{"id":"bgbl1-2021-32-1","kind":"bgbl1","year":2021,"number":32,"date":"2021-06-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/32#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-32-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_32.pdf#page=3","order":1,"title":"Gesetz zur Neuordnung der Marktüberwachung","law_date":"2021-06-09T00:00:00Z","page":1723,"pdf_page":3,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021                          1723\nGesetz\nzur Neuordnung der Marktüberwachung\nVom 9. Juni 2021\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                        § 14 Zentrale Verbindungsstelle\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                 § 15 Aufgaben der zentralen Verbindungsstelle\n§ 16 Datenübermittlung an das Informations- und Kommunika-\nArtikel 1                                       tionssystem (ICSMS)\nGesetz                                                              Abschnitt 4\nzur Marktüberwachung\nInformations- und Meldeverfahren\nund zur Sicherstellung\nder Konformität von Produkten                              § 17 Unterstützungsverpflichtung, Meldeverfahren\n(Marktüberwachungsgesetz – MüG)                               § 18 Gemeinschaftliches System zum raschen Austausch von\nInformationen (RAPEX) gemäß Artikel 12 der Richtlinie\nInhaltsübersicht                                        2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit\n§ 19 Veröffentlichung von Informationen\nAbschnitt 1\n§ 20 Informationen für Wirtschaftsakteure\nAllgemeine Vorschriften\n§ 1 Anwendungsbereich                                                                            Abschnitt 5\n§ 2 Begriffsbestimmungen\nSanktionen; Übergangsvorschriften\n§ 3 Fernabsatz\n§ 21 Bußgeldvorschriften\nAbschnitt 2                                § 22 Strafvorschriften\nZuständigkeiten und Befugnisse                         § 23 Übergangsvorschriften\n§  4 Zuständigkeiten und Zusammenarbeit\n§  5 Verpflichtung zur Zusammenarbeit                                                         Abschnitt 1\n§  6 Marktüberwachungsstrategien                                                   Allgemeine Vorschriften\n§  7 Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden\n§  8 Marktüberwachungsmaßnahmen\n§1\n§  9 Adressaten der Marktüberwachungsmaßnahmen\n§ 10 Verfahrensrechte und -pflichten der Wirtschaftsakteure                                Anwendungsbereich\n§ 11 Erhebung von Gebühren und Auslagen\n(1) Dieses Gesetz gilt für Produkte im Anwendungs-\nAbschnitt 3                                bereich von Artikel 2 der Verordnung (EU) 2019/1020\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom\nKoordinierte Durchsetzung und Zusammenarbeit\n20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konfor-\n§ 12 Deutsches Marktüberwachungsforum                                  mität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie\n§ 13 Zusammensetzung und Funktionsweise des Deutschen                  2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008\nMarktüberwachungsforums                                           und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1).\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1724              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021\n(2) Dieses Gesetz gilt zudem für Produkte im An-                    eine Beschwerde oder ein Testkauf vorliegt, so kann\nwendungsbereich des Produktsicherheitsgesetzes.                        sie tätig werden.\nSatz 1 gilt nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften                   (3) Die Zollbehörden sind die für Kontrollen von\nentsprechende oder weitergehende Vorschriften vor-                     Produkten, die auf den Markt gelangen, zuständigen\ngesehen sind.                                                          Behörden im Sinne des Artikels 25 Absatz 1 der Ver-\nordnung (EU) 2019/1020. Für die Zusammenarbeit\n§2                                      zwischen Zoll- und Marktüberwachungsbehörden ist\nBegriffsbestimmungen                                Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 an-\nzuwenden.\nIm Sinne dieses Gesetzes ist\n(4) Die Zollbehörden melden Aussetzungen gemäß\n1. „Ausstellen“ das Aufstellen oder Vorführen von Pro-\nArtikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1020\ndukten zu Zwecken der Werbung,\nderjenigen Marktüberwachungsbehörde, in deren Zu-\n2. „Aussteller“ jede natürliche oder juristische Person,               ständigkeitsbereich die Zollbehörde gelegen ist.