{"id":"bgbl1-2021-32-2","kind":"bgbl1","year":2021,"number":32,"date":"2021-06-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/32#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-32-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_32.pdf#page=10","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Eisenbahnbereich","law_date":"2021-06-09T00:00:00Z","page":1730,"pdf_page":10,"num_pages":7,"content":["1730              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021\nGesetz\nzur Änderung von Vorschriften im Eisenbahnbereich\nVom 9. Juni 2021\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                „Keiner Unternehmensgenehmigung bedürfen\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                         1. der Betreiber einer Serviceeinrichtung,\n2. der Betreiber einer Werksbahn und\nArtikel 1\n3. Tätigkeiten im Sinne des Satzes 1 Nummer 1\nÄnderung des                                              und 2, sofern die Eisenbahninfrastruktur\nAllgemeinen Eisenbahngesetzes                                          einer Werksbahn benutzt wird.“\nDas Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember                          b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\n1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zu-                             „(5) Für jede Eisenbahninfrastruktur darf es\nletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember                             nur eine Unternehmensgenehmigung geben.\n2020 (BGBl. I S. 2694) geändert worden ist, wird wie                           Wird eine Eisenbahninfrastruktur nach § 11 ab-\nfolgt geändert:                                                                gegeben oder stillgelegt, so ist die Unterneh-\n1. In § 4b Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „Num-                           mensgenehmigung des abgebenden oder still-\nmer 1 Buchstabe f“ durch die Angabe „Num-                                legenden Eisenbahninfrastrukturunternehmens\nmer 1f“ ersetzt.                                                         für diese Eisenbahninfrastruktur aufzuheben.\nIm Falle der Abgabe darf die Unternehmens-\n2. § 5 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                      genehmigung für das übernehmende Eisen-\n„(3) Die Landesregierung bestimmt die Behör-                          bahninfrastrukturunternehmen erst zu dem\nde, die zuständig ist für Eisenbahnen des Bundes                         Zeitpunkt wirksam werden, zu dem die Aufhe-\nsowie für nichtbundeseigene Eisenbahnen betref-                          bung wirksam geworden ist.“\nfend den Schienenpersonennahverkehr dieser                        6. § 7f Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nEisenbahnen auf dem Gebiet der Bundesrepublik                         a) In Satz 2 werden nach dem Wort „Rechtsver-\nDeutschland, soweit es sich um die Durchführung                          ordnungen“ die Wörter „sowie nach etwaigen\nder Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Euro-                              eisenbahnrechtlichen Vorschriften des jeweili-\npäischen Parlaments und des Rates vom 23. Okto-                          gen Landesrechts“ eingefügt.\nber 2007 über öffentliche Personenverkehrs-\ndienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung                      b) Folgender Satz wird angefügt:\nder Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG)                             „§ 38 Absatz 2 bleibt unberührt.“\nNr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007,                  7. § 12 wird wie folgt geändert:\nS. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU)\n2016/2338 (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 22) ge-                      a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-                         aa) In Satz 2 werden die Wörter „und Auflagen\nsung handelt.“                                                                nach der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69\ndes Rates“ durch die Wörter „oder Aufer-\n3. Die Überschrift zu § 5b wird wie folgt gefasst:                                legungen nach der Verordnung (EG)\n„§ 5b                                              Nr. 1370/2007 in der jeweils geltenden\nFassung“ ersetzt.\nEisenbahn-Unfalluntersuchung“.\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „einer Verein-\n4. In § 5e Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der                                 barung oder Auferlegung nach der Verord-\nBundesstelle“ durch die Wörter „einer Stelle für                              nung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates“ durch\nEisenbahn-Unfalluntersuchung“ ersetzt.                                        