{"id":"bgbl1-2021-31-6","kind":"bgbl1","year":2021,"number":31,"date":"2021-06-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/31#page=66","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-31-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_31.pdf#page=66","order":6,"title":"Gesetz zur Anpassung des Finanzdienstleistungsrechts an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. September 2019 in der Rechtssache C-383/18 und vom 28. März 2020 in der Rechtssache C-66/19","law_date":"2021-06-09T00:00:00Z","page":1666,"pdf_page":66,"num_pages":25,"content":["1666                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021\nGesetz\nzur Anpassung des\nFinanzdienstleistungsrechts an die Rechtsprechung\ndes Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. September 2019\nin der Rechtssache C-383/18 und vom 26. März 2020 in der Rechtssache C-66/19*\nVom 9. Juni 2021\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                            Artikel 2\nÄnderung des\nArtikel 1                                                  Einführungsgesetzes\nÄnderung des                                             zum Bürgerlichen Gesetzbuche\nBürgerlichen Gesetzbuchs                                Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetz-\nDas Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der                       buche in der Fassung der Bekanntmachung vom\nBekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,                      21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061),\n2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 29 des                 das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai\nGesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1568) geändert                   2021 (BGBl. I S. 1082) geändert worden ist, wird wie\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                   folgt geändert:\n1. § 501 wird wie folgt gefasst:                                       1. Artikel 246b wird wie folgt geändert:\n„§ 501                                  a) § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nKostenermäßigung bei                                  aa) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:\nvorzeitiger Rückzahlung und bei Kündigung                               „9. gegebenenfalls eine Befristung der Gül-\n(1) Soweit der Darlehensnehmer seine Verbind-                                 tigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten\nlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag                                  Informationen, beispielsweise die Gültig-\nnach § 500 Absatz 2 vorzeitig erfüllt, ermäßigen sich                             keitsdauer befristeter Angebote, insbe-\ndie Gesamtkosten des Kredits um die Zinsen und                                    sondere hinsichtlich des Preises,“.\ndie Kosten entsprechend der verbleibenden Laufzeit                       bb) Nummer 14 wird wie folgt gefasst:\ndes Vertrags.\n„14. gegebenenfalls die vertraglichen Kündi-\n(2) Soweit die Restschuld eines Verbraucherdar-                                 gungsbedingungen einschließlich etwai-\nlehens vor der vereinbarten Zeit durch Kündigung                                    ger Vertragsstrafen,“.\nfällig wird, ermäßigen sich die Gesamtkosten des\ncc) Nummer 16 wird wie folgt gefasst:\nKredits um die Zinsen und die sonstigen laufzeitab-\nhängigen Kosten, die bei gestaffelter Berechnung                              „16. gegebenenfalls eine Vertragsklausel\nauf die Zeit nach der Fälligkeit entfallen.“                                        über das auf den Vertrag anwendbare\nRecht oder über das zuständige Ge-\n2. § 506 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nricht,“.\n„Auf Verträge gemäß Satz 1 Nummer 3 sind § 500\ndd) Die Nummern 18 und 19 werden wie folgt ge-\nAbsatz 2, § 501 Absatz 1 und § 502 nicht anzuwen-\nfasst:\nden.“\n„18. den Hinweis, ob der Verbraucher ein\n3. § 675d Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\naußergerichtliches Beschwerde- und\n„Kontoinformationsdienstleister haben Zahlungs-                                     Rechtsbehelfsverfahren, dem der Unter-\ndienstnutzer entsprechend den Anforderungen des                                     nehmer unterworfen ist, nutzen kann,\nArtikels 248 §§ 4 und 13 Absatz 1 und 3 des Ein-                                    und gegebenenfalls dessen Zugangs-\nführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche                                       voraussetzungen,\nzu unterrichten; sie können die Form und den Zeit-\n19. gegebenenfalls das Bestehen eines\npunkt der Unterrichtung mit dem Zahlungsdienst-\nGarantiefonds oder anderer Entschädi-\nnutzer vereinbaren.“\ngungsregelungen, die weder unter die\n* Artikel 1 des Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/48/EG\nRichtlinie 2014/49/EU des Europä-\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008                          ischen Parlaments und des Rates vom\nüber Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie                       16. April 2014 über Einlagensicherungs-\n87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66; L 207 vom                      systeme (ABl. L 173 vom 12.6.2014,\n11.8.2009; S. 14; L 199 vom 31.7.2010, S. 40; L 234 vom 10.9.2011,\nS. 46), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/124 (ABl. L 198                    S. 149; L 212 vom 18.7.2014, S. 47;\nvom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist.                                           L 309 vom 30.10.2014, S. 37) noch\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021                      1667\nunter die Richtlinie 97/9/EG des Euro-                     derrufen werden. Zur Wahrung der Widerrufsfrist\npäischen Parlaments und des Rates                          genügt die rechtzeitige Absendung des Wider-\nvom 3. März 1997 über Systeme für                          rufs, wenn die Erklärung auf einem dauerhaften\ndie Entschädigung der Anleger (ABl.                        Datenträger erfolgt.\nL 84 vom 26.3.1997, S. 22) fallen.“                        Der Widerruf ist zu richten an: [Einsetzen: Na-\nb) § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                  men/Firma und ladungsfähige Anschrift des Wi-\naa) Die Wörter „in der Anlage 3“ werden durch                         derrufsadressaten. Zusätzlich können angege-\ndie Wörter „jeweils einschlägige, in der An-                     ben werden: Telefaxnummer, E-Mail-Adresse\nlage 3, der Anlage 3a oder der Anlage 3b“                        und/oder, wenn der Kreditnehmer eine Bestäti-\nersetzt.                                                         gung seiner Widerrufserklärung an den Unter-\nnehmer erhält, auch eine Internetadresse.]\nbb) Die folgenden Sätze werden angefügt:\nIm Fall eines wirksamen Widerrufs sind die bei-\n„In Fällen des Artikels 247 § 1 Absatz 2 Satz 6                  derseits empfangenen Leistungen zurückzuge-\nkann der Unternehmer zur Erfüllung seiner                        währen. Sie sind zur Zahlung von Wertersatz für\nInformationspflicht nach Artikel 246b § 2 Ab-                    die bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistung\nsatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit                         verpflichtet, wenn Sie vor Abgabe Ihrer Vertrags-\nArtikel 246b § 1 Absatz 1 Nummer 12 über                         erklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen\ndas Bestehen eines Widerrufsrechts dem                           wurden und ausdrücklich zugestimmt haben,\nVerbraucher das in der Anlage 6 vorgesehene                      dass vor dem Ende der Widerrufsfrist mit der\nMuster für das ESIS-Merkblatt zutreffend                         Ausführung der Gegenleistung begonnen werden\nausgefüllt in Textform übermitteln. Zur Erfül-                   kann. Besteht eine Verpflichtung zur Zahlung von\nlung seiner Informationspflichten nach den                       Wertersatz, kann dies dazu führen, dass Sie die\nSätzen 1 und 2 kann der Unternehmer bis                          vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den\nzum Ablauf des 31. Dezember 2021 auch                            Zeitraum bis zum Widerruf dennoch erfüllen\ndas Muster der Anlage 3 in der Fassung von                       müssen. Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig,\nArtikel 2 Nummer 7 des Gesetzes zur Umset-                       wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren\nzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur                     ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, be-\nÄnderung des Gesetzes zur Regelung der                           vor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Ver-\nWohnungsvermittlung vom 20. September                            pflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müs-\n2013 (BGBl. I S. 3642) verwenden.“                               sen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Diese\n2. Anlage 3 wird durch die Anlagen 3 bis 3b ersetzt,                         Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Wi-\nderen Fassungen aus Anhang 1 zu diesem Gesetz                             derrufserklärung, für uns mit deren Empfang.“\nersichtlich sind.                                                         Wenn ein verbundenes Geschäft (§ 358 des\n3. Anlage 6 Teil B Abschnitt „11. Sonstige Rechte des                        Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder zusammenhän-\nKreditnehmers“ Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                           gendes Geschäft (§ 360 des Bürgerlichen Ge-\n„(3) Wird der Kreditvertrag im Rahmen eines                            setzbuchs) vorliegt, sind hier Hinweise über die\nFernabsatzgeschäfts angeboten und besteht kein                            sich daraus ergebenden Rechtsfolgen des\nWiderrufsrecht nach § 495 des Bürgerlichen Ge-                            Widerrufs einzufügen. Für die sich aus § 360\nsetzbuchs, ist der Verbraucher darüber zu unterrich-                      des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergebenden\nten, ob er über ein Widerrufsrecht nach § 312g des                        Rechtsfolgen kann die Formulierung aus Gestal-\nBürgerlichen Gesetzbuchs verfügt oder nicht. Im                           tungshinweis 77 des Musters in Anlage 3 zu\nFall des Bestehens eines solchen Widerrufsrechts                          Artikel 246b § 2 Absatz 3 des Einführungsgeset-\nist Artikel 246b § 2 Absatz 3 Satz 2 des Einführungs-                     zes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verwendet\ngesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche nur unter                           werden.“\nder Voraussetzung anwendbar, dass der Verbrau-                      4. Anlage 7 erhält die aus Anhang 1 zu diesem Gesetz\ncher wie folgt unterrichtet wird:                                      ersichtliche Fassung.\na) Für die Information zur [Dauer der Widerrufsfrist]\nist folgende Formulierung zu verwenden:                                                   Artikel 3\n„Die Vertragserklärung kann innerhalb von 14 Ta-                                       Änderung des\ngen widerrufen werden.“                                                     Versicherungsvertragsgesetzes\nb) Für die Information zum [Zeitpunkt, zu dem die                      Das Versicherungsvertragsgesetz vom 23. Novem-\nWiderrufsfrist beginnt] ist folgende Formulierung               ber 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 2\nzu verwenden:                                                   des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1653) ge-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n„Die Widerrufsfrist beginnt nach Abschluss des\nVertrags und nachdem Sie die Vertragsbestim-                    1. In § 7a Absatz 5 Satz 2 und § 7d Satz 4 wird jeweils\nmungen einschließlich der Allgemeinen Ge-                          das Wort „Produktinformationsblatt“ durch die Wör-\nschäftsbedingungen sowie dieses ESIS-Merk-                         ter „Informationsblatt zu Versicherungsprodukten“\nblatt auf einem dauerhaften Datenträger (z. B.                     ersetzt.\nBrief, Telefax, E-Mail) erhalten haben.“                        2. § 8 wird wie folgt geändert:\nc) Für die Information zu [Bedingungen] und [Ver-                      a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nfahren] ist folgende Formulierung zu verwenden:                       aa) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „so-\n„Die Vertragserklärung kann ohne Angabe von                                wie die weiteren Informationen nach § 7\nGründen mittels einer eindeutigen Erklärung wi-                            Abs. 1 und 2“ durch die Wörter „sowie die\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1668              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021\nweiteren Informationen, die nach der VVG-                   31. Dezember 2021 verwendet werden. In diesem Fall\nInformationspflichtenverordnung mitzuteilen                 ist § 8 des Versicherungsvertragsgesetzes in der bis\nsind,“ ersetzt.                                             einschließlich 14. Juni 2021 geltenden Fassung anzu-\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                   wenden.“\n„Bei Versicherungsprodukten, für die ein Ba-\nArtikel 5\nsisinformationsblatt nach der Verordnung\n(EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parla-                                         Änderung des\nments und des Rates vom 26. November                           Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes\n2014 über Basisinformationsblätter für ver-\npackte Anlageprodukte für Kleinanleger und                     In § 7 Absatz 2 Satz 1 des Altersvorsorgeverträge-\nVersicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl.                   Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I\nL 352 vom 9.12.2014, S. 1; L 358 vom                        S. 1310, 1322), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 18\n13.12.2014, S. 50), die zuletzt durch die Ver-              des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geän-\nordnung (EU) 2019/1156 (ABl. L 188 vom                      dert worden ist, werden die Wörter „das Produktinfor-\n12.7.2019, S. 55) geändert worden ist, in                   mationsblatt“ durch die Wörter „das Informationsblatt\nder jeweils geltenden Fassung oder für die                  zu Versicherungsprodukten“ ersetzt.\nein PEPP-Basisinformationsblatt nach Arti-\nkel 26 der Verordnung (EU) 2019/1238 des                                              Artikel 6\nEuropäischen Parlaments und des Rates                                              Änderung der\nvom 20. Juni 2019 über ein Paneuropäisches                            VVG-Informationspflichtenverordnung\nPrivates Pensionsprodukt (PEPP) (ABl. L 198\nvom 25.7.2019, S. 1) in der jeweils geltenden                  Die      VVG-Informationspflichtenverordnung     vom\nFassung zu erstellen ist, beginnt die Wider-                18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3004), die zuletzt durch\nrufsfrist nicht, bevor auch das Basisinforma-               Artikel 1 der Verordnung vom 5. März 2020 (BGBl. I\ntionsblatt oder das PEPP-Basisinformations-                 S. 484) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nblatt zur Verfügung gestellt worden ist.“                   1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ncc) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „Satz 1“\na) In Nummer 2 wird das Wort „Anbieter“ durch das\ndurch die Wörter „den Sätzen 1 und 2“ er-\nWort „Versicherer“ ersetzt.\nsetzt.\nb) Absatz 4 wird aufgehoben.                                            b) In Nummer 5 wird vor dem Wort „Angaben“ das\nWort „gegebenenfalls“ eingefügt und werden\nc) Absatz 5 wird Absatz 4 und wird wie folgt geän-\nnach dem Wort „Entschädigungsregelungen“\ndert:\ndas Komma und die Wörter „die nicht unter die\naa) In Satz 2 werden die Wörter „in Format und                          Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parla-\nSchriftgröße“ und die Wörter „und Zusätze                          ments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Ein-\nwie die Firma oder ein Kennzeichen des Ver-                        lagensicherungssysteme (ABl. EG Nr. L 135 S. 5)\nsicherers anbringen“ gestrichen.                                   und die Richtlinie 97/9/EG des Europäischen\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                                       Parlaments und des Rates vom 3. März 1997\nüber Systeme für die Entschädigung der Anleger\n„Beschränkt sich die Abweichung unter Be-\n(ABl. EG Nr. L 84 S. 22) fallen“ gestrichen.\nachtung von Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 auf\nFormat und Schriftgröße oder darauf, dass                       c) In Nummer 10 wird vor den Wörtern „die Befris-\nder Versicherer Zusätze wie die Firma oder                         tung“ das Wort „gegebenenfalls“ eingefügt.\nein Kennzeichen des Versicherers anbringt,\nd) In Nummer 15 wird vor dem Wort „insbesondere“\nso ist Satz 1 anzuwenden.“\ndas Wort „gegebenenfalls“ eingefügt.\n3. Die Anlage erhält die aus Anhang 2 zu diesem Ge-\nsetz ersichtliche Fassung.                                              e) In Nummer 17 wird vor den Wörtern „eine Ver-\ntragsklausel“ das Wort „gegebenenfalls“ einge-\nArtikel 4                                        fügt.\nÄnderung des                                  2. In § 3 Absatz 1 Nummer 4 und 6 werden jeweils die\nEinführungsgesetzes                                    Wörter „Standardtarif oder“ gestrichen.\nzum Versicherungsvertragsgesetz                              3. § 4 wird wie folgt geändert:\nDem Einführungsgesetz zum Versicherungsvertrags-\ngesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-                  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nnummer 7632-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,                                                  „§ 4\ndas zuletzt durch Artikel 2 Absatz 51 des Gesetzes\nvom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist,                         Informationsblatt zu Versicherungsprodukten“.\nwird folgender Artikel 8 angefügt:                                         b) In den Absätzen 1 und 2 Satz 1 wird jeweils das\nWort „Produktinformationsblatt“ durch die Wör-\n„Artikel 8                                       ter „Informationsblatt zu Versicherungsproduk-\nMusterwiderrufsbelehrung                                     ten“ ersetzt.\nDas Muster in der Anlage des Versicherungsver-                          c) In Absatz 3 werden die Wörter „die durch die\ntragsgesetzes in der bis einschließlich 14. Juni 2021                         Verordnung (EU) 2016/2340 (ABl. L 354 vom\ngeltenden Fassung kann noch bis zum Ablauf des                                23.12.2016, S. 35) geändert worden ist“ durch\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021                      1669\ndie Wörter „die zuletzt durch die Verordnung (EU)                       (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 1) in der jeweils\n2019/1156 (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 55)                             geltenden Fassung“ ersetzt.\ngeändert worden ist, in der jeweils geltenden\nFassung oder für Paneuropäische Private Pen-                                               Artikel 7\nsionsprodukte im Sinne der Verordnung (EU)\nInkrafttreten\n2019/1238 des Europäischen Parlaments und\ndes Rates vom 20. Juni 2019 über ein Pan-                           Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\neuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP)                     Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 9. Juni 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nChristine Lambrecht\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1670              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021\nAnhang 1 zu Artikel 2\nAnlage 3\n(zu Artikel 246b § 2 Absatz 3 Satz 1)\nMuster für die Widerrufsbelehrung bei im Fernabsatz und außerhalb von\nGeschäftsräumen geschlossenen Verträgen über Finanzdienstleistungen mit Ausnahme\nvon Verträgen über die Erbringung von Zahlungsdiensten und Immobiliarförderdarlehensverträgen\nWiderrufsbelehrung\nAbschnitt 1\nWiderrufsrecht\nSie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen mittels einer eindeu-\ntigen Erklärung widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags und nachdem Sie die Vertragsbe-\nstimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie alle nachstehend unter Abschnitt 2\naufgeführten Informationen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. Brief, Telefax, E-Mail) erhalten haben.\nZur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wenn die Erklärung auf\neinem dauerhaften Datenträger erfolgt. Der Widerruf ist zu richten an: 11\nAbschnitt 2\nFür den Beginn der Widerrufsfrist erforderliche Informationen\n22\nDie Informationen im Sinne des Abschnitts 1 Satz 2 umfassen folgende Angaben:\n1. die Identität des Unternehmers; anzugeben ist auch das öffentliche Unternehmensregister, bei dem der\nRechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer oder gleichwertige Kennung;\n2. die Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmers und die für seine Zulassung zuständige Aufsichtsbehörde;\n3. die Identität des Vertreters des Unternehmers in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der\nVerbraucher seinen Wohnsitz hat, wenn es einen solchen Vertreter gibt, oder einer anderen gewerblich\ntätigen Person als dem Unternehmer, wenn der Verbraucher mit dieser Person geschäftlich zu tun hat, und\ndie Eigenschaft, in der diese Person gegenüber dem Verbraucher tätig wird;\n4. zur Anschrift\na) die ladungsfähige Anschrift des Unternehmers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung\nzwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personen-\nvereinigungen oder Personengruppen auch den Namen des Vertretungsberechtigten;\nb) jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Verbraucher und einem Vertreter\ndes Unternehmers oder einer anderen gewerblich tätigen Person als dem Unternehmer, wenn der Ver-\nbraucher mit dieser Person geschäftlich zu tun hat, maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personen-\nvereinigungen oder Personengruppen auch den Namen des Vertretungsberechtigten;\n5. die wesentlichen Merkmale der Finanzdienstleistung sowie Informationen darüber, wie der Vertrag zustande\nkommt;\n6. den Gesamtpreis der Finanzdienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie\nalle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann,\nseine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht;\n7. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten,\ndie nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden;\n8. den Hinweis, dass sich die Finanzdienstleistung auf Finanzinstrumente bezieht, die wegen ihrer spezifischen\nMerkmale oder der durchzuführenden Vorgänge mit speziellen Risiken behaftet sind oder deren Preis\nSchwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat, und dass in\nder Vergangenheit erwirtschaftete Erträge kein Indikator für künftige Erträge sind;\n9. eine Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültig-\nkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises;\n10. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung;\n11. alle spezifischen zusätzlichen Kosten, die der Verbraucher für die Benutzung des Fernkommunikationsmittels\nzu tragen hat, wenn solche zusätzlichen Kosten durch den Unternehmer in Rechnung gestellt werden;\n12. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Aus-\nübung, insbesondere Name und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und\ndie Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den der Verbraucher im Fall\ndes Widerrufs für die erbrachte Leistung zu zahlen hat, sofern er zur Zahlung von Wertersatz verpflichtet ist\n(zugrunde liegende Vorschrift: § 357a des Bürgerlichen Gesetzbuchs);\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021                      1671\n13. die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum\nInhalt hat;\n14. die vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen;\n15. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Unternehmer der Aufnahme von Beziehungen\nzum Verbraucher vor Abschluss des Vertrags zugrunde legt;\n16. eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht;\n17. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in dieser Widerrufsbelehrung genannten Vorab-\ninformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Unternehmer verpflichtet, mit Zu-\nstimmung des Verbrauchers die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrags zu führen;\n18. den Hinweis, ob der Verbraucher ein außergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, dem der\nUnternehmer unterworfen ist, nutzen kann, und gegebenenfalls dessen Zugangsvoraussetzungen;\n19. das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschädigungsregelungen, die weder unter die gemäß der\nRichtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensiche-\nrungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149; L 212 vom 18.7.2014, S. 47; L 309 vom 30.10.2014, S. 37)\ngeschaffenen Einlagensicherungssysteme noch unter die gemäß der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. L 84 vom\n26.3.1997, S. 22) geschaffenen Anlegerentschädigungssysteme fallen.\nAbschnitt 3\nWiderrufsfolgen\nIm Fall eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren. 33\nSie sind zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistung verpflichtet, wenn Sie\nvor Abgabe Ihrer Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurden und ausdrücklich zugestimmt\nhaben, dass vor dem Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Gegenleistung begonnen werden kann.\nBesteht eine Verpflichtung zur Zahlung von Wertersatz, kann dies dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zah-\nlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf dennoch erfüllen müssen. Ihr Widerrufsrecht erlischt\nvorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor\nSie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von\n30 Tagen erfüllt werden. Diese Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit\nderen Empfang.\n44\n55\n66\n77\n88\n(Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers)          99\nGestaltungshinweise:\n11     Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten. Zusätzlich können angegeben werden:\nTelefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung an den Un-\nternehmer erhält, auch eine Internetadresse.\n22     Die unter den Nummern 3, 4 Buchstabe b, den Nummern 7, 8, 9, 11, 13, 14, 16 und 19 aufgelisteten und kursiv\ngedruckten Informationen sind nur dann in die Widerrufsbelehrung aufzunehmen, wenn sie für den vorliegenden Ver-\ntrag einschlägig sind. Der Kursivdruck ist dabei zu entfernen. Eine Information ist auch dann vollständig aufzunehmen,\nwenn sie nur teilweise einschlägig ist, beispielsweise, wenn bei Nummer 7 nur zusätzliche Kosten, nicht aber weitere\nSteuern, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden, anfallen. Werden Informa-\ntionen gemäß der vorstehenden Vorgabe nicht aufgenommen, so ist die fortlaufende Nummerierung entsprechend anzu-\npassen (wird beispielsweise Nummer 8 nicht übernommen, so wird Nummer 9 zu Nummer 8 etc.). Wird bei Nummer 4\nBuchstabe b nicht übernommen, so entfällt bei Buchstabe a im Text der Buchstabe „a)“ sowie die Überschrift „zur An-\nschrift“. Die letzte in der Widerrufsbelehrung aufgenommene Information soll mit dem Satzzeichen „.“ abschließen.\n33     Bei der Vereinbarung eines Entgelts für die Duldung einer Überziehung im Sinne des § 505 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\n(BGB) ist hier Folgendes einzufügen:\n„Überziehen Sie Ihr Konto ohne eingeräumte Überziehungsmöglichkeit oder überschreiten Sie die Ihnen eingeräumte\nÜberziehungsmöglichkeit, können wir von Ihnen über die Rückzahlung des Betrags der Überziehung oder Überschreitung\nhinaus weder Kosten noch Zinsen verlangen, wenn wir Sie nicht ordnungsgemäß über die Bedingungen und Folgen der\nÜberziehung oder Überschreitung (z. B. anwendbarer Sollzinssatz, Kosten) informiert haben.