{"id":"bgbl1-2021-31-12","kind":"bgbl1","year":2021,"number":31,"date":"2021-06-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/31#page=117","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-31-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_31.pdf#page=117","order":12,"title":"Besondere Gebührenverordnung für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB Besondere Gebührenverordnung – PTBBGebV)","law_date":"2021-06-08T00:00:00Z","page":1717,"pdf_page":117,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021                      1717\nBesondere Gebührenverordnung\nfür individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt\n(PTB Besondere Gebührenverordnung – PTBBGebV)\nVom 8. Juni 2021\nAuf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung                        außerhalb des für die Zeitgebühr heranzuziehenden\nmit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengeset-                         Zeitaufwandes gemäß § 10 Absatz 1 der Allgemeinen\nzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet                         Gebührenverordnung liegt.\ndas Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:                         (3) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeich-\nnis zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen\n§1                                      jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Ge-\nErhebung von Gebühren und Auslagen                             bühren und Auslagen.\n(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt er-\nhebt in ihrem Zuständigkeitsbereich nach Maßgabe                                                    §3\ndieser Verordnung Gebühren und Auslagen für indivi-                                     Übergangsregelungen\nduell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebühren-\nfähige Leistungen), die aufgrund der folgenden Vor-                       (1) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen\nschriften erbracht werden:                                             für gebührenfähige Leistungen, die vor dem 1. Okto-\nber 2019 beantragt oder begonnen, aber noch nicht\n1. Waffengesetz,                                                       vollständig erbracht wurden, ist die bis einschließlich\n2. Beschussgesetz,                                                     zum 30. September 2019 geltende Kostenverordnung\n3. Beschussverordnung.                                                 zum Waffengesetz anzuwenden, soweit nicht die An-\nwendung dieser Verordnung für den Gebührenschuld-\n(2) Die Erhebung von Gebühren und Auslagen für\nner günstiger ist. Wurde die gebührenfähige Leistung\ngebührenfähige Leistungen, die von der Physikalisch-\nin den Fällen des Satzes 1 nach dem 1. Oktober 2019\nTechnischen Bundesanstalt aufgrund anderer als der in\nund vor dem 15. Juni 2021 vollständig erbracht, gilt\nAbsatz 1 genannten Vorschriften erbracht werden, wird\nSatz 1 entsprechend.\ndurch diese Verordnung nicht berührt.\n(2) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen\n§2                                      für gebührenfähige Leistungen, die in dem Zeitraum\nHöhe der Gebühren und Auslagen                               vom 1. Oktober 2019 bis zum 15. Juni 2021 beantragt\noder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht\n(1) Für gebührenfähige Leistungen erhebt die                        wurden, ist diese Verordnung anzuwenden. Wurde die\nPhysikalisch-Technische Bundesanstalt Fest- oder                       gebührenfähige Leistung in dem Zeitraum vom 1. Okto-\nZeitgebühren gemäß § 11 Nummer 1 und 2 des Bun-                        ber 2019 bis einschließlich 14. Juni 2021 beantragt\ndesgebührengesetzes. Die Höhe der Gebühren richtet                     oder begonnen und auch vollständig erbracht, ist diese\nsich nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 1 und                     Verordnung nur anzuwenden, wenn auf die nachträgli-\nden Stundensätzen der Zeitgebühren nach Anlage 2.                      che Erhebung von Gebühren und Auslagen vor Beginn\n(2) Neben den in § 12 Absatz 1 Satz 1 des Bundes-                   der Leistungserbringung ausdrücklich hingewiesen\ngebührengesetzes genannten Auslagen werden Aus-                        wurde. Andernfalls ist die bis einschließlich zum\nlagen gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe                   30. September 2019 geltende Kostenverordnung zum\nerhoben für                                                            Waffengesetz anzuwenden, soweit nicht die Anwen-\n1. die Beförderung von Prüfmitteln und Prüfobjekten,                   dung dieser Verordnung für den Gebührenschuldner\ngünstiger ist.\n2. Eingangsabgaben für Gegenstände, die für die\nPrüfung aus dem Ausland zugesandt werden, ein-\n§4\nschließlich der mit ihnen im Zusammenhang stehen-\nden Gebühren und Auslagen und                                                             Inkrafttreten\n3. die Überlassung und Nutzung von Anlagen, Geräten                       Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nund sonstiger technischer Ausstattung auf Zeit, die                in Kraft.