die Wörter „von Vereinbarungen oder Auf-\nerlegungen nach der Verordnung (EG)\n5. § 6 wird wie folgt geändert:\nNr. 1370/2007 in der jeweils geltenden\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                    Fassung“ ersetzt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021                      1731\nb) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                     2020 (BGBl. I S. 529) geändert worden ist,\n„Die Genehmigungsbehörde kann die Geneh-                                   von der Versicherungsaufsicht freigestell-\nmigung versagen oder die Änderung von Tari-                                ten Haftpflichtschadenausgleich in gleicher\nfen verlangen, wenn der Tarif einen nach Arti-                             Weise Deckung erhalten,“.\nkel 3 Absatz 2 oder 3 der Verordnung (EG)                          b) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nNr. 1370/2007 festgesetzten Höchsttarif über-                         „1. die von einem nach § 3 Absatz 1 Nummer 4\nsteigt.“                                                                   des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom\n7a. § 13 wird wie folgt geändert:                                                  1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                           durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. März\n2020 (BGBl. I S. 529) geändert worden ist,\naa) In Satz 1 werden die Wörter „und der Kos-                              von der Versicherungsaufsicht freigestell-\nten“ gestrichen.                                                      ten Haftpflichtschadenausgleich in gleicher\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                             Weise Deckung erhalten oder“.\n„Die anschlussgewährende Eisenbahn                            c) In Absatz 3 wird nach der Angabe „Absatz 1“\nmuss die dafür erforderliche Anschlussein-                       die Angabe „Satz 1“ eingefügt.\nrichtung an der von ihr betriebenen Eisen-                9. § 14c wird wie folgt geändert:\nbahninfrastruktur errichten und betreiben.“\na) Absatz 1wird wie folgt geändert:\ncc) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 5 zuständi-\n„Die Vorschriften des Eisenbahnregulie-                               gen Genehmigungsbehörde“ durch die\nrungsgesetzes, insbesondere die Vorschrif-                            Wörter „§ 5 Absatz 1a, Absatz 1e Satz 1\nten zu Zugangsrechten, bleiben unberührt.“                            Nummer 4 oder Nummer 4a zuständigen\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-                                Eisenbahnaufsichtsbehörde“ ersetzt.\nfügt:                                                                 bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\n„(2) Begehrt eine Eisenbahn den Anschluss                               „Satz 1 gilt auch für das Bestehen einer\nan die Eisenbahninfrastruktur einer angrenzen-                             Deckung nach § 14a Absatz 1 Satz 1 Num-\nden Eisenbahn, so tragen die Kosten für den                                mer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buch-\nBau, den Ausbau, den Ersatz und den Rück-                                  stabe a.“\nbau der hierfür erforderlichen Anschlussein-\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nrichtung die an dem Anschluss beteiligten Ei-\nsenbahnen zu gleichen Teilen. Die laufenden                           „Das Bestehen einer Versicherung nach § 14\nKosten dieser Anschlusseinrichtung, insbeson-                         ist dem Eisenbahn-Bundesamt nachzuweisen\ndere für Betrieb, Wartung und Instandhaltung,                         1. von Eisenbahnverkehrsunternehmen ohne\nträgt die anschlussgewährende Eisenbahn.                                  Sitz im Inland: vor Aufnahme des Verkehrs\nDie anschlussbegehrende Eisenbahn trägt die                               und\nKosten der von ihr betriebenen Infrastruktur.“\n2. von Wagenhaltern ohne Sitz im Inland: vor\nc) Nach dem neuen Absatz 2 wird folgender Ab-                                 der nicht selbstständigen Teilnahme am\nsatz 3 eingefügt:                                                         Eisenbahnbetrieb auf dem Gebiet der Bun-\n„(3) Von Absatz 1 Satz 2 abweichende Ver-                              desrepublik Deutschland.“\ntragsbedingungen sind unwirksam. Von Ab-                      10. § 15 wird wie folgt geändert:\nsatz 2 abweichende Vertragsbedingungen zum\na) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“\nNachteil der anschlussbegehrenden Eisenbahn\ngestrichen und der Absatz wie folgt gefasst:\nsind unwirksam.“\n„Für die Vereinbarung oder Auferlegung ge-\nd) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und die                           meinwirtschaftlicher Leistungen ist die Verord-\nWörter „sowie über die Angemessenheit der“                            nung (EG) Nr. 1370/2007 in der jeweils gelten-\nwerden durch die Wörter „und bei Streitigkei-                         den Fassung maßgebend. Zuständig im Sinne\nten über die“ ersetzt.                                                dieser Verordnung sind, sofern es sich um\ne) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.                                  