{"id":"bgbl1-2021-32-7","kind":"bgbl1","year":2021,"number":32,"date":"2021-06-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/32#page=46","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-32-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_32.pdf#page=46","order":7,"title":"Gesetz zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge","law_date":"2021-06-14T00:00:00Z","page":1766,"pdf_page":46,"num_pages":14,"content":["1766                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021\nGesetz\nzur Anpassung nationaler Regelungen an die\nDurchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019\nüber die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge*\nVom 14. Juni 2021\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                               16c. die Erteilung von Genehmigungen zum\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                          Betrieb von unbemannten Fluggeräten\nin geografischen Gebieten, die nach\nArtikel 1                                                  Artikel 15 Absatz 1 der Durchführungs-\nÄnderung des                                                  verordnung (EU) 2019/947 festgelegt\nLuftverkehrsgesetzes                                               wurden;\nDas Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt-                             16d. die Erteilung von Erlaubnissen zum Be-\nmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zu-                                        trieb von Flugmodellen im Rahmen von\nletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2020                                      Luftsportverbänden nach § 21f der\n(BGBl. I S. 1655) geändert worden ist, wird wie folgt                                     Luftverkehrs-Ordnung;“.\ngeändert:                                                                     dd) Nummer 17 wird wie folgt gefasst:\n1. § 31 wird wie folgt geändert:\n„17. die Aufsicht innerhalb der in den Num-\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                                mern 1 bis 16d festgelegten Verwal-\naa) Nummer 11a Satz 2 wird aufgehoben.                                          tungszuständigkeiten; dies gilt nicht,\nbb) Nummer 16 Buchstabe f wird wie folgt ge-                                    sofern die Aufsicht in den Nummern 1\nfasst:                                                                    bis 16d bereits als Aufgabe geregelt ist;“.\n„f) das Steigenlassen von Flugkörpern mit                    b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\nEigenantrieb,“.                                            fügt:\ncc) Nach Nummer 16 werden die folgenden                                  „(2a) Auf Antrag eines Landes können die Auf-\nNummern 16a bis 16d eingefügt:                                  gaben nach Absatz 2 Nummer 11a und 16b vom\n„16a. die Aufsicht über den Betrieb von un-                     Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-\nbemannten Fluggeräten in der Betriebs-                 struktur oder von einer von ihm bestimmten Bun-\nkategorie „offen“ nach Artikel 4 in                    desbehörde oder Stelle wahrgenommen werden.“\nVerbindung mit Teil A des Anhangs                   c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-\nder Durchführungsverordnung (EU)                       fügt:\n2019/947 der Kommission vom 24. Mai\n2019 über die Vorschriften und Verfah-                    „(3a) Die Entscheidungen in den Fällen des\nren für den Betrieb unbemannter Luft-                  Absatzes 2 Nummer 16b können auf Grund einer\nfahrzeuge (ABl. L 152 vom 11.6.2019,                   gutachtlichen Stellungnahme des Luftfahrt-Bun-\nS. 45), die zuletzt durch die Durch-                   desamtes oder einer anderen von ihm bestimm-\nführungsverordnung (EU) 2020/746                       ten Stelle getroffen werden.“\n(ABl. L 176 vom 5.6.2020, S. 13) geän-           2. § 32 Absatz 7 wird aufgehoben.\ndert worden ist;\n3. § 58 wird wie folgt geändert:\n16b. die Erteilung von Betriebsgenehmigun-\ngen in der Betriebskategorie „speziell“             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nfür den Betrieb von unbemannten Flug-                  aa) In Nummer 16 wird das Wort „oder“ am Ende\ngeräten nach Artikel 5 Absatz 1 in Ver-                     durch ein Komma ersetzt.\nbindung mit Artikel 12 Absatz 1 bis 4\nund Teil B des Anhangs der Durch-                      bb) In Nummer 17 wird der Punkt am Ende durch\nführungsverordnung (EU) 2019/947                            ein Komma ersetzt.\neinschließlich ihrer Aktualisierung nach               cc) Die folgenden Nummern 18 und 19 werden\nArtikel 13 Absatz 2 Satz 2 der Durch-                       angefügt:\nführungsverordnung (EU) 2019/947, es\nsei denn, es geht um die Erteilung einer                    „18. entgegen § 66a Absatz 3 Satz 1 oder\nBetriebsgenehmigung nach Artikel 5                               § 66b Absatz 3 Satz 1 die dort genann-\nAbsatz 4 Buchstabe b der Durchfüh-                               ten Daten nicht, nicht richtig, nicht voll-\nrungsverordnung (EU) 2019/947;                                   ständig oder nicht rechtzeitig übermittelt\noder deren Richtigkeit nicht, nicht richtig\n* Die Artikel 1 bis 4 dieses Gesetzes dienen der Anwendung der Durch-                   oder nicht rechtzeitig belegt oder\nführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai\n2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemann-               19. entgegen § 66a Absatz 3 Satz 2 oder\nter Luftfahrzeuge (ABl. L 152 vom 11.6.2019, S. 45). Artikel 5 dieses                 § 66b Absatz 3 Satz 3 eine dort ge-\nGesetzes dient der Anwendung der Delegierten Verordnung (EU)                          nannte Änderung nicht, nicht richtig,\n2019/945 der Kommission vom 12. März 2019 über unbemannte\nLuftfahrzeugsysteme und Drittlandbetreiber unbemannter Luftfahr-                      nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nzeugsysteme (ABl. L 152 vom 11.6.2019, S. 1).                                         übermittelt.“\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021                       1767\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:                           hangs eine dort genannte Anforderung nicht\nerfüllt,\n„(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich\noder fahrlässig gegen die Durchführungsverord-                         10. entgegen Punkt UAS.OPEN.060 in Teil A,\nnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai                              Punkt UAS.SPEC.060 in Teil B, Punkt UAS.\n2019 über die Vorschriften und Verfahren für den                           STS-01.040 oder Punkt UAS.STS-02.040 in\nBetrieb unbemannter Luftfahrzeuge (ABl. L 152                              Anlage 1 des Anhangs eine dort genannte\nvom 11.6.2019, S. 45), die zuletzt durch die                               Vorschrift nicht beachtet,\nDurchführungsverordnung (EU) 2020/746 (ABl.\n11. entgegen Punkt UAS.SPEC.010 Satz 1 in\nL 176 vom 5.6.2020, S. 13) geändert worden ist,\nTeil B des Anhangs eine Bewertung oder Er-\nverstößt, indem er\nklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig\n1. ohne Betriebsgenehmigung oder Erklärung                                oder nicht vor der erstmaligen Aufnahme\nnach Artikel 3 Buchstabe b in Verbindung                              des Betriebs vorlegt,\nmit Artikel 12 oder Artikel 5 Absatz 5 ein un-\nbemanntes Luftfahrzeugsystem betreibt,                            12. entgegen Punkt UAS.SPEC.020 Nummer 5 in\nTeil B des Anhangs eine Unterrichtung nicht,\n2. ohne Zulassung oder Betreiberzeugnis nach                              nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nArtikel 3 Buchstabe c in Verbindung mit Arti-                         rechtzeitig vornimmt,\nkel 6 ein unbemanntes Luftfahrzeugsystem\nbetreibt,                                                         13. entgegen Punkt UAS.SPEC.030 Nummer 2 in\nTeil B des Anhangs einen Antrag auf Aktuali-\n3. entgegen Artikel 13 Absatz 1, 3 oder 4 einen                           sierung nicht, nicht richtig, nicht vollständig\nAntrag, eine dort genannte Erklärung, Be-                             oder nicht unverzüglich einreicht,\nstätigung, Kopie oder Angabe nicht, nicht\nrichtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-                   14. entgegen Punkt UAS.SPEC.090 in Teil B oder\nschriebenen Weise oder nicht vor der erst-                            Punkt UAS.LUC.090 in Teil C des Anhangs\nmaligen Aufnahme des Betriebs vorlegt,                                einen dort genannten Zugang nicht gewährt,\n4. entgegen Artikel 14 Absatz 8 die Registrie-                        15. entgegen Punkt UAS.SPEC.100 Nummer 1 in\nrungsnummer nicht, nicht richtig, nicht voll-                         Teil B des Anhangs einen dort genannten\nständig oder nicht vor der erstmaligen                                Vermerk nicht, nicht richtig, nicht vollständig\nAufnahme des Betriebs anbringt,                                       oder nicht innerhalb von 24 Stunden nach\nAbschluss des jeweiligen Betriebs macht,\n5. entgegen Artikel 19 Absatz 2 in Verbindung\nmit Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-                      16. entgegen Punkt UAS.SPEC.100 Nummer 2 in\nsatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des                           Teil B des Anhangs sich an eine dort ge-\nEuropäischen Parlaments und des Rates                                 nannte Anweisung nicht hält,\nvom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse                       17. entgegen Punkt UAS.LUC.020 in Teil C des\nund Weiterverfolgung von Ereignissen in der                           Anhangs, Punkt UAS.STS-01.030 oder Punkt\nZivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung                           UAS.STS-02.030 in Anlage 1 des Anhangs\n(EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parla-                             eine dort genannte Anforderung nicht erfüllt,\nments und des Rates und zur Aufhebung\nder Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen                        18. entgegen Punkt UAS.LUC.030 Nummer 1 in\nParlaments und des Rates und der Verord-                              Teil C des Anhangs ein Sicherheitsmanage-\nnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG)                                    mentsystem