{"id":"bgbl1-2021-33-2","kind":"bgbl1","year":2021,"number":33,"date":"2021-06-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/33#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-33-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_33.pdf#page=10","order":2,"title":"Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder","law_date":"2021-06-16T00:00:00Z","page":1810,"pdf_page":10,"num_pages":9,"content":["1810              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2021\nGesetz\nzur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder\nVom 16. Juni 2021\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                  dem Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeits-\nverhältnis verbundenen Abhängigkeit\nArtikel 1                                                 oder“.\nÄnderung des                                         cc) Folgender Satz wird angefügt:\nStrafgesetzbuches                                            „Ebenso wird bestraft, wer unter den Vo-\nDas Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-                                 raussetzungen des Satzes 1 den Schutzbe-\nmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),                                   fohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle\ndas zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. März                              Handlungen an oder vor einer dritten Person\n2021 (BGBl. I S. 441) geändert worden ist, dieses wie-                             vornimmt oder von einer dritten Person an\nderum geändert durch Artikel 15 Nummer 1 des Geset-                                sich vornehmen lässt.“\nzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 448), wird wie folgt                     b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\ngeändert:\n„Ebenso wird bestraft, wer unter den Vorausset-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nzungen des Satzes 1 den Schutzbefohlenen\na) Die Angaben zu den §§ 176 bis 176b werden                              dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen\ndurch die folgenden Angaben ersetzt:                                   an oder vor einer dritten Person vornimmt oder\n„§ 176 Sexueller Missbrauch von Kindern                                von einer dritten Person an sich vornehmen\nlässt.“\n§ 176a Sexueller Missbrauch von Kindern ohne\nKörperkontakt mit dem Kind                              c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „vor-\n§ 176b Vorbereitung des sexuellen                    Miss-                  nimmt“ ein Komma und die Wörter „um sich\nbrauchs von Kindern\noder den Schutzbefohlenen hierdurch se-\n§ 176c Schwerer sexueller Missbrauch von                                    xuell zu erregen,“ eingefügt.\nKindern                                                    bb) In dem Satzteil nach Nummer 2 werden die\n§ 176d Sexueller Missbrauch von Kindern mit                                 Wörter „um sich oder den Schutzbefohlenen\nTodesfolge“.                                                    hierdurch sexuell zu erregen,“ gestrichen.\nb) Nach der Angabe zu § 184k wird folgende An-                         d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\ngabe eingefügt:                                                           „(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1\n„§ 184l Inverkehrbringen, Erwerb und Besitz                            Nummer 1, des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1\nvon Sexpuppen mit kindlichem Erschei-                      oder des Absatzes 3 in Verbindung mit Absatz 1\nnungsbild“.                                                Satz 1 Nummer 1 oder mit Absatz 2 Satz 1\nNummer 1 kann das Gericht von einer Bestra-\n2. In § 66 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „176“\nfung nach dieser Vorschrift absehen, wenn das\ndurch die Angabe „176a, 176b“ ersetzt.\nUnrecht der Tat gering ist.“\n3. In § 78b Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „180\nAbsatz 3, §§ 182,“ durch die Wörter „182, 184b                      6. § 174a wird wie folgt geändert:\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 3, auch in Verbindung                           a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „vorneh-\nmit Absatz 2, §§“ ersetzt.                                                men läßt“ die Wörter „oder die gefangene oder\n4. In § 140 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die                          verwahrte Person zur Vornahme oder Duldung\nWörter „§ 176 Abs. 3, nach den §§ 176a und 176b“                          sexueller Handlungen an oder von einer dritten\ndurch die Wörter „§ 176 Absatz 1 oder nach den                            Person bestimmt“ eingefügt.\n§§ 176c und 176d“ ersetzt.                                             b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „vorneh-\n5. § 174 wird wie folgt geändert:                                            men läßt“ die Wörter „oder diese Person zur\nVornahme oder Duldung sexueller Handlungen\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                      an oder von einer dritten Person bestimmt“ ein-\naa) In Nummer 1 wird das Wort „sechzehn“                               gefügt.\ndurch das Wort „achtzehn“ ersetzt und wer-                  7. In § 174b Absatz 1 werden nach den Wörtern „vor-\nden nach dem Wort „Erziehung“ das                              nehmen läßt“ die Wörter „oder die Person zur Vor-\nKomma und die Wörter „zur Ausbildung“                          nahme oder Duldung sexueller Handlungen an\ngestrichen.                                                    oder von einer dritten Person bestimmt“ eingefügt.\nbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                             8. In § 174c Absatz 1 und 2 werden jeweils nach den\n„2. an einer Person unter achtzehn Jahren,                     Wörtern „vornehmen läßt“ die Wörter „oder diese\ndie ihm im Rahmen eines Ausbildungs-,                    Person zur Vornahme oder Duldung sexueller\nDienst- oder Arbeitsverhältnisses unter-                 Handlungen an oder von einer dritten Person be-\ngeordnet ist, unter Missbrauch einer mit                 stimmt“ eingefügt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2021                      1811\n9. Die §§ 176 bis 176b werden durch die folgenden                         2. eine Tat nach § 184b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3\n§§ 176 bis 176d ersetzt:                                                   oder nach § 184b Absatz 3 zu begehen.\n„§ 176                                        (2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind für eine\nSexueller Missbrauch von Kindern                            Tat nach Absatz 1 anbietet oder nachzuweisen ver-\nspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer\n(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr\nsolchen Tat verabredet.