Schienenpersonennahverkehr handelt, die nach\nf) Folgender Absatz 6 wird angefügt:                                      Landesrecht zuständigen Behörden, im Übrigen\ndie zuständigen Behörden des Bundes.“\n„(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend\nfür Unternehmen, die keine Eisenbahnen sind,                       b) Absatz 2 wird aufgehoben.\njedoch Eisenbahninfrastruktur errichten und für               11. In § 18 Absatz 1a Satz 2 wird die Angabe „4“\ndiese Eisenbahninfrastruktur Anschluss begeh-                      durch die Angabe „6“ ersetzt.\nren.“                                                         12. § 23 wird wie folgt geändert:\n8. § 14a wird wie folgt geändert:                                          a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und                               aa) In Satz 1 werden die Wörter „auf dem“\nNummer 2 Buchstabe a werden jeweils wie                                    durch die Wörter „auf denen“ ersetzt, wird\nfolgt gefasst:                                                             nach den Wörtern „des Eigentümers des\n„a) die von einem nach § 3 Absatz 1 Nummer 4                               Grundstücks“ das Wort „oder“ durch ein\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes vom                                Komma ersetzt und werden nach den Wör-\n1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt                           tern „der Gemeinde, auf deren Gebiet sich\ndurch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. März                             das Grundstück befindet,“ die Wörter\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1732              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021\n„oder des Trägers der Straßenbaulast einer                    2. Zäune, Stapel, Haufen oder andere mit dem\nöffentlichen Straße, der diese Grundstücke                        Grundstück nicht fest verbundene Einrichtun-\nfür Zwecke des Straßenbaus zu nutzen be-                          gen\nabsichtigt,“ eingefügt.                                       abzuwehren. Wer die in Satz 1 genannten Pflich-\nbb) Die folgenden Sätze werden angefügt:                           ten vertraglich übernommen hat, hat diese an-\nstelle des nach Satz 1 Verpflichteten zu erfüllen,\n„Satz 1 gilt auch für Grundstücke, auf denen\nwenn dieser ihn ordnungsgemäß ausgewählt,\nsich keine Betriebsanlage mehr befindet.\nkontrolliert und überwacht hat. § 14 Absatz 2\nBefindet sich auf dem Grundstück eine\nNummer 2 in Verbindung mit Absatz 1 des Eisen-\nBetriebsanlage, für deren dauerhafte Be-\nbahnkreuzungsgesetzes bleibt unberührt.“\ntriebseinstellung eine Stilllegung nach § 11\nzu erwirken ist, so kann die Freistellung von            14. Nach § 24 wird der folgende § 24a eingefügt:\nEisenbahnbetriebszwecken erst nach Eintritt                                           „§ 24a\nder Bestandskraft der Stilllegungsentschei-\nBefugnisse der\ndung erfolgen. Für die Freistellungsent-\nSchienenwege betreibenden Unternehmen\nscheidung ist die vollständige oder teilweise\nBeseitigung von nicht betriebsnotwendigen                        (1) Zur Gewährleistung einer betriebssicheren\nEisenbahnanlagen keine Voraussetzung. Mit                     Eisenbahninfrastruktur im Sinne des § 4 Absatz 3\nder Freistellungsentscheidung endet die                       sind Schienenwege betreibende Unternehmen,\neisenbahnrechtliche Fachplanungshoheit.“                      unbeschadet der Verpflichtung des nach § 24\nVerkehrssicherungspflichtigen berechtigt, die\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                    Baumbestände in dem in § 24 Satz 1 genannten\n„(2) Vor der Entscheidung nach Absatz 1                         Bereich in angemessenen zeitlichen Abständen\nhat die Planfeststellungsbehörde                                   darauf zu sichten, ob Gefahren für die Sicherheit\ndes Schienenverkehrs durch umsturzgefährdete\n1. die oberste Landesplanungsbehörde über                          Bäume, herausbrechende oder herabstürzende\nden Eingang des Antrags auf Freistellung                        Äste oder sonstige Vegetation oder durch Zäune,\nvon Bahnbetriebszwecken zu informieren                          Stapel, Haufen oder andere mit dem Grundstück\nund                                                             nicht fest verbundene Einrichtungen nach Maß-\n2. Eisenbahnverkehrsunternehmen, die nach                          gabe der Absätze 2 bis 4 abzuwehren sind. Wird\n§ 1 Absatz 2 des Regionalisierungsgesetzes                      eine Sichtung durchgeführt, sollen auch solche\nbestimmten Stellen, die zuständigen Träger                      Bäume berücksichtigt werden, auf Grund derer\nder Landesplanung und Regionalplanung,                          eine Gefährdung der Sicherheit des Schienenver-\ndie betroffenen Gemeinden sowie Eisen-                          kehrs noch nicht besteht, aber zu besorgen ist.