{"id":"bgbl1-2021-32-3","kind":"bgbl1","year":2021,"number":32,"date":"2021-06-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/32#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-32-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_32.pdf#page=17","order":3,"title":"Gesetz zur Weiterentwicklung des Eisenbahnregulierungsrechts","law_date":"2021-06-09T00:00:00Z","page":1737,"pdf_page":17,"num_pages":14,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021                      1737\nGesetz\nzur Weiterentwicklung des Eisenbahnregulierungsrechts\nVom 9. Juni 2021\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                            i)  In der Angabe zu § 47 wird das Wort „Schie-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                         nenwegkapazität“ durch das Wort „Kapazität“\nersetzt.\nArtikel 1                                     j)  Nach der Angabe zu § 49 wird folgende Angabe\nÄnderung des                                          eingefügt:\nEisenbahnregulierungsgesetzes                                      „§ 49a Verfahren zur Genehmigung von Rah-\nDas Eisenbahnregulierungsgesetz vom 29. August                                       menverträgen“.\n2016 (BGBl. I S. 2082), das zuletzt durch Artikel 2 des                    k) Nach der Angabe zu § 52 wird folgende Angabe\nGesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1531) geändert                          eingefügt:\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n„§ 52a Pilotprojekte zur Erprobung neuer Mo-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                                       delle der Kapazitätsnutzung und der\na) Die Angabe zu § 2 wird durch die folgenden                                       Fahrplanerstellung sowie des Deutsch-\nAngaben ersetzt:                                                                landtakts; Verordnungsermächtigung“.\n„§ 2     Ausnahmen und Befreiungen von den                         l)  In der Angabe zu § 56 werden nach dem Wort\nEntflechtungsvorgaben                                         „außerhalb“ die Wörter „der Erstellung“ einge-\nfügt.\n§ 2a Ausnahmen und Befreiungen von den\nm) Die Angabe zu Kapitel 4 wird gestrichen.\nEntgelt- und Zuweisungsvorschriften für\nEisenbahnanlagen                                          n) Die Angaben zu den §§ 63 bis 65 werden durch\ndie folgenden Angaben ersetzt:\n§ 2b Ausnahmen und Befreiungen von den\nEntgelt- und Zuweisungsvorschriften für                       „§ 63    (weggefallen)\nServiceeinrichtungen                                          § 64     (weggefallen)\n§ 2c Ausnahme für Schienennetze ohne stra-                             § 65     (weggefallen)“.\ntegische Bedeutung“.\no) In der Angabe zu Kapitel 5 wird die Angabe „5“\nb) In den Angaben zu den §§ 8, 8a, 8b, 8c und 9                            durch die Angabe „4“ ersetzt.\nwerden jeweils die Wörter „der Schienenwege“\np) Nach der Angabe zu § 77 wird folgende Angabe\ndurch die Wörter „von Eisenbahnanlagen“ er-\neingefügt:\nsetzt.\n„§ 77a Gerichtliches Verfahren“.\nc) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe\neingefügt:                                                         q) In der Angabe zu Kapitel 6 wird die Angabe „6“\ndurch die Angabe „5“ ersetzt und wird das Wort\n„§ 10a Besondere Regeln für Betreiber der\n„; Anwendungsvorschriften“ gestrichen.\nPersonenbahnsteige und Betreiber der\nLaderampen“.                                            r) Die Angabe zu § 81 wird gestrichen.\nd) In der Angabe zu § 13 werden die Wörter „Ko-                        s) Die Angabe zur Anlage 8 wird wie folgt gefasst:\nordinierungsverfahren bei“ gestrichen.                                 „Anlage 8 (weggefallen)“.\ne) In der Angabe zu § 19 werden die Wörter „und                     2. In den §§ 8a, 8b, 8c, 8d, 11, 14 und in Anlage 7\nNutzungsbedingungen für Serviceeinrichtun-                         werden die Wörter „der Schienenwege“ jeweils\ngen“ gestrichen.                                                   durch die Wörter „von Eisenbahnanlagen“ ersetzt.\nf) Nach der Angabe zu § 31 wird folgende Angabe                     3. § 1 wird wie folgt geändert:\neingefügt:                                                         a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„§ 31a Ermittlung der Entgelte des Betreibers                         aa) Die Nummer 2 wird durch die folgenden\nder Personenbahnsteige und des Be-                              Nummern 2 bis 4 ersetzt:\ntreibers der Laderampen“.\n„2. den Zugang zu den in Anlage 1 aufge-\ng) In der Angabe zu § 37 wird das Wort „Schie-                                     führten Eisenbahnanlagen,\nnenwege“ durch das Wort „Eisenbahnanlagen“\nersetzt und das Wort „; Kostendeckungsbe-                                  3. den Zugang zu Serviceeinrichtungen\nricht“ angefügt.                                                               nach Anlage 2 Nummer 2,\nh) In der Angabe zu § 43 werden nach den Wör-                                  4. den Zugang zu Werksbahnen und“.\ntern „Rechte an“ die Wörter „und Nutzung von“                         bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 5 und\neingefügt.                                                                 das Wort „Serviceeinrichtungen“ wird durch\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1738              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021\ndie Wörter „, zu Serviceeinrichtungen und zu                   j) Nach Absatz 24 werden die folgenden Ab-\nWerksbahnen“ ersetzt.                                             sätze 24a und 24b eingefügt:\nb) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-                             „(24a) Örtliche Schienennetze sind zusam-\nfügt:                                                                  menhängende Schienennetze mit einer Stre-\nckenlänge von bis zu 100 Kilometern.\n„(4a) Betrieb der Eisenbahnanlagen sind die\nKapazitätszuweisung, das Verkehrsmanagement                               (24b) Regionale Schienennetze sind zusam-\nund die Erhebung von Entgelten.“                                       menhängende Schienennetze mit einer Stre-\nckenlänge von bis zu 300 Kilometern.“\nc) Der bisherige Absatz 4a wird Absatz 4b und\nwird wie folgt geändert:                                            k) Absatz 25 wird wie folgt geändert:\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die                            aa) In Satz 3 wird das Wort „Schienenwegen“\nWörter „der Schienenwege“ durch die Wör-                               durch das Wort „Eisenbahnanlagen“ ersetzt.\nter „von Eisenbahnanlagen“ ersetzt.                               bb) Die Wörter „der Schienenwege“ werden je-\nbb) In Nummer 2 wird das Wort „Wegeentgelte“                                weils durch die Wörter „von Eisenbahnanla-\ndurch die Wörter „Entgelte für die Nutzung                             gen“ ersetzt.\nvon Eisenbahnanlagen“ ersetzt.                                 l) Die folgenden Absätze 26 bis 30 werden ange-\nfügt:\nd) Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5\nund 5a ersetzt:                                                           „(26) Personenbahnsteige sind der am\nSchienenweg gelegene Bereich für den Ein-\n„(5) Betreiber der Personenbahnsteige ist je-\nund Ausstieg von Fahrgästen einschließlich aller\nder Betreiber von Eisenbahnanlagen, der für den\nAufbauten und Einrichtungen, die nicht gesetz-\nBau, den Betrieb, die Unterhaltung, die Instand-\nlich dem Betrieb des Personenbahnhofs zuge-\nhaltung und die Erneuerung von Personenbahn-\nwiesen sind.\nsteigen einschließlich der Zugangswege zu die-\nsen Personenbahnsteigen zuständig ist.                                    (27) Laderampen sind an Schienenwegen\nliegende ortsfeste bauliche Anlagen, die die\n(5a) Betreiber der Laderampen ist jeder Be-                         Be- und Entladung von Güterwagen erleichtern,\ntreiber von Eisenbahnanlagen, der für den Bau,                         indem sie der Überwindung des Höhenunter-\nden Betrieb, die Unterhaltung, die Instandhal-                         schieds zwischen dem Güterwagen und der\ntung und die Erneuerung von Laderampen ein-                            Umgebung dienen.\nschließlich der Zugangswege zu diesen Lade-\nrampen zuständig ist.“                                                    (28) Der Deutschlandtakt ist ein Konzept für\nden Personen- und Güterverkehr auf Basis\ne) In Absatz 10 werden nach dem Wort „Zugtras-                            eines integralen Taktfahrplans und bildet die\nsen“ die Wörter „oder Kapazitäten“ eingefügt                           Planungsgrundlage für einen bedarfsgerechten\nund werden die Wörter „der Schienenwege“                               Ausbau und eine optimale Nutzung der Eisen-\ndurch die Wörter „von Eisenbahnanlagen“ er-                            bahnanlagen.\nsetzt.\n(29) Integraler Taktfahrplan ist ein Fahrplan,\nf) Absatz 12 wird wie folgt geändert:                                     in dem vertaktete Linienfahrpläne hinsichtlich\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die                            ihrer Ankunfts- und Abfahrtszeiten in definierten\nWörter „Zugangsberechtigter ist“ durch die                        Knoten so aufeinander abgestimmt sind, dass in\nWörter „Zugangsberechtigte sind“ ersetzt.                         diesen Knoten optimierte Umsteigebeziehungen\ngeschaffen werden können. Dabei wiederholen\nbb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                                   sich die Anschlussbeziehungen innerhalb des\n„1. Eisenbahnverkehrsunternehmen oder in-                         Taktgefüges nach einem grundsätzlich festen\nternationale Gruppierungen von Eisen-                       Rhythmus.\nbahnverkehrsunternehmen oder“.                                 (30) Aufgabenträger des Schienenpersonen-\ng) In Absatz 15 werden die Wörter „der Schienen-                          nahverkehrs sind die Stellen, die Aufgaben ge-\nwege oder der Serviceeinrichtung“ durch die                            mäß § 1 Absatz 1 des Regionalisierungsgeset-\nWörter „von Eisenbahnanlagen“ und die Wörter                           zes wahrnehmen.“\n„in Serviceeinrichtungen“ durch die Wörter „in                   4. § 2 wird wie folgt geändert:\nEisenbahnanlagen“ ersetzt.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nh) In Absatz 18 wird das Wort „Schienenwegkapa-\n„§ 2\nzität“ durch die Wörter „Kapazität in Eisenbahn-\nanlagen“ ersetzt.                                                                  Ausnahmen und Befreiungen\nvon den Entflechtungsvorgaben“.