{"id":"bgbl1-2021-33-5","kind":"bgbl1","year":2021,"number":33,"date":"2021-06-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/33#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-33-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_33.pdf#page=22","order":5,"title":"Verordnung über das Steuerungsgremium bei der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht","law_date":"2021-06-17T00:00:00Z","page":1822,"pdf_page":22,"num_pages":2,"content":["1822              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2021\nVerordnung\nüber das Steuerungsgremium bei der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht\nVom 17. Juni 2021\nAuf Grund des § 13 Absatz 2 Nummer 5 des Renten-                                                 §4\nübersichtsgesetzes vom 11. Februar 2021 (BGBl. I                                          Ehrenamtlichkeit der\nS. 154) verordnet die Bundesregierung:                                             Tätigkeit im Steuerungsgremium\n§1                                         Die Mitglieder und ihre stellvertretenden Personen\nüben ihre Tätigkeit im Steuerungsgremium ehrenamt-\nZusammensetzung des Steuerungsgremiums                             lich aus. Sie haben für diese Tätigkeit keinen Anspruch\n(1) Das Steuerungsgremium nach § 9 Absatz 1 Satz 1                  auf Vergütung oder Aufwandsentschädigung.\ndes Rentenübersichtsgesetzes besteht aus sechs Mit-\ngliedern.                                                                                           §5\n(2) Jeweils ein Mitglied vertritt eine der folgenden                    Vorsitzende Person des Steuerungsgremiums\nStellen:\n(1) Das Mitglied des Bundesministeriums für Arbeit\n1. die Deutsche Rentenversicherung Bund,                               und Soziales ist die vorsitzende Person des Steue-\n2. die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersver-                 rungsgremiums.\nsorgung e. V.,                                                        (2) Ist die vorsitzende Person verhindert, so wird sie\n3. den Gesamtverband der deutschen Versicherungs-                      von ihrer stellvertretenden Person vertreten.\nwirtschaft e. V.,\n4. die Stiftung Warentest,                                                                          §6\n5. das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und                                         Vertretung des\nSteuerungsgremiums nach außen\n6. das Bundesministerium der Finanzen.\nDie vorsitzende Person vertritt das Steuerungsgre-\n§2                                      mium gegenüber der Zentralen Stelle für die Digitale\nRentenübersicht und nach außen.\nBerufung der\nMitglieder des Steuerungsgremiums                                                         §7\nund deren stellvertretenden Personen\nGeschäftsordnung\n(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales\nberuft sein Mitglied des Steuerungsgremiums und des-                      Das Steuerungsgremium kann sich eine Geschäfts-\nsen stellvertretende Person.                                           ordnung geben.\n(2) Die übrigen Stellen benennen dem Bundesminis-\n§8\nterium für Arbeit und Soziales jeweils eine Person als\nMitglied des Steuerungsgremiums und eine Person als                                      Leitung der Sitzungen\ndessen stellvertretende Person. Die benannten Per-                        (1) Die Sitzungen des Steuerungsgremiums werden\nsonen werden vom Bundesministerium für Arbeit und                      von der vorsitzenden Person geleitet.\nSoziales berufen.\n(2) Sind die vorsitzende Person und ihre stellvertre-\ntende Person an der Teilnahme an einer Sitzung ver-\n§3\nhindert, so leitet das Mitglied des Bundesministeriums\nNachfolge von Mitgliedern                              der Finanzen die Sitzung.\nund stellvertretenden Personen\n(3) Ist auch das Mitglied des Bundesministeriums\n(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales                   der Finanzen an der Teilnahme einer Sitzung verhin-\nkann jederzeit für sich ein neues Mitglied des Steue-                  dert, so leitet seine stellvertretende Person die Sitzung.\nrungsgremiums oder eine neue stellvertretende Person\nals Nachfolgerin oder Nachfolger berufen.                                                           §9\n(2) Die übrigen Stellen können jederzeit für sich eine                           Teilnahme der Zentralen Stelle\nPerson als neues Mitglied oder als neue stellvertre-                       für die Digitale Rentenübersicht an Sitzungen\ntende Person dem Bundesministerium für Arbeit und\nSoziales als Nachfolgerin oder Nachfolger benennen.                       