\nbahninfrastrukturunternehmen, soweit deren                         (2) Schienenwege betreibende Unternehmen\nEisenbahninfrastruktur an die vom Antrag be-                    sind berechtigt, Grundstücke zu dem in Absatz 1\ntroffenen Eisenbahninfrastruktur anschließt,                    genannten Zweck zu betreten. Sichtungen nach\ndurch öffentliche Bekanntmachung im Bun-                        Absatz 1 sind dem Besitzer mindestens 14 Tage\ndesanzeiger zur Stellungnahme aufzufordern                      vor ihrer Durchführung ortsüblich anzuzeigen und\nsowie den Inhalt der Bekanntmachung zu-                         auf der Internetseite des Unternehmens anzukün-\nsätzlich im Internet zu veröffentlichen; die                    digen; dem Besitzer ist auf vorherige Anforderung\nFrist zur Abgabe einer Stellungnahme soll                       Gelegenheit einzuräumen, bei den Sichtungen an-\ndrei Monate nicht überschreiten.“                               wesend zu sein. Grundstücke mit erkennbarem\nc) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern                          Wohnzusammenhang dürfen Schienenwege be-\n„Die Entscheidung über die Freistellung ist“ die                   treibende Unternehmen nur betreten, wenn eine\nWörter „neben dem Antragsteller“ eingefügt.                        dringende Gefahr für die Sicherheit des Schienen-\nverkehrs zu besorgen steht. Eine vorangegangene\nd) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                             Anzeige und Ankündigung nach Satz 2 ist in die-\n„Die oberste Landesplanungsbehörde ist über                        sem Fall nicht erforderlich. Das Grundrecht auf\ndie Entscheidung zu unterrichten.“                                 Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1\ndes Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.\n13. § 24 wird wie folgt gefasst:\n(3) Erfolgt eine Sichtung, haben die Schienen-\n„§ 24                                      wege betreibenden Unternehmen die Ergebnisse\nVerkehrssicherungspflicht                              der Sichtungen nach Absatz 1 in geeigneter\nWeise zu dokumentieren. Der nach § 24 Verkehrs-\nWer die Verfügungsgewalt über ein Grundstück\nsicherungspflichtige ist auf Verlangen befugt, die\nbesitzt, ist verpflichtet, auf dem Grundstück in-\nvon Schienenwege betreibenden Unternehmen\nnerhalb eines 50 Meter breiten Streifens beidseits\nbei vorangegangenen Sichtungen angefertigten\nentlang der Gleise, gemessen von der Gleismitte\nDokumentationen über sein Grundstück einzuse-\ndes außen liegenden Gleises, die geeigneten,\nhen. Sofern Schienenwege betreibende Unter-\nerforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu\nnehmen Gefahren für die Sicherheit des Schie-\nergreifen, um Gefahren für die Sicherheit des\nnenverkehrs durch umsturzgefährdete Bäume,\nSchienenverkehrs oder andere Rechtsgüter durch\nherausbrechende oder herabstürzende Äste oder\n1. umsturzgefährdete Bäume, herausbrechende                            sonstige Vegetation oder durch Zäune, Stapel,\noder herabstürzende Äste, sonstige Vegetation                      Haufen oder andere mit dem Grundstück nicht\noder                                                               fest verbundene Einrichtungen feststellen, haben\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021                       1733\nsie diese Gefahren dem nach § 24 Verkehrssiche-                           (6) Vorschriften des Naturschutzrechts und\nrungspflichtigen unverzüglich anzuzeigen und ihn                       des Zweiten Kapitels, Abschnitt II des Bundes-\nauf seine Verkehrssicherungspflicht hinzuweisen.                       waldgesetzes bleiben unberührt. Die Ziele der\nWerden zu fällende Bäume, herausbrechende                              Forstwirtschaft sind zu berücksichtigen.“\noder herabstürzende Äste festgestellt, sollen\n15. § 26 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\ndiese eindeutig und dauerhaft gekennzeichnet\nwerden. Schienenwege betreibende Unterneh-                                „(4) Das Bundesministerium für Verkehr und\nmen sollen ferner auf Bäume hinweisen, bei de-                         digitale Infrastruktur wird ermächtigt, mit Zustim-\nnen eine Gefahr für die Sicherheit des Schienen-                       mung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu\nverkehrs durch Umstürzen, herausbrechende                              erlassen\noder herabstürzende Äste noch nicht besteht,                           1. zur Übernahme des Rechts der Europäischen\naber eine Gefährdung für die Sicherheit des                                Gemeinschaft oder der Europäischen Union,\nSchienenverkehrs zu besorgen ist.                                          soweit es Gegenstände der Artikel 1 bis 5\ndes Eisenbahnneuordnungsgesetzes oder des\n(4) Bei Gefahr im Verzug für die Sicherheit des                         Bundesschienenwegeausbaugesetzes betrifft,\nSchienenverkehrs durch umsturzgefährdete Bäu-                              in deutsches Recht sowie\nme, herausbrechende oder herabstürzende Äste\n2. zur Durchführung des Rechts der Europä-\noder sonstige Vegetation oder durch Zäune, Sta-\nischen Gemeinschaften oder der Europäischen\npel, Haufen oder andere mit dem Grundstück\nUnion, soweit es Gegenstände der Artikel 1 bis\nnicht fest verbundene Einrichtungen sind Schie-\n5 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes oder\nnenwege betreibende Unternehmen berechtigt,\ndes Bundesschienenwegeausbaugesetzes be-\ndie davon ausgehende Gefahr unverzüglich zu\ntrifft.