{"id":"bgbl1-2021-31-3","kind":"bgbl1","year":2021,"number":31,"date":"2021-06-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/31#page=49","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-31-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_31.pdf#page=49","order":3,"title":"Gesetz zur Erprobung von Verfahren eines Registerzensus und zur Änderung statistikrechtlicher Vorschriften","law_date":"2021-06-09T00:00:00Z","page":1649,"pdf_page":49,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021                      1649\nGesetz\nzur Erprobung von Verfahren eines\nRegisterzensus und zur Änderung statistikrechtlicher Vorschriften\nVom 9. Juni 2021\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                  statistischen Ämtern der Länder zur Erstellung er-\ngänzender Bevölkerungsstatistiken ab dem 31. Dezem-\nArtikel 1                                 ber 2023 bis zum 31. Dezember 2028 jährlich zum\nStichtag 31. Dezember für jede zum Stichtag mit\nGesetz                                    alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung gemeldete\nzur Erprobung von                                Person die Daten zu folgenden Merkmalen:\nVerfahren eines Registerzensus\n1. Ordnungsmerkmal im Melderegister,\n(Registerzensuserprobungsgesetz – RegZensErpG)\n2. Familienname, frühere Namen, Vornamen und\nAbschnitt 1                                         Vornamen vor Änderung, Doktorgrad,\nAllgemeine Regelungen                                      3. Straße, Straßenschlüssel, Hausnummer und An-\nschriftenzusätze,\n§1                                      4. Wohnort, Postleitzahl, amtlicher Gemeindeschlüssel\nAnwendungsbereich                                      und frühere Gemeindenamen,\nDieses Gesetz regelt die Erprobung von Verfahren                     5. Geburtsdatum,\neines Zensus, bei dem die Daten aus vorhandenen                         6. Geburtsort,\nDatenbeständen gewonnen werden (Registerzensus),\nsowie die Erstellung ergänzender Bevölkerungsstatis-                    7. bei Geburt im Ausland: Geburtsstaat,\ntiken. Das Bundesstatistikgesetz findet Anwendung.                      8. Geschlecht,\n9. Staatsangehörigkeiten,\n§2\n10. Familienstand,\nAufgaben des\nStatistischen Bundesamtes                              11. Datum des Einzugs in die Wohnung,\nund der statistischen Ämter der Länder                          12. Datum des Wohnungsstatuswechsels,\n(1) Das Statistische Bundesamt bereitet im Be-                      13. Information über freiwillige Anmeldung im Melde-\nnehmen mit den statistischen Ämtern der Länder die                          register,\nErprobung des Registerzensus methodisch vor.\n14. Datum der Anmeldung bei der Meldebehörde,\n(2) Das Statistische Bundesamt ist für die Entwick-\nlung der für die Erprobung des Registerzensus und die                  15. Datum der Mitteilung des Wohnungsstatuswechsels,\nVerarbeitung der Daten der Meldebehörden nach § 4                      16. Datum des Zuzugs in die Gemeinde,\nbenötigten zentralen technischen Anwendungen ver-\n17. Datum des Zuzugs in den Kreis,\nantwortlich. Die besonderen Erfahrungen der statis-\ntischen Ämter der Länder in der Verbundprogram-                        18. Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland in die\nmierung sollen dabei genutzt werden. Das Statistische                       Bundesrepublik Deutschland,\nBundesamt hält in Zusammenarbeit mit dem Informa-                      19. Herkunftsstaat bei Zuzug aus dem Ausland,\ntionstechnikzentrum Bund die für die Aufbereitung und\n20. bei Zuzug aus dem Inland innerhalb des Be-\nDatenhaltung notwendige IT-Infrastruktur vor. Die\nrichtsjahres: letzter früherer Wohnort, Postleit-\nVerantwortlichkeit der statistischen Ämter der Länder\nzahl, amtlicher Gemeindeschlüssel und frühere\nfür die zur Erfüllung der Aufgaben nach § 9 notwendige\nGemeindenamen,\nIT-Infrastruktur bleibt davon unberührt.