\ni) Absatz 19 wird wie folgt gefasst:\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(19) Nutzungsbedingungen für Serviceein-\nrichtungen sind die Beschreibungen der Ser-                               „(1) Die §§ 5 bis 9 und 12 sind nicht anzu-\nviceeinrichtung gemäß Artikel 3 Nummer 3 der                           wenden auf Eisenbahnverkehrsunternehmen,\nDurchführungsverordnung (EU) 2017/2177 der                             die ausschließlich tätig sind im Stadtverkehr,\nKommission vom 22. November 2017 über den                              Vorortverkehr oder Regionalverkehr\nZugang zu Serviceeinrichtungen und schienen-                           1. auf eigenständigen örtlichen und regionalen\nverkehrsbezogenen Leistungen (ABl. L 307 vom                               Schienennetzen für Verkehrsdienste auf Ei-\n23.11.2017, S. 1).“                                                        senbahnanlagen oder\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021                     1739\n2. auf Netzen, die nur für die Durchführung von                            b) sofern das Unternehmen unabhängig von\nSchienenverkehrsdiensten im Stadt- oder                                    Eisenbahnverkehrsunternehmen ist, die\nVorortverkehr bestimmt sind.“                                              Güterverkehrsdienste durchführen;\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                        dies gilt auch, wenn die Strecke in begrenztem\nUmfang auch für Güterverkehrsdienste genutzt\n„(3) Nicht anzuwenden sind                                           wird,\n1. die §§ 8 bis 9 für Betreiber der Schienenwege                        5. § 12 für Betreiber von Serviceeinrichtungen,\nvon nicht regelspurigen Eisenbahnen,                                   soweit die Serviceeinrichtungen an nicht\n2. die §§ 8 bis 9 für Betreiber der Schienenwege                           regelspurigen Schienenwegen liegen.“\nvon regelspurigen Eisenbahnen oder von                          d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nS-Bahnen ohne besondere Bahnstromsyste-                                „(5) Für Betreiber der Personenbahnsteige\nme, soweit die Betreiber der Schienenwege                           und Betreiber der Laderampen gelten die Aus-\na) eigenständige örtliche und regionale                             nahmen des Absatzes 3 entsprechend, soweit\nSchienennetze für Personenverkehrs-                            die Schienenwege, an denen sie liegen, in den\ndienste betreiben,                                             Anwendungsbereich des Absatzes 3 fallen.“\nb) nur für die Durchführung von Schienen-                       e) Absatz 6 wird aufgehoben.\npersonenverkehrsdiensten im Stadt- oder                    f) Absatz 7 wird Absatz 6.\nVorortverkehr bestimmte Netze betreiben                    g) Die Absätze 8 und 9 werden aufgehoben.\noder\nh) Absatz 10 wird Absatz 7.\nc) regionale Schienennetze, die ausschließ-\ni) Absatz 11 wird Absatz 8 und nach dem Wort\nlich für regionale Güterverkehrsdienste\n„Buchstabe“ wird die Angabe „b“ durch die An-\ngenutzt werden, bis zu dem Zeitpunkt, zu\ngabe „c“ ersetzt.\ndem von einem anderen Antragsteller die\nZuweisung von Fahrwegkapazität auf dem                     j) Absatz 12 wird Absatz 9 und die Wörter „Ab-\nbetreffenden Netz beantragt wird, betrei-                      satz 10 oder Absatz 11“ werden durch die\nben;                                                           Wörter „Absatz 7 oder Absatz 8“ ersetzt.\nim Fall des Buchstabens c gilt dies auch, wenn                   5. Nach § 2 werden die folgenden § 2a bis 2c einge-\ndie Strecke in begrenztem Umfang auch für Per-                      fügt:\nsonenverkehrsdienste genutzt wird,                                                           „§ 2a\n3. die §§ 8 bis 9 für Betreiber von örtlichen                                           Ausnahmen und\nSchienennetzen mit schwachem Verkehrs-                                    Befreiungen von den Entgelt- und\naufkommen, die für den Güterverkehr zwi-                           Zuweisungsvorschriften für Eisenbahnanlagen\nschen einer Hauptstrecke und dem Abfahrts-                         (1) Nicht anzuwenden sind\nort oder dem Bestimmungsort der Verbrin-\n1. für Betreiber der Schienenwege von nicht regel-\ngung entlang dieser Strecken genutzt wer-\nspurigen Eisenbahnen das Kapitel 3,\nden, sofern diese Strecken von anderen\nStellen als dem Hauptinfrastrukturbetreiber                     2. für Betreiber der Schienenwege von regelspuri-\nbetrieben werden und                                                gen Eisenbahnen oder von S-Bahnen ohne be-\nsondere Bahnstromsysteme die §§ 18 und 23\na) diese Strecken von einem einzigen Eisen-                         Absatz 2, §§ 24 bis 30, 31 Absatz 2, § 34 Ab-\nbahnverkehrsunternehmen für Güterver-                          satz 3 und 4, §§ 35 bis 38, 39 Absatz 2 bis 5,\nkehrsdienste genutzt werden oder                               §§ 45, 49 bis 55 und 58 bis 60, soweit die Be-\nb) die wesentlichen Funktionen bezüglich                            treiber der Schienenwege\ndieser Strecken von einer nicht von einem                      a) eigenständige örtliche und regionale Schie-\nEisenbahnverkehrsunternehmen kontrol-                             nennetze für Personenverkehrsdienste be-\nlierten Stelle wahrgenommen werden;                               treiben,\ndies gilt auch, wenn die Strecke in begrenztem                          b) nur für die Durchführung von Schienenperso-\nUmfang auch für Personenverkehrsdienste ge-                                nenverkehrsdiensten im Stadt- oder Vorort-\nnutzt wird,                                                                verkehr bestimmte Netze betreiben oder\n4. die §§ 8 bis 8d für Betreiber von regionalen                         c) regionale Schienennetze betreiben, die\nSchienennetzen mit schwachem Verkehrs-                                 ausschließlich für regionale Güterverkehrs-\naufkommen, die von einer anderen Stelle als                            dienste genutzt werden, bis zu dem Zeit-\ndem Hauptinfrastrukturbetreiber betrieben                              punkt, zu dem von einem anderen Antrag-\nund für den Betrieb regionaler Personenver-                            steller die Zuweisung von Fahrwegkapazität\nkehrsdienste genutzt werden, die von einem                             auf dem betreffenden Netz beantragt wird;\neinzigen, nichtbundeseigenen Eisenbahnver-                      im Fall des Buchstabens c gilt dies auch, wenn die\nkehrsunternehmen durchgeführt werden, je-                       Strecke in begrenztem Umfang auch für Personen-\ndoch nur                                                        verkehrsdienste genutzt wird,\na) bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Kapazität                       3. für Betreiber der Schienenwege, die ein Schie-\nfür Personenverkehrsdienste auf diesem                         nennetz von höchstens 1 000 Kilometern Länge\nSchienennetz beantragt wird, und                               betreiben, die §§ 24 bis 30.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1740              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021\nFür Satz 1 Nummer 2 gilt § 2 Absatz 7 bis 9 ent-                       Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit ein auf Grund\nsprechend.                                                             des Artikels 13 Absatz 9 der Richtlinie 2012/34/EU\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom\n(2) Die Regulierungsbehörde soll Betreiber von\n21. November 2012 zur Schaffung eines einheit-\nEisenbahnanlagen, die ausschließlich von Betrei-\nbern kulturhistorischer Eisenbahnen im Rahmen ih-                      lichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 343\nvom 14.12.2012, S. 32; L 67 vom 12.3.2015, S. 32),\nrer Zweckbestimmung genutzt werden, auf Antrag\ndie zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU)\nvon den Pflichten dieses Gesetzes mit Ausnahme\n2017/2075 (ABl. L 295 vom 14.11.2017, S. 69) ge-\ndes § 17 Absatz 2 Nummer 1 befreien, wenn die\nändert worden ist, erlassener Durchführungs-\nEisenbahnanlage ohne strategische Bedeutung für\nrechtsakt eine inhaltsgleiche oder eine entgegen-\ndas Funktionieren des Schienenverkehrsmarktes\nstehende Regelung trifft.\nist.\n(3) Die Regulierungsbehörde soll Betreiber einer\n(3) § 36 Absatz 5 gilt nicht für Wegeentgelte für\nServiceeinrichtung, die ausschließlich von Be-\nvor 1985 zum ersten Mal in Betrieb genommene\ntreibern kulturhistorischer Eisenbahnen für eigene\nZüge, die nicht mit dem Europäischen Zugsiche-\nZwecke genutzt wird, auf Antrag von den Pflichten\nrungs- und Zugsteuerungssystem ausgerüstet sind\ndieses Gesetzes mit Ausnahme des § 17 Absatz 2\nund die für regionale Personenverkehrsdienste ver-\nNummer 1 befreien, wenn die Serviceeinrichtung\nwendet werden.\noder Leistung ohne strategische Bedeutung für\n(4) Die Regulierungsbehörde soll Betreiber der                      das Funktionieren des Schienenverkehrsmarktes\nEisenbahnanlagen, auf deren in ihrem Eigentum                          ist.\nstehenden Netzen weder Schienenpersonenfern-\n(4) Werden die Kriterien für die Gewährung einer\nverkehr noch Schienengüterverkehr im erheblichen\nAusnahme nicht länger erfüllt, ist die Entscheidung\nUmfang stattfindet, auf Antrag von den Vorgaben\nzu widerrufen.\ndes § 37 befreien. Gleiches gilt für Betreiber von\nPersonenbahnhöfen, an deren Bahnhöfen Züge\n§ 2c\ndes Schienenpersonenfernverkehrs nur in uner-\nheblichem Umfang halten.                                                                    Ausnahme für\nSchienennetze ohne strategische Bedeutung\n(5) Absatz 1 gilt entsprechend für Betreiber der\nPersonenbahnsteige und Betreiber der Laderam-                             (1) Die §§ 8, 8a, 8c und 9 sind für die Betreiber\npen, soweit der Betreiber der Schienenwege, an                         örtlicher und regionaler Schienennetze, deren Netz\ndessen Schienenwegen die Personenbahnsteige                            für das Funktionieren des Schienenverkehrsmarktes\nund Laderampen liegen, in den Anwendungsbe-                            nicht von strategischer Bedeutung ist, nicht an-\nreich des Absatzes 1 fällt.                                            zuwenden. Die §§ 18, 23 Absatz 2, die §§ 24\nbis 30, 31 Absatz 2, § 34 Absatz 3 und 4, die §§ 35\n§ 2b                                      bis 38, 39 Absatz 2 bis 5, die §§ 45, 49 bis 55\nund 58 bis 60 sind für Betreiber örtlicher Schienen-\nAusnahmen und                                   netze, deren Netz für das Funktionieren des\nBefreiungen von den Entgelt- und                            Schienenverkehrsmarktes nicht von strategischer\nZuweisungsvorschriften für Serviceeinrichtungen                      Bedeutung ist, nicht anzuwenden. Eine strate-\n(1) Kapitel 3 ist nicht anzuwenden für Betreiber                    gische Bedeutung liegt dann nicht vor, wenn die\nvon Serviceeinrichtungen, soweit die Serviceein-                       Betriebsleistung des Netzes 700 000 Trassenkilo-\nrichtungen an nicht regelspurigen Schienenwegen                        meter im Jahr nicht übersteigt oder das Netz von\nliegen.                                                                