“\nbeseitigen. Absatz 2 gilt entsprechend. Das\nGrundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung                      16. § 28 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird in-                       a) In Nummer 3 werden die Wörter „nach § 12\nsoweit eingeschränkt. Die Gefahrbeseitigung ist                            Abs. 3 Satz 1 Eisenbahnverkehrsdienste nach\nzu dulden und die nach § 24 Verkehrssicherungs-\n§ 3 Nr. 1“ durch die Wörter „nach § 12 Absatz 3\npflichtigen haben den Schienenwege betreiben-                              Satz 1 dort genannte Eisenbahnverkehrsdiens-\nden Unternehmen die durch die Beseitigung ent-                             te“ ersetzt.\nstandenen notwendigen Kosten zu erstatten.\nSchienenwege betreibende Unternehmen haben                             b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:\ndie Beseitigung der Gefahr nach Möglichkeit so                             „6. einer Rechtsverordnung nach\nvorzunehmen, dass der verbleibende Baumbe-\nstand nicht beschädigt wird und die Verwertbar-                                  a) § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buch-\nkeit der gefällten Bäume soweit wie möglich er-                                     stabe a, b oder c, Nummer 1b, 10 erster\nhalten bleibt. Eingeschlagene Bäume sind dem                                        Halbsatz oder zweiter Halbsatz Buch-\nEigentümer oder Besitzer des Grundstücks zu be-                                     stabe a oder d, Nummer 13 erster Halb-\nlassen. Ein Ersatzanspruch hinsichtlich der ent-                                    satz oder Nummer 14 erster Halbsatz,\ngangenen Zuwachsleistung beseitigter Bäume                                       b) § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buch-\nbesteht nicht. Schäden am Grundstück oder an                                        stabe d oder e, Nummer 9, 10 zweiter\nSachen, die sich auf dem Grundstück befinden,                                       Halbsatz Buchstabe b oder c, Num-\nhat das Schienenwege betreibende Unternehmen                                        mer 13 zweiter Halbsatz, Nummer 14\ndem Geschädigten zu ersetzen, wenn die Schä-                                        zweiter Halbsatz oder Nummer 15 oder\nden zurückzuführen sind auf eine sorgfaltswidrige\nDurchführung der Schutzmaßnahmen durch das                                       c) § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder 5\noder Absatz 2 Nummer 1 bis 3 oder 4\nSchienenwege betreibende Unternehmen oder\ndurch ein von ihm zu diesem Zweck beauftragtes                                   oder einer vollziehbaren Anordnung auf\nUnternehmen.                                                                     Grund einer solchen Rechtsverordnung zu-\nwiderhandelt, soweit die Rechtsverord-\n(5) Zur Gewährleistung einer betriebssicheren                                 nung für einen bestimmten Tatbestand auf\nEisenbahninfrastruktur im Sinne des § 4 Absatz 3                                 diese Bußgeldvorschrift verweist, oder“.\nkönnen Schienenwege betreibende Unternehmen                       17. § 29 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nin dem in § 24 Satz 1 genannten Bereich vorüber-\ngehende Einrichtungen errichten, soweit diese                             „(1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36\ndem Schutz von Anlagen der Eisenbahninfra-                             Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ord-\nstruktur vor nachteiligen Einwirkungen der Natur,                      nungswidrigkeiten ist das Eisenbahn-Bundesamt\ninsbesondere durch Schneeverwehungen, Stein-                           1. in den Fällen des § 28 Absatz 1 im Bereich der\nschlag oder Vermurungen dienen. Eigentümer                                 Unternehmen, die der Aufsicht durch das\nund Besitzer der Grundstücke haben die Errich-                             Eisenbahn-Bundesamt unterliegen, und\ntung zu dulden. Die Absätze 2 und 4 Satz 8 gelten\n2. in den Fällen des § 9 der Eisenbahn-Fahr-\nentsprechend. Wenn der Eigentümer oder der Be-\npersonalverordnung in Bereichen, die der\nsitzer die Maßnahmen im Benehmen mit den\nÜberwachung des Bundeseisenbahnvermögens\nSchienenwege betreibenden Unternehmen selbst\nunterliegen.\ndurchführt, sind ihm die erforderlichen Aufwen-\ndungen und unmittelbar damit verbundenen                               § 64b Absatz 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebs-\nSchäden zu ersetzen.                                                   