“\n44     Bei einem Vertrag über eine entgeltliche Finanzierungshilfe, der von der Ausnahme des § 506 Absatz 4 BGB erfasst ist, gilt\nFolgendes:\na)  Ist Vertragsgegenstand die Überlassung einer Sache mit Ausnahme der Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, die\nnicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, so sind hier die\nkonkreten Hinweise entsprechend Gestaltungshinweis 55 Buchstabe a bis c der Anlage 1 des Einführungsgesetzes\nzum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) zu geben.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1672              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021\nb) Ist Vertragsgegenstand die Erbringung einer Dienstleistung, die nicht in der Überlassung einer Sache gemäß Buch-\nstabe a oder in einer Finanzdienstleistung besteht, oder die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, wenn sie nicht in\neinem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, oder die Lieferung von\nFernwärme, so sind hier die konkreten Hinweise entsprechend Gestaltungshinweis 66 der Anlage 1 des EGBGB zu\ngeben.\nc)  Ist Vertragsgegenstand die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, so\nist hier folgender Hinweis zu geben:\n„Sie sind zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte verpflichtet, wenn Sie vor\nAbgabe Ihrer Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurden und ausdrücklich zugestimmt haben, dass\nwir vor dem Ende der Widerrufsfrist mit der Lieferung der digitalen Inhalte beginnen.“\n55    Bei Anwendung der Gestaltungshinweise         66  oder  77   ist hier folgende Unterüberschrift einzufügen:\n„Besondere Hinweise“.\n66    Wenn ein verbundenes Geschäft (§ 358 BGB) vorliegt, ist für finanzierte Geschäfte der nachfolgende Hinweis einzufügen:\n„Wenn Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanzieren und ihn später widerrufen, sind Sie auch an den Darlehensvertrag\nnicht mehr gebunden, sofern beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere dann anzunehmen,\nwenn wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr Darlehensgeber im Hinblick auf die Finanzierung unserer\nMitwirkung bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder bei der Rückgabe der Ware bereits\nzugeflossen ist, tritt Ihr Darlehensgeber im Verhältnis zu Ihnen hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rück-\ngabe in unsere Rechte und Pflichten aus dem finanzierten Vertrag ein. Letzteres gilt nicht, wenn der finanzierte Vertrag den\nErwerb von Finanzinstrumenten (z. B. von Wertpapieren, Devisen oder Derivaten) zum Gegenstand hat. Wollen Sie eine\nvertragliche Bindung so weitgehend wie möglich vermeiden, machen Sie von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch und wider-\nrufen Sie zudem den Darlehensvertrag, wenn Ihnen auch dafür ein Widerrufsrecht zusteht.“\nBei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist Satz 2 des vorstehenden\nHinweises wie folgt zu ändern:\n„Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn der Darlehensgeber\nüber die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer\nfördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen macht, bei der Planung, Werbung oder\nDurchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.“\n77    Wenn ein zusammenhängender Vertrag (§ 360 BGB) vorliegt, ist der nachfolgende Hinweis einzufügen:\n„Bei Widerruf dieses Vertrags sind Sie auch an einen mit diesem Vertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr ge-\nbunden, wenn der zusammenhängende Vertrag eine Leistung betrifft, die von uns oder einem Dritten auf der Grundlage\neiner Vereinbarung zwischen uns und dem Dritten erbracht wird.“\n88    Wird für einen Vertrag belehrt, der auch einen Vertrag über die Erbringung von Zahlungsdiensten betrifft, für den in\nAnlage 3a und/oder in Anlage 3b des EGBGB ein Muster für eine Widerrufsbelehrung zur Verfügung gestellt wird, so sind\ndie jeweils zutreffenden Ergänzungen aus den Mustern für die Widerrufsbelehrung zu kombinieren. Soweit zu kombinie-\nrende Ergänzungen identisch sind, sind Wiederholungen des Wortlauts nicht erforderlich.\n99    Ort, Datum und Unterschriftsleiste können entfallen. In diesem Fall sind diese Angaben entweder durch die Wörter „Ende\nder Widerrufsbelehrung“ oder durch die Wörter „(einsetzen: Firma des Unternehmers)“ zu ersetzen.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021                          1673\nAnlage 3a\n(zu Artikel 246b § 2 Absatz 3 Satz 1)\nMuster für die Widerrufsbelehrung bei\nim Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen\nüber die Erbringung von Zahlungsdiensten in Form von Zahlungsdiensterahmenverträgen\nWiderrufsbelehrung\nAbschnitt 1\nWiderrufsrecht\nSie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen mittels einer eindeu-\ntigen Erklärung widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags und nachdem Sie die Vertragsbe-\nstimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie alle nachstehend unter Abschnitt 2\naufgeführten Informationen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. Brief, Telefax, E-Mail) erhalten haben.\nZur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wenn die Erklärung auf\neinem dauerhaften Datenträger erfolgt. Der Widerruf ist zu richten an: 11\nAbschnitt 2\nFür den Beginn der Widerrufsfrist erforderliche Informationen\n22\nDie Informationen im Sinne des Abschnitts 1 Satz 2 umfassen folgende Angaben:\nAllgemeine Informationen:         33\n1. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Aus-\nübung, insbesondere Name und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und\ndie Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den der Verbraucher im Fall\ndes Widerrufs für die erbrachte Leistung zu zahlen hat, sofern er zur Zahlung von Wertersatz verpflichtet ist\n(zugrunde liegende Vorschrift: § 357a des Bürgerlichen Gesetzbuchs);\n2. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Zahlungsdienstleister der Aufnahme von Be-\nziehungen zum Verbraucher vor Abschluss des Vertrags zugrunde legt;\n3. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung;\n4. gegebenenfalls anfallende Kosten sowie einen Hinweis auf mögliche Steuern oder Kosten, die nicht über den\nZahlungsdienstleister abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden;\n5. den Hinweis, dass sich die Finanzdienstleistung auf Finanzinstrumente bezieht, die wegen ihrer spezifischen\nMerkmale oder der durchzuführenden Vorgänge mit speziellen Risiken behaftet sind oder deren Preis\nSchwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegt, auf die der Zahlungsdienstleister keinen Einfluss hat, und\ndass in der Vergangenheit erwirtschaftete Erträge kein Indikator für künftige Erträge sind;\n6. eine Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültig-\nkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises;\n7. alle spezifischen zusätzlichen Kosten, die der Verbraucher für die Benutzung des Fernkommunikationsmittels\nzu tragen hat, wenn solche zusätzlichen Kosten durch den Zahlungsdienstleister in Rechnung gestellt werden;\n8. das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschädigungsregelungen, die weder unter die gemäß der\nRichtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensiche-\nrungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149; L 212 vom 18.7.2014, S. 47; L 309 vom 30.10.2014, S. 37)\ngeschaffenen Einlagensicherungssysteme noch unter die gemäß der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. L 84 vom\n26.3.1997, S. 22) geschaffenen Anlegerentschädigungssysteme fallen;\nInformationen zur Erbringung von Zahlungsdiensten:\n9. zum Zahlungsdienstleister\na) den Namen und die ladungsfähige Anschrift seiner Hauptverwaltung sowie alle anderen Anschriften ein-\nschließlich E-Mail-Adresse, die für die Kommunikation mit dem Zahlungsdienstleister von Belang sind;\nb) den Namen und die ladungsfähige Anschrift seines Agenten oder seiner Zweigniederlassung in dem Mit-\ngliedstaat, in dem der Zahlungsdienst angeboten wird;\nc) die für den Zahlungsdienstleister zuständigen Aufsichtsbehörden und das bei der Bundesanstalt für\nFinanzdienstleistungsaufsicht geführte Register oder jedes andere relevante öffentliche Register, in das\nder Zahlungsdienstleister als zugelassen eingetragen ist, sowie seine Registernummer oder eine gleich-\nwertige in diesem Register verwendete Kennung;\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1674              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021\n10. zur Nutzung des Zahlungsdienstes\na) eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale des zu erbringenden Zahlungsdienstes;\nb) Informationen oder Kundenkennungen, die für die ordnungsgemäße Auslösung oder Ausführung eines\nZahlungsauftrags erforderlich sind;\nc) die Art und Weise der Zustimmung zur Auslösung eines Zahlungsauftrags oder zur Ausführung eines\nZahlungsvorgangs und des Widerrufs eines Zahlungsauftrags (zugrunde liegende Vorschriften:\n§§ 675j und 675p des Bürgerlichen Gesetzbuchs);\nd) den Zeitpunkt, ab dem ein Zahlungsauftrag als zugegangen gilt (zugrunde liegende Vorschrift: § 675n\nAbsatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);\ne) einen vom Zahlungsdienstleister festgelegten Zeitpunkt nahe am Ende eines Geschäftstags, bei dessen\nAblauf ein nach diesem Zeitpunkt zugegangener Zahlungsauftrag des Verbrauchers als am darauf folgen-\nden Geschäftstag zugegangen gilt (zugrunde liegende Vorschrift: § 675n Absatz 1 Satz 3 des Bürger-\nlichen Gesetzbuchs);\nf) die maximale Ausführungsfrist für die zu erbringenden Zahlungsdienste;\ng) einen Hinweis auf die Möglichkeit, Betragsobergrenzen für die Nutzung eines Zahlungsinstruments (wie\nbeispielsweise eine Zahlungskarte) zu vereinbaren (zugrunde liegende Vorschrift: § 675k Absatz 1 des\nBürgerlichen Gesetzbuchs);\nh) einen Hinweis auf das Recht des Verbrauchers, zwei oder mehrere unterschiedliche Zahlungsmarken auf\nseinem kartengebundenen Zahlungsinstrument zu verlangen, sofern sein Zahlungsdienstleister diesen\nDienst anbietet, sowie einen Hinweis auf das Recht des Verbrauchers, rechtzeitig vor der Unterzeichnung\ndes Vertrags vom Zahlungsdienstleister in klarer und objektiver Weise über alle verfügbaren Zahlungs-\nmarken und deren Eigenschaften, einschließlich ihrer Funktionsweise, Kosten und Sicherheit, informiert\nzu werden (zugrunde liegende Vorschrift: Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungs-\nvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/72 (ABl. L 13\nvom 18.1.2018, S. 1) geändert worden ist);\n11. zu Entgelten, Zinsen und Wechselkursen\na) alle Entgelte, die der Verbraucher an den Zahlungsdienstleister zu entrichten hat, einschließlich derjeni-\ngen, die sich danach richten, wie und wie oft über die geforderten Informationen zu unterrichten ist;\nb) eine Aufschlüsselung dieser Entgelte;\nc) die zugrunde gelegten Zinssätze und Wechselkurse oder, bei Anwendung von Referenzzinssätzen und\n-wechselkursen, die Methode für die Berechnung der tatsächlichen Zinsen sowie den maßgeblichen\nStichtag und den Index oder die Grundlage für die Bestimmung des Referenzzinssatzes oder -wechsel-\nkurses;\nd) das unmittelbare Wirksamwerden von Änderungen des Referenzzinssatzes oder -wechselkurses, die auf\nden vereinbarten Referenzzinssätzen oder -wechselkursen beruhen, ohne vorherige Benachrichtigung\ndes Verbrauchers (zugrunde liegende Vorschrift: § 675g Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);\n12. zur Kommunikation\na) die Kommunikationsmittel, deren Nutzung für die Informationsübermittlung und Anzeigepflichten ver-\neinbart wird, einschließlich der technischen Anforderungen an die Ausstattung und die Software des\nVerbrauchers;\nb) Angaben dazu, wie und wie oft die vom Zahlungsdienstleister vor und während des Vertragsverhältnis-\nses, vor der Ausführung von Zahlungsvorgängen sowie bei einzelnen Zahlungsvorgängen zu erteilenden\nInformationen mitzuteilen oder zugänglich zu machen sind;\nc) die Sprache oder die Sprachen, in der oder in denen der Vertrag zu schließen ist und in der oder in denen\ndie Kommunikation für die Dauer des Vertragsverhältnisses erfolgen soll;\nd) einen Hinweis auf das Recht des Verbrauchers, während der Vertragslaufzeit jederzeit die Übermittlung\nder Vertragsbedingungen sowie der in dieser Widerrufsbelehrung genannten vorvertraglichen Informa-\ntionen zur Erbringung von Zahlungsdiensten in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Daten-\nträger zu verlangen;\n13. zu den Schutz- und Abhilfemaßnahmen\na) eine Beschreibung, wie der Verbraucher ein Zahlungsinstrument sicher aufbewahrt und wie er seine\nPflicht gegenüber dem Zahlungsdienstleister oder einer von diesem benannten Stelle erfüllt, den Verlust,\nden Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung eines Zah-\nlungsinstruments unverzüglich anzuzeigen, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat (zugrunde liegende\nVorschrift: § 675l Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);\nb) eine Beschreibung des sicheren Verfahrens zur Unterrichtung des Verbrauchers durch den Zahlungs-\ndienstleister im Fall vermuteten oder tatsächlichen Betrugs oder bei Sicherheitsrisiken;\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021                      1675\nc) die Bedingungen, unter denen sich der Zahlungsdienstleister das Recht vorbehält, ein Zahlungsinstru-\nment des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu sperren (zugrunde liegende Vorschrift: § 675k Absatz 2 des\nBürgerlichen Gesetzbuchs);\nd) Informationen zur Haftung des Verbrauchers bei Verlust, Diebstahl, Abhandenkommen oder sonstiger\nmissbräuchlicher Verwendung des Zahlungsinstruments einschließlich Angaben zum Höchstbetrag\n(zugrunde liegende Vorschrift: § 675v des Bürgerlichen Gesetzbuchs);\ne) Informationen über die Haftung des Zahlungsdienstleisters bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen\n(zugrunde liegende Vorschrift: § 675u des Bürgerlichen Gesetzbuchs);\nf) Angaben dazu, wie und innerhalb welcher Frist der Verbraucher dem Zahlungsdienstleister nicht autori-\nsierte oder fehlerhaft ausgelöste oder ausgeführte Zahlungsvorgänge anzeigen muss (zugrunde liegende\nVorschrift: § 676b des Bürgerlichen Gesetzbuchs);\ng) Informationen über die Haftung des Zahlungsdienstleisters bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspä-\nteter