{"id":"bgbl1-2021-34-2","kind":"bgbl1","year":2021,"number":34,"date":"2021-06-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/34#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-34-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_34.pdf#page=4","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes – Schutz von Versuchstieren","law_date":"2021-06-18T00:00:00Z","page":1828,"pdf_page":4,"num_pages":4,"content":["1828              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2021\nGesetz\nzur Änderung des Tierschutzgesetzes – Schutz von Versuchstieren*\nVom 18. Juni 2021\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 2 Nummer 2 werden vor dem Wort\nArtikel 1                                             „Tiere“ die Wörter „Haltung, die Zucht und\nÄnderung des                                              die Pflege derjenigen“ und nach dem Wort\nTierschutzgesetzes                                           „Tiere“ die Wörter „zu verbessern“ eingefügt\nDas Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekannt-                               und werden die Wörter „so zu halten, zu\nmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313),                                  züchten und zu pflegen, dass sie“ durch\ndas zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni                              die Wörter „damit diese Tiere“ ersetzt.\n2021 (BGBl. I S. 1826) geändert worden ist, wird wie                           bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\nfolgt geändert:\n„Die Pflicht zur Beschränkung von Tier-\n1. § 5 Absatz 3 Nummer 7 wird wie folgt geändert:                                versuchen auf das unerlässliche Maß nach\na) In Buchstabe d wird das Wort „und“ durch ein                             Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und c be-\nKomma ersetzt.                                                           inhaltet auch die Pflicht zur Verbesserung\nder Methoden, die in Tierversuchen ange-\nb) In Buchstabe e wird der Punkt am Ende durch                              wendet werden.“\ndas Wort „und“ ersetzt.\nb) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nc) Folgender Buchstabe f wird angefügt:\n„f) von Nagetieren, die zur Verwendung in                            „Nicht als Tierversuch gilt\nTierversuchen bestimmt sind, durch Ohr-                          1. das Töten eines Tieres, soweit das Töten\ntätowierung, Ohrmarke, Ohrlochung oder                              ausschließlich dazu erfolgt, die Organe oder\nOhrkerbung.“                                                        Gewebe des Tieres zu wissenschaftlichen\n2. In § 6 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 wird nach den                               Zwecken zu verwenden,\nWörtern „§ 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1“ das Wort                         2. ein Eingriff oder eine Behandlung an einem\n„und“ durch ein Komma ersetzt und wird nach der                            Nutztier, der oder die\nAngabe „Satz 3“ die Angabe „und 4“ eingefügt.\na) in einem Haltungsbetrieb im Rahmen der\n3. § 7 wird wie folgt geändert:                                                    landwirtschaftlichen Tätigkeit vorgenom-\nmen wird und\n* Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie\n2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom                        b) nicht zu wissenschaftlichen Zwecken er-\n22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke\nverwendeten Tiere (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33; L 15 vom\nfolgt, oder\n22.1.2016, S. 71; L 168 vom 25.6.2016, S. 19; L 71 vom 16.3.2017,            3. eine veterinärmedizinische klinische Prüfung,\nS. 23; L 277 vom 27.10.2017, S. 34), die zuletzt durch die Verordnung\n(EU) 2019/1010 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 115) geändert worden               die für die Zulassung eines Tierarzneimittels\nist.                                                                            verlangt wird.“\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2021                      1829\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-                                  päische Kommission zum Zweck der Ver-\nfügt:                                                                          öffentlichung weiterleitet.“\n„(2a) Zur Vermeidung von Doppel- oder                         6. § 8a wird wie folgt geändert:\nWiederholungsversuchen sind Daten aus Tier-                         a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nversuchen, die in nach Unionsrecht anerkannten\naa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt\nVerfahren in anderen Mitgliedstaaten der Euro-\ngefasst:\npäischen Union (Mitgliedstaaten) gewonnen\nwurden, anzuerkennen. Dies gilt nicht, wenn                                „Die Erteilung der Genehmigung erfolgt in\nzum Schutz der öffentlichen Gesundheit,                                    einem vereinfachten Genehmigungsverfah-\nSicherheit oder der Umwelt in Bezug auf die in                             ren, wenn es sich bei dem Versuchs-\nSatz 1 genannten Daten weitere Tierversuche                                vorhaben nach § 8 Absatz 1 Satz 1 um ein\ndurchgeführt werden müssen.