ordnung und § 49 Absatz 3 der Eisenbahn-Bau-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1734              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021\nund Betriebsordnung für Schmalspurbahnen blei-                                             Artikel 4\nben unberührt.“                                                                         Änderung des\n18. § 30 wird aufgehoben.                                                                 Bundeswaldgesetzes\n19. § 35 wird aufgehoben.                                                 § 2 Absatz 2 des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai\n1975 (BGBl. I S. 1037), das zuletzt durch Artikel 1 des\n20. § 38 wird wie folgt geändert:                                      Gesetzes vom 17. Januar 2017 (BGBl. I S. 75) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:\na) Absatz 6 wird aufgehoben.\n1. In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein Komma\nb) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:                                 ersetzt.\n„(7) Wer am 1. Juli 2021 von einem nach § 3                2. In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein\nAbsatz 1 Nummer 4 des Versicherungsauf-                          Komma ersetzt und das Wort „und“ angefügt.\nsichtsgesetzes von der Versicherungsaufsicht\n3. Folgende Nummer 5 wird angefügt:\nfreigestellten Haftpflichtschadenausgleich De-\nckung erhält, hat dies der zuständigen Eisen-                    „5. mit Forstpflanzen bestockte Grundflächen\nbahnaufsichtsbehörde bis zum 1. Juli 2022                            a) auf Schienenwegen, auch auf solchen in\nnachzuweisen.“                                                          Serviceeinrichtungen, sowie\nc) Folgender Absatz 9 wird angefügt:                                    b) beidseits der Schienenwege in einer Breite\nvon 6,80 Meter, gemessen von der Gleismitte\n„(9) Auf einen vor dem 1. Juli 2021 ge-\ndes außen liegenden Gleises, oder, wenn die\nschlossenen Vertrag, ist § 13 in der bis zu die-\nSchienenwege im Bereich von Böschungen\nsem Tag geltenden Fassung anzuwenden. Ver-\noder Einschnitten liegen, bei denen die Bö-\nträge nach Satz 1, deren weitere Laufzeit nach\nschungsschulter oder der Böschungsfuß wei-\ndem 1. Juli 2021 noch mehr als 24 Monaten\nter als 6,80 Meter von der Gleismitte aus\nbeträgt, sind spätestens bis zum Ablauf von\nliegt, in einer Breite von der Gleismitte bis\n24 Monaten nach dem 1. Juli 2021 an die Vor-\nzum Böschungsfuß oder zur Böschungs-\ngaben des § 13 anzupassen.“\nschulter.“\nArtikel 2                                                           Artikel 5\nÄnderung des                                                         Änderung des\nBundesnichtraucherschutzgesetzes                               Schienengüterfernverkehrsnetzförderungsgesetz\n§ 2 Nummer 3 des Bundesnichtraucherschutzgeset-                        Das Schienengüterfernverkehrsnetzförderungsgesetz\nzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1595) wird wie folgt                 vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3115) wird wie folgt\ngefasst:                                                               geändert:\n„3. Personenbahnhöfe der öffentlichen Eisenbahnen                      1. § 1 wird wie folgt geändert:\nim Sinne dieses Gesetzes sind solche nach § 3                         a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „den Ersatz\nAbsatz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in                            der“ durch die Wörter „Investitionen in die“ er-\nVerbindung mit Anlage 2 (zu den §§ 10 bis 14)                            setzt und werden nach dem Wort „Eisenbahnen“\nNummer 2 Satz 1 Buchstabe a des Eisenbahnregu-                           die Wörter „(Ersatz, Aus- und Neubau)“ einge-\nlierungsgesetzes.“                                                       fügt.\nb) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2\nArtikel 3                                       und 3 ersetzt:\nÄnderung des                                           „(2) Eine Förderung setzt voraus, dass diskri-\nSchienenlärmschutzgesetzes                                    minierungsfreier Zugang zu den Schienenwegen\ngemäß den Vorschriften des Eisenbahnregulie-\nDas Schienenlärmschutzgesetz vom 20. Juli 2017\nrungsgesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I\n(BGBl. I S. 2804) wird wie folgt geändert:\nS. 2082), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-\n1. § 8 wird wie folgt geändert:                                              zes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1531) geändert\nworden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ge-\na) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „Satz 1“                            währt wird.\ndurch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.