{"id":"bgbl1-2021-34-6","kind":"bgbl1","year":2021,"number":34,"date":"2021-06-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/34#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-34-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_34.pdf#page=23","order":6,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung","law_date":"2021-06-22T00:00:00Z","page":1847,"pdf_page":23,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2021                     1847\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung*\nVom 22. Juni 2021\nAuf Grund                                                              b) Die Angabe zu Teil 1 Kapitel 3 wird wie folgt\n– des § 13 Absatz 1 Satz 1 und 3 des Kreditwesen-                            gefasst:\ngesetzes, von denen Satz 1 zuletzt durch Artikel 2                                              „Kapitel 3\nNummer 35 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020                                                  (weggefallen)“.\n(BGBl. I S. 2773) geändert und Satz 3 durch Artikel 1\nNummer 27 des Gesetzes vom 28. August 2013                             c) Die Angaben zu den §§ 5 bis 7 werden wie folgt\n(BGBl. I S. 3395) neu gefasst worden ist, und                             gefasst:\n– des § 22 Satz 1 und 3 des Kreditwesengesetzes, der                         „§ 5    (weggefallen)\ndurch Artikel 1 Nummer 38 des Gesetzes vom                                §6      (weggefallen)\n28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) neu gefasst wor-\nden ist,                                                                  §7      (weggefallen)“.\njeweils in Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verord-                         d) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:\nnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass                               „§ 9    (weggefallen)“.\nvon Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für                           e) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:\nFinanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch Arti-\nkel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 25. Januar 2018                             „§ 20 (weggefallen)“.\n(BGBl. I S. 184) geändert worden ist, verordnet die                        f) Die Angabe zu Anlage 1 wird wie folgt gefasst:\nBundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im\n„Anlage 1 (weggefallen)“.\nEinvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und\nnach Anhörung der Spitzenverbände der Institute:                        2. In § 1 Absatz 1 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden\ndie Wörter „S. 3), die zuletzt durch die Verordnung\nArtikel 1                                   (EU) 2016/1014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 153)“\ndurch die Wörter „S. 3; L 13 vom 17.1.2020,\nDie Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom\nS. 58; L 335 vom 13.10.2020, S. 20; L 405 vom\n6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4183), die zuletzt durch\n2.12.2020, S. 79), die zuletzt durch die Verordnung\nArtikel 1 der Verordnung vom 27. Februar 2019 (BGBl. I\n(EU) 2021/558 (ABl. L 116 vom 6.4.2021, S. 25)“ er-\nS. 151) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nsetzt.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n3. § 2 wird wie folgt geändert:\na) Nach der Angabe zu § 2 wird folgende Angabe\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\neingefügt:\n„§ 2a Gleichzeitige Anwendung von mehreren                          aa) In Nummer 1 werden die Wörter „der an-\nAusnahmen auf eine Risikoposition“.                             rechenbaren Eigenmittel des Instituts nach\nArtikel 4 Absatz 1 Nummer 71“ durch die\n* Diese Verordnung dient der weiteren Anpassung des Aufsichtsrechts                Wörter „des Kernkapitals des Instituts nach\nan die Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments                      Artikel 25“ ersetzt.\nund des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung\n(EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die struktu-         bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nrelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksich-\ntigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das\n„2. eine Beteiligung oder ein sonstiger An-\nMarktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien,                     teil, der 25 Prozent des Kernkapitals\nRisikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen,                        des Instituts nach Artikel 25 der Verord-\nGroßkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung                     nung (EU) Nr. 575/2013 überschreitet, in\n(EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 1; L 13 vom\n17.1.2020, S. 58), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/873                    Höhe des Betrages, der 25 Prozent des\n(ABl. L 204 vom 26.6.2020, S. 4) geändert worden ist.                                