{"id":"bgbl1-2021-31-5","kind":"bgbl1","year":2021,"number":31,"date":"2021-06-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/31#page=63","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-31-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_31.pdf#page=63","order":5,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Mess- und Eichgesetzes","law_date":"2021-06-09T00:00:00Z","page":1663,"pdf_page":63,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021                       1663\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Mess- und Eichgesetzes*\nVom 9. Juni 2021\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                         Ausschuss der Konformitätsbewertungsstellen be-\nsen:                                                                       nannt und vom Bundesministerium für Wirtschaft\nund Energie notifiziert. Das Bundesministerium für\nArtikel 1                                    Wirtschaft und Energie kann diese Aufgabe auf\nDas Mess- und Eichgesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I                     eine nachgeordnete Behörde übertragen.“\nS. 2722, 2723), das zuletzt durch Artikel 87 des Geset-                 5. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:\nzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert\n„§ 21a\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                                       Akkreditierte interne Stelle\na) Nach der Angabe zu § 21 wird folgende Angabe                          (1) Eine akkreditierte interne Stelle kann bei\neingefügt:                                                        Konformitätsbewertungstätigkeiten für das Unter-\nnehmen, dem sie angehört, für die Zwecke der\n„§ 21a Akkreditierte interne Stelle“.\nDurchführung der Konformitätsbewertungsverfah-\nb) Nach der Angabe zu § 50 werden folgende An-                        ren nach dem in Anlage 4 der Mess- und Eichver-\ngaben eingefügt:                                                  ordnung genannten Modul A2 oder Modul C2 tätig\n„§ 50a Formale Nichtkonformität                                   werden, wenn\n§ 50b      Risiko durch konforme Messgeräte“.                     1. sie nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des\n2. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                     Europäischen Parlaments und des Rates vom\n9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkre-\na) In Satz 2 werden die Wörter „; sie beteiligt den                       ditierung und Marktüberwachung im Zusam-\nAusschuss nach § 46 und leitet die Meldungen                          menhang mit der Vermarktung von Produkten\nder Europäischen Kommission zu“ durch die                             und zur Aufhebung der Verordnung (EWG)\nWörter „und beteiligt den Ausschuss nach                              Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008,\n§ 46“ ersetzt.                                                        S. 30) akkreditiert ist,\nb) Folgender Satz 3 wird angefügt:\n2. sie ihre Leistungen ausschließlich für das Unter-\n„Sie leitet die Meldungen mit einer Stellungnah-                      nehmen erbringt, dem sie angehört,\nme, aus der auch die Stellungnahme des Aus-\nschusses nach § 46 ersichtlich ist, dem zustän-                   3. sie von dem Unternehmen, dem sie angehört,\ndigen Bundesministerium zu.“                                          organisatorisch unterscheidbar ist und über Be-\nrichtsverfahren verfügt, die ihre Unparteilichkeit\n3. In § 15 Absatz 1 werden nach dem Wort „besitzen“                          gewährleisten, die sie gegenüber der nationalen\ndie Wörter „und nach dem Recht eines Mitglied-                            Akkreditierungsstelle nachweist,\nstaates gegründet sein“ angefügt.\n4. sie nicht an Entwurf, Produktion, Lieferung, In-\n4. Dem § 19 Absatz 5 Satz 2 werden die folgenden\nstallierung, Verwendung oder Wartung der\nSätze angefügt:\ndurch sie bewerteten Messgeräte beteiligt ist\n„Eine Konformitätsbewertungsstelle, die nach § 17                         und\nAbsatz 1 oder Absatz 2 notifiziert ist, hat sich an\nder europäischen Koordinierungsgruppe der notifi-                     5. ihre Mitarbeiter nicht für Konstruktion, Herstel-\nzierten Stellen zu beteiligen. Sie kann diese Auf-                        lung, Lieferung, Installation, Betrieb oder War-\ngabe auf einen oder mehrere gemeinsame Vertre-                            tung der von ihnen zu bewertenden Messgeräte\nter der Konformitätsbewertungsstellen übertragen.                         