\n(3) Für den Begriff der Schienenwege gilt § 8\nb) In Absatz 4 wird die Angabe „Satz 1“ gestrichen.                       Absatz 5 des Bundesschienenwegeausbauge-\nsetzes vom 15. November 1993 (BGBl. I S. 1874),\n2. In § 11 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „2 Satz 1\ndas zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom\nund 4 und Absatz 3“ durch die Wörter „2, 3 Satz 3\n23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3221) geändert\noder Absatz 4“ ersetzt.\nworden ist.“\n3. § 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                 c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-\na) In Nummer 6 werden die Wörter „Satz 1 und 4“                           sätze 4 und 5.\ndurch die Wörter „oder 3 Satz 3“ ersetzt.                          d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nb) In Nummer 7 wird die Angabe „§ 8 Absatz 3“                             aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „sind“ die\ndurch die Angabe „§ 8 Absatz 4“ ersetzt.                                   Wörter „Ersatzinvestitionen in“ eingefügt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021                        1735\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                      gültigen Fassung Anwendung. Die Förderung\n„Unter den Voraussetzungen des Satzes 1                           erfolgt bis zum Wegfall der Freistellungsvoraus-\nNummer 2 bis 4 werden auch Ersatzinvesti-                         setzung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 oder\ntionen in Schienenwege in Serviceeinrichtun-                      eines Rechtsaktes, der an die Stelle der Verord-\ngen nach Anlage 2 Nummer 2 Buchstabe c                            nung (EU) Nr. 651/2014 tritt.“\nund d des Eisenbahnregulierungsgesetzes                    2. § 2 wird wie folgt geändert:\nund in Schienenwege in See- und Binnen-\nhäfen gefördert.“                                             a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Investitio-\nnen in den Ersatz der nach § 1 Absatz 4 förder-\ne) Die folgenden Absätze 6 und 7 werden angefügt:                          fähigen“ durch die Wörter „nach § 1 Absatz 5\n„(6) Förderfähig sind Investitionen in Schie-                        bis 7 förderfähigen Investitionen“ ersetzt.\nnenwege hinsichtlich eines Aus- und Neubaus,\nwenn                                                                b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\n1. die Investitionen die Durchführung von Ver-                              „(2) Bei der Förderung von Schienenwegen\nkehren des Schienengüterfernverkehrs ver-                           gemäß § 1 Absatz 7 findet Artikel 56b Absatz 9\nbessern oder ermöglichen,                                           der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Seehäfen)\nbeziehungsweise Artikel 56c Absatz 8 der Ver-\n2. die Schienenwege nach Durchführung der In-\nordnung (EU) Nr. 651/2014 (Binnenhäfen) An-\nvestitionen mit einer Streckengeschwindigkeit\nwendung. Eine Verknüpfung mit anderen Zuwen-\nvon in der Regel mindestens 50 Kilometern\ndungen der öffentlichen Hand ist möglich. Die\npro Stunde befahren werden können,\nGesamtförderung darf dabei insgesamt maximal\n3. die Schienenwege nach Durchführung der                               80 Prozent der Investitionen betragen. Die Zu-\nInvestitionen durchgängig eine zulässige Rad-                       wendungshöchstgrenze beträgt für Seehäfen\nsatzlast von mindestens 22,5 Tonnen und ein                         5 Millionen Euro und für Binnenhäfen 2 Millionen\nFahrzeuggewicht je Längeneinheit von min-                           Euro.“\ndestens 8 Tonnen pro Meter aufnehmen kön-\nnen,                                                            c) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden die Ab-\nsätze 3 bis 6.\n4. eine nicht bundeseigene Eisenbahn zur\nDurchführung der Investitionen berechtigt ist                   d) In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „Absatz 4“\nund die Schienenwege betreibt oder betreiben                        durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.\nwird,\ne) In Absatz 6 werden die Wörter „Absätze 1 bis 4“\n5. für die Investitionen zum Zeitpunkt der schrift-                     durch die Wörter „Absätze 1 bis 5“ ersetzt.\nlichen Antragstellung alle erforderlichen pla-\nnungsrechtlichen oder baurechtlichen Ge-                        f) Die folgenden Absätze 7 und 8 werden angefügt:\nnehmigungsverfahren bereits abgeschlossen                               „(7) Die verfügbaren Haushaltsmittel für Inves-\nsind,                                                               titionen in Schienenwege der nicht bundes-\n6. der Kapitalwert der Investitionen nach der                           eigenen Eisenbahnen sollen grundsätzlich zu\nKapitalwertmethode ohne Förderung negativ                           mindestens 60 Prozent für Förderungen von Er-\nist und mit Förderung mindestens null beträgt,                      satzinvestitionen in Schienenwege nach § 1 Ab-\nund                                                                 satz 5 eingesetzt werden.