weniger als zehn Zugangsberechtigten regelmäßig\ngenutzt wird.\n(2) Die Regulierungsbehörde soll Betreiber einer\nServiceeinrichtung, die eine Serviceeinrichtung                           (2) Für Betreiber der Personenbahnsteige und\nnach Anlage 2 Nummer 2 betreiben oder darin                            Betreiber der Laderampen gilt die Ausnahme des\nLeistungen erbringen, auf Antrag ganz oder teil-                       Absatzes 1 entsprechend, soweit die Schienenwe-\nweise von den Pflichten des § 13 und des Kapitels 3                    ge, an denen sie gelegen sind, in den Anwen-\nunter Ausnahme der §§ 21 und 43 befreien, wenn                         dungsbereich des Absatzes 1 fallen.“\n1. die Serviceeinrichtung oder Leistung hinsicht-                   6. § 3 wird wie folgt geändert:\nlich der Auslastung der Serviceeinrichtung, der                    a) In Nummer 4 wird das Wort „und“ durch ein Se-\nArt und des Umfangs des potentiell betroffenen                         mikolon ersetzt.\nVerkehrs sowie der Art der in der Serviceeinrich-                  b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das\ntung angebotenen Leistungen ohne strategische                          Wort „und“ ersetzt.\nBedeutung für das Funktionieren des Schienen-\nverkehrsmarktes ist,                                               c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:\n2. die Serviceeinrichtung oder die Leistung in ei-                         „6. die Verkürzung der Reisezeiten im Schie-\nnem wettbewerbsorientierten Umfeld mit einer                               nenpersonenverkehr und der durchschnitt-\nVielzahl von Wettbewerbern, die vergleichbare                              lichen Transportdauer im Schienengüterver-\nLeistungen erbringen, betrieben oder erbracht                              kehr“.\nwird oder                                                       7. § 7 wird wie folgt geändert:\n3. die Anwendung dieser Vorschriften das Funktio-                      a) In Absatz 5 wird das Wort „Wegeentgelten“\nnieren des Marktes für Serviceeinrichtungen be-                        durch die Wörter „Entgelten für die Nutzung\neinträchtigen könnte.                                                  von Eisenbahnanlagen“ ersetzt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021                      1741\nb) Absatz 6 wird aufgehoben.                                              (5) Die Betreiber der Personenbahnsteige be-\n8. § 8 wird wie folgt geändert:                                           schreiben in den Nutzungsbedingungen die für\nden Personenverkehr erbrachten Leistungen ver-\na) In Absatz 7 wird das das Wort „Schienenwege“                        bindlich mindestens hinsichtlich der zugesicherten\ndurch das Wort „Eisenbahnanlagen“ ersetzt.                         Ausstattung, Qualität und zeitlichen Verfügbarkeit.“\nb) Die Wörter „der Schienenwege“ werden jeweils                    12. § 12 wird wie folgt geändert:\ndurch die Wörter „von Eisenbahnanlagen“ er-\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „und i“\nsetzt.\ndurch die Angabe „und h“ ersetzt und werden\n9. § 9 wird wie folgt geändert:                                               die Wörter „das auch in den inländischen Schie-\na) Die Wörter „der Schienenwege“ werden jeweils                            nenverkehrsmärkten tätig ist, für die die betref-\ndurch die Wörter „von Eisenbahnanlagen“ er-                            fende Serviceeinrichtung genutzt wird, und das\nsetzt.                                                                 eine beherrschende Stellung hat,“ durch die\nWörter „das auch auf einem inländischen Schie-\nb) Absatz 1 Satz 5 wird aufgehoben.                                        nenverkehrsmarkt tätig ist, für den die betref-\nc) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-                           fende Serviceeinrichtung genutzt wird, und das\nfügt:                                                                  auf diesem Markt eine beherrschende Stellung\n„(1a) Über Absatz 1 hinaus hat jeder Betrei-                        hat,“ ersetzt.\nber der Schienenwege, der einen Netzbeirat                         b) In Absatz 3 wird die Angabe „des § 8“ durch die\nnach § 34 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes                            Wörter „der §§ 7 und 8“ und werden jeweils die\neingerichtet hat, den Mitgliedern des Netzbei-                         Wörter „der Schienenwege“ durch die Wörter\nrates Gelegenheit zur Stellungnahme zu seinem                          „von Eisenbahnanlagen“ ersetzt.\nGeschäftsplan zu geben. Die Zuständigkeiten                    13. § 13 wird wie folgt geändert:\ndes Netzbeirates nach § 34 des Allgemeinen\nEisenbahngesetzes bleiben unberührt.“                              a) In der Überschrift werden die Wörter „Koordi-\nnierungsverfahren bei“ gestrichen.\n10. In § 10 Absatz 4 werden die Wörter „und Artikel 62\nAbsatz 3“ durch die Wörter „oder Artikel 13 Ab-                        b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „unverzüglich“\nsatz 9“ ersetzt.                                                           durch die Wörter „innerhalb einer von der Regu-\nlierungsstelle festgelegten angemessenen Frist“\n11. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:                                  ersetzt.\n„§ 10a                                     c) In Absatz 2 werden die Sätze 2 bis 5 durch die\nBesondere Regeln                                      folgenden Sätze ersetzt:\nfür Betreiber der Personen-                                 „Der Betreiber einer Serviceeinrichtung kann\nbahnsteige und Betreiber der Laderampen                               als Vorrangkriterium gemäß Artikel 11 der\n(1) Für Betreiber der Personenbahnsteige und                            Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177 die\nder Laderampen gelten, soweit dieses Gesetz                                abschließende Entscheidung über die Kapazi-\nnichts anderes bestimmt, die §§ 19 bis 24, 34, 36                          tätszuweisung durch die Durchführung eines\nbis 39, 42, 44, 48, 50 bis 54, 56 sowie die §§ 60                          Höchstpreisverfahrens vorsehen. In diesem Fall\nbis 62 sinngemäß. Für die Erhebung der Entgelte                            kann er das Höchstpreisverfahren nach Maß-\ngilt § 31a, soweit dieses Gesetz nichts anderes be-                        gabe des § 52 Absatz 8 Satz 3 bis 6 bei der\nstimmt.                                                                    Regulierungsbehörde durchführen.“\n(2) Für Betreiber gemäß Absatz 1, die von § 34                      d) Die Absätze 3 bis 6 werden durch die folgenden\nAbsatz 3 ausgenommen oder befreit sind, gelten                             Absätze 3 bis 7 ersetzt:\nfür die Bemessung der Entgelte die Anforderungen                              „(3) Besteht keine tragfähige Alternative und\ndes § 32. § 31a ist nicht anwendbar.                                       kann nicht allen auf nachgewiesenem Bedarf\n(3) Werden Schienenwege zusammen mit Per-                               beruhenden Anträgen auf Zugang zu Kapazitä-\nsonenbahnsteigen oder Laderampen betrieben,                                ten in der betreffenden Serviceeinrichtung statt-\ngelten die Vorschriften für Betreiber der Schienen-                        gegeben werden, so kann der Zugangsberech-\nwege.                                                                      tigte Beschwerde bei der Regulierungsbehörde\neinlegen. Die Regulierungsbehörde prüft, unab-\n(4) Ist ein Betreiber im Sinne von Absatz 3 von\nhängig von der Entscheidung nach § 73 Absatz 1\n§ 34 Absatz 3 dieses Gesetzes ausgenommen oder\nNummer 1, den Fall und wird tätig, damit ein\nbefreit, so hat er die Wahl, ob er die Entgelte\nangemessener Teil der Kapazität dem Zugangs-\n1. für die Gesamtheit seiner Eisenbahnanlagen                              berechtigten zugewiesen wird.\nnach den Vorschriften für die Betreiber der                               (4) Der Betreiber einer Serviceeinrichtung ist\nSchienenwege ermittelt oder                                            nicht verpflichtet, Investitionen in Ressourcen\n2. für Schienenwege, Personenbahnsteige und                                oder Einrichtungen zu tätigen, um allen Anträ-\nLaderampen jeweils getrennt ermittelt.                                 gen von Zugangsberechtigten entsprechen zu\nFür Betreiber, die gemäß Satz 1 Nummer 2 die Ent-                          können.\ngelte für Personenbahnsteige und Laderampen                                   (5) Die Nutzungsbedingungen für Serviceein-\njeweils getrennt von anderen Eisenbahnanlagen                              richtungen enthalten zusätzlich zu den gemäß\nermitteln, gelten, soweit dieses Gesetz nichts an-                         der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177\nderes bestimmt, die Anforderungen des § 32; die                            erforderlichen Mindestinhalten die nach Absatz 6\n§§ 31a und 33 sind nicht anwendbar.                                        und den §§ 21, 34 Absatz 2, § 39 Absatz 2 und 4\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1742              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021\nund § 47 Absatz 9 geforderten Bedingungen.                          d) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\nInformation über kurzfristig bevorstehende,                                „(6) Bei Erstfassungen und Änderungen von\nvorübergehende Einschränkungen der angebo-                              Schienennetz-Nutzungsbedingungen gelten die\ntenen Leistungen und über vorübergehende Ka-                            Absätze 2 und 5 nicht, wenn ein Einhalten der\npazitäts- und Nutzungsbeschränkungen müssen                             jeweiligen Fristvorgaben eine wesentliche Be-\nnicht in die Nutzungsbedingungen aufgenom-                              einträchtigung von Zielen der Regulierung ge-\nmen werden, wenn die Zugangsberechtigten                                mäß § 3 darstellen würde. In diesen Fällen sind\nauf anderem Wege über diese Einschränkungen                             die geänderten beziehungsweise neu gefassten\ninformiert werden.                                                      