{"id":"bgbl1-2021-31-4","kind":"bgbl1","year":2021,"number":31,"date":"2021-06-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/31#page=54","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-31-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_31.pdf#page=54","order":4,"title":"Fünftes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften","law_date":"2021-06-09T00:00:00Z","page":1654,"pdf_page":54,"num_pages":9,"content":["1654              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021\nFünftes Gesetz\nzur Änderung der Handwerksordnung\nund anderer handwerksrechtlicher Vorschriften\nVom 9. Juni 2021\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                            Achter Abschnitt:      Berufsbildungs-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                            ausschuss            §§ 43 – 44b\nDritter Teil: Meisterprüfung, Meistertitel\nArtikel 1\nErster Abschnitt:      Meisterprüfung in\nÄnderung der                                                             einem zulassungs-\nHandwerksordnung                                                             pflichtigen Handwerk §§ 45 – 51\nZweiter Abschnitt:     Meisterprüfung in\nDie Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt-\neinem zulassungs-\nmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074;                                                  freien Handwerk\n2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 18 des Geset-                                          oder in einem\nzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert wor-                                              handwerksähnlichen\nden ist, wird wie folgt geändert:                                                                 Gewerbe              §§ 51a – 51g\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:                           Vierter Teil: Organisation des Handwerks\nErster Abschnitt:      Handwerksinnungen    §§ 52 – 78\n„I n h a l t s ü b e r s i c h t\nZweiter Abschnitt:     Innungsverbände      §§ 79 – 85\nErster Teil: Ausübung eines Handwerks und eines hand-\nwerksähnlichen Gewerbes                                                Dritter Abschnitt:     Kreishandwerker-\nschaften             §§ 86 – 89\nErster Abschnitt:        Berechtigung\nzum selbständigen                             Vierter Abschnitt:     Handwerkskammern §§ 90 – 116\nBetrieb eines zu-                             Fünfter Teil: Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvor-\nlassungspflichtigen                           schriften\nHandwerks                  §§  1 –   5b\nErster Abschnitt:      Bußgeldvorschriften  §§ 117 – 118a\nZweiter Abschnitt:       Handwerksrolle             §§  6 – 17\nZweiter Abschnitt:     Übergangs-\nDritter Abschnitt:       Zulassungsfreie                                                      vorschriften         §§ 119 – 124c\nHandwerke und\nhandwerks-                                    Dritter Abschnitt:     Schlussvorschriften  §§ 125 – 126\nähnliche Gewerbe           §§ 18 – 20\nAnlage A: Verzeichnis der Gewerbe,\nZweiter Teil: Berufsbildung im Handwerk                                            die als zulassungspflichtige\nHandwerke betrieben werden\nErster Abschnitt:        Berechtigung                                              können                          Nr. 1 – 53\nzum Einstellen und\nAusbilden                  §§ 21 – 24         Anlage B: Verzeichnis der Gewerbe,\ndie als zulassungsfreie Hand-\nZweiter Abschnitt:       Ausbildungs-                                              werke oder handwerksähnliche\nordnung, Änderung                                         Gewerbe betrieben werden\nder Ausbildungszeit        §§ 25 – 27d                    können\nDritter Abschnitt:       Verzeichnis der                                           Abschnitt 1                     Nr. 1 – 56\nBerufsausbildungs-\nAbschnitt 2                     Nr. 1 – 57\nverhältnisse               §§ 28 – 30\nAnlage C: Wahlordnung für die Wahlen\nVierter Abschnitt:       Prüfungswesen              §§ 31 – 40a\nder Mitglieder der Vollver-\nFünfter Abschnitt:       Regelung und Über-                                        sammlung der Handwerks-\nwachung der Berufs-                                       kammern\nausbildung                 §§ 41 – 41a\nErster Abschnitt:\nSechster Abschnitt:      Berufliche Fort-                                          Zeitpunkt der Wahl, Wahlleiter\nbildung, berufliche                                       und Wahlausschuss               §§    1 –  2\nUmschulung                 §§ 42 – 42o\nZweiter Abschnitt:\nSiebenter Abschnitt: Berufliche Bildung                                            Wahlbezirk                      §     3\nbehinderter\nMenschen,                                                 Dritter Abschnitt:\nBerufsausbildungs-                                        Aufteilung der Mitglieder\nvorbereitung               §§ 42p – 42v                   der Vollversammlung             §     4\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021                      1655\nVierter Abschnitt:                                                mer oder im Fall des § 33 Absatz 1 Satz 3\n(weggefallen)                                                     die Handwerksinnung“ ersetzt.\nFünfter Abschnitt:                                           bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 35 Satz 3 bis 5“\nWahlvorschläge                   §§     7 – 11                    durch die Angabe „§ 35 Satz 3 und 4“ er-\nSechster Abschnitt:                                               setzt.\nWahl                             §§ 12 – 18                  cc) In Satz 3 werden nach dem Wort „Hand-\nSiebenter Abschnitt:                                              werkskammer“ die Wörter „oder durch\n(weggefallen)                                                     die nach § 33 Absatz 1 Satz 3 zur Errich-\nAchter Abschnitt:\ntung von Prüfungsausschüssen ermächtigte\nHandwerksinnung“ eingefügt.\nWegfall der Wahlhandlung         §     20\nNeunter Abschnitt:                                        b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „zustän-\nBeschwerdeverfahren, Kosten      §§ 21 – 22                  dige Stelle“ durch die Wörter „Handwerkskam-\nmer oder im Fall des § 33 Absatz 1 Satz 3 die\nAnlage:\nHandwerksinnung“ ersetzt.