\nwird bestraft, wer\n1. sexuelle Handlungen an einer Person unter vier-                        (3) Bei Taten nach Absatz 1 ist der Versuch in\nzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von                       den Fällen strafbar, in denen eine Vollendung der\ndem Kind vornehmen lässt,                                          Tat allein daran scheitert, dass der Täter irrig an-\nnimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind.\n2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Hand-\nlungen an einer dritten Person vornimmt oder\n§ 176c\nvon einer dritten Person an sich vornehmen\nlässt,                                                                 Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern\n3. ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Num-                          (1) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in\nmer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.                       den Fällen des § 176 Absatz 1 Nummer 1 und 2 mit\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann                      Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft,\ndas Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift ab-                      wenn\nsehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle                       1. der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre wegen\nHandlung einvernehmlich erfolgt und der Unter-                             einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt\nschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungs-                           worden ist,\nstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der\nTäter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur                      2. der Täter mindestens achtzehn Jahre alt ist und\nsexuellen Selbstbestimmung aus.                                            a) mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder\nähnliche sexuelle Handlungen an ihm vor-\n§ 176a                                            nimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt,\nSexueller Missbrauch von Kindern                                   die mit einem Eindringen in den Körper ver-\nohne Körperkontakt mit dem Kind                                    bunden sind, oder\n(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu                        b) das Kind dazu bestimmt, den Beischlaf mit\nzehn Jahren wird bestraft, wer                                                einem Dritten zu vollziehen oder ähnliche se-\n1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt                                xuelle Handlungen, die mit einem Eindringen\noder vor einem Kind von einer dritten Person an                           in den Körper verbunden sind, an dem Drit-\nsich vornehmen lässt,                                                     ten vorzunehmen oder von diesem an sich\nvornehmen zu lassen,\n2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Hand-\nlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach                         3. die Tat von mehreren gemeinschaftlich began-\n§ 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 mit                              gen wird oder\nStrafe bedroht ist, oder\n4. der Täter das Kind durch die Tat in die Gefahr\n3. auf ein Kind durch einen pornographischen In-                           einer schweren Gesundheitsschädigung oder\nhalt (§ 11 Absatz 3) oder durch entsprechende                          einer erheblichen Schädigung der körperlichen\nReden einwirkt.                                                        oder seelischen Entwicklung bringt.\n(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind für eine                        (2) Ebenso wird bestraft, wer in den Fällen des\nTat nach Absatz 1 anbietet oder nachzuweisen ver-                      § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, des\nspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer                       § 176a Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 oder\nsolchen Tat verabredet.                                                Absatz 3 Satz 1 als Täter oder anderer Beteiligter in\n(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1                    der Absicht handelt, die Tat zum Gegenstand eines\nNummer 1 und 2 strafbar. Bei Taten nach Absatz 1                       pornographischen Inhalts (§ 11 Absatz 3) zu ma-\nNummer 3 ist der Versuch in den Fällen strafbar, in                    chen, der nach § 184b Absatz 1 oder 2 verbreitet\ndenen eine Vollendung der Tat allein daran schei-                      werden soll.\ntert, dass der Täter irrig annimmt, sein Einwirken\n(3) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren\nbeziehe sich auf ein Kind.\nwird bestraft, wer das Kind in den Fällen des\n§ 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 bei der\n§ 176b\nTat körperlich schwer misshandelt oder durch die\nVorbereitung des                                 Tat in die Gefahr des Todes bringt.\nsexuellen Missbrauchs von Kindern\n(4) In die in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete\n(1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu                     Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher\nfünf Jahren wird bestraft, wer auf ein Kind durch                      der Täter auf behördliche Anordnung in einer An-\neinen Inhalt (§ 11 Absatz 3) einwirkt, um                              stalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die im Ausland\n1. das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen,                        abgeurteilt worden ist, steht in den Fällen des Ab-\ndie es an oder vor dem Täter oder an oder vor                      satzes 1 Nummer 1 einer im Inland abgeurteilten\neiner dritten Person vornehmen oder von dem                        Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht\nTäter oder einer dritten Person an sich vorneh-                    eine solche nach § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder\nmen lassen soll, oder                                              Nummer 2 wäre.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1812              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2021\n§ 176d                                      Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung sol-\nSexueller Missbrauch                                 cher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in\nvon Kindern mit Todesfolge                               den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2\nund 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes\nVerursacht der Täter durch den sexuellen Miss-                       Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe nicht\nbrauch (§§ 176 bis 176c) mindestens leichtfertig                        unter zwei Jahren zu erkennen.