Schienennetz-Nutzungsbedingungen unter Hin-\n(6) Leistungen, die in Serviceeinrichtungen                          weis auf die konkret drohende Beeinträchtigung\nerbracht werden, die dem Personenverkehr                                der Ziele der Regulierung unverzüglich vorläufig\ndienen, sind in den Nutzungsbedingungen für                             in Kraft zu setzen. Die Regulierungsbehörde ist\ndiese Serviceeinrichtungen mindestens hin-                              darüber zu informieren. Das Stellungnahmever-\nsichtlich der zugesicherten Ausstattung, Quali-                         fahren gemäß Absatz 2 ist zeitgleich mit der In-\ntät und zeitlichen Verfügbarkeit verbindlich zu                         kraftsetzung einzuleiten. Unverzüglich im An-\nbeschreiben.                                                            schluss an das Stellungnahmeverfahren ist die\nRegulierungsbehörde gemäß § 72 Satz 1 Num-\n(7) Alle Zugangsberechtigten gemäß § 1\nmer 5 über die Erstfassung oder Änderungen\nAbsatz 12 sind Antragsteller im Sinne von Arti-\nkel 1 Satz 3 der Durchführungsverordnung (EU)                           von Schienennetz-Nutzungsbedingungen zu un-\nterrichten. Die eingegangenen Stellungnahmen\n2017/2177.“\nsind mit zu übersenden. Die vorläufig in Kraft\n14. § 17 wird wie folgt geändert:                                              gesetzten Regelungen treten vor Ablauf der in\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                       § 73 Absatz 1 Nummer 4 genannten Frist nicht\nendgültig in Kraft. Vorläufig in Kraft gesetzte\naa) In Nummer 1 wird das Wort „und“ am Ende                             Regelungen treten mit Ablehnung durch die Re-\ndurch ein Komma ersetzt.                                           gulierungsbehörde außer Kraft. Soweit keine\nbb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:                                   Unterrichtung erfolgt, treten vorläufig in Kraft\naaa) In Buchstabe i wird der Punkt am Ende                         gesetzte Regelungen drei Monate nach ihrer\ndurch ein Komma ersetzt.                                   vorläufigen Inkraftsetzung außer Kraft. Der Be-\ntreiber der Schienenwege unterrichtet die Zu-\nbbb) Folgender Buchstabe j wird angefügt:                          gangsberechtigten über den Ausgang des Ver-\n„j) die Entwicklung auf den Märkten                        fahrens bei der Regulierungsbehörde. Die §§ 21\nfür Serviceeinrichtungen und deren                     und 66 bis 68 bleiben unberührt.“\nLeistungen,“.                                  16. In § 25 Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort\ncc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:                                „Gesamtkosten“ die Wörter „und die mitgeteilte\nBetriebsleistung“ eingefügt und das Wort „es“\n„3. Pilotprojekte nach § 52a; die Regulie-                     durch das Wort „beide“ ersetzt.\nrungsbehörde schlägt der Bundesregie-\nrung aufgrund der Erfahrungen mit                    17. Dem § 28 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\ndiesen Pilotprojekten gegebenenfalls                     „Ist der Produktivitätsfaktor nach Absatz 2 für\nAnpassungen des Rechtsrahmens vor,                       diese vorausgegangenen fünf Jahre noch nicht\num neue Fahrplankonzepte dauerhaft                       verfügbar, ist ein der Verfügbarkeit des Produktivi-\nzu ermöglichen.“                                         tätsfaktors entsprechender Fünfjahreszeitraum für\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                   den Inflationsfaktor zu wählen.“\naa) In Nummer 3 wird das Wort „Schienenwe-                      18. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:\nge“ durch das Wort „Eisenbahnanlagen“ er-                                               „§ 31a\nsetzt.\nErmittlung der Entgelte des\nbb) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch                                  Betreibers der Personenbahnsteige\nein Komma ersetzt.                                                      und des Betreibers der Laderampen\ncc) Folgende Nummer 8 wird angefügt:                                   (1) Der Betreiber der Personenbahnsteige und\n„8. Pilotprojekte nach § 52a und deren Aus-                    der Betreiber der Laderampen haben das Entgelt\nwirkungen.“                                              für das Mindestzugangspaket in Euro je Nutzungs-\nfall auszuweisen. Mit diesem Entgelt ist das ge-\n15. § 19 wird wie folgt geändert:                                          samte Mindestzugangspaket abgegolten.\na) In der Überschrift werden die Wörter „und Nut-                         (2) Die Entgelte des Betreibers der Personen-\nzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen“                          bahnsteige und des Betreibers der Laderampen\ngestrichen.                                                         für die Erbringung des Mindestzugangspakets sind\nb) Die Absätze 4 und 5 werden durch folgenden                          von der Regulierungsbehörde zu genehmigen. Die\nAbsatz 4 ersetzt:                                                   Genehmigung ist zu erteilen, sofern die Ermittlung\nder Entgelte den Anforderungen des § 23 Absatz 1\n„(4) Die veröffentlichten Schienennetz-Nut-                      und 2 Satz 1, § 24 Absatz 2 bis 4 sowie §§ 34 bis 41\nzungsbedingungen sind auf dem neuesten                              entsprechen. Für das Verfahren zur Genehmigung\nStand zu halten und bei Bedarf zu ändern.“                          der Entgelte gelten die Vorschriften des § 46 ent-\nc) Absatz 6 wird Absatz 5.                                             sprechend mit der Maßgabe, dass\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021                       1743\n1. in § 46 Absatz 1 an die Stelle der Frist zur Stel-                  innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der\nlung von Anträgen auf Zuweisung von Zugtras-                       Beschluss ist unanfechtbar. Er ist im elektroni-\nsen eine in den Nutzungsbedingungen festge-                        schen Bundesanzeiger bekannt zu machen und\nlegte Frist zur Stellung von Anträgen auf Nut-                     auf der Internetseite der Bundesnetzagentur zu\nzung treten kann und                                               veröffentlichen. Die Bekanntmachung kann zusätz-\n2. in § 46 Absatz 4 an die Stelle der Netzfahrplan-                    lich in einem von dem Gericht für Bekanntmachun-\nperiode auch das Kalenderjahr treten kann.                         gen bestimmten Informations- und Kommunikati-\nonssystem erfolgen. Die Frist gemäß Satz 1 muss\n(3) Andere als die genehmigten Entgelte dürfen                      mindestens einen Monat ab der Bekanntmachung\nnicht vereinbart werden.“                                              im elektronischen Bundesanzeiger betragen. In der\n19. Dem § 32 wird folgender Absatz 3 angefügt:                             Veröffentlichung auf der Internetseite der Bundes-\nnetzagentur ist mitzuteilen, an welchem Tag die\n„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Be-\nFrist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vori-\ntreiber von Wartungseinrichtungen.“\ngen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 der\n20. In § 34 Absatz 1 werden nach dem Wort „Schie-                          Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Das\nnenwege“ die Wörter „der Eisenbahn“ gestrichen.                        Gericht soll Personen, die von der Entscheidung\n21. § 35 Absatz 6 wird durch die folgenden Absätze 6                       erkennbar in besonderem Maße betroffen werden,\nbis 8 ersetzt:                                                         auch ohne Antrag beiladen.“\n„(6) Beinhalten Entgeltgenehmigungen die voll-                  22. § 36 wird wie folgt geändert:\nständige oder teilweise Genehmigung eines ver-                         a) In Absatz 2 werden die Sätze 5 und 6 aufgeho-\ntraglich bereits vereinbarten Entgelts, so wirken                          ben.\nsie zurück auf den Zeitpunkt der erstmaligen Leis-\ntungsbereitstellung durch den Betreiber von Eisen-                     b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „können“\nbahnanlagen. Das Gericht kann im Verfahren nach                            durch das Wort „sollen“ ersetzt.\n§ 123 der Verwaltungsgerichtsordnung die vorläu-                       c) Absatz 6 wird aufgehoben.\nfige Zahlung eines beantragten höheren Entgelts\nanordnen, wenn überwiegend wahrscheinlich ist,                     23. § 37 wird wie folgt gefasst:\ndass der Anspruch auf die Genehmigung des                              a) In der Überschrift wird das Wort „Schienenwe-\nhöheren Entgelts besteht; der Darlegung eines An-                          ge“ durch das Wort „Eisenbahnanlagen“ ersetzt\nordnungsgrundes bedarf es nicht. Geht der An-                              und wird das Wort „; Kostendeckungsbericht“\nspruch auf Genehmigung eines höheren Entgelts                              angefügt.\ndamit einher, dass die Entgelte in einem anderen\nSegment oder in mehreren anderen Segmenten                             b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nabzusenken wären, ist diese Absenkung vom Ge-                                 „(1) Stehen den Ländern für die jeweilige\nricht vorläufig mit auszusprechen. Verpflichtet das                        Fahrplanperiode vom Bund Mittel für den öffent-\nGericht die Regulierungsbehörde zur Erteilung ei-                          lichen Personennahverkehr, insbesondere für\nner Genehmigung für ein höheres Entgelt, so ent-                           den Schienenpersonennahverkehr (Regionali-\nfaltet diese Genehmigung die Rückwirkung nach                              sierungsmittel), zur Verfügung, so haben Eisen-\nSatz 1 nur, wenn eine Anordnung nach Satz 2 er-                            bahninfrastrukturunternehmen des Bundes für\ngangen ist. Der Antrag auf Erlass einer einstweili-                        Verkehrsdienste nach § 36 Absatz 2 Satz 2\ngen Anordnung nach § 123 Absatz 1 der Verwal-                              Nummer 2 die Höhe der Entgelte für die Nut-\ntungsgerichtsordnung kann nur bis zum Ablauf von                           zung von Eisenbahnanlagen je Land und für\nzwei Monaten nach Klageerhebung gestellt und                               Nutzung von Personenbahnhöfen je Aufgaben-\nbegründet werden. Im Übrigen richten sich Anträge                          trägergebiet festzulegen.“\nauf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nKlage gegen die Genehmigung eines Entgelts nach\n§ 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung. In                           aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ndiesen Fällen führt die Anordnung der aufschieben-\n„Die Entgelte nach Absatz 1 sind für jedes\nden Wirkung der Klage nicht dazu, dass Entgelte\nLand oder im Falle der Entgelte für die Nut-\nanderer Segmente vorläufig angehoben werden.