{"id":"bgbl1-2021-34-4","kind":"bgbl1","year":2021,"number":34,"date":"2021-06-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/34#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-34-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_34.pdf#page=16","order":4,"title":"Bundesvollziehungsvergütungsverordnung (BVollzVergV)","law_date":"2021-06-16T00:00:00Z","page":1840,"pdf_page":16,"num_pages":1,"content":["1840              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2021\nBundesvollziehungsvergütungsverordnung\n(BVollzVergV)\nVom 16. Juni 2021\nAuf Grund des § 49 des Bundesbesoldungsgeset-                       2. die Zahlung im Beisein der Vollziehungsbeamtin\nzes, der durch Artikel 1 Nummer 23 des Gesetzes vom                        oder des Vollziehungsbeamten bargeldlos erfolgt ist,\n9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) neu gefasst worden                  3. die gepfändeten Zahlungsmittel von der Vollzie-\nist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im                       hungsbeamtin oder dem Vollziehungsbeamten in\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern,                         Besitz genommen worden sind,\nfür Bau und Heimat:\n4. ein auf Euro lautender Scheck von dem bezogenen\n§1                                          Kreditinstitut eingelöst worden ist.\n(4) Werden mehrere Vollstreckungsaufträge gegen\nVergütung\ndieselbe Vollstreckungsschuldnerin oder denselben\nBeamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes, die                   Vollstreckungsschuldner in einem Termin erledigt, so\ndauerhaft als Vollziehungsbeamtinnen oder -beamte                      entsteht der Vergütungsanspruch nur einmal. Vergü-\nim Sinne des § 285 der Abgabenordnung verwendet                        tungen nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 werden jedoch\nwerden, erhalten für Vollstreckungshandlungen eine                     nebeneinander gewährt. Neben einer Vergütung nach\nVergütung nach dieser Verordnung.                                      Absatz 2 Nummer 3 wird eine Vergütung nach Absatz 2\nNummer 1 nur dann gewährt, wenn\n§2\n1. zur Abwendung der Vollstreckung Zahlungsmittel\nEntstehen und Höhe des Vergütungsanspruchs                              ausgehändigt worden sind oder eine bargeldlose\n(1) Die Vergütung wird für Vollstreckungshandlungen                     Zahlung geleistet worden ist oder\nnach Absatz 2 gewährt, die von der Vollziehungsbeam-                   2. ausschließlich Geldbeträge gepfändet worden sind.\ntin oder dem Vollziehungsbeamten dokumentiert wor-\nSind mehrere bewegliche Sachen gepfändet worden,\nden sind.\nso entsteht die Vergütung nach Absatz 2 Nummer 2\n(2) Vergütet wird                                                   nur einmal.\n1. die Vereinnahmung von Zahlungsmitteln                                  (5) Der monatliche Höchstbetrag der Vergütung be-\na) bis 200 Euro mit 2 Euro,                                        trägt 210 Euro.\nb) bis 600 Euro mit 3 Euro,\n§3\nc) von mehr als 600 Euro mit 5 Euro,\nZahlung der Vergütung\n2. die Pfändung beweglicher Sachen mit Ausnahme                           Die Vergütung wird spätestens mit den Bezügen für\nvon Zahlungsmitteln mit insgesamt 3 Euro,                          den vierten Monat, der auf die Vollstreckungshandlung\n3. eine fruchtlos verlaufene Pfändung mit 1,50 Euro.                   folgt, gezahlt.\n(3) Die Vereinnahmung von Zahlungsmitteln erfolgt,\nindem                                                                                               §4\n1. die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstre-                                       Aufwendungsersatz\nckungsschuldner oder eine dritte Person zugunsten                     Der Ersatz der Fahrtkosten und der sonstigen Reise-\nder Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstre-                   kosten, die mit dem Außendienst der Vollziehungs-\nckungsschuldners, um die Vollstreckung abzuwen-                    beamtinnen und -beamten verbunden sind, richtet sich\nden,                                                               nach dem Bundesreisekostengesetz. Sonstige beson-\na) der Vollziehungsbeamtin oder dem Vollziehungs-                  dere, für die Vollziehungstätigkeit typische Aufwendun-\nbeamten Zahlungsmittel aushändigt oder                          gen sind mit der Vergütung abgegolten.\nb) eine bargeldlose Zahlung leistet oder                                                        §5\n2. die Vollziehungsbeamtin oder der Vollziehungsbe-                                 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\namte Zahlungsmittel pfändet.\nDiese Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.\nDie Zahlungsmittel sind vereinnahmt, wenn                              Gleichzeitig tritt die Vollstreckungsvergütungsverord-\n1. die Zahlung in Banknoten oder Münzen in Euro und                    nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Ja-\nCent geleistet worden ist,                                         nuar 2003 (BGBl. I S. 8) außer Kraft.\nBerlin, den 16. Juni 2021\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}