{"id":"bgbl1-2021-32-4","kind":"bgbl1","year":2021,"number":32,"date":"2021-06-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/32#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-32-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_32.pdf#page=31","order":4,"title":"Gesetz über die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland, zur Prüfung von Daten multinationaler Unternehmensgruppen zur Sicherung der Qualität der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und der Wirtschaftsstatistiken und zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes","law_date":"2021-06-14T00:00:00Z","page":1751,"pdf_page":31,"num_pages":9,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021                      1751\nGesetz\nüber die Statistik des\nWarenverkehrs mit dem Ausland, zur Prüfung\nvon Daten multinationaler Unternehmensgruppen zur\nSicherung der Qualität der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen\nund der Wirtschaftsstatistiken und zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes\nVom 14. Juni 2021\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                   renbewegungen in oder aus Zolllagern und Freizonen\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                       zählen ebenfalls zu den Warenverkehren.\n(6) „Besondere Waren“ und „besondere Waren-\nArtikel 1                                 bewegungen“ sind solche, für die spezielle Rechts-\nGesetz                                    vorschriften für die Anmeldung oder Übermittlung der\nüber die Statistik des                             statistischen Angaben gelten. Zu den besonderen\nWarenverkehrs mit dem Ausland                              Waren gehören insbesondere:\n(Außenhandelsstatistikgesetz – AHStatG)                         1. Seeschiffe und Luftfahrzeuge,\n2. Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf, der als Ver-\n§1                                         brauchsgut an Bord von Seeschiffen und Luftfahr-\nGegenstand                                       zeugen geliefert wird,\nÜber den Warenverkehr mit dem Ausland wird eine                    3. Meeresprodukte,\nBundesstatistik durchgeführt.                                          4. Waren für und von Einrichtungen auf hoher See,\n§2                                     5. Erdgas, das durch fest installierte Transporteinrich-\ntungen geleitet wird,\nBegriffsbestimmungen\n6. elektrischer Strom,\n(1) „Außenhandelsstatistik“ ist die Statistik des Wa-\nrenverkehrs mit dem Ausland.                                           7. militärischer Bedarf,\n(2) „Waren“ sind bewegliche Güter einschließlich                   8. Raumflugkörper und\nelektrischen Stroms und Erdgas.                                        9. Abfallprodukte.\n(3) „Unionswaren“ sind Waren, die                                     (7) „Wirtschaftliches Eigentum“ ist das Recht einer\n1. im Zollgebiet der Europäischen Union vollständig                    Person, die Vorteile aus der wirtschaftlichen Nutzung\ngewonnen oder hergestellt wurden und für die keine                einer Ware im Gegenzug zur Übernahme der damit\naus Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollge-                   verbundenen Risiken zu beanspruchen.\nbietes der Europäischen Union eingeführten Waren\n(8) „Exporte“ sind Warenverkehre aus dem Erhe-\nverwendet wurden,\nbungsgebiet heraus.\n2. aus Ländern oder Gebieten außerhalb des Zoll-\n(9) „Importe“ sind Warenverkehre in das Erhe-\ngebietes der Europäischen Union in dieses Gebiet\nbungsgebiet hinein.\nverbracht und zum zollrechtlich freien Verkehr über-\nlassen wurden oder                                                   (10) „Intrahandel“ umfasst die Warenverkehre mit\n3. im Zollgebiet der Europäischen Union entweder                       anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,\nausschließlich aus Waren nach Nummer 2 oder                       deren Territorien zum statistischen Erhebungsgebiet\naus Waren nach Nummer 1 und 2 gewonnen oder                       der Europäischen Union nach Anhang 5 Kapitel I\nhergestellt wurden.                                               Abschnitt 4 der Durchführungsverordnung (EU)\n2020/1197 der Kommission vom 30. Juli 2020 zur Fest-\n(4) „Nicht-Unionswaren“ sind Waren, die nicht von                  legung technischer Spezifikationen und Einzelheiten\nAbsatz 3 erfasst werden, und Waren, die den zollrecht-                 nach der Verordnung (EU) 2019/2152 des Euro-\nlichen Status als Unionswaren verloren haben.                          päischen Parlaments und des Rates über europäische\n(5) „Warenverkehre“ sind grenzüberschreitende Wa-                  Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn\nrenbewegungen zwischen dem Erhebungsgebiet und                         Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (ABl.\ndem Ausland. Besondere Warenbewegungen und Wa-                         L 271 vom 18.8.2020, S. 1) gehören.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1752              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021\n(11) „Intrahandelsstatistik“ ist die Statistik über den             nis der Länder und Gebiete für die europäischen Sta-\nIntrahandel, sie umfasst die Verkehrsrichtungen Ein-                   tistiken über den internationalen Warenverkehr und die\ngang und Versendung.                                                   geografische Aufgliederung für sonstige Unterneh-\n(12) „Versendung“ ist der Export einer Ware in einen                mensstatistiken (ABl. L 334 vom 13.10.2020, S. 2) in\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.                          der jeweils geltenden Fassung, von welchem aus eine\nWare versandt wird.\n(13) „Eingang“ ist der Import einer Ware aus einem\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.                             (25) „Bestimmungsland“ ist das Land nach Anhang 1\nder Durchführungsverordnung (EU) 2020/1470, in das\n(14) „Drittländer“ sind die Gebiete außerhalb des                   eine Ware versandt wird.\nZollgebietes der Europäischen Union mit Ausnahme\nvon Helgoland.                                                            (26) „Ursprungsland“ ist das Land nach Anhang 1\nder Durchführungsverordnung (EU) 2020/1470, in dem\n(15) „Extrahandel“ umfasst die Warenverkehre mit                    die Waren hergestellt oder gewonnen wurden.\nDrittländern und Territorien der Mitgliedstaaten, die\nnicht zum statistischen Erhebungsgebiet der Euro-                         (27) „Veredelung“ im Sinne der Außenhandelsstatis-\npäischen Union nach Anhang 5 Kapitel I Abschnitt 4                     tik ist die Be- oder Verarbeitung einer Ware, die sich\nder Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 gehören.                    