{"id":"bgbl1-2021-31-7","kind":"bgbl1","year":2021,"number":31,"date":"2021-06-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/31#page=91","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-31-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_31.pdf#page=91","order":7,"title":"Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1161 vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge sowie zur Änderung vergaberechtlicher Vorschriften","law_date":"2021-06-09T00:00:00Z","page":1691,"pdf_page":91,"num_pages":8,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021                     1691\nGesetz\nzur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1161\nvom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie 2009/33/EG\nüber die Förderung sauberer und energieeffizienter\nStraßenfahrzeuge sowie zur Änderung vergaberechtlicher Vorschriften1\nVom 9. Juni 2021\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                     sonenbeförderungsgesetz erteilte Genehmigungen\nkeine besonderen oder ausschließlichen Rechte ge-\nArtikel 1                                    mäß § 100 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbe-\nwerbsbeschränkungen darstellen;\nGesetz\n3. „Straßenfahrzeug“ ein Fahrzeug der Klasse M oder N\nüber die Beschaffung\ngemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und b der\nsauberer Straßenfahrzeuge                                Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parla-\n(Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-                               ments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die\nGesetz – SaubFahrzeugBeschG)                                 Genehmigung und die Marktüberwachung von\nKraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie\n§1                                        von Systemen, Bauteilen und selbstständigen tech-\nAllgemeiner Anwendungsbereich                                nischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Ände-\nrung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und (EG)\n(1) Dieses Gesetz regelt Mindestziele und deren                        Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie\nSicherstellung bei der Beschaffung bestimmter Stra-                       2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1);\nßenfahrzeuge und Dienstleistungen, für die diese Stra-\nßenfahrzeuge eingesetzt werden, durch öffentliche                      4. „sauberes leichtes Nutzfahrzeug“ ein Fahrzeug der\nAuftraggeber und Sektorenauftraggeber.                                    Klasse M1, M2 oder N1 einschließlich Personen-\nkraftwagen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a\n(2) Soweit in diesem Gesetz oder aufgrund dieses                       Unterbuchstabe i und ii, Buchstabe b Unterbuch-\nGesetzes nichts anderes geregelt ist, sind die allgemei-                  stabe i der Verordnung (EU) 2018/858, dessen Aus-\nnen vergaberechtlichen Vorschriften anzuwenden.                           puffemissionen den in der Tabelle der Anlage 1 an-\ngegebenen Wert in CO2 g/km nicht übersteigen und\n§2                                        dessen Luftschadstoffemissionen im praktischen\nBegriffsbestimmung                                   Fahrbetrieb unterhalb des in der Tabelle der An-\nlage 1 festgelegten Prozentsatzes der anwendbaren\nIm Sinne dieses Gesetzes ist\nEmissionsgrenzwerte liegen;\n1. „öffentlicher Auftraggeber“ ein öffentlicher Auftrag-               5. „sauberes schweres Nutzfahrzeug“ ein Fahrzeug\ngeber im Sinne von § 99 Nummer 1 bis 3 des Ge-                        der Klasse M3, N2 oder N3 gemäß Artikel 4 Absatz 1\nsetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen;                               Buchstabe a Unterbuchstabe iii, Buchstabe b Unter-\n2. „Sektorenauftraggeber“ ein Auftraggeber im Sinne                       buchstabe ii und iii der Verordnung (EU) 2018/858,\nvon § 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-                           das mit alternativen Kraftstoffen im Sinne von Ar-\nschränkungen, mit der Maßgabe, dass für den                           tikel 2 Nummer 1 und 2 der Richtlinie 2014/94/EU\nLinienverkehr gemäß §§ 13 in Verbindung mit 42 Per-                   des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruk-\n1\nDie Artikel 1, 2 und 3 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der         tur für alternative Kraftstoffe (ABl. L 307 vom\nRichtlinie (EU) 2019/1161 des Europäischen Parlaments und des           28.10.2014, S. 1), die durch die Delegierte Verord-\nRates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie 2009/33/EG\nüber die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge     nung (EU) 2018/674 (ABl. L 114 vom 4.5.2018, S. 1)\n(ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 116).                                     