nicht, nicht richtig oder nicht vor\nNr. 1330/2007 der Kommission (ABl. L 122                              Erteilung des Betreiberzeugnisses einrichtet\nvom 24.4.2014, S. 18), die durch die Verord-                          oder nicht aufrechterhält,\nnung (EU) 2018/1139 (ABl. L 212 vom                               19. entgegen Punkt UAS.LUC.040 Nummer 1 in\n22.8.2018, S. 1) geändert worden ist, eine                            Teil C des Anhangs ein Handbuch nicht, nicht\nMeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig                       richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-\noder nicht rechtzeitig macht,                                         schriebenen Weise oder nicht vor Erteilung\n6. als Fernpilot entgegen Punkt UAS.OPEN.010                              des Betreiberzeugnisses zur Verfügung stellt,\nNummer 2 Satz 1 in Teil A des Anhangs einen                       20. entgegen Punkt UAS.LUC.070 in Teil C des\ndort genannten Abstand nicht hält,                                    Anhangs eine Genehmigung nicht oder nicht\n7. entgegen Punkt UAS.OPEN.020 Nummer 1,                                  rechtzeitig einholt,\n2, 3 oder 4, Punkt UAS.OPEN.030 Nummer 1                          21. als Fernpilot entgegen Punkt UAS.STS-\noder 2 oder Punkt UAS.OPEN.040 Nummer 1,                              01.010 Nummer 1, Punkt UAS.STS-01.020\n2 oder 3 in Teil A des Anhangs ein unbe-                              Nummer 1 Buchstabe a, b, c, d oder e, Punkt\nmanntes Luftfahrzeugsystem betreibt,                                  UAS.STS-02.010 Nummer 1 oder Punkt UAS.\n8. als Betreiber entgegen Punkt UAS.OPEN.020                              STS-02.020 Nummer 1, 2, 3, 4, 5, 6 oder 7 in\nNummer 5, Punkt UAS.OPEN.030 Nummer 3                                 Anlage 1 des Anhangs eine dort genannte\noder Punkt UAS.OPEN.040 Nummer 4 in                                   Vorschrift nicht beachtet,\nTeil A des Anhangs ein unbemanntes Luft-                          22. als Betreiber entgegen Punkt UAS.STS-\nfahrzeugsystem betreibt,                                              01.020 Nummer 1 Buchstabe f oder Punkt\n9. entgegen Punkt UAS.OPEN.050 in Teil A,                                 UAS.STS-02.020 Nummer 8 in Anlage 1 des\nPunkt UAS.SPEC.050 in Teil B oder Punkt                               Anhangs eine dort genannte Vorschrift nicht\nUAS.LUC.030 Nummer 2 in Teil C des An-                                beachtet,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1768              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021\n23. entgegen Punkt UAS.STS-02.050 in Anlage 1                          Aufgaben notwendigen Kompetenzen und das un-\ndes Anhangs eine dort genannte Vorschrift                         bemannte Fluggerät wird nur von Fernpiloten mit\nnicht beachtet oder                                               angemessenem Kompetenzniveau betrieben“ und\n24. entgegen Anlage 3 Satz 1 oder 2, auch in                       6. vorhandene Betriebsgenehmigungen und das\nVerbindung mit Satz 3 oder 4, eine Erklärung                      einem Betreiber von der zuständigen Behörde\nnicht richtig vorlegt.“                                           nach Teil C des Anhangs der Durchführungsver-\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die An-                        ordnung (EU) 2019/947 ausgestellte Betreiber-\ngabe „14 und 15“ wird durch die Wörter „14, 15,                        zeugnis sowie Erklärungen mit einer Bestätigung\n18 und 19 sowie nach Absatz 2“ ersetzt.                                nach Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe b der Durch-\nführungsverordnung (EU) 2019/947.\n4. Nach § 66 werden die folgenden §§ 66a und 66b\neingefügt:                                                                (3) Betreiber von unbemannten Fluggeräten nach\nAbsatz 1 Satz 1 haben dem Luftfahrt-Bundesamt\n„§ 66a                                     vor der erstmaligen Aufnahme des Betriebs die für\nRegister über Betreiber                             die Registrierung zu speichernden Daten nach Ab-\nvon unbemannten Fluggeräten                              satz 2 zu übermitteln und deren Richtigkeit auf Ver-\n(1) Das Luftfahrt-Bundesamt führt ein Register                      langen zu belegen, soweit dies für die Registrierung\nüber Betreiber von unbemannten Fluggeräten, die                        durch das Luftfahrt-Bundesamt erforderlich ist. Re-\nim Fall von natürlichen Personen ihren Hauptwohn-                      gistrierte Betreiber haben dem Luftfahrt-Bundesamt\nsitz im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutsch-                      unverzüglich jede Änderung der Voraussetzungen\nland oder im Fall von juristischen Personen ihren                      für eine Registrierung nach Absatz 1 und jede Än-\nSitz im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutsch-                      derung der Daten nach Absatz 2 zu übermitteln.\nland haben und die eines der folgenden unbemann-                          (4) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 können Luft-\nten Fluggeräte betreiben:                                              sportverbände die für die Registrierung zu spei-\n1. ein unbemanntes Fluggerät in der Betriebskate-                      chernden Daten ihrer Mitglieder, die unbemannte\ngorie „offen“ mit einer Startmasse von 250 Gramm                   Fluggeräte nach Absatz 1 Satz 1 betreiben, dem\noder mehr, das bei einem Aufprall auf einen Men-                   Luftfahrt-Bundesamt unter Beachtung der Verord-\nschen eine kinetische Energie von über 80 Joule                    nung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments\nübertragen kann,                                                   und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz na-\ntürlicher Personen bei der Verarbeitung personen-\n2. ein unbemanntes Fluggerät in der Betriebskate-                      bezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur\ngorie „offen“, das mit einem Sensor, der perso-                    Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom\nnenbezogene Daten erheben und speichern                            4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127\nkann, ausgerüstet ist, sofern es nicht der Richt-                  vom 23.5.2018, S. 2) übermitteln. Absatz 3 Satz 2\nlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments                       gilt entsprechend.\nund des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicher-\nheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.6.2009,                         (5) Das Luftfahrt-Bundesamt übermittelt jedem\nS. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU)                       Betreiber nach Absatz 1 Satz 1 elektronisch eine\n2019/1020 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1) ge-                     Registrierungsnummer, die für alle von ihm nach\nändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-                   Absatz 1 Satz 1 betriebenen unbemannten Flug-\nsung genügt, oder                                                  geräte gilt, und die dem Luftfahrt-Bundesamt eine\nindividuelle Identifizierung des Betreibers nach Arti-\n3. ein unbemanntes Fluggerät einer beliebigen                          kel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947\nMasse in der Betriebskategorie „speziell“.                         ermöglicht. Das Luftfahrt-Bundesamt stellt sicher,\nDas Register nach Satz 1 dient dazu, die Erfüllung                     dass das Register insbesondere den Vorgaben der\nvon Aufgaben des Luftfahrt-Bundesamtes hinsicht-                       Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679\nlich der Registrierung von Betreibern und zum Aus-                     entspricht.\ntausch von Informationen nach Artikel 14 der Durch-                       (6) Die nach Absatz 2 gespeicherten Daten dür-\nführungsverordnung (EU) 2019/947 sicherzustellen.                      fen vom Luftfahrt-Bundesamt an die für die in den\n(2) Das Luftfahrt-Bundesamt ist befugt, in dem                      Nummern 1 bis 4 genannten Aufgaben zuständigen\nRegister nach Absatz 1 zu dem in Absatz 1 Satz 2                       Stellen des Bundes und der Länder sowie anderer\ngenannten Zweck folgende Daten zu erheben, zu                          Mitgliedstaaten der Europäischen Union übermittelt\nspeichern und zu verwenden:                                            werden, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist\n1. vollständiger Name und Geburtsdatum des Be-                         1. für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des\ntreibers bei natürlichen Personen und Name oder                        Luftverkehrs,\nFirma und Registergericht und Registernummer                       2. zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen\nbei juristischen Personen,                                             Luftverkehrsvorschriften,\n2. Anschrift des Betreibers,                                           3. zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswid-\n3. E-Mail-Adresse und Telefonnummer des Betrei-                            rigkeiten, wobei die Regelungen des Gesetzes\nbers,                                                                  über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen\n4. Nummer der Versicherungspolice für das unbe-                            unberührt bleiben, oder\nmannte Fluggerät des Betreibers,                                   4. zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche\n5. Bestätigung folgender Erklärung durch juristische                       Sicherheit.\nPersonen: „Das unmittelbar am Betrieb beteiligte                   Die nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 gespeicherten\nPersonal verfügt über die zur Durchführung seiner                  Daten dürfen vom Luftfahrt-Bundesamt an die\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021                      1769\nVerfassungsschutzbehörden übermittelt werden,                          Luftfahrt-Bundesamt mit dem Abschluss des Ermitt-\nsoweit dies im Einzelfall zur Erfüllung der den Ver-                   lungsverfahrens oder dem rechtskräftigen Ab-\nfassungsschutzbehörden durch Gesetz übertrage-                         schluss des sich hieran anschließenden Strafverfah-\nnen Aufgaben unerlässlich ist und die nach Absatz 2                    rens unverzüglich zu löschen.