\nBerlin, den 8. Juni 2021\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nPeter Altmaier\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1718              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021\nAnlage 1\n(zu § 2 Absatz 1 Satz 2)\nGebührenverzeichnis\nAbschnitt 1\nWaffengesetz\n(WaffG)\nNr.                                              Gebührentatbestand                                                   Gebühren\n1  Prüfung der Konformität und Zulassung neu entwickelter Blockiersysteme für Erbwaffen                             Zeitgebühr\ngemäß § 20 Absatz 4 WaffG                                                                                    gemäß Anlage 2\n2  Entgegennahme von Anzeigen einer Marke gemäß § 24 Absatz 6 WaffG                                                200,00 Euro\nAbschnitt 2\nBeschussgesetz\n(BeschG)\nNr.                                              Gebührentatbestand                                                   Gebühren\n1  Zulassung der Bauart von Schussapparaten, Einsteckläufen und nicht der Beschusspflicht\nunterliegenden Feuerwaffen, Systemprüfungen von Schussapparaten und der in ihnen zu ver-                         Zeitgebühr\nwendenden Kartuschenmunition gemäß § 20 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 7 BeschG                         gemäß    Anlage 2\n2  Zulassung von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen gemäß § 20 Absatz 3 Satz 1 in                          Zeitgebühr\nVerbindung mit § 8 BeschG                                                                                    gemäß Anlage 2\n3  Entgegennahme einer Anzeige der gewerbsmäßigen Herstellung oder Verbringung einer\nSchusswaffe und gegebenenfalls Prüfung der Bewegungsenergie der Geschosse zur Fest-                              Zeitgebühr\nstellung der Berechtigung zum Aufbringen der Kennzeichnung gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 gemäß Anlage 2\nNummer 1 und Absatz 4 BeschG in Verbindung mit Anlage II Abbildung 10 BeschussV\n4  Entgegennahme einer Anzeige der gewerbsmäßigen Herstellung oder Verbringung von\nElektroimpulsgeräten und Reizstoffsprühgeräten sowie Kartuschenmunition mit Reizstof-\nfen, Prüfung sowie Anordnung von Maßnahmen gemäß § 20 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung                              Zeitgebühr\nmit § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 3 und 4 BeschG und Anlage 1 Ab-                            gemäß    Anlage 2\nschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.2.1 und 1.2.2 WaffG\n5  Ausnahmebewilligungen gemäß § 13 BeschG in Verbindung mit den §§ 7 und 8 BeschG                                  Zeitgebühr\ngemäß Anlage 2\nAbschnitt 3\nBeschussverordnung\n(BeschussV)\nNr.                                              Gebührentatbestand                                                   Gebühren\n1  Prüfung der technischen Anforderungen von Gasböllern gemäß § 8 Absatz 4 BeschussV                                Zeitgebühr\ngemäß Anlage 2\n2  Maßnahmen gemäß § 11 BeschussV (Bauartzulassung für besondere Schusswaffen, pyro-\ntechnische Munition und Schussapparate), u. a. Geräte- und Systemprüfung sowie Erstel-\nlung von Prüfregeln gemäß § 11 Absatz 1 BeschussV, Zulassung von Ausnahmen gemäß                                 Zeitgebühr\n§ 11 Absatz 3 BeschussV, Bestätigung der Anzeige und der Berechtigung zum Aufbringen                         gemäß    Anlage 2\ndes Kennzeichens gemäß § 11 Absatz 6 BeschussV\n3  Prüfung von Betriebsanleitungen gemäß § 13 BeschussV                                                             Zeitgebühr\ngemäß Anlage 2\n4  Prüfung der Anforderungen an Reizstoffgeschosse, Reizstoffsprühgeräte und Reizstoffe                             Zeitgebühr\nsowie an Elektroimpulsgeräte gemäß § 15 in Verbindung mit den Anlagen IV und V BeschussV gemäß Anlage 2\n5  Prüfung von anderen nicht tragbaren Geräten gemäß § 19 Absatz 3 BeschussV                                        Zeitgebühr\ngemäß Anlage 2\n6  Periodische Fabrikationskontrollen gemäß § 22 BeschussV                                                          Zeitgebühr\ngemäß Anlage 2\n7  Überprüfungen im Einzelfall gemäß § 23 BeschussV                                                                 Zeitgebühr\ngemäß Anlage 2\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021                         1719\nAnlage 2\n(zu § 2 Absatz 1 Satz 2)\nStundensätze der Zeitgebühren\nThemenbereich                    Organisationseinheit             Stundensatz in Euro\n1    Akustik,           Geschwindigkeit\nUltraschall,\nBeschleunigung     Schall                                             160,00\nAkustik und Dynamik\n3    Elektrizität und   Gleichstrom und Niederfrequenz\nMagnetismus\nHochfrequenz und Felder\nElektrische Energiemesstechnik\n186,00\nQuantenelektronik\nHalbleiterphysik und Magnetismus\nElektrische Quantenmetrologie\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}