\nMuster des Wahlberechtigungsscheins\n8. In § 40a Satz 2 wird die Angabe „§ 50b Absatz 4“\nAnlage D Art der personenbezogenen Daten in der Hand-\nwerksrolle, in dem Verzeichnis der Inhaber eines          durch die Angabe „§ 50c Absatz 4“ ersetzt.\nzulassungsfreien Handwerks oder handwerks-             9. § 46 wird wie folgt geändert:\nähnlichen Gewerbes und in der Lehrlingsrolle\nsowie in dem Verzeichnis der Sachverständigen             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nI. Handwerksrolle                                            aa) In Satz 1 werden die Wörter „von der Ab-\nII. Verzeichnis der Inhaber eines zulassungs-                     legung einzelner Teile“ durch die Wörter\nfreien Handwerks oder handwerksähnlichen                     „nach Maßgabe der folgenden Vorschriften\nGewerbes\nvon einzelnen Teilen“ ersetzt.\nIII. Lehrlingsrolle\nIV. Verzeichnis der Unternehmer                              bb) Satz 2 wird aufgehoben.\nV. Verzeichnis der Sachverständigen“.                     b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a\n2. In § 7 Absatz 3 wird die Angabe „§ 50b“ durch die                         bis 1c eingefügt:\nAngabe „§ 50c“ ersetzt.                                                      „(1a) Eine Befreiung nach Absatz 1 ist nur zu-\n3. In § 9 Absatz 2 wird die Angabe „§ 50a“ durch die                         lässig, wenn\nAngabe „§ 50b“ ersetzt.                                                   1. die befreiende Prüfung bezogen auf den\n4. In § 16 Absatz 2 werden nach dem Wort „liegt“ die                             jeweiligen Teil der Meisterprüfung die Be-\nWörter „oder die nach § 6 Abs. 2 für seine Ein-                               fähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätig-\ntragung in die Handwerksrolle zuständig ist“ ge-                              keiten in dem jeweiligen Handwerk belegt,\nstrichen.                                                                     und\n5. In § 22b Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 wird die An-                            2. zwischen ihr und dem jeweiligen Teil der\ngabe „§ 51e“ durch die Angabe „§ 51g“ ersetzt.                                Meisterprüfung keine wesentlichen Unter-\nschiede in Inhalt und zeitlichem Umfang be-\n6. § 34 wird wie folgt geändert:                                                 stehen.\na) Nach Absatz 4 Satz 2 wird folgender Satz ein-                             (1b) Einzelne Prüfungsleistungen einer be-\ngefügt:                                                               freienden Prüfung dürfen zur Feststellung der\n„Vorschläge der im Bezirk der Handwerkskam-                           Vergleichbarkeit nicht für mehrere Teile der\nmer bestehenden Gewerkschaften und selb-                              Meisterprüfung zugleich zu Grunde gelegt wer-\nständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern                             den.\nmit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung                          (1c) Der Prüfling ist von den Teilen III und IV\nsollen berücksichtigt werden.“                                        der Meisterprüfung auch befreit, wenn er die\nb) Nach Absatz 5 Satz 1 wird folgender Satz ein-                          Meisterprüfung in einem anderen zulassungs-\ngefügt:                                                               pflichtigen oder zulassungsfreien Handwerk\n„Vorschläge der im Bezirk der Handwerks-                              oder in einem handwerksähnlichen Gewerbe\ninnung bestehenden Gewerkschaften und selb-                           bestanden hat. Der Prüfling ist vom Teil IV der\nständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern                             Meisterprüfung ferner befreit, wenn er den auf\nmit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung                       Grund einer Rechtsverordnung nach § 22b Ab-\nsollen berücksichtigt werden.“                                        satz 4 dieses Gesetzes oder nach § 30 Absatz 5\ndes Berufsbildungsgesetzes vorgeschriebenen\nc) In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „Die“ durch die                       Nachweis erbringt.“\nWörter „Satz 1 und die“ ersetzt.\nc) In Absatz 3 werden die Wörter „der Ablegung\nd) In Absatz 8 Satz 2 wird die Angabe „§ 33 Ab-                           der Prüfungen“ durch die Wörter „den Prüfungs-\nsatz 1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 33 Absatz 1                        leistungen“ ersetzt.\nSatz 3“ ersetzt.\nd) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\n7. § 35a wird wie folgt geändert:\n„(5) Nähere Einzelheiten können in Rechts-\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                      verordnungen nach § 50a Absatz 1 Satz 1 in\naa) In Satz 1 werden die Wörter „zuständige                           Verbindung mit Satz 2 Nummer 7 geregelt wer-\nStelle“ durch die Wörter „Handwerkskam-                           den.“\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1656              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021\n10. § 47 wird wie folgt geändert:                                              2. in dem zulassungspflichtigen Handwerk min-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                           destens seit einem Jahr als Betriebsleiter\ntätig sein und in seiner Person die Vorausset-\naa) Satz 1 wird aufgehoben.                                                 zungen für die Eintragung in die Handwerks-\nbb) In dem neuen Satz 1 werden nach dem Wort                                rolle erfüllen.“\n„werden“ die Wörter „zur Durchführung der                      c) In Absatz 4 wird nach dem Wort „Meister-\nMeisterprüfungen“ eingefügt.                                       prüfung“ das Wort „erfolgreich“ eingefügt.\ncc) In dem neuen Satz 2 wird das Wort „hiermit“                     d) Die Absätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:\ndurch die Wörter „mit der Errichtung“ er-\n„(5) Ein Beisitzer soll besonders sachkundig\nsetzt.\nin der wirtschaftlichen Betriebsführung sowie in\ndd) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe                                 den kaufmännischen, rechtlichen und berufs-\n„Satz 3“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.                        erzieherischen Kenntnissen sein; er braucht dem\nee) In dem neuen Satz 5 wird das Wort „Sie“                             Handwerk nicht anzugehören.