\naa) In Buchstabe b wird das Wort „teilnehmer-                         nen“ ersetzt.\nbezogenen“ durch das Wort „nutzerbezoge-                       d) In Absatz 7 werden die Wörter „§ 115 Absatz 2\nnen“ ersetzt.                                                     oder 3“ durch die Wörter „§ 183 Absatz 4 oder 5“\nbb) In Buchstabe c wird die Angabe „§ 110 Ab-                         ersetzt.\nsatz 3“ durch die Angabe „§ 170 Absatz 6“                   8. § 22 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nersetzt.\na) In Satz 1 wird das Wort „Teilnehmerkreis“ durch\n3. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                    das Wort „Nutzerkreis“ ersetzt.\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:                                    b) In Satz 2 Nummer 2 wird das Wort „Teilnehmer“\naa) In Nummer 1 wird das Wort „Teilnehmer-                            durch das Wort „Nutzer“ ersetzt.\nnetze“ durch das Wort „Telekommunikati-                     9. § 23 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nonsnetze“ ersetzt.\na) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „im Ein-\nbb) In Nummer 3 wird das Wort „teilnehmerbe-                          zelfall von der Bundesnetzagentur verlangten\nzogenen“ durch das Wort „nutzerbezoge-                            Prüfung nach § 110 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4“\nnen“ ersetzt.                                                     durch die Wörter „insbesondere zur Beseitigung\ncc) In Nummer 5 werden die Wörter „Teilnehmer                         von Fehlfunktionen von der Bundesnetzagentur\noder sonstige Endnutzer“ durch das Wort                           verlangten Prüfung nach § 170 Absatz 1 Num-\n„Nutzer“ ersetzt.                                                 mer 5“ ersetzt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1976              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021\nb) In Satz 2 werden die Wörter „im Einzelfall von                  16. In § 36 Satz 2 werden die Wörter „§ 110 Absatz 1\nder Bundesnetzagentur verlangte Prüfung nach                        Satz 1 Nummer 1a“ durch die Wörter „§ 170 Ab-\n§ 110 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4“ durch die                           satz 1 Nummer 2“ ersetzt.\nWörter „insbesondere zur Beseitigung von Fehl-                  17. In § 37 wird die Angabe „§ 110 Absatz 5“ durch die\nfunktionen von der Bundesnetzagentur ver-                           Angabe „§ 170 Absatz 8“ ersetzt.\nlangte Prüfung nach § 170 Absatz 1 Nummer 5“\nersetzt.\nArtikel 43\n10. § 24 wird wie folgt geändert:\nÄnderung der\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 110 Ab-\nTelekommunikations-\nsatz 6“ durch die Angabe „§ 170 Absatz 9“ er-\nsetzt.                                                                      Nummerierungsverordnung\n(FNA 900-15-5)\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 110 Absatz 6“\ndurch die Angabe „§ 170 Absatz 9“ ersetzt.                         Die     Telekommunikations-Nummerierungsverord-\n11. In § 26 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 110                   nung vom 5. Februar 2008 (BGBl. I S. 141), die zuletzt\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 3 Halbsatz 2“ durch die                     durch Artikel 4 Absatz 105 des Gesetzes vom 18. Juli\nWörter „§ 170 Absatz 1 Nummer 4 zweiter Halb-                      2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie\nsatz“ ersetzt.                                                     folgt geändert:\n12. In § 30 Satz 2 werden die Wörter „§ 110 Absatz 1                   1. In § 3 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 66 Abs. 4\nSatz 2“ durch die Angabe „§ 170 Absatz 2“ ersetzt.                    Satz 3“ durch die Wörter „§ 108 Absatz 6 Satz 3“\nersetzt.\n13. § 31 wird wie folgt geändert:\n2. In § 6 Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „§ 67\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                  Abs. 1“ durch die Angabe „§ 123 Absatz 1“ ersetzt.\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                              3. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„Die nach § 30 Verpflichteten haben sicher-\na) In Satz 3 wird die Angabe „§ 46“ durch die An-\nzustellen, dass sie Anordnungen zur\ngabe „§ 59“ ersetzt.\nAuskunftserteilung jederzeit elektronisch\nentgegennehmen sowie die zugehörigen                          b) In Satz 4 wird die Angabe „§ 46“ durch die An-\nAuskünfte auf gleichem Weg erteilen kön-                         gabe „§ 59“ ersetzt.