{"id":"bgbl1-2021-31-2","kind":"bgbl1","year":2021,"number":31,"date":"2021-06-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/31#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-31-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_31.pdf#page=14","order":2,"title":"Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes","law_date":"2021-06-09T00:00:00Z","page":1614,"pdf_page":14,"num_pages":35,"content":["1614               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021\nGesetz\nzur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes*\nVom 9. Juni 2021\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                    Artikel 22    Änderung des Bundeseisenbahnverkehrsverwal-\nsen:                                                                                 tungsgesetzes\nArtikel 23    Änderung der Wahlordnung zum Bundespersonal-\nvertretungsgesetz\nInhaltsübersicht                                 Artikel 24    Änderung des BGA-Nachfolgegesetzes\nArtikel 25    Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nArtikel 1     Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)\nArtikel 2     Änderung des Soldatengesetzes\nArtikel 3     Änderung des Soldatinnen- und Soldatenbeteili-                                        Artikel 1\ngungsgesetzes\nArtikel 4     Änderung der Streitkräfte-Bezirkspersonalrätever-               Bundespersonalvertretungsgesetz\nordnung\nArtikel 5     Änderung des Kooperationsgesetzes der Bundes-\n(BPersVG)\nwehr\nArtikel 6     Änderung des Gesetzes zur Übernahme der Beam-                                   Inhaltsübersicht\nten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flug-\nsicherung                                                                               Teil 1\nArtikel 7     Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines              Personalvertretungen im Bundesdienst\nBundesamtes für Bauwesen und Raumordnung\nArtikel 8     Änderung des Bundesgleichstellungsgesetzes                                             Kapitel 1\nArtikel 9     Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung                            Allgemeine Vorschriften\nDeutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Aus-\nland, Bonn                                               §   1    Anwendungsbereich\nArtikel 10    Änderung des Deutschen Richtergesetzes                   §   2    Grundsätze der Zusammenarbeit\nArtikel 11    Änderung des Gesetzes über die Bundesanstalt für         §   3    Ausschluss abweichender Regelungen\nImmobilienaufgaben                                       §   4    Begriffsbestimmungen\nArtikel 12    Änderung des Bundeswertpapierverwaltungsperso-           §   5    Gruppen von Beschäftigten\nnalgesetzes                                              §   6    Dienststellenaufbau, gemeinsame Dienststellen\nArtikel 13    Änderung des BfAI-Personalgesetzes                       §   7    Verselbstständigung von Nebenstellen und Dienststellen-\nArtikel 14    Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch                      teilen\nArtikel 15    Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch             § 8      Vertretung der Dienststelle\nArtikel 16    Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch            § 9      Stellung der Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigun-\nArtikel 17    Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch                      gen\nArtikel 18    Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes                  § 10     Behinderungs-, Benachteiligungs- und Begünstigungs-\nArtikel 19    Änderung des Fernstraßen-Überleitungsgesetzes                     verbot\nArtikel 20    Änderung des Bundeseisenbahnneugliederungsge-            § 11     Schweigepflicht\nsetzes                                                   § 12     Unfallfürsorge\nArtikel 21    Änderung des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes\nKapitel 2\n* Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie                                      Personalrat\n2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die                                  Abschnitt 1\nUnterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen\nGemeinschaft (ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 29).                       Wahl und Zusammensetzung des Personalrats\nArtikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie\n2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der           §   13   Bildung von Personalräten\nRechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von An-      §   14   Wahlberechtigung\nsprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Be-\ntrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 82 vom        §   15   Wählbarkeit\n22.3.2001, S. 16).                                                   §   16   Zahl der Personalratsmitglieder\nArtikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie         §   17   Sitzverteilung auf die Gruppen\n2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des\nGleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder         §   18   Berücksichtigung der Beschäftigungsarten und Ge-\nder ethnischen Herkunft (ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22) und der             schlechter\nRichtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Fest-      § 19     Wahlgrundsätze und Wahlverfahren\nlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleich-  § 20     Wahlvorschläge\nbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303 vom 2.12.2000,\nS. 16).                                                              § 21     Bestellung des Wahlvorstands durch den Personalrat\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021                           1615\n§ 22   Wahl des Wahlvorstands durch die Personalversamm-                                           Kapitel 4\nlung                                                                             Beteiligung des Personalrats\n§ 23   Bestellung des Wahlvorstands durch die Leiterin oder\nden Leiter der Dienststelle                                                              Abschnitt 1\n§ 24   Aufgaben des Wahlvorstands                                                               Allgemeines\n§ 25   Schutz und Kosten der Wahl                                      § 62   Allgemeine Aufgaben\n§ 26   Anfechtung der Wahl                                             § 63   Dienstvereinbarungen\n§ 64   Durchführung der Entscheidungen\nAbschnitt 2\nAbschnitt 2\nAmtszeit                                                      Unterrichtungs- und\nTeilnahmerechte, Datenschutz\n§ 27   Zeitpunkt der Wahl, Amtszeit\n§  65  Monatsgespräch\n§ 28   Vorzeitige Neuwahl\n§  66  Informationspflicht der Dienststelle\n§ 29   Übergangsmandat und Restmandat bei Umstrukturie-\nrungsmaßnahmen                                                  §  67  Beratende Teilnahme an Prüfungen\n§ 30   Ausschluss eines Mitglieds und Auflösung des Personal-          §  68  Hinzuziehung in Fragen des Arbeitsschutzes und der\nrats                                                                   Unfallverhütung\n§ 31   Erlöschen der Mitgliedschaft                                    § 69   Datenschutz\n§ 32   Ruhen der Mitgliedschaft\n§ 33   Eintritt von Ersatzmitgliedern                                                           Abschnitt 3\nMitbestimmung\nAbschnitt 3                                                          Unterabschnitt 1\nVerfahren der Mitbestimmung\nGeschäftsführung\n§  70  Verfahren zwischen Dienststelle und Personalrat\n§  34  Vorstand                                                        §  71  Stufenverfahren\n§  35  Vorsitz                                                         §  72  Anrufung der Einigungsstelle\n§  36  Anberaumung von Sitzungen                                       §  73  Bildung und Zusammensetzung der Einigungsstelle\n§  37  Teilnahme- und Stimmrecht sonstiger Personen                    §  74  Verfahren der Einigungsstelle\n§  38  Zeitpunkt der Sitzungen und Nichtöffentlichkeit                 §  75  Bindung an die Beschlüsse der Einigungsstelle\n§  39  Beschlussfassung                                                §  76  Vorläufige Maßnahmen\n§  40  Beschlussfassung in gemeinsamen Angelegenheiten und             §  77  Initiativrecht des Personalrats\nin Gruppenangelegenheiten\n§  41  Ausschluss von Beratung und Beschlussfassung                                            Unterabschnitt 2\n§  42  Aussetzung von Beschlüssen                                                   Angelegenheiten der Mitbestimmung\n§  43  Protokoll                                                       § 78   Mitbestimmung in Personalangelegenheiten\n§  44  Geschäftsordnung                                                § 79   Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten\n§  45  Sprechstunden                                                   § 80   Mitbestimmung in organisatorischen Angelegenheiten\n§  46  Kosten der Personalratstätigkeit\n§  47  Sachaufwand und Büropersonal                                                             Abschnitt 4\n§  48  Bekanntmachungen und Aushänge                                                            Mitwirkung\n§  49  Verbot der Beitragserhebung\nUnterabschnitt 1\nVerfahren der Mitwirkung\nAbschnitt 4\n§ 81   Verfahren zwischen Dienststelle und Personalrat\nRechtsstellung                                  § 82   Stufenverfahren\nder Personalratsmitglieder                               § 83   Vorläufige Maßnahmen\n§  50  Ehrenamtlichkeit                                                                        Unterabschnitt 2\n§  51  Versäumnis von Arbeitszeit\nAngelegenheiten der Mitwirkung\n§  52  Freistellung\n§  53  Auswahl der freizustellenden Mitglieder                         § 84   Angelegenheiten der Mitwirkung\n§  54  Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen             § 85   Ordentliche Kündigung\n§  55  Schutz vor Kündigung, Versetzung, Abordnung und\nZuweisung                                                                                Abschnitt 5\n§ 56   Besonderer Schutz der Auszubildenden                                                      Anhörung\n§ 86   Außerordentliche Kündigung und fristlose Entlassung\nKapitel 3                                 § 87   Weitere Angelegenheiten der Anhörung\nPersonalversammlung                                                           Kapitel 5\nStufenvertretungen und Gesamtpersonalrat\n§  57  Zusammensetzung, Leitung, Teilversammlung\n§  58  Nichtöffentlichkeit, Teilnahmerechte                                                     Abschnitt 1\n§  59  Ordentliche und außerordentliche Personalversammlung                                     Bildung und\n§  60  Zeitpunkt, Dienstbefreiung, Bezüge, Fahrtkosten                        Beteiligung der Stufenvertretungen\n§  61  Befugnisse                                                      § 88   Errichtung\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1616              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021\n§  89  Wahl und Zusammensetzung                                        § 122   Ergänzende Regelungen für die Dienststellen des Deut-\n§  90  Amtszeit und Geschäftsführung                                           schen Archäologischen Instituts\n§  91  Rechtsstellung                                                  § 123   Ergänzende Regelungen für die Dienststellen des Bun-\ndesnachrichtendienstes\n§  92  Zuständigkeit\n§ 124   Ergänzende Regelungen für die Dienststellen im Ge-\nschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung\nAbschnitt 2\nBildung und                                                            Abschnitt 3\nBeteiligung des Gesamtpersonalrats\nBehandlung von Verschlusssachen\n§ 93   Errichtung\n§ 94   Anzuwendende Vorschriften                                       § 125   Ausschuss für Verschlusssachen und Verfahren\n§ 95   Zuständigkeit\nTeil 2\nKapitel 6                                      Für die Länder geltende Vorschriften\nArbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte                       § 126   Anwendungsbereich\n§ 96   Zusammensetzung, Amtszeit, Teilnahmerechte                      § 127   Besonderer Schutz von Funktionsträgern\n§ 97   Geschäftsführung und Rechtsstellung                             § 128   Beteiligung bei Kündigungen\n§ 98   Stellungnahmerecht bei ressortübergreifenden Digitali-\nsierungsmaßnahmen                                                                           Teil 3\nSchlussvorschriften\nKapitel 7\n§ 129   Verordnungsermächtigung\nJugend- und                                 § 130   Übergangsregelung für bestehende Jugend- und Aus-\nAuszubildendenvertretung,                                    zubildendenvertretungen und Personalvertretungen\nJugend- und Auszubildendenversammlung\n§ 131   Übergangsregelung für die Personalvertretungen in den\n§  99  Errichtung                                                              Ländern\n§ 100  Wahlberechtigung und Wählbarkeit\n§ 101  Größe und Zusammensetzung                                                                   Teil 1\n§ 102  Wahl, Amtszeit und Vorsitz\n§ 103  Aufgaben\nPersonalvertretungen im Bundesdienst\n§ 104  Zusammenarbeit mit dem Personalrat\n§ 105  Anzuwendende Vorschriften                                                                Kapitel 1\n§ 106  Jugend- und Auszubildendenversammlung                                      Allgemeine Vorschriften\n§ 107  Stufenvertretungen\n§1\nKapitel 8\nGerichtliche Entscheidungen\nAnwendungsbereich\n§ 108  Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, Anwendung des               (1) Dieser Teil gilt für die Verwaltungen des Bundes\nArbeitsgerichtsgesetzes                                         und die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstal-\n§ 109  Bildung von Fachkammern und Fachsenaten                         ten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die\nGerichte des Bundes. Zu den Verwaltungen im Sinne\nKapitel 9                                 dieses Gesetzes gehören auch die Betriebsverwaltun-\nSondervorschriften                              gen.\nAbschnitt 1                                     (2) Dieses Gesetz gilt nicht für Religionsgemein-\nschaften und ihre karitativen und erzieherischen Ein-\nVorschriften für\nrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform; ihnen\nbesondere Verwaltungszweige\nbleibt die selbstständige Ordnung eines Personalver-\n§ 110  Grundsatz                                                       tretungsrechts überlassen.\n§ 111  Bundespolizei\n§ 112  Bundesnachrichtendienst\n§2\n§ 113  Bundesamt für Verfassungsschutz\n§ 114  Bundesagentur für Arbeit und andere bundesunmittel-                        Grundsätze der Zusammenarbeit\nbare Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich             (1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten un-\nder Sozialversicherung\nter Beachtung der Gesetze und Tarifverträge vertrau-\n§ 115  Deutsche Bundesbank\nensvoll zum Wohl der Beschäftigten und zur Erfüllung\n§ 116  Deutsche Welle\nder der Dienststelle obliegenden Aufgaben zusammen.\n§ 117  Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidi-\ngung                                                               (2) Dienststelle und Personalvertretung haben alles\nzu unterlassen, was geeignet ist, die Arbeit und den\nAbschnitt 2                                  Frieden der Dienststelle zu beeinträchtigen. Insbeson-\nDienststellen des Bundes im Ausland                              dere dürfen sie keine Maßnahmen des Arbeitskampfes\ngegeneinander durchführen. Die Zulässigkeit von Ar-\n§ 118  Grundsatz\nbeitskämpfen tariffähiger Parteien wird hierdurch nicht\n§ 119  Allgemeine Regelungen\nberührt.\n§ 120  Vertrauensperson der lokal Beschäftigten\n§ 121  Ergänzende Regelungen für die Dienststellen im Ge-                 (3) Außenstehende Stellen dürfen erst angerufen\nschäftsbereich des Auswärtigen Amts mit Ausnahme der            werden, wenn eine Einigung in der Dienststelle nicht\nDienststellen des Deutschen Archäologischen Instituts           erzielt worden ist.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021                        1617\n(4) Dienststelle und Personalvertretung haben darü-                 1. deren Beschäftigung überwiegend durch Beweg-\nber zu wachen, dass alle Angehörigen der Dienststelle                      gründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist\nnach Recht und Billigkeit behandelt werden. Dazu zählt                     oder\ninsbesondere, dass jede Benachteiligung von Perso-                     2. die überwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöh-\nnen wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstam-                         nung oder Erziehung beschäftigt werden.\nmung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer\nReligion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ih-                                                §5\nres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen\nBetätigung oder Einstellung oder wegen ihres Ge-                                     Gruppen von Beschäftigten\nschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.                     Die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitneh-\nDabei müssen Dienststelle und Personalvertretung                       merinnen und Arbeitnehmer bilden je eine Gruppe. Die\nsich so verhalten, dass das Vertrauen der Verwaltungs-                 in § 4 Absatz 1 Nummer 5 bezeichneten Richterinnen\nangehörigen in die Objektivität und Neutralität ihrer                  und Richter treten zur Gruppe der Beamtinnen und Be-\nAmtsführung nicht beeinträchtigt wird.                                 amten hinzu.\n(5) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle und\nihre oder seine Vertretung sowie die Personalvertre-                                                §6\ntung und ihre Mitglieder haben jede parteipolitische                      Dienststellenaufbau, gemeinsame Dienststellen\nBetätigung in der Dienststelle zu unterlassen; die Be-\n(1) Die einer Behörde der Mittelstufe unmittelbar\nhandlung von Tarif-, Besoldungs- und Sozialangele-\nnachgeordnete Behörde bildet mit den ihr nachgeord-\ngenheiten wird hierdurch nicht berührt.\nneten Stellen eine Dienststelle. Dies gilt nicht, soweit\ndie weiter nachgeordneten Stellen im Verwaltungsauf-\n§3\nbau nach Aufgabenbereich und Organisation selbst-\nAusschluss abweichender Regelungen                            ständig sind.\nDurch Tarifvertrag oder Dienstvereinbarung kann                        (2) Bei gemeinsamen Dienststellen des Bundes und\ndas Personalvertretungsrecht nicht abweichend von                      anderer Körperschaften gelten nur die im Bundes-\ndiesem Gesetz geregelt werden.                                         dienst Beschäftigten als zur Dienststelle gehörig.\n§4                                                                   §7\nBegriffsbestimmungen                                                Verselbstständigung von\n(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind                                            Nebenstellen und Dienststellenteilen\n1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Beschäf-                        Nebenstellen und Teile einer Dienststelle, die räum-\ntigten, die nach dem für die Dienststelle maßgeben-                lich weit von dieser entfernt liegen, gelten als selbst-\nden Tarifvertrag oder nach der Dienstordnung Ar-                   ständige Dienststellen, wenn die Mehrheit ihrer wahlbe-\nbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind, die als                     rechtigten Beschäftigten dies in geheimer Abstimmung\nübertarifliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer                  beschließt. Der Beschluss ist für die folgende Wahl und\nbeschäftigt werden oder die sich in einer beruflichen              die Amtszeit der aus ihr hervorgehenden Personalver-\nAusbildung befinden,                                               tretung wirksam.\n2. Arbeitstage die Wochentage Montag bis Freitag mit\n§8\nAusnahme der gesetzlichen Feiertage,\nVertretung der Dienststelle\n3. Beamtinnen und Beamte die Beschäftigten, die\nnach den jeweils für sie geltenden Beamtengeset-                      Für die Dienststelle handelt ihre Leiterin oder ihr Lei-\nzen Beamtinnen und Beamte sind,                                    ter. Sie oder er kann sich bei Verhinderung durch ihre\n4. Behörden der Mittelstufe die der obersten Dienstbe-                 oder seine ständige Vertreterin oder ihren oder seinen\nhörde im Sinne dieses Gesetzes unmittelbar nach-                   ständigen Vertreter vertreten lassen. Bei obersten\ngeordneten Behörden, denen andere Dienststellen                    Dienstbehörden kann die Leiterin oder der Leiter der\nnachgeordnet sind,                                                 Dienststelle auch die Leiterin oder den Leiter der Ab-\nteilung für Personal- und Verwaltungsangelegenheiten,\n5. Beschäftigte im öffentlichen Dienst vorbehaltlich                   bei Bundesoberbehörden ohne nachgeordnete Dienst-\ndes Absatzes 2 die Beamtinnen und Beamten so-                      stellen und bei Behörden der Mittelstufe auch die je-\nwie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein-                    weils entsprechende Abteilungsleiterin oder den je-\nschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäf-                 weils entsprechenden Abteilungsleiter zur Vertreterin\ntigten sowie Richterinnen und Richter, die an eine                 oder zum Vertreter bestimmen. Die Vertretung durch\nder in § 1 Absatz 1 genannten Verwaltungen oder                    sonstige Beauftragte ist zulässig, sofern der Personal-\nzur Wahrnehmung einer nichtrichterlichen Tätigkeit                 rat sich mit dieser Beauftragung einverstanden erklärt.\nan ein Gericht des Bundes abgeordnet sind,\n6. Dienststellen vorbehaltlich des § 6 die einzelnen Be-                                            §9\nhörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der in § 1                              Stellung der Gewerkschaften\nAbsatz 1 genannten Verwaltungen sowie die Ge-                                  und Arbeitgebervereinigungen\nrichte,\n(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten mit\n7. Personalvertretungen die Personalräte, die Stufen-                  den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften\nvertretungen und die Gesamtpersonalräte.                           und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Beschäf-\n(2) Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gel-                  tigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegen-\nten nicht Personen,                                                    den Aufgaben vertrauensvoll zusammen.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1618              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021\n(2) Den Beauftragten der in der Dienststelle ver-                                           Kapitel 2\ntretenen Gewerkschaften ist zur Wahrnehmung der in\ndiesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse                                              Personalrat\nnach Unterrichtung der Dienststelle Zugang zu der\nDienststelle zu gewähren, soweit dem nicht zwingende                                           Abschnitt 1\ndienstliche Gründe, zwingende Sicherheitsvorschriften                     Wahl und Zusammensetzung des Personalrats\noder der Schutz von Dienstgeheimnissen entgegenste-\nhen.\n§ 13\n(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Ver-\neinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahr-                                    Bildung von Personalräten\nnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch                     (1) In Dienststellen, die in der Regel mindestens fünf\ndieses Gesetz nicht berührt. Auf Verlangen einer Ge-                   Wahlberechtigte beschäftigen, von denen drei wählbar\nwerkschaft oder einer Vereinigung der Arbeitgeber hat                  sind, werden Personalräte gebildet.\ndie Dienststelle in ihrem Intranet auf den Internetauftritt\n(2) Dienststellen, bei denen die Voraussetzungen\nder Gewerkschaft oder der Arbeitgebervereinigung zu\ndes Absatzes 1 nicht gegeben sind, werden von der\nverlinken.\nübergeordneten Dienststelle im Einvernehmen mit der\n(4) Beschäftigte, die Aufgaben nach diesem Gesetz                   Stufenvertretung einer benachbarten Dienststelle zu-\nwahrnehmen, werden in der Betätigung für ihre Ge-                      geordnet.\nwerkschaft auch in der Dienststelle nicht beschränkt.\n(5) Die Personalvertretung hat sich für die Wahrung                                              § 14\nder Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten einzusetzen.\nWahlberechtigung\n§ 10                                       (1) Wahlberechtigt sind Beschäftigte, die am Wahl-\nBehinderungs-,                                 tag das 16. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn,\nBenachteiligungs- und Begünstigungsverbot                         dass sie\nPersonen, die Aufgaben oder Befugnisse nach die-                    1. infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen\nsem Gesetz wahrnehmen, dürfen dabei nicht behindert                        Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht\nund deswegen nicht benachteiligt oder begünstigt                           besitzen,\nwerden; dies gilt auch in Bezug auf ihre berufliche Ent-               2. am Wahltag seit mehr als zwölf Monaten beurlaubt\nwicklung.                                                                  sind oder\n§ 11                                    3. Altersteilzeit im Blockmodell ausüben und sich am\nWahltag in der Freistellung befinden.\nSchweigepflicht\n(2) Wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist, wird\n(1) Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach\ndort wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als\ndiesem Gesetz wahrnehmen oder wahrgenommen ha-\ndrei Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt ver-\nben, haben über die ihnen dabei bekannt werdenden\nliert er das Wahlrecht in der bisherigen Dienststelle.\noder bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsa-\nDas gilt nicht für Beschäftigte, die als Mitglieder einer\nchen Stillschweigen zu bewahren. Abgesehen von den\nStufenvertretung oder des Gesamtpersonalrats freige-\nFällen des § 66 Absatz 2 Satz 1 und des § 125 gilt die\nstellt sind. Satz 1 gilt ferner nicht, wenn feststeht, dass\nSchweigepflicht nicht\ndie oder der Beschäftigte binnen weiterer neun Monate\n1. für Mitglieder der Personalvertretung und der Ju-                   zur bisherigen Dienststelle zurückkehren wird. Hin-\ngend- und Auszubildendenvertretung gegenüber                       sichtlich des Verlustes des Wahlrechts in der bisheri-\nden übrigen Mitgliedern der Vertretung,                            gen Dienststelle gelten die Sätze 1 und 3 entsprechend\n2. für die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Personen                    in Fällen einer Zuweisung nach § 29 des Bundesbeam-\ngegenüber der zuständigen Personalvertretung,                      tengesetzes, nach den tarifvertraglichen Bestimmun-\ngen oder auf Grund entsprechender arbeitsvertragli-\n3. gegenüber der vorgesetzten Dienststelle, der bei ihr\ncher Vereinbarung.