{"id":"bgbl1-2021-32-9","kind":"bgbl1","year":2021,"number":32,"date":"2021-06-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/32#page=76","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-32-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_32.pdf#page=76","order":9,"title":"Verordnung zur Weiterführung der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (Teilhabeberatungsverordnung – EUTBV)","law_date":"2021-06-14T00:00:00Z","page":1796,"pdf_page":76,"num_pages":4,"content":["1796              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021\nVerordnung\nzur Weiterführung der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung\n(Teilhabeberatungsverordnung – EUTBV)\nVom 14. Juni 2021\nAuf Grund des § 32 Absatz 7 Satz 4 des Neunten                      konkreter Leistungen die notwendige Orientierungs-,\nBuches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 2 Num-                      Planungs- und Entscheidungshilfe geben.\nmer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 10. Dezember                           (2) Die Inanspruchnahme der Beratung ist für die\n2019 (BGBl. I S. 2135) eingefügt worden ist, verordnet                 Ratsuchenden unentgeltlich. Sie setzt weder eine\ndas Bundesministerium für Arbeit und Soziales:                         regionale Anbindung an ein Beratungsangebot voraus\nnoch ist sie an eine Teilhabebeeinträchtigung geknüpft.\nInhaltsübersicht\n(3) Die Beraterinnen und Berater sind ausschließlich\n§ 1    Beratungsangebote, Finanzierung\nden Ratsuchenden verpflichtet. In der Beratung sollen\n§ 2    Beratung, Unabhängigkeit\nsoweit wie möglich Menschen mit Behinderungen und\n§ 3    Finanzierung der Beratungsangebote, Verteilungsschlüs-          von Behinderung bedrohte Menschen sowie deren\nsel\nAngehörige als Beraterinnen und Berater tätig werden.\n§ 4    Gegenstand und Höhe des Zuschusses pro Vollzeitäqui-\nvalent                                                             (4) Die Beratungsangebote leisten keine rechtliche\n§  5   Personalausgaben                                                Prüfung von Einzelfällen sowie keine Begleitung in Wi-\n§  6   Sachausgaben                                                    derspruchs- und Klageverfahren.\n§  7   Antragsberechtigte\n§  8   Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses                                             §3\n§  9   Zuteilungsverfahren                                                                  Finanzierung der\n§ 10   Zuständigkeit, Antragsverfahren, Ausschlussfrist                      Beratungsangebote, Verteilungsschlüssel\n§ 11   Gewährung und Auszahlung\n(1) Wird die Anzahl der dem Gebiet eines Landes\n§ 12   Dauer und Zeitraum der Bewilligungsperiode\nzugeordneten Vollzeitäquivalente nicht ausgeschöpft,\n§ 13   Tätigkeitsnachweis, Belegprüfung, Qualitätssicherung\nist den antragstellenden Trägern der Beratungsange-\n§ 14   Datenerhebung                                                   bote, die die Voraussetzungen nach § 8 erfüllen, ein\n§ 15   Mitteilungspflichten, sonstige Bestimmungen                     Zuschuss zu gewähren.\n§ 16   Inkrafttreten\n(2) Die Vollzeitäquivalente verteilen sich wie folgt:\n§1                                                                                        Vollzeit-\nLand                       äquivalente\nBeratungsangebote, Finanzierung\n(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales                    Baden-Württemberg                                  76,2\nfinanziert bundesweit ergänzende, niedrigschwellige\nBayern                                            102,1\nBeratungsangebote zu Leistungen der Rehabilitation\nund Teilhabe für Ratsuchende. Diese ergänzende Teil-                    Berlin                                             20,5\nhabeberatung wird unabhängig von der Beratung der\nBrandenburg                                        26,5\nLeistungsträger und Leistungserbringer erbracht.