nicht im Eigentum des Be- oder Verarbeitenden befin-\ndet, mit dem Ziel, aus ihnen neue oder verbesserte\n(16) „Extrahandelsstatistik“ ist die Statistik über den             Waren herzustellen. „Veredelungsverkehre“ sind Wa-\nExtrahandel; sie umfasst die Verkehrsrichtungen Ein-                   renverkehre zur oder nach Veredelung.\nfuhr und Ausfuhr.\n(28) „Personen“ sind natürliche und juristische Per-\n(17) „Ausfuhr“ ist der Export einer Ware in ein Dritt-              sonen sowie Personengesellschaften.\nland.\n(29) „Exterritoriale Einheiten“ im Sinne dieses Ge-\n(18) „Einfuhr“ ist der Import einer Ware aus einem                  setzes sind diplomatische Vertretungen anderer Staa-\nDrittland oder die Entnahme einer Nicht-Unionsware                     ten, ausländische Streitkräfte und ihre Mitglieder sowie\naus einem deutschen Zolllager.                                         Niederlassungen internationaler Organisationen, die\n(19) „Waren im einfachen Verkehr zwischen Län-                      sich auf deutschem Staatsgebiet befinden.\ndern“ sind solche, die von einem Land versandt wer-                       (30) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen\nden und auf dem Weg zum Bestimmungsland direkt                         der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen\ndurch das Erhebungsgebiet durchgeführt werden und                      Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur\ndort nur Aufenthalte haben, die in unmittelbarem Zu-                   Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom\nsammenhang mit dem Transport stehen.                                   10.10.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung\n(20) „Importeur“ oder „Exporteur“ ist eine gebiets-                 (EU) 2019/632 des Europäischen Parlaments und des\nansässige Person, die einen Vertrag geschlossen hat,                   Rates vom 17. April 2019 (ABl. L 111 vom 25.4.2019,\nder zum grenzüberschreitenden Warenverkehr führt.                      S. 54) geändert worden ist, sowie der jeweiligen Durch-\nLiegt ein Vertrag nach Satz 1 nicht vor, so ist „Impor-                führungsverordnungen in der jeweils geltenden Fas-\nteur“ oder „Exporteur“ eine gebietsansässige Person,                   sung.\ndie Ware aus dem Erhebungsgebiet heraus oder in das\nErhebungsgebiet hineinbringt oder bringen lässt oder                                                §3\nsie entgegennimmt oder entgegennehmen lässt. Liegt                                          Erhebungsgebiet\nein Vertrag nach Satz 1 nicht vor und existiert keine\nErhebungsgebiet für die Außenhandelsstatistik sind\nPerson nach Satz 2 oder ist sie nicht feststellbar, so\nist „Importeur“ oder „Exporteur“ eine gebietsansässige                 1. das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland\nPerson, die die Ware im Moment der grenzüberschrei-                        einschließlich der Insel Helgoland, jedoch aus-\ntenden Lieferung besitzt.                                                  schließlich der Gemeinde Büsingen, und\n(21) „Gebietsansässig“ sind Personen, wenn sie in                   2. Gebiete auf hoher See, in denen die Bundesrepublik\nDeutschland steuerlich registriert sind. Außerdem gel-                     Deutschland über das alleinige Recht verfügt, den\nten Personen in der Extrahandelsstatistik als gebiets-                     Meeresboden und seinen Untergrund wirtschaftlich\nansässig, wenn sie eine deutsche EORI-Nummer oder                          auszubeuten.\neine ausländische EORI-Nummer mit deutscher Nie-\nderlassungsnummer erhalten haben.                                                                   §4\n(22) „Zollbehörden“ sind die für die Anwendung der                                         Inhalt, Zweck\nzollrechtlichen Vorschriften zuständigen Zollverwaltun-                   (1) Die Außenhandelsstatistik umfasst die Erhebun-\ngen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und                     gen\nsonstige nach einzelstaatlichem Recht zur Anwendung                    1. der Intrahandelsstatistik und\nzollrechtlicher Vorschriften ermächtigte Behörden.\n2. der Extrahandelsstatistik.\n(23) „Zollanmeldung“ ist die Handlung, durch die\neine Person in der vorgeschriebenen Art und Weise                         (2) Die Außenhandelsstatistik wird durchgeführt für\ndie Absicht bekundet, Waren in ein bestimmtes Zoll-                    Zwecke\nverfahren zu überführen, gegebenenfalls unter Angabe                   1. der Bereitstellung aktueller Daten über die Waren-\nder dafür in Anspruch zu nehmenden besonderen                              bewegungen der Bundesrepublik Deutschland mit\nRechtsvorschriften.                                                        anderen Ländern,\n(24) „Versendungsland“ ist das Land nach Anhang 1                   2. der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und\nder Durchführungsverordnung (EU) 2020/1470 der                             der Zahlungsbilanzstatistiken der Deutschen Bun-\nKommission vom 12. Oktober 2020 über das Verzeich-                         desbank,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021                      1753\n3. außenwirtschaftlicher Planungsentscheidungen und                                                 §7\n4. der Erfüllung europa- und völkerrechtlicher Be-                                        Erhebungsmerkmale\nrichtspflichten der Bundesrepublik Deutschland.                       (1) Die Erhebungsmerkmale der Außenhandelssta-\ntistik sind\n§5\n1. Bezugszeitraum,\nDurchführung\n2. Verkehrsrichtung,\nDie Außenhandelsstatistik wird vom Statistischen\nBundesamt erhoben und aufbereitet.                                       3. Warennummer,\n4. Warenbezeichnung,\n§6                                        5. Ursprungsbundesland,\nAnzumeldende Warenverkehre                                  6. Bestimmungsbundesland,\n(1) Warenverkehre und besondere Waren sind nach                       7. Ursprungsland,\nMaßgabe von Absatz 2 bis 6 von den Auskunftspflich-\ntigen nach § 9 anzumelden.                                               8. Bestimmungsland,\n(2) Für die Intrahandelsstatistik sind anzumelden                     9. Versendungsland,\n1. als Versendungen grenzüberschreitende Warenbe-                      10. Statistischer Wert,\nwegungen von                                                       11. Menge der Ware,\na) Unionswaren, einschließlich solcher, die sich in                12. Art des Geschäfts,\nder Endverwendung unter zollamtlicher Überwa-                   13. Verkehrszweig an der Grenze.