\ngebildeten Stufenvertretung und gegenüber dem\nGesamtpersonalrat sowie                                               (3) Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst\n4. für die Anrufung der Einigungsstelle.                               sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in ent-\nsprechender Berufsausbildung sind nur bei ihrer\n(2) Die Schweigepflicht besteht nicht in Bezug auf                  Stammbehörde wahlberechtigt.\nAngelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind\noder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung be-\n§ 15\ndürfen.\nWählbarkeit\n§ 12                                       (1) Wählbar sind die Wahlberechtigten, die am\nUnfallfürsorge                                Wahltag\nErleidet eine Beamtin oder ein Beamter anlässlich                   1. das 18. Lebensjahr vollendet haben und\nder Wahrnehmung von Rechten oder der Erfüllung\n2. seit sechs Monaten Beschäftigte im öffentlichen\nvon Pflichten nach diesem Gesetz einen Unfall, der im\nDienst des Bundes sind.\nSinne der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschrif-\nten ein Dienstunfall wäre, so sind diese Vorschriften                  Besteht die Dienststelle weniger als ein Jahr, ist Satz 1\nentsprechend anzuwenden.                                               Nummer 2 nicht anzuwenden.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021                      1619\n(2) Nicht wählbar sind                                                 (4) Die Zahl der Mitglieder eines Personalrats, der\n1. Beschäftigte, die infolge Richterspruchs nicht die                  nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 aus drei Mit-\nFähigkeit besitzen, Rechte aus öffentlichen Wahlen                 gliedern besteht, erhöht sich auf vier Mitglieder, wenn\nzu erlangen,                                                       eine Gruppe mindestens ebenso viele Beschäftigte\nzählt wie die beiden anderen Gruppen zusammen.\n2. Beschäftigte, die am Wahltag noch länger als zwölf                  Das vierte Mitglied steht der stärksten Gruppe zu.\nMonate beurlaubt sind,\n(5) Eine Gruppe, der in der Regel nicht mehr als fünf\n3. für die Wahl in eine Stufenvertretung die in § 14 Ab-\nBeschäftigte angehören, erhält nur dann eine Vertre-\nsatz 3 genannten Personen oder\ntung, wenn sie mindestens 5 Prozent der Beschäftigten\n4. für die Wahl der Personalvertretung ihrer Dienst-                   der Dienststelle umfasst. Erhält sie keine Vertretung\nstelle die in § 8 genannten Personen sowie Beschäf-                und findet Gruppenwahl statt, so kann sich jede und\ntigte, die zu selbstständigen Entscheidungen in Per-               jeder Angehörige dieser Gruppe durch Erklärung ge-\nsonalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind.                 genüber dem Wahlvorstand einer anderen Gruppe an-\nschließen.\n§ 16\n(6) Die Verteilung der Mitglieder des Personalrats\nZahl der Personalratsmitglieder                           auf die Gruppen kann abweichend geordnet werden,\n(1) Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in                 wenn jede Gruppe dies vor der Neuwahl in getrennter\nder Regel                                                              geheimer Abstimmung beschließt.\n1. 5 bis 20 wahlberechtigten Beschäftigten aus einem                      (7) Für jede Gruppe können auch Angehörige ande-\nMitglied,                                                          rer Gruppen vorgeschlagen werden. Die Gewählten\n2. 21 Wahlberechtigten bis 50 Beschäftigten aus drei                   gelten als Vertreterinnen oder Vertreter derjenigen\nMitgliedern,                                                       Gruppe, für die sie vorgeschlagen worden sind. Satz 2\ngilt auch für Ersatzmitglieder.\n3. 51 bis 150 Beschäftigten aus fünf Mitgliedern,\n4. 151 bis 300 Beschäftigten aus sieben Mitgliedern,                                               § 18\n5. 301 bis 600 Beschäftigten aus neun Mitgliedern,                                       Berücksichtigung der\n6. 601 bis 1 000 Beschäftigten aus elf Mitgliedern.                            Beschäftigungsarten und Geschlechter\nDie Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen mit                  (1) Der Personalrat soll sich aus Vertreterinnen und\n1 001 bis 5 000 Beschäftigten um je zwei Mitglieder für                Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten zu-\nje weitere angefangene 1 000 Beschäftigte und in                       sammensetzen.\nDienststellen mit mehr als 5 000 Beschäftigten um je                      (2) Frauen und Männer sollen im Personalrat ent-\nzwei Mitglieder für je weitere angefangene 2 000 Be-                   sprechend dem Zahlenverhältnis in der Dienststelle\nschäftigte.                                                            vertreten sein.\n(2) Die Höchstzahl der Mitglieder beträgt 31.\n§ 19\n§ 17                                             Wahlgrundsätze und Wahlverfahren\nSitzverteilung auf die Gruppen                              (1) Der Personalrat wird in geheimer und unmittel-\n(1) Sind in der Dienststelle Angehörige verschiede-                 barer Wahl gewählt.\nner Gruppen beschäftigt, so muss jede Gruppe ent-                         (2) Besteht der Personalrat aus mehr als einer\nsprechend ihrer Stärke im Personalrat vertreten sein,                  Person, so wählen die Beamtinnen und Beamten sowie\nwenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht.                   die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Vertrete-\nBei gleicher Stärke der Gruppen entscheidet das Los.                   rinnen und Vertreter nach § 17 jeweils in getrennten\nMacht eine Gruppe von ihrem Recht, im Personalrat                      Wahlgängen, es sei denn, dass die wahlberechtigten\nvertreten zu sein, keinen Gebrauch, so verliert sie ihren              Angehörigen jeder Gruppe vor der Neuwahl in getrenn-\nAnspruch auf Vertretung.                                               ten geheimen Abstimmungen die gemeinsame Wahl\n(2) Der Wahlvorstand errechnet die Verteilung der                   beschließen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der\nSitze auf die Gruppen nach den Grundsätzen der Ver-                    Stimmen aller Wahlberechtigten jeder Gruppe.\nhältniswahl.                                                              (3) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Ver-\n(3) Eine Gruppe erhält                                              hältniswahl durchgeführt. Wird nur ein Wahlvorschlag\n1. bei weniger als 51 Gruppenangehörigen mindestens                    eingereicht, so findet Personenwahl statt. In Dienst-\neine Vertreterin oder einen Vertreter,                             stellen, deren Personalrat aus einer Person besteht,\nwird dieser mit Stimmenmehrheit gewählt. Das Gleiche\n2. bei 51 bis 200 Gruppenangehörigen mindestens\ngilt für Gruppen, denen nur eine Vertreterin oder ein\nzwei Vertreterinnen oder Vertreter,\nVertreter im Personalrat zusteht.\n3. bei 201 bis 600 Gruppenangehörigen mindestens\ndrei Vertreterinnen oder Vertreter,                                                            § 20\n4. bei 601 bis 1 000 Gruppenangehörigen mindestens                                           Wahlvorschläge\nvier Vertreterinnen oder Vertreter,\n(1) Zur Wahl des Personalrats können die wahlbe-\n5. bei 1 001 bis 3 000 Gruppenangehörigen mindes-                      rechtigten Beschäftigten und die in der Dienststelle\ntens fünf Vertreterinnen oder Vertreter,                           vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen.\n6. bei mehr als 3 000 Gruppenangehörigen mindes-                       Jeder Wahlvorschlag der Beschäftigten muss von min-\ntens sechs Vertreterinnen oder Vertreter.                          destens 5 Prozent der wahlberechtigten Gruppenange-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1620              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021\nhörigen, jedoch mindestens von drei Wahlberechtigten                   Leiterin oder der Leiter der Dienststelle eine Personal-\nunterzeichnet sein. In jedem Fall genügt die Unter-                    versammlung zur Wahl des Wahlvorstands ein. Ab-\nzeichnung durch 50 wahlberechtigte Gruppenan-                          satz 1 Satz 3 gilt entsprechend.\ngehörige. Die nach § 15 Absatz 2 Nummer 4 nicht\nwählbaren Beschäftigten dürfen keine Wahlvorschläge                                                § 23\nmachen oder unterzeichnen.                                                                   Bestellung des\n(2) Ist gemeinsame Wahl beschlossen worden, so                                      Wahlvorstands durch die\nmuss jeder Wahlvorschlag der Beschäftigten von min-                           Leiterin oder den Leiter der Dienststelle\ndestens 5 Prozent der wahlberechtigten Beschäftigten                      Findet eine Personalversammlung nach § 22 nicht\nunterzeichnet sein; Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entspre-                statt oder wählt die Personalversammlung keinen\nchend.                                                                 Wahlvorstand, so bestellt ihn die Leiterin oder der Lei-\n(3) Werden bei gemeinsamer Wahl für eine Gruppe                     ter der Dienststelle auf Antrag von mindestens drei\ngruppenfremde Bewerberinnen oder Bewerber vorge-                       Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertre-\nschlagen, muss der Wahlvorschlag von mindestens                        tenen Gewerkschaft.\n10 Prozent der wahlberechtigten Angehörigen der\nGruppe unterzeichnet sein, für die sie vorgeschlagen                                               § 24\nsind. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.                                      Aufgaben des Wahlvorstands\n(4) Eine Person kann nur auf einem Wahlvorschlag                       (1) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich\nbenannt werden.                                                        nach seiner Bestellung einzuleiten; die Wahl soll spä-\n(5) Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss                     testens zwei Wochen vor dem Ende der Amtszeit des\nvon zwei Beauftragten unterzeichnet sein; die Beauf-                   Personalrats stattfinden. Kommt der Wahlvorstand die-\ntragten müssen Beschäftigte der Dienststelle sein und                  ser Verpflichtung nicht nach, so beruft die Leiterin oder\neiner in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft an-                 der Leiter der Dienststelle auf Antrag von mindestens\ngehören. Bei Zweifeln an der Beauftragung kann der                     drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle\nWahlvorstand verlangen, dass die Gewerkschaft die                      vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung\nBeauftragung bestätigt.                                                zur Wahl eines neuen Wahlvorstands ein. § 22 Absatz 1\nSatz 3 und § 23 gelten entsprechend.\n§ 21                                       (2) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt\nBestellung des                                 der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stim-\nWahlvorstands durch den Personalrat                            men vor, stellt deren Ergebnis in einem Protokoll fest\nund gibt es den Angehörigen der Dienststelle bekannt.\nSpätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit\nDer Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle und den in\nbestellt der Personalrat drei Wahlberechtigte, die das\nder Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist eine\n18. Lebensjahr vollendet haben, als Wahlvorstand und\nKopie des Protokolls zu übersenden.\neine oder einen von ihnen als Vorsitzende oder Vorsit-\nzenden. Der Personalrat kann die Zahl der Wahlvor-\n§ 25\nstandsmitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsge-\nmäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Der                                   Schutz und Kosten der Wahl\nWahlvorstand muss aus einer ungeraden Zahl von Mit-                       (1) Niemand darf die Wahl des Personalrats behin-\ngliedern bestehen. Sind in der Dienststelle Angehörige                 dern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden\nverschiedener Gruppen beschäftigt, so muss jede                        Weise beeinflussen. Insbesondere dürfen Wahlberech-\nGruppe im Wahlvorstand vertreten sein. Hat die                         tigte nicht in der Ausübung des aktiven und passiven\nDienststelle weibliche und männliche Beschäftigte, sol-                Wahlrechts beschränkt werden. § 55 Absatz 1 und 2\nlen dem Wahlvorstand Frauen und Männer angehören.                      Satz 1 und 2 gilt für Mitglieder des Wahlvorstands so-\nFür jedes Mitglied des Wahlvorstands sollen für den                    wie für Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber ent-\nFall seiner Verhinderung bis zu drei Ersatzmitglieder                  sprechend.\nbestellt werden. Jeweils eine Beauftragte oder ein Be-\n(2) Die Kosten der Wahl trägt der Bund. Erforder-\nauftragter der in der Dienststelle vertretenen Gewerk-\nliche Versäumnis von Arbeitszeit infolge der Ausübung\nschaften ist berechtigt, an den Sitzungen des Wahlvor-\ndes Wahlrechts, der Teilnahme an den in den §§ 22\nstands mit beratender Stimme teilzunehmen.\nund 24 Absatz 1 genannten Personalversammlungen\noder der Betätigung im Wahlvorstand hat keine Minde-\n§ 22                                    rung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zur\nWahl des Wahlvorstands                                Folge. Für die Mitglieder des Wahlvorstands gelten\ndurch die Personalversammlung                               § 46 Absatz 2 und § 51 Satz 2 entsprechend.\n(1) Besteht sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit\ndes Personalrats kein Wahlvorstand, so beruft die Lei-                                             § 26\nterin oder der Leiter der Dienststelle auf Antrag von                                    Anfechtung der Wahl\nmindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der                        Mindestens drei Wahlberechtigte, jede in der Dienst-\nDienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personal-                   stelle vertretene Gewerkschaft oder die Leiterin oder\nversammlung zur Wahl des Wahlvorstands ein. § 21 gilt                  der Leiter der Dienststelle können binnen einer Frist\nentsprechend. Die Personalversammlung wählt eine                       von zwölf Arbeitstagen, vom Tag der Bekanntgabe\nVersammlungsleiterin oder einen Versammlungsleiter.                    des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim\n(2) Besteht in einer Dienststelle, die die Vorausset-               Verwaltungsgericht anfechten, wenn gegen wesentli-\nzungen des § 13 erfüllt, kein Personalrat, so beruft die               che Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021                      1621\noder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine                       Gruppe nach diesem Gesetz zustehenden Befugnisse\nBerichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch                und Pflichten wahr.\nden Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder be-\neinflusst werden konnte.                                                  (5) Hat außerhalb des für die regelmäßigen Perso-\nnalratswahlen festgelegten Zeitraums eine Personal-\nratswahl stattgefunden, so ist der Personalrat in dem\nAbschnitt 2                                 auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regel-\nAmtszeit                                  mäßigen Personalratswahlen neu zu wählen. Hat die\nAmtszeit des Personalrats zu Beginn des für die regel-\n§ 27                                    mäßigen Personalratswahlen festgelegten Zeitraums\nZeitpunkt der Wahl, Amtszeit                             noch nicht ein Jahr betragen, so ist der Personalrat in\ndem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Perso-\n(1) Die regelmäßigen Personalratswahlen finden alle                 nalratswahlen neu zu wählen.\nvier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt.\n(2) Die Amtszeit des Personalrats beginnt am 1. Juni                                            § 29\ndes Jahres, in dem die regelmäßigen Personalrats-\nwahlen stattfinden, und endet mit dem Ablauf von vier                                   Übergangsmandat und\nJahren. Ist am Tag des Ablaufs der Amtszeit ein neuer                     Restmandat bei Umstrukturierungsmaßnahmen\nPersonalrat nicht gewählt oder hat sich am Tag des                        (1) Wird eine Dienststelle in mehrere Dienststellen\nAblaufs der Amtszeit noch kein neuer Personalrat kon-                  aufgespalten oder werden Teile einer Dienststelle in\nstituiert, führt der Personalrat die Geschäfte weiter, bis             eine neue Dienststelle ausgegliedert, führt der Perso-\nsich der neu gewählte Personalrat konstituiert hat,                    nalrat die Geschäfte für die ihm bislang zugeordneten\nlängstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Juli.                          Dienststellenteile weiter (Übergangsmandat). Der Per-\nsonalrat hat unverzüglich nach Wirksamwerden der\n§ 28                                    Organisationsmaßnahme einen Wahlvorstand in der\nVorzeitige Neuwahl                                neuen Dienststelle zu bestellen. Das Übergangsman-\n(1) Außerhalb des in § 27 Absatz 1 genannten Zeit-                  dat endet, sobald sich der neu gewählte Personalrat\nraums ist der Personalrat neu zu wählen, wenn                          konstituiert hat, spätestens jedoch sechs Monate nach\nWirksamwerden der Organisationsmaßnahme. Durch\n1. mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tag der Wahl ge-                     Vereinbarung zwischen der neuen Dienststelle und\nrechnet, die Zahl der regelmäßig Beschäftigten um                  dem Personalrat kann das Übergangsmandat um wei-\ndie Hälfte, mindestens aber um 50 Personen gestie-                 tere sechs Monate verlängert werden.\ngen oder gesunken ist,\n2. die Gesamtzahl der Mitglieder des Personalrats                         (2) Werden Dienststellen oder Teile mehrerer\nauch nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder um                 Dienststellen zu einer neuen Dienststelle zusammenge-\nmehr als ein Viertel der vorgeschriebenen Zahl ge-                 legt, nimmt der Personalrat derjenigen Dienststelle,\nsunken ist,                                                        aus der die meisten Beschäftigten zu der neuen\nDienststelle übergegangen sind, das Übergangsman-\n3. der Personalrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder                  dat wahr. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.\nseinen Rücktritt beschlossen hat,\n(3) Wird im Geschäftsbereich einer obersten Dienst-\n4. die Personalratswahl mit Erfolg gerichtlich ange-\nbehörde eine Dienststelle neu errichtet, ohne dass die\nfochten worden ist,\nVoraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Ab-\n5. der Personalrat durch gerichtliche Entscheidung                     satzes 2 Satz 1 vorliegen, so nimmt die bei der überge-\naufgelöst ist oder                                                 ordneten Dienststelle gebildete Stufenvertretung oder,\n6. in der Dienststelle kein Personalrat besteht.                       wenn eine solche nicht besteht, der bei der übergeord-\nneten Dienststelle gebildete Personalrat das Über-\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3\ngangsmandat wahr. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entspre-\nführt der Personalrat die Geschäfte weiter, bis sich\nchend.\nder neu gewählte Personalrat konstituiert hat.\n(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 und 5                        (4) Werden Teile einer Dienststelle in eine andere\nnimmt der Wahlvorstand, der die Neuwahl durchführt,                    Dienststelle eingegliedert und steigt oder sinkt hier-\ndie dem Personalrat nach diesem Gesetz zustehenden                     durch in der abgebenden oder in der aufnehmenden\nBefugnisse und Pflichten wahr, bis sich der neu ge-                    Dienststelle die Zahl der regelmäßig Beschäftigten um\nwählte Personalrat konstituiert hat. Die Bestellung des                ein Viertel, mindestens aber um 50 Personen, ist der\nWahlvorstands nach § 22 Absatz 2 oder § 23 erfolgt                     Personalrat der hiervon betroffenen Dienststelle abwei-\nunverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft der Ent-                    chend von § 28 Absatz 1 Nummer 1 neu zu wählen.\nscheidung. Der Wahlvorstand hat die Neuwahl unver-                     Dies gilt nicht, wenn die Eingliederung weniger als\nzüglich einzuleiten.                                                   zwölf Monate vor dem Ende der regelmäßigen Amtszeit\ndes Personalrats wirksam wird. Wird eine Dienststelle\n(4) Ist eine in der Dienststelle vorhandene Gruppe,                 vollständig in eine andere Dienststelle eingegliedert,\ndie bisher im Personalrat vertreten war, durch kein Mit-               gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend für den Perso-\nglied des Personalrats mehr vertreten oder wird nach                   nalrat der aufnehmenden Dienststelle.\n§ 26 die Wahl nur einer Gruppe mit Erfolg angefochten,\nso wählt diese Gruppe neue Mitglieder. Der Personal-                      (5) Wird eine Dienststelle aufgelöst, bleibt deren\nrat bestellt mit seinen verbleibenden Mitgliedern unver-               Personalrat so lange im Amt, wie dies zur Wahrneh-\nzüglich einen aus Angehörigen dieser Gruppe gebilde-                   mung der damit im Zusammenhang stehenden Betei-\nten Wahlvorstand und nimmt bis zur Neuwahl die der                     ligungsrechte erforderlich ist.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1622              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021\n(6) Geht eine Dienststelle durch Umwandlung oder                    9. gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der\neine anderweitige Privatisierungsmaßnahme in eine                          Nichtwählbarkeit nach Ablauf der in § 26 bezeichne-\nRechtsform des Privatrechts über, bleibt deren Perso-                      ten Frist, es sei denn, der Mangel liegt nicht mehr\nnalrat im Amt und führt die Geschäfte weiter, wenn                         vor.\ndie Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Be-\n(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch\ntriebsverfassungsgesetzes erfüllt sind und ein Be-\neinen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mit-\ntriebsrat nicht besteht. Werden Dienststellen oder Teile\nglieds nicht berührt; dieses vertritt weiterhin die\nmehrerer Dienststellen zu einem Betrieb im Sinne des\nGruppe, von der es gewählt wurde.\n§ 1 Absatz 1 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes\nzusammengefasst, bestimmt sich der das Übergangs-\nmandat wahrnehmende Personalrat in entsprechender                                                  § 32\nAnwendung des Absatzes 2 Satz 1. Der Personalrat                                       Ruhen der Mitgliedschaft\nnimmt die Aufgaben eines Betriebsrats nach dem Be-\ntriebsverfassungsgesetz wahr und hat unverzüglich                         Die Mitgliedschaft einer Beamtin oder eines Beam-\nden Wahlvorstand zur Einleitung der Betriebsratswahl                   ten im Personalrat ruht, solange ihr oder ihm die Füh-\nzu bestellen. Für das Ende des Übergangsmandats gilt                   rung der Dienstgeschäfte verboten oder sie oder er\n§ 21a Absatz 1 Satz 3 und 4 des Betriebsverfassungs-                   wegen eines schwebenden Disziplinarverfahrens vor-\ngesetzes entsprechend. Auf die bis zum Zeitpunkt des                   läufig des Dienstes enthoben ist.\nWirksamwerdens der Privatisierungsmaßnahme ein-\ngeleiteten Beteiligungsverfahren, Verfahren vor der                                                § 33\nEinigungsstelle und den Verwaltungsgerichten sind\nEintritt von Ersatzmitgliedern\ndie Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden. Die\nin den bisherigen Dienststellen bestehenden Dienst-                       (1) Scheidet ein Mitglied aus dem Personalrat aus,\nvereinbarungen gelten für die Beschäftigten aus diesen                 so tritt ein Ersatzmitglied ein. Das Gleiche gilt, wenn\nDienststellen längstens für zwölf Monate nach Wirk-                    ein Mitglied des Personalrats zeitweilig verhindert ist.\nsamwerden der Privatisierungsmaßnahme als Be-\n(2) Die Ersatzmitglieder werden der Reihe nach aus\ntriebsvereinbarung fort, soweit sie nicht durch eine\nden nicht gewählten Beschäftigten derjenigen Vor-\nandere Regelung ersetzt werden.\nschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden\n(7) Auf Wahlen nach den Absätzen 1 bis 4 ist § 28                   Mitglieder angehören. Ist das ausgeschiedene oder\nAbsatz 5 anzuwenden.                                                   verhinderte Mitglied mit einfacher Stimmenmehrheit\ngewählt, so tritt der nicht gewählte Beschäftigte mit\n§ 30                                    der nächsthöheren Stimmenzahl als Ersatzmitglied ein.\nAusschluss eines                                   (3) § 31 Absatz 2 gilt entsprechend bei einem Wech-\nMitglieds und Auflösung des Personalrats                         sel der Gruppenzugehörigkeit vor dem Eintritt des\nAuf Antrag eines Viertels der Wahlberechtigten oder                 Ersatzmitglieds in den Personalrat.\neiner in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft\n(4) Ist die Personalratswahl mit Erfolg angefochten\nkann das Verwaltungsgericht den Ausschluss eines\nMitglieds aus dem Personalrat oder die Auflösung                       worden oder der Personalrat durch gerichtliche\ndes Personalrats wegen grober Vernachlässigung                         Entscheidung aufgelöst, treten Ersatzmitglieder nicht\nein.\nseiner gesetzlichen Befugnisse oder wegen grober\nVerletzung seiner gesetzlichen Pflichten beschließen.\nDer Personalrat kann aus den gleichen Gründen den                                              Abschnitt 3\nAusschluss eines Mitglieds beantragen. Die Leiterin\nGeschäftsführung\noder der Leiter der Dienststelle kann den Ausschluss\neines Mitglieds aus dem Personalrat oder die Auf-\nlösung des Personalrats wegen grober Verletzung                                                    § 34\nseiner gesetzlichen Pflichten beantragen.                                                       Vorstand\n§ 31                                       (1) Der Personalrat bildet aus seiner Mitte den Vor-\nstand. Diesem muss ein Mitglied jeder im Personalrat\nErlöschen der Mitgliedschaft\nvertretenen Gruppe angehören. Die Vertreterinnen und\n(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch                Vertreter jeder Gruppe wählen das auf ihre Gruppe ent-\n1. Ablauf der Amtszeit,                                                fallende Vorstandsmitglied. Der Vorstand führt die\nlaufenden Geschäfte.