verantwortlich sind und keiner Tätigkeit nachge-\nDer oder die Vertreter nach Satz 4 werden vom                             hen, die der Unabhängigkeit ihres Urteils oder\nihrer Integrität im Zusammenhang mit den Be-\n* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/31/EU des              wertungsaufgaben schaden können.\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur\nAngleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend\n(2) Ein Unternehmen, das ein in Absatz 1 be-\ndie Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt (ABl.         zeichnetes Verfahren anwendet, hat der notifizie-\nL 96 vom 29.3.2014, S. 107) sowie der Richtlinie 2014/32/EU des          renden Behörde auf deren Verlangen Informationen\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur           über die Akkreditierung der akkreditierten internen\nHarmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die\nBereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (ABl. L 96 vom              Stelle oder von der nationalen Akkreditierungs-\n29.3.2014, S. 149).                                                      stelle zu übermitteln.“\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1664              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021\n6. In § 23 Absatz 6 Satz 3 werden nach dem Wort                                                     „§ 50a\n„Behörde“ die Wörter „sowie die zuständigen na-                                       Formale Nichtkonformität\ntionalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen er\ndas Messgerät auf dem Markt bereitgestellt hat“                           (1) Die Marktüberwachungsbehörde hat den be-\neingefügt.                                                             treffenden Wirtschaftsakteur aufzufordern, die Nicht-\nkonformität zu korrigieren, wenn sie feststellt, dass\n7. In § 24 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird das Wort                         1. die Konformitätskennzeichnung oder die zu-\n„EG-Konformitätserklärung“ durch das Wort „Kon-                            sätzliche Metrologie-Kennzeichnung nach einer\nformitätserklärung“ ersetzt.                                               Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 4 nicht\n8. In § 25 Absatz 2 werden nach den Wörtern „in den                           angebracht wurde,\nVerkehr bringt“ die Wörter „oder für eigene Zwecke                     2. die Konformitätskennzeichnung oder die zu-\nin Betrieb nimmt“ eingefügt.                                               sätzliche Metrologie-Kennzeichnung nach einer\nRechtsverordnung nach § 30 Nummer 4 unter\n9. § 28 wird wie folgt geändert:\nNichteinhaltung von § 6 Absatz 4 angebracht\na) In Absatz 2 werden die Wörter „des Kapitels 2                           wurde,\nder Verordnung (EG) Nr. 764/2008 des Euro-                          3. die Kennnummer der Konformitätsbewertungs-\npäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli                           stelle unter Nichteinhaltung von § 6 Absatz 4\n2008 (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 21)“ durch                           und 5 angebracht wurde oder nicht angebracht\ndie Wörter „der Verordnung (EU) 2019/515 des                            wurde,\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom\n4. die Konformitätserklärung nicht ordnungsge-\n19. März 2019 über die gegenseitige Anerken-\nmäß ausgestellt wurde,\nnung von Waren, die in einem anderen Mitglied-\nstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden                         5. die Konformitätserklärung dem Messgerät nicht\nsind und zur Aufhebung der Verordnung (EG)                              beigefügt ist,\nNr. 764/2008 (ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 1)“                       6. die technischen Unterlagen nicht verfügbar oder\nersetzt.                                                                nicht vollständig sind,\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.                                           7. die in § 6 Absatz 5, § 23 Absatz 2 bis 4 oder § 25\nAbsatz 2 bis 4 genannten Angaben fehlen,\n10. In § 31 Absatz 2 Nummer 2 und 4, § 33 Absatz 1                             falsch oder unvollständig sind oder\nSatz 1, § 36 Satz 1, § 37 Absatz 1 Nummer 1, Ab-\nsatz 2 Nummer 1 und 4, Absatz 5 Nummer 1 und 3,                        8. eine andere Anforderung nach § 23 oder § 25\n§ 39 Absatz 1, § 40 Absatz 3 Satz 1 und § 60 Ab-                           nicht erfüllt ist.\nsatz 1 Nummer 15, 16, 17 und 26 wird jeweils nach                      Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für nicht selbsttätige\nder Angabe „§ 41“ die Angabe „Absatz 1“ einge-                         Waagen.