\nNummer 1 bis 3 gespeicherten Daten auf andere                             (10) Das Luftfahrt-Bundesamt legt im Einverneh-\nWeise nicht oder nicht rechtzeitig oder nur mit un-\nmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Infor-\nverhältnismäßigem Aufwand zu erlangen sind. Die\nmationstechnik insbesondere unter Beachtung der\nfür die Aufgaben in den nach Satz 1 Nummer 1 bis 4                     Vorgaben der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung\nzuständigen Stellen und die nach Satz 2 zustän-                        (EU) 2016/679 nähere Anforderungen an das Daten-\ndigen Behörden haben Aufzeichnungen über das                           format sowie die Anforderungen an die Sicherheit\nErsuchen mit einem Hinweis auf dessen Anlass zu                        gegen unbefugte Zugriffe auf das Register und bei\nführen. Die Aufzeichnungen sind gesondert aufzu-                       der Datenübertragung fest. Sie haben dem Stand\nbewahren, durch technische und organisatorische                        der Technik zu entsprechen und sind vom Luft-\nMaßnahmen zu sichern und am Ende des Kalender-\nfahrt-Bundesamt im Einvernehmen mit dem Bun-\njahres, das dem Jahr der Erstellung der Aufzeich-                      desamt für Sicherheit in der Informationstechnik\nnung folgt, zu vernichten. Die Aufzeichnungen                          fortlaufend anzupassen.\ndürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Über-\nmittlungen verwertet werden, es sei denn, es liegen                       (11) Das Luftfahrt-Bundesamt hat über die Ab-\nAnhaltspunkte dafür vor, dass ihre Verwertung zur                      rufe Aufzeichnungen zu fertigen, die die bei der\nAufklärung oder Verhütung einer schwerwiegenden                        Durchführung der Abrufe verwendeten Daten, den\nStraftat gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Per-                    Tag und die Uhrzeit der Abrufe, die Kennung der\nson führen kann und die Aufklärung oder Verhütung                      abrufenden Dienststelle und die abgerufenen Daten\nohne diese Maßnahme aussichtslos oder wesentlich                       enthalten müssen. Ferner sind bei Abrufen aus dem\nerschwert wäre. Der Empfänger der Auskunft ist                         Register über Betreiber von unbemannten Fluggerä-\nausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die in Ab-                       ten vom Luftfahrt-Bundesamt weitere Aufzeichnun-\nsatz 2 genannten Daten nur zu dem Zweck verwen-                        gen zu fertigen, die sich auf den Anlass des Abrufs\ndet werden dürfen, zu dem sie übermittelt werden.                      erstrecken und die Feststellung der für den Abruf\nverantwortlichen Personen ermöglichen. Die proto-\n(7) Die Übermittlung nach Absatz 6 Satz 1 aus\nkollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Daten-\ndem Register darf durch Abruf im automatisierten\nschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Si-\nVerfahren an die Polizeien des Bundes und der Län-\ncherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der\nder erfolgen\nDatenverarbeitungsanlage verwendet werden. Die\n1. zur Verfolgung von Straftaten oder                                  Protokolldaten sind durch geeignete Vorkehrungen\n2. zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche                         gegen zweckfremde Verwendung und gegen sons-\nSicherheit,                                                        tigen Missbrauch zu schützen und nach sechs Mo-\nnaten zu löschen.\nwenn diese Daten auf andere Weise nicht oder nicht\nrechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigem Auf-                         (12) Behörden und Organisationen mit Sicher-\nwand zu erlangen sind. Die Verantwortung für die                       heitsaufgaben zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Auf-\nZulässigkeit des einzelnen automatisierten Abrufs                      gaben sind als Betreiber unbemannter Fluggeräte\nträgt die abrufende Stelle. Das Luftfahrt-Bundesamt                    von der Registrierungspflicht ausgenommen.\nüberprüft die Zulässigkeit des Abrufs nur, wenn\ndazu Anlass besteht.                                                                             § 66b\n(8) Die Übermittlung nach Absatz 6 Satz 2 aus                                            Register über\ndem Register darf durch Abruf im automatisierten                           zulassungspflichtige unbemannte Fluggeräte\nVerfahren an die Verfassungsschutzbehörden zur                            (1) Das Luftfahrt-Bundesamt führt ein Register\nErfüllung der ihnen durch Gesetz übertragenen Auf-                     über zulassungspflichtige unbemannte Fluggeräte.\ngaben erfolgen, wenn diese Daten auf andere Weise                      Das Register dient dazu, die Erfüllung der Aufgaben\nnicht oder nicht rechtzeitig oder nur mit unverhält-                   des Luftfahrt-Bundesamtes hinsichtlich der Regis-\nnismäßigem Aufwand zu erlangen sind. Absatz 7                          trierung zulassungspflichtiger unbemannter Flug-\nSatz 2 und 3 gilt entsprechend.                                        geräte und zum Austausch von Informationen nach\n(9) Die nach Absatz 2 gespeicherten Daten sind                      Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU)\nvom Luftfahrt-Bundesamt unverzüglich zu löschen,                       2019/947 sicherzustellen.\nsoweit sie für die Erfüllung der Aufgaben nach Ab-                        (2) Das Luftfahrt-Bundesamt ist befugt, in dem\nsatz 1 Satz 2 nicht mehr erforderlich sind, spätes-                    Register nach Absatz 1 zu dem in Absatz 1 Satz 2\ntens nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Tag ihrer                      genannten Zweck folgende Daten zu erheben, zu\nSpeicherung. Wird dem Luftfahrt-Bundesamt inner-                       speichern und zu verwenden:\nhalb dieser Frist die Einleitung von Ermittlungen der\nStaatsanwaltschaft wegen des Verdachts eines Ver-                      1. Name oder Firma des Herstellers,\nstoßes gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder                      2. Herstellerbezeichnung des unbemannten Flug-\nStrafgesetze bei der Tätigkeit als Betreiber nach Ab-                      gerätes,\nsatz 1 bekannt und sind die Daten nach Absatz 2 im\n3. Seriennummer des unbemannten Fluggerätes,\nEinzelfall für die Durchführung dieser Ermittlungen\nund eines sich hieran anschließenden Strafverfah-                      4. vollständiger Name oder Firma, Anschrift, E-Mail-\nrens erforderlich, sind die nach Absatz 2 ge-                              Adresse und Telefonnummer der natürlichen\nspeicherten Daten abweichend von Satz 1 vom                                oder juristischen Person, unter deren Namen\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1770              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021\ndas unbemannte Fluggerät nach Absatz 1 Satz 1                      § 21d     Zuständige Behörde für den Betrieb von un-\nregistriert ist.                                                             bemannten Fluggeräten nach der Durchfüh-\n(3) Eigentümer von zulassungspflichtigen unbe-                                rungsverordnung (EU) 2019/947 durch Be-\nmannten Fluggeräten haben dem Luftfahrt-Bundes-                                  treiber aus Drittländern\namt vor der erstmaligen Aufnahme des Betriebs die                      § 21e     Benannte und anerkannte Stellen\nfür die Registrierung zu speichernden Daten nach                       § 21f     Regelungen für den Betrieb von Flugmodel-\nAbsatz 2 zu übermitteln und deren Richtigkeit auf                                len im Rahmen von Luftsportverbänden\nVerlangen zu belegen, soweit dies für die Registrie-                             nach der Durchführungsverordnung (EU)\nrung durch das Luftfahrt-Bundesamt erforderlich ist.                             2019/947\nDie Nationalität und das Eintragungskennzeichen\ndes unbemannten Fluggerätes wird nach Anhang 7                         § 21g     Regelungen für die Erteilung einer Genehmi-\ngung nach der Durchführungsverordnung\ndes Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die\n(EU) 2019/947 an Luftsportverbände\ninternationale Zivilluftfahrt festgestellt. Eigentümer\nvon registrierten zulassungspflichtigen unbemann-                      § 21h     Regelungen für den Betrieb von unbemann-\nten Fluggeräten haben dem Luftfahrt-Bundesamt                                    ten Fluggeräten in geografischen Gebieten\nunverzüglich jede Änderung der Voraussetzungen                                   nach der Durchführungsverordnung (EU)\n2019/947\nfür eine Registrierung nach Absatz 1 und jede\nÄnderung der Daten nach Absatz 2 zu übermitteln.                       § 21i     Erteilung einer Genehmigung\n(4) Das Luftfahrt-Bundesamt übermittelt Eigentü-                    § 21j     Ausweisung und Veröffentlichung geografi-\nmern von unbemannten Fluggeräten nach Absatz 1                                   scher Gebiete nach Artikel 15 Absatz 3 der\nSatz 1 elektronisch eine Registrierungsnummer des                                Durchführungsverordnung (EU) 2019/947\nim Register gespeicherten unbemannten Fluggerä-                        § 21k     Betrieb von unbemannten Fluggeräten durch\ntes, die dem Luftfahrt-Bundesamt eine individuelle                               Behörden und Organisationen mit Sicher-\nIdentifizierung des Eigentümers nach Artikel 14 der                              heitsaufgaben“.\nDurchführungsverordnung (EU) 2019/947 ermög-\nlicht. Das Luftfahrt-Bundesamt stellt sicher, dass                  2. In § 1 werden die Wörter „in der jeweils geltenden\ndas Register insbesondere den Vorgaben der Arti-                       Fassung nicht anwendbar ist oder keine Regelung\nkel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679                         enthält“ durch die Wörter „und die Durchführungs-\nentspricht.                                                            verordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom\n24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren\n(5) Für die nach Absatz 2 erhobenen Daten gilt                      für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge (ABl.\n§ 66a Absatz 6 bis 11 entsprechend.                                    