\n(2) Die Träger der Beratungsangebote erhalten einen                  Bremen                                               3,9\nZuschuss, um Menschen mit Behinderungen und von                         Hamburg                                            10,5\nBehinderung bedrohte Menschen sowie ihre Ange-\nhörigen dabei zu unterstützen, ihre Rechte auf                          Hessen                                             43,5\nChancengleichheit, Selbstbestimmung, eigenständige                      Mecklenburg-Vorpommern                             18,8\nLebensplanung und individuelle Teilhabeleistungen zu\nverwirklichen.                                                          Niedersachsen                                      64,3\n(3) Leistungserbringer sind ausnahmsweise für                        Nordrhein-Westfalen                               113,4\nZuschüsse zu berücksichtigen, wenn dies für eine\nRheinland-Pfalz                                    31,0\nausreichende Abdeckung an regionalen Beratungs-\nangeboten erforderlich ist. In diesem Fall ist von den                  Saarland                                             6,6\nTrägern der Beratungsangebote eine organisatorische,\nfinanzielle und wirtschaftliche Unabhängigkeit der er-                  Sachsen                                            30,3\ngänzenden Teilhabeberatung von den Bereichen der                        Sachsen-Anhalt                                     20,9\nLeistungserbringung nachzuweisen.\nSchleswig-Holstein                                 22,7\n§2                                       Thüringen                                          18,7\nBeratung, Unabhängigkeit                                 (3) Der Zuschuss wird abweichend von Absatz 1\n(1) Das Beratungsangebot soll Ratsuchenden ins-                     nicht gewährt, wenn dadurch ein regionales Überange-\nbesondere im Vorfeld und während der Beantragung                       bot entsteht. Ein regionales Überangebot liegt vor,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021                        1797\nwenn der für das Land errechnete Referenzwert pro zu                   2. Verwaltungsausgaben in Höhe einer Jahrespau-\nbewilligendem Vollzeitäquivalent die Einwohnerzahl                         schale von 10 750 Euro je vollem Kalenderjahr und\ndes betreffenden Landkreises, der betreffenden kreis-                      Vollzeitäquivalent oder anteilig in Höhe eines Zwölf-\nfreien Stadt oder des Bezirkes der Stadtstaaten pro zu                     tels der Jahrespauschale für jeden vollen Monat der\nbewilligendem Vollzeitäquivalent überschreitet.                            Bewilligung,\nReferenz-          3. erforderliche Ausgaben für besondere Bedarfslagen\nLand                             wert               der Ratsuchenden, um das Beratungsangebot in\nAnspruch zu nehmen, zum Beispiel Ausgaben für\nBaden-Württemberg                                  145 179               Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärden-\nBayern                                             128 019               sprachdolmetscher oder eine aufsuchende Bera-\ntung,\nBerlin                                             178 093\n4. erforderliche Ausgaben für Sprachdolmetscherin-\nBrandenburg                                          94 827              nen und Sprachdolmetscher,\nBremen                                             173 231           5. erforderliche Ausgaben bis zu einer Höhe von 5 Pro-\nzent des bewilligten Zuschusses für einen zusätzli-\nHamburg                                            175 881\nchen Aufwand ehrenamtlich tätiger Mitarbeiterinnen\nHessen                                             143 927               und Mitarbeiter, zum Beispiel für Schulungen und\nQualifizierungen,\nMecklenburg-Vorpommern                               85 598\n6. erforderliche Ausgaben im Zusammenhang mit der\nNiedersachsen                                      124 074               Qualifizierung und Weiterbildung der Beraterinnen\nNordrhein-Westfalen                                158 177               und Berater,\n7. erforderliche Ausgaben für Räume zur Durchführung\nRheinland-Pfalz                                    131 856\nder Beratung,\nSaarland                                           151 108           8. Ausgaben für regionale Öffentlichkeitsarbeit bis zur\nSachsen                                            134 403               Höhe von 1 000 Euro pro vollem Kalenderjahr und\nVollzeitäquivalent oder anteilig bis zur Höhe eines\nSachsen-Anhalt                                     105 698               Zwölftels des Jahreshöchstbetrages für jeden vollen\nSchleswig-Holstein                                 127 590               Monat der Bewilligung.