{"id":"bgbl1-2021-34-7","kind":"bgbl1","year":2021,"number":34,"date":"2021-06-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/34#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-34-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_34.pdf#page=25","order":7,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Schiffsbesetzungsverordnung","law_date":"2021-06-23T00:00:00Z","page":1849,"pdf_page":25,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2021                        1849\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Schiffsbesetzungsverordnung\nVom 23. Juni 2021\nAuf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in                          heitszeugnis der Berufsgenossenschaft erteilt ist,\nVerbindung mit Satz 2 und mit Absatz 2 Satz 3 des                         ist das Fahrzeug den Anforderungen des § 2 Ab-\nSeeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntma-                         satz 1 Satz 1 genügend besetzt, wenn der Schiffs-\nchung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489) verordnet                       führer Inhaber eines gültigen Sportbootführerscheins\ndas Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-                     mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen\nstruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium                        nach § 4 der Sportbootführerscheinverordnung ist\nfür Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für                     und über ein gültiges Seediensttauglichkeitszeugnis\nErnährung und Landwirtschaft:                                             für den Decksdienst verfügt.“\n3. § 12 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1\na) In Absatz 2 wird die Angabe „2021“ durch die\nDie Schiffsbesetzungsverordnung vom 18. Juli 2013\nAngabe „2027“ ersetzt.\n(BGBl. I S. 2575), die zuletzt durch Artikel 12 des Ge-\nsetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert                       b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                              „(3) § 8 Absatz 1 in der am 25. Juni 2021\n1. § 8 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                                geltenden Fassung ist bis zu dem Tag weiter an-\n„Fischereifahrzeuge im Sinne des § 9b benötigen                            zuwenden, an dem eine Verordnung zur Ände-\nkein Schiffsbesatzungszeugnis.“                                            rung der Seeleute-Befähigungsverordnung in Kraft\ntritt, mit der ein Befähigungszeugnis zum Kapitän\n2. Nach § 9a wird der folgende § 9b eingefügt:                                nationale Fahrt BRZ 100 (Kapitän NK 100) vorge-\n„§ 9b                                         sehen wird. Das Bundesministerium für Verkehr\nOffene oder                                      und digitale Infrastruktur gibt den Tag nach Satz 1\nteilgedeckte Fischereifahrzeuge in der                             im Bundesgesetzblatt bekannt.“\neingeschränkten passiven Küstenfischerei\nIm Falle eines offenen oder teilgedeckten Fische-                                           Artikel 2\nreifahrzeug in der eingeschränkten passiven Küs-                       Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\ntenfischerei, für das ein entsprechendes Sicher-                    in Kraft.\nBerlin, den 23. Juni 2021\nDer Bundesminister\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nAndreas Scheuer\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}