{"id":"bgbl1-2021-33-1","kind":"bgbl1","year":2021,"number":33,"date":"2021-06-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/33#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-33-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_33.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Mobilisierung von Bauland (Baulandmobilisierungsgesetz)","law_date":"2021-06-14T00:00:00Z","page":1802,"pdf_page":2,"num_pages":8,"content":["1802              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2021\nGesetz\nzur Mobilisierung von Bauland\n(Baulandmobilisierungsgesetz)\nVom 14. Juni 2021\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                         bb) In Nummer 9 werden nach dem Wort „Be-\nvölkerung“ die Wörter „, auch im Hinblick\nArtikel 1                                             auf die Entwicklungen beim Betrieb von\nKraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität“\nÄnderung des\neingefügt.\nBaugesetzbuchs\ncc) In Nummer 13 wird der Punkt am Ende\nDas Baugesetzbuch in der Fassung der Bekannt-                                   durch ein Komma ersetzt.\nmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634),\ndas zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August                        dd) Folgende Nummer 14 wird angefügt:\n2020 (BGBl. I S. 1728) geändert worden ist, wird wie                               „14. die ausreichende Versorgung mit Grün-\nfolgt geändert:                                                                          und Freiflächen.“\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                       3. § 9 wird wie folgt geändert:\na) Nach der Angabe zu § 176 wird folgende An-                          a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ngabe eingefügt:                                                        aa) In Nummer 11 werden nach dem Wort\n„§ 176a Städtebauliches Entwicklungskonzept                                 „Fahrzeugen,“ die Wörter „Flächen für Lade-\nzur Stärkung der Innenentwicklung“.                            infrastruktur elektrisch betriebener Fahr-\nzeuge,“ eingefügt.\nb) Nach der Angabe zu § 201 wird folgende An-\ngabe eingefügt:                                                        bb) In Nummer 15 wird vor dem Wort „Dauer-\nkleingärten“ das Wort „Naturerfahrungs-\n„§ 201a Verordnungsermächtigung zur Bestim-                                 räume,“ eingefügt.\nmung von Gebieten mit einem ange-\nspannten Wohnungsmarkt“.                               b) In Absatz 1a Satz 1 wird die Angabe „Abs.“\ndurch das Wort „Absatz“ ersetzt.\nc) Nach der Angabe zu § 245c wird folgende An-\ngabe eingefügt:                                                     c) Nach Absatz 2c wird folgender Absatz 2d ein-\ngefügt:\n„§ 245d Überleitungsvorschrift aus Anlass des\n„(2d) Für im Zusammenhang bebaute Orts-\nGesetzes zur Mobilisierung von Bau-\nteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur\nland“.\nWohnraumversorgung eine oder mehrere der\nd) Nach der Angabe zu § 249 wird folgende An-                             folgenden Festsetzungen getroffen werden:\ngabe eingefügt:\n1. Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet\n„§ 250       Bildung von Wohnungseigentum in Ge-                           werden dürfen;\nbieten mit angespannten Wohnungs-                         2. Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet\nmärkten“.                                                     werden dürfen, bei denen einzelne oder alle\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                                  Wohnungen die baulichen Voraussetzungen\nfür eine Förderung mit Mitteln der sozialen\na) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „ist“\nWohnraumförderung erfüllen, oder\nein Semikolon und die Wörter „die Aufstellung\nkann insbesondere bei der Ausweisung von                               3. Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet\nFlächen für den Wohnungsbau in Betracht                                    werden dürfen, bei denen sich ein Vorhaben-\nkommen“ eingefügt.                                                         träger hinsichtlich einzelner oder aller Woh-\nnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt\nb) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nder Verpflichtung geltenden Förderbedingun-\naa) Der Nummer 8 Buchstabe d werden die                                    gen der sozialen Wohnraumförderung, insbe-\nWörter „insbesondere des Mobilfunkaus-                                sondere die Miet- und Belegungsbindung,\nbaus,“ angefügt.                                                      einzuhalten und die Einhaltung dieser Ver-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2021                       1803\npflichtung in geeigneter Weise sichergestellt                8. § 24 wird wie folgt geändert:\nwird.                                                           