\ndie ein Produkt ausstellt,\n(5) Die Entscheidung über die Vernichtung eines\n3. „Wirtschaftsakteur“ für den nicht harmonisierten                    Produkts gemäß Artikel 28 Absatz 4 Satz 1 der Verord-\nBereich der Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer,                nung (EU) 2019/1020 obliegt der Marktüberwachungs-\nHändler, Fulfilment-Dienstleister oder jede andere                 behörde.\nnatürliche oder juristische Person, die Verpflichtun-\ngen im Zusammenhang mit der Herstellung von Pro-                                                §5\ndukten, deren Bereitstellung auf dem Markt oder\nVerpflichtung zur Zusammenarbeit\nderen Inbetriebnahme gemäß den anwendbaren\nRechtsvorschriften unterliegt.                                        Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/1020 gilt für Pro-\ndukte im Sinne von § 1 Absatz 2 entsprechend.\nIm Übrigen sind die Begriffsbestimmungen des Arti-\nkels 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 auf Produkte                                                   §6\nim Sinne des § 1 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.\nMarktüberwachungsstrategien\n§3                                         (1) Die Marktüberwachungsbehörden haben für die\nFernabsatz                                  von diesem Gesetz erfassten Regelungsbereiche\nMarktüberwachungsstrategien zu erstellen.\nAuf online oder über eine andere Form des Fern-\n(2) Die Marktüberwachungsbehörden übermitteln\nabsatzes zum Verkauf angebotene Produkte im Sinne\nder zentralen Verbindungsstelle gemäß § 15 ihre\ndes § 1 Absatz 2 ist Artikel 6 der Verordnung (EU)\n2019/1020 entsprechend anzuwenden.                                     Marktüberwachungsstrategien nach Absatz 1 für die\nvon § 1 Absatz 1 erfassten Regelungsbereiche. Die\nzentrale Verbindungsstelle teilt die Marktüberwachungs-\nAbschnitt 2\nstrategien über das Informations- und Kommunika-\nZuständigkeiten und Befugnisse                                   tionssystem ICSMS der Kommission und den anderen\nMitgliedstaaten mit. Sie stellt eine Zusammenfassung\n§4                                      der Marktüberwachungsstrategien der Öffentlichkeit\nZuständigkeiten und Zusammenarbeit                             zur Verfügung.\n(1) Vorbehaltlich des Satzes 2 obliegt die Markt-                      (3) Die zuständigen Bundesministerien und die Län-\nüberwachung den für die Durchführung der Rechts-                       der in ihrem Zuständigkeitsbereich stellen sicher, dass\nvorschriften nach § 1 Absatz 1 und 2 zuständigen                       ihre Marktüberwachungsbehörden ihre Aufgaben ord-\nBehörden. Zuständigkeiten zur Durchführung dieses                      nungsgemäß wahrnehmen können. Dafür statten sie die\nGesetzes, die durch andere Rechtsvorschriften zuge-                    Marktüberwachungsbehörden mit den notwendigen\nwiesen sind, bleiben unberührt. Im Geschäftsbereich                    Ressourcen aus. Sie stellen eine effiziente Zusammen-\ndes Bundesministeriums der Verteidigung obliegt die                    arbeit und einen wirksamen Informationsaustausch\nMarktüberwachung dem Bundesministerium der Ver-                        ihrer Marktüberwachungsbehörden untereinander so-\nteidigung und den von ihm bestimmten Stellen.                          wie mit den Marktüberwachungsbehörden der anderen\nMitgliedstaaten der Europäischen Union sicher.\n(2) Die Aufgabe der Marktüberwachung von online\noder über eine andere Form des Fernabsatzes zum                                                     §7\nVerkauf angebotenen Produkten liegt bei derjenigen\nMarktüberwachungsbehörde, in deren Bezirk das                              Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden\nProdukt bestellt und geliefert werden kann. Bei Be-                       (1) Die Marktüberwachungsbehörden und die von\nschwerden über diese Produkte ist diejenige Markt-                     ihnen beauftragten Personen haben die Befugnisse ge-\nüberwachungsbehörde zuständig, in deren Bezirk der                     mäß Artikel 14 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU)\nBetriebs- oder Wohnort der beschwerdeführenden                         2019/1020. Die Befugnisse bestehen auch gegenüber\nPerson liegt. Sind nach Satz 1 mehrere Behörden zu-                    Ausstellern. Die Befugnisse nach Artikel 14 Absatz 4\nständig, so liegt die Marktüberwachung bei derjenigen                  Buchstabe e der Verordnung (EU) 2019/1020 bestehen\nBehörde, die zuerst mit der Sache befasst ist. Absatz 1                zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten, außer-\nSatz 2 bleibt davon unberührt. Erkennt eine Marktüber-                 halb der dort genannten Zeiten nur zur Verhütung\nwachungsbehörde eine offensichtliche Nichtkonformi-                    dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und\ntät eines Produktes, das online oder über eine andere                  Ordnung. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der\nForm des Fernabsatzes zum Verkauf angeboten wird                       Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit\nanhand der vorliegenden Informationen, ohne dass                       eingeschränkt. Das Betretungsrecht gilt auch für alle\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021                      1725\nRäumlichkeiten, Grundstücke oder Beförderungsmit-                                                   §9\ntel, die zum Ausstellen genutzt werden.                                                      Adressaten der\nMarktüberwachungsmaßnahmen\n(2) Die Marktüberwachungsbehörden und die von\nihnen beauftragten Personen können bei den Wirt-                          Die Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde\nschaftsakteuren für Produkte im Sinne des § 1 Proben                   können gegen jeden Wirtschaftsakteur und gegen\nder betreffenden Produkte entnehmen, Muster verlan-                    jeden Aussteller gerichtet werden. Maßnahmen gegen-\ngen und die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen                  über anderen als den in Satz 1 genannten Personen\nUnterlagen und Informationen anfordern. Die Proben,                    sind nur zulässig, wenn ein gegenwärtiges ernstes\nMuster, Unterlagen und Informationen sind ihnen un-                    Risiko nicht auf andere Weise abgewehrt werden kann.\nentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Proben dürfen nur                Entsteht der anderen Person durch die Maßnahme ein\nentnommen werden, soweit deren Entnahme verhält-                       Schaden, so ist dieser zu ersetzen, es sei denn, die\nnismäßig ist. Für unter falscher Identität erworbene                   Person kann auf andere Weise Ersatz erlangen oder\nProben kann die Behörde die Erstattung des Kaufprei-                   ihr Vermögen wird durch die Maßnahme geschützt.\nses verlangen, wenn sich die Probe bei der Prüfung als\nnicht rechtskonform erwiesen hat.                                                                  § 10\nVerfahrensrechte\n(3) Besichtigungs- und Prüfbefugnis haben die                               und -pflichten der Wirtschaftsakteure\nMarktüberwachungsbehörden und die von ihnen be-\n(1) Die Wirtschaftsakteure, die Aussteller und die\nauftragten Personen auch dann, wenn die Produkte in\nAnbieter von Diensten der Informationsgesellschaft\nSeehäfen zum weiteren Transport bereitgestellt sind.\nhaben die jeweils sie betreffenden Maßnahmen nach\n§ 7 und § 8 Absatz 1 zu dulden. Sie sind verpflichtet,\n(4) Die Marktüberwachungsbehörden können im\nder Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen die\nRahmen der geltenden Gesetze zum Zwecke der\nAuskünfte zu erteilen, die für die Erfüllung der Aufga-\nRisikobewertung und der Identifikation gefährlicher\nben der Marktüberwachungsbehörden nach diesem\nProdukte öffentlich zugängliche Informationen ohne\nGesetz erforderlich sind. Sie können die Auskunft auf\nPersonenbezug auf Online-Schnittstellen automatisiert\nFragen verweigern, wenn die Beantwortung sie selbst\nsammeln und analysieren. Es ist sicherzustellen, dass\noder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der\nsich die Datensammlung nur auf Anbieter von Diensten\nZivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der\nderjenigen Informationsgesellschaft bezieht, deren An-\nGefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfah-\ngebote sich an den nationalen Markt richten. Mit der\nrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten\nDatensammlung können die Marktüberwachungsbe-\naussetzen würde. Sie sind über ihr Recht zur Aus-\nhörden zentrale öffentliche Stellen beauftragen.\nkunftsverweigerung zu belehren.\n(2) Die Verfahrensrechte der betroffenen Personen\n§8                                      richten sich nach Artikel 18 der Verordnung (EU)\n2019/1020.\nMarktüberwachungsmaßnahmen\n§ 11\n(1) Für Produkte im Sinne des § 1 Absatz 2 gelten\ndie Bestimmungen des Artikels 11 Absatz 1 und 3 der                           Erhebung von Gebühren und Auslagen\nVerordnung (EU) 2019/1020 entsprechend.                                   