\nchung befinden, mit Ausnahme von Waren im\neinfachen Verkehr zwischen Mitgliedstaaten,                        (2) Für die Intrahandelsstatistik werden zusätzlich\nAngaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:\nb) Nicht-Unionswaren, die im Zollgebiet zum Zoll-\nverfahren der aktiven Veredelung abgefertigt                    1. Rechnungsbetrag,\nworden sind, wenn sie aus dem Erhebungsgebiet                   2. bei Versendungen: Umsatzsteuer-Identifikations-\nin einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen                     nummer des ausländischen Warenempfängers.\nUnion versendet werden;                                            (3) Für die Extrahandelsstatistik werden zusätzlich\n2. als Eingänge grenzüberschreitende Warenbewe-                        Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:\ngungen von                                                           1. Kodierung des Zollverfahrens,\na) Unionswaren mit Ausnahme von Waren im einfa-                      2. Rechnungswährung,\nchen Verkehr zwischen Mitgliedstaaten,\n3. Gesamtbetrag der Rechnung,\nb) Nicht-Unionswaren, die im Zollverfahren der\naktiven Veredelung in das deutsche Erhebungs-                     4. Präferenzbehandlung bei der Einfuhr, sofern diese\ngebiet eingeführt werden, sowie solche, die aus                      von den Zollbehörden gewährt wurde,\ndem Zolllager entnommen und in den freien Ver-                    5. Verkehrszweig im Inland,\nkehr übergeführt werden,                                          6. Angabe, ob die Ware in Containern befördert wird,\nc) Waren, die ursprünglich im Versendungsmit-                        7. Mitgliedstaat, in dem sich die Ware zum Zeitpunkt\ngliedstaat zum Zollverfahren der aktiven Verede-                     der Überführung in das Zollverfahren befindet,\nlung abgefertigt worden sind und im Zollverfah-\nren der aktiven Veredelung verbleiben oder im                     8. endgültiges Bestimmungsland,\ndeutschen Zollgebiet zum zollrechtlich freien                     9. tatsächliches Ausfuhrland,\nVerkehr überlassen werden.                                      10. Statistisches Verfahren,\n(3) Für die Extrahandelsstatistik sind anzumelden                   11. Ort der Ware,\ngrenzüberschreitende Warenbewegungen zwischen\ndem Erhebungsgebiet und Gebieten außerhalb des                         12. Lieferbedingung.\nZollgebietes der Europäischen Union, untergliedert\nnach den Verkehrsrichtungen nach § 2 Absatz 16.                                                     §8\n(4) Anzumelden als Importe und Exporte sind auch                                           Hilfsmerkmale\nbesondere Waren und besondere Warenbewegungen,                            Hilfsmerkmale sind\nbei denen das wirtschaftliche Eigentum einer Ware von                  1. für die Intrahandelsstatistik\neiner nicht gebietsansässigen Person auf eine gebiets-\nansässige Person oder von einer gebietsansässigen Per-                     a) Name, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummern\nson auf eine nicht gebietsansässige Person übergeht.                          sowie Adresse für elektronische Post der Aus-\nkunftspflichtigen,\n(5) Anzumelden sind Warenbewegungen in und aus\nZolllagern und Freizonen.                                                  b) Steuernummer aus der Umsatzsteuer-Voranmel-\ndung sowie Umsatzsteuer-Identifikationsnummer\n(6) Anzumelden sind Warenverkehre mit exterritoria-                        der Auskunftspflichtigen; bei umsatzsteuerrecht-\nlen Einheiten.                                                                lichen Organschaften die Umsatzsteuer-Identifi-\n(7) Für Waren und Warenverkehre können aufgrund                            kationsnummer des Organträgers und die\nder Rechtsverordnung nach § 18 Nummer 10 die ver-                             Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Organ-\neinfachte Anmeldung oder die Befreiung von der An-                            gesellschaft, welche die Ware versendet oder bei\nmeldung zugelassen werden.                                                    der sie eingeht,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1754              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021\nc) Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur                                                § 10\nVerfügung stehenden Personen;                                                         Anmeldestellen\n2. für die Extrahandelsstatistik                                          (1) Die Warenverkehre zur Intrahandelsstatistik sind\nbeim Statistischen Bundesamt anzumelden, sofern\na) Name, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummern\nkeine Zollanmeldung bei einer deutschen Zollbehörde\nsowie Adresse für elektronische Post der Aus-\nfür diese Warenverkehre abzugeben ist.\nkunftspflichtigen,\n(2) Bei der Einfuhr einer Ware, bei der zum Zeitpunkt\nb) EORI-Nummer, ergänzende nationale Nieder-                       der Einfuhranmeldung bekannt ist, dass sie anschlie-\nlassungsnummer zur EORI-Nummer, TCUI-                           ßend innergemeinschaftlich weitergeliefert wird, ist\nNummer, IOSS-Nummer, Steuernummer der                           die innergemeinschaftliche Lieferung zusätzlich auch\nAuskunftspflichtigen aus der Umsatzsteuer-                      beim Statistischen Bundesamt als Versendung anzu-\nVoranmeldung, Umsatzsteuer-Identifikationsnum-                  melden. Beim Statistischen Bundesamt ist auch die\nmer der Auskunftspflichtigen, Registriernummer                  Einfuhr von Waren anzumelden, die sich bei Grenz-\nder Zollanmeldung, sowie weitere, aufgrund einer                übertritt in einem Versandverfahren nach Artikel 226\nRechtsverordnung nach § 18 Nummer 3 festge-                     oder Artikel 227 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 be-\nlegte Identifikatoren,                                          finden und für die nach Grenzübergang im Erhebungs-\nc) Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur                    gebiet keine Zollanmeldung abgegeben werden muss.\nVerfügung stehenden Personen.                                      (3) Sofern eine Zollanmeldung für Warenverkehre\nabzugeben ist, sind die Zollbehörden Anmeldestellen für\n§9                                      1. Warenverkehre im Extrahandel nach § 6 Absatz 3\nAuskunftspflicht                                    und 5,\n2. die Anmeldungen zum Warenverkehr mit Gebieten\n(1) Für die Außenhandelsstatistik besteht Aus-                          von Mitgliedstaaten außerhalb des Zollgebietes der\nkunftspflicht, die auch die Anmeldung nach § 6 um-                         Europäischen Union,\nfasst. Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach\n§ 8 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buch-                            3. die Zollanmeldungen im Rahmen der zollamtlich\nstabe c ist freiwillig.                                                    bewilligten aktiven Veredelung innerhalb der Euro-\npäischen Union,\n(2) Zusätzlich zu Absatz 1 umfasst die Auskunfts-\n4. besondere Waren und besondere Warenbewegun-\npflicht die Beantwortung von Rückfragen des Statisti-\ngen nach § 6 Absatz 4 sowie\nschen Bundesamtes zu\n5. Warenverkehre zwischen dem Erhebungsgebiet und\n1. den angemeldeten Warenverkehren in der Intrahan-                        exterritorialen Einheiten.\ndels- und Extrahandelsstatistik,\n(4) Die Zollbehörden übermitteln dem Statistischen\n2. den nach § 12 übermittelten Daten und Informatio-                   Bundesamt die Einzelangaben nach den §§ 7 und 8 zu\nnen, insbesondere von den Finanzbehörden zu den                    den in Absatz 3 genannten Warenverkehren. Wird\nUmsatzsteuervoranmeldungen sowie zu den Unter-                     durch die Zollbehörden zum Zeitpunkt der Anmeldung\nlagen, welche die Auskunftspflichtigen im Rahmen                   festgestellt, dass Angaben in Zollanmeldungen zu den\nder Umsatzsteuer-Voranmeldung den zuständigen                      Merkmalen nach den §§ 7 und 8 falsch waren, über-\nFinanzbehörden vorzulegen haben,                                   mitteln die Zollbehörden an das Statistische Bundes-\namt die berichtigten Daten aus der Zollanmeldung.\n3. den Daten, die von der Deutschen Bundesbank zu\nVeredelungsverkehren übermittelt werden sowie                         (5) Die Warenverkehre für die Extrahandelsstatistik\nsind vom Auskunftspflichtigen direkt beim Statisti-\n4. den Einzelangaben, die dem Statistischen Bundes-                    schen Bundesamt anzumelden, sofern im Warenver-\namt im Rahmen des Datenaustausches nach § 15                       kehr zum Extrahandel keine Zollanmeldung abzugeben\nAbsatz 6 übermittelt werden.                                       ist.\n(3) Auskunftspflichtig für einen Warenverkehr ist der\nImporteur oder Exporteur oder sein Fiskalvertreter                                                 § 11\nnach § 22a des Umsatzsteuergesetzes.                                                        Berichtszeitraum,\nMeldefrist und Erhebungszeitraum\n(4) Auskunftspflichtig für die Intrahandelsstatistik\nsind von den in Absatz 3 genannten Personen nur Un-                       (1) Der Berichtszeitraum für Warenverkehre ist der\nternehmer, die nach § 18 Umsatzsteuergesetz auch zur                   Monat, in dem der Warenverkehr stattfindet. Bei\nAbgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung verpflichtet                    Lieferung einer Ware, die aufgrund der Erfordernisse\nsind. Im Fall einer umsatzsteuerrechtlichen Organ-                     des Handels oder aus Transportgründen demontiert\nschaft ist der Organträger auskunftspflichtig. Über be-                oder zerlegt und über einen längeren Zeitraum als\nsondere Waren und Warenbewegungen sind darüber                         einen Monat befördert wird, ist der Berichtszeitraum\nhinaus Privatpersonen auskunftspflichtig, die das wirt-                der Monat der letzten Teillieferung.\nschaftliche Eigentum an einer Ware erwerben oder ver-                     (2) Falls die Datenerhebung durch eine Zollanmel-\näußern.                                                                dung erfolgt ist, ist der Berichtszeitraum der Kalender-\n(5) Gewerbsmäßige Versandhändler, die mit Privat-                   monat, in dem die Waren in ein Zollverfahren überführt\npersonen handeln, sind auch über eventuelle Rück-                      werden.\nsendungen durch Privatpersonen aus dem Erhebungs-                         (3) Beim Statistischen Bundesamt direkt anzumel-\ngebiet heraus auskunftspflichtig.                                      dende Warenverkehre eines Berichtszeitraumes müssen\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021                      1755\nbis zum zehnten Arbeitstag des Folgemonats gemeldet                    5. für die Außenhandelsstatistik nach Unternehmens-\nwerden.                                                                    eigenschaften (TEC) nach Anhang 1 Tabelle 16 der\n(4) Erhebungszeitraum ist das aktuelle Kalenderjahr.                    Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197,\nEs findet auch eine Revision der Ergebnisse der drei                   6. für Auswertungszwecke.\nVorjahre statt. Die auskunftspflichtigen Personen sind                    (3) Das Statistische Bundesamt führt in dem Ver-\nverpflichtet, für den Erhebungszeitraum sowie die drei                 zeichnis folgende Angaben zu den Auskunftspflichtigen\nVorjahre die für die Außenhandelsstatistik relevanten                  nach § 9 Absatz 3:\nUnterlagen aufzubewahren.\n1. Name des Auskunftspflichtigen sowie Name der\n§ 12                                        meldenden Organgesellschaften bei umsatzsteuer-\nrechtlichen Organschaften,\nÜbermittlung von Daten\nund Informationen durch Behörden                             2. Einzelangaben zu grenzüberschreitenden Warenbe-\nwegungen für den Erhebungszeitraum einschließlich\n(1) Im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung un-                         der drei Vorjahre nach § 11 Absatz 4,\nterrichten die Finanzverwaltungen die Steuerpflichtigen\nüber die Auskunftspflicht zur Außenhandelsstatistik.                   3. Gesamtwerte der innergemeinschaftlichen Lieferun-\ngen der Auskunftspflichtigen jeweils für die letzten\n(2) Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt                        zehn Jahre,\ndem Statistischen Bundesamt die Daten nach An-\nhang 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2152,                      4. Steuernummern aus der Umsatzsteuer-Voranmel-\ndie es im Rahmen der Zusammenfassenden Meldung                             dung und Umsatzsteuernummern,\nerhält.                                                                5. Umsatzsteuer-Identifikationsnummern,\n(3) Die Zollbehörden übermitteln dem Statistischen                  6. EORI-Nummern, TCUI-Nummern, IOSS-Nummern\nBundesamt ergänzend zu den Erhebungs- und Hilfs-                           oder, falls nicht vorhanden, ein anderer eindeutiger\nmerkmalen nach den §§ 7 und 8 weitere Daten aus                            Identifikator aus der Zollanmeldung, sofern dessen\nZollanmeldungen, die geeignet sind, die Auskunfts-                         Erhebung durch Rechtsverordnung nach § 18 Num-\npflicht nach § 9 festzustellen oder die Angaben der                        mer 4 angeordnet wurde,\nauskunftspflichtigen Personen zu den Merkmalen nach\n7. Datum der erstmaligen Aufnahme des Auskunfts-\nden §§ 7 und 8 zu überprüfen. Die nach Satz 1 zu über-\npflichtigen und der meldenden Organgesellschaft\nmittelnden Daten werden in einer Rechtsverordnung\nin das Verzeichnis.