\nnen; dabei haben diejenigen Verpflichteten,                4. § 9 wird wie folgt geändert:\ndie zur Bereithaltung der Schnittstelle nach\na) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 66 Abs. 2“ durch\n§ 174 Absatz 7 Satz 2 erste Alternative des\ndie Angabe „§ 108 Absatz 3“ ersetzt.\nTelekommunikationsgesetzes               verpflichtet\nsind, diese Schnittstelle auch für die Entge-                 b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 46“ durch die\ngennahme der Anordnungen zur Auskunfts-                          Angabe „§ 59“ ersetzt.\nerteilung und für die Übermittlung der zuge-               5. In § 10 Satz 1 wird die Angabe „§ 46“ durch die\nhörigen Auskünfte zu verwenden und                            Angabe „§ 59“ ersetzt.\nVerpflichtete, die nicht zur Bereithaltung\ndieser Schnittstelle verpflichtet sind, min-               6. In § 11 wird die Angabe „§ 149 Abs. 1 Nr. 13“ durch\ndestens das E-Mail-basierte Übermittlungs-                    die Wörter „§ 228 Absatz 2 Nummer 6“ ersetzt.\nverfahren nach § 174 Absatz 7 Satz 3 bereit-\nzuhalten.“                                                                          Artikel 44\nbb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 110 Absatz 3“                                        Änderung der\ndurch die Angabe „§ 170 Absatz 6“ ersetzt.                       Verordnung über Notrufverbindungen\nb) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 110 Ab-                                          (FNA 900-15-6)\nsatz 3“ durch die Angabe „§ 170 Absatz 6“ er-\nDie Verordnung über Notrufverbindungen vom\nsetzt.\n6. März 2009 (BGBl. I S. 481), die zuletzt durch Artikel 1\nc) In Absatz 7 Nummer 2 wird die Angabe „§ 113“                    der Verordnung vom 26. November 2012 (BGBl. I\ndurch die Angabe „§ 174“ ersetzt.                               S. 2347) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n14. In § 34 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 110                     1. In § 2 Nummer 4 wird das Wort „Telefonnetzen“\nAbsatz 3“ durch die Angabe „§ 170 Absatz 6“ er-                       durch das Wort „Telekommunikationsnetzen“ er-\nsetzt.                                                                setzt.\n15. § 35 wird wie folgt geändert:                                      2. In § 3 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 108\na) In Satz 3 Nummer 4 werden die Wörter                               Abs. 4“ durch die Angabe „§ 164 Absatz 6“ ersetzt.\n„(§ 96 oder § 113b des Telekommunikationsge-                    3. § 4 wird wie folgt geändert:\nsetzes)“ durch die Wörter „(§§ 9 oder 12 des Te-\nlekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Ge-                         a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 108 Absatz 1\nsetzes oder § 176 des Telekommunikationsge-                           Satz 1“ durch die Wörter „§ 164 Absatz 1 Satz 1“\nsetzes)“ ersetzt.                                                     ersetzt.\nb) In Satz 5 werden die Wörter „§ 96 des Telekom-                     b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nmunikationsgesetzes“ durch die Wörter „den                            aa) In Nummer 1 werden die Wörter „(§ 102\n§§ 9 oder 12 des Telekommunikation-Telemedi-                              Absatz 8 des Telekommunikationsgesetzes)“\nen-Datenschutz-Gesetzes“ ersetzt.                                         durch die Wörter „(§ 15 Absatz 1 Satz 3\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021                      1977\ndes Telekommunikation-Telemedien-Daten-                         4. einen Hinweis auf die Information zum generel-\nschutz-Gesetzes)“ ersetzt.                                          len Ablauf des Anbieterwechsels auf der Inter-\nnetseite der Bundesnetzagentur.\nbb) In Nummer 2 werden die Wörter „(§ 98\nAbsatz 3 des Telekommunikationsgeset-                           Satz 1 gilt nicht für Vertragsverhältnisse mit einer\nzes)“ durch die Wörter „(§ 13 Absatz 3                          Laufzeit von einem Monat oder weniger.“\ndes Telekommunikation-Telemedien-Daten-                      5. § 6 wird § 5 und die Wörter „Anbietern eines öffent-\nschutz-Gesetzes)“ ersetzt.                                      lich zugänglichen Telekommunikationsdienstes“\nc) In Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 Satz 1 wird das                          werden durch die Wörter „Anbietern öffentlich zu-\nWort „Teilnehmer“ durch das Wort „Endnutzer“                        gänglicher Telekommunikationsdienste“ ersetzt.