\nThüringen                                          114 482              (2) Sachausgaben nach Absatz 1 Nummer 3, 4, 6\nund 7 sind bis zu einer Überschreitung von 20 Prozent\n(4) Der Zuschuss pro Beratungsangebot umfasst                       gegenseitig deckungsfähig.\nmindestens ein Vollzeitäquivalent und ist auf maximal\ndrei Vollzeitäquivalente begrenzt. Ein Vollzeitäquivalent                                           §7\nentspricht einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stun-\nAntragsberechtigte\nden.\nAntragsberechtigt für die Gewährung von Zuschüs-\n§4                                      sen sind juristische Personen mit Sitz in Deutschland.\nNicht antragsberechtigt sind Rehabilitationsträger\nGegenstand und Höhe\nnach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch.\ndes Zuschusses pro Vollzeitäquivalent\nDer Zuschuss wird für Personal- und Sachausgaben                                                 §8\ngewährt. Er ist auf jährlich 95 000 Euro pro Vollzeit-\nVoraussetzungen für\näquivalent begrenzt.\ndie Gewährung des Zuschusses\n§5                                         (1) Der Antragsteller muss zuverlässig sein. Er ist\nzuverlässig, wenn er die Gewähr dafür bietet, das Be-\nPersonalausgaben\nratungsangebot ordnungsgemäß auszuüben. Ein Man-\nFür sozialversicherungspflichtig beschäftigte Bera-                 gel der Zuverlässigkeit kann insbesondere dann vorlie-\nterinnen und Berater wird ein Zuschuss unter Berück-                   gen, wenn der Antragsteller oder eine Person, deren\nsichtigung ihrer Qualifikation und Tätigkeit bis zur Höhe              Verhalten dem Antragsteller aufgrund einer leitenden\nder Entgeltgruppe 12 des Tarifvertrags für den öffent-                 Stellung zuzurechnen ist,\nlichen Dienst Bund in seiner jeweils gültigen Fassung\n1. der Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Ab-\ngewährt. Die Träger der Beratungsangebote dürfen\ngaben nicht nachgekommen ist,\nihre Beschäftigten nicht besserstellen als vergleichbare\nBundesbedienstete.                                                     2. sozialversicherungsrechtliche oder arbeitsrechtliche\nPflichten verletzt,\n§6                                      3. im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich\nSachausgaben                                       eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die\n(1) Für Sachausgaben kann ein Zuschuss gewährt                          die Integrität des Antragstellers infrage gestellt wird\nwerden für:                                                                oder\n1. eine Erstausstattung in Höhe einer einmaligen                       4. beim Antragsteller mangelnde wirtschaftliche Leis-\nPauschale bei der ersten Bewilligung nach dieser                       tungsfähigkeit besteht.\nVerordnung von 1 000 Euro pro Vollzeitäquivalent                      (2) Der Antragsteller muss fachlich geeignet sein.\nund Bewilligungsperiode,                                           Davon ist insbesondere auszugehen, wenn der Antrag-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1798              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021\nsteller oder die Beraterinnen und Berater Erfahrungen                     (3) Der Antrag auf Zuteilung ist bis zum 31. März\nim Bereich der Teilhabe von Menschen mit Behinde-                      des Kalenderjahres vor Beginn der jeweiligen Bewilli-\nrungen haben.                                                          