a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nErgänzend können eine oder mehrere der fol-                           aa) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:\ngenden Festsetzungen getroffen werden:                                    „6. in Gebieten, die nach den §§ 30, 33\noder 34 Absatz 2 vorwiegend mit Wohn-\n1. das Maß der baulichen Nutzung;\ngebäuden bebaut werden können, so-\n2. die Bauweise, die überbaubaren und die                                      weit die Grundstücke unbebaut sind,\nnicht überbaubaren Grundstücksflächen so-                                   wobei ein Grundstück auch dann als un-\nwie die Stellung der baulichen Anlagen;                                     bebaut gilt, wenn es lediglich mit einer\nEinfriedung oder zu erkennbar vorläufi-\n3. vom Bauordnungsrecht abweichende Maße                                       gen Zwecken bebaut ist,“\nder Tiefe der Abstandsflächen;\nbb) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch\n4. Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe                            ein Komma und das Wort „sowie“ ersetzt.\nder Baugrundstücke;                                                cc) Folgende Nummer 8 wird angefügt:\n5. Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe                             „8. in Gebieten nach den §§ 30, 33 oder 34,\nder Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des                                     wenn\nsparsamen und schonenden Umgangs mit                                        a) in diesen ein städtebaulicher Miss-\nGrund und Boden.                                                                stand im Sinne des § 136 Absatz 2\nSatz 2 in Verbindung mit Absatz 3\nDie Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2\nvorliegt oder\nkönnen für Teile des räumlichen Geltungsbe-\nreichs des Bebauungsplans getroffen werden.                                    b) die baulichen Anlagen einen Miss-\nDie Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 kön-                                     stand im Sinne des § 177 Absatz 2\nnen für Teile des räumlichen Geltungsbereichs                                      aufweisen\ndes Bebauungsplans oder für Geschosse,                                         und die Grundstücke dadurch erheb-\nEbenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen                                   liche nachteilige Auswirkungen auf das\nunterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren                                soziale oder städtebauliche Umfeld auf-\nzur Aufstellung eines Bebauungsplans nach                                      weisen, insbesondere durch ihren bau-\ndiesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des                                      lichen Zustand oder ihre der öffentlichen\n31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden.                                 Sicherheit und Ordnung widerspre-\nDer Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist                                   chende Nutzung.“\nbis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu                            b) Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz ein-\nfassen.“                                                              gefügt:\n4. In § 9a in dem Satzteil vor Nummer 1 werden                               „Dem Wohl der Allgemeinheit kann insbeson-\ndie Wörter „für Umwelt, Naturschutz, Bau und                              dere die Deckung eines Wohnbedarfs in der\nReaktorsicherheit“ durch die Wörter „des Innern,                          Gemeinde dienen.“\nfür Bau und Heimat“ ersetzt.                                        9. § 25 wird wie folgt geändert:\n5. In § 13a Absatz 4 wird das Wort „und“ durch                            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nein Komma ersetzt und werden nach dem Wort                                aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\n„Ergänzung“ die Wörter „und Aufhebung“ einge-\naaa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende\nfügt.\ndurch ein Semikolon ersetzt.\n6. § 13b wird wie folgt gefasst:                                                 bbb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:\n„§ 13b                                                   „3. im Geltungsbereich eines Be-\nbauungsplans an brachliegenden\nEinbeziehung                                                     Grundstücken oder für im Zusam-\nvon Außenbereichsflächen                                                  menhang bebaute Ortsteile (§ 34)\nin das beschleunigte Verfahren                                               an unbebauten oder brachliegen-\nden Grundstücken durch Satzung\nBis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 gilt\nihr Vorkaufsrecht begründen, wenn\n§ 13a entsprechend für Bebauungspläne mit einer\nGrundfläche im Sinne des § 13a Absatz 1 Satz 2                                            a) diese vorwiegend mit Wohnge-\nvon weniger als 10 000 Quadratmetern, durch die                                               bäuden bebaut werden können\ndie Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen                                                und\nbegründet wird, die sich an im Zusammenhang be-                                           b) es sich um ein nach § 201a be-\nbaute Ortsteile anschließen. Das Verfahren zur Auf-                                           stimmtes Gebiet mit einem\nstellung eines Bebauungsplans nach Satz 1 kann                                                angespannten Wohnungsmarkt\nnur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 förm-                                                handelt.