\n21. Identifikationsnummer nach § 1 des Identifikations-\n§3                                          nummerngesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I\nKosten der                                      S. 591), übergangsweise die Identifikationsnummer\nDatenübermittlung an das Statistische Bundesamt                            für steuerliche Zwecke gemäß § 139b Absatz 3\nNummer 1 der Abgabenordnung einschließlich des\nDie Kosten, die für die Übermittlung von Daten an                        vorläufigen Bearbeitungsmerkmals der Meldebe-\ndas Statistische Bundesamt entstehen, werden nicht                          hörden.\nerstattet.\nDie Datenübermittlungen erfolgen jeweils innerhalb von\nAbschnitt 2                                    vier Wochen nach dem Stichtag.\nBevölkerungsdaten                                        (2) Von den nach Absatz 1 übermittelten Daten wer-\nden die Daten zu den Merkmalen nach Absatz 1 Satz 1\n§4                                     Nummer 4, 6 bis 12 und 16 bis 20 als Erhebungsmerk-\nmale und die Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\nDaten der Meldebehörden                               bis 3, 13 bis 15 und 21 als Hilfsmerkmale erfasst. Vom\n(1) Die nach Landesrecht für das Meldewesen zu-                     Geburtsdatum nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 werden\nständigen Stellen (Meldebehörden) übermitteln den                      die Angaben des Monats und des Jahres als Er-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1650              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021\nhebungsmerkmale und die Angaben des Tages als                          3. § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 des Zensus-\nHilfsmerkmale erfasst.                                                     gesetzes 2022 und\n(3) Die Hilfsmerkmale sind von den Erhebungs-                       4. § 16 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Zensusgesetzes\nmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen                        2022\nund gesondert aufzubewahren oder gesondert zu\nspeichern. Die Daten zu den Hilfsmerkmalen nach                        einschließlich abgeleiteter Merkmale verarbeiten. Sie\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 21 sowie vom Geburts-                     sind frühestmöglich, spätestens jedoch bis zum\ndatum nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 die Angabe                         31. Dezember 2026 zu löschen.\ndes Tages sind nach Abschluss der Mehrfachfallprü-\nfung nach § 5 Absatz 1 zu löschen, jedoch spätestens                                                §7\ndrei Jahre nach dem Stichtag. Die Daten zu den Hilfs-\nmerkmalen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3                                          Übermittlung von Daten\nsowie Nummer 13 bis 15 sind nach Abschluss der Auf-                                 aus Vergleichsdatenbeständen\nbereitung zu löschen, jedoch spätestens vier Jahre                        (1) Die Stellen nach Absatz 2 übermitteln aus den\nnach dem Stichtag.                                                     dort genannten Datenbeständen einmalig zum Zensus-\n(4) Die statistischen Ämter der Länder überprüfen                   stichtag 2022 zu Personen, die innerhalb eines Zeit-\ninnerhalb von 16 Wochen nach dem jeweiligen Stich-                     raums von 24 Monaten vor dem Stichtag einen Ver-\ntag der Datenübermittlungen nach Absatz 1 und der                      waltungskontakt hatten, die Daten zu den Merkmalen\nBereitstellung der für die Aufbereitung erforderlichen                 nach Absatz 3 an das Statistische Bundesamt. Das\ntechnischen Infrastruktur die übermittelten Daten auf                  Statistische Bundesamt ist befugt, den in Satz 1 ge-\nSchlüssigkeit, Vollzähligkeit und Vollständigkeit und                  nannten Zeitraum von 24 Monaten um bis zu zwölf Mo-\nübermitteln sie an das Statistische Bundesamt.                         nate zu verkürzen.\n(5) Zur Klärung eventueller Rückfragen sind die                        (2) Die Stellen und die jeweils dazugehörigen Daten-\nübermittelten Daten bei den Meldebehörden aufzube-                     bestände nach Absatz 1 sind:\nwahren und 20 Wochen nach dem jeweiligen Stichtag\nzu löschen.                                                            