L 152 vom 11.6.2019, S. 45), die zuletzt durch die\n(6) Behörden und Organisationen mit Sicher-                         Durchführungsverordnung (EU) 2020/746 (ABl.\nheitsaufgaben sind von der Registrierungspflicht                       L 176 vom 5.6.2020, S. 13) geändert worden ist, in\nzulassungspflichtiger unbemannter Fluggeräte aus-                      ihrer jeweils geltenden Fassung nicht anwendbar\ngenommen, soweit diese unbemannten Fluggeräte                          sind oder keine Regelung enthalten.“ ersetzt.\ndurch oder unter Aufsicht dieser Behörden und Or-                   3. § 21 wird wie folgt geändert:\nganisationen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufga-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nben betrieben werden.“\naa) In Nummer 2 werden die Wörter „Flugmodel-\nArtikel 2                                            len und“ gestrichen.\nÄnderung der                                         bb) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Luft-\nLuftverkehrs-Ordnung                                          fahrtsystemen“ die Wörter „und Flugmodel-\nlen“ eingefügt.\nDie Luftverkehrs-Ordnung vom 29. Oktober 2015\n(BGBl. I S. 1894), die zuletzt durch Artikel 2 der Ver-                   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nordnung vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 338) geändert                            aa) In Nummer 2 werden die Wörter „Flugmo-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                              dells oder des anderen Flugkörpers“ durch\n1. In der Inhaltsübersicht wird Abschnitt 5a wie folgt                            die Wörter „ungesteuerten Flugkörpers mit\ngefasst:                                                                       Eigenantrieb“ ersetzt.\n„Abschnitt 5a                                     bb) In Nummer 5 werden die Wörter „Starter des\nunbemannten Luftfahrtsystems“ durch die\nBetrieb von unbemannten Fluggeräten                                    Wörter „Fernpilot des unbemannten Luft-\n§ 21a    Zuständige Behörden in der Betriebskatego-                            fahrtsystems oder Flugmodells“ ersetzt.\nrie „offen“ nach der Durchführungsverord-                  4. Abschnitt 5a wird wie folgt gefasst:\nnung (EU) 2019/947\n„Abschnitt 5a\n§ 21b    Zuständige Behörden für den Betrieb von                               Betrieb von unbemannten Fluggeräten\nunbemannten Fluggeräten in der Betriebs-\nkategorie „speziell“ nach der Durchfüh-                                                  § 21a\nrungsverordnung (EU) 2019/947                                                   Zuständige Behörden\nin der Betriebskategorie „offen“\n§ 21c    Zuständige Behörde für den Betrieb von un-\nnach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947\nbemannten Fluggeräten in der Betriebskate-\ngorie „zulassungspflichtig“ nach der Durch-                      (1) Zuständige Behörde in der Betriebskategorie\nführungsverordnung (EU) 2019/947; Ver-                        „offen“ für die Durchführung von Prüfungen und die\nkehrsvorschriften                                             Ausstellung von Bescheinigungen und Zeugnissen\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021                      1771\nzum Nachweis ausreichender Kompetenzen von                                                       § 21c\nFernpiloten nach Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 8\nZuständige Behörde\nAbsatz 1 in Verbindung mit Teil A des Anhangs der\nfür den Betrieb von unbemannten\nDurchführungsverordnung (EU) 2019/947 ist das\nFluggeräten in der Betriebskategorie\nLuftfahrt-Bundesamt.\n„zulassungspflichtig“ nach der Durchführungs-\n(2) Das Luftfahrt-Bundesamt legt die Vorausset-                       verordnung (EU) 2019/947; Verkehrsvorschriften\nzungen und Verfahren nach Absatz 1 fest. Dabei\n(1) Zuständige Behörde in der Betriebskategorie\nstellt es insbesondere sicher, dass nur solche\n„zulassungspflichtig“ für die Erteilung einer Zulas-\nPersonen zu einer Prüfung für den Erwerb der in\nsung nach den Artikeln 6, 7 Absatz 3 und 11 der\nArtikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit Punkt UAS.\nDurchführungsverordnung (EU) 2019/947 in Verbin-\nOPEN.030 Nummer 2 Buchstabe c in Teil A des An-\ndung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945\nhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947\nder Kommission vom 12. März 2019 über unbe-\ngenannten Bescheinigung zugelassen werden, die\nmannte Luftfahrzeugsysteme und Drittlandbetreiber\nder zuständigen Stelle vor der Prüfung ein gültiges\nunbemannter Luftfahrzeugsysteme (ABl. L 152 vom\nIdentitätsdokument und bei Minderjährigkeit zusätz-\n11.6.2019, S. 1), die durch die Delegierte Verord-\nlich die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zur\nnung (EU) 2020/1058 (ABl. L 232 vom 20.7.2020,\nTeilnahme an der Prüfung vorgelegt haben.\nS. 1) geändert worden ist, ist das Luftfahrt-Bundes-\n(3) Für die Aufsicht über den Betrieb unbemann-                     amt.\nter Fluggeräte in der Betriebskategorie „offen“ nach\nArtikel 4 in Verbindung mit Teil A des Anhangs der                         (2) Für den Betrieb in der Betriebskategorie „zu-\nlassungspflichtig“ gelten die Verkehrsvorschriften\nDurchführungsverordnung (EU) 2019/947 ist die ört-\nlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes zu-                        für bemannte, motorgetriebene Luftfahrzeuge ent-\nständig.                                                               sprechend, soweit sie Einfluss auf die Belange des\nUmwelt-, Lärm- oder Naturschutzes haben können.\n§ 21b\n§ 21d\nZuständige Behörden\nfür den Betrieb von unbemannten                                               Zuständige Behörde\nFluggeräten in der Betriebskategorie „speziell“                                für den Betrieb von unbemannten\nnach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947                          Fluggeräten nach der Durchführungsverordnung\n(EU) 2019/947 durch Betreiber aus Drittländern\n(1) Zuständige Behörde für den Betrieb von un-\nbemannten Fluggeräten und für die Durchführung                             Zuständige Behörde für den Betrieb unbemann-\nvon Prüfungen und die Ausstellung von Bescheini-                       ter Fluggeräte nach den §§ 21a bis 21c durch\ngungen und Zeugnissen zum Nachweis ausreichen-                         Betreiber im Sinne des Artikels 41 der Delegierten\nder Kompetenzen von Fernpiloten in der Betriebs-                       Verordnung (EU) 2019/945 ist das Luftfahrt-Bundes-\nkategorie „speziell“ nach Artikel 5 in Verbindung mit                  amt.\nden Artikeln 12 und 13 der Durchführungsverord-\nnung (EU) 2019/947 ist das Luftfahrt-Bundesamt,                                                  § 21e\nsoweit sich nicht aus den Absätzen 2 und 3 etwas                                  Benannte und anerkannte Stellen\nanderes ergibt. § 21a Absatz 2 Satz 1 gilt entspre-\nchend. Die in § 21a Absatz 2 Satz 2 genannten                              (1) Das Luftfahrt-Bundesamt kann auf Antrag\nVoraussetzungen gelten für die Prüfung und die                         Stellen für die Durchführung von Prüfungen und für\nAusstellung der in Artikel 5 Absatz 5 in Verbindung                    die Ausstellung von Bescheinigungen und Zeugnis-\nmit Anlage 1 des Anhangs der Durchführungsver-                         sen nach § 21a und § 21b benennen.\nordnung (EU) 2019/947 genannten Bescheinigun-\n(2) Es kann auf Antrag Stellen für die Durchfüh-\ngen entsprechend.\nrung der praktischen Ausbildung und Beurteilung\n(2) Für die Erteilung einer Betriebsgenehmigung                     der praktischen Fähigkeiten von Fernpiloten und\nin der Betriebskategorie „speziell“ nach Artikel 5                     für die Ausstellung der Akkreditierung für den unter\nAbsatz 1 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 bis 4                   die Standardszenarien im Sinne des Artikels 2 Num-\nund Teil B des Anhangs der Durchführungsverord-                        mer 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947\nnung (EU) 2019/947 ist die Luftfahrtbehörde des                        fallenden Betrieb nach Anlage 1 in Verbindung mit\nLandes zuständig, es sei denn, es geht um die Er-                      Anlage 3 des Anhangs der Durchführungsverord-\nteilung einer Betriebsgenehmigung nach Artikel 5                       nung (EU) 2019/947 anerkennen.\nAbsatz 4 Buchstabe b der Durchführungsverord-\n(3) Die Benennung nach Absatz 1 und die Aner-\nnung (EU) 2019/947. Die örtliche Zuständigkeit\nkennung nach Absatz 2 gelten jeweils zwei Jahre.\nrichtet sich bei natürlichen Personen nach dem\nSie können auf Antrag verlängert werden. Zudem\nHauptwohnsitz des Antragstellers, bei juristischen\nkönnen sie mit Nebenbestimmungen versehen, ins-\nPersonen nach dem Sitz des Antragstellers.\nbesondere mit Auflagen verbunden werden. Die\n(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Aktualisie-                  Benennung und die Anerkennung sind jeweils zu wi-\nrung der nach Absatz 2 Satz 1 erteilten Betriebsge-                    derrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Ertei-\nnehmigung im Falle eines Betriebs in einem anderen                     lung nachträglich nicht nur vorübergehend entfallen\nMitgliedstaat der Europäischen Union nach Arti-                        sind. Sie können widerrufen werden, wenn die er-\nkel 13 Absatz 2 Satz 2 der Durchführungsverord-                        teilten Auflagen nicht eingehalten werden. Das Luft-\nnung (EU) 2019/947.                                                    fahrt-Bundesamt legt die weiteren Einzelheiten zur\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1772              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021\nBenennung und zur Anerkennung fest und veröf-                          Nummer 34 der Durchführungsverordnung (EU)\nfentlicht diese in den Nachrichten für Luftfahrer.                     2019/947 der Erlaubnis.\n(4) Das Luftfahrt-Bundesamt führt die Aufsicht                         (4) Zuständige Behörde für die Erteilung einer Er-\nüber die nach Absatz 1 benannten und die nach Ab-                      laubnis nach Absatz 3 ist die Luftfahrtbehörde des\nsatz 2 anerkannten Stellen. Beschäftigte des Luft-                     Landes. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach\nfahrt-Bundesamtes sind insbesondere befugt, die                        der Lage des Geländes, über dem der Betrieb von\nRäumlichkeiten der Stellen zu den üblichen Be-                         Flugmodellen stattfinden soll.\ntriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und ent-                          (5) Der Antrag auf Erlaubnis nach Absatz 3 ist\nsprechende Ermittlungen vorzunehmen. Sie sind zu                       von dem Mitglied des Luftsportverbandes oder im\nAufsichtszwecken auch befugt, Prüfungen nach                           Fall des Modellflugvereins durch eine entsprechend\n§ 21a und § 21b beizuwohnen.                                           vertretungsberechtigte Person bei der zuständigen\nBehörde nach Absatz 4 zu stellen. Der Antrag muss\n§ 21f                                     folgende Angaben enthalten:\nRegelungen für                                 1. Name und Anschrift des Antragstellers,\nden Betrieb von Flugmodellen\nim Rahmen von Luftsportverbänden nach                            2. Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der in\nder Durchführungsverordnung (EU) 2019/947                             Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten\nVoraussetzungen.\n(1) Der Betrieb von Flugmodellen durch Mitglie-\n(6) Die zuständige Behörde bestimmt nach\nder von Luftsportverbänden oder durch Mitglieder\npflichtgemäßem Ermessen, ob dem Antrag auf Er-\nvon in Luftsportverbänden organisierten Modellflug-\nteilung einer Erlaubnis weitere Unterlagen beigefügt\nvereinen ist abweichend von den in der Durch-\nwerden müssen. Sie kann insbesondere noch ver-\nführungsverordnung (EU) 2019/947 festgelegten\nlangen:\nAnforderungen an den Betrieb von unbemannten\nFluggeräten zulässig, sofern er unter Einhaltung ein-                  1. den Nachweis, dass der Grundstückseigentümer\nschlägiger verbandsinterner Verfahren erfolgt, auf                         oder sonstige Nutzungsberechtigte dem Aufstieg\nderen Grundlage eine Genehmigung nach Artikel 16                           zugestimmt hat,\nder Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 in Ver-                      2. das Gutachten eines Sachverständigen über die\nbindung mit § 21g erteilt worden ist. Dabei ist si-                        Eignung des Geländes und des betroffenen Luft-\ncherzustellen, dass Fernpiloten die Bestimmungen                           raums für den Betrieb von Flugmodellen,\nvon Punkt UAS.OPEN.060 Nummer 2 Buchstabe a\nbis d in Verbindung mit Nummer 4 in Teil A des An-                     3. weitere fachspezifische Bewertungen oder Gut-\nhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947                            achten, insbesondere zum Natur- und Lärm-\neinhalten.                                                                 schutz,\n(2) Fernpiloten von Flugmodellen mit einer Start-                   sofern diese Unterlagen für die Prüfung des Antrags\nmasse von mehr als 2 Kilogramm müssen zusätzlich                       im Einzelfall jeweils erforderlich sind.\nzu der Erlaubnis nach Absatz 3 über ausreichende                          (7) Schutzvorschriften insbesondere des Bun-\nKenntnisse in                                                          desnaturschutzgesetzes, des Bundes-Immissions-\n1. der Anwendung und der sicheren Steuerung der                        schutzgesetzes und Rechtsvorschriften, die auf\nbetriebenen Flugmodelle,                                           Grund dieser Gesetze erlassen worden sind oder\nfortgelten, sowie das Naturschutzrecht der Länder\n2. den einschlägigen luftrechtlichen Grundlagen und                    bleiben unberührt.\n3. der örtlichen Luftraumordnung\n§ 21g\nverfügen. Sie dürfen ein Flugmodell nach Satz 1 nur\ndann betreiben, wenn sie vor der erstmaligen Auf-                                         Regelungen für die\nnahme des Betriebs an einer Schulungsmaßnahme                                    Erteilung einer Genehmigung nach\ndes Luftsportverbandes, dem eine Genehmigung                                der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947\nnach Artikel 16 der Durchführungsverordnung (EU)                                         an Luftsportverbände\n2019/947 erteilt worden ist, teilgenommen haben.                          (1) Das Bundesministerium für Verkehr und\nEine Bescheinigung über diese Teilnahme, die fünf                      digitale Infrastruktur oder eine von ihm bestimmte\nJahre Gültigkeit besitzt, ist während des Betriebs                     Bundesbehörde kann bundesweit tätigen Luftsport-\nmitzuführen.                                                           verbänden auf Antrag eine Genehmigung nach Arti-\n(3) Der Betrieb von Flugmodellen im Rahmen von                      kel 16 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU)\nLuftsportverbänden bedarf der Erlaubnis, sofern es                     2019/947 erteilen. Diese Genehmigung befugt den\nsich um Flugmodelle handelt                                            Luftsportverband dazu,\n1. mit mehr als 12 Kilogramm Startmasse,                               1. geeignete Verfahren zu etablieren und risiko-\nbasiert fortzuentwickeln, die im Rahmen des zu-\n2. mit Raketenantrieb, sofern die Masse des Treib-\nlässigen Betriebs von Flugmodellen nach § 21f\nsatzes mehr als 20 Gramm beträgt,\nAbsatz 1 Satz 1 zur Anwendung kommen, und\n3. mit Verbrennungsmotor, die in einer Entfernung                      2. Schulungsmaßnahmen für Mitglieder des Luft-\nvon weniger als 1,5 Kilometern von Wohngebie-                          sportverbandes oder Mitglieder von im Luft-\nten betrieben werden.                                                  sportverband organisierten Modellflugvereinen\nÜber Satz 1 hinaus bedarf der Betrieb aller Flug-                          durchzuführen und entsprechende Bescheini-\nmodelle bei Nacht im Sinne des Artikels 2 Satz 2                           gungen auszustellen.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021                        1773\nDie Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen                              2. über und innerhalb eines seitlichen Abstands\nversehen, insbesondere mit Auflagen zur Sicherstel-                        von 1 000 Metern von der Begrenzung von Flug-\nlung des Schutzes der Umwelt verbunden werden.                             häfen sowie innerhalb einer seitlichen Entfer-\nnung von weniger als 1 000 Metern aller in beide\n(2) Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung\nAn- und Abflugrichtungen um jeweils 5 Kilome-\nnach Absatz 1 sind beizufügen:\nter verlängerten Bahnmittellinien von Flughäfen,\n1. Verfahren, die den Betrieb von Flugmodellen                             wenn der Betrieb in der „speziellen“ Kategorie\ndurch Mitglieder des Luftsportverbandes oder                           stattfindet,\nMitglieder von im Luftsportverband organisierten                    3. über und innerhalb eines seitlichen Abstands\nModellflugvereinen regeln und die den Anfor-                           von 100 Metern von der Begrenzung von Indus-\nderungen des Artikels 16 Absatz 2 Buchstabe b                          trieanlagen, Justizvollzugsanstalten, Einrichtun-\nder Durchführungsverordnung (EU) 2019/947                              gen des Maßregelvollzugs, militärischen Anla-\nentsprechen,                                                           gen und Organisationen, Anlagen der zentralen\n2. eine Beschreibung, wie sichergestellt wird, dass                        Energieerzeugung und Energieverteilung sowie\nder Betrieb von Flugmodellen im Sinne des Ab-                          Einrichtungen, in denen erlaubnisbedürftige\nsatzes 1 Satz 2 durchgeführt wird,                                     Tätigkeiten der Schutzstufe 4 nach der Biostoff-\nverordnung ausgeübt werden, wenn die zustän-\n3. die Zusicherung, dass die in Nummer 1 genann-\ndige Stelle oder der Betreiber der Einrichtungen\nten Verfahren den Mitgliedern des jeweiligen\ndem Betrieb des unbemannten Fluggerätes aus-\nLuftsportverbandes zum Zwecke des Betriebs\ndrücklich zugestimmt hat. Anlagen der zentralen\nvon Flugmodellen auf Antrag zur Verfügung ge-\nEnergieerzeugung sind all diejenigen an das Ver-\nstellt werden und\nteilernetz angeschlossenen Energieerzeugungs-\n4. Angaben zu Umfang und Inhalt der in Absatz 1                            anlagen, die keine dezentrale Erzeugungsanlage\nSatz 2 Nummer 2 genannten Schulungsmaßnah-                             im Sinne des § 3 Nummer 11 des Energiewirt-\nmen und zu der Erteilung von Schulungsbeschei-                         schaftsgesetzes sind,\nnigungen.                                                           4. über und innerhalb eines seitlichen Abstands\n(3) Vertreter der Luftsportverbände, die eine Ge-                       von 100 Metern von Grundstücken, auf denen\nnehmigung nach Absatz 1 erhalten haben, sind be-                           die Verfassungsorgane des Bundes oder der\nrechtigt, dem Betrieb von Flugmodellen, der auf                            Länder oder oberste und obere Bundes- oder\nGrundlage ihrer in Absatz 2 Nummer 1 genannten                             Landesbehörden oder diplomatische und kon-\nVerfahren durchgeführt wird, beizuwohnen.                                  