{"id":"bgbl1-2021-31-8","kind":"bgbl1","year":2021,"number":31,"date":"2021-06-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/31#page=99","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-31-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_31.pdf#page=99","order":8,"title":"Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen","law_date":"2021-06-09T00:00:00Z","page":1699,"pdf_page":99,"num_pages":11,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021                     1699\nGesetz\nzur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und\nder Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen1,                                                 2\nVom 9. Juni 2021\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                     § 17    Nachweispflichten\nArtikel 1                                                          Abschnitt 4\nÄnderung des                                                            Systeme\nVerpackungsgesetzes\n§ 18    Genehmigung und Organisation\nDas Verpackungsgesetz vom 5. Juli 2017 (BGBl. I\nS. 2234), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes                         § 19    Gemeinsame Stelle\nvom 27. Januar 2021 (BGBl. I S. 140) geändert worden                       § 20    Meldepflichten\nist, wird wie folgt geändert:                                              § 21    Ökologische Gestaltung der Beteiligungs-\n1. Dem Abschnitt 1 wird folgende Inhaltsübersicht                                entgelte\nvorangestellt:\n§ 22    Abstimmung\n„Inhaltsübersicht\n§ 23    Vergabe von Sammelleistungen\nAbschnitt 1\nAbschnitt 5\nAllgemeine Vorschriften\nZentrale Stelle\n§ 1      Abfallwirtschaftliche Ziele\n§ 24    Errichtung und Rechtsform; Stiftungssatzung\n§ 2      Anwendungsbereich\n§ 25    Finanzierung\n§ 3      Begriffsbestimmungen\n§ 26    Aufgaben\n§ 4      Allgemeine Anforderungen an Verpackungen\n§ 5      Beschränkungen des Inverkehrbringens                         § 27    Registrierung von Sachverständigen und\nsonstigen Prüfern\n§ 6      Kennzeichnung zur Identifizierung des Ver-\npackungsmaterials                                            § 28    Organisation\n§ 29    Aufsicht und Finanzkontrolle\nAbschnitt 2\n§ 30    Teilweiser Ausschluss des Wiederspruchs-\nInverkehrbringen von                                      verfahrens und der aufschiebenden Wirkung\nsystembeteiligungspflichtigen Verpackungen                                der Anfechtungsklage; Widerspruchsbehörde\n§ 7      Systembeteiligungspflicht\nAbschnitt 6\n§ 8      Branchenlösung\n§ 9      Registrierung                                                                Getränkeverpackungen\n§ 10     Datenmeldung                                                 § 30a Mindestrezyklatanteil bei bestimmten Ein-\nwegkunststoffgetränkeflaschen\n§ 11     Vollständigkeitserklärung\n§ 31    Pfand- und Rücknahmepflichten für Ein-\n§ 12     Ausnahmen\nweggetränkeverpackungen\nAbschnitt 3                                 § 32    Hinweispflichten\nSammlung, Rücknahme und Verwertung\nAbschnitt 7\n§ 13     Getrennte Sammlung\nMinderung des\n§ 14     Pflichten der Systeme zur Sammlung, Ver-                        Verbrauchs bestimmter Einwegverpackungen\nwertung und Information\n§ 33    Mehrwegalternative für Einwegkunststoff-\n§ 15     Pflichten der Hersteller und Vertreiber zur\nlebensmittelverpackungen und Einweg-\nRücknahme und Verwertung\ngetränkebecher\n§ 16     Anforderungen an die Verwertung\n§ 34    Erleichterungen für kleine Unternehmen und\n1\nDieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/851 des\nVerkaufsautomaten\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur\nÄnderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (ABl. L 150 vom                                Abschnitt 8\n14.6.2018, S. 109) sowie der Richtlinie (EU) 2019/904 des Euro-\npäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Ver-                          Schlussbestimmungen\nringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die\nUmwelt (ABl. L 155 vom 12.6.2019, S. 1).                                 § 35    Beauftragung Dritter und Bevollmächtigung\n2\nDieses Gesetz wurde notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535      § 36    Bußgeldvorschriften\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September\n2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen       § 37    Einziehung\nVorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informations-\ngesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).                           § 38    Übergangsvorschriften\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1700              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021\nAnlage 1                  Verpackungskriterien und -bei-                  liche oder juristische Person oder rechtsfähige\n(zu § 3 Absatz 1)         spiele                                          Personengesellschaft, die ein Hersteller ohne\nAnlage 2                  Schadstoffhaltige Füllgüter im                  Niederlassung im Geltungsbereich dieses Ge-\n(zu § 3 Absatz 7)         Sinne von § 3 Absatz 7                          setzes beauftragt hat, in eigenem Namen sämt-\nAnlage 3                  Anforderungen, unter denen                      liche Aufgaben wahrzunehmen, um die Herstel-\n(zu § 5 Absatz 1          der in § 5 Absatz 1 Satz 1 fest-                lerpflichten nach diesem Gesetz zu erfüllen.“\nSatz 2 Nummer 2) gelegte Schwermetallgrenzwert                         d) Nach Absatz 14a werden die folgenden Ab-\nnicht für Kunststoffkästen und                  sätze 14b und 14c eingefügt:\n-paletten gilt\n„(14b) Elektronischer Marktplatz ist eine\nAnlage 4                  Anforderungen, unter denen                      Website oder jedes andere Instrument, mit des-\n(zu § 5 Absatz 1          der in § 5 Absatz 1 Satz 1 fest-\nsen Hilfe Informationen über das Internet zur\nSatz 2 Nummer 4) gelegte Schwermetallgrenzwert\nnicht für Glasverpackungen gilt                 Verfügung gestellt werden und die oder das es\nVertreibern, die nicht Betreiber des Markt-\nAnlage 5                  Kennzeichnung von Verpackun-                    platzes sind, ermöglicht, Waren in eigenem\n(zu § 6)                  gen“.                                           Namen in Verkehr zu bringen. Betreiber eines\n2. Dem § 1 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                            elektronischen Marktplatzes ist jede natürliche\noder juristische Person oder rechtsfähige Per-\n„Von den kalenderjährlich erstmals in Verkehr ge-\nsonengesellschaft, die einen elektronischen\nbrachten Einwegkunststoffgetränkeflaschen sind ab\nMarktplatz unterhält und es Vertreibern ermög-\ndem 1. Januar 2025 mindestens 77 Masseprozent\nlicht, über diesen Marktplatz Waren in Verkehr\nund ab dem 1. Januar 2029 mindestens 90 Masse-\nzu bringen.\nprozent zum Zweck des Recyclings getrennt zu\nsammeln; ausgenommen davon sind Einwegkunst-                                  (14c) Fulfilment-Dienstleister ist jede natür-\nstoffgetränkeflaschen nach § 30a Absatz 3.“                               liche oder juristische Person oder rechtsfähige\n3. In § 2 Absatz 2 Satz 2 wird nach den Wörtern „§ 17                        Personengesellschaft, die im Rahmen einer Ge-\nAbsatz 2 und 3,“ die Angabe „§ 19 Absatz 2,“ ein-                         schäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden\ngefügt.                                                                   Dienstleistungen für Vertreiber im Geltungs-\nbereich dieses Gesetzes anbietet: Lagerhaltung,\n4. § 3 wird wie folgt geändert:                                              Verpacken, Adressieren und Versand von\na) In Absatz 2 wird die Angabe „652/2014                                  Waren, an denen sie kein Eigentumsrecht hat.\n(ABl. L 189 vom 27.6.2014“ durch die Angabe                            Post-, Paketzustell- oder sonstige Frachtver-\n„2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019“ ersetzt.                          kehrsdienstleister gelten nicht als Fulfilment-\nb) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 4a                          Dienstleister.“\nbis 4c eingefügt:                                                   e) Folgender Absatz 21 wird angefügt:\n„(4a) Einwegkunststoffverpackungen sind Ein-                            „(21) Kunststoff ist ein Werkstoff bestehend\nwegverpackungen, die ganz oder teilweise aus                           aus einem Polymer nach Artikel 3 Nummer 5\nKunststoff bestehen.                                                   