\nden Tod eines Kindes, so ist die Strafe lebenslange\nFreiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn                       (3) Wer es unternimmt, einen kinderpornogra-\nJahren.“                                                                phischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklich-\nkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder\n10. § 180 wird wie folgt geändert:                                          sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu ver-\na) Absatz 3 wird aufgehoben.                                            schaffen oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird\nb) Absatz 4 wird Absatz 3 und wird wie folgt ge-                        mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jah-\nfasst:                                                              ren bestraft.\n„(3) Im Fall des Absatzes 2 ist der Versuch                          (4) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1\nstrafbar.“                                                          Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 strafbar.\n11. In § 181b wird die Angabe „181a und 182“ durch                              (5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gel-\ndie Angabe „181a, 182 und 184b“ ersetzt.                                ten nicht für Handlungen, die ausschließlich der\nrechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:\n12. In § 183 Absatz 4 Nummer 2 wird die Angabe\n„§ 176 Abs. 4 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 176a                           1. staatlichen Aufgaben,\nAbsatz 1 Nummer 1“ ersetzt.                                             2. Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer\n13. § 184b wird wie folgt gefasst:                                               zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder\n„§ 184b                                      3. dienstlichen oder beruflichen Pflichten.\nVerbreitung, Erwerb und                                    (6) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und\nBesitz kinderpornographischer Inhalte                          Satz 2 gilt nicht für dienstliche Handlungen im Rah-\n(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu                        men von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren,\nzehn Jahren wird bestraft, wer                                          wenn\n1. einen kinderpornographischen Inhalt verbreitet                       1. die Handlung sich auf einen kinderpornographi-\noder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kin-                           schen Inhalt bezieht, der kein tatsächliches Ge-\nderpornographisch ist ein pornographischer                               schehen wiedergibt und auch nicht unter Ver-\nInhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand                           wendung einer Bildaufnahme eines Kindes oder\nhat:                                                                     Jugendlichen hergestellt worden ist, und\na) sexuelle Handlungen von, an oder vor einer                       2. die Aufklärung des Sachverhalts auf andere\nPerson unter vierzehn Jahren (Kind),                                 Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert\nwäre.\nb) die Wiedergabe eines ganz oder teilweise un-\nbekleideten Kindes in aufreizend ge-                                (7) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach\nschlechtsbetonter Körperhaltung oder                            Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3\nbezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwen-\nc) die sexuell aufreizende Wiedergabe der un-                       den.“\nbekleideten Genitalien oder des unbekleide-\nten Gesäßes eines Kindes,                                  14. In § 184c Absatz 6 werden die Wörter „§ 184b Ab-\nsatz 5 und 6“ durch die Wörter „§ 184b Absatz 5\n2. es unternimmt, einer anderen Person einen kin-                       bis 7“ ersetzt.\nderpornographischen Inhalt, der ein tatsäch-\nliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wie-                  15. Nach § 184k wird folgender § 184l eingefügt:\ndergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz                                                    „§ 184l\ndaran zu verschaffen,                                                       Inverkehrbringen, Erwerb und Besitz von\n3. einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tat-                        Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild1\nsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder                         (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder\n4. einen kinderpornographischen Inhalt herstellt,                       Geldstrafe wird bestraft, wer\nbezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt                  1. eine körperliche Nachbildung eines Kindes oder\noder es unternimmt, diesen ein- oder auszufüh-                           eines Körperteiles eines Kindes, die nach ihrer\nren, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder der                               Beschaffenheit zur Vornahme sexueller Hand-\nNummer 2 zu verwenden oder einer anderen                                 lungen bestimmt ist, herstellt, anbietet oder be-\nPerson eine solche Verwendung zu ermögli-                                wirbt oder\nchen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit\nStrafe bedroht ist.                                                 2. mit einer in Nummer 1 beschriebenen Nachbil-\ndung Handel treibt oder sie hierzu in oder durch\nGibt der kinderpornographische Inhalt in den Fällen                          den räumlichen Geltungsbereich dieses Geset-\nvon Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 kein                                      zes verbringt oder\ntatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen\nwieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten                1\nNotifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen\nbis zu fünf Jahren zu erkennen.                                      Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-\ntionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der\n(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absat-                    Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241\nzes 1 Satz 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer                    vom 17.9.2015, S. 1).\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2021                      1813\n3. ohne Handel zu treiben, eine in Nummer 1 be-                       durchgeführt werden, soweit dies unter Berück-\nschriebene Nachbildung veräußert, abgibt oder                     sichtigung der persönlichen Verhältnisse des\nsonst in Verkehr bringt.                                          