sularische Vertretungen sowie internationale\nOrganisationen im Sinne des Völkerrechts ihren\n§ 21h                                         Sitz haben, sowie von Liegenschaften von Poli-\nzei und anderen Sicherheitsbehörden, wenn die\nRegelungen für                                     zuständige Stelle oder der Betreiber der Einrich-\nden Betrieb von unbemannten                                  tungen dem Betrieb des unbemannten Flug-\nFluggeräten in geografischen Gebieten nach                            gerätes ausdrücklich zugestimmt hat,\nder Durchführungsverordnung (EU) 2019/947\n5. über und innerhalb eines seitlichen Abstands\n(1) Die Benutzung des Luftraums durch unbe-                             von 100 Metern von Bundesfernstraßen, Bun-\nmannte Fluggeräte ist frei, soweit sie nicht durch                         deswasserstraßen und Bahnanlagen,\ndas Luftverkehrsgesetz, durch die zu seiner Durch-                         a) wenn im Fall eines Überflugs von Bundes-\nführung erlassenen Rechtsvorschriften, durch im                                fernstraßen oder Bahnanlagen der Betrieb in\nInland anwendbares internationales Recht, durch                                der „speziellen“ Kategorie stattfindet und die\nRechtsakte der Europäischen Union und die zu de-                               besonderen Gefahren des Überflugs von\nren Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften                                 Bundesfernstraßen oder Bahnanlagen inner-\nbeschränkt wird.                                                               halb der Risikobewertung nach Artikel 11\n(2) Der Betrieb von unbemannten Fluggeräten in                              der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947\nden Betriebskategorien „offen“ und „speziell“ nach                             ausreichend berücksichtigt wurden,\nden Artikeln 4 und 5 in Verbindung mit den Arti-                           b) wenn die zuständige Stelle oder der Be-\nkeln 12 und 13 der Durchführungsverordnung (EU)                                treiber der Einrichtungen dem Betrieb des\n2019/947 in geografischen Gebieten im Sinne des                                unbemannten Fluggerätes ausdrücklich zu-\nArtikels 15 Absatz 1 der Durchführungsverordnung                               gestimmt hat,\n(EU) 2019/947 bestimmt sich nach den in den Ab-\nsätzen 3 bis 7 getroffenen Regelungen.                                     c) wenn die Höhe des Fluggerätes über Grund\nstets kleiner ist als der seitliche Abstand zur\n(3) Der Betrieb in den nachfolgenden geogra-                                Infrastruktur und der seitliche Abstand zur In-\nfischen Gebieten ist unter folgenden Voraussetzun-                             frastruktur stets größer als 10 Meter ist oder\ngen zulässig:\nd) wenn im Fall eines Überflugs von Bundes-\n1. über und innerhalb eines seitlichen Abstands                              wasserstraßen das Fluggerät mindestens\nvon 1,5 Kilometern von der Begrenzung von                                 100 Meter über Grund oder Wasser betrieben\nFlugplätzen, die keine Flughäfen sind, wenn                               wird, lediglich eine Querung auf dem kürzes-\nder Betrieb in der „speziellen“ Kategorie statt-                          ten Weg erfolgt und keine Schiffe und keine\nfindet oder die Zustimmung der Luftaufsichts-                             Schifffahrtsanlagen, insbesondere Schleu-\nstelle, der Flugleitung oder des Betreibers am                            sen, Wehre, Schiffshebewerke und Liegestel-\nFlugplatz eingeholt worden ist,                                           len, überflogen werden,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1774              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021\n6. über Naturschutzgebieten im Sinne des § 23                           8. über Freibädern, Badestränden und ähnlichen\nAbsatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, über                            Einrichtungen außerhalb der Betriebs- oder Ba-\nNationalparks im Sinne des § 24 des Bundes-                             dezeiten,\nnaturschutzgesetzes und über Gebieten im\nSinne des § 7 Absatz 1 Nummer 6 und 7 des                            9. in Kontrollzonen, wenn eine Flugverkehrskon-\nBundesnaturschutzgesetzes, wenn die zustän-                             trollfreigabe nach § 21 eingeholt wurde,\ndige Naturschutzbehörde dem Betrieb aus-\ndrücklich zugestimmt hat, der Betrieb von unbe-                    10. über und innerhalb eines seitlichen Abstands\nmannten Fluggeräten in diesen Gebieten nach                             von 100 Metern von der Begrenzung von Kran-\nlandesrechtlichen Vorschriften abweichend ge-                           kenhäusern, wenn der Betreiber der Einrichtun-\nregelt ist oder, mit Ausnahme von Nationalparks,                        gen dem Betrieb des unbemannten Fluggerätes\nausdrücklich zugestimmt hat,\na) wenn der Betrieb nicht zu Zwecken des\nSports oder der Freizeitgestaltung erfolgt,                    11. über und innerhalb eines seitlichen Abstands\nb) wenn der Betrieb in einer Höhe von mehr als                          von 100 Metern von Unfallorten und Einsatz-\n100 Metern stattfindet,                                             orten von Behörden und Organisationen mit Si-\ncherheitsaufgaben sowie über mobilen Einrich-\nc) wenn der Fernpilot den Schutzzweck des be-                           tungen und Truppen der Streitkräfte im Rahmen\ntroffenen Schutzgebietes kennt und diesen in                        angemeldeter Manöver und Übungen, wenn der\nangemessener Weise berücksichtigt und                               zuständige Einsatzleiter dem Betrieb zustimmt.\nd) wenn die Luftraumnutzung durch den Über-\nflug über dem betroffenen Schutzgebiet zur                        (4) Über die in Absatz 3 genannten Regelungen\nErfüllung des Zwecks für den Betrieb unum-                     hinaus kann das Bundesministerium für Verkehr und\ngänglich erforderlich ist,                                     digitale Infrastruktur oder eine von ihm bestimmte\nBundesbehörde weitere geografische Gebiete nach\n7. über Wohngrundstücken, wenn                                        Artikel 15 Absatz 1 und 2 der Durchführungsverord-\na) der durch den Betrieb über dem jeweiligen                       nung (EU) 2019/947 festlegen und Einzelheiten zum\nWohngrundstück in seinen Rechten betrof-                       Betrieb der unbemannten Fluggeräte bestimmen.\nfene Eigentümer oder sonstige Nutzungs-                        Satz 1 gilt auch für die Einrichtung von U-Space-\nberechtigte dem Überflug ausdrücklich zuge-                    Lufträumen nach der Durchführungsverordnung\nstimmt hat oder                                                (EU) 2021/664 der Kommission vom 22. April 2021\nüber einen Rechtsrahmen für den U-Space (ABl.\nb) die Startmasse des unbemannten Fluggerä-\nL 139 vom 23.4.2021, S. 161).\ntes bis zu 0,25 Kilogramm beträgt und das\nunbemannte Fluggerät und seine Ausrüstung                         (5) Das Bundesministerium für Verkehr und\nzu optischen und akustischen Aufzeichnun-                      digitale Infrastruktur evaluiert gemeinsam mit dem\ngen und Übertragungen sowie zur Aufzeich-                      Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und\nnung und zur Übertragung von Funksignalen                      nukleare Sicherheit die in Absatz 3 Nummer 6 und 7\nDritter nicht in der Lage sind oder                            enthaltenen Bestimmungen für den Betrieb von\nc) der Betrieb in einer Flughöhe von mindestens                    unbemannten Fluggeräten in entsprechend ge-\n100 Metern stattfindet und                                     schützten Gebieten, insbesondere mit Blick auf den\nLärmschutz sowie die Stör- und Scheuchwirkung\naa) die Luftraumnutzung über dem betroffe-\nauf Tiere über einen Zeitraum von zwei Jahren ab\nnen Wohngrundstück zur Erfüllung eines\ndem 18. Juni 2021 und danach alle vier Jahre. Das\nberechtigten Betriebszwecks erforderlich\nBundesministerium für Verkehr und digitale Infra-\nist, öffentliche Flächen oder Grundstü-\nstruktur prüft gemeinsam mit dem Bundesministe-\ncke, die keine Wohngrundstücke sind,\nrium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicher-\nfür den Überflug nicht genutzt werden\nheit einen Anpassungsbedarf dieser Verordnung.\nkönnen und die Zustimmung des Grund-\nstückseigentümers oder sonstigen Nut-\n(6) Das Bundesministerium für Verkehr und digi-\nzungsberechtigten nicht in zumutbarer\ntale Infrastruktur evaluiert gemeinsam mit dem Bun-\nWeise eingeholt werden kann,\ndesministerium der Justiz und für Verbraucher-\nbb) alle Vorkehrungen getroffen werden, um                     schutz die in Absatz 3 Nummer 7, 8 und 11 enthal-\neinen Eingriff in den geschützten Privat-                tenen Bestimmungen für den Betrieb von unbe-\nbereich und in das Recht auf informatio-                 mannten Fluggeräten in entsprechend geschützten\nnelle Selbstbestimmung der betroffenen                   Gebieten, insbesondere mit Blick auf den Schutz\nBürger zu vermeiden; dazu zählt insbe-                   der durch den Betrieb in ihren Rechten betroffenen\nsondere, dass in ihren Rechten Betroffene                privaten Rechtsträger über einen Zeitraum von zwei\nregelmäßig vorab zu informieren sind,                    Jahren ab dem 18. Juni 2021.\ncc) der Betrieb nicht zwischen 22:00 Uhr und\n(7) Das Bundesministerium für Verkehr und digi-\n6:00 Uhr Ortszeit stattfindet und\ntale Infrastruktur evaluiert die in Absatz 3 enthalte-\ndd) nicht zu erwarten ist, dass durch den                      nen Bestimmungen für den Betrieb von unbemann-\nBetrieb Immissionsrichtwerte nach Num-                   ten Fluggeräten, insbesondere mit Blick auf wirt-\nmer 6.1 der Technischen Anleitung zum                    schaftliche und gesellschaftliche Aspekte über ei-\nSchutz gegen Lärm überschritten wer-                     nen Zeitraum von zwei Jahren ab dem 18. Juni\nden,                                                     2021.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021                       1775\n§ 21i                                      räten in einem geografischen Gebiet eine Genehmi-\nErteilung einer Genehmigung                              gung nach § 21i als Allgemeinverfügung, können\nderen Nebenbestimmungen und Auflagen dem Bun-\n(1) Für die in § 21h Absatz 3 und 4 genannten                        desministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur\ngeografischen Gebiete kann die örtlich zuständige                       übermittelt werden, das diese als Informationen\nLuftfahrtbehörde des Landes über die dort festge-                       über das geografische Gebiet zum Zwecke der\nlegten Regelungen hinaus in begründeten Fällen                          Geo-Sensibilisierung nach Artikel 15 Absatz 3 der\nden Betrieb von unbemannten Fluggeräten zulas-                          Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 veröffent-\nsen, wenn                                                               licht.