\nzung von Personenbahnhöfen für jedes Auf-\n(7) Absatz 6 Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn                               gabenträgergebiet so zu bemessen, dass\n1. der Vertragspartner nach Absatz 6 Satz 1 Leis-                               sie den durchschnittlichen Entgelten der be-\ntungen nachfragt und                                                       troffenen Verkehre bei Eisenbahnanlagen im\njeweiligen Land in der Netzfahrplanperiode\n2. der Vertragspartner im letzten Geschäftsjahr                                 2020/2021 und bei Personenbahnhöfen im\nvor der Klageerhebung, für das ein Jahresab-                               jeweiligen Aufgabenträgergebiet im Kalen-\nschluss vorliegt, einen Jahresumsatz von mehr                              derjahr 2021 entsprechen.“\nals 500 Millionen Euro erzielt hat.\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „2017“ durch die\nGehört der Vertragspartner zu einem vertikal inte-\nAngabe „2021“ ersetzt.\ngrierten Unternehmen, ist dessen Umsatz zu be-\nrücksichtigen.                                                         d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n(8) In dem Verfahren nach Absatz 6 in Verbin-                           aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „einer\ndung mit § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung                                   Gebietskörperschaft“ die Wörter „oder ei-\nkann das Gericht durch Beschluss anordnen, dass                                 nem Aufgabenträger des Schienenperso-\nnur solche Personen beigeladen werden, die dies                                 nennahverkehrs“ eingefügt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1744              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021\nbb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:                                     oder teilweise aus Gründen nicht wahrgenom-\n„§ 32 gilt entsprechend.“                                         men, die der Zugangsberechtigte zu vertreten\nhat, kann der Betreiber der Serviceeinrichtung\ne) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-                          insoweit die Vereinbarung mit sofortiger Wir-\nfügt:                                                                  kung kündigen. Ist die Kündigung noch nicht er-\n„(3a) Für einen Betreiber der Personenbahn-                         folgt und stellt ein dritter Zugangsberechtigter\nsteige, der die Entgelte nach Absatz 1 nicht                           einen Antrag auf die Nutzung dieser Serviceein-\nnach den Vorschriften für die Betreiber der                            richtung, ist das Angebot diesem Dritten gegen-\nSchienenwege ermittelt, gelten die Regelungen                          über unter der aufschiebenden Bedingung der\nfür Personenbahnhöfe nach den Absätzen 1                               Kündigung zu machen. Hat der Dritte das An-\nbis 3 entsprechend.“                                                   gebot nach Satz 2 angenommen, muss der Be-\nf) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                      treiber der Serviceeinrichtung die in Satz 1 ge-\nnannte Vereinbarung insoweit kündigen. Der Zu-\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „besteht“\ngangsberechtigte, dem nach Satz 3 gekündigt\ndie Wörter „oder ob in Summe höhere Ent-\nwurde, bleibt zum Ersatz des durch die Beendi-\ngelte eingenommen werden, als zur De-\ngung des Vertrags entstehenden Schadens ver-\nckung der Kosten erforderlich sind“ einge-\npflichtet; er hat insbesondere dem Betreiber der\nfügt.\nServiceeinrichtung das entgangene Entgelt für\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                     die Nutzung der Serviceeinrichtung zu zahlen.“\n„Zu diesem Zweck kann die Regulierungs-                    25. Dem § 45 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nbehörde\n„Entspricht die Ermittlung der Entgelte nicht den\n1. die Mengen- und Erlösentwicklungen un-                      Anforderungen der §§ 24 bis 40 und 46, kann die\ntersuchen oder                                            Regulierungsbehörde die Ermittlung der Entgelte\n2. untersuchen, ob die Eisenbahninfrastruk-                    im erforderlichen Umfang anpassen und die sich\nturunternehmen des Bundes für Ver-                        hieraus ergebenden Entgelte genehmigen.“\nkehrsdienste nach § 36 Absatz 2 Satz 2                26. § 46 wird wie folgt geändert:\nNummer 2 in Verbindung mit den Absät-\nzen 1 bis 3a dieser Vorschrift die Auf-                   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nschläge nach § 36 Absatz 2 Satz 4 so                         aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach Anlage 3\nwählen können, dass die Kosten, die                               Nummer 3 Satz 3“ durch die Wörter „in § 51\nden Betreibern von Eisenbahnanlagen                               Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.\nfür diese Verkehrsdienste entstehen, ge-\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Dem Antrag\ndeckt werden können.“\nsind die Unterlagen nach Anlage 4 und“\ncc) In Satz 3 wird die Angabe „1 bis 4“ durch die                           durch die Wörter „Dem Antrag ist“ ersetzt.\nAngabe „1 bis 3a“ ersetzt und werden nach\nb) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 77 Ab-\ndem Wort „decken“ die Wörter „oder ob in\nsatz 4“ durch die Angabe „§ 77 Absatz 6“ er-\nSumme höhere Entgelte eingenommen wer-\nsetzt.\nden, als zur Deckung dieser Kosten erfor-\nderlich sind“ eingefügt.                                   27. § 47 wird wie folgt geändert:\ng) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „der                           a) In der Überschrift wird das Wort „Schienenweg-\nSchienenwege“ durch die Wörter „der Eisen-                             kapazität“ durch das Wort „Kapazität“ ersetzt.\nbahnanlagen“ ersetzt.                                               b) In Absatz 1 wird das Wort „Schienenwegkapa-\nh) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:                                       zitäten“ durch das Wort „Kapazitäten“ ersetzt.\n„(6) Auf der Grundlage des Berichtsentwurfs                      c) In Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter „Schie-\nund der Stellungnahmen erstellt die Regulie-                           nenwegkapazität und Kapazitäten in Service-\nrungsbehörde den Kostendeckungsbericht und                             einrichtungen“ durch die Wörter „Kapazität in\nveröffentlicht ihn auf ihrer Internetseite. Die Re-                    Eisenbahnanlagen und Serviceeinrichtungen“\ngulierungsbehörde leitet den Kostendeckungs-                           ersetzt.\nbericht unverzüglich dem Eisenbahninfrastruk-                       d) Folgender Absatz 10 wird angefügt:\nturbeirat und der Bundesregierung zu. Die\nBundesregierung leitet den Bericht unverzüglich                           „(10) Betreiber von Eisenbahnanlagen, deren\ndem Deutschen Bundestag zu; sie kann dem                               Netze aneinander angrenzen, unterrichten ei-\nBericht eine Stellungnahme beifügen.“                                  nander über die aufgestellten Nutzungsbedin-\ngungen.“\n24. § 43 wird wie folgt geändert:\ne) Die Wörter „der Schienenwege“ werden jeweils\na) In der Überschrift werden nach den Wörtern\ndurch die Wörter „von Eisenbahnanlagen“ er-\n„Rechte an“ die Wörter „und Nutzung von“ ein-\nsetzt.\ngefügt.\n28. § 48 wird wie folgt geändert:\nb) Folgender Absatz wird angefügt:\n„(4) Wird das Recht auf Nutzung einer Ser-                       a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nviceeinrichtung aus einer Vereinbarung nach                            aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder ein Be-\n§ 20 Absatz 1 und 3 innerhalb eines Monats                                  treiber einer Serviceeinrichtung“ und die\nnach Beginn einer Netzfahrplanperiode oder                                  Wörter „oder der Nutzung der Serviceein-\nnach dem vereinbarten Benutzungsbeginn ganz                                 richtung“ gestrichen.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021                       1745\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „oder den Nut-                          bb) Satz 3 wird aufgehoben.\nzungsbedingungen für Serviceeinrichtun-\ngen“ gestrichen.                                               e) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:\ncc) In Satz 3 werden die Wörter „oder Kapazität                            „(10) Führt die Koordinierung nach Artikel 9\nin Serviceeinrichtungen“ gestrichen.                               Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU)\n2016/545 nicht zu einer Einigung, hat der Betrei-\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „oder des Arti-\nber der Schienenwege nach der Zweckbestim-\nkels 13 Absatz 9“ gestrichen.\nmung des Rahmenvertrags in entsprechender\n29. § 49 Absatz wird wie folgt geändert:                                       Anwendung des § 52 Absatz 7 und 8 zu ent-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                       scheiden. Artikel 9 Absatz 3 bis 6 und Artikel 10\nder Durchführungsverordnung (EU) 2016/545\naa) In Satz 4 werden die Wörter „einer konkre-\nsind nicht anzuwenden.“\nten Bandbreite“ durch die Wörter „eines\nkonkreten Zeitrahmens“ ersetzt.                                f) In Absatz 11 Satz 1 werden die Wörter „über\nbb) In Satz 5 wird das Wort „Die“ durch das                             Verfahren und Kriterien in Bezug auf Rahmen-\nWort „Der“ und das Wort „Bandbreite“                               verträge für die Zuweisung von Fahrwegkapazi-\ndurch das Wort „Zeitrahmen“ ersetzt.                               tät“ gestrichen.\nb) Die Absätze 2 bis 4 werden durch die folgenden                  30. Nach § 49 wird folgender § 49a eingefügt:\nAbsätze 2 bis 4a ersetzt:\n„§ 49a\n„(2) Rahmenverträge und ihre nachträgliche\nÄnderung bedürfen der vorherigen Genehmi-                                                Verfahren zur\ngung der Regulierungsbehörde.                                                Genehmigung von Rahmenverträgen\n(3) Der Rahmenvertrag darf die Nutzung des                          (1) Der Betreiber der Schienenwege beantragt\nbetreffenden Schienennetzes durch andere Zu-                        die Genehmigung der Rahmenverträge und deren\ngangsberechtigte nicht ausschließen. Artikel 8                      Änderung schriftlich oder elektronisch bei der\nAbsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU)                           Regulierungsbehörde. Dem Antrag sind, soweit\n2016/545 der Kommission vom 7. April 2016                           nicht öffentlich zugänglich, die Rahmenkapazitäts-\nüber Verfahren und Kriterien in Bezug auf Rah-                      erklärung oder Informationen nach Artikel 3 Ab-\nmenverträge für die Zuweisung von Fahrwegka-                        satz 3 und 4 und die Ergebnisse der Prüfungen\npazität (ABl. L 94 vom 8.4.2016, S. 1) ist nicht                    nach Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU)\nanzuwenden.                                                         