{"id":"bgbl1-2021-32-6","kind":"bgbl1","year":2021,"number":32,"date":"2021-06-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/32#page=42","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-32-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_32.pdf#page=42","order":6,"title":"Gesetz zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt (Betriebsrätemodernisierungsgesetz)","law_date":"2021-06-14T00:00:00Z","page":1762,"pdf_page":42,"num_pages":4,"content":["1762              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021\nGesetz\nzur Förderung der Betriebsratswahlen\nund der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt\n(Betriebsrätemodernisierungsgesetz)\nVom 14. Juni 2021\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                   6. § 30 wird wie folgt geändert:\na) Der Wortlaut wird Absatz 1 und folgender Satz\nArtikel 1                                        wird angefügt:\nÄnderung des                                         „Sie finden als Präsenzsitzung statt.“\nBetriebsverfassungsgesetzes\nb) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden ange-\nDas Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung der                           fügt:\nBekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I\nS. 2518), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes                               „(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 5 kann\nvom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1044) geändert worden                            die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung mit-\nist, wird wie folgt geändert:                                                 tels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn\n1. In § 7 Satz 1 wird die Angabe „18.“ durch die An-                        1. die Voraussetzungen für eine solche Teil-\ngabe „16.“ ersetzt.                                                          nahme in der Geschäftsordnung unter Siche-\nrung des Vorrangs der Präsenzsitzung fest-\n2. In § 8 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „die“\ngelegt sind,\ndie Wörter „das 18. Lebensjahr vollendet haben\nund“ eingefügt.                                                          2. nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder\ndes Betriebsrats binnen einer von dem Vor-\n3. § 14 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nsitzenden zu bestimmenden Frist diesem ge-\n„(4) In Betrieben mit in der Regel bis zu 20 wahl-                        genüber widerspricht und\nberechtigten Arbeitnehmern bedarf es keiner\n3. sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der\nUnterzeichnung von Wahlvorschlägen. Wahlvor-\nSitzung keine Kenntnis nehmen können.\nschläge sind in Betrieben mit in der Regel 21\nbis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern von min-                          Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig.\ndestens zwei wahlberechtigten Arbeitnehmern und                             (3) Erfolgt die Betriebsratssitzung mit der zu-\nin Betrieben mit in der Regel mehr als 100 wahlbe-                       sätzlichen Möglichkeit der Teilnahme mittels\nrechtigten Arbeitnehmern von mindestens einem                            Video- und Telefonkonferenz, gilt auch eine Teil-\nZwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer                            nahme vor Ort als erforderlich.“\nzu unterzeichnen. In jedem Fall genügt die Unter-\n7. Nach § 33 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-\nzeichnung durch 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer.“\ngefügt:\n4. § 14a wird wie folgt geändert:\n„Betriebsratsmitglieder, die mittels Video- und\na) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 wird                        Telefonkonferenz an der Beschlussfassung teilneh-\njeweils das Wort „fünfzig“ durch die Angabe                        men, gelten als anwesend.“\n„100“ ersetzt.\n8. Dem § 34 Absatz 1 werden die folgenden Sätze\nb) In Absatz 5 wird die Angabe „51 bis 100“ durch                     angefügt:\ndie Angabe „101 bis 200“ ersetzt.\n„Nimmt ein Betriebsratsmitglied mittels Video- und\n5. Dem § 19 wird folgender Absatz 3 angefügt:                            Telefonkonferenz an der Sitzung teil, so hat es\n„(3) Die Anfechtung durch die Wahlberechtigten                     seine Teilnahme gegenüber dem Vorsitzenden in\nist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt                        Textform zu bestätigen. Die Bestätigung ist der\nwird, dass die Wählerliste unrichtig ist, wenn nicht                  Niederschrift beizufügen.“\nzuvor aus demselben Grund ordnungsgemäß Ein-                       9. Nach § 51 Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz ein-\nspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste einge-                   gefügt:\nlegt wurde. Dies gilt nicht, wenn die anfechtenden\nWahlberechtigten an der Einlegung eines Ein-                          „Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, die mittels\nspruchs gehindert waren. Die Anfechtung durch                         Video- und Telefonkonferenz an der Beschluss-\nden Arbeitgeber ist ausgeschlossen, soweit sie                        fassung teilnehmen, gelten als anwesend.