der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Euro-\n(4b) Einwegkunststofflebensmittelverpackun-                         päischen Parlaments und des Rates vom 18. De-\ngen sind Einwegkunststoffverpackungen, also                            zember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zu-\nBehältnisse wie Boxen mit oder ohne Deckel,                            lassung und Beschränkung chemischer Stoffe\nfür Lebensmittel, die                                                  (REACH), zur Schaffung einer Europäischen\n1. dazu bestimmt sind, unmittelbar verzehrt zu                         Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie\nwerden, entweder vor Ort oder als Mitnahme-                        1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung\nGericht,                                                           (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung\n(EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie\n2. in der Regel aus der Verpackung heraus ver-                         76/769/EWG des Rates sowie der Richt-\nzehrt werden und                                                   linien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG\n3. ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden                         und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396\noder Erhitzen verzehrt werden können;                              vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Ver-\nkeine Einwegkunststofflebensmittelverpackungen                         ordnung (EU) 2021/57 (ABl. L 24 vom 26.1.2021,\nin diesem Sinne sind Getränkeverpackungen,                             S. 19) geändert worden ist, in der jeweils gelten-\nGetränkebecher, Teller sowie Tüten und Folien-                         den Fassung, dem möglicherweise Zusatzstoffe\nverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittel-                          oder andere Stoffe zugesetzt wurden und der\ninhalt.                                                                als Hauptstrukturbestandteil von Endprodukten\nfungieren kann; ausgenommen sind Werkstoffe\n(4c) Einwegkunststoffgetränkeflaschen sind                          aus natürlichen Polymeren, die nicht chemisch\nGetränkeverpackungen in Flaschenform, ein-                             modifiziert wurden.“\nschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel, mit\neinem Füllvolumen von bis zu 3,0 Litern, die                     5. In § 4 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach\nzugleich die Voraussetzungen einer Einweg-                          dem Wort „so“ die Wörter „zu entwickeln,“ einge-\nkunststoffverpackung erfüllen.“                                     fügt.\nc) Nach Absatz 14 wird folgender Absatz 14a ein-                    6. Dem § 5 wird folgender Absatz 3 angefügt:\ngefügt:                                                                „(3) Beschränkungen des Inverkehrbringens von\n„(14a) Bevollmächtigter ist jede im Geltungs-                    Verpackungen nach § 3 der Einwegkunststoff-\nbereich dieses Gesetzes niedergelassene natür-                      verbotsverordnung vom 20. Januar 2021 (BGBl. I\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021                      1701\nS. 95) in der jeweils geltenden Fassung bleiben                               die europäische oder nationale Steuernum-\nunberührt.“                                                                   mer“ ersetzt.\n7. § 7 wird wie folgt geändert:                                              bb) Nach Nummer 1 wird die folgende Num-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                          mer 2 eingefügt:\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Rück-                                  „2. im Falle einer Bevollmächtigung nach\nnahme“ die Wörter „vor dem Inverkehrbrin-                                  § 35 Absatz 2:\ngen“ eingefügt.                                                            a) Name, Anschrift und Kontaktdaten\nbb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 33“ durch die                                      des Bevollmächtigten entsprechend\nAngabe „§ 35 Absatz 1“ ersetzt.                                                Nummer 1 sowie\ncc) Satz 4 wird aufgehoben.                                                     b) die schriftliche Beauftragung durch\nb) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort                                             den Hersteller;“.\n„über“ die Wörter „; der Hersteller nach Absatz 1                      cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.\nSatz 1 bleibt jedoch zusätzlich selbst zur Regis-\ntrierung gemäß § 9 verpflichtet“ eingefügt.                            dd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und\nnach dem Wort „Kennnummer“ werden\nc) Folgender Absatz 7 wird angefügt:                                          die Wörter „und E-Mail-Adresse“ eingefügt\n„(7) Hersteller dürfen systembeteiligungs-                              und die Wörter „, einschließlich der euro-\npflichtige Verpackungen nicht in Verkehr brin-                             päischen oder nationalen Steuernummer\ngen, wenn sie sich mit diesen Verpackungen                                 des Herstellers“ werden durch die Wör-\nnicht gemäß Absatz 1 Satz 1 an einem System                                ter „; im Falle einer Bevollmächtigung die\nbeteiligt haben. Nachfolgende Vertreiber dür-                              gleichen Angaben zum Bevollmächtigten“\nfen systembeteiligungspflichtige Verpackungen                              ersetzt.\nnicht zum Verkauf anbieten und Betreiber eines\nee) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.\nelektronischen Marktplatzes dürfen das An-\nbieten von systembeteiligungspflichtigen Verpa-                        ff) In der neuen Nummer 5 wird das Wort\nckungen zum Verkauf nicht ermöglichen, wenn                                „systembeteiligungspflichtigen“ gestrichen.\nsich die Hersteller mit diesen Verpackungen\ngg) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die\nnicht gemäß Absatz 1 Satz 1 an einem System\nNummern 6 und 7.\nbeteiligt haben. Fulfilment-Dienstleister dürfen\nkeine der in § 3 Absatz 14c Satz 1 genannten                           hh) Die neuen Nummern 6 und 7 werden wie\nTätigkeiten in Bezug auf systembeteiligungs-                               folgt gefasst:\npflichtige Verpackungen erbringen, wenn sich                               „6. Angaben zu den Verpackungen, die der\ndie Hersteller mit diesen Verpackungen nicht                                    Hersteller in Verkehr bringt, aufge-\ngemäß Absatz 1 Satz 1 an einem System be-                                       schlüsselt nach systembeteiligungs-\nteiligt haben; umfasst die Tätigkeit eines                                      pflichtigen Verpackungen gemäß § 3\nFulfilment-Dienstleisters das Verpacken von                                     Absatz 8, den jeweiligen Verpackungen\nWaren in systembeteiligungspflichtige Versand-                                  gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\nverpackungen, so gilt der Vertreiber der Waren,                                 bis 5 und Einweggetränkeverpackungen,\nfür den der Fulfilment-Dienstleister tätig wird,                                die gemäß § 31 der Pfandpflicht unter-\nhinsichtlich der Versandverpackungen als Her-                                   liegen;\nsteller nach Absatz 1 Satz 1.“\n7. Erklärung, dass sämtliche Angaben nach\n8. § 8 wird wie folgt geändert:\ndiesem Absatz der Wahrheit entspre-\na) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „der                                       chen.“\nZentralen Stelle vorzulegen“ durch die Wörter\n„bei der Zentralen Stelle zu hinterlegen“ ersetzt.                     ii) Folgender Satz wird angefügt:\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-                               „Hersteller nach § 7 Absatz 1 Satz 1 haben\nfügt:                                                                      darüber hinaus eine Erklärung abzugeben,\ndass sie ihre Rücknahmepflichten durch Be-\n„(4) Die Pflichten nach § 15 Absatz 4 gelten                            teiligung an einem oder mehreren Systemen\nfür die eine Branchenlösung betreibenden Her-                              oder durch eine oder mehrere Branchen-\nsteller entsprechend.“                                                     lösungen erfüllen; im Falle einer vollstän-\nc) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.                                      