Die Marktüberwachungsbehörden des Bundes erhe-\nben für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen\n(2) Die Marktüberwachungsmaßnahmen nach Arti-                       Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des Bundes-\nkel 16 Absatz 1 bis 6 der Verordnung (EU) 2019/1020                    gebührengesetzes und der nach dem Bundesgebüh-\ngelten entsprechend für Produkte im Sinne des § 1 Ab-                  rengesetz ergangenen besonderen Gebührenverord-\nsatz 2. Die Marktüberwachungsbehörden ergreifen                        nungen. Die Erhebung von Gebühren und Auslagen\nauch in den Fällen des Artikels 28 Absatz 1 und 2 der                  durch die zuständigen Länderbehörden richtet sich\nVerordnung (EU) 2019/1020 Maßnahmen gemäß Arti-                        nach Landesrecht oder nach speziellen bundesgesetz-\nkel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020. Arti-                   lichen Regelungen.\nkel 19 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020\nist auf Produkte im Sinne des § 1 Absatz 2 entspre-                                          Abschnitt 3\nchend anzuwenden.\nKoordinierte\nDurchsetzung und Zusammenarbeit\n(3) Die Entscheidung, ob mit einem Produkt ein\nernstes Risiko verbunden ist, wird auf der Grundlage\neiner angemessenen Risikobewertung gemäß Artikel 19                                                § 12\nAbsatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 getroffen. Auf                          Deutsches Marktüberwachungsforum\nProdukte im Sinne des § 1 Absatz 2 ist Artikel 19 Ab-                     (1) Beim Bundesministerium für Wirtschaft und\nsatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 entsprechend                      Energie wird ein Deutsches Marktüberwachungsforum\nanzuwenden.                                                            eingerichtet.\n(4) In Bezug auf die Unterrichtung der Kommission                      (2) Das Deutsche Marktüberwachungsforum dient\nund der anderen Mitgliedstaaten über Maßnahmen                         der strukturierten Koordinierung und Zusammenarbeit\nnach Artikel 16 Absatz 5 ist Artikel 16 Absatz 6 der                   zwischen den Marktüberwachungsbehörden.\nVerordnung (EU) 2019/1020 entsprechend anzuwen-                           (3) Das Deutsche Marktüberwachungsforum hat die\nden.                                                                   Aufgaben,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1726              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021\n1. die Bundesregierung in Fragen der Marktüberwa-                      menarbeit der Marktüberwachungsbehörden gemäß\nchung zu beraten,                                                  den Artikeln 22 bis 24 der Verordnung (EU) 2019/1020.\n2. allgemeine Empfehlungen zur wirkungsvollen und                         (3) Die zentrale Verbindungsstelle übermittelt die\neinheitlichen Durchführung der Marktüberwachung                    statistischen Daten gemäß Artikel 25 Absatz 6 der Ver-\nvorzuschlagen,                                                     ordnung (EU) 2019/1020.\n3. Empfehlungen für eine einheitliche Durchführung                        (4) Die zentrale Verbindungsstelle unterrichtet die\nder Marktüberwachung auszusprechen.                                Kommission und die anderen Mitgliedstaaten mit\nHilfe des Informations- und Kommunikationssystems\n(4) Das Deutsche Marktüberwachungsforum bear-\nICSMS nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1010\nbeitet allgemeine übergreifende Themen der Markt-\nüber:\nüberwachung mit dem Ziel, die Zusammenarbeit des\nUnionsnetzwerks für Produktkonformität nach Arti-                      1. die Marktüberwachungsbehörden und deren Zu-\nkel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 mit                          ständigkeitsbereiche,\nVertretern der koordinierenden Kreise mit Vollzugs-                    2. die nach Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU)\naufgaben in der Marktüberwachung, Vertretern der                           2019/1020 benannten Zollbehörden und\nobersten Bundes- und Landesbehörden, der Bundes-\n3. die ermittelten Marktüberwachungsstrategien ge-\noberbehörden und der Zollverwaltung sowie mit Fach-\nmäß § 6 Absatz 2 Satz 1 und ihre Evaluierung.\nexperten zu verbessern.\n(5) Die Geschäfte des Deutschen Marktüber-                                                      § 16\nwachungsforums führt die Bundesnetzagentur für\nDatenübermittlung an das\nElektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisen-\nInformations- und Kommunikationssystem (ICSMS)\nbahnen im Auftrag des Bundesministeriums für Wirt-\nschaft und Energie.                                                       (1) Die Marktüberwachungsbehörden stellen für\nProdukte, die auf dem Markt bereitgestellt wurden\n§ 13                                    und für die eine tiefergehende Konformitätsprüfung\ndurchgeführt wurde, folgende Informationen im Infor-\nZusammensetzung und Funktionsweise\nmations- und Kommunikationssystem ICSMS zur Ver-\ndes Deutschen Marktüberwachungsforums\nfügung:\n(1) Das Deutsche Marktüberwachungsforum be-                         1. Maßnahmen gemäß Artikel 16 Absatz 5 der Verord-\nsteht aus Vertretern der koordinierenden Kreise mit                        nung (EU) 2019/1020,\nVollzugsaufgaben in der Marktüberwachung, Fach-\nexperten sowie Vertretern der obersten Bundes- und                     2. Berichte über von ihnen durchgeführte Prüfungen,\nLandesbehörden, der Bundesoberbehörden, der Deut-                      3. von betroffenen Wirtschaftsakteuren ergriffene Kor-\nschen Akkreditierungsstelle GmbH sowie der Zollver-                        rekturmaßnahmen,\nwaltung.                                                               4. leicht zugängliche Berichte über von dem betreffen-\n(2) Beschlüsse des Deutschen Marktüberwa-                               den Produkt verursachte Personenschäden und\nchungsforums sollen im Konsens gefasst werden.                         5. jeden von einer Marktüberwachungsbehörde gemäß\n(3) Das Deutsche Marktüberwachungsforum gibt                            geltendem Schutzklauselverfahren erhobenen Ein-\nsich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des                         wand sowie ergriffene Folgemaßnahmen.\nBundesministeriums für Wirtschaft und Energie bedarf.                  Die in Satz 1 genannte Verpflichtung gilt auch in Bezug\nauf Produkte, von denen ein ernstes Risiko ausgeht,\n§ 14                                    sofern diese Produkte nach § 18 gemeldet worden\nZentrale Verbindungsstelle                             sind. Ferner gilt diese Verpflichtung in Bezug auf Pro-\ndukte, für die das Verfahren der Überlassung zum zoll-\n(1) Die zentrale Verbindungsstelle ist die Schnitt-\nrechtlich freien Verkehr ausgesetzt wurde.\nstelle zum Unionsnetzwerk für Produktkonformität.\n(1a) Meldungen nach Artikel 26 Absatz 2 der Ver-\n(2) Die Aufgaben der zentralen Verbindungsstelle\nordnung (EU) 2019/1020 und Ersuchen nach Artikel 26\nnimmt die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,\nAbsatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 erfolgen mit-\nTelekommunikation, Post und Eisenbahnen im Auftrag\nhilfe des Informations- und Kommunikationssystems\ndes Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie\nICSMS.\nwahr.\n(2) Die Marktüberwachungsbehörden können zu-\n§ 15                                    sätzliche Informationen gemäß Artikel 34 Absatz 5 der\nVerordnung (EU) 2019/1020 im Informations- und\nAufgaben der zentralen Verbindungsstelle                         Kommunikationssystem ICSMS eingeben.\n(1) Die zentrale Verbindungsstelle vertritt im Unions-                 (3) Die Aufgaben der nationalen Kontaktstelle und\nnetzwerk für Produktkonformität die mit den betroffe-                  der nationalen Administration für das Informations-\nnen Bundesministerien abgestimmte Haltung der                          und Kommunikationssystem ICSMS nimmt die Bun-\ndeutschen Marktüberwachungsbehörden und der Zoll-                      desanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin in\nbehörden.                                                              Abstimmung mit der zentralen Verbindungsstelle wahr.\n(2) Die zentrale Verbindungsstelle unterstützt unbe-                Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedi-\nschadet der in anderen Rechtsvorschriften geregelten                   zin unterhält Verbindungen zu den entsprechenden\nZuständigkeiten von Behörden, die Aufgaben der                         Arbeitsgruppen der Kommission, zu allen nationalen\nKoordinierung oder vergleichbare Aufgaben im Rah-                      Behörden, die das Informations- und Kommunikations-\nmen der Europäischen Union wahrnehmen, die Zusam-                      system ICSMS nutzen, und zu den Ministerien, die für\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021                       1727\ndiejenigen Behörden zuständig sind, die das Informa-                   über Änderungen einer solchen Maßnahme oder ihre\ntions- und Kommunikationssystem ICSMS zur Verfü-                       Rücknahme.\ngung stellen.                                                              (2) Ist ein Produkt auf dem Markt bereitgestellt wor-\nden, mit dem ein ernstes Risiko verbunden ist, so\nAbschnitt 4                                    unterrichtet die Marktüberwachungsbehörde die Bun-\nInformations- und Meldeverfahren                                   desanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin ferner\nüber alle Maßnahmen, die ein Wirtschaftsakteur frei-\n§ 17                                    willig getroffen und der Marktüberwachungsbehörde\nmitgeteilt hat. § 8 Absatz 3 ist entsprechend anzuwen-\nUnterstützungsverpflichtung, Meldeverfahren\nden.