“\nlich eingeleitet werden; der Satzungsbeschluss                            bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze\nnach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. De-                             eingefügt:\nzember 2024 zu fassen.“\n„Ein Grundstück gilt auch dann als unbebaut,\n7. In § 22 Absatz 10 Satz 2 wird die Angabe „Satz 3“                             wenn es lediglich mit einer Einfriedung oder\ndurch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.                                            zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1804              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2021\nist. Das Vorkaufsrecht nach Satz 1 Num-                    15. Dem § 175 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nmer 3 erlischt mit dem Ende der Geltungs-\n„Dies ist unter anderem insbesondere dann der\ndauer der Rechtsverordnung nach § 201a.“\nFall, wenn es sich um ein nach § 201a bestimmtes\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Satz 1“                         Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt\ndurch die Wörter „Satz 1 und 2“ ersetzt.                            handelt.“\n10. § 28 wird wie folgt geändert:                                      16. § 176 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „zwei“ durch                       a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndas Wort „drei“ ersetzt.                                                aa) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch ein\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „in einer                               Komma ersetzt.\ndem Rechtsverkehr erkennbaren Weise deut-                               bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch\nlich“ gestrichen.                                                            das Wort „oder“ ersetzt.\n11. § 31 wird wie folgt geändert:                                              cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:\na) In Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort                                    „3. sein Grundstück mit einer oder mehre-\n„einschließlich“ die Wörter „der Wohnbedürf-                                     ren Wohneinheiten zu bebauen, wenn\nnisse der Bevölkerung und“ eingefügt.                                            in dem Bebauungsplan Wohnnutzungen\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                                                zugelassen sind und wenn es sich um\nein nach § 201a bestimmtes Gebiet mit\n„(3) In einem Gebiet mit einem angespannten                                   einem angespannten Wohnungsmarkt\nWohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist,                                     handelt. Dabei kann die Gemeinde auch\nkann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzel-                                      ein den Festsetzungen des Bebauungs-\nfall von den Festsetzungen des Bebauungs-                                        plans entsprechendes Maß der Nutzung\nplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit                                         anordnen.“\nwerden, wenn die Befreiung auch unter Würdi-\ngung nachbarlicher Interessen mit den öffent-                           dd) Folgender Satz wird angefügt:\nlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann                               „Die Wirksamkeit eines nach Satz 1 Num-\nnur bis zum Ende der Geltungsdauer der                                       mer 3 erlassenen Baugebots wird durch\nRechtsverordnung nach § 201a Gebrauch ge-                                    das Ende der Geltungsdauer der Rechts-\nmacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht                               verordnung nach § 201a nicht berührt.“\nsich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmi-\ngung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen                       b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nEnde im bauaufsichtlichen Verfahren von der                                „(3) Die Gemeinde hat von dem Baugebot\nVorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für                            abzusehen, wenn die Durchführung des Vor-\ndie Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt                            habens aus wirtschaftlichen Gründen einem\n§ 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.