{"id":"bgbl1-2021-31-11","kind":"bgbl1","year":2021,"number":31,"date":"2021-06-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/31#page=112","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-31-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_31.pdf#page=112","order":11,"title":"Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM Besondere Gebührenverordnung – BAMBGebV)","law_date":"2021-06-08T00:00:00Z","page":1712,"pdf_page":112,"num_pages":5,"content":["1712              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021\nBesondere Gebührenverordnung\ndes Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für individuell\nzurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung\n(BAM Besondere Gebührenverordnung – BAMBGebV)\nVom 8. Juni 2021\nAuf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung                    2. außergewöhnliche Aufwendungen für Material, Ener-\nmit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengeset-                         gie, besondere Prüfanlagen, Mess- und Hilfseinrich-\nzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet                         tungen oder andere Vorkehrungen oder Hilfsmittel.\ndas Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:                         (3) Die zu erhebenden Gebühren und Auslagen um-\nfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der\n§1                                     Gebühren und Auslagen.\nErhebung von Gebühren und Auslagen\n§3\n(1) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prü-\nfung erhebt in ihrem Zuständigkeitsbereich Gebühren                                     Übergangsvorschriften\nund Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche                     (1) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen\nLeistungen (gebührenfähige Leistungen), die auf Grund                  für eine gebührenfähige Leistung nach Abschnitt 1\nder folgenden Vorschriften erbracht werden:                            des Gebührenverzeichnisses, die vor dem 1. Oktober\n1. Beschussgesetz,                                                     2019 beantragt oder begonnen, aber noch nicht voll-\nständig erbracht wurde, ist die Kostenverordnung zum\n2. Beschussverordnung,                                                 Waffengesetz weiter anzuwenden. Für die Erhebung\n3. Sprengstoffgesetz,                                                  von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige\nLeistung nach Abschnitt 2 des Gebührenverzeichnis-\n4. Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz,\nses, die vor dem 1. Oktober 2019 beantragt oder be-\n5. Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz,                            gonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, ist\n6. Rechtsdienstleistungsgesetz,                                        die Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz weiter\nanzuwenden. Wurde die gebührenfähige Leistung in\n7. Deponieverordnung,                                                  den Fällen der Sätze 1 und 2 nach dem 1. Oktober 2019\n8. Gefahrstoffverordnung.                                              und vor dem 15. Juni 2021 vollständig erbracht, gelten\ndie Sätze 1 und 2 entsprechend.\n(2) Die Erhebung von Gebühren und Auslagen für\ngebührenfähige Leistungen, die von der Bundesanstalt                      (2) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen\nfür Materialforschung und -prüfung aufgrund anderer                    für eine gebührenfähige Leistung nach den Abschnit-\nals der in Absatz 1 genannten Vorschriften erbracht                    ten 1 und 2 des Gebührenverzeichnisses, die in dem\nwerden, wird durch diese Verordnung nicht berührt.                     Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis zum 15. Juni 2021\nbeantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig\n§2                                     erbracht wurde, ist diese Verordnung anzuwenden.\nWurde die gebührenfähige Leistung in dem Zeitraum\nHöhe der Gebühren und Auslagen                               vom 1. Oktober 2019 bis einschließlich 14. Juni 2021\n(1) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem                     beantragt oder begonnen und auch vollständig er-\nGebührenverzeichnis.                                                   