Zeugen sowie der Art und Umstände der Straftat\nSatz 1 gilt nicht, wenn die Tat nach § 184b mit                       zu seinem Schutz oder zur Vermeidung von Be-\nschwererer Strafe bedroht ist.                                        weisverlusten geboten ist.“\n(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder                 4. In § 53 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe\nGeldstrafe wird bestraft, wer eine in Absatz 1 Satz 1                 „§§ 174 bis 176“ durch die Angabe „§§ 174\nNummer 1 beschriebene Nachbildung erwirbt, be-                        bis 174c, 176a, 176b“ ersetzt.\nsitzt oder in oder durch den räumlichen Geltungs-\n5. § 100a Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nbereich dieses Gesetzes verbringt. Absatz 1 Satz 2\ngilt entsprechend.                                                    a) In Buchstabe f wird die Angabe „§§ 176a, 176b“\n(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num-                          durch die Angabe „§§ 176, 176c, 176d“ ersetzt.\nmer 2 und 3 ist der Versuch strafbar.                                 b) In Buchstabe g werden die Wörter „§ 184b\n(4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 gel-                        Absatz 1 und 2“ durch die Angabe „§ 184b“\nten nicht für Handlungen, die ausschließlich der                         ersetzt.\nrechtmäßigen Erfüllung staatlicher Aufgaben oder\n6. § 100b Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:\ndienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen.\n(5) Gegenstände, auf die sich die Straftat be-                     a) In Buchstabe d werden die Wörter „des § 176a\nzieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.“                         Absatz 2 Nummer 2 oder Absatz 3“ durch die\nWörter „des § 176 Absatz 1 und der §§ 176c,\nArtikel 2                                        176d“ ersetzt.\nÄnderung der                                      b) In Buchstabe e wird die Angabe „§ 184b Ab-\nStrafprozessordnung                                       satz 2“ durch die Wörter „§ 184b Absatz 1 Satz 1\nund Absatz 2“ ersetzt.\nDie Strafprozessordnung in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,                        7. § 100g Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt\n1319), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 6 des Geset-                    geändert:\nzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden\nist, wird wie folgt geändert:                                              a) In Buchstabe c wird die Angabe „§§ 176a,\n176b“ durch die Angabe „§§ 176, 176c, 176d“\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu                          ersetzt.\n§ 48 folgende Angabe eingefügt:\n„§ 48a Besonders schutzbedürftige Zeugen; Be-                         b) In Buchstabe d wird die Angabe „§ 184b Ab-\nschleunigungsgebot“.                                           satz 2,“ durch die Wörter „§ 184b Absatz 1\nSatz 1, Absatz 2 und 3 sowie des“ ersetzt.\n2. § 48 Absatz 3 wird aufgehoben.\n8. In § 110d Satz 1 werden die Wörter „§ 184b Ab-\n3. Nach § 48 wird folgender § 48a eingefügt:\nsatz 5 Satz 2“ durch die Angabe „§ 184b Absatz 6“\n„§ 48a                                     und die Wörter „§ 184b Absatz 1 Nummer 1 und 4“\nBesonders schutzbedürftige                              durch die Wörter „§ 184b Absatz 1 Satz 1 Num-\nZeugen; Beschleunigungsgebot                              mer 1, 2 und 4 und Satz 2“ ersetzt.\n(1) Ist der Zeuge zugleich der Verletzte, so sind               9. In § 112 Absatz 3 wird nach der Angabe „§§“ die\ndie ihn betreffenden Verhandlungen, Vernehmun-                        Angabe „176c, 176d,“ eingefügt.\ngen und sonstigen Untersuchungshandlungen stets\nunter Berücksichtigung seiner besonderen Schutz-                  10. In § 112a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach\nbedürftigkeit durchzuführen. Insbesondere ist zu                      der Angabe „178“ ein Komma und die Angabe\nprüfen,                                                               „184b Absatz 2“ eingefügt.\n1. ob die dringende Gefahr eines schwerwiegen-\nden Nachteils für das Wohl des Zeugen Maß-                                              Artikel 3\nnahmen nach den §§ 168e oder 247a erfordert,                                         Änderung des\n2. ob überwiegende schutzwürdige Interessen des                                Gerichtsverfassungsgesetzes\nZeugen den Ausschluss der Öffentlichkeit nach                    Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der\n§ 171b Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgeset-                 Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077),\nzes erfordern und                                             das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. März\n3. inwieweit auf nicht unerlässliche Fragen zum                   2021 (BGBl. I S. 327) geändert worden ist, wird wie\npersönlichen Lebensbereich des Zeugen nach                    folgt geändert:\n§ 68a Absatz 1 verzichtet werden kann.\n1. In § 22 Absatz 5 wird die Angabe „§ 23b Abs. 3\nDabei sind die persönlichen Verhältnisse des                         Satz 2“ durch die Wörter „§ 23b Absatz 3 Satz 2\nZeugen sowie Art und Umstände der Straftat zu                        bis 5“ ersetzt.\nberücksichtigen.\n2. Dem § 23b Absatz 3 werden die folgenden Sätze\n(2) Bei Taten zum Nachteil eines minderjährigen\nangefügt:\nVerletzten müssen die ihn betreffenden Verhand-\nlungen, Vernehmungen und sonstigen Unter-                            „Richter in Familiensachen sollen über belegbare\nsuchungshandlungen besonders beschleunigt                            Kenntnisse auf den Gebieten des Familienrechts,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1814              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2021\ninsbesondere des Kindschaftsrechts, des Familien-                      a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nverfahrensrechts und der für das Verfahren in Fami-                          „(2) Die Frist, nach deren Ablauf eine Verurtei-\nliensachen notwendigen Teile des Kinder- und                              lung wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174\nJugendhilferechts sowie über belegbare Grund-                             bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a\nkenntnisse der Psychologie, insbesondere der                              Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235\nEntwicklungspsychologie des Kindes, und der Kom-                          oder § 236 des Strafgesetzbuches nicht mehr in\nmunikation mit Kindern verfügen. Einem Richter,                           ein erweitertes Führungszeugnis aufgenommen\ndessen Kenntnisse auf diesen Gebieten nicht belegt                        wird, beträgt\nsind, dürfen die Aufgaben eines Familienrichters nur\nzugewiesen werden, wenn der Erwerb der Kennt-                             1. zehn Jahre\nnisse alsbald zu erwarten ist. Von den Anforderun-                           a) bei Verurteilungen zu Geldstrafe oder Frei-\ngen nach den Sätzen 3 und 4 kann bei Richtern, die                               heitsstrafe oder Strafarrest oder Jugend-\nnur im Rahmen eines Bereitschaftsdiensts mit der                                 strafe,\nWahrnehmung familiengerichtlicher Aufgaben be-\nfasst sind, abgewichen werden, wenn andernfalls                              b) bei einer Verurteilung, durch die eine frei-\nein ordnungsgemäßer und den betroffenen Richtern                                 heitsentziehende Maßregel der Besserung\nzumutbarer Betrieb des Bereitschaftsdiensts nicht                                und Sicherung allein angeordnet worden\ngewährleistet wäre.