\ndurch die Wörter „Die Landesregierungen“                              (6) § 34 Absatz 6 Satz 1, Absatz 9 und 9a ist\nersetzt.                                                           entsprechend anzuwenden.“\nb) Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze                      e) Folgender Absatz 7 wird angefügt:\nersetzt:\n„(7) Für jedes Mitglied des Meisterprüfungs-\n„Über Vorschläge für Mitglieder nach § 48 Ab-                           ausschusses können bis zu zwei Stellvertreter\nsatz 4 und deren Stellvertreter befindet in der                         für den Fall der Verhinderung des Mitgliedes\nHandwerkskammer die Mehrheit der Gesellen-                              berufen werden. Für Stellvertreter gelten die\nvertreter der Vollversammlung; die Gesellen-                            Anforderungen für die Berufung des Mitgliedes,\nvertreter sollen Vorschläge der im Bezirk                               als dessen Stellvertreter sie berufen werden.\nder Handwerkskammer bestehenden Gewerk-                                 Für die Stellvertreter gilt Absatz 6 entspre-\nschaften und selbständigen Vereinigungen                                chend.“\nvon Arbeitnehmern mit sozial- oder berufs-                      12. Nach § 48 wird folgender § 48a eingefügt:\npolitischer Zwecksetzung berücksichtigen. Die\nHandwerkskammer hat die in Satz 2 genannten                                                   „§ 48a\nGesellenvertreter und Organisationen zu unter-                         (1) Die Abnahme und die abschließende Be-\nrichten                                                             wertung der einzelnen Prüfungsleistungen einer\n1. über die Errichtung von Meisterprüfungs-                         Meisterprüfung obliegen Prüfungskommissionen.\nausschüssen am Sitz der Handwerks-                              Die Prüfungskommissionen werden von dem\nkammer,                                                         Meisterprüfungsausschuss gebildet.\n2. über die Zahl der von den Gesellenvertretern                        (2) Für den Einsatz in den Prüfungskommissio-\nvorzuschlagenden Mitglieder und Stell-                          nen beruft der Meisterprüfungsausschuss für die\nvertreter für die Meisterprüfungsausschüsse                     Dauer von jeweils längstens fünf Jahren prüfende\nund                                                             Personen. Die Handwerkskammer hat hierfür eine\nListe mit nicht bindenden Vorschlägen zu erstellen;\n3. über Personen, die auf Vorschlag der Ge-                         § 47 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\nsellenvertreter zu Mitgliedern und Stellvertre-\ntern der Meisterprüfungsausschüsse berufen                         (3) Jede prüfende Person muss die Voraus-\nsind.“                                                          setzungen für eine Ernennung zum Mitglied des\nMeisterprüfungsausschusses erfüllen. § 34 Ab-\nc) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                                   satz 6 Satz 1, Absatz 9 und 9a gilt für sie ent-\n„(3) Die Handwerkskammer unterstützt die                         sprechend. Die Mitglieder des Meisterprüfungs-\nMeisterprüfungsausschüsse durch das Führen                          ausschusses und ihre Stellvertreter können zu\nder laufenden Geschäfte.“                                           prüfenden Personen berufen werden.“\n11. § 48 wird wie folgt geändert:                                      13. Dem § 49 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                    „Wer die Gesellenprüfung oder die Abschluss-\nprüfung nach Satz 1 in einem Ausbildungsberuf be-\n„(1) Der Meisterprüfungsausschuss besteht\nstanden hat, für den in der Ausbildungsordnung\naus vier Mitgliedern. Die Mitglieder sollen\neine Ausbildungsdauer von weniger als drei Jahren\ndas vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet\nfestgelegt ist, muss in dem zulassungspflichtigen\nhaben.“\nHandwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                    will, eine mindestens einjährige Berufstätigkeit\n„(3) Ein Beisitzer muss                                          nachweisen.“\n1. das Handwerk, für das der Meisterprüfungs-                   14. § 50 wird durch die folgenden §§ 50 und 50a ersetzt:\nausschuss errichtet ist, mindestens seit                                                   „§ 50\neinem Jahr selbständig als stehendes Ge-                           Die durch die Durchführung der Meisterprüfung\nwerbe betreiben und in diesem Handwerk                          entstehenden Kosten trägt die Handwerkskammer.\na) die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt\nhaben oder                                                                            § 50a\nb) das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen                          (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und\nbesitzen oder                                              Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021                       1657\ndem Bundesministerium für Bildung und For-                         16. § 51a wird wie folgt geändert:\nschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung                           a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\ndes Bundesrates das Zulassungsverfahren und\ndas allgemeine Prüfungsverfahren zu regeln. In                            aa) In Satz 1 werden die Wörter „durch und\nder Rechtsverordnung nach Satz 1 sind insbeson-                                 errichtet zu diesem Zweck Prüfungsaus-\ndere zu regeln                                                                  schüsse“ durch die Wörter „nach Maßgabe\nder folgenden Vorschriften durch“ ersetzt.\n1. die förmlichen Anforderungen an die Zulassung\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Abnahme“ durch\nzur Meisterprüfung,\ndas Wort „Durchführung“ ersetzt.\n2. die Durchführung der Prüfung,                                     b) Die Absätze 6 und 7 werden durch folgenden\n3. die Geschäftsverteilung und die Beschluss-                           Absatz 6 ersetzt:\nfassung innerhalb des Meisterprüfungsaus-                                „(6) Für Befreiungen gilt § 46 mit der Maß-\nschusses,                                                            gabe entsprechend, dass im Fall des § 46 Ab-\nsatz 5 an die Stelle des § 50a Absatz 1 Satz 1 in\n4. die Bildung und die Zusammensetzung der\nVerbindung mit Satz 2 Nummer 7 der § 51d Ab-\nPrüfungskommissionen, insbesondere hinsicht-\nsatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 7\nlich der Anzahl, der Qualifikation und der\ntritt.