{"id":"bgbl1-2021-32-8","kind":"bgbl1","year":2021,"number":32,"date":"2021-06-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/32#page=60","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-32-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_32.pdf#page=60","order":8,"title":"Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung","law_date":"2021-06-14T00:00:00Z","page":1780,"pdf_page":60,"num_pages":16,"content":["1780              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021\nVerordnung\nzur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung\nVom 14. Juni 2021\nAuf Grund des § 35c des Einkommensteuergeset-                                   16. Rollladen- und Sonnenschutztechnik,\nzes, der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezem-                               17. Schornsteinfegerarbeiten,\nber 2019 (BGBl. I S. 2886) eingefügt worden ist, ver-\nordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des                                      18. Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerarbeiten,\nBundestages und des Bundesrates:                                                   19. Betonstein- und Terrazzoherstellung.“\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nArtikel 1\n„Als Fachunternehmen im Sinne von § 35c\nDie Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung                                 Absatz 1 Satz 6 des Einkommensteuergeset-\nvom 2. Januar 2020 (BGBl. I S. 3) wird wie folgt ge-                               zes gelten auch Unternehmen, die sich auf\nändert:                                                                            die Fenstermontage spezialisiert haben und\n1. In § 1 Satz 1 Nummer 4 werden nach der Angabe                                   in diesem Bereich gewerblich tätig sind.“\n„Anlage 4“ die Wörter „und zur Verbesserung des                        b) In Absatz 2 werden jeweils die Wörter „§ 21 der\nsommerlichen Wärmeschutzes nach der Anlage 4a“                             Energieeinsparverordnung“ durch die Wörter „§ 88\neingefügt.                                                                 des Gebäudeenergiegesetzes“ ersetzt.\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                        3. Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„§ 3\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nAnwendungsregelungen\n„Fachunternehmen gemäß § 35c Absatz 1\nDiese Fassung der Verordnung ist, soweit nach-\nSatz 6 des Einkommensteuergesetzes ist je-\nfolgend nichts anderes bestimmt ist, erstmals für\ndes Unternehmen, das in den nachfolgend\nden Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden; sie\naufgeführten Gewerken tätig ist:\ngilt für energetische Maßnahmen, mit denen nach\n1. Mauer- und Betonbauarbeiten,                               dem 31. Dezember 2020 begonnen wurde. § 2 Ab-\n2. Stukkateurarbeiten,                                        satz 1 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 der\n3. Maler- und Lackierungsarbeiten,                            Verordnung vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1780) ist\nerstmals auf energetische Maßnahmen anzuwen-\n4. Zimmerer-, Tischler- und Schreinerarbei-                   den, mit deren Durchführung nach dem 31. Dezem-\nten,                                                     ber 2019 begonnen wurde.“\n5. Wärme-, Kälte- und Schallisolierungs-                   4. Der bisherige § 3 wird § 4 und wird wie folgt gefasst:\narbeiten,\n„§ 4\n6. Steinmetz- und Steinbildhauarbeiten,\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n7. Brunnenbauarbeiten,\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.\n8. Dachdeckerarbeiten,                                        Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember\n9. Klempnerarbeiten,                                          2029 außer Kraft.“\n10. Glasarbeiten,                                           5. Die Anlagen 1 bis 8 werden durch die aus dem An-\n11. Installateur- und Heizungsbauarbeiten,                     hang zu dieser Verordnung ersichtlichen Anlagen\nersetzt.\n12. Kälteanlagenbau,\n13. Elektrotechnik und -installation,                                                  Artikel 2\n14. Metallbau,                                                 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\n15. Ofen- und Luftheizungsbau,                              2021 in Kraft.\nBerlin, den 14. Juni 2021\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021                      1781\nAnhang\nAnlagen 1 bis 8\n(zu Artikel 1 Nummer 5)\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1782              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021\nAnlage 1\nWärmedämmung von Wänden\nDie in der nachfolgenden Tabelle genannten Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) sind\nbei der Sanierung der jeweiligen Bauteile einzuhalten. Die Anforderungen beziehen sich nur auf die wärmeüber-\ntragenden Umfassungsflächen.\nAnforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) der jeweiligen Bauteile\nHöchstwerte der\nWärmedurchgangskoeffizienten\nlfd. Nummer                                          Bauteil                                         Umax in W/(m2 K) bzw. der\nmax. Wärmeleitfähigkeit\nλ in W/(m K)\n1.1           Außenwand                                                                                         0,20\n1.2           Einblasdämmung/Kerndämmung bei bestehendem zweischaligen Mauer-\nwerk                                                                                           λ ≤ 0,035\n1.3           Außenwände von Baudenkmalen und von sonstiger besonders erhal-\ntenswerter Bausubstanz                                                                            0,45\n1.4           Außenwände mit Sichtfachwerk (Innendämmung bei Fachwerkaußen-\nwänden, Erneuerung der Ausfachungen)                                                              0,65\n1.5           Wände gegen Erdreich oder unbeheizte Räume sowie Kellerräume                                      0,25\nBei Sanierungsmaßnahmen, insbesondere an der wärmeübertragenden Gebäudehülle, ist stets zu prüfen, ob\nMaßnahmen zur Einhaltung des Mindestfeuchteschutzes, insbesondere zur Vermeidung von Tauwasserausfall\nund Schimmelpilzbildung durch Einhaltung des Mindestluftwechsels und des Mindestwärmeschutzes, erforder-\nlich sind. Bei allen Maßnahmen ist auf eine wärmebrückenminimierte und luftdichte Ausführung zu achten.\nEntsprechende Nachweise sind zu führen. Notwendige Maßnahmen sind umzusetzen.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021                         1783\nAnlage 2\nWärmedämmung von Dachflächen\nDie in der nachfolgenden Tabelle genannten Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) sind\nbei Sanierung der jeweiligen Bauteile einzuhalten. Die Anforderungen beziehen sich nur auf die wärmeüber-\ntragenden Umfassungsflächen.\nAnforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) der jeweiligen Bauteile\nHöchstwerte der\nWärmedurchgangskoeffizienten\nlfd. Nummer                                          Bauteil                                         Umax in W/(m2 K) bzw. der\nmax. Wärmeleitfähigkeit\nλ in W/(m K)\n2.1           Dachflächen von Schrägdächern und dazugehörigen Kehlbalkenlagen                                   0,14\n2.2           Dachgauben                                                                                        0,20\n2.3           Flachdächer und Dachflächen mit Abdichtung                                                        0,14\n2.4           Dachflächen bei Baudenkmalen und sonstiger besonders erhaltens-\nwerter Bausubstanz höchstmögliche Dämmschichtdicke (Flachdächer,\nSchrägdächer sowie dazugehörige Kehlbalkenlagen, Dachgauben oder\noberste Geschossdecken)                                                                        λ ≤ 0,040\nBei Sanierungsmaßnahmen, insbesondere an der wärmeübertragenden Gebäudehülle, ist stets zu prüfen, ob\nMaßnahmen zur Einhaltung des Mindestfeuchteschutzes, insbesondere zur Vermeidung von Tauwasserausfall\nund Schimmelpilzbildung durch Einhaltung des Mindestluftwechsels und des Mindestwärmeschutzes, erforder-\nlich sind. Bei allen Maßnahmen ist auf eine wärmebrückenminimierte und luftdichte Ausführung zu achten.\nEntsprechende Nachweise sind zu führen. Notwendige Maßnahmen sind umzusetzen.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1784              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021\nAnlage 3\nWärmedämmung von Geschossdecken\nDie in der nachfolgenden Tabelle genannten Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) sind\nbei Sanierung der jeweiligen Bauteile einzuhalten. Die Anforderungen beziehen sich nur auf die wärmeüber-\ntragenden Umfassungsflächen.\nAnforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) der jeweiligen Bauteile\nHöchstwerte der\nWärmedurchgangskoeffizienten\nlfd. Nummer                                          Bauteil                                         Umax in W/(m2 K) bzw. der\nmax. Wärmeleitfähigkeit\nλ in W/(m K)\n3.1           Oberste Geschossdecken und Wände (einschließlich Abseitenwände)\ngegen unbeheizte Dachräume                                                                        0,14\n3.2           Decken gegen unbeheizte Räume sowie Kellerdecken                                                  0,25\n3.3           Geschossdecken gegen Außenluft von unten                                                          0,20\n3.4           Bodenflächen gegen Erdreich                                                                       0,25\nBei Sanierungsmaßnahmen, insbesondere an der wärmeübertragenden Gebäudehülle, ist stets zu prüfen, ob\nMaßnahmen zur Einhaltung des Mindestfeuchteschutzes, insbesondere zur Vermeidung von Tauwasserausfall\nund Schimmelpilzbildung durch Einhaltung des Mindestluftwechsels und des Mindestwärmeschutzes, erforder-\nlich sind. Bei allen Maßnahmen ist auf eine wärmebrückenminimierte und luftdichte Ausführung zu achten.\nEntsprechende Nachweise sind zu führen. Notwendige Maßnahmen sind umzusetzen.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021                       1785\nAnlage 4\nErneuerung der Fenster oder Außentüren\nDie in der nachfolgenden Tabelle genannten Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) sind\nbei Sanierung der jeweiligen Bauteile einzuhalten. Die Anforderungen beziehen sich nur auf die wärmeüber-\ntragenden Umfassungsflächen.\nAnforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) der jeweiligen Bauteile\nHöchstwerte der\nlfd. Nummer                                          Bauteil                                      Wärmedurchgangskoeffizienten\nUmax in W/(m2 K)\n4.1             Fenster, Balkon- und Terrassentüren1                                                            0,95\n4.2             Barrierearme oder einbruchhemmende Fenster, Balkon- und Terras-\nsentüren                                                                                         1,1\n4.3             Fenster, Balkon- und Terrassentüren mit Sonderverglasung (Vergla-\nsung zum Schall- und Brandschutz sowie zur Durchschuss-, Durch-\nbruch- und Sprengwirkungshemmung)                                                                1,1\n4.4             Ertüchtigung von Fenstern, Balkon- und Terrassentüren, von