{"id":"bgbl1-2021-34-3","kind":"bgbl1","year":2021,"number":34,"date":"2021-06-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/34#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-34-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_34.pdf#page=8","order":3,"title":"Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden (QEWV)","law_date":"2021-06-07T00:00:00Z","page":1832,"pdf_page":8,"num_pages":8,"content":["1832              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2021\nVerordnung\nzu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden\n(QEWV)\nVom 7. Juni 2021\nAuf Grund                                                           2. das Gründungsdatum des Vereins und das Eintra-\ngungsdatum im Vereinsregister sowie die Register-\n– des § 4d des Unterlassungsklagengesetzes, der\nnummer des Vereins und das zuständige Register-\ndurch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 26. No-\ngericht,\nvember 2020 (BGBl. I S. 2568) eingefügt worden ist,\nsowie                                                               3. Angaben zum Zweck und zu den satzungsmäßigen\nAufgaben des Vereins sowie die Angabe, ob der\n– des § 8b Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlau-                         verfolgte Zweck steuerbegünstigt ist,\nteren Wettbewerb und des § 4d des Unterlassungs-\nklagengesetzes, von denen § 8b Absatz 3 des                         4. das Datum, zu dem der Verein mit der Wahrneh-\nGesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb durch                          mung seiner satzungsmäßigen Aufgaben der nicht\nArtikel 1 Nummer 2 und § 4d des Unterlassungs-                          gewerbsmäßigen Aufklärung und Beratung im Inte-\nklagengesetzes durch Artikel 2 Nummer 3 des Ge-                         resse der Verbraucher begonnen hat,\nsetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2568)                      5. die Angaben zu den Mitgliedern des Vereins nach\neingefügt worden sind,                                                  § 2 Absatz 1 und 3 Satz 1,\nverordnet das Bundesministerium der Justiz und für                     6. die Angaben zu den Organmitgliedern nach § 3 Ab-\nVerbraucherschutz:                                                         satz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3 Satz 1,\n7. einen Bericht nach § 4 Absatz 1 über die Tätigkeiten\nAbschnitt 1                                     des Vereins,\n8. die Angaben zur sachlichen und personellen Aus-\nQualifizierte Einrichtungen\nstattung des Vereins nach § 5 Absatz 1 und\nUnterabschnitt 1                                   9. die Angaben zur finanziellen Ausstattung des Ver-\neins nach § 6 Absatz 1.\nEintragung in die Liste der                                     (2) Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beige-\nqualifizierten Einrichtungen nach                                 fügt werden:\n§ 4 des Unterlassungsklagengesetzes\n1. ein chronologischer Vereinsregisterauszug für den\nVerein und\n§1\n2. eine Kopie der zum Zeitpunkt der Antragstellung\nAntrag auf Eintragung in die                                gültigen Vereinssatzung.\nListe der qualifizierten Einrichtungen\nVerfolgt der Verein gemeinnützige Zwecke, ist dem\n(1) Der Antrag eines eingetragenen Vereins auf Ein-                 Antrag auch eine Kopie der Bescheinigung des zustän-\ntragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen                  digen Finanzamtes über die satzungsmäßigen Voraus-\nnach § 4 Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes                      setzungen der Gemeinnützigkeit nach § 60a der Abga-\nist schriftlich zu stellen. Er muss Folgendes enthalten:               benordnung beizufügen.\n1. den Namen, eine ladungsfähige Anschrift, eine Tele-                    (3) Der Antrag einer Verbraucherzentrale muss nur\nfonnummer und soweit vorhanden eine E-Mail-                        die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2\nAdresse des Vereins sowie die Adressen der Web-                    enthalten. Der Antrag eines anderen Verbraucherver-\nseiten, die der Verein eingerichtet hat,                           bands nach § 4 Absatz 2 Satz 2 des Unterlassungs-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2021                       1833\nklagengesetzes muss die Angaben nach Absatz 1                          1. aufgrund ihrer Mitgliedschaft im Verein und\nSatz 2 Nummer 1 und 2 und zusätzlich Angaben ent-\nhalten                                                                 2. aufgrund von Rechtsgeschäften mit dem Verein so-\nweit diese Zuwendungen nicht unter § 3 Absatz 2\n1. zum Zweck und zur Tätigkeit des Vereins, aus de-                        oder § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 fallen.\nnen sich ergibt, dass er als Verbraucherverband an-\nzusehen ist, und                                                   Das Bundesamt für Justiz kann verlangen, dass der\n2. zur finanziellen Ausstattung des Vereins und zu den                 Verein Zuwendungen einzeln aufführt und für die ein-\nöffentlichen Fördermitteln im Kalenderjahr der An-                 zelnen Zuwendungen die Höhe, den Empfänger und\ntragstellung, anhand derer geprüft werden kann,                    den Rechtsgrund angibt. Die Angaben nach den Sät-\nob der Verein überwiegend mit öffentlichen Mitteln                 zen 1 und 2 können auch für andere Kalenderjahre ver-\ngefördert wird.                                                    langt werden, wenn die Angaben für den Zeitraum\nnach Satz 1 nicht ausreichen, um festzustellen, ob die\nDen Anträgen nach den Sätzen 1 und 2 sind die Unter-                   Anforderungen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4\nlagen nach Absatz 2 Satz 1 beizufügen. Dem Antrag                      des Unterlassungsklagengesetzes erfüllt sind.