“                                                             ist,\n2. zwanzig Jahre bei einer Verurteilung wegen ei-\n3. § 74 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt\nner Straftat nach den §§ 176 bis 176d des\ngefasst:\nStrafgesetzbuches zu Freiheitsstrafe oder Ju-\n„1. des sexuellen Missbrauchs von Kindern mit                                gendstrafe von mehr als einem Jahr.“\nTodesfolge (§ 176d des Strafgesetzbuches),“.\nb) Absatz 3 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze\n4. § 119 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                    ersetzt:\n„(2) § 23b Absatz 1, 2 und 3 Satz 3 und 4 gilt                         „In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buch-\nentsprechend.“                                                            stabe d, Nummer 2 und 3 verlängert sich die Frist\num die Dauer der Freiheitsstrafe, des Strafarrests\nArtikel 4                                       oder der Jugendstrafe. In den Fällen des Absat-\nzes 2 verlängert sich die Frist bei einer Verurtei-\nÄnderung des                                        lung zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe\nBundeszentralregistergesetzes                                   von mehr als einem Jahr um die Dauer der Frei-\nDas Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der                        heitsstrafe oder der Jugendstrafe.“\nBekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I                         4. In § 41 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „184i\nS. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 4                      bis 184k“ durch die Angabe „184i bis 184l“ ersetzt.\ndes Gesetzes vom 7. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2760)\n5. § 45 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nund Artikel 15 Absatz 7 des Gesetzes vom 4. Mai 2021\n(BGBl. I S. 882) geändert worden ist, wird wie folgt ge-                  a) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das\nändert:                                                                      Wort „oder“ ersetzt.\n1. In § 32 Absatz 5 wird die Angabe „184i bis 184k“                       b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:\ndurch die Angabe „184i bis 184l“ ersetzt.                                 „3. bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach\n2. § 33 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                        den §§ 176c oder 176d des Strafgesetz-\nbuches, durch die erkannt worden ist\na) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein\nKomma ersetzt.                                                            a) auf Freiheitsstrafe von mindestens fünf\nJahren oder\nb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das\nb) auf Freiheitsstrafe von mindestens drei\nWort „oder“ ersetzt.\nJahren bei zwei oder mehr im Register ein-\nc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:                                               getragenen Verurteilungen nach den §§\n176c oder 176d des Strafgesetzbuches.“\n„4. wegen einer Straftat nach den §§ 176c\noder 176d des Strafgesetzbuches erkannt                     6. § 46 wird wie folgt geändert:\nworden ist                                                     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) auf Freiheitsstrafe von mindestens fünf                        aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a\nJahren oder                                                       eingefügt:\nb) auf Freiheitsstrafe von mindestens drei                             „1a. zehn Jahre\nJahren bei zwei oder mehr im Register ein-\ngetragenen Verurteilungen nach den                                       bei Verurteilungen wegen einer Straftat\n§§ 176c oder 176d des Strafgesetzbu-                                     nach den §§ 171, 174 bis 180a, 181a,\nches,                                                                    182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Ab-\nsatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234,\nwenn ein erweitertes Führungszeugnis oder                                     235 oder § 236 des Strafgesetzbuches,\nein erweitertes Führungszeugnis für Behör-                                    wenn\nden (§ 30 Absatz 5, § 31) beantragt wird.“\na) es sich um Fälle der Nummer 1\n3. § 34 wird wie folgt geändert:                                                            Buchstabe a bis f handelt,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2021                      1815\nb) durch sie allein die Unterbringung in                    1. die teilweise oder vollständige Entziehung der\neiner Entziehungsanstalt angeordnet                         Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a\nworden ist,“.                                               des Bürgerlichen Gesetzbuchs,\nbb) Nummer 2 Buchstabe d wird aufgehoben.                               2. der Ausschluss des Umgangsrechts nach\n§ 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) Die Angabe „und d“ wird gestrichen.                                 3. eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Ab-\nsatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetz-\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                                           buchs.“\n„In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1a                    3. Die §§ 158 und 159 werden durch die folgenden\nverlängert sich die Frist bei einer Verurteilung              §§ 158 bis 159 ersetzt:\nzu einer Jugendstrafe von mehr als einem\nJahr um die Dauer der Jugendstrafe.“                                                   „§ 158\n7. § 69 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                                            Bestellung des Verfahrensbeistands\n„(4) Verurteilungen wegen einer Straftat nach den                      (1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind\n§§ 171, 174 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis                     in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen,\n184k, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234,                    einen fachlich und persönlich geeigneten Verfah-\n235 oder § 236 des Strafgesetzbuches, die vor dem                      rensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrneh-\n1. Juli 2022 in das Zentralregister eingetragen wur-                   mung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Der\nden, werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes                      Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu be-\nin der ab 1. Juli 2022 geltenden Fassung behan-                        stellen.