{"id":"bgbl1-2021-32-5","kind":"bgbl1","year":2021,"number":32,"date":"2021-06-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/32#page=40","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-32-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_32.pdf#page=40","order":5,"title":"Gesetz zur Änderung des Bundesberggesetzes und zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung","law_date":"2021-06-14T00:00:00Z","page":1760,"pdf_page":40,"num_pages":2,"content":["1760               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021\nGesetz\nzur Änderung des Bundesberggesetzes\nund zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung1\nVom 14. Juni 2021\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                        5. der ersten Auswertung der eingereichten Stel-\nsen:                                                                          lungnahmen und\n6. der organisatorischen Vorbereitung und Durch-\nArtikel 1                                        führung eines Erörterungstermins.\nÄnderung des                                    Die Entscheidung über die Betriebsplanzulassung\nBundesberggesetzes                                   bleibt bei der zuständigen Behörde. Erfolgt die Be-\nDas Bundesberggesetz vom 13. August 1980                               auftragung auf Vorschlag oder mit Zustimmung des\n(BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 237 der Ver-                 Unternehmers, so kann die Behörde entscheiden,\nordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert                      dass der Unternehmer die Kosten der Vorbereitung\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                      und Durchführung von Verfahrensschritten durch\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu                        den Dritten tragen muss.“\n§ 57d folgende Angabe eingefügt:                                   5. § 57a Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„Verfahren im Zusammenhang mit Anlagen                                a) In Satz 1 werden die Wörter „den §§ 54 und 56\nzur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren                                Abs. 1“ durch die Wörter „§ 54 Absatz 1 und 2\nQuellen                                                § 57e“.            und § 56 Absatz 1“ ersetzt.\n2. In § 3 Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort „Lan-                        b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nthaniden“ das Wort „Lithium,“ gestrichen und vor                          „§ 54 Absatz 3 gilt entsprechend.“\ndem Wort „Kohlenwasserstoffe“ das Wort „Lithi-\num;“ eingefügt.                                                    6. In § 57b Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1\nwerden nach dem Wort „Planfeststellung“ die Wör-\n3. Dem § 52 Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-                       ter „oder vor der Zulassung eines Rahmenbetriebs-\ngefügt:                                                               plans nach § 52 Absatz 2 Nummer 1“ eingefügt.\n„Die zuständige Behörde kann festlegen, dass                       7. Nach § 57d wird folgender § 57e eingefügt:\nHauptbetriebspläne auch für einen längeren Zeit-\nraum als für zwei Jahre aufgestellt werden können,                                             „§ 57e\nwenn eine Kontrolle des Betriebs auch bei einer län-                                        Verfahren im\ngeren Laufzeit des Hauptbetriebsplans möglich ist,                              Zusammenhang mit Vorhaben zur\ninsbesondere, wenn der Betriebsverlauf absehbar                         Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen\nist. Eine Kontrolle des Betriebs bei längerer Laufzeit                   (1) Für die Zulassung von Betriebsplänen für Vor-\ndes Hauptbetriebsplans ist bei Hauptbetriebsplänen                    haben im Zusammenhang mit der Gewinnung von\nim Zusammenhang mit der aufgrund des Kohlever-                        Erdwärme nach diesem Gesetz sind die Absätze 2\nstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Ein-                        bis 5 anzuwenden.\nstellung von Braunkohletagebauen im Regelfall zu\nerwarten. Die festzulegende Laufzeit soll in den Fäl-                    (2) Auf Antrag des Unternehmers werden das\nlen der Sätze 3 und 4 vier Jahre nicht überschrei-                    Verfahren zur Zulassung von Betriebsplänen für ein\nten.“                                                                 Vorhaben nach Absatz 1 sowie alle sonstigen Zulas-\nsungsverfahren, die für die Durchführung des Vor-\n4. Dem § 54 wird folgender Absatz 3 angefügt:                             habens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich\n„(3) Die zuständige Behörde kann einen Dritten,                    sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt.\nder als Verwaltungshelfer beschäftigt werden kann,                       (3) Die einheitliche Stelle nach Absatz 2 stellt ein\nmit der Vorbereitung und Durchführung von Verfah-                     Verfahrenshandbuch für Unternehmer bereit und\nrensschritten beauftragen wie beispielsweise                          macht die im Verfahrenshandbuch enthaltenen\n1. der Erstellung von Verfahrensleitplänen mit Ver-                   Informationen auch im Internet zugänglich. In den\nfahrensabschnitten und Zwischenterminen,                          im Internet veröffentlichten Informationen weist die\neinheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vor-\n2. der Fristenkontrolle,\nhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheit-\n3. der Koordinierung von erforderlichen Sachver-                      lichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach\nständigengutachten,                                               Absatz 1 zuständig sind.\n4. dem Qualitätsmanagement der Anträge und                               (4) Nach Eingang der vollständigen Antragsun-\nUnterlagen des Unternehmers,                                      terlagen erstellt die zuständige Behörde einen Zeit-\nplan für das weitere Verfahren. Den Zeitplan teilt die\n1\nArtikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU)       zuständige Behörde dem Unternehmer und in den\n2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. De-\nzember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerba-        Fällen des Absatzes 2 auch der einheitlichen Stelle\nren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).                         mit.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021                      1761\n(5) Die zuständige Behörde entscheidet über die                         „12a Gewässerbenutzungen im Zusammenhang\nZulassung innerhalb der folgenden Fristen:                                        mit der aufgrund des Kohleverstromungs-\n1. bei Vorhaben zur Gewinnung von Erdwärme,                                       beendigungsgesetzes vorgesehenen Einstel-\nwenn das Vorhaben der Erzeugung von Strom                                     lung von Braunkohletagebauen,\nmit einer Kapazität von weniger als 150 Kilowatt                       12b Planfeststellungsverfahren für Gewässer-\ndient, innerhalb eines Jahres,                                                ausbauten im Zusammenhang mit der\n2. bei Vorhaben zur Gewinnung von Erdwärme,                                       aufgrund des Kohleverstromungsbeendi-\nwenn das Vorhaben der Erzeugung von Strom                                     gungsgesetzes vorgesehenen Einstellung\nmit einer Kapazität von 150 Kilowatt und darüber                              von Braunkohletagebauen,“.\ndient, innerhalb von zwei Jahren.                                  c) In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch das\nDie Frist beginnt mit Eingang der vollständigen An-                        Wort „und“ ersetzt.\ntragsunterlagen. Die zuständige Behörde kann die                       d) Folgende Nummer 14 wird angefügt:\njeweilige Frist um bis zu ein Jahr verlängern, wenn\n„14. Zulassungen von\naußergewöhnliche Umstände vorliegen. Sie teilt die\nFristverlängerung dem Unternehmer und in den Fäl-                                a) Rahmenbetriebsplänen,\nlen des Absatzes 2 auch der einheitlichen Stelle                                 b) Hauptbetriebsplänen,\nmit.“\nc) Sonderbetriebsplänen und\nArtikel 2                                              d) Abschlussbetriebsplänen\nÄnderung der                                               sowie Grundabtretungsbeschlüsse, jeweils im\nVerwaltungsgerichtsordnung                                           Zusammenhang mit der aufgrund des Kohle-\n§ 48 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fas-                                  verstromungsbeendigungsgesetzes vorgese-\nsung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I                                  henen Einstellung von Braunkohletage-\nS. 686), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 9 des Ge-                              bauen.“\nsetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert wor-                  2. In Absatz 3 wird die Angabe „13“ durch die Angabe\nden ist, wird wie folgt geändert:                                         „14“ ersetzt.\n1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 12 wird das Wort „und“ am Ende                                                   Artikel 3\ndurch ein Komma ersetzt.                                                               Inkrafttreten\nb) Nach Nummer 12 werden die folgenden Num-                            Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nmern 12a und 12b eingefügt:                                     Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 14. Juni 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nPeter Altmaier\nDie Bundesministerin\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nChristine Lambrecht\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}