\nnach Satz 2 sind zusätzlich Nachweise über die bewil-\nligten öffentlichen Fördermittel für das Kalenderjahr der\nAntragstellung beizufügen.                                                                          §3\n(4) Das Bundesamt für Justiz kann vom Antragstel-                                           Angaben zu\nler zur Prüfung und zum Nachweis der Eintragungs-                                        den Organmitgliedern\nvoraussetzungen ergänzende Angaben und Unterlagen\nanfordern, insbesondere die Angaben und Unterlagen                        (1) Der Verein hat eine zum Zeitpunkt der Antrag-\nnach § 2 Absatz 2 und 3 Satz 2 und 3, § 3 Absatz 1                     stellung aktuelle Liste der Mitglieder aller Vereinsorga-\nSatz 3, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4, § 4 Absatz 2, § 5                ne, außer der Mitglieder der Mitgliederversammlung,\nAbsatz 2 und § 6 Absatz 2.                                             jedoch einschließlich der besonderen Vertreter vorzu-\nlegen. In der Liste ist zu jedem Organmitglied Folgen-\n§2                                      des anzugeben:\nAngaben zu den                                  1. der Vorname, der Nachname und eine ladungsfä-\nMitgliedern des Vereins                                  hige Anschrift sowie\n(1) Der Verein hat eine zum Zeitpunkt der Antrag-\n2. besondere Qualifikationen für dessen Tätigkeiten für\nstellung aktuelle Mitgliederliste vorzulegen, in der min-\nden Verein.\ndestens 75 natürliche Personen oder mindestens drei\nVerbände als Mitglieder aufgeführt sind. In der Mitglie-               Das Bundesamt für Justiz kann verlangen, dass der\nderliste ist Folgendes anzugeben:                                      Verein die Bestellung eines Organmitglieds nachweist.\n1. zu jeder natürlichen Person, deren Vorname und\n(2) Der Verein hat für den Zeitraum seit Beginn des\nNachname, deren Geburtsdatum sowie eine la-\nKalenderjahres vor der Antragstellung bis zum Zeit-\ndungsfähige Anschrift\npunkt der Antragstellung Folgendes anzugeben:\n2. zu jedem Verband\n1. die jeweilige Höhe der einem Organmitglied ge-\na) dessen Name oder Firma, eine ladungsfähige An-\nwährten Vergütungen oder gewährten Aufwen-\nschrift, dessen Rechtsform, dessen satzungsmä-\ndungspauschalen unter Angabe des Umfangs und\nßige Zwecke und Tätigkeiten sowie\nder Art der vergüteten Tätigkeit und\nb) die Vornamen, Nachnamen und die ladungsfä-\nhigen Anschriften der Mitglieder von dessen Ver-                2. die Gesamthöhe der anderen, nicht von Nummer 1\ntretungsorgan.                                                      oder § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 erfassten Zu-\nSofern die Vereinssatzung unterschiedliche Arten von                       wendungen an die Mitglieder der einzelnen Vereins-\nMitgliedschaften vorsieht, muss sich aus der Mitglie-                      organe.\nderliste ergeben, welche Art der Mitgliedschaft jedes                  Erhält ein Mitglied eines Vereinsorgans neben Zuwen-\ndarin aufgeführte Mitglied innehat.                                    dungen nach Satz 1 auch Zuwendungen nach § 2\n(2) Das Bundesamt für Justiz kann vom Verein ver-                   Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, so ist auch die Höhe der\nlangen, dass er die Mitgliedschaft von 75 der in der                   Zuwendungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 an-\nListe aufgeführten natürlichen Personen oder von drei                  zugeben, die dem Organmitglied gewährt wurden.\nder in der Liste aufgeführten Verbände durch aktuelle\nschriftliche Beitrittserklärungen oder aktuelle schrift-                  (3) Wird einem Organmitglied regelmäßig eine Ver-\nliche Bestätigungen der Mitgliedschaft durch die Mit-                  gütung oder eine Aufwendungspauschale gewährt, ist\nglieder nachweist. Für einen Mitgliedsverband können                   auch die vereinbarte jährliche Höhe der Vergütung\nvom Verein ergänzend Unterlagen verlangt werden,                       oder der Aufwendungspauschale anzugeben. Das\naus denen sich ergibt, dass der Verband mitgliedsfähig                 Bundesamt für Justiz kann verlangen, dass der Verein\nist und im gleichen Aufgabenbereich tätig ist wie der                  die anderen Zuwendungen an die Mitglieder einzelner\nVerein.                                                                Vereinsorgane nach Absatz 2 Nummer 2 einzeln auf-\nführt und für jede Zuwendung die Höhe, den Empfän-\n(3) Der Verein hat die jeweilige Gesamthöhe der Zu-                 ger und den Rechtsgrund angibt.\nwendungen anzugeben, die seine Mitglieder seit Be-\nginn des Kalenderjahres vor der Antragstellung bis                        (4) § 2 Absatz 3 Satz 3 ist hinsichtlich der Angaben\nzum Zeitpunkt der Antragstellung vom Verein erhalten                   nach den Absätzen 2 und 3 entsprechend anzuwen-\nhaben                                                                  den.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1834              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2021\n§4                                      2. Zuwendungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ein-\nAngaben zur                                      zeln auflistet und die Zuwendungsempfänger und\nTätigkeit des Vereins                                  den jeweiligen Rechtsgrund der Zuwendung be-\nnennt.