bracht, ist diese Verordnung nur anzuwenden, wenn\nauf die nachträgliche Erhebung von Gebühren und\n(2) Neben den in § 12 Absatz 1 Satz 1 des Bundes-                   Auslagen vor Beginn der Leistungserbringung aus-\ngebührengesetzes genannten Auslagen werden Aus-                        drücklich hingewiesen wurde. Andernfalls ist für ge-\nlagen gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe                   bührenfähige Leistungen nach Abschnitt 1 des Gebüh-\nerhoben für                                                            renverzeichnisses die Kostenverordnung zum Waffen-\n1. die Beförderung von Prüfmitteln und Prüfobjekten,                   gesetz und für gebührenfähige Leistungen nach Ab-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021                      1713\nschnitt 2 des Gebührenverzeichnisses die Kostenver-                                                 §4\nordnung zum Sprengstoffgesetz anzuwenden.                                          Inkrafttreten; Außerkrafttreten\n(3) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen                         (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkün-\nfür eine gebührenfähige Leistung nach den Abschnit-                    dung in Kraft.\nten 3 bis 5 des Gebührenverzeichnisses, die vor dem                       (2) Gleichzeitig tritt die Kostenverordnung für Nutz-\n15. Juni 2021 beantragt oder begonnen, aber noch                       leistungen der Bundesanstalt für Materialforschung\nnicht vollständig erbracht wurde, ist die Kostenverord-                und -prüfung vom 17. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1748),\nnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Mate-                    die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. März\nrialforschung und -prüfung weiter anzuwenden.                          2018 (BGBl. I S. 373) geändert worden ist, außer Kraft.\nBerlin, den 8. Juni 2021\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nPeter Altmaier\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1714              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021\nAnlage\n(zu § 2 Absatz 1)\nGebührenverzeichnis\nInhaltsübersicht\nAbschnitt 1\nBeschussgesetz (BeschG),\nBeschussverordnung (BeschussV)\nAbschnitt 2\nSprengstoffgesetz (SprengG),\nErste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV),\nZweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)\nAbschnitt 3\nRechtsdienstleistungsgesetz (RDG)\nAbschnitt 4\nDeponieverordnung (DepV)\nAbschnitt 5\nGefahrstoffverordnung (GefStoffV)\nAbschnitt 1\nBeschussgesetz (BeschG),\nBeschussverordnung (BeschussV)\nNummer                                      Gebührentatbestand                                          Zeitgebühr je Stunde\n1       Prüfung und Zulassung der in § 10 BeschG bezeichneten pyrotechnischen                              161 EUR\nMunition gemäß § 20 Absatz 3 Satz 2 BeschG oder Zulassung von Aus-\nnahmen von einzelnen Anforderungen der Anlage I der BeschussV gemäß\n§ 11 Absatz 3 Nummer 1 BeschussV\n2       Bewilligung von Ausnahmen von dem Erfordernis der Prüfung und Zulassung                            161 EUR\nnach § 10 Absatz 1 BeschG oder Zulassung von Abweichungen von Ver-\nsagensgründen des § 10 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 BeschG gemäß § 13\nBeschG\n3       Prüfung und Zulassung der in § 11 Absatz 1 BeschG in Verbindung mit                                161 EUR\nAnlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nummer 1.3 zum Waffengesetz be-\nzeichneten hülsenlosen Munition ohne Geschoss gemäß § 20 Absatz 3\nSatz 2 BeschG\n4       Bewilligung von Ausnahmen von dem Erfordernis der Prüfung und Zulassung                            161 EUR\nnach § 11 Absatz 1 BeschG oder Zulassung von Abweichungen von Ver-\nsagensgründen des § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 BeschG gemäß § 13\nBeschG\nAbschnitt 2\nSprengstoffgesetz (SprengG),\nErste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV),\nZweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)\nNummer                                      Gebührentatbestand                                          Zeitgebühr je Stunde\n1       Entgegennahme von Anzeigen neuer sonstiger explosionsgefährlicher                                  161 EUR\nStoffe und von Stoffproben auf Verlangen gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1\nSprengG, Prüfung und Feststellung der Explosionsgefährlichkeit gemäß\n§ 2 Absatz 2 Satz 1 SprengG in Verbindung mit § 9 Absatz 1 der 1. SprengV\nund Zuordnung zu einer Stoffgruppe gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1 SprengG\n2       Prüfung und Feststellung der Explosionsgefährlichkeit neuer sonstiger