{"id":"bgbl1-2021-33-3","kind":"bgbl1","year":2021,"number":33,"date":"2021-06-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/33#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-33-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_33.pdf#page=19","order":3,"title":"Verordnung nach § 119 Absatz 5 des Seearbeitsgesetzes","law_date":"2021-06-11T00:00:00Z","page":1819,"pdf_page":19,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2021                       1819\nVerordnung\nnach § 119 Absatz 5 des Seearbeitsgesetzes\nVom 11. Juni 2021\nAuf Grund des § 119 Absatz 5 Satz 6 des See-                        der Berufsgenossenschaft bis zum Ablauf des 31. Juli\narbeitsgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868),                   eines Jahres einen schriftlichen Nachweis über die\nder durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom                          Verwendung der Mittel des vorausgegangenen Jahres\n20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1144) eingefügt worden ist,                   vorzulegen. Der Nachweis für das Haushaltsjahr 2020\nverordnet das Bundesministerium für Verkehr und digi-                  ist bis zum 31. Dezember 2021 vorzulegen. Der Nach-\ntale Infrastruktur:                                                    weis kann schriftlich oder elektronisch übermittelt\nwerden. Mittel, die nicht für Sozialeinrichtungen in aus-\nInhaltsübersicht                                  ländischen Häfen verwendet wurden, sind zurückzuer-\n§ 1   Inhalt, Begriffsbestimmung\nstatten.\n§ 2   Leistungsberechtigte Einrichtungen\n§ 3   Antragstellung, Ausschlussfrist                                                               §3\n§ 4   Gewährung                                                                    Antragstellung, Ausschlussfrist\n§ 5   Inkrafttreten\n(1) Die Gewährung der Leistung nach § 119 Absatz 5\n§1                                      Satz 3 und 4 des Seearbeitsgesetzes ist durch eine\nEinrichtung bei der Berufsgenossenschaft zu beantra-\nInhalt, Begriffsbestimmung                             gen.\n(1) Diese Verordnung regelt ergänzend das Verfah-                      (2) Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch zu\nren zur Gewährung des Gesamtbetrages nach § 119                        stellen.\nAbsatz 5 des Seearbeitsgesetzes.\n(3) Im Antrag sind die für die Gewährung erforder-\n(2) Berufsgenossenschaft im Sinne dieser Verord-\nlichen Angaben, insbesondere über die Dauer der bis-\nnung ist die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft\nherigen Tätigkeit der Einrichtung, ihre Haushaltspla-\nPost-Logistik Telekommunikation.\nnung und den Nachweis der Gemeinnützigkeit nach\n(3) Einrichtung im Sinne dieser Verordnung ist eine                 § 52 der Abgabenordnung sowie den Namen und die\nin § 119 Absatz 5 Satz 1 bezeichnete inländische Ein-                  Anschrift der jeweiligen Sozialeinrichtungen in auslän-\nrichtung.                                                              dischen Häfen und den Namen, die Anschrift, Telefon-\nnummer und Email-Adresse der vertretungsberechtigten\n§2                                      Person des Antragstellers, zu machen. Auf Verlangen\nLeistungsberechtigte Einrichtungen                           der Berufsgenossenschaft sind die Angaben nach\nSatz 1 durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.\n(1) Leistungsberechtigt ist eine Einrichtung, die die\nAnforderungen des § 119 Absatz 5 Satz 2 des See-                          (4) Der Antrag ist bis spätestens am 28. Februar des\narbeitsgesetzes erfüllt.                                               jeweiligen Haushaltsjahres zu stellen. Haushaltsjahr ist\ndas Kalenderjahr. Bei nicht fristgerechter Antragstel-\n(2) Der Leistungsanspruch entfällt rückwirkend ganz\nlung besteht für das jeweilige Haushaltsjahr kein Leis-\noder teilweise, soweit der bewilligte Gesamtbetrag für\ntungsanspruch.\ndie dem Leistungsberechtigten zugeordneten Sozial-\neinrichtungen in inländischen Häfen ausgegeben wird.                      (5) Anträge für die Haushaltsjahre 2020 und 2021\nEine Einrichtung, die Leistungen empfangen hat, hat                    können bis zum 31. Oktober 2021 gestellt werden.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1820              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2021\n§4                                      § 3 Absatz 5 genannten Frist bis spätestens 30. No-\nvember 2021.\nGewährung\n(3) Die Berufsgenossenschaft setzt die Höhe des\n(1) Die Berufsgenossenschaft entscheidet durch                      Anspruchs einer Einrichtung nach den Vorgaben des\nVerwaltungsakt über den Antrag nach Ablauf der in                      § 119 Absatz 5 Satz 3 und 4 des Seearbeitsgesetzes\n§ 3 Absatz 4 Satz 1 genannten Frist bis spätestens                     fest. Die Höhe des anteiligen Anspruchs bei mehr als\n31. Mai des jeweiligen Haushaltsjahres. Im Falle der                   einem leistungsberechtigten Antragsteller ergibt sich\nAblehnung des Antrags werden die durch den Antrag-                     nach § 119 Absatz 5 Satz 3 und 4 des Seearbeitsge-\nsteller übermittelten Daten unverzüglich nach Ablauf                   setzes, indem der Gesamtbetrag durch die Anzahl der\nder Rechtsbehelfsfrist durch die Berufsgenossenschaft                  durch die leistungsberechtigten Antragsteller im Aus-\ngelöscht. Im Falle der Stattgabe des Antrags dürfen die                land betriebenen Sozialeinrichtungen geteilt wird; es\ndurch den Antragsteller übermittelten Daten höchstens                  dürfen nur fristgerecht gestellte Anträge berücksichtigt\nein Jahr nach Ablauf der in § 2 Absatz 2 Satz 2 und 3                  werden. Die Höhe des Anspruchs ist auf die zweite\ngenannten Fristen durch die Berufsgenossenschaft ge-                   Nachkommastelle abzurunden.\nspeichert werden. Im Falle eines anhängigen Rechts-\nbehelfsverfahrens sind die Daten nach rechtskräftiger                                               §5\nBeendigung des Rechtsbehelfsverfahrens zu löschen.                                            Inkrafttreten\n(2) Die Berufsgenossenschaft entscheidet durch                         Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nVerwaltungsakt über den Antrag nach Ablauf der in                      in Kraft.\nBerlin, den 11. Juni 2021\nDer Bundesminister\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nAndreas Scheuer\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}