1. gesetzliche Rentenversicherung einschließlich der\nAlterssicherung der Landwirte:\n§5                                          a) Stammsatzdatei der Rentenversicherung,\nMehrfachfallprüfung;                                   b) Versichertenkonten der Rentenversicherungs-\nErgänzende Bevölkerungsstatistiken                                   träger einschließlich des Trägers der Alterssiche-\n(1) Das Statistische Bundesamt prüft anhand der                            rung der Landwirte,\nDaten nach § 4, ob Personen für mehr als eine alleinige\n2. Bundesagentur für Arbeit:\nWohnung oder Hauptwohnung gemeldet sind, und\nbereinigt die Daten, falls erforderlich. Sofern hierfür                    a) Einzelangaben aus den Statistikregistern zu den\nmanuelle Abgleiche erforderlich sind, nehmen die                              Arbeitsuchenden und Arbeitslosen,\nstatistischen Ämter der Länder diese für ihren je-\nweiligen Zuständigkeitsbereich vor. Das Statistische                       b) Einzelangaben aus den Statistikregistern zu den\nBundesamt übermittelt die dafür erforderlichen Daten                          Bewerbern für Berufsausbildungsstellen,\nzu diesem Zweck an die statistischen Ämter der                             c) Einzelangaben aus den Statistikregistern zu den\nLänder.                                                                       Beziehern von Lohnersatzleistungen nach dem\n(2) Das Statistische Bundesamt darf die Daten nach                         Dritten Buch Sozialgesetzbuch und von Leistun-\n§ 4 und § 5 Absatz 1 verarbeiten, um ergänzend zu den                         gen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende,\nBundesstatistiken nach dem Bevölkerungsstatistik-\nd) Einzelangaben aus den Statistikregistern zu den\ngesetz statistische Auswertungen zum Geburtsstaat,\nTeilnehmern von Aktivierungs-, Weiterbildungs-\nzu Staatsangehörigkeiten, zum Wechsel des Haupt-\nund Beschäftigungsmaßnahmen,\nwohnsitzes, zur Bevölkerung nach dem üblichen\nAufenthaltsort sowie zu georeferenzierten Bevölke-                     3. Kraftfahrt-Bundesamt:\nrungszahlen (ergänzende Bevölkerungsstatistiken) zu\nerstellen, soweit Rechtsakte der Europäischen Union                        a) Zentrales Fahrzeugregister,\ndie Übermittlung derartiger Ergebnisse vorsehen.                           b) Zentrales Fahrerlaubnisregister,\n§6                                      4. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Auslän-\nderzentralregister,\nVerarbeitung von Daten\naus dem Zensus 2022 zur Methodenentwicklung                          5. personalabrechnende Stellen des Bundes und der\nFür Zwecke der Entwicklung von Methoden für den                         Länder: Daten der öffentlichen Arbeitgeber in Bund,\nRegisterzensus und der Erprobung von Verfahren zur                         Ländern und Kommunen,\nErstellung ergänzender Bevölkerungsstatistiken darf                    6. gesetzliche Unfallversicherung: Zentrales Unterneh-\ndas Statistische Bundesamt die Daten zu den Merk-                          merverzeichnis der gesetzlichen Unfallversicherung.\nmalen nach\nDie Information zur jeweils absendenden datenführen-\n1. § 5 Absatz 1 des Zensusgesetzes 2022,                               den Stelle wird für Zwecke der Einschätzung möglicher\n2. § 13 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und 9 und Absatz 2                     Unstimmigkeiten pseudonymisiert gespeichert und ge-\nNummer 1 bis 3 des Zensusgesetzes 2022,                            sondert gesichert aufbewahrt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021                      1651\n(3) Aus den in Absatz 2 genannten Datenbeständen                                                 §8\nsind, soweit vorhanden, die Daten zu den folgenden\nZusammenführungen\nMerkmalen zu übermitteln:\n(1) Das Statistische Bundesamt darf die in § 4\n1. Familienname, frühere Namen, Vornamen und Vor-                      genannten Daten für die Erstellung ergänzender\nnamen vor Änderung, Doktorgrad,                                    Bevölkerungsstatistiken mit dem fortgeschriebenen\n2. Straße, Straßenschlüssel, Hausnummer und An-                        Bevölkerungsstand nach § 5 Absatz 1 des Bevölke-\nschriftenzusätze,                                                  rungsstatistikgesetzes zusammenführen.