Kasten-\nfenstern sowie von Fenstern mit Sonderverglasung                                                 1,3\n4.5             Dachflächenfenster                                                                               1,0\n4.6             Fenster, Balkon- und Terrassentüren von Baudenkmalen und von\nsonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz                                                  1,4\n4.7             Fenster, Balkon- und Terrassentüren mit echten glasteilenden Spros-\nsen bei Baudenkmalen und bei sonstiger besonders erhaltenswerter\nBausubstanz                                                                                      1,6\n4.8             Ertüchtigung von Fenstern, Balkon- und Terrassentüren an Baudenk-\nmalen oder sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz                                       1,6\n4.9             Außentüren beheizter Räume, Hauseingangstüren2                                                   1,3\n4.10            Glasdächer                                                                                       1,6\n4.11            Lichtbänder und Lichtkuppeln                                                                     1,5\n4.12            Vorhangfassaden                                                                                  1,3\n1\nUmax bezieht sich auf den UW-Wert.\n2\nUmax bezieht sich auf den UD-Wert.\nBei Sanierungsmaßnahmen, insbesondere an der wärmeübertragenden Gebäudehülle, ist stets zu prüfen, ob\nMaßnahmen zur Einhaltung des Mindestfeuchteschutzes, insbesondere zur Vermeidung von Tauwasserausfall\nund Schimmelpilzbildung durch Einhaltung des Mindestluftwechsels und des Mindestwärmeschutzes, erforder-\nlich sind. Bei allen Maßnahmen ist auf eine wärmebrückenminimierte und luftdichte Ausführung zu achten.\nEntsprechende Nachweise sind zu führen. Notwendige Maßnahmen sind umzusetzen.\nSonderverglasungen sind die in Fußnote 4 der Tabelle in Anlage 7 des Gebäudeenergiegesetzes beschriebenen\nVerglasungen zum Schallschutz, Brandschutz sowie zur Durchschusshemmung, Durchbruchhemmung oder\nSprengwirkungshemmung, die aufgrund von Vorschriften der Landesbauordnung oder anderer Vorschriften für\nden bestimmungsgemäßen Betrieb eines Gebäudes einzubauen sind.\nBei der Erneuerung barrierearmer Fenster, Balkon- und Terrassentüren müssen diese mit einem geringen Kraft-\naufwand bedient werden können. Beim Ver- und Entriegeln der Fenster muss das Drehmoment am Fenstergriff\nkleiner als 5 Nm und die auf das Hebelende aufgebrachte Kraft kleiner als 30 N sein. Die Fenstergriffe dürfen nicht\nhöher als 1,05 m über dem Fußboden angeordnet sein. Ist dies baustrukturell nicht möglich, sind automatische\nÖffnungs- und Schließsysteme förderfähig. Bei Balkon- und Terrassentüren darf die untere Schwelle eine Höhe\nvon 2 cm nicht überschreiten.\nBeim Einbau einbruchhemmender Fenster, Balkon- und Terrassentüren müssen diese die Widerstandsklasse RC 2\nnach DIN EN 1627 oder besser aufweisen (auch ohne Nachweis über die Berücksichtigung der Festigkeit und\nAusführung der umgebenden Wände).\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1786              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021\nAnlage 4a\nSommerlicher Wärmeschutz\nGefördert wird der Ersatz oder erstmalige Einbau von außenliegenden Sonnen-\nschutzeinrichtungen mit optimierter Tageslichtversorgung zum Beispiel über\nLichtlenksysteme oder strahlungsabhängige Steuerung. Dabei sind die Vor-\ngaben der DIN 4108-2:2013-02 zum sommerlichen Mindestwärmeschutz\neinzuhalten.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021                         1787\nAnlage 5\nErneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage\nFörderfähig sind folgende Anlagensysteme:\n– Bedarfsgeregelte zentrale Abluftsysteme, die feuchte-, kohlendioxid- oder\nmischgasgeführt sind und eine spezifische elektrische Leistungsaufnahme\nder Ventilatoren von Pel,Vent ≤ 0,20 W/(m3/h) aufweisen.\n– Zentrale, dezentrale oder raumweise Anlagen mit Wärmeübertrager, mit denen\n– ein Wärmebereitstellungsgrad von ηWBG ≥ 80 Prozent bei einer spezifischen\nelektrischen Leistungsaufnahme von Pel,Vent ≤ 0,45 W/(m3/h) oder\n– ein Wärmebereitstellungsgrad von ηWBG ≥ 75 Prozent bei einer spezifischen\nelektrischen Leistungsaufnahme von Pel,Vent ≤ 0,35 W/(m3/h)\nerreicht wird.\n– Kompaktgeräte mit Luft-Luft-Wärmeübertrager und mit Abluftwärmepumpe,\nmit denen\n– ein Wärmebereitstellungsgrad von ηWBG ≥ 75 Prozent bei\n– einer jahreszeitbedingten Raumheizungseffizienz von ηs (ETA S) ≥ 140 Pro-\nzent (bei 35 °C) und\n– eine spezifische elektrische Leistungsaufnahme der Ventilatoren von\nPel,Vent ≤ 0,45 W/(m3/h)\nerreicht wird.\n– Kompaktgeräte ohne Luft-Luft-Wärmeübertrager und mit Abluftwärmepumpe,\nmit denen eine jahreszeitbedingte Raumheizungseffizienz von ηs (ETA S)\n≥ 140 Prozent (bei 35 °C) bei einer spezifischen elektrischen Leistungs-\naufnahme der Ventilatoren von Pel,Vent ≤ 0,35 W/(m3/h) erreicht wird. Eine\nLüftungsanlage muss einreguliert sein und mindestens in der Lage sein, die\nin DIN 1946-6 genannte Lüftung zum Feuchteschutz für das Gebäude be-\nziehungsweise für mindestens sämtliche Nutzungseinheiten sicherzustellen.\nDie jeweiligen Anforderungen an die spezifische elektrische Leistungsauf-\nnahme von Ventilatoren und an den Wärmebereitstellungsgrad von Lüftungs-\nanlagen werden gleichwertig erfüllt, wenn die Lüftungsanlage einen spezifischen\nEnergieverbrauch von SEV < 26 kWh / (m2 a) gemäß Ökodesign-Richtlinie auf-\nweist.\nLüftungsanlagen müssen die zum Zeitpunkt des Einbaus geltenden An-\nforderungen der Ökodesign-Richtlinie an die umweltgerechte Gestaltung von\nWohnungslüftungsanlagen einhalten.