\n(1) Die Marktüberwachungsbehörden und die Bun-\n(3) Bei der Unterrichtung nach den Absätzen 1 und 2\ndesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin haben\nwerden alle verfügbaren Informationen übermittelt, ins-\neinander zu unterstützen und sich gegenseitig über\nbesondere die erforderlichen Daten für die Identifizie-\nMaßnahmen nach diesem Gesetz zu informieren.\nrung des Produkts, zur Herkunft und Lieferkette des\n(2) Trifft die Marktüberwachungsbehörde eine Maß-                   Produkts, zu den mit dem Produkt verbundenen Ge-\nnahme nach Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung (EU)                     fahren, zur Art und Dauer der getroffenen Maßnahme\n2019/10, durch die die Bereitstellung eines Produkts                   sowie zu den von den Wirtschaftsakteuren freiwillig ge-\nauf dem Markt untersagt oder eingeschränkt oder die                    troffenen Maßnahmen. Hierzu sind die festgelegten\nRücknahme oder der Rückruf eines Produkts angeord-                     Meldewege vorrangig zu nutzen.\nnet wird, so unterrichtet sie hiervon die Bundesanstalt                    (4) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits-\nfür Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin über die für das                  medizin überprüft die eingegangenen Meldungen auf\nVerfahren festgelegten Meldewege und begründet die                     Vollständigkeit und Schlüssigkeit. Sie leitet diese Mel-\nMaßnahme. Dabei gibt sie auch an, ob der Anlass für                    dungen unverzüglich der Kommission und den übrigen\ndie Maßnahme außerhalb des Geltungsbereichs dieses                     Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu, wenn die\nGesetzes liegt oder ob die Auswirkungen dieser Maß-                    Marktüberwachungsbehörde angegeben hat, dass der\nnahme über den Geltungsbereich dieses Gesetzes                         Anlass für die Maßnahme außerhalb des Geltungsbe-\nhinausreichen. Ist das Produkt mit der CE-Kennzeich-                   reichs dieses Gesetzes liegt oder dass die Auswirkun-\nnung versehen und folgt dieser die Kennnummer der                      gen dieser Maßnahme über den Geltungsbereich die-\nnotifizierten Stelle, so unterrichtet die Marktüberwa-                 ses Gesetzes hinausreichen. Für die Meldungen wird\nchungsbehörde die notifizierte Stelle sowie die Befug-                 das gemeinschaftliche System zum raschen Austausch\nnis erteilende Behörde über die von ihr getroffene                     von Informationen (RAPEX) nach Artikel 12 der Richt-\nMaßnahme.                                                              linie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und\n(3) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits-                des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine\nmedizin überprüft die eingegangenen Meldungen nach                     Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4), die\nAbsatz 2 Satz 1 auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit.                 zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl.\nSie leitet diese Meldungen der Kommission und den                      L 188 vom 18.6.2009, S. 14) geändert worden ist, an-\nübrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu,                     gewendet. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Ar-\nwenn die Marktüberwachungsbehörde angegeben hat,                       beitsmedizin unterrichtet die Marktüberwachungsbe-\ndass der Anlass für die Maßnahme außerhalb des Gel-                    hörden sowie die zuständigen Bundesministerien über\ntungsbereichs dieses Gesetzes liegt oder dass die                      Meldungen, die ihr über das System zugehen.\nAuswirkungen dieser Maßnahme über den Geltungs-\nbereich dieses Gesetzes hinausreichen.                                                             § 19\n(4) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits-                           Veröffentlichung von Informationen\nmedizin unterrichtet die Marktüberwachungsbehörden\n(1) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits-\nsowie die zuständigen Bundesministerien über Mel-\nmedizin macht Anordnungen nach § 8 Absatz 2 Satz 1\ndungen der Kommission oder eines anderen Mitglied-\nin Verbindung mit Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b, c, d\nstaates der Europäischen Union.