geändert worden ist, betrieben wird, soweit diese\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1692               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021\nKraftstoffe die Anforderungen der Verordnung über                              informationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom\ndie Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qua-                               29.6.2007, S. 1), die zuletzt durch die Ver-\nlitäten von Kraft- und Brennstoffen in der jeweils                             ordnung (EU) 2018/858 (ABl. L 151 vom\ngeltenden Fassung erfüllen oder der DIN EN 15940*,                             14.6.2018, S. 1) geändert worden ist, und\nAusgabe Oktober 2019, entsprechen, ausgenom-                                   der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommis-\nmen Kraftstoffe, die aus Rohstoffen mit einem                                  sion vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Ver-\nhohen Risiko indirekter Landnutzungsänderungen                                 ordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen\nerzeugt wurden, für die gemäß Artikel 26 der Richt-                            Parlaments und des Rates über die Typge-\nlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments                               nehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich\nund des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förde-                                 der Emissionen von leichten Personenkraft-\nrung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren                                  wagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und\nQuellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82, L 311                               Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeug-\nvom 25.9.2020, S. 11) eine erhebliche Ausweitung                               reparatur- und -wartungsinformationen, zur\ndes Erzeugungsgebiets auf Flächen mit hohem                                    Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des\nKohlenstoffbestand zu verzeichnen ist; bei Fahrzeu-                            Europäischen Parlaments und des Rates,\ngen, die mit flüssigen Biobrennstoffen oder synthe-                            der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der\ntischen oder paraffinhaltigen Kraftstoffen betrieben                           Kommission sowie der Verordnung (EU)\nwerden, dürfen diese Kraftstoffe nicht mit konven-                             Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Auf-\ntionellen fossilen Brennstoffen vermischt werden;                              hebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008\nder Kommission (ABl. L 175 vom 7.7.2017,\n6. „emissionsfreies schweres Nutzfahrzeug“ ein Fahr-                              S. 1, L 209 vom 12.8.2017, S. 63, L 56 vom\nzeug im Sinne von Nummer 5\n28.2.2018, S. 66, L 2 vom 6.1.2020, S. 113,\na) ohne Verbrennungsmotor oder                                                 L 338 vom 15.10.2020, S. 12), die zuletzt\ndurch die Verordnung (EU) 2020/49 (ABl.\nb) mit einem Verbrennungsmotor,                                                L 17 vom 22.1.2020, S. 1) geändert worden\naa) der weniger als 1 g CO2/kWh, gemessen ge-                             ist, in der jeweils gültigen Fassung ausstößt;\nmäß der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des                   7. „nachgerüstetes Fahrzeug“ ein Fahrzeug, das auf-\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom                      grund einer Nachrüstung einem Fahrzeug im Sinne\n18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von                      von Nummer 4, 5 oder 6 entspricht.\nKraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der\nEmissionen von schweren Nutzfahrzeugen                                                  §3\n(Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeug-\nSachlicher Anwendungsbereich\nreparatur- und -wartungsinformationen, zur\nÄnderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007                     Dieses Gesetz gilt für die Beschaffung bestimmter\nund der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur                    Straßenfahrzeuge und Dienstleistungen durch öffent-\nAufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG,                     liche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber durch\n2005/55/EG und 2005/78/EG (ABl. L 188                      1. Verträge über den Kauf, das Leasing oder die An-\nvom 18.7.2009, S. 1, L 200 vom 31.7.2009,                      mietung von Straßenfahrzeugen, sofern die Auftrag-\nS. 52), die zuletzt durch die Verordnung (EU)                  geber zur Anwendung eines der folgenden Vergabe-\n2019/1242 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 202)                   verfahren verpflichtet sind:\ngeändert worden ist, und der Verordnung\na) einem Vergabeverfahren nach der Vergabever-\n(EU) Nr. 582/2011 der Kommission vom\nordnung oder\n25. Mai 2011 zur Durchführung und Ände-\nrung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des                      b) einem Vergabeverfahren nach der Sektorenver-\nEuropäischen Parlaments und des Rates hin-                        ordnung.