An den Sitzungen des Steuerungsgremiums können\nDie benannte Person wird vom Bundesministerium für                     auch Vertreterinnen und Vertreter der Zentralen Stelle\nArbeit und Soziales als Nachfolgerin oder Nachfolger                   für die Digitale Rentenübersicht teilnehmen.\nberufen.\n§ 10\n(3) Gleichzeitig mit der Berufung der Nachfolgerin\noder des Nachfolgers beruft das Bundesministerium                                 Nichtöffentlichkeit der Sitzungen\nfür Arbeit und Soziales das bisherige Mitglied oder                       (1) Die Sitzungen des Steuerungsgremiums sind\ndie bisherige stellvertretende Person ab.                              nicht öffentlich.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2021                      1823\n(2) Auf Einladung der vorsitzenden Person können                    Person. Ein Beschluss im schriftlichen Verfahren oder\nGäste an Sitzungen des Steuerungsgremiums teil-                        im Verfahren per E-Mail bedarf zur Gültigkeit mindes-\nnehmen.                                                                tens dreier abgegebener Stimmen.\n§ 11                                                                § 13\nBeschlussfähigkeit                                            Vertretung bei der Stimmabgabe\nBeschlussfähig ist das Steuerungsgremium, wenn                         (1) Nimmt ein Mitglied an einer Beschlussfassung\nmindestens drei Stimmen abgegeben werden können.                       des Steuerungsgremiums nicht teil, so wird sein\nStimmrecht auf seine stellvertretende Person übertra-\n§ 12                                    gen, wenn sie an der Beschlussfassung des Steue-\nBeschlussfassung                                 rungsgremiums teilnimmt.\n(1) Das Steuerungsgremium fasst seine Beschlüsse                       (2) Kann weder das Mitglied noch seine stellvertre-\nin der Regel in seinen Sitzungen.                                      tende Person an einer Beschlussfassung des Steue-\n(2) Bei der Beschlussfassung des Steuerungsgremi-                   rungsgremiums teilnehmen, so kann das Mitglied oder\nums hat jedes Mitglied eine Stimme.                                    seine stellvertretende Person ein Mitglied einer ande-\nren Stelle oder die stellvertretende Person der anderen\n(3) Ein Beschluss ist gefasst, wenn                                 Stelle zur Stimmabgabe bevollmächtigen. Die Bevoll-\n1. für ihn mehr zustimmende als ablehnende Stimmen                     mächtigung ist vor der Stimmabgabe der vorsitzenden\nabgegeben worden sind oder                                         Person anzuzeigen.\n2. bei Stimmengleichheit die Person, die die Sitzung\nleitet, ihm zugestimmt hat.                                                                    § 14\n(4) Wenn Beschlüsse eilbedürftig sind oder wenn in                       Annahmefiktion für Beschlussvorlagen der\neinem angemessenen Zeitraum keine Sitzung an-                            Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht\nberaumt ist, können Beschlüsse auch außerhalb der                         Hat das Steuerungsgremium zu einer Beschlussvor-\nSitzungen des Steuerungsgremiums im schriftlichen                      lage der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenüber-\nVerfahren oder im Verfahren per E-Mail gefasst wer-                    sicht, die den Mitgliedern und den stellvertretenden\nden. Die Entscheidung, ob eine Beschlussfassung im                     Personen mindestens zehn Arbeitstage vor einer Sit-\nschriftlichen Verfahren oder im Verfahren per E-Mail                   zung des Steuerungsgremiums übermittelt worden ist,\nstattfindet, wird von der vorsitzenden Person getroffen.               keinen Beschluss gefasst, so gilt die Beschlussvorlage\nDie vorsitzende Person leitet das schriftliche Verfahren               zehn Arbeitstage nach der Sitzung als angenommen.\noder das Verfahren per E-Mail ein. Die Frist für die Ab-\ngabe der Stimme beträgt zehn Arbeitstage nach Einlei-                                              § 15\ntung des schriftlichen Verfahrens oder des Verfahrens\nper E-Mail. Wird ein Beschluss im schriftlichen Verfah-                                       Inkrafttreten\nren oder im Verfahren per E-Mail gefasst, so entschei-                    Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\ndet bei Stimmengleichheit die Stimme der vorsitzenden                  in Kraft.\nBerlin, den 17. Juni 2021\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nHubertus Heil\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}