Auslösung oder Ausführung von Zahlungsvorgängen sowie Informationen über dessen Verpflich-\ntung, auf Verlangen Nachforschungen über den nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang\nanzustellen (zugrunde liegende Vorschrift: § 675y des Bürgerlichen Gesetzbuchs);\nh) die Bedingungen für den Erstattungsanspruch des Verbrauchers bei einem vom oder über den Zahlungs-\nempfänger ausgelösten autorisierten Zahlungsvorgang (beispielsweise bei SEPA-Lastschriften) (zu-\ngrunde liegende Vorschrift: § 675x des Bürgerlichen Gesetzbuchs);\n14. zu Änderungen der Bedingungen und Kündigung des Zahlungsdiensterahmenvertrags\na) die Vereinbarung, dass die Zustimmung des Verbrauchers zu einer Änderung der Vertragsbedingungen\nals erteilt gilt, wenn der Verbraucher dem Zahlungsdienstleister seine Ablehnung nicht vor dem Zeitpunkt\nangezeigt hat, zu dem die geänderten Vertragsbedingungen in Kraft treten sollen (zugrunde liegende\nVorschrift: § 675g des Bürgerlichen Gesetzbuchs);\nb) die Laufzeit des Zahlungsdiensterahmenvertrags;\nc) einen Hinweis auf das Recht des Verbrauchers, den Vertrag zu kündigen;\nd) gegebenenfalls einen Hinweis auf folgende kündigungsrelevante Vereinbarungen:\naa) die Vereinbarung einer Kündigungsfrist für das Recht des Verbrauchers, den Vertrag zu kündigen,\ndie einen Monat nicht überschreiten darf (zugrunde liegende Vorschrift: § 675h Absatz 1 des Bürger-\nlichen Gesetzbuchs),\nbb) die Vereinbarung eines Kündigungsrechts des Zahlungsdienstleisters unter Einhaltung einer Frist\nvon mindestens zwei Monaten, die voraussetzt, dass der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen\nist (zugrunde liegende Vorschrift: § 675h Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),\ncc) das Recht zur fristlosen Kündigung des Verbrauchers vor dem Wirksamwerden einer vom Zahlungs-\ndienstleister vorgeschlagenen Änderung des Vertrags, wenn die Zustimmung des Verbrauchers zur\nÄnderung nach einer Vereinbarung im Vertrag ohne ausdrückliche Ablehnung als erteilt gälte, sofern\nder Zahlungsdienstleister den Verbraucher auf die Folgen seines Schweigens sowie auf das Kündi-\ngungsrecht hingewiesen hat (zugrunde liegende Vorschrift: § 675g Absatz 2 des Bürgerlichen Ge-\nsetzbuchs);\n15. die Vertragsklauseln über das auf den Zahlungsdiensterahmenvertrag anwendbare Recht oder über das\nzuständige Gericht;\n16. einen Hinweis auf die dem Verbraucher offenstehenden Beschwerdeverfahren wegen mutmaßlicher Ver-\nstöße des Zahlungsdienstleisters gegen dessen Verpflichtungen (zugrunde liegende Vorschriften: §§ 60 bis 62\ndes Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes) sowie auf Verbrauchern offenstehende außergerichtliche Rechtsbe-\nhelfsverfahren (zugrunde liegende Vorschrift: § 14 des Unterlassungsklagengesetzes).\nAbschnitt 3\nWiderrufsfolgen\nIm Fall eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren. 44\nSie sind zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistung verpflichtet, wenn Sie\nvor Abgabe Ihrer Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurden und ausdrücklich zugestimmt\nhaben, dass vor dem Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Gegenleistung begonnen werden kann.\nBesteht eine Verpflichtung zur Zahlung von Wertersatz, kann dies dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zah-\nlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf dennoch erfüllen müssen. Ihr Widerrufsrecht erlischt\nvorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor\nSie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von\n30 Tagen erfüllt werden. Diese Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit\nderen Empfang.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1676              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021\n55\n66\n77\n88\n99\n(Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers)          10\n10\n11\n11\nGestaltungshinweise:\n11     Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten. Zusätzlich können angegeben werden:\nTelefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung an den Zah-\nlungsdienstleister erhält, auch eine Internetadresse.\n22     Die unter den Nummern 4 bis 8, Nummer 9 Buchstabe b, Nummer 10 Buchstabe e, Nummer 10 Buchstabe g, Num-\nmer 10 Buchstabe h, Nummer 11 Buchstabe b, Nummer 11 Buchstabe c, Nummer 11 Buchstabe d, Nummer 12\nBuchstabe a, Nummer 13 Buchstabe a, Nummer 13 Buchstabe c, Nummer 13 Buchstabe d, Nummer 14 Buchstabe\na, Nummer 14 Buchstabe d und Nummer 15 aufgelisteten und kursiv gedruckten Informationen sind nur dann in die\nWiderrufsbelehrung aufzunehmen, wenn sie für den vorliegenden Vertrag einschlägig sind. Der Kursivdruck ist dabei zu\nentfernen.\nEine Information ist auch dann vollständig aufzunehmen, wenn sie nur teilweise einschlägig ist, beispielsweise, wenn bei\nNummer 4 nur zusätzliche Kosten, nicht aber weitere Steuern, die nicht über den Zahlungsdienstleister abgeführt oder von\nihm in Rechnung gestellt werden, anfallen. Dies gilt auch für die Informationen unter Nummer 14 Buchstabe d, die stets\ninsgesamt aufzunehmen sind, selbst wenn nur eine oder mehrere der dort unter Doppelbuchstabe aa, bb oder cc auf-\ngeführten Informationen einschlägig ist beziehungsweise sind. Werden Informationen gemäß der vorstehenden Vorgabe\nnicht aufgenommen, so ist die fortlaufende Nummerierung entsprechend anzupassen (wird beispielsweise Nummer 10\nBuchstabe g nicht übernommen, so wird Nummer 10 Buchstabe h zu Nummer 10 Buchstabe g etc.). Wird bei Nummer 11\nweder Buchstabe b noch Buchstabe c oder Buchstabe d aufgenommen, so entfällt bei Buchstabe a im Text der Buch-\nstabe „a)“.\n33     Bei Abschluss von Verträgen außerhalb von Geschäftsräumen sind die Nummern 2 bis 8 nicht in die Widerrufsbelehrung\naufzunehmen. Die Nummerierung ist – unter Fortgeltung von Gestaltungshinweis 22 – entsprechend anzupassen, das heißt\nNummer 9 wird zu Nummer 2 etc.\n44     Bei der Vereinbarung eines Entgelts für die Duldung einer Überziehung im Sinne des § 505 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\n(BGB) ist hier Folgendes einzufügen:\n„Überziehen Sie Ihr Konto ohne eingeräumte Überziehungsmöglichkeit oder überschreiten Sie die Ihnen eingeräumte\nÜberziehungsmöglichkeit, so können wir von Ihnen über die Rückzahlung des Betrags der Überziehung oder Überschrei-\ntung hinaus weder Kosten noch Zinsen verlangen, wenn wir Sie nicht ordnungsgemäß über die Bedingungen und Folgen\nder Überziehung oder Überschreitung (z. B. anwendbarer Sollzinssatz, Kosten) informiert haben.“\n55     Bei einem Vertrag über eine entgeltliche Finanzierungshilfe, der von der Ausnahme des § 506 Absatz 4 BGB erfasst ist, gilt\nFolgendes:\na)  Ist Vertragsgegenstand die Überlassung einer Sache mit Ausnahme der Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, die\nnicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, so sind hier die\nkonkreten Hinweise entsprechend Gestaltungshinweis 55 Buchstabe a bis c der Anlage 1 des Einführungsgesetzes\nzum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) zu geben.\nb) Ist Vertragsgegenstand die Erbringung einer Dienstleistung, die nicht in der Überlassung einer Sache gemäß Buch-\nstabe a oder in einer Finanzdienstleistung besteht, oder die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, wenn sie nicht in\neinem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, oder die Lieferung von\nFernwärme, so sind hier die konkreten Hinweise entsprechend Gestaltungshinweis 66 der Anlage 1 des EGBGB zu\ngeben.\nc)  Ist Vertragsgegenstand die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, so\nist hier folgender Hinweis zu geben:\n„Sie sind zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte verpflichtet, wenn Sie vor\nAbgabe Ihrer Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurden und ausdrücklich zugestimmt haben, dass\nwir vor dem Ende der Widerrufsfrist mit der Lieferung der digitalen Inhalte beginnen.“\n66     Bei Anwendung der Gestaltungshinweise        77  oder  88   ist hier folgende Unterüberschrift einzufügen:\n„Besondere Hinweise“.\n77     Wenn ein verbundenes Geschäft (§ 358 BGB) vorliegt, ist für finanzierte Geschäfte der nachfolgende Hinweis einzufügen:\n„Wenn Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanzieren und ihn später widerrufen, sind Sie auch an den Darlehensvertrag\nnicht mehr gebunden, sofern beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere dann anzunehmen,\nwenn wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr Darlehensgeber im Hinblick auf die Finanzierung unserer\nMitwirkung bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder bei der Rückgabe der Ware bereits\nzugeflossen ist, tritt Ihr Darlehensgeber im Verhältnis zu Ihnen hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rück-\ngabe in unsere Rechte und Pflichten aus dem finanzierten Vertrag ein. Letzteres gilt nicht, wenn der finanzierte Vertrag den\nErwerb von Finanzinstrumenten (z. B. von Wertpapieren, Devisen oder Derivaten) zum Gegenstand hat. Wollen Sie eine\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021                         1677\nvertragliche Bindung so weitgehend wie möglich vermeiden, machen Sie von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch und wider-\nrufen Sie zudem den Darlehensvertrag, wenn Ihnen auch dafür ein Widerrufsrecht zusteht.“\nBei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist Satz 2 des vorstehenden\nHinweises wie folgt zu ändern:\n„Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn der Darlehensgeber\nüber die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer\nfördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen macht, bei der Planung, Werbung oder\nDurchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.“\n88    Wenn ein zusammenhängender Vertrag (§ 360 BGB) vorliegt, ist der nachfolgende Hinweis einzufügen:\n„Bei Widerruf dieses Vertrags sind Sie auch an einen mit diesem Vertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr ge-\nbunden, wenn der zusammenhängende Vertrag eine Leistung betrifft, die von uns oder einem Dritten auf der Grundlage\neiner Vereinbarung zwischen uns und dem Dritten erbracht wird.“\n99    Wird für einen Vertrag belehrt, der zugleich einen Vertrag über Finanzdienstleistungen betrifft, für den in Anlage 3 und/oder\nin Anlage 3b des EGBGB ein Muster für eine Widerrufsbelehrung zur Verfügung gestellt wird, so sind die jeweils zutref-\nfenden Ergänzungen aus den Mustern für die Widerrufsbelehrung zu kombinieren. Soweit zu kombinierende Ergänzungen\nidentisch sind, sind Wiederholungen des Wortlauts nicht erforderlich.\n10\n10    Ort, Datum und Unterschriftsleiste können entfallen. In diesem Fall sind diese Angaben entweder durch die Wörter „Ende\nder Widerrufsbelehrung“ oder durch die Wörter „(einsetzen: Firma des Zahlungsdienstleisters)“ zu ersetzen.\n11\n11    Das Muster für die Widerrufsbelehrung gemäß dieser Anlage ist auch auf Verträge über die Erbringung von Zahlungs-\ndiensten in Form eines Zahlungsdiensterahmenvertrags mit einem Kontoinformationsdienstleister anzuwenden.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1678              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021\nAnlage 3b\n(zu Artikel 246b § 2 Absatz 3 Satz 1)\nMuster für die Widerrufsbelehrung bei\nim Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen\nVerträgen über die Erbringung von Zahlungsdiensten in Form von Einzelzahlungsverträgen\nWiderrufsbelehrung\nAbschnitt 1\nWiderrufsrecht\nSie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen mittels einer eindeu-\ntigen Erklärung widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags und nachdem Sie die Vertragsbe-\nstimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie alle nachstehend unter Abschnitt 2\naufgeführten Informationen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. Brief, Telefax, E-Mail) erhalten haben. Zur\nWahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wenn die Erklärung auf einem\ndauerhaften Datenträger erfolgt. Der Widerruf ist zu richten an: 11\nAbschnitt 2\nFür den Beginn der Widerrufsfrist erforderliche Informationen\n22\nDie Informationen im Sinne des Abschnitts 1 Satz 2 umfassen folgende Angaben:\nAllgemeine Informationen:          33\n1. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Aus-\nübung, insbesondere Name und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und\ndie Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den der Verbraucher im Fall\ndes Widerrufs für die erbrachte Leistung zu zahlen hat, sofern er zur Zahlung von Wertersatz verpflichtet ist\n(zugrunde liegende Vorschrift: § 357a des Bürgerlichen Gesetzbuchs);\n2. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Zahlungsdienstleister der Aufnahme von Be-\nziehungen zum Verbraucher vor Abschluss des Vertrags zugrunde legt;\n3. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung;\n4. gegebenenfalls anfallende Kosten sowie einen Hinweis auf mögliche Steuern oder Kosten, die nicht über den\nZahlungsdienstleister abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden;\n5. den Hinweis, dass sich die Finanzdienstleistung auf Finanzinstrumente bezieht, die wegen ihrer spezifischen\nMerkmale oder der durchzuführenden Vorgänge mit speziellen Risiken behaftet sind oder deren Preis\nSchwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegt, auf die der Zahlungsdienstleister keinen Einfluss hat, und\ndass in der Vergangenheit erwirtschaftete Erträge kein Indikator für künftige Erträge sind;\n6. eine Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültig-\nkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises;\n7. alle spezifischen zusätzlichen Kosten, die der Verbraucher für die Benutzung des Fernkommunikationsmittels\nzu tragen hat, wenn solche zusätzlichen Kosten durch den Zahlungsdienstleister in Rechnung gestellt werden;\n8. das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschädigungsregelungen, die weder unter die gemäß der\nRichtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensiche-\nrungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149; L 212 vom 18.7.2014, S. 47; L 309 vom 30.10.2014, S. 37)\ngeschaffenen Einlagensicherungssysteme noch unter die gemäß der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. L 84 vom\n26.3.1997, S. 22) geschaffenen Anlegerentschädigungssysteme fallen;\nInformationen zur Erbringung von Zahlungsdiensten:\n9. zum Zahlungsdienstleister\na) den Namen und die ladungsfähige Anschrift seiner Hauptverwaltung sowie alle anderen Anschriften ein-\nschließlich E-Mail-Adresse, die für die Kommunikation mit dem Zahlungsdienstleister von Belang sind;\nb) den Namen und die ladungsfähige Anschrift seines Agenten oder seiner Zweigniederlassung in dem Mit-\ngliedstaat, in dem der Zahlungsdienst angeboten wird;\nc) die für den Zahlungsdienstleister zuständigen Aufsichtsbehörden und das bei der Bundesanstalt für\nFinanzdienstleistungsaufsicht geführte Register oder jedes andere relevante öffentliche Register, in das\nder Zahlungsdienstleister als zugelassen eingetragen ist, sowie seine Registernummer oder eine gleich-\nwertige in diesem Register verwendete Kennung;\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021                      1679\n10. zur Nutzung des Zahlungsdienstes\na) eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale des zu erbringenden Zahlungsdienstes;\nb) die vom Verbraucher mitzuteilenden Informationen oder Kundenkennungen, die für die ordnungsgemäße\nAuslösung oder Ausführung eines Zahlungsauftrags erforderlich sind;\nc) die Art und Weise der Zustimmung zur Auslösung eines Zahlungsauftrags oder zur Ausführung eines\nZahlungsvorgangs und des Widerrufs eines Zahlungsauftrags (zugrunde liegende Vorschriften:\n§§ 675j und 675p des Bürgerlichen Gesetzbuchs);\nd) den Zeitpunkt, ab dem ein Zahlungsauftrag als zugegangen gilt (zugrunde liegende Vorschrift: § 675n\nAbsatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);\ne) einen vom Zahlungsdienstleister festgelegten Zeitpunkt nahe am Ende eines Geschäftstags, bei dessen\nAblauf ein nach diesem Zeitpunkt zugegangener Zahlungsauftrag des Verbrauchers als am darauf folgen-\nden Geschäftstag zugegangen gilt (zugrunde liegende Vorschrift: § 675n Absatz 1 Satz 3 des Bürger-\nlichen Gesetzbuchs);\nf) die maximale Ausführungsfrist für den zu erbringenden Zahlungsdienst;\ng) einen Hinweis auf die Möglichkeit, Betragsobergrenzen für die Nutzung eines Zahlungsinstruments (wie\nbeispielsweise eine Zahlungskarte) zu vereinbaren (zugrunde liegende Vorschrift: § 675k Absatz 1 des\nBürgerlichen Gesetzbuchs);\nh) einen Hinweis auf das Recht des Verbrauchers, zwei oder mehrere unterschiedliche Zahlungsmarken auf\nseinem kartengebundenen Zahlungsinstrument zu verlangen, sofern sein Zahlungsdienstleister diesen\nDienst anbietet, sowie einen Hinweis auf das Recht des Verbrauchers, rechtzeitig vor der Unterzeichnung\ndes Vertrags vom Zahlungsdienstleister in klarer und objektiver Weise über alle verfügbaren Zahlungs-\nmarken und deren Eigenschaften, einschließlich ihrer Funktionsweise, Kosten und Sicherheit, informiert\nzu werden (zugrunde liegende Vorschrift: Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungs-\nvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/72 (ABl. L 13\nvom 18.1.2018, S. 1) geändert worden ist);\n11. zu Entgelten, Zinsen und Wechselkursen\na) alle Entgelte, die der Verbraucher an den Zahlungsdienstleister zu entrichten hat;\nb) eine Aufschlüsselung dieser Entgelte;\nc) den dem Zahlungsvorgang zugrunde zu legenden tatsächlichen Wechselkurs oder Referenzwechselkurs;\nd) die zugrunde gelegten Zinssätze oder, bei Anwendung von Referenzzinssätzen und -wechselkursen, die\nMethode für die Berechnung der tatsächlichen Zinsen sowie den maßgeblichen Stichtag und den Index\noder die Grundlage für die Bestimmung des Referenzzinssatzes oder -wechselkurses;\n12. zur Kommunikation\na) die Kommunikationsmittel, deren Nutzung zwischen den Parteien für die Informationsübermittlung und\nAnzeigepflichten vereinbart wird, einschließlich der technischen Anforderungen an die Ausstattung und\ndie Software des Verbrauchers;\nb) Angaben dazu, wie und wie oft vom Zahlungsdienstleister vor und während des Vertragsverhältnisses, vor\nder Ausführung von Zahlungsvorgängen sowie bei einzelnen Zahlungsvorgängen zu erteilende Informa-\ntionen mitzuteilen oder zugänglich zu machen sind;\nc) die Sprache oder die Sprachen, in der oder in denen der Vertrag zu schließen ist und in der oder in denen\ndie Kommunikation für die Dauer des Vertragsverhältnisses erfolgen soll;\nd) einen Hinweis auf das Recht des Verbrauchers, während der Vertragslaufzeit jederzeit die Übermittlung\nder Vertragsbedingungen sowie der in dieser Widerrufsbelehrung genannten vorvertraglichen Informatio-\nnen zur Erbringung von Zahlungsdiensten in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger\nzu verlangen;\n13. zu den Schutz- und Abhilfemaßnahmen\na) eine Beschreibung, wie der Verbraucher ein Zahlungsinstrument sicher aufbewahrt und wie er seine\nPflicht gegenüber dem Zahlungsdienstleister oder einer von diesem benannten Stelle erfüllt, den Verlust,\nden Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung eines Zah-\nlungsinstruments unverzüglich anzuzeigen, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat (zugrunde liegende\nVorschrift: § 675l Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);\nb) eine Beschreibung des sicheren Verfahrens zur Unterrichtung des Verbrauchers durch den Zahlungs-\ndienstleister im Fall vermuteten oder tatsächlichen Betrugs oder bei Sicherheitsrisiken;\nc) die Bedingungen, unter denen sich der Zahlungsdienstleister das Recht vorbehält, ein Zahlungsinstru-\nment zu sperren (zugrunde liegende Vorschrift: § 675k Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1680               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021\nd) Informationen zur Haftung des Verbrauchers bei Verlust, Diebstahl, Abhandenkommen oder sonstiger\nmissbräuchlicher Verwendung des Zahlungsinstruments einschließlich Angaben zum Höchstbetrag (zu-\ngrunde liegende Vorschrift: § 675v des Bürgerlichen Gesetzbuchs);\ne) Informationen über die Haftung des Zahlungsdienstleisters bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen\n(zugrunde liegende Vorschrift: § 675u des Bürgerlichen Gesetzbuchs);\nf) Angaben dazu, wie und innerhalb welcher Frist der Verbraucher dem Zahlungsdienstleister nicht auto-\nrisierte oder fehlerhaft ausgelöste oder ausgeführte Zahlungsvorgänge anzeigen muss (zugrunde liegende\nVorschrift: § 676b des Bürgerlichen Gesetzbuchs);\ng) Informationen über die Haftung des Zahlungsdienstleisters bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspä-\nteter Auslösung oder Ausführung von Zahlungsvorgängen sowie über dessen Verpflichtung, auf Ver-\nlangen Nachforschungen über den nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang anzustellen\n(zugrunde liegende Vorschrift: § 675y des Bürgerlichen Gesetzbuchs);\nh) die Bedingungen für den Erstattungsanspruch des Verbrauchers bei einem vom oder über den Zahlungs-\nempfänger ausgelösten autorisierten Zahlungsvorgang (beispielsweise bei SEPA-Lastschriften) (zugrunde\nliegende Vorschrift: § 675x des Bürgerlichen Gesetzbuchs);\n14. die Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht;\n15. einen Hinweis auf die dem Verbraucher offenstehenden Beschwerdeverfahren wegen mutmaßlicher Verstöße\ndes Zahlungsdienstleisters gegen dessen Verpflichtungen (zugrunde liegende Vorschriften: die §§ 60 bis 62\ndes Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes) sowie auf Verbrauchern offenstehende außergerichtliche Rechtsbe-\nhelfsverfahren (zugrunde liegende Vorschrift: § 14 des Unterlassungsklagengesetzes).\n44\nAbschnitt 3\nWiderrufsfolgen\nIm Fall eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Sie sind\nzur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistung verpflichtet, wenn Sie vor Abgabe\nIhrer Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurden und ausdrücklich zugestimmt haben, dass vor\ndem Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Gegenleistung begonnen werden kann. Besteht eine Ver-\npflichtung zur Zahlung von Wertersatz, kann dies dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen\nfür den Zeitraum bis zum Widerruf dennoch erfüllen müssen. Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der\nVertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufs-\nrecht ausgeübt haben. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt\nwerden. Diese Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.\n55\n66\n77\n88\n99\n(Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers)          10\n10\n11\n11\nGestaltungshinweise:\n11     Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten. Zusätzlich können angegeben werden:\nTelefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung an den\nZahlungsdienstleister erhält, auch eine Internetadresse.\n22     Die unter den Nummern 4 bis 8, Nummer 9 Buchstabe b, Nummer 10 Buchstabe c, Nummer 10 Buchstabe d, Num-\nmer 10 Buchstabe e, Nummer 10 Buchstabe g, Nummer 10 Buchstabe h und Nummer 11 Buchstabe b bis Num-\nmer 15 aufgelisteten und kursiv gedruckten Informationen sind nur dann in die Widerrufsbelehrung aufzunehmen,\nwenn sie für den vorliegenden Vertrag einschlägig sind. Der Kursivdruck ist dabei zu entfernen.\nEine Information ist auch dann vollständig aufzunehmen, wenn sie nur teilweise einschlägig ist, beispielsweise, wenn bei\nNummer 4 nur zusätzliche Kosten, nicht aber weitere Steuern, die nicht über den Zahlungsdienstleister abgeführt oder von\nihm in Rechnung gestellt werden, anfallen. Werden Informationen gemäß der vorstehenden Vorgabe nicht aufgenommen,\nso ist die fortlaufende Nummerierung entsprechend anzupassen (wird beispielsweise Nummer 13 Buchstabe d nicht über-\nnommen, so wird Nummer 13 Buchstabe e zu Nummer 13 Buchstabe d etc.). Wird von einer Nummer keiner der hierunter\naufgeführten Untergliederungspunkte aufgenommen, so entfällt auch die Nummer insgesamt zusammen mit der Über-\nschrift (wird beispielsweise Nummer 12 Buchstabe a bis d nicht übernommen, so entfällt auch der Text „12. zur Kom-\nmunikation“). Wird bei den Nummern 11, 12 und/oder 13 nur der Text eines Buchstabens aufgenommen, so entfällt auch\ndie Bezeichnung als Buchstabe „a)“ im Text. Die letzte in die Widerrufsbelehrung aufgenommene Information soll mit dem\nSatzzeichen „.“ abschließen.\n33     Bei Abschluss von Verträgen außerhalb von Geschäftsräumen sind die Nummern 2 bis 8 nicht in die Widerrufsbelehrung\naufzunehmen. Die Nummerierung ist – unter Fortgeltung von Gestaltungshinweis 22 – entsprechend anzupassen, das heißt\nNummer 9 wird zu Nummer 2 etc.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021                         1681\n44    Bei einem Vertrag über die Erbringung von Zahlungsdiensten in Form eines Einzelzahlungsvertrags mit einem Zahlungs-\nauslösedienstleister ist Nummer 15 mit einem Semikolon abzuschließen und folgende Nummer 16 anzufügen:\n„16. einen Hinweis, dass dem Verbraucher rechtzeitig vor der Auslösung des Zahlungsvorgangs folgende Informationen\nzur Verfügung zu stellen sind:\na)  der Name und die Anschrift der Hauptverwaltung des Zahlungsdienstleisters sowie alle anderen Kontaktdaten ein-\nschließlich der E-Mail-Adresse, die für die Kommunikation mit dem Zahlungsauslösedienstleister von Belang sind;\nb) die Anschrift des Agenten des Zahlungsdienstleisters oder der Zweigniederlassung des Zahlungsdienstleisters in dem\nMitgliedstaat, in dem der Zahlungsdienst angeboten wird;\nc)  die Kontaktdaten der zuständigen Behörde.“\nDie unter der Nummer 16 Buchstabe b kursiv gedruckte Information ist nur dann in die Widerrufsbelehrung aufzuneh-\nmen, wenn sie für den vorliegenden Vertrag einschlägig ist. Der Kursivdruck ist dabei zu entfernen. Die Information ist\nauch dann vollständig aufzunehmen, wenn sie nur teilweise einschlägig ist, beispielsweise nur ein Agent, nicht aber eine\nZweigniederlassung existiert.\n55    Bei einem Vertrag über eine entgeltliche Finanzierungshilfe, der von der Ausnahme des § 506 Absatz 4 des Bürgerlichen\nGesetzbuchs (BGB) erfasst ist, gilt Folgendes:\na)  Ist Vertragsgegenstand die Überlassung einer Sache mit Ausnahme der Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, die\nnicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, so sind hier die\nkonkreten Hinweise entsprechend Gestaltungshinweis 55 Buchstabe a bis c der Anlage 1 des Einführungsgesetzes\nzum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) zu geben.\nb) Ist Vertragsgegenstand die Erbringung einer Dienstleistung, die nicht in der Überlassung einer Sache gemäß Buch-\nstabe a oder in einer Finanzdienstleistung besteht, oder die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, wenn sie nicht in\neinem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, oder die Lieferung von\nFernwärme, so sind hier die konkreten Hinweise entsprechend Gestaltungshinweis 66 der Anlage 1 des EGBGB zu\ngeben.\nc)  Ist Vertragsgegenstand die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, so\nist hier folgender Hinweis zu geben:\n„Sie sind zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte verpflichtet, wenn Sie vor\nAbgabe Ihrer Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurden und ausdrücklich zugestimmt haben, dass\nwir vor dem Ende der Widerrufsfrist mit der Lieferung der digitalen Inhalte beginnen.“\n66    Bei Anwendung der Gestaltungshinweise        77   oder  88  ist hier folgende Unterüberschrift einzufügen:\n„Besondere Hinweise“.\n77    Wenn ein verbundenes Geschäft (§ 358 BGB) vorliegt, ist für finanzierte Geschäfte der nachfolgende Hinweis einzufügen:\n„Wenn Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanzieren und ihn später widerrufen, sind Sie auch an den Darlehensvertrag\nnicht mehr gebunden, sofern beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere dann anzunehmen,\nwenn wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr Darlehensgeber im Hinblick auf die Finanzierung unserer\nMitwirkung bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder bei der Rückgabe der Ware bereits\nzugeflossen ist, tritt Ihr Darlehensgeber im Verhältnis zu Ihnen hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rück-\ngabe in unsere Rechte und Pflichten aus dem finanzierten Vertrag ein. Letzteres gilt nicht, wenn der finanzierte Vertrag den\nErwerb von Finanzinstrumenten (z. B. von Wertpapieren, Devisen oder Derivaten) zum Gegenstand hat. Wollen Sie eine\nvertragliche Bindung so weitgehend wie möglich vermeiden, machen Sie von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch und wider-\nrufen Sie zudem den Darlehensvertrag, wenn Ihnen auch dafür ein Widerrufsrecht zusteht.