“                                               Vorhaben handelt,“.\n4. Dem § 7a Absatz 2 Nummer 2 wird folgender Satz                            bb) Der Nummer 2 wird das Wort „oder“ ange-\nangefügt:                                                                     fügt.\n„Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob zur Er-                             cc) In Nummer 3 werden nach den Wörtern\nreichung des mit dem Tierversuch angestrebten                                 „vorgenommen werden“ das Komma und\nErgebnisses eine andere Methode oder Versuchs-                                das Wort „oder“ durch einen Punkt ersetzt.\nstrategie, die ohne Verwendung eines lebenden                             dd) Nummer 4 wird aufgehoben.\nTieres auskommt und die nach dem Unionsrecht                              ee) Der Satzteil nach Nummer 3 wird gestrichen.\nanerkannt ist, zur Verfügung steht.“\nff) Die folgenden Sätze werden angefügt:\n5. § 8 wird wie folgt geändert:\n„Die Genehmigung in den Fällen des Sat-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                          zes 1 gilt als erteilt, wenn\naa) Satz 2 wird wie folgt geändert:                                        1. die durch die zuständige Behörde durch-\naaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden                                  geführte Prüfung ergeben hat, dass die\nnach den Wörtern „Die Genehmigung                                 Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Satz 2\neines Versuchsvorhabens ist“ die Wör-                             Nummer 1, 3, 5, 6 und 7 Buchstabe b\nter „nach Prüfung durch die zuständige                            bis g sowie Nummer 7a vorliegen,\nBehörde“ eingefügt.                                           2. die zuständige Behörde eine Festlegung\nbbb) In Nummer 1 werden die Wörter                                        über die Durchführung der rückblicken-\n„wissenschaftlich begründet dargelegt                             den Bewertung nach einer auf Grund\nist“ durch die Wörter „aus wissen-                                des § 8 Absatz 5 erlassenen Rechtsver-\nschaftlicher oder pädagogischer Sicht                             ordnung getroffen hat,\ngerechtfertigt ist“ ersetzt.                                  3. die zuständige Behörde nicht innerhalb\nccc) In Nummer 6 werden nach den Wör-                                     der in einer auf Grund des § 8 Absatz 3\ntern „§ 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1“                               erlassenen Rechtsverordnung festgeleg-\ndie Wörter „und Satz 3“ eingefügt.                                ten Frist abschließend über den Ge-\nnehmigungsantrag entschieden hat und\nddd) In Nummer 7 wird das Wort „und“ am\n4. die zuständige Behörde dem Antragstel-\nEnde durch ein Komma ersetzt.\nler das Vorliegen der Voraussetzungen\neee) Nach Nummer 7 wird folgende Num-                                     nach Nummer 1 und die Festlegung nach\nmer 7a eingefügt:                                                 Nummer 2 mitgeteilt hat.\n„7a. eine möglichst umweltverträgliche                        Führt der Antragsteller auf der Grundlage\nDurchführung des Tierversuches                         der Genehmigung nach Satz 2 ein Ver-\nerwartet werden kann und“.                             suchsvorhaben durch, hat er hinsichtlich\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                                          der weiteren über Satz 2 Nummer 1 hinaus-\ngehenden Anforderungen des § 8 Absatz 1\n„Die Prüfung durch die zuständige Behörde                             Satz 2 die Einhaltung dieser Anforderungen\nerfolgt mit der Detailliertheit, die der Art des                      sicherzustellen.“\nVersuchsvorhabens angemessen ist.“\nb) In Absatz 5 Nummer 1 bis 4 wird jeweils nach\nb) Absatz 6 wird wie folgt geändert:                                      den Wörtern „nach Absatz“ die Angabe „1 oder“\naa) In Satz 1 Nummer 3 werden nach den Wör-                            gestrichen.\ntern „§ 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1“ die                     7. § 9 wird wie folgt geändert:\nWörter „und Satz 3“ eingefügt.\na) In Absatz 1 wird die Angabe „Satz 3“ durch die\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                     Angabe „Satz 4“ ersetzt.