\nersetzt.                                                         6. § 7 wird § 6 und wird wie folgt geändert:\n4. In § 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 108 Absatz 4“                          a) In Absatz 1 werden die Wörter „Anbieter eines\ndurch die Angabe „§ 164 Absatz 6“ ersetzt.                                  öffentlich zugänglichen Telekommunikations-\n5. § 7 wird wie folgt geändert:                                                dienstes, die über einen Zugang zu einem\nöffentlichen Telekommunikationsnetz Internet-\na) Absatz 1 wird aufgehoben.                                                zugangsdienste anbieten“ durch die Wörter\nb) In Absatz 6 wird die Angabe „§ 112“ durch die                            „Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommuni-\nAngabe „§ 173“ ersetzt.                                                 kationsdienste, bei denen es sich weder um\nnummernunabhängige interpersonelle Telekom-\nArtikel 45                                         munikationsdienste noch um für die Bereitstel-\nlung von Diensten der Maschine-Maschine-\nÄnderung der                                           Kommunikation genutzte Übertragungsdienste\nTK-Transparenzverordnung                                          handelt“ ersetzt und werden nach dem Wort\n(FNA 900-15-9)                                       „Verbrauchern“ die Wörter „und, auf deren Ver-\nlangen, anderen Endnutzern“ gestrichen.\nDie TK-Transparenzverordnung vom 19. Dezember\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „oder des End-\n2016 (BGBl. I S. 2977) wird wie folgt geändert:\nnutzers“ gestrichen.\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\n7. § 8 wird § 7 und wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „eines                         a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nöffentlich zugänglichen Telekommunikations-\ndienstes, die über einen Zugang zu einem                                  „(1) Anbieter öffentlich zugänglicher Tele-\nöffentlichen Telekommunikationsnetz Internet-                          kommunikationsdienste, bei denen es sich we-\nzugangsdienste anbieten,“ durch die Wörter                             der um nummernunabhängige interpersonelle\n„anderer öffentlich zugänglicher Telekommuni-                          Telekommunikationsdienste noch um für die\nkationsdienste als für die Bereitstellung von                          Bereitstellung von Diensten der Maschine-Ma-\nDiensten der Maschine-Maschine-Kommunika-                              schine-Kommunikation genutzte Übertragungs-\ntion genutzte Übertragungsdienste“ ersetzt.                            dienste handelt, müssen Verbraucher unverzüg-\nlich nach der Schaltung des jeweiligen\nb) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.                                        Anschlusses auf die Überprüfbarkeit der Daten-\n2. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter „oder Endnut-                            übertragungsrate nach § 6 Absatz 1 hinweisen.“\nzern“ gestrichen.                                                      b) Absatz 2 wird aufgehoben.\n3. § 4 wird aufgehoben.                                                   c) Absatz 3 wird Absatz 2 und wird wie folgt geän-\n4. § 5 wird § 4 und wird wie folgt gefasst:                                   dert:\n„§ 4                                          aa) Die Wörter „und, auf deren Verlangen, an-\ndere Endnutzer gemäß Absatz 4“ werden\nInformationen zur Vertragslaufzeit,                                  durch die Wörter „gemäß Absatz 3“ ersetzt.\nKündigung und zum Anbieterwechsel\nbb) Die Angabe „§ 7 Absatz 1“ wird durch die\nAnbieter öffentlich zugänglicher Telekommuni-                               Angabe „§ 6 Absatz 1“ ersetzt.\nkationsdienste, bei denen es sich weder um num-\nd) Absatz 4 wird Absatz 3 und die Wörter „Ab-\nmernunabhängige interpersonelle Telekommunika-\nsätzen 2 und 3“ werden durch die Wörter „Ab-\ntionsdienste noch um für die Bereitstellung von\nsätzen 1 und 2“ ersetzt.\nDiensten der Maschine-Maschine-Kommunikation\ngenutzte Übertragungsdienste handelt, müssen                        8. Die §§ 9 bis 13 werden die §§ 8 bis 12.