\nnach § 18 Nummer 14 festgelegt. Werden von den\nZollbehörden nachträglich Korrekturen zu bereits an                       (4) Die Angaben nach Absatz 3 werden monatlich\ndas Statistische Bundesamt übermittelte Merkmalen                      aktualisiert.\nnach § 7 oder § 8 einer Zollanmeldung vorgenommen,                        (5) Die Angaben nach Absatz 3 dürfen folgenden\nübermitteln sie diese Korrekturen an das Statistische                  Quellen entnommen werden:\nBundesamt, sofern die technischen Voraussetzungen\n1. Erhebungen nach § 4 Absatz 1,\nfür die Übermittlung bei den Zollbehörden gegeben\nsind.                                                                  2. Umsatzsteuer-Voranmeldungen, zusammenfassen-\nden Meldungen nach § 18a des Umsatzsteuerge-\n(4) Die Seeschiffsregister, die Bundesanstalt für\nsetzes, Zollanmeldungen, Einzelangaben, die von\nLandwirtschaft und Ernährung sowie das Luftfahrtbun-\nstatistischen Ämtern anderer Mitgliedstaaten der\ndesamt übermitteln dem Statistischen Bundesamt Da-\nEuropäischen Union oder von der Deutschen Bun-\nten zu den Merkmalen nach den §§ 7 und 8 sowie zum\ndesbank erhoben und dem Statistischen Bundes-\nBestehen der Auskunftspflicht und zum Übergang des\namt übermittelt wurden sowie\nwirtschaftlichen Eigentums von besonderen Waren und\nWarenbewegungen, soweit diese Angaben bei ihnen                        3. allgemein zugänglichen Quellen.\nvorhanden sind.\n§ 14\n§ 13                                                         Abdeckungsgrad\nVerzeichnis aller am                                               der Intrahandelsstatistik\nAußenhandel beteiligten Personen                                      und Befreiungen von der Anmeldung\n(1) Für die Außenhandelsstatistik führt das Statisti-                  (1) Der Abdeckungsgrad bezeichnet den Anteil des\nsche Bundesamt ein Verzeichnis über die Auskunfts-                     Wertes des Warenverkehrs einer bestimmten Ver-\npflichtigen.                                                           kehrsrichtung, der durch die Erhebungen zur Intrahan-\n(2) Das Verzeichnis darf verwendet werden                           delsstatistik mindestens abzudecken ist.\n1. zur Bestimmung der Auskunftspflichtigen nach § 9                       (2) Durch Rechtsverordnung nach § 18 Nummer 7\nAbsatz 3 und 4,                                                    wird die Anmeldeschwelle für Versendungen so fest-\ngelegt, dass der Abdeckungsgrad nach Anhang 5\n2. zur Bestimmung der Befreiungen der Auskunfts-                       Abschnitt 29 der Durchführungsverordnung (EU)\npflichtigen von der Anmeldung für eine Verkehrs-                   2020/1197 mindestens erreicht wird. In die Berech-\nrichtung im Intrahandel nach § 14,                                 nung der Anmeldeschwelle wird der gesamte Statis-\n3. zur Vollständigkeits- und Plausibilitätskontrolle der               tische Wert der Versendungen einer Person mit\nAnmeldungen sowie damit verbundenen Rückfra-                       Ausnahme der nach der Befreiungsliste nicht anzumel-\ngen,                                                               denden Warenverkehre einbezogen.\n4. für Datenabgleiche mit dem Statistikregister nach                      (3) Der Abdeckungsgrad für Eingänge beträgt\n§ 13 Absatz 1 des Bundesstatistikgesetzes,                         93 Prozent. Durch Rechtsverordnung nach § 18 Num-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1756              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021\nmer 7 wird die Anmeldeschwelle so festgelegt, dass                     Europäischen Union Einzelangaben austauschen, so-\nder Abdeckungsgrad mindestens erreicht wird. In die                    weit dies für die Qualitätssicherung der Außenhandels-\nBerechnung der Anmeldeschwelle wird der gesamte                        statistik erforderlich ist. Das Statistische Bundesamt\nStatistische Wert der Versendungen einer Person mit                    darf auch Einzelangaben zu Eingängen an die zustän-\nAusnahme der nach der Befreiungsliste nicht anzumel-                   dige Stelle des Versendungsstaates übermitteln und\ndenden Warenverkehre einbezogen.                                       die Rückfragen beantworten zu Angaben, welche nach\n(4) Personen, deren Eingänge oder Versendungen                      Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/2152 übermittelt\nweder im vorangegangenen noch im aktuellen Kalen-                      wurden.\nderjahr über den Anmeldeschwellen liegen, sind von                        (7) § 16 Absatz 2 und 3 des Bundesstatistikgesetzes\nder Anmeldepflicht für die Warenverkehre für die jewei-                bleibt unberührt.\nlige Verkehrsrichtung befreit. Die Daten können jedoch\nfreiwillig übermittelt werden. Ausgenommen von der                                                 § 16\nBefreiung sind Erwerbe und Veräußerungen von Schif-                                       Datenaustausch mit\nfen und Luftfahrzeugen.                                                              der Deutschen Bundesbank\n(5) Überschreiten Eingänge oder Versendungen                           (1) Der Austausch von Einzelangaben zu grenzüber-\neiner nicht zur Anmeldung verpflichteten Person im                     schreitenden Veredelungsverkehren zwischen dem\nlaufenden Kalenderjahr die Anmeldeschwelle, ist sie                    Statistischen Bundesamt und der Deutschen Bundes-\nvon dem Monat an, in dem die Anmeldeschwelle über-                     bank ist zulässig, soweit die Übermittlung für die\nschritten wurde, für die jeweilige Verkehrsrichtung an-                Verbesserung der Qualität und Kohärenz der Außen-\nmeldepflichtig.                                                        handelsstatistik und der Zahlungsbilanzstatistik und\n§ 15                                    insbesondere zur Feststellung von fehlenden Anmel-\ndungen von Veredelungsverkehren erforderlich ist. Um\nDatenübermittlungen\ndie Ergebnisse der Kohärenzprüfung miteinander abzu-\ndurch das Statistische Bundesamt\ngleichen, dürfen das Statistische Bundesamt und die\n(1) Das Statistische Bundesamt übermittelt den zu-                  Deutsche Bundesbank ihre Prüfergebnisse untereinan-\nständigen nationalen statistischen Stellen der Mitglied-               der austauschen.