2016/545 beizufügen. Die Regulierungsbehörde\n(4) Rahmenverträge müssen im Interesse ei-                       bestätigt den Eingang des Antrags schriftlich oder\nner besseren Nutzung des Schienennetzes ge-                         elektronisch und weist den Antragsteller unverzüg-\nändert oder eingeschränkt werden können. Im                         lich auf fehlende oder unrichtige Unterlagen hin.\nRahmenvertrag sind daher Regelungen über\n(2) Die Regulierungsbehörde erteilt die Geneh-\ndessen Änderung oder Kündigung vorzusehen.\nmigung, wenn\nEs können für diese Fälle auch Vertragsstrafen\nvereinbart werden.                                                  1. die Anforderungen der Durchführungsverord-\n(4a) Bei der Aufstellung eines Kapazitätsnut-                        nung (EU) 2016/545 und des § 49 erfüllt sind\nzungsplans gemäß § 52a ist der Kapazitätsbe-                            und\ndarf für bestehende Rahmenverträge auf den                          2. die Vereinbarkeit mit Pilotprojekten gemäß\nbetreffenden Strecken zu berücksichtigen. Ist                           § 52a gegeben ist.\neine Berücksichtigung nicht möglich, versucht\nder Betreiber der Schienenwege mit dem Rah-                            (3) Trifft die Regulierungsbehörde innerhalb einer\nmenvertragsinhaber den Rahmenvertrag so zu                          Frist von zwei Monaten nach Vorliegen der voll-\nändern, dass dessen Kapazitätsbedarf im Kapa-                       ständigen Unterlagen keine Entscheidung, so gilt\nzitätsnutzungsplan berücksichtigt werden kann.                      der beantragte Rahmenvertrag oder dessen Ände-\nIst eine einvernehmliche Änderung nicht mög-                        rung als genehmigt. Im Übrigen gilt § 42a des Ver-\nlich, darf der Betreiber der Schienenwege den                       waltungsverfahrensgesetzes.\nRahmenvertrag gemäß Absatz 4 Satz 1 ein-\n(4) Die Genehmigung der längeren Laufzeit von\nschränken oder kündigen.“\nRahmenverträgen nach § 49 Absatz 6 kann durch\nc) Absatz 6 wird wie folgt geändert:                                   die Zugangsberechtigten beantragt werden.“\naa) In Satz 1 werden die Wörter „der Genehmi-                   31. In § 50 Absatz 1 werden die Wörter „in Anlage 8“\ngung“ durch die Wörter „einer zusätzlichen                     durch die Wörter „im Delegierten Beschluss (EU)\nGenehmigung“ ersetzt.                                          2017/2075 der Kommission vom 4. September\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „keiner Geneh-                      2017 zur Ersetzung des Anhangs VII der Richtlinie\nmigung“ durch die Wörter „keiner zusätzli-                     2012/34/EU des Europäischen Parlaments und\nchen Genehmigung bezüglich der Laufzeit“                       des Rates zur Schaffung eines einheitlichen\nersetzt.                                                       europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 295 vom\nd) Absatz 8 wird wie folgt geändert:                                   14.11.2017, S. 69)“ ersetzt.\naa) In Satz 2 werden die Wörter „in das Internet“               32. In § 51 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „richtet\ndurch die Wörter „auf die Internetseite des                    sich nach Anlage 8“ durch die Wörter „endet am\nBetreibers der Schienenwege“ ersetzt.                          zweiten Montag im April um 24 Uhr“ ersetzt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1746              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021\n33. Dem § 52 wird folgender Absatz 10 angefügt:                            den Schienennetz-Nutzungsbedingungen           nach\n§ 19 zu veröffentlichen.“\n„(10) Im Verfahren nach Absatz 8 Satz 2 bis 6\ngilt das höchste Entgelt als das genehmigte Ent-                   35. § 53 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ngelt.“                                                                 a) In Satz 1 werden die Wörter „Anlage 8 Num-\n34. Nach § 52 wird folgender § 52a eingefügt:                                 mer 3“ durch die Wörter „§ 51 Absatz 1 Satz 2“\nersetzt.\n„§ 52a\nb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\nPilotprojekte\n„Beabsichtigte Ablehnungen von Anträgen sind\nzur Erprobung neuer\nzu begründen.“\nModelle der Kapazitätsnutzung\nund der Fahrplanerstellung sowie                       36. In § 54 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „und\ndes Deutschlandtakts; Verordnungsermächtigung                         diese zu begründen“ gestrichen.\n(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digi-                 37. § 56 wird wie folgt geändert:\ntale Infrastruktur wird ermächtigt, mit Zustimmung                     a) In der Überschrift werden nach dem Wort\ndes Bundesrates durch Rechtsverordnung Schie-                             „außerhalb“ die Wörter „der Erstellung“ einge-\nnenwege festzulegen, auf denen Pilotprojekte zur                          fügt.\nErprobung verschiedener neuer Modelle der Kapa-                        b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort\nzitätsnutzung und der Fahrplanerstellung durchge-                         „außerhalb“ die Wörter „der Erstellung“ einge-\nführt werden. Dies dient insbesondere der Erpro-                          fügt.\nbung von Modellen im Hinblick auf den geplanten\nDeutschlandtakt sowie auf europäischer Ebene der                       c) Absatz 3 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze\nErmöglichung von Projekten im Rahmen des Pro-                             ersetzt:\njektes Redesign of the International Timetabling                          „Der Betreiber der Schienenwege hat zu prüfen,\nProcess. Die Festlegung gemäß Satz 1 kann mit                             ob es erforderlich ist, Kapazitätsreserven inner-\nVorgaben verbunden werden, insbesondere                                   halb des fertigerstellten Netzfahrplans vorzuhal-\n1. wie das Verfahren zur Aufstellung des Kapazi-                          ten, um auf vorhersehbare Anträge im Sinne des\ntätsnutzungsplans unbeschadet des § 19 nach                           Absatzes 1 Satz 1 schnell reagieren zu können.\nAbsatz 2 auszugestalten ist,                                          Soweit die Notwendigkeit dazu erkannt wird,\nsind diese Kapazitätsreserven vorzuhalten.“\n2. wie für die ausgewählten Schienenwege eine\n38. § 59 wird wie folgt geändert:\nMittelfristperspektive für die Kapazitätsnutzung\nüber die Laufzeit der Pilotprojekte aussehen                       a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nkann und                                                              aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:\n3. welchen Bedingungen die Konstruktionspara-                                  aaa) In Nummer 4 wird das Wort „Optionen“\nmeter unbeschadet des Absatzes 2 Satz 6 zu                                       durch das Wort „Maßnahmen“ ersetzt.\ngenügen haben.                                                             bbb) Die folgenden Nummern 5 und 6 wer-\nIn der Verordnung können auch Vorgaben zur Lauf-                                     den angefügt:\nzeit der Pilotprojekte sowie zur Berücksichtigung                                    „ 5. eine Kosten-Nutzen-Analyse der\nder Bedarfe und des gesellschaftlichen Nutzens                                            Maßnahmen nach Nummer 4 und\nder jeweiligen Verkehrsdienste gemäß Absatz 2 ge-\n6. ein Zeitplan für die Durchführung\ntroffen werden.\nder Maßnahmen nach Nummer 4,“.\n(2) Für nach Absatz 1 festgelegte Schienenwege\nbb) Satz 3 wird aufgehoben.\nhat der Betreiber der Schienenwege jeweils einen\nKapazitätsnutzungsplan aufzustellen. Der Betreiber                     b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3\nder Schienenwege darf dabei von den Vorgaben                              bis 5 eingefügt:\nder §§ 52, 55 und 57 abweichen. In dem Kapa-                                 „(3) Die zuständige Eisenbahnaufsichtsbe-\nzitätsnutzungsplan sind die Kapazitäten auf die                           hörde stellt im Einvernehmen mit der Regulie-\neinzelnen Verkehrsdienste entsprechend ihren Be-                          rungsbehörde innerhalb von sechs Wochen\ndarfen zu verteilen. Übersteigen die Bedarfe die                          nach Vorlage des Plans zur Erhöhung der Schie-\nKapazitäten, ist bei der Kapazitätsverteilung zu-                         nenwegkapazität gegenüber dem Betreiber der\nsätzlich der gesellschaftliche Nutzen der jeweiligen                      Schienenwege fest, ob der Plan den Anforde-\nVerkehrsdienste zu berücksichtigen. § 56 Absatz 3                         rungen des Absatzes 1 Satz 2 genügt und die\nbleibt unberührt. Der Betreiber der Schienenwege                          Vorgaben zur Veröffentlichung gemäß Absatz 2\nhat bei der Festlegung der Konstruktionsparameter                         eingehalten worden sind. In der Feststellung\ndarauf zu achten, dass diese einem wirksamen                              empfiehlt die zuständige Eisenbahnaufsichtsbe-\nWettbewerb nicht entgegenstehen. In dem Kapazi-                           hörde, eine oder mehrere Maßnahmen zu reali-\ntätsnutzungsplan sind ferner unter Berücksichti-                          sieren, die besonders geeignet sind, die Schie-\ngung der Ziele des § 3 die im Rahmen der Erstel-                          nenwegkapazität zu erhöhen.\nlung des Netzfahrplans maßgeblichen Einzelheiten\n(4) Im Anschluss an die Feststellung, dass\ndes Koordinierungs- und Streitbeilegungsverfah-\nder Plan zur Erhöhung der Schienenwegkapazi-\nrens zu regeln.\ntät den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 2\n(3) Ein Kapazitätsnutzungsplan gilt jeweils für                        genügt und die Vorgaben gemäß Absatz 2 ein-\ndie Dauer einer Netzfahrplanperiode und ist in                            gehalten worden ist, hat der Betreiber der\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021                       1747\nSchienenwege den Plan zur Erhöhung der                                 Europäischen Union im Anwendungsbereich\nSchienenwegkapazität auf seiner Internetseite                          dieses Gesetzes in Einklang stehen.“\nbis zur Beseitigung der Überlastung zu veröf-                       b) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.\nfentlichen.\n43. § 70 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n(5) Beabsichtigt der Betreiber der Schienen-\na) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird nach dem\nwege, einen nach Absatz 4 veröffentlichten Plan\nWort „unterliegen“ das Wort „insbesondere“\nzur Erhöhung der Schienenwegkapazität zu än-\neingefügt.