\ngegenüber Verbrauchern in der Rechnung sowie                        9. § 8 wird wie folgt gefasst:\nin der Information über den besten Tarif nach\n§ 57 Absatz 3 des Telekommunikationsgesetzes                                                     „§ 8\nFolgendes angeben:                                                                  Darstellung und Speicherung\nvon anbietereigenen Messergebnissen\n1. das Datum des Vertragsbeginns,\n(1) Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommu-\n2. den aktuellen Zeitpunkt des Endes der Mindest-\nnikationsdienste, bei denen es sich weder um\nvertragslaufzeit,\nnummernunabhängige interpersonelle Telekommu-\n3. die Kündigungsfrist und den letzten Kalender-                       nikationsdienste noch um für die Bereitstellung von\ntag, an dem die Kündigung eingehen muss, um                        Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation\neine Vertragsverlängerung zu verhindern, und                       genutzte Übertragungsdienste handelt, müssen im\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1978              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021\nFall einer anbietereigenen Messung nach § 6 Ab-                           bb) In Satz 3 werden die Wörter „Anbieter eines\nsatz 1 Nummer 1 oder 2 die Ergebnisse                                          öffentlich zugänglichen Telekommunikati-\n1. direkt im Anschluss an die Messung gemäß der                                onsdienstes“ durch die Wörter „Anbieter öf-\nAnlage darstellen und                                                      fentlich zugänglicher Telekommunikations-\ndienste“ ersetzt und werden die Wörter „und\n2. so bereithalten, dass sie auf der Internetseite                             Endnutzer“ gestrichen.\ndes Anbieters im Online-Kundencenter abgeru-\nfen und ausgedruckt werden können.                                 b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n(2) Die Ergebnisse sind mindestens für sechs                           aa) Die Wörter „Anbieter eines öffentlich zu-\nMonate bereitzuhalten.“                                                        gänglichen      Telekommunikationsdienstes“\n10. § 9 wird wie folgt geändert:                                                   werden durch die Wörter „Anbieter öffent-\nlich zugänglicher Telekommunikations-\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Anbieter eines\ndienste“ ersetzt.\nöffentlich zugänglichen Telekommunikations-\ndienstes“ durch die Wörter „Anbieter öffentlich                       bb) Die Wörter „und Endnutzern“ werden gestri-\nzugänglicher Telekommunikationsdienste, bei                                chen.\ndenen es sich weder um nummernunabhängige\ninterpersonelle Telekommunikationsdienste noch                 13. § 12 wird wie folgt geändert:\num für die Bereitstellung von Diensten der                         a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter\nMaschine-Maschine-Kommunikation genutzte                              „§ 149 Absatz 1 Nummer 7d“ durch die Wörter\nÜbertragungsdienste handelt“ ersetzt und wer-                         „§ 228 Absatz 2 Nummer 6“ ersetzt.\nden die Wörter „und, auf deren Verlangen, an-\nderen Endnutzern“ gestrichen.                                      b) Nummer 2 wird aufgehoben.\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                   c) Die Nummern 3 bis 7 werden die Nummern 2\naa) In Satz 1 werden die Wörter „und, auf des-                        bis 6.\nsen Verlangen, der andere Endnutzer“ ge-\naa) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 5 Satz 1“\nstrichen.\ndurch die Angabe „§ 4 Satz 1“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „oder Endnut-\nzer“ gestrichen.                                                  bb) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 7 Ab-\nsatz 1 Satz 1“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 1\n11. § 10 wird wie folgt gefasst:                                                   Satz 1“ ersetzt.\n„§ 10\ncc) In Nummer 4 werden die Wörter „§ 8 Ab-\nKostenkontrolle                                         satz 1, 2 oder Absatz 3“ durch die Wörter\nbei Sprachkommunikationsdiensten,                                     „§ 7 Absatz 1 oder 2“ ersetzt.\nInternetzugangsdiensten und öffentlich\nzugänglichen nummerngebundenen                                   dd) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 9 Absatz 1“\ninterpersonellen Telekommunikationsdiensten                                 durch die Wörter „§ 8 Absatz 1 Nummer 1“\n(1) Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommu-                             ersetzt.