\nsichtlich der Emissionen von schweren Nutz-                2. Öffentliche Dienstleistungsaufträge im Sinne von\nfahrzeugen (Euro VI) und zur Änderung der                      Artikel 2 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr.\nAnhänge I und III der Richtlinie 2007/46/EG                    1370/2007 des Europäischen Parlaments und des\ndes Europäischen Parlaments und des Rates                      Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Per-\n(ABl. L 167 vom 25.6.2011, S. 1, L 239 vom                     sonenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und\n15.9.2015, S. 190), die zuletzt durch die Ver-                 zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr.\nordnung (EU) 2020/1181 (ABl. L 263 vom                         1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 (ABl. L 315 vom\n12.8.2020, S. 1) geändert worden ist, in der                   3.12.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung\njeweils gültigen Fassung, ausstößt oder                        (EU) 2016/2338 (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 22)\nbb) der weniger als 1 g CO2/km, gemessen ge-                       geändert worden ist, die die Erbringung von Perso-\nmäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des                       nenverkehrsdienstleistungen mit Straßenfahrzeugen\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom                      gemäß § 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 4 Absatz 1\n20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von                      Nummer 5 in Verbindung mit Absatz 2 zum Gegen-\nKraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen                    stand haben; hiervon ausgenommen sind Aufträge,\nvon leichten Personenkraftwagen und Nutz-                      a) deren geschätzter Jahresdurchschnittswert 1 Mil-\nfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über                           lion Euro oder deren jährliche öffentliche Perso-\nden Zugang zu Reparatur- und Wartungs-                            nenverkehrsleistung 300 000 Kilometer nicht\nübersteigt oder\n* Amtlicher Hinweis: Die DIN EN 15940 ist vom Beuth Verlag GmbH,\nBerlin, zu beziehen und beim Deutschen Patentamt archivmäßig             b) deren geschätzter Jahresdurchschnittswert 2 Mil-\ngesichert niedergelegt.                                                     lionen Euro oder deren jährliche öffentliche Per-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021                      1693\nsonenverkehrsleistung 600 000 Kilometer nicht                     9. Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung, die\nübersteigt, sofern die öffentlichen Dienstleis-                      zum Schutz beförderter Personen oder Güter ge-\ntungsaufträge an Auftragnehmer vergeben wer-                         gen Beschuss und Ansprengung geschützt sind,\nden, die nicht mehr als 23 Straßenfahrzeuge be-                 10. Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung\ntreiben.\na) der Klasse M, die zur Beförderung Kranker oder\n3. Dienstleistungsaufträge über Verkehrsdienste ge-                            Verletzter bestimmt und zu diesem Zweck mit\nmäß der Tabelle der Anlage 2, sofern die Auftrag-                          besonderer Ausrüstung ausgestattet sind,\ngeber zur Anwendung eines der folgenden Vergabe-\nverfahren verpflichtet sind:                                            b) der Klasse M, die zur Beförderung von Leichen\nbestimmt und zu diesem Zweck mit besonderer\na) einem Vergabeverfahren nach der Vergabever-                             Ausrüstung ausgestattet sind,\nordnung oder\nc) der Klasse M1, die speziell konstruiert oder um-\nb) einem Vergabeverfahren nach der Sektorenver-                            gerüstet wurden, um eine oder mehrere Perso-\nordnung.                                                                