\n2. Niederlegung des Amtes,\n3. Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses,                      (2) Hat der Personalrat elf oder mehr Mitglieder, so\nwählt er aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehr-\n4. Ausscheiden aus der Dienststelle,                                   heit zwei weitere Mitglieder in den Vorstand. Sind Mit-\n5. Verlust der Wählbarkeit,                                            glieder des Personalrats aus Wahlvorschlagslisten mit\n6. Eintritt in eine mehr als zwölfmonatige Beurlaubung,                verschiedenen Bezeichnungen gewählt worden und\nsind im Vorstand Mitglieder aus derjenigen Liste nicht\n7. Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit im            vertreten, die die größte oder zweitgrößte Anzahl, min-\nBlockmodell,                                                       destens jedoch ein Drittel aller von den Angehörigen\n8. Ausschluss aus dem Personalrat oder Auflösung                       der Dienststelle abgegebenen Stimmen erhalten hat,\ndes Personalrats auf Grund einer gerichtlichen Ent-                so ist eines der weiteren Vorstandsmitglieder aus\nscheidung oder                                                     dieser Liste zu wählen.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021                       1623\n§ 35                                    beratend teilzunehmen. An der Behandlung von Ange-\nVorsitz                                   legenheiten, die besonders Beschäftigte betreffen, die\ndas 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder\n(1) Der Personalrat bestimmt mit einfacher Mehr-                    die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden, hat\nheit, welches der nach § 34 Absatz 1 gewählten Vor-                    die gesamte Jugend- und Auszubildendenvertretung\nstandsmitglieder den Vorsitz übernimmt. Er bestimmt                    das Recht zur beratenden Teilnahme. Bei Beschlüssen\nzugleich die Vertretung der oder des Vorsitzenden. Da-                 des Personalrats, die überwiegend Beschäftigte be-\nbei sind die Gruppen zu berücksichtigen, denen der                     treffen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet\noder die Vorsitzende nicht angehört, es sei denn, dass                 haben oder die sich in einer beruflichen Ausbildung be-\ndie Vertreterinnen und Vertreter dieser Gruppen darauf                 finden, haben die Jugend- und Auszubildendenvertre-\nverzichten.                                                            terinnen und -vertreter Stimmrecht. Soweit sie ein\n(2) Die oder der Vorsitzende vertritt den Personalrat               Recht auf Teilnahme an der Sitzung haben, gilt § 36\nim Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse. In                      Absatz 2 Satz 3 entsprechend für die Ladung der\nAngelegenheiten, die nur eine Gruppe betreffen, vertritt               Schwerbehindertenvertretung und der Mitglieder der\ndie oder der Vorsitzende, wenn sie oder er nicht selbst                Jugend- und Auszubildendenvertretung.\ndieser Gruppe angehört, den Personalrat gemeinsam                         (2) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder oder der\nmit einem der Gruppe angehörenden Vorstandsmit-                        Mehrheit einer Gruppe des Personalrats kann eine Be-\nglied.                                                                 auftragte oder ein Beauftragter einer im Personalrat\nvertretenen Gewerkschaft an den Sitzungen beratend\n§ 36                                    teilnehmen; in diesem Fall sind der Gewerkschaft der\nAnberaumung von Sitzungen                               Zeitpunkt der Sitzung und die Tagesordnung rechtzei-\n(1) Spätestens fünf Arbeitstage nach dem Wahltag                    tig mitzuteilen.\nhat der Wahlvorstand die Mitglieder des Personalrats                      (3) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle\nzu den Wahlen des Vorstands und des Vorsitzes ein-                     nimmt an den Sitzungen teil, die auf ihr oder sein Ver-\nzuberufen. Die oder der Vorsitzende des Wahlvor-                       langen anberaumt worden sind oder zu denen sie oder\nstands leitet die Sitzung, bis der Personalrat aus seiner              er ausdrücklich eingeladen worden ist.\nMitte eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter bestellt\nhat.                                                                                               § 38\n(2) Die weiteren Sitzungen beruft die oder der Vor-                                        Zeitpunkt der\nsitzende des Personalrats ein. Sie oder er setzt die Ta-                          Sitzungen und Nichtöffentlichkeit\ngesordnung fest und leitet die Verhandlung. Die oder\n(1) Die Sitzungen des Personalrats finden in der\nder Vorsitzende hat die Mitglieder des Personalrats zu\nRegel während der Arbeitszeit statt. Der Personalrat\nden Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tages-\nhat bei der Anberaumung seiner Sitzungen auf die\nordnung zu laden. Ist ein Mitglied des Personalrats an\ndienstlichen Erfordernisse und auf die Arbeitszeiten\nder Sitzungsteilnahme verhindert, hat es dies unter An-\nseiner Mitglieder Rücksicht zu nehmen. Die Leiterin\ngabe der Gründe unverzüglich der oder dem Vorsitzen-\noder der Leiter der Dienststelle ist vom Zeitpunkt der\nden mitzuteilen. Die oder der Vorsitzende hat für ein\nSitzung vorher zu verständigen.\nverhindertes Mitglied des Personalrats das nach § 33\nAbsatz 1 Satz 2 eintretende Ersatzmitglied zu laden.                      (2) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Personal-\nrat kann ihm nach § 47 zur Verfügung gestelltes Büro-\n(3) Die oder der Vorsitzende hat eine Sitzung einzu-\npersonal zur Anfertigung der Niederschrift hinzuziehen.\nberufen und den Gegenstand, dessen Beratung bean-\ntragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies                      (3) Die Sitzungen des Personalrats finden in der\nbeantragt wird von                                                     Regel als Präsenzsitzung in Anwesenheit seiner Mit-\nglieder vor Ort statt. Die Sitzung kann vollständig oder\n1. einem Viertel der Mitglieder des Personalrats,\nunter Zuschaltung einzelner Personalratsmitglieder\n2. der Mehrheit der Vertreterinnen und Vertreter einer                 mittels Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt\nGruppe,                                                            werden, wenn\n3. der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle,                      1. vorhandene Einrichtungen genutzt werden, die\n4. der Vertrauensperson der schwerbehinderten Men-                         durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung frei-\nschen in Angelegenheiten, die besonders schwer-                        gegeben sind,\nbehinderte Beschäftigte betreffen, oder                            2. nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder oder die\n5. der Mehrheit der Mitglieder der Jugend- und Aus-                        Mehrheit der Vertreterinnen und Vertreter einer\nzubildendenvertretung in Angelegenheiten, die be-                      Gruppe des Personalrats binnen einer von der oder\nsonders Beschäftigte betreffen, die das 18. Lebens-                    dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist gegen-\njahr noch nicht vollendet haben oder sich in einer                     über der oder dem Vorsitzenden widerspricht und\nberuflichen Ausbildung befinden.                                   3. der Personalrat geeignete organisatorische Maß-\nnahmen trifft, um sicherzustellen, dass Dritte vom\n§ 37                                        Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.\nTeilnahme- und                                 Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Personalratsmit-\nStimmrecht sonstiger Personen                              glieder, die mittels Video- oder Telefonkonferenz an\n(1) Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Jugend-                 Sitzungen teilnehmen, gelten als anwesend im Sinne\nund Auszubildendenvertretung, die oder der von dieser                  des § 39 Absatz 1 Satz 1. § 43 Absatz 1 Satz 3 findet\nbenannt wird, und die Schwerbehindertenvertretung                      mit der Maßgabe Anwendung, dass die oder der Vor-\nhaben das Recht, an den Sitzungen des Personalrats                     sitzende vor Beginn der Beratung die zugeschalteten\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1624              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021\nPersonalratsmitglieder feststellt und in die Anwesen-                  aufgeführten Personen. Hat ein Mitglied des Personal-\nheitsliste einträgt. Das Recht eines Personalratsmit-                  rats Grund zu der Annahme, dass in seiner Person ein\nglieds auf Teilnahme an der Sitzung vor Ort bleibt                     Ausschließungsgrund vorliegt, so hat es dies der oder\ndurch die Durchführung der Sitzung mittels Video-                      dem Vorsitzenden unverzüglich, spätestens jedoch vor\noder Telefonkonferenz unberührt.                                       Beginn der Beratung über die Angelegenheit anzuzei-\ngen. Über das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes\n§ 39                                    entscheidet der Personalrat in Zweifelsfällen in Ab-\nBeschlussfassung                                 wesenheit der oder des Betroffenen. Das betroffene\nPersonalratsmitglied ist vorher anzuhören. Das ausge-\n(1) Die Beschlüsse des Personalrats werden, soweit                  schlossene Mitglied hat für die Dauer der Beratung und\nin diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit ein-                 Beschlussfassung über die Angelegenheit nach Satz 1\nfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder                       den Sitzungsraum zu verlassen.\ngefasst. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stim-\nmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.                                    (2) Absatz 1 gilt entsprechend für weitere Personen,\ndie zur Teilnahme an den Sitzungen des Personalrats\n(2) Der Personalrat ist nur beschlussfähig, wenn\nberechtigt sind.\nmindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist;\nVertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.                            (3) Werden die den Ausschließungsgrund begrün-\ndenden Umstände erst während der Sitzung bekannt,\n(3) Bei der Feststellung der Stimmenmehrheit wer-\ntritt ein Ersatzmitglied nach § 33 Absatz 1 Satz 2 nur\nden die Stimmen anderer anwesender Personen, die\nein, wenn es auf die Ladung durch die Vorsitzende\nüber ein Stimmrecht verfügen, mitgezählt.\noder den Vorsitzenden des Personalrats hin unverzüg-\n(4) In der Geschäftsordnung kann die Beschlussfas-                  lich an der Sitzung teilnehmen kann.\nsung im elektronischen Verfahren vorgesehen werden.\n(4) Ein Beschluss ist nichtig, wenn an der Beratung\n§ 38 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und 3 gilt entspre-\noder Beschlussfassung ein ausgeschlossenes Mitglied\nchend. Die Beschlussfassung im elektronischen Ver-\nmitgewirkt hat, es sei denn, dass durch die Mitwirkung\nfahren ist unzulässig, wenn ein Mitglied des Personal-\ndie Beschlussfassung nicht geändert oder beeinflusst\nrats oder eine nach § 37 teilnahmeberechtigte Person\nwerden konnte. Die Nichtigkeit des Beschlusses be-\nbinnen einer von der oder dem Vorsitzenden zu be-\nrührt die Wirksamkeit einer Maßnahme, die die Dienst-\nstimmenden Frist gegenüber der oder dem Vorsitzen-\nstelle im Vertrauen auf den Beschluss des Personalrats\nden widerspricht. Die oder der Vorsitzende gibt das\ndurchgeführt hat, nicht.\nErgebnis der Beschlussfassung im elektronischen Ver-\nfahren spätestens in der nächsten Sitzung des Perso-\nnalrats bekannt.                                                                                   § 42\nAussetzung von Beschlüssen\n§ 40                                        (1) Erachtet die Mehrheit der Vertreterinnen und\nBeschlussfassung in                               Vertreter einer Gruppe oder der Jugend- und Auszubil-\ngemeinsamen Angelegenheiten                                dendenvertretung einen Beschluss des Personalrats\nund in Gruppenangelegenheiten                              als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interes-\n(1) Über die gemeinsamen Angelegenheiten der Be-                    sen der durch sie vertretenen Beschäftigten, so ist auf\namtinnen und Beamten sowie der Arbeitnehmerinnen                       ihren Antrag der Beschluss auf die Dauer von fünf\nund Arbeitnehmer wird vom Personalrat gemeinsam                        Arbeitstagen vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an\nberaten und beschlossen.                                               auszusetzen. In dieser Frist soll, gegebenenfalls mit\nHilfe der unter den Mitgliedern des Personalrats oder\n(2) In Angelegenheiten, die lediglich die Angehöri-                 der Jugend- und Auszubildendenvertretung vertrete-\ngen einer Gruppe betreffen, sind nach gemeinsamer                      nen Gewerkschaften, eine Verständigung versucht\nBeratung im Personalrat nur die Vertreterinnen und                     werden. Die Aussetzung eines Beschlusses nach Satz 1\nVertreter dieser Gruppe zur Beschlussfassung berufen.                  hat keine Verlängerung einer Frist zur Folge.\nDies gilt nicht für eine Gruppe, die im Personalrat nicht\nvertreten ist.                                                             (2) Nach Ablauf der Frist von fünf Arbeitstagen ist\nüber die Angelegenheit neu zu beschließen. Wird der\n(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Angelegenheiten,                 erste Beschluss bestätigt, so kann der Antrag auf Aus-\ndie lediglich die Angehörigen zweier Gruppen betref-                   setzung nicht wiederholt werden.\nfen.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn\n§ 41                                    die Schwerbehindertenvertretung einen Beschluss des\nPersonalrats als eine erhebliche Beeinträchtigung\nAusschluss von\nwichtiger Interessen der schwerbehinderten oder ihnen\nBeratung und Beschlussfassung\ngleichgestellten Beschäftigten erachtet.\n(1) Ein Mitglied des Personalrats ist ausgeschlossen\nvon der Beratung und Beschlussfassung                                                              § 43\n1. über beteiligungspflichtige Angelegenheiten, die                                             Protokoll\nseine persönlichen Interessen oder die seiner Ange-\nhörigen unmittelbar und individuell berühren, oder                     (1) Über jede Verhandlung des Personalrats ist ein\nProtokoll zu führen, das mindestens den Wortlaut der\n2. über einen Antrag auf seinen Ausschluss aus dem                     Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie ge-\nPersonalrat.                                                       fasst sind, enthält. Das Protokoll ist von der oder dem\nAngehörige im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 sind die                     Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unter-\nin § 20 Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes                     zeichnen. Dem Protokoll ist eine Anwesenheitsliste\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021                       1625\nbeizufügen, in die sich jede Teilnehmerin und jeder                    herausgeben. Für Informationen nach den Sätzen 1\nTeilnehmer eigenhändig einzutragen hat.                                und 2 kann der Personalrat die in der Dienststelle üb-\n(2) Haben die Leiterin oder der Leiter der Dienst-                  licherweise genutzten Informations- und Kommunikati-\nstelle oder Beauftragte von Gewerkschaften an der Sit-                 onssysteme nutzen.\nzung teilgenommen, so ist ihnen der entsprechende\nAuszug aus dem Protokoll zuzuleiten. Einwendungen                                                  § 49\ngegen das Protokoll sind unverzüglich schriftlich oder                              Verbot der Beitragserhebung\nelektronisch zu erheben und dem Protokoll beizufügen.                     Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Be-\nschäftigten keine Beiträge erheben oder annehmen.\n§ 44\nGeschäftsordnung                                                         Abschnitt 4\nSonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung                          Rechtsstellung der Personalratsmitglieder\nkönnen in einer Geschäftsordnung getroffen werden,\ndie der Personalrat mit der Mehrheit der Stimmen                                                   § 50\nseiner Mitglieder beschließt.\nEhrenamtlichkeit\n§ 45                                       Die Mitglieder des Personalrats führen ihr Amt un-\nentgeltlich als Ehrenamt.\nSprechstunden\n(1) Der Personalrat kann Sprechstunden während                                                  § 51\nder Arbeitszeit einrichten. Zeit und Ort bestimmt er im\nVersäumnis von Arbeitszeit\nEinvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der\nDienststelle.                                                             Die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufga-\nben des Personalrats erforderliche Versäumnis von Ar-\n(2) Führt die Jugend- und Auszubildendenvertre-\nbeitszeit hat keine Minderung der Dienstbezüge oder\ntung keine eigenen Sprechstunden durch, so kann an\ndes Arbeitsentgelts zur Folge. Werden Personalrats-\nden Sprechstunden des Personalrats ein Mitglied der\nmitglieder durch die Erfüllung ihrer Aufgaben über ihre\nJugend- und Auszubildendenvertretung zur Beratung\nregelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ih-\nderjenigen Beschäftigten, die das 18. Lebensjahr noch\nnen Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu\nnicht vollendet haben oder sich in einer beruflichen\ngewähren.\nAusbildung befinden, teilnehmen.\n(3) In der Geschäftsordnung kann die Durchführung                                               § 52\nder Sprechstunde mittels Video- oder Telefonkonfe-\nFreistellung\nrenz vorgesehen werden. § 38 Absatz 3 Satz 2 Num-\nmer 1 und 3 sowie Satz 3 gilt entsprechend.                               (1) Mitglieder des Personalrats sind von ihrer dienst-\nlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es nach\n§ 46                                    Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen\nDurchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Frei-\nKosten der Personalratstätigkeit\nstellung darf nicht zur Beeinträchtigung des beruf-\n(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats und sei-               lichen Werdegangs führen.\nner Mitglieder entstehenden Kosten trägt der Bund.\n(2) Von ihrer dienstlichen Tätigkeit sind nach Ab-\n(2) Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen,                satz 1 freizustellen in Dienststellen mit in der Regel\ndie zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Auf-\n1. 300 bis 600 Beschäftigten ein Mitglied,\nwendungsersatz in entsprechender Anwendung der\nbeamtenrechtlichen Bestimmungen zu Reisekosten                           2. 601 bis 1 000 Beschäftigten zwei Mitglieder,\nund Trennungsgeld. Für den Ersatz von Sachschäden                        3. 1 001 bis 2 000 Beschäftigten drei Mitglieder,\nan privaten Kraftfahrzeugen gelten die beamtenrecht-\n4. 2 001 bis 3 000 Beschäftigten vier Mitglieder,\nlichen Bestimmungen entsprechend.\n5. 3 001 bis 4 000 Beschäftigten fünf Mitglieder,\n§ 47                                      6. 4 001 bis 5 000 Beschäftigten sechs Mitglieder,\nSachaufwand und Büropersonal                                 7. 5 001 bis 6 000 Beschäftigten sieben Mitglieder,\nFür die Sitzungen, die Sprechstunden und die lau-                     8. 6 001 bis 7 000 Beschäftigten acht Mitglieder,\nfende Geschäftsführung hat die Dienststelle dem Per-                     9. 7 001 bis 8 000 Beschäftigten neun Mitglieder,\nsonalrat Räume, Geschäftsbedarf, in der Dienststelle\nüblicherweise genutzte Informations- und Kommunika-                    10. 8 001 bis 9 000 Beschäftigten zehn Mitglieder,\ntionstechnik sowie Büropersonal in dem zur sachge-                     11. 9 001 bis 10 000 Beschäftigten elf Mitglieder.\nrechten Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen                     In Dienststellen mit mehr als 10 000 Beschäftigten ist\nUmfang zur Verfügung zu stellen.                                       für je angefangene weitere 2 000 Beschäftigte ein wei-\nteres Mitglied freizustellen. Von den Sätzen 1 und 2\n§ 48                                    kann im Einvernehmen zwischen Personalrat und der\nBekanntmachungen und Aushänge                                Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle abgewichen\nDem Personalrat werden in den Dienststellen geeig-                  werden.\nnete Plätze für Bekanntmachungen und Aushänge zur                         (3) Freistellungen können in Form von Teilfreistel-\nVerfügung gestellt. Er kann Mitteilungen an die Be-                    lungen erfolgen. Diese dürfen zusammengenommen\nschäftigten über Angelegenheiten, die sie betreffen,                   nicht den Umfang der Freistellungen nach Absatz 2\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1626              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021\nüberschreiten. Freistellungen müssen mindestens                        und Bildungsveranstaltungen, die von der Bundeszen-\n20 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit                  trale für politische Bildung als geeignet anerkannt sind.\nbetragen.                                                              Beschäftigte, die erstmals das Amt eines Personalrats-\n(4) Die von ihrer dienstlichen Tätigkeit vollständig                mitglieds übernehmen und nicht zuvor Jugend- und\nfreigestellten Personalratsmitglieder erhalten eine mo-                Auszubildendenvertreterinnen oder -vertreter gewesen\nnatliche Aufwandsentschädigung. Die Bundesregie-                       sind, haben einen Anspruch nach Satz 1 für insgesamt\nrung bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der                    vier Wochen.\nZustimmung des Bundesrates bedarf, die Höhe der\nAufwandsentschädigung. Nur teilweise, aber mindes-                                                 § 55\ntens für die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit freige-                                 Schutz vor Kündigung,\nstellte Personalratsmitglieder erhalten die Hälfte der                        Versetzung, Abordnung und Zuweisung\nAufwandsentschädigung.                                                    (1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern\ndes Personalrats, die in einem Arbeitsverhältnis\n§ 53                                    stehen, bedarf der Zustimmung des Personalrats. Ver-\nAuswahl der freizustellenden Mitglieder                        weigert der Personalrat seine Zustimmung oder äußert\ner sich nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Ein-\n(1) Bei der Auswahl der freizustellenden Mitglieder\ngang des Antrags, so kann das Verwaltungsgericht sie\nhat der Personalrat zunächst die nach § 34 Absatz 1\nauf Antrag der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle\ngewählten Vorstandsmitglieder, sodann die nach § 34\nersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter\nAbsatz 2 gewählten Ergänzungsmitglieder und schließ-\nBerücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. In\nlich weitere Mitglieder zu berücksichtigen. Die frei-\ndem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die be-\nzustellenden Vorstands- und Ergänzungsmitglieder\ntroffene Person Beteiligte.\nhaben Anspruch auf vollständige Freistellung.\n(2) Mitglieder des Personalrats dürfen gegen ihren\n(2) Ist der Personalrat nach den Grundsätzen der\nWillen nur versetzt, zugewiesen oder abgeordnet wer-\nVerhältniswahl gewählt worden, sind für die weiteren\nden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Mit-\nFreistellungen die auf die einzelnen Wahlvorschlagslis-\ngliedschaft im Personalrat aus wichtigen dienstlichen\nten entfallenden Stimmen im Wege des Höchstzahlver-\nGründen unvermeidbar ist. Als Versetzung gilt auch\nfahrens zu berücksichtigen; dabei sind die nach\ndie mit einem Wechsel des Dienstortes verbundene\nAbsatz 1 freigestellten Vorstands- und Ergänzungsmit-\nUmsetzung in derselben Dienststelle; das Einzugsge-\nglieder von den auf jede Wahlvorschlagsliste entfallen-\nbiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum\nden Freistellungen abzuziehen. Die aus der jeweiligen\nDienstort. Die Versetzung, Zuweisung oder Abordnung\nVorschlagsliste in den Personalrat gewählten Mitglie-\nvon Mitgliedern des Personalrats bedarf der Zustim-\nder bestimmen mehrheitlich, wer von ihnen die Frei-\nmung des Personalrats.\nstellung wahrnimmt.\n(3) Für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungs-\n(3) Ist der Personalrat im Wege der Personenwahl\ndienst sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in\ngewählt worden, bestimmt sich die Rangfolge der\nentsprechender Berufsausbildung gelten die Absätze 1\nweiteren freizustellenden Mitglieder nach der Zahl der\nund 2 sowie die §§ 15 und 16 des Kündigungsschutz-\nfür sie bei der Wahl zum Personalrat abgegebenen\ngesetzes nicht. Die Absätze 1 und 2 gelten ferner nicht\nStimmen.\nbei der Versetzung oder Abordnung dieser Beschäftig-\n(4) Sind die Mitglieder der im Personalrat vertrete-                ten zu einer anderen Dienststelle im Anschluss an das\nnen Gruppen teils nach den Grundsätzen der Ver-                        Ausbildungsverhältnis. Die Mitgliedschaft der in Satz 1\nhältniswahl, teils im Wege der Personenwahl gewählt                    bezeichneten Beschäftigten im Personalrat ruht unbe-\nworden, so sind bei weiteren Freistellungen die Grup-                  schadet des § 31, solange sie entsprechend den Erfor-\npen entsprechend der Zahl ihrer Mitglieder nach dem                    dernissen ihrer Ausbildung zu einer anderen Dienst-\nHöchstzahlverfahren zu berücksichtigen; innerhalb der                  stelle versetzt oder abgeordnet sind.\nnach identischen Wahlverfahren zusammengefassten\nGruppen bestimmen sich die weiteren Freistellungen                                                 § 56\nin diesem Fall je nach Wahlverfahren in entsprechender\nBesonderer Schutz der Auszubildenden\nAnwendung des Absatzes 2 und nach Absatz 3.\n(1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, eine Beschäftigte\n§ 54                                    oder einen Beschäftigten, die oder der in einem Be-\nrufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungs-\nTeilnahme an                                  gesetz, dem Krankenpflegegesetz, dem Pflegeberufe-\nSchulungs- und Bildungsveranstaltungen                          gesetz oder dem Hebammengesetz steht und die oder\n(1) Die Mitglieder des Personalrats sind unter Fort-                der Mitglied des Personalrats ist, nach erfolgreicher\nzahlung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts für                  Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht\ndie Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstal-                     in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu über-\ntungen vom Dienst freizustellen, soweit diese Kennt-                   nehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung\nnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat                 des Berufsausbildungsverhältnisses der betroffenen\nerforderlich sind.                                                     