\ndelt.“                                                                    (2) Die Bestellung ist stets erforderlich, wenn\neine der folgenden Entscheidungen in Betracht\nArtikel 5                                    kommt:\nÄnderung des                                     1. die teilweise oder vollständige Entziehung der\nGesetzes über das                                       Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a\nVerfahren in Familiensachen und in den                                 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit\n2. der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684\nDas Gesetz über das Verfahren in Familiensachen                            des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder\nund in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-\nbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,                           3. eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4\n2587), das zuletzt durch Artikel 26 Absatz 5 des Geset-                       oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.\nzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534) geändert wor-                         (3) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich,\nden ist, wird wie folgt geändert:                                         wenn\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 158                       1. das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetz-\ndurch die folgenden Angaben ersetzt:                                       lichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,\n„§ 158 Bestellung des Verfahrensbeistands                              2. eine Trennung des Kindes von der Person erfol-\ngen soll, in deren Obhut es sich befindet,\n§ 158a Eignung des Verfahrensbeistands\n3. Verfahren die Herausgabe des Kindes zum Ge-\n§ 158b Aufgaben und Rechtsstellung des Verfah-                             genstand haben oder\nrensbeistands\n4. eine wesentliche Beschränkung des Umgangs-\n§ 158c Vergütung; Kosten“.                                                 rechts in Betracht kommt.\n2. § 68 wird wie folgt geändert:                                          Sieht das Gericht in den genannten Fällen von der\nBestellung eines Verfahrensbeistands ab, ist dies in\na) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze ange-                       der Endentscheidung zu begründen.\nfügt:\n(4) Die Bestellung endet mit der Aufhebung der\n„Zudem kann das Beschwerdegericht die per-                          Bestellung, mit Rechtskraft der das Verfahren ab-\nsönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss                        schließenden Entscheidung oder mit dem sonstigen\neinem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter                    Abschluss des Verfahrens. Das Gericht hebt die\nübertragen, wenn es dies aus Gründen des                            Bestellung auf, wenn\nKindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind\noffensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigun-                 1. der Verfahrensbeistand dies beantragt und einer\ngen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt                          Entlassung keine erheblichen Gründe entgegen-\nfür die Verschaffung eines persönlichen Ein-                            stehen oder\ndrucks von dem Kind.“\n2. die Fortführung des Amtes die Interessen des\nb) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                                       Kindes gefährden würde.\n„(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 fin-                      (5) Die Bestellung eines Verfahrensbeistands\nden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein                        oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer\nHauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der fol-                  derartigen Maßnahme sind nicht selbständig an-\ngenden Entscheidungen in Betracht kommt:                            fechtbar.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1816              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2021\n§ 158a                                     hat Art und Umfang der Beauftragung konkret fest-\nEignung des Verfahrensbeistands                            zulegen und die Beauftragung zu begründen.\n(1) Fachlich geeignet im Sinne des § 158 Absatz 1                      (3) Der Verfahrensbeistand wird durch seine\nist eine Person, die Grundkenntnisse auf den Gebie-                    Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezo-\nten des Familienrechts, insbesondere des Kind-                         gen. Er kann im Interesse des Kindes Rechtsmittel\nschaftsrechts, des Verfahrensrechts in Kindschafts-                    einlegen. Der Verfahrensbeistand ist nicht gesetz-\nsachen und des Kinder- und Jugendhilferechts, so-                      licher Vertreter des Kindes.\nwie Kenntnisse der Entwicklungspsychologie des\nKindes hat und über kindgerechte Gesprächs-                                                     § 158c\ntechniken verfügt. Die nach Satz 1 erforder-                                              Vergütung; Kosten\nlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind auf Ver-\n(1) Führt der Verfahrensbeistand die Verfahrens-\nlangen des Gerichts nachzuweisen. Der Nachweis\nbeistandschaft berufsmäßig, erhält er für die Wahr-\nkann insbesondere über eine sozialpädagogische,\nnehmung seiner Aufgaben in jedem Rechtszug\npädagogische, juristische oder psychologische\njeweils eine einmalige Vergütung von 350 Euro. Im\nBerufsqualifikation sowie eine für die Tätigkeit als\nFall der Übertragung von Aufgaben nach § 158b Ab-\nVerfahrensbeistand spezifische Zusatzqualifikation\nsatz 2 erhöht sich die Vergütung auf 550 Euro. Die\nerbracht werden. Der Verfahrensbeistand hat sich\nVergütung deckt auch Ansprüche auf Ersatz anläss-\nregelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, fortzubilden\nlich der Verfahrensbeistandschaft entstandener Auf-\nund dies dem Gericht auf Verlangen nachzuweisen.\nwendungen ab.\n(2) Persönlich geeignet im Sinne des § 158\nAbsatz 1 ist eine Person, die Gewähr bietet, die In-                      (2) Für den Ersatz von Aufwendungen des nicht\nteressen des Kindes gewissenhaft, unvoreingenom-                       berufsmäßigen Verfahrensbeistands ist § 277 Ab-\nmen und unabhängig wahrzunehmen. Persönlich                            satz 1 entsprechend anzuwenden.