nen im Rollstuhl sitzend bei Fahrten auf der\nStraße aufnehmen zu können,\n§4                                           d) der Klasse N3, die nicht für die Güterbeförde-\nAusnahmen vom Anwendungsbereich                                       rung geeignet sind und die mit einem Kran mit\neinem zulässigen Lastmoment von mindestens\n(1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf                                  400 kNm ausgerüstet sind.\n1. landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Fahr-                    (2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 5 ist dieses\nzeuge im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 167/2013                   Gesetz anzuwenden auf Fahrzeuge\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom\n1. der Klasse M3 mit klassischer Aufbauart der Klasse I\n5. Februar 2013 über die Genehmigung und Markt-\nmit einer zulässigen Personenzahl von mehr als\nüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen\n22 Personen ohne den Fahrer, die so konstruiert\nFahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1), die zu-\nsind, dass Bereiche für Stehplätze vorgesehen wer-\nletzt durch die Verordnung (EU) 2019/519 (ABl.\nden, um ein häufiges Ein- und Aussteigen der Fahr-\nL 91 vom 29.3.2019, S. 42) geändert worden ist,\ngäste zu ermöglichen,\n2. zweirädrige, dreirädrige und vierrädrige Fahrzeuge                 2. der Klasse M3 der Klasse A mit einer zulässigen\nim Sinne der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des                         Personenzahl von nicht mehr als 22 Personen ohne\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom                             den Fahrer, die so konstruiert sind, dass stehende\n15. Januar 2013 über die Genehmigung und Markt-                       Fahrgäste befördert werden können, und die über\nüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vier-                     Sitz- und Stehplätze verfügen.\nrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013,\nS. 52, L 77 vom 23.3.2016, S. 65, L 64 vom                                                     §5\n10.3.2017, S. 116), die zuletzt durch die Verord-\nnung (EU) 2020/1694 (ABl. L 381 vom 13.11.2020,                                Einhaltung von Mindestzielen\nS. 4) geändert worden ist,                                           (1) Öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftrag-\n3. Kettenfahrzeuge,                                                   geber haben bei der Beschaffung von Fahrzeugen\nund Dienstleistungen die für den jeweiligen Referenz-\n4. Fahrzeuge mit eigenem Antrieb, die                                 zeitraum nach § 6 festgelegten Mindestziele insgesamt\na) für die Verrichtung von Arbeiten entwickelt und                einzuhalten. Die Mindestziele bestimmen sich als Min-\ngebaut wurden und die bauartbedingt nicht zur                  destprozentsatz sauberer leichter Nutzfahrzeuge und\nBeförderung von Personen oder Gütern geeig-                    sauberer schwerer Nutzfahrzeuge einschließlich emis-\nnet sind und                                                   sionsfreier schwerer Nutzfahrzeuge an der Gesamtzahl\nder gemäß § 3 in dem jeweiligen Referenzzeitraum be-\nb) keine auf einem Kraftfahrzeugfahrgestell mon-                  schafften sauberen leichten oder sauberen schweren\ntierte Maschinen sind,                                         Nutzfahrzeuge.\n5. für die Personenbeförderung ausgelegte und ge-                        (2) Die Länder haben die Einhaltung der Mindest-\nbaute Fahrzeuge der Klasse M3 mit mehr als acht                   ziele durch die öffentlichen Auftraggeber und Sekto-\nSitzplätzen zusätzlich zum Fahrersitz und mit einer               renauftraggeber zu überwachen. Die Länder können\nzulässigen Gesamtmasse von mehr als 5 Tonnen.                     für ihren Zuständigkeitsbereich zulassen, dass öffent-\n6. Fahrzeuge, die ausschließlich für den Einsatz durch                liche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber die für\ndie Bundeswehr entwickelt und gebaut oder dafür                   den jeweiligen Referenzzeitraum nach § 6 festgelegten\nangepasst wurden,                                                 Mindestziele nicht einhalten müssen, soweit die Min-\ndestziele bereits durch andere öffentliche Auftraggeber\n7. Fahrzeuge, die hauptsächlich für den Einsatz auf                   oder Sektorenauftraggeber innerhalb des Landes über-\nBaustellen, in Steinbrüchen, in Häfen oder auf                    erfüllt werden. Die Länder können zur Einhaltung der\nFlughäfen entwickelt und gebaut wurden,                           Mindestziele auch Vereinbarungen mit den jeweiligen\n8. Fahrzeuge, die für den Einsatz durch den Zivil- und                Branchenverbänden abschließen. Dabei müssen die\nKatastrophenschutz, durch das Rettungswesen,                      Mindestziele nach § 6 innerhalb des jeweiligen Landes\ndurch die Feuerwehr oder durch die für die Auf-                   insgesamt eingehalten werden.\nrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ord-                  (3) Für die Einhaltung der Mindestziele können die\nnung zuständigen Behörden entwickelt und gebaut                   Länder für ihren Zuständigkeitsbereich bei einer vor-\noder dafür angepasst wurden,                                      liegenden Untererfüllung oder Übererfüllung der Min-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1694              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021\ndestziele zum Ausgleich ein gemeinsames Mindestziel                    Nutzfahrzeuge oder emissionsfreier schwerer Nutz-\nbilden. Dabei können die Länder zur Einhaltung eines                   fahrzeuge an der Gesamtzahl beschaffter leichter und\ngemeinsamen Mindestziels auch Vereinbarungen mit                       schwerer Nutzfahrzeuge berücksichtigt werden.\nden jeweiligen Branchenverbänden abschließen. Ein                         (8) Werden für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2031\nvon den Ländern gemeinsam gebildetes Mindestziel                       keine neuen Mindestziele festgelegt, gelten die in den\nmuss das Erreichen der Mindestziele für alle in die Be-                Absätzen 1, 2 und 3 festgelegten Mindestziele fort.\nrechnung einbezogenen Länder sicherstellen. Die nä-\nhere Ausgestaltung des Verfahrens zur Bildung eines                                                 §7\ngemeinsamen Mindestziels kann im Wege einer Ver-\nwaltungsvereinbarung zwischen den betroffenen Län-                             Aufgaben des Bundes und der Länder\ndern geregelt werden.                                                     (1) Der Bund und die Länder stellen in ihrem jewei-\nligen Zuständigkeitsbereich sicher, dass die öffent-\n§6                                      lichen Auftraggeber und die Sektorenauftraggeber\nGeltung und Berechnung von Mindestzielen                          insgesamt die Mindestziele für die Beschaffung von\nFahrzeugen und Dienstleistungen einhalten. Die Län-\n(1) Bei der Beschaffung sauberer leichter Nutzfahr-                 der erstellen dabei jährlich einen Bericht an den Bund\nzeuge gelten für den Referenzzeitraum vom 2. August                    über die Erfüllung ihrer Aufgaben im Sinne des § 5 Ab-\n2021 bis zum 31. Dezember 2025 sowie vom 1. Januar                     satz 2 und 3.\n2026 bis zum 31. Dezember 2030 die in der Anlage 1\njeweils genannten Emissionsgrenzwerte. Für den Anteil                     (2) Der Bund erlässt Verwaltungsvorschriften, die\ndieser Fahrzeuge an der Gesamtzahl der beschafften                     sicherstellen, dass die in § 5 benannten Mindestziele\nleichten Nutzfahrzeuge gilt in beiden Referenzzeit-                    durch die öffentlichen Auftraggeber und Sektorenauf-\nräumen jeweils ein Mindestziel von 38,5 Prozent. Die                   traggeber des Bundes erreicht werden. Dabei werden\nweitergehenden Verpflichtungen für die Bundesverwal-                   auch Verpflichtungen für die Bundesverwaltung nach\ntung bleiben davon unberührt.                                          dem Bundesklimaschutzgesetz und dem Klimaschutz-\nprogramm 2030 berücksichtigt.\n(2) Bei der Beschaffung sauberer schwerer Nutz-\nfahrzeuge gelten für ihren Anteil an der Gesamtzahl                       (3) Weitergehende Verpflichtungen für die Bundes-\nder beschafften schweren Nutzfahrzeuge folgende                        verwaltung führen zu einem Übertreffen der Mindest-\nMindestziele:                                                          ziele.\n1. im Zeitraum vom 2. August 2021 bis zum 31. De-\n§8\nzember 2025:\nDokumentationspflichten\na) für LKW der Fahrzeugklassen N2 und N3 10 Pro-\nzent,                                                              (1) Die öffentlichen Auftraggeber und die Sektoren-\nauftraggeber haben bis zum Ablauf des 24. Oktober\nb) für Busse der Fahrzeugklasse M3 45 Prozent,\n2023 zu den Beschaffungen in denjenigen Vergabe-\n2. im Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezem-                   bekanntmachungen nach § 39 Absatz 1 der Vergabe-\nber 2030:                                                          verordnung und nach § 38 Absatz 1 der Sektoren-\na) für LKW der Fahrzeugklassen N2 und N3 15 Pro-                   verordnung, die ab dem 2. August 2021 dem Amt für\nzent,                                                           Veröffentlichungen der Europäischen Union übermittelt\nwerden, im Freitextfeld VI.3 des jeweiligen Formulars in\nb) für Busse der Fahrzeugklasse M3 65 Prozent.