Person schriftlich mitzuteilen.\n(2) Unbeschadet des Absatzes 1 hat jedes Mitglied                      (2) Verlangt eine Auszubildende oder ein Auszubil-\ndes Personalrats während seiner regelmäßigen Amts-                     dender im Sinne des Absatzes 1, die oder der Mitglied\nzeit Anspruch auf Freistellung vom Dienst unter Fort-                  des Personalrats ist, innerhalb der letzten drei Monate\nzahlung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts für                  vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses\ninsgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs-                      schriftlich die Weiterbeschäftigung, so gilt im An-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021                       1627\nschluss an das erfolgreiche Berufsausbildungsverhält-                                              § 59\nnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als be-                                       Ordentliche und\ngründet.                                                                      außerordentliche Personalversammlung\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das Be-                      (1) Der Personalrat hat einmal in jedem Kalender-\nrufsausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach                 halbjahr in einer Personalversammlung einen Tätig-\nBeendigung der Amtszeit des Personalrats erfolgreich                   keitsbericht zu erstatten (ordentliche Personalver-\nendet.                                                                 sammlung).\n(4) Wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem                      (2) Der Personalrat ist berechtigt und auf Wunsch\nArbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die                  der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle oder eines\nWeiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann, so                    Viertels der wahlberechtigten Beschäftigten verpflich-\nkann er spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen                      tet, eine außerordentliche Personalversammlung ein-\nnach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses                     zuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung\nbeim Verwaltungsgericht beantragen,                                    beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen. An Ver-\nsammlungen, die auf Wunsch der Leiterin oder des\n1. festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis nach Ab-                  Leiters der Dienststelle einberufen sind oder zu denen\nsatz 2 oder 3 nicht begründet wird, oder                           sie oder er ausdrücklich eingeladen ist, hat sie oder er\n2. das bereits nach Absatz 2 oder 3 begründete Ar-                     teilzunehmen; im Übrigen kann sie oder er an der Per-\nbeitsverhältnis aufzulösen.                                        sonalversammlung teilnehmen.\nIn dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist der                       (3) Auf Antrag einer in der Dienststelle vertretenen\nPersonalrat Beteiligter.                                               Gewerkschaft muss der Personalrat vor Ablauf von\n15 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags eine or-\n(5) Die Absätze 2 bis 4 sind unabhängig davon an-                   dentliche Personalversammlung einberufen und durch-\nzuwenden, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht                 führen, wenn im vorhergegangenen Kalenderhalbjahr\nnach Absatz 1 nachgekommen ist.                                        keine Personalversammlung und keine Teilversamm-\nlung durchgeführt worden sind, in denen ein Tätigkeits-\nKapitel 3                                    bericht erstattet worden ist.\nPersonalversammlung                                                                   § 60\nZeitpunkt,\n§ 57                                            Dienstbefreiung, Bezüge, Fahrtkosten\nZusammensetzung, Leitung, Teilversammlung                              (1) Die ordentlichen und die auf Wunsch der Leiterin\n(1) Die Personalversammlung besteht aus den Be-                     oder des Leiters der Dienststelle einberufenen außer-\nschäftigten der Dienststelle. Sie wird von der oder                    ordentlichen Personalversammlungen finden während\ndem Vorsitzenden des Personalrats geleitet.                            der Arbeitszeit statt, soweit nicht die dienstlichen\nVerhältnisse eine andere Regelung erfordern. Andere\n(2) Kann nach den dienstlichen Verhältnissen eine                   außerordentliche Personalversammlungen finden außer-\ngemeinsame Versammlung der Beschäftigten nicht                         halb der Arbeitszeit statt; hiervon kann im Einverneh-\nstattfinden, so sind Teilversammlungen abzuhalten.                     men mit der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle\nabgewichen werden.\n§ 58                                       (2) Soweit in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Per-\nNichtöffentlichkeit, Teilnahmerechte                          sonalversammlungen aus dienstlichen Gründen außer-\nhalb der Arbeitszeit stattfinden müssen, ist den\n(1) Die Personalversammlung ist nicht öffentlich.                   Teilnehmerinnen und Teilnehmern Dienstbefreiung in\nDer Personalrat kann die Personalversammlung im Ein-                   entsprechendem Umfang zu gewähren.\nvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der Dienst-\nstelle mittels Videokonferenz in Nebenstellen oder Teile                  (3) Die Teilnahme an Personalversammlungen nach\nder Dienststelle übertragen. § 38 Absatz 3 Satz 2 Num-                 Absatz 1 Satz 1 hat keine Minderung der Dienstbezüge\nmer 1 und 3 sowie Satz 3 gilt entsprechend. Die Mög-                   oder des Arbeitsentgelts zur Folge. Dasselbe gilt für\nlichkeit zur Durchführung von Teilversammlungen                        außerordentliche Personalversammlungen nach Ab-\nbleibt unberührt.                                                      satz 1 Satz 2, die im Einvernehmen mit der Leiterin\noder dem Leiter der Dienststelle während der Arbeits-\n(2) Beauftragte der in der Dienststelle vertretenen                 zeit durchgeführt werden.\nGewerkschaften und eine Beauftragte oder ein Beauf-                       (4) Fahrtkosten, die durch die Teilnahme an Perso-\ntragter der Arbeitgebervereinigung, der die Dienststelle               nalversammlungen nach Absatz 1 Satz 1 entstehen,\nangehört, sind berechtigt, mit beratender Stimme an                    werden in entsprechender Anwendung des Bundesrei-\nder Personalversammlung teilzunehmen. Der Personal-                    sekostengesetzes erstattet.\nrat hat die Einberufung der Personalversammlung den\nGewerkschaften und der Arbeitgebervereinigung mit-                                                 § 61\nzuteilen. Ein beauftragtes Mitglied der Stufenvertre-\ntung und des Gesamtpersonalrats sowie eine Beauf-                                              Befugnisse\ntragte oder ein Beauftragter der Dienststelle, bei der                    (1) Die Personalversammlung darf Angelegenheiten\ndie Stufenvertretung besteht, können an der Personal-                  behandeln, die die Dienststelle oder ihre Beschäftigten\nversammlung ohne beratende Stimme teilnehmen.                          unmittelbar betreffen, insbesondere Tarif-, Besol-\nTeilnahmerechte auf Grund anderer Rechtvorschriften                    dungs- und Sozialangelegenheiten sowie Fragen der\nbleiben unberührt.                                                     tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1628              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021\nder Vermeidung von Benachteiligungen von Men-                              in einer beruflichen Ausbildung befinden, eng zu-\nschen, die sich keinem dieser Geschlechter zuordnen,                       sammenzuarbeiten sowie\nder Teilhabe von Menschen mit Behinderungen und                        9. Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des Gesund-\nder Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf.                           heitsschutzes in der Dienststelle zu fördern.\n(2) Die Personalversammlung kann dem Personalrat\nAnträge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen Stel-                                               § 63\nlung nehmen.                                                                             Dienstvereinbarungen\n(3) § 2 Absatz 2 und 5 gilt für die Personalversamm-                   (1) Dienstvereinbarungen sind in Angelegenheiten\nlung entsprechend.                                                     des § 78 Absatz 1 Nummer 12 bis 15, des § 79 Absatz 1\nNummer 4 und 5 sowie des § 80 Absatz 1 zulässig,\nKapitel 4                                    soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht\nBeteiligung des Personalrats                                   besteht und es sich nicht um Einzelangelegenheiten\nhandelt. Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedin-\nAbschnitt 1                                 gungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder übli-\ncherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand\nAllgemeines                                  einer Dienstvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein\nTarifvertrag den Abschluss ergänzender Dienstverein-\n§ 62                                    barungen ausdrücklich zulässt.\nAllgemeine Aufgaben                                   (2) Dienstvereinbarungen werden durch die Dienst-\nDer Personalrat hat folgende allgemeine Aufgaben:                   stelle und den Personalrat gemeinsam vereinbart, sind\nin schriftlicher oder elektronischer Form abzuschließen\n1. Maßnahmen, die der Dienststelle und ihren Angehö-\nund in geeigneter Weise bekanntzumachen.\nrigen dienen, zu beantragen,\n(3) Dienstvereinbarungen, die für einen größeren\n2. darüber zu wachen, dass die zugunsten der Be-\nBereich gelten, gehen den Dienstvereinbarungen für\nschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen,\neinen kleineren Bereich vor.\nTarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwal-\ntungsanordnungen durchgeführt werden,\n§ 64\n3. Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten\nDurchführung der Entscheidungen\nund der Jugend- und Auszubildendenvertretung\nentgegenzunehmen und, falls sie berechtigt er-                        (1) Entscheidungen, an denen der Personalrat betei-\nscheinen, durch Verhandlung mit der Leiterin oder                  ligt war, führt die Dienststelle durch, es sei denn, dass\ndem Leiter der Dienststelle auf ihre Erledigung hin-               im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.\nzuwirken; der Personalrat hat die betreffenden Be-                    (2) Der Personalrat darf nicht durch einseitige Hand-\nschäftigten über den Stand und das Ergebnis der                    lungen in den Dienstbetrieb eingreifen.\nVerhandlungen zu unterrichten,\n4. der Benachteiligung von Menschen mit Behinderun-                                            Abschnitt 2\ngen entgegenzuwirken sowie die Inklusion und\nUnterrichtungs- und\nTeilhabe behinderter Menschen zu fördern, insbe-\nsondere die Eingliederung und berufliche Entwick-\nTeilnahmerechte, Datenschutz\nlung schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter\nBeschäftigter und sonstiger besonders schutzbe-                                                § 65\ndürftiger, insbesondere älterer Beschäftigter zu för-                                   Monatsgespräch\ndern sowie Maßnahmen zur beruflichen Förderung                        Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle und der\nschwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Be-                   Personalrat sollen mindestens einmal im Monat zu\nschäftigter zu beantragen,                                         einer Besprechung zusammentreten. In den Bespre-\n5. die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung                   chungen soll auch die Gestaltung des Dienstbetriebs\nvon Frauen und Männern zu fördern sowie Benach-                    behandelt werden, insbesondere alle Vorgänge, die\nteiligungen von Menschen, die sich keinem dieser                   die Beschäftigten wesentlich berühren. Die Leiterin\nGeschlechter zuordnen, entgegenzuwirken, insbe-                    oder der Leiter der Dienststelle und der Personalrat\nsondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-,                  haben über strittige Fragen mit dem ernsten Willen\nFort- und Weiterbildung und dem beruflichen Auf-                   zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Bei-\nstieg,                                                             legung von Meinungsverschiedenheiten zu machen.\n6. die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf zu\nfördern,                                                                                       § 66\n7. die Integration ausländischer Beschäftigter in die                            Informationspflicht der Dienststelle\nDienststelle und das Verständnis zwischen ihnen                       (1) Der Personalrat ist zur Durchführung seiner Auf-\nund den deutschen Beschäftigten zu fördern sowie                   gaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Ihm\nMaßnahmen zur Bekämpfung gruppenbezogener                          sind die hierfür erforderlichen Unterlagen, einschließ-\nMenschenfeindlichkeit in der Dienststelle zu bean-                 lich der für die Durchführung seiner Aufgaben erforder-\ntragen,                                                            lichen personenbezogenen Daten, vorzulegen.\n8. mit der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur                       (2) Personalakten dürfen nur mit Zustimmung der\nFörderung der Belange der Beschäftigten, die das                   oder des Beschäftigten und nur von den von ihr oder\n18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder sich                ihm bestimmten Mitgliedern des Personalrats eingese-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021                      1629\nhen werden. Dienstliche Beurteilungen sind auf Verlan-                                         Abschnitt 3\ngen der oder des Beschäftigten dem Personalrat zur\nMitbestimmung\nKenntnis zu bringen.\nUnterabschnitt 1\n§ 67\nVerfahren der Mitbestimmung\nBeratende Teilnahme an Prüfungen\nAn Prüfungen, die eine Dienststelle für Beschäftigte                                            § 70\nihres Bereichs abnimmt, kann ein Mitglied des für die-                                    Verfahren zwischen\nsen Bereich zuständigen Personalrats, das von diesem                                 Dienststelle und Personalrat\nbenannt ist, beratend teilnehmen.\n(1) Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des\n§ 68                                    Personalrats unterliegt, kann sie nur mit seiner Zustim-\nmung getroffen werden.\nHinzuziehung in Fragen\n(2) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle un-\ndes Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung\nterrichtet den Personalrat von der beabsichtigten Maß-\n(1) Der Personalrat hat bei der Bekämpfung von Un-                  nahme und beantragt seine Zustimmung. Der Perso-\nfall- und Gesundheitsgefahren die für den Arbeits-                     nalrat kann verlangen, dass die Leiterin oder der Leiter\nschutz zuständigen Behörden, die Träger der gesetz-                    der Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme begrün-\nlichen Unfallversicherung und die übrigen in Betracht                  det; die Begründung hat außer in Personalangelegen-\nkommenden Stellen durch Anregung, Beratung und                         heiten schriftlich oder elektronisch zu erfolgen.\nAuskunft zu unterstützen und sich für die Durchführung\n(3) Der Beschluss des Personalrats über die bean-\nder Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfall-\ntragte Zustimmung ist der Leiterin oder dem Leiter der\nverhütung in der Dienststelle einzusetzen.\nDienststelle innerhalb von zehn Arbeitstagen mitzu-\n(2) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle und               teilen. In dringenden Fällen kann die Leiterin oder der\ndie in Absatz 1 genannten Behörden, Träger und sons-                   Leiter der Dienststelle diese Frist auf drei Arbeitstage\ntigen Stellen sind verpflichtet, bei allen im Zusammen-                abkürzen. Der Personalrat und die Leiterin oder der\nhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung                    Leiter der Dienststelle können im Einzelfall oder für\nstehenden Besichtigungen und Fragen und bei Unfall-                    die Dauer der Amtszeit des Personalrats schriftlich\nuntersuchungen den Personalrat oder die von ihm                        oder elektronisch von Satz 1 abweichende Fristen ver-\nbeauftragten Personalratsmitglieder derjenigen Dienst-                 einbaren. Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht\nstelle hinzuzuziehen, in der die Besichtigung oder Un-                 der Personalrat fristgerecht die Zustimmung unter An-\ntersuchung stattfindet. Die Leiterin oder der Leiter der               gabe der Gründe schriftlich oder elektronisch verwei-\nDienststelle hat dem Personalrat unverzüglich die den                  gert. Soweit dabei Beschwerden oder Behauptungen\nArbeitsschutz und die Unfallverhütung betreffenden                     tatsächlicher Art vorgetragen werden, die für einen Be-\nAuflagen und Anordnungen der in Absatz 1 genannten                     schäftigten ungünstig sind oder ihm nachteilig werden\nStellen mitzuteilen.                                                   können, hat die Dienststelle dem Beschäftigten Gele-\n(3) An den Besprechungen der Leiterin oder des                      genheit zur Äußerung zu geben; die Äußerung ist ak-\nLeiters der Dienststelle mit den Sicherheitsbeauftrag-                 tenkundig zu machen.\nten im Rahmen des § 22 Absatz 2 des Siebten Buches\nSozialgesetzbuch nehmen vom Personalrat beauf-                                                     § 71\ntragte Personalratsmitglieder teil.                                                          Stufenverfahren\n(4) Der Personalrat erhält die Protokolle über Unter-                  (1) Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann\nsuchungen, Besichtigungen und Besprechungen, zu                        die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle oder der\ndenen er oder die von ihm beauftragten Personalrats-                   Personalrat die Angelegenheit binnen fünf Arbeitstagen\nmitglieder nach den Absätzen 2 und 3 hinzuzuziehen                     auf dem Dienstweg den übergeordneten Dienststellen,\nist oder sind.                                                         bei denen Stufenvertretungen bestehen, schriftlich\noder elektronisch vorlegen. Der Personalrat und die\n(5) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle hat\nLeiterin oder der Leiter der Dienststelle können im Ein-\ndem Personalrat eine Kopie der Unfallanzeige nach\nzelfall schriftlich oder elektronisch eine abweichende\n§ 193 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder des\nFrist vereinbaren. In Körperschaften, Anstalten oder\nnach beamtenrechtlichen Vorschriften zu erstattenden\nStiftungen des öffentlichen Rechts ist als oberste\nBerichts auszuhändigen.\nDienstbehörde das in ihrer Verfassung für die Ge-\nschäftsführung vorgesehene oberste Organ anzurufen.\n§ 69\nIn Zweifelsfällen bestimmt die zuständige oberste Bun-\nDatenschutz                                  desbehörde die anzurufende Stelle. Legt die Leiterin\nBei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat                    oder der Leiter der Dienststelle die Angelegenheit der\nder Personalrat die Vorschriften über den Datenschutz                  übergeordneten Dienststelle vor, teilt sie oder er dies\neinzuhalten. Soweit der Personalrat zur Erfüllung der in               dem Personalrat unter Angabe der Gründe mit.\nseiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben personenbe-                       (2) Die übergeordnete Dienststelle soll die Angele-\nzogene Daten verarbeitet, ist die Dienststelle der für                 genheit, sofern sie dem Anliegen des Personalrats\ndie Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der daten-                   nicht oder nicht in vollem Umfang entspricht, innerhalb\nschutzrechtlichen Vorschriften. Die Dienststelle und                   von sechs Wochen der bei ihr gebildeten Stufenvertre-\nder Personalrat unterstützen sich gegenseitig bei der                  tung vorlegen. Für das weitere Verfahren gilt § 70 Ab-\nEinhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.                    satz 2 und 3 entsprechend.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1630              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021\n§ 72                                                                § 75\nAnrufung der Einigungsstelle                                                   Bindung an die\nBeschlüsse der Einigungsstelle\nErgibt sich zwischen der obersten Dienstbehörde\nund der bei ihr bestehenden zuständigen Personalver-                      (1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Be-\ntretung keine Einigung, kann jede Seite die Einigungs-                 teiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3\nstelle anrufen.                                                        geregelten Fälle.\n§ 73                                       (2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Be-\nschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im\nBildung und                                  Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemein-\nZusammensetzung der Einigungsstelle                            wesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt\nsind, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustel-\n(1) Die Einigungsstelle wird bei der obersten Dienst-               lung ganz oder teilweise aufheben und in der Angele-\nbehörde gebildet.                                                      genheit endgültig entscheiden. Die Aufhebung und\n(2) Die Einigungsstelle besteht aus je drei Beisitze-               deren Gründe sind der Vorsitzenden oder dem Vorsit-\nrinnen oder Beisitzern, die von der obersten Dienst-                   zenden der Einigungsstelle sowie den beteiligten\nbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen                        Dienststellen und Personalvertretungen unverzüglich\nPersonalvertretung bestellt werden, sowie einer oder                   schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.\neinem unparteiischen Vorsitzenden, auf die oder den\n(3) In den Fällen des § 78 Absatz 1 und des § 80\nsich beide Seiten einigen. Unter den Beisitzerinnen\nAbsatz 1 Nummer 10 bis 13 und 19 bis 21 beschließt\nund Beisitzern, die von der Personalvertretung bestellt\ndie Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung\nwerden, muss sich je eine Beamtin oder ein Beamter\nder obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfeh-\nund eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer be-\nlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet\nfinden, es sei denn, die Angelegenheit betrifft nur die\nsodann endgültig.\nBeamtinnen und Beamten oder nur die Arbeitnehme-\nrinnen und Arbeitnehmer. Kommt eine Einigung über\ndie Person der oder des Vorsitzenden nicht zustande,                                               § 76\nso bestellt sie oder ihn die Präsidentin oder der Präsi-\ndent des Bundesverwaltungsgerichts.                                                      Vorläufige Maßnahmen\nDie Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei\n§ 74                                    Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen\nVerfahren der Einigungsstelle                            Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung\nvorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem\n(1) Die Einigungsstelle soll binnen zwei Monaten                    Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und\nnach der Erklärung eines Beteiligten, die Entscheidung                 zu begründen und unverzüglich das Verfahren der Mit-\nder Einigungsstelle herbeiführen zu wollen, entschei-                  bestimmung einzuleiten oder fortzusetzen.\nden.\n(2) Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Der obersten                                          § 77\nDienstbehörde und der zuständigen Personalvertre-\ntung ist Gelegenheit zur mündlichen Äußerung zu ge-                                 Initiativrecht des Personalrats\nben. Im Einvernehmen mit den Beteiligten kann die Äu-\n(1) Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die\nßerung schriftlich erfolgen.\nnach den §§ 78 bis 80 seiner Mitbestimmung unter-\n(3) Die Einigungsstelle entscheidet durch Be-                       liegt, so hat er sie schriftlich oder elektronisch der\nschluss. Sie kann den Anträgen der Beteiligten auch                    Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle vorzuschlagen\nteilweise entsprechen. In den Fällen des § 78 Absatz 5                 und zu begründen.\nstellt sie fest, ob ein Grund zur Verweigerung der Zu-\nstimmung vorliegt.                                                        (2) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle soll\nüber den Antrag nach Absatz 1 innerhalb von sechs\n(4) Der Beschluss wird mit Stimmenmehrheit ge-                      Wochen unter Angabe der Gründe entscheiden oder,\nfasst. Er muss sich im Rahmen der geltenden Rechts-                    wenn die Einhaltung der Frist nicht möglich ist, einen\nvorschriften, insbesondere des Haushaltsgesetzes,                      Sachstandshinweis erteilen. Entspricht die Leiterin\nhalten. Der Beschluss ist den Beteiligten zuzustellen.                 oder der Leiter der Dienststelle dem Antrag nicht oder\nnicht in vollem Umfang, so bestimmt sich das weitere\n(5) Für die Verhandlung und Beschlussfassung der                    Verfahren\nEinigungsstelle gilt § 38 Absatz 3 Satz 1, 2 Nummer 1\nund 3 sowie Satz 3 entsprechend. Die Verhandlung                       1. in den Fällen des § 78 Absatz 1 Nummer 12, des\nund Beschlussfassung mittels Video- oder Telefonkon-                       § 79 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie des § 80 Ab-\nferenz ist unzulässig, wenn ein Mitglied der Einigungs-                    satz 1 Nummer 1, 3, 4, 6 bis 9, 14, 16, 18 und 21\nstelle binnen einer von der oder dem Vorsitzenden zu                       nach den §§ 71 bis 75,\nbestimmenden Frist gegenüber der oder dem Vorsit-\nzenden widerspricht. Mitglieder der Einigungsstelle,                   2. in den übrigen Angelegenheiten nach § 71 mit der\ndie mittels Video- oder Telefonkonferenz teilnehmen,                       Maßgabe, dass die oberste Dienstbehörde endgül-\ngelten als anwesend.                                                       