“\nGruppenzugehörigkeit ihrer Mitglieder,\n17. § 51b wird wie folgt geändert:\n5. die Zuweisung der Abnahme und Bewertung\nder Prüfungsleistungen an die Prüfungskom-                        a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nmissionen,                                                               „(2) Der Meisterprüfungsausschuss besteht\naus vier Mitgliedern; für jedes Mitglied können\n6. die Bewertung von Prüfungsleistungen, ein-\nbis zu zwei Stellvertreter für den Fall der Ver-\nschließlich der Anwendung eines einheitlichen\nhinderung des Mitgliedes berufen werden.\nBewertungsmaßstabes auf der Grundlage\nMitglieder und Stellvertreter werden für längs-\neines Punktesystems sowie eines Verfahrens\ntens fünf Jahre ernannt. Mitglieder nach Ab-\nzur Bestimmung der abschließenden Bewer-\nsatz 5 und deren Stellvertreter werden auf\ntung von Prüfungsleistungen bei voneinander\nVorschlag der Mehrheit der Gesellenvertreter\nabweichenden Einzelbewertungen durch die\nder Vollversammlung ernannt, die ihrerseits Vor-\nMitglieder einer Prüfungskommission,\nschläge der im Bezirk der Handwerkskammer\n7. die Anrechnung von einzelnen Prüfungsleistun-                        bestehenden Gewerkschaften und selbstän-\ngen und die Befreiung von Prüfungsteilen oder                        digen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit\nPrüfungsleistungen,                                                  sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung be-\nrücksichtigen sollen; § 47 Absatz 2 Satz 3 gilt\n8. die Ermittlung und Bekanntgabe der Prüfungs-\nentsprechend.“\nergebnisse binnen einer bestimmten Frist,\nlängstens eines Monats, sowie die Erteilung                       b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nder Prüfungszeugnisse,                                                   „(4) Ein Beisitzer muss das zulassungsfreie\nHandwerk oder das handwerksähnliche Ge-\n9. der Nachteilsausgleich für Menschen mit Be-\nwerbe, für das der Meisterprüfungsausschuss\nhinderungen,\nerrichtet ist, mindestens seit einem Jahr selb-\n10. die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungs-                          ständig als stehendes Gewerbe betreiben und\nvorschriften,                                                        in diesem zulassungsfreien Handwerk oder in\ndiesem handwerksähnlichen Gewerbe\n11. die Zulässigkeit, der Umfang und die Häufigkeit\nvon Wiederholungsprüfungen und                                       1. die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt ha-\nben oder\n12. die Niederschrift über die Meisterprüfung.\n2. das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen be-\n(2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1                               sitzen.“\nkann darüber hinaus Vorschriften enthalten\nc) In Absatz 5 wird nach dem Wort „Meister-\n1. zur Berufung der prüfenden Personen nach                               prüfung“ das Wort „erfolgreich“ eingefügt.\n§ 48a Absatz 2 und 3 sowie                                         d) Die Absätze 6 und 7 werden wie folgt gefasst:\n2. zum Nachteilsausgleich für Teilleistungsstörun-                            „(6) Ein Beisitzer soll besonders sachkundig\ngen.                                                                  in der wirtschaftlichen Betriebsführung sowie in\nden kaufmännischen, rechtlichen und berufs-\n(3) Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft\nerzieherischen Kenntnissen sein; er braucht\nund Energie von seiner Befugnis nach Absatz 1\ndem Handwerk nicht anzugehören.\nSatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2,\nkeinen Gebrauch macht, kann eine von der Hand-                                (7) § 34 Absatz 6 Satz 1, Absatz 9 und 9a ist\nwerkskammer mit Genehmigung der obersten                                  entsprechend anzuwenden.“\nLandesbehörde zu erlassende Satzung das Zu-                            e) Folgender Absatz 8 wird angefügt:\nlassungsverfahren und das Prüfungsverfahren re-\n„(8) Für Stellvertreter gelten die Anforderun-\ngeln.“\ngen für die Berufung des Mitglieds, als dessen\n15. Die bisherigen §§ 50a und 50b werden die §§ 50b                           Stellvertreter sie berufen werden. Für die Stell-\nund 50c.                                                                  vertreter gilt Absatz 7 entsprechend.“\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1658              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021\n18. Nach § 51b werden die folgenden §§ 51c und 51d                         10. die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungs-\neingefügt:                                                                  vorschriften,\n„§ 51c                                     11. die Zulässigkeit, der Umfang und die Häufigkeit\n(1) Die Abnahme und die abschließende Be-                                von Wiederholungsprüfungen und\nwertung der einzelnen Prüfungsleistungen einer                         12. die Niederschrift über die Meisterprüfung.\nMeisterprüfung obliegen Prüfungskommissionen.\n(2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1\nDie Prüfungskommissionen werden von dem\nkann darüber hinaus Vorschriften enthalten\nMeisterprüfungsausschuss gebildet.\n1. zur Berufung der prüfenden Personen nach\n(2) Für den Einsatz in den Prüfungskommissio-\n§ 51c Absatz 2 und 3 sowie\nnen beruft der Meisterprüfungsausschuss für die\nDauer von jeweils längstens fünf Jahren prüfende                       2. zum Nachteilsausgleich für Teilleistungsstörun-\nPersonen. Die Handwerkskammer hat hierfür eine                             gen.\nListe mit nicht bindenden Vorschlägen zu erstellen;                       (3) Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft\n§ 47 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.                          und Energie von seiner Befugnis nach Absatz 1\n(3) Jede prüfende Person muss die Voraus-                           Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2,\nsetzungen für eine Ernennung zum Mitglied des                          keinen Gebrauch macht, kann eine von der Hand-\nMeisterprüfungsausschusses erfüllen. § 34 Ab-                          werkskammer mit Genehmigung der obersten\nsatz 6 Satz 1, Absatz 9 und 9a gilt für sie ent-                       Landesbehörde zu erlassende Satzung das Zu-\nsprechend. Die Mitglieder des Meisterprüfungs-                         lassungsverfahren und das Prüfungsverfahren re-\nausschusses und ihre Stellvertreter können zu                          geln.