\n(1) Der Verein hat einen Bericht einzureichen, der\n§ 2 Absatz 3 Satz 3 ist hinsichtlich der Angaben nach\neinen Überblick über seine satzungsmäßigen Tätig-\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 entsprechend anzu-\nkeiten im Bereich der Wahrnehmung der Interessen\nwenden.\nder Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklä-\nrung und Beratung in den letzten zwölf Monaten vor\n§6\nder Antragstellung gibt.\nAngaben zur\n(2) Das Bundesamt für Justiz kann verlangen, dass\nfinanziellen Ausstattung des Vereins\nder Verein seine Aufklärungs- und Beratungstätigkeit\nnach Absatz 1 durch dafür verwendetes Informations-                       (1) Der Verein hat eine Übersicht über seine Einnah-\nmaterial zur Verbraucheraufklärung nachweist. Es kann                  men und Ausgaben für das letzte vollständige Ge-\nauch verlangen, dass der Verein Unterlagen über                        schäftsjahr oder das erste Jahr der Tätigkeit, das vor\ndurchgeführte Beratungen von Verbrauchern vorlegt,                     der Antragstellung abgeschlossen wurde, vorzulegen.\ndie folgende Angaben zu den einzelnen Beratungen                       Aus dieser Übersicht muss sich jeweils insbesondere\nenthalten:                                                             Folgendes ergeben:\n1. das Datum, an dem die Beratung stattgefunden hat,                   1. die jeweilige Höhe der Einnahmen des Vereins\ndurch\n2. den Vornamen und den Nachnamen des Beraters,\nder die Beratung durchgeführt hat,                                     a) die Summe aller Mitgliedsbeiträge,\n3. die Angaben über den Ort, die Art und die Dauer der                     b) staatliche Zuwendungen,\nBeratung und                                                           c) Zuwendungen sonstiger Dritter und\n4. den Gegenstand und das Ergebnis der Beratung,                           d) seine Tätigkeiten sowie\ninsbesondere die vorgeschlagene Problemlösung.                     2. die Höhe der Ausgaben des Vereins für die Aufklä-\nrungs- und Beratungstätigkeit des Vereins.\n§5\n(2) Das Bundesamt für Justiz kann verlangen, dass\nAngaben zur sachlichen                               der Verein bei den Zuwendungen nach Absatz 1 Satz 2\nund personellen Ausstattung des Vereins                         Nummer 1 Buchstabe b und c die Art und die Höhe der\n(1) Der Verein hat Folgendes anzugeben:                             einzelnen Zuwendungen sowie die Zuwendungsgeber\nbenennt. Wenn die Angaben für den in Absatz 1 Satz 1\n1. den Ort, an dem er seine satzungsmäßigen Tätig-                     genannten Zeitraum nicht ausreichen, um festzustel-\nkeiten nach § 4 Absatz 1 betreibt, unter Angabe                    len, ob die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 2 Satz 1\nder Beratungszeiten,                                               Nummer 3 des Unterlassungsklagengesetzes vorlie-\n2. die Anzahl und die berufliche Qualifikation der Per-                gen, kann es auch Übersichten über die Einnahmen\nsonen, die für den Verein tätig sind und nicht unter               und Ausgaben nach Absatz 1 für weitere Rechnungs-\n§ 3 fallen,                                                        jahre verlangen.\n3. die jeweilige Höhe und den Rechtsgrund der Vergü-\nUnterabschnitt 2\ntungen oder Aufwendungspauschalen, die die ein-\nzelnen Personen, die in Nummer 2 genannt sind,                                        Überprüfung und\nvom Beginn des Kalenderjahres vor der Antragstel-                        Änderung der Eintragungen in der\nlung bis zum Zeitpunkt der Antragstellung vom Ver-                  Liste der qualifizierten Einrichtungen\nein erhalten haben, unter Angabe des Umfangs und\nder Art der Tätigkeit, für die die Vergütung oder der                                           §7\nAufwendungsersatz gewährt wurde, und                                                Mitteilungspflichten der\n4. die Gesamthöhe sonstiger, nicht von Nummer 3                                       qualifizierten Einrichtungen\noder § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 erfassten Zu-                       (1) Eine qualifizierte Einrichtung hat dem Bundes-\nwendungen, die Personen, die in Nummer 2 ge-                       amt für Justiz unverzüglich Folgendes mitzuteilen:\nnannt sind, vom Beginn des Kalenderjahres vor der\n1. jede Änderung bei den Angaben, die zu der qualifi-\nAntragstellung bis zum Zeitpunkt der Antragstellung\nzierten Einrichtung nach § 4 Absatz 3 Satz 2 des\nvom Verein erhalten haben.\nUnterlassungsklagengesetzes in der Liste der quali-\nErhält eine in Satz 1 Nummer 2 genannte Person neben                       fizierten Einrichtungen eingetragen sind,\nZuwendungen nach Satz 1 Nummer 3 oder 4 auch Zu-\n2. den Wegfall einer Voraussetzung nach § 4 Absatz 2\nwendungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, so ist\ndes Unterlassungsklagengesetzes für ihre Eintra-\nfür diese Personen ergänzend auch die Höhe der ihr\ngung in der Liste der qualifizierten Einrichtungen.\ngewährten Zuwendungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1\nNummer 1 anzugeben.                                                       (2) Jeweils zum 30. Juni eines Jahres haben die\nqualifizierten Einrichtungen, die nicht unter § 4 Absatz 2\n(2) Das Bundesamt für Justiz kann verlangen, dass                   Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes fallen, beim\nder Verein auch                                                        Bundesamt für Justiz eine den Anforderungen des § 2\n1. Vornamen und Nachnamen der einzelnen, in Ab-                        Absatz 1 entsprechende Liste der Personen und\nsatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Personen angibt                   Verbände einzureichen, die zum 31. Dezember des\nund                                                                vorangegangenen Kalenderjahres Mitglieder der quali-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2021                          1835\nfizierten Einrichtung waren. Entspricht die letzte einge-              sicht verlangen über die seit der Antragstellung oder\nreichte Mitgliederliste weiterhin den Anforderungen                    der letzten Einleitung eines Überprüfungsverfahrens\nnach Satz 1, kann auf diese Mitgliederliste verwiesen                  1. ausgesprochenen         Abmahnungen,          beantragten\nwerden. Hat das Bundesamt für Justiz Zweifel an der                        einstweiligen Verfügungen und erhobenen Klagen,\nRichtigkeit oder Aktualität der eingereichten oder vor-                    einschließlich der Rechtsverletzungen, die Gegen-\nhandenen Liste, auf die verwiesen wurde, ist § 2 Ab-                       stand der Abmahnungen und gerichtlichen Verfah-\nsatz 2 entsprechend anzuwenden.                                            ren waren,\n§8                                      2. erlangten Aufwendungsersatzansprüche aufgrund\nvon Abmahnungen,\nAntrag auf Aufhebung\nder Eintragung in der Liste                            3. vereinbarten Vertragsstrafen,\n(1) Die Aufhebung der Eintragung in der Liste nach                 4. verwirkten Vertragsstrafen und\n§ 4c Absatz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagenge-                      5. angefallenen Ausgaben für die Abmahnungen und\nsetzes ist durch die qualifizierte Einrichtung schriftlich                 gerichtlichen Verfahren als qualifizierte Einrichtung.\nzu beantragen.\n(4) Die Angaben oder Nachweise nach den Absät-\n(2) Das Bundesamt für Justiz hat die Eintragung in                 zen 2 und 3 sind innerhalb eines Monats nach Auffor-\nder Liste unverzüglich nach Eingang des Antrags der                    derung durch das Bundesamt für Justiz vorzulegen.\nqualifizierten Einrichtung durch einen schriftlichen Be-               Auf Antrag kann das Bundesamt für Justiz die Frist ver-\nscheid aufzuheben. Der Bescheid ist der qualifizierten                 längern.\nEinrichtung zuzustellen.\n(3) Das Bundesamt für Justiz veröffentlicht unver-                                         Abschnitt 2\nzüglich nach dem Wirksamwerden des Bescheids eine                                Qualifizierte Wirtschaftsverbände\naktualisierte Liste der qualifizierten Einrichtungen.\nUnterabschnitt 1\n§9\nEintragung in die Liste\nVerfahren zur                                        der qualifizierten Wirtschafts-\nÜberprüfung der Eintragung                                    verbände nach § 8b des Gesetzes\n(1) Das Bundesamt für Justiz leitet das Verfahren                       gegen den unlauteren Wettbewerb\nzur Überprüfung der Eintragung nach § 4a des Unter-\nlassungsklagengesetzes unverzüglich ein, wenn                                                      § 10\n1. die Voraussetzungen für eine Überprüfung der Ein-                                 Antrag auf Eintragung in die\ntragung nach § 4a Absatz 1 Nummer 2 des Unter-                         Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände\nlassungsklagengesetzes vorliegen oder\n(1) Der Antrag eines rechtsfähigen Verbands auf\n2. eine Aufforderung zur Überprüfung durch ein Ge-                     Eintragung in die Liste der qualifizierten Wirtschafts-\nricht nach § 4a Absatz 2 des Unterlassungsklagen-                 verbände nach § 8b Absatz 1 des Gesetzes gegen\ngesetzes eingeht.                                                 den unlauteren Wettbewerb ist schriftlich zu stellen.\n(2) Von einer qualifizierten Einrichtung, die aufgrund             Er muss Folgendes enthalten:\nder Vermutung nach § 4 Absatz 2 Satz 2 des Unterlas-                   1. den Namen, eine ladungsfähige Anschrift, eine Tele-\nsungsklagengesetzes in der Liste nach § 4 Absatz 1                         fonnummer und soweit vorhanden eine E-Mail-\ndes Unterlassungsklagengesetzes eingetragen ist,                           Adresse des Verbands sowie die Adressen der\nkann das Bundesamt für Justiz im Verfahren zur Über-                       Webseiten, die der Verband eingerichtet hat,\nprüfung der Eintragung nach § 4a des Unterlassungs-                    2. das Gründungsdatum des Verbands und, soweit\nklagengesetzes die erforderlichen Angaben und Nach-                        vorhanden, die Registernummer des Verbands und\nweise nach § 1 Absatz 3 verlangen. Die Angaben nach                        das zuständige Registergericht sowie das Eintra-\n§ 1 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und die Nachweise                             gungsdatum ins Register,\nnach § 1 Absatz 3 Satz 3 und 4 sind für dasjenige Ka-\nlenderjahr vorzulegen, in dem die Überprüfung der Ein-                 3. Angaben zum Zweck und zu den satzungsmäßigen\ntragung stattfindet.                                                       