\n(2) Die in den §§ 6 und 7 genannten Daten dürfen für\n3. Wohnort, Postleitzahl, amtlicher Gemeindeschlüssel\nZwecke der Methodenentwicklung zusammengeführt\nund frühere Gemeindenamen,\nwerden. Sofern hierfür manuelle Abgleiche erforderlich\n4. Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsstaat,                             sind, nehmen die statistischen Ämter der Länder diese\nfür ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich vor. Das\n5. Geschlecht,                                                         Statistische Bundesamt übermittelt die dafür erforder-\nlichen Daten zu diesem Zweck an die statistischen\n6. Staatsangehörigkeiten.                                              Ämter der Länder.\nDie Daten zu den Merkmalen nach Nummer 1 bis 3                            (3) Das Statistische Bundesamt darf die in § 6\nwerden gesondert gesichert aufbewahrt.                                 Satz 1 Nummer 1 genannten Daten für Zwecke der\nEntwicklung der Methoden der ergänzenden Be-\n(4) Ist eine Einkommensteuerfestsetzung für einen\nvölkerungsstatistiken mit dem fortgeschriebenen Be-\nunbeschränkt Steuerpflichtigen innerhalb des Zeit-\nvölkerungsstand nach § 5 Absatz 1 des Bevölkerungs-\nraums vom 16. November 2020 bis zum Zensus-\nstatistikgesetzes zusammenführen.\nstichtag nach § 1 Absatz 1 Zensusgesetz 2022 erfolgt,\nübermittelt die Finanzverwaltung die bei ihr zum                          (4) Nach Abschluss aller einmaligen und jährlichen\nZensusstichtag gespeicherten Daten nach Absatz 3                       Aufbereitungsschritte erhalten die statistischen Ämter\nSatz 1 für den jeweiligen Steuerpflichtigen an das                     der Länder auf Anforderung für ihren jeweiligen Zu-\nStatistische Bundesamt. Die Familienkasse der Bun-                     ständigkeitsbereich zur Evaluation der entwickelten\ndesagentur für Arbeit übermittelt die bei ihr ge-                      Methoden eine Kopie der Daten nach § 8 ohne die\nspeicherten Daten nach Absatz 3 des Kindergeldbe-                      Hilfsmerkmale.\nrechtigten, demgegenüber das Kindergeld festgesetzt\nwurde, sowie die Daten des Kindes, wenn Kindergeld                                                 § 8a\nnach dem Einkommensteuergesetz für mindestens\neinen innerhalb des Zeitraums vom 16. November 2020                                 Klärung von Unstimmigkeiten\nbis zum Zensusstichtag nach § 1 Absatz 1 Zensus-                          (1) Soweit bei der Zusammenführung von Daten\ngesetz 2022 liegenden Kalendermonat festgesetzt                        nach § 8 Absatz 2 Unstimmigkeiten in Bezug auf die\nworden ist, an das Statistische Bundesamt. Absatz 2                    Anschrift festgestellt werden, dürfen die statistischen\nSatz 2 und Absatz 3 Satz 2 finden Anwendung. Das                       Ämter der Länder bei bis zu 100 000 Personen zur\nStatistische Bundesamt ist befugt, den in den Sätzen 1                 Klärung der Unstimmigkeiten elektronisch oder schrift-\nund 2 genannten Zeitraum zu verkürzen.                                 lich erfragen, ob sie zum Zensusstichtag an einer be-\nstimmten Anschrift wohnhaft gewesen sind und welche\n(5) Die nach Absatz 1 und 4 übermittelten Daten\nweiteren Wohnsitze gegebenenfalls in Deutschland\ndürfen für die Entwicklung von Verfahren zur zuverläs-\nbestanden. Personen, die in der Haushaltebefragung\nsigen Zuordnung von Personendatensätzen aus Daten-\ndes Zensus 2022 befragt wurden, dürfen nicht erneut\nbeständen und die Erprobung eines registerbasierten\nbefragt werden. Es besteht Auskunftspflicht.\nVerfahrens zur Qualitätssicherung verwendet werden.