\n„In der Rechtsverordnung kann auch vor-                        b) Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge-\ngesehen werden, dass                                              ändert:\n1. die Veröffentlichung der Zusammenfas-                          aa) In Buchstabe a werden nach den Wörtern\nsungen durch das Bundesinstitut für                              „§ 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1“ die Wörter\nRisikobewertung erfolgt und                                      „und Satz 3“ eingefügt.\n2. das Bundesinstitut für Risikobewertung                         bb) In Buchstabe b wird die Angabe „Satz 3“\ndie Zusammenfassungen an die Euro-                               durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1830              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2021\n8. § 10 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:                                  Umfang kontrolliert. Die Häufigkeit der Kon-\na) In Nummer 1 wird das Wort „Beiräten“ durch                                  trollen wird auf der Grundlage einer Risiko-\ndas Wort „Ausschüssen“ ersetzt.                                             analyse bestimmt. Bei der Risikoanalyse\nsind die in Artikel 34 Absatz 2 der Richtlinie\nb) In den Nummern 2 und 3 wird jeweils das Wort                                2010/63/EU genannten Aspekte zu be-\n„Beiräte“ durch das Wort „Ausschüsse“ ersetzt.                              achten. Bei Einrichtungen nach § 11 Ab-\n9. § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge-                               satz 1 Satz 1 Nummer 1, in denen Tiere in\nfasst:                                                                         Tierversuchen verwendet werden, müssen\n„1. Wirbeltiere oder Kopffüßer,                                                jährlich mindestens bei einem Drittel dieser\nEinrichtungen Kontrollen durchgeführt wer-\na) die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen                                den. Werden in den Einrichtungen nach\nverwendet zu werden, oder                                              Satz 1 Nummer 3 und in den Einrichtungen\nb) deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt                                  und Betrieben nach § 11 Absatz 1 Satz 1\nsind, zu wissenschaftlichen Zwecken ver-                               Nummer 1 und 2 Primaten gezüchtet, gehal-\nwendet zu werden,                                                      ten oder verwendet, so muss die Kontrolle\nzüchten oder halten, jeweils auch zum Zwecke                               mindestens jährlich erfolgen. Ein ange-\nder Abgabe dieser Tiere an Dritte, oder ver-                               messener Teil der Kontrollen erfolgt unange-\nwenden,“.                                                                  kündigt.“\n10. § 15 wird wie folgt geändert:                                              cc) In dem neuen Satz 8 wird das Wort „Besich-\ntigungen“ durch das Wort „Kontrollen“ er-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nsetzt.\naa) In Satz 1 wird das Wort „und“ durch ein\nKomma ersetzt und nach dem Wort                                b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Mitglied-\n„Rechtsverordnungen“ werden die Wörter                             staaten der Europäischen Union (Mitgliedstaa-\n„und der unmittelbar geltenden Rechtsakte                          ten)“ durch das Wort „Mitgliedstaaten“ ersetzt.\nder Europäischen Gemeinschaft oder der                     12. In § 16a Absatz 2 wird die Angabe „1 oder“ ge-\nEuropäischen Union im Anwendungsbereich                        strichen.\ndieses Gesetzes“ eingefügt.\n13. § 16c wird wie folgt gefasst:\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\n„§ 16c\n„Die nach Satz 2 berufenen Kommissionen\nunterstützen die zuständigen Behörden in                          Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\nden in Artikel 38 Absatz 3 der Richtlinie                      Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\n2010/63/EU genannten Bereichen.“                               rates\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                   1. Personen, Einrichtungen und Betriebe, die\nTierversuche an Wirbeltieren oder Kopffüßern\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Bereich der                            durchführen oder die Wirbeltiere zu den in § 4\nBundeswehr“ durch die Wörter „Geschäfts-                           Absatz 3 genannten Zwecken töten, sowie Ein-\nbereich des Bundesministeriums der Vertei-                         richtungen und Betriebe, in denen Wirbeltiere\ndigung“ ersetzt, wird nach den Wörtern                             oder Kopffüßer für die genannten Zwecke ge-\n„Durchführung dieses Gesetzes“ das Wort                            züchtet oder zur Abgabe an Dritte gehalten wer-\n„und“ durch ein Komma ersetzt und werden                           den, zu verpflichten, der zuständigen Behörde in\nnach dem Wort „Rechtsvorschriften“ die                             bestimmten, regelmäßigen Zeitabständen zu\nWörter „und der unmittelbar geltenden                              melden:\nRechtsakte der Europäischen Gemeinschaft\noder der Europäischen Union im Anwen-                              a) die Art, Herkunft und Zahl der in den Tier-\ndungsbereich dieses Gesetzes“ eingefügt.                              