“\nprüfenden Personen berufen werden.                                 19. Die bisherigen §§ 51c und 51d werden die §§ 51e\nund 51f.\n§ 51d\n20. Der bisherige § 51e wird § 51g und in dessen Satz 2\n(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und                        wird die Angabe „§ 50b“ durch die Angabe „§ 50c“\nEnergie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit                           ersetzt.\ndem Bundesministerium für Bildung und For-\nschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung                       21. In § 52 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort\ndes Bundesrates das Zulassungsverfahren und                            „Interessen“ die Wörter „, wozu in besonderem\ndas allgemeine Prüfungsverfahren zu regeln. In                         Maße der Abschluss von Tarifverträgen gehört,“\nder Rechtsverordnung nach Satz 1 sind insbeson-                        eingefügt.\ndere zu regeln                                                     22. § 91 wird wie folgt geändert:\n1. die förmlichen Anforderungen an die Zulassung                      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nzur Meisterprüfung,\naa) In Nummer 6 werden vor den Wörtern „die\n2. die Durchführung der Prüfung,                                              Geschäfte“ die Wörter „Meisterprüfungs-\n3. die Geschäftsverteilung und die Beschluss-                                 ordnungen für die einzelnen Handwerke zu\nfassung innerhalb des Meisterprüfungsaus-                                 erlassen (§ 50) und“ gestrichen.\nschusses,                                                             bb) In Nummer 6a wird die Angabe „50b, 51e“\n4. die Bildung und die Zusammensetzung der                                    durch die Angabe „50c, 51g“ ersetzt.\nPrüfungskommissionen, insbesondere hinsicht-                          cc) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:\nlich der Anzahl, der Qualifikation und der\nGruppenzugehörigkeit ihrer Mitglieder,                                    „8. Sachverständige zur Erstattung von\nGutachten zu Leistungen und Tätig-\n5. die Zuweisung der Abnahme und Bewertung                                        keiten des Handwerks und deren Wert\nder Prüfungsleistungen an die Prüfungskom-\nnach den §§ 36 und 36a der Gewerbe-\nmissionen,                                                                    ordnung öffentlich zu bestellen und zu\n6. die Bewertung von Prüfungsleistungen, ein-                                     vereidigen,“.\nschließlich der Anwendung eines einheitlichen\ndd) In Nummer 13 wird der Punkt am Ende\nBewertungsmaßstabes auf der Grundlage\ndurch ein Komma ersetzt.\neines Punktesystems sowie eines Verfahrens\nzur Bestimmung der abschließenden Bewer-                              ee) Folgende Nummer 14 wird angefügt:\ntung von Prüfungsleistungen bei voneinander                               „14. die Zuständigkeit als Stelle nach § 340\nabweichenden Einzelbewertungen durch die                                        Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches\nMitglieder einer Prüfungskommission,                                            Sozialgesetzbuch für die Betriebe der\n7. die Anrechnung von einzelnen Prüfungsleistun-                                    Handwerke nach den Nummern 33\ngen und die Befreiung von Prüfungsteilen oder                                   bis 37 der Anlage A.“\nPrüfungsleistungen,                                               b) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b ein-\n8. die Ermittlung und Bekanntgabe der Prüfungs-                           gefügt:\nergebnisse binnen einer bestimmten Frist,                               „(2b) Zur Förderung der beruflichen Bildung\nlängstens eines Monats, sowie die Erteilung                           kann die Handwerkskammer sich an nationalen\nder Prüfungszeugnisse,                                                und internationalen Projekten, insbesondere an\n9. der Nachteilsausgleich für Menschen mit Be-                            Maßnahmen der internationalen Entwicklungs-\nhinderungen,                                                          zusammenarbeit, beteiligen.“\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021                      1659\n23. § 105 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                    eine ordnungsgemäße Überleitung bestehender\nLehrlingsverhältnisse oder sonstiger Ausbil-\na) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:\ndungsverhältnisse oder begonnener Prüfungen\n„9. die Festlegung der Haushaltsführung nach                            oder Prüfungsteile sachdienlich ist. Dabei kann\ndem Verfahren der Kameralistik oder der                            auch von den Absätzen 2 bis 4 abgewichen\nDoppik sowie die Aufstellung und Geneh-                            werden.“\nmigung des Haushaltsplans oder des Wirt-                   29. Nach § 122 wird folgender § 122a eingefügt:\nschaftsplans,“.\n„§ 122a\nb) In Nummer 10 werden nach dem Wort „Jahres-\n(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 sind im\nrechnung“ die Wörter „oder des Jahresab-\nBereich des Dritten Teils dieses Gesetzes bis zum\nschlusses mit Lagebericht einschließlich der\nAblauf des 30. Juni 2022 die am 30. Juni 2021 gel-\nVerwendung des Jahresergebnisses“ eingefügt.\ntenden Vorschriften weiter anzuwenden. Endet die\n24. § 106 wird wie folgt geändert:                                         vorgesehene Dauer der Berufung eines Mitglieds\noder eines stellvertretenden Mitglieds eines Meis-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nterprüfungsausschusses binnen des sich aus\naa) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Haus-                         Satz 1 ergebenden Zeitraums, so verlängert sich\nhaltsplans“ die Wörter „oder Wirtschafts-                      seine Berufung bis zum Ablauf des 30. Juni 2022.\nplans“, nach dem Wort „Ausgaben“ die                              (2) Ein Meisterprüfungsausschuss, der am\nWörter „und Aufwendungen“ und nach                             30. Juni 2021 errichtet ist, bleibt zur Abnahme\ndem Wort „Haushaltsplan“ die Wörter „oder                      und Bewertung der bei ihm bis zum Ablauf des\nWirtschaftsplan“ eingefügt.                                    30. Juni 2022 begonnenen Teile einer Meister-\nbb) In Nummer 6 werden nach dem Wort                                prüfung weiter bestehen; insoweit sind für die\n„Rechnungslegungsordnung“ die Wörter                           Durchführung der Prüfungen die in Absatz 1 be-\n„, Finanzordnung oder eines Finanzstatuts“                     zeichneten Vorschriften auch über den dort ge-\neingefügt.                                                     nannten Zeitpunkt hinaus weiter anzuwenden.\ncc) In Nummer 7 werden nach den Wörtern „der                           (3) Ein Meisterprüfungsausschuss, der am\nJahresrechnung“ die Wörter „oder des                           30. Juni 2021 errichtet ist, nimmt unbeschadet\nJahresabschlusses“ und nach den Wörtern                        des Absatzes 2 für die Dauer der Berufung seiner\n„die Jahresabrechnung“ die Wörter „oder                        Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder ab dem\nder Jahresabschluss“ eingefügt.                                1. Juli 2022 die Aufgaben eines nach den am 1. Juli\n2021 geltenden Vorschriften zu errichtenden Meis-\ndd) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:                               terprüfungsausschusses wahr. Unbeschadet des\n„11. der Erlass der Gesellenprüfungsord-                       Absatzes 1 ist ein Meisterprüfungsausschuss nach\nnungen nach § 91 Absatz 1 Nummer 5                     Satz 1 befugt, bereits vor dem 1. Juli 2022 alle\nund Satzungen nach § 50a Absatz 3                      erforderlichen Handlungen zur Vorbereitung der\noder § 51d Absatz 3,“.                                 Aufgabenwahrnehmung im Sinne des Satzes 1 vor-\nzunehmen, insbesondere solche nach §§ 48a, 51c,\nb) In Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „Ab-                        auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung\nsatz 1 Nr. 5,“ die Angabe „6,“ eingefügt.                           nach § 50a oder § 51d.“\n25. In § 117 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe                         30. Nach § 123 Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ein-\n„§ 51d“ durch die Angabe „§ 51f“ ersetzt.                              gefügt:\n26. In § 119 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 50                            „(3) § 49 Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden\nAbs. 2 oder § 51a Abs. 7“ durch die Angabe „§ 50a                      auf Personen, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2021\noder § 51d“ ersetzt.                                                   eine Gesellen- oder Abschlussprüfung bestanden\nund vor dem 14. Juni 2023 einen Antrag auf Zulas-\n27. Dem § 120 wird folgender Absatz 3 angefügt:                            sung zur Meisterprüfung gestellt haben.“\n„(3) Personen, die am 13. Februar 2020 nach                     31. In § 124c Absatz 6 wird die Angabe „2022“ durch\n§ 22b Absatz 1 und 3 fachlich zur Ausbildung von                       die Angabe „2023“ ersetzt.\nLehrlingen (Auszubildenden) eines Handwerks ge-\n32. Die Anlage A wird wie folgt geändert:\neignet waren, das in Anlage A Nummer 42 bis 53\naufgeführt ist, gelten im Sinne des § 22b Absatz 1                     a) In Nummer 21 wird das Wort „Landmaschinen-\nund 2 weiterhin als fachlich geeignet.“                                    mechaniker“ durch die Wörter „Land- und Bau-\nmaschinenmechatroniker“ ersetzt.\n28. § 122 wird wie folgt geändert:\nb) In Nummer 43 werden die Wörter „Betonstein-\na) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.                                        und Terrazzohersteller“ durch die Wörter „Werk-\nb) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                                       stein- und Terrazzohersteller“ ersetzt.\n33. Anlage B Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:\n„(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft\nund Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen                        a) In Nummer 10 wird das Wort „Schneidwerk-\nmit dem Bundesministerium für Bildung und                               zeugmechaniker“ durch das Wort „Präzisions-\nForschung durch Rechtsverordnung, die nicht                             werkzeugmechaniker“ ersetzt.\nder Zustimmung des Bundesrates bedarf, für                          b) In Nummer 40 wird das Wort „Drucker“ durch\ndie Fälle der Absätze 2 bis 4 ergänzende Über-                          die Wörter „Print- und Medientechnologen\ngangsvorschriften zu erlassen, soweit dies für                          (Drucker, Siebdrucker, Flexografen)“ ersetzt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1660              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021\nc) In Nummer 41 wird das Wort „Siebdrucker“                                               E-Mail-Adresse, Internetpräsenz,\ndurch das Wort „entfällt“ ersetzt.                                                     Telefaxnummer oder Festnetz-\noder Mobilfunktelefonnummer, der\nd) In Nummer 42 wird das Wort „Flexografen“\ngesetzlichen Vertreter;“.\ndurch das Wort „entfällt“ ersetzt.\nbbb) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:\ne) Folgende Nummer 56 wird angefügt:\n„d) Name, Geburtsname, Vorname,\n„56       Kosmetiker“.                                                                Geschlecht, Geburtsdatum, Staats-\nangehörigkeit, Wohnanschrift, Iden-\n34. In Anlage B Abschnitt 2 Nummer 48 wird das Wort                                           tifikationsnummer nach Identifika-\n„Kosmetiker“ durch das Wort „entfällt“ ersetzt.                                           tionsnummerngesetz und elektro-\nnische Kontaktdaten, beispiels-\n35. Die Anlage D wird wie folgt geändert:                                                     weise E-Mail-Adresse, Internet-\na) Die Überschrift wird wie folgt geändert:                                               präsenz,     Telefaxnummer     oder\nFestnetz- oder Mobilfunktelefon-\naa) Nach dem Wort „Gewerbes“ werden die                                                nummer, des Betriebsleiters sowie\nWörter „und in“ durch das Wort „, in“ ersetzt.                                    die für ihn in Betracht kommenden\nbb) Nach dem Wort „Lehrlingsrolle“ werden die                                          Angaben nach Nummer 1 Buch-\nWörter „sowie im Sachverständigenwesen“                                           stabe e;“.\neingefügt.                                                            ccc) Folgender Buchstabe f wird angefügt:\nb) Abschnitt I wird wie folgt geändert:                                              „f) Name, Geburtsname, Vorname,\nGeschlecht, Geburtsdatum, Staats-\naa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:                                                  angehörigkeit, Wohnanschrift, Iden-\naaa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:                                          tifikationsnummer nach Identifika-\ntionsnummerngesetz und elektro-\n„a) Name, Geburtsname, Vorname,                                           nische Kontaktdaten, beispiels-\nGeschlecht, Geburtsdatum, Staats-                                     weise E-Mail-Adresse, Internet-\nangehörigkeit, Wohnanschrift, Iden-                                   präsenz,     Telefaxnummer     oder\ntifikationsnummer         nach      Iden-                             Festnetz- oder Mobilfunktelefon-\ntifikationsnummerngesetz und elek-                                    nummer, der Gesellschafter, Anga-\ntronische Kontaktdaten, beispiels-                                    ben über eine Vertretungsbefugnis\nweise E-Mail-Adresse, Internet-                                       und die für sie in Betracht kom-\npräsenz,     Telefaxnummer           oder                             menden Angaben nach Nummer 1\nFestnetz- oder Mobilfunktelefon-                                      Buchstabe e;“.\nnummer, des Betriebsinhabers,\nbei nicht voll geschäftsfähigen                       cc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:\nPersonen auch der Name, Ge-                               aaa) In Buchstabe a wird das Wort „Web-\nburtsname, Vorname, Geschlecht                                   seite“ durch das Wort „Internet-\ndes gesetzlichen Vertreters; im                                  präsenz“ ersetzt.\nFalle des § 4 Absatz 2 oder im                            bbb) Die Buchstaben b und c werden wie\nFalle des § 7 Absatz 1 Satz 1 der                                folgt gefasst:\nHandwerksordnung sind auch der\nName, Geburtsname, Vorname,                                      „b) Name, Geburtsname, Vorname,\nGeschlecht, Geburtsdatum, Staats-                                     Geschlecht, Geburtsdatum, Staats-\nangehörigkeit, Wohnanschrift und                                      angehörigkeit, Wohnanschrift und\nelektronische Kontaktdaten, bei-                                      elektronische Kontaktdaten, bei-\nspielsweise E-Mail-Adresse, Inter-                                    spielsweise E-Mail-Adresse, Inter-\nnetpräsenz, Telefaxnummer, oder                                       netpräsenz, Telefaxnummer oder\nFestnetz- oder Mobilfunktelefon-                                      Festnetz- oder Mobilfunktelefon-\nnummer, des Betriebsleiters sowie                                     nummer, des für die technische\ndie für ihn in Betracht kommenden                                     Leitung des Betriebes verantwort-\nAngaben nach Buchstabe e einzu-                                       lichen persönlich haftenden Gesell-\ntragen;“.                                                             schafters oder im Falle des § 7 Ab-\nsatz 1 Satz 1 des Betriebsleiters\nbbb) In Buchstabe b wird das Wort „Web-                                           Angaben über eine Vertretungsbe-\nseite“ durch das Wort „Internet-                                          fugnis und die für ihn in Betracht\npräsenz“ ersetzt.                                                         kommenden Angaben nach Num-\nbb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:                                                  mer 1 Buchstabe e;\nc) Name, Geburtsname, Vorname,\naaa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:\nGeschlecht, Geburtsdatum, Staats-\n„b) Name, Geburtsname, Vorname,                                           angehörigkeit, Wohnanschrift und\nGeschlecht, Geburtsdatum, Staats-                                     elektronische Kontaktdaten, bei-\nangehörigkeit, Wohnanschrift, Iden-                                   spielsweise E-Mail-Adresse, Inter-\ntifikationsnummer nach Identifikati-                                  netpräsenz, Telefaxnummer oder\nonsnummerngesetz und elektroni-                                       Festnetz- oder Mobilfunktelefon-\nsche Kontaktdaten, beispielsweise                                     nummer, der übrigen Gesellschaf-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021                      1661\nter, Angaben über eine Vertre-                            handwerksähnlichen Gewerbe, für die eine\ntungsbefugnis und die für ihn in                          öffentliche Bestellung und Vereidigung zum\nBetracht kommenden Angaben                                Sachverständigen besteht;\nnach Nummer 1 Buchstabe e;“.\nc) die Stelle, die den Sachverständigen hin-\ndd) Nummer 4 Buchstabe e wird wie folgt ge-                                sichtlich seiner besonderen Sachkunde über-\nfasst:                                                                prüft hat sowie Art, Ort und Zeitpunkt der\n„e) Name, Geburtsname, Vorname, Ge-                                   Sachkundeprüfung;\nschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehö-\nd) der Zeitpunkt der Bestellung.“\nrigkeit, Wohnanschrift, Identifikations-\nnummer nach Identifikationsnummern-\ngesetz und elektronische Kontaktdaten,                                         Artikel 2\nbeispielsweise E-Mail-Adresse, Internet-                                    Änderung des\npräsenz, Telefaxnummer oder Festnetz-                                    Übergangsgesetzes\noder      Mobilfunktelefonnummer,           des                 aus Anlass des Zweiten Gesetzes\nLeiters des Nebenbetriebes und die für                        zur Änderung der Handwerksordnung\nihn in Betracht kommenden Angaben                       und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften\nnach Nummer 1 Buchstabe e;“.\nc) Abschnitt II Satz 2 und 3 wird aufgehoben.                         § 1 Absatz 4 des Übergangsgesetzes aus Anlass\ndes Zweiten Gesetzes zur Änderung der Handwerks-\nd) Abschnitt III wird wie folgt geändert:                          ordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschrif-\naa) In Nummer 2 werden die Wörter „beispiels-                   ten vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 596, 604), das zu-\nweise E-Mail-Adresse, Webseite, Telefax-                   letzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Februar 2020\nnummer oder Telefonnummer“ durch die                       (BGBl. I S. 142) geändert worden ist, wird wie folgt\nWörter „beispielsweise E-Mail-Adresse, In-                 geändert:\nternetpräsenz, Telefaxnummer oder Fest-\nnetz- oder Mobilfunktelefonnummer“ ersetzt.                1. Satz 1 wird durch folgenden Satz ersetzt:\nbb) In Nummer 3 Buchstabe a werden die                             „Die wesentliche Tätigkeit Aufstellen von Arbeits-\nWörter „beispielsweise E-Mail-Adresse,                        und Schutzgerüsten des Gewerbes Nummer 11\nWebseite, Telefaxnummer oder Telefon-                         Gerüstbauer der Anlage A zur Handwerksordnung\nnummer“ durch die Wörter „beispielsweise                      dürfen auch die Gewerbe Nummer 1 Maurer und\nE-Mail-Adresse, Internetpräsenz, Telefax-                     Betonbauer, Nummer 3 Zimmerer, Nummer 4 Dach-\nnummer oder Festnetz- oder Mobilfunk-                         decker, Nummer 5 Straßenbauer, Nummer 6\ntelefonnummer“ ersetzt.                                       Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer, Nummer 7\ne) Folgender Abschnitt V wird angefügt:                               Brunnenbauer, Nummer 8 Steinmetzen und Stein-\nbildhauer, Nummer 9 Stuckateure, Nummer 10\n„V                                    Maler und Lackierer, Nummer 12 Schornsteinfeger,\nÜber Personen, die von der Handwerkskammer                         Nummer 13 Metallbauer, Nummer 18 Kälteanlagen-\nals Sachverständige nach § 91 Absatz 1 Num-                        bauer, Nummer 23 Klempner, Nummer 24 Installa-\nmer 8 der Handwerksordnung öffentlich bestellt                     teur und Heizungsbauer, Nummer 25 Elektrotech-\nund vereidigt sind, sind folgende Daten zu ver-                    niker, Nummer 27 Tischler, Nummer 39 Glaser,\narbeiten, um sie insbesondere zum Zweck der                        Nummer 42 Fliesen-, Platten- und Mosaikleger,\nBekanntmachung und Vermittlung an Dritte zu                        Nummer 43 Werkstein- und Terrazzohersteller,\nnutzen:                                                            Nummer 44 Estrichleger und Nummer 51 Schilder-\na) Name, Geburtsname, Vorname, Geschlecht,                         und Lichtreklamehersteller der Anlage A zur Hand-\nGeburtsdatum, Wohnanschrift und elek-                          werksordnung nur zur Ermöglichung der jeweils zu\ntronische Kontaktdaten – beispielsweise                        diesen Gewerben gehörenden Tätigkeiten aus-\nE-Mail-Adresse, Internetpräsenz, Telefax-                      üben.“\nnummer oder Festnetz- oder Mobilfunk-                       2. In Satz 2 werden nach den Wörtern „der Anlage B\ntelefonnummer;                                                 Abschnitt 1 zur Handwerksordnung“ die Wörter „nur\nb) das Handwerk oder die Handwerke sowie                           zur Ermöglichung der zu diesem Gewerbe gehören-\ndas handwerksähnliche Gewerbe oder die                         den Tätigkeiten“ eingefügt.\nArtikel 3\nÄnderung der\nVerordnung über verwandte Handwerke\nDie Anlage zur Verordnung über verwandte Handwerke vom 18. Dezember 1968 (BGBl. I S. 1355), die zuletzt\ndurch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1314) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In Nummer 9 Spalte 1 wird das Wort „Landmaschinenmechaniker“ durch die Wörter „Land- und Bau-\nmaschinenmechatroniker“ ersetzt.\n2. In Nummer 10 Spalte 2 wird das Wort „Landmaschinenmechaniker“ durch die Wörter „Land- und Bau-\nmaschinenmechatroniker“ ersetzt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1662              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021\n3. Nach Nummer 16 werden die folgenden Nummern 17 bis 20 eingefügt:\nNr.   Spalte 1                         Spalte 2\n„17   Glaser                           Glasveredler\n18    Glasveredler                     Glaser\n19    Maurer und Betonbauer            Estrichleger\n20    Tischler                         Parkettleger\nDrechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeugmacher (Holzspielzeuge)“.\nArtikel 4                                 Artikel 272 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I\nÄnderung des                                  S. 1328) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 3\nSchornsteinfeger-Handwerksgesetzes                            Satz 1“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.\nDas Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 26. No-\nvember 2008 (BGBl. I S. 2242), das zuletzt durch Arti-                                           Artikel 6\nkel 16 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I                                    Bekanntmachungserlaubnis\nS. 2187) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nDas Bundesministerium für Wirtschaft und Energie\n1. In § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter\nkann den Wortlaut der Handwerksordnung in der vom\n„sowie Geburtsdatum“ gestrichen.\n1. Juli 2021 an geltenden Fassung im Bundes-\n2. Dem § 21 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                     gesetzblatt bekannt machen.\n„Die vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger\nan die zuständige Behörde nach Satz 1 in Verbin-                                             Artikel 7\ndung mit Satz 2 vorgelegten oder übermittelten\nDaten sind nur zum Zweck der Aufsicht von der zu-                                          Inkrafttreten\nständigen Behörde zu nutzen.“                                         (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nund 3 am ersten Tag des auf die Verkündung folgen-\nArtikel 5                                 den Quartals in Kraft.\nÄnderung des\nAkkreditierungsstellengesetzes                               (2) Artikel 2 tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.\nIn § 12 Absatz 1 des Akkreditierungsstellengesetzes                    (3) Artikel 5 tritt am Tag nach der Verkündung in\nvom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch                 Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 9. Juni 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nPeter Altmaier\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}