“                                     Eigentümer nicht zuzumuten ist. Die Gemeinde\n12. Dem § 34 Absatz 3a wird folgender Satz angefügt:                           hat weiter bis zum 23. Juni 2026 von dem Bau-\ngebot abzusehen, wenn ein Eigentümer im Falle\n„In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b                           des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 glaubhaft\nund c kann darüber hinaus vom Erfordernis des                              macht, dass ihm die Durchführung des\nEinfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in                           Vorhabens aus Gründen des Erhalts der Ent-\nmehreren vergleichbaren Fällen abgewichen wer-                             scheidungsbefugnis über die Nutzung des\nden, wenn die übrigen Voraussetzungen des                                  Grundstücks für seinen Ehegatten oder eine in\nSatzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Be-                           gerader Linie verwandte Person nicht zu-\nbauungsplans nicht erforderlich ist.“                                      zumuten ist. Die Regelung ist zu evaluieren.“\n13. § 35 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:                          c) Nach Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz ein-\na) Nummer 1 wird wie folgt geändert:                                       gefügt:\naa) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden die                          „In diesem Fall kann die Gemeinde das Grund-\nWörter „im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1“                          stück zugunsten einer kommunalen Wohnungs-\ndurch ein Komma und die Wörter „das unter                          baugesellschaft übernehmen, wenn diese inner-\nden Voraussetzungen des Absatzes 1 Num-                            halb angemessener Frist in der Lage ist, das\nmer 1 errichtet wurde,“ ersetzt.                                   Baugebot zu erfüllen und sich hierzu ver-\npflichtet.“\nbb) In Buchstabe f wird das Wort „drei“ durch\ndas Wort „fünf“ ersetzt.                                   17. Nach § 176 wird folgender § 176a eingefügt:\nb) In Nummer 2 Buchstabe c werden nach dem                                                     „§ 176a\nWort „Gebäude“ die Wörter „wurde oder“ einge-                                           Städtebauliches\nfügt.                                                                                 Entwicklungskonzept\nzur Stärkung der Innenentwicklung\n14. In § 136 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c wird das\nWort „Grünflächen,“ durch die Wörter „und die                             (1) Die Gemeinde kann ein städtebauliches Ent-\nVernetzung von Grün- und Freiflächen unter Be-                         wicklungskonzept beschließen, das Aussagen zum\nrücksichtigung der Belange des Klimaschutzes                           räumlichen Geltungsbereich, zu Zielen und zur\nund der Klimaanpassung, seine Ausstattung mit“                         Umsetzung von Maßnahmen enthält, die der\nersetzt.                                                               Stärkung der Innenentwicklung dienen.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2021                        1805\n(2) Das städtebauliche Entwicklungskonzept                          den Nebenanlagen gilt dort § 14 Absatz 2 der Bau-\nnach Absatz 1 soll insbesondere der baulichen                          nutzungsverordnung entsprechend.“\nNutzbarmachung auch von im Gemeindegebiet\n21. § 246 wird wie folgt geändert:\nohne Zusammenhang verteilt liegenden unbebau-\nten oder brachliegenden Grundstücken dienen.                           a) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\n(3) Die Gemeinde kann ein städtebauliches Ent-                            „(6) § 9 Absatz 2d gilt entsprechend für\nwicklungskonzept nach Absatz 1 zum Bestandteil                            Pläne, die gemäß § 173 Absatz 3 Satz 1 des\nder Begründung eines Bebauungsplans machen.“                              Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 233\n18. In § 196 Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „zum                           Absatz 3 als Bebauungspläne fortgelten.“\nEnde“ durch die Wörter „zu Beginn“ ersetzt.                            b) Nach Absatz 12 Satz 1 werden die folgenden\n19. Nach § 201 wird folgender § 201a eingefügt:                               Sätze eingefügt:\n„§ 201a                                        „Die in Satz 1 genannte Frist von drei Jahren\nkann bei Vorliegen der dort genannten Be-\nVerordnungsermächtigung\nfreiungsvoraussetzungen um weitere drei Jahre\nzur Bestimmung von Gebieten\nverlängert werden, längstens jedoch bis zum\nmit einem angespannten Wohnungsmarkt\nAblauf des 31. Dezember 2027. Sofern die Frist\nDie Landesregierungen werden ermächtigt,                               bereits abgelaufen ist, gilt Satz 1 auch für die\ndurch Rechtsverordnung Gebiete mit einem an-                              auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf\ngespannten Wohnungsmarkt zu bestimmen.                                    