ex-                          161 EUR\nplosionsgefährlicher Stoffe, die der Bundesanstalt für Materialforschung\nund -prüfung auf andere Weise bekannt werden, gemäß § 2 Absatz 2 Satz 3\nin Verbindung mit Satz 1 und 2 SprengG und in Verbindung mit § 9 Absatz 1\nder Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz und Zuordnung zu einer\nStoffgruppe gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1 SprengG\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021                          1715\nNummer                                      Gebührentatbestand                                           Zeitgebühr je Stunde\n3       Baumusterprüfung oder Einzelprüfung von Explosivstoffen und pyrotech-                              161 EUR\nnischen Gegenständen gemäß § 5e Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2\nin Verbindung mit § 5b Absatz 1 SprengG, Konformitätsbewertung und\nErteilung von Baumusterprüfbescheinigungen gemäß § 5b Absatz 2 und 3\nSprengG\n4       Überwachung des Qualitätssicherungsverfahrens nach § 5c Absatz 1 und 2                             161 EUR\nSprengG gemäß § 5e Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 SprengG\n5       Zulassung sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe nach ihrer Zusammen-                             161 EUR\nsetzung, Beschaffenheit und Bezeichnung gemäß § 5f Absatz 1 Satz 1\nNummer 1 und Satz 2 und Absatz 4 SprengG in Verbindung mit § 12 der\n1. SprengV\n6       Zulassung von Sprengzubehör nach seiner Zusammensetzung, Beschaf-                                  161 EUR\nfenheit und Bezeichnung gemäß § 5f Absatz 2 SprengG in Verbindung mit\n§ 12 der 1. SprengV\n7       Erteilung von Ausnahmen vom Zulassungserfordernis von sonstigen explo-                             161 EUR\nsionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör gemäß § 5g Absatz 5\nSprengG in Verbindung mit § 5f Absatz 1 und 2 SprengG\n8       Genehmigung der gewerblichen Verbringung von Explosivstoffen in die,                               161 EUR\ndurch die und aus der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 15 Absatz 7\nNummer 2 in Verbindung mit Absatz 6 und § 7 SprengG\n9       Genehmigung der nicht gewerblichen Verbringung von Explosivstoffen                                 161 EUR\nin die, durch die und aus der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 15\nAbsatz 7 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 6 und § 27 SprengG\n10       Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall von einzelnen Anforderungen der                              161 EUR\nAnlage 1 der 1. SprengV für sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1\nAbsatz 4 Nummer 1 und 2 SprengG und Sprengzubehör oder Stellen\nzusätzlicher Anforderungen gemäß § 6 Absatz 2 der 1. SprengV\n11       Vorschreiben der Verwendung eines Zulassungszeichens gegenüber dem                                 161 EUR\nZulassungsinhaber gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der 1. SprengV\n12       Prüfungen der Zusammensetzung und Beschaffenheit von sonstigen ex-                                 161 EUR\nplosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör gemäß § 9 Absatz 3 in\nVerbindung mit Absatz 1 und 2 der 1. SprengV und § 5e Absatz 1 Satz 3\nSprengG\n13       Zuteilung von Kennnummern der Herstellungsstätte oder des Einführers                               161 EUR\ngemäß § 17 Absatz 2 Satz 2 der 1. SprengV\n14       Allgemeine Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften über die                                   161 EUR\nKennzeichnung und Verpackung explosionsgefährlicher Stoffe und von\nSprengzubehör auf Antrag gemäß § 19 Absatz 1 der 1. SprengV\n15       Bewilligung von Ausnahmen im Einzelfall von den Kennzeichnungs- und                                161 EUR\nVerpackungsvorschriften der §§ 17 und 18 sowie 18b Nummer 1 und 2\nder 1. SprengV gemäß § 19 Absatz 2 der 1. SprengV\n16       Genehmigung der Überlassung pyrotechnischer Gegenstände der Kate-                                  161 EUR\ngorie P1, die Rettungsmittel oder Bestandteil von Schutzausrüstungen\noder Rettungsmitteln sind, an Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet\nhaben, auf Antrag gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 der 1. SprengV oder\nErteilung der Genehmigung für die Bauart gemäß § 20 Absatz 2 Satz 2\nder 1. SprengV\n17       Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen gemäß § 21 Absatz 4                                 161 EUR\nSatz 2 der 1. SprengV\n18       Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 41 Absatz 1                          allgemeine pauschale\nNummer 1 bis 1b, 2, 2a und 3 Buchstabe a SprengG, § 47 der 1. SprengV                          Stundensätze für\nVerwaltungsbeschäftigte\nin der Bundesverwaltung\nnach Anlage 1 Teil A\nAbschnitt 1 Nummer 1\nder Allgemeinen\nGebührenverordnung\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1716              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021\nNummer                                      Gebührentatbestand                                          Zeitgebühr je Stunde\n19       Entgegennahme von Anzeigen explosionsgefährlicher Stoffe und der Art                               161 EUR\nder Verpackung gemäß § 4 Absatz 1 der 2. SprengV und Zuordnung zu\neiner Lagergruppe oder Zuordnung von Explosivstoffen zu einer Verträg-\nlichkeitsgruppe gemäß § 4 Absatz 3 der 2. SprengV\nAbschnitt 3\nRechtsdienstleistungsgesetz (RDG)\nNummer                                      Gebührentatbestand                                          Zeitgebühr je Stunde\n1       Über einfache schriftliche Auskünfte hinausgehende Rechtsdienstleistun-                    allgemeine pauschale\ngen im Rahmen des Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs der Bundes-                            Stundensätze für\nanstalt für Materialforschung und -prüfung gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 2                    Verwaltungsbeschäftigte\nRDG in Verbindung mit § 2 Absatz 1 und § 3 RDG                                              nach Anlage 1 Teil A\nAbschnitt 1 Nummer 1\nder Allgemeinen\nGebührenverordnung\nAbschnitt 4\nDeponieverordnung (DepV)\nNummer                                      Gebührentatbestand                                          Zeitgebühr je Stunde\n1       Prüfung und Zulassung von Geokunststoffen, Polymeren und Dichtungs-                                140 EUR\nkontrollsystemen gemäß § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 1 Num-\nmer 2.4 DepV\nAbschnitt 5\nGefahrstoffverordnung (GefStoffV)\nNummer                                      Gebührentatbestand                                          Zeitgebühr je Stunde\n1       Gutachten zum Nachweis, dass inerte Stoffe die thermische Sensibilität                             161 EUR\nund die Sensibilität gegen eine einwirkende Detonation nicht erhöhen,\ngemäß § 8 Absatz 8 und § 11 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I\nNummer 5.3 Absatz 7 GefStoffV\n2       Gutachten zur Feststellung der Gefährlichkeit und der Festlegung der                               161 EUR\nAnforderungen an die Lagerung, Abfüllung und innerbetrieblichen Beför-\nderung von Ammoniumnitraten und ammoniumnitrathaltigen Gemischen\nnach § 8 Absatz 8 und § 11 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I Num-\nmer 5.3 Absatz 8 GefStoffV\n3       Gutachten zum Nachweis der Gefahrenfreiheit von einer selbstunterhalten-                           161 EUR\nden fortschreitenden thermischen Zersetzung ammoniumnitrathaltiger Ge-\nmische nach § 8 Absatz 8 und § 11 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I\nNummer 5.3 Absatz 9 GefStoffV\n4       Gutachten zum Nachweis der Erfüllung der europarechtlichen Beschaffen-                             161 EUR\nheitsanforderungen der Stoffe und Zubereitungen der Untergruppen A I,\nA II und A IV und zum Nachweis, dass Stoffe und Zubereitungen der\nGruppe E nicht detonationsfähig sind, gemäß § 8 Absatz 8 und § 11\nAbsatz 1 in Verbindung mit Anhang I Nummer 5.5.1 GefStoffV\n5       Feststellung und Bekanntgabe der Gefahrgruppenzuordnung bei organi-                                161 EUR\nschen Peroxiden gemäß § 11 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang III Num-\nmer 2.3 Absatz 3 GefStoffV\n6       Bewertung und Bekanntgabe der Gefahrgruppenzuordnung, wenn die Ge-                                 161 EUR\nfahrgruppenzuordnung von einer anderen geeigneten Stelle vorgenommen\nwurde, gemäß § 11 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang III Nummer 2.3\nAbsatz 4 GefStoffV\n7       Gutachten über die zu treffenden Schutzmaßnahmen für die Gefährdungs-                              161 EUR\nbeurteilung bei Tätigkeiten mit organischen Peroxiden, bei denen Ge-\nmische auftreten können, die detonationsfähig sind oder zur schnellen\nDeflagration oder heftigen Wärmeexplosion neigen, gemäß § 11 Absatz 4\nin Verbindung mit Anhang III Nummer 2.4 Absatz 2 GefStoffV\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}