\nden Anhängen III und VI der Durchführungsverordnung\n(3) Die Hälfte des Mindestziels für den Anteil saube-               (EU) 2015/1986 der Kommission vom 11. November\nrer Busse nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b und                       2015 zur Einführung von Standardformularen für die\nNummer 2 Buchstabe b muss durch die Beschaffung                        Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen für\nemissionsfreier Busse im Sinne des § 2 Nummer 6 er-                    öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der Durchfüh-\nfüllt werden.                                                          rungsverordnung (EU) Nr. 842/2011 (ABl. L 296 vom\n(4) Für die Berechnung der Mindestziele für die Ver-                12.11.2015, S. 1, L 172 vom 5.7.2015, S. 36) in der\ngabe öffentlicher Aufträge ist das zu berücksichtigende                jeweils geltenden Fassung folgende Daten anzugeben:\nDatum der Vergabe des öffentlichen Auftrags das Da-                    1. die Anzahl aller Fahrzeuge, die aufgrund der Auf-\ntum, an dem der Zuschlag erteilt wird.                                     tragsvergabe gekauft, geleast oder gemietet wur-\n(5) Bei Verträgen nach § 3 Nummer 1 wird für die                        den oder deren Nutzung vertraglich vereinbart\nBeurteilung der Einhaltung der Mindestziele für die Ver-                   wurde, unterteilt nach Fahrzeugklassen gemäß § 2\ngabe öffentlicher Aufträge die Anzahl der im Rahmen                        Nummer 3,\njedes einzelnen Vertrages durch Kauf, Leasing oder                     2. die Anzahl aller sauberen leichten Nutzfahrzeuge\nAnmietung beschafften Straßenfahrzeuges berück-                            und sauberen schweren Nutzfahrzeuge, die auf-\nsichtigt.                                                                  grund der Auftragsvergabe gekauft, geleast oder\n(6) Bei Aufträgen nach § 3 Nummer 2 und 3 wird für                      gemietet wurden oder deren Nutzung vertraglich\ndie Beurteilung der Einhaltung der Mindestziele für die                    vereinbart wurde, unterteilt nach Fahrzeugklassen\nVergabe öffentlicher Aufträge die Anzahl der Straßen-                      gemäß § 2 Nummer 4, und\nfahrzeuge berücksichtigt, die für die Erbringung der                   3. die Anzahl aller emissionsfreien schweren Nutzfahr-\nDienstleistung im Rahmen des betreffenden Auftrags                         zeuge, die aufgrund der Auftragsvergabe gekauft,\neingesetzt werden sollen.                                                  geleast oder gemietet wurden oder deren Nutzung\n(7) Nachgerüstete Fahrzeuge können bei der Beur-                        vertraglich vereinbart wurde, unterteilt nach Fahr-\nteilung der Einhaltung der Mindestziele für den Anteil                     zeugklassen gemäß § 2 Nummer 5 in Verbindung\nsauberer leichter Nutzfahrzeuge, sauberer schwerer                         mit Nummer 6.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021                      1695\nFerner haben sie zusätzliche Daten anzugeben sowie                     2. zukünftige Maßnahmen zur Umsetzung der Richt-\nweitere Einzelheiten bei der Angabe zu beachten, die                       linie (EU) 2019/1161,\ndurch Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 3 Nummer 2                      3. sonstige relevante Informationen zur Umsetzung der\nbestimmt werden.                                                           Richtlinie (EU) 2019/1161,\n(2) Ab dem 25. Oktober 2023 haben die öffentlichen                  4. die Gesamtanzahl und Klassen der nach §§ 8 und 9\nAuftraggeber und die Sektorenauftraggeber zu den                           Absatz 3 Nummer 1 und 2 erfassten Fahrzeuge.\nBeschaffungen die folgenden Daten in der Tabelle 2\ndes Anhangs der Durchführungsverordnung (EU)                              (2) Die Berichterstattung nach Absatz 1 erfolgt erst-\n2019/1780 zur Einführung von Standardformularen für                    mals bis zu dem nach Artikel 10 Absatz 2 Satz 1 der\ndie Veröffentlichung von Bekanntmachungen für                          Richtlinie (EU) 2019/1161 genannten Datum und da-\nöffentliche Aufträge und zur Aufhebung der Durchfüh-                   nach jeweils im Abstand von drei Jahren.