\nund g der Verordnung (EU) 2019/1020, nach § 8 Ab-\nsatz 2 Satz 3 und entsprechende Maßnahmen nach\n§ 18                                    unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Union, die\nGemeinschaftliches System                              unanfechtbar geworden sind oder deren sofortiger\nzum raschen Austausch von Informationen                           Vollzug angeordnet worden ist, öffentlich bekannt.\n(RAPEX) gemäß Artikel 12 der Richtlinie                         Personenbezogene Daten dürfen nur veröffentlicht\n2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit                      werden, wenn sie zur Identifizierung des Produkts er-\n(1) Trifft eine Marktüberwachungsbehörde eine                       forderlich sind. Liegen die Voraussetzungen für die\nMaßnahme nach § 8 Absatz 2 Satz 3 oder beabsichtigt                    Veröffentlichung personenbezogener Daten nicht mehr\nsie dies, so unterrichtet sie unverzüglich die Bundes-                 vor und sind personenbezogene Daten bereits elektro-\nanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin über die                  nisch veröffentlicht worden, so sind diese Daten unver-\nfür das Verfahren festgelegten Meldewege über diese                    züglich zu löschen.\nMaßnahme. Dabei gibt sie auch an, ob der Anlass für                        (2) Die Marktüberwachungsbehörden und die Bun-\ndie Maßnahme außerhalb des Geltungsbereichs dieses                     desanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin haben\nGesetzes liegt oder ob die Auswirkungen dieser Maß-                    die Öffentlichkeit, vorzugsweise auf elektronischem\nnahme über den Geltungsbereich dieses Gesetzes                         Weg, über sonstige ihnen zur Verfügung stehende\nhinausreichen. Außerdem informiert sie die Bundesan-                   Erkenntnisse zu Produkten, die mit Risiken für die\nstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich                Sicherheit und Gesundheit von Personen verbunden\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1728              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021\nsind, zu informieren. Dies betrifft insbesondere Infor-                tikel 9 Absatz 1, 4 und 5 der Verordnung (EU) 2019/515\nmationen zur Identifizierung der Produkte, über die                    anzuwenden.\nArt der Risiken und die getroffenen Maßnahmen. Wür-\nden durch die Veröffentlichung der Informationen                                             Abschnitt 5\nBetriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder wettbe-                          Sanktionen; Übergangsvorschriften\nwerbsrelevante Informationen, die dem Wesen nach\nBetriebsgeheimnissen gleichkommen, offenbart, so                                                   § 21\nsind vor der Veröffentlichung die betroffenen Personen\nanzuhören. Die Veröffentlichung personenbezogener                                         Bußgeldvorschriften\nDaten ist zulässig, soweit sie zur Abwehr von Gefahren                    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nfür Sicherheit und Gesundheit von Personen erforder-                   fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 8\nlich ist und schutzwürdige Interessen der betroffenen                  Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 3\nPersonen nicht entgegenstehen.                                         der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Par-\n(3) Vor der Veröffentlichung ist die betroffene Per-                laments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Markt-\nson anzuhören. Liegen die Voraussetzungen für die                      überwachung und die Konformität von Produkten\nVeröffentlichung personenbezogener Daten nicht mehr                    sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und\nvor und sind personenbezogene Daten bereits elektro-                   der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU)\nnisch veröffentlicht worden, so sind sie unverzüglich zu               Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1) zuwider-\nlöschen. Informationen nach Absatz 2 dürfen nicht ver-                 handelt.