\nnikationsdienste, bei denen es sich weder um                              ee) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 10 Ab-\nnummernunabhängige interpersonelle Telekommu-                                  satz 1“ durch die Angabe „§ 9 Absatz 1“ er-\nnikationsdienste noch um für die Bereitstellung von                            setzt.\nDiensten der Maschine-Maschine-Kommunikation\ngenutzte Übertragungsdienste handelt, müssen                       14. § 14 wird aufgehoben.\nVerbrauchern eine geeignete Einrichtung anbieten,                  15. § 15 wird § 13.\num die Kosten von Sprachkommunikationsdiens-\nten, Internetzugangsdiensten und nummerngebun-\ndenen interpersonellen Telekommunikationsdiens-                                             Artikel 46\nten zu kontrollieren. Diese Einrichtung umfasst\nÄnderung der\nauch unentgeltliche Warnhinweise bei anormalem\noder übermäßigem Verbrauchsverhalten.                                      Kundendatenauskunftsverordnung\n(FNA 900-15-10)\n(2) Die Pflicht nach Absatz 1 entfällt, wenn An-\nbieter gegenüber der Bundesnetzagentur anzei-                         Die Kundendatenauskunftsverordnung vom 14. Juni\ngen, dass dem Verbraucher bei erstmalig auftre-                    2017 (BGBl. I S. 1667, 3343) wird wie folgt geändert:\ntenden anormalen oder übermäßig hohen Kosten\naufgrund einer regelmäßigen unternehmensindivi-                    1. In § 2 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 112 Ab-\nduellen Praxis ausschließlich verhältnismäßige                        satz 2“ durch die Angabe „§ 173 Absatz 4“ ersetzt.\nKosten in Rechnung gestellt werden.“                               2. In § 7 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 111\n12. § 11 wird wie folgt geändert:                                         Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2“ durch die Wörter\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                  „§ 172 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3“ ersetzt und\ndie Wörter „§ 112 Absatz 1 Satz 1 bis 3“ durch die\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Anbieter eines                   Wörter „§ 173 Absatz 1 Satz 1 bis 3“ ersetzt.\nöffentlich zugänglichen Telekommunikati-\nonsdienstes“ durch die Wörter „Anbieter öf-                3. In § 9 Absatz 3 werden die Wörter „§ 112 Absatz 1\nfentlich zugänglicher Telekommunikations-                     Satz 1“ durch die Wörter „§ 173 Absatz 1 Satz 1“\ndienste“ ersetzt.                                             ersetzt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021                      1979\nArtikel 47                                6. § 10 wird wie folgt geändert:\nÄnderung der                                       a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „und die\nTKG-EMVG-FuAG-Übertragungsverordnung                                        Telekommunikationsunternehmen“ gestrichen.\n(FNA 900-15-11)\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nIn § 1 der TKG-EMVG-FuAG-Übertragungsverord-\nnung vom 5. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3534), die durch                            „(2) Die Bundesnetzagentur kann nach Maß-\nArtikel 2 der Verordnung vom 5. Oktober 2017 (BGBl. I                         gabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes\nS. 3534) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 45n                        Zwangsgelder bis zu 50 000 Euro zur Durchset-\nAbsatz 1, des § 142 Absatz 2 Satz 1 und des § 143                             zung der Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 3\nAbsatz 4 Satz 1“ durch die Wörter „§ 52 Absatz 4, des                         und den §§ 4 und 8 Absatz 1 festsetzen.“\n§ 223 Absatz 2 Satz 1 und des § 224 Absatz 4 Satz 1“                   7. § 11 wird wie folgt geändert:\nersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nArtikel 48                                       aa) Die Nummern 4 bis 9 werden aufgehoben.\nÄnderung des\nbb) Die Nummern 10 bis 12 werden die Num-\nPost- und Telekommunikations-                                           mern 4 bis 6.\nsicherstellungsgesetzes\n(FNA 900-16)                                   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nDas Post- und Telekommunikationssicherstellungs-                              „(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen\ngesetz vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 506, 941), das                           des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu\nzuletzt durch Artikel 12 Absatz 3 des Gesetzes vom                            dreißigtausend Euro geahndet werden.