{"id":"bgbl1-2021-34-5","kind":"bgbl1","year":2021,"number":34,"date":"2021-06-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/34#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-34-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_34.pdf#page=17","order":5,"title":"Verordnung über Anforderungen an die Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten (Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Behandlungsverordnung – EAG-BehandV)","law_date":"2021-06-21T00:00:00Z","page":1841,"pdf_page":17,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2021                    1841\nVerordnung\nüber Anforderungen an die Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten\n(Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Behandlungsverordnung – EAG-BehandV)*\nVom 21. Juni 2021\nAuf Grund des § 24 Nummer 2 des Elektro- und                                               Abschnitt 1\nElektronikgerätegesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I\nS. 1739) verordnet die Bundesregierung:                                                 Allgemeine Vorschriften\nInhaltsübersicht                                                             §1\nAbschnitt 1\nAnwendungsbereich\nAllgemeine Vorschriften\n§ 1      Anwendungsbereich                                                 (1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen an\n§ 2      Begriffsbestimmungen                                           die Behandlung von Altgeräten im Sinne des § 3 Num-\nmer 3 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes. Sie\nAbschnitt 2                                  gilt für die folgenden Tätigkeiten nach der Übergabe\nAnforderungen an                                 von Altgeräten an eine Erstbehandlungsanlage:\ndie Behandlung von Altgeräten,\nBauteilen, Gemischen und Stoffen                              1. Entfrachtung von Schadstoffen,\nUnterabschnitt 1                             2. Separierung von Wertstoffen,\nAllgemeine Behandlungsanforderungen                       3. Demontage,\n§ 3      Schadstoffentfrachtung und Wertstoffseparierung\n§ 4      Allgemeine Anforderungen an die weitere Behandlung von         4. Zerkleinern,\nentfernten Stoffen, Gemischen und Bauteilen\n5. Recycling,\nUnterabschnitt 2                             6. sonstige Verwertung und\nSelektive Behandlungsanforderungen\n7. Vorbereitung zur Beseitigung.\n§ 5      Anforderungen an die Behandlung von radioaktiven Bau-\nteilen                                                            (2) Diese Verordnung gilt nicht für die Tätigkeit der\n§ 6      Anforderungen an die Behandlung von Leiterplatten              Vorbereitung zur Wiederverwendung ganzer Altgeräte.\n§ 7      Anforderungen an die Behandlung von Kunststoffen\n§ 8      Anforderungen an die Behandlung von Flachbildschirm-              (3) Rechtsvorschriften, die besondere Anforderun-\nGeräten mit quecksilberhaltiger Hintergrundbeleuchtung         gen an die Bewirtschaftung von Altgeräten oder an\nund von Gasentladungslampen sowie deren Fraktionen             aus diesen Altgeräten entfernte Bauteile, Gemische\n§ 9      Anforderungen an die Behandlung von Kathodenstrahl-            und Stoffe enthalten, bleiben unberührt.\nröhren\n§ 10     Anforderungen an die Behandlung von Photovoltaikmo-               (4) Die Vorschriften des Arbeitsschutz- und des\ndulen                                                          Chemikaliengesetzes sowie der nach diesen erlasse-\n§ 11     Anforderungen an die Behandlung von Wärmeüberträgern           nen Rechtsverordnungen, insbesondere der Gefahr-\nstoffverordnung und der Betriebssicherheitsverord-\nAbschnitt 3                                  nung, bleiben unberührt.\nEigenüberwachung, Inkrafttreten\n§ 12     Eigenüberwachung                                                                           §2\n§ 13     Inkrafttreten\nBegriffsbestimmungen\nAnlage        Nicht abschließende Liste der Altgeräte mit beson-\nders hohen Wertstoffgehalten in Leiterplatten                (1) Mechanische Zerkleinerung ist die Zerkleinerung\nvon Feststoffen unter mechanischer Einwirkung in oder\n* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/19/EU        mit Hilfe von Maschinen auf eine Korngröße von\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über       höchstens 900 Millimetern.\nElektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38).\nNotifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen         (2) Feinste nichtmetallische Restfraktion ist die\nParlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-      leichteste Behandlungsfraktion, die nicht aus der\ntionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der\nVorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 Stauberfassung stammt und deren Metallanteil unter\nvom 17.9.2015, S. 1).                                                 zehn Prozent liegt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1842              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2021\nAbschnitt 2                                    (2) Nach einer mechanischen Zerkleinerung von\ngetrennt erfassten Altgeräten müssen mindestens\nAnforderungen an                                 folgende Bauteile, Gemische und Stoffe aus getrennt\ndie Behandlung von Altgeräten,                             erfassten Altgeräten entfernt werden:\nBauteilen, Gemischen und Stoffen\n1. quecksilberhaltige Bauteile, wenn diese nicht be-\nreits nach Absatz 1 Nummer 6 entfernt wurden;\nUnterabschnitt 1\nAllgemeine                                     2. quecksilberhaltige Lampen für die Hintergrundbe-\nBehandlungsanforderungen                                          leuchtung und quecksilberhaltige Gasentladungs-\nlampen, wenn diese nicht bereits nach Absatz 1\nNummer 7 entfernt wurden;\n§3\nSchadstoffentfrachtung und Wertstoffseparierung                        3. Batterien und Akkumulatoren, wenn diese nicht be-\nreits nach Absatz 1 Nummer 4 entfernt wurden;\n(1) Vor einer mechanischen Zerkleinerung von ge-\ntrennt erfassten Altgeräten müssen aus diesen Alt-                      4. Leiterplatten mit einer Oberfläche von mehr als\ngeräten mindestens folgende Bauteile, Gemische und                          zehn Quadratzentimetern, wenn die Leiterplatten\nStoffe entfernt werden:                                                     nicht bereits nach Absatz 1 Nummer 5 entfernt\nwurden;\n1. Tonerkartuschen für flüssige oder pastöse Toner\nund Tintenpatronen, Farbtoner und Resttonerauf-                    5. Kunststoffe, die bromierte Flammschutzmittel ent-\nfangbehälter;                                                          halten;\n2. cadmium- oder selenhaltige Fotoleitertrommeln;                     6. Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW), teilhaloge-\nnierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (H-FCKW)\n3. berylliumoxidhaltige Bauteile;\noder    teilhalogenierte    Fluorkohlenwasserstoffe\n4. Batterien und Akkumulatoren, wenn diese mit all-                       (HFKW), Kohlenwasserstoffe (KW), wenn diese\ngemein verfügbaren Werkzeugen entfernt werden                          nicht bereits nach Absatz 1 Nummer 9 entfernt\nkönnen;                                                                wurden;\n5. Leiterplatten mit besonders hohen Wertstoffgehal-                  7. Flüssigkristallanzeigen, gegebenenfalls zusammen\nten, insbesondere aus den in der Anlage aufgeführ-                     mit dem Gehäuse, mit einer Oberfläche von mehr\nten Altgeräten;                                                        als 100 Quadratzentimetern sowie hintergrundbe-\n6. quecksilberhaltige Bauteile, wenn diese ohne Zer-                      leuchtete Anzeigen mit Gasentladungslampen;\nstörung des Altgerätes zugänglich sind und der                     8. externe elektrische Leitungen;\nZustand des Altgeräts nicht auf eine Zerstörung\nder quecksilberhaltigen Bauteile schließen lässt;                  9. Bauteile, die feuerfeste Keramikfasern gemäß\nAnhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008\n7. quecksilberhaltige Lampen für die Hintergrundbe-                       des Europäischen Parlaments und des Rates vom\nleuchtung und quecksilberhaltige Gasentladungs-                        16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kenn-\nlampen, wenn der Zustand des Altgeräts nicht auf                       zeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemi-\neine Zerstörung der quecksilberhaltigen Lampen                         schen, zur Änderung und Aufhebung der Richt-\nschließen lässt;                                                       linien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur\n8. mit Quecksilber verunreinigte Bauteile aus dental-                     Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl.\nmedizinischen Geräten;                                                 L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die\nDelegierte Verordnung (EU) Nr. 2020/217 (ABl. L 44\n9. Kältemittel,       die    Fluorchlorkohlenwasserstoffe\nvom 18.2.2020, S. 1) geändert worden ist, enthalten;\n(FCKW), teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasser-\nstoffe (H-FCKW) oder teilhalogenierte Fluorkohlen-                10. Elektrolyt-Kondensatoren, die bedenkliche Stoffe\nwasserstoffe (HFKW) oder Kohlenwasserstoffe                            enthalten und eine Höhe größer als 25 Millimeter\n(KW) enthalten;                                                        oder einen Durchmesser größer als 25 Millimeter\noder ein proportional ähnliches Volumen haben;\n10. Chrom-VI-haltige Ammoniaklösung bei Absorber-\nkühlgeräten;                                                      11. Kondensatoren, die polychlorierte Biphenyle ent-\n11. Polymethylmethacrylat- und Polycarbonat-Schei-                          halten.\nben aus Flachbildschirmgeräten;                                      (3) Batterien und Akkumulatoren sind so zu entfer-\n12. Flüssigkeiten und Gase;                                            nen, dass sie nicht beschädigt werden und nach der\nEntfernung identifizierbar sind, so dass eine anschlie-\n13. Asbest und Bauteile, die Asbest enthalten;                         ßende Untergliederung nach chemischen Systemen\n14. Kathodenstrahlröhren;                                              und Typengruppen möglich ist. In der feinsten nicht-\nmetallischen Restfraktion von mechanisch zerkleiner-\n15. Bauteile, die radioaktive Stoffe enthalten, ausge-\nten Altgeräten darf ein Gehalt von 100 Milligramm\nnommen Bauteile, die die Freigrenzen gemäß\nCadmium je Kilogramm nicht überschritten werden.\nAnlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 und 3 der Verordnung\nzum Schutz vor der schädlichen Wirkung ioni-                         (4) Bei der Entfernung von Elektrolyt-Kondensato-\nsierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung –                   ren und Kondensatoren, die polychlorierte Biphenyle\nStrlSchV) vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034,                 enthalten, ist sicherzustellen, dass keine Flüssigkeiten\n2036), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung                 austreten. Bei der Behandlung von gemäß Absatz 2\nvom 20. November 2020 (BGBl. I S. 2502) geändert                  Nummer 11 entnommenen Kondensatoren darf ein Ge-\nworden ist, unterschreiten.                                       halt an polychlorierten Biphenylen von 50 Milligramm\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2021                      1843\nje Kilogramm in der feinsten nichtmetallischen Rest-                   Information nach § 41 Absatz 1 Nummer 5 des Strah-\nfraktion der Altgeräte und in der Staubfraktion nicht                  lenschutzgesetzes angegebene Stelle zurückzugeben.\nüberschritten werden. Für Kondensatoren, die poly-\n(3) Alle übrigen Bauteile, die radioaktive Stoffe\nchlorierte Biphenyle enthalten, gilt § 2 Absatz 2\nenthalten, sind nach Maßgabe des Strahlenschutz-\nNummer 2 der PCB/PCT-Abfallverordnung.\ngesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen\n(5) Es ist sicherzustellen, dass schadstoffhaltige                  Rechtsverordnungen zu entsorgen.\nBauteile und Materialien bei der Behandlung nicht in ei-\nner Weise beschädigt werden, dass Schadstoffe in die                                                §6\nzu verwertenden Materialströme eingetragen werden\noder wertstoffhaltige Materialien mit den Restfraktio-                                   Anforderungen an die\nnen verloren gehen. Die Vermischung, einschließlich                                Behandlung von Leiterplatten\nder Verdünnung von gefährlichen Bauteilen, Gemi-                          Aluminium-Kühlkörper ab einer Masse von 100\nschen und Stoffen aus Altgeräten mit anderen Bautei-                   Gramm aus den gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 5 und\nlen, Gemischen und Stoffen ist nicht zulässig. Bei                     Absatz 2 Nummer 4 entfernten Leiterplatten sind vor\nBehandlungsprozessen mit erhöhter Staubentwicklung                     dem metallurgischen Prozess zu entfernen und einem\noder Schadstofffreisetzungsgefahr ist die Freisetzung                  Recycling zuzuführen, sofern durch die Entfernung nur\nund diffuse Verteilung von staubförmigen Emissionen                    geringfügige Edelmetallverluste entstehen.\nzu vermeiden.