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1788              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021\nAnlage 6\nErneuerung der Heizungsanlage\nÜbergreifende technische Mindestanforderungen\n– Alle Energieverbräuche sowie alle erzeugten Wärmemengen eines förderfähigen Wärmeerzeugers müssen\nmesstechnisch erfasst werden.\n– Ausnahmen: Bei förderfähigen Biomasseheizungen müssen lediglich die erzeugten Wärmemengen gemessen\nwerden. Eine Effizienzanzeigepflicht besteht nicht. Bei förderfähigen Wärmepumpen, die über das Medium Luft\nheizen, müssen spätestens ab dem 1. Januar 2023 die Wärmemengen gemessen werden. Eine Energiever-\nbrauchsbilanzierung nach DIN EN 12831 Beiblatt 2 ist dabei zulässig.\n– Alle förderfähigen Heizsysteme müssen bis spätestens 1. Januar 2023 mit einer Energieverbrauchs- und Effi-\nzienzanzeige ausgestattet sein.\n– Durchführungen des hydraulischen Abgleichs nach Verfahren A oder B gemäß Bestätigungsformular des hy-\ndraulischen Abgleichs des Spitzenverbands der Gebäudetechnik VdZ – Forum für Energieeffizienz in der Ge-\nbäudetechnik e. V. (www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich). Bei luftgeführten Systemen\nsind die Luftvolumenströme anzupassen.\n– Anpassung der Heizkurve an das Gebäude.\n6.1 Solarkollektoranlagen\nGegenstand der Förderung ist die Errichtung oder Erweiterung von Solarkollektoranlagen zur thermischen\nNutzung, die überwiegend (d. h. mit mehr als 50 Prozent der erzeugten Wärme oder Kälte) mindestens einem\nder folgenden Zwecke dienen:\n– der Warmwasserbereitung,\n– der Raumheizung,\n– der kombinierten Warmwasserbereitung und der Raumheizung,\n– der solaren Kälteerzeugung,\n– der Zuführung der Wärme und in ein Wärmenetz im Sinne von Nummer 6.9 („Gebäudenetz“).\nDie Anlagen sind so zu realisieren, dass erneuerbare Energien im Gebäude oder in unmittelbarer Nähe zum ver-\nsorgten Gebäude überwiegend zu Zwecken der Raumwärmeversorgung genutzt werden.\nNicht förderfähig sind Solaranlagen mit Kollektoren ohne transparente Abdeckung auf der Frontseite (zum Bei-\nspiel Schwimmbadabsorber).\nTechnische Mindestanforderungen\n– Unabhängige Prüfung/Zertifizierung nach Solar Keymark eines nach ISO 17025 akkreditierten Prüfinstituts:\n– jährlicher Kollektorertrag Q      kOl   für flüssigkeitsdurchströmte Kollektoren von mindestens 525 kWh/m2;\n– der Nachweis von Q kOl erfolgt auf Basis der Kollektorerträge bei 25 °C und 50 °C am Standort Würzburg und\nberechnet sich wie folgt:\nQ  kOl = 0,38 (W25 / Aap – C      eff)  + 0,71 (W50 / Aap – C     eff).\n– Eine Förderung setzt voraus, dass die Anlage die folgenden Voraussetzungen erfüllt:\n– förderfähige Solarkollektoranlagen müssen mit einem Funktionskontrollgerät (Solarregelung) ausgestattet\nsein (Luftkollektoren sind ausgenommen);\n– bei Vakuumröhren- und Vakuumflachkollektoren ab 20 m2 oder Flachkollektoren ab 30 m2 ist die Erfassung\nder solaren Erträge im Kollektorkreislauf erforderlich, zum Beispiel mit einem Wärmemengenzähler oder einer\nSolarregelung mit entsprechender Option.\n– Solarkollektoren sind nur förderfähig, sofern sie das europäische Zertifizierungszeichen Solar Keymark tragen.\nDas Solar Keymark-Zertifikat sowie der dem Zertifikat zugrunde liegende Prüfbericht nach EN 12975-2\noder EN ISO 9806 müssen vorliegen.\n6.2 Biomasseheizungen\nGefördert wird die Installation von Anlagen zur Verbrennung von fester Biomasse gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 4,\n5, 5a, 8 oder Nummer 13 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV). Förderfähig\nsind Anlagen, bei denen die erneuerbaren Energien im Gebäude oder in unmittelbarer Nähe zum versorgten\nGebäude überwiegend (d. h. mit mehr als 50 Prozent der erzeugten Wärme bzw. Kälte) mindestens einem der\nfolgenden Zwecke dienen:\n– der Warmwasserbereitung,\n– der Raumheizung,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021                      1789\n– der kombinierten Warmwasserbereitung und der Raumheizung,\n– der Zuführung der Wärme in ein Wärmenetz im Sinne von Nummer 5.3 Buchstabe i der Förderrichtlinie Bundes-\nförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM),\n– mit Kesseln zur Verbrennung von Biomassepellets und -hackgut, die\n– automatisch beschickt sind,\n– über Leistungs- und Feuerungsregelung sowie automatische Zündung verfügen,\n– durch ein gemäß ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut nach EN 303-5 geprüft sind und\n– ein Pufferspeicher-Volumen von mindestens 30 Litern je kW Nennwärmeleistung einbinden;\n– mit Pelletöfen mit Wassertasche, die\n– automatisch beschickt sind,\n– über Leistungs- und Feuerungsregelung sowie automatische Zündung verfügen und\n– durch ein gemäß ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut nach EN 14785 geprüft sind;\n– mit besonders emissionsarmem Scheitholzvergaserkesseln, die\n– über Leistungs- und Feuerungsregelung (mit Temperaturfühler hinter der Verbrennungskammer und/oder\nLambdasonde zur Messung des O2-Gehalts im Abgasrohr oder gleichwertigen Sensoren) verfügen,\n– ein Pufferspeicher-Volumen von mindestens 55 Litern je kW Nennwärmeleistung einbinden und\n– durch ein gemäß ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut nach EN 303-5 geprüft sind;\n– mit Kombinationskesseln zur Verbrennung von Biomassepellets bzw. -hackgut und Scheitholz, die\n– automatisch beschickt sind,\n– über Leistungs- und Feuerungsregelung sowie automatische Zündung für den automatisch beschickten\nAnlagenteil verfügen,\n– über Leistungs- und Feuerungsregelung (mit Temperaturfühler hinter der Verbrennungskammer und/oder\nLambdasonde zur Messung des O2-Gehalts im Abgasrohr oder gleichwertigen Sensoren) verfügen und\n– ein Pufferspeicher-Volumen von mindestens 55 Litern je kW Nennwärmeleistung einbinden,\nwenn die nachfolgend genannten technischen Vorgaben erfüllt werden.