Aufgaben des Verbands,\n(3) Von den anderen qualifizierten Einrichtungen, die              4. das Datum, zu dem der Verband mit der Wahrneh-\nnicht unter Absatz 2 fallen, kann das Bundesamt für                        mung seiner satzungsmäßigen Aufgaben der Ver-\nJustiz im Verfahren zur Überprüfung der Eintragung                         folgung und Förderung gewerblicher oder selbst-\ndie erforderlichen Angaben und Nachweise nach § 1                          ständiger beruflicher Interessen sowie Beratung\nAbsatz 1 Satz 2 und Absatz 2 und 4 verlangen. Die                          und Information zu Fragen des lauteren Wettbe-\nAngaben nach Satz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 3,                        werbs begonnen hat,\n§ 3 Absatz 2 bis 4 und den §§ 4 bis 6 können nur für                   5. die Angaben zu den Mitgliedsunternehmern nach\neinen Zeitpunkt oder Zeitraum verlangt werden, der                         § 11 Absatz 1 und 3 Satz 1,\nnach dem Zeitpunkt liegt, für den diese Angaben im\nRahmen des letzten Verfahrens, in dem die Vorausset-                   6. die Angaben zu den Organmitgliedern des Verbands\nzungen des § 4 Absatz 2 Satz 1 des Unterlassungskla-                       nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3\ngengesetzes geprüft wurden, dem Bundesamt für Jus-                         Satz 1,\ntiz vorlagen. Das Bundesamt für Justiz kann von den                    7. einen Bericht zu den Tätigkeiten des Verbands nach\nanderen qualifizierten Einrichtungen auch eine Über-                       § 13 Absatz 1,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1836              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2021\n8. die Angaben zur sachlichen und personellen Aus-                     Das Bundesamt für Justiz kann verlangen, dass der\nstattung des Verbands nach § 14 Absatz 1 und                       Verband Zuwendungen einzeln aufführt und für die ein-\n9. die Angaben zur finanziellen Ausstattung des Ver-                   zelnen Zuwendungen die Höhe, den Empfänger und\nbands nach § 15 Absatz 1.                                          den Rechtsgrund angibt. Die Angaben nach den Sät-\nzen 1 und 2 kann es auch für andere Kalenderjahre\n(2) Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beige-                    verlangen, wenn die Angaben für den Zeitraum nach\nfügt werden:                                                           Satz 1 nicht ausreichen, um festzustellen, ob die Anfor-\n1. Unterlagen, aus denen sich ergibt, wann der Ver-                    derungen nach § 8b Absatz 2 Nummer 4 des Gesetzes\nband gegründet wurde und Rechtsfähigkeit erlangt                   gegen den unlauteren Wettbewerb erfüllt sind.\nhat und dass der Verband als werbender rechtsfä-\nhiger Verband noch besteht, und                                                                § 12\n2. eine Kopie der gültigen Verbandssatzung.                                                  Angaben zu den\nVerfolgt der Verband gemeinnützige Zwecke, ist dem                                 Organmitgliedern des Verbands\nAntrag auch eine Kopie der Bescheinigung des zustän-                      (1) Der Verband hat eine zum Zeitpunkt der Antrag-\ndigen Finanzamtes über die satzungsmäßigen Voraus-                     stellung aktuelle Liste der Mitglieder aller Verbandsor-\nsetzungen der Gemeinnützigkeit nach § 60a der Abga-                    gane, außer der Mitglieder der Versammlung der Mit-\nbenordnung beizufügen.                                                 glieder, jedoch einschließlich der besonderen Vertreter\n(3) Das Bundesamt für Justiz kann vom Antragstel-                   vorzulegen. In der Liste ist zu jedem Organmitglied Fol-\nler zur Prüfung oder zum Nachweis der Eintragungsvo-                   gendes anzugeben:\nraussetzungen ergänzende Angaben und Unterlagen                        1. der Vorname, der Nachname und eine ladungsfä-\nanfordern, insbesondere die Angaben und Unterlagen                         hige Anschrift sowie\nnach § 11 Absatz 2 und 3 Satz 2 und 3, § 12 Absatz 1\n2. besondere Qualifikationen für dessen Tätigkeiten für\nSatz 3, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4, § 13 Absatz 2\nden Verband.\nund 3, § 14 Absatz 2 und § 15 Absatz 2.\nDas Bundesamt für Justiz kann verlangen, dass der\n§ 11                                    Verband die Bestellung eines Organmitglieds nach-\nweist.\nAngaben zu\nden Mitgliedsunternehmern                                 (2) Der Verband hat für den Zeitraum seit Beginn\n(1) Der Verband hat eine zum Zeitpunkt der Antrag-                  des Kalenderjahres vor der Antragstellung bis zum\nstellung aktuelle Mitgliederliste vorzulegen, in der min-              Zeitpunkt der Antragstellung Folgendes anzugeben:\ndestens 75 Unternehmer als Mitglieder des Verbands                     1. die jeweilige Höhe der einem Organmitglied ge-\naufgeführt sind. In der Mitgliederliste ist Folgendes an-                  währten Vergütung oder gewährten Aufwendungs-\nzugeben:                                                                   pauschalen unter Angabe des Umfangs und der\n1. zu jedem Mitgliedsunternehmer die Firma oder der                        Art der vergüteten Tätigkeit und\nName, unter denen er seine Geschäfte betreibt, so-                 2. die Gesamthöhe sonstiger, nicht von Nummer 1\nwie eine ladungsfähige Anschrift und                                   oder § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 erfassten Zu-\n2. zu jedem Mitgliedsunternehmer, der keine natür-                         wendungen an die Mitglieder der einzelnen Ver-\nliche Person ist, die Vor- und Nachnamen sowie                         bandsorgane.\ndie ladungsfähigen Anschriften der Mitglieder von                  Erhält ein Mitglied eines Verbandsorgans neben Zu-\ndessen Vertretungsorgan.                                           