digen Übertragung der Systembeteiligungs-\n9. § 9 wird wie folgt geändert:                                                  pflicht gemäß § 7 Absatz 2 auf einen oder\nmehrere Vorvertreiber haben sie stattdessen\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach § 7                             zu erklären, dass sie nur bereits system-\nAbsatz 1 Satz 1“ durch die Wörter „von mit                                 beteiligte Serviceverpackungen in Verkehr\nWare befüllten Verpackungen“ und die Wörter                                bringen.“\n„von systembeteiligungspflichtigen“ durch das\nWort „der“ ersetzt.                                                 c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                      aa) Die Angabe „und 4“ wird durch die Wörter\n„, 2 Buchstabe a und Nummer 5“ ersetzt.\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „Telefon-\nund Faxnummer sowie E-Mail-Adresse“                               bb) Die neue Angabe „Nummer 5“ wird durch\ndurch die Wörter „Telefonnummer sowie                                 die Wörter „Nummern 5 und 6“ ersetzt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1702              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021\nd) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                                      1. über die Auswirkungen einer Vermüllung auf\naa) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort                          die Umwelt, insbesondere auf die Meeres-\n„systembeteiligungspflichtige“ gestrichen.                           umwelt, sowie\nbb) In Satz 2 werden nach dem Wort „anbieten“                         2. über Maßnahmen zur Vermeidung dieser\ndie Wörter „und Betreiber eines elektro-                             Vermüllung, insbesondere über die Verfüg-\nnischen Marktplatzes dürfen das Anbieten                             barkeit von Mehrwegverpackungen als Alter-\nvon Verpackungen zum Verkauf nicht er-                               native zu den in Teil G des Anhangs der\nmöglichen“ und nach dem Wort „ordnungs-                              Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen\ngemäß“ die Wörter „nach Absatz 1“ ein-                               Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019\ngefügt und die Wörter „entgegen Absatz 1“                            über die Verringerung der Auswirkungen be-\ngestrichen.                                                          stimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt\n(ABl. L 155 vom 12.6.2019, S. 1) genannten\ncc) Folgender Satz wird angefügt:                                        Einwegkunststoffverpackungen.“\n„Fulfilment-Dienstleister dürfen keine der in                  b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\n§ 3 Absatz 14c Satz 1 genannten Tätigkeiten\nin Bezug auf Verpackungen erbringen, wenn                            „(4) Die Systeme haben die folgenden In-\ndie Hersteller dieser Verpackungen nicht                          formationen auf ihren Internetseiten zu ver-\noder nicht ordnungsgemäß nach Absatz 1                            öffentlichen und regelmäßig zu aktualisieren:\nregistriert sind.“                                                1. ihre Eigentums- und Mitgliederverhältnisse,\n10. Dem § 10 Absatz 1 werden die folgenden Sätze                              2. die von den beteiligten Herstellern geleiste-\nangefügt:                                                                    ten Entgelte je in Verkehr gebrachter system-\n„Die Angaben nach Satz 1 Nummer 2 sind nach                                  beteiligungspflichtiger Verpackung oder je\nden in § 16 Absatz 2 Satz 1 und 2 genannten                                  Masseeinheit an systembeteiligungspflich-\nMaterialarten aufzuschlüsseln; sonstige Materialien                          tigen Verpackungen und\nsind jeweils zu einer einheitlichen Angabe zusam-                         3. das Verfahren, das sie zur Auswahl der\nmenzufassen. Verbundverpackungen, die gemäß                                  Abfallbewirtschaftungseinrichtungen verwen-\n§ 16 Absatz 3 Satz 4 verwertet werden, sind der                              den, soweit diese nicht nach den Vorgaben\nentsprechenden Hauptmaterialart zuzuordnen.“                                 des § 23 ausgewählt werden.\n11. § 11 wird wie folgt geändert:                                             Dies gilt nicht, wenn es sich um ein Geschäfts-\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                      geheimnis handelt. Die Zentrale Stelle kann bei\nZweifeln an dem Vorliegen eines Geschäftsge-\naa) In Satz 2 werden nach der Angabe „Ab-\nheimnisses von den Systemen eine Begründung\nsatz 2“ die Wörter „Satz 1 und 2“ eingefügt.\nin Textform verlangen, warum es sich bei der\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                                     nicht veröffentlichten Information um ein Ge-\n„Verbundverpackungen, die gemäß § 16 Ab-                          schäftsgeheimnis handelt.“\nsatz 3 Satz 4 verwertet wurden, sind der                   14. § 15 wird wie folgt geändert:\nentsprechenden Hauptmaterialart zuzuord-\nnen.“                                                          a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „gemäß                            aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\n§ 2 des Signaturgesetzes“ gestrichen.                                      aaa) In Nummer 3 wird nach dem Wort „ist,“\n12. § 12 wird wie folgt gefasst:                                                         das Wort „und“ gestrichen.\n„§ 12                                             bbb) Der Nummer 4 wird das Wort „oder“\nangefügt.\nAusnahmen\nccc) Nach Nummer 4 wird folgende Num-\n(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten                                     mer 5 eingefügt:\nnicht für Verpackungen, die nachweislich nicht im\nGeltungsbereich dieses Gesetzes an Endverbrau-                                       „5. Mehrwegverpackungen“.\ncher abgegeben werden.                                                    bb) Folgender Satz wird angefügt:\n(2) Die Vorschriften dieses Abschnitts, mit Aus-                            „Letztvertreiber von Verpackungen nach\nnahme von § 9, gelten nicht für                                                Satz 1 müssen die Endverbraucher durch\n1. Mehrwegverpackungen,                                                        geeignete Maßnahmen in angemessenem\nUmfang über die Rückgabemöglichkeit und\n2. Einweggetränkeverpackungen, die nach § 31\nderen Sinn und Zweck informieren.“\nder Pfandpflicht unterliegen,\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n3. Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füll-\ngüter.“                                                               aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n13. § 14 wird wie folgt geändert:                                                  „Über die Erfüllung der Rücknahme- und\nVerwertungsanforderungen ist Nachweis zu\na) Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz ein-\nführen.“\ngefügt:\n„Im Hinblick auf Einwegkunststoffverpackungen                         bb) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:\nmüssen die Systeme darüber hinaus über Fol-                                „Zur Bewertung der Richtigkeit und Voll-\ngendes informieren:                                                        ständigkeit der Dokumentation sind ge-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021                        1703\neignete Mechanismen zur Selbstkontrolle                           Nr. 733/2014 (ABl. L 197 vom 4.7.2014, S. 10)\neinzurichten.“                                                    geändert worden ist, in der jeweils geltenden\ncc) In dem neuen Satz 7 wird das Wort „Sie“                            Fassung“ ersetzt.\ndurch die Wörter „Die Dokumentation“ er-                   16. § 17 wird wie folgt geändert:\nsetzt.                                                         a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nc) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-                           aa) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:\nfügt:\n„Verbundverpackungen, die gemäß § 16 Ab-\n„(4) Hersteller und in der Lieferkette nachfol-                          satz 3 Satz 4 verwertet wurden, sind der\ngende Vertreiber von Verpackungen nach Ab-                                  entsprechenden Hauptmaterialart zuzuord-\nsatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, die finanziellen                           nen.“\nund organisatorischen Mittel vorzuhalten, um\nbb) In dem neuen Satz 6 wird das Wort „Dabei“\nihren Pflichten nach dieser Vorschrift nach-\ndurch die Wörter „Im Mengenstromnach-\nzukommen. Sie haben zur Bewertung ihrer\nweis“ ersetzt.