\nstaaten der Europäischen Union Einzelangaben zu den\n(2) Die Deutsche Bundesbank übermittelt dem Sta-\nerhobenen Versendungen. Zusätzlich dürfen den zu-\ntistischen Bundesamt die Einzelangaben, die sie im\nständigen statistischen Stellen Daten nach Anhang 5\nRahmen der Zahlungsbilanzstatistik zu Zahlungsströ-\nAbschnitt 32 der Durchführungsverordnung (EU)\nmen über Veredelungsdienstleistungen zu den Erhe-\n2020/1197 übermittelt werden.\nbungs- und Hilfsmerkmalen nach den §§ 7 und 8 er-\n(2) Das Statistische Bundesamt übermittelt die ihm                  hält.\nvon den Zollbehörden übermittelten Angaben zu Wa-                         (3) Das Statistische Bundesamt übermittelt der\nrenverkehren im Extrahandel zu den Merkmalen nach\nDeutschen Bundesbank die im Zusammenhang mit\nden §§ 7 und 8 an die zuständigen statistischen Stellen                der Anmeldung von Veredelungsverkehren erhobenen\nder Mitgliedstaaten der Europäischen Union.                            Einzelangaben zu den Erhebungs- und Hilfsmerkmalen\n(3) Das Statistische Bundesamt darf für die Verwen-                 nach den §§ 7 und 8.\ndung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften                          (4) Einzelangaben, die nach Absatz 1 und 3 an die\nund zur Planung, jedoch nicht für die Regelung von                     Deutsche Bundesbank übermittelt werden, dürfen aus-\nEinzelfällen, Tabellen mit statistischen Ergebnissen an                schließlich für statistische Zwecke verwendet werden\ndie fachlich zuständigen obersten Bundes- und Lan-                     und nur Personen, die mit statistischen Angelegenhei-\ndesbehörden übermitteln, auch sofern Tabellenfelder                    ten befasst sind, innerhalb ihres spezifischen, von an-\nnur einen einzigen Fall ausweisen.                                     deren Aufgabenbereichen der Deutschen Bundesbank\n(4) Das Statistische Bundesamt darf zur Bericht-                    räumlich, organisatorisch und personell getrennten\nerstattung der Bundesregierung über ihre Exportpolitik                 Arbeitsbereichs zugänglich sein.\nfür konventionelle Rüstungsgüter die Angaben nach\n§ 7 Absatz 1 Nummer 4 zur Warenbezeichnung an die                                                  § 17\nfachlich zuständigen obersten Bundesbehörden über-                                          Veröffentlichung\nmitteln, soweit sie der Einordnung der Ware als ziviles\nGut oder konventionelles Rüstungsgut dienen.                              Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/2152 findet\nauch Anwendung auf die Veröffentlichung statistischer\n(5) Das Statistische Bundesamt ist berechtigt, Ein-                 Ergebnisse der Außenhandelsstatistik, die nicht aus-\nzelangaben, die im Rahmen des Datenaustausches                         schließlich auf Erhebungsmerkmalen beruhen, die\nnach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/2152 von                      durch Unionsrecht vorgegeben sind.\nanderen statistischen Stellen der Mitgliedstaaten der\nEuropäischen Union übermittelt werden, für die Außen-                                              § 18\nhandelsstatistik zu nutzen, wenn diese geeignet sind,\nden Abdeckungsgrad der Außenhandelsstatistik zu                                       Verordnungsermächtigung\nerhöhen oder deren Qualität zu verbessern. Dies gilt                      Das Bundesministerium der Finanzen und das Bun-\nentsprechend für Angaben von Zollbehörden der Mit-                     desministerium für Wirtschaft und Energie werden er-\ngliedstaaten der Europäischen Union, die von diesen                    mächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung mit\nim Rahmen der mitgliedstaatenübergreifenden Bewilli-                   Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu regeln:\ngung erfasst wurden.                                                     1. die Zuordnung bestimmter Warenbewegungen\n(6) Das Statistische Bundesamt darf mit den zustän-                      über die Grenze des Erhebungsgebietes zum Intra-\ndigen statistischen Stellen anderer Mitgliedstaaten der                     oder Extrahandel,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021                      1757\n2. nähere Festlegungen zum Berichtszeitraum und                       2021 (BGBl. I S. 1649) geändert worden ist, wird wie\nzum Erhebungszeitraum nach § 11 Absatz 1 und 4,                    folgt geändert:\n3. die Aufnahme zusätzlicher Identifikatoren als Hilfs-               1. § 6 wird wie folgt geändert:\nmerkmale nach § 8 Nummer 2 Buchstabe b,                               a) Absatz 1 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:\n4. nähere Bestimmungen zur Übermittlung und Ver-\n„Für die Erhebung von Angaben nach Satz 1\nwendung von Daten dieser öffentlichen Stellen\nNummer 1 besteht Auskunftspflicht, soweit für\nnach § 12,\ndie Bundesstatistik eine Auskunftspflicht festge-\n5. die Anpassung des Abdeckungsgrades für Ein-                              legt ist. Im Übrigen besteht für die Angaben nach\ngänge sowie der Anmeldeschwellen nach § 14 Ab-                           Satz 1 Nummer 1 und 2 keine Auskunftspflicht.“\nsatz 2 und 3,\nb) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\n6. nähere Bestimmungen zu den Erhebungs- und\n„(5) Um direkte Befragungen zu ersetzen oder\nHilfsmerkmalen,\nzu vereinfachen, darf zur Erstellung von Bundes-\n7. nähere Bestimmungen zum Anmeldeverfahren,                                statistiken Folgendes verwendet werden:\n8. nähere Bestimmungen zur Erfassung von Verede-                            1. Angaben aus vorangegangenen Erhebungen\nlungsverkehren und zu Befreiungen von Waren und                              der jeweiligen Bundesstatistik sowie\nWarenbewegungen von der Anmeldung nach § 6\nsowie zur Verlängerung der Meldefristen,                                 2. bei Wirtschafts- und Umweltstatistiken bei\nUnternehmen, Betrieben und Arbeitsstätten\n9. Regelungen zu vereinfachten Anmeldungen von\nWarenverkehren nach § 6 Absatz 7 sowie die Er-                               a) Angaben aus anderen Wirtschafts- und\nstellung von Sammelwarennummern zur verein-                                     Umweltstatistiken sowie\nfachten Anmeldung nach Anhang I der Verordnung                               b) Daten aus allgemein zugänglichen Quellen.\n(EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987                            Zu dem in Satz 1 genannten Zweck dürfen Anga-\nüber die zolltarifliche und statistische Nomenklatur                     ben zu den Erhebungsmerkmalen vorübergehend\nsowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom                          mit Angaben zu den Hilfsmerkmalen zusammen-\n7.9.1987, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung                        geführt werden. Das Ersetzen von Angaben durch\n(EU) 2020/1369 vom 29. September 2020 (ABl.                              