\n1. der beabsichtigte Betrieb und die Nutzung des\nLuftraums nicht zu einer Gefahr für die Sicherheit                                           § 21k\ndes Luftverkehrs oder zu einer Gefahr für die öf-                                  Betrieb von unbemannten\nfentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere                                   Fluggeräten durch Behörden\nzu einer Verletzung der Vorschriften über den                            und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben\nDatenschutz und über den Natur- und Umwelt-\nschutz, führen und                                                     (1) Keiner Genehmigung nach Artikel 12 der\nDurchführungsverordnung (EU) 2019/947 bedarf\n2. der Schutz vor Fluglärm angemessen berück-                           der Betrieb von unbemannten Fluggeräten mit\nsichtigt ist.                                                       weniger als 25 Kilogramm Startmasse durch oder\n§ 20 Absatz 5 gilt entsprechend.                                        unter Aufsicht von\n(2) Die zuständige Luftfahrtbehörde des Landes                       1. Behörden, wenn der Betrieb zur Erfüllung ihrer\nbestimmt nach pflichtgemäßem Ermessen, welche                               Aufgaben stattfindet,\nUnterlagen dem Antrag nach Absatz 1 beigefügt                           2. Organisationen mit Sicherheitsaufgaben im Zu-\nwerden müssen. Sie kann insbesondere Folgendes                              sammenhang mit Not- und Unglücksfällen sowie\nverlangen:                                                                  Katastrophen.\n1. den Nachweis, dass der Grundstückseigentümer                            (2) Die Regelungen der §§ 21h und 21i gelten\noder sonstige Nutzungsberechtigte dem Betrieb                       nicht für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten\nzugestimmt hat,                                                     durch oder unter Aufsicht von in Absatz 1 genann-\n2. das Gutachten eines Sachverständigen über die                        ten Stellen.\nEignung des Geländes und des betroffenen Luft-                         (3) Behörden und Organisationen mit Sicher-\nraums für den Betrieb von unbemannten Flug-                         heitsaufgaben sind von der Pflicht zum Betrieb von\ngeräten,                                                            Zusatzgeräten für die direkte Fernidentifizierung\n3. weitere fachspezifische Bewertungen oder Gut-                        ausgenommen, soweit der Einsatz von unbemann-\nachten, insbesondere zum Natur- und Lärm-                           ten Fluggeräten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Auf-\nschutz,                                                             gaben erfolgt.“\nsofern diese Unterlagen für die Prüfung des Antrags                 5. In § 44 Absatz 1 werden die Nummern 17a bis 17e\nim Einzelfall jeweils erforderlich sind.                                durch die folgenden Nummern 17a bis 17e ersetzt:\n(3) Schutzvorschriften insbesondere des Bun-                         „17a. entgegen § 21f Absatz 2 Satz 2 ein Flugmo-\ndes-Immissionsschutzgesetzes und des Bundes-                                   dell betreibt,\nnaturschutzgesetzes, Rechtsvorschriften, die auf\n17b. entgegen § 21f Absatz 2 Satz 3 eine Beschei-\nGrund dieser Gesetze erlassen worden sind oder\nnigung nicht mitführt,\nfortgelten, das Naturschutzrecht der Länder sowie\ndie Pflicht zur ordnungsgemäßen Flugvorbereitung                        17c. ohne Erlaubnis nach § 21f Absatz 3 ein Flug-\nim Sinne des Anhangs SERA.2010 Buchstabe b                                     modell betreibt,\nder Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012                           17d. entgegen § 21h Absatz 3 und 4 ein unbe-\nbleiben unberührt.                                                             manntes Fluggerät betreibt,\n17e. einer mit einer Genehmigung nach § 21i\n§ 21j                                             Absatz 1 Satz 1 verbundenen vollziehbaren\nAusweisung und                                          Auflage zuwiderhandelt,“.\nVeröffentlichung geografischer\nGebiete nach Artikel 15 Absatz 3                                                  Artikel 3\nder Durchführungsverordnung (EU) 2019/947                                             Änderung der\n(1) Das Bundesministerium für Verkehr und                                   Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung\ndigitale Infrastruktur oder eine von ihm bestimmte                     Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-\nBundesbehörde ist zuständig für die Ausweisung                      sung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBl. I\nund Veröffentlichung der in § 21h Absatz 3 und 4                    S. 1229), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom\ngenannten Gebiete als geografische Gebiete nach                     12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510) geändert worden\nArtikel 15 Absatz 3 der Durchführungsverordnung                     ist, wird wie folgt geändert:\n(EU) 2019/947 zum Zwecke der Geo-Sensibilisie-\nrung. § 21h gilt auch dann, wenn das betroffene                     1. § 1 wird wie folgt geändert:\ngeografische Gebiet nicht nach Satz 1 ausgewiesen                       a) Nach Absatz 1 Nummer 8 wird folgende Num-\nist.                                                                        mer 8a eingefügt:\n(2) Erteilt die örtlich zuständige Landesluftfahrt-                      „8a. unbemannte Luftfahrtsysteme, die in der Be-\nbehörde für den Betrieb von unbemannten Flugge-                                  triebskategorie „zulassungspflichtig“ nach\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1776              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021\nArtikel 6 der Durchführungsverordnung (EU)                          Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU)\n2019/947 der Kommission vom 24. Mai                                 2019/947 betrieben werden,“.\n2019 über die Vorschriften und Verfahren                   3. In § 14 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Se-\nfür den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge                     gelflugzeuge“ die Wörter „, unbemannte Luftfahrt-\n(ABl. L 152 vom 11.6.2019, S. 45), die zuletzt                systeme nach § 1 Absatz 1 Nummer 8a“ eingefügt.\ndurch die Durchführungsverordnung (EU)\n2020/746 (ABl. L 176 vom 5.6.2020, S. 13)                  4. In § 19 Absatz 3 werden die Wörter „eines Flugmo-\ngeändert worden ist, betrieben werden,“.                      dells oder eines unbemannten Luftfahrtsystems mit\njeweils einer Startmasse von mehr als 0,25 Kilo-\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                                    gramm,“ gestrichen.\n„(4) Von der Musterzulassung befreit sind ein-                5. In Anlage 1 Abschnitt I werden nach dem Wort\noder zweisitzige Luftsportgeräte mit einer                          „Segelflugzeuge“ die Wörter „, unbemannte Luft-\nhöchstzulässigen Leermasse von 120 Kilogramm                        fahrtsysteme nach § 1 Absatz 1 Nummer 8a“ einge-\neinschließlich Gurtzeug und Rettungsgerät; für                      fügt.\ndiese Luftfahrzeuge hat der Hersteller die Erfül-                6. Anlage 1 Abschnitt II wird wie folgt geändert:\nlung der Lufttüchtigkeitsforderungen nach § 11\nder Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät                       a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Motorseg-\nnachzuweisen.“                                                         ler“ die Wörter „, unbemannte Luftfahrtsysteme\nnach § 1 Absatz 1 Nummer 8a“ eingefügt.\n2. Nach § 6 Absatz 1 Nummer 8 wird folgende Num-\nb) In Nummer 2 werden nach der Angabe „nicht-\nmer 8a eingefügt:\nmotorgetrieben N,“ die Wörter „unbemannte\n„8a. unbemannte Luftfahrtsysteme, die in der                              Luftfahrtsysteme nach § 1 Absatz 1 Nummer 8a\nBetriebskategorie „zulassungspflichtig“ nach                         U,“ eingefügt.\nArtikel 4\nÄnderung der\nKostenverordnung der Luftfahrtverwaltung\nDie Anlage zur Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), die zuletzt\ndurch Artikel 3 der Verordnung vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 338) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Abschnitt III wird wie folgt geändert:\na) Nummer 25a wird wie folgt gefasst:\n„25a. Ausstellen einer Bescheinigung nach § 21f Absatz 2 LuftVO                                                    25 EUR“.\nb) Die folgenden Nummern 34 bis 38 werden angefügt:\n„34.     Abnahme einer Online-Theorieprüfung und Ausstellung einer Bescheinigung zum\nNachweis ausreichender Kompetenzen von Fernpiloten für den Betrieb eines un-\nbemannten Fluggerätes nach Punkt UAS.OPEN.020 Nummer 4 Buchstabe b in\nTeil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommis-\nsion vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb\nunbemannter Luftfahrzeuge (ABl. L 152 vom 11.6.2019, S. 45), die zuletzt durch\ndie Durchführungsverordnung (EU) 2020/746 (ABl. L 176 vom 5.6.2020, S. 13)\ngeändert worden ist                                                                                        25 EUR\n35.      Verlängerung oder Änderung der Bescheinigung nach Nummer 34                                                15 EUR\n36.      Umwandlung einer Bescheinigung nach § 21a Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 LuftVO\nin der bis zum 17. Juni 2021 geltenden Fassung in eine Bescheinigung über die\nerfolgreich abgelegte Prüfung zum Nachweis ausreichender Kompetenzen von\nFernpiloten für den Betrieb eines unbemannten Fluggerätes nach Punkt\nUAS.OPEN.020 Nummer 4 Buchstabe b in Teil A des Anhangs der Durchfüh-\nrungsverordnung (EU) 2019/947                                                                              50 EUR\n37.      Fernpiloten-Zeugnis zum Nachweis ausreichender Kompetenzen von Fernpiloten\nfür den Betrieb eines unbemannten Fluggerätes im Sinne der Durchführungsver-\nordnung (EU) 2019/947\na)   Ausstellung eines Fernpiloten-Zeugnisses\naa) in der Betriebskategorie „offen“ nach Punkt UAS.OPEN.030 Nummer 2\nin Teil A des Anhangs                                                                          30 EUR\nbb) in der Betriebskategorie „speziell“ nach Punkt UAS.STS-01.020 Num-\nmer 1 Buchstabe e Ziffer i in Verbindung mit Nummer 2 in Anlage 1 des\nAnhangs oder nach Punkt UAS.STS-02.020 Nummer 7 Buchstabe a in\nVerbindung mit Nummer 9 in Anlage 1 des Anhangs                                                30 EUR\nb) Verlängerung oder Änderung des Fernpiloten-Zeugnisses                                                   15 EUR\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021                          1777\n38.      