\n7. aus den auf diesen Schienenwegen auf Grund                               (8) Förderfähig sind Investitionen ab einem\nder Investitionen zu erwartenden Mehrverkeh-                        Volumen von 30 000 Euro für die gesamte Maß-\nren des Schienengüterfernverkehrs ein volks-                        nahme (Bagatellgrenze).“\nwirtschaftlicher Nutzen im Verhältnis zu den\nFördermitteln des Bundes von nicht kleiner                   3. § 3 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2\nals eins resultiert.                                            bis 6 ersetzt:\nUnter den Voraussetzungen des Satzes 1 Num-                            „(2) Investitionen können aus den im laufenden\nmer 1 und 3 bis 7 werden auch Aus- und Neu-                         Haushaltsjahr verfügbaren Haushaltsmitteln nur auf\nbauinvestitionen in Schienenwege in Serviceein-                     Grund von Anträgen finanziert werden, die jeweils\nrichtungen nach Anlage 2 Nummer 2 Buchstabe c                       bis zum 31. Oktober des dem Bewilligungsjahr vor-\nund d des Eisenbahnregulierungsgesetzes geför-                      ausgegangenen Jahres bei der Bewilligungsbe-\ndert.                                                               hörde eingegangen sind.\n(7) Auf die Förderung von Investitionen von                         (3) Überschreiten die bis zum Ablauf der Frist ge-\nSchienenwegen, die ausschließlich der wirt-                         mäß Absatz 2 beantragten bewilligungsfähigen In-\nschaftlichen Tätigkeit eines Hafens zugutekom-                      vestitionsmittel die für Förderungen nach diesem\nmen und von jeder Art von Schienenwegen,                            Gesetz zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel\ndie für den Zugang der Nutzer zu einem Hafen                        für die Förderung von Ersatzinvestitionen, so wer-\nerforderlich sind, findet die Verordnung (EU)                       den bis zur Erschöpfung der Fördermittel diejenigen\nNr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014                       förderfähigen Ersatzmaßnahmen bezuschusst, bei\nzur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter                       denen das Verhältnis vom Barwert der beabsichti-\nGruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in                        gen Investition zur Länge des geförderten Schie-\nAnwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags                      nenwegs möglichst günstig ist; bei ortsfesten Be-\nüber die Arbeitsweise der Europäischen Union                        triebsleitsystemen nach § 2 Absatz 6 tritt an die\n(ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der jeweils                    Stelle der Länge des geförderten Schienenwegs\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1736              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021\ndie Länge des Stell- oder Verantwortungsbereichs.                      sion zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Bei-\nErrechnet sich bei verschiedenen Maßnahmen der-                        hilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt\nselbe Quotient, so entscheidet der Zeitpunkt des                       nicht nachgekommen ist.\nEingangs des Antrags.                                                     (6) Eine Förderung auf Grundlage des § 1 Ab-\n(4) Überschreiten die bis zum Ablauf der Frist ge-                  satz 7 ist ausgeschlossen für Antragsteller, die als\nmäß Absatz 2 beantragten bewilligungsfähigen För-                      Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Arti-\ndermittel die für Förderungen nach diesem Gesetz                       kels 1 Absatz 4 Buchstabe c in Verbindung mit Ar-\nzur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für die                        tikel 2 Absatz 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014\nFörderung von Ausbau- und Neubaumaßnahmen,                             anzusehen sind.“\nso werden bis zur Erschöpfung der Fördermittel die-\n4. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter „§ 2 Absatz 1\njenigen Ausbau- und Neubaumaßnahmen bezu-\nund 5“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 und 6“ er-\nschusst, deren volkswirtschaftlicher Nutzen im Ver-\nsetzt.\nhältnis zu den Fördermitteln am höchsten ist.\n(5) Eine Förderung auf Grundlage des § 1 Ab-                                               Artikel 6\nsatz 7 ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller\neiner Rückforderungsanordnung auf Grund eines                                              Inkrafttreten\nfrüheren Beschlusses der Europäischen Kommis-                          Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 9. Juni 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nAndreas Scheuer\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}