Daten aus allgemein zugänglichen Quellen darf\nL 319 vom 2.10.2020, S. 2) geändert worden ist,                          nur mit Zustimmung des für die der Bundesstatis-\n10. nähere Bestimmungen zur Erfassung von Angaben                            tik zugrunde liegenden Rechtsvorschrift zustän-\nzu besonderen Waren und Warenbewegungen,                                 digen Bundesministeriums erfolgen. Soweit Da-\n11. Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen                             ten nach den Sätzen 1 und 2 verwendet werden,\nDatenübermittlung nach § 11a Absatz 1 und 2                              darf von der Erhebung im Übrigen abgesehen\ndes Bundesstatistikgesetzes in der jeweils gelten-                       werden.“\nden Fassung,                                                       2. § 23 wird wie folgt geändert:\n12. nähere Bestimmungen zu den nach § 15 im Rah-                          a) Folgender Absatz 2a wird eingefügt:\nmen des Einzeldatenaustausches zu übermitteln-\n„(2a) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen\nden Einzelangaben,\n§ 6 Absatz 1 Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht\n13. die Aussetzung der Erhebung einzelner Merkmale,                          richtig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder\nwenn dadurch die hinreichende Qualität der Ergeb-                        nicht in der vorgegebenen Form erteilt.“\nnisse der Statistik gewährleistet bleibt und der In-\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nformationsverlust in einem angemessenen Verhält-\nnis zur Entlastung der Auskunftspflichtigen steht,                          „(3) Soweit gesetzlich nicht anders bestimmt,\n14. die Übermittlung von Daten aus Zollanmeldungen                           kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße\nzusätzlich zu den Erhebungsmerkmalen nach § 7                            bis zu fünftausend Euro geahndet werden.“\nund den Hilfsmerkmalen nach § 8 durch die Zoll-\nverwaltung an das Statistische Bundesamt zur                                                Artikel 3\nFeststellung der Auskunftspflicht nach § 9 und zur                                           Gesetz\nÜberprüfung der Angaben der auskunftspflichtigen                                    zur Prüfung von Daten\nPersonen zu den Merkmalen nach den §§ 7 und 8.\nmultinationaler Unternehmensgruppen zur\n§ 19\nSicherung der Qualität der Volkswirtschaftlichen\nGesamtrechnungen und der Wirtschaftsstatistiken\nBußgeldvorschrift\n(Qualität-VGR und WS-Gesetz – QVWSG)\nOrdnungswidriges Handeln nach § 23 Absatz 1 und 2\ndes Bundesstatistikgesetzes kann mit einer Geldbuße                                                 §1\nbis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.\nAufgabe des Statistischen Bundesamtes\nArtikel 2                                    Das Statistische Bundesamt hat die Aufgabe, in Zu-\nsammenarbeit mit den statistischen Ämtern der Länder\nÄnderung des                                   und der Deutschen Bundesbank die Daten von multi-\nBundesstatistikgesetzes                               nationalen Unternehmensgruppen zu prüfen, um in\nDas Bundesstatistikgesetz in der Fassung der Be-                    seinem Zuständigkeitsbereich die Qualität in den\nkanntmachung vom 20. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2394),                   Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und den\ndas zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni                   Wirtschaftsstatistiken zu sichern.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1758              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021\n§2                                      mer 2 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum\nBegriffsbestimmung                                Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung per-\nDie deutsche Entscheidungseinheit in einer multina-                 sonenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und\ntionalen Unternehmensgruppe nach Artikel 3 Absatz 1                    zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG kann nicht auf\nBuchstabe r der Verordnung (EU) 2019/2152 des Euro-                    dieses Gesetz gestützt werden.\npäischen Parlaments und des Rates vom 27. November                        (4) Das Statistische Bundesamt, die statistischen\n2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur                     Ämter der Länder und die Deutsche Bundesbank dür-\nAufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unter-                       fen die nach Absatz 2 zusammengeführten Daten zur\nnehmensstatistiken (ABl. L 327 vom 17.12.2019, S. 1)                   Klärung von Inkohärenzen in den betroffenen Daten-\nin der jeweils geltenden Fassung ist diejenige rechtli-                sätzen untereinander austauschen und verarbeiten.\nche Einheit in Deutschland, die über Entscheidungsge-\nwalt für die wirtschaftlichen Aktivitäten der Unterneh-                   (5) Um die Kohärenzprüfungsergebnisse miteinan-\nmensgruppe in der Bundesrepublik Deutschland ver-                      der abzugleichen, dürfen die Stellen nach Absatz 4 ihre\nfügt und als deren Repräsentant weitgehend Auskunft                    Prüfergebnisse untereinander austauschen.\nüber die Geschäftsaktivitäten des deutschen Teils der                     (6) Die Daten nach Absatz 4 werden in der Deut-\nUnternehmensgruppe geben kann.                                         schen Bundesbank nur von Organisationseinheiten\nverarbeitet, die räumlich, organisatorisch und personell\n§3                                      von anderen Aufgabenbereichen der Deutschen Bun-\ndesbank getrennt sind.\nDatenübermittlung\nund Datenzusammenführung                                   (7) Die Pflicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses\nbleibt für Personen, die in den statistischen Ämtern des\n(1) Die Wirtschaftsstatistiken im Sinne dieses Ge-                  Bundes und der Länder sowie der Deutschen Bundes-\nsetzes umfassen insbesondere Struktur-, Konjunktur-,                   bank mit der Verarbeitung geschützter Daten nach § 30\nSteuer-, Außenhandels-, Forschung und Entwicklungs-,                   Absatz 2 der Abgabenordnung betraut sind, unberührt.\nZahlungsbilanz-, Preis- und Innovationsstatistiken.