\nFür diese Zwecke werden die in Absatz 2 und 4 ge-                         (2) Auskunftspflichtig sind alle Volljährigen und alle\nnannten Datenbestände und die Merkmale nach                            Minderjährigen, die ohne Erziehungsberechtigten an\nAbsatz 3 auf ihre Eignung für die Zuordnung von Per-                   einer Anschrift wohnhaft sind. Sie sind jeweils auch\nsonendatensätzen und für Verfahren der Qualitäts-                      auskunftspflichtig für minderjährige Personen, die in\nsicherung untersucht.                                                  der gleichen Wohnung wohnen.\n(6) Die Übermittlungen erfolgen             innerhalb      von         (3) Für volljährige Personen, die insbesondere we-\nfünf Monaten nach dem Stichtag.                                        gen einer Krankheit oder Behinderung nicht selbst\nAuskunft geben können, ist jede andere in der Woh-\n(7) Das Statistische Bundesamt prüft die Daten                      nung wohnende auskunftspflichtige Person auskunfts-\nauf Schlüssigkeit und Vollständigkeit. Sofern hierfür                  pflichtig. Gibt es keine andere auskunftspflichtige\nmanuelle Prüfungen erforderlich sind, nehmen die                       Person in der Wohnung und ist für die nicht auskunfts-\nstatistischen Ämter der Länder diese für ihren je-                     fähige Person ein Betreuer oder eine Betreuerin be-\nweiligen Zuständigkeitsbereich vor. Das Statistische                   stellt, so ist dieser oder diese auskunftspflichtig, so-\nBundesamt übermittelt die dafür erforderlichen Daten                   weit die Auskunft in seinen oder ihren Aufgabenbereich\nzu diesem Zweck an die statistischen Ämter der                         fällt.\nLänder.\n(4) Benennt eine wegen einer Krankheit oder Behin-\n(8) Die Daten nach Absatz 3 sind nach erfolgter Zu-                 derung nicht auskunftsfähige Person eine Vertrauens-\nordnung eines stattgefundenen Verwaltungskontaktes                     person und erteilt diese die erforderliche Auskunft für\nzu den Daten nach § 6, spätestens jedoch drei Jahre                    die nicht auskunftsfähige Person, so erlischt die Aus-\nnach der Übermittlung zu löschen.                                      kunftspflicht nach den Absätzen 2 und 3.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1652              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021\nAbschnitt 3                                    5. Anzahl der Einrichtungsplätze,\nWeitere Regelungen                                    6. Name oder Bezeichnung und Anschrift des Trägers,\nVerwalters oder Eigentümers der Einrichtung,\n§9\n7. Kontaktdaten des Trägers, Verwalters oder Eigen-\nVerarbeitung von Daten\ntümers der Einrichtung,\naus dem Zensus 2022 und dem\nMikrozensus für Zwecke europäischer                            8. Möglichkeit zur eigenen Haushaltsführung.\nBevölkerungsstatistiken einschließlich Zensus\n(3) Im Sinne dieses Gesetzes sind\n(1) Für Zwecke europäischer Bevölkerungsstatis-\ntiken einschließlich Zensus speichern die statistischen                1. „Sonderbereiche“ insbesondere Wohnheime und\nÄmter der Länder jeweils für ihren Zuständigkeits-                         Gemeinschaftsunterkünfte;\nbereich die Daten der Haushaltsstichprobe nach § 11\nAbsatz 1 Satz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 13 Ab-                    2. „Wohnheime“ Einrichtungen, die dem Wohnen be-\nsatz 1 Nummer 2 bis 5, 7 und 9 sowie Nummer 16                             stimmter Bevölkerungskreise dienen und eine eigene\nbis 18 und Absatz 2 des Zensusgesetzes 2022.                               Haushaltsführung ermöglichen;\n(2) Die Daten zu den Merkmalen nach § 13 Absatz 2                   3. „Gemeinschaftsunterkünfte“ Einrichtungen, die be-\ndes Zensusgesetzes 2022 werden getrennt von den                            stimmungsgemäß der längerfristigen Unterbringung\nDaten zu den Merkmalen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2                         und Versorgung von Personen dienen und in denen\nbis 5, 7 und 9 sowie Nummer 16 bis 18 des Zensus-                          Personen in der Regel keinen eigenen Haushalt\ngesetzes 2022 gespeichert und gesondert gesichert                          führen.