\nFinanzverwaltung geeignete Mechanismen zur\nSelbstkontrolle einzurichten.“                                         cc) Folgender Satz wird angefügt:\nd) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie                                „Zur Bewertung der Richtigkeit und Voll-\nfolgt geändert:                                                             ständigkeit des Mengenstromnachweises\nhaben die Systeme geeignete Mechanismen\naa) In Satz 1 wird das Wort „und“ durch ein\nzur Selbstkontrolle einzurichten.“\nKomma ersetzt und werden nach der An-\ngabe „Satz 2“ die Wörter „sowie die Pflich-                    b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nten nach Absatz 4“ eingefügt.                                     aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Zentralen\nbb) In Satz 5 wird die Angabe „5“ durch die An-                             Stelle“ gestrichen und die Wörter „schriftlich\ngabe „6“ ersetzt.                                                      vorzulegen“ durch die Wörter „elektronisch\nbei der Zentralen Stelle zu hinterlegen“ er-\n15. § 16 wird wie folgt geändert:                                                  setzt.\na) In Absatz 3 Satz 4 wird das Wort „kann“ durch                          bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze\ndas Wort „ist“ und werden die Wörter „ange-                                 eingefügt:\nrechnet werden“ durch das Wort „anzurechnen“\nersetzt.                                                                    „Die Bestätigung nach Absatz 2 Satz 1 ist\nmit einer qualifizierten elektronischen Signa-\nb) In Absatz 6 werden die Wörter „Verordnung (EG)                              tur zu versehen. Die Zentrale Stelle kann für\nNr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments                                   die Hinterlegung die Verwendung bestimm-\nund des Rates vom 14. Juni 2006 über die Ver-                               ter elektronischer Formulare und Eingabe-\nbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006,                            masken sowie eine bestimmte Verschlüsse-\nS. 1), der Verordnung (EG) Nr. 1420/1999 des                                lung vorschreiben.“\nRates vom 29. April 1999 zur Festlegung ge-\nmeinsamer Regeln und Verfahren für die Ver-                     17. § 18 wird wie folgt geändert:\nbringung bestimmter Arten von Abfällen in be-                       a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nstimmte nicht der OECD angehörende Länder                                                       „§ 18\n(ABl. L 166 vom 1.7.1999, S. 6) und der Ver-\nordnung (EG) Nr. 1547/1999 der Kommission                                       Genehmigung und Organisation“.\nvom 12. Juli 1999 zur Festlegung der bei der                        b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nVerbringung bestimmter Arten von Abfällen in                           aa) In Nummer 3 werden die Wörter „verfügt\nbestimmte Länder, für die der OECD-Beschluss                                und“ durch das Wort „verfügt,“ ersetzt.\nC(92)39 endg. nicht gilt, anzuwendenden Kon-\ntrollverfahren gemäß der Verordnung (EWG)                              bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4\nNr. 259/93 des Rates (ABl. L 185 vom 17.7.1999,                             eingefügt:\nS. 1)“ durch die Wörter „Verordnung (EG)                                    „4. finanziell leistungsfähig ist und“.\nNr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments                              cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.\nund des Rates vom 14. Juni 2006 über die Ver-\nbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006,                    c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nS. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU)                           fügt:\n2020/2174 (ABl. L 433 vom 22.12.2020, S. 11)                              „(1a) Die Anforderungen an die finanzielle\ngeändert worden ist, in der jeweils gelten-                            Leistungsfähigkeit nach Absatz 1 Satz 2 Num-\nden Fassung und mit der Verordnung (EG)                                mer 4 sind erfüllt, wenn das System nachweist,\nNr. 1418/2007 der Kommission vom 29. Novem-                            dass es alle bestehenden und voraussichtlichen\nber 2007 über die Ausfuhr von bestimmten                               Verpflichtungen unter realistischen Annahmen\nin Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG)                            über einen Zeitraum von zwölf Monaten erfüllen\nNr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments                              kann. Die finanzielle Leistungsfähigkeit eines\nund des Rates aufgeführten Abfällen, die zur                           Systems ist nicht gegeben, wenn ein Insolvenz-\nVerwertung bestimmt sind, in bestimmte Staa-                           verfahren über dieses System eröffnet worden\nten, für die der OECD-Beschluss über die Kon-                          ist oder in erheblichem Umfang oder wiederholt\ntrolle der grenzüberschreitenden Verbringung                           Rückstände an Steuern oder Sozialversiche-\nvon Abfällen nicht gilt (ABl. L 316 vom 4.12.2007,                     rungsbeiträgen bestehen, die aus der Unter-\nS. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EU)                           nehmenstätigkeit resultieren. Die Behörde nach\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1704              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021\nAbsatz 1 Satz 1 prüft die finanzielle Leistungs-                19. § 20 wird wie folgt geändert:\nfähigkeit insbesondere anhand des handels-                          a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nrechtlichen Jahresabschlusses oder, falls ein\nSystem keinen handelsrechtlichen Jahresab-                              aa) Die Wörter „Materialart und“ werden durch\nschluss vorlegen kann, anhand einer Vermö-                                   die Wörter „den in § 16 Absatz 2 Satz 1\ngensübersicht sowie in beiden Fällen zusätzlich                              und 2 genannten Materialarten und der“ er-\nanhand eines handelsrechtlichen Prüfungsbe-                                  setzt.\nrichts. Jedes System hat dabei mindestens die                           bb) Folgender Satz wird angefügt:\nfolgenden Angaben zu machen:                                                 „Verbundverpackungen, die gemäß § 16 Ab-\n1. verfügbare Finanzmittel einschließlich Bank-                              satz 3 Satz 4 verwertet werden, sind der\nguthaben sowie zugesagte Überziehungs-                                   entsprechenden Hauptmaterialart zuzuord-\nkredite und Darlehen,                                                    nen.“\n2. als Sicherheit verfügbare Mittel und Ver-                        b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nmögensgegenstände,                                                     „(5) Jedes System ist verpflichtet, bis zum\n3. Betriebskapital,                                                     1. Juli des auf das jeweilige Geschäftsjahr fol-\n4. Belastungen des Betriebsvermögens,                                   genden Kalenderjahres seinen handelsrecht-\nlichen Jahresabschluss oder, falls ein System\n5. Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.                             keinen handelsrechtlichen Jahresabschluss vor-\nDie Behörde nach Absatz 1 Satz 1 kann von                               legen kann, eine Vermögensübersicht sowie in\ndem System die Übermittlung weiterer für die                            beiden Fällen zusätzlich einen handelsrecht-\nPrüfung im Einzelfall erforderlicher Unterlagen                         lichen Prüfungsbericht elektronisch an die Zen-\nverlangen, insbesondere die Vorlage geeigneter                          trale Stelle zu melden. Jedes System hat dabei\nUnterlagen einer Bank, einer öffentlichen Spar-                         mindestens die in § 18 Absatz 1a Satz 4 ge-\nkasse, eines Wirtschaftsprüfers oder eines ver-                         nannten Angaben zu machen. § 18 Absatz 1a\neidigten Buchprüfers. Die Behörde nach Ab-                              Satz 1 und 2 gelten entsprechend. Bei Vorliegen\nsatz 1 Satz 1 übermittelt der Zentralen Stelle                          von Anhaltspunkten für eine fehlende finanzielle\ndie Unterlagen zum Nachweis der finanziellen                            Leistungsfähigkeit oder für die Unvollständigkeit\nLeistungsfähigkeit des Systems und kann dabei                           der übermittelten Meldungen kann die Zentrale\nvon der Zentralen Stelle eine Einschätzung zur                          Stelle von den betroffenen Systemen die\nfinanziellen Leistungsfähigkeit des Systems an-                         elektronische Übermittlung weiterer für die\nfordern.