\nfügt.                                                                     (2) Besteht die Nichtkonformität weiter, so hat\n11. § 41 wird wie folgt geändert:                                          die Marktüberwachungsbehörde die erforderlichen\nMaßnahmen zu treffen, um die Bereitstellung des\na) Der Wortlaut wird Absatz 1.                                         Messgeräts auf dem Markt zu beschränken oder zu\nuntersagen oder um dafür zu sorgen, dass es zu-\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                                   rückgerufen oder zurückgenommen wird.\n„(2) Die Bundesregierung kann die Ermäch-\ntigung nach Absatz 1 Nummer 2 durch Rechts-                                                    § 50b\nverordnung auf die Bundesnetzagentur für Elek-                                             Risiko durch\ntrizität, Gas, Telekommunikation, Post und                                            konforme Messgeräte\nEisenbahnen übertragen, soweit Ausnahmen\n(1) Stellt eine Marktüberwachungsbehörde fest,\nvon den sich aus § 33 Absatz 1 ergebenden\ndass ein Messgerät oder ein sonstiges Messgerät\nPflichten für den Bereich der Versorgungsleis-\nein Risiko für öffentliche Interessen darstellt, obwohl\ntungen mit Elektrizität und Gas geregelt wer-\nes mit diesem Gesetz und den aufgrund dieses Ge-\nden.“\nsetzes erlassenen Rechtsverordnungen überein-\n12. § 50 wird wie folgt geändert:                                          stimmt, hat sie den betreffenden Wirtschaftsakteur\naufzufordern, die erforderlichen Maßnahmen zu er-\na) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 einge-                        greifen, um dafür zu sorgen, dass das betreffende\nfügt:                                                               Messgerät bei seinem Inverkehrbringen dieses Ri-\n„(6) Hält die Europäische Kommission eine                       siko nicht mehr aufweist oder dass es innerhalb ei-\nMaßnahme einer Marktüberwachungsbehörde                             ner der Art des Risikos angemessenen Frist zurück-\nnicht für gerechtfertigt und hat einen entspre-                     genommen oder zurückgerufen wird.\nchenden Beschluss an die Bundesrepublik                                (2) Der Wirtschaftsakteur hat zu gewährleisten,\nDeutschland gerichtet, haben die Marktüberwa-                       dass die Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, sich\nchungsbehörden diese Maßnahme zurückzu-                             auf sämtliche betroffenen Messgeräte erstrecken,\nnehmen.“                                                            die er in der Union auf dem Markt bereitgestellt hat.\nb) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.                                  (3) Die Marktüberwachungsbehörde hat die\nEuropäische Kommission und die übrigen Mitglied-\n13. Nach § 50 werden die folgenden §§ 50a und 50b                          staaten unverzüglich über ergriffene Maßnahmen\neingefügt:                                                             nach Absatz 1 zu unterrichten. Die Unterrichtung\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021                       1665\nhat insbesondere Informationen zu enthalten über                       auf sämtliche betroffenen Messgeräte erstrecken,\ndie Daten für die Identifizierung des betreffenden                     die er in der Union auf dem Markt bereitgestellt hat.“\nMessgeräts, seine Herkunft, seine Lieferkette, die                 15. In § 52 Absatz 4 werden nach den Wörtern „§§ 13\nArt des Risikos sowie die Art und Dauer der ergrif-                    und 14 Absatz 1“ die Wörter „und von internen ak-\nfenen nationalen Maßnahmen.                                            kreditierten Stellen nach § 21a“ eingefügt.\n(4) Die Marktüberwachungsbehörden und be-                       16. § 54 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\ntroffene Wirtschaftakteure haben die Beschlüsse\n„(3) Die Behörden haben eine wirksame Über-\nder Europäischen Kommission zu einer Maßnahme\nwachung zu gewährleisten.“\nnach Absatz 1 unverzüglich umzusetzen.“\n14. Dem § 51 wird folgender Absatz 3 angefügt:                                                   Artikel 2\n„(3) Der Wirtschaftsakteur hat zu gewährleisten,                   Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\ndass alle Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, sich                Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 9. Juni 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nPeter Altmaier\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}