\nrungsverordnung (EU) 2015/1986 (ABl. L 272 vom                            (3) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale\n25.10.2019, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung an-                 Infrastruktur wird ermächtigt, zum Zwecke der Bericht-\nzugeben:                                                               erstattung nach § 9 Absatz 1 und zur Überprüfung, ob\n1. die Anzahl aller Fahrzeuge, die aufgrund der Auf-                   die Mindestziele nach § 5 eingehalten werden, durch\ntragsvergabe gekauft, geleast oder gemietet wur-                   Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundes-\nden oder deren Nutzung vertraglich vereinbart                      rates bedarf, Folgendes zu regeln:\nwurde, unterteilt nach Fahrzeugklassen gemäß § 2                   1. die Erhebung und Speicherung von Daten über\nNummer 3,                                                              Fahrzeugnachrüstungen nach § 6 Absatz 7,\n2. die Anzahl aller sauberen leichten Nutzfahrzeuge                    2. Einzelheiten zur Erhebung und Speicherung von Da-\nund sauberen schweren Nutzfahrzeuge, die auf-                          ten nach § 8 Absatz 1 bis 3 und die Erhebung und\ngrund der Auftragsvergabe gekauft, geleast oder                        Speicherung weiterer erforderlicher Daten,\ngemietet wurden oder deren Nutzung vertraglich\n3. die Übertragung der Berichtspflichten gegenüber\nvereinbart wurde, unterteilt nach Fahrzeugklassen\nder Europäischen Kommission nach Absatz 1 auf\ngemäß § 2 Nummer 4, und\neine andere Behörde des Bundes, eine Anstalt des\n3. die Anzahl aller emissionsfreien schweren Nutzfahr-                     öffentlichen Rechts des Bundes oder ein privat-\nzeuge, die aufgrund der Auftragsvergabe gekauft,                       rechtlich organisiertes Unternehmen des Bundes,\ngeleast oder gemietet wurden oder deren Nutzung\nvertraglich vereinbart wurde, unterteilt nach Fahr-                4. die Datenverarbeitungsbefugnisse, die zur Erfüllung\nzeugklassen gemäß § 2 Nummer 5 in Verbindung                           der Berichtspflicht sowie zur Überprüfung, ob die\nmit Nummer 6.                                                          Mindestziele nach § 5 eingehalten werden, erforder-\nlich sind.\nFerner haben sie zusätzliche Daten anzugeben sowie\nweitere Einzelheiten bei der Angabe zu beachten, die                   Soweit bei der Übertragung auf ein Unternehmen des\ndurch Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 3 Nummer 2                      Bundes hoheitliche Aufgaben betroffen sind, ist in der\nbestimmt werden.                                                       Rechtsverordnung dessen Beleihung auszusprechen.\n(3) Für die öffentlichen Dienstleistungsaufträge im                    (4) Die nach Absatz 3 erhobenen und aufbereiteten\nSinne von § 3 Nummer 2, auf welche § 39 Absatz 1                       Daten können zum Zwecke der Überprüfung, ob die\nder Vergabeverordnung und § 38 Absatz 1 der Sekto-                     Mindestziele nach § 5 eingehalten werden, auf Antrag\nrenverordnung keine Anwendung finden, gelten die Ab-                   von der nach Absatz 3 bestimmten Stelle an Bundes-,\nsätze 1 und 2 entsprechend. Ferner sind zusätzliche                    Landes- oder Kommunalbehörden übermittelt werden.\nDaten anzugeben sowie weitere Einzelheiten bei der                        (5) Bei der Übermittlung der Daten nach dieser Vor-\nAngabe zu beachten, die durch Rechtsverordnung                         schrift ist sicherzustellen, dass\nnach § 9 Absatz 3 Nummer 2 bestimmt werden.\n1. die Übermittlung verschlüsselt stattfindet,\n§9                                      2. die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen-\nden Maßnahmen getroffen werden, um den Daten-\nBerichterstattung und\nschutz und die Datensicherheit zu gewährleisten\nDatenübermittlung, Verordnungsermächtigung\nund\n(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale\n3. die nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen\nInfrastruktur legt im Einvernehmen mit dem Bundes-\nDatenschutzbeauftragten die Möglichkeit zur Ein-\nministerium für Wirtschaft und Energie der Euro-\nsicht in die Protokolldaten aufgrund der Übermitt-\npäischen Kommission nach Artikel 10 Absatz 2 der\nlung der Daten haben.\nRichtlinie (EU) 2019/1161 des Europäischen Parla-\nments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung\nder Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer                                              § 10\nund energieeffizienter Straßenfahrzeuge (ABl. L 188                                     Anwendungsvorschrift\nvom 12.7.2019. S. 116) Berichte über die Umsetzung                        Dieses Gesetz gilt für Beschaffungen im Sinne des\nder Richtlinie (EU) 2019/1161 vor. Die Berichte müssen                 § 3, deren Auftragsbekanntmachung nach dem 2. Au-\nfolgende Angaben enthalten:                                            gust 2021 veröffentlicht wird oder bei denen nach dem\n1. getroffene Maßnahmen zur Umsetzung der Richt-                       2. August 2021 zur Abgabe eines Angebotes aufgefor-\nlinie (EU) 2019/1161,                                              dert wird.