{"id":"bgbl1-2021-33-4","kind":"bgbl1","year":2021,"number":33,"date":"2021-06-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/33#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-33-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_33.pdf#page=21","order":4,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung","law_date":"2021-06-17T00:00:00Z","page":1821,"pdf_page":21,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2021                      1821\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung\nVom 17. Juni 2021\nAuf Grund des § 109 Absatz 5 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeits-\nförderung –, der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. März 2020 (BGBl. I S. 493)\nangefügt worden ist, und des § 11a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, der\ndurch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 13. März 2020 (BGBl. I S. 493)\neingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:\nArtikel 1\nDie Kurzarbeitergeldverordnung vom 25. März 2020 (BGBl. I S. 595), die\nzuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. März 2021 (BGBl. I S. 381)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „30. Juni 2021“ durch die\nAngabe „30. September 2021“ ersetzt.\n2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 und im Satzteil nach Nummer 2 wird jeweils die Angabe\n„30. Juni 2021“ durch die Angabe „30. September 2021“ ersetzt.\nb) In Nummer 2 wird die Angabe „1. Juli“ durch die Angabe „1. Oktober“\nersetzt.\nc) Folgende Sätze werden angefügt:\n„Ab dem Kalendermonat, in dem ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenz-\nverfahrens gestellt wird, bis einschließlich des Kalendermonats, in dem\ndas Insolvenzgericht über diesen Antrag entscheidet oder der Insolvenz-\nantrag zurückgenommen wird, besteht kein Anspruch auf Erstattung der\nSozialversicherungsbeiträge nach Satz 1. Dies gilt nicht für die Sozial-\nversicherungsbeiträge, deren Zahlung in einem nachfolgenden Insolvenz-\nverfahren nicht angefochten werden kann. Nach Ablehnung der Eröff-\nnung des Insolvenzverfahrens werden die gemäß Satz 2 nicht erstatteten\nSozialversicherungsbeiträge erstattet. Wird der Insolvenzantrag zurück-\ngenommen, werden die gemäß Satz 2 nicht erstatteten Sozialversiche-\nrungsbeiträge erstattet, wenn gegenüber der Bundesagentur für Arbeit\nnachgewiesen wird, dass von Anfang an kein Insolvenzgrund vorlag oder\ndieser nachhaltig beseitigt wurde. Wird das Insolvenzverfahren eröffnet,\nwerden die gemäß Satz 2 nicht erstatteten Sozialversicherungsbeiträge\nerstattet, für die der Insolvenzverwalter oder Sachwalter erklärt, auf eine\nAnfechtung zu verzichten.“\n3. In § 3 Satz 2 wird die Angabe „30. Juni 2021“ durch die Angabe „30. Sep-\ntember 2021“ ersetzt.\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nBerlin, den 17. Juni 2021\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nHubertus Heil\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}