\nTechnische Fördervoraussetzungen\nDer „jahreszeitbedingte Raumheizungsnutzungsgrad“ ƞs (= ETA S) gemäß Ökodesign-Richtlinie förderfähiger\nBiomasseanlagen muss bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen mindestens 78 Prozent erreichen. Für eine\nÜbergangsfrist für Förderanträge, die bis einschließlich 31. Dezember 2022 beim Durchführer eingehen, ist als\nalternativer Nachweis zu ƞs Prozent bei Pelletkesseln, Hackgutkesseln und Scheitholzvergaserkessel ein Kessel-\nwirkungsgrad von 90 Prozent, und bei Pelletöfen mit Wassertasche ein feuerungstechnischer Wirkungsgrad von\n91 Prozent möglich.\nAlle Biomasseanlagen müssen folgende Emissionsgrenzwerte einhalten (bezogen auf einen Volumengehalt an\nSauerstoff im Abgas von 13 Prozent im Normzustand [273 K, 1013 hPa]):\n– Kohlenmonoxid: 200 mg/m3 bei Nennwärmeleistung, 250 mg/m3 bei Teillastbetrieb (für Brennstoffe nach § 3\nAbsatz 1 Nummer 8 der 1. BImSchV),\n– Staub: 15 mg/m3.\nVoraussetzung ist das Vorliegen eines Prüfberichts bzw. eines Prüfzertifikats nach Prüfung nach EN 303-5 durch\nein gemäß ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut (Biomassekessel) oder Prüfung nach EN 14785 durch ein gemäß\nISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut (Pelletöfen mit Wassertasche).\nVon der Förderung ausgeschlossen sind\n– luftgeführte Pelletöfen,\n– handbeschickte Einzelöfen,\n– Anlagen, die überwiegend der Verfeuerung von Abfallstoffen aus der gewerblichen Be- und Verarbeitung von\nHolz dienen, außer es handelt sich um Altholz der Kategorie A1 (naturbelassenes oder lediglich mechanisch\nbearbeitetes Altholz),\n– Biomasseanlagen, die unter Naturzugbedingungen betrieben werden,\n– Anlagen zum Einsatz von Biomasse, für die die Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von\nAbfällen (17. BImSchV) in der jeweils gültigen Fassung zur Anwendung kommt,\n– Anlagen zur Beseitigung bestimmter Abfälle, die einer Behandlung vor einer Ablagerung zugeführt werden.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1790               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021\n6.3 Wärmepumpen\nFörderfähig sind Anlagen, die erneuerbare Energien im Gebäude oder in unmittelbarer Nähe zum versorgten\nGebäude überwiegend (d. h. mit mehr als 50 Prozent der erzeugten Wärme bzw. Kälte) zu Zwecken der Raum-\nwärmeversorgung erzeugen. Wärmepumpen können gefördert werden, wenn die nachfolgend genannten tech-\nnischen Vorgaben erfüllt werden:\n– Einzelprüfungen nach EN 14511/EN 14825 oder darauf basierende Zertifizierung nach einem der etablierten\neuropäischen Baureihenreglements (EHPA, Solar Keymark, EUROVENT, ECP, MCS, NF etc.) durch ein nach\nISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut.\n– Die „jahreszeitbedingte Raumheizungseffizienz“ ƞs (= ETA S) gemäß Ökodesign-Richtlinie förderfähiger Wärme-\npumpen muss bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen mindestens folgende Werte bei 35 °C und 55 °C er-\nreichen; Wärmepumpen, die gemäß Ökodesign-Richtlinie als Niedertemperatur-Wärmepumpen gelten, müssen\nnur die ƞs-Anforderungen bei 35 °C erfüllen:\nWärmepumpen – Beheizung über Wasser\nElektrisch betriebene Wärmepumpen\nƞs bei (35 °C)                 ƞs bei (55 °C)\nWärmequelle Luft                                                  135 %                          120 %\nWärmequelle Erdwärme                                              150 %                          135 %\nWärmequelle Wasser                                                150 %                          135 %\nSonstige Wärmequellen                                             150 %                          135 %\n(zum Beispiel Abwärme, Solarwärme)\nGasbetriebene Wärmepumpen\nƞs bei (35 °C)                 ƞs bei (55 °C)\nAlle Wärmequellen                                                 126 %                          111 %\nWärmepumpen – Beheizung über Luft\nElektrisch- und gasbetriebene Wärmepumpen\nDie „jahreszeitbedingte Raumheizungseffizienz“ ƞs (= ETA S) bzw. der „Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad“ ƞs,h\n(= ETA s,h) gemäß Ökodesign-Richtlinie förderfähiger Wärmepumpen muss bei durchschnittlichen Klimaverhält-\nnissen mindestens folgende Werte erreichen:\nWärmepumpen ≤ 12 kW*                                              ƞs ≥ 181 %\n(Wärmequelle Luft)                                                Effizienzklasse A++ oder A+++\nWärmepumpen > 12 kW*                                              ƞs,h ≥ 150 %\n(alle Wärmequellen)\n* Heizleistung, bei Geräten mit Kühlfunktion Kühlleistung (siehe Verordnung (EU) Nr. 206/2012).\n– Förderfähige Wärmepumpen müssen über Schnittstellen verfügen, über die sie automatisiert netzdienlich\naktiviert und betrieben werden können (zum Beispiel anhand der Standards „SG Ready“ oder „VHP Ready“).\nFördervoraussetzungen sind weiter:\n– für Sole/Wasser-Wärmepumpen mit neuen Erdwärmesondenbohrungen die Vorlage eines DVGW-W-120-2\nZertifikats und des Versicherungsscheins,\n– Vorlage der Prüfberichte bzw. Prüfzertifikate über die unabhängige Prüfung/Zertifizierung,\n– Vorlage eines Prüfberichts bzw. eines Prüfzertifikats zur Energieeffizienz,\n– Herstellernachweis zur Netzdienlichkeit (Hinweis: www.bafa.de).\n6.4 Gasbrennwerttechnik („Renewable Ready“)\nGefördert wird die Errichtung effizienter Gas-Brennwertheizungen, wenn diese bereits weitestgehend auf eine\nkünftige Einbindung erneuerbarer Energien vorbereitet sind („Renewable Ready“).