gungsperiode zu stellen. Wird die Anzahl der Vollzeit-\n(3) Der Antragsteller muss glaubhaft machen,                        äquivalente je Land im Verlauf der Bewilligungsperiode\nnicht ausgeschöpft, kann für das betreffende Land ein\n1. ein behinderungsübergreifendes Beratungsangebot                     Antrag auf Zuteilung bis zum 31. März eines Kalender-\nvorzuhalten,                                                       jahres für die Restlaufzeit der Bewilligungsperiode ge-\n2. die Niedrigschwelligkeit des Beratungsangebotes in                  stellt werden.\nseiner inhaltlichen, räumlichen, sozialen und zeit-\nlichen Dimension zu gewährleisten und                                                          § 11\n3. die Unabhängigkeit der Beraterinnen und Berater                                   Gewährung und Auszahlung\nsicherzustellen.                                                      (1) Die zuständige Stelle entscheidet über die\n(4) Ein Zuschuss wird nicht gewährt, wenn das                       Gewährung des Zuschusses durch Verwaltungsakt.\nBeratungsangebot zum Zwecke der Gewinnerzielung                        Der Zuschuss kann unter Auflagen und Bedingungen\nerfolgt.                                                               erteilt werden. Der Zuschuss kann unter dem Vorbehalt\ndes Widerrufs erteilt werden, wenn eine abschließende\n§9                                     Beurteilung des Antrags noch nicht möglich ist.\nZuteilungsverfahren                                  (2) Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt in Antei-\nlen und auf Anforderung des jeweiligen Beratungs-\n(1) Erfüllen bezogen auf das Gebiet eines Landes                    angebotes. Die Anteile des Zuschusses dürfen nur\nmehr Antragsteller die Voraussetzungen für die Ge-                     insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie\nwährung des Zuschusses nach § 8 als für das Land                       innerhalb von drei Monaten nach der Auszahlung für\nVollzeitäquivalente nach § 3 Absatz 2 vorgesehen sind                  fällige Zahlungen benötigt werden. Jede Anforderung\noder würde durch die Bewilligung ein regionales Über-                  einer anteiligen Auszahlung muss die zur Beurteilung\nangebot entstehen, tritt hinsichtlich der Antragsteller                des Bedarfs erforderlichen Angaben enthalten und\nim Gebiet des betreffenden Landes, des betreffenden                    wird davon abhängig gemacht, dass die Verwendung\nLandkreises oder der betreffenden kreisfreien Stadt                    der bereits gezahlten Teilzuschüsse in summarischer\noder des Bezirkes des Stadtstaates an die Stelle des                   Form bestätigt wird.\nAnspruchs nach § 3 Absatz 1 ein Anspruch der Antrag-\nsteller auf Teilnahme an einem Zuteilungsverfahren.                                                § 12\n(2) Die Verteilung des Zuschusses auf die Antrag-                        Dauer und Zeitraum der Bewilligungsperiode\nsteller erfolgt in der Rangfolge des Vorliegens der fol-\ngenden Kriterien:                                                         (1) Die erste Bewilligung von Zuschüssen nach die-\nser Verordnung erfolgt zum 1. Januar 2023.\n1. Erforderlichkeit des Beratungsangebots zur Umset-\nzung eines flächendeckenden, wohnortnahen Ange-                       (2) Die Finanzierung erfolgt jeweils für die Dauer ei-\nbots,                                                              ner Bewilligungsperiode von sieben Jahren. Die erste\nBewilligungsperiode endet mit Ablauf des 31. Dezem-\n2. Einsatz von Menschen mit Behinderungen oder von                     ber 2029.\nBehinderung bedrohte Menschen sowie deren\nAngehörige als hauptamtliche Beraterinnen und                                                  § 13\nBerater und\nTätigkeitsnachweis,\n3. Angemessenheit der Personalausstattung, insbeson-                              Belegprüfung, Qualitätssicherung\ndere unter Berücksichtigung der Zusammenarbeit\n(1) Die Träger der Beratungsangebote legen der\nvon Beraterinnen und Beratern unterschiedlicher\nzuständigen Stelle bis zum Ablauf des 31. März eines\nQualifikation und Erfahrungen.\njeden Kalenderjahres einen Tätigkeitsnachweis für das\n(3) Zwischen zwei oder mehreren Antragstellern                      vorausgehende Kalenderjahr vor. Hierfür ist eine ein-\ngleichen Ranges entscheidet das Los.                                   heitliche Vorlage der zuständigen Stelle zu verwenden.