“                                                               Prüfung im Einzelfall erforderlicher Unterlagen\nd) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                                        verlangen, insbesondere die Vorlage geeigneter\nUnterlagen einer Bank, einer öffentlichen Spar-\n„(4) Die Behörde nach Absatz 1 Satz 1 soll                           kasse, eines Wirtschaftsprüfers oder eines\nverlangen, dass ein System eine angemessene,                            vereidigten Buchprüfers.“\ninsolvenzfeste Sicherheit für den Fall leistet,\ndass es oder die von ihm beauftragten Dritten                   20. § 21 wird wie folgt geändert:\nPflichten nach diesem Gesetz, aus der Abstim-                       a) In Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 4 wird je-\nmungsvereinbarung nach § 22 Absatz 1 oder                               weils das Wort „Recyclaten“ durch das Wort\naus den Vorgaben nach § 22 Absatz 2 nicht,                              „Rezyklaten“ ersetzt.\nnicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß er-                      b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nfüllen und den öffentlich-rechtlichen Entsor-\ngungsträgern oder den zuständigen Behörden                              aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Beteili-\ndadurch zusätzliche Kosten oder finanzielle Ver-                             gungsentgelte“ die Wörter „im vorangegan-\nluste entstehen. Angemessen im Sinne von                                     genen Kalenderjahr“ eingefügt.\nSatz 1 ist die Sicherheitsleistung in der Regel,                        bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:\nwenn der abzusichernde Zeitraum drei Monate                                  „Sie kann im Einvernehmen mit dem Um-\nnicht überschreitet. Ein Überschreiten des                                   weltbundesamt verbindliche Vorgaben hin-\nRegelzeitraumes bedarf einer gesonderten Be-                                 sichtlich der Form der Berichte beschließen\ngründung.“                                                                   und veröffentlichen.“\ne) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                               21. Dem § 24 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n„(5) Die Systeme sind verpflichtet, die orga-                       „(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nnisatorischen Mittel vorzuhalten, um ihren                          schutz und nukleare Sicherheit kann das Einver-\nPflichten nach diesem Gesetz nachzukommen.                          nehmen nach Absatz 2 Satz 1 und die Zustimmung\nSie haben zur Bewertung ihrer Finanzverwaltung                      nach Absatz 3 Satz 3, auch nachdem sie unan-\ngeeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle                           fechtbar geworden sind, mit Wirkung für die\neinzurichten.“                                                      Zukunft widerrufen, wenn die tatsächlichen Ver-\n18. § 19 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                 hältnisse nicht mehr den Anforderungen des Ab-\na) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 ein-                           satzes 2 Satz 2 Nummer 2 bis 5 entsprechen. Es\ngefügt:                                                             wird unwiderleglich vermutet, dass die tatsäch-\nlichen Verhältnisse nicht mehr den Anforderungen\n„5. Benennung der gemeinsamen Vertreter ge-                         des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 3 entsprechen,\nmäß § 22 Absatz 7 Satz 1;“.                                    wenn der Anteil der in einem Kalenderjahr von\nb) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die                           den Mitgliedsunternehmen der im Kuratorium ver-\nNummern 6 und 7.                                                    tretenen Verbände an Systemen beteiligten oder\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021                      1705\nüber Branchenlösungen zurückgenommenen Ver-                            g) In Nummer 19 wird die Angabe „4“ durch die\npackungen auf unter 75 Prozent der insgesamt in                            Angabe „5“ ersetzt.\ndem jeweils gleichen Kalenderjahr an Systemen                          h) In Nummer 21 wird die Angabe „34“ durch die\nbeteiligten oder über Branchenlösungen zurückge-                           Angabe „36“ ersetzt.\nnommenen Verpackungen sinkt.“\ni) In Nummer 22 werden nach den Wörtern „§ 11\n22. Dem § 25 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:\nAbsatz 3 Satz 3“ die Wörter „, die Hinterlegung\n„Das Umweltbundesamt kann Auskünfte sowie die                              der Mengenstromnachweise nach § 17 Absatz 3\nVorlage weiterer Unterlagen und sonstiger Daten                            Satz 3“ eingefügt.\nvon der Zentralen Stelle verlangen, soweit dies für\nj) In Nummer 23 wird das Komma am Ende durch\ndie Prüfung der Bescheinigungen nach Satz 2, der\ndie Wörter „; sie kann hierzu Verwaltungsvor-\nDokumentation der zugrunde liegenden Methode\nschriften erlassen,“ ersetzt.\nder Bemessung des Umlageaufkommens, der\nDurchführung der Nachkalkulation oder deren An-                    24. Dem § 31 wird folgender § 30a vorangestellt:\nwendung durch die Zentrale Stelle oder für die Prü-                                             „§ 30a\nfung der Angemessenheit der Höhe des Umlage-\naufkommens, einschließlich der Nachkalkulation,                                        Mindestrezyklatanteil bei\nerforderlich ist.“                                                        bestimmten Einwegkunststoffgetränkeflaschen\n23. § 26 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:                             (1) Hersteller von Einwegkunststoffgetränke-\nflaschen, die hauptsächlich aus Polyethylen-\na) In Nummer 4 werden nach dem Wort „mit“ die\nterephthalat bestehen, dürfen diese Flaschen ab\nWörter „den Registerangaben nach § 9,“ einge-\ndem 1. Januar 2025 nur in Verkehr bringen, wenn\nfügt.\nsie jeweils zu mindestens 25 Masseprozent aus\nb) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a ein-                          Kunststoffrezyklaten bestehen. Ab dem 1. Januar\ngefügt:                                                             2030 dürfen Hersteller von sämtlichen Einweg-\n„6a. kann von den Systemen eine Begründung                          kunststoffgetränkeflaschen diese Flaschen nur in\ngemäß § 14 Absatz 4 Satz 3 verlangen,                        Verkehr bringen, wenn sie jeweils zu mindestens\nprüft die übermittelte Begründung und in-                    30 Masseprozent aus Kunststoffrezyklaten be-\nformiert im Fall fortbestehender Zweifel                     stehen.\nam Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen                          (2) Ein Hersteller von Einwegkunststoffgetränke-\nunverzüglich die zuständigen Landesbe-                       flaschen kann die Vorgaben nach Absatz 1 auch\nhörden über das Ergebnis der Prüfung,“.                      dadurch erfüllen, dass die Gesamtmasse der von\nc) In Nummer 7 wird das Wort „vorgelegten“ durch                       ihm in einem Kalenderjahr in Verkehr gebrachten\ndas Wort „hinterlegten“ und die Angabe „2“                          Einwegkunststoffgetränkeflaschen einen entspre-\ndurch die Angabe „4“ ersetzt und werden nach                        chenden Kunststoffrezyklatanteil aufweist. In die-\ndem Wort „Landesbehörden“ die Wörter „und                           sem Fall hat er Art und Masse der von ihm für\ndie Systeme“ eingefügt.                                             die Flaschenproduktion eingesetzten Kunststoff-\nrezyklate sowie der insgesamt für die Flaschenpro-\nd) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a ein-\nduktion verwendeten Kunststoffe in nachprüfbarer\ngefügt:\nForm zu dokumentieren. Die Dokumentation ist der\n„7a. prüft auf Anforderung der zuständigen                          zuständigen Landesbehörde, auf deren Gebiet der\nLandesbehörden die gemäß § 18 Absatz 1a                     Hersteller ansässig ist, auf Verlangen vorzulegen.\nSatz 6 übermittelten Unterlagen und teilt\n(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwen-\nden zuständigen Landesbehörden ihre Ein-\ndung auf Einwegkunststoffgetränkeflaschen,\nschätzung zur finanziellen Leistungsfähig-\nkeit des Systems mit,“.                                     