versuchen verwendeten Tiere,\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                                       b) den Zweck und die Art der Tierversuche oder\n„Die nach Satz 2 berufene Kommission un-                              der sonstigen Verwendungen einschließlich\nterstützt die zuständigen Dienststellen in                            des Schweregrades nach Artikel 15 Absatz 1\nden in Artikel 38 Absatz 3 der Richtlinie                             der Richtlinie 2010/63/EU und\n2010/63/EU genannten Bereichen.“                                   c) die Art, Herkunft und Zahl der Tiere, ein-\n11. § 16 wird wie folgt geändert:                                                 schließlich genetisch veränderter Tiere, die\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                          aa) zur Verwendung in Tierversuchen nach\n§ 7 Absatz 2 oder für wissenschaftliche\naa) Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:\nUntersuchungen nach § 4 Absatz 3 ge-\naaa) Buchstabe a wird aufgehoben.                                         züchtet und getötet worden sind und\nbbb) Die Buchstaben b und c werden die                                bb) nicht in solchen Tierversuchen oder für\nBuchstaben a und b.                                               solche wissenschaftlichen Untersuchun-\nbb) Die Sätze 2 bis 4 werden durch die folgen-                                 gen verwendet worden sind, und\nden Sätze ersetzt:                                             2. das Verfahren für die Meldungen nach Num-\n„Die Einrichtungen nach Satz 1 Nummer 3                            mer 1 sowie deren Übermittlung von den zu-\nund die Einrichtungen und Betriebe nach                            ständigen Behörden an das Bundesministerium\n§ 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2                                oder das Bundesinstitut für Risikobewertung zu\nwerden regelmäßig und in angemessenem                              regeln.“\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2021                      1831\n14. In § 18 Absatz 1 Nummer 17 werden die Wörter                               Zweck des Erlasses von Rechtsverordnungen\n„§ 7 Absatz 1 Satz 3“ durch die Wörter „§ 7 Ab-                            ab dem 26. Juni 2021 anzuwenden.\nsatz 1 Satz 4“ ersetzt.                                                       (8) Im Falle von Tierversuchen nach § 7 Ab-\n15. § 21 wird wie folgt geändert:                                              satz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,\na) Absatz 3 wird aufgehoben.                                               1. deren Genehmigung vor dem 1. Dezember\nb) Die folgenden Absätze 7 und 8 werden ange-                                  2021 erteilt worden ist oder\nfügt:                                                                   2. deren Durchführung vor dem 1. Dezember\n„(7) Vorbehaltlich des Satzes 3 und des Ab-                              2021 nach den bis zu diesem Tag anzuwen-\nsatzes 8 sind die §§ 5, 6, 7, 7a, 8, 8a, 9, 10, 11,                         denden Vorschriften dieses Gesetzes ange-\n15, 16, 16a und 18 in der sich jeweils aus                                  zeigt und von der zuständigen Behörde nicht\nArtikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Tier-                               beanstandet worden ist,\nschutzgesetzes – Schutz von Versuchstieren –                            sind abweichend von den §§ 7 bis 10 bis zum\nvom 18. Juni 2021 (BGBl. I S. 1828) ergebenden                          1. Dezember 2023 die bis zum 1. Dezember\nFassung erst ab dem 1. Dezember 2021 anzu-                              2021 anzuwendenden Vorschriften dieses Ge-\nwenden. Bis zu dem in Satz 1 genannten Zeit-                            setzes weiter anzuwenden.“\npunkt sind die dort genannten am 25. Juni 2021\ngeltenden Vorschriften weiter anzuwenden. So-                                             Artikel 2\nweit Vorschriften dieses Gesetzes zum Erlass\nvon Rechtsverordnungen ermächtigen, sind ab-                                            Inkrafttreten\nweichend von Satz 1 die dort genannten Vor-                        Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nschriften in der dort genannten Fassung zum                     Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 18. Juni 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nJulia Klöckner\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}