tig entscheidet.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021                      1631\nUnterabschnitt 2                                   Tätigkeit bestimmt der Personalrat nach Absatz 1 nur\nAngelegenheiten der Mitbestimmung                                    mit, wenn sie es beantragen.\n(4) Absatz 1 gilt nicht\n§ 78                                    1. für die in § 54 Absatz 1 des Bundesbeamtengeset-\nMitbestimmung in Personalangelegenheiten                              zes bezeichneten Beamtinnen und Beamten und für\n(1) Der Personalrat bestimmt mit in Personalangele-                     entsprechende Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-\ngenheiten bei                                                              mer sowie\n1. Einstellung,                                                       2. für Beamtenstellen von der Besoldungsgruppe A 16\nan aufwärts und entsprechende Arbeitnehmerstel-\n2. Beförderung, Verleihung eines anderen Amtes mit                        len.\nanderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Lauf-\nbahngruppe, Laufbahnwechsel,                                         (5) Der Personalrat kann in den Fällen des Absat-\nzes 1 seine Zustimmung verweigern, wenn\n3. Übertragung einer höher oder niedriger zu bewer-\ntenden Tätigkeit oder eines höher oder niedriger zu               1. die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung,\nbewertenden Dienstpostens,                                            eine Bestimmung in einem Tarifvertrag, eine gericht-\nliche Entscheidung, den Gleichstellungsplan oder\n4. Eingruppierung, Höher- oder Rückgruppierung von\neine Verwaltungsanordnung oder gegen eine Richt-\nArbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern einschließ-\nlinie im Sinne des § 80 Absatz 1 Nummer 12 ver-\nlich der hiermit jeweils verbundenen Stufenzuord-\nstößt,\nnung, jedoch nicht bei in das Ermessen des Arbeit-\ngebers gestellten Stufenzuordnungen, es sei denn,                 2. die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht,\nes wurden allgemeine Grundsätze erlassen,                             dass durch die Maßnahme der oder die betroffene\nBeschäftigte oder andere Beschäftigte benachteiligt\n5. Versetzung zu einer anderen Dienststelle,\nwerden, ohne dass dies aus dienstlichen oder per-\n6. Umsetzung innerhalb der Dienstelle für mehr als                        sönlichen Gründen gerechtfertigt ist, oder\ndrei Monate, wenn die Umsetzung mit einem\n3. die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht,\nWechsel des Dienstortes verbunden ist und der\ndass die oder der Beschäftigte oder die Bewerberin\nneue Dienstort sich außerhalb des Einzugsgebietes\noder der Bewerber den Frieden in der Dienststelle\nim Sinne des Umzugskostenrechts befindet,\ndurch unsoziales oder gesetzwidriges Verhalten\n7. Abordnung, Zuweisung oder Personalgestellung                           stören werde.\nfür mehr als drei Monate,\n8. Hinausschieben des Eintritts von Beamtinnen oder                                               § 79\nBeamten in den Ruhestand oder Weiterbeschäfti-                          Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten\ngung von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern\nüber die Altersgrenze hinaus,                                        (1) Der Personalrat bestimmt mit in sozialen Angele-\ngenheiten bei\n9. Anordnungen zur Wahl der Wohnung,\n1. Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen,\n10. Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer\nDarlehen und entsprechenden sozialen Zuwendun-\nNebentätigkeit,\ngen,\n11. Ablehnung eines Antrags nach den §§ 91 bis 92b\n2. Zuweisung und Kündigung von Wohnungen, über\noder § 95 des Bundesbeamtengesetzes auf Teil-\ndie die Beschäftigungsdienststelle verfügt, Aus-\nzeitbeschäftigung, Ermäßigung der regelmäßigen\nübung von Belegungs- oder Vorschlagsrechten der\nArbeitszeit oder Urlaub,\nBeschäftigungsdienststelle sowie der allgemeinen\n12. Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten,                        Festsetzung der Nutzungsbedingungen,\ndie besetzt werden sollen,\n3. Zuweisung von Dienst- und Pachtland und Festset-\n13. Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an                          zung der Nutzungsbedingungen,\nFortbildungsveranstaltungen mit Ausnahme der\nNachbesetzung freier Plätze von Fortbildungsver-                  4. Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozial-\nanstaltungen, die in weniger als drei Arbeitstagen                    einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,\nbeginnen,                                                         5. Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen\n14. Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärztinnen                      für Umschulungen zum Ausgleich oder zur Milde-\nund -ärzten als Beschäftigte,                                         rung von wirtschaftlichen Nachteilen, die der oder\ndem Beschäftigten infolge von Rationalisierungs-\n15. Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen                              maßnahmen entstehen.\neine Beschäftigte oder einen Beschäftigten.\n(2) Hat eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter eine\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 15 be-                      Leistung nach Absatz 1 Nummer 1 beantragt, wird der\nstimmt der Personalrat nur auf Antrag der oder des                     Personalrat nur auf ihren oder seinen Antrag beteiligt;\nBeschäftigten mit; diese oder dieser ist von der beab-                 auf Verlangen der Antragstellerin oder des Antragstel-\nsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu                  lers bestimmt nur der Vorstand des Personalrats mit.\nsetzen.                                                                Die Dienststelle hat dem Personalrat nach Abschluss\n(3) In Personalangelegenheiten der in § 15 Absatz 2                 jedes Kalendervierteljahres einen Überblick über die\nNummer 4 bezeichneten Beschäftigten, der Beamtin-                      Unterstützungen und entsprechenden sozialen Zuwen-\nnen und Beamten auf Zeit und der Beschäftigten mit                     dungen zu geben. Dabei sind die Anträge und die Leis-\nüberwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer                     tungen gegenüberzustellen. Auskunft über die von den\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1632              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021\nAntragstellerinnen und Antragstellern               angeführten        17. Grundsätze des behördlichen oder betrieblichen\nGründe wird hierbei nicht erteilt.                                          Gesundheits- und Eingliederungsmanagements,\n18. Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des\n§ 80                                         Verhaltens der Beschäftigten,\nMitbestimmung in                                 19. Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung oder\norganisatorischen Angelegenheiten                                zur Erleichterung des Arbeitsablaufs,\n(1) Der Personalrat bestimmt mit, soweit eine ge-                   20. Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden,\nsetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, über\n21. Einführung und Anwendung technischer Einrich-\n1. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der                       tungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten\nPausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die                    oder die Leistung der Beschäftigten zu überwa-\neinzelnen Wochentage,                                                  chen.\n2. Anordnung von Dienstbereitschaft, Bereitschafts-                      (2) Muss für Gruppen von Beschäftigten die tägliche\ndienst, Rufbereitschaft, Mehrarbeit und Überstun-                 Arbeitszeit nach Erfordernissen, die die Dienststelle\nden,                                                              nicht voraussehen kann, unregelmäßig und kurzfristig\n3. Einführung, Änderung und Aufhebung von Arbeits-                    festgesetzt werden, so beschränkt sich die Mitbestim-\nzeitmodellen,                                                     mung nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 auf die Grund-\nsätze für die Aufstellung der Dienstpläne, insbesondere\n4. Gestaltung der Arbeitsplätze,                                      für die Anordnung von Dienstbereitschaft, Mehrarbeit\n5. Einführung, Änderung und Aufhebung von Arbeits-                    und Überstunden.\nformen außerhalb der Dienststelle,\n6. Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und                                              Abschnitt 4\ndes Urlaubsplanes, Festsetzung der zeitlichen                                             Mitwirkung\nLage des Erholungsurlaubs für einzelne Beschäf-\ntigte, wenn zwischen der Dienststelle und den be-                                   Unterabschnitt 1\nteiligten Beschäftigten kein Einverständnis erzielt\nwird,                                                                        Verfahren der Mitwirkung\n7. Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Dienstbezüge                                              § 81\nund Arbeitsentgelte,\nVerfahren zwischen\n8. Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienst-                                  Dienststelle und Personalrat\nstelle, insbesondere die Aufstellung von Entloh-\n(1) Soweit der Personalrat an Entscheidungen mit-\nnungsgrundsätzen, die Einführung und Anwendung\nwirkt, ist die beabsichtigte Maßnahme vor der Durch-\nvon neuen Entlohnungsmethoden und deren Ände-\nführung mit dem Ziel einer Verständigung rechtzeitig\nrung sowie die Festsetzung der Akkord- und Prä-\nund eingehend mit ihm zu erörtern.\nmiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener\nEntgelte, einschließlich der Geldfaktoren,                           (2) Äußert sich der Personalrat nicht innerhalb von\nzehn Arbeitstagen oder hält er bei Erörterung seine\n9. Durchführung der Berufsausbildung bei Arbeitneh-\nEinwendungen oder Vorschläge nicht aufrecht, so gilt\nmerinnen und Arbeitnehmern,\ndie beabsichtigte Maßnahme als gebilligt. Der Perso-\n10. allgemeine Fragen der Fortbildung der Beschäftig-                  nalrat und die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle\nten,                                                              können im Einzelfall oder für die Dauer der Amtszeit\n11. Beurteilungsrichtlinien,                                           des Personalrats schriftlich oder elektronisch eine ab-\nweichende Frist vereinbaren. Erhebt der Personalrat\n12. Erlass von Richtlinien über die personelle Auswahl\nEinwendungen, so hat er der Leiterin oder dem Leiter\nbei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierun-\nder Dienststelle die Gründe mitzuteilen. Soweit dabei\ngen und Kündigungen,\nBeschwerden oder Behauptungen tatsächlicher Art\n13. Maßnahmen, die der Familienfreundlichkeit, der                     vorgetragen werden, die für eine Beschäftigte oder\nVereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf, der                  einen Beschäftigten ungünstig sind oder für sie oder\nDurchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung                     ihn nachteilig werden können, hat die Dienststelle der\nvon Frauen und Männern, der Vermeidung von Be-                    oder dem Beschäftigten Gelegenheit zur Äußerung zu\nnachteiligungen von Menschen, die sich keinem                     geben; die Äußerung ist aktenkundig zu machen.\ndieser Geschlechter zuordnen, sowie der Vermei-                      (3) Entspricht die Dienststelle den Einwendungen\ndung von Benachteiligungen von Menschen mit                       des Personalrats nicht oder nicht in vollem Umfang,\nBehinderungen dienen, insbesondere bei der Ein-                   so teilt sie dem Personalrat ihre Entscheidung unter\nstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiter-                  Angabe der Gründe schriftlich oder elektronisch mit.\nbildung und dem beruflichen Aufstieg,\n14. Grundsätze über die Bewertung von anerkannten                                                  § 82\nVorschlägen im Rahmen des behördlichen oder                                             Stufenverfahren\nbetrieblichen Vorschlagwesens,\n(1) Der Personalrat einer nachgeordneten Dienst-\n15. Inhalt von Personalfragebogen,                                     stelle kann die Angelegenheit binnen drei Arbeitstagen\n16. Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Ar-                        nach Zugang der Mitteilung auf dem Dienstweg den\nbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie zum                     übergeordneten Dienststellen, bei denen Stufenvertre-\nGesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen                      tungen bestehen, mit dem Antrag auf Entscheidung\nVorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften,               schriftlich oder elektronisch vorlegen. Die übergeord-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021                       1633\nneten Dienststellen entscheiden nach Verhandlung mit                   entsprechend. Der Personalrat kann gegen die Kündi-\nder bei ihnen bestehenden Stufenvertretung. § 71 Ab-                   gung Einwendungen erheben, wenn nach seiner An-\nsatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Eine Kopie seines               sicht\nAntrags leitet der Personalrat seiner Dienststelle zu.                 1. bei der Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmerin\n(2) Ist ein Antrag nach Absatz 1 gestellt, so ist die                   oder des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale\nbeabsichtigte Maßnahme bis zur Entscheidung der an-                        Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend be-\ngerufenen Dienststelle auszusetzen.                                        rücksichtigt worden sind,\n2. die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 80 Ab-\n§ 83                                        satz 1 Nummer 12 verstößt,\nVorläufige Maßnahmen                                3. die zu kündigende Arbeitnehmerin oder der zu\nDie Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei                  kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Ar-\nMaßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Auf-                        beitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer an-\nschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung                             deren Dienststelle desselben Verwaltungszweiges\nvorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Per-                    an demselben Dienstort einschließlich seines Ein-\nsonalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu                        zugsgebietes weiterbeschäftigt werden kann,\nbegründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mit-                    4. die Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerin oder\nwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.                                     des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs-\noder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder\nUnterabschnitt 2\n5. die Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerin oder\nAngelegenheiten der Mitwirkung                                      des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedin-\ngungen möglich ist und die Arbeitnehmerin oder der\n§ 84                                        Arbeitnehmer sich damit einverstanden erklärt.\nAngelegenheiten der Mitwirkung                              Wird der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer ge-\n(1) Der Personalrat wirkt mit bei                                   kündigt, obwohl der Personalrat Einwendungen gegen\n1. Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen einer                       die Kündigung erhoben hat, so ist dem Arbeitnehmer\nDienststelle für die innerdienstlichen, sozialen und               mit der Kündigung eine Kopie der Stellungnahme des\npersönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten                     Personalrats zuzuleiten, es sei denn, dass die Stufen-\nihres Geschäftsbereiches, wenn nicht nach § 118                    vertretung in der Verhandlung nach § 82 Absatz 1\ndes Bundesbeamtengesetzes die Spitzenorganisa-                     Satz 2 die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.\ntionen der zuständigen Gewerkschaften bei der Vor-                    (2) Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer\nbereitung zu beteiligen sind,                                      im Fall des Absatzes 1 Satz 4 nach dem Kündigungs-\n2. Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusam-                     schutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das\nmenlegung, Aufspaltung oder Ausgliederung von                      Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst\nDienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen,                  ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen der Arbeit-\nnehmerin oder des Arbeitnehmers diese oder diesen\n3. Übertragung von Aufgaben der Dienststelle, die üb-                  nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräfti-\nlicherweise von ihren Beschäftigten wahrgenommen                   gen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Ar-\nwerden, auf Dauer an Privatpersonen oder andere                    beitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des\nRechtsträger in der Rechtsform des Privatrechts,                   Arbeitgebers kann das Arbeitsgericht ihn durch einst-\n4. Erhebung der Disziplinarklage gegen eine Beamtin                    weilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbe-\noder einen Beamten,                                                schäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn\n5. Entlassung einer Beamtin oder eines Beamten auf                     1. die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg\nProbe oder auf Widerruf, die oder der die Entlas-                      bietet oder mutwillig erscheint,\nsung nicht selbst beantragt hat,                                   2. die Weiterbeschäftigung zu einer unzumutbaren\n6. vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand und Fest-                       wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen\nstellung der begrenzten Dienstfähigkeit.                               würde oder\n(2) Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 4 bis 6                          3. der Widerspruch des Personalrats offensichtlich un-\ngegenüber den in § 78 Absatz 3 genannten Beschäf-                          begründet war.\ntigten unterliegen nicht der Mitwirkung. Im Übrigen                       (3) Eine Kündigung ist unwirksam, wenn der Perso-\nwird der Personalrat in den Fällen des Absatzes 1                      nalrat nicht beteiligt worden ist.\nNummer 4 bis 6 nur auf Antrag der oder des Beschäf-\ntigten beteiligt; die oder der Beschäftigte ist von der\nAbschnitt 5\nbeabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kennt-\nnis zu setzen. Der Personalrat kann bei der Mitwirkung                                          Anhörung\nnach Absatz 1 Nummer 4 Einwendungen auf die in § 78\nAbsatz 5 Nummer 1 und 2 bezeichneten Gründe stüt-                                                  § 86\nzen.                                                                                        Außerordentliche\nKündigung und fristlose Entlassung\n§ 85\nVor fristlosen Entlassungen und außerordentlichen\nOrdentliche Kündigung                               Kündigungen ist der Personalrat anzuhören. Die Leite-\n(1) Der Personalrat wirkt bei der ordentlichen Kün-                 rin oder der Leiter der Dienststelle hat die beabsich-\ndigung durch den Arbeitgeber mit. § 78 Absatz 3 gilt                   tigte Maßnahme zu begründen. Hat der Personalrat\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1634              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021\nBedenken, so hat er sie unter Angabe der Gründe der                    stellen die örtlichen Wahlvorstände für die Wahl der\nLeiterin oder dem Leiter der Dienststelle unverzüglich,                Stufenvertretungen.\nspätestens jedoch innerhalb von drei Arbeitstagen\n(4) In den Stufenvertretungen erhält jede Gruppe\nschriftlich oder elektronisch mitzuteilen. § 85 Absatz 3\nmindestens eine Vertreterin oder einen Vertreter. Be-\ngilt entsprechend.\nsteht die Stufenvertretung aus mehr als neun Mitglie-\ndern, erhält jede Gruppe mindestens zwei Vertreterin-\n§ 87                                    nen oder Vertreter. § 17 Absatz 5 gilt entsprechend.\nWeitere Angelegenheiten der Anhörung\n(1) Vor der Weiterleitung von Personalanforderun-                                               § 90\ngen zum Haushaltsvoranschlag ist der Personalrat an-                              Amtszeit und Geschäftsführung\nzuhören. Gibt der Personalrat einer nachgeordneten\nDienststelle zu den Personalanforderungen eine Stel-                      Für die Stufenvertretungen gilt Kapitel 2 Ab-\nlungnahme ab, so ist diese mit den Personalanforde-                    schnitt 2 und 3 mit Ausnahme des § 45 entsprechend.\nrungen der übergeordneten Dienststelle vorzulegen.                     § 36 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Mitglieder\nDas gilt entsprechend für die Personalplanung.                         der Stufenvertretung spätestens zehn Arbeitstage nach\ndem Wahltag einzuberufen sind.\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Neu-, Um- und\nErweiterungsbauten von Diensträumen.\n§ 91\n(3) Vor grundlegenden Änderungen von Arbeitsver-\nfahren und Arbeitsabläufen ist der Personalrat anzuhö-                                       Rechtsstellung\nren.                                                                      Für die Rechtsstellung der Mitglieder der Stufenver-\ntretung gilt Kapitel 2 Abschnitt 4 mit Ausnahme des\nKapitel 5                                    § 52 Absatz 2 entsprechend.\nStufenvertretungen\nund Gesamtpersonalrat                                                                  § 92\nZuständigkeit\nAbschnitt 1                                    (1) In Angelegenheiten, in denen die Dienststelle\nBildung und                                  nicht zur Entscheidung befugt ist, ist an Stelle des Per-\nBeteiligung der Stufenvertretungen                           sonalrats die bei der zuständigen Dienststelle gebildete\nStufenvertretung zu beteiligen.\n§ 88                                       (2) Vor einem Beschluss in Angelegenheiten, die\nErrichtung                                 einzelne Beschäftigte oder Dienststellen betreffen, gibt\ndie Stufenvertretung dem Personalrat oder, sofern die-\nFür den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltun-\nser zuständig wäre, dem bei dieser Dienststelle gebil-\ngen werden bei den Behörden der Mittelstufe Bezirks-\ndeten Gesamtpersonalrat Gelegenheit zur Äußerung. In\npersonalräte, bei den obersten Dienstbehörden Haupt-\ndiesem Fall verdoppeln sich die Fristen des § 70 Ab-\npersonalräte gebildet.\nsatz 3 Satz 1 und 2, des § 71 Absatz 1 Satz 1, des § 81\nAbsatz 2 Satz 1 sowie des § 82 Absatz 1 Satz 1, sofern\n§ 89                                    die Stufenvertretung und die Leiterin oder der Leiter\nWahl und Zusammensetzung                                 der Dienststelle keine abweichende Regelung verein-\n(1) Die Mitglieder des Bezirkspersonalrats werden                   baren.\nvon den zum Geschäftsbereich der Behörde der Mittel-                      (3) Für die Aufgaben, Befugnisse und Pflichten der\nstufe gehörenden Beschäftigten gewählt. Die Mitglie-                   Stufenvertretungen gilt Kapitel 4 entsprechend.\nder des Hauptpersonalrats werden von den zum\nGeschäftsbereich der obersten Dienstbehörde gehö-                         (4) Werden im Geschäftsbereich mehrstufiger Ver-\nrenden Beschäftigten gewählt.                                          waltungen personelle oder soziale Maßnahmen von\neiner Dienststelle getroffen, bei der keine für eine Be-\n(2) Die §§ 13 bis 16, § 17 Absatz 1, 2, 6 und 7, die                teiligung an diesen Maßnahmen zuständige Personal-\n§§ 18 bis 22 sowie die §§ 24 bis 26 gelten entspre-                    vertretung vorgesehen ist, so ist die Stufenvertretung\nchend. § 15 Absatz 2 Nummer 4 gilt nur für die Be-                     bei der nächsthöheren Dienststelle, zu deren Ge-\nschäftigten der Dienststelle, bei der die Stufenvertre-                schäftsbereich die entscheidende Dienststelle und die\ntung zu errichten ist. Eine Personalversammlung zur                    von der Entscheidung Betroffenen gehören, zu betei-\nBestellung des Bezirks- oder Hauptwahlvorstands fin-                   ligen.\ndet nicht statt. An ihrer Stelle übt die Leiterin oder der\nLeiter der Dienststelle, bei der die Stufenvertretung zu\nAbschnitt 2\nerrichten ist, die Befugnis zur Bestellung des Wahlvor-\nstands nach den §§ 22 und 24 aus.                                                             Bildung und\n(3) Werden in einer Verwaltung die Personalräte und                          Beteiligung des Gesamtpersonalrats\nStufenvertretungen gleichzeitig gewählt, so führen die\nbei den Dienststellen bestehenden Wahlvorstände die                                                § 93\nWahlen der Stufenvertretungen im Auftrag des Bezirks-\nErrichtung\noder Hauptwahlvorstands durch; andernfalls bestellen\nauf sein Ersuchen die Personalräte oder, wenn solche                      In den Fällen des § 7 wird neben den einzelnen Per-\nnicht bestehen, die Leiterinnen oder Leiter der Dienst-                sonalräten ein Gesamtpersonalrat gebildet.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021                       1635\n§ 94                                       (2) Die Geschäftsstelle der Arbeitsgemeinschaft der\nAnzuwendende Vorschriften                               Hauptpersonalräte wird bei der obersten Bundesbe-\nhörde eingerichtet, deren Geschäftsbereich die oder\nFür den Gesamtpersonalrat gelten § 89 Absatz 1, 2                   der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft der Haupt-\nund 4, § 90 Satz 1 sowie § 91 entsprechend.                            personalräte angehört. Hat die Arbeitsgemeinschaft\nder Hauptpersonalräte zwei Vorsitzende gewählt, be-\n§ 95                                    schließt sie mit einfacher Mehrheit über den Sitz der\nZuständigkeit                                 Geschäftsstelle bei einer der obersten Bundesbehör-\nden, deren Geschäftsbereichen die Vorsitzenden ange-\n(1) Für die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen\nPersonalrat und Gesamtpersonalrat gilt § 92 Absatz 1                   hören.