\n§7\n§4\nAnforderungen an die\nAllgemeine Anforderungen                                           Behandlung von Kunststoffen\nan die weitere Behandlung von\nentfernten Stoffen, Gemischen und Bauteilen                           (1) Wenn bei gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 5 ent-\nfernten Kunststoffen nicht ausgeschlossen werden\n(1) Die nach § 3 entfernten Bauteile, Gemische und                  kann, dass die jeweiligen Konzentrationsgrenzen nach\nStoffe sind der Vorbereitung zur Wiederverwendung                      Anhang IV der Verordnung (EU) 2019/1021 des Euro-\nzuzuführen oder zu recyceln.                                           päischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019\n(2) Wenn eine Behandlung nach Absatz 1 nicht                        über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 169\nmöglich oder zulässig ist, sind die entfernten Bauteile,               vom 25.6.2019, S. 45), die zuletzt durch die Delegierte\nGemische und Stoffe in sonstiger Weise zu verwerten                    Verordnung (EU) 2020/784 (ABl. L 188I vom 15.6.2020,\noder zu beseitigen, sofern diese Verordnung, das Bat-                  S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-\nteriegesetz vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582), das                   sung erreicht oder überschritten werden, dürfen diese\nzuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. November                   Kunststoffe nur dann einem Recycling zugeführt wer-\n2020 (BGBl. I S. 2280) geändert worden ist, in der je-                 den, wenn die persistenten organischen Schadstoffe\nweils geltenden Fassung oder andere Rechtsvorschrif-                   zuvor von der zu verwertenden Fraktion getrennt wur-\nten keine anderslautenden Anforderungen an die se-                     den. Die Anforderungen des Artikels 7 der Verordnung\nlektive Behandlung von diesen Bauteilen, Gemischen                     (EU) 2019/1021 und der Verordnung über die Getrennt-\noder Stoffen stellen.                                                  sammlung und Überwachung von nicht gefährlichen\nAbfällen mit persistenten organischen Schadstoffen\nUnterabschnitt 2                                   vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2644) bleiben unberührt.\nSelektive Behandlungsanforderungen                                       (2) Die nach § 3 Absatz 1 Nummer 11 entfernten\nPolymethylmethacrylat- und Polycarbonat-Scheiben\n§5                                      aus Flachbildschirm-Geräten sind einer Vorbereitung\nzur Wiederverwendung oder einem Recycling zuzu-\nAnforderungen an die\nführen.\nBehandlung von radioaktiven Bauteilen\n(1) Bauteile aus Konsumgütern, die radioaktive                                                   §8\nStoffe enthalten und\nAnforderungen an die\n1. die unter einer Genehmigung nach § 40 Absatz 1                          Behandlung von Flachbildschirm-Geräten mit\ndes Strahlenschutzgesetzes hergestellt oder nach                     quecksilberhaltiger Hintergrundbeleuchtung und\n§ 42 des Strahlenschutzgesetzes verbracht wurden                   von Gasentladungslampen sowie deren Fraktionen\nund\n(1) Bei Flachbildschirm-Geräten mit quecksilberhal-\n2. für die kein Rücknahmekonzept nach § 41 Absatz 1                    tiger Hintergrundbeleuchtung ist die Lampenfraktion\nNummer 3 des Strahlenschutzgesetzes und ent-                       von den anderen zu verwertenden Fraktionen zu tren-\nsprechend § 43 des Strahlenschutzgesetzes erfor-                   nen. Die Trennung ist in der weiteren Behandlung auf-\nderlich ist,                                                       recht zu erhalten. Der Quecksilbergehalt der anderen\ndürfen ohne weitere selektive Behandlung gemäß § 15                    zu verwertenden Fraktionen darf ein halbes Milligramm\nAbsatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes beseitigt                    Quecksilber je Kilogramm Fraktion nicht überschreiten.\noder verwertet werden.                                                 Satz 1 gilt nicht, sofern Regelungen des Arbeits- und\nGesundheitsschutzes in Bezug auf die zulässigen Ar-\n(2) Bauteile nach Absatz 1, für die ein Rücknahme-\nbeitsplatzgrenzwerte der Anforderung entgegenstehen.