wendungen nach Satz 1 auch Zuwendungen nach\nSofern die Verbandssatzung unterschiedliche Arten                      § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, so ist für das Organ-\nvon Mitgliedschaften vorsieht, muss sich aus der Mit-                  mitglied ergänzend auch die Höhe der ihm gewährten\ngliederliste ergeben, welche Art der Mitgliedschaft je-                Zuwendungen nach § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1\ndes darin aufgeführte Mitglied innehat.                                anzugeben.\n(2) Das Bundesamt für Justiz kann von dem Ver-                         (3) Wird einem Organmitglied regelmäßig eine Ver-\nband verlangen, dass er die Mitgliedschaft und die Un-                 gütung oder eine Aufwendungspauschale gewährt, ist\nternehmereigenschaft von 75 der in der Mitgliederliste                 auch die vereinbarte jährliche Höhe der Vergütung\naufgeführten Unternehmern durch aktuelle schriftliche                  oder der Aufwendungspauschale anzugeben. Das\nBeitrittserklärungen oder aktuelle schriftliche Bestä-                 Bundesamt für Justiz kann verlangen, dass der Ver-\ntigungen der Mitgliedschaft durch die Mitglieder nach-                 band die anderen Zuwendungen an die Mitglieder ein-\nweist. Bei Mitgliedsunternehmern, die keine natür-                     zelner Verbandsorgane (Absatz 2 Nummer 2) einzeln\nlichen Personen sind, kann es auch verlangen, dass                     aufführt und für jede Zuwendung die Höhe, den Emp-\ndie Rechtsfähigkeit nachgewiesen wird.                                 fänger und den Rechtsgrund angibt.\n(3) Der Verband hat die jeweilige Gesamthöhe der                       (4) § 11 Absatz 3 Satz 3 ist hinsichtlich der Angaben\nZuwendungen anzugeben, die seine Mitgliedsunter-                       nach den Absätzen 2 und 3 entsprechend anzuwen-\nnehmer seit Beginn des Kalenderjahres vor der Antrag-                  den.\nstellung bis zum Zeitpunkt der Antragstellung vom Ver-\nband erhalten haben                                                                                § 13\n1. aufgrund ihrer Mitgliedschaft im Verband und                                               Angaben zur\n2. aufgrund von Rechtsgeschäften mit dem Verband,                                       Tätigkeit des Verbands\nsoweit diese Zuwendungen nicht unter § 12 Absatz 2                    (1) Der Verband hat einen Bericht einzureichen, der\noder § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 fallen.                   einen Überblick über seine folgenden satzungsmä-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2021                      1837\nßigen Tätigkeiten in den letzten zwölf Monaten vor der                 Erhält eine in Satz 1 Nummer 2 genannte Person neben\nAntragstellung gibt:                                                   Zuwendungen nach Satz 1 Nummer 3 oder 4 auch Zu-\n1. die Tätigkeiten zur Förderung gewerblicher oder                     wendungen nach § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, so\nselbstständiger beruflicher Interessen, insbesondere               ist für diese Personen ergänzend auch die Höhe der ihr\nauch über die Geltendmachung von Ansprüchen                        gewährten Zuwendungen nach § 11 Absatz 3 Satz 1\nnach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbe-                       Nummer 1 anzugeben.\nwerb und nach dem Unterlassungsklagengesetz,                          (2) Das Bundesamt für Justiz kann verlangen, dass\nsowie                                                              der Verband auch\n2. die Informations- und Beratungstätigkeit zu Fragen                  1. Vornamen und Nachnamen der einzelnen, in Ab-\ndes lauteren Wettbewerbs.                                              satz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Personen auf-\n(2) Das Bundesamt für Justiz kann verlangen, dass                       listet und\nder Verband seine Informations- und Beratungstätig-\nkeit nach Absatz 1 Nummer 2 durch dafür verwendetes                    2. Zuwendungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ein-\nInformationsmaterial und Unterlagen über einzelne Be-                      zeln auflistet und die Zuwendungsempfänger und\nratungen nachweist, aus denen sich ergibt, zu wel-                         den jeweiligen Rechtsgrund der Zuwendung be-\nchem Zeitpunkt die Beratungen stattfanden und wel-                         nennt.\nche Fragen Gegenstand der Beratung waren.                              § 11 Absatz 3 Satz 3 ist hinsichtlich der Angaben nach\n(3) Von Verbänden, die schon Ansprüche nach dem                     Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 entsprechend anzu-\nUnterlassungsklagengesetz oder dem Gesetz gegen                        wenden.\nden unlauteren Wettbewerb oder andere vergleichbare\nAnsprüche durch Abmahnungen oder gerichtlich gel-                                                  § 15\ntend gemacht haben, kann das Bundesamt für Justiz\nfür die letzten zwölf Monate vor der Antragstellung                                    Angaben zur finanziellen\nauch eine Übersicht über Folgendes verlangen:                                         Ausstattung des Verbands\n1. die ausgesprochenen Abmahnungen, die beantrag-                         (1) Der Verband hat eine Übersicht über seine Ein-\nten einstweiligen Verfügungen und die erhobenen                    nahmen und Ausgaben für das letzte vollständige\nKlagen, einschließlich der Rechtsverletzungen, die                 Rechnungsjahr oder das erste Jahr der Tätigkeit, das\nGegenstand der Abmahnungen und der gericht-                        vor der Antragstellung abgeschlossen wurde, vorzule-\nlichen Verfahren waren,                                            gen. Aus dieser Übersicht muss sich jeweils insbeson-\n2. den beigetriebenen Aufwendungsersatz aufgrund                       dere Folgendes ergeben:\nvon Abmahnungen,                                                   1. die jeweilige Höhe der Einnahmen des Verbands\n3. die vereinbarten Vertragsstrafen,                                       durch\n4. die von Abgemahnten gezahlten Vertragsstrafen,                          a) die Summe aller Mitgliedsbeiträge,\n5. die Ausgaben für Abmahnungen und gerichtliche                           b) staatliche Zuwendungen,\nVerfahren.