\naufbewahrt. Sie sind zu löschen, wenn sie zur Erfüllung\nder Aufgaben nach Absatz 1 nicht mehr erforderlich                                                 § 11\nsind, spätestens jedoch sechs Jahre nach dem Zensus-\nstichtag nach § 1 Absatz 1 des Zensusgesetzes 2022.                                           Durchführung\n(3) Zur Aktualisierung und Ergänzung der Daten zu                                      von Untersuchungen\nden Merkmalen nach § 13 Absatz 1 Nummer 7 und 16                               zur Nutzung von Fernerkundungsdaten\nbis 18 des Zensusgesetzes 2022 speichern die statis-                      Für Untersuchungen zur Eignung von Fernerkun-\ntischen Ämter der Länder jeweils für ihren Zuständig-                  dungsdaten für die Gewinnung und Qualitätssicherung\nkeitsbereich nach Abschluss der Aufbereitung des                       von Daten zu Gebäuden und Wohnungen im Register-\njeweiligen Mikrozensus die Daten nach:                                 zensus darf das Statistische Bundesamt für bis zu\n1. § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 3,                        3 Prozent der Gesamtfläche Deutschlands die Daten\nNummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, cc, ee                    zu den Merkmalen nach § 10 Absatz 1 Nummer 1\nund ff sowie Nummer 7 Buchstabe a bis c und Num-                   Buchstabe a, b, d, e, f, g, Nummer 2 Buchstabe a\nmer 8 des Mikrozensusgesetzes,                                     und Absatz 2 Nummer 5 des Zensusgesetzes 2022\n2. § 11 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Mikrozensus-                       und nach § 4 Nummer 6 des Zensusvorbereitungs-\ngesetzes.                                                          gesetzes 2022 einschließlich abgeleiteter Merkmale\nverarbeiten. Die statistischen Ämter der Länder dürfen\nDie Daten zu den Merkmalen nach Nummer 2 sind                          diese Daten zur Durchführung von Untersuchungen zur\nfrühestmöglich, spätestens jedoch sechs Jahre nach                     Erfüllung des Zwecks nach Satz 1 nutzen, soweit diese\nAbschluss der Aufbereitung des jeweiligen Mikro-                       Daten sich auf Flächen des jeweiligen Landes be-\nzensus zu löschen.                                                     ziehen, die in der Stichprobe von 3 Prozent enthalten\nsind. Die Daten sind nach Abschluss der Untersuchun-\n§ 10                                    gen, spätestens jedoch am 31. Dezember 2027 zu\nEinrichtungsregister                              löschen.\n(1) Das Statistische Bundesamt führt zur Vorbe-\nreitung und Erstellung von Bundes- und Landesstatis-                                            Artikel 2\ntiken sowie für Auswertungszwecke ein Register über\nSonderbereiche (Einrichtungsregister). Zum Aufbau                                             Änderung des\nund zur Pflege des Einrichtungsregisters dürfen An-                                    Bundesstatistikgesetzes\ngaben aus Bundes- und Landesstatistiken sowie aus\n§ 13 des Bundesstatistikgesetzes in der Fassung\nallgemein zugänglichen Quellen verwendet werden.\nder Bekanntmachung vom 20. Oktober 2016 (BGBl. I\nDie statistischen Ämter der Länder wirken bei der\nS. 2394), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom\nPflege des Einrichtungsregisters mit und dürfen es\n22. Februar 2021 (BGBl. I S. 266) geändert worden ist,\nnutzen, soweit es zur Erfüllung der Zwecke nach Satz 1\nwird wie folgt geändert:\nerforderlich ist.