des 31. Dezember 2027 zu befristende Fort-\nDie Rechtsverordnung nach Satz 1 gilt für die An-                         setzung der zuvor ausgeübten Nutzung einer\nwendung der Regelungen in § 25 Absatz 1 Satz 1                            bestehenden baulichen Anlage entsprechend.“\nNummer 3, § 31 Absatz 3, § 175 Absatz 2 Satz 2\nc) Absatz 13 wird wie folgt geändert:\nund § 176 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3. Ein Gebiet\nmit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt vor,                           aa) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze\nwenn die ausreichende Versorgung der Bevölke-                                  eingefügt:\nrung mit Mietwohnungen in einer Gemeinde oder\n„Die in Satz 1 Nummer 1 genannte Frist von\neinem Teil der Gemeinde zu angemessenen Be-\ndrei Jahren kann um weitere drei Jahre,\ndingungen besonders gefährdet ist. Dies kann\nlängstens jedoch bis zum Ablauf des\ninsbesondere dann der Fall sein, wenn\n31. Dezember 2027 verlängert werden; für\n1. die Mieten deutlich stärker steigen als im                                  die Verlängerung gilt die Rechtsfolge des\nbundesweiten Durchschnitt,                                                 § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Sofern\n2. die durchschnittliche Mietbelastung der Haus-                               die Frist bereits abgelaufen ist, gilt auch für\nhalte den bundesweiten Durchschnitt deutlich                               die Entscheidung über die auf drei Jahre,\nübersteigt,                                                                längstens jedoch bis zum Ablauf des\n31. Dezember 2027 zu befristende erneute\n3. die Wohnbevölkerung wächst, ohne dass durch                                 Zulässigkeit einer bereits errichteten mobilen\nNeubautätigkeit insoweit erforderlicher Wohn-                              Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegeh-\nraum geschaffen wird, oder                                                 rende die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4\n4. geringer Leerstand bei großer Nachfrage be-                                 Satz 1 entsprechend.“\nsteht.\nbb) In dem neuen Satz 6 wird die Angabe\nEine Rechtsverordnung nach Satz 1 muss spätes-                                 „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 4“ und\ntens mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft                              die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe\ntreten. Sie muss begründet werden. Aus der Be-                                 „Satz 5“ ersetzt.\ngründung muss sich ergeben, auf Grund welcher\ncc) In dem neuen Satz 7 wird die Angabe\nTatsachen ein Gebiet mit einem angespannten\n„Satz 2“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.\nWohnungsmarkt im Einzelfall vorliegt. Die betrof-\nfenen Gemeinden und die auf Landesebene be-                            d) Nach Absatz 13 wird folgender Absatz 13a ein-\nstehenden kommunalen Spitzenverbände sollen                               gefügt:\nvor dem Erlass der Rechtsverordnung beteiligt\n„(13a) Von den Absätzen 8 bis 13 darf nur\nwerden.“\nGebrauch gemacht werden, soweit dringend\n20. Nach § 245c wird folgender § 245d eingefügt:                              benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde,\n„§ 245d                                        in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht\nrechtzeitig bereitgestellt werden können.“\nÜberleitungsvorschrift\naus Anlass des Gesetzes                               e) In Absatz 14 Satz 6 wird die Angabe „Satz 3“\nzur Mobilisierung von Bauland                                durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.\n(1) § 34 Absatz 2 findet auf Baugebiete nach                        f) In den Absätzen 8 bis 13, 15 und 16 wird jeweils\n§ 5a der Baunutzungsverordnung keine Anwen-                               die Angabe „31. Dezember 2019“ durch die\ndung.                                                                     Wörter „Ablauf des 31. Dezember 2024“ ersetzt.\n(2) Im Anwendungsbereich des § 34 Absatz 2 ist                      g) In Absatz 17 werden die Angabe „31. Dezember\n§ 14 Absatz 1a der Baunutzungsverordnung nicht                            2019“ durch die Wörter „Ablauf des 31. Dezem-\nanzuwenden; für die der öffentlichen Versorgung                           ber 2024“ und die Angabe „8 bis 16“ durch die\nmit Telekommunikationsdienstleistungen dienen-                            Wörter „8 bis 13 sowie 15 und 16“ ersetzt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1806              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2021\n22. § 246b wird wie folgt gefasst:                                     23. Nach § 249 wird folgender § 250 eingefügt:\n„§ 246b                                                              „§ 250\nSonderregelungen                                            Bildung von Wohnungseigentum\nfür Anlagen für gesundheitliche                            in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten\nZwecke im Zuge der COVID-19-Pandemie                                 (1) Sofern Gebiete mit angespannten Woh-\nnungsmärkten im Sinne von § 201a Satz 3 und 4\n(1) Soweit Anlagen für gesundheitliche Zwecke\nvorliegen und diese Gebiete nach Satz 3 bestimmt\nzur Versorgung von Personen, die sich mit dem\nsind, bedarf bei Wohngebäuden, die bereits am\nCoronavirus SARS-CoV-2 infiziert haben oder\nTag des Inkrafttretens der Rechtsverordnung nach\nmöglicherweise infiziert haben oder die gegen das\nSatz 3 bestanden, die Begründung oder Teilung\nCoronavirus SARS-CoV-2 geimpft oder auf dieses\nvon Wohnungseigentum oder Teileigentum nach\ngetestet werden sollen, im Gebiet der Gemeinde, in\n§ 1 des Wohnungseigentumsgesetzes der Geneh-\nder sie im Wege der Errichtung, Änderung oder\nmigung. Das Genehmigungserfordernis nach Satz 1\nNutzungsänderung von baulichen Anlagen ent-\ngilt nicht, wenn sich in dem Wohngebäude nicht\nstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereit-\nmehr als fünf Wohnungen befinden. Die Landes-\ngestellt werden können, kann bei der Zulassung\nregierungen werden ermächtigt, die Gebiete nach\ndieser Vorhaben bis zum Ablauf des 31. Dezember\nSatz 1 durch Rechtsverordnung zu bestimmen, die\n2022 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs\nspätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2025\noder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen\naußer Kraft treten muss. Sie muss begründet\nVorschriften in erforderlichem Umfang, erforder-\nwerden. Aus der Begründung muss sich ergeben,\nlichenfalls auch befristet, unter der Voraussetzung\nauf Grund welcher Tatsachen ein Gebiet mit einem\nabgewichen werden, dass Vorhabenträger der\nangespannten Wohnungsmarkt im Einzelfall vor-\nBund, ein Land, ein Landkreis oder eine Gemeinde\nliegt. In der Rechtsverordnung nach Satz 3 kann\noder ein im Auftrag eines der Vorgenannten tätiger\neine von Satz 2 abweichende Anzahl an Wohnun-\nDritter ist. Zuständig ist die höhere Verwaltungs-\ngen bestimmt werden; diese Anzahl kann zwischen\nbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese An-\ndrei und 15 liegen.\nhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2\nSatz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet                          (2) Zuständig für die Genehmigung ist die von\nkeine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Ge-                           der Landesregierung bestimmte Stelle. § 173 Ab-\nmeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für                      satz 3 gilt entsprechend.\nVorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2                            (3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn\nerster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. § 246\n1. das Grundstück zu einem Nachlass gehört und\nAbsatz 13 Satz 5 gilt entsprechend auch bei\nWohnungseigentum oder Teileigentum zuguns-\nzwischenzeitlichen Nutzungsänderungen zu An-\nten von Miterben oder Vermächtnisnehmern be-\nlagen für gesundheitliche Zwecke nach Satz 1.\ngründet werden soll,\nDie Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt,\nwenn eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufge-                         2. das Wohnungseigentum oder Teileigentum zur\nnommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der                            eigenen Nutzung an Familienangehörige des\nnachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder                            Eigentümers veräußert werden soll,\n§ 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauver-                        3. das Wohnungseigentum oder Teileigentum zur\npflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwen-                            eigenen Nutzung an mindestens zwei Drittel\ndung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforder-                          der Mieter veräußert werden soll,\nlich, wenn Vorhabenträger der Bund, ein Land, ein\n4. auch unter Berücksichtigung des Allgemein-\nLandkreis oder eine Gemeinde ist. Wenn Vorha-\nwohls ein Absehen von der Begründung von\nbenträger der Bund, ein Land, ein Landkreis oder\nWohnungseigentum oder Teileigentum nicht\nein im Auftrag eines der Vorgenannten tätiger Drit-\nmehr zumutbar ist oder\nter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen\nfindet § 37 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022                       5. ohne die Genehmigung Ansprüche Dritter auf\nauf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung.                                  Übertragung von Wohnungseigentum oder Teil-\neigentum nicht erfüllt werden können, zu deren\n(2) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen                          Sicherung vor dem Wirksamwerden des Geneh-\nAnlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gilt bis                            migungsvorbehalts eine Vormerkung im Grund-\nzum Ablauf des 31. Dezember 2022 das Einverneh-                            buch eingetragen ist.