“\nBei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist Satz 2 des vorstehenden\nHinweises wie folgt zu ändern:\n„Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn der Darlehensgeber\nüber die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer\nfördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen macht, bei der Planung, Werbung oder\nDurchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.“\n88    Wenn ein zusammenhängender Vertrag (§ 360 BGB) vorliegt, ist der nachfolgende Hinweis einzufügen:\n„Bei Widerruf dieses Vertrags sind Sie auch an einen mit diesem Vertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr ge-\nbunden, wenn der zusammenhängende Vertrag eine Leistung betrifft, die von uns oder einem Dritten auf der Grundlage\neiner Vereinbarung zwischen uns und dem Dritten erbracht wird.“\n99    Wird für einen Vertrag belehrt, der auch einen Vertrag über Finanzdienstleistungen betrifft, für den in Anlage 3 und/oder in\nAnlage 3a des EGBGB ein Muster für eine Widerrufsbelehrung zur Verfügung gestellt wird, so sind die jeweils zutreffenden\nErgänzungen aus den Mustern für die Widerrufsbelehrung zu kombinieren. Soweit zu kombinierende Ergänzungen iden-\ntisch sind, sind Wiederholungen des Wortlauts nicht erforderlich.\n10\n10    Ort, Datum und Unterschriftsleiste können entfallen. In diesem Fall sind diese Angaben entweder durch die Wörter „Ende\nder Widerrufsbelehrung“ oder durch die Wörter „(einsetzen: Firma des Zahlungsdienstleisters)“ zu ersetzen.\n11\n11    Das Muster für die Widerrufsbelehrung gemäß dieser Anlage ist auch auf Verträge über die Erbringung von Zahlungs-\ndiensten in Form eines Einzelzahlungsvertrags mit einem Kontoinformationsdienstleister anzuwenden.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1682              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021\nAnlage 7\n(zu Artikel 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1)\nMuster für eine Widerrufsinformation\nfür Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge\nWiderrufsinformation\nAbschnitt 1\nWiderrufsrecht\nDer Darlehensnehmer* kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen\nwiderrufen.\nDie Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle nachstehend\nunter Abschnitt 2 aufgeführten Pflichtangaben erhalten hat. Der Darlehensnehmer hat alle Pflichtangaben\nerhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den\nDarlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer be-\nstimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine\nsolche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben\nkann der Darlehensnehmer nachträglich auf einem dauerhaften Datenträger informiert werden; die Widerrufsfrist\nbeträgt dann einen Monat. Der Darlehensnehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den\nBeginn der Widerrufsfrist hinzuweisen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung\ndes Widerrufs, wenn die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. Brief, Telefax, E-Mail) erfolgt. Der\nWiderruf ist zu richten an:\n11\n22\n2a\n2a\n2b\n2b\n2c\n2c\nAbschnitt 2\nFür den Beginn der Widerrufsfrist erforderliche vertragliche Pflichtangaben\nDie Pflichtangaben nach Abschnitt 1 Satz 2 umfassen:\n1. den Namen und die Anschrift des Darlehensgebers und des Darlehensnehmers;\n2. die Art des Darlehens;\n3. den Nettodarlehensbetrag;\n4. den effektiven Jahreszins;\n5. den Gesamtbetrag;\nZu den Nummern 4 und 5: Die Angabe des effektiven Jahreszinses und des Gesamtbetrags hat unter\nAngabe der Annahmen zu erfolgen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags bekannt sind und\ndie in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einfließen.\n6. den Sollzinssatz;\nDie Angabe zum Sollzinssatz muss die Bedingungen und den Zeitraum für seine Anwendung sowie die\nArt und Weise seiner Anpassung enthalten. Ist der Sollzinssatz von einem Index oder Referenzzinssatz\nabhängig, so sind diese anzugeben. Sieht der Darlehensvertrag mehrere Sollzinssätze vor, so sind die\nAngaben für alle Sollzinssätze zu erteilen.\n7. die Vertragslaufzeit;\n8. den Betrag, die Zahl und die Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen;\nSind im Fall mehrerer vereinbarter Sollzinssätze Teilzahlungen vorgesehen, so ist anzugeben, in wel-\ncher Reihenfolge die ausstehenden Forderungen des Darlehensgebers, für die unterschiedliche Soll-\nzinssätze gelten, durch die Teilzahlungen getilgt werden.\n9. die Auszahlungsbedingungen;\n10. den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie gegebenenfalls anfal-\nlende Verzugskosten;\n11. einen Warnhinweis zu den Folgen ausbleibender Zahlungen;\n12. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts, die Frist und die anderen Umstände für die\nErklärung des Widerrufs sowie einen Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers, ein bereits\nausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten; der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag ist\nanzugeben;\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021                      1683\n13. das Recht des Darlehensnehmers, das Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen;\n14. die für den Darlehensgeber zuständige Aufsichtsbehörde;\n15. das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags;\n16. den Hinweis, dass der Darlehensnehmer Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und\nRechtsbehelfsverfahren hat, und die Voraussetzungen für diesen Zugang;\n33\n17. ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, einen Hinweis auf den Anspruch des\nDarlehensnehmers, während der Gesamtlaufzeit des Darlehens jederzeit kostenlos einen Tilgungsplan\nzu erhalten;\nVerlangt der Darlehensnehmer einen Tilgungsplan, muss aus diesem hervorgehen, welche Zahlungen in\nwelchen Zeitabständen zu leisten sind und welche Bedingungen für diese Zahlungen gelten. Dabei ist\naufzuschlüsseln, in welcher Höhe die Teilzahlungen auf das Darlehen, die nach dem Sollzinssatz be-\nrechneten Zinsen und die sonstigen Kosten angerechnet werden. Ist der Sollzinssatz nicht gebunden\noder können die sonstigen Kosten angepasst werden, so ist in dem Tilgungsplan in klarer und ver-\nständlicher Form anzugeben, dass die Daten des Tilgungsplans nur bis zur nächsten Anpassung des\nSollzinssatzes oder der sonstigen Kosten gelten. Der Tilgungsplan ist dem Darlehensnehmer auf einem\ndauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.\n18. einen Hinweis, dass der Darlehensnehmer Notarkosten zu tragen hat;\n19. die vom Darlehensgeber verlangten Sicherheiten und Versicherungen, im Fall von entgeltlichen Finan-\nzierungshilfen insbesondere einen Eigentumsvorbehalt;\n20. die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung, soweit der Darlehensgeber\nbeabsichtigt, diesen Anspruch geltend zu machen, falls der Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig\nzurückzahlt;\n21. den Namen und die Anschrift des beteiligten Darlehensvermittlers;\n22. im Zusammenhang mit dem Verbraucherdarlehensvertrag erhobene Kontoführungsgebühren sowie die\nBedingungen, unter denen die Gebühren angepasst werden können, wenn der Darlehensgeber den\nAbschluss eines Kontoführungsvertrags verlangt, sowie alle sonstigen Kosten, insbesondere in Zusam-\nmenhang mit der Auszahlung oder der Verwendung eines Zahlungsinstruments, mit dem sowohl Zah-\nlungsvorgänge als auch Abhebungen getätigt werden können, sowie die Bedingungen, unter denen die\nKosten angepasst werden können;\n23. soweit die vom Darlehensnehmer geleisteten Zahlungen nicht der unmittelbaren Darlehenstilgung die-\nnen, eine Aufstellung der Zeiträume und Bedingungen für die Zahlung der Sollzinsen und der damit\nverbundenen wiederkehrenden und nicht wiederkehrenden Kosten im Darlehensvertrag;\n24. soweit sich der Darlehensnehmer mit dem Abschluss eines Darlehensvertrags auch zur Vermögens-\nbildung verpflichtet, einen Hinweis, dass weder die während der Vertragslaufzeit fälligen Zahlungsver-\npflichtungen noch die Ansprüche, die der Darlehensnehmer aus der Vermögensbildung erwirbt, die\nTilgung des Darlehens gewährleisten, es sei denn, dies wird vertraglich vereinbart;\n25. sämtliche weitere Vertragsbedingungen.\n44\n4a\n4a\n4b\n4b\nAbschnitt 3\nWiderrufsfolgen\nSoweit das Darlehen bereits ausbezahlt wurde, hat der Darlehensnehmer es spätestens innerhalb von 30 Tagen\nzurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den ver-\neinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum\nzwischen der Auszahlung und der Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein\nZinsbetrag in Höhe von 55 Euro zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur\nteilweise in Anspruch genommen wurde. 66\n77\n7a\n7a\n7b\n7b\n7c\n7c\n7d\n7d\n7e\n7e\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1684              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021\n7f\n7f\n7g\n7g\nGestaltungshinweise:\n11   Hier sind einzufügen: Name/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten. Zusätzlich können angegeben\nwerden: Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Darlehensnehmer eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung\nan den Darlehensgeber erhält, auch eine Internetadresse.\n22   Bei Anwendung der Gestaltungshinweise         2a\n2a  , 2b\n2b oder   2c\n2c  ist hier folgende Unterüberschrift einzufügen:\n„Besonderheiten bei weiteren Verträgen“.\n2a\n2a   Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist hier einzufügen:\na)   Wenn der Vertrag nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat:\n„– Widerruft der Darlehensnehmer diesen Darlehensvertrag, so ist er auch an den [einsetzen: Bezeichnung des ver-\nbundenen Vertrags] (im Folgenden: verbundener Vertrag)** nicht mehr gebunden.\n–    Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf den [einsetzen***: verbundenen Vertrag] ein Widerrufsrecht zu, so ist er\nmit wirksamem Widerruf des [einsetzen***: verbundenen Vertrags] auch an den Darlehensvertrag nicht mehr\ngebunden. Für die Rechtsfolgen des Widerrufs sind die in dem [einsetzen***: verbundenen Vertrag] getroffenen\nRegelungen und die hierfür erteilte Widerrufsbelehrung maßgeblich.“\nb) Wenn der Vertrag den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat:\n„– Widerruft der Darlehensnehmer den [einsetzen: Bezeichnung des verbundenen Vertrags], so ist er auch an den\nDarlehensvertrag nicht mehr gebunden.“\n2b\n2b   Bei einem Geschäft, dessen Vertragsgegenstand (die Leistung des Unternehmers) in dem Verbraucherdarlehensvertrag\ngenau angegeben ist und das nicht gleichzeitig die Voraussetzungen eines verbundenen Vertrags gemäß § 358 BGB erfüllt,\nobwohl das Darlehen ausschließlich zu dessen Finanzierung dient (angegebenes Geschäft gemäß § 360 Absatz 2 Satz 2\nBGB), ist hier Folgendes einzufügen:\n„– Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf das [einsetzen: Bezeichnung des im Darlehensvertrag angegebenen Ge-\nschäfts] (im Folgenden: angegebenes Geschäft)** ein Widerrufsrecht zu, so ist er mit wirksamem Widerruf des ange-\ngebenen Geschäfts auch an diesen Darlehensvertrag nicht mehr gebunden.“\n2c\n2c   Bei einem mit einem Verbraucherdarlehensvertrag zusammenhängenden Vertrag (§ 360 BGB), der nicht gleichzeitig die\nVoraussetzungen eines verbundenen Vertrags gemäß § 358 BGB erfüllt, kann hier Folgendes eingefügt werden:\n„– Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf diesen Darlehensvertrag ein Widerrufsrecht zu, so ist er mit wirksamem\nWiderruf des Darlehensvertrags auch an den [einsetzen: Bezeichnung des mit dem Darlehensvertrag zusammenhän-\ngenden Vertrags] (im Folgenden: zusammenhängender Vertrag)** nicht mehr gebunden.“\n33   Die in den Nummern 17 bis 25 aufgelisteten Pflichtangaben sind nur dann in die Widerrufsinformation aufzunehmen, wenn\nsie für den vorliegenden Vertrag einschlägig sind. Eine Pflichtangabe ist auch dann vollständig aufzunehmen, wenn sie nur\nteilweise einschlägig ist, beispielsweise in Nummer 22 nur sonstige Kosten, nicht aber Kontoführungsgebühren vereinbart\nsind. Werden Pflichtangaben gemäß der vorstehenden Vorgabe nicht aufgenommen, ist die fortlaufende Nummerierung\nentsprechend anzupassen (wird beispielsweise Nummer 17 nicht übernommen, wird Nummer 18 zu Nummer 17 etc.). Die\nletzte in die Widerrufsinformation aufgenommene Pflichtangabe ist mit dem Satzzeichen „.“ abzuschließen.\n44   Bei Anwendung der Gestaltungshinweise         4a\n4a   oder 4b\n4b  ist hier folgende Unterüberschrift einzufügen:\n„Besonderheiten bei weiteren Verträgen“.\n4a\n4a   Bei Verträgen über einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder über eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gilt Fol-\ngendes:\na)   Es ist folgende Pflichtangabe einzufügen, und zwar unter der nächsten fortlaufenden Nummer, die – unter Berück-\nsichtigung von Gestaltungshinweis 33 – auf die in der vorliegenden Widerrufsinformation zuletzt verwendete Nummer\nfolgt:\n„Ergänzende Pflichtangaben bei Verträgen über einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder über eine sonstige entgelt-\nliche Finanzierungshilfe:\nDiese Verträge müssen zusätzlich zu den Angaben nach den Nummern 1 bis [einsetzen: die verwendete Nummer der\nzuletzt aufgeführten Pflichtangabe] den Gegenstand (Ware oder Dienstleistung), den der Darlehensnehmer erhalten soll,\nund den Barzahlungspreis enthalten. Hat der Unternehmer den Gegenstand für den Verbraucher erworben, so tritt an\ndie Stelle des Barzahlungspreises der Anschaffungspreis.“\nb) Handelt es sich um einen Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über die entgeltliche Nutzung\neines Gegenstandes, in dem vereinbart ist, dass der Verbraucher bei Beendigung des Vertrags für einen bestimmten\nWert des Gegenstandes einzustehen hat, so sind die Angaben nach Nummer 13 (vorzeitige Rückzahlung), Nummer 17\nSatz 3 (Aufschlüsselung der Anrechnung von Teilzahlungen im Tilgungsplan) und Nummer 20 (Vorfälligkeitsentschädi-\ngung) entbehrlich.