\n(2) Die Träger der Beratungsangebote berichten\n§ 10\nvierteljährlich über die von der zuständigen Stelle\nZuständigkeit, Antragsverfahren, Ausschlussfrist                     angeforderten Kennzahlen der Beratungstätigkeit und\n(1) Für die Gewährung des Zuschusses ist ein An-                    legen diese bis zum 15. Tag des auf das jeweilige\ntrag erforderlich. Der Antrag ist schriftlich oder elektro-            Vierteljahr folgenden Kalendermonats vor. Hierfür ist\nnisch bei der zuständigen Stelle zu stellen. Dem Antrag                eine einheitliche Vorlage der zuständigen Stelle zu ver-\nsind alle erforderlichen Angaben beizufügen, insbeson-                 wenden.\ndere eine Übersicht zu den Personal- und Sach-                            (3) Die zuständige Stelle prüft die Tätigkeitsnach-\nausgaben nach den §§ 5 und 6. Die Personal- und                        weise und Belege auf die zweckgerichtete Verwendung\nSachausgaben sind getrennt nach Kalenderjahren auf-                    des Zuschusses. Die Prüfung der Angaben in dem\nzugliedern.                                                            Tätigkeitsnachweis sowie der Belege kann auf Stich-\n(2) Anträge, die die Voraussetzungen nach § 8 erfül-                proben beschränkt werden.\nlen und die im Fall des Verfahrens nach § 9 für eine                      (4) Die Träger der Beratungsangebote haben die\nZuteilung vorgesehen sind, werden den zuständigen                      Originalbelege der bewilligungsfähigen Ausgaben nach\nLandesbehörden zugeleitet. Ihnen wird Gelegenheit                      den §§ 5 und 6 sowie alle sonst mit dem Zuschuss\nzur Stellungnahme innerhalb einer Frist von sechs Wo-                  zusammenhängenden Unterlagen mindestens fünf Jahre\nchen gegeben.                                                          nach Vorlage des Tätigkeitsnachweises aufzubewahren.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021                      1799\nZur Aufbewahrung können auch Bild- oder Datenträger                    tungsangebote sind verpflichtet, Prüfungen über die\nverwendet werden. Das Aufnahme- und Wiedergabe-                        wirtschaftliche Verwendung der Zuschüsse durch die\nverfahren muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger                         zuständige Stelle zu unterstützen.\nBuchführung oder einer in der öffentlichen Verwaltung\nallgemein zugelassenen Regelung entsprechen. Diese                                                 § 15\nAufbewahrungsfrist gilt nicht, sofern nach steuerrecht-                    Mitteilungspflichten, sonstige Bestimmungen\nlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbe-\nwahrungsfrist bestimmt ist.                                               (1) Die Träger der Beratungsangebote sind gegen-\nüber der zuständigen Stelle verpflichtet, unverzüglich\n(5) Die Träger der Beratungsangebote sowie die\nanzuzeigen, wenn in den tatsächlichen oder recht-\nBeraterinnen und Berater sind verpflichtet, an der Qua-\nlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwal-\nlitätssicherung der Angebote mitzuwirken.\ntungsaktes zur Gewährung des Zuschusses vorgelegen\nhaben, eine wesentliche Änderung eintritt. Die wesent-\n§ 14\nliche Änderung muss für den Zuschuss relevant sein.\nDatenerhebung\n(2) Der Bundesrechnungshof ist berechtigt, die Ge-\nDie zuständige Stelle erhebt bei den Trägern der Be-               währung und Verwendung des Zuschusses zu prüfen.\nratungsangebote regelmäßig nicht personenbezogene\nDaten über die Beratungsangebote sowie über die bei                                                § 16\nder Beratungstätigkeit gesammelten Erfahrungen. Zu\nden Daten gehören auch Angaben über die Fallzahlen                                            Inkrafttreten\nder durchgeführten Beratungen. Die Träger der Bera-                       Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.\nBerlin, den 14. Juni 2021\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nHubertus Heil\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}