\nc) Zuwendungen sonstiger Dritter und\n§ 14                                        d) seine Tätigkeiten sowie\nAngaben zur sachlichen\n2. die Höhe der Ausgaben des Verbands für\nund personellen Ausstattung des Verbands\n(1) Der Verband hat Folgendes anzugeben:                                a) die Informations- und Beratungstätigkeit zur För-\nderung des lauteren Wettbewerbs,\n1. den Ort, an dem er seine satzungsmäßigen Tätig-\nkeiten nach § 13 Absatz 1 betreibt unter Angabe                        b) die Förderung der gewerblichen und selbststän-\nder Beratungszeiten,                                                       digen beruflichen Interessen der Mitgliedsunter-\nnehmer durch andere Tätigkeiten als nach Buch-\n2. die Anzahl und die berufliche Qualifikation der Per-\nstabe a und\nsonen, die für den Verband tätig sind und nicht un-\nter § 12 fallen,                                                       c) Abmahnungen und gerichtliche Verfahren zur\n3. die jeweilige Höhe und den Rechtsgrund der Vergü-                           Durchsetzung von Ansprüchen nach dem Wett-\ntungen oder Aufwendungspauschalen, die die ein-                            bewerbsrecht oder dem Unterlassungsklagenge-\nzelnen Personen nach Nummer 2 vom Beginn des                               setz.\nKalenderjahres vor der Antragstellung bis zum Zeit-                   (2) Das Bundesamt für Justiz kann verlangen, dass\npunkt der Antragstellung vom Verband erhalten ha-                  der Verband bei den Zuwendungen nach Absatz 1\nben, unter Angabe des Umfangs und der Art der                      Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b und c die Art und die\nTätigkeit, für die die Vergütung oder der Aufwen-                  Höhe der einzelnen Zuwendungen sowie die Zuwen-\ndungsersatz gewährt wurde, sowie                                   dungsgeber benennt. Wenn die Angaben für den in Ab-\n4. die Gesamthöhe sonstiger, nicht von Nummer 3                        satz 1 Satz 1 genannten Zeitraum nicht ausreichen, um\noder § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 erfasster Zu-                   festzustellen, ob die Voraussetzungen nach § 8b Ab-\nwendungen, die Personen nach Nummer 2 vom Be-                      satz 2 Nummer 3 des Gesetzes gegen den unlauteren\nginn des Kalenderjahres vor der Antragstellung bis                 Wettbewerb vorliegen, kann es Übersichten über die\nzum Zeitpunkt der Antragstellung vom Verband er-                   Einnahmen und Ausgaben nach Absatz 1 auch für wei-\nhalten haben.                                                      tere Rechnungsjahre verlangen.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1838              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2021\nUnterabschnitt 2                                   raum verlangt werden, der nach dem Zeitpunkt liegt,\nÜberprüfung und Änderung                                   für den diese Angaben im Rahmen des letzten Verfah-\nder Eintragungen in der Liste                                rens, in dem die Voraussetzungen des § 8b Absatz 2\nder qualifizierten Wirtschaftsverbände                                 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ge-\nprüft wurden, dem Bundesamt für Justiz vorlagen.\n§ 16                                       (3) Die Angaben oder Nachweise nach Absatz 2\nsind innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch\nMitteilungspflichten der\ndas Bundesamt für Justiz vorzulegen. Auf Antrag kann\nqualifizierten Wirtschaftsverbände\ndas Bundesamt für Justiz die Frist verlängern.\n(1) Ein qualifizierter Wirtschaftsverband hat dem                      (4) Für die Aufhebung der Eintragung auf Antrag des\nBundesamt für Justiz unverzüglich Folgendes mitzu-                     qualifizierten Wirtschaftsverbands ist § 8 entsprechend\nteilen:                                                                anzuwenden.\n1. jede Änderung bei den Angaben, die zu dem qua-\nlifizierten Wirtschaftsverband nach § 8b Absatz 3                                          Abschnitt 3\ndes Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in\nVerbindung mit § 4 Absatz 3 Satz 2 des Unterlas-\nJährliche Berichtspflichten\nsungsklagengesetzes in die Liste der qualifizierten\nWirtschaftsverbände eingetragenen sind,                                                        § 18\nInhalt der Berichtsplichten\n2. den Wegfall einer Voraussetzung nach § 8b Absatz 2\ndes Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb für                          (1) Die qualifizierten Einrichtungen haben zur Erfül-\nseine Eintragung in der Liste der qualifizierten Wirt-             lung der Berichtspflichten nach § 4b Absatz 1 Satz 1\nschaftsverbände.                                                   Nummer 1 bis 3 des Unterlassungsklagengesetzes und\ndie qualifizierten Wirtschaftsverbände haben zur Erfül-\n(2) Jeweils zum 30. Juni eines jeden Jahres haben\nlung der Berichtspflichten nach § 8b Absatz 3 des Ge-\ndie qualifizierten Wirtschaftsverbände beim Bundes-\nsetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Verbin-\namt für Justiz eine den Anforderungen nach § 11 Ab-\ndung mit § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des\nsatz 1 entsprechende Liste der Unternehmer einzurei-\nUnterlassungsklagengesetzes das vom Bundesamt für\nchen, die zum 31. Dezember des vorangegangenen\nJustiz im Internet bereitgestellte Formular zu verwen-\nKalenderjahres Mitglieder des qualifizierten Wirt-\nden.