\n4b\n4b   Bei Darlehensverträgen, die mit einem anderen Vertrag verbunden sind, und bei Darlehensverträgen, die ausschließlich der\nFinanzierung eines anderen (später widerrufenen) Vertrags dienen und in denen die Leistung des Unternehmers aus dem\nwiderrufenen Vertrag genau angegeben ist, ist unter der nächsten fortlaufenden Nummer, die – unter Berücksichtigung der\nGestaltungshinweise 33 und 4a    4a – auf die in der vorliegenden Widerrufsinformation zuletzt verwendete Nummer folgt,\nfolgende Pflichtangabe einzufügen:\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021                               1685\n„Ergänzende Pflichtangaben bei Darlehensverträgen, die mit einem anderen Vertrag verbunden sind, und bei Darlehens-\nverträgen, die ausschließlich der Finanzierung eines anderen (später widerrufenen) Vertrags dienen und in denen die Leis-\ntung des Unternehmers aus dem widerrufenen Vertrag genau angegeben ist:\nDiese Verträge müssen zusätzlich zu den Angaben nach den Nummern 1 bis [einsetzen: die verwendete Nummer der zuletzt\naufgeführten Pflichtangabe mit Ausnahme der Einfügung einer Pflichtangabe nach Gestaltungshinweis 4a            4a ] Folgendes ent-\nhalten:\na)  Bezeichnung des Gegenstandes (Ware oder Dienstleistung) und Höhe des Barzahlungspreises sowie\nb) Informationen über die Rechte des Verbrauchers, die sich daraus ergeben, dass der Darlehensvertrag mit einem an-\nderen Vertrag verbunden ist oder in der vorstehend genannten Weise zusammenhängt. Weiter ist über die Bedingungen\nfür die Ausübung dieser Rechte zu informieren.“\n55   Hier ist der genaue Zinsbetrag in Euro pro Tag einzufügen. Centbeträge sind als Dezimalstellen anzugeben.\n66   Erbringt der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen Aufwendungen gemäß § 357a Absatz 3 Satz 5 BGB und will er\nsich für den Fall des Widerrufs die Geltendmachung dieses Anspruchs vorbehalten, so ist hier Folgendes einzufügen:\n„– Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber auch die Aufwendungen zu ersetzen, die der Darlehensgeber gegen-\nüber öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann.“\n77   Bei Anwendung der Gestaltungshinweise         7a\n7a  , 7b\n7b , 7c\n7c , 7d\n7d , 7e\n7e , 7f\n7f oder 7g\n7g ist hier als Unterüberschrift einzufügen:\n„Besonderheiten bei weiteren Verträgen“.\nDies gilt nicht, wenn bei einer entgeltlichen Finanzierungshilfe ausschließlich der Hinweis        7d\n7d verwendet wird und weitere\nVerträge nicht vorliegen.\nLiegen mehrere weitere Verträge nebeneinander vor, so kann im Folgenden die Unterrichtung gemäß den anwendbaren\nGestaltungshinweisen auch durch eine entsprechende, jeweils auf den konkreten Vertrag bezogene, wiederholte Nennung\nder Hinweise erfolgen.\n7a\n7a   Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, ist\nhier Folgendes einzufügen:\n„– Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf [einsetzen***: den verbundenen Vertrag] ein Widerrufsrecht zu, so sind im Fall\ndes wirksamen Widerrufs [einsetzen***: des verbundenen Vertrags] Ansprüche des Darlehensgebers auf Zahlung von\nZinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Darlehensnehmer ausgeschlossen.“\n7b\n7b   Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, oder\nbei einem zusammenhängenden Vertrag, wenn von Gestaltungshinweis 2c              2c Gebrauch gemacht wurde, ist hier Folgendes\neinzufügen:\n„– Ist der Darlehensnehmer auf Grund des Widerrufs dieses Darlehensvertrags an [einsetzen***: den verbundenen Vertrag\nund/oder den zusammenhängenden Vertrag] nicht mehr gebunden, so sind insoweit die beiderseits empfangenen\nLeistungen zurückzugewähren.“\n7c\n7c   Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB über die Überlassung einer Sache oder bei einem zusammenhängenden\nVertrag, gerichtet auf die Überlassung einer Sache, wenn von Gestaltungshinweis 2c           2c Gebrauch gemacht wurde, ist hier\nnachstehender Unterabsatz einzufügen:\n„– Der Darlehensnehmer ist nicht verpflichtet, die Sache zurückzusenden, wenn der an [einsetzen***: dem verbundenen\nVertrag oder dem zusammenhängenden Vertrag] beteiligte Unternehmer angeboten hat, die Sachen abzuholen. Grund-\nsätzlich trägt der Darlehensnehmer die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Dies gilt nicht, wenn der an\n[einsetzen***: dem verbundenen Vertrag oder dem zusammenhängenden Vertrag] beteiligte Unternehmer sich bereit\nerklärt hat, diese Kosten zu tragen, oder er es unterlassen hat, den Verbraucher über die Pflicht, die unmittelbaren\nKosten der Rücksendung zu tragen, zu unterrichten. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei\ndenen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers geliefert worden sind, ist der\nUnternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht\nper Post zurückgesandt werden können.“\nDer Unterabsatz kann wie folgt ergänzt werden:\n„Wenn der Darlehensnehmer die auf Grund [einsetzen***: des verbundenen Vertrags oder des zusammenhängenden Ver-\ntrags] überlassene Sache nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren kann, so hat er\ninsoweit Wertersatz zu leisten. Dies kommt allerdings nur in Betracht, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit den\nWaren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht\nnotwendig war.“\n7d\n7d   Bei einem Vertrag über eine entgeltliche Finanzierungshilfe gilt Folgendes:\na)  Ist Vertragsgegenstand die Überlassung einer Sache mit Ausnahme der Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, die\nnicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, so sind hier die\nkonkreten Hinweise entsprechend Gestaltungshinweis 55 Buchstabe a und b der Anlage 1 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2\nSatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) unter Anpassung der dort genannten Frist zu\ngeben.\nDiese können durch die konkreten Hinweise entsprechend Gestaltungshinweis                55  Buchstabe c der Anlage 1 zu Arti-\nkel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2 EGBGB ergänzt werden.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1686              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021\nb) Ist Vertragsgegenstand die Erbringung einer Finanzdienstleistung, kann hier folgender Hinweis gegeben werden:\n„Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistung verpflichtet,\nwenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass vor dem Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Gegenleistung\nbegonnen wird. Besteht eine Verpflichtung zur Zahlung von Wertersatz, so kann dies dazu führen, dass der Darlehens-\nnehmer die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf dennoch erfüllen muss.“\nc)  Ist Vertragsgegenstand die Erbringung einer Dienstleistung, die nicht in der Überlassung einer Sache gemäß Buchstabe\na oder in einer Finanzdienstleistung besteht, oder die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, wenn sie nicht in einem\nbegrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, oder die Lieferung von Fern-\nwärme, so können hier die konkreten Hinweise entsprechend Gestaltungshinweis 66 der Anlage 1 zu Artikel 246a § 1\nAbsatz 2 Satz 2 EGBGB gegeben werden.\nd) Ist Vertragsgegenstand die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, so\nkann hier folgender Hinweis gegeben werden:\n„Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte verpflichtet,\nwenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass vor dem Ende der Widerrufsfrist mit der Lieferung der digitalen Inhalte\nbegonnen wird.“\n7e\n7e   Bei einem angegebenen Geschäft nach § 360 Absatz 2 Satz 2 BGB ist hier Folgendes einzufügen:\n„– Ist der Darlehensnehmer auf Grund des Widerrufs des [einsetzen***: angegebenen Geschäfts] an den Darlehensvertrag\nnicht mehr gebunden, so führt das hinsichtlich des Darlehensvertrags zu den gleichen Folgen, die eintreten würden,\nwenn der Darlehensvertrag selbst widerrufen worden wäre (vergleiche oben unter „Widerrufsfolgen“).“\n7f\n7f  Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, ist\nhier Folgendes einzufügen:\n„– Wenn der Darlehensnehmer infolge des Widerrufs des Darlehensvertrags nicht mehr an den weiteren Vertrag gebunden\nist oder infolge des Widerrufs des weiteren Vertrags nicht mehr an den Darlehensvertrag gebunden ist, so gilt ergän-\nzend Folgendes: Ist das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs dem Vertragspartner des Darlehensnehmers aus\n[einsetzen***: dem verbundenen Vertrag] bereits zugeflossen, so tritt der Darlehensgeber im Verhältnis zum Darlehens-\nnehmer hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem weiteren\nVertrag ein.“\nDieser Hinweis entfällt, wenn der Darlehensgeber zugleich Vertragspartner des Darlehensnehmers aus dem weiteren Ver-\ntrag ist.\n7g\n7g   Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, sind\nhier folgende Überschrift und folgender Hinweis einzufügen:\n„Einwendungen bei verbundenen Verträgen“.\n„Der Darlehensnehmer kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit ihn Einwendungen berechtigen würden,\nseine Leistung gegenüber dem Vertragspartner aus dem verbundenen Vertrag zu verweigern. Dies gilt nicht, wenn das\nfinanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt oder wenn der Rechtsgrund für die Einwendung auf einer Vereinbarung\nberuht, die zwischen dem Darlehensnehmer und dem anderen Vertragspartner nach dem Abschluss des Darlehensvertrags\ngetroffen wurde. Kann der Darlehensnehmer von dem anderen Vertragspartner Nacherfüllung verlangen, so kann er die\nRückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.“\nDieser Hinweis und die Überschrift können entfallen, wenn der Darlehensgeber weiß, dass das finanzierte Entgelt weniger\nals 200 Euro beträgt.\n*    Die Vertragsparteien können auch direkt angesprochen werden (z. B. „Sie“, „Wir“). Es kann auch die weibliche Form der\njeweiligen Bezeichnung und/oder die genaue Bezeichnung der Vertragsparteien verwendet werden. Es können auch die\nBezeichnungen „Kreditnehmer“ und „Kreditgeber“ verwendet werden. Bei entgeltlichen Finanzierungshilfen sind die Be-\nzeichnungen entsprechend anzupassen, beispielsweise mit „Leasinggeber“ und „Leasingnehmer“.\n**   Dieser Klammerzusatz entfällt bei durchgängiger genauer Bezeichnung des Vertrags/Geschäfts.\n***  Die Bezugnahme auf den betreffenden Vertrag/auf das betreffende Geschäft kann nach erstmaliger genauer Bezeichnung\nim Weiteren durch Verwendung der allgemeinen Bezeichnung des jeweiligen Vertrags/Geschäfts (verbundener Vertrag,\nangegebenes Geschäft, zusammenhängender Vertrag) erfolgen.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021                       1687\nAnhang 2 zu Artikel 3 Nummer 3\nAnlage\n(zu § 8 Absatz 4 Satz 1)\nMuster für die Widerrufsbelehrung\nWiderrufsbelehrung\nAbschnitt 1\nWiderrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise\nWiderrufsrecht\nSie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von [14]                   11  Tagen ohne Angabe von Gründen in\nTextform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.\nDie Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen               22\n●    der Versicherungsschein,          33\n●    die Vertragsbestimmungen,\neinschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wie-\nderum einschließlich der Tarifbestimmungen,\n●    diese Belehrung,\n●    das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,                   44\n●    und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen\njeweils in Textform zugegangen sind.             55\nZur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu\nrichten an: 66\nWiderrufsfolgen\nIm Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen den auf\ndie Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten, wenn Sie zugestimmt\nhaben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der\nauf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei\nhandelt es sich um [einen Betrag in Höhe von…] 77 . 88 Der Versicherer hat zurückzuzahlende Beträge\nunverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs, zu erstatten.\nBeginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur\nFolge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) heraus-\nzugeben sind. 99\nBesondere Hinweise\nIhr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch\nvom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.\nAbschnitt 2\nAuflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen\nHinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im\nFolgenden im Einzelnen aufgeführt:\nUnterabschnitt 1 10  10\nInformationspflichten bei allen Versicherungszweigen\nDer Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:\n1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden\nsoll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige\nRegisternummer;\n2. die Identität einer Vertreterin oder eines Vertreters des Versicherers in dem Mitgliedstaat der Europäischen\nUnion, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben, wenn es eine solche Vertreterin oder einen solchen Vertreter gibt,\noder die Identität einer anderen gewerblich tätigen Person als dem Versicherer, wenn Sie mit dieser ge-\nschäftlich zu tun haben, und die Eigenschaft, in der diese Person gegenüber Ihnen tätig wird;\n3. a) die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung\nzwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen\noder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung\nder Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen\ndie Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1688              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021\nb) jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen einer Vertreterin oder einem Vertreter des\nVersicherers oder einer anderen gewerblich tätigen Person gemäß Nummer 2 und Ihnen maßgeblich ist,\nbei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungs-\nberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der All-\ngemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und\ndeutlich gestalteten Form;\n4. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;\n5. Angaben über das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschädigungsregelungen; Name und An-\nschrift des Garantiefonds sind anzugeben;\n6. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fäl-\nligkeit der Leistung des Versicherers;\n7. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die\nPrämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungs-\nverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den\nGrundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen;\n8. a) gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrages sowie\nmögliche weitere Steuern, Gebühren oder Kosten, die nicht über den Versicherer abgeführt oder von ihm\nin Rechnung gestellt werden;\nb) alle Kosten, die Ihnen für die Benutzung von Fernkommunikationsmitteln entstehen, wenn solche zusätz-\nlichen Kosten in Rechnung gestellt werden;\n9. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien;\n10. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültig-\nkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises;\n11. den Hinweis, dass sich die Finanzdienstleistung auf Finanzinstrumente bezieht, die wegen ihrer spezifischen\nMerkmale oder der durchzuführenden Vorgänge mit speziellen Risiken behaftet sind oder deren Preis\nSchwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegt, auf die der Versicherer keinen Einfluss hat, und dass in der\nVergangenheit erwirtschaftete Beträge kein Indikator für künftige Erträge sind; die jeweiligen Umstände und\nRisiken sind zu bezeichnen;\n12. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und\ndes Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebun-\nden sein soll;\n13. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Aus-\nübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist,\nund die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des\nWiderrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestim-\nmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer\nhervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;\n14. a) Angaben zur Laufzeit des Vertrages;\nb) Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages;\n15. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen ein-\nschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen\neinschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervor-\ngehobenen und deutlich gestalteten Form;\n16. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu\nIhnen vor Abschluss des Versicherungsvertrages zugrunde legt;\n17. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht\noder über das zuständige Gericht;\n18. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Unterabschnitt genannten Vorabinfor-\nmationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zu-\nstimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrages zu führen;\n19. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und\ngegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die\nMöglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt;\n20. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser\nAufsichtsbehörde.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021                      1689\nUnterabschnitt 2 11  11\nZusätzliche Informationspflichten bei dieser Berufsunfähigkeitsversicherung\nBei dieser Berufsunfähigkeitsversicherung hat der Versicherer Ihnen zusätzlich zu den oben genannten Informa-\ntionen die folgenden Informationen zur Verfügung zu stellen:\n1. Angaben in Euro zur Höhe der in die Prämie einkalkulierten Kosten; dabei sind die einkalkulierten Abschluss-\nkosten als einheitlicher Gesamtbetrag und die übrigen einkalkulierten Kosten als Anteil der Jahresprämie\nunter Angabe der jeweiligen Laufzeit auszuweisen; bei den übrigen einkalkulierten Kosten sind die einkal-\nkulierten Verwaltungskosten zusätzlich gesondert als Anteil der Jahresprämie unter Angabe der jeweiligen\nLaufzeit auszuweisen;\n2. Angaben in Euro zu möglichen sonstigen Kosten, insbesondere zu Kosten, die einmalig oder aus besonde-\nrem Anlass entstehen können;\n3. Angaben über die für die Überschussermittlung und Überschussbeteiligung geltenden Berechnungsgrund-\nsätze und Maßstäbe;\n4. Angabe in Euro der in Betracht kommenden Rückkaufswerte;\n5. Angaben in Euro über den Mindestversicherungsbetrag für eine Umwandlung in eine prämienfreie oder eine\nprämienreduzierte Versicherung und über die Leistungen aus einer prämienfreien oder prämienreduzierten\nVersicherung;\n6. das Ausmaß, in dem die Leistungen nach den Nummern 4 und 5 garantiert sind; die Angabe hat in Euro zu\nerfolgen;\n7. Angaben über die der Versicherung zugrunde liegenden Fonds und die Art der darin enthaltenen Vermögens-\nwerte;\n8. allgemeine Angaben über die für diese Versicherungsart geltende Steuerregelung;\n9. die Minderung der Wertentwicklung durch Kosten in Prozentpunkten (Effektivkosten) bis zum Beginn der\nAuszahlungsphase;\n10. den Hinweis, dass der in den Versicherungsbedingungen verwendete Begriff der Berufsunfähigkeit nicht mit\ndem Begriff der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsminderung im sozialrechtlichen Sinne oder dem Begriff\nder Berufsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen in der Krankentagegeldversicherung über-\neinstimmt.\nUnterabschnitt 3 12  12\nZusätzliche Informationspflichten bei dieser Krankenversicherung\nBei dieser Krankenversicherung hat der Versicherer Ihnen zusätzlich zu den oben genannten Informationen die\nfolgenden Informationen zur Verfügung zu stellen:\n1. Angaben in Euro zur Höhe der in die Prämie einkalkulierten Kosten; dabei sind die einkalkulierten Abschluss-\nkosten als einheitlicher Gesamtbetrag und die übrigen einkalkulierten Kosten als Anteil der Jahresprämie\nunter Angabe der jeweiligen Laufzeit auszuweisen; bei den übrigen einkalkulierten Kosten sind die einkal-\nkulierten Verwaltungskosten zusätzlich gesondert als Anteil der Jahresprämie unter Angabe der jeweiligen\nLaufzeit auszuweisen;\n2. Angaben in Euro zu möglichen sonstigen Kosten, insbesondere zu Kosten, die einmalig oder aus besonde-\nrem Anlass entstehen können;\n3. Angaben über die Auswirkungen steigender Krankheitskosten auf die zukünftige Beitragsentwicklung;\n4. Hinweise auf die Möglichkeiten zur Beitragsbegrenzung im Alter, insbesondere auf die Möglichkeiten eines\nWechsels in den Basistarif oder in andere Tarife gemäß § 204 des Versicherungsvertragsgesetzes und der\nVereinbarung von Leistungsausschlüssen sowie auf die Möglichkeit einer Prämienminderung gemäß § 152\nAbsatz 3 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes;\n5. einen Hinweis, dass ein Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung in fortgeschritte-\nnem Alter in der Regel ausgeschlossen ist;\n6. einen Hinweis, dass ein Wechsel innerhalb der privaten Krankenversicherung in fortgeschrittenem Alter mit\nhöheren Beiträgen verbunden sein kann und gegebenenfalls auf einen Wechsel in den Basistarif beschränkt ist;\n7. eine Übersicht in Euro über die Beitragsentwicklung im Zeitraum der dem Angebot vorangehenden zehn\nJahre; anzugeben ist, welcher monatlichen Beitrag in den dem Angebot vorangehenden zehn Jahren jeweils\nzu entrichten gewesen wäre, wenn der Versicherungsvertrag zum damaligen Zeitpunkt von einer Person\ngleichen Geschlechts wie Sie mit Eintrittsalter von 35 Jahren abgeschlossen worden wäre; besteht der\nangebotene Tarif noch nicht seit zehn Jahren, so ist auf den Zeitpunkt der Einführung des Tarifs abzustellen,\nund es ist darauf hinzuweisen, dass die Aussagekraft der Übersicht wegen der kurzen Zeit, die seit der\nEinführung des Tarifs vergangen ist, begrenzt ist; ergänzend ist die Entwicklung eines vergleichbaren Tarifs,\nder bereits seit zehn Jahren besteht, darzustellen.\n(Ort), (Datum), (Unterschrift des Versicherungsnehmers)                  13\n13 14\n14\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1690              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021\nGestaltungshinweise:\n11   Für die Lebensversicherung lautet der Klammerzusatz: „30“.\n22   Bei Versicherungsprodukten, für die nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 ein Basisinformationsblatt zu erstellen ist,\nsind hier die Wörter „das Basisinformationsblatt zur Verfügung gestellt worden ist und“ einzusetzen. Bei Versiche-\nrungsprodukten, bei denen nach der Verordnung (EU) 2019/1238 ein PEPP-Basisinformationsblatt zu erstellen ist, sind hier\ndie Wörter „das PEPP-Basisinformationsblatt zur Verfügung gestellt worden ist und“ einzusetzen.\n33   Der Punkt „der Versicherungsschein,“ entfällt bei Belehrung der versicherten Person eines Vertrages gemäß § 7d des\nVersicherungsvertragsgesetzes (VVG).\n44   Der Punkt „das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten“ ist nur aufzunehmen, wenn ein Informationsblatt zu Ver-\nsicherungsprodukten nach § 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung zur Verfügung zu stellen ist. Bei Altersvorsorge-\nund Basisrentenverträgen, für die ein individuelles Produktinformationsblatt nach § 7 Absatz 1 des Altersvorsorgeverträge-\nZertifizierungsgesetzes zu erstellen ist, sind die Wörter „das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten“ durch die\nWörter „das Produktinformationsblatt“ zu ersetzen.\n55   Bei Restschuldversicherungen, die als Nebenprodukt oder als Teil eines Pakets oder derselben Vereinbarung angeboten\nwerden (§ 7a Absatz 5 VVG), sowie bei Belehrung der versicherten Person eines Vertrages gemäß § 7d VVG ist folgender\nSatz einzufügen:\n„Die Widerrufsfrist beginnt zudem nicht, bevor Ihnen mindestens eine Woche nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung\ndie Belehrung über das Widerrufsrecht und das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten erneut in Textform\nzugegangen sind.“\n66   Hier sind einzusetzen: Name/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten. Zusätzlich können angegeben\nwerden: Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer eine\nBestätigung ihrer oder seiner Widerrufserklärung an den Versicherer erhält, auch eine Internetadresse.\n77   Der Betrag kann auch in anderen Unterlagen, zum Beispiel im Antrag, ausgewiesen sein; dann lautet der Klammerzusatz je\nnach Ausgestaltung: „den im Antrag/im … auf Seite …/unter Nummer … ausgewiesenen Betrag“.\n88   Bei der Lebensversicherung ist gegebenenfalls folgender Satz einzufügen:\n„Den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile hat der Versicherer Ihnen auszuzahlen.“\n99   Wird der Versicherungsvertrag mit einem zusammenhängenden Vertrag abgeschlossen, sind am Ende des Absatzes zu\n„Widerrufsfolgen“ folgende Sätze anzufügen:\n„Haben Sie Ihr Widerrufsrecht hinsichtlich des Versicherungsvertrages wirksam ausgeübt, so sind Sie auch an\neinen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender\nVertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versiche-\nrers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft.\nEine Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt werden.“\n10\n10   Die unter Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Nummer 2, 3 Buchstabe b, Nummer 5, 8 Buchstabe a und b, Nummer 10, 11 und 14\nBuchstabe b aufgelisteten und kursiv gedruckten Informationen sind nur dann in die Widerrufsbelehrung aufzunehmen,\nwenn sie für den vorliegenden Vertrag einschlägig sind. Bei Aufnahme ist der Kursivdruck zu entfernen. Eine Information ist\nauch dann vollständig aufzunehmen, wenn sie nur teilweise einschlägig ist, wenn beispielsweise bei Nummer 8 Buchstabe a\nnur zusätzlich Kosten, nicht aber weitere Steuern, die nicht über den Versicherer abgeführt oder von ihm in Rechnung\ngestellt werden, anfallen. Werden Informationen gemäß der vorstehenden Vorgabe nicht aufgenommen, so ist die fortlau-\nfende Nummerierung entsprechend anzupassen (wird beispielsweise Nummer 8 nicht übernommen, wird Nummer 9 zu\nNummer 8 etc.). Die in den Nummern 3, 8 und 14 vorgesehenen Buchstaben a und b sind jeweils nur zu verwenden, wenn\ndort sowohl die Informationen unter Buchstabe a als auch diejenigen unter Buchstabe b aufgenommen werden. Die kursiv\ngedruckten Wörter „, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen“\nin Nummer 15 und „, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht“ in\nNummer 17 sind jeweils nur aufzunehmen, wenn sie für den vorliegenden Vertrag einschlägig sind. Bei Aufnahme entfällt\nder Kursivdruck. Folgen keine weiteren Unterabschnitte, so ist die Überschrift „Unterabschnitt 1“ zu entfernen und das\nWort „Unterabschnitt“ in Nummer 18 durch das Wort „Abschnitt“ zu ersetzen.\n11\n11   Dieser Unterabschnitt ist nur einzufügen bei der Berufsunfähigkeitsversicherung, der Lebensversicherung und der Unfall-\nversicherung mit Prämienrückgewähr. Bei der Lebensversicherung gilt dies mit der Maßgabe, dass das Wort „Berufsunfä-\nhigkeitsversicherung“ jeweils durch das Wort „Lebensversicherung“ zu ersetzen ist und die Information unter Nummer 10\nentfällt. Bei der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr gilt dies mit der Maßgabe, dass das Wort „Berufsunfähigkeits-\nversicherung“ jeweils durch die Wörter „Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr“ zu ersetzen ist und nur die Informa-\ntionen in den Nummern 3 bis 8 aufzunehmen sind.\nDie Information unter Nummer 7 ist nur einzufügen bei der fondsgebundenen Lebens- oder Berufsunfähigkeitsversicherung\noder der fondsgebundenen Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr. Die Information unter Nummer 9 ist nur einzufügen\nbei Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherungsverträgen, die Versicherungsschutz für ein Risiko bieten, bei dem der\nEintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist. Bei Übernahme der Informationen unter Nummer 7 oder Nummer 9\nentfällt der Kursivdruck.\nWerden Informationen gemäß den vorstehenden Vorgaben nicht aufgenommen, ist die fortlaufende Nummerierung ent-\nsprechend anzupassen (wird beispielsweise Nummer 7 nicht übernommen, wird Nummer 8 zu Nummer 7 etc.). Die letzte in\ndie Widerrufsbelehrung aufgenommene Information in diesem Unterabschnitt soll mit dem Satzzeichen „.“ abschließen.\n12\n12   Dieser Unterabschnitt ist nur einzufügen bei der substitutiven Krankenversicherung. Handelt es sich um den zweiten Unter-\nabschnitt, so ist die Überschrift „Unterabschnitt 3“ durch die Überschrift „Unterabschnitt 2“ zu ersetzen.\n13\n13   Bei Belehrung der versicherten Person eines Vertrages nach § 7d VVG lautet der Klammerzusatz „der versicherten Person“.\n14\n14   Ort, Datum und Unterschriftsleiste können entfallen. In diesem Fall sind die Angaben entweder durch die Wörter „Ende der\nWiderrufsbelehrung“ oder durch die Wörter „Ihr(e) [einsetzen: Firma des Versicherers]“ zu ersetzen.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}