1. bei denen der Flaschenkörper aus Glas oder\ne) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a ein-                              Metall besteht und lediglich die Verschlüsse,\ngefügt:                                                                 Deckel, Etiketten, Aufkleber oder Umhüllungen\naus Kunststoff sind;\n„8a. prüft die gemäß § 20 Absatz 5 Satz 1 über-\nmittelten Meldungen der Systeme, kann                       2. die für flüssige Lebensmittel für besondere\nerforderlichenfalls Anordnungen nach § 20                       medizinische Zwecke gemäß Artikel 2 Absatz 2\nAbsatz 5 Satz 4 erteilen und informiert un-                     Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 609/2013\nverzüglich die zuständigen Landesbehör-                         des Europäischen Parlaments und des Rates\nden, wenn ein System keine Meldung nach                         vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säug-\n§ 20 Absatz 5 Satz 1 übermittelt hat oder                       linge und Kleinkinder, Lebensmittel für beson-\ndie Anhaltspunkte nach § 20 Absatz 5                            dere medizinische Zwecke und Tagesrationen für\nSatz 4 nicht zur Überzeugung der Zentra-                        gewichtskontrollierende Ernährung und zur Auf-\nlen Stelle ausräumen kann,“.                                    hebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der\nRichtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG\nf) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 10a                                 und 2006/141/EG der Kommission, der Richt-\neingefügt:                                                              linie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments\n„10a. kann gemäß § 21 Absatz 2 Satz 3 im Ein-                           und des Rates sowie der Verordnungen (EG)\nvernehmen mit dem Umweltbundesamt                              Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 des Rates\nverbindliche Vorgaben hinsichtlich der                         und der Kommission (ABl. L 181 vom 29.6.2013,\nForm der Berichte nach § 21 Absatz 2                           S. 35), die zuletzt durch die Verordnung (EU)\nSatz 1 beschließen und veröffentlichen,“.                      2017/1091 (ABl. L 158 vom 21.6.2017, S. 5) ge-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1706              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021\nändert worden ist, bestimmt sind und dafür ver-                 27. Nach § 32 wird folgender Abschnitt 7 eingefügt:\nwendet werden.“                                                                            „Abschnitt 7\n25. § 31 wird wie folgt geändert:                                                               Minderung des\na) In Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort „er-                           Verbrauchs bestimmter Einwegverpackungen\nmöglicht“ die Wörter „und auf einer Internetseite\nin geeignetem Umfang Informationen für den                                                     § 33\nEndverbraucher zum Rücknahme- und Sammel-                                             Mehrwegalternative\nsystem für pfandpflichtige Einweggetränke-                                    für Einwegkunststofflebensmittel-\nverpackungen und zur Verwertung der zu-                                  verpackungen und Einweggetränkebecher\nrückgenommenen Verpackungen veröffentlicht“\neingefügt.                                                             (1) Letztvertreiber von Einwegkunststofflebens-\nmittelverpackungen und von Einweggetränke-\nb) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „gilt“ durch die                   bechern, die jeweils erst beim Letztvertreiber mit\nWörter „und Absatz 3 Satz 3 bis 7 gelten“ er-                       Waren befüllt werden, sind ab dem 1. Januar 2023\nsetzt.                                                              verpflichtet, die in diesen Einwegverpackungen an-\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                   gebotenen Waren am Ort des Inverkehrbringens je-\nweils auch in Mehrwegverpackungen zum Verkauf\naa) Nummer 7 Buchstabe g wird wie folgt ge-\nanzubieten. Die Letztvertreiber dürfen dabei die\nfasst:\nVerkaufseinheit aus Ware und Mehrwegverpa-\n„g) sonstige trinkbare Milcherzeugnisse ge-                    ckung nicht zu einem höheren Preis oder zu\nmäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Milch-                     schlechteren Bedingungen anbieten als die Ver-\nund Margarinegesetzes vom 25. Juli                       kaufseinheit aus der gleichen Ware und einer Ein-\n1990 (BGBl. I S. 1471), das zuletzt durch                wegverpackung. Satz 1 und 2 gelten nicht für den\nArtikel 2 des Gesetzes vom 18. Januar                    Vertrieb durch Verkaufsautomaten, die in Betrieben\n2019 (BGBl. I S. 33) geändert worden ist,                zur Versorgung der Mitarbeiter nicht öffentlich zu-\nin der jeweils geltenden Fassung, insbe-                 gänglich aufgestellt sind.\nsondere Joghurt und Kefir, wenn den\n(2) Letztvertreiber nach Absatz 1 Satz 1 sind\nsonstigen trinkbaren Milcherzeugnissen\nverpflichtet, die Endverbraucher in der Verkaufs-\nkein Stoff zugesetzt ist, der in der An-\nstelle durch deutlich sicht- und lesbare Informa-\nlage 8 der Fruchtsaft- und Erfrischungs-\ntionstafeln oder -schilder auf die Möglichkeit, die\ngetränke- und Teeverordnung vom\nWaren in Mehrwegverpackungen zu erhalten, hin-\n24. Mai 2004 (BGBl. I S. 1016), die zu-\nzuweisen. Im Fall einer Lieferung von Waren ist\nletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom\ndieser Hinweis in den jeweils verwendeten Darstel-\n18. Mai 2020 (BGBl. I S. 1075) geändert\nlungsmedien entsprechend zu geben.\nworden ist, in der jeweils geltenden\nFassung aufgeführt ist;“.                                   (3) Abweichend von § 15 Absatz 1 Satz 2 be-\nschränkt sich die Rücknahmepflicht für Letzt-\nbb) Die folgenden Sätze werden angefügt:\nvertreiber nach Absatz 1 Satz 1 auf diejenigen\n„Die Ausnahme nach Satz 1 Nummer 7 gilt                        Mehrwegverpackungen, die sie in Verkehr ge-\nnicht, wenn die in Satz 1 Nummer 7 Buch-                       bracht haben.\nstabe a bis e, h und i genannten Getränke\nsowie ab dem 1. Januar 2024 außerdem die                                                  § 34\nin Buchstabe f und g genannten Getränke in\nErleichterungen für\nEinwegkunststoffgetränkeflaschen abgefüllt\nkleine Unternehmen und Verkaufsautomaten\nsind; § 30a Absatz 3 gilt entsprechend.\nFerner gilt die Ausnahme nach Satz 1 Num-                         (1) Letztvertreiber nach § 33 Absatz 1 Satz 1 mit\nmer 7 nicht, wenn die in Satz 1 Nummer 7                       insgesamt nicht mehr als fünf Beschäftigten, deren\ngenannten Getränke in Getränkedosen ab-                        Verkaufsfläche 80 Quadratmeter nicht überschrei-\ngefüllt sind.“                                                 tet, können die Pflicht nach § 33 Absatz 1 Satz 1\nauch erfüllen, indem sie dem Endverbraucher an-\nd) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nbieten, die Waren in von diesem zur Verfügung ge-\n„(5) Hersteller nach Absatz 1 Satz 1 sowie                       stellte Mehrwegbehältnisse abzufüllen; im Fall ei-\nVertreiber nach Absatz 2 Satz 1 sind verpflich-                     ner Lieferung von Waren gelten als Verkaufsfläche\ntet, die finanziellen und organisatorischen Mittel                  zusätzlich alle Lager- und Versandflächen. Bei der\nvorzuhalten, um ihren Pflichten nach diesem                         Feststellung der Zahl der Beschäftigten sind Teil-\nGesetz nachzukommen. Zur Bewertung ihrer Fi-                        zeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchent-\nnanzverwaltung zur ordnungsgemäßen Erfüllung                        lichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden\nihrer Pflichten nach diesem Gesetz haben sie                        mit 0,5 und von nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75\ngeeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle ein-                      zu berücksichtigen. § 33 Absatz 1 Satz 2 gilt ent-\nzurichten.“                                                         sprechend.\n26. In § 32 Absatz 5 werden die Wörter „Artikel 11 des                        (2) Beim Vertrieb durch Verkaufsautomaten\nGesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396)“                           können Letztvertreiber die Pflicht nach § 33 Ab-\ndurch die Wörter „Artikel 5 des Gesetzes vom                           satz 1 Satz 1 auch erfüllen, indem sie dem End-\n17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2394)“ ersetzt und nach                      verbraucher anbieten, die Waren in von diesem\nden Wörtern „worden ist,“ die Wörter „in der je-                       zur Verfügung gestellte Mehrwegbehältnisse ab-\nweils geltenden Fassung“ eingefügt.                                    