\ndern, so sind die beabsichtigten Änderungen\nden in Absatz 1 Satz 1 genannten Behörden                           b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst\nvorzulegen. Vor der Vorlage an die Behörden                            „2. Darlehen im Sinne des § 8d Absatz 5 und\nsind die beabsichtigten Änderungen eines Plans                              des § 80 Absatz 2,“.\nzur Erhöhung der Schienenwegkapazität auf der\nc) In Nummer 3 wird die Angabe „Ziffer 2“ gestri-\nInternetseite des Betreibers der Schienenwege\nchen.\nzu veröffentlichen. Die Sätze 2 bis 4 des Absat-\nzes 2, 3 und 4 gelten entsprechend.“                            44. § 72 wird wie folgt geändert:\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6.                               a) Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\n„4. die beabsichtigte Entscheidung über die Ab-\nd) Nach dem neuen Absatz 6 wird folgender Ab-\nlehnung eines Rahmenvertrages,“.\nsatz 7 eingefügt.\nb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„(7) Nach der positiven Entscheidung über\ndie Finanzierung nach Absatz 6 ist der Betreiber                       „Als teilweise Ablehnung im Sinne des Satzes 1\nder Schienenwege verpflichtet, die Maßnahmen                           Nummer 1 bis 3 gelten nicht solche Veränderun-\nunverzüglich umzusetzen.“                                              gen von Inhalten der Anmeldung, die im Rah-\nmen eines Verfahrens nach § 52 oder nach\ne) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 8.                                  Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU)\nf) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 9 und wird                          2017/2177 einvernehmlich erfolgen.“\nwie folgt geändert:                                             45. § 73 wird wie folgt geändert:\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An-                       a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ngabe „Absatzes 4“ durch die Angabe „Ab-                           aa) In Satz 1 wird die Angabe „Satz 1“ jeweils\nsatzes 8“ ersetzt.                                                     gestrichen.\nbb) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ am Ende                           bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze\ndurch ein Komma ersetzt.                                               eingefügt:\ncc) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch                                „Die Regulierungsbehörde kann dem betref-\ndas Wort „oder“ ersetzt.                                               fenden Eisenbahninfrastrukturunternehmen\ndd) Folgende Nummer wird angefügt:                                          vor Ablauf der Frist von Amts wegen mittei-\nlen, dass sie ihr Ablehnungsrecht nicht aus-\n„3. keine positive Entscheidung nach Ab-                               üben wird. In diesem Fall kann sie bestim-\nsatz 6 vorliegt.“                                                men, dass\ng) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 10 und in                                1. in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1\nSatz 1 wird die Angabe „1 bis 4“ durch die An-                                 eine wirksame Mitteilung oder Veröffent-\ngabe „1 bis 8“ ersetzt.                                                        lichung möglich ist und\n39. Nach § 60 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-                               2. in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ein\ngefügt:                                                                           Inkrafttreten vor Ablauf der Frist möglich\n„(2a) Wird eine Zugtrasse nach Durchführung                                    ist.“\ndes Verfahrens gemäß § 52 Absatz 7 oder 8 verge-                       b) In Absatz 3 wird jeweils die Angabe „Satz 1“ ge-\nben, teilt der Betreiber der Schienenwege den un-                         strichen.\nterlegenen Zugangsberechtigten mit, wenn eine                          c) In Absatz 4 werden die Wörter „dieses Unter-\nKündigung nach Absatz 2 Satz 1 erfolgt ist.“                              nehmen“ durch die Wörter „die beabsichtigte\n40. Kapitel 4 wird aufgehoben.                                                Entscheidung, Neufassung, Änderung oder\nFestlegung“ ersetzt.\n41. Die Kapitel 5 und 6 werden die Kapitel 4 und 5 und\nin der Überschrift des Kapitels 5 wird das Wort                    46. § 77 wird wie folgt geändert:\n„; Anwendungsvorschriften“ gestrichen.                                 a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n42. § 68 wird wie folgt geändert:                                             „Satz 1 ist nicht anzuwenden\na) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                       1. bei Entscheidungen der Marktüberwachung\nnach § 17,\n„(3) Die Regulierungsbehörde kann mit Wir-\nkung für die Zukunft das Eisenbahninfrastruk-                          2. für die Erhebung von Gebühren und Ausla-\nturunternehmen zur Änderung von Maßnahmen                                  gen und\nim Sinne des § 66 Absatz 4 verpflichten oder                           3. für Maßnahmen zur Erlangung von Auskünf-\ndiese Maßnahmen für ungültig erklären, soweit                              ten, Nachweisen, Hilfsmitteln und Hilfeleis-\ndiese nicht mit den Vorschriften dieses Geset-                             tungen nach § 67 Absatz 4 bis 7 außerhalb\nzes oder unmittelbar geltenden Rechtsakten der                             von Beschlusskammerverfahren.“\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1748              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021\nb) Absatz 6 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:                       b) Absatz 7 wird Absatz 1.\n„Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts we-                    c) Absatz 8 wird Absatz 2 und in Satz 1 wird die\ngen kann die Beschlusskammer eine öffentliche                         Angabe „§ 8d Absatz 6“ durch die Angabe „§ 8d\nmündliche Verhandlung durchführen. Für die                            Absatz 5“ ersetzt.\nVerhandlung oder Teile davon ist die Öffentlich-\nd) Die folgenden Absätze 3 bis 5 werden angefügt:\nkeit auszuschließen, wenn diese\n„(3) Die §§ 10a und 31a sind ab der nächsten\n1. eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung,\nbeabsichtigten Änderung der Nutzungsbedin-\ninsbesondere der Sicherheit des Staates, be-\ngungen oder der Entgelte für Personenbahn-\nsorgen lässt oder\nsteige oder Laderampen anzuwenden, spätes-\n2. die Gefährdung eines Betriebs- oder Ge-                            tens jedoch ab der Netzfahrplanperiode\nschäftsgeheimnisses besorgen lässt.“                               2022/2023.\nc) Folgender Absatz wird angefügt:                                           (4) Umfasst eine am 18. Juni 2021 beste-\n„(8) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht                        hende Vereinbarung nach § 37 Absatz 3 Eisen-\ndie von ihr getroffenen Entscheidungen auf ihrer                      bahnanlagen, so tritt der Betreiber eines an den\nInternetseite in nicht personenbezogener Form.                        Personenbahnhof angrenzenden Personen-\nSie kann daneben Informationen über die                               bahnsteigs in die Rechte und Pflichten des Be-\nDurchführung von Verfahren in nicht personen-                         treibers des Personenbahnhofs aus diesem Ver-\nbezogener Form veröffentlichen.“                                      trag ein. Der Anteil des Stationsentgelts, der\nsich auf die Eisenbahnanlagen bezieht, ist bis\n47. Nach § 77 wird folgender § 77a eingefügt:                                 zum Ende der Laufzeit des Vertrages an den Be-\n„§ 77a                                        treiber der Personenbahnsteige zu entrichten.\nGerichtliches Verfahren                                    (5) Auf Entscheidungen der Regulierungsbe-\nhörde, die vor dem 18. Juni 2021 ergangen sind,\n(1) Widerspruch und Klage gegen Entscheidun-                           ist § 77a Absatz 3 nicht anzuwenden.“\ngen der Regulierungsbehörde haben keine auf-\nschiebende Wirkung.                                                51. § 81 wird aufgehoben.\n(2) Gegen Entscheidungen der Regulierungsbe-                    52. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\nhörde findet außer in Verfahren über die Erhebung                      a) In der Überschrift werden die Wörter „(zu § 1\nvon Gebühren und Auslagen nach § 69 kein Vor-                             Absatz 5)“ gestrichen.\nverfahren statt.\nb) In Nummer 2 werden vor dem Wort „Seitenstrei-\n(3) Im Falle einer Entscheidung der Regulie-                           fen“ die Wörter „Personenbahnsteige und Lade-\nrungsbehörde, mit Ausnahme von Entscheidungen                             rampen, auch in Personenbahnhöfen und Gü-\nüber die Erhebung von Gebühren, sind die Beru-                            terterminals,“ eingefügt.\nfung gegen ein Urteil und die Beschwerde nach\nder Verwaltungsgerichtsordnung oder nach dem                           c) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 ein-\nGerichtsverfassungsgesetz gegen eine andere Ent-                          gefügt:\nscheidung des Verwaltungsgerichts ausgeschlos-                            „6. Zugangswege für Passagiere und Güter,\nsen. Das gilt nicht für                                                        einschließlich der Zufahrtsstraßen und des\n1. die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der                                 Zugangs für Fußgänger;“.\nRevision nach § 135 in Verbindung mit § 133                        d) Die bisherigen Nummern 6 bis 9 werden die\nder Verwaltungsgerichtsordnung und                                    Nummern 7 bis 10.\n2. die Beschwerde gegen Beschlüsse über den                        53. Anlage 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:\nRechtsweg nach § 17a Absatz 2 und 3 des Ge-\nrichtsverfassungsgesetzes.                                         a) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nAuf die Beschwerde gegen die Beschlüsse über                              aa) In Buchstabe a werden die Wörter „der Per-\nden Rechtsweg ist § 17a Absatz 4 Satz 4 bis 6                                  sonenbahnsteige, der Zugangswege für\ndes Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend                                   Passagiere, der Zufahrtsstraßen und des\nanzuwenden.“                                                                   Zugangs für Fußgänger,“ gestrichen.