\nschaftsverbandes waren. Entspricht die letzte einge-\nreichte Mitgliederliste weiterhin den Anforderungen                       (2) Bei der Angabe der Zuwiderhandlung nach § 4b\nnach Satz 1, kann auf diese Mitgliederliste verwiesen                  Absatz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes\nwerden. Hat das Bundesamt für Justiz Zweifel an der                    sind die Vorschriften anzugeben, denen zuwidergehan-\nRichtigkeit oder Aktualität der eingereichten oder vor-                delt wurde.\nhandenen Liste, auf die verwiesen wurde, ist § 11 Ab-                     (3) Zu den vereinbarten Vertragsstrafen nach § 4b\nsatz 2 entsprechend anzuwenden.                                        Absatz 1 Nummer 2 des Unterlassungsklagengesetzes\nist Folgendes anzugeben:\n§ 17                                    1. die Gesamthöhe aller vereinbarten bestimmten Ver-\nVerfahren zur Überprüfung der                                tragsstrafen und\nEintragung und Aufhebung der Eintragung                         2. die durchschnittliche Höhe aller vereinbarten be-\n(1) Das Bundesamt für Justiz leitet das Verfahren                       stimmbaren Vertragsstrafen.\nzur Überprüfung der Eintragung nach § 8b Absatz 3                         (4) Hinsichtlich der entstandenen Ansprüche nach\ndes Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in                        § 4b Absatz 1 Nummer 3 des Unterlassungsklagenge-\nVerbindung mit § 4a des Unterlassungsgesetzes un-                      setzes ist jeweils die Gesamthöhe der Ansprüche auf\nverzüglich ein, wenn                                                   Aufwendungsersatz, auf Erstattung der Rechtsverfol-\n1. die Voraussetzungen für eine Überprüfung der Ein-                   gungskosten oder auf Zahlung der verwirkten Ver-\ntragung nach § 8b Absatz 3 des Gesetzes gegen                      tragsstrafen anzugeben.\nden unlauteren Wettbewerb in Verbindung mit § 4a                      (5) Die Absätze 2 bis 4 gelten auch für Berichts-\nAbsatz 1 Nummer 2 des Unterlassungsklagengeset-                    pflichten nach § 8b Absatz 3 des Gesetzes gegen\nzes vorliegen oder                                                 den unlauteren Wettbewerb in Verbindung mit § 4b Ab-\n2. eine Aufforderung zur Überprüfung durch ein Ge-                     satz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Unterlassungskla-\nricht nach § 8b Absatz 3 des Gesetzes gegen den                    gengesetzes.\nunlauteren Wettbewerb in Verbindung mit § 4a Ab-\nsatz 2 des Unterlassungsklagengesetzes eingeht.                                                § 19\n(2) Im Verfahren zur Überprüfung der Eintragung                                            Nachfrist zur\nnach § 8b Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlaute-                                  Erfüllung der Berichtspflichten\nren Wettbewerb in Verbindung mit § 4a Absatz 1 oder                       Wenn qualifizierte Einrichtungen ihre Berichtspflich-\nAbsatz 2 des Unterlassungsklagengesetzes kann das                      ten nach § 4b Absatz 1 des Unterlassungsklagenge-\nBundesamt für Justiz von dem qualifizierten Wirt-                      setzes oder qualifizierte Wirtschaftsverbände ihre Be-\nschaftsverband die dafür erforderlichen Angaben und                    richtspflichten nach § 8b Absatz 3 des Gesetzes gegen\nNachweise nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2                       den unlauteren Wettbewerb in Verbindung mit § 4b Ab-\nund 3 verlangen. Die Angaben nach Satz 1 in Verbin-                    satz 1 des Unterlassungsklagengesetzes innerhalb der\ndung mit § 11 Absatz 3, § 12 Absatz 2 bis 4 und den                    gesetzlichen Frist nicht oder nur teilweise erfüllen, so\n§§ 13 bis 15 können nur für einen Zeitpunkt oder Zeit-                 hat das Bundesamt für Justiz die qualifizierten Einrich-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2021                      1839\ntungen oder die qualifizierten Wirtschaftsverbände un-                 ordnung nach § 9 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung\nverzüglich aufzufordern, die Berichtspflichten innerhalb               mit Satz 2, oder nach § 9 Absatz 3 zuwiderhandelt.\neiner angemessenen Nachfrist zu erfüllen.                                 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Absatz 1\nNummer 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wett-\nAbschnitt 4                                 bewerb handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer\nOrdnungswidrigkeiten; Schlussbestimmung                            vollziehbaren Anordnung nach § 17 Absatz 2 zuwider-\nhandelt.\n§ 20\nOrdnungswidrigkeiten                                                            § 21\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Absatz 1                                              Inkrafttreten\nNummer 2 des Unterlassungsklagengesetzes handelt,                         Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nwer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren An-                in Kraft.\nBerlin, den 7. Juni 2021\nDie Bundesministerin\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nChristine Lambrecht\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}