\nTechnische Mindestanforderungen\n– Die „jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz“ ƞs (= ETA S) des Gas-Brennwertkessels mit einer\nNennwärmeleistung von bis zu 70 kW muss mindestens 92 Prozent oder Energieeffizienzklasse A erreichen.\nGas-Brennwertkessel mit einer Nennleistung über 70 kW müssen einen Wirkungsgrad von 87 Prozent bei\nVolllast und von 96 Prozent bei 30 Prozent Teillast erreichen. Der Nachweis erfolgt über die Konformitäts-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021                      1791\nerklärung des Herstellers gemäß Verordnung (EU) Nr. 813/2013 oder über das Etikett gemäß Verordnung (EU)\nNr. 811/2013.\n– Es muss eine hybridfähige Steuerungs- und Regelungstechnik für den künftigen erneuerbaren Anteil des Heiz-\nsystems installiert werden bzw. vorhanden sein.\n– Ein Konzept für die geplante Auslegung der Maßnahme zur künftigen Nutzung erneuerbarer Energien in dem\nHeizsystem (Feinplanung) muss vorliegen. Der erneuerbare Mindestanteil für Hybridanlagen i. S. d. Nummer 6.5\nist zu erfüllen.\n– Es muss zwingend ein Speicher für die künftige Einbindung erneuerbarer Energien installiert werden. Die\nAuslegung hat gemäß Feinplanung zu erfolgen. Bei Nichtwohngebäuden kann auf einen Speicher verzichtet\nwerden, wenn Biogas zu einem Anteil von mehr als 55 Prozent dauerhaft über die Mindestnutzungsdauer der\nAnlage eingesetzt wird.\n– Die Einhaltung der Anforderungen an Renewable-Ready-Anlagen ist durch die Konzeptbeschreibung für die\ngeplante Auslegung der Maßnahme (Feinplanung) zu dokumentieren und durch den Fachunternehmer zu\nbestätigen. Der Fördernehmer hat die Umsetzung der Hybridisierung innerhalb von zwei Jahren gerechnet ab\ndem Datum der Inbetriebnahme des Gas-Brennwertkessels nachzuweisen.\n6.5 Gas-Hybridheizungen\nGefördert wird die Errichtung von Anlagen, die Gas-Brennwerttechnik mit einer oder mehreren Technologie-\nKomponenten zur thermischen Nutzung erneuerbarer Energien kombinieren (zum Beispiel Solar-, Wärmepum-\npen-, Biomasseanlage).\nTechnische Mindestanforderungen\n– Die „jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz“ ƞs (= ETA S) des Gas-Brennwertkessels mit einer\nNennwärmeleistung von bis zu 70 kW muss mindestens 92 Prozent oder Energieeffizienzklasse A erreichen.\nGas-Brennwertkessel mit einer Nennleistung über 70 kW müssen einen Wirkungsgrad von 87 Prozent bei\nVolllast und von 96 Prozent bei 30 Prozent Teillast erreichen. Der Nachweis erfolgt über die Konformitäts-\nerklärung des Herstellers gemäß Verordnung (EU) Nr. 813/2013 bzw. über das Etikett gemäß Verordnung (EU)\nNr. 811/2013.\n– Die Anlagen sind so zu realisieren, dass erneuerbare Energien im Gebäude oder in unmittelbarer Nähe zum\nversorgten Gebäude überwiegend zu Zwecken der Raumwärmeversorgung genutzt werden.\n– Die verschiedenen Wärmeerzeuger einer Hybridanlage müssen über eine gemeinsame Steuerung und Rege-\nlung verfügen, so dass ein effizienter Anlagenbetrieb gewährleistet ist. Folgende technische Mindestanforde-\nrungen sind zu erfüllen:\n– Die thermische Leistung des regenerativen Wärmeerzeugers einer Hybridanlage muss mindestens 25 Prozent\nder Heizlast des versorgten Gebäudes (Gebäudeheizlast) betragen. Anzusetzende thermische Leistung:\n– Wärmepumpen-Anlagen: Maßgeblich ist die potenzielle Heizleistung bei der jeweils anzusetzenden Norm-\naußentemperatur am Standort der Wärmepumpe und einer Vorlauftemperatur von 35 °C. Der Wert kann\nden technischen Unterlagen des jeweiligen Herstellers entnommen werden.\n– Solarthermie-Anlagen: Zur Berechnung der Heizleistung einer Solarthermie-Anlage ist für alle Kollektor-\ntechnologien eine pauschale Kollektorleistung von 635 Watt pro m2 Bruttokollektorfläche anzusetzen.\n– Die Gebäudeheizlast ist bevorzugt nach DIN EN 12831 zu ermitteln. Analog zur Leistungsbeschreibung des\nBestätigungsformulars für Einzelmaßnahmen des Spitzenverbands der Gebäudetechnik VdZ – Forum für\nEnergieeffizienz in der Gebäudetechnik e. V. (www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich)\nsind alternativ auch „überschlägige“ Heizlastermittlungen auf der Basis der DIN EN 12831 (zum Beispiel\nHüllflächenverfahren) zulässig.\n6.6 Brennstoffzellen\nGegenstand der Förderung ist der Einbau von stationären Brennstoffzellensystemen zwischen 0,25 kW und 5 kW\nelektrischer Leistung. Förderfähig sind sowohl integrierte Geräte als auch Beistellgeräte. Die Gesamtkosten des\nBrennstoffzellensystems setzen sich zusammen aus den Kosten für den Erwerb und Einbau der Brennstoffzelle\nund ggf. des zusätzlichen Wärmeerzeugers sowie den weiteren Kosten wie zum Beispiel für einen Pufferspeicher\nund für einen fest vereinbarten Vollwartungsvertrag. Integrierte Geräte sind Geräte, die mit einem zusätzlichen\nWärmeerzeuger verbunden sind und somit eine technische Einheit bilden. Beistellgeräte sind Geräte, die indivi-\nduell durch weitere Wärmeerzeuger (zum Beispiel Brennwertkessel) ergänzt werden müssen, um den notwendi-\ngen Wärmebedarf zu decken. Dabei sind folgende Mindestanforderungen zu erfüllen:\nTechnische Mindestanforderungen\n– Die Brennstoffzelle ist in die Wärme- und Stromversorgung des Gebäudes einzubinden.\n– Beim Einbau der Brennstoffzelle ist ein hydraulischer Abgleich durchzuführen. Die Durchführung ist auf dem\nBestätigungsformular des Spitzenverbands der Gebäudetechnik VdZ – Forum für Energieeffizienz in der Ge-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1792              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021\nbäudetechnik e. V. (www.intelligent-heizen.info) nachzuweisen (Verfahren A zulässig) und die Dokumentation ist\naufzubewahren. Rohrleitungen sind gemäß § 71 des jeweils geltenden Gebäudeenergiegesetzes zu dämmen.\n– Der Einbau des Brennstoffzellensystems ist durch ein Fachunternehmen auszuführen; idealerweise durch vom\nHersteller geschulte Fachunternehmer.