Ausstellung einer Bescheinigung über die Anerkennung einer Befähigung als\nFernpilot aus einem Drittland nach Artikel 41 Absatz 3 der Delegierten Verord-\nnung (EU) 2019/945 der Kommission vom 12. März 2019 über unbemannte Luft-\nfahrzeugsysteme und Drittlandbetreiber unbemannter Luftfahrzeugsysteme (ABl.\nL 152 vom 11.6.2019, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1058\n(ABl. L 232 vom 20.7.2020, S. 1) geändert worden ist                                                      80 EUR“.\n2. Dem Abschnitt IV werden die folgenden Nummern 21 bis 23 angefügt:\n„21.    Benannte Stelle im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947\na) Benennung einer Stelle einschließlich der Prüfung von Schulungsprogrammen\nfür die Durchführung von theoretischen Schulungen und die Abnahme einer\nTheorieprüfung sowie der Überprüfung auf Fortbestehen der Benennungs-\nvoraussetzungen und Einhaltung der Nebenbestimmungen während der Gültig-\nkeitsdauer der Benennung\naa) in der Betriebskategorie „offen“ nach Punkt UAS.OPEN.030 Nummer 2\nBuchstabe c in Teil A des Anhangs                                                                 1 000 bis\n3 500 EUR\nbb) in der Betriebskategorie „speziell“ nach Punkt UAS.STS-01.020 Nummer 2\nBuchstabe b in Anlage 1 des Anhangs oder nach Punkt UAS.STS-02.020\nNummer 9 Buchstabe b in Anlage 1 des Anhangs                                                      1 000 bis\n3 500 EUR\nb) Änderung oder Erweiterung der Benennung                                                            35 bis 525 EUR\nc) Verlängerung der Benennung einschließlich Überprüfung auf Fortbestehen der\nBenennungsvoraussetzungen und Einhaltung der Nebenbestimmungen wäh-\nrend der Gültigkeitsdauer der verlängerten Benennung                                         500 bis 2 000 EUR\nd) Anordnung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Benennung                                        50 bis 250 EUR\ne) Aussetzung oder Einschränkung der Benennung                                                        50 bis 250 EUR\n22.     Anerkannte Stelle für die Durchführung einer praktischen Ausbildung von Fernpilo-\nten für den Betrieb unter Standardszenarien nach Anlage 3 des Anhangs der\nDurchführungsverordnung (EU) 2019/947\na) Anerkennung einer Stelle einschließlich Überprüfung auf Fortbestehen der An-\nerkennungsvoraussetzungen und Einhaltung der Nebenbestimmungen während\nder Gültigkeitsdauer der Anerkennung                                                         500 bis 1 500 EUR\nb) Änderung oder Erweiterung der Anerkennung                                                          35 bis 225 EUR\nc) Verlängerung der Anerkennung einschließlich Überprüfung auf Fortbestehen\nder Anerkennungsvoraussetzungen und Einhaltung der Nebenbestimmungen\nwährend der Gültigkeitsdauer der Anerkennung                                                 250 bis 1 000 EUR\nd) Anordnung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Anerkennung                                      50 bis 250 EUR\ne) Aussetzung oder Einschränkung der Anerkennung                                                      50 bis 250 EUR\n23.     Überprüfung des Betreibers für die Durchführung einer praktischen Ausbildung von\nFernpiloten für den Betrieb unter Standardszenarien nach Anlage 3 des Anhangs\nder Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 auf Einhaltung der Erklärung nach\nAnlage 4                                                                                                     100 EUR“.\n3. Abschnitt VI wird wie folgt geändert:\na) Nummer 16a wird wie folgt gefasst:\n„16a. Erteilung einer Genehmigung nach § 21i Absatz 1 LuftVO                                            50 bis 3 500 EUR“.\nb) Nummer 16b wird aufgehoben.\nc) Die folgenden Nummern 34 bis 42 werden angefügt:\n„34.     Betriebsgenehmigung für den Betrieb eines unbemannten Fluggerätes in der Be-\ntriebskategorie „speziell“ nach Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 12\nAbsatz 1 bis 4 und Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU)\n2019/947\na) Erteilung einer Betriebsgenehmigung einschließlich Überprüfung zur fortlau-\nfenden Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen und Vorgaben in der\nBetriebsgenehmigung während der Gültigkeitsdauer der Betriebsgenehmi-\ngung                                                                                      200 bis 2 000 EUR\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1778              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021\nb) Verlängerung einer Betriebsgenehmigung einschließlich Überprüfung zur\nfortlaufenden Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen und Vorgaben\nin der Betriebsgenehmigung während der verlängerten Gültigkeitsdauer der\nBetriebsgenehmigung                                                                          40 bis 400 EUR\nc) Aktualisierung der Betriebsgenehmigung bei erheblichen Änderungen nach\nPunkt UAS.SPEC.030 Absatz 2 in Teil B des Anhangs                                            50 bis 500 EUR\nd) Aktualisierung der Betriebsgenehmigung für den Betrieb in einem anderen\nMitgliedstaat der Europäischen Union                                                         50 bis 500 EUR\ne) Aussetzung oder Einschränkung der Betriebsgenehmigung                                                  100 EUR\n35.      Überprüfung einer eingereichten Betriebserklärung über die Einhaltung eines\nStandardszenarios für den Betrieb eines unbemannten Fluggerätes in der Be-\ntriebskategorie „speziell“ nach Artikel 5 Absatz 5 in Verbindung mit Punkt UAS.\nSPEC.020 in Teil B des Anhangs und Artikel 12 Absatz 5 der Durchführungsver-\nordnung (EU) 2019/947 auf Vollständigkeit und Ausstellung einer Bestätigung\neinschließlich Überprüfung zur fortlaufenden Einhaltung der Angaben in der\nErklärung während der Gültigkeitsdauer der Betriebserklärung                                              200 EUR\n36.      Betreiberzeugnis für den Betrieb eines unbemannten Fluggerätes in der Be-\ntriebskategorie „speziell“ nach Teil C des Anhangs der Durchführungsverord-\nnung (EU) 2019/947\na) Erteilung eines Betreiberzeugnisses nach Punkt UAS.LUC.010 in Teil C des\nAnhangs einschließlich Überprüfung zur fortlaufenden Einhaltung der Ge-\nnehmigungsvoraussetzungen und Vorgaben im Betreiberzeugnis in den ers-\nten beiden Jahren                                                                                    1 000 bis\n6 000 EUR\nb) Änderung des Betreiberzeugnisses nach Punkt UAS.LUC.050 Nummer 2 in\nTeil C des Anhangs                                                                                   100 EUR\nc) Änderung des Sicherheits-Managementsystems nach Punkt UAS.LUC.070 in\nTeil C des Anhangs                                                                           50 bis 500 EUR\nd) Überprüfung zur fortlaufenden Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzun-\ngen und Vorgaben im Betreiberzeugnis ab dem dritten Jahr nach Erteilung,\nspätestens alle zwei Jahre, wobei innerhalb dieses Zeitraumes die Gebühr\nnur einmalig erhoben werden kann                                                          250 bis 2 500 EUR\ne) Aussetzung oder Einschränkung des Betreiberzeugnisses                                                  100 EUR\n37.      Ausstellung einer Bescheinigung über die Anerkennung einer Berechtigung eines\nBetreibers aus einem Drittland nach Artikel 41 Absatz 3 der Delegierten Verord-\nnung (EU) 2019/945 zum Betrieb von unbemannten Fluggeräten                                     500 bis 2 000 EUR\n38.      Ausstellung einer Bescheinigung zum Betrieb von unbemannten Fluggeräten in\nder Betriebskategorie „speziell“ im deutschen Luftraum durch Betreiber aus\neinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Artikel 13 der Durch-\nführungsverordnung (EU) 2019/947                                                                 100 bis 500 EUR\n39.      Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb von Flugmodellen im Rahmen von Luft-\nsportverbänden nach § 21f Absatz 3 LuftVO                                                       30 bis 3 500 EUR\n40.      Genehmigung nach Artikel 16 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU)\n2019/947 in Verbindung mit § 21g Absatz 1 Satz 1 LuftVO\na) Erteilung der Genehmigung einschließlich Überprüfung zur fortlaufenden Ein-\nhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen                                                            2 000 EUR\nb) Änderung oder Erweiterung der Genehmigung                                                      50 bis 400 EUR\n41.      Registrierung eines Betreibers eines unbemannten Fluggerätes für den Betrieb in\nden Betriebskategorien „offen“ und „speziell“ nach § 66a LuftVG\na) natürliche und juristische Personen nach Absatz 3                                                20 bis 50 EUR\nb) Luftsportverbände nach Absatz 4, je durch den jeweiligen Verband registrier-\ntem Mitglied                                                                                            5 EUR\n42.      Registrierung eines unbemannten Fluggerätes für den Betrieb in der Betriebs-\nkategorie „zulassungspflichtig“ nach § 66b LuftVG                                                        100 EUR“.\n4. In Abschnitt VII wird Nummer 35 aufgehoben.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021                      1779\nArtikel 5\nÄnderung des\nGesetzes über das Luftfahrt-Bundesamt\n§ 2 Absatz 1 des Gesetzes über das Luftfahrt-Bundesamt in der im Bundes-\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 96-4, veröffentlichten bereinigten Fas-\nsung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Februar 2017 (BGBl. I\nS. 298) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In Nummer 19 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.\n2. Folgende Nummer 20 wird angefügt:\n„20. Notifizierende Behörde im Sinne des Artikels 19 der Delegierten Ver-\nordnung (EU) 2019/945 der Kommission vom 12. März 2019 über unbe-\nmannte Luftfahrzeugsysteme und Drittlandbetreiber unbemannter Luft-\nfahrzeugsysteme (ABl. L 152 vom 11.6.2019, S. 1), die durch die Dele-\ngierte Verordnung (EU) 2020/1058 (ABl. L 232 vom 20.7.2020, S. 1)\ngeändert worden ist.“\nArtikel 6\nInkrafttreten\nDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 14. Juni 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nAndreas Scheuer\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}