\nungeeignet ist eine Person stets dann, wenn sie                           (3) Der Aufwendungsersatz und die Vergütung\nrechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171,                    sind stets aus der Staatskasse zu zahlen. Im Übri-\n174 bis 174c, 176 bis 178, 180, 180a, 181a, 182                        gen gilt § 168 Absatz 1 entsprechend.\nbis 184c, 184e bis 184g, 184i bis 184k, 201a\n(4) Dem Verfahrensbeistand sind keine Kosten\nAbsatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder\naufzuerlegen.\n§ 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist.\nZur Überprüfung der Voraussetzungen des Satzes 2\n§ 159\nsoll sich das Gericht ein erweitertes Führungs-\nzeugnis von der betreffenden Person (§ 30a des                                   Persönliche Anhörung des Kindes\nBundeszentralregistergesetzes) vorlegen lassen                            (1) Das Gericht hat das Kind persönlich anzuhö-\noder im Einverständnis mit der betreffenden Person                     ren und sich einen persönlichen Eindruck von dem\nanderweitig Einsicht in ein bereits vorliegendes er-                   Kind zu verschaffen.\nweitertes Führungszeugnis nehmen. Ein solches\ndarf nicht älter als drei Jahre sein. Aktenkundig zu                      (2) Von der persönlichen Anhörung und der Ver-\nmachen sind nur die Einsichtnahme in das erwei-                        schaffung eines persönlichen Eindrucks nach\nterte Führungszeugnis des bestellten Verfahrensbei-                    Absatz 1 kann das Gericht nur absehen, wenn\nstands, das Ausstellungsdatum sowie die Fest-                          1. ein schwerwiegender Grund dafür vorliegt,\nstellung, dass das erweiterte Führungszeugnis\n2. das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine\nkeine Eintragung über eine rechtskräftige Verurtei-\nNeigungen und seinen Willen kundzutun,\nlung wegen einer in Satz 2 genannten Straftat ent-\nhält.                                                                  3. die Neigungen, Bindungen und der Wille des Kin-\ndes für die Entscheidung nicht von Bedeutung\n§ 158b                                         sind und eine persönliche Anhörung auch nicht\naus anderen Gründen angezeigt ist oder\nAufgaben und\nRechtsstellung des Verfahrensbeistands                          4. das Verfahren ausschließlich das Vermögen des\nKindes betrifft und eine persönliche Anhörung\n(1) Der Verfahrensbeistand hat das Interesse des\nnach der Art der Angelegenheit nicht angezeigt\nKindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren\nist.\nzur Geltung zu bringen. Er soll zu diesem Zweck\nauch eine schriftliche Stellungnahme erstatten. Der                    Satz 1 Nummer 3 ist in Verfahren nach den §§ 1666\nVerfahrensbeistand hat das Kind über Gegenstand,                       und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die die\nAblauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in                         Person des Kindes betreffen, nicht anzuwenden.\ngeeigneter Weise zu informieren. Endet das Verfah-                     Das Gericht hat sich in diesen Verfahren einen\nren durch Endentscheidung, soll der Verfahrensbei-                     persönlichen Eindruck von dem Kind auch dann zu\nstand den gerichtlichen Beschluss mit dem Kind                         verschaffen, wenn das Kind offensichtlich nicht in\nerörtern.                                                              der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen\n(2) Soweit erforderlich kann das Gericht dem                        kundzutun.\nVerfahrensbeistand die Aufgabe übertragen, Ge-                            (3) Sieht das Gericht davon ab, das Kind persön-\nspräche mit den Eltern und weiteren Bezugsperso-                       lich anzuhören oder sich einen persönlichen Ein-\nnen des Kindes zu führen sowie am Zustandekom-                         druck von dem Kind zu verschaffen, ist dies in der\nmen einer einvernehmlichen Regelung über den                           Endentscheidung zu begründen. Unterbleibt eine\nVerfahrensgegenstand mitzuwirken. Das Gericht                          Anhörung oder die Verschaffung eines persönlichen\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2021                      1817\nEindrucks allein wegen Gefahr im Verzug, ist sie un-                      die bereits über Erfahrungen aus früherer Wahr-\nverzüglich nachzuholen.                                                   nehmung jugendgerichtlicher oder jugendstaats-\nanwaltlicher Aufgaben verfügen. Davon kann bei\n(4) Das Kind soll über den Gegenstand, Ablauf\nRichtern, die nur im Bereitschaftsdienst Ge-\nund möglichen Ausgang des Verfahrens in einer\nschäfte des Jugendrichters wahrnehmen, abge-\ngeeigneten und seinem Alter entsprechenden Weise\nwichen werden. Ein Richter auf Probe darf im\ninformiert werden, soweit nicht Nachteile für seine\nersten Jahr nach seiner Ernennung Geschäfte\nEntwicklung, Erziehung oder Gesundheit zu be-\ndes Jugendrichters nicht wahrnehmen.“\nfürchten sind. Ihm ist Gelegenheit zur Äußerung zu\ngeben. Hat das Gericht dem Kind nach § 158 einen                   2. In § 106 Absatz 4 Nummer 1 wird die Angabe\nVerfahrensbeistand bestellt, soll die persönliche                      „§ 176“ durch die Wörter „den §§ 176a und 176b“\nAnhörung und die Verschaffung eines persönlichen                       ersetzt.\nEindrucks in dessen Anwesenheit stattfinden. Im\nÜbrigen steht die Gestaltung der persönlichen\nAnhörung im Ermessen des Gerichts.“                                                          Artikel 7\n4. § 174 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                                       Änderung des\nEinführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch\n„Die §§ 158 bis 158c gelten entsprechend.“\n5. § 191 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                   Nach Artikel 316k des Einführungsgesetzes zum\nStrafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469;\n„Die §§ 158 bis 158c gelten entsprechend.“                         1975 I S. 1916; 1976 I S. 507), das zuletzt durch Arti-\nkel 2 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327)\n6. Dem § 493 wird folgender Absatz 4 angefügt:\ngeändert worden ist, wird folgender Artikel 316l einge-\n„(4) § 158a findet keine Anwendung in Verfahren,                fügt:\nin denen ein Verfahrensbeistand vor dem 1. Januar\n2022 bestellt worden ist.