\n– Zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Brennstoffzelle muss der Gesamtwirkungsgrad η ≥ 0,82 und der elek-\ntrische Wirkungsgrad ηel ≥ 0,32 betragen.\n– Der Hersteller stellt – zum Beispiel über die Verfügbarkeit von Ersatzteilen – einen Betrieb der Brennstoffzelle für\neinen Zeitraum von zehn Jahren sicher.\n– Für die Brennstoffzelle ist eine Vollwartung über mindestens zehn Jahre zu vereinbaren, die dem Käufer einen\nelektrischen Wirkungsgrad von mindestens ηel ≥ 0,26 sowie die Reparatur und Wiederinbetriebnahme im Falle\nvon Störungen zusichert.\n6.7 Erneuerbare Energien Hybridheizungen (EE Hybride)\nGefördert wird die Errichtung von innovativen effizienten Heizungsanlagen, die auf der Nutzung von mindestens\nzwei Technologien auf Basis von erneuerbaren Energien basieren und die die Anforderungen der Nummern 6.1\nbis 6.5 erfüllen.\nDie Gebäudeheizlast ist bevorzugt nach DIN EN 12831 zu ermitteln. Analog zur Leistungsbeschreibung der Be-\nstätigung des Spitzenverbands der Gebäudetechnik VDZ – Forum für Energieeffizienz in der Gebäudetechnik e. V.\nsind alternativ auch „überschlägige“ Heizlastermittlungen auf der Basis der DIN EN 12831 zulässig (zum Beispiel\nHüllflächenverfahren).\n6.8 Innovative Heiztechnik auf Basis erneuerbarer Energien\nGefördert wird die Errichtung von innovativen effizienten Heizungsanlagen, die auf der Nutzung von erneuerbaren\nEnergien basieren und erneuerbare Energien für die Wärmeerzeugung mit einem Anteil von mindestens 80 Prozent\nder Heizlast einbinden, soweit sie nicht unter die Nummern 6.1 bis 6.3 bzw. 6.6 fallen.\nDie Gebäudeheizlast ist bevorzugt nach DIN EN 12831 zu ermitteln. Analog zur Leistungsbeschreibung der Be-\nstätigung des Spitzenverbands der Gebäudetechnik VDZ – Forum für Energieeffizienz in der Gebäudetechnik e. V.\nsind alternativ auch „überschlägige“ Heizlastermittlungen auf der Basis der DIN EN 12831 zulässig (zum Beispiel\nHüllflächenverfahren).\n6.9 Gebäudenetze und Anschluss an ein Gebäudenetz oder Wärmenetz\nGefördert wird die Errichtung oder Erweiterung eines nicht öffentlichen Wärmenetzes (nicht öffentliches „Gebäude-\nnetz“) zur ausschließlichen Eigenversorgung von mindestens zwei Gebäuden auf dem Grundstück eines Eigen-\ntümers, bestehend aus folgenden Komponenten:\n– Wärmeerzeugung, ggf. Wärmespeicherung, Wärmeverteilung,\n– Steuer-, Mess- und Regelungstechnik,\n– Wärmeübergabestationen,\nsofern die Wärmeerzeugung, mit der das Gebäudenetz gespeist wird, zu mindestens 25 Prozent durch erneuer-\nbare Energien erfolgt und kein Öl als Brennstoff eingesetzt wird.\nGefördert wird als Alternative zur Nutzung einer gebäudeindividuellen Heizung ferner der Anschluss bzw. die\nErneuerung eines Anschlusses an ein Gebäudenetz, wenn dieses die festgelegten technischen Mindestanforde-\nrungen für Gebäudenetze erfüllt, und an ein öffentliches Wärmenetz, wenn dessen Wärmeerzeugung zu mindes-\ntens 25 Prozent durch erneuerbare Energien gespeist wird.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021                         1793\nAnlage 7\nEinbau von digitalen Systemen\nzur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung\nGefördert wird die Umsetzung von Maßnahmen zur Betriebsoptimierung durch elektronisch geregelte Systeme\nmit dem Ziel der Verbesserung der Energieeffizienz bzw. der Netzdienlichkeit der gebäudetechnischen Anlagen\n(zum Beispiel Heizung, Trinkwarmwasserbereitung, Lüftungs-/Klimatechnik, Beleuchtung).\nFörderfähige Maßnahmen\nDie nachfolgende Liste weist typische förderfähige Maßnahmen aus:\nSmart-Meter-, Mess-, Steuerungs- und Regeltechnik\n– Smart-Meter-, Mess-, Steuerungs- und Regeltechnik für Heizungs-, Beleuchtungs-, Lüftungs- bzw. Klima-\ntechnik sowie Einbindung von Wetterdaten, auch als Multi-Sparten-Systeme inklusive Strom, Gas und Wasser,\n– Systeme zur Erfassung und Auswertung von Energieflüssen, Energieverbräuchen, Teilverbräuchen der unter-\nschiedlichen Sparten und Energiekosten,\n– elektronische Heizkostenverteiler, Wasser- und Wärmemengenzähler zur Visualisierung und Analyse von Heiz-\nwärmeverbräuchen,\n– elektronische Systeme zur Betriebsoptimierung, zur Bereitstellung von Nutzerinformationen bei nachlassender\nSystemeffizienz und zur Anzeige von notwendigen Wartungsintervallen (zum Beispiel bei der Wärmeerzeugung,\ndem hydraulischen Abgleich der Heizungsanlage und den Emissionen aus der Wärmeerzeugung),\n– Wohnungsdisplay bzw. Nutzerinterfaces zur Anzeige von aktuellen Daten der Heiz- und Elektroenergie, von\nWarm- und Kaltwasser etc.,\n– elektronische Heizkörperthermostate/Raumthermostate,\n– Integration von Luftqualitätssensoren, Fensterkontakten, Präsenzsensoren, Beleuchtungsaktoren.\nSystemtechnik\n– Systemtechnik für den Datenaustausch hausintern/-extern und\n– elektronische Systeme zur Unterstützung der Netzdienlichkeit von Energieverbräuchen (zum Beispiel für\nHeizung, Kühlung, Lüftung, Warmwasser, Beleuchtung, Ladeinfrastruktur für Elektromobilität, Verbrauch und\nErzeugung von erneuerbaren Energien, Haushaltsgeräte).\nSchalttechnik, Tür- und Antriebssysteme\n– präsenzabhängige Zentralschaltung von Geräten, Steckdosen etc.,\n– baugebundene Bedienungs- und Antriebssysteme für Türen, Innentüren, Jalousien, Rollläden, Fenster, Tür-\nkommunikation, Beleuchtung, Heizungs- und Klimatechnik und\n– intelligente Türsysteme mit personalisierten Zutrittsrechten.\nNotwendige Elektroarbeiten\n– notwendige Verkabelung (zum Beispiel Ethernetkabel) oder kabellose funkbasierte Installationen (zum Beispiel\nRouter) für Kommunikations-/Notrufsysteme und intelligente Assistenzsysteme, USB-Anschlussbuchsen sowie\n– Anschluss an eine Breitbandverkabelung, Leerrohre, Kabel (zum Beispiel Lichtwellenleiter, CAT-7-Datenkabel)\nfür Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik sowie für Smart-Metering-Systeme.