\nöffentlicht werden, soweit                                                (2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verord-\n1. dadurch die Vertraulichkeit der Beratung von Behör-                 nung (EU) 2019/1020 verstößt, indem er vorsätzlich\nden berührt oder eine erhebliche Gefahr für die                    oder fahrlässig\nöffentliche Sicherheit verursacht werden kann,                     1. entgegen Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a\n2. es sich um Daten handelt, die Gegenstand eines                          a) eine dort genannte Überprüfung nicht oder nicht\nlaufenden Gerichtsverfahrens, eines strafrechtlichen                       vor dem Inverkehrbringen vornimmt,\nErmittlungsverfahrens, eines Disziplinarverfahrens\nb) die EU-Konformitätserklärung oder die Leis-\noder eines ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verfah-\ntungserklärung nicht oder nicht für die vorge-\nrens sind, oder\nschriebene Dauer bereithält oder\n3. der Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere\nc) nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Unter-\nder Urheberrechte, den Informationsanspruch über-\nlage zur Verfügung gestellt werden kann,\nwiegt.\n2. einer vollziehbaren Anordnung nach\n(4) Die Marktüberwachungsbehörden und die Bun-\ndesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin können                     a) Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b oder d oder\ndie Öffentlichkeit auf eine bereits durch die betroffene                   b) Artikel 16 Absatz 3\nPerson selbst erfolgte Information der Öffentlichkeit\nzuwiderhandelt,\noder auf eine von ihr veranlasste Rücknahme oder\nRückrufaktion hinweisen.                                               3. entgegen Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c die Markt-\nüberwachungsbehörde nicht oder nicht unverzüg-\n(5) Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Infor-\nlich nach Vorliegen eines dort genannten Grundes\nmationen, die die Marktüberwachungsbehörden und\nunterrichtet oder\ndie Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedi-\nzin an die Öffentlichkeit gegeben haben, falsch sind                   4. entgegen Artikel 4 Absatz 4 eine Angabe nicht, nicht\noder dass die zugrundeliegenden Umstände unrichtig                         richtig, nicht vollständig oder nicht vor dem Inver-\nwiedergegeben wurden, informieren sie darüber unver-                       kehrbringen macht.\nzüglich die Öffentlichkeit in der gleichen Art und Weise,                 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\nin der sie die betreffenden Informationen zuvor be-                    Absatzes 1 und des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe b\nkannt gegeben haben, sofern                                            mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den\n1. dies zur Wahrung erheblicher Belange des Gemein-                    übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend\nwohls erforderlich ist oder                                        Euro geahndet werden.\n2. die betroffene Person dies beantragt.\n§ 22\n(6) Zur Unterrichtung der Öffentlichkeit betreibt die\nBundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin                                          Strafvorschriften\nein zentrales Portal, in dem sie regelmäßig die ihr be-                   Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-\nkannt gewordenen Informationen veröffentlicht und auf                  strafe wird bestraft, wer eine in § 21 Absatz 1 oder 2\ndezentrale Veröffentlichungen der Marktüberwachungs-                   Nummer 2 Buchstabe b bezeichnete vorsätzliche\nbehörden und auf andere Informationsportale verweist.                  Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche\nvorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines\n§ 20                                    anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert\nInformationen für Wirtschaftsakteure                          gefährdet.\nWirtschaftsakteure können entsprechend Artikel 8                                                § 23\nAbsatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 kostenlos In-\nformationen über die Umsetzung und Durchführung                                         Übergangsvorschriften\nder für ein Produkt geltenden Harmonisierungsvor-                         Die in § 16 Absatz 1a genannten Vorschriften sind\nschriften der Union verlangen. Für diese Zwecke ist Ar-                spätestens anzuwenden, wenn die elektronische\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2021                      1729\nSchnittstelle zur Übermittlung von Daten zwischen na-                                           Artikel 2\ntionalen Zollsystemen und dem Informations- und\nKommunikationssystem nach Artikel 34 Absatz 7 der\nInkrafttreten\nVerordnung (EU) 2019/1020 zur Verfügung steht.                            Dieses Gesetz tritt am 16. Juli 2021 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 9. Juni 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nPeter Altmaier\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}