“\n21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229) geändert worden\n8. § 12 wird wie folgt geändert:\nist, wird wie folgt geändert:\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                                 a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\n„Gesetz                                     b) Die Absätze 2 bis 5 werden aufgehoben.\nzur Sicherstellung von\nPostdienstleistungen in besonderen Fällen\n(Postsicherstellungsgesetz – PSG)“.\nArtikel 49\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                                              Änderung der\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                          Signatarebenennungsverordnung\n„(1) Dieses Gesetz gilt für Unternehmen, die                                       (FNA 9020-11-1)\nim Rahmen ihres geschäftsmäßig an die Öffent-                      In § 2 Nummer 1 der Signatarebenennungsverord-\nlichkeit gerichteten Angebots die in diesem Ge-                 nung vom 5. Mai 2003 (BGBl. I S. 648), die zuletzt\nsetz bezeichneten Postdienstleistungen bundes-                  durch Artikel 459 der Verordnung vom 31. August 2015\nweit erbringen (Postunternehmen).“                              (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird die Angabe\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „und Telekommu-                   „§ 6“ durch die Angabe „§ 5“ ersetzt.\nnikationsdiensten“ sowie die Wörter „oder Tele-\nkommunikationsdiensten“ gestrichen.                                                      Artikel 50\n3. Die §§ 5 bis 7 werden aufgehoben.\nÄnderung der\n4. § 8 wird wie folgt geändert:\nSicherheitsfunk-Schutzverordnung\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Post- und\n(FNA 9022-12-1)\nTelekommunikationsunternehmen“ durch das\nWort „Postunternehmen“ ersetzt.                                    In § 2 Nummer 2 der Sicherheitsfunk-Schutzverord-\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „Post- und Tele-                  nung vom 13. Mai 2009 (BGBl. I S. 1060) wird die An-\nkommunikationsunternehmen“ durch das Wort                       gabe „§ 3 Nr. 27“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 65“\n„Postunternehmen“ ersetzt und werden die Wör-                   ersetzt und die Angabe „§ 3 Nr. 24“ durch die Angabe\nter „oder des Bundesministeriums für Verkehr                    „§ 3 Nummer 61“ ersetzt.\nund digitale Infrastruktur“ gestrichen.\n5. § 9 wird wie folgt geändert:                                                                 Artikel 51\na) In der Überschrift werden das Wort „Entgelte“                                         Änderung des\nund das Semikolon gestrichen.\nElektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes\nb) Absatz 1 wird aufgehoben.                                                               (FNA 9022-13)\nc) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.\nIn § 32 Absatz 2 des Elektromagnetische-Verträg-\nd) In Satz 1 werden die Wörter „und den Telekom-                   lichkeit-Gesetzes vom 14. Dezember 2016 (BGBl. I\nmunikationsunternehmen“ gestrichen.                             S. 2879), das durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes\ne) In Satz 2 werden die Wörter „und bei Telekom-                   vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1947) geändert worden\nmunikationsunternehmen der Nummer 11.3“ ge-                     ist, wird die Angabe „§ 146“ durch die Angabe „§ 226“\nstrichen.                                                       ersetzt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1980              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021\nArtikel 52                                       Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und\nEisenbahnen“ ersetzt.\nÄnderung des\nFunkanlagengesetzes                                      b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Regulierungs-\nbehörde“ durch die Wörter „Bundesnetzagentur\n(FNA 9022-14)\nfür Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post\nIn § 36 Absatz 2 des Funkanlagengesetzes vom                               und Eisenbahnen“ ersetzt.\n27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1947) wird die Angabe „§ 146“\ndurch die Angabe „§ 226“ ersetzt.                                                               