\nEnergiemanagementsysteme, Einregulierung\n– Energiemanagementsystem inklusive Integration in wohnwirtschaftliche Software,\n– Inbetriebnahme, Einregulierung und Einweisung sowie\n– Einstellarbeiten an der Regelung der Heizungs-, Beleuchtungs-, Lüftungs- bzw. Klimatechnik mit dem Ziel der\nSenkung des Energieverbrauchs (zum Beispiel Optimierung der Heizkurve, Anpassung der Vorlauftemperatur\nund der Pumpenleistung).\nNicht förderfähig sind Endgeräte und Unterhaltungstechnik, wie zum Beispiel Handy, Tablet, Computer, Fern-\nseher, Lautsprecher.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1794              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021\nAnlage 8\nOptimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind\nGefördert wird die Umsetzung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz am Heizsystem, soweit\nsich aus den nachfolgenden Sätzen keine Einschränkungen ergeben.\nMindestens ist durchzuführen: der Heizungscheck nach DIN EN 15378 oder der hydraulische Abgleich nach Ver-\nfahren A beim wassergeführten Heizungssystem. Verfahren B ist zulässig. Die Durchführung ist auf dem aktuellen\nBestätigungsformular für Einzelmaßnahmen des Spitzenverbands der Gebäudetechnik VdZ – Forum für Energie-\neffizienz in der Gebäudetechnik e. V. (www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich) nachzuweisen.\nFörderfähige Pumpen müssen mindestens folgende Anforderungen erfüllen:\n– Nassläufer-Umwälzpumpen: Energieeffizienzindex EEI ≤ 0,2 gemäß Verordnung (EU) Nr. 641/2009;\n– Trinkwarmwasser-Zirkulationspumpen: Energieeffizienzindex EEI ≤ 0,2 in Anlehnung an Verordnung (EU)\nNr. 641/2009;\n– Trockenläufer-Umwälzpumpen: Elektromotor der Klasse IE4 und Pumpeneffizienz MEI ≥ 0,6 gemäß Verordnung\n(EU) Nr. 547/2012.\nNicht förderfähig innerhalb der Maßnahme „Heizungsoptimierung“ ist der Einbau bzw. Austausch von Wärme-\nerzeugern.\nAnlagen zur Trinkwarmwassererwärmung (zum Beispiel solarthermische Warmwasserbereitung) sind Bestandteil\nder Heizungsanlage.\nErsatz, Erweiterung und erstmaliger Einbau von Pufferspeichern:\n– Wärmespeicher sind förderfähig, wenn sie Effizienzklasse A oder A+ gemäß Verordnung (EU) Nr. 811/2013\nerreichen oder ihre Warmhalteverluste S in Watt in Abhängigkeit vom Speichervolumen V weniger als\n8,5 + 4,25 • V0,4 gemäß Verordnung (EU) Nr. 813/2013 betragen.\nDie nachfolgende Liste weist typische förderfähige Maßnahmen aus. Die Liste ist nicht abschließend. Förderfähig\nsind weiterhin alle sonstigen Maßnahmen, die zur vollen Funktion und für den energieeffizienten Betrieb der\nHeizungsanlage erforderlich sind.\n– Heizkörper/Heizflächen:\n– Austausch von Heizkörpern mit dem Ziel der Systemtemperaturreduzierung, inklusive der erforderlichen\nAnpassung oder Erneuerung von Rohrleitungen;\n– erstmaliger Einbau oder Austausch von Flächenheizsystemen, inklusive der erforderlichen Anpassung oder\nErneuerung von Rohrleitungen, inklusive Estrich, Trittschalldämmung, Bodenbelag bzw. bei Wandheizung\ninklusive Putzarbeiten.\n– Heizkörperregelung:\n– Einbau voreinstellbarer Heizkörperthermostatventile (auch im Austausch);\n– Einbau oder Austausch von Einzelraum-Temperaturregelung einschließlich aller dazu erforderlichen Kom-\nponenten;\n– Aufrüstung eines Niedertemperaturkessels zu einem Brennwertkessel durch Einbau von zusätzlichen\nWärmetauschern einschließlich notwendiger Schornsteinanpassungen.\n– Leitungen, Armaturen, hydraulischer Abgleich:\n– Durchführung des hydraulischen Abgleichs;\n– Umsetzung technischer Maßnahmen zur Volumenstromregelung, zum Beispiel Einbau von Strangregulier-\nventilen, Differenzdruckreglern, Volumenstromreglern;\n– hydraulischer Umbau der Wärmeverteilung/des Rohrleitungssystems zur Optimierung der Wasserumlauf-\nmengen bzw. zur Systemtemperaturreduzierung, zum Beispiel Schließen von Bypässen;\n– Umbau von Einrohrsystemen in Zweirohrsysteme;\n– Erweiterung und Sanierung von Nahwärmenetzen, die sich zu 100 Prozent auf der zu den Gebäuden ge-\nhörenden Grundstücksfläche oder Grundstücksflächen befinden.\n– Hocheffiziente Heizungs- bzw. Trinkwasserzirkulationspumpen:\n– Nassläufer-Umwälzpumpen: Energieeffizienzindex EEI ≤ 0,2 gemäß Verordnung (EU) Nr. 641/2009;\n– Trinkwarmwasser-Zirkulationspumpen: Energieeffizienzindex EEI ≤ 0,2 in Anlehnung an Verordnung (EU)\nNr. 641/2009;\n– Trockenläufer-Umwälzpumpen: Elektromotor der Klasse IE4 und Pumpeneffizienz MEI ≥ 0,6 gemäß Verord-\nnung (EU) Nr. 547/2012.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021                      1795\n– Dämmung der Verteilleitungen:\n– Wärmedämmung ungedämmter oder unzureichend gedämmter Wärmeverteilleitungen und Armaturen;\n– schallreduzierende Maßnahmen für Geräusche der Heizungsanlage in schutzbedürftigen Räumen.\n– Umstellung des Warmwassersystems, das heißt Integration in die Heizungsanlage, inklusive notwendiger\nSanitärarbeiten wie Austausch der Armaturen;\n– elektronisch geregelte Durchlauferhitzer;\n– Rohrinnensanierungen;\n– Filter, Schmutzfänger, Abscheider zur Erhaltung der Funktionalität, Effizienz und Lebensdauer von Heizungs-\nanlagen (zum Beispiel Schwerkraftfilter, Schlammabscheider, Magnetitabscheider, Entgasungsgeräte).\nFördervoraussetzung ist der Nachweis des hydraulischen Abgleichs unter Verwendung des Bestätigungsformu-\nlars für Einzelmaßnahmen des Spitzenverbands der Gebäudetechnik e. V. VdZ – Forum für Energieeffizienz in der\nGebäudetechnik e. V. (www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich).\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}