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1696               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021\nAnlage 1\n(zu § 2 Nummer 4, § 6 Absatz 1)\nEmissionsgrenzwerte für saubere leichte Nutzfahrzeuge\nFahrzeugklassen                2. August 2021 bis 31. Dezember 2025                       1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2030\nLuftschadstoffemissionen im                           Luftschadstoffemissionen im\npraktischen Fahrbetrieb1                              praktischen Fahrbetrieb1\nCO2 g/km                  als Prozentsatz der              CO2 g/km             als Prozentsatz der\nEmissionsgrenzwerte2                                 Emissionsgrenzwerte2\nM1                        50                             80 %                        0                         k. A.\nM2                        50                             80 %                        0                         k. A.\nN1                       50                             80 %                        0                         k. A.\n1\nAngegebene maximale Emissionswerte für die Anzahl ultrafeiner Partikel (PN) in #/km und Stickoxide (NOx) in mg/km im praktischen Fahr-\nbetrieb (RDE), wie in Nummer 48.2. der Übereinstimmungsbescheinigung angegeben, gemäß Anhang VIII der Durchführungsverordnung\n(EU) 2020/683 der Kommission vom 15. April 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des\nRates hinsichtlich der administrativen Anforderungen für die Genehmigung und Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-\nanhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 163 vom 26.5.2020, S. 1) in\nder jeweils geltenden Fassung sowohl für vollständige als auch für innerstädtische RDE-Fahrten.\n2\nDie geltenden Emissionsgrenzwerte gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 in der jeweils geltenden Fassung.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021                         1697\nAnlage 2\n(zu § 3 Nummer 3)\nCodes des gemeinsamen Vokabulars (CPV) für Dienstleistungen\nCPV-Referenznummer                                                      Beschreibung\n60112000-6                                         Öffentlicher Verkehr (Straße)\n60130000-8                                         Personensonderbeförderung (Straße)\n60140000-1                                         Bedarfspersonenbeförderung\n90511000-2                                         Abholung von Siedlungsabfällen\n60160000-7                                         Postbeförderung auf der Straße\n60161000-4                                         Paketbeförderung\n64121100-1                                         Postzustellung\n64121200-2                                         Paketzustellung\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1698              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021\nArtikel 2                                 vom 12. November 2020 (BGBl. I S. 2392) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nÄnderung der\nVergabeverordnung                                 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nDie Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I\nS. 624), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom                     a) In der Angabe zu Abschnitt 3 werden die Wörter\n12. November 2020 (BGBl. I S. 2392) geändert worden                          „und von Straßenfahrzeugen“ gestrichen.\nist, wird wie folgt geändert:                                             b) Die Angabe zu § 59 wird wie folgt gefasst:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n„§ 59 (weggefallen)“.\na) In der Angabe zu Abschnitt 4 werden die Wörter\n„und von Straßenfahrzeugen“ gestrichen.                         2. In der Überschrift des Abschnitts 3 werden die\nb) Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst:                         Wörter „und von Straßenfahrzeugen“ gestrichen.\n„§ 68 (weggefallen)“.                                           3. § 59 wird aufgehoben.\n2. In der Überschrift des Abschnitts 4 werden die\nWörter „und von Straßenfahrzeugen“ gestrichen.                     4. Die Anlagen 2 und 3 werden aufgehoben.\n3. § 68 wird aufgehoben.\n4. Die Anlagen 2 und 3 werden aufgehoben.\nArtikel 4\nArtikel 3\nÄnderung der                                                         Inkrafttreten\nSektorenverordnung                                    Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am\nDie Sektorenverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I                  Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Artikel 2 und 3\nS. 624, 657), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes                 treten am 2. August 2021 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 9. Juni 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nAndreas Scheuer\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}