\n48. In § 78 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 3                            bb) In Buchstabe b werden die Wörter „ein-\nNummer 1“ durch die Angabe „§ 3 Nummer 2“ er-                                  schließlich der Laderampen sowie der Zu-\nsetzt.                                                                         gangswege für Güter, einschließlich der Zu-\nfahrtsstraßen“ gestrichen.\n49. § 79 wird wie folgt geändert:\ncc) Nach Buchstabe f wird folgender Buch-\na) Der Wortlaut der Sätze 1 bis 3 wird Absatz 1.                               stabe g eingefügt:\nb) Der Wortlaut des Satzes 4 wird Absatz 2 und                                 „g) See- und Binnenhafenanlagen         mit\nfolgender Satz wird angefügt:                                                  Schienenverkehr;“.\n„Die Regulierungsbehörde kann die Anhörungen\ndd) Der bisherige Buchstabe g wird Buch-\nim schriftlichen Verfahren durchführen.“                                   stabe h.\n50. § 80 wird wie folgt geändert:\nee) Der bisherige Buchstabe h wird durch die\na) Die Absätze 1 bis 6 werden aufgehoben.                                      folgenden Buchstaben i und j ersetzt:\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021                      1749\n„i) Einrichtungen für die Aufnahme von                          b) Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:\nBrennstoffen und alternativen Kraftstof-                     aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 33 Absatz 1\nfen und Bereitstellung von Brennstoffen                           oder Absatz 2“ durch die Angabe „§ 31“ er-\nund alternativen Kraftstoffen in diesen                           setzt.\nEinrichtungen, deren Preis auf der Rech-\nnung getrennt auszuweisen ist;                               bb) Satz 2 wird aufgehoben.\n56. In Anlage 5 wird die Angabe „§ 27“ jeweils durch\nj)    Ladeeinrichtungen, in denen die Ladung\ndie Angabe „§ 29“ ersetzt.\nder Fahrzeuge mit Strom ausschließlich\nwährend des Fahrzeugstillstandes er-                 57. Anlage 8 wird aufgehoben.\nfolgt, und die Bereitstellung von Lade-\nstrom, dessen Preis auf der Rechnung                                           Artikel 2\ngetrennt von den für die Nutzung der                                     Weitere Änderungen\nLadeeinrichtung erhobenen Entgelten                            des Eisenbahnregulierungsgesetzes\nauszuweisen ist, unbeschadet der Vor-\nschriften des Energiewirtschaftsgeset-                  Das Eisenbahnregulierungsgesetz, das zuletzt durch\nzes.“                                                Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie\nfolgt geändert:\nb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.                            1. § 2 wird wie folgt geändert:\n54. In Anlage 3 Nummer 1 Satz 2 werden die Wörter                         a) Absatz 6 wird aufgehoben.\n„nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung                           b) Die Absätze 7 und 8 werden die Absätze 6 und 7.\nüber die Interoperabilität des transeuropäischen\nEisenbahnsystems zu veröffentlichenden Eisen-                         c) Absatz 9 wird Absatz 8 und die Wörter „Absatz 7\nbahninfrastrukturregistern“ durch die Wörter                              oder Absatz 8“ werden durch die Wörter „Ab-\n„Eisenbahninfrastrukturregistern nach § 29 Ab-                            satz 6 oder Absatz 7“ ersetzt.\nsatz 3 der Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmi-                        2. In § 2a Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 2 Ab-\ngungsverordnung“ ersetzt.                                             satz 7 bis 9“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 6 bis 8“\nersetzt.\n55. Anlage 4 wird wie folgt geändert:\na) Nach Nummer 1.2 wird folgende Nummer 1.3                                                  Artikel 3\neingefügt:                                                                             Änderung des\nAllgemeinen Eisenbahngesetzes\n„1.3 Die Kosten des Basisjahres sind bis zum\nJahr vor Beginn der Regulierungsperiode                    Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember\nfortzuschreiben. Hierzu werden die für das              1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zu-\nBasisjahr ermittelten Kosten, beginnend                 letzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021\nmit dem mittleren Jahr des für das Basis-               (BGBl. I S. 1730) geändert worden ist, wird wie folgt\njahr zu Grunde gelegten Zeitraumes und                  geändert:\nendend im Jahr vor Beginn der Regulie-                  1. § 2 wird wie folgt geändert:\nrungsperiode, um einen jährlich kumulier-\nten Betrag auf der Grundlage einer Inflatio-               a) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-\nnierung nach § 28 Absatz 1 erhöht und um                       fügt:\neinen jährlich kumulierten Betrag auf der                         „(6a) Eisenbahnanlagen sind die in Anlage 1\nGrundlage des Produktivitätsfortschritts                       des Eisenbahnregulierungsgesetzes aufgeführ-\nnach § 28 Absatz 2 reduziert. Bei einer ge-                    ten Eisenbahninfrastrukturen.“\nraden Anzahl von Jahren im Basisjahrzeit-\nb) Absatz 7 wird durch die folgenden Absätze 7\nraum ist einmalig eine entsprechend antei-\nund 7a ersetzt:\nlige Fortschreibung vorzunehmen, danach\nsind entsprechend jährliche Beträge zu                            „(7) Betreiber von Eisenbahnanlagen ist jedes\nkumulieren. Darüber hinaus ist die ange-                       Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das für den\nmessene Berücksichtigung einer sachge-                         Betrieb, die Instandhaltung, den Ausbau und die\nrechten Fortschreibung in entsprechender                       Erneuerung von Eisenbahnanlagen innerhalb ei-\nAnwendung von § 25 Absatz 3 bis 5, der                         nes Netzes zuständig ist.\n§§ 26 und 27 sowie eine Berücksichtigung                          (7a) Betreiber der Schienenwege ist jeder Be-\nder Regelungen des § 29 Absatz 5 mög-                          treiber von Eisenbahnanlagen, der für den Aus-\nlich. Bedarf es einer Prüfung der tatsäch-                     bau, den Betrieb, die Unterhaltung, die Instand-\nlichen Erreichbarkeit entsprechend § 26,                       haltung und die Erneuerung der Schienenwege,\nso sind auch gestiegene Personalkosten                         einschließlich Verkehrsmanagement, Zugsteue-\naufgrund von Tarifvertragsabschlüssen und                      rung, Zugsicherung und Signalgebung, zuständig\ngestiegene Energiekosten zu berücksichti-                      ist, mit Ausnahme der Schienenwege in Service-\ngen, soweit sie nicht bereits durch Satz 2                     einrichtungen.“\nerfasst sind. Die Betriebsleistung für\ndie einzelnen Verkehrsdienste und deren                    c) Der bisherige Absatz 7a wird Absatz 7b und\nMarktsegmente des Basisjahres ist bis                          das Wort „Schienenwege“ wird durch das Wort\nzum Jahr vor Beginn der Regulierungspe-                        „Eisenbahnanlagen“ ersetzt.\nriode fortzuschreiben.“                                    d) Der bisherige Absatz 7b wird aufgehoben.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1750              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021\ne) Absatz 20 wird wie folgt gefasst:                                    c) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Schieneninfra-\n„(20) Ein Netz oder Schienennetz sind die ge-                        struktur“ durch das Wort „Eisenbahninfrastruk-\nsamten Eisenbahnanlagen, die von einem Betrei-                          tur“ ersetzt.\nber von Eisenbahnanlagen betrieben werden.“                          d) In Absatz 4 wird die Angabe „Satz 2“ durch die\n2. § 11 wird wie folgt geändert:                                              Angabe „Satz 3“ ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                3. § 12 Absatz 4 wird wie folgt geändert:\naa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:                      a) Nummer 1 wird aufgehoben.\n„Betreiber von Eisenbahnanlagen und Betrei-                     b) Die Nummernbezeichnung „2.“ wird gestrichen.\nber von Serviceeinrichtungen sind zum Be-\ntrieb ihrer Eisenbahninfrastruktur verpflichtet.            4. In § 12a Absatz 1 werden die Wörter „Betreibern\nBeabsichtigt ein öffentliches Eisenbahninfra-                   eines Personenbahnhofs“ durch die Wörter „Eisen-\nstrukturunternehmen                                             bahninfrastrukturunternehmen, die Zugangsstellen\nzum Schienenpersonenverkehr betreiben,“ ersetzt.\n1. die mehr als geringfügige Verringerung der\nKapazität einer Strecke,\nArtikel 4\n2. die dauernde Einstellung des Betriebes\neiner Strecke, eines Personenbahnsteigs                                       Inkrafttreten\noder einer Laderampe oder                                 (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\n3. die dauernde Einstellung des Betriebes                   am Tag nach der Verkündung in Kraft.\neiner Serviceeinrichtung,                                 (2) In Artikel 1 Nummer 5 tritt § 2c des Eisenbahn-\nso hat es dies bei der zuständigen Aufsichts-               regulierungsgesetzes an dem Tag in Kraft, an dem\nbehörde zu beantragen.“                                     dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-\nbb) In Satz 3 wird das Wort „daß“ durch das Wort                 struktur die Entscheidung der Europäischen Kommis-\n„dass“ ersetzt.                                             sion nach Artikel 2 Absatz 4 Satz 3 der Richtlinie\n2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des\ncc) In Satz 5 werden nach den Wörtern „des Be-                   Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines\ntriebes einer Serviceeinrichtung“ die Wörter                einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl.\n„, eines Personenbahnsteigs oder einer La-                  L 343 vom 14.12.2012, S. 32; L 67 vom 12.3.2015,\nderampe“ und nach den Wörtern „wenn die                     S. 32), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss\nServiceeinrichtung“ die Wörter „, der Perso-                (EU) 2017/2075 (ABl. L 295 vom 14.11.2017, S. 69) ge-\nnenbahnsteig oder die Laderampe“ einge-                     ändert worden ist, zugeht. Gleichzeitig tritt Artikel 2 in\nfügt.                                                       Kraft. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale\nb) In Absatz 1a Satz 1 wird die Angabe „Satz 1“                     Infrastruktur gibt den Tag des Inkrafttretens im Bun-\ndurch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.                               desgesetzblatt bekannt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 9. Juni 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nAndreas Scheuer\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}