“\ndarauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig              10. In § 60 Absatz 1 werden die Wörter „und das\nist und wenn diese Unrichtigkeit auf seinen An-                       25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben“ gestri-\ngaben beruht.“                                                        chen.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021                      1763\n11. In § 61 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort                               „14. Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mit-\n„haben“ die Wörter „oder die zu ihrer Berufsausbil-                              tels Informations- und Kommunikations-\ndung beschäftigt sind“ eingefügt.                                                technik erbracht wird.“\n12. § 63 wird wie folgt geändert:                                      19. In § 90 Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort\n„Arbeitsabläufen“ die Wörter „einschließlich des\na) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „fünfzig“ durch\nEinsatzes von Künstlicher Intelligenz“ eingefügt.\ndie Angabe „100“ ersetzt.\n20. Nach § 95 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-\nb) In Absatz 5 wird die Angabe „51 bis 100“ durch\ngefügt:\ndie Angabe „101 bis 200“ ersetzt.\n„(2a) Die Absätze 1 und 2 finden auch dann An-\n13. In § 64 Absatz 3 werden nach dem Wort „voll-                           wendung, wenn bei der Aufstellung der Richtlinien\nendet“ die Wörter „oder sein Berufsausbildungs-                        nach diesen Absätzen Künstliche Intelligenz zum\nverhältnis beendet“ eingefügt.                                         Einsatz kommt.“\n14. § 76 Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:                       21. Nach § 96 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-\n„Die Beschlüsse der Einigungsstelle sind schriftlich                   gefügt:\nniederzulegen und vom Vorsitzenden zu unter-                               „(1a) Kommt im Rahmen der Beratung nach Ab-\nschreiben oder in elektronischer Form niederzule-                      satz 1 eine Einigung über Maßnahmen der Berufs-\ngen und vom Vorsitzenden mit seiner qualifizierten                     bildung nicht zustande, können der Arbeitgeber\nelektronischen Signatur zu versehen sowie Arbeit-                      oder der Betriebsrat die Einigungsstelle um Ver-\ngeber und Betriebsrat zuzuleiten.“                                     mittlung anrufen. Die Einigungsstelle hat eine Eini-\n15. Nach § 77 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz ein-                     gung der Parteien zu versuchen.“\ngefügt:                                                            22. Nach § 103 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-\n„Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer                       gefügt:\nForm geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebs-                          „(2a) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn im Be-\nrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürger-                         trieb kein Betriebsrat besteht.“\nlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektro-\n23. In § 112 Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt am Ende\nnisch zu signieren.“\ndurch die Wörter „; § 77 Absatz 2 Satz 3 gilt ent-\n16. Nach § 79 wird folgender § 79a eingefügt:                              sprechend.“ ersetzt.\n„§ 79a\nArtikel 2\nDatenschutz\nÄnderung des\nBei der Verarbeitung personenbezogener Daten                                   Kündigungsschutzgesetzes\nhat der Betriebsrat die Vorschriften über den Da-\ntenschutz einzuhalten. Soweit der Betriebsrat zur                     Das Kündigungsschutzgesetz in der Fassung der\nErfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Auf-               Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I\ngaben personenbezogene Daten verarbeitet, ist                      S. 1317), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes\nder Arbeitgeber der für die Verarbeitung Verant-                   vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2112) geändert wor-\nwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vor-                 den ist, wird wie folgt geändert:\nschriften. Arbeitgeber und Betriebsrat unterstützen                1. § 15 wird wie folgt geändert:\nsich gegenseitig bei der Einhaltung der daten-                        a) In Absatz 3a Satz 1 werden die Wörter „die ers-\nschutzrechtlichen Vorschriften. Die oder der                              ten drei in der Einladung oder Antragstellung“\nDatenschutzbeauftragte ist gegenüber dem Arbeit-                          durch die Wörter „die ersten sechs in der Einla-\ngeber zur Verschwiegenheit verpflichtet über Infor-                       dung oder die ersten drei in der Antragstellung“\nmationen, die Rückschlüsse auf den Meinungs-                              ersetzt.