“\n„Artikel 316l\nArtikel 6                                           Übergangsvorschrift zum Gesetz zur\nBekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder\nÄnderung des\nJugendgerichtsgesetzes                                  § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches in der\nDas Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Be-                     am 1. Juli 2021 geltenden Fassung, auch in Verbin-\nkanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I                            dung mit § 66 Absatz 3 Satz 2, § 66a Absatz 1 Num-\nS. 3427), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes                     mer 1 und § 66b Satz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbu-\nvom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1444) geändert worden                     ches, ist im Hinblick auf Taten nach den §§ 176 bis\nist, wird wie folgt geändert:                                          176d und 184b des Strafgesetzbuches in der am 1. Juli\n2021 geltenden Fassung nur anzuwenden, wenn die\n1. § 37 wird wie folgt geändert:                                       letzte Anlasstat nach dem 30. Juni 2021 begangen\na) Der Wortlaut wird Absatz 1 und die folgenden                    worden ist; in allen anderen Fällen ist das bisherige\nSätze werden angefügt:                                         Recht anzuwenden. Soweit in anderen als den in Satz 1\ngenannten Vorschriften auf § 66 Absatz 3 Satz 1 des\n„Sie sollen über Kenntnisse auf den Gebieten der               Strafgesetzbuches verwiesen wird, sind die Vorschrif-\nKriminologie, Pädagogik und Sozialpädagogik                    ten in der am 1. Juli 2021 geltenden Fassung anwend-\nsowie der Jugendpsychologie verfügen. Einem                    bar. Die Artikel 316g und 316i bleiben unberührt.“\nRichter oder Staatsanwalt, dessen Kenntnisse\nauf diesen Gebieten nicht belegt sind, sollen die\nArtikel 8\nAufgaben eines Jugendrichters oder Jugend-\nstaatsanwalts erstmals nur zugewiesen werden,                                       Folgeänderungen\nwenn der Erwerb der Kenntnisse durch die Wahr-\nnehmung von einschlägigen Fortbildungsange-                       (1) In § 44 Absatz 3 Satz 3 des Asylgesetzes in der\nboten oder eine anderweitige einschlägige Wei-                 Fassung der Bekanntmachung vom 2. September\nterqualifizierung alsbald zu erwarten ist.“                    2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 3 Ab-\nsatz 1 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I\nb) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:\nS. 2075) geändert worden ist, wird die Angabe „184i\n„(2) Von den Anforderungen des Absatzes 1                   bis 184k“ durch die Angabe „184i bis 184l“ ersetzt.\nkann bei Richtern und Staatsanwälten, die nur im\nBereitschaftsdienst zur Wahrnehmung jugendge-                     (2) In § 40 Absatz 2 Satz 1 des Internationalen Fa-\nrichtlicher oder jugendstaatsanwaltlicher Aufga-               milienrechtsverfahrensgesetzes vom 26. Januar 2005\nben eingesetzt werden, abgewichen werden,                      (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 1\nwenn andernfalls ein ordnungsgemäßer und den                   des Gesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I S. 530)\nbetroffenen Richtern und Staatsanwälten zumut-                 geändert worden ist, wird nach der Angabe „§ 68\nbarer Betrieb des Bereitschaftsdiensts nicht                   Abs. 4“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.\ngewährleistet wäre.\n(3) In § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Jugend-\n(3) Als Jugendrichter beim Amtsgericht oder                 arbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I\nals Vorsitzender einer Jugendkammer sollen                     S. 965), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom\nnach Möglichkeit Personen eingesetzt werden,                   22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334) geändert worden\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1818              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2021\nist, wird die Angabe „174 bis 184i, 184k“ durch die                    1. In § 13 Absatz 2 wird die Angabe „176b“ durch die\nAngabe „174 bis 184l“ ersetzt.                                             Angabe „176d“ ersetzt.\n(4) In § 72a Absatz 1 Satz 1 des Achten Buches So-                  2. In § 14 Absatz 1 Nummer 6 wird nach der Angabe\nzialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fas-                     „Absatz 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.\nsung der Bekanntmachung vom 11. September 2012\n(BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch die Artikel 1 und 10                                        Artikel 9\nAbsatz 4 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I                                   Einschränkung von Grundrechten\nS. 1444) geändert worden ist, wird nach der Angabe\n„184k,“ die Angabe „184l,“ eingefügt.                                     Die Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des\nGrundgesetzes) wird durch Artikel 2 Nummer 9 einge-\n(5) In § 124 Absatz 2 Satz 3 des Neunten Buches                     schränkt. Das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des\nSozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von                     Grundgesetzes) wird durch Artikel 2 Nummer 5 und 7\nMenschen mit Behinderungen – vom 23. Dezember                          eingeschränkt. Die Unverletzlichkeit der Wohnung\n2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 17                   (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch Artikel 2\ndes Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) ge-                    Nummer 6 eingeschränkt.\nändert worden ist, wird die Angabe „184i bis 184k“\ndurch die Angabe „184i bis 184l“ ersetzt.                                                        Artikel 10\n(6) In § 75 Absatz 2 Satz 3 des Zwölften Buches                                             Inkrafttreten\nSozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Geset-\nzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023),                        (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\ndas zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juni                   am 1. Juli 2021 in Kraft.\n2021 (BGBl. I S. 1387) geändert worden ist, wird die                      (2) Am 1. Januar 2022 treten in Kraft:\nAngabe „184i bis 184k“ durch die Angabe „184i                          1. Artikel 3 Nummer 1, 2 und 4,\nbis 184l“ ersetzt.\n2. in Artikel 5 Nummer 3 § 158a des Gesetzes über das\n(7) Das Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch – Soziale                     Verfahren in Familiensachen und in Angelegenhei-\nEntschädigung – vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I                             ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und\nS. 2652), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Mai\n2021 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, wird wie                   3. Artikel 6 Nummer 1.\nfolgt geändert:                                                           (3) Artikel 4 tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 16. Juni 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nChristine Lambrecht\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}