\nund 2 entsprechend.\n§ 98\n(2) Für die Aufgaben, Befugnisse und Pflichten des\nGesamtpersonalrats gilt Kapitel 4 entsprechend.                                        Stellungnahmerecht bei\nressortübergreifenden Digitalisierungsmaßnahmen\nKapitel 6                                       (1) Vor Entscheidungen oberster Bundesbehörden\nArbeitsgemeinschaft                                     oder Vorlagen an die Bundesregierung in Angelegen-\nheiten des § 80 Absatz 1 Nummer 21, die die Ge-\nder Hauptpersonalräte\nschäftsbereiche mehrerer oberster Bundesbehörden\nbetreffen, ist der Arbeitsgemeinschaft der Hauptperso-\n§ 96\nnalräte Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das\nZusammensetzung,                                  Stellungnahmerecht erstreckt sich auch auf Maßnah-\nAmtszeit, Teilnahmerechte                              men, die\n(1) Die Hauptpersonalräte bei den obersten Bun-                     1. mit den in Satz 1 genannten Angelegenheiten unmit-\ndesbehörden bilden die Arbeitsgemeinschaft der                             telbar zusammenhängen,\nHauptpersonalräte. Ist in der obersten Bundesbehörde\nkein Hauptpersonalrat gebildet, gilt der Gesamtperso-                  2. ebenfalls die Geschäftsbereiche mehrerer oberster\nnalrat oder, falls ein Gesamtpersonalrat nicht gebildet                    Bundesbehörden betreffen und\nist, der Personalrat der obersten Bundesbehörde als                    3. der Beteiligung nach Kapitel 4 unterlägen, wenn sie\nHauptpersonalrat im Sinne dieses Kapitels.                                 von einer Dienststelle nur für ihre Beschäftigten ge-\n(2) Jeder Hauptpersonalrat entsendet ein Mitglied in                    troffen würden, mit Ausnahme personeller Einzel-\ndie Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte und                          maßnahmen.\nbestimmt mindestens ein Ersatzmitglied. Die Mitglied-                     (2) Die federführend zuständige oberste Bundes-\nschaft in der Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonal-                   behörde unterrichtet die Arbeitsgemeinschaft der\nräte endet durch das Erlöschen der Mitgliedschaft in                   Hauptpersonalräte rechtzeitig und umfassend von der\ndem entsendenden Hauptpersonalrat, die Abberufung                      beabsichtigten Entscheidung und legt ihr die hierfür er-\ndurch den entsendenden Hauptpersonalrat oder die                       forderlichen Unterlagen vor. Die Arbeitsgemeinschaft\nNiederlegung des Amts in der Arbeitsgemeinschaft                       der Hauptpersonalräte teilt der obersten Bundesbe-\nder Hauptpersonalräte. § 32 ist entsprechend anzu-                     hörde ihre Stellungnahme innerhalb einer Frist von vier\nwenden.                                                                Wochen mit, soweit nicht einvernehmlich eine andere\n(3) Die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte                   Frist vereinbart ist. In dringenden Fällen kann die\nwählt aus ihrer Mitte bis zu zwei Vorsitzende und bis                  Dienststelle die Frist auf eine Woche verkürzen oder,\nzu zwei stellvertretende Vorsitzende.                                  sofern die Entscheidung der Natur der Sache nach kei-\nnen Aufschub duldet, die Stellungnahme nachträglich\n(4) Die Amtszeit der Arbeitsgemeinschaft der\neinholen. Auf Verlangen der Arbeitsgemeinschaft der\nHauptpersonalräte beginnt am 1. Juni des Jahres, in\nHauptpersonalräte ist die beabsichtigte Maßnahme\ndem die regelmäßigen Personalratswahlen stattfinden,\nmit ihr vor Abgabe der Stellungnahme zu erörtern.\nund endet mit dem Ablauf von vier Jahren.\n(5) Ein Vertreter oder eine Vertreterin der Haupt-                     (3) Die Befugnisse und Pflichten der Personalvertre-\nJugend- und -Auszubildendenvertretungen, der oder                      tungen nach diesem Gesetz bleiben unberührt. Die Ar-\ndie von diesen benannt wird, und je ein Vertreter oder                 beitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte informiert\neine Vertreterin der Arbeitsgemeinschaft der Schwer-                   die Hauptpersonalräte regelmäßig über ihre Tätigkeit.\nbehindertenvertretungen des Bundes und der Vereini-\ngung der Schwerbehindertenvertretungen des Bundes                                              Kapitel 7\nhaben das Recht, an den Sitzungen der Arbeitsge-\nJugend- und\nmeinschaft der Hauptpersonalräte beratend teilzuneh-\nmen.\nAuszubildendenvertretung, Jugend-\nund Auszubildendenversammlung\n§ 97\n§ 99\nGeschäftsführung und Rechtsstellung\nErrichtung\n(1) Für die Geschäftsführung der Arbeitsgemein-\nschaft der Hauptpersonalräte und die Rechtsstellung                       In Dienststellen, bei denen Personalvertretungen ge-\nihrer Mitglieder gelten § 36 Absatz 2 Satz 1 bis 3, die                bildet sind und denen in der Regel mindestens fünf Be-\n§§ 38, 43 und 44 sowie die §§ 48 bis 52 Absatz 1 ent-                  schäftigte angehören, die das 18. Lebensjahr noch\nsprechend.                                                             nicht vollendet haben oder die sich in einer beruflichen\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1636              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021\nAusbildung befinden, werden Jugend- und Auszubil-                                                 § 102\ndendenvertretungen gebildet.\nWahl, Amtszeit und Vorsitz\n§ 100                                       (1) Spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit\nder Jugend- und Auszubildendenvertretung bestimmt\nWahlberechtigung und Wählbarkeit\nder Personalrat im Einvernehmen mit der Jugend-\n(1) Wahlberechtigt sind die Beschäftigten, die am                   und Auszubildendenvertretung den Wahlvorstand und\nWahltag das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet ha-                    seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende. § 21\nben oder sich in einer beruflichen Ausbildung befinden.                Satz 5 bis 7 gilt entsprechend. Kommt ein Einverneh-\n§ 14 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 gilt                       men zwischen Personalrat und Jugend- und Auszu-\nentsprechend.                                                          bildendenvertretung nicht zustande, gelten die §§ 22\nund 23 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die\n(2) Wählbar sind die Beschäftigten, die am Wahltag                  Stelle einer Personalversammlung eine Jugend- und\ndas 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder                     Auszubildendenversammlung tritt. Für die Wahl der\nsich in einer beruflichen Ausbildung befinden. § 15                    Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § 19\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 und Absatz 2 Num-                     Absatz 1 und 3, § 20 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 4 und 5,\nmer 1, 2 und 4 gilt entsprechend. Die gleichzeitige                    § 25 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und § 26 ent-\nMitgliedschaft im Personalrat und in der Jugend- und                   sprechend.\nAuszubildendenvertretung ist zulässig. Ein Mitglied des\nPersonalrats, das gleichzeitig Mitglied der Jugend- und                   (2) Die regelmäßigen Wahlen der Jugend- und Aus-\nAuszubildendenvertretung ist, darf bei Beschlussfas-                   zubildendenvertretung finden alle zwei Jahre in der Zeit\nsungen des Personalrats, bei denen die Vertreterinnen                  vom 1. März bis 31. Mai statt. Die Amtszeit der\nund Vertreter der Jugend- und Auszubildendenvertre-                    Jugend- und Auszubildendenvertretung beginnt am\ntung stimmberechtigt sind, nur eine Stimme abgeben.                    1. Juni des Jahres, in dem die regelmäßigen Wahlen\nder Jugend- und Auszubildendenvertretung stattfin-\n§ 101                                    den, und endet mit dem Ablauf von zwei Jahren. § 27\nAbsatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Für\nGröße und Zusammensetzung                                 die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung\naußerhalb des in Satz 1 genannten Zeitraums gilt § 28\n(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung be-\nAbsatz 1 Nummer 2 bis 6, Absatz 2, 3 und 5 entspre-\nsteht in Dienststellen mit in der Regel\nchend.\n1. 5 bis 20 Beschäftigten, die das 18. Lebensjahr noch\nnicht vollendet haben oder sich in einer beruflichen                  (3) Besteht die Jugend- und Auszubildendenvertre-\nAusbildung befinden, aus einer Jugend- und Auszu-                  tung aus mehr als zwei Mitgliedern, so wählt sie aus\nbildendenvertreterin oder einem Jugend- und Aus-                   ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden\nzubildendenvertreter,                                              und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stell-\nvertretenden Vorsitzenden.\n2. 21 bis 50 der in Nummer 1 genannten Beschäftigten\naus drei Jugend- und Auszubildendenvertreterinnen                     (4) Die §§ 29 bis 33 gelten entsprechend.\noder -vertretern,\n§ 103\n3. 51 bis 200 der in Nummer 1 genannten Beschäftig-\nten aus fünf Jugend- und Auszubildendenvertrete-                                            Aufgaben\nrinnen oder -vertretern,\nDie Jugend- und Auszubildendenvertretung hat fol-\n4. 201 bis 300 der in Nummer 1 genannten Beschäf-                      gende allgemeine Aufgaben:\ntigten aus sieben Jugend- und Auszubildendenver-\ntreterinnen oder -vertretern,                                      1. Maßnahmen beim Personalrat zu beantragen, die\nden Beschäftigten dienen, die das 18. Lebensjahr\n5. 301 bis 1 000 der in Nummer 1 genannten Beschäf-                        noch nicht vollendet haben oder sich in einer beruf-\ntigten aus elf Jugend- und Auszubildendenvertrete-                     lichen Ausbildung befinden, insbesondere Maßnah-\nrinnen oder -vertretern,                                               men auf dem Gebiet der Berufsbildung,\n6. mehr als 1 000 der in Nummer 1 genannten Be-\n2. darüber zu wachen, dass die zugunsten der in Num-\nschäftigten aus 15 Jugend- und Auszubildenden-\nmer 1 genannten Beschäftigten geltenden Gesetze,\nvertreterinnen oder -vertretern.\nVerordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarif-\n(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll                       verträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsan-\nsich aus Vertreterinnen oder Vertretern der verschiede-                    ordnungen durchgeführt werden,\nnen Beschäftigungsarten der Beschäftigten, die das\n18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder sich                    3. Anregungen und Beschwerden der in Nummer 1 ge-\nin einer beruflichen Ausbildung befinden, zusammen-                        nannten Beschäftigten, insbesondere auf dem Ge-\nsetzen.                                                                    biet der Berufsbildung, entgegenzunehmen und,\nfalls die Anregungen und Beschwerden berechtigt\n(3) Frauen und Männer sollen in der Jugend- und                         erscheinen, beim Personalrat auf eine Erledigung\nAuszubildendenvertretung entsprechend ihrem Zah-                           hinzuwirken; die Jugend- und Auszubildendenver-\nlenverhältnis unter den Beschäftigten, die das 18. Le-                     tretung hat die betroffenen Beschäftigten über den\nbensjahr noch nicht vollendet haben oder sich in einer                     Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu in-\nberuflichen Ausbildung befinden, vertreten sein.                           formieren.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021                      1637\n§ 104                                    sammlung kann eine weitere, nicht auf Wunsch des\nZusammenarbeit mit dem Personalrat                             Leiters oder der Leiterin der Dienststelle einberufene\nVersammlung während der Arbeitszeit stattfinden.\n(1) Die Zusammenarbeit der Jugend- und Auszubil-\ndendenvertretung mit dem Personalrat bestimmt sich                                                 § 107\nnach § 36 Absatz 3, § 37 Absatz 1 und § 42.\nStufenvertretungen\n(2) Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Jugend-\n(1) Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwal-\nund Auszubildendenvertretung durch den Personalrat\ntungen werden, soweit Stufenvertretungen bestehen,\nrechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Die Ju-\nbei den Behörden der Mittelstufen Bezirks-Jugend-\ngend- und Auszubildendenvertretung kann verlangen,\nund -Auszubildendenvertretungen und bei den obers-\ndass ihr der Personalrat die zur Durchführung ihrer\nten Dienstbehörden Haupt-Jugend- und -Auszubilden-\nAufgaben erforderlichen Unterlagen, einschließlich der\ndenvertretungen gebildet. Für die Jugend- und Auszu-\nfür die Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen\nbildendenstufenvertretungen gelten § 89 Absatz 1 und 3\npersonenbezogenen Daten, zur Verfügung stellt. § 69\nsowie die §§ 99 bis 105 entsprechend.\ngilt entsprechend.\n(2) In den Fällen des § 7 wird neben den einzelnen\n(3) Der Personalrat hat die Jugend- und Auszubil-\nJugend- und Auszubildendenvertretungen eine Gesamt-\ndendenvertretung zu den Besprechungen zwischen\nJugend- und -Auszubildendenvertretung gebildet. Ab-\nder Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle und dem\nsatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.\nPersonalrat nach § 65 beizuziehen, wenn Angelegen-\nheiten behandelt werden, die besonders die Beschäf-\ntigten betreffen, die das 18. Lebensjahr noch nicht voll-                                      Kapitel 8\nendet haben oder sich in einer beruflichen Ausbildung                         Gerichtliche Entscheidungen\nbefinden. Darüber hinaus sollen die Leiterin oder der\nLeiter der Dienststelle und die Jugend- und Auszubil-                                              § 108\ndendenvertretung mindestens einmal im Halbjahr zu                                             Zuständigkeit\neiner Besprechung zusammentreten.                                                      der Verwaltungsgerichte,\n(4) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann                          Anwendung des Arbeitsgerichtsgesetzes\nnach Verständigung des Personalrats Sitzungen ab-                         (1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug\nhalten; § 36 Absatz 1 und 2, § 37 Absatz 2 und 3, die                  das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden in den\n§§ 38, 39 und 41 sowie die §§ 43 und 44 gelten ent-                    Fällen der §§ 26, 30, 55 Absatz 1 und des § 56 sowie\nsprechend. An den Sitzungen der Jugend- und Auszu-                     über\nbildendenvertretung kann ein vom Personalrat beauf-\ntragtes Personalratsmitglied teilnehmen.                               1. Wahlberechtigung und Wählbarkeit,\n2. Wahl, Amtszeit und Zusammensetzung der Perso-\n§ 105                                        nalvertretungen und der Jugend- und Auszubilden-\nAnzuwendende Vorschriften                                   denvertretungen,\n3. Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstel-\nFür die Jugend- und Auszubildendenvertretung gel-\nlung der Personalvertretungen und der Jugend-\nten § 2 Absatz 5, die §§ 45 bis 52 Absatz 1 und § 54\nund Auszubildendenvertretungen,\nentsprechend. § 55 gilt entsprechend mit der Maßga-\nbe, dass die außerordentliche Kündigung, die Verset-                   4. Rechtmäßigkeit eines Beschlusses der Einigungs-\nzung und die Abordnung von Mitgliedern der Jugend-                         stelle oder Aufhebung eines Beschlusses der Eini-\nund Auszubildendenvertretung der Zustimmung des                            gungsstelle durch die oberste Dienstbehörde sowie\nPersonalrats bedürfen. Für Mitglieder des Wahlvor-                     5. Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinba-\nstands und Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber gilt                         rungen.\n§ 55 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 entsprechend. § 56\n(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes\ngilt entsprechend; in dem Verfahren vor dem Verwal-\nüber das Beschlussverfahren gelten entsprechend.\ntungsgericht nach § 56 Absatz 4 ist bei einem Mitglied\nder Jugend- und Auszubildendenvertretung auch diese\n§ 109\nBeteiligte.\nBildung von\n§ 106                                                Fachkammern und Fachsenaten\nJugend- und Auszubildendenversammlung                               (1) Für Streitigkeiten nach diesem Teil sind bei den\nVerwaltungsgerichten Fachkammern und bei den\nDie Jugend- und Auszubildendenvertretung hat ein-                   Oberverwaltungsgerichten Fachsenate zu bilden. Die\nmal in jedem Kalenderjahr eine Jugend- und Auszubil-                   Zuständigkeit einer Fachkammer kann auf die Bezirke\ndendenversammlung durchzuführen. Diese soll mög-                       anderer Gerichte oder Teile von ihnen erstreckt wer-\nlichst unmittelbar vor oder nach einer ordentlichen Per-               den.\nsonalversammlung stattfinden. Sie wird von der oder\ndem Vorsitzenden der Jugend- und Auszubildenden-                          (2) Die Fachkammern und Fachsenate entscheiden\nvertretung geleitet. Der oder die Personalratsvorsit-                  in der Besetzung mit einer oder einem Vorsitzenden\nzende oder ein vom Personalrat beauftragtes Mitglied                   und vier ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern.\nsoll an der Jugend- und Auszubildendenversammlung                         (3) Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter\nteilnehmen. Die für die Personalversammlung gelten-                    müssen Beschäftigte im öffentlichen Dienst des Bun-\nden Vorschriften gelten entsprechend. Außer der in                     des sein. Sie werden durch die Landesregierung oder\nSatz 1 bezeichneten Jugend- und Auszubildendenver-                     die von ihr bestimmte Stelle je zur Hälfte auf Vorschlag\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1638              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021\nder Gewerkschaften, die unter den Beschäftigten ver-                   stelle kann nach Anhörung des Personalrats bestim-\ntreten sind, und der in § 1 bezeichneten Verwaltungen                  men, dass Beschäftigte, bei denen dies wegen ihrer\nund Gerichte berufen. Von den von den Gewerkschaf-                     dienstlichen Aufgaben zwingend geboten ist, nicht an\nten vorzuschlagenden ehrenamtlichen Richterinnen                       der jeweiligen Personalversammlung teilnehmen. Die\nund Richtern muss eine Person Beamtin oder Beamter                     Tagesordnung der Personalversammlung und die in\nund die andere Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer                        der Personalversammlung sowie im Tätigkeitsbericht\nsein. Für die Berufung und die Stellung der ehrenamt-                  zu behandelnden Punkte legt der Personalrat im Be-\nlichen Richterinnen und Richter und für ihre Heranzie-                 nehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der Dienst-\nhung zu den Sitzungen gelten die Vorschriften des Ar-                  stelle fest. Andere Punkte dürfen nicht behandelt wer-\nbeitsgerichtsgesetzes über ehrenamtliche Richterinnen                  den.\nund Richter entsprechend.                                                 (4) In den Fällen der §§ 22 und 24 sowie des § 28\nAbsatz 3 bestellt die Leiterin oder der Leiter der Dienst-\nKapitel 9                                    stelle den Wahlvorstand. Die Beschäftigten des Bun-\nSondervorschriften                                     desnachrichtendienstes wählen keine Stufenvertre-\ntung. Soweit eine Stufenvertretung zuständig ist, ist\nAbschnitt 1                                 an ihrer Stelle der Gesamtpersonalrat zu beteiligen.\nDie Aufgaben der obersten Dienstbehörde nach die-\nVorschriften für                               sem Gesetz nimmt die Chefin oder der Chef des Bun-\nbesondere Verwaltungszweige                                deskanzleramtes wahr. Die §§ 72 bis 75 sind nicht an-\nzuwenden. § 71 ist mit der Maßgabe anzuwenden,\n§ 110                                    dass die oberste Dienstbehörde endgültig entscheidet.\nGrundsatz                                  In den Fällen des § 55 Absatz 2 tritt an die Stelle der\nZustimmung die Mitwirkung nach Kapitel 4 Ab-\nFür die nachstehenden Zweige des öffentlichen\nschnitt 4.\nDienstes gilt dieses Gesetz, soweit im Folgenden\nnichts anderes bestimmt ist.                                              (5) § 77 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und § 85 Ab-\nsatz 2 sind nicht anzuwenden. Die Regelungen der\n§ 111                                    §§ 21, 37 Absatz 2, des § 42 Absatz 1 sowie des\n§ 58 Absatz 2 über eine Beteiligung von Vertreterinnen\nBundespolizei\noder Vertretern oder Beauftragten der Gewerkschaften\n(1) Die Beschäftigten der Bundespolizeibehörden                     und Arbeitgebervereinigungen sind nicht anzuwenden.\nund der ihnen nachgeordneten Dienststellen wählen                      Die Präsidentin oder der Präsident des Bundesnach-\nBundespolizeipersonalvertretungen. Bundespolizeiper-                   richtendienstes kann bestimmen, dass Beauftragte\nsonalvertretungen sind die Bundespolizeipersonalräte,                  der Gewerkschaften zu einer sicherheitsempfindlichen\ndie Bundespolizeibezirkspersonalräte und der Bundes-                   Tätigkeit zugelassen sein müssen. Die Präsidentin oder\npolizeihauptpersonalrat.                                               der Präsident des Bundesnachrichtendienstes kann\n(2) Die Vorschriften über die Jugend- und Auszubil-                 die Anwendung des § 13 Absatz 2 ausschließen.\ndendenvertretung gelten nicht für die Polizeivollzugs-                    (6) § 125 ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass\nbeamtinnen und -beamten.\n1. § 125 Absatz 1 Satz 1 nur anzuwenden ist, wenn\n(3) Eine Beteiligung der Bundespolizeipersonalver-                      nicht alle Mitglieder der zuständigen Personalvertre-\ntretung findet nicht statt bei                                             tung ermächtigt sind, von Verschlusssachen des\n1. Anordnungen für Polizeivollzugsbeamtinnen und                           entsprechenden Geheimhaltungsgrades Kenntnis\n-beamte, durch die Einsätze oder Einsatzübungen                        zu erhalten;\ngeregelt werden,                                                   2. Personalvertretungen keine Ausschüsse bilden; an\n2. der Einstellung von Polizeivollzugsbeamtinnen und                       die Stelle der Ausschüsse der Personalvertretungen\n-beamten für die Grundausbildung.                                      tritt der Ausschuss des Gesamtpersonalrats;\n3. die Präsidentin oder der Präsident des Bundes-\n§ 112\nnachrichtendienstes außer in den Fällen des § 125\nBundesnachrichtendienst                                   Absatz 5 auch bei Vorliegen besonderer nachrich-\n(1) Teile und Stellen des Bundesnachrichtendiens-                       tendienstlicher Gründe Anordnungen im Sinne des\ntes, die nicht zur Zentrale des Bundesnachrichten-                         § 125 Absatz 5 treffen oder von einer Beteiligung\ndienstes gehören, gelten als Dienststellen im Sinne                        absehen kann.\ndes § 4 Absatz 1 Nummer 6. In Zweifelsfällen entschei-                    (7) Bei Vorliegen besonderer Sicherheitsvorfälle\ndet die Präsidentin oder der Präsident des Bundes-                     oder einer besonderen Einsatzsituation, von der der\nnachrichtendienstes über die Dienststelleneigenschaft.                 Bundesnachrichtendienst ganz oder teilweise betroffen\n(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat ruht bei Perso-               ist, ruhen die Rechte und Pflichten der zuständigen\nnen, die zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit                   Personalvertretungen. Beginn und Ende des Ruhens\nnicht zugelassen sind.                                                 der Befugnisse der Personalvertretung werden jeweils\n(3) Die Personalversammlungen finden nur in den                     von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bun-\nRäumen der Dienststelle statt. Die Präsidentin oder                    desnachrichtendienstes im Einvernehmen mit der Che-\nder Präsident des Bundesnachrichtendienstes kann                       fin oder dem Chef des Bundeskanzleramtes festge-\nnach Anhörung des Personalrats bestimmen, dass                         stellt.\nPersonalversammlungen als Teilversammlung durch-                          (8) Für gerichtliche Entscheidungen nach § 108 Ab-\ngeführt werden. Die Leiterin oder der Leiter der Dienst-               satz 1 ist im ersten und letzten Rechtszug das Bundes-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021                      1639\nverwaltungsgericht zuständig. Im gerichtlichen Verfah-                                            § 115\nren gilt § 99 der Verwaltungsgerichtsordnung entspre-\nDeutsche Bundesbank\nchend.\n(1) Oberste Dienstbehörde ist die Präsidentin oder\n(9) Die oberste Dienstbehörde und der Gesamtper-\nder Präsident der Deutschen Bundesbank. Der Vor-\nsonalrat können schriftlich oder elektronisch und jeder-\nstand gilt als oberste Dienstbehörde, soweit ihm die\nzeit widerruflich eine von den Absätzen 1 bis 3, Ab-\nEntscheidung zusteht; § 71 Absatz 1 Satz 3 ist nicht\nsatz 4 Satz 1, 5 bis 7 sowie den Absätzen 5 und 6\nanzuwenden.\nabweichende Dienstvereinbarung treffen.\n(10) Soweit sich aus den Absätzen 1 bis 9 nichts                       (2) Abweichend von § 8 Satz 1 handelt der Vor-\nanderes ergibt, gelten die §§ 59 bis 63 des Soldatin-                  stand, soweit ihm die Entscheidung zusteht. Er kann\nnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes entsprechend.                    sich durch eines oder mehrere seiner Mitglieder vertre-\nten lassen.\n§ 113\n§ 116\nBundesamt für Verfassungsschutz\nDeutsche Welle\n(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Bundes-\namtes für Verfassungsschutz kann nach Anhörung des                        (1) Die Einrichtungen der Deutschen Welle am Sitz\nPersonalrats bestimmen, dass Beschäftigte, bei denen                   Bonn und die Einrichtungen der Deutschen Welle am\ndies wegen ihrer dienstlichen Aufgaben dringend ge-                    Sitz Berlin bilden je eine Dienststelle im Sinne dieses\nboten ist, nicht an Personalversammlungen teilneh-                     Gesetzes. Leiterin oder Leiter der Dienststellen ist die\nmen.                                                                   Intendantin oder der Intendant. Sie oder er gilt als\noberste Dienstbehörde im Sinne dieses Gesetzes;\n(2) Die Regelungen der §§ 21, 37 Absatz 2, des § 42\n§ 71 Absatz 1 Satz 3 ist nicht anzuwenden. § 8 ist ent-\nAbsatz 1 und des § 58 Absatz 2 über eine Beteiligung\nsprechend anzuwenden. Andere als die in Satz 1 ge-\nvon Vertreterinnen oder Vertretern oder Beauftragten\nnannten Einrichtungen der Deutschen Welle werden\nder Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen\nvon der Intendantin oder dem Intendanten einer\nsind nicht anzuwenden.