\nbildungsprozess des Betriebsrats zulassen. § 6\nAbsatz 5 Satz 2, § 38 Absatz 2 des Bundes-                            b) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b einge-\ndatenschutzgesetzes gelten auch im Hinblick auf                           fügt:\ndas Verhältnis der oder des Datenschutzbeauftrag-                            „(3b) Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der\nten zum Arbeitgeber.“                                                     Vorbereitungshandlungen zur Errichtung eines\n17. Dem § 80 Absatz 3 werden die folgenden Sätze                              Betriebsrats oder einer Bordvertretung unter-\nangefügt:                                                                 nimmt und eine öffentlich beglaubigte Erklärung\nmit dem Inhalt abgegeben hat, dass er die Ab-\n„Muss der Betriebsrat zur Durchführung seiner                             sicht hat, einen Betriebsrat oder eine Bordvertre-\nAufgaben die Einführung oder Anwendung von                                tung zu errichten, ist unzulässig, soweit sie aus\nKünstlicher Intelligenz beurteilen, gilt insoweit die                     Gründen erfolgt, die in der Person oder in dem\nHinzuziehung eines Sachverständigen als erforder-                         Verhalten des Arbeitnehmers liegen, es sei denn,\nlich. Gleiches gilt, wenn sich Arbeitgeber und                            dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber\nBetriebsrat auf einen ständigen Sachverständigen                          zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Ein-\nin Angelegenheiten nach Satz 2 einigen.“                                  haltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Der\n18. § 87 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                    Kündigungsschutz gilt von der Abgabe der Erklä-\nrung nach Satz 1 bis zum Zeitpunkt der Einla-\na) In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch\ndung zu einer Betriebs-, Wahl- oder Bordver-\nein Semikolon ersetzt.\nsammlung nach § 17 Absatz 3, § 17a Nummer 3\nb) Folgende Nummer 14 wird angefügt:                                      Satz 2, § 115 Absatz 2 Nummer 8 Satz 1 des\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1764              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021\nBetriebsverfassungsgesetzes, längstens jedoch                   5. Dem § 28 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nfür drei Monate.“                                                    „Werden Richtlinien in elektronischer Form ge-\nc) In den Absätzen 4 und 5 Satz 1 wird jeweils die                       schlossen, haben Arbeitgeber und Sprecheraus-\nAngabe „1 bis 3“ durch die Angabe „1 bis 3a“                         schuss abweichend von § 126a Absatz 2 des\nersetzt.                                                             Bürgerlichen Gesetzesbuchs dasselbe Dokument\nelektronisch zu signieren.“\n2. In § 16 Satz 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 1 bis 3a“\ndurch die Wörter „§ 15 Absatz 1 bis 3b“ ersetzt.\nArtikel 4\nArtikel 3                                                        Änderung der\nWerkstätten-Mitwirkungsverordnung\nÄnderung des\nSprecherausschussgesetzes                                  Die      Werkstätten-Mitwirkungsverordnung        vom\n25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1297), die zuletzt durch Arti-\nDas Sprecherausschussgesetz vom 20. Dezember\nkel 13a des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I\n1988 (BGBl. I S. 2312, 2316), das zuletzt durch Artikel 8\nS. 1387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\ndes Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1044) ge-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                            1. § 6 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n1. § 12 wird wie folgt geändert:                                          „Die Beschlüsse der Vermittlungsstelle sind schrift-\nlich niederzulegen und von dem Vorsitzenden oder\na) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:                         der Vorsitzenden zu unterschreiben oder in elektro-\n„Die Sitzungen des Sprecherausschusses finden                     nischer Form niederzulegen und von dem Vorsit-\nals Präsenzsitzung statt.“                                        zenden oder der Vorsitzenden mit seiner oder ihrer\nb) Die folgenden Absätze 6 und 7 werden ange-                         qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.“\nfügt:                                                          2. § 33 wird wie folgt geändert:\n„(6) Abweichend von Absatz 5 Satz 5 kann                       a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\ndie Teilnahme an einer Sitzung des Sprecher-                          „Sie finden als Präsenzsitzung statt.