Artikel 54\nÄnderung der\nArtikel 53\nInfrGG-Beleihungsverordnung\nÄnderung des                                                           (FNA 911-5-1)\nAmateurfunkgesetzes\nIn § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 der InfrGG-Belei-\n(FNA 9022-2)\nhungsverordnung vom 23. März 2020 (BGBl. I S. 743),\nDas Amateurfunkgesetz vom 23. Juni 1997 (BGBl. I                    die durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Dezember\nS. 1494), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom                 2020 (BGBl. I S. 3206) geändert worden ist, wird die\n4. November 2016 (BGBl. I S. 2473) geändert worden                     Angabe „§ 68 Absatz 3“ durch die Angabe „§ 127 Ab-\nist, wird wie folgt geändert:                                          satz 1“ ersetzt, werden die Wörter „§ 72 Absatz 1\n1. In § 2 Nummer 3 wird das Wort „Frequenznutzungs-                    und 3“ durch die Wörter „§ 130 Absatz 1 und 3“ ersetzt\nplan“ durch das Wort „Frequenzplan“ ersetzt.                       und wird die Angabe „§ 71 Absatz 2“ durch die Angabe\n„§ 129 Absatz 2“ ersetzt.\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird das Wort „Regulierungsbehör-                                            Artikel 55\nde“ durch die Wörter „Bundesnetzagentur für\nElektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und                                       Änderung des\nEisenbahnen“ ersetzt.                                                    Verkehrssicherstellungsgesetzes\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Regulierungs-                                          (FNA 930-6)\nbehörde“ durch die Wörter „Bundesnetzagentur                      In § 30 Absatz 1 des Verkehrssicherstellungsgeset-\nfür Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post                 zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Okto-\nund Eisenbahnen“ ersetzt.                                      ber 1968 (BGBl. I S. 1082), das zuletzt durch Artikel 499\nc) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Regulierungs-                 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)\nbehörde“ durch die Wörter „Bundesnetzagentur                   geändert worden ist, werden die Wörter „nach § 2 des\nfür Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post                 Post- und Telekommunikationssicherstellungsgeset-\nund Eisenbahnen“ ersetzt.                                      zes, soweit sie aufgrund einer Rechtsverordnung nach\n§ 3 des vorgenannten Gesetzes verpflichtet sind,“\nd) In Absatz 5 werden die Wörter „Frequenznut-\ndurch die Wörter „, die nach § 1 des Postsicherstel-\nzungsplan (§ 46 des Telekommunikationsgeset-\nlungsgesetzes oder Teil 10 Abschnitt 2 des Telekom-\nzes vom 25. Juli 1996 – BGBl. I S. 1120)“ durch\nmunikationsgesetzes verpflichtet sind,“ ersetzt.\ndie Wörter „Frequenzplan (§ 90 des Telekommu-\nnikationsgesetzes)“ ersetzt.\nArtikel 56\n3. In § 5 Absatz 1 wird das Wort „Regulierungsbehör-\nde“ durch die Wörter „Bundesnetzagentur für Elek-                                        Änderung der\ntrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisen-                                       Verordnung zur\nbahnen“ ersetzt.                                                           Sicherstellung des Straßenverkehrs\n4. In § 6 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort „Frequenz-                                             (FNA 930-6-6)\nnutzungsplan“ durch das Wort „Frequenzplan“                           In § 2 Absatz 2 Nummer 1 der Verordnung zur Si-\nersetzt.                                                           cherstellung des Straßenverkehrs vom 23. September\n5. In § 9 Absatz 3 wird das Wort „Regulierungsbehör-                   1980 (BGBl. I S. 1795), die zuletzt durch Artikel 504 der\nde“ durch die Wörter „Bundesnetzagentur für Elek-                  Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge-\ntrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisen-                  ändert worden ist, werden die Wörter „nach § 2 des\nbahnen“ ersetzt.                                                   Post- und Telekommunikationssicherstellungsgeset-\n6. § 10 wird wie folgt geändert:                                       zes, soweit sie aufgrund einer Rechtsverordnung nach\n§ 3 des vorgenannten Gesetzes verpflichtet sind“\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                               durch die Wörter „, die nach § 1 des Postsicherstel-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „(§ 66 Abs. 1 des              lungsgesetzes oder Teil 10 Abschnitt 2 des Telekom-\nTelekommunikationsgesetzes)“ gestrichen.                  