\nkonzept nach § 41 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlen-\nschutzgesetzes und nach § 43 des Strahlenschutzge-                        (2) Aus der gemäß Absatz 1 getrennten Lampen-\nsetzes gefordert ist, sind vom Letztverbraucher nach                   fraktion und aus den Gasentladungslampen, die ge-\n§ 44 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes an die in der                   mäß § 3 Absatz 1 Nummer 7 und Absatz 2 Nummer 2\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1844              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2021\nentfernt wurden, sind Quecksilber und Leuchtpulver zu                  1. ein Bleigehalt von zehn Milligramm je Kilogramm\nentfernen.                                                                 sowie\n(3) Bei der Aufbereitung der getrennten Lampen-                     2. ein Selen- und Cadmiumgehalt von jeweils einem\nfraktionen und der entfernten Gasentladungslampen                          Milligramm je Kilogramm.\nzur Verwertung darf folgender Quecksilbergehalt nicht\nSatz 1 gilt nicht für die Halbleiterfraktion.\nüberschritten werden:\n(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind Verfahren\n1. für Altglas ein Quecksilbergehalt von höchstens fünf\nfür die gemeinsame Behandlung von siliziumbasierten\nMilligramm je Kilogramm Altglas,\nund nicht-siliziumbasierten Photovoltaikmodulen zuläs-\n2. für Aluminium-Endkappen ein Quecksilbergehalt                       sig, wenn folgender Schadstoffgehalt in der Glasfraktion\nvon 20 Milligramm je Kilogramm Aluminium-End-                      sowie in den weiteren Fraktionen zur Verwertung nicht\nkappen sowie                                                       überschritten wird:\n3. für die sonstigen Fraktionen zur Verwertung ein                     1. ein Bleigehalt von zehn Milligramm je Kilogramm\nQuecksilbergehalt von 80 Milligramm je Kilogramm                       sowie\nFraktion.\n2. ein Selen- und Cadmiumgehalt von jeweils einem\n§9                                         Milligramm je Kilogramm.\nAnforderungen an die                               Satz 1 gilt nicht für die Halbleiterfraktion.\nBehandlung von Kathodenstrahlröhren                              (5) Bei der Behandlung von Photovoltaikmodulen\n(1) Von gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 14 entfernten                     sind Aluminium und Cadmium-Tellurid zu trennen und\nKathodenstrahlröhren ist die fluoreszierende Beschich-                 einem Recycling zuzuführen.\ntung zu entfernen.\n§ 11\n(2) Bei der Behandlung von Kathodenstrahlröhren\nsind Schirm- und Konusglas zu trennen. Die Trennung                                      Anforderungen an die\nist im weiteren Behandlungsprozess aufrecht zu erhal-                            Behandlung von Wärmeüberträgern\nten.                                                                      (1) Bei der Behandlung von Wärmeüberträgern sind\n(3) Glasfraktionen aus der Behandlung von Katho-                    Gase, die ozonabbauend sind oder ein Erderwär-\ndenstrahlröhren, die aufgrund ihres Gehaltes an Blei,                  mungspotenzial (GWP100) über 15 haben, ordnungs-\nan anderen Schwermetallen oder an Arsen als gefähr-                    gemäß zu entfernen und zu behandeln. Ozonabbau-\nlich einzustufen sind, sind grundsätzlich einer sonsti-                ende Gase sind gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG)\ngen Verwertung zuzuführen oder zu beseitigen. Abwei-                   Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des\nchend von Satz 1 ist ein Recycling von Glasfraktionen                  Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum\nnur in metallurgischen Prozessen zur Schwermetall-                     Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 286 vom\ngewinnung und bei der Herstellung von bleihaltigem                     31.10.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung\nStrahlenschutzglas zulässig.                                           (EU) 2017/605 (ABl. L 84 vom 30.3.2017, S. 3) geändert\nworden ist, zu behandeln.\n§ 10                                       (2) Bei der Behandlung ammoniakhaltiger Absorber-\nAnforderungen an die                               kühlgeräte ist die Chrom-VI-haltige Ammoniaklösung in\nBehandlung von Photovoltaikmodulen                            einer gekapselten Anlage zu isolieren. Wenn ein Kälte-\n(1) Siliziumbasierte und nicht-siliziumbasierte Photo-              kreislauf nicht vollständig von chromathaltigen Lösun-\nvoltaikmodule sind getrennt voneinander zu behandeln.                  