“\nausschusses mittels Video- und Telefonkonfe-\nrenz erfolgen, wenn                                               b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a\nund 1b eingefügt:\n1. die Voraussetzungen für eine solche Teil-\nnahme in der Geschäftsordnung unter Siche-                           „(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 5 kann\nrung des Vorrangs der Präsenzsitzung fest-                        die Teilnahme an einer Sitzung des Werkstattrats\ngelegt sind,                                                      mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen,\nwenn\n2. nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder\ndes Sprecherausschusses binnen einer von                          1. die Voraussetzungen für eine solche Teil-\ndem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist                                nahme in der Geschäftsordnung unter Siche-\ndiesem gegenüber widerspricht und                                     rung des Vorrangs der Präsenzsitzung fest-\ngelegt sind,\n3. sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der\nSitzung keine Kenntnis nehmen können.                             2. nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder des\nWerkstattrats binnen einer von dem Vorsitzen-\nEine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig.                             den oder der Vorsitzenden zu bestimmenden\n(7) Erfolgt die Sitzung des Sprecheraus-                               Frist diesem oder dieser gegenüber wider-\nschusses mit der zusätzlichen Möglichkeit der                             spricht und\nTeilnahme mittels Video- und Telefonkonferenz,                        3. sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der\ngilt auch eine Teilnahme vor Ort als erforderlich.“                       Sitzung keine Kenntnis nehmen können.\n2. Nach § 13 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-                         Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig.\ngefügt:\n(1b) Erfolgt die Sitzung des Werkstattrats mit\n„Mitglieder, die mittels Video- und Telefonkonfe-                         der zusätzlichen Möglichkeit der Teilnahme mit-\nrenz an der Beschlussfassung teilnehmen, gelten                           tels Video- und Telefonkonferenz, gilt auch eine\nals anwesend.“                                                            Teilnahme vor Ort als erforderlich.“\n3. Dem § 13 Absatz 3 werden die folgenden Sätze                        3. Nach § 34 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-\nangefügt:                                                             gefügt:\n„Nimmt ein Mitglied des Sprecherausschusses mit-                      „Mitglieder des Werkstattrats, die mittels Video- und\ntels Video- und Telefonkonferenz an der Sitzung                       Telefonkonferenz an der Beschlussfassung teil-\nteil, so hat es seine Teilnahme gegenüber dem Vor-                    nehmen, gelten als anwesend.“\nsitzenden in Textform zu bestätigen. Die Bestäti-\n4. Nach § 35 Satz 3 werden die folgenden Sätze ein-\ngung ist der Niederschrift beizufügen.“\ngefügt:\n4. In § 19 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 12                          „Nimmt ein Mitglied des Werkstattrats mittels\nAbs. 2 bis 5“ durch die Wörter „§ 12 Absatz 2 bis 7“                  Video- und Telefonkonferenz an der Sitzung teil, so\nersetzt.                                                              hat es seine Teilnahme gegenüber dem Vorsitzen-\n4a. In § 24 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 12                         den oder der Vorsitzenden in Textform zu bestä-\nAbs. 2 bis 5“ durch die Wörter „§ 12 Absatz 2 bis 7“                  tigen. Die Bestätigung ist der Niederschrift beizu-\nersetzt.                                                              fügen.“\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021                      1765\nArtikel 5                                 2. Nach Absatz 2 Nummer 2 wird folgende Nummer 2a\nÄnderung des                                     eingefügt:\nSiebten Buches Sozialgesetzbuch                                „2a. das Zurücklegen des unmittelbaren Weges\n§ 8 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetz-                            nach und von dem Ort, an dem Kinder von Ver-\nliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom                          sicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder\n7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch                             Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte\nArtikel 13 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I                              Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haus-\nS. 591) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                           halts ausgeübt wird,“.\n1. Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n„Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Ver-                                         Artikel 6\nsicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt,                                             Inkrafttreten\nbesteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang\nwie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unterneh-                      Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nmensstätte.“                                                       Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 14. Juni 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nHubertus Heil\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}