Kernkapitals entspricht.“\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1848              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2021\ncc) Folgender Satz wird angefügt:                                      „(2) Abweichend von Absatz 1 ist für Derivate\n„Auf Antrag kann die zuständige Aufsichts-                     und Pensions-, Darlehens- oder vergleichbare Ge-\nbehörde auch qualifizierte Beteiligungen                       schäfte über Wertpapiere oder Waren die Bemes-\nnach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36 der Ver-                     sungsgrundlage nach den Artikeln 271 bis 293\nordnung (EU) Nr. 575/2013 in der in Satz 1                     und 299 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu er-\ngenannten Weise von der Berechnung der                         mitteln.\nAuslastung der Obergrenze für Großkredite                         (3) Abweichend von Absatz 1 darf ein am Millio-\nausnehmen, sofern die Voraussetzungen                          nenkreditmeldeverfahren beteiligtes Unternehmen\nnach Satz 1 erfüllt sind.“                                     im Sinne von § 14 Absatz 1 Satz 1 des Kre-\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der an-                       ditwesengesetzes, das nicht der Verordnung\nrechenbaren Eigenmittel“ durch die Wörter „des                      (EU) Nr. 575/2013 unterliegt, für die Zwecke des\nKernkapitals“ ersetzt.                                              Teils 2 dieser Verordnung die Bemessungsgrund-\nlage für derivative Adressenausfallrisikopositionen\nc) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nnach einheitlicher Wahl gemäß Artikel 282 der Ver-\naa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter                      ordnung (EU) Nr. 575/2013 ermitteln (Ursprungs-\n„der anrechenbaren Eigenmittel“ durch die                      risikomethode). Für bestimmte und eindeutig abge-\nWörter „des Kernkapitals“ ersetzt.                             grenzte Teilbereiche darf die Wahl unterschiedlich\nbb) Im Satzteil nach Nummer 2 wird die Angabe                       ausfallen. Die Festlegung von Teilbereichen kann\n„50 Prozent“ durch die Angabe „75 Prozent“                     nach verschiedenen Finanzinstrumenten oder nach\nersetzt.                                                       unterschiedlichen organisatorisch festgelegten Be-\nreichen des Instituts erfolgen. Die Ursprungsrisiko-\n4. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:\nmethode nach Artikel 282 der Verordnung (EU)\n„§ 2a                                     Nr. 575/2013 darf mit Zustimmung der Bundesan-\nGleichzeitige Anwendung                               stalt auch von Zweigstellen von Unternehmen mit\nvon mehreren Ausnahmen auf eine Risikoposition                        Sitz in einem Drittstaat angewandt werden, die un-\nEine gleichzeitige Anwendung von mehr als                           ter die Rechtsverordnung nach § 53c des Kredit-\neiner der in Artikel 400 Absatz 1 und 2 der Verord-                    wesengesetzes fallen; die Bundesanstalt kann die\nnung (EU) Nr. 575/2013 und in den §§ 1 und 2                           Zustimmung jederzeit widerrufen.“\nvorgesehenen Ausnahmen auf ein und dieselbe                         9. § 20 wird aufgehoben.\nRisikoposition ist nicht gestattet.“                               10. Anlage 1 wird aufgehoben.\n5. In § 3 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „h und j“\n11. In den Anlagen 2 bis 7 werden jeweils in Zeile 3 die\ndurch die Angabe „h, j und l“ ersetzt.\nWörter „Vertrauliches Bankaufsichtsmaterial“ durch\n6. Teil 1 Kapitel 3 wird aufgehoben.                                      das Wort „ECB-CONFIDENTIAL“ ersetzt.\n7. § 9 wird aufgehoben.\n8. In § 12 werden die Absätze 2 und 3 wie folgt ge-                                             Artikel 2\nfasst:                                                                Diese Verordnung tritt am 28. Juni 2021 in Kraft.\nBonn, den 22. Juni 2021\nDer Präsident\nder Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\nIn Vertretung\nRaimund Röseler\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}