gen gereinigt werden kann, sind eisenhaltige Bauteile\nPhotovoltaikmodule aus Tandem- oder Mehrfach-Solar-                    des Kältekreislaufes aufgrund ihres Chromatgehaltes\nzellen gelten als nicht-siliziumbasierte Photovoltaik-                 zur Sicherstellung der Anforderung nach § 3 Absatz 5\nmodule.                                                                Satz 1 vor einer mechanischen Zerkleinerung zu ent-\nfernen und ohne weitere Behandlung einer dafür geeig-\n(2) Bei der Behandlung von siliziumbasierten Photo-                 neten Verwertungsanlage zuzuführen. Die entnomme-\nvoltaikmodulen dürfen folgende Schadstoffgehalte in                    nen ammoniak- und Chrom-VI-haltigen Flüssigkeiten\nden Fraktionen nicht überschritten werden:                             sind einer chemisch-physikalischen Behandlungsan-\n1. in der Glasfraktion:                                                lage zuzuführen.\na) ein Bleigehalt von 100 Milligramm je Kilogramm\nsowie                                                                                   Abschnitt 3\nb) ein Selen- und Cadmiumgehalt von jeweils einem                             Eigenüberwachung, Inkrafttreten\nMilligramm je Kilogramm;\n2. in den weiteren Fraktionen zur Verwertung:                                                      § 12\na) ein Bleigehalt von 200 Milligramm je Kilogramm                                      Eigenüberwachung\nsowie                                                              (1) Der Betreiber einer Erstbehandlungsanlage ist\nb) ein Selen- und Cadmiumgehalt von jeweils einem                  verpflichtet,\nMilligramm je Kilogramm.                                        1. eine Eigenüberwachung durchzuführen, die der Ein-\n(3) Bei der Behandlung von nicht-siliziumbasierten                      haltung des Kontrollplans dient, insbesondere der\nPhotovoltaikmodulen darf folgender Schadstoffgehalt                        Wirksamkeit des Behandlungskonzepts, seiner An-\nin der Glasfraktion sowie in den weiteren Fraktionen                       wendung in der betrieblichen Praxis, sowie der Ein-\nzur Verwertung nicht überschritten werden:                                 haltung von Grenzwerten und Zielvorgaben,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2021                      1845\n2. einen Kontrollplan zu erstellen, anhand dessen sich                 sowie § 10 Absatz 2, 3 und 4 hat der Betreiber einer\ndie Einhaltung der maximal zulässigen Werte nach                   Erstbehandlungsanlage\n§ 3 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2, § 7 Ab-                   1. unverzüglich eine Defizitanalyse durchzuführen und\nsatz 1 Satz 1, § 8 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3                       einen Maßnahmenplan zu erstellen sowie\nsowie § 10 Absatz 2, 3 und 4 überprüfen lässt, und\n2. die Arbeitsanweisungen im Behandlungskonzept\n3. die Ergebnisse der Überprüfung im Betriebstage-                        gemäß Anlage 5 des Elektro- und Elektronikgeräte-\nbuch gemäß Anlage 5a des Elektro- und Elektronik-                     gesetzes entsprechend anzupassen.\ngerätegesetzes zu dokumentieren.\n§ 13\n(2) Bei einer Überschreitung der maximal zulässigen\nWerte nach § 3 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2,                                           Inkrafttreten\n§ 7 Absatz 1 Satz 1, § 8 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3                     Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 21. Juni 2021\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit\nSvenja Schulze\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1846              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2021\nAnlage\n(zu § 3 Absatz 1 Nummer 5)\nNicht abschließende Liste der Altgeräte\nmit besonders hohen Wertstoffgehalten in Leiterplatten\nKategorie 1 (Wärmeüberträger), Kategorie 4 (Großgeräte)\n– Wärmeüberträger und Großgeräte mit kabelgebundenem oder kabellosem\nInternet- oder Netzwerkanschluss\nKategorie 2 (Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer\nOberfläche von mehr als 100 Quadratzentimetern enthalten)\n– Flachbildschirme\n– Laptops, Notebooks, Tablets und Tablet-PCs\nKategorie 4 (Großgeräte), Kategorie 6 (kleine IT- und Telekommunikations-\ngeräte)\n– Server\n– PCs\n– Laserdrucker\nKategorie 5 (Kleingeräte), Kategorie 6 (kleine IT- und Telekommunikations-\ngeräte)\n– Mobiltelefone, Smartphones\n– Digital-/Videokameras\n– mobile DVD/CD-Player\n– Videospielkonsolen\n– Navigationssysteme\n– Router\n– Festplatten (auch in PCs oder Servern), wenn nicht aus Datenschutzgründen\nkomplett zerkleinert\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}