zufüllen. § 33 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021                          1707\n(3) Letztvertreiber, welche die Erleichterung                                     weis nicht, nicht richtig, nicht vollstän-\nnach Absatz 1 oder 2 in Anspruch nehmen, sind                                        dig oder nicht in der vorgeschriebenen\nverpflichtet, die Endverbraucher in der Verkaufs-                                    Weise führt,“.\nstelle durch deutlich sicht- und lesbare Informa-                          hh) Nach Nummer 20 wird folgende Num-\ntionstafeln oder -schilder auf das Angebot, die                                mer 20a eingefügt:\nWaren in vom Endverbraucher zur Verfügung ge-\nstellte Mehrwegbehältnisse abzufüllen, hinzuwei-                               „20a. entgegen § 30a Absatz 1 eine Einweg-\nsen. Im Falle einer Lieferung von Waren ist dieser                                     kunststoffgetränkeflasche in Verkehr\nHinweis in den jeweils verwendeten Darstellungs-                                       bringt,“.\nmedien entsprechend zu geben.“                                             ii) In Nummer 26 wird das Wort „oder“ durch\n28. Der bisherige Abschnitt 7 wird Abschnitt 8.                                    ein Komma ersetzt.\n29. Der bisherige § 33 wird § 35 und wie folgt gefasst:                        jj) In Nummer 27 wird der Punkt am Ende\ndurch ein Komma ersetzt.\n„§ 35\nkk) Die folgenden Nummern 28 bis 30 werden\nBeauftragung Dritter und Bevollmächtigung\nangefügt:\n(1) Die nach diesem Gesetz Verpflichteten kön-\n„28. entgegen § 33 Absatz 1 Satz 1 eine\nnen Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftra-\nWare in einer Mehrwegverpackung\ngen; § 22 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschafts-\nnicht anbietet,\ngesetzes gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht für\ndie Registrierung nach § 9 und nicht für die Abgabe                            29. entgegen § 33 Absatz 1 Satz 2, auch in\nvon Datenmeldungen nach § 10.                                                        Verbindung mit § 34 Absatz 1 Satz 3\noder Absatz 2 Satz 2, eine Verkaufs-\n(2) Hersteller, die keine Niederlassung im Gel-\neinheit zu einem höheren Preis oder\ntungsbereich dieses Gesetzes haben, können\nzu schlechteren Bedingungen anbietet\neinen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung\noder\nihrer Verpflichtungen nach diesem Gesetz, mit\nAusnahme der Registrierung nach § 9, beauftra-                                 30. entgegen § 33 Absatz 2 Satz 1, auch in\ngen. Der Bevollmächtigte gilt im Hinblick auf diese                                  Verbindung mit Satz 2, oder § 34 Ab-\nVerpflichtungen als Hersteller im Sinne dieses                                       satz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit\nGesetzes. Die Aufgabenerfüllung durch den Bevoll-                                    Satz 2, einen Hinweis nicht, nicht rich-\nmächtigten erfolgt im eigenen Namen. Jeder Her-                                      tig, nicht vollständig oder nicht in der\nsteller darf nur einen Bevollmächtigten beauftra-                                    vorgegebenen Weise gibt.“\ngen. Die Beauftragung nach Satz 1 hat schriftlich                      b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „5,“ die An-\nund in deutscher Sprache zu erfolgen.“                                     gabe „5a,“ eingefügt und die Angabe „9“ durch\n30. Der bisherige § 34 wird § 36 und wie folgt ge-                             die Angabe „8“ ersetzt.\nändert:                                                            31. Nach § 36 wird folgender § 37 eingefügt:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                                              „§ 37\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „Absatz 1                                                Einziehung\nSatz 4“ durch die Wörter „Absatz 7 Satz 1“\nersetzt.                                                          Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 36 Absatz 1\nbegangen worden, so können\nbb) Nach Nummer 4 werden die folgenden\nNummern 5 und 5a eingefügt:                                    1. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrig-\nkeit bezieht, oder\n„5. entgegen § 7 Absatz 7 Satz 2 oder § 9\nAbsatz 5 Satz 2 eine Verpackung zum                      2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vor-\nVerkauf anbietet oder das Anbieten                           bereitung gebraucht worden oder bestimmt\neiner Verpackung zum Verkauf ermög-                          gewesen sind,\nlicht,                                                   eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ord-\n5a. entgegen § 7 Absatz 7 Satz 3 erster                        nungswidrigkeiten ist anzuwenden.“\nHalbsatz oder § 9 Absatz 5 Satz 3 eine               32. Der bisherige § 35 wird § 38.\nin § 3 Absatz 14c Satz 1 genannte Tätig-             33. Dem § 38 werden die folgenden Absätze 6 und 7\nkeit erbringt,“.                                         angefügt:\ncc) In Nummer 6 wird das Wort „vorlegt“ durch                         „(6) Systeme, denen bis zum Ablauf des 3. Juli\ndas Wort „hinterlegt“ ersetzt.                                 2021 eine Genehmigung nach § 18 Absatz 1 Satz 1\ndd) Die bisherigen Nummern 5 bis 8 werden die                      erteilt worden ist, gelten so lange als finanziell leis-\nNummern 6 bis 9.                                               tungsfähig nach § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4,\nee) Die bisherige Nummer 9 wird aufgehoben.                        bis die Zentrale Stelle nach § 26 Absatz 1 Satz 2\nNummer 8a die gemäß § 20 Absatz 5 Satz 1 bis\nff) In den Nummern 14 bis 16 wird jeweils die                      zum 1. Juli 2022 zu übermittelnden Meldungen\nAngabe „4“ durch die Angabe „5“ ersetzt.                       der Systeme geprüft hat. Die Zentrale Stelle stellt\ngg) Nummer 17 wird wie folgt gefasst:                              der zuständigen Landesbehörde die Meldungen\n„17. entgegen § 15 Absatz 3 Satz 3, auch in                    nach Satz 1 zur Verfügung.\nVerbindung mit § 31 Absatz 3 Satz 3,                      (7) Einwegkunststoffgetränkeflaschen und Ge-\noder § 15 Absatz 5 Satz 5 einen Nach-                  tränkedosen, die ab dem 1. Januar 2022 erstmals\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1708              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021\nder Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen                              bestimmte tierische Nebenprodukte und zur\ngemäß § 31 Absatz 1 Satz 1 unterliegen und die                               Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002\nbereits vor dem 1. Januar 2022 vom Hersteller in                             (Verordnung über tierische Nebenprodukte)\nVerkehr gebracht wurden, dürfen noch bis zum                                 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1) in der\n1. Juli 2022 von jedem weiteren Vertreiber auf allen                         jeweils geltenden Fassung, nach den zu\nHandelsstufen bis an den Endverbraucher abgege-                              ihrer Durchführung ergangenen Rechts-\nben werden, ohne dass ein Pfand erhoben werden                               akten der Europäischen Union, nach dem\nmuss.“                                                                       Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz\n34. Anlage 2 wird wie folgt geändert:                                            vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), das zu-\nletzt durch Artikel 279 der Verordnung vom\na) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                                          19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert wor-\n„1. Stoffe und Gemische, die bei einem Vertrieb                           den ist, in der jeweils geltenden Fassung,“.\nim Einzelhandel dem Selbstbedienungs-                         c) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:\nverbot nach § 8 Absatz 4 der Chemikalien-\nVerbotsverordnung vom 20. Januar 2017                            „7. Abfälle, die unmittelbar beim Aufsuchen, Ge-\n(BGBl. I S. 94; 2018 I S. 1389), die zuletzt                         winnen und Aufbereiten sowie bei der damit\ndurch Artikel 300 der Verordnung vom                                 zusammenhängenden Lagerung von Boden-\n19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert                             schätzen in Betrieben anfallen, die der\nworden ist, unterliegen würden,“.                                    