munikationsgesetzes verpflichtet sind,“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Regulierungsbehör-\nde“ durch die Wörter „Bundesnetzagentur für                                        Artikel 57\nElektrizität, Gas, Telekommunikation, Post                                      Änderung des\nund Eisenbahnen“ ersetzt.                                            Bundeswasserstraßengesetzes\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                                                (FNA 940-9)\n7. § 11 wird wie folgt geändert:                                          In § 31 Absatz 2 Satz 3 des Bundeswasserstraßen-\na) In Absatz 1 wird das Wort „Regulierungsbehör-                   gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nde“ durch die Wörter „Bundesnetzagentur für                    23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zu-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2021                      1981\nletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juni 2021                    2. In § 182 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§§ 6,\n(BGBl. I S. 1465) geändert worden ist, wird die Angabe                     12 und 14 des BND-Gesetzes“ durch die Wörter\n„§ 3 Nr. 26“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 64“                              „§§ 19, 24, 26, 32 und 33 des BND-Gesetzes“ er-\nersetzt.                                                                   setzt.\nArtikel 58                                                          Artikel 60\nÄnderung des                                                          Überprüfung\nGesetzes zur Änderung                                           der Auswirkungen von Artikel 15\ndes BND-Gesetzes zur Umsetzung der                                  Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales be-\nVorgaben des Bundesverfassungsgerichts                              richtet im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\nsowie des Bundesverwaltungsgerichts                              der Finanzen dem Deutschen Bundestag bis zum\n31. Dezember 2021, welche Auswirkungen sich nach\nArtikel 6 des Gesetzes zur Änderung des BND-Ge-\ndem durch Artikel 61 Absatz 1 ergebenden Inkrafttre-\nsetzes zur Umsetzung der Vorgaben des Bundes-\nten der Änderung von § 2 Nummer 15 der Betriebskos-\nverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungs-\ntenverordnung auf die Höhe der Bedarfe nach dem\ngerichts vom 19. April 2021 (BGBl. I S. 771) wird\nZweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem Dritten und Vier-\naufgehoben.\nten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch so-\nwie den fürsorgerischen Leistungen nach dem Bun-\nArtikel 59                                 desversorgungsgesetz ergeben.\nÄnderung des\nTelekommunikationsgesetzes                                                           Artikel 61\nDas Telekommunikationsgesetz vom 23. Juni 2021                                  Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n(BGBl. I S. 1858) wird wie folgt geändert:                                (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\n1. § 170 wird wie folgt geändert:                                      und 3 am 1. Dezember 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt\na) In Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter „§§ 6,                    das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004\n12 und 14 des BND-Gesetzes“ durch die Wörter                    (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 2 des Ge-\n„§§ 19, 24, 26, 32 und 33 des BND-Gesetzes“                     setzes vom 18. Mai 2021 (BGBl. I S. 1122) geändert\nersetzt.                                                        worden ist, außer Kraft.\nb) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „§ 8 Ab-                       (2) Artikel 58 tritt am Tag nach der Verkündung in\nsatz 1 Satz 1 des BND-Gesetzes“ durch die Wör-                  Kraft.\nter „§ 25 Absatz 1 Satz 1 des BND-Gesetzes“                        (3) Artikel 4 Nummer 4 und Artikel 59 treten am\nersetzt.                                                        1. Januar 2022 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 23. Juni 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nPeter Altmaier\nDer Bundesminister\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nAndreas Scheuer\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}