\nDienststelle zugeordnet. § 7 ist nicht anzuwenden.\n(3) Bei der Beteiligung der Stufenvertretung und der\nEinigungsstelle sind Angelegenheiten, die lediglich                       (2) Die Beschäftigten in beiden Dienststellen wählen\nBeschäftigte des Bundesamtes für Verfassungsschutz                     neben den örtlichen Personalräten einen Gesamtper-\nbetreffen, in entsprechender Anwendung des § 125                       sonalrat. Dieser wirkt bei der Entscheidung nach\nwie Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades                          Absatz 1 Satz 5 mit. Er ist zuständig für die Behand-\n„VS-VERTRAULICH“ zu behandeln, soweit nicht die                        lung dienststellenübergreifender Angelegenheiten. Der\nzuständige Stelle etwas anderes bestimmt.                              Gesamtpersonalrat hat seinen Sitz am Sitz der Inten-\ndantin oder des Intendanten. Die für den Gesamtper-\nsonalrat maßgebenden Bestimmungen sind im Übrigen\n§ 114\nentsprechend anzuwenden.\nBundesagentur für\nArbeit und andere bundesunmittelbare                             (3) Die Beschäftigten im Sinne des § 99 in beiden\nKörperschaften des öffentlichen                           Dienststellen wählen neben den örtlichen Jugend-\nRechts im Bereich der Sozialversicherung                         und Auszubildendenvertretungen eine Gesamt-Jugend-\nund -Auszubildendenvertretung. Absatz 2 Satz 3 gilt\n(1) Abweichend von § 4 Absatz 1 Nummer 4 sind bei                   entsprechend. Der Sitz der Gesamt-Jugend- und -Aus-\nder Bundesagentur für Arbeit und den anderen bun-                      zubildendenvertretung ist am Sitz des Gesamtperso-\ndesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen                       nalrats. Die für die Gesamt-Jugend- und -Auszubilden-\nRechts im Bereich der Sozialversicherung Behörden                      denvertretung maßgebenden Bestimmungen sind im\nder Mittelstufe im Sinne dieses Gesetzes die der Zen-                  Übrigen entsprechend anzuwenden.\ntrale, der Hauptverwaltung oder der Hauptverwal-\ntungsstelle unmittelbar nachgeordneten Dienststellen,                     (4) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind die\ndenen andere Dienststellen nachgeordnet sind.                          durch Arbeitsvertrag unbefristet oder auf Zeit ange-\nstellten Beschäftigten der Deutschen Welle einschließ-\n(2) Abweichend von § 8 Satz 1 handelt für die Kör-                  lich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als\nperschaft der Vorstand, soweit ihm die Entscheidung                    Beschäftigte der Deutschen Welle gelten auch arbeit-\nzusteht. Abweichend von § 8 Satz 2 kann der Vorstand                   nehmerähnliche Personen im Sinne des § 12a des\nsich durch eines oder mehrere seiner Mitglieder vertre-                Tarifvertragsgesetzes; für sie gilt dieses Gesetz ent-\nten lassen.                                                            sprechend. Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes\n(3) Abweichend von § 8 Satz 1 handelt für die Agen-                 sind nicht:\nturen für Arbeit, bei denen eine Geschäftsführung be-\n1. die Intendantin oder der Intendant, die Direktorinnen\nstellt ist, und für die Regionaldirektionen der Bundes-\nund Direktoren sowie die Justitiarin oder der Justi-\nagentur für Arbeit das vorsitzende Mitglied der Ge-\ntiar,\nschäftsführung. Abweichend von § 8 Satz 2 kann es\nsich durch eines oder mehrere der weiteren Mitglieder                  2. arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 12a\nder Geschäftsführung vertreten lassen.                                     des Tarifvertragsgesetzes, die maßgeblich an der\nProgrammgestaltung beteiligt sind,\n(4) Als oberste Dienstbehörde im Sinne der §§ 71\nbis 77 gilt der Vorstand. Abweichend von § 71 Absatz 1                 3. sonstige freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter so-\nSatz 3 ist als oberste Dienstbehörde der Vorstand an-                      wie Personen, die auf Produktionsdauer beschäftigt\nzurufen.                                                                   sind.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1640               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021\nBeschäftigte, die in einer Einrichtung der Deutschen                       Entscheidung zuständige Stelle wahrgenommen.\nWelle im Ausland eingesetzt sind, sowie Volontärinnen                      Kommt im Beteiligungsverfahren eine Einigung nicht\nund Volontäre sind nicht wählbar.                                          zustande, richtet sich das weitere Verfahren nach\n(5) § 46 Absatz 2 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzu-                     den §§ 71 bis 75 oder nach § 82.\nwenden, dass an die Stelle des Bundesreisekostenge-\nsetzes die Reisekostenordnung der Deutschen Welle                                              Abschnitt 2\ntritt.                                                                         Dienststellen des Bundes im Ausland\n(6) Bei Beschäftigten, deren Vergütung sich nach\nder Vergütungsgruppe I des Vergütungstarifvertrags                                                § 118\nder Deutschen Welle bemisst oder deren Vergütung                                               Grundsatz\nüber der höchsten Vergütungsgruppe liegt, wird der\nPersonalrat in den Fällen des § 78 Absatz 1 nicht be-                     Für die Dienststellen des Bundes im Ausland gilt\nteiligt. Bei im Programmbereich Beschäftigten der                      dieses Gesetz, soweit im Folgenden nichts anderes\nVergütungsgruppe II des Vergütungstarifvertrags der                    bestimmt ist.\nDeutschen Welle tritt in Fällen des § 78 Absatz 1 an\ndie Stelle der Mitbestimmung des Personalrats die Mit-                                            § 119\nwirkung. Bei Beschäftigten mit überwiegend wissen-                                     Allgemeine Regelungen\nschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit sowie bei\n(1) Arbeitstage sind diejenigen Wochentage, die ge-\nBeschäftigten, die maßgeblich an der Programmge-\nmäß der für die Dienststelle geltenden Arbeitszeitrege-\nstaltung beteiligt sind, bestimmt der Personalrat in\nlung als Arbeitstage vorgesehen sind, mit Ausnahme\nden Fällen des § 78 Absatz 1 nur mit, wenn sie dies\nder Tage, die nach der für die Dienststelle geltenden\nbeantragen; § 75 Absatz 3 gilt entsprechend.\nFeiertagsregelung für die Beschäftigten Feiertage sind.\n§ 117                                       (2) Nicht entsandte Beschäftigte (lokal Beschäftigte)\ngelten nicht als Beschäftigte im Sinne des § 4 Absatz 1\nGeschäftsbereich des\nNummer 5.\nBundesministeriums der Verteidigung\n(3) Die Beschäftigten sind nicht in eine Stufenvertre-\n(1) Dieses Gesetz gilt für die bei militärischen\ntung oder einen Gesamtpersonalrat bei einer Dienst-\nDienststellen und Einrichtungen der Bundeswehr be-\nstelle im Inland wählbar.\nschäftigten Beamtinnen und Beamten sowie Arbeit-\nnehmerinnen und Arbeitnehmer.                                             (4) Für Streitigkeiten nach § 108, die eine Dienst-\nstelle des Bundes im Ausland betreffen, ist das Verwal-\n(2) § 64 Absatz 2 des Soldatinnen- und Soldatenbe-\ntungsgericht zuständig, in dessen Bezirk die oberste\nteiligungsgesetzes gilt entsprechend.\nDienstbehörde ihren Sitz hat.\n(3) § 78 Absatz 1 Nummer 14 gilt entsprechend bei\nder Bestellung von Soldatinnen und Soldaten zu Ver-                                               § 120\ntrauens- oder Betriebsärztinnen und -ärzten. Hierbei ist\nnach § 40 Absatz 1 zu verfahren.                                             Vertrauensperson der lokal Beschäftigten\n(4) § 84 Absatz 1 Nummer 2 findet bei der Auf-                        (1) In Dienststellen, in denen in der Regel mindes-\nlösung, Einschränkung, Verlegung, Zusammenlegung,                      tens fünf lokal Beschäftigte beschäftigt sind, wählen\nAufspaltung oder Ausgliederung von militärischen                       diese eine Vertrauensperson der lokal Beschäftigten\nDienststellen und Einrichtungen oder wesentlichen Tei-                 und höchstens drei Stellvertreterinnen oder Stellvertre-\nlen von ihnen keine Anwendung, soweit militärische                     ter. In Nebenstellen, in denen in der Regel mindestens\nGründe entgegenstehen.                                                 fünf lokal Beschäftigte beschäftigt sind, können diese\nzusätzlich eine Vertrauensperson der lokal Beschäftig-\n(5) § 92 Absatz 4 ist mit den Maßgaben anzuwen-                    ten der Nebenstelle und eine Stellvertreterin oder einen\nden, dass                                                              Stellvertreter wählen. Die Vertrauensperson der lokal\n1. bei personellen oder sozialen Maßnahmen, die von                    Beschäftigten der Nebenstelle arbeitet vertrauensvoll\neiner Dienststelle, bei der keine für eine Beteiligung            mit der Vertrauensperson der lokal Beschäftigten der\nan diesen Maßnahmen zuständige Personalvertre-                    Dienststelle zusammen. Gegenüber der Leiterin oder\ntung vorgesehen ist, mit Wirkung für einzelne Be-                 dem Leiter der Dienststelle vertritt die Vertrauensper-\nschäftigte einer ihr nicht nachgeordneten Dienst-                 son der lokal Beschäftigten der Dienststelle auch die\nstelle getroffen werden, der Personalrat dieser                   Interessen der lokal Beschäftigten der Nebenstelle.\nDienststelle von deren Leiterin oder Leiter zu be-                   (2) Gewählt werden die Vertrauensperson der lokal\nteiligen ist, nachdem zuvor ein Einvernehmen zwi-                 Beschäftigten und ihre Stellvertreterinnen oder Stell-\nschen den Dienststellen über die beabsichtigte                    vertreter durch Handaufheben; widerspricht eine Wahl-\nMaßnahme hergestellt worden ist;                                  berechtigte oder ein Wahlberechtigter diesem Verfah-\n2. bei innerdienstlichen oder sozialen Angelegenhei-                   ren oder ordnet der Wahlvorstand für die Wahl zur\nten, die Liegenschaften eines Dienstortes betreffen,              Vertrauensperson der lokal Beschäftigten geheime\ndie Beteiligung durch einen Ausschuss ausgeübt                    Wahl an, so wird eine geheime Wahl vorgenommen.\nwird, der bei der für die Entscheidung zuständigen                § 25 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 gilt entspre-\nStelle eingerichtet ist, sofern ein solcher gebildet              chend. Die Amtszeit der Vertrauensperson der lokal\nworden ist und das gesetzlich zuständige Beteili-                 Beschäftigten und ihrer Stellvertreterinnen oder Stell-\ngungsgremium zugestimmt hat. Die Aufgaben und                     vertreter beträgt vier Jahre; im Übrigen gilt § 31 Ab-\nBefugnisse der Leiterin oder des Leiters der Dienst-              satz 1 entsprechend. § 33 gilt mit der Maßgabe ent-\nstelle werden in diesen Fällen durch die für die                  sprechend, dass eine Neuwahl stattfindet, wenn nach\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021                       1641\nEintreten der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter                     (3) Die nach § 14 wahlberechtigten Beschäftigten\nkeine Vertrauensperson der lokal Beschäftigten mehr                    sind außer zur Wahl des Personalrats ihrer Dienststelle\nvorhanden ist.                                                         auch zur Wahl des Personalrats des Auswärtigen Amts\n(3) Der Personalrat und die Vertrauensperson der                    wahlberechtigt. Zur Wahl des Hauptpersonalrats des\nlokal Beschäftigten arbeiten vertrauensvoll zusammen.                  Auswärtigen Amts sind sie nicht wahlberechtigt. Sofern\nDie Vertrauensperson der lokal Beschäftigten nimmt                     sie in den Auswärtigen Dienst nicht nur zeitlich befristet\nAnregungen, Anträge und Beschwerden der lokal                          entsprechend § 13 Absatz 1 des Gesetzes über den\nBeschäftigten in innerdienstlichen, sozialen und per-                  Auswärtigen Dienst übernommen worden sind, sind\nsönlichen Angelegenheiten entgegen und vertritt sie                    sie auch zum Personalrat des Auswärtigen Amts wähl-\ngegenüber der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle                bar, für die Dauer ihres dienstlichen Einsatzes außer-\nund dem Personalrat. Vor der Beschlussfassung in An-                   halb des Auswärtigen Amts jedoch im Sinne des § 33\ngelegenheiten, die die besonderen Interessen der lokal                 Absatz 1 Satz 2 zeitweilig verhindert. Aus einer Wahl in\nBeschäftigten wesentlich berühren, hat der Personalrat                 den Personalrat des Auswärtigen Amts folgt kein An-\nder Vertrauensperson der lokal Beschäftigten Gelegen-                  spruch auf eine Versetzung, Umsetzung oder Abord-\nheit zur Äußerung zu geben. Die Vertrauensperson der                   nung.\nlokal Beschäftigten hat in solchen Angelegenheiten                        (4) Die regelmäßigen Personalratswahlen zu den\ndas Recht, der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle               örtlichen Personalräten finden alle vier Jahre in der Zeit\nschriftlich oder elektronisch Vorschläge zu unterbrei-                 vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember statt. Abwei-\nten. Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle hat                 chend von § 27 Absatz 2 beginnt die Amtszeit der\nder Vertrauensperson der lokal Beschäftigten vor Ent-                  Personalräte am 1. Januar des auf das Jahr der regel-\nscheidungen in Personalangelegenheiten und sozialen                    mäßigen Personalratswahlen folgenden Jahres und\nAngelegenheiten der Beschäftigten, die die Interessen                  endet mit dem Ablauf von vier Jahren. Ist am Tag des\nvon einzelnen oder von allen lokal Beschäftigten we-                   Ablaufs der Amtszeit ein neuer Personalrat nicht ge-\nsentlich berühren, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.                  wählt oder hat sich am Tag des Ablaufs der Amtszeit\nGelegenheit zur Äußerung ist insbesondere zu geben                     noch kein neuer Personalrat konstituiert, führt der Per-\nvor der Einstellung und Kündigung lokal Beschäftigter                  sonalrat die Geschäfte weiter, bis sich der neu ge-\nsowie vor dem Erlass allgemeiner Verwaltungsanord-                     wählte Personalrat konstituiert hat, längstens jedoch\nnungen, bezüglich derer der Personalrat ein Beteili-                   bis zum Ablauf des letzten Tags des Monats Februar\ngungsrecht nach diesem Gesetz hat.                                     des auf das Jahr der regelmäßigen Personalratswahlen\n(4) Für die Vertrauensperson der lokal Beschäftigten                folgenden Jahres.\ngelten § 2 Absatz 5, die §§ 45 bis 52 Absatz 1 Satz 1,                    (5) § 55 Absatz 2 gilt nicht für die nach Absatz 3\n§ 59 Absatz 2 sowie § 65 entsprechend. Der Personal-                   Satz 1 zur Wahl des Personalrats des Auswärtigen\nrat und die Vertrauensperson der lokal Beschäftigten                   Amts wahlberechtigten Beschäftigten.\nkönnen vereinbaren, dass\n(6) Soweit eine Stufenvertretung zuständig wäre, ist\n1. Besprechungen im Sinne des § 65 durch den Per-                      an ihrer Stelle der Personalrat des Auswärtigen Amts\nsonalrat und die Vertrauensperson der lokal Be-                    zu beteiligen.\nschäftigten gemeinsam wahrgenommen werden,\n2. eine gemeinsame Personalversammlung der lokal                                                  § 122\nBeschäftigten und der Beschäftigten im Sinne des                                           Ergänzende\n§ 4 Absatz 1 Nummer 5 einberufen wird. § 61 Ab-                               Regelungen für die Dienststellen\nsatz 2 findet im Hinblick auf die lokal Beschäftigten                    des Deutschen Archäologischen Instituts\nkeine Anwendung.\n(1) Die Verwaltungsstellen des Deutschen Archäolo-\nDie Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann der                 gischen Instituts im Ausland sind Dienststellen, sofern\ngemeinsamen Wahrnehmung oder Einberufung einer                         es sich nicht lediglich um Nebenstellen oder Teile an-\ngemeinsamen Personalversammlung widersprechen,                         derer im Ausland belegener Dienststellen handelt.\nwenn dienstliche Interessen der Bundesrepublik\nDeutschland entgegenstehen.                                               (2) Die nach § 14 wahlberechtigten Beschäftigten\nsind außer zur Wahl des Personalrats ihrer Dienststelle\n§ 121                                    auch zur Wahl des Gesamtpersonalrats des Deutschen\nArchäologischen Instituts wahlberechtigt, jedoch nicht\nErgänzende                                  wählbar.\nRegelungen für die Dienststellen\nim Geschäftsbereich des Auswärtigen                              (3) Soweit eine Stufenvertretung zuständig wäre, ist\nAmts mit Ausnahme der Dienststellen                           an ihrer Stelle der Gesamtpersonalrat des Deutschen\ndes Deutschen Archäologischen Instituts                          Archäologischen Instituts zu beteiligen. Die weiterge-\nhende Zuständigkeit des Hauptpersonalrats des Aus-\n(1) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann              wärtigen Amts wird hiervon nicht berührt.\nsich bei Verhinderung mit der Zustimmung der Leiterin\noder des Leiters der Verwaltung durch diese oder\n§ 123\ndiesen vertreten lassen.\nErgänzende Regelungen für die\n(2) Dienststellen, bei denen die Voraussetzungen\nDienststellen des Bundesnachrichtendienstes\ndes § 13 Absatz 1 nicht gegeben sind, gelten als der\nBotschaft im jeweiligen Empfangsstaat zugeordnet,                         Auf die Dienststellen des Bundesnachrichtendiens-\nsoweit keine anderweitige Zuordnung gemäß § 13 Ab-                     tes im Ausland findet § 119 Absatz 4 keine Anwen-\nsatz 2 erfolgt ist.                                                    dung.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1642              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021\n§ 124                                    Verfahren nach § 108 sind die gesetzlichen Vorausset-\nErgänzende Regelungen für                              zungen für die Anordnung glaubhaft zu machen.\ndie Dienststellen im Geschäftsbereich\ndes Bundesministeriums der Verteidigung                                                     Teil 2\n§ 55 Absatz 2 gilt für Mitglieder von Personalräten                        Für die Länder geltende Vorschriften\nim Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Ver-\nteidigung im Ausland nur für die Dauer einer regel-                                               § 126\nmäßigen Amtszeit in dem durch § 27 festgelegten                                           Anwendungsbereich\nUmfang.\nDieser Teil gilt für die Personalvertretungen in den\nLändern.\nAbschnitt 3\nBehandlung von Verschlusssachen                                                          § 127\nBesonderer Schutz von Funktionsträgern\n§ 125\n(1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern\nAusschuss für                                 der Personalvertretungen, der Jugendvertretungen oder\nVerschlusssachen und Verfahren                              der Jugend- und Auszubildendenvertretungen, der\n(1) Soweit eine Angelegenheit, an der eine Personal-                Wahlvorstände sowie von Wahlbewerberinnen und\nvertretung zu beteiligen ist, als Verschlusssache                      Wahlbewerbern, die in einem Arbeitsverhältnis stehen,\nmindestens des Geheimhaltungsgrades „VS-VER-                           bedarf der Zustimmung der zuständigen Personalvertre-\nTRAULICH“ eingestuft ist, tritt an die Stelle der Perso-               tung. Verweigert die zuständige Personalvertretung ihre\nnalvertretung ein Ausschuss. Dem Ausschuss gehört                      Zustimmung oder äußert sie sich nicht innerhalb von\nhöchstens je eine in entsprechender Anwendung des                      drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags, so kann\n§ 34 Absatz 1 gewählte Vertreterin oder ein in ent-                    das Verwaltungsgericht sie auf Antrag der Leiterin oder\nsprechender Anwendung des § 34 Absatz 1 gewählter                      des Leiters der Dienststelle ersetzen, wenn die außer-\nVertreter der im Personalrat vertretenen Gruppen an.                   ordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller\nDie Mitglieder des Ausschusses müssen ermächtigt                       Umstände gerechtfertigt ist. In dem Verfahren vor dem\nsein, Kenntnis von Verschlusssachen des in Betracht                    Verwaltungsgericht ist die betroffene Person Beteiligte.\nkommenden Geheimhaltungsgrades zu erhalten. Per-                          (2) Auf Auszubildende, die Mitglied einer Personal-\nsonalvertretungen bei Dienststellen, die Behörden der                  vertretung oder einer Jugend- und Auszubildendenver-\nMittelstufe nachgeordnet sind, bilden keinen Aus-                      tretung sind, ist § 56 anzuwenden.\nschuss; an ihre Stelle tritt der Ausschuss des Bezirks-\npersonalrats.                                                                                     § 128\n(2) Wird der zuständige Ausschuss nicht rechtzeitig                               Beteiligung bei Kündigungen\ngebildet, ist der Ausschuss der bei der Dienststelle be-\nEine durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündi-\nstehenden Stufenvertretung oder, wenn dieser nicht\ngung des Arbeitsverhältnisses einer oder eines Be-\nrechtzeitig gebildet wird, der Ausschuss der bei der\nschäftigten ist unwirksam, wenn die Personalvertre-\nobersten Dienstbehörde bestehenden Stufenvertre-\ntung nicht beteiligt worden ist.\ntung zu beteiligen.\n(3) Die Einigungsstelle besteht in den in Absatz 1                                             Teil 3\nSatz 1 bezeichneten Fällen abweichend von § 73 Ab-\nsatz 2 aus je einer Beisitzerin oder einem Beisitzer, die                                Schlussvorschriften\noder der von der obersten Dienstbehörde und der\nbei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung                                                § 129\nbestellt wird, und einer oder einem unparteiischen                                    Verordnungsermächtigung\nVorsitzenden. Die oder der Vorsitzende sowie die\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durchfüh-\nBeisitzerinnen und Beisitzer müssen nach den dafür\nrung der in diesem Gesetz bezeichneten Wahlen durch\ngeltenden Bestimmungen ermächtigt sein, von Ver-\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-\nschlusssachen des in Betracht kommenden Geheim-\ndesrates bedarf, Vorschriften zu erlassen über\nhaltungsgrades Kenntnis zu erhalten.\n1. die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Auf-\n(4) § 37 Absatz 1, § 92 Absatz 2 und die Vorschriften                   stellung der Wählerlisten und die Errechnung der\nüber die Beteiligung der Gewerkschaften und Arbeit-                        Vertreterzahl,\ngebervereinigungen in § 37 Absatz 2 und § 42 Absatz 1\nsind nicht anzuwenden. Angelegenheiten, die als Ver-                   2. die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten\nschlusssachen mindestens des Geheimhaltungsgrades                          und die Erhebung von Einsprüchen,\n„VS-VERTRAULICH“ eingestuft sind, werden in der                        3. die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einrei-\nPersonalversammlung nicht behandelt.                                       chung,\n(5) Die oberste Dienstbehörde kann anordnen, dass                   4. das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Be-\nin den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 dem Ausschuss                          kanntmachung,\nund der Einigungsstelle Unterlagen nicht vorgelegt und                 5. die Stimmabgabe,\nAuskünfte nicht erteilt werden dürfen, soweit dies zur\nVermeidung von Nachteilen für das Wohl der Bundes-                     6. die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fris-\nrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder auf                      ten für seine Bekanntmachung,\nGrund internationaler Verpflichtungen geboten ist. Im                  7. die Aufbewahrung der Wahlakten.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021                      1643\n§ 130                                    (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:\nÜbergangsregelung für\nbestehende Jugend- und Auszubildenden-                            1. In § 2 Absatz 1 wird die Angabe „§ 2“ durch die\nvertretungen und Personalvertretungen                              Wörter „§ 9 Absatz 1 bis 3“ ersetzt.\n(1) § 102 Absatz 2 Satz 2 findet erstmalig Anwen-                    2. In § 8 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 46 Ab-\ndung auf die regelmäßigen Wahlen der Jugend- und                           satz 5“ durch die Angabe „§ 52 Absatz 4“ ersetzt.\nAuszubildendenvertretung im Jahr 2022. Die am                           3. In § 23 Absatz 5 Satz 4 wird die Angabe „§ 104\n15. Juni 2021 bestehenden Jugend- und Auszubilden-                         Satz 3“ durch die Angabe „§ 75 Absatz 2“ ersetzt.\ndenvertretungen führen die Geschäfte weiter, bis sich\ndie neu gewählten Jugend- und Auszubildendenvertre-                     4. In § 26 Absatz 1 Satz 3 und § 43 Absatz 5 wird\ntungen konstituiert haben, längstens jedoch bis zum                        jeweils die Angabe „§ 7“ durch die Angabe „§ 8“\nAblauf des in § 102 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung                          ersetzt.\nmit § 27 Absatz 2 Satz 2 bestimmten Zeitpunkts.\n5. Dem § 36 wird folgender Absatz 7 angefügt:\n(2) § 27 Absatz 2 Satz 1 und § 121 Absatz 4 Satz 2\n„(7) Die Versammlungen der Vertrauensperso-\nfinden erstmalig Anwendung auf die regelmäßigen Per-\nnen finden in der Regel als Präsenzsitzung in An-\nsonalratswahlen im Jahr 2024. Die am 15. Juni 2021\nwesenheit ihrer Mitglieder vor Ort statt. Die Ver-\nbestehenden Personalvertretungen führen die Ge-\nsammlung kann vollständig oder unter Zuschaltung\nschäfte weiter, bis sich die neu gewählten Personal-\neinzelner Mitglieder mittels Video- oder Telefon-\nvertretungen konstituiert haben, längstens jedoch bis\nkonferenz durchgeführt werden, wenn\nzum Ablauf des in § 27 Absatz 2 Satz 2 und § 121\nAbsatz 4 Satz 3 bestimmten Zeitpunkts.                                     1. vorhandene Einrichtungen genutzt werden, die\ndurch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung\n(3) § 52 Absatz 3 Satz 3 und § 53 Absatz 2 Satz 2                           freigegeben sind,\nfinden auf am 15. Juni 2021 bestehende Freistellungen\nkeine Anwendung.                                                           2. nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder der\nVersammlung der Vertrauenspersonen binnen\n§ 131                                            einer von der Sprecherin oder dem Sprecher\nzu bestimmenden Frist gegenüber der Spreche-\nÜbergangsregelung für                                       rin oder dem Sprecher widerspricht und\ndie Personalvertretungen in den Ländern\n3. die Versammlung der Vertrauenspersonen ge-\nDie §§ 90, 94 bis 107 Satz 1 und § 109 des Bundes-                          eignete organisatorische Maßnahmen trifft, um\npersonalvertretungsgesetzes vom 15. März 1974                                  sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sit-\n(BGBl. I S. 693), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-                       zung keine Kenntnis nehmen können.\nzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1063) geändert wor-\nEine Aufzeichnung ist unzulässig. Mitglieder, die\nden ist, sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024\nmittels Video- oder Telefonkonferenz an Sitzungen\nweiter anzuwenden.\nteilnehmen, gelten als anwesend im Sinne der Ab-\nsätze 2 und 3. Absatz 4 Satz 2 zweiter Halbsatz\nArtikel 2                                      findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die\nSprecherin oder der Sprecher vor Beginn der Be-\nÄnderung des                                        ratung die zugeschalteten Mitglieder feststellt und\nSoldatengesetzes                                       in die Anwesenheitsliste einträgt. Das Recht eines\nMitglieds der Versammlung der Vertrauensperso-\nDas Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntma-                        nen auf Teilnahme an der Sitzung vor Ort bleibt\nchung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt                      durch die Durchführung der Sitzung mittels Video-\ndurch Artikel 188 der Verordnung vom 19. Juni 2020                         oder Telefonkonferenz unberührt.“\n(BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt\n6. § 60 wird wie folgt geändert:\ngeändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 91 wie\nfolgt gefasst:                                                             aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 12 Absatz 2“\ndurch die Angabe „§ 13 Absatz 2“ und die\n„§ 91 (weggefallen)“.                                                           Angabe „§ 12 Absatz 1“ durch die Angabe\n2. § 91 wird aufgehoben.                                                            „§ 13 Absatz 1“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 12 Absatz 2“\nArtikel 3                                               durch die Angabe „§ 13 Absatz 2“ ersetzt.\ncc) In Satz 5 werden die Wörter „§ 19 Absatz 4\nÄnderung des                                                 Satz 2 und 3“ durch die Wörter „§ 20 Ab-\nSoldatinnen- und                                                satz 1 Satz 2 und 3“ ersetzt.\nSoldatenbeteiligungsgesetzes                                     b) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 38“ durch\ndie Angabe „§ 40“ ersetzt.\nDas Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz\nvom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt                      7. In § 61 wird die Angabe „§ 12 Absatz 2“ durch die\ndurch Artikel 14 des Gesetzes vom 4. August 2019                           Angabe „§ 13 Absatz 2“ ersetzt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1644              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021\n8. § 62 wird wie folgt geändert:                                      Satz 4“ durch die Wörter „§ 14 Absatz 2 Satz 4“ er-\na) In Absatz 1 werden die Wörter „gilt § 19 des                   setzt.\nBundespersonalvertretungsgesetzes entspre-\nchend“ durch die Wörter „gelten die §§ 19                                              Artikel 7\nund 20 des Bundespersonalvertretungsgeset-\nzes entsprechend“ ersetzt.                                                          Änderung des\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§§ 46, 47                                 Gesetzes über die\nAbsatz 2 sowie § 91“ durch die Wörter „§§ 50                            Errichtung eines Bundesamtes\nbis 55 Absatz 2, die §§ 118 bis 120 sowie § 124“                      für Bauwesen und Raumordnung\nersetzt.\n§ 4 Absatz 2 des Gesetzes über die Errichtung eines\nc) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 47 Ab-\nBundesamtes für Bauwesen und Raumordnung vom\nsatz 2“ durch die Angabe „§ 55 Absatz 2“ er-\n15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2902), das zuletzt durch\nsetzt.\nArtikel 40 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I\n9. § 63 wird wie folgt geändert:                                      S. 1328) geändert worden ist, wird aufgehoben.\na) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 7“ durch\ndie Angabe „§ 8“ ersetzt.                                                              Artikel 8\nb) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 32“ durch\ndie Angabe „§ 34 Absatz 1“ ersetzt.\nÄnderung des\nc) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 32 Ab-                            Bundesgleichstellungsgesetzes\nsatz 3“ durch die Angabe „§ 35 Absatz 2“ er-                      In § 3 Nummer 5 des Bundesgleichstellungsgeset-\nsetzt.                                                         zes vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642, 643), das durch\n10. In § 64 Absatz 2 werden die Wörter „§ 6 Absatz 2                   Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I\nSatz 2“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 Nummer 4“                  S. 3191) geändert worden ist, werden die Wörter „ist\nersetzt.                                                          § 6 Absatz 1, 2 und 4“ durch die Wörter „sind § 4 Ab-\nsatz 1 Nummer 4 und 6 sowie § 6“ ersetzt.\n11. § 65 Absatz 4 wird aufgehoben.\nArtikel 9\nArtikel 4\nÄnderung der                                                         Änderung des\nStreitkräfte-Bezirks-                                                       Gesetzes zur\npersonalräteverordnung                                                Errichtung einer Stiftung\nDeutsche Geisteswissenschaftliche\nIn dem Satzteil vor Nummer 1 der Streitkräfte-Be-\nzirkspersonalräteverordnung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I                              Institute im Ausland, Bonn\nS. 1506, 1519) werden die Wörter „§ 6 Absatz 2 Satz 2“                    § 15 Absatz 2 des Gesetzes zur Errichtung einer\ndurch die Wörter „§ 4 Absatz 1 Nummer 4“ ersetzt.                      Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute\nim Ausland, Bonn vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2003),\nArtikel 5                                  das zuletzt durch Artikel 77 des Gesetzes vom 29. März\n2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie\nÄnderung des                                    folgt geändert:\nKooperationsgesetzes der Bundeswehr                                  1. In Satz 1 werden die Wörter „§ 91 Absatz 1 Num-\n§ 3 des Kooperationsgesetzes der Bundeswehr vom                         mer 2“ durch die Angabe „§ 119 Absatz 3“ ersetzt.\n30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2027), das durch Artikel 5 des               2. In Satz 2 wird das Wort „Ortskräfte“ durch die Wör-\nGesetzes vom 27. März 2017 (BGBl. I S. 562) geändert                       ter „lokal Beschäftigten“ ersetzt.\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In Satz 1 wird die Angabe „§ 14“ durch die Angabe                                           Artikel 10\n„§ 15“ ersetzt.\n2. Satz 2 wird aufgehoben.\nÄnderung des\nDeutschen Richtergesetzes\nArtikel 6                                     Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das\nÄnderung des                                    zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November\nGesetzes zur Übernahme                                     2019 (BGBl. I S. 1755) geändert worden ist, wird wie\nder Beamten und Arbeitnehmer                                   folgt geändert:\nder Bundesanstalt für Flugsicherung                               1. § 4 Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\nIn § 4 Absatz 1 zweiter Halbsatz des Gesetzes zur                       „5. den Vorsitz in Einigungsstellen im Sinne des\nÜbernahme der Beamten und Arbeitnehmer der                                     § 73 Absatz 2 Satz 1 des Bundespersonalver-\nBundesanstalt für Flugsicherung vom 23. Juli 1992                              tretungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I\n(BGBl. I S. 1370, 1376), das zuletzt durch Artikel 578                         S. 1614).“\nder Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)                   2. In § 52 werden die Wörter „§ 2 Abs. 1, §§ 66\ngeändert worden ist, wird die Angabe „§ 13 Abs. 2                          bis 74, 75 Abs. 2 und 3 Nr. 1 bis 5 und 11 bis 16,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021                      1645\n§ 76 Abs. 2, § 78 Abs. 1 Nr. 1, 2 und Abs. 2 bis 4,                                        Artikel 14\n§§ 80 und 81 des Bundespersonalvertretungsgeset-\nzes vom 15. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 693)                                        Änderung des\nsinngemäß“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1, §§ 65\nbis 71, §§ 79, 80 Absatz 1 Nummer 1, 4, 6 bis 8, 14,\nZweiten Buches Sozialgesetzbuch\n16 und 18, § 84 Absatz 1 Nummer 1, 2 und Absatz 2                     In § 44c Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetz-\ndes Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 9. Juni                  buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der\n2021 (BGBl. I S. 1614) entsprechend“ ersetzt.                      Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011\n(BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 2 des\n3. In § 53 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort                        Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1387) geändert\n„Bundespersonalvertretungsgesetzes“ die Wörter                     worden ist, wird die Angabe „§§ 69 bis 72“ durch die\n„vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614)“ eingefügt.                    Wörter „§§ 71 bis 75, 77 und 82“ ersetzt.\n4. § 58 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 15\n„Für die Rechte und Pflichten der Mitglieder gelten\ndie §§ 10 bis 12 und §§ 52 bis 55 Absatz 2 des                                          Änderung des\nBundespersonalvertretungsgesetzes vom 9. Juni                             Dritten Buches Sozialgesetzbuch\n2021 (BGBl. I S. 1614) entsprechend.“\nIn § 437 Absatz 7 des Dritten Buches Sozialgesetz-\n5. In § 60 Satz 2 werden die Wörter „§ 83 Abs. 2                       buch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom\nund § 84 des Bundespersonalvertretungsgesetzes“                    24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch\ndurch die Wörter „§ 108 Absatz 2 und § 109 des                     Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I\nBundespersonalvertretungsgesetzes vom 9. Juni                      S. 1387) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 15\n2021 (BGBl. I S. 1614)“ ersetzt.                                   Abs. 1“ durch die Wörter „§ 15 Absatz 1 Satz 2“ er-\nsetzt.\nArtikel 11\nArtikel 16\nÄnderung des                                                         Änderung des\nGesetzes über die Bundes-                                        Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\nanstalt für Immobilienaufgaben\nIn § 140 Absatz 2 Satz 5 des Sechsten Buches So-\nDie §§ 15 bis 17 des Gesetzes über die Bundesan-                    zialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in\nstalt für Immobilienaufgaben vom 9. Dezember 2004                      der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar\n(BGBl. I S. 3235), das durch Artikel 15 Absatz 83 des                  2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch\nGesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geän-                    Artikel 6 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I\ndert worden ist, werden aufgehoben.                                    S. 1387) geändert worden ist, werden die Wörter „im\nSinne des § 44“ durch die Wörter „im Sinne der\n§§ 46 bis 48“ ersetzt.\nArtikel 12\nArtikel 17\nÄnderung des\nBundeswertpapier-                                                         Änderung des\nverwaltungspersonalgesetzes                                        Neunten Buches Sozialgesetzbuch\nIn § 178 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialge-\nIn § 4 Satz 2 des Bundeswertpapierverwaltungsper-                   setzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen\nsonalgesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466,                      mit Behinderungen – vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I\n1469), das zuletzt durch Artikel 213 der Verordnung                    S. 3234), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom\nvom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden                    3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1444) geändert worden ist,\nist, wird die Angabe „§ 13 Abs. 2 Satz 4“ durch die                    wird die Angabe „§ 66 Absatz 1“ durch die Angabe\nWörter „§ 14 Absatz 2 Satz 4“ ersetzt.                                 „§ 65“ ersetzt.\nArtikel 13                                                          Artikel 18\nÄnderung des                                                         Änderung des\nBfAI-Personalgesetzes                                            Postpersonalrechtsgesetzes\nDas Postpersonalrechtsgesetz vom 14. September\nIn § 4 Satz 2 des BfAI-Personalgesetzes vom 8. De-\n1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), das zuletzt durch Artikel 2\nzember 2008 (BGBl. I S. 2370), das zuletzt durch Arti-\nAbsatz 13 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I\nkel 218 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I\nS. 402) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nS. 1328) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 13\nAbs. 2 Satz 4“ durch die Wörter „§ 14 Absatz 2 Satz 4“                 1. In § 28 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 76\nersetzt.                                                                   Abs. 1, § 78 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und § 79 Abs. 3“\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1646              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021\ndurch die Wörter „§ 78 Absatz 1, § 84 Absatz 1                                             Artikel 21\nNummer 4 bis 6 und § 86 Satz 1 bis 3“ ersetzt.\n2. § 29 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des\nDeutsche Bahn Gründungsgesetzes\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n§ 17 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom\naa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 76 Abs. 1“ durch               27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386; 1994 I\ndie Angabe „§ 78 Absatz 1“ ersetzt.                         S. 2439), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 76 Abs. 1“ durch               vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1466) geändert worden\ndie Angabe „§ 78 Absatz 1“ und die Angabe                   ist, wird wie folgt geändert:\n„§ 77“ durch die Wörter „§ 78 Absatz 3 bis 5“               1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nersetzt.\na) In Satz 1 wird die Angabe „§ 76 Abs. 1“ durch die\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                      Wörter „§ 78 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5\naa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 76 Abs. 1“ durch                      bis 11“ ersetzt.\ndie Angabe „§ 78 Absatz 1“ ersetzt.                             b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 77“ durch die Wör-\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 77 Abs. 2“ durch                      ter „§ 78 Absatz 3 bis 5“ ersetzt.\ndie Angabe „§ 78 Absatz 5“ ersetzt.                         2. In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 77 Abs. 2“\ndurch die Angabe „§ 78 Absatz 5“ ersetzt.\nc) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 69 Abs. 5“ durch\ndie Angabe „§ 76“ ersetzt.\nd) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nArtikel 22\naa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 78 Abs. 1 Nr. 3                                     Änderung des\nbis 5“ durch die Wörter „§ 84 Absatz 1 Num-                                  Bundeseisenbahn-\nmer 4 bis 6“ ersetzt.\nverkehrsverwaltungsgesetzes\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 78 Abs. 2 und\nIn § 8 Absatz 2 des Bundeseisenbahnverkehrsver-\n§ 72 Abs. 1 bis 3 und 6“ durch die Wörter\nwaltungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I\n„§ 84 Absatz 2 sowie die §§ 81 und 83“ er-\nS. 2378, 2394), das zuletzt durch Artikel 8 des Geset-\nsetzt.\nzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694) geändert\ne) In Absatz 8 wird die Angabe „§ 79 Abs. 3“ durch                 worden ist, werden die Wörter „§ 78 Absatz 1 Num-\ndie Wörter „§ 86 Satz 1 bis 3“ ersetzt.                         mer 1“ durch die Wörter „§ 84 Absatz 1 Nummer 1“\nersetzt.\n3. In § 30 Satz 1 wird die Angabe „§ 76 Abs. 1“ durch\ndie Angabe „§ 78 Absatz 1“ ersetzt.\nArtikel 23\n4. In § 31 Satz 2 werden die Wörter „§ 76 Abs. 1, § 78\nAbs. 1 Nr. 3 bis 5 und § 79 Abs. 3“ durch die Wörter                                    Änderung der\n„§ 78 Absatz 1, § 84 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 sowie\n§ 86 Satz 1 bis 3“ ersetzt.\nWahlordnung zum\nBundespersonalvertretungsgesetz\nArtikel 19                                     Die Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungs-\ngesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. De-\nÄnderung des                                    zember 1994 (BGBl. I S. 3653), die zuletzt durch Arti-\nFernstraßen-Überleitungsgesetzes                                 kel 1 der Verordnung vom 24. April 2020 (BAnz AT\n28.04.2020 V1) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\nIn § 4 Absatz 3 des Fernstraßen-Überleitungsgeset-                  ändert:\nzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3144), das\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\ndurch Artikel 324 der Verordnung vom 19. Juni 2020\n(BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, werden die                           a) Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst:\nWörter „§ 13 Absatz 2 Satz 4“ durch die Wörter „§ 14\n„§ 31 (weggefallen)“.\nAbsatz 2 Satz 4“ ersetzt.\nb) Die Angabe zu § 48 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 20                                          „§ 48 (weggefallen)“.\nÄnderung des                                         c) Die Angabe zu § 51 wird wie folgt gefasst:\nBundeseisenbahn-                                            „§ 51 Vertrauensperson der lokal Beschäftigten\nneugliederungsgesetzes                                                  (§ 120 des Gesetzes)“.\n2. In § 1 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 24\n§ 8 des Bundeseisenbahnneugliederungsgesetzes\nAbs. 2 Satz 2 und 3“ durch die Wörter „§ 25 Ab-\nvom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378; 1994 I\nsatz 2 Satz 2 und 3“ ersetzt.\nS. 2439), das zuletzt durch Artikel 332 der Verordnung\nvom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden                      3. In § 2 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 13“\nist, wird aufgehoben.                                                       durch die Angabe „§ 14“ ersetzt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021                      1647\n4. § 4 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                              und 46 entsprechend. In Dienststellen, denen in\na) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                                       der Regel weniger als fünf Beschäftigte angehö-\nren, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet\n„1. eine von § 17 Absatz 1 bis 5 des Gesetzes                         haben oder die sich in einer beruflichen Ausbil-\nabweichende Verteilung der Mitglieder des                         dung befinden, führt der Bezirks- oder Haupt-\nPersonalrates auf die Gruppen (§ 17 Ab-                           wahlvorstand die Wahl der Jugend- und Aus-\nsatz 6 des Gesetzes) oder“.                                       zubildendenstufenvertretungen durch. In den\nb) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 6 Abs. 3“                               genannten Dienststellen werden keine Wahlvor-\ndurch die Angabe „§ 7“ ersetzt.                                       stände bestellt; der Bezirks- oder Hauptwahl-\nvorstand kann die schriftliche Stimmabgabe\n5. § 5 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                               anordnen. In diesem Fall hat der Bezirks- oder\n„Ist eine von § 17 Absatz 1 bis 5 des Gesetzes                            Hauptwahlvorstand den in Satz 2 genannten\nabweichende Verteilung der Mitglieder des Perso-                          Beschäftigten, die wahlberechtigt sind, die in\nnalrates auf die Gruppen (§ 17 Absatz 6 des Ge-                           § 17 Absatz 1 bezeichneten Unterlagen zu über-\nsetzes) nicht beschlossen worden, so errechnet                            senden.“\nder Wahlvorstand die Verteilung der Personalrats-\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 64 Abs. 2“ durch\nsitze auf die Gruppen nach dem Höchstzahlverfah-\ndie Angabe „§ 107 Absatz 2“ ersetzt.\nren (Absätze 2 und 3).“\n6. In § 6 Absatz 2 Nummer 7a wird die Angabe „§ 19                    14. § 48 wird aufgehoben.\nAbs. 9“ durch die Angabe „§ 20 Absatz 5“ ersetzt.                  15. In § 50 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 91\n7. In § 8 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe                                 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1“ durch die Wörter „§ 121 Ab-\n„§ 19 Abs. 4, 5 und 6“ durch die Wörter „§ 20 Ab-                      satz 3 Satz 1“ ersetzt.\nsatz 1 bis 3“ ersetzt.                                             16. § 51 wird wie folgt geändert:\n8. § 19 Satz 1 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\na) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 6 Abs. 2\nSatz 1 Halbsatz 2“ durch die Wörter „§ 6 Ab-                                                  „§ 51\nsatz 1 Satz 2“ ersetzt.                                                               Vertrauensperson der\nb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 6 Abs. 3“                                  lokal Beschäftigten (§ 120 des Gesetzes)“.\ndurch die Angabe „§ 7“ ersetzt.\nb) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\n9. § 31 wird aufgehoben.\n„(1) Der Personalrat bestellt spätestens drei\n10. In § 35 Absatz 2 wird jeweils die Angabe „§ 53                            Wochen vor dem Ablauf der Amtszeit der Ver-\nAbs. 5“ durch die Angabe „§ 89 Absatz 4“ ersetzt.                         trauensperson der lokal Beschäftigten drei lokal\n11. In § 37 Absatz 3 Nummer 5a werden die Wörter                              Beschäftigte als Wahlvorstand und bestimmt\n„§ 53 Abs. 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 9“ durch                         einen von ihnen als Vorsitzenden. Hat der\ndie Wörter „§ 89 Absatz 2 in Verbindung mit § 20                          Personalrat den Wahlvorstand nicht fristgemäß\nAbsatz 5“ ersetzt.                                                        bestellt oder besteht in der Dienststelle kein\nPersonalrat, so bestellt der Leiter der Dienst-\n12. § 46 wird wie folgt geändert:                                             stelle den Wahlvorstand. Sind lokal Beschäftigte\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                       nicht oder nicht in ausreichender Zahl zur Über-\nnahme des Wahlvorstandsamtes bereit, können\n„(1) Für die Vorbereitung und Durchführung\nwahlberechtigte Beschäftigte bestellt werden.\nder Wahl der Jugend- und Auszubildendenver-\ntreter gelten die §§ 1 bis 3, 6 bis 25, 28 und 30                        (2) Der Wahlvorstand hat unverzüglich eine\nentsprechend mit der Abweichung, dass sich                            Versammlung der lokal Beschäftigten einzube-\ndie Zahl der zu wählenden Jugend- und Auszu-                          rufen. In dieser Versammlung ist die Wahl der\nbildendenvertreter ausschließlich aus § 101 Ab-                       Vertrauensperson und ihrer Stellvertreter durch-\nsatz 1 des Gesetzes ergibt und dass die Vor-                          zuführen.“\nschriften über Gruppenwahl (§ 19 Absatz 2 des\nGesetzes), über den Minderheitenschutz (§ 17                       c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „mit\nAbsatz 3 und 4 des Gesetzes) und über die Zu-                         Stimmzetteln“ gestrichen und wird die Angabe\nsammenfassung der Bewerber in den Wahlvor-                            „§ 91 Abs. 2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 120\nschlägen nach Gruppen (§ 8 Absatz 2 Satz 3)                           Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz“ ersetzt.\nnicht anzuwenden sind. Dem Wahlvorstand                            d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Zum Ver-\nmuss mindestens ein nach § 15 des Gesetzes                            trauensmann“ durch die Wörter „Zur Vertrau-\nwählbarer Beschäftigter angehören.“                                   ensperson“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 59 Abs. 1“\ndurch die Angabe „§ 101 Absatz 1“ ersetzt.                                             Artikel 24\n13. § 47 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nBGA-Nachfolgegesetzes\n„(1) Für die Wahl der Jugend- und Auszubil-\ndendenstufenvertretungen nach § 107 Absatz 1                      § 8 des BGA-Nachfolgegesetzes vom 24. Juni 1994\ndes Gesetzes gelten die §§ 33 bis 41, 43, 44                   (BGBl. I S. 1416), das zuletzt durch Artikel 4b des Ge-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1648              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021\nsetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960) geändert                    zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2020\nworden ist, wird aufgehoben.                                           (BGBl. I S. 1063) geändert worden ist, außer Kraft.\n(2) § 131 des Bundespersonalvertretungsgesetzes\nArtikel 25                                  vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) tritt am 31. Dezem-\nInkrafttreten, Außerkrafttreten                               ber 2024 außer Kraft.\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung                     (3) § 130 des Bundespersonalvertretungsgesetzes\nin Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundespersonalvertre-                 vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) tritt am 31. Dezem-\ntungsgesetz vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693), das                    ber 2025 außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 9. Juni 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nHorst Seehofer\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}