\n(2) Zur Erfüllung der Aufgabe nach § 1 übermitteln                                               §4\ndie statistischen Ämter der Länder, die Deutsche Bun-\nAuskunftserteilung\ndesbank und die Stelle, die vom Bundesministerium für\nBildung und Forschung mit der Erstellung der „Erhe-                       (1) Zur Beseitigung von Inkohärenzen dürfen die\nbung über Forschung und Entwicklung (FuE) in                           Leiterinnen und Leiter der deutschen Entscheidungs-\nDeutschland“ beauftragt ist, dem Statistischen Bun-                    einheit einer multinationalen Unternehmensgruppe zu\ndesamt auf Anforderung erforderliche Einzelangaben                     Einheiten der Unternehmensgruppe bezüglich der Da-\naus von ihnen erstellten Wirtschaftsstatistiken. Die                   ten nach § 3 Absatz 2 befragt werden. Die Befragung\nDaten dürfen zusammengeführt werden mit                                wird vom Statistischen Bundesamt koordiniert und in\nZusammenarbeit mit den statistischen Ämtern der Län-\n1. Einzelangaben aus Wirtschaftsstatistiken des Sta-                   der und der Deutschen Bundesbank durchgeführt. Das\ntistischen Bundesamtes,                                            Statistische Bundesamt ist verpflichtet, dem statisti-\n2. den nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU)                    schen Amt des Landes, in dem die deutsche Entschei-\n2019/2152 des Europäischen Parlaments und des                      dungseinheit der Unternehmensgruppe ihren Sitz hat,\nRates vom 27. November 2019 über europäische                       die Mitwirkung bei der Durchführung der Befragung zu\nUnternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn                    ermöglichen. Das Gleiche gilt für die Deutsche Bun-\nRechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken                     desbank, soweit Daten der Zahlungsbilanzstatistik be-\n(ABl. L 327 vom 17.12.2019, S. 1) übermittelten                    rührt sind.\nDaten,                                                                (2) Für die Befragungen nach Absatz 1 besteht Aus-\n3. Einzelangaben aus dem Statistikregister nach § 13                   kunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Leiterinnen\nAbsatz 1 des Bundesstatistikgesetzes,                              und Leiter der deutschen Entscheidungseinheit der\nmultinationalen Unternehmensgruppen.\n4. übermittelten Verwaltungsdaten der Finanzbehör-\n(3) Haben die Leiterinnen und Leiter der deutschen\nden und der Bundesagentur für Arbeit nach § 1 Ab-\nEntscheidungseinheit einer multinationalen Unterneh-\nsatz 1 des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes,\nmensgruppe zur Beseitigung von Inkohärenzen in den\n5. Daten aus öffentlichen Registern, soweit dem Sta-                   Datensätzen Auskünfte gegenüber dem Statistischen\ntistischen Bundesamt oder den statistischen                        Bundesamt erteilt, so ist dieses verpflichtet, die Aus-\nÄmtern der Länder ein besonderes Zugangsrecht                      künfte an die statistischen Ämter der Länder und die\nzu diesem Register gewährt ist, und                                Deutsche Bundesbank, soweit ihre Datensätze betrof-\nfen sind, zu übermitteln.\n6. Daten aus allgemein zugänglichen Quellen.\n(3) Daten nach Absatz 2 umfassen sowohl allge-                                                   §5\nmeine Informationen über multinationale Unterneh-\nSupranationale Datenübermittlung\nmensgruppen und ihre Untergliederungen als auch\nverfügbare quantitative statistische Angaben aus Wirt-                    (1) Das Statistische Bundesamt darf Daten nach § 3\nschaftsstatistiken nach Absatz 1. Eine Verarbeitung                    Absatz 2 an nationale statistische Ämter der Euro-\npersonenbezogener Daten im Sinne von Artikel 4 Num-                    päischen Union im Sinne von Artikel 5 der Verordnung\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021                      1759\n(EG) Nr. 223/2009 und an Mitglieder des Europäischen                                            Artikel 4\nSystems der Zentralbanken übermitteln, soweit dies\nerforderlich ist, um die Qualität der Behandlung von\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nmultinationalen Unternehmensgruppen in den Volks-                         (1) Artikel 1 § 18, Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b\nwirtschaftlichen Gesamtrechnungen und den Außen-                       und Artikel 3 treten am Tag nach der Verkündung in\nwirtschaftsstatistiken der Mitgliedstaaten der Euro-                   Kraft. Gleichzeitig treten die Artikel 2 und 3 Absatz 2\npäischen Union gemäß den unionsrechtlichen Vorga-                      des Gesetzes zur ergänzenden Regelung der statisti-\nben zu prüfen und sicherzustellen. Die Daten umfassen                  schen Verwendung von Verwaltungsdaten und zur\nsowohl allgemeine Informationen über multinationale                    Regelung der Übermittlung von Einzelangaben zu mul-\nUnternehmensgruppen und deren Untergliederungen                        tinationalen Unternehmensgruppen an statistische\nin den Mitgliedstaaten als auch verfügbare quantitative                Stellen vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2637) außer\nAngaben aus den Wirtschaftsstatistiken nach § 3                        Kraft.\nAbsatz 1.                                                                 (2) Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. Januar 2022 in\n(2) Sofern durch das Statistische Bundesamt Daten                   Kraft. Gleichzeitig treten das Außenhandelsstatistik-\nübermittelt werden sollen, die zuvor von der Deutschen                 gesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\nBundesbank bereitgestellt wurden, hat diese nach Ar-                   rungsnummer 7402-1, veröffentlichten bereinigten\ntikel 8a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des                  Fassung, das zuletzt durch Artikel 116 des Gesetzes\nRates vom 23. November 1998 über die Erfassung sta-                    vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden\ntistischer Daten durch die Europäische Zentralbank                     ist, und die Außenhandelsstatistik-Durchführungsver-\n(ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8), die zuletzt durch                   ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\ndie Verordnung (EU) 2015/373 des Rates vom 5. März                     29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1993), die zuletzt durch\n2015 (ABl. L 64 vom 7.3.2015, S. 6) geändert worden                    Artikel 1 der Verordnung vom 14. August 2017 (BGBl. I\nist, vorab eine Genehmigung zu erteilen.                               S. 3197) geändert worden ist, außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 14. Juni 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nPeter Altmaier\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}