\nmen abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 als\nerteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ver-                     In der Genehmigung kann bestimmt werden, dass\nweigert wird.                                                          auch die Veräußerung von Wohnungseigentum\noder Teileigentum der Genehmigung entsprechend\n(3) Bei Vorhaben nach Absatz 1 im Außenbe-                          Satz 1 Nummer 1 bis 3 bedarf. Diese Genehmi-\nreich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnatur-                       gungspflicht ist in das Wohnungs- oder Teileigen-\nschutzgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezem-                           tumsgrundbuch einzutragen; die Eintragung erfolgt\nber 2022 entsprechend.                                                 auf Ersuchen der nach Absatz 2 Satz 1 zustän-\n(4) Die Befristung in Absatz 1 Satz 1 bezieht sich                  digen Stelle. Die Genehmigungspflicht erlischt mit\nnicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung,                         Außerkrafttreten der Verordnung nach Absatz 1\nsondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im                        Satz 3.\nbauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von der                             (4) Unbeschadet des Absatzes 3 darf eine Ge-\nVorschrift Gebrauch gemacht werden kann.“                              nehmigung nur versagt werden, wenn dies für die\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2021                      1807\nausreichende Versorgung der Bevölkerung mit                        2. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nMietwohnraum erforderlich ist. Unter der Voraus-\na) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 einge-\nsetzung von Satz 1 kann die Genehmigung mit\nfügt:\neiner Auflage erteilt werden.\n„6. dörfliche Wohngebiete (MDW)“.\n(5) Bei einem Grundstück, das im Geltungsbe-\nreich einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 3                     b) Die bisherigen Nummern 6 bis 11 werden die\nliegt, darf das Grundbuchamt die Eintragungen in                          Nummern 7 bis 12.\ndas Grundbuch nur vornehmen, wenn ihm die                          3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:\nGenehmigung oder das Nichtbestehen der Ge-\nnehmigungspflicht nachgewiesen ist. Mit der Ein-                                                „§ 5a\ntragung gilt die Genehmigung als erteilt.                                              Dörfliche Wohngebiete\n(6) Der Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 be-                         (1) Dörfliche Wohngebiete dienen dem Wohnen\ndarf ferner                                                           sowie der Unterbringung von land- und forstwirt-\n1. die Begründung der in den §§ 30 und 31                             schaftlichen Nebenerwerbsstellen und nicht wesent-\ndes Wohnungseigentumsgesetzes bezeichne-                         lich störenden Gewerbebetrieben. Die Nutzungs-\nten Rechte,                                                      mischung muss nicht gleichgewichtig sein.\n2. die Begründung von Bruchteilseigentum nach                            (2) Zulässig sind\n§ 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an Grund-\n1. Wohngebäude,\nstücken mit Wohngebäuden, wenn zugleich\nnach § 1010 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetz-                    2. Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher\nbuchs im Grundbuch als Belastung eingetragen                         Nebenerwerbsbetriebe und die dazugehörigen\nwerden soll, dass Räume einem oder mehreren                          Wohnungen und Wohngebäude,\nMiteigentümern zur ausschließlichen Benutzung                    3. Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit\nzugewiesen sind und die Aufhebung der Ge-                            entsprechenden Nutzgärten,\nmeinschaft ausgeschlossen ist, sowie\n4. nicht gewerbliche Einrichtungen und Anlagen für\n3. bei bestehendem Bruchteilseigentum nach § 1008                         die Tierhaltung,\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs an Grundstücken\nmit Wohngebäuden eine im Grundbuch als                           5. die der Versorgung des Gebiets dienenden\nBelastung einzutragende Regelung nach § 1010                         Läden sowie Schank- und Speisewirtschaften,\nAbsatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wo-                       6. Betriebe des Beherbergungsgewerbes,\nnach Räume einem oder mehreren Mit-\neigentümern zur ausschließlichen Benutzung                       7. sonstige Gewerbebetriebe,\nzugewiesen sind und die Aufhebung der Ge-                        8. Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für\nmeinschaft ausgeschlossen ist.                                       kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche\nDie Bestimmungen der Absätze 2 bis 5 gelten sinn-                         und sportliche Zwecke.\ngemäß.                                                                   (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden\n(7) Diese Vorschrift geht im räumlichen Anwen-                    1. Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher\ndungsbereich von Rechtsverordnungen nach Ab-                              Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und\nsatz 1 Satz 3 den Rechtsverordnungen nach § 172                           Wohngebäude,\nAbsatz 1 Satz 4 vor. Satz 1 findet keine Anwen-\ndung, wenn nach Absatz 1 Satz 2 und 6 keine Ge-                       2. Gartenbaubetriebe,\nnehmigungspflicht besteht.“                                           3. Tankstellen.“\n4. § 13a wird wie folgt geändert:\nArtikel 2\nÄnderung der                                     a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 5 Absatz 2\nBaunutzungsverordnung                                       Nummer 6,“ die Wörter „§ 5a Absatz 2 Num-\nmer 7,“ eingefügt.\nDie Baunutzungsverordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I                             b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „§ 5 Absatz 2\nS. 3786) wird wie folgt geändert:                                             Nummer 5,“ die Wörter „§ 5a Absatz 2 Num-\nmer 6,“ eingefügt.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n5. § 14 wird wie folgt geändert:\na) Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe\neingefügt:                                                         a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nfügt:\n„§ 5a     Dörfliche Wohngebiete“.\n„(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11\nb) In der Angabe zu § 17 wird das Wort „Obergren-                          sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versor-\nzen“ durch das Wort „Orientierungswerte“ er-                           gung mit Telekommunikationsdienstleistungen\nsetzt.                                                                 dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 3 gilt entspre-\nc) Nach der Angabe zu § 25d wird folgende Angabe                           chend.“\neingefügt:                                                         b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern\n„§ 25e Überleitungsvorschrift aus Anlass des Ge-                       „Absatz 1 Satz 1“ die Wörter „oder Absatz 1a“\nsetzes zur Mobilisierung von Bauland“.                       eingefügt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1808              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2021\n6. § 17 wird wie folgt gefasst:\n„§ 17\nOrientierungswerte für die Bestimmung\ndes Maßes der baulichen Nutzung\nBei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 be-\nstehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl\nnicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für\nObergrenzen:\n1                              2              3           4\nGrund-     Geschoss-        Bau-\nBaugebiet                     flächenzahl   flächenzahl  massenzahl\n(GRZ)          (GFZ)       (BMZ)\nin Kleinsiedlungsgebieten (WS)                     0,2            0,4          –\nin reinen Wohngebieten (WR)\nallgemeinen Wohngebieten (WA)\nFerienhausgebieten                            0,4            1,2          –\nin besonderen Wohngebieten (WB)                    0,6            1,6          –\nin Dorfgebieten (MD)\nMischgebieten (MI)\ndörflichen Wohngebieten (MDW)                 0,6            1,2          –\nin urbanen Gebieten (MU)                           0,8            3,0          –\nin Kerngebieten (MK)                               1,0            3,0          –\nin Gewerbegebieten (GE)\nIndustriegebieten (GI)\nsonstigen Sondergebieten                      0,8            2,4         10,0\nin Wochenendhausgebieten                           0,2            0,2          –\nIn Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orien-\ntierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.“\n7. Nach § 25d wird folgender § 25e eingefügt:\n„§ 25e\nÜberleitungsvorschrift\naus Anlass des Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland\nIst der Entwurf eines Bauleitplans vor dem 23. Juni 2021 nach § 3 Ab-\nsatz 2 des Baugesetzbuchs oder nach dem Planungssicherstellungsgesetz\nöffentlich ausgelegt worden, ist auf ihn diese Verordnung in der bis zum\n23. Juni 2021 geltenden Fassung anzuwenden. Das Recht der Gemeinde,\ndas Verfahren zur Aufstellung des Bauleitplans erneut einzuleiten, bleibt un-\nberührt.“\nArtikel 3\nÄnderung der\nPlanzeichenverordnung\nDie Anlage zur Planzeichenverordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I\nS. 58), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I\nS. 1057) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Nach Nummer 1.2.1. wird folgende Nummer 1.2.2. eingefügt:\n„1.2.2. Dörfliche\nWohngebiete\n(§ 5a BauNVO)\n“.\n2. Die bisherigen Nummern 1.2.2. bis 1.2.4. werden die Nummern 1.2.3.\nbis 1.2.5.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2021                      1809\nArtikel 4\nInkrafttreten\nDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 14. Juni 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nHorst Seehofer\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}