Bergaufsicht unterstehen und die nach\ndem Bundesberggesetz vom 13. August 1980\nb) In Nummer 2 werden die Wörter „Artikel 4 Ab-                              (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 237\nsatz 84 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I                           der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I\nS. 1666)“ durch die Wörter „Artikel 278 der Ver-                          S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils\nordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)“                              geltenden Fassung und den auf Grund des\nersetzt.                                                                  Bundesberggesetzes erlassenen Rechtsver-\nc) In Nummer 3 wird die Angabe „(EU) 2015/1221                               ordnungen unter Bergaufsicht entsorgt wer-\n(ABl. L 197 vom 25.7.2015, S. 10)“ durch die                              den,“.\nAngabe „(EU) 2020/1677 (ABl. L 379 vom                          2. § 30 Absatz 6 wird wie folgt geändert:\n13.11.2020, S. 3)“ ersetzt.\na) In Nummer 9 Buchstabe b wird der Punkt am\n35. In Anlage 5 wird jeweils das Wort „Polyethylen-                          Ende durch ein Komma ersetzt.\nterephtalat“ durch das Wort „Polyethylen-\nterephthalat“ ersetzt.                                                b) Folgende Nummer 10 wird angefügt:\n„10. Maßnahmen, die zur Umsetzung der Arti-\nArtikel 2                                             kel 4 bis 10 der Richtlinie (EU) 2019/904 ge-\nÄnderung des                                              troffen wurden.“\nKreislaufwirtschaftsgesetzes                            3. § 33 Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt geändert:\nDas Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar                         a) In Buchstabe l wird das Wort „sowie“ durch ein\n2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-                       Komma ersetzt.\nsatz 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I                         b) In Buchstabe m wird nach dem Komma am Ende\nS. 2873) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                       das Wort „sowie“ eingefügt.\n1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                  c) Folgender Buchstabe n wird angefügt:\na) Nummer 1 wird wie folgt geändert:                                      „n) Maßnahmen, die zur Umsetzung der Artikel 4\naa) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:                                    bis 10 der Richtlinie (EU) 2019/904 getroffen\n„c) nach dem Milch- und Margarinegesetz                               wurden,“.\nvom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), das              4. § 46 wird wie folgt geändert:\nzuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom                 a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n18. Januar 2019 (BGBl. I S. 33) geändert\nworden ist, in der jeweils geltenden Fas-                   „Bei der Beratung ist insbesondere hinzuweisen\nsung,“.                                                     auf\nbb) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:                                1. die Einrichtungen des öffentlich-rechtlichen\nEntsorgungsträgers und, soweit möglich, auf\n„e) nach dem Pflanzenschutzgesetz in der                             die Einrichtungen sonstiger natürlicher oder\nFassung der Bekanntmachung vom                                 juristischer Personen, durch die Erzeugnisse,\n14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512),                     die kein Abfall sind, erfasst und einer Wieder-\ndas zuletzt durch Artikel 278 der Verord-                      verwendung zugeführt werden, und\nnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)\ngeändert worden ist, in der jeweils gel-                    2. die Verfügbarkeit von Mehrwegprodukten,\ntenden Fassung sowie“.                                         insbesondere als Alternative zu den Einweg-\nkunststoffprodukten nach Artikel 3 Nummer 2\nb) Nummer 2 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst:                          der Richtlinie (EU) 2019/904.“\n„2. tierische Nebenprodukte, soweit diese nach                      b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nder Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des\nEuropäischen Parlaments und des Rates                             „Die Beratung umfasst auch\nvom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschrif-                        1. die Beratung über die möglichst ressourcen-\nten für nicht für den menschlichen Verzehr                           schonende Bereitstellung von Sperrmüll,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021                      1709\n2. die Information über die Auswirkungen einer                        b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das\nVermüllung oder einer sonstigen nicht ord-                            Wort „und“ ersetzt.\nnungsgemäßen Verwertung und Beseitigung\nvon Abfällen auf die Umwelt, insbesondere                          c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:\ndie Meeresumwelt, und die Beratung über                               „5. Maßnahmen nach Artikel 4 bis 10 der Richt-\nMaßnahmen zur Vermeidung dieser Vermül-                                   linie (EU) 2019/904 des Europäischen Parla-\nlung sowie                                                                ments und des Rates vom 5. Juni 2019 über\n3. die Information über die Auswirkungen einer                               die Verringerung der Auswirkungen bestimm-\nnicht ordnungsgemäßen Verwertung und Be-                                  ter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (ABl.\nseitigung von Abfällen auf Abwasseranlagen.“                              L 155 vom 12.6.2019, S. 1).“\n5. § 69 wird wie folgt geändert:                                       2. Dem § 82 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\na) In Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter „§ 53\nAbsatz 3 Satz 2“ durch die Wörter „§ 53 Absatz 3                      „Das Maßnahmenprogramm enthält auch Maß-\nSatz 1“ ersetzt.                                                      nahmen nach Artikel 4 bis 10 der Richtlinie (EU)\n2019/904.“\nb) In Absatz 2 Nummer 4 wird nach dem Wort „Aus-\nkunft“ das Wort „nicht,“ eingefügt.\nArtikel 4\n6. Dem § 72 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n„Für Verfahren zur Aufstellung von Abfallwirt-                                               Inkrafttreten\nschaftsplänen, die bis zum Ablauf des 3. Juli 2021                      (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\neingeleitet worden sind, ist § 30 des Kreislaufwirt-                bis 4 am 3. Juli 2021 in Kraft.\nschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I\nS. 212) in der bis zum Ablauf des 3. Juli 2021 gel-                     (2) Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe b, Nummer 14\ntenden Fassung anzuwenden.“                                         Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb, Nummer 23\nBuchstabe b, Nummer 25 Buchstabe b und c und\nArtikel 3                                 Nummer 34 Buchstabe a tritt am 1. Januar 2022 in\nÄnderung des                                  Kraft.\nWasserhaushaltsgesetzes                                   (3) Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe d, Nummer 7\nDas Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009                         Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe b und c,\n(BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Ge-                 Nummer 9 Buchstabe a, b Doppelbuchstabe ff, hh\nsetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1295) geändert                     und ii, Buchstabe c Doppelbuchstabe bb und Buch-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                   stabe d, Nummer 12 und Nummer 30 Buchstabe a\n1. § 45h Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:                      Doppelbuchstabe aa, bb, dd und ee und Buchstabe b\ntritt am 1. Juli 2022 in Kraft.\na) In Nummer 3 wird nach dem Wort „Begründung“\ndas Wort „und“ gestrichen.                                           (4) Artikel 3 tritt am 14. Dezember 2021 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 9. Juni 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit\nSvenja Schulze\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}