\n(2) Das Einrichtungsregister enthält Daten zu fol-                  1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ngenden Merkmalen:\na) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n1. Ordnungsnummer der Einrichtung,\n„Darüber hinaus dürfen folgende Daten im An-\n2. Ordnungsnummer der Anschrift nach § 13 Absatz 2                            schriftenregister gespeichert werden:\ndes Bundesstatistikgesetzes,\n3. Art der Einrichtung,                                                       1. die Wohnraumeigenschaft,\n4. Name und Anschrift der Einrichtung,                                        2. die Anzahl der Personen an der Anschrift,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021                      1653\n3. die Zuordnung der Anschrift zu kleinräumigen                  2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:\nGliederungen sowie                                                                        „§ 5a\n4. die Arten von an der Anschrift vorhandenen                                     Übermittlung von Tabellen\nSozial-, Bildungs-, Kultur-, Gesundheits- oder                         an oberste Bundes- und Landesbehörden\nVerwaltungseinrichtungen.“                                          Für die Verwendung gegenüber den gesetzge-\nb) Folgender Satz wird angefügt:                                        benden Körperschaften und für Zwecke der Pla-\nnung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen,\n„Zu den Daten nach Satz 2 Nummer 1 bis 3 wer-                        dürfen die statistischen Ämter des Bundes und der\nden vorherige Stände vier Jahre nach dem Ende                        Länder den obersten Bundes- oder Landesbehör-\ndes Kalenderjahres gelöscht, in dem die Über-                        den Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermit-\nmittlung der Daten erfolgt ist.“                                     teln, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen\n2. Folgender Absatz 3 wird angefügt:                                       Fall ausweisen.“\n„(3) Zur Pflege der Register nach den Absätzen 1\nArtikel 4\nund 2 übermittelt das Bundesamt für Kartographie\nund Geodäsie dem Statistischen Bundesamt ab                                                Änderung des\ndem 1. November 2022 jährlich zum 1. November                                 Zehnten Buches Sozialgesetzbuch\nden jeweils aktuellen Datenbestand „Georeferen-                        In § 71 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 des Zehnten\nzierte Adressdaten“, soweit vorhanden.“                             Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfah-\nren und Sozialdatenschutz – in der Fassung der Be-\nArtikel 3                                 kanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130),\ndas zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Juni\nÄnderung des                                   2021 (BGBl. I S. 1444) geändert worden ist, werden\nBevölkerungsstatistikgesetzes                              nach dem Wort „Bundesstatistikgesetzes“ die Wörter\nDas Bevölkerungsstatistikgesetz vom 20. April 2013                  „sowie nach § 7 des Registerzensuserprobungsgeset-\n(BGBl. I S. 826), das zuletzt durch Artikel 9 des Geset-               zes zum Zwecke der Entwicklung von Verfahren für\nzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) geändert                   die zuverlässige Zuordnung von Personendatensätzen\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                   aus ihren Datenbeständen und von Verfahren der\nQualitätssicherung eines Registerzensus“ eingefügt.\n1. In § 4 Absatz 3 Nummer 3 wird der Punkt am Ende\ndurch ein Komma ersetzt und werden die folgenden                                             Artikel 5\nNummern 4 und 5 angefügt:\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n„4. bei einem Zuzug aus dem Inland: das Datum\nDieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 3 am\ndes Auszugs aus der bisherigen Wohnung,\nTag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt\n5. bei einem Wegzug in das Ausland oder nach                        das Volkszählungsgesetz 1987 vom